BERICHT über den Vertrag von Lissabon

29.1.2008 - (2007/2286(INI))

Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: Richard Corbett und Íñigo Méndez de Vigo

Verfahren : 2007/2286(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0013/2008

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vertrag von Lissabon

(2007/2286(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

–   unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Einheitliche Europäische Akte sowie die Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza geänderten Fassung,

–   unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte vom 12. Dezember 2007[1],

–   in Kenntnis der Erklärung von Laeken vom 15. Dezember 2001 über die Zukunft der Union[2],

–   unter Hinweis auf den am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichneten Vertrag über eine Verfassung für Europa,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2007 zur Roadmap für den Verfassungsprozess der Europäischen Union[3] und seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zur Einberufung der Regierungskonferenz[4],

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0013/2008),

in der Erwägung, dass

A. die Entwicklung der Europäischen Union in den letzten 50 Jahren von grundlegender Bedeutung war für die Schaffung eines Raums von Frieden und Stabilität auf einem zuvor durch Kriege verwüsteten Kontinent, für die Festigung von Demokratie, Freiheit und Bürgerrechten, für die Verbesserung von Wohlstand, Solidarität und Prosperität durch die Schaffung des weltgrößten Binnenmarktes mit gemeinsamen Regeln für Sozialstandards, Umwelt- und Verbraucherschutz und fairen Wettbewerb und mit einer Wirtschafts- und Währungsunion, für die Befähigung der Mitgliedstaaten, sich gemeinsam mit nationale Grenzen überschreitenden Fragen zu befassen, und dass diese Entwicklung wesentlich dafür war, dass Europa in weltpolitischen Fragen stärkeres Gehör findet,

B.  anerkannt wird, dass die Strukturen der Union reformiert und gestärkt werden müssen, um diese Errungenschaften zu festigen und die Fähigkeit einer aus 27 – und möglicherweise mehr – Mitgliedstaaten bestehenden Union zu einem wirksamen Funktionieren zu verbessern, damit die Union gemeinsame neue Herausforderungen bewältigen und einer stärkeren demokratischen Kontrolle unterworfen werden kann,

C. diese Notwendigkeit der Ausgangspunkt zu den verschiedenen Reformen war, mit denen seit dem Vertrag von Maastricht – der eine Kehrtwende in der europäischen Integration bedeutete, mit der Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion und dem Übergang von einer im wesentlichen wirtschaftlich ausgerichteten Gemeinschaft zu einer politischen Union – versucht wurde, die institutionelle Struktur der Union zu regeln und die zu der Erklärung von Laeken geführt haben, die auch den Weg zu einem unterschiedlichen Reformprozess ermöglichte, der auf der Methode des Konvents und nicht mehr ausschließlich auf Regierungskonferenzen beruhte,

D. der Vertrag über eine Verfassung für Europa von einem Konvent ausgearbeitet wurde, der aus zwei Vertretern jedes nationalen Parlaments, sechzehn MdEP, zwei Vertretern der Europäischen Kommission und einem Vertreter jeder nationalen Regierung bestand, die in öffentlichen Beratungen einen Entwurf vorbereiteten, der zu einem Konsensvorschlag führte, welcher von der Regierungskonferenz 2004 kaum abgeändert wurde, während der spätere Vertrag von Lissabon, bei dem einige Aspekte der Verfassung fallengelassen wurden, das Ergebnis traditionellerer Methoden der Regierungszusammenarbeit war, allerdings unter umfassender Einbeziehung von drei Vertretern des Europäischen Parlaments,

E.  die früheren Beschlüsse zur Reform der Union, durch die die Verträge durch eine Verfassung ersetzt werden sollten, von einer sehr großen Mehrheit der gewählten Vertreter der Unionsbürger im Europäischen Parlament unterstützt wurden[5] und zwar von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten ratifiziert, jedoch von zwei Ländern (Frankreich und den Niederlanden) abgelehnt wurden, und dass diese Strategie nach einer Phase des Nachdenkens, in der deutlich wurde, dass die notwendige Zustimmung aller Mitgliedstaaten nicht erreicht werden konnte, zugunsten einer Änderung der bereits bestehenden Verträge aufgegeben wurde,

F.  durch diese Kehrtwende bei den Methoden und Verfahren zwar viele der geplanten praktischen Anpassungen der institutionellen Struktur der Union in neuer Form aufrecht erhalten wurden, dass dies jedoch dazu führte, dass weniger ehrgeizige Ziele gesteckt und mehrere Aspekte der Verfassung aufgegeben wurden und dass das Inkrafttreten einiger ihrer neuen Mechanismen aufgeschoben wurde und auf verschiedene Mitgliedstaaten zugeschnittene besondere Maßnahmen in die Verträge aufgenommen wurden,

G. die Tatsache, dass jede einzelne nationale Regierung in der Union dem Vertrag zugestimmt hat, dennoch deutlich macht, dass die gewählten Regierungen der Mitgliedstaaten diesen Kompromiss allesamt für eine Grundlage halten, auf der sie in Zukunft zusammenarbeiten wollen und dass jede Regierung politisch alles daran setzen muss, damit die Ratifizierung vor dem 1. Januar 2009 erfolgen kann,

H. es wünschenswert ist, dass der Vertrag von Lissabon bis Ende 2008 von allen Mitgliedsstaaten ratifiziert ist, damit die Bürger bei den Wahlen 2009 ihre Stimme in voller Kenntnis des neuen institutionellen Rahmens der Union treffen können,

Ein positiver Schritt für die Zukunft der Union

1.  kommt zu dem Schluss, dass der Vertrag von Lissabon insgesamt eine wesentliche Verbesserung gegenüber den bisherigen Verträgen bedeutet, wodurch eine stärkere demokratische Kontrolle und Entscheidungsfähigkeit in der Union sichergestellt wird (durch die Stärkung der Rollen des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente), die Rechte der europäischen Bürger gegenüber der Union gestärkt werden und das wirksame Funktionieren der Organe der Union verbessert wird;

Mehr demokratische Kontrolle

2.  begrüßt, dass die demokratische Kontrolle und die Entscheidungsfähigkeit gestärkt werden, wodurch die Bürger eine bessere Kontrolle über die Maßnahmen der Union erhalten, was namentlich auf folgende Verbesserungen zurückzuführen ist:

(a) die Annahme aller Rechtsvorschriften der Europäischen Union wird einem Ausmaß der parlamentarischen Kontrolle unterworfen, das es in keiner anderen supranationalen und internationalen Struktur gibt:

–   alle europäischen Rechtsvorschriften werden – mit wenigen Ausnahmen – der doppelten und gleichberechtigten Zustimmung des Rates (der sich aus nationalen Ministern zusammensetzt, die ihren Parlamenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind) und des Europäischen Parlaments (das sich aus direkt gewählten MdEP zusammensetzt) unterworfen;

 die vorherige Kontrolle aller Rechtsvorschriften der Union durch die nationalen Parlamente wird gestärkt, da sie alle europäischen Legislativvorschläge so rechtzeitig erhalten, dass sie sie zusammen mit ihren Ministern erörtern können, bevor der Rat einen Standpunkt annimmt, und auch das Recht erhalten, eine erneute Überprüfung eines Vorschlags zu verlangen, wenn sie der Ansicht sind, dass dabei das Subsidiaritätsprinzip nicht gewahrt ist;

(b) der Präsident der Kommission wird vom Europäischen Parlament auf Vorschlag des Europäischen Rates gewählt, der dabei das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament berücksichtigt;

(c) der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Europäischen Rat und vom Präsidenten der Kommission ernannt und muss sich – als ein Mitglied der Kommission – im Parlament derselben Investiturprozedur unterwerfen wie jeder andere Kommissar;

(d) ein neues, einfacheres und demokratischeres Haushaltsverfahren mit einer einzigen Lesung wird eingeführt: die Unterscheidung zwischen obligatorischen und nichtobligatorischen Ausgaben wird abgeschafft, womit umfassende Parität zwischen Parlament und Rat bezüglich der Billigung des gesamten jährlichen Haushaltsplans sichergestellt wird, während dem Parlament auch das Recht auf Zustimmung zum rechtsverbindlichen mehrjährigen Finanzrahmen eingeräumt wird;

(e) die demokratische Kontrolle bezüglich der an die Kommission delegierten Rechtssetzung wird durch ein neues System der Überwachung gestärkt, nach dem das Europäische Parlament oder der Rat entweder Entscheidungen der Kommission widerrufen oder die Delegierung zurücknehmen kann;

(f)  für eine ganze Reihe von von der Union unterzeichneten Abkommen, einschließlich derer, die Bereiche betreffen, die dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren innerhalb der Union unterliegen, ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich;

(g) der Rat tagt öffentlich, wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt, wodurch die Bürger sehen können, wie ihre Regierungen im Rat handeln;

(h) Agenturen, insbesondere Europol und Eurojust, werden einer stärkeren parlamentarischen Kontrolle unterworfen;

(i)  der Ausschuss der Regionen erhält das Recht, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, das Mandat seiner Mitglieder wird auf fünf Jahre verlängert und seine Beziehungen zum Europäischen Parlament werden genauer definiert;

(j)  das Verfahren für die Änderung der Verträge wird in Zukunft offener und demokratischer, da das Europäische Parlament auch die Befugnis erhält, Vorschläge dazu vorzulegen, und die Kontrolle einer jeden vorgeschlagenen Änderung muss durch einen Konvent erfolgen, in dem auch Vertreter der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments vertreten sind, sofern das Parlament nicht der Ansicht ist, dass dies nicht erforderlich ist, während neue vereinfachte Änderungsverfahren eingeführt werden, um einstimmig mit Billigung der nationalen Parlamente bestimmte Vertragsbestimmungen zu ändern;

Bekräftigung der Werte, Stärkung der Rechte der Bürger, mehr Klarheit

3.  begrüßt, dass die Rechte der Bürger infolge folgender Verbesserungen gestärkt werden:

(a)  die Charta der Grundrechte der EU, in der alle bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte aufgelistet werden, wird rechtsverbindlich; sie bietet den Bürgern der Union Rechtssicherheit, und es wird sichergestellt, dass alle Bestimmungen des EU-Rechts und alle von den Organen der EU ergriffenen oder auf EU-Recht beruhenden Maßnahmen diesen Standards entsprechen müssen, während gleichzeitig das Subsidiaritätsprinzip respektiert wird;

(b)  die Union soll beantragen, der Europäischen Menschenrechtskonvention beizutreten, wodurch die Union derselben externen Überprüfung hinsichtlich der Verpflichtung zur Achtung der Bürgerrechte unterliegen würde wie ihre Mitgliedstaaten;

(c)  neue Bestimmungen werden die Beteiligung von Bürgern und repräsentativen Verbänden der Zivilgesellschaft an den Beratungen der Union erleichtern; der Dialog mit den Sozialpartnern und der Dialog mit den Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften wird gefördert;

(d)  die Einführung einer EU-Bürgerinitiative wird die Bürger in die Lage versetzen, Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es ihrer Ansicht nach eines Rechtsaktes der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen;

(e)  der rechtliche Schutz der Bürgerinnen und Bürger wird gestärkt, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird auf die Bereiche Freiheit, Sicherheit und Justiz sowie auf die vom Europäischen Rat, der Europäischen Zentralbank und den Organen der Union erlassenen Rechtsakte ausgeweitet, und gleichzeitig ist vorgesehen, die Möglichkeiten des Zugangs natürlicher und juristischer Personen zu den Gerichtsverfahren auszuweiten;

4.  begrüßt, dass im Vertrag die gemeinsamen Werte aller Mitgliedstaaten, auf denen die Union beruht, sowie die Zielsetzungen der Union und die Grundsätze, von denen ihr Handeln und ihre Beziehungen zu den Mitgliedstaaten getragen sind, klarer und deutlicher herausgestellt werden:

(a)  es wird eine eindeutige Abgrenzung der Befugnisse der Union gegenüber den Mitgliedstaaten vorgenommen, nach dem Prinzip, dass alle Zuständigkeiten, die nicht durch die Verträge auf die Union übertragen werden, bei den Mitgliedstaaten verbleiben;

(b)  politische Maßnahmen, von denen die Bürger spürbar profitieren, werden stärker hervorgehoben: es gibt neue allgemein anwendbare Bestimmungen betreffend die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, die Garantie eines angemessenen sozialen Schutzes, die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, ein hohes Bildungs-, Fortbildungs- und Gesundheitsniveau, die Beseitigung aller Formen von Diskriminierung und die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern; mit neuen Bestimmungen werden die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltschutz, einschließlich der Bekämpfung des Klimawandels, und die Wahrung der Dienste von allgemeinem Interesse gestärkt; der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt wird als Ziel der Union erneut bekräftigt;

(c)  die Verwirrung zwischen den Begriffen „Europäische Gemeinschaft" und „Europäische Union“ wird ein Ende haben, da die Europäische Union eine einheitliche Rechtspersönlichkeit und -struktur erhält;

(d)  durch eine Solidaritätsklausel zwischen den Mitgliedstaaten können die Bürger damit rechnen, dass sie bei Terroranschlägen oder Naturkatastrophen bzw. von Menschen verursachten Katastrophen von allen Teilen der Union Unterstützung erhalten;

(e)  der spezifische Charakter des institutionellen Aufbaus der Union wird bekräftigt, der die Mitgliedstaaten bestimmte Befugnisse übertragen, von denen sie glauben, dass sie besser durch gemeinsame Mechanismen ausgeübt werden, während – um alle Zweifel auszuräumen – für ausreichende Garantien gesorgt ist, dass die Union kein zentralisierter übermächtiger Superstaat wird:

– die Verpflichtung zur Wahrung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt, sowie der grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere der Wahrung der territorialen Unversehrtheit, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der nationalen Sicherheit;

– die Grundsätze der übertragenen Zuständigkeiten (wodurch die Union nur die Zuständigkeiten besitzt, die ihr von den Mitgliedstaaten übertragen werden), Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit;

 die Beteiligung der Mitgliedstaaten selbst am Beschlussfassungssystem der Union und an der Zustimmung zu jeglicher Änderung an diesem System;

 die Anerkennung des Rechtes eines jeden Mitgliedstaats, auf eigenen Wunsch aus der Union auszuscheiden;

Größere Effizienz

5.  begrüßt, dass durch den neuen Vertrag die Fähigkeit der Organe der Union gestärkt wird, ihre Aufgaben effizienter zu erfüllen, insbesondere weil:

(a)  die Zahl der Bereiche, in denen die Regierungen im Rat mit qualifizierter Mehrheit anstatt einstimmig beschließen, erheblich zunehmen wird, wodurch die aus 27 Mitgliedstaaten bestehende Union in mehr Bereichen funktionieren kann, ohne durch Vetos blockiert zu werden;

(b)  ein neues System der Abstimmungen mit doppelter Mehrheit das Fassen von Beschlüssen im Rat erleichtern wird,

(c)  der Europäische Rat eine vollwertige Institution der Europäischen Union wird und seine alle sechs Monate wechselnde Präsidentschaft durch einen Präsidenten abgelöst wird, der von den Mitgliedern des Europäischen Rates für zweieinhalb Jahre gewählt wird, wodurch für mehr Kohärenz bei der Vorbereitung sowie Kontinuität seiner Arbeit gesorgt ist;

(d)  die Zahl der Kommissionsmitglieder ab 2014 auf zwei Drittel der Anzahl der Mitgliedstaaten verringert wird, wodurch sich die Handlungsfähigkeit der Kommission erhöht und noch deutlicher wird, dass die Kommissionsmitglieder Vertreter des europäischen Interesses und nicht ihrer Herkunftsländer sind, während durch ein Rotationssystem die gleichberechtigte Beteiligung aller Mitgliedstaaten weiterhin gewährleistet bleibt;

(e)  die Außenwirkung der Union und ihre Fähigkeit zum Handeln als globaler Akteur erheblich verbessert wird:

 die Ämter des Hohen Vertreters der Union für die Außenpolitik und des Kommissionsmitglieds für Außenbeziehungen – zwei Stellen, die Doppelarbeit verursachen und für Verwirrung sorgen – werden zusammengelegt, und es wird das Amt eines Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik geschaffen, der den Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ führen wird und im Namen der Union zu den Themen sprechen kann, zu denen der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ einen Gemeinsamen Standpunkt verabschiedet hat, wodurch mehr Kohärenz im außenpolitischen Handeln der Union sichergestellt ist;

 es wird ein einheitlicher auswärtiger Dienst geschaffen, der sich aus Beamten der Kommission und des Rates sowie der nationalen diplomatischen Dienste zusammensetzt und der vom Rat nur mit Zustimmung der Kommission nach Anhörung des Parlaments eingerichtet werden kann; dieser auswärtige Dienste wird vom Vizepräsidenten der Kommission bzw. Hohen Vertreter geleitet und soll eine höhere Kohärenz bei Entwicklung und Durchsetzung der Außenpolitik der Union möglich machen;

 die Fähigkeit der Union, gemeinsame Strukturen im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu entwickeln, wird gestärkt, unter anderem durch Aufnahme einer Klausel über die Leistung von gegenseitiger Hilfe und gegenseitigem Beistand im Falle einer bewaffneten Aggression, wodurch das Sicherheitsgefühl der Bürger gestärkt wird; gleichzeitig wird die notwendige Flexibilität sichergestellt, um unterschiedlichen Herangehensweisen der Mitgliedstaaten an solche Fragen Rechnung zu tragen;

(f)   die Unterscheidung zwischen legislativen und exekutiven Instrumenten klargestellt wird, und es durch eine neue Definition der delegierten Rechtsakte möglich wird, die Gesetzgebung der Union zu vereinfachen und wirkungsvoller zu gestalten;

(g)  die Pfeilerstruktur aufgegeben wird, wodurch ein einheitliches Vorgehen in den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen der Union mit vereinfachten Mechanismen und Instrumenten möglich wird, obwohl die spezifische Natur der Außen- und Sicherheitspolitik auch spezifische Verfahren in diesen Bereichen impliziert;

(h)  die Maßnahmen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ehrgeizigere Zielsetzungen und effizientere Verfahren aufweisen werden, weil nicht mehr eigene Instrumente und Verfahren der Regierungszusammenarbeit angewandt werden, und weil sie einer gerichtlichen Überprüfung unterworfen werden, was spürbare Fortschritte hinsichtlich der Probleme der Rechtsprechung, Sicherheit und Einwanderung verspricht;

(i)   die Zielsetzungen und Zuständigkeiten der Union in den Bereichen Klimawandel, Kinderrechte, Europäische Nachbarschaftspolitik, humanitäre Hilfe, Energie (einschließlich eines Vermerks im Vertrag betreffend die Solidarität unter den Mitgliedstaaten in diesem Bereich), Weltraum, Forschung, Fremdenverkehr, Sport, öffentliche Gesundheit und Zivilschutz deutlicher definiert werden, und die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die gemeinsame Handelspolitik anerkannt wird;

(j)   es in einer Reihe weiterer Bereiche möglich wird, wirksamere Methoden der Beschlussfassung anzuwenden, sobald der politische Wille dazu vorhanden ist;

(k)  mehr Raum für flexible Vorkehrungen besteht, wenn nicht alle Mitgliedstaaten bereit oder in der Lage sind, bei bestimmten politischen Maßnahmen gleichzeitig voranzugehen;

Bedenken

6.  ist sich dessen bewusst, dass nach den Ergebnissen der Referenden in Frankreich und den Niederlanden weitgehend bedauert wurde, dass es zur Sicherstellung einer erneuten Einigung unter den 27 Mitgliedstaaten notwendig war,

–   vom verfassungsmäßigen Ansatz und von einigen seiner Aspekte wie vom Verständnis einer auf dem Willen ihrer Bürger und Mitgliedstaaten basierenden Union, einem neuen, einheitlichen und strukturierten Text, einer klareren Terminologie zur Bezeichnung der Legislativinstrumente, der Verankerung von Flagge und Hymne im Vertrag und der Verwendung des Titels „Außenminister“ anstelle von „Hoher Vertreter“ abzurücken;

–   die Umsetzung wichtiger Elemente des neuen Vertrags wie des Inkrafttretens des neuen Abstimmungssystems im Rat (zusammen mit Sonderbestimmungen für die Aufschiebung von Abstimmungen, dem so genannten „Kompromiss von Ioannina“) aufzuschieben und restriktive Mechanismen wie „Notbremsen“ im normalen Legislativverfahren in einigen Zuständigkeitsbereichen hinzuzufügen;

–   in den Vertrag spezielle Maßnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten aufzunehmen wie die Ausweitung des „opt-in“-Systems bezüglich der polizeilichen Zusammenarbeit und des Strafrechts für zwei Mitgliedstaaten, das Protokoll zur Begrenzung der Auswirkungen der Charta auf das innerstaatliche Recht von zwei Mitgliedstaaten, und den zusätzlichen parlamentarischen Sitz für einen Mitgliedstaat in Abweichung vom Grundsatz der degressiven Proportionalität;

–   den Wortlaut verschiedener Textpassagen des Vertrags bzw. der Protokolle und Erklärungen im Anhang zum Vertrag abzuändern, was zu Unrecht zu einer negativen Note führte, wodurch der Eindruck eines Misstrauens gegenüber der Union und ihren Organen erweckt und ein falsches Signal an die Öffentlichkeit gesendet wird;

Schlussfolgerungen

7.  unterstützt den Vertrag und betont die Notwendigkeit, dass alle Mitgliedstaaten der Union ihn so rechtzeitig ratifizieren, so dass er zum 1. Januar 2009 in Kraft treten kann;

8.  glaubt, dass der Vertrag von Lissabon einen stabilen Rahmen bietet, der eine künftige Weiterentwicklung der Union ermöglicht;

9.  ist sich dessen bewusst, dass ein Änderungsvertrag zwangsläufig weniger klar und schlechter lesbar ist als ein kodifizierter Vertrag; fordert daher die rasche Veröffentlichung der konsolidierten Verträge in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung, wodurch die Bürger einen klareren Grundlagentext über die Union erhalten würden;

10. fordert erneut, dass sowohl von den EU-Organen als auch von den nationalen Behörden in Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit alle Anstrengungen unternommen werden, um die europäischen Bürger klar und objektiv über den Inhalt des Vertrags zu informieren;

11. beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, die notwendigen Änderungen an seiner Geschäftsordnung vorzubereiten und zu bewerten, ob Bedarf nach weiteren Umsetzungsmaßnahmen besteht;

12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Rat, der Kommission und den ehemaligen Mitgliedern des Konvents zur Zukunft Europas zu übermitteln und dafür zu sorgen, dass die Dienststellen des Parlaments, einschließlich seiner Außenbüros, umfassende Informationen über den Standpunkt des Parlaments zum Vertrag erteilen.

  • [1]  Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000, die am 12. Dezember 2007 in Straßburg proklamiert wurde.
  • [2]  Europäischer Rat von Laeken, Erklärung von Laeken über die Zukunft der Union, SN 273/01, 15.12.2001.
  • [3]  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0234.
  • [4]  Angenommene Teste, P6_TA(2007)0328.
  • [5]  Mit 500 Stimmen dafür bei 137 Gegenstimmen und 40 Enthaltungen [Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Januar 2005 zum Vertrag über eine Verfassung für Europa (Bericht Corbett/Méndez de Vigo), ABl. C 247 E, 6.10.2005, S. 88].

BEGRÜNDUNG

There is a tide in the affairs of men,

Which, taken at the flood, leads on to fortune;

Omitted, all the voyage of their life

Is bound in shallows and in miseries.

On such a full sea are we now afloat;

And we must take the current when it serves,

Or lose our ventures.

William Shakespeare, Julius Cäsar

I.    Hintergrund

1.   Das europäische Aufbauwerk ist einem "langen ruhigen Fluss" zumindest ähnlich. Die beiden Berichterstatter hatten im Jahr 2004 die Ehre, den Bericht des Europäischen Parlaments über den Vertrag über eine Verfassung für Europa auszuarbeiten; drei Jahre später tragen sie eine ähnliche Verantwortung für den Vertrag von Lissabon, der den früheren Vertrag ersetzt.

Wir sehen uns einer einzigartigen Situation gegenüber, bei der wir die klassische Frage lösen müssen, ob man zweimal im selben Fluss baden kann. Wir werden diese Frage bejahen; nur so können wir das Parlament dahingehend orientieren, wie wir mit dem Strome schwimmen können, anstatt uns damit abzufinden, unser Unternehmen scheitern zu sehen, wie es in den obigen Versen Shakespeares heißt.

Die Aufgabe, mit der die Ko-Berichterstatter betraut wurden, hat zwangsläufig eine pädagogische Ausrichtung: Wie wir es bereits 2004 getan haben, wollen wir auch heute die geltenden Verträge mit dem am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichneten Vertrag vergleichen, dessen Ratifizierungsprozess in den 27 Mitgliedstaaten im Gange ist.

Damit wir wissen, welchen Weg wir einschlagen, sollten wir uns darüber klar werden, woher wir kommen: Vor mehr als einem halben Jahrhundert markierte die Schuman-Erklärung den Ausgangspunkt eines ehrgeizigen Projekts: der Einigung der Europäer, die sich Jahrhunderte lang in Bruderkriegen zerfleischt hatten, im Rahmen eines gemeinsamen Projekts.

Seit der Gründung der ersten Europäischen Gemeinschaft (Gemeinschaft für Kohle und Stahl: Vertrag von Paris vom 18.4.1951[1]), den sechs westeuropäische Länder geschlossen hatten[2], wurde das gemeinschaftliche Aufbauwerk auf 27 europäische Staaten erweitert[3], und ihr Tätigkeitsbereich wurde durch den Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und den Vertrag über die Europäische Atomgemeinschaft/Euratom (Verträge von Rom vom 25.3.1957[4]) und schließlich durch den Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht vom 7.2.1992) auf neue Bereiche ausgedehnt.

2. Seit seiner allgemeinen Direktwahl im Jahre 1979 hat sich das Europäische Parlament stets bemüht, das Funktionieren der Struktur, die zur Europäischen Union werden sollte, zu demokratisieren und effizienter und transparenter zu gestalten. Durch die Annahme des ersten Entwurfs eines Vertrages über die Europäische Union (sog. „Spinelli-Entwurf“, nach dem Namen seines Berichterstatters) am 14.2.1984 leitete das Parlament Reformen ein, die in den folgenden zwanzig Jahren nacheinander zu der Einheitlichen Europäischen Akte[5], dem Vertrag von Maastricht[6], dem Vertrag von Amsterdam[7], dem Vertrag von Nizza[8], dem Vertrag über eine Verfassung für Europa[9] und nun zu dem Vertrag von Lissabon[10] geführt haben.

In jeder dieser Phasen hat das Europäische Parlament unter der Führung seines Institutionellen Ausschusses, der 1999 zum Ausschuss für konstitutionelle Fragen wurde, aktiv an dem vorbereitenden Reflexionsprozess teilgenommen und danach die Ergebnisse der einzelnen Regierungskonferenzen bewertet[11].

Vom Beginn dieses Prozesses an vertrat es die Auffassung, dass die konstitutionelle Basis der Europäischen Union verdeutlicht und verbessert werden müsse, eine Forderung, die unter dem Druck der aufeinander folgenden Erweiterungen, die die politische Dimension der Integration gefährden konnten, immer dringender wurde.

Zu diesem Zweck verfolgte das Europäische Parlament drei gesonderte, aber miteinander zusammenhängende Ziele:

Zum Ersten war das Parlament bestrebt, die Befugnisse und Zuständigkeiten der Europäischen Union als solcher zu verdeutlichen und, falls erforderlich, zu verstärken. Das Parlament hat sich nachhaltig dafür eingesetzt, dass die Union auf der Grundlage des „Subsidiaritätsprinzips“ Befugnisse erhalten sollte, d.h., sie sollte nur diejenigen Aufgaben wahrnehmen, die sich durch gemeinsame Maßnahmen effektiver ausführen lassen als durch das getrennte Vorgehen der einzelnen Mitgliedstaaten.

Zum Zweiten hat sich das Parlament dafür eingesetzt, dass die auf europäischer Ebene bestehenden Zuständigkeiten effektiver wahrgenommen werden sollten. Dabei äußerte es sich besonders kritisch zu der Praxis der Einstimmigkeit im Rat, wobei es argumentierte, dass es keinen Sinn mache, jedem der Einzelstaaten der Union eine Blockierungsbefugnis einzuräumen, wenn vorher vereinbart worden sei, eine Politik gemeinsam durchzuführen. Außerdem sprach es sich dafür aus, die Rolle der Kommission bei der Durchführung von Politiken nach deren Annahme und unter angemessener Überwachung und Kontrolle aufzuwerten.

Zum Dritten hat sich das Parlament stets für eine verbesserte demokratische Kontrolle und Rechenschaftspflicht auf europäischer Ebene eingesetzt. Die Zuständigkeiten, welche die nationalen Parlamente bei der Ratifizierung der Verträge der Union übertragen haben, dürften nicht allein vom Rat (d.h. von den Ministern der Mitgliedstaaten) wahrgenommen werden. Der Verlust von parlamentarischen Befugnissen auf nationaler Ebene sollte durch eine Ausweitung der parlamentarischen Befugnisse auf europäischer Ebene ausgeglichen werden.

Angesichts der bescheidenen und offenkundig unzureichenden Ergebnisse der Verträge von Amsterdam und Nizza bezüglich der Herausforderung der zahlenmäßigen Verdoppelung der Mitgliedstaaten, aber auch der Fortführung der Vertiefung der Union wurde immer deutlicher, dass die Methode der Änderung der Verträge in der bisher praktizierten Form die Entwicklung Europas nicht mehr wirklich weiterbringen konnte.

Diese Feststellung hatte das Europäische Parlament bereits 1997 in seiner Entschließung vom 19. November (im Bericht von Iñigo Méndez de Vigo und Dimitris Tsatsos, vgl. Fußnote 8) getroffen, mit der der politische Denkprozess in Gang gesetzt wurde, der 1999 dazu führte, dass auf Initiative der deutschen Ratspräsidentschaft das Modell des Konvents entwickelt wurde, das erstmals bei der Ausarbeitung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewendet wurde.

Die Unterzeichner des Vertrags von Nizza nahmen im Bewusstsein der Unzulänglichkeiten dieses Vertrags die Erklärung Nr. 23 „zur Zukunft der Union“[12] an, die den Weg für eine ursprünglich für 2004 vorgesehene neue Reform der Verträge bereitete. Diese Reform sollte durch eine „umfassende Debatte“ vorbereitet werden, „an der alle interessierten Seiten beteiligt sind: Vertreter der nationalen Parlamente und der Öffentlichkeit insgesamt (…) Vertreter der Zivilgesellschaft usw.“, die im Jahre 2001 im Hinblick auf die Annahme einer Erklärung, „in der geeignete Initiativen für die Fortsetzung dieses Prozesses enthalten sein werden“, durch den Europäischen Rat von Laeken eingeleitet werden sollte.

3. Nachdem sich das Europäische Parlament bemüht hatte, in der Vorbereitungsphase der Regierungskonferenzen partnerschaftlich mit den nationalen Parlamenten zusammenzuarbeiten[13], schlug es als erste Institution vor[14], gemäß dem mit der Ausarbeitung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschaffenen Präzedenzfall[15] einen Konvent einzuberufen, der aus Vertretern der Staats- bzw. Regierungschefs der Mitgliedstaaten, der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments sowie der Kommission bestand und an dem die Vertreter der Regierungen und der Parlamente der Beitrittsstaaten als Vollmitglieder teilnahmen.

Der Konvent über die Charta der Grundrechte hatte den Beweis erbracht, dass ein solches Organ im Stande war, einen Entwurf auszuarbeiten, der die Zustimmung der Staats- bzw. Regierungschefs finden konnte. Sein offener und transparenter Charakter sowie die Qualität seiner Debatten hatten die Erzielung eines Konsenses erleichtert, der zunächst darauf beruhte, dass jeder Teilnehmer die Möglichkeit hatte, seine Auffassungen zu vertreten und sodann diejenigen der anderen zu verstehen.

Mit der Annahme der „Erklärung von Laeken zur Zukunft der Europäischen Union“[16] hat der Europäische Rat am 14. und 15. Dezember 2001 in Laeken diese Initiative aufgegriffen, indem er die Organisations- und Arbeitsmodalitäten des Konvents und vor allem die Bedingungen seines Mandats und den von ihm zu behandelnden Fragenkatalog festlegte. Dieser Konvent zur Zukunft Europas, als dessen Präsident Valéry Giscard d’Estaing und als dessen Vizepräsidenten Giuliano Amato und Jean-Luc Dehaene amtierten, wurde beauftragt, einen Vorentwurf einer Verfassung auszuarbeiten, der den Arbeiten der nachfolgenden Regierungskonferenz als Grundlage dienen sollte.

Das Ergebnis dieses Konvents zur Zukunft Europas hat die Richtigkeit der Entscheidung für diese Methode dadurch bestätigt, dass er in der Lage war, nach 16 Monaten einen Konsenstext vorzulegen, der aus intensiven Debatten hervorging, zu denen ein enger Dialog mit der Zivilgesellschaft hinzukam.

Dank der Arbeiten seines Ausschusses für konstitutionelle Fragen hat das Europäische Parlament den Inhalt des Entwurfs eines Verfassungsvertrags, den die Regierungskonferenz nur in einer sehr begrenzten Zahl von Punkten änderte, maßgeblich beeinflusst[17]. Auf dieser Regierungskonferenz wurde es außerdem erstmals in der Person seines Präsidenten Pat Cox und mit seinen Vertretern Iñigo Méndez de Vigo, der später durch Elmar Brok ersetzt wurde, und Klaus Hänsch vollgültig an den Arbeiten beteiligt.

4. Leider verlief das Ratifizierungsverfahren nicht erwartungsgemäß: Der negative Ausgang der Referenden in Frankreich und den Niederlanden zwangen dazu, sich erneut damit zu befassen.

Im Juni 2005 verfügte der Europäische Rat eine Zeit der Reflexion (die mindestens ein Jahr dauern sollte), die in allen Mitgliedstaaten für eine ausführliche Diskussion genutzt werden sollte, „an der die Bürger, die Zivilgesellschaft, die Sozialpartner, die nationalen Parlamente sowie die politischen Parteien teilnehmen werden“. Auch die Organe der Europäischen Union wurden aufgefordert, dazu ihren Beitrag zu leisten. In der Zwischenzeit ging der Ratifizierungsprozess weiter, manchmal auch in Form von Referenden.

5. Das Parlament ist seiner Verantwortung in diesem Bereich voll gerecht geworden. Es unterstützte von Anfang an die Einleitung eines eingehenden öffentlichen Dialogs auf europäischer Ebene über die wichtigsten Herausforderungen der europäischen Integration und wies jeden Versuch der selektiven Einführung des Verfassungsvertrags (sog. „Cherry picking“) zurück. Einen spezifischen Beitrag zur öffentlichen Debatte leistete das Parlament mit der Idee der „interparlamentarischen Foren“, um Schlüsselthemen für die Zukunft Europas zu diskutieren. Insgesamt wurden bis zur Tagung des Europäischen Rates im Juni 2007, der beschloss, die Regierungskonferenz erneut einzuberufen, drei Foren veranstaltet[18]. Diese Foren trugen dazu bei, unter den von den Bürgern der gesamten Union gewählten Abgeordneten die Überzeugung zu stärken, dass die Probleme, auf die dieser Vertrag eine Antwort geben wollte, mit dem Scheitern seiner Ratifizierung nicht verschwunden waren, und dass auch in anderer Form die institutionellen Neuerungen, die er mit sich brachte, insgesamt lebenswichtig waren, um es der Union zu ermöglichen, für die Herausforderungen gerüstet zu sein, denen sie sich in einer immer stärker globalisierten Welt gegenübersah.

Die deutsche Präsidentschaft machte die institutionelle Problematik wieder zum Kernstück der Agenda der Union. Das eingeschlagene Verfahren konnte natürlich diejenigen nicht befriedigen, die die Atmosphäre des Dialogs und der Transparenz des Konvents miterlebt hatten, welcher im Übrigen einen „Ansteckungseffekt“ auf die Regierungskonferenz 2004 ausgeübt hatte. Um ernsthafte Erfolgschancen zu gewährleisten, wurden die Gespräche zur Wiederingangsetzung der Reform der Verträge deshalb zunächst auf bilateraler Ebene zwischen dem Vorsitz und jedem einzelnen der Mitgliedstaaten geführt. Dabei sei angemerkt, dass das EP von Anfang an in die Konsultationen auf der Ebene der „Sherpas“[19] einbezogen war und somit seinen Beitrag zur Erarbeitung des Mandats leisten konnte, das der deutsche Vorsitz dem Europäischen Rat im Juni 2007 vorlegte. Diese Vertretung erfolgte auf der Ebene des Sekretariats nach direkter Nominierung durch den Parlamentspräsidenten, wobei ein Ad-hoc-Verfahren der Information/Konsultation zwischen dem Präsidenten, dem Vorsitzenden des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und den Koordinatoren der Fraktionen in diesem Ausschuss entwickelt wurde.

6. Diese Vorbereitungsarbeiten haben es dem Europäischen Rat im Juni 2007 ermöglicht, eine neue Regierungskonferenz einzuberufen, um die Reform der Verträge wieder aufzunehmen und auch ein eindeutiges, präzises und detailliertes Mandat festzulegen, was es dem portugiesischen Ratsvorsitz ermöglichte, die Arbeiten der Regierungskonferenz effizient und rasch durchzuführen.

Die in der Sitzung des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" am 23. Juli eröffnete Regierungskonferenz verlief im Wesentlichen auf zwei Ebenen: auf Ministerebene, wo das Parlament durch drei Mitglieder ‑ Elmar Brok, Enrique Barón Crespo und Andrew Duff ‑ vertreten war, und auf der Ebene einer aus Juristen bestehenden Expertengruppe, deren Arbeit vom Juristischen Dienst des Rates vorbereitet wurde und in der das EP und die Kommission auch vertreten waren.

Die Arbeit dieser aus Juristen bestehenden Expertengruppe erwies sich als entscheidend dafür, dass die Regierungskonferenz in so kurzer Zeit zu einer Einigung gelangte. Auf politischer Ebene trat die Regierungskonferenz vor dem Europäischen Rat von Lissabon nämlich lediglich drei Mal zusammen. Sie konnte dennoch eine ganze Reihe heikler Fragen lösen oder ausräumen ‑ so ist es dem portugiesischen Ratsvorsitz etwa gelungen, durchzusetzen, dass das Mandat prinzipiell nicht wieder neu festgelegt wird, außer bei Fragen, bei denen diesbezüglich Einstimmigkeit zwischen den Mitgliedstaaten bestand ‑ so dass die Staats- und Regierungschefs in Lissabon lediglich zwei grundlegende Fragen auf dem Verhandlungstisch hatten, von denen sich nur eine unmittelbar aus dem Vertrag ergab: die Festlegung des neuen Systems der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat, angesichts der anhaltenden Unzufriedenheit Polens nicht nur mit der 2004 erzielten Einigung, sondern auch mit dem in mühsamer Arbeit auf dem Europäischen Rat vom Juni 2007 in Brüssel erzielten Kompromiss. Die andere noch offene Schlüsselfrage betraf die Zusammensetzung des EP ab der Wahlperiode 2009, die – obwohl sie sich nicht direkt aus dem Vertrag ergab – eine der schwersten Bedrohungen für die Erzielung einer Einigung wurde, da Italien sich dem vom EP auf Ersuchen des Europäischen Rates ausgearbeiteten Vorschlag für einen Beschluss erbittert widersetzte.

Die anderen noch ungelösten Fragen ‑ die opt-in/opt-out-Regelung für Großbritannien und Irland im Bereich des ehemaligen III. Pfeilers, die Wahrung der Rolle des EP bei der Ernennung des Vizepräsidenten/Hohen Vertreters der Kommission für Außen- und Sicherheitspolitik usw. ‑ waren allesamt in den letzten Tagen vor dem Europäischen Rat, insbesondere in der Sitzung der Regierungskonferenz auf Ministerebene während des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" am 15. Oktober in Luxemburg, praktisch geregelt worden.

So konnten die Staats- und Regierungschefs in Lissabon rasch eine Einigung erzielen: Am Freitag, 19. Oktober 2007 um 1.00 Uhr nachts war die Regierungskonferenz abgeschlossen.

Die Folgen und die Vorteile (oder Nachteile) des am 13. Dezember 2007 in Lissabon feierlich unterzeichneten Vertrages von Lissabon werden nun im zweiten Teil der Begründung analysiert.

II.  Worin unterscheidet sich der neue Vertrag von den geltenden Verträgen?

Der Vertrag von Lissabon beinhaltet eine Vielzahl von Reformen und signifikanten Verbesserungen gegenüber den derzeitigen Verträgen. Es handelt sich selbstverständlich um einen Kompromiss, der aus der Sicht des Parlaments bedauerlicherweise auf einige Elemente verzichtet, die in der Verfassung verankert waren, und das Inkrafttreten weiterer Elemente und spezifischer Maßnahmen vertagt, um den Forderungen einiger Mitgliedstaaten nachzukommen. Dies war jedoch der politische Preis, der entrichtet werden musste, um aus der Krise herauszukommen, in die das Nein bei dem französischen und dem niederländischen Referendum die Union gestürzt hatte.

1.   Rückkehr zur traditionellen Überarbeitung der Verträge und Verzicht auf die Idee der Verfassung

1.1. Die Rückkehr zur traditionellen Methode der Überarbeitung der Verträge durch Verabschiedung eines neuen Vertrags, der Änderungen an den bestehenden Verträgen vornimmt, die weiterhin gültig bleiben, beinhaltet den Verzicht auf die Verfassung als einheitlichen konsolidierten Vertrag, der die bestehenden Verträge in ihrer Gesamtheit ersetzen würde. Somit hat die Frage, die so viele Polemiken ausgelöst hat, ob es sich wirklich um eine Verfassung oder um einen Vertrag handelt, keinen Sinn mehr. Damit vermeidet man eine nutzlose Debatte über eine falsch gestellte Frage: Es bestand niemals ein Zweifel, dass es sich formal gesehen um einen Vertrag handelte, der nach den geltenden Regeln für die Änderung der Verträge verabschiedet und ratifiziert werden müsste. Es konnte gar nicht anders sein. Wahr ist jedoch auch, dass der Verfassungsvertrag von seinem Wesen und seinem Inhalt her eine besser sichtbare „Verfassung“ begründete. Mit der Rückkehr zur traditionellen Methode gibt man sogar die Bezeichnung Verfassung auf und entscheidet die Polemik auf politische Weise.

Dieser Ansatz bedeutet zugleich die Zerschlagung der Einheit des Textes und die Ablehnung des Konzepts eines einheitlichen Textes mit konstitutionellem Charakter, von dem einige gemeint hatten, es ähnele zu sehr der staatlichen Realität, um auf die Union angewandt zu werden.

1.2. Trotzdem stellt der neue Vertrag auf substanzielle Weise die Definition der Werte, Grundsätze und Ziele klar, die das Handeln der Europäischen Union (EU) leiten; er beschreibt die Zuständigkeiten der Union; er begründet ihre Organe, stellt die Beschlussfassungsverfahren vor, präzisiert die Rechtsakte; er definiert die Rechte der Bürger gegenüber der EU; er sieht u. a. die Regeln für seine Überarbeitung vor. In diesem Sinne könnte man sagen, dass die Verträge, auf die sich die Union gründet, gewissermaßen ihre „Verfassung“ darstellen, indem man das Wort „Verfassung“ im materiellen Sinne versteht. Letztlich besteht die Rolle einer Verfassung ja gerade darin, die Bedingungen und die Grenzen für die Machtausübung im Rahmen einer politischen Einheit festzulegen und die Rechte der Bürger zu gewährleisten, was der neue Vertrag tut. Jedoch die Tatsache, dass man den Versuch zurückgewiesen hat, diesen materiellen Begriff formal zu übernehmen, bedeutet, dass man die Union nicht mit einer „Verfassung“ im formalen oder feierlichen Sinne, das heißt im gängigsten politischen Sinne, ausstatten wollte. Das ist ein Unterschied gegenüber dem Verfassungsvertrag.

1.3. Die Union besitzt substanziell gesehen in der Realität mit den derzeitigen Verträgen bereits ihre „Verfassung“, die man aus den Verträgen ableiten kann, die ihr das Leben gegeben haben, wie jede andere politische Einheit die ihrige hat. Indem man sie vereinfacht und ihnen eine verständlichere Struktur verleiht, tut man also einen wichtigen Schritt, um das System für die Bürger klarer, transparenter und verständlicher zu machen. Jedoch macht die gewählte Methode – ein Vertrag, der Änderungen gegenüber den beiden geltenden Verträgen enthält, den Text unlesbar für die Bürger. Es muss also unbedingt eine konsolidierte Fassung ausgearbeitet werden.

1.4. Somit ist klar, dass die Mitgliedstaaten jede noch so unbegründete Befürchtung ausräumen wollten, dass die Ausstattung der Union mit einer Verfassung bedeuten würde, sich auf den Weg zur Schaffung eines zentralisierten „Superstaates“ zu begeben, der das unausweichliche Ende der Nationalstaaten bedeuten und den Charakter der Europäischen Union verändern würde. Das Parlament, das sich seit Beginn des Prozesses für die „Konstitutionalisierung“ der Union stark gemacht hat, ist sich bewusst, dass diese Befürchtung der Bedeutung einer Verfassung als grundlegende Norm für die Zügelung der Machtausübung in jeder politischen Einheit nicht wirklich Rechnung trägt (es sei denn man wolle den „politischen“ Charakter der Union leugnen). Im Übrigen gibt es genügend Beispiele internationaler Organisationen, deren Gründungspakt Verfassung genannt wird, so bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder beim Weltpostverein (WPV). In diesem Sinne würde der Begriff der „Verfassung“ sogar eine förmliche Garantie für die Mitgliedstaaten und die Bürger gegen eventuelle Entgleisungen der Unionstätigkeit darstellen. Deshalb kann das EP, wenngleich es anerkennt, dass angesichts der politischen Situation der Mitgliedstaaten dies der einzige Ausweg aus der institutionellen Sackgasse war, nur bedauern, dass der konstitutionelle Ansatz aufgegeben wurde.

1.5. Genauso können die Ko-Berichterstatter nur bedauern, dass die Symbole der Union ‑ Fahne, Hymne, Leitspruch, der Euro und der Europatag ‑ nicht genauso in den neuen Vertrag aufgenommen wurden wie in den Verfassungsvertrag. Obwohl das nicht bedeutet, dass diese Symbole nicht mehr existieren ‑ es gab sie bereits seit sehr langer Zeit, ohne das diese Symbole als solche in den Verträgen erwähnt worden wären, und sie werden so auch weiter existieren ‑, so wäre es doch vollkommen logisch, dass sie in den Texten erwähnt werden, die den rechtlich-politischen Status der Union festlegen. Dieses Abrücken von den Symbolen wurde von einigen Mitgliedstaaten verlangt, unter dem Vorwand, dass die Anerkennung von Symbolen in den Verträgen nur Verwirrung hinsichtlich der angeblich „staatlichen Natur“ der Union schaffen würde. Dass über diese Ansicht eine alles andere als einhellige Meinung herrschte, scheint die Erklärung zu den Symbolen der Union zu belegen, die 16 Mitgliedstaaten im Anhang zum Vertrag abgegeben haben (Erklärung Nr. 52 zu den Symbolen der Union). Darin wird bekräftigt, dass für sie die erwähnten Symbole "auch künftig ... die Zusammengehörigkeit der Menschen in der Europäischen Union und ihre Verbundenheit mit dieser zum Ausdruck bringen". Daher können die Ko-Berichterstatter die Initiative des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, der gerade dabei ist, einen Bericht über die Verwendung der Symbole der Union auszuarbeiten, in dem mit Blick auf eine stärkere Verwendung dieser Symbole durch das Parlament Änderungen an der Geschäftsordnung des EP vorgeschlagen werden[20], nur mit Begeisterung begrüßen.

2.   Ein einziges Rechtssubjekt: die Europäische Union

2.1. Trotz der Beibehaltung zweier getrennter Verträge besteht ein maßgeblicher Fortschritt hinsichtlich der Transparenz und des Verständnisses der europäischen Realität für die Bürger in der Verschmelzung der verschiedenen sich überschneidenden Rechtssubjekte (Europäische Union, Europäische Gemeinschaft) zu einem einzigen Rechtssubjekt, der Europäischen Union[21], die mit einer Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist. Das wird zugleich die Effizienz und die Sichtbarkeit der Tätigkeit der Union auf internationaler Ebene erhöhen, indem einer konfusen Situation ein Ende gesetzt wird, in der die Europäische Union von allen als gemeinsames Rechtssubjekt anerkannt wird, während gleichzeitig die Europäische Gemeinschaft, die nur einen Teil der Funktionen der Union abdeckt, ausdrücklich über eine Rechtspersönlichkeit verfügt[22].

2.2. Das bedeutet auch, dass der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft jetzt zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird. Damit beziehen sich beide Verträge nunmehr auf das gleiche politische Gebilde: die Europäische Union. Der erste Vertrag konzentriert sich auf die Grundsätze, die Werte und die grundlegenden organisatorischen Aspekte der Union. Der zweite behandelt im Detail die Organisation und Arbeitsweise der Union sowie die Definition der Grundsätze und Zielsetzungen, die das Handeln der Union in jeder ihrer Sektorpolitiken bestimmen, und definiert im Detail die Reichweite und die Grenzen der Zuständigkeiten der Union in jedem ihrer Aktionsbereiche. Die Ausnahme, die in der Tat eine substanzielle Verdrehung der Logik der Trennung zwischen beiden Verträgen darstellt, besteht in der Tatsache, dass der EUV einen ganzen Titel über das auswärtige Handeln der Union enthält, der im Detail alles behandelt, was die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betrifft.

2.3. Diese Verschmelzung zu einem Rechtssubjekt geht mit der Abschaffung der Drei-Pfeiler-Struktur [Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), Justiz und Inneres (JI) und Europäische Gemeinschaft] einher, deren Bestandteile in den einheitlichen Korpus der Union mit einem einzigen institutionellen Rahmen und der Verallgemeinerung der Gemeinschaftsmethode eingegangen sind, wobei lediglich im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (einschließlich der Verteidigung) nach wie vor besondere Beschlussfassungsverfahren vorgesehen sind, wie der spezifische Charakter dieser Materie es erfordert.

3.   Eine klare Definition der Werte, der Grundsätze und der Ziele der Union

Der neue Vertrag sieht vor, dass der EUV mit Artikeln beginnt, in denen das Wesen, die Werte und die Grundsätze der Union sowie die Ziele, die sie durch ihre Tätigkeit erreichen soll, definiert werden.

3.1. Der erste Artikel des geänderten EUV bestimmt die Grundlagen, auf denen das europäische Aufbauwerk beruht: Er definiert die Union als eine Union, die aus Mitgliedstaaten gebildet wird, welche ihr „Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen“. Diese Definition weicht somit von der der Verfassung ab, die die doppelte Legitimität der Union auf der Grundlage des Willens der Bürger und der Staaten verankerte. Allerdings taucht, auch wenn diese formale Anerkennung der doppelten Legitimität der Union verschwunden ist, ihr materieller Ausdruck im Text der Verträge hier und da auf und spiegelt eine Bewegung wider, die zumindest seit der Einführung der Direktwahl zum Europäischen Parlament eingeleitet wurde.

3.2. Diese Europäische Union muss dauerhaft in den Werten verankert werden, auf denen sie beruht und die das gesamte Handeln ihrer Organe bestimmen müssen.

Gemäß Artikel 2 des überarbeiteten EUV sind diese Werte, auf denen das gesamte europäische Aufbauwerk beruht, die Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Außerdem bilden diese Werte ein Kriterium für künftige Beitritte zur Union und können als Grundlage für die Verhängung von Sanktionen gegen Mitgliedstaaten dienen, die sie schwerwiegend und dauerhaft verletzen.

           In diesem Artikel werden auch die Prinzipien definiert, die das Handeln der Union bestimmen: Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichheit von Frauen und Männern.

Es ist hervorzuheben, dass in dieser Frage der Vertrag von Lissabon sich eng an den Verfassungsvertrag anlehnt, da zu dem gemeinsamen Katalog der Werte, auf die sich die Union gründet, ein weitgehender Konsens zwischen den Mitgliedstaaten besteht und dieser während des gesamten Verfahrens der Diskussion über die Zukunft der Union nicht ernsthaft in Frage gestellt wurde.

3.3. Was die Ziele der Union betrifft, die gegenwärtig auf Artikel 2 des EUV und Artikel 3 des EGV aufgeteilt sind, so fasst sie der neue Vertrag im EUV unmittelbar nach der Aufzählung der Werte zusammen. Die Definition der Ziele der Union wurde gegenüber der Verfassung leicht verändert. So verfolgt die Union gemäß dem neuen Artikel 3 des EUV politische Ziele, die ihre Daseinsberechtigung bilden. Diese Ziele sind zusammengefasst: Frieden, die Förderung ihrer Werte und das Wohlergehen der Völker. Sie werden im dritten Artikel des EUV als politische, wirtschaftliche und soziale Ziele sowohl innerhalb der Union als auch im Bereich der Außenbeziehungen genannt.

Auf interner Ebene bietet die Union ihren Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Freizügigkeit gewährleistet ist, wobei gleichzeitig geeignete Maßnahmen in den Bereichen Kontrolle der Außengrenzen, Asyl, Zuwanderung sowie Verbrechensvorbeugung und -bekämpfung ergriffen werden. Sie errichtet einen Binnenmarkt[23]. Sie setzt sich für eine nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, und für ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität ein. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Schließlich bekämpft sie soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. Sie fördert ferner den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas. Schließlich errichtet sie eine Wirtschafts- und Währungsunion (deren Währung der Euro ist).

Auf internationaler Ebene, auf der die Union ihre Werte und Interessen vertritt, leistet sie einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern. Sie fördert einen freien und gerechten Handel, die Beseitigung der Armut und den Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie die Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.

Diese Ziele bilden somit ein politisches Grundsatzprogramm, auf dem die Errichtung der Union beruht. Es obliegt ihr, diese Ziele durch angemessene Mittel unter Wahrnehmung der ihr durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten zu verwirklichen.

3.4. In den ersten Artikeln des geänderten EUV werden ebenfalls die Grundsätze genannt, die die Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten bestimmen: Die Union verpflichtet sich, die nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt. Sie achtet die Entscheidungen jedes einzelnen Mitgliedstaates in Zusammenhang mit der territorialen Machtverteilung - von der Festlegung der Grenzen bis zur regionalen und lokalen Selbstverwaltung -, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. Im Übrigen unterstreicht die in Lissabon erzielte Einigung, dass „die nationale Sicherheit ... weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten [fällt]“[24]. Schließlich bekräftigt der geänderte EUV im gleichen Artikel den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Ziele.

Der geänderte EUV begründet in seinen Einführungsbestimmungen auch den Grundsatz der Übertragung der Zuständigkeiten (die Union wird nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen übertragen haben) sowie die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit als die Grundsätze, die die Ausübung der Zuständigkeiten der Union bestimmen, obwohl das Kapitel zur Definition der Zuständigkeiten der Union im AEUV angesiedelt ist.

Um der Position einiger Mitgliedstaaten entgegenzukommen, die vor allem das Anliegen verfolgten, deutlich zu machen, dass es sich bei dem Änderungsvertrag nicht um eine „Neuauflage der Verfassung“ handelte, wurde der Grundsatz des Vorrangs des Rechts der Union gegenüber dem einzelstaatlichen Recht bedauerlicherweise nicht deutlich sichtbar in die Verträge aufgenommen, sondern ist Gegenstand einer Erklärung (Erklärung Nr. 17), in der auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs betreffend den Vorrang des Rechts der Union verwiesen wird und die durch ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates ergänzt wird, wonach dieser Grundsatz ein Grundprinzip des Rechts der Union ist, und demzufolge „die Tatsache, dass der Grundsatz dieses Vorrangs nicht in den künftigen Vertrag aufgenommen wird, ... nichts an seiner Existenz und an der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs [ändert]“.

3.5. Die Werte und Grundsätze stellen also das ethische Fundament der Union dar, das unter anderem in der Charta der Grundrechte konkrete Gestalt annimmt, die nicht in die Verträge integriert ist, wie es bei der Verfassung der Fall war, sondern Gegenstand einer Rezeptionsnorm ist, die ihr eine verbindliche Rechtskraft verleiht, indem sie ihr den gleichen Wert zuerkennt wie den Verträgen selbst.

Die ihr gesetzten Ziele rechtfertigen die Existenz der Union und stellen den Grund dar, aus dem die Mitgliedstaaten beschlossen haben, die Union zu bilden. Sie bestimmen ihr gesamtes Handeln. Wenngleich die Werte, Grundsätze und Ziele, die in diesen Artikeln definiert wurden, nicht völlig neu sind, so wurden doch einige von ihnen noch nie klar ausgesprochen und noch nie systematisiert. Hier handelt es sich um einen wichtigen Schritt, um den Bürgern einen klaren und symbolträchtigen Eindruck von der Bedeutung der Union zu vermitteln.

4.   Die Bürger im Mittelpunkt des europäischen Aufbauwerkes: Die Unionsbürgerschaft und der neue Status der Charta der Grundrechte

Der EUV erkennt in seinen ersten Bestimmungen auch die Unionsbürgerschaft an, die zu der Staatsbürgerschaft jedes einzelnen Mitgliedstaates hinzutritt und diese nicht ersetzt (faktisch stellt die nationale Staatsbürgerschaft die Grundlage für die Anerkennung der Unionsbürgerschaft dar). Allerdings wurden die Artikel, die den konkreten Inhalt der Rechte der Unionsbürger betreffen, in den AEUV verlagert[25]. Aber diese bedauerliche redaktionelle Trennung stellt nicht in Frage, dass die Verträge zunehmend die Personen in den Mittelpunkt des europäischen Aufbauwerkes rücken, das heißt Männer und Frauen, die Rechte und Pflichten haben, Bürger der Union, weil sie Bürger eines Mitgliedstaates sind, und die deshalb über sämtliche zusätzliche Rechte verfügen, die ihnen aus der Unionsbürgerschaft erwachsen.

4.1. Die Verfassung hatte die Charta der Grundrechte in ihren Teil II integriert. Diese Integration, die sich das Europäische Parlament lebhaft gewünscht hatte, bedeutete die volle Anerkennung der Tatsache, dass die Menschen im Mittelpunkt des europäischen Aufbauwerks stehen. Während der Regierungskonferenz 2007 musste diese Einbeziehung aufgrund der Opposition einiger Mitgliedstaaten aufgegeben werden. Allerdings pflichtete die große Mehrzahl der Mitgliedstaaten dem Parlament bei seiner Ablehnung dieses Zugeständnisses bei, sofern es nicht mit der Anerkennung der verbindlichen Rechtskraft der Charta durch die Verträge einhergeht. Das geschah mit Artikel 6 des neuen EUV, der besagt: „Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig“. Mit dieser förmlichen Annahme erhält die Charta eine verbindliche Rechtswirkung und den gleichen Wert wie die Verträge (im Übrigen die einzige Art und Weise, um als Parameter dafür dienen zu können, die Gültigkeit der Akte der Union zu beurteilen) und verpflichtet einerseits die europäischen Organe, welche im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tätig werden, und andererseits die Mitgliedstaaten, jedoch nur insoweit, als sie in Ausführung des Gemeinschaftsrechts handeln. Damit wird den Bürgern in Bezug auf die Union eine zusätzliche Garantie für den Schutz der Grundrechte geboten.

4.2. Dies bedeutet keineswegs eine Beeinträchtigung des Schutzes der Grundrechte, die jedes nationale Recht den Bürgern gegenüber ihrem Staat gewährleistet, oder eine verkappte Übertragung neuer Zuständigkeiten an die Union, die nach Meinung einiger Kritiker auf diesem Wege Leitlinien für die Mitgliedstaaten im Bereich der Wirtschafts- und Sozialpolitik durchsetzen könnte. Durch die in der Charta selbst enthaltene Feststellung, dass sie den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus ausdehnt, dass sie für die Union keine neue Zuständigkeit und keine neue Aufgabe schafft und dass sie die ihr durch die Verfassung übertragenen Zuständigkeiten und Aufgaben nicht ändert (Artikel 52 Absatz 2 der Charta) wird dies besonders deutlich zum Ausdruck gebracht.

4.3. Die Tatsache, dass die Charta nicht mehr integraler Bestandteil der Verträge ist, veranlasste die Regierungskonferenz 2007, diese Garantien in dem Artikel des EUV, der die Charta anerkennt, noch einmal zu wiederholen, um den Forderungen der widerspenstigsten Mitgliedstaaten nachzukommen.

Allerdings reichte dies noch nicht aus, um einige Mitgliedstaaten zu überzeugen. So fügte auf Drängen des Vereinigten Königreichs, dem sich am Ende noch Polen anschloss, die Regierungskonferenz ein Protokoll (Nr. 9) über die Anwendung der Charta der Grundrechte auf Polen und das Vereinigte Königreich hinzu, in dem präzisiert wird, dass die Charta keine Ausweitung der Befugnis des Gerichtshofs oder eines Gerichts dieser beiden Länder „zu der Feststellung, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Verwaltungspraxis oder -maßnahmen Polens oder des Vereinigten Königreichs nicht mit den durch die Charta bekräftigten Grundrechten, Freiheiten und Grundsätzen im Einklang stehen“, bewirkt. Insbesondere werden hinsichtlich der sozialen Rechte (Titel IV der Charta) keine für Polen oder das Vereinigte Königreich geltenden einklagbaren Rechte geschaffen, soweit diese Länder solche Rechte nicht in ihrem nationalen Recht vorgesehen haben (dies gilt im Übrigen ganz allgemein für diesen Titel der Charta).

Diese Bestimmungen wiederholen weitgehend nur Grundsätze, die bereits in der Charta verankert sind. Allerdings kann das EP – falls es wirklich dazu kommen sollte – nur bedauern, dass die Bürger zweier Mitgliedstaaten möglicherweise durch ihre Staaten der Möglichkeit beraubt werden, den vollen Schutz der durch die Charta anerkannten Grundrechte zu genießen, welche sich, wie hervorzuheben ist, in erster Linie an die eigenen Organe der Union wendet und die Mitgliedstaaten nur insofern bindet, als sie tätig werden, um das Recht der Union durchzusetzen.

4.4. Es sei darauf hingewiesen, dass die in der Charta verankerten Rechte im Allgemeinen dem gemeinsamen Katalog der Grundrechte entsprechen, die die Union bereits anerkannt hat und die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten oder aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben. Der geänderte EUV bildet einen weiteren Schritt auf dem Weg zum Schutz der Grundrechte auf Unionsebene, indem er vorschreibt, dass die Union der Europäischen Menschenrechtskonvention (der alle Mitgliedstaaten bereits angehören) beitreten muss, wie das Europäische Parlament dies seit langem vorgeschlagen hatte. Dies wird im Wege eines Abkommens mit dem Europarat erfolgen. Der Beschluss zum Abschluss dieses Abkommens muss einstimmig durch den Rat (während die Verfassung die qualifizierte Mehrheit vorsah) nach Zustimmung des Europäischen Parlaments gefasst werden.

4.5. Außerdem könnten weitere Aspekte des neuen Vertrags angeführt werden, durch die die Rechte der Bürger auf Mitwirkung am europäischen politischen Prozess gestärkt werden (wie die legislative Initiative der Bürger oder die Bürgerinitiative: geänderter Artikel 11 Absatz 4 EUV) oder die zu einer Verbesserung des gerichtlichen Schutzes ihrer Rechte beitragen, indem sie den Zugang zum Gerichtshof erleichtern. Das Parlament kann diese Verbesserungen nur begrüßen.

5.   Eine klare und verständliche Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union:

5.1. Eine der wichtigsten Fragen, die sich seit Beginn des Reformprozesses, der in den Vertrag von Lissabon mündete, stellte, lautet: „Wer macht was in Europa?“. Diese Klarstellung ist unerlässlich, damit die Bürger die politischen Zuständigkeiten auf europäischer Ebene genau abgrenzen können. Sie wird zu mehr Effizienz des Handelns der Union beitragen und bietet auch eine zusätzliche Garantie für all jene, die ein Übermaß an Intervention seitens der Union befürchten.

5.2. Der Änderungsvertrag behält in seinen großen Linien die Bestimmungen der Verfassung bezüglich der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union bei, die selbst auf der der bestehenden Verträge beruht. Allerdings wird aufgrund der Beibehaltung der beiden geänderten derzeitigen Verträge die konzeptuelle Einheit, die im Kapitel über die Zuständigkeiten der Union in Teil I der Verfassung herrschte, durchbrochen. So sind zwar die Grundsätze, die die Ausübung der Zuständigkeiten der Union bestimmen, in den allgemeinen Bestimmungen des EUV vorgesehen, während die Aufzählung der verschiedenen Formen von Zuständigkeiten im AEUV, in Titel I bezüglich der „Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union“ enthalten ist. Obwohl beide Verträge den gleichen rechtlichen Wert haben, schadet dieser Ansatz zwangsläufig dem Anliegen der Klarheit für den Bürger.

Der neue Vertrag definiert die Zuständigkeiten der Union, die in drei verschiedene Kategorien unterteilt sind, bei denen der rechtliche Status und der Grad der Intervention der Union unterschiedlich sind: die ausschließlichen Zuständigkeiten der Union, die mit den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeiten sowie die Unterstützungs- und oder Ergänzungsmaßnahmen zusätzlich zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Aufgrund ihres spezifischen Charakters erfordern die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik besondere Bestimmungen, die sich nicht in eine dieser drei Kategorien einordnen lassen (siehe Anlage 1).

Diese Definition der Zuständigkeiten der Union stützt sich auf das Grundprinzip der Zuweisung von Zuständigkeiten, d. h., die Union verfügt nur über Zuständigkeiten, die ihr durch die Mitgliedstaaten in den Verträgen übertragen wurden, um die darin festgelegten Ziele zu erreichen. Durch dieses Prinzip wird automatisch das Entstehen eines wie auch immer gearteten zentralisierten Superstaates verhindert, denn es bedeutet, dass alle Zuständigkeiten bei den Staaten liegen, sofern diese sie nicht auf die Union übertragen.

5.3. Durch den Vertrag von Lissabon werden die Zuständigkeiten der Union nicht ausgeweitet: die wenigen „neuen“ Zuständigkeiten, die genannt wurden, betreffen vor allem Bereiche, in denen die Union gemäß den geltenden Bestimmungen, insbesondere Artikel 308 des EG-Vertrags bereits tätig war, für die der neue Text jedoch eine präzise Rechtsgrundlage bietet. Die Änderungen, die im AEUV vorgenommen wurden, entsprechen generell der Notwendigkeit, die darin enthaltenen Bestimmungen an die neuen Beschlussfassungsverfahren und die neuen Rechtsinstrumente anzupassen (siehe Punkt 7).

5.4. Darüber hinaus verstärkt der Vertrag von Lissabon die Verpflichtung der Union, bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten, wofür jetzt bereits die Regierungen auf der Ebene des Rates und des Parlaments die Gewähr bieten. Auch wenn die in dem neuen Vertrag enthaltene Definition dieser Grundsätze der in den geltenden Verträgen bereits verankerten Definition entspricht, so sieht das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit neue Mechanismen für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Grundsätze vor, insbesondere durch eine spürbare Stärkung der Rolle der nationalen Parlamente.

5.5. Diese Parlamente erhalten vor allem das Recht, rechtzeitig über alle Legislativvorschläge der Kommission unterrichtet zu werden, die unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit begründet sein müssen. Damit werden sie in die Lage versetzt, die Rechte, die sie auf nationaler Ebene besitzen, besser wahrzunehmen, und insbesondere wird ihre Fähigkeit gestärkt, das Vorgehen ihrer Regierung auf der Ebene des Ministerrates zu beeinflussen. Was insbesondere den Aspekt der Subsidiarität anbelangt, so können die nationalen Parlamente ferner gemäß einem dem Vertrag beigefügten Protokoll[26] innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Übermittlung des Vorschlags begründete Stellungnahmen, aus denen hervorgeht, weshalb ein Vorschlag ihrer Ansicht nach nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, direkt an die Organe der Union richten, die diese dann berücksichtigen müssen. Ein so genannter „Frühwarnmechanismus“ verpflichtet die Kommission sogar, ihren Vorschlag nochmals zu überprüfen, wenn ein Drittel der nationalen Parlamente die Auffassung vertritt, dass der Vorschlag nicht dem Subsidiaritätsprinzip entspricht.

Diesem bereits in der Verfassung vorgesehenen Mechanismus fügte die Regierungskonferenz 2007 eine Bestimmung hinzu, nach der im Rahmen des gewöhnlichen Gesetzgebungsverfahrens, wenn die begründeten Stellungnahmen von mindestens der Hälfte der nationalen Parlamente unterstützt werden und die Kommission nach erneuter Prüfung beschließt, ihren Vorschlag aufrecht zu erhalten, sie dies ebenfalls in einer begründeten Stellungnahme rechtfertigen muss. All diese Stellungnahmen werden dann den beiden Teilen der Legislativbehörde, dem EP und dem Rat, zugeleitet, die vor Abschluss der ersten Lesung prüfen, ob der Gesetzgebungsvorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht. Beschließen das EP mit der Mehrheit seiner Mitglieder oder der Rat mit der Mehrheit von 55 % der Mitgliedstaaten, den Einspruch der nationalen Parlamente zu unterstützen, so wird das Gesetzgebungsverfahren nicht fortgesetzt.

Schließlich sieht dieses Protokoll für die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit vor, im Namen ihres nationalen Parlaments oder einer seiner Kammern (wenn die innerstaatliche Rechtsordnung dies erlaubt) vor dem Gerichtshof Klage gegen einen Gesetzgebungsakt wegen Missachtung des Subsidiaritätsprinzips zu erheben. Der Ausschuss der Regionen erhält ebenfalls das Recht, solche Klagen gegen Gesetzgebungsakte zu erheben, für deren Annahme die Verträge seine Konsultation vorsehen.

Diese Mechanismen bieten wichtige zusätzliche Garantien gegen eine mögliche unbedachte Wahrnehmung von Zuständigkeiten der Union und tragen weitgehend dazu bei, die demokratische Kontrolle der Gemeinschaftsgesetzgebung zu stärken. Insbesondere stellen sie zugleich eine substanzielle Stärkung der Rolle der nationalen Parlamente dar.

5.6. Um einen vollständigen Überblick über die konkrete Ausübung dieser Zuständigkeiten zu erhalten, muss man diese Definition zwar zusammen mit den spezifischen Bestimmungen von Teil III und IV des AEUV betrachten, jedoch kann der europäische Bürger, auch wenn er diese Bestimmungen nur einfach durchliest, bereits einen recht klaren Eindruck von dem erhalten, was in Europa von wem gemacht wird. Dies stellt eine gewisse Verbesserung bezüglich der Transparenz dar, die Verbesserung könnte allerdings noch weiter gehen, wenn alle Bestimmungen hinsichtlich der Zuständigkeiten der Union in einem einzigen Titel im EUV vereint wären, wie sie es in Teil I der Verfassung waren.

5.7. Unter den positiven Elementen ist noch hervorzuheben, dass der neue Vertrag die erforderliche Flexibilität des Systems durch eine dem derzeitigen Artikel 308 EGV (neuer Artikel 352 AEUV) ähnliche Klausel garantiert, die es dem Rat ermöglicht, nötigenfalls Maßnahmen in Bereichen zu beschließen, in denen die Union nicht über ausdrückliche Zuständigkeiten verfügt. Diese Flexibilitätsklausel bietet den Mitgliedstaaten alle Garantien: Einstimmigkeitsbeschluss nur zum Erreichen der in den Verträgen verankerten Ziele und im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche; das Verfahren für die Umsetzung wird demokratischer, da der Beschluss der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf und, bevor er gefasst wird, rechtzeitig den nationalen Parlamenten mitgeteilt werden muss. Darüber hinaus hat die Regierungskonferenz 2007 präzisiert, dass die Maßnahmen, die sich auf diese Klausel gründen, keinerlei Harmonisierung der Rechtsvorschriften in den Bereichen umfassen können, in denen die Verträge eine solche Harmonisierung ausschließen. Dieser Artikel ist auch nicht anwendbar, um Ziele zu erreichen, die in den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen.

6.   Ein erneuerter institutioneller Rahmen für eine stärkere, demokratischere und transparentere Union

Eine der wesentlichen Fragen, die der neue Vertrag regeln sollte, war die Anpassung der Organe der Union, damit diese die nach der Erweiterung entstandene neue Situation bewältigen können. Die institutionelle Organisation der Union beruht im Wesentlichen auch weiterhin auf denselben, bereits seit annähernd 50 Jahren bestehenden Strukturen, während sich ihre Aufgaben erheblich ausgeweitet haben und sie von 6 auf 27 Mitgliedstaaten angewachsen ist. Trotz mehrerer Regierungskonferenzen blieben die wichtigsten institutionellen Fragen offen, und die in Nizza gefundenen Lösungen wurden von denjenigen, die sie ausgehandelt hatten, als nicht zufrieden stellend angesehen. Das Parlament hat seinerseits die Öffentlichkeit und die führenden Politiker der Mitgliedstaaten immer wieder auf die Notwendigkeit einer grundlegenden institutionellen Reform hingewiesen, bei der die Union mit effizienten, demokratischen und transparenten Organen ausgestattet wird, wobei jedoch das institutionelle Gleichgewicht und die Gemeinschaftsmethode gewahrt bleiben: die Kommission schlägt vor, Parlament und Rat beschließen, der Gerichtshof garantiert die Umsetzung der angenommenen Texte.

Die Verfassung enthielt bereits wichtige institutionelle Änderungen, die diesem Anliegen entsprachen und die im Ratifizierungsverfahren nicht grundlegend in Frage gestellt wurden.

Abgesehen von einigen Abänderungen, die sich direkt aus dem Verzicht auf den Begriff „Verfassung“ und der Beibehaltung der beiden derzeitigen Verträge mit Veränderungen sowie aus dem Verzicht auf symbolische Elemente oder auf eine Wortwahl, die Gefahr liefen, einen staatlichen Bezug zu haben, ergaben, sollten die institutionellen Fragen also nicht im Mittelpunkt der Verhandlungen von 2007 stehen. In der Tat bildeten diese Fragen nicht das Kernstück der öffentlichen Debatten vor allem in den Mitgliedstaaten, wo das Nein den Sieg davon getragen hatte, und auch die große Mehrzahl der Mitgliedstaaten wollte die Diskussionen über das institutionelle Paket nicht neu anschieben, weil sie sich bewusst waren, dass damit das ganze Gebilde in Frage gestellt würde. Allerdings standen einige dieser Fragen im Mittelpunkt der Verhandlungen der Regierungskonferenz 2007, obwohl man sagen kann, dass im Wesentlichen die bereits im Jahr 2004 erzielte Einigung gehalten hat.

6.1. Das Europäische Parlament

(1)    Durch den Vertrag von Lissabon wird die Rolle des Europäischen Parlaments, des einzigen europäischen Organs, das von den Bürgern direkt gewählt ist, spürbar gestärkt:

–  Seine Rolle als Mitgesetzgeber wird durch die generelle Einführung der derzeitigen Mitentscheidung, die in den Rang des normalen Gesetzgebungsverfahrens erhoben wird, aber auch durch eine verstärkte Beteiligung an den besonderen Gesetzgebungsverfahren vollständig anerkannt. Künftig werden die Bürger deutlich erkennen können, dass die europäischen Gesetzgebungsakte von der Kammer, die sie vertritt, sowie von der Kammer, die die Staaten vertritt, angenommen wird; gleichzeitig wird die Zustimmung des Parlaments auch im Bereich der internationalen Abkommen zur allgemeinen Regel.

–  Es erhält ein konkurrierendes Initiativrecht für die Änderung der Verträge, und es beteiligt sich über seine Mitwirkung am Konvent, der die Änderung vorbereiten soll, an dem Verfahren (der Rat kann nur mit Zustimmung des Parlaments beschließen, den Konvent nicht einzuberufen).

                  –  Seine Haushaltsbefugnisse, die es paritätisch mit dem Rat teilt, erstrecken sich nunmehr auf alle Ausgaben der Union.

           –  Seine Aufgaben im Bereich der politischen Kontrolle werden vertieft, insbesondere durch die Wahl des Kommissionspräsidenten.

           –  Mehrere Beschlüsse, die im Leben der Union von großer Bedeutung sind und die bislang in der ausschließlichen Zuständigkeit des Rates lagen, bedürfen künftig ebenfalls der Zustimmung des Parlaments: der Beschluss über die Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit; die Anwendung der Flexibilitätsklausel, die es der Union ermöglicht, in den Verträgen nicht vorgesehene Maßnahmen zu treffen, um die darin festgesetzten Ziele zu erreichen; der Beschluss über die Anwendung einer allgemeinen „Überbrückungsklausel“ für den Übergang von der Einstimmigkeit auf die qualifizierte Mehrheit oder vom besonderen auf das gewöhnliche Gesetzgebungsverfahren; bestimmte Beschlüsse, die die Ausweitung des Anwendungsbereichs von in den Verträgen vorgesehenen Rechtsgrundlagen ermöglichen, wie z. B. die den Europäischen Staatsanwalt betreffenden Beschlüsse oder die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.

                  –  Selbst im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, in dem es keine Entscheidungsbefugnisse hat, erhält das Europäische Parlament ein allgemeines Recht auf Unterrichtung und Konsultation.

        (2)          Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Europäische Parlament trotz einiger Bereiche, in denen man größere Fortschritte hätte erzielen können, zu einem „Mitentscheider“ in nahezu allen Bereichen der Unionspolitik wird. Konkret geht es darum, den Grundbegriff der doppelten Legitimität der Union als Union von Staaten und Union von Bürgern mit Leben zu erfüllen, die auch ohne ausdrückliche Anerkennung in den neuen Verträgen die Grundlage für das europäische Aufbauwerk bildet. Es lässt sich nicht leugnen, dass der Vertrag von Lissabon damit eine erhebliche Vertiefung der demokratischen Dimension der Union mit sich bringt.

(3)    Die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments wird auf 751[27] beschränkt. Der geänderte EUV sieht keine Sitzverteilung pro Mitgliedstaat vor, sondern beauftragt den Europäischen Rat, auf Initiative des Parlaments und mit dessen Zustimmung vor den Wahlen des Jahres 2009 einen Beschluss über diese Sitzverteilung auf der Grundlage des Prinzips der „degressiv proportionalen“ Vertretung mit mindestens sechs und höchstens 96 Sitzen pro Mitgliedstaat zu fassen (der Konvent schlug mindestens vier Sitze und keine Obergrenze vor). Dies ist eine Lösung, die es ermöglicht, die künftige Entwicklung der Union mit größerer Flexibilität zu bewältigen und gleichzeitig die Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaates zu wahren; gleichwohl wird es langfristig Probleme aufwerfen, dass die Mindestzahl der Sitze auf 6 angehoben wurde.

6.2. Der Europäische Rat

Der Europäische Rat wird als autonomes Organ mit einer politischen Impulsrolle anerkannt, wobei im EUV expressis verbis erwähnt wird, dass er keine gesetzgeberischen Funktionen ausübt[28]. Die bedeutsamste Neuerung des Vertrags von Lissabon, mit der im Übrigen der Verfassung gefolgt wird, ist die Abschaffung seiner turnusmäßigen Präsidentschaft von sechs Monaten und deren Ersetzung durch einen Präsidenten, der von den Mitgliedern des Europäischen Rates für eine Amtszeit von 30 Monaten mit der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl gewählt wird. Dieser Präsident sorgt für die Vorbereitung und die Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates, nimmt jedoch auch die Außenvertretung der Union wahr, um die Sichtbarkeit, die Kontinuität und die Kohärenz der Vertretung der Union sowohl nach innen als auch nach außen zu verbessern. Weitere Bestimmungen sollen gewährleisten, dass der Präsident des Europäischen Rates keine exekutiven Aufgaben wahrnimmt und dass etwaige Konflikte mit dem Präsidenten der Kommission oder dem Vizepräsidenten/Hohen Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik vermieden werden. Erst die Praxis wird zeigen, ob diese Bestimmungen ausreichend sind.

6.3. Der Ministerrat

(1)  Eine Schlüsselfrage des Reformprozesses war das Abstimmungsverfahren im Rat, wenn dieser mit qualifizierter Mehrheit beschließt. Das Scheitern des Gipfels von Brüssel im Dezember 2003 war zum Teil auf Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedstaaten in dieser Frage zurückzuführen. Für einen der Berichterstatter droht die Einführung des Bevölkerungskriteriums bei der Verteilung der Sitze im Europäischen Parlament und bei den Abstimmungen im Ministerrat dazu zu führen, dass kein ausgewogenes System gewährleistet ist, und er befürwortet deswegen ein System der Stimmengewichtung im Rat. Auf der Grundlage des Berichts Dimitrakopoulos/Leinen[29], hat sich das Europäische Parlament jedoch mit großer Mehrheit für das System der doppelten Mehrheit ausgesprochen. Seit dem Beginn der Regierungskonferenz 2004 hat das Europäische Parlament daher betont, dass eine akzeptable Lösung seines Erachtens das Prinzip der doppelten Mehrheit der Mitgliedstaaten und der Bevölkerungen beinhalte, weil es dazu angetan sei, die doppelte Legitimität der Union - als Union von Mitgliedstaaten und Union von Bürgern - hervorzuheben, und weil das neue Verfahren im Vergleich mit dem im Vertrag von Nizza vorgesehenen System die Beschlussfassung erleichtere.

(2)  In der Tat erhielt das vom Konvent vorgeschlagene System der doppelten Mehrheit den Vorzug vor einem System der Stimmengewichtung. Trotz der Anhebung der vom Konvent vorgeschlagenen Schwellenwerte (55 % der Staaten statt 50 %, und 65 % der Bevölkerung statt 60 %) kann man die Auffassung vertreten, dass das neue System die Beschlussfassung insofern erleichtert, als das System der Stimmengewichtung in vielen Kombinationen für die Beschlussfassung wesentlich höhere Schwellenwerte für die Bevölkerung beinhaltete. Im Übrigen führte das Erfordernis von mindestens vier Mitgliedstaaten für eine Sperrminorität in vielen Fällen dazu, dass die Schwelle von 65 % der Bevölkerung erheblich abgesenkt wurde[30].

(3)  Leider hatte die Hinzufügung neuer Mechanismen, die das Inkrafttreten des neuen Systems verzögern, und die Gewährung angeblicher Schutzmechanismen für einige Mitgliedstaaten, die fürchteten, das neue System könnte ihre Position schwächen, zur Folge, dass die Fortschritte bezüglich der Transparenz und der Verständlichkeit des Systems viel zu wünschen übrig lassen. Zwar ist die Logik der doppelten Mehrheit wesentlich leichter zu verstehen als jede Stimmengewichtung, doch besteht die Gefahr, dass die Bürger die festgesetzten Schwellenwerte als recht willkürlich betrachten, und vor allem beeinträchtigt die Addition der zusätzlichen Kriterien die angestrebte Vereinfachung und Verständlichkeit des Systems beträchtlich.

(4)  Die Regierungskonferenz von 2007 hat, um den Widerstand Polens gegen die Einführung des 2004 vereinbarten Systems zu überwinden, zusätzliche Mechanismen hinzugefügt, die Gefahr laufen, die Anwendung des neuen Systems vollkommen unverständlich zu machen. Einerseits sieht die erzielte Einigung vor, das Inkrafttreten bis November 2014 zu verschieben. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt also das System von Nizza in Kraft. Daneben sieht ein dem neuen Vertrag beigefügtes Protokoll vor, dass bis zum 31. März 2017, wenn ein Beschluss auf Ersuchen eines Mitgliedstaates mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden muss, die Abstimmungsregelung des derzeit geltenden Vertrags von Nizza anwendbar ist. Außerdem hat sich die Regierungskonferenz 2007 darauf geeinigt, eine Art von revidiertem Ioannina-Kompromiss, der bereits im Jahr 2004 angenommen worden war (Erklärung Nr. 7 in der Schlussakte der Regierungskonferenz) für eine Übergangszeit zu verstärken: Gemäß der Erklärung von 2004 wird der Rat, wenn Mitglieder des Rates, die mindestens drei Viertel der Zahl der Mitgliedstaaten oder der Bevölkerung darstellen, die zur Blockierung eines Beschlusses erforderlich sind, ihre Ablehnung der Annahme eines Rechtsaktes durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit kundtun, dieses Thema weiterhin erörtern, um innerhalb einer vernünftigen Frist zu einem größerem Einvernehmen zu gelangen. Dieses Einvernehmen, das bis zum Jahr 2014 gelten sollte, soll nun auch für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. März 2017 in Kraft bleiben. Von diesem Zeitpunkt an werden die Schwellen für die Auslösung des Mechanismus auf 55 % der Mitgliedstaaten oder der Bevölkerung, die zur Blockierung eines Beschlusses erforderlich sind, abgesenkt. Diese Einigung ist in einem vom Europäischen Rat gebilligten Beschlussentwurf festgehalten, der mit dem Tag des Inkrafttretens des neuen Vertrags wirksam werden soll. Dieser Beschluss wird in seiner Fassung von 2004 bis mindestens 2014 in Kraft bleiben und kann dann vom Rat aufgehoben werden (mit qualifizierter Mehrheit, die zur allgemeinen Regel für die Beschlussfassung des Rates wird); in der Fassung von 2007 bleibt er entsprechend einem neuen Protokoll für unbestimmte Zeit gültig und kann nur nach Beratung im Europäischen Rat, der sich im Konsens dafür ausspricht, außer Kraft gesetzt oder geändert werden.

(5)  Wenn man auch die Ablehnung des vom Konvent formulierten Kompromisses und die Vertagung der 2004 gefassten Beschlüsse bedauern mag, so muss man doch bedenken, dass die schließlich erzielte Lösung nach erbitterten Diskussionen zwischen den Mitgliedstaaten gefunden wurde, dessen Gegenstand bisweilen Unverständnis hervorrufen konnte: die Berechnung der Prozentpunkte nach oben oder nach unten, durch die das relative Gewicht jedes Mitgliedstaates im Abstimmungssystem bestimmt werden sollte, hat die Tatsache überlagert, dass es tatsächlich praktisch keine Trennungen zwischen allen „großen“ Mitgliedstaaten einerseits und allen „kleinen“ Mitgliedstaaten andererseits gibt. Häufig werden mit dem gleichen Vorgehen gegensätzliche Ziele angestrebt, wie beispielsweise die Wahrung der eigenen Blockierungsmöglichkeiten bei dem gleichzeitigen Versuch, die Blockierungsmöglichkeiten der anderen zu verringern. Vor allem jedoch wurde bei dieser Diskussion vergessen, dass die Dynamik der gemeinschaftlichen Verhandlungen seit jeher dazu führt, dass man sehr selten auf eine Abstimmung zurückgreifen muss. Angesichts dieser politischen Realität kann das Parlament die von den Staats- oder Regierungschefs erzielte Vereinbarung akzeptieren, ohne jedoch sein Bedauern zu verbergen.

(6)  Doch ganz gleich, welches Beschlussfassungsverfahren man wählt, es muss anwendbar sein. Von daher erhält die Frage des Anwendungsbereichs der qualifizierten Mehrheitsentscheidung ihre besondere Bedeutung. In diesem Bereich beinhaltet der Vertrag von Lissabon erhebliche Fortschritte: darin werden etwa 44 neue Fälle von qualifizierten Mehrheitsbeschlüssen in verschiedenen Bereichen aufgeführt (vgl. Anlage 2). Andererseits ist die Einstimmigkeit noch in 72[31] Fällen erforderlich. Obgleich man die gesamte Tendenz als positiv beurteilen muss, kann man andererseits nur bedauern, dass man in bestimmten Fällen nicht weiter gegangen ist.

(7)  Eine weitere bedeutsame Verbesserung, die der Vertrag von Lissabon hinsichtlich der Transparenz einführt, ist die Bestimmung, dass die Tagungen der verschiedenen Formationen des Rates in zwei Teile aufgeteilt werden, je nachdem, ob es sich um legislative oder sonstige Tätigkeiten handelt, wobei hervorzuheben ist, dass der Rat öffentlich tagt, wenn er über Gesetzgebungsakte berät. Auch wenn man feststellen muss, dass die Mitgliedstaaten dem Vorschlag des Konvents betreffend die Schaffung eines echten autonomen Legislativrates nicht gefolgt sind, so muss man doch einräumen, dass der wesentliche Aspekt dieses Vorschlags, nämlich die Gewährleistung der Öffentlichkeit und der Transparenz der Gesetzgebungstätigkeit des Rates, gewahrt wurde.

(8)  In Bezug auf die verschiedenen Formationen und die Arbeitsweise des Rates besteht die hauptsächliche Neuerung in der Schaffung eines eigenständigen Rates „Auswärtige Angelegenheiten“, in dem der Hohe Vertreter / Vizepräsident der Kommission den Vorsitz führt. Zusammen mit dem Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ sind dies die beiden einzigen Formationen des Rates, deren Existenz in dem neuen Vertrag vorgesehen ist, während die Einrichtung der anderen Formationen einem mit qualifizierter Mehrheit angenommen Beschluss des Europäischen Rates überlassen wird.

(9)  Die Bemühungen zur Änderung des derzeitigen Systems des turnusmäßigen Wechsels der Ratspräsidentschaft, um dadurch eine größere Sichtbarkeit und auch die Kohärenz und die Kontinuität seiner Arbeiten zu gewährleisten, haben nur mäßige Ergebnisse erbracht: Die Mitgliedstaaten haben sich insofern vom Vorschlag des Konvents entfernt, als sie sich schließlich für das Prinzip einer gleichberechtigten Rotation innerhalb eines Systems von Gruppen entschieden haben, das durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss des Europäischen Rates festgelegt wird und dessen konkrete Vorteile man noch nicht genau absehen kann[32]. Nur der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ (und der Europäische Rat) haben einen ständigen Vorsitz.

6.4. Die Kommission

(1)  Eine andere institutionelle Frage, die im Mittelpunkt der Beratungen stand, war die Zusammensetzung der Kommission. Die schließlich gewählte Lösung, die zeitlich verschoben wird, entfernt sich vom Vorschlag des Konvents, entspricht jedoch der politischen Realität besser und lässt sich positiv beurteilen: dadurch wird das Bestreben der neuen Mitgliedstaaten, in den ersten Jahren nach ihrem Beitritt in der Kommission vertreten zu sein, berücksichtigt und gleichzeitig vorgesehen, dass die Zahl der Kommissionsmitglieder in absehbarer Zukunft (2014) verringert wird (nämlich auf zwei Drittel der Zahl der Mitgliedstaaten, was auch bei 27 Mitgliedstaaten eine Verringerung der derzeitigen Zahl der Kommissionsmitglieder bedeuten würde). Diese Lösung, die auf einem Rotationssystem beruht, das die Gleichheit zwischen den Mitgliedstaaten wahrt (und das das demografische und geografische Spektrum der Union widerspiegeln soll), wird es somit ermöglichen, den Umfang der Kommission innerhalb vernünftiger Grenzen zu halten. Somit wird jeder Mitgliedstaat in einer von drei Amtszeiten kein Kommissionsmitglied benennen.

(2)  In Bezug auf die Ernennung des Präsidenten der Kommission bringt der Vertrag von Lissabon insofern bedeutsame Fortschritte, als dieser künftig vom Europäischen Parlament auf Vorschlag des Europäischen Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, gewählt wird. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt zur politischen Legitimierung der Kommission, da nun der Europäische Rat gehalten ist, die Ergebnisse der Wahl im Europäischen Parlament zu berücksichtigen und seinen Kandidaten „nach entsprechenden Konsultationen“ zu ernennen. In der Folgezeit werden die ganze Kommission, ihr Präsident, der Hohe Vertreter, der nach einem speziellen Verfahren (vgl. weiter unten) ernannt wird, und die Kommissionsmitglieder vom Rat im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten benannt und müssen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments stellen[33]. Dieses Verfahren macht der Öffentlichkeit insgesamt klar deutlich, dass die Kommission eine politische Exekutive ist, die auf das Vertrauen des Parlaments angewiesen ist, und nicht aus „anonymen und unkontrolliert handelnden Bürokraten“ besteht, wie von manch einem behauptet wird.

(3)  Schließlich sei auf die Stärkung der Rolle des Präsidenten der Kommission, insbesondere hinsichtlich der internen Organisation der Kommission sowie des Rechts, einen Kommissar zum Rücktritt aufzufordern, verwiesen, wodurch die Effizienz der Kommission erhöht wird.

6.5. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik / Vizepräsident der Kommission

(1)  Eine der wichtigsten institutionellen Neuerungen des Vertrags von Lissabon ist die Einrichtung des Amtes eines Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in dem die bereits bestehenden Ämter des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und des für Außenbeziehungen zuständigen Kommissars zusammengelegt werden. Diese Neuerung entspricht dem Ziel, die Kohärenz und die Sichtbarkeit der gesamten Außenbeziehungen der Union zu gewährleisten. Der Hohe Vertreter trägt in institutioneller Hinsicht sozusagen „zwei Hüte“: Er ist mit der Führung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union betraut und führt als solcher den Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“, er legt Vorschläge vor und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Rates; gleichzeitig ist er Vizepräsident der Kommission und nimmt als solcher die Zuständigkeiten dieses Organs im Bereich der Außenbeziehungen wahr und koordiniert alle Aspekte des auswärtigen Handelns der Union. Er wird von einem Europäischen Auswärtigen Dienst unterstützt, dem Personal der Kommission, des Generalsekretariats des Rates und der nationalen diplomatischen Dienste angehören und der durch Beschluss des Rates nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und Zustimmung der Kommission eingerichtet wird.

(2)  Der Hohe Vertreter ist somit Vizepräsident der Kommission, doch er besitzt einen Sonderstatus, der durch die Verfahren für seine Ernennung und seine etwaige Entlassung bedingt ist: Er wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission ernannt; er kann vom Europäischen Rat nach dem gleichen Verfahren entlassen werden und reicht seinen Rücktritt ein, falls ihn der Präsident der Kommission dazu auffordert. Als Mitglied der Kommission muss er sich ebenfalls dem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments stellen und muss mit der Kommission zurücktreten, falls das Parlament einen Misstrauensantrag gegen diese annimmt[34].

(3)  Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen dem, was das Europäische Parlament seit langem forderte: Der Hohe Vertreter kann in der Tat die Kohärenz und die Effizienz des internationalen Handelns der Union stärken, die Entwicklung einer echten gemeinsamen Außenpolitik begünstigen und die Sichtbarkeit der Union auf internationaler Ebene verbessern, indem er ihr ein „Gesicht“ verleiht. Die dreifache Verantwortlichkeit des Hohen Vertreters, nämlich gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Präsidenten der Kommission, ist positiv zu bewerten. Allerdings bleiben potenzielle Konflikte zwischen dem Hohen Vertreter und dem Präsidenten der Kommission oder dem Präsidenten des Europäischen Rates möglich, und sein hybrider Status kann dazu führen, dass er in Loyalitätskonflikte zwischen dem Rat und der Kommission verwickelt wird.

6.6. Der Gerichtshof der Europäischen Union

Der Vertrag von Lissabon verstärkt außerdem die Rolle der Rechtsprechung der Union, die als „Gerichtshof der Europäischen Union“ bezeichnet wird und aus dem „Gerichtshof“, dem „Gericht“ und etwaigen „Fachgerichten“ besteht, die durch eine Verordnung eingesetzt werden können[35]. Zwar gibt es keine großen Veränderungen bezüglich der Zusammensetzung und der Organisation des Gerichtshofs und des Gerichts, doch ist in Bezug auf das Verfahren zur Ernennung der Richter und der Generalanwälte die Einführung einer vorbereitenden Phase zu vermerken: Bevor die von den Regierungen benannten Kandidaten von den Mitgliedstaaten ernannt werden, werden sie von einem Ausschuss angehört, der eine Stellungnahme zu der Eignung der Bewerber für die Ausübung ihrer Ämter abgeben soll. Dieser Ausschuss besteht aus 7 Mitgliedern (ehem. Mitglieder des Gerichtshofs oder oberster Gerichtshöfe der Mitgliedstaaten sowie Juristen mit anerkannten Kompetenzen), von denen eines vom EP vorgeschlagen wird.

Die Rechtsakte des Europäischen Rates und der Einrichtungen werden künftig vom Gerichtshof auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Die Bedingungen für die Zulässigkeit der Klagen von natürlichen und juristischen Personen gegen Rechtsakte werden erleichtert. Die Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit können in vollem Umfang gerichtlich überprüft werden; dies gilt jedoch nicht für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei sowie für die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit. Die Rechtsakte im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik können zwar nicht Gegenstand einer solchen Klage sein, doch ist der Gerichtshof zuständig für Klagen betreffend die Überwachung der Rechtmäßigkeit restriktiver Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen. Er kann ferner darüber befinden, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich der GASP oder in andere Zuständigkeitsbereiche der Union fällt.

6.7. Sonstige Organe und beratende Organe

(1)  Die Bestimmungen über die Europäische Zentralbank (die zu einem Organ der Union erhoben wird) und den Rechnungshof bleiben praktisch unverändert. Eine Neuerung gegenüber der Verfassung besteht allerdings darin, dass diese beiden Organe nunmehr zu den Organen gehören, die in den neuen Artikel 13 des geänderten EUV einbezogen sind. Im Übrigen sei vermerkt, dass die Mitglieder des Direktoriums der Bank künftig vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und nicht mehr einstimmig ernannt werden.

(2)  In Bezug auf den Ausschuss der Regionen und den Wirtschafts- und Sozialausschuss ist festzuhalten, dass der Ausschuss der Regionen das Recht erhält, wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips gegen Rechtsakte, für deren Annahme der Vertrag von Lissabon seine Konsultation vorsieht, Rechtsmittel einzulegen.

* * *

Daraus lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass der Vertrag von Lissabon trotz einiger Aspekte, bei denen die Wirksamkeit der geplanten Änderungen nicht im Voraus beurteilt werden kann, zu einer Verdeutlichung und einer Verstärkung der Tätigkeit der Organe führt, wobei gleichzeitig die „Gemeinschaftsmethode“ und das institutionelle Gleichgewicht gewahrt werden, was es der Union ermöglichen wird, die neue Situation nach der Erweiterung zu meistern und sich auf internationaler Ebene zu behaupten.

7.   Rechtsakte und Verfahren: ein kohärenteres, präziseres und verständlicheres, jedoch nicht perfektes System

7.1. Der neue Vertrag bietet beträchtliche Fortschritte im Bereich der Vereinfachung und der Rationalisierung der Beschlussfassungsverfahren und der Rechtsinstrumente. Die Verbesserungen bezüglich der Effizienz der Verfahren und ihrer demokratischen Legitimation sind offensichtlich. Leider haben die Mitgliedstaaten gleichzeitig beschlossen, die Änderungen in der Terminologie fallen zu lassen, die die Verfassung eingeführt hatte und die wichtig waren, weil sie es dem Bürger ermöglichten, besser zu verstehen, wer was in der Union entscheidet und auf welche Weise. Das EP kann diesen Rückzieher nur bedauern, der einen signifikanten Verlust an Transparenz nach sich zieht.

7.2.  Die Typologie der Rechtsinstrumente wird annähernd in der jetzigen Form beibehalten, wenngleich eine leichte Vereinfachung vorgenommen wurde: Fünf Arten von Rechtsinstrumenten werden verankert: die Verordnung, die Richtlinie, der Beschluss, die Empfehlung und die Stellungnahme.

Man behält die in der Verfassung gemachte Unterscheidung zwischen Gesetzgebungsakten und Durchführungsrechtsakten bei, was sehr positiv ist. Jedoch wurde die Terminologie des Verfassungsvertrags für die Gesetzgebungsakte, Gesetz und Rahmengesetz, aufgegeben, was nicht im Sinne der Transparenz ist. Künftig wird es Gesetzgebungsakte geben, die Verordnung, Richtlinie oder Beschluss heißen, und Durchführungsrechtsakte, die ebenfalls Verordnung, Richtlinie oder Beschluss heißen, wodurch die Idee einer klaren Hierarchie der Normen ins Wanken geraten ist.

Die in der Verfassung vorgesehenen Begriffe waren in der Tat einfach und klar, und die Hinzufügung des Adjektivs „europäisch“ bei jeder der Kategorien würde es dem Bürger ermöglichen zu verstehen, worum es geht, denn sie haben eine Entsprechung in der in den meisten Mitgliedstaaten verwendeten Terminologie (ein Gesetz ist ein vom Parlament erlassener normativer Akt, eine Verordnung ist ein von der Exekutive oder der lokalen Behörde erlassener normativer Akt), wodurch der bislang herrschenden Konfusion und terminologischen Ungenauigkeit ein Ende gesetzt worden wäre. Stattdessen behält man für die Bezeichnung von Gesetzgebungsakten die Begriffe Verordnung und Richtlinie bei, die ebenfalls für Rechtsakte verwendet werden, die keine Gesetzgebungsakte sind, indem man den Begriff „Durchführungs-“ oder das Adjektiv „delegiert“ davor setzt, um sie von den Gesetzgebungsakten zu unterscheiden. Man hält also an einer verworrenen Sprache fest, die dem Bürger den Eindruck der Entstehung einer bürokratischen und nicht transparenten Macht vermitteln könnte, der trügerisch ist, und dessen Hauptparadoxon (zumindest für die Länder, die diese Terminologie verwenden) darin besteht, dass ein Gesetzgebungsakt als „Verordnung“ bezeichnet wird!

7.3. Der neue Vertrag begründet trotz der genannten terminologischen Schwierigkeiten auch eine Hierarchie der Normen. Das Übergewicht der legislativen Rechtsakte gegenüber den exekutiven Rechtsakten kommt deutlich zum Ausdruck. Zwar besteht die allgemeine Regel darin, dass die Umsetzung der europäischen Beschlüsse den Mitgliedstaaten obliegt, jedoch wird die Kommission eindeutig als europäische Exekutive anerkannt, der es obliegt, die für die Ausführung der Rechtsakte auf europäischer Ebene erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, während der Rat nur ausnahmsweise exekutive Funktionen in den Fällen wahrnimmt, in denen es der Vertrag ausdrücklich bestimmt oder wenn dies mit gebührender Begründung in den Rechtsakten festgelegt wird.

7.4. Die Schaffung einer Kategorie von delegierten Verordnungen, die die Legislativbehörde (Europäisches Parlament und Rat) der Kommission überträgt, kann zu höherer Effizienz des Handelns der Union beitragen, denn sie befreit den Gesetzgeber von technischen Einzelheiten, die die Exekutive rascher und angemessener behandeln kann; dazu gehören die unerlässlichen Garantien der Überprüfung durch die Legislative (vor allem mittels zweier Mechanismen, die es ihr ermöglichen, entweder die Annahme einer Maßnahme durch die Kommission zu blockieren oder die Delegierung der Befugnis zu widerrufen), wobei die volle Parität zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat gewährleistet wird[36].

Somit haben wir es mit einer normativen Hierarchie zu tun, bei der die Verordnungen, die Richtlinien und die Beschlüsse (kurz gesagt) Gesetzgebungsakte und die Durchführungsverordnungen und -richtlinien normative Akte der Exekutive sind, die die Gesetzgebungsakte umsetzen, während die Beschlüsse auch Rechtsakte von höchst politischem Charakter (beispielsweise der Beschluss des Rates, auf eine Überleitungsbestimmung zurückzugreifen) oder individuelle Durchführungsakte sein können.

7.5. Was die neuen Gesetzgebungsverfahren angeht, so betont der Vertrag von Lissabon eindeutig das normale Gesetzgebungsverfahren (das dem derzeitigen Mitentscheidungsverfahren entspricht). Es ist das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, während die anderen Verfahrensarten als Ausnahmen gelten („besondere Gesetzgebungsverfahren“), die in den Verträgen ausdrücklich vorgesehen werden müssen. Dieses Verfahren besteht aus der Initiative der Kommission (mit Ausnahme bestimmter Bereiche des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in denen sie die Initiative mit mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten teilt), und der Mitentscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates (einige kleine Änderungen an dem bisherigen Mitentscheidungsverfahren betonen gerade die völlige Gleichstellung zwischen beiden Organen), wobei der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

7.6. Der Anwendungsbereich des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens wurde beträchtlich ausgeweitet: Es gibt etwa 50 neue Rechtsgrundlagen (mit denen die Gesamtzahl auf 86 erhöht wurde), darunter einige von enormer Bedeutung, wie beispielsweise im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der Agrar- und der Fischereipolitik, des Europäischen Forschungsraums, der Definition der Durchführungsbefugnisse (bisher durch den Rahmenbeschluss über die „Komitologie“ geregelt) oder die derzeitige „Haushaltsordnung“ (vgl. Anlage 3). In all diesen Bereichen kann der Rat nicht mehr allein entscheiden, sondern nur im Einvernehmen mit dem Parlament.

7.7. Die Fälle der besonderen Gesetzgebungsverfahren, in denen eines der Organe unter der Beteiligung des anderen Organs - die von der Zustimmung bis zur bloßen Stellungnahme reichen kann - einen Rechtsakt erlässt, sind leider noch allzu zahlreich, und in bestimmten Fällen lässt sich die Wahl dieser Verfahrensart nur als Ergebnis von Zugeständnissen begreifen, die bei den Verhandlungen der Regierungskonferenzen gemacht wurden. Es gibt drei Fälle von Gesetzgebungsakten (Verordnungen) des Europäischen Parlaments, die mit Zustimmung des Rates angenommen werden[37]. Die Fälle von Gesetzgebungsakten des Rates belaufen sich ihrerseits auf 28[38]. Der Gesetzgebungsakt mit dem jährlichen Haushaltsplan ist Gegenstand eines besonderen Verfahrens mit einem gemeinsamen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates (vgl. weiter unten, Punkt 8).

7.8. Trotz dieser Ausnahmen bringt der Vertrag von Lissabon einen eindeutigen Fortschritt in Bezug auf die Effizienz und die demokratische Legitimität der europäischen Gesetzgebung. Parallel zu diesen Fortschritten gibt es ähnliche Fortschritte in Bezug auf die Annahme der von der Union beschlossenen internationalen Übereinkünfte, die durch die erweiterte Anwendung der qualifizierten Mehrheitsentscheidung im Rat und durch die erforderliche Zustimmung des Europäischen Parlaments bedingt sind (beispielsweise in Bezug auf die Übereinkünfte zur Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik).

8.   Die Finanzen der Union

8.1. Eine der Fragen, die sowohl im Konvent als auch auf der Regierungskonferenz 2004 die meisten Diskussionen ausgelöst hat, war die Reform des Finanzsystems der Union, insbesondere des Haushaltsverfahrens. Hier ging es um die Institutionalisierung eines Systems, das künftig eine angemessene, transparente und demokratische Finanzierung der Union erlaubt, und insbesondere um die Konsolidierung der Befugnis des Europäischen Parlaments als Teil der Haushaltsbehörde, durch die es eine entscheidende Mitsprache zum Gesamthaushaltsplan der Union erhält, einschließlich der bisher als „obligatorisch“ eingestuften Ausgaben wie beispielsweise der Ausgaben für die Gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik. Das endgültige Ergebnis lässt sich insgesamt als positiv bewerten, was jedoch durch die Regierungskonferenz 2004, die sich den Vorschlägen des Konvents nicht vollständig angeschlossen hat, etwas beeinträchtigt wurde. Hingegen war dieses Thema bei den Verhandlungen von 2007 niemals Beratungsgegenstand.

8.2. Der Konvent hatte ein einfaches und ausgewogenes „Drei-Stufen-Modell“ vorgeschlagen:

-  Der Rat beschließt weiterhin einstimmig (nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen Verfassungsbestimmungen) über die wesentlichen Bestandteile und die Obergrenze der Eigenmittel[39]; das EP kann nur eine Stellungnahme dazu abgeben.

-  Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden gemeinsam über die Finanzielle Vorausschau, die unter der Bezeichnung „mehrjähriger Finanzrahmen“ in der Verfassung verankert wird (der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit ab dem ersten mehrjährigen Finanzrahmen nach Inkrafttreten der Verfassung).

-  Diese beiden Institutionen beschließen gemeinsam über den Jahreshaushaltsplan: Nach einer ersten Lesung in jeder Institution, die zur Einberufung eines Vermittlungsausschusses führen könnte, hätte das Parlament bei fehlendem Einvernehmen das letzte Wort, sofern es eine sehr starke Mehrheit zusammenbringt, während im gegenteiligen Fall die Position des Rates maßgebend wäre.

8.3. Dies hätte bedeutet, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die wesentliche Befugnis für die Festlegung der Höhe und der Art der Einnahmen der Union behalten, dass sich die beiden Teile der Haushaltsbehörde über die Programmierung der Ausgaben einigen müssten und dass das Europäische Parlament bei fehlendem Einvernehmen über den jährlichen Haushaltsplan das letzte Wort bezüglich der gesamten Ausgaben (die Unterscheidung zwischen obligatorischen und nicht obligatorischen Ausgaben wird abgeschafft) innerhalb der Obergrenzen des Finanzrahmens hätte. In der Praxis hätte damit für beide Institutionen ein starker Anreiz zur Vermittlung bestanden.

8.4. Da mehrere Mitgliedstaaten dieses ausgewogene System in Frage stellten, wurden während der gesamten Regierungskonferenz 2004 zahlreiche Vorschläge vorgelegt, die die diesbezüglichen Befugnisse des Europäischen Parlaments schwerwiegend beeinträchtigt und die Gefahr einer Untergrabung der finanziellen Demokratie in der Union mit sich gebracht hätten. Vor allem dank der Bemühungen der Vertreter des Europäischen Parlaments und der italienischen und der irischen Ratspräsidentschaft war es jedoch möglich, einen Kompromiss zu finden, der trotz allem im Wesentlichen die diesbezüglichen Rechte des Parlaments wahrt. Dieser Kompromiss wurde im Jahr 2007 nicht in Frage gestellt. Die einzigen Abänderungen in diesem Kapitel leiten sich aus dem bedauerlichen Verzicht auf die in der Verfassung vorgesehene Terminologie der Gesetzgebungsakte her[40]:

-  Die Vorschläge des Konvents wurden in Bezug auf die Eigenmittel aufrechterhalten.

-  Der Finanzrahmen muss nach wie vor von beiden Institutionen angenommen werden, wobei jedoch der Rat einstimmig beschließt, bis der Europäische Rat ebenfalls einstimmig entscheidet, dass der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann.

-  Der Jahreshaushaltsplan wird ebenfalls gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen, wobei im Falle eines fehlenden Einvernehmens zwischen den beiden Organen das Verfahren mit der Vorlage eines neuen Haushaltsentwurfs durch die Kommission wieder aufgenommen wird[41].

8.5. Mit dieser Lösung werden - wie bereits erwähnt - die wesentlichen Haushaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments gewahrt, dem durch den Wegfall der Unterscheidung zwischen obligatorischen und nicht obligatorischen Ausgaben eine entscheidende Mitsprache über den Gesamthaushaltsplan zugestanden wird. Durch die Beibehaltung der Einstimmigkeit bei der Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens werden die künftigen Verhandlungen in diesem Bereich jedoch erheblich kompliziert, und der Anreiz zu einer den Haushaltsplan betreffenden Vermittlung zwischen den Organen, der dem Vorschlag des Konvents zu Grunde lag, wird geschwächt.

9.   Fortschritte bei den sektoriellen Politikbereichen

Die Festlegungen betreffend die bei den Unionspolitiken eingeführten Änderungen sind (mit Ausnahme der allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und der Bestimmungen über die GASP, die sich im VEU befinden) im AEUV enthalten. Teil III beinhaltet die Bestimmungen betreffend „Die internen Politiken und Maßnahmen der Union“, Teil IV „Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete“ und Teil V „Das Auswärtige Handeln der Union“. Mit dem neuen Vertrag werden praktisch lediglich Verfahrensänderungen in die Bestimmungen der derzeitigen Verträge eingefügt, die sich auf die Definition und die Umsetzung der sektoriellen Politikbereiche beziehen, insbesondere die rechtlichen Grundlagen für das Handeln der Union in jedem einzelnen Bereich. Man sollte wohl annehmen, dass viele dieser Bestimmungen vereinfacht oder an die seit ihrer Entstehung erfolgten Veränderungen hätten angepasst werden können. Tatsache aber ist, dass das Mandat, das der Europäische Rat dem Konvent seinerzeit übertragen hatte, diesen nicht zu einer tiefgreifenden Überarbeitung dieser Bestimmungen befugt hat, ebenso wenig die Regierungskonferenz 2004, und bei der Wiederaufnahme der Verhandlungen 2007 waren die politischen Voraussetzungen für eine Neuöffnung dieses problematischen Kapitels in Wirklichkeit nicht gegeben.

Die bei den Unionspolitiken vorgenommenen Änderungen sind somit im Wesentlichen die Folge der durch den neuen Vertrag eingeführten strukturellen, institutionellen und verfahrenstechnischen Änderungen, wie die Aufhebung der „Pfeiler“, die Definition der Zuständigkeiten der Union, die Organe und Einrichtungen, die Beschlussfassungsverfahren und die Rechtsinstrumente. Was den Inhalt der Politikbereiche anbelangt, so gibt es eigentlich nicht allzu viele Neuerungen, da der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Großen und Ganzen der ehemalige „Dritte Pfeiler“) und die Außenbeziehungen, insbesondere die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, zu den Bereichen gehören, wo die Änderungen am heikelsten sind. In den übrigen sektoriellen Politikbereichen betreffen die Änderungen im Wesentlichen die anzuwendenden Verfahren und die Aufteilung der Rechtsgrundlagen zwischen Gesetzgebungsakten und Rechtsakten ohne Gesetzescharakter, was allein schon ein Garant für mehr Effizienz, mehr demokratische Legitimation und Transparenz bei den Handlungen der Union sein kann, wenn man sich die positiven Aspekte der weiter oben untersuchten Änderungen vor Augen führt. Zwar enthielt die Verfassung verschiedene neue Rechtsgrundlagen, mit denen vermeintlich neue Zuständigkeiten anerkannt zu werden schienen, doch handelte es sich hauptsächlich um Bereiche, in denen die Union bereits durch Anwendung anderer Artikel, u. a. Artikel 308 tätig war, so dass es in erster Linie um die Klärung der Frage ging, in welcher Weise die Union von diesen Zuständigkeiten Gebrauch macht (etwa in den Bereichen Energie, Gesundheit, Raumfahrt, Sport, Fremdenverkehr usw.). Diese neuen Bestimmungen wurden mit einigen Änderungen beibehalten. Darüber hinaus sind zwei wichtige Neuerungen eingeführt worden, die die Bekämpfung des Klimawandels und die Solidarität im Energiebereich betreffen, zwei die Unionsbürger unmittelbar berührende Probleme, bei denen das Tätigwerden der Union einen offenkundigen Zugewinn bedeuten kann. Hier handelt es sich mehr um neue Ziele als um neue Befugnisse. Im Übrigen sei auf die Einführung eines Anfangskapitels hingewiesen, in dem die „Horizontalklauseln“, die quer für alle Politikbereiche gelten, zusammengefasst werden. Wir werden die wesentlichen Aspekte dieser Änderungen der Reihe nach untersuchen, um zu sehen, inwieweit sie es der Union erlauben, effizienter und demokratischer in den betreffenden Bereichen zu handeln.

9.1. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

(1)  Bei den internen Politikbereichen werden mit dem Vertrag von Lissabon die meisten Neuerungen im Bereich des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eingeführt, vor allem dank der Abschaffung der Pfeilerstruktur sowie der Integration der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit (die bislang noch zum „Dritten Pfeiler“ gehörte) in die „Gemeinschaftslogik“, und zwar mit Hilfe einer Verallgemeinerung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit. Dies war bereits beim Verfassungsvertrag der Fall, durch den Vertrag von Lissabon wurde dieser künftig wesentliche Bereich des europäischen Aufbauwerks jedoch noch erheblich geändert.

Trotz der „Vergemeinschaftung“ des ehemaligen Dritten Pfeilers bleibt ein gewisser institutioneller Partikularismus allerdings erhalten: Festlegung der strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung durch den Europäischen Rat (durch einen Konsens), ohne dass das Europäische Parlament beteiligt würde; Aufteilung der Gesetzgebungsinitiative zwischen der Kommission und einem Viertel der Mitgliedstaaten (und nicht mehr, wie bislang, einem einzigen Mitgliedstaat) im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit; Stärkung der Rolle der nationalen Parlamente vor allem in Bezug auf die Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips (statt eines Drittels kann nunmehr mit einem Viertel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten zugewiesenen Stimmen der frühzeitige Alarm ausgelöst werden), auf die Bewertung der Durchführung der Unionspolitiken in diesem Bereich sowie auf die politische Kontrolle von Europol und die Bewertung der Tätigkeit von Eurojust.

(2)  Die Zielsetzungen der Politiken in diesem Bereich werden deutlicher gefasst und ihre Definition wird vertieft. Das entsprechende Handeln der Union wird ausdrücklich den Grundrechten unterstellt. Der Zugang zum Recht wird als allgemeines Ziel verankert. Die gegenseitige Anerkennung der unterschiedlichen Systeme und die Angleichung der Rechtsvorschriften werden als zwei gleichwertige Mittel zur Verwirklichung der Politiken anerkannt.

Die Asyl- und Einwanderungspolitik, die Politik der Grenzkontrollen und die Visa-Politik werden als gemeinsame Politikbereiche der Union anerkannt, die von den Grundsätzen der Solidarität und der ausgewogenen Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten geleitet werden.

Der neue Vertrag verankert auch beachtliche Fortschritte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und in Strafsachen sowie im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit, vor allem dank der Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.

(3)  So wird die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen auf alle Bereiche mit grenzüberschreitendem Bezug ausgedehnt, und sie beruht auf der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen, wobei mit Ausnahme des Familienrechts, wo die Einstimmigkeit die Regel ist (Verordnung des Rates mit einfacher Stellungnahme des Europäischen Parlaments), das ordentliche Gesetzgebungsverfahren für mögliche Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften gilt. Allerdings kann der Rat selbst - nach Stellungnahme des EP - einstimmig beschließen, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auch auf bestimmte Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug anzuwenden, sofern keines der nationalen Parlamente Widerspruch dagegen erhebt.

(4)  Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen besteht die große Neuerung darin, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (qualifizierte Mehrheit) für die Angleichung der Rechtsvorschriften sowohl im Verfahrensbereich (Mindestvorschriften im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen usw.) als auch im Bereich des materiellen Strafrechts vorgesehen ist: Mindestvorschriften zur Festlegung von im AEUV angeführten Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität, die eine grenzüberschreitende Dimension haben. Der neue Vertrag sieht sogar vor, dass der Rat einstimmig - nach Zustimmung des EP - weitere Aspekte des Strafverfahrens sowie weitere Kriminalitätsbereiche bestimmen kann, für die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gelten soll.

Trotz der Zusage, dass die europäische Gesetzgebung in diesem Bereich die grundlegenden Aspekte der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten beachten muss, hat diese Entwicklung zu erheblichem Widerstand bei einigen Mitgliedstaaten geführt. So hatte denn die Regierungskonferenz 2004, um die Möglichkeit einer Einigung zu erhalten, einen besonderen Mechanismus, der bei den Verhandlungen 2007 noch einmal überarbeitet wurde, als eine Art „Notbremse“ vorgesehen, die es ermöglicht, jenen Mitgliedstaaten, die in diesem Bereich Schwierigkeiten haben, alle geforderten Garantien zu geben, ohne dadurch jedoch die Möglichkeit einer weiteren Vertiefung völlig zu blockieren. Wenn demnach ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass ein Gesetzesvorschlag „grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung“ verletzt, so kann er die Befassung des Europäischen Rates beantragen. Der Europäische Rat verfügt über eine viermonatige Frist, um die Frage einvernehmlich an den Rat zurückzuverweisen, damit das Verfahren fortgesetzt wird. Wird innerhalb dieser viermonatigen Frist kein Einvernehmen erzielt, so wird in diesem Punkt automatisch eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Gesetzgebungsvorschlags eingeleitet, sofern neun Mitgliedstaaten dies wünschen.

(5)  Das Europäische Parlament kann ferner begrüßen, dass der neue Vertrag den Vorschlag des Konvents zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft angenommen hat, die für die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig ist und die Urheber dieser Straftaten verfolgen kann. Diese Annahme erfolgte trotz des heftigen Widerstands mehrerer Delegationen auf der Regierungskonferenz 2004. Für die Verabschiedung der Europäischen Verordnung des Rates über ihre Einsetzung nach Zustimmung des Europäischen Parlaments ist, wie in der Verfassung, weiterhin die Einstimmigkeit erforderlich. Bei den Verhandlungen 2007 wurde jedoch eine Klausel analog zu der im vorhergehenden Absatz erwähnten eingeführt, die als „Sofortbeschleuniger“ bezeichnet werden könnte: Sofern im Rat keine Einstimmigkeit besteht, kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass der Europäische Rat mit dem Entwurf befasst wird; erzielt der Europäische Rat Einvernehmen, so verweist er den Entwurf an den Rat zwecks Fortsetzung des Verfahrens zurück; sofern binnen vier Monaten kein Einvernehmen im Europäischen Rat erzielt wurde und mindestens neun Mitgliedstaaten eine Verstärkte Zusammenarbeit wünschen, können sie die automatische Begründung beantragen.

Im Übrigen sieht eine „Überbrückungsklausel“ die Möglichkeit vor, dass mit Hilfe eines vom Rat einstimmig zu fassenden Europäischen Beschlusses nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität mit grenzübergreifender Dimension ausgedehnt werden können.

(6)  Schließlich ist im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit ebenfalls die Einführung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgesehen, wenn auch für die operative Zusammenarbeit und das Eingreifen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates weiterhin die Einstimmigkeit die Regel sein wird. Wie im Falle der Staatsanwaltschaft hat die Regierungskonferenz 2007 zusätzlich einen „Sofortbeschleuniger“ vorgesehen, der bei Blockierung des Verfahrens den Weg zu einer verstärkten Zusammenarbeit öffnet, sofern mindestens neun Mitgliedstaaten dies wünschen.

(7)  Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass vor allem auf Initiative des Vereinigten Königreichs, dessen Sonderposition im Bereich Justiz und Inneres schon vorher anerkannt war (ebenso wie diejenige Irlands und in einem anderen Maße Dänemarks[42]), mittels Protokollen Sonderbestimmungen aufgenommen wurden, die diesen Sonderstatus untermauern. Als Gegenleistung für seine Zustimmung hat das Vereinigte Königreich nämlich Änderungen der beiden Protokolle verlangt, die die Besonderheit der Situation des Vereinigten Königreichs und Irlands (das aufgrund des Inhalts der zwischen den beiden Mitgliedstaaten in diesem Bereich bestehenden Sondervereinbarungen in gewisser Weise verpflichtet ist, dem Vereinigten Königreich zu folgen) bezüglich des Ausbaus des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und insbesondere in Bezug auf die Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands anerkennen.

      Die Position dieser beiden Mitgliedstaaten rührt von besonderen Faktoren her: Beides sind Inseln, die Einwohner haben keine Personalausweise, und es gilt das Rechtssystem des „Common law“.

So wurde die für das Vereinigte Königreich und Irland bereits bestehende Ausnahmeregelung bei der Einwanderungs-, Asyl- und Visapolitik sowie bei der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und auf die polizeiliche Zusammenarbeit ausgedehnt[43]. Was den Schengen-Besitzstand anbelangt, hinsichtlich dessen der Rat damit einverstanden war, dass das Vereinigte Königreich und Irland von Fall zu Fall daran teilnehmen, sofern sie sich auch an der Weiterentwicklung dieser partiellen Maßnahmen beteiligen, sind die beiden Mitgliedstaaten nun nicht zur Beteiligung an diesen Weiterentwicklungsmaßnahmen verpflichtet, wenn sie dies nicht wünschen. Allerdings können sie von dem betreffenden Schengen-Bereich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, falls der Rat, der Europäische Rat oder letzten Endes die Kommission dies beschließen[44].

Ferner hat das Vereinigte Königreich in Bezug auf die neue Regelung der Rechtsakte des ehemaligen Dritten Pfeilers und insbesondere der Tatsache, dass sie der gerichtlichen Kontrolle des Gerichtshofs und der Kontrolle der Kommission unterliegen sollen, einen Zusatz zum Protokoll über die Übergangsbestimmungen erwirkt, wonach die bereits bei Inkrafttreten des neuen Vertrags bestehenden Maßnahmen in den Bereichen der strafrechtlichen und polizeilichen Zusammenarbeit während eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren (bzw. bis zu den gemäß den neuen Verfahren erfolgten Änderungen dieser Rechtsakte) nicht einer solchen Kontrolle unterworfen sind. Das Vereinigte Königreich kann sich vor Ablauf dieser Fünfjahresfrist sogar dafür entscheiden, die Neuregelung dieser Rechtsakte nicht zu übernehmen, womit dann allerdings sämtliche in diesem Bereich bestehenden Rechtsakte nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten werden und dieses sogar etwaige finanzielle Folgen, „die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an diesen Rechtsakten beteiligt“, zu tragen haben wird, sofern der Rat dies beschließt[45].

9.2. Sonstige interne Politikbereiche

(1)  Neben der Einführung verschiedener neuer Rechtsgrundlagen, die den „neuen“ - oder eher besser definierten - Zuständigkeiten entsprechen, sind die durch den neuen Vertrag eingeführten Änderungen im Bereich der übrigen sektoriellen Politikbereiche im Wesentlichen die Folge der Konsolidierung der Mitentscheidung (und demnach auch der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit) als dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und der „Aufteilung“ zwischen Gesetzgebungsakten und Exekutivakten, gemäß der neuen Definition.

(2)  Zu den wichtigsten Änderungen gehören zweifellos die Änderungen in Bezug auf die Landwirtschaftspolitik und die Fischereipolitik. Für die Verabschiedung von Gesetzgebungsakten zur Festlegung der Bestimmungen über die gemeinsamen Organisationen der landwirtschaftlichen Märkte sowie für die Verabschiedung aller sonstigen Bestimmungen, die zur Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Landwirtschafts- und Fischereipolitik erforderlich sind, wird künftig das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gelten (zur Zeit verfügt das Europäische Parlament lediglich über das Recht der Konsultation). Dies bedeutet, dass die Ausgestaltung der Leitlinien der gemeinsamen Landwirtschafts- und Fischereipolitik künftig auch vom Europäischen Parlament mitbestimmt wird und nicht länger in der ausschließlichen Zuständigkeit der Landwirtschaftsminister verbleibt. Die Festlegung der Preise, Abschöpfungen, Beihilfen und mengenmäßigen Beschränkungen sowie die Aufteilung der Fangquoten betrifft dagegen den Bereich der Exekutivakte und ist somit Sache des Rates im Sinne von Verordnungen oder Ausführungsbeschlüssen.

(3)  Zu der Politik in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung gesellt sich ein neuer Teilaspekt hinzu, nämlich die Raumfahrtpolitik. Das Forschungsrahmenprogramm, bei dem es sich künftig um einen Gesetzgebungsakt handelt, wird mit qualifizierter Mehrheit angenommen werden. Parallel dazu soll mit Hilfe von Verordnungen, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden, ein europäischer Forschungsraum geschaffen werden, in dem die Forscher, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Technologien sich frei bewegen können. Ein europäisches Raumfahrtprogramm wird ebenfalls nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden können.

(4)  Der neue Titel Energie bezweckt neben anderen Zielsetzungen die Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarktes und die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit sowie die Förderung der Energieeffizienz und die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen. Der neue Vertrag hat dem Handeln der Union allerdings eine Grenze gesetzt, wonach das Recht eines Mitgliedstaates, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energiequellen, seine Wahl unter verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung selbst festzulegen, nicht beeinträchtigt werden kann. Im Übrigen sind zwar das ordentliche Gesetzgebungsverfahren und die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit in diesem Bereich die Regel, doch hat die Regierungskonferenz vorgesehen, dass alle Maßnahmen überwiegend steuerrechtlicher Art nach Anhörung des Parlaments durch einstimmig vom Rat angenommenes Gesetz verabschiedet werden müssen. Allerdings kann der Rat einstimmig beschließen, dass für diese Bereiche das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt. Aufgrund der in den beiden letzten Jahren geführten öffentlichen Debatte schließlich hat die Regierungskonferenz 2007 dem Wunsch des EP entsprechend eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Geist der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Energiebereich eingefügt.

(5)  Auf der Regierungskonferenz 2007 haben sich die Mitgliedstaaten des Weiteren auf eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Bekämpfung des Klimawandels geeinigt, womit der Europäischen Union eine spezifischere Rechtsgrundlage geboten wird, um in diesem Bereich zwingende Maßnahmen ergreifen zu können.

(6)  Im Bereich der Volksgesundheit fügt der neue Vertrag zu den von der Union durchgeführten Unterstützungsaktionen zur Bekämpfung der „weit verbreiteten schweren grenzüberschreitenden Krankheiten“ die Beobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren hinzu. Die Union muss ferner u. a. Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards medizinischer Erzeugnisse sowie Maßnahmen, die den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Tabakkonsum und Alkoholmissbrauch zum Ziel haben, erlassen. Es sei darauf hingewiesen, dass der neue Vertrag bestimmt, dass bei der Tätigkeit der Union die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik gewahrt wird, wobei die Verantwortung der Mitgliedstaaten die Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung sowie die Zuweisung der dafür bereitstellten Mittel umfasst.

(7)  Man mag bedauern, dass der letztlich vereinbarte Text nicht substantiellere Änderungen im Bereich der Sozialpolitik festschreibt, insbesondere in Bezug auf die Ausweitung der qualifizierten Mehrheit (keine Änderung in Bezug auf den derzeitigen Stand). Es wäre jedoch falsch, behaupten zu wollen, dass der Vertrag von Lissabon einen wie auch immer gearteten Rückschritt im Sozialbereich darstelle. Vielmehr sind einige Fortschritte zu verzeichnen. So wird in dem neuen Vertrag nicht nur die Sozialpolitik den geteilten Zuständigkeiten zugeordnet und ausdrücklich bestimmt, dass die Union Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen kann, vielmehr sind darin noch weitere Schritte nach vorn enthalten:

- die Anerkennung der „Vollbeschäftigung“ und des „sozialen Fortschritts“ als feste Ziele der Union;

- die Einführung einer „Sozialklausel“ horizontaler Art unter den „Allgemein anwendbaren Bestimmungen“ (in Teil I des AEUV), wonach die Union bei der Festlegung und Durchführung all ihrer Politikbereiche den Erfordernissen im Zusammenhang mit der „Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus“ und der „Gewährleistung eines angemessenen Sozialschutzes“, der „Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung“ sowie einem „hohen Niveau an Bildung, Weiterbildung und Schutz der menschlichen Gesundheit“ berücksichtigen muss;

- die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Anerkennung und Wahrung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse; Außerdem hat die Regierungskonferenz 2007 ein Protokoll zu den Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hinzugefügt, in dem auf die spezifische Besonderheit der Regelung dieser Dienste hingewiesen und klar bestimmt wird, dass die Bestimmungen der Verträge in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, „nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse“ zu erbringen, d. h. die öffentlichen Dienste im engeren Sinne, berühren;

- die ausdrückliche Anerkennung im AEUV der Rolle der „Sozialpartner“ und insbesondere des dreigliedrigen Sozialgipfels für Wachstum und Beschäftigung, der zum sozialen Dialog beiträgt.

(8)  Schließlich sei darauf hingewiesen, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung auf Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit finden wird, die sich auf den Leistungsanspruch zu- und abwandernder Arbeitnehmer und Selbstständiger beziehen. Dies wird mit einer weiteren „Notbremse“ kombiniert werden: Falls ein Mitgliedstaat zu der Auffassung gelangt, dass diese Maßnahmen „wichtige Aspekte seines Systems der sozialen Sicherheit, insbesondere dessen Geltungsbereich, Kosten oder Finanzstruktur verletzen oder dessen finanzielles Gleichgewicht beeinträchtigen würden“, so kann er beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird (in diesem Fall wird das Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt). Der Europäische Rat muss binnen vier Monaten entweder die Angelegenheit an den Rat zur Fortsetzung des Verfahrens zurückverweisen oder die Kommission um Vorlage eines neuen Vorschlags ersuchen; in diesem Fall gilt, wie bei Nichttätigwerden, der ursprünglich vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.

(9)  Ebenso ist festzustellen, dass der Reformvertrag auch im Bereich des Steuerwesens keine Änderungen einführt, da die Einstimmigkeit in diesem Bereich die allgemeine Regel bleibt: Selbst die vom Konvent vorgeschlagenen (recht beschränkten) Übergänge zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (und damit zur qualifizierten Mehrheit) im Bereich von Maßnahmen der Verwaltungszusammenarbeit sowie der Bekämpfung von Betrug und illegaler Steuerflucht (mit Hilfe einer einstimmigen Feststellung des Rates, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen zu diesen Fragen gehören) wurden von der Regierungskonferenz nicht übernommen

(10) Ein weiterer Bereich, der im Zentrum der Diskussionen stand, bei dem die Änderungen aber eher bescheiden ausgefallen sind, ist derjenige des wirtschaftspolitischen Handelns. Allerdings ist hervorzuheben, dass die Koordination der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitiken auf der Ebene der Zuständigkeiten der Union bestätigt wurde (obwohl die Regierungskonferenz 2004 den Text des Konvents dahingehend abgeändert hat, dass der Schwerpunkt auf den Umstand gelegt wird, dass die Mitglieder ihre Politiken nach den innerhalb der Union festgelegten Modalitäten koordinieren), womit gleichzeitig die Position der Kommission geringfügig aufgewertet wird, und dass die Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gestärkt wurden. So muss beispielsweise einem Beschluss des Rates in Bezug auf die (von der Kommission vorgeschlagene) Übernahme des Euro durch neue Mitgliedstaaten eine Empfehlung der qualifizierten Mehrheit jener Mitgliedstaaten, die den Euro bereits als Währung übernommen haben, vorangehen.

Außerdem werden die Einzelheiten für das Funktionieren der Euro-Gruppe in einem Protokoll im Anhang zum Vertrag geregelt. Der neue Vertrag enthält auch eine Erklärung über den Stabilitäts- und Wachstumspakt. Der Pakt war im Übrigen bei der Regierungskonferenz 2004 Ursache heftiger Diskussionen zwischen verschiedenen Delegationen, die zur Annahme verschiedener Änderungen am Text des Konvents geführt haben, die im Wesentlichen durch eine Schwächung der vorgeschlagenen Rolle der Kommission beim Verfahren für übermäßige Defizite zum Ausdruck kommen (die Empfehlungen des Rates an den betreffenden Mitgliedstaat müssen demnach, wie bislang, auf der Grundlage einer einfachen Empfehlung der Kommission ausgesprochen werden, und nicht auf der Grundlage eines Vorschlags, wie der Konvent vorgeschlagen hatte).

9.3.  Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

(1)  Der Bereich des auswärtigen Handelns der Union hat ebenfalls tiefgreifende Änderungen erfahren, insbesondere in institutioneller Hinsicht. Zugleich entfernt sich der Vertrag von Lissabon in diesem Bereich auch in Bezug auf die Struktur erheblich vom Text des Verfassungsvertrags.

Tatsächlich war die Konferenz 2004 dem Konvent in Bezug auf die strukturelle Einheit sämtlicher Bestimmungen über das auswärtige Handeln der EU gefolgt, die mit Ausnahme der beiden in Teil I enthaltenen Artikel, in denen die allgemeinen Grundsätze festgelegt wurden, allesamt in Titel V von Teil III der Verfassung unter der Überschrift „Auswärtiges Handeln der Union“ vereint waren. Im Vertrag von Lissabon hingegen wurden die allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union sowie sämtliche Bestimmungen über die GASP in Titel V des VEU zusammengefasst, einschließlich derjenigen über die Sicherheits- und Verteidigungspolitik, während die übrigen Bestimmungen zu den sonstigen Bereichen des auswärtigen Handelns (Gemeinsame Handelspolitik, Zusammenarbeit mit Drittländern, humanitäre Hilfe usw.) in Teil V des AEUV aufgenommen wurden. Durch die Tatsache, dass beide Verträge den gleichen Rechtswert besitzen - worauf jeweils in ihrem Artikel 1[46] hingewiesen wird -, scheinen zwar die Fortschritte infolge der Aufhebung der Pfeilerstruktur gewahrt zu bleiben und sich der etwaige Verlust der Kohärenz ihrer Bestimmungen sowie die Gefahr einer „Kontaminierung“ des stärker „vergemeinschaftlichten“ Bereichs der übrigen Außenbeziehungen durch den intergouvernementalen Bereich der GASP in Grenzen zu halten, doch wird es zur Sicherstellung dieser Fortschritte und zur Vermeidung einer solchen Gefahr ständiger Bemühungen um eine Auslegung der beiden Verträge bedürfen. Es lebe die Klarheit!

Der Vertrag von Lissabon hat hingegen, wenn nicht formal, so wenigstens inhaltlich die wichtigste institutionelle Neuerung des Verfassungsvertrags aufrechterhalten: die Schaffung des Amtes eines Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der an die Stelle des in der Verfassung vorgesehenen Außenministers tritt, dessen Funktionen und Zuständigkeiten (vgl. weiter oben Punkt. 6.5) aber praktisch beibehalten werden. Dieser Hohe Vertreter, der in institutioneller Hinsicht „zwei Hüte“ trägt und mit der Führung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Koordinierung sämtlicher Außenbeziehungen der Union betraut ist, stellt die wichtigste durch den neuen Vertrag auf der Ebene der Außenbeziehungen der Union eingeführte Neuerung dar. Das Parlament hofft, dass dieser neue Posten tatsächlich zu mehr Kohärenz und Wirksamkeit des auswärtigen Handelns der Union beizutragen vermag, was doch weitgehend davon abhängen wird, wie sich die Beziehungen zwischen dem Hohen Vertreter, dem Kommissionspräsidenten und dem neu gewählten Präsidenten des Rates entwickeln werden.

In Bezug auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die grundsätzlich ein Bereich der Regierungszusammenarbeit bleibt, in dem die Rolle des Europäischen Rates von vorrangiger Bedeutung ist, bleibt die Einstimmigkeit auch weiterhin die Regel, wobei die qualifizierte Mehrheit nur für die Ausführung der vom Europäischen Rat gefassten Beschlüsse (oder der vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf Antrag des Europäischen Rates vorgelegten Vorschläge) oder der vom Rat gefassten Beschlüsse Anwendung findet. Eine „Notbremse“ ist allerdings für den Fall vorgesehen, dass ein Staat sich der Annahme eines Beschlusses aus „vitalen politischen Gründen“ widersetzt. Auf der Regierungskonferenz 2004 zielten mehrere Vorschläge auf weitergehende Schritte bei der qualifizierten Mehrheit ab, aber weder die Vorschläge des Konvents (qualifizierte Mehrheit für die vom Hohen Vertreter mit der Unterstützung der Kommission vorgelegten Vorschläge) noch diejenigen des italienischen Ratsvorsitzes (qualifizierte Mehrheit für alle Vorschläge des Hohen Vertreters) vermochten den Widerstand verschiedener Mitgliedstaaten zu überwinden. Der neue Vertrag behält jedoch eine bereits in der Verfassung speziell für die GASP enthaltene „Überbrückungsklausel“ bei, wonach der Europäische Rat einstimmig einen Beschluss erlassen kann, in dem vorgesehen ist, dass in anderen Fällen die qualifizierte Mehrheit Anwendung findet (außer bei Beschlüssen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen).

Dass die Anwendung dieser Überbrückungsklausel auf große Schwierigkeiten stoßen wird, versteht sich von selbst.

Das Europäische Parlament seinerseits erhält allgemein das Recht, unterrichtet oder gar angehört zu werden, sowie ein Kontrollrecht (Anfragen, Debatten) und das Recht, über die Haushaltsmittel für die GASP zu befinden. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist auf die Abgrenzung zwischen GASP und den übrigen Tätigkeitsbereichen der EU sowie auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Europäischen Beschlüssen, die zu restriktiven Maßnahmen gegen Einzelpersonen führen, begrenzt.

Man mag kurzum bedauern, das keine zusätzlichen Schritte gemacht wurden, insbesondere bei der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit, doch muss realistischerweise eingesehen werden, dass beim gegenwärtigen Stand der europäischen Integration die Außenpolitik so eng mit dem harten Kern der nationalen Zuständigkeiten verknüpft ist, dass eine echte gemeinsamen Außenpolitik nicht erhofft werden kann, wenn der politische Wille aller Mitgliedstaaten dazu nicht vorhanden ist. Der wichtige Beitrag des neuen Vertrags besteht vor allem in der Schaffung der institutionellen Voraussetzungen für einen Ansporn der Mitgliedstaaten, sich untereinander abzustimmen und sich um die Festlegung gemeinsamer Lösungsansätze für die internationalen Probleme, die dies erfordern, zu bemühen sowie sich gegenseitig zu konsultieren, bevor sie einseitige Schritte unternehmen, die den gemeinsamen Interessen schaden können.

(2)  Die meisten Fortschritte ermöglicht der neue Vertrag im spezifischen Bereich der Gemeinsamen Sicherheitspolitik, wobei die Regierungskonferenz 2004 wichtige Fortschritte verankert hat, die sogar über das hinausgehen, was vom Konvent vorgeschlagen worden war, und die bei den Verhandlungen 2007 fast vollständig übernommen wurden.

So wird beispielsweise die Perspektive einer Gemeinsamen Verteidigung, wenigstens aber die Definition einer Gemeinsamen Verteidigungspolitik, deren Grundsätze bereits im Vertrag von Maastricht angenommen worden waren[47], durchaus realistischer. Diese Gemeinsame Verteidigungspolitik verleiht der Union eine operative Fähigkeit, die auf zivilen und militärischen Mitteln beruht. Die wichtigsten Neuerungen in dieser Hinsicht betreffen:

- die Aktualisierung der Ziele der so genannten „Petersberg-Missionen“[48];

- die Schaffung einer Europäischen Verteidigungsagentur („Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung“)[49];

- die Möglichkeit zur Schaffung - durch Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit - einer dauerhaften strukturierten Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung zwischen jenen Mitgliedstaaten, die über die militärischen Fähigkeiten und den politischen Willen verfügen, sich daran zu beteiligen (in einem als Anlage beigefügten Protokoll werden die Bedingungen zur Umsetzung dieser strukturierten Zusammenarbeit dargelegt);

- die Festlegung einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum gegenseitigen Beistand und zur gegenseitigen Unterstützung mit allen Mitteln für den Fall, dass ein Mitgliedstaat einem bewaffneten Angriff auf seinem Hoheitsgebiet ausgesetzt ist, und zwar gemäß der Charta der Vereinten Nationen und unter Wahrung der Verpflichtungen des Nordatlantikvertrages für die betroffenen Mitgliedstaaten. In dem neuen Vertrag wird darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtung den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik verschiedener Mitgliedstaaten nicht berührt, was eine wichtige Garantie für jene Mitgliedstaaten bedeutet, die traditionell „neutral“ sind;

- die Möglichkeit für den Rat, einer Gruppe von Staaten die Durchführung einer Mission zum Schutz der Werte der Union anzuvertrauen;

- die Schaffung eines aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gebildeten Anschubfonds für die militärischen Ausgaben, die nicht zu Lasten des Haushalts der Union gehen;

- die Festlegung eines Verfahrens für einen raschen Zugriff auf die Mittel im Haushaltsplan der Union.

(3)  Der geänderte EU-Vertrag sieht ferner eine Solidaritätsklausel zwischen den Mitgliedstaaten vor, der zufolge die anderen Mitgliedstaaten einen Mitgliedstaat, in dem ein Terroranschlag verübt wurde oder sich eine Naturkatastrophe ereignet hat, auf dessen Ersuchen hin unterstützen. Die Bedingungen zur Umsetzung dieser Solidaritätsklausel werden auf gemeinsamen Vorschlag der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik durch Beschluss des Rates festgelegt. Der Rat beschließt einstimmig darüber, inwieweit dieser Beschluss verteidigungstechnische Auswirkungen hat. Das Parlament wird hierüber unterrichtet.

(4)  Es handelt sich hier demnach um erhebliche Fortschritte, die weder die Besonderheiten der Sicherheits- und Verteidigungspolitik einiger Mitgliedstaaten noch die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die dem Nordatlantikvertrag angehören, in Frage stellen. Ebenso wenig laufen sie Gefahr, die Union in einen aggressiven Militärblock zu verwandeln, wie dies verschiedentlich befürchtet zu werden scheint. Manche wären zweifellos gern weiter gegangen, vor allem in Bezug auf die qualifizierte Mehrheit. In Anbetracht des überaus zwischenstaatlichen Charakters dieses Bereichs und der politischen Gegebenheiten, in die die Union gegenwärtig eingebettet ist, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das endgültige Ergebnis eher positiv ausgefallen ist. Während der Verhandlungen 2007 wurden allerdings unter dem Druck mehrerer Mitgliedstaaten an einigen Bestimmungen Änderungen vorgenommen, weil man - selbst dort, wo sich dies als völlig überflüssig erweist - sicherstellen wollte, dass sich die Union im Bereich der GASP auf die Maßnahmen im Rahmen der ihr durch die Verträge übertragenen Zuständigkeiten beschränkt. Darüber hinaus wurde der neue Vertrag durch eine Reihe ebenfalls überflüssiger Erklärungen[50] ergänzt, mit denen diesem Gedanken - bisweilen grundlos - nochmals Nachdruck verliehen wird. Zwar ist diese Idee nicht wirklich schädlich, da damit lediglich der Inhalt der Vertragsbestimmungen ein wenig in Form von „Binsenwahrheiten“ bekräftigt wird, doch ist sie gleichwohl bezeichnend für eine recht negative Zukunftsperspektive in Bezug auf das europäische Aufbauwerk und vermittelt der öffentlichen Meinung zwangsläufig eine falsche Botschaft.

9.4. Weitere Bereiche der Außenbeziehungen

(1)  Im Bereich der Außenbeziehungen sind des Weiteren die positiven Änderungen im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zu erwähnen. Ihr Anwendungsbereich ist in Bezug auf den Handel mit Dienstleistungen und geistiges Eigentum ausgeweitet worden. Die Rolle des Europäischen Parlaments wurde verstärkt. Die Festlegung der Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik wird überwiegend durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren erfolgen; dem Parlament wird regelmäßig über die Verhandlungen zu internationalen Abkommen Bericht erstattet; derartige Abkommen können nur mit dem Einverständnis des Parlaments abgeschlossen werden. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die so genannte „kulturelle Ausnahme“ durch den Vertrag von Lissabon bestätigt und auf weitere Bereiche ausgedehnt wird[51].

(2)  In Bezug auf die humanitäre Hilfe wird das Europäische Parlament die Schaffung einer besonderen Rechtsgrundlage begrüßen, die dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt und die die Schaffung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe vorsieht.

(3)  Festzuhalten ist ferner, dass der Vertrag von Lissabon die spezifischen Bestimmungen zur Entwicklung der Nachbarschaftspolitik der Union beibehält, insbesondere die Rechtsgrundlage, die ihr den Abschluss von Abkommen mit den betreffenden Ländern in diesem Bereich ermöglicht. Diese Bestimmungen werden jedoch in wenig kohärenter Weise in Titel I des VEU aufgenommen („Gemeinsame Bestimmungen“ des VEU).

10. Wichtige Flexibilitätsinstrumente

Zu den wesentlichen Punkten gehört auch die Frage, inwieweit der neue institutionelle Rahmen hinreichend flexibel ist, um es der Union zu gestatten, sich an die Entwicklung der Gegebenheiten anzupassen und sich neuen künftigen Herausforderungen zu stellen.

Eine Antwort auf diese Frage ist auf zwei unterschiedlichen Ebenen möglich: zum einen auf der Ebene der Revision der Verträge, zum anderen auf der Ebene der Entwicklungsmöglichkeiten des Systems innerhalb des gegenwärtigen institutionellen Rahmens, ohne dass die Verträge überarbeitet werden müssen.

(1)  Auf der Ebene des Revisionsverfahrens schlägt der neue Vertrag eindeutige Verbesserungen vor. Zunächst erhält das Europäische Parlament ein Initiativrecht in Bezug auf eine Verfassungsrevision und wird damit mit den Mitgliedstaaten oder der Kommission gleichgestellt. Eine Verbesserung ist ebenso aber auch die Institutionalisierung des Konvents als Instanz zur Vorbereitung einer Revision. Es handelt sich hierbei um die Anerkennung der absolut entscheidenden Rolle des Konvents bei der Ausarbeitung der Verfassung und um die Anerkennung der Grenzen, die dem Verfahren der Regierungszusammenarbeit innewohnen. Das Europäische Parlament, das als erstes die Anwendung des Konvent-Verfahrens vorgeschlagen hatte, kann diese Änderung nur begrüßen, die zur Transparenz und Demokratisierung des Revisionsverfahrens beiträgt und dafür sorgen wird, dass dieses Verfahren effizienter wird.

Überaus positiv ist ferner der Umstand, dass die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist, damit der Rat beschließen kann, keinen Konvent einzuberufen, wenn seine Einberufung aufgrund des Umfangs der geplanten Änderungen nicht rechtfertigt ist.

(2)  Leider geht der neue Vertrag in Bezug auf die Vereinfachung des Revisionsverfahrens nicht so weit, wie das Europäische Parlament dies wünschte. Der Text des Artikels 48 des geänderten VEU sieht nämlich ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung des Inhalts der Bestimmungen des Teils III des AEUV über interne Maßnahmen und Politikbereiche der Union vor - unter der Bedingung, dass durch diese Revision nicht die Zuständigkeiten der Union ausgeweitet werden; diese Vereinfachung besteht aber lediglich darin, dem Europäischen Rat die Möglichkeit zu geben, den Konvent zu übergehen (ohne dabei auf die Zustimmung des Europäischen Parlaments angewiesen zu sein), und behält in jedem Falle das Erfordernis der Einstimmigkeit und der Zustimmung durch alle Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften bei. Das EP und die Kommission werden konsultiert.

(3)  So wird eine Revision der Verträge auch weiterhin in jedem Falle die Einstimmigkeit und die Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten erfordern. Auf dem Konvent wurden allerdings Vorschläge formuliert, die eine breite Unterstützung beim Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten fanden und die es ermöglicht hätten, diese Forderung in Bezug auf die Überarbeitung der Bestimmungen zu den internen Politikbereichen der Union unter Wahrung des wesentlichen Grundsatzes, dass jede zusätzliche Ausweitung der Zuständigkeiten der Union die Einstimmigkeit der Mitgliedstaaten erfordert, etwas flexibler zu gestalten.

(4)  Andererseits muss das Europäische Parlament die Beibehaltung der vom Konvent vorgeschlagenen „Überbrückungsklauseln“ für den Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit des Rates oder vom besonderen zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren begrüßen. Der Umstand, dass ein solcher Beschluss vom Europäischen Rat nur einstimmig mit Zustimmung des Europäischen Parlaments und nur dann gefasst werden kann, wenn sich innerhalb einer Frist von sechs Monaten kein nationales Parlament diesem Beschluss widersetzt, stellt hinsichtlich der Wahrung der Rechte der einzelnen Mitgliedstaaten und hinsichtlich der Transparenz und demokratischen Legitimation des Beschlusses eine ausreichende Garantie dar. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass neben diesen allgemeinen noch andere spezifische Übergangsklauseln bestehen, die generell entweder die Zustimmungen des EP (Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft) erfordern oder jedem nationalen Parlament die Möglichkeit geben, den Beschluss des Rates zu blockieren.

(5)  Ein weiterer positiver Aspekt des neuen Textes betrifft die Verbesserungen im Bereich der Verstärkten Zusammenarbeit, deren Bedeutung angesichts des erheblichen Anstiegs der Anzahl von Mitgliedstaaten künftig wohl zunehmen wird. Der neue Vertrag bewahrt die Voraussetzungen zur Gewährleistung des Zusammenhalts der Union als Ganzes und seiner institutionellen Einheit, erweitert aber gleichzeitig den Anwendungsbereich der Verstärkten Zusammenarbeit (diese Formen der Verstärkten Zusammenarbeit können auf alle Bereiche Anwendung finden, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, wogegen der Verteidigungsbereich derzeit ausgeschlossen bleibt) und erleichtert deren Einführung: Sie muss mindestens neun Mitgliedstaaten betreffen, und der Rat fasst einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit, außer im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, wo auch weiterhin die Einstimmigkeit gilt (und wo die Verstärkte Zusammenarbeit derzeit untersagt ist). Das Erfordernis der Zustimmung des Europäischen Parlaments (außer im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik) stärkt ebenfalls die demokratische Legitimation des Beschlusses zur Aufnahme einer Verstärkten Zusammenarbeit.

(6)  Positiv ist schließlich auch der Umstand, dass der neue Vertrag eine Art Übergangsbestimmung hin zur qualifizierten Mehrheit oder zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren innerhalb der Verstärkten Zusammenarbeit beibehalten hat, wie dies vom Konvent vorgeschlagen worden war.

(7)  Des Weiteren sei festgestellt, dass der Vertrag von Lissabon die Bestimmungen über das Verfahren der Erweiterung der Union ändert, indem festlegt wird, dass das EP und die nationalen Parlamente über jeden neuen Beitrittsantrag unterrichtet werden, und indem ausdrücklich „auf die vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien“ (bislang „Kopenhagener Kriterien“ genannt) Bezug genommen wird, die berücksichtigt werden müssen, wenn der Rat, wie gegenwärtig, nach Zustimmung des EP, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, einen einstimmigen Beschluss fasst.

(8)  Freiwilliger Austritt aus der Union: Mit Artikel 50 führt der VEU erstmals einen Mechanismus für einen „freiwilligen Austritt aus der Union“ in die grundlegenden Verträge der Europäischen Gemeinschaften und der späteren Union ein, die ihrerseits - mit Ausnahme des ersten Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - ausdrücklich auf unbegrenzte Zeit angelegt waren und kein Verfahren für einen gemeinsamen Austritt oder für den Austritt eines einzelnen Mitgliedstaates vorsahen. Zwar sah das internationale Vertragsrecht in Ermangelung einer entsprechenden besonderen Bestimmung eine solche Möglichkeit für alle Fälle vor, doch ist die nunmehr ausdrückliche Aufnahme in den Text des VEU selbst neben der Tatsache, dass darin die genauen Einzelheiten zur Erledigung einer solchen Möglichkeit festgelegt sind, auch ein deutliches und starkes Signal dafür, dass kein Mitgliedstaat verpflichtet ist, sich weiterhin an dem gemeinsamen Abenteuer zu beteiligen, wenn er dies nicht mehr wünscht. Gemeinsam mit den Bestimmungen über die verstärkte und strukturierte Zusammenarbeit zeigt dies, dass der Beitritt zur Union und die Mitwirkung an der Entwicklung seiner Politiken eine auf freier Entscheidung und auf echtem politischem Engagement beruhende Handlung darstellt.

11. Inkrafttreten des neuen Vertrags

Da sich der neue Vertrag in die Tradition der Verträge zur Änderung der geltenden Verträge, die in ihrer geänderten Fassung fortbestehen werden, einfügt und keinen Anspruch erhebt, die bestehenden Verträge gänzlich aufzuheben und zu ersetzen, gelten für sein Inkrafttreten die für das Inkrafttreten neuer Verträge üblichen Vorschriften. So sieht der Vertrag von Lissabon selbst (Artikel 6 Absatz 2) sein Inkrafttreten am 1. Januar 2009 vor, sofern alle Ratifizierungsurkunden hinterlegt worden sind, bzw., wenn dies nicht der Fall ist, am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifizierungsurkunde folgenden Monats. Das Protokoll (Nr. 10) betreffend die Übergangsbestimmungen sieht eventuell notwendige Anpassungen während eines Übergangszeitraums vor.

III.  Gesamtbewertung

1. In Anbetracht der vorgelegten Analyse kann das Gesamturteil des Ausschusses für konstitutionelle Fragen zu den Ergebnissen der im Oktober 2007 abgeschlossenen Regierungskonferenz und zum Vertrag von Lissabon nur eindeutig positiv sein.

So konnte vor allem ein für Europa äußerst beunruhigender Zustand überwunden werden. Durch die Annahme des Vertrages von Lissabon kann der Ratifizierungsprozess in Frankreich und Holland wiederbelebt werden, und der parlamentarische Weg zum Inkrafttreten des neuen Vertragstextes wird erleichtert.

2. Selbstverständlich handelt es sich um einen Kompromiss, der in den Augen des Parlaments schmerzhafte Zugeständnisse beinhaltet: die Aufgabe der Idee einer Verfassung und bestimmter im Verfassungsvertrag festgeschriebener Elemente; die Festlegung bedauernswerter Aufschübe für das Inkrafttreten bestimmter Elemente sowie die Einführung von Sondermaßnahmen, um den Forderungen einiger Mitgliedstaaten nachzukommen. Dieser politische Preis musste gezahlt werden, um die Krise zu überwinden, in die das „Nein“ bei den Referenden in Frankreich und Holland die Union gestürzt hatte. Gleichwohl enthält er eine große Zahl bedeutender Reformen und Verbesserungen im Vergleich zu den derzeitigen Verträgen. Und der Wesensgehalt der durch die Verfassung hervorgebrachten Innovationen blieb erhalten. Vor allem muss darauf hingewiesen werden, dass der neue Vertrag mehr Demokratie in der Europäischen Union einführt, dass er eine größere Effizienz bei der Beschlussfassung begünstigt, dass er eine gewisse Klärung als Garant eines besseren Verständnisses dafür gewährleistet, wer in der Union wofür zuständig ist und welches Ausmaß an Verantwortung bei der Union und bei den Mitgliedstaaten liegt.

Zusätzliche Erwägungen des Ko-Berichterstatters Íñigo Méndez de Vigo

3. Die Methode der Regierungszusammenarbeit für die Änderung der Verträge hat einmal mehr deren Mängel deutlich gemacht. Es gab nicht einen einzigen substanziellen Fortschritt gegenüber dem Inhalt des Verfassungsvertrages, sondern nur Einschnitte. Kurzum: viel Lärm um nichts. Einige Regierungen zeigten sogar ganz offen ihre Geringschätzung für die erreichten Kompromisse, und es gelang ihnen, zuvor erzielte Absprachen abzuändern oder Sonderregelungen bzw. ‑auslegungen durchzusetzen, die ihren Interessen dienten. Der Fall Großbritannien, dem es gelang, alle von der Regierung Blair vorgegebenen „roten Linien“ durchzusetzen, ist das beste Beispiel dafür.

4. In einem bisher noch nie da gewesenen Maße wurde bei den politischen Führern der Mitgliedstaaten ein notorisches Fehlen europapolitischer Visionen und Ambitionen offenbar. Es ist unbestreitbar, dass der Vertrag von Lissabon ein Zaudern, ja ein Misstrauen gegenüber der Union und ihren Organen deutlich macht. Daher ist es nicht verwunderlich, dass bei vielen Europäern ein spürbarer bitterer Nachgeschmack über das Los des Verfassungsvertrags zurückgeblieben ist, der dem Gefühl ähnelt, das Altiero Spinelli emfand, als er den im Europäischen Parlament angenommenen Vertrag über die Europäische Union mit der vom Rat angenommenen Einheitlichen Akte verglich. Fest steht jedoch, dass viele der in jenem Projekt enthaltenen Fortschritte noch heute Gültigkeit besitzen. Etwas Ähnliches wird geschehen, wenn der Vertrag von Lissabon in Kraft tritt: Die Fortschritte des Verfassungsvertrages werden Teil des primären Gemeinschaftsrechts sein.

5. In diesem Moment müssen wir die Institutionen Europas nutzen, seine Instrumente mit Inhalt erfüllen und sein Potenzial aktivieren, um im alltäglichen Leben der Europäer stärker präsent zu sein. Europa muss der Zunahme der strategischen Risiken im Zusammenhang mit dem Terrorismus und dem atomaren Wettrüsten begegnen und sich mit der neuen weltpolitischen Lage auseinandersetzen, die durch die Globalisierung und die technische Revolution entstanden ist. Europa befindet sich in einer Situation, in der man nicht den Kopf in den Sand stecken darf: Entweder es setzt auf Wirtschaftswachstum, die Reform seiner Märkte und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, oder es wird nicht in der Lage sein, dem Druck der nordamerikanischen Wirtschaft und dem neuen Wind aus China oder Indien standzuhalten. Die Union muss – fest in den Grundsätzen und Werten verankert, die die Europäer einigen – für ein Sozialmodell eintreten, das bei all seinen Mängeln zahlreiche Vorteile aufweist. Wie Augustinus sagen würde: „Denke ich an mich, bin ich wenig wert, vergleiche ich mich mit anderen, viel“.

6. Europa muss sich auch mit der Frage der Nachbarschaftsbeziehungen auseinandersetzen. Der Vertrag von Lissabon enthält die Rechtsgrundlage zur Erfüllung dieser Aufgabe, die ganz eng mit der Frage der Grenzen der Union verbunden ist. Obwohl er in den Vertrag von Lissabon nicht aufgenommen wurde, muss der im Verfassungsvertrag proklamierte Leitspruch „In Vielfalt geeint“ die Richtschnur für die Maßnahmen der Union im Bereich Bildung und Schutz unseres historischen Erbes sein. Europa muss neue Formen des Regierens ausprobieren, um die Bürger direkt in die europäischen Fragen einzubinden: mehr beratende Demokratie auf lokaler Ebene, E-Demokratie, Bürgerhaushalte und Schiedssprüche zur Streitbeilegung. Die Wirtschaftsregierung, und insbesondere die Beziehungen zwischen der Eurogruppe und der Europäischen Zentralbank, muss Gegenstand einer eingehenden Debatte sein, die den immer häufigeren dialektischen Wortgeplänkeln ein Ende setzt.

7. Wir müssen uns dessen bewusst sein, dass es nicht leicht sein wird, zu siebenundzwanzigst gemeinsam voranzuschreiten; wenn Europa seinen Zielen gerecht werden will, kann es sich nicht am schwächsten Glied der Kette orientieren. Daher muss das Instrument der verstärkten Zusammenarbeit künftig häufiger genutzt werden.

8. Europa darf und kann sich nicht in sich selbst verschließen, sich an seinen Krisen erfreuen; oder auf eine Welt warten, die nicht innehalten wird, um seine Zweifel und Unschlüssigkeiten auszuräumen. Zu diesem Zweck baut es auf die in den Vertrag von Lissabon aufgenommen Fortschritte. Dies und nichts anderes muss der Weg der Hoffnung sein. Denn der Europäischen Union passiert das, was Paul Valéry über alle Gedichte sagte: „Man wird nie damit fertig, man lässt sie nur beiseite“. Im diesem Sinne muss sich das Europäische Parlament wieder auf den Weg machen.

  • [1]  In Kraft getreten am 23.7.1952.
  • [2]  Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande.
  • [3]  Zu den ersten sechs Staaten kamen hinzu: Dänemark, Irland und Vereinigtes Königreich 1973, Griechenland 1981, Spanien und Portugal 1986, Österreich, Finnland und Schweden 1995, Tschechien, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei 2004, Bulgarien und Rumänien 2007.
  • [4]  In Kraft getreten am 1.1.1958.
  • [5]  Vertrag von Luxemburg vom 17.2.1986, in Kraft getreten am 1.7.1987.
  • [6]  Unterzeichnet am 7.2.1992, in Kraft getreten am 1.11.1993.
  • [7]  Unterzeichnet am 2.10.1997, in Kraft getreten am 1.5.1999.
  • [8]  Unterzeichnet am 26.2.2001, in Kraft getreten am 1.2.2003.
  • [9]  Unterzeichnet am 29.10.2004 in Rom; sollte am 1.11.2006 in Kraft treten (vgl. Art. IV-447), sofern bis dahin alle Ratifizierungsurkunden hinterlegt wurden.
  • [10]  Unterzeichnet am 13.12.2007 in Lissabon.
  • [11]  Nachstehend sind sowohl die vorbereitenden Entschließungen zu den Regierungskonferenzen als auch die Entschließungen zur Bewertung von deren Ergebnissen aufgeführt.
    Einheitliche Europäische Akte:.
      Entschließung vom 14.2.1984: Bericht und Vertragsentwurf Spinelli (ABl. C 77 vom 19.3.1984, S. 33)
      . Entschließungen vom 16.1.1986: Bericht Planas (ABl. C 36 vom 17.2.1986, S. 144)
        und vom 17.4.1986 (ABl. C 120 vom 20.5.1986, S. 96)
    Vertrag von Maastricht
    . Entschließungen zum Bericht von D. Martin vom
                14.3.1990 (ABl. C 96 vom 17.4.1990, S. 114),
                11.7.1990 (ABl. C 231 vom 17.9.1990, S. 97) und
                22.11.1990 (ABl. C 324 vom 24.12.1990, S. 219)
    . Entschließung vom 7.4.1992: Bericht D. Martin (ABl. C 125 vom 18.5.1992, S. 81)
    Vertrag von Amsterdam
    . Entschließungen vom 17.5.1995: Bericht D. Martin/Bourlanges (ABl. C 151 vom 19.6.1995, S. 56) und 13.3.1996: Bericht Dury/Maij-Weggen (ABl. C 96 vom 1.4.1996, S. 77)
    . Entschließung vom 19.11.1997: Bericht Méndez de Vigo/Tsatsos (ABl. C 371 vom 8.12.1997, S. 99)
    Vertrag von Nizza
    . Entschließungen zum Bericht Dimitrakopoulos/Leinen vom
               18.11.1999 (ABl. C 189 vom 7.7.2000, S. 222),
                3.2.2000 (ABl. C 309 vom 27.10.2000, S. 85) und
                13.4.2000 (ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 409)
    . Entschließung vom 31.5.2001: Bericht Méndez de Vigo/Seguro (ABl. C 47E vom 21.2.2002, S. 108).
    Vertrag über eine Verfassung für Europa
    . Entschließung vom 24.9.2003: Bericht Gil Robles/Tsatsos (ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 255).
    . Entschließung vom 12.1.2005: Bericht Corbett/Méndez de Vigo (ABl. C 247 E vom 6.10.2005, S. 88).
  • [12]  ABl. C 80 vom 10.3.2001, S. 85 und 86.
  • [13]  Hier genügt ein Hinweis auf die „Assisen von Rom“ mit den nationalen Parlamenten (Konferenz der Parlamente der Europäischen Gemeinschaft vom 27. bis 30.11.1990), die interinstitutionellen Konferenzen, die parallel zu den Regierungskonferenzen über die Wirtschafts- und Währungsunion und die Politische Union veranstaltet wurden, die zum Vertrag von Maastricht führten, die Beteiligung von Vertretern des Europäischen Parlaments an der Reflexionsgruppe vor dem Beginn der Regierungskonferenz von Amsterdam, ihre Beteiligung an den eigentlichen Arbeiten dieser Regierungskonferenz, und schließlich ihre Teilnahme als Beobachter an der Vorbereitungsgruppe der Regierungskonferenz von Nizza.
  • [14]  Entschließung vom 25.10.2000 (Bericht Olivier Duhamel über die Konstitutionalisierung der Verträge), bekräftigt durch die Entschließung vom 31.5.2001 (Bericht Méndez de Vigo/Seguro über die Bewertung des Vertrags von Nizza und die Zukunft der Europäischen Union).
  • [15]  Die Idee einer derartigen Charta, die später Teil II des Verfassungsvertrags wurde, stammt von der deutschen Ratspräsidentschaft, die sie vom Europäischen Rat in Köln am 3. und 4.6.1999 absegnen ließ. Das Verfahren zu ihrer Ausarbeitung wurde ebenfalls auf dieser Ratstagung festgelegt und auf der folgenden Tagung in Tampere am 15. und 16.10.1999 präzisiert. Damals wurde beschlossen, ein „Forum“ zu schaffen - das später als „Konvent“ bezeichnet wurde - in dem die vier Komponenten vertreten waren, die später auch am Konvent über die Zukunft Europas teilnahmen, jedoch ohne Beteiligung der Beitrittsländer.
  • [16]  Dok. SN 300/1/01 REV 1, Anlage 1, S. 19.
  • [17]    . Entschließung vom 16.3.2000: Bericht Duff/Voggenhuber über die Ausarbeitung einer Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 377 vom 29.12.2000, S. 329)
         . Beschluss vom 14.11.2000: Bericht Duff/Voggenhuber über die Annahme des Entwurfs der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 223 vom 8.8.2001, S. 74)
         . Entschließung vom 23.10.2002: Bericht Duff über die Wirkung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und ihren künftigen Status (ABl. C 300E vom 11.12.2003, S. 432)
         . Entschließung vom 29.11.2001: Bericht Leinen/Méndez de Vigo über den Europäischen Rat von Laeken und die Zukunft der Union (ABl. C 153, 27.6.2002, S. 310 (E))
         . Entschließung vom 25.10.2001: Bericht Poos über die Reform des Rates (ABl. C 112 vom 9.5.2002, S. 317 (E))
         . Entschließung vom 14.3.2002: Bericht Carnero González über die Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union (ABl. C 47 vom 27.2.2003, S. 594 (E))
         . Entschließung vom 7.2.2002: Bericht Napolitano über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den einzelstaatlichen Parlamenten im Rahmen des Europäischen Aufbauwerks (ABl. C 284 vom 21.11.2002, S. 322 (E))
         . Entschließung vom 16.5.2002: Bericht Lamassoure über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten (ABl. C 180 vom 31.7.2003, S. 493 (E))
         . Entschließung vom 17.12.2002: Bericht Bourlanges über die Typologie der Rechtsakte und die Hierarchie der Normen in der Europäischen Union (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 126)
         . Entschließung vom 14.1.2003: Bericht Napolitano über die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Europäischen Aufbauwerk (ABl. C 38E vom 12.2.2004, S. 167)
         . Entschließung vom 24.9.2003: zu dem Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa und zur Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Einberufung der Regierungskonferenz (ABl. C 77E vom 26.3.2004, S. 255).
  • [18]    Ein weiteres fand am 3. und 4. Dezember 2007 statt, als die politische Einigung über den Vertrag von Lissabon bereits erzielt war.
  • [19]    Bezeichnung für die zwei Vertreter jedes Mitgliedstaats sowie des EP und der Kommission, die an diesem Vorstadium der Beratungen teilgenommen haben. Die "Sherpas" des EP waren Klaus Welle, Kabinettschef von Präsident Hans-Gert Pöttering, und José Luís Pacheco, Mitglied des Sekretariats des Ausschusses für konstitutionelle Fragen.
  • [20]  Entwurf des Berichts Carlos Carnero González über die Einfügung eines neuen Artikels 202a über die Verwendung der Symbole der Union beim Europäischen Parlament in die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, Doc. PE 398.505 v03-00.
  • [21]  Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG/Euratom) wird jedoch nicht von der Verfassung berührt und bleibt somit parallel zu ihr in Kraft, auch wenn einige seiner Bestimmungen durch das Protokoll zur Änderung des Euratom-Vertrags geändert werden, um sie an den Text der Verfassung anzupassen. Allerdings haben Deutschland, Irland und Österreich in der Erklärung Nr. 44 im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz den Wunsch geäußert, dass möglichst rasch eine Regierungskonferenz zur Revision des Euratom-Vertrags einberufen wird.
    Außerdem ist festzuhalten, dass der neue Vertrag durch eine Vielzahl von Protokollen, Anhängen und Erklärungen ergänzt wird: Es gibt 12 Protokolle (obwohl viele davon aus den Anhängen der geltenden Verträge übernommen und einfach an den Verfassungstext angepasst wurden), wie z. B. die Protokolle über den Besitzstand von Schengen, die Rolle der nationalen Parlamente, die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, die Übergangsbestimmungen für die Institutionen, die strukturierte ständige Zusammenarbeit in Verteidigungsfragen usw., zwei Anhänge (die bereits bestehen und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie die Liste der überseeischen Länder und Gebiete betreffen) und 65 Erklärungen. Die Protokolle, die die gleiche Rechtskraft wie der Vertrag besitzen, müssen ebenfalls von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Dies gilt nicht für die Erklärungen, die rechtlich nicht verbindlich sind, jedoch bei der Auslegung der Verträge herangezogen werden können.
  • [22]  Wobei es recht fragwürdig ist, dass die Europäische Union als solche keine internationale Rechtspersönlichkeit besitzt, auch wenn die Verträge ihr diese nicht zuerkennen.
  • [23]  Es sei angemerkt, dass gemäß einem französischen Vorschlag in diesem Artikel die Bezugnahme auf den freien und unverfälschten Wettbewerb, auf den sich der Binnenmarkt gemäß dem Text der Verfassung gründen sollte, gestrichen wurde. Diese Streichung war insofern gerechtfertigt als der „freie und unverfälschte Wettbewerb“ nur eines der Mittel für die Errichtung dieses Binnenmarktes wäre, der seinerseits tatsächlich das Ziel der Union darstellt. Im Übrigen hat diese Streichung keine rechtlichen Auswirkungen auf die Rolle des Wettbewerbs, wie durch Protokoll (Nr. 6) über den Binnenmarkt und den Wettbewerb bewiesen wird.
  • [24]  Was bereits aus dem ersten Teil von Absatz 2 des Artikels 5 EUV hervorging.
  • [25]    De facto verschob der im Juli 2007 vorgelegte Vertragsentwurf auch die Definition der Bürgerschaft in den AEUV und nur der entschlossenen Aktion der Vertreter des EP in der Regierungskonferenz ist es zu verdanken, dass die Anerkennung der Unionsbürgerschaft in die Eingangsbestimmungen des EUV aufgenommen wurde, während die Bestimmungen dieses Vertrages sich häufig auf „Bürgerinnen und Bürger“ beziehen.
  • [26]  Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
  • [27]  Genauer 750 „zuzüglich des Präsidenten“, wie es in Artikel 14 EUV heißt. Bis auf diese Anfügung in letzter Minute, um dem Wunsch Italiens entgegenzukommen, stimmen die Regeln betreffend die Zusammensetzung des EP und das Verfahren für ihre Festlegung mit denen der Verfassung überein. Der Europäische Rat hatte das EP im Juni 2007 aufgefordert, rechtzeitig vor der Tagung des Europäischen Rates im Oktober einen Vorschlag für die Umverteilung der Sitze im EP nach den neuen Regeln vorzulegen, was dann mit der Verabschiedung der Entschließung, die im Bericht Lamassoure-Severin (Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11.10.2007 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, P6_TA-PROV(2007)0429) enthalten ist, auch geschah. Das EP versuchte in diesem Bericht, eine Neuverteilung vorzuschlagen, die mehr mit dem Begriff der degressiven Proportionalität übereinstimmt, wie sie in dem neuen Vertrag verankert ist, und die keinen zusätzlichen Verlust von Sitzen für irgendeinen Mitgliedstaat über die bereits im Beitrittsvertrag für Bulgarien und Rumänien hinaus vereinbarte Zahl hinaus beinhaltet. Italien gab sich mit diesem Vorschlag nicht zufrieden und erreichte schließlich, dass im Vertrag ein weiterer Sitz hinzugefügt wurde. Dies geschah in Abweichung vom Grundsatz der degressiven Proportionalität, um die Parität mit dem Vereinigten Königreich aufrecht zu erhalten. In einer Erklärung (Nr. 4), die dem Vertrag von Lissabon beigefügt wurde, heißt es: „Der zusätzliche Sitz im Europäischen Parlament wird Italien zugewiesen“. Natürlich tritt die Neuverteilung der Sitze erst nach Inkrafttreten des Vertrags und förmlicher Verabschiedung des in Artikel 9 C vorgesehenen Beschlusses in Kraft.
  • [28]  Allerdings kann die Rolle des Europäischen Rates als „Notbremse“ in Bezug auf bestimmte Beschlüsse in den Bereichen soziale Sicherheit und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ihn veranlassen, wenn schon keine direkten gesetzgeberischen Funktionen auszuüben (er ist an der Annahme der Rechtsakte nicht beteiligt), so doch praktisch entscheidend in den Ablauf eines Gesetzgebungsverfahrens einzugreifen - vgl. weiter unten, Punkte 9.1. und 9.2.
  • [29]  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18.11.1999 zur Vorbereitung der Reform der Verträge und der nächsten Regierungskonferenz (ABl. C 189 vom 7.7.2000, S. 222).
  • [30]  Die Tatsache, dass die Regierungskonferenz das Erfordernis der Nein-Stimmen von mindestens vier Mitgliedstaaten für eine Sperrminorität eingeführt hat, bedeutet, dass unter gewissen Umständen ein Beschluss mit wesentlich weniger als 62 % der Bevölkerung, die als Bevölkerungskriterium in Nizza festgesetzt worden waren, gefasst werden kann: Beispielsweise würde ein Beschluss, gegen den Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich stimmen, angenommen, obwohl nur gut 58 % der Bevölkerung dahinter stünden, weil diese drei Staaten allein keine Sperrminorität bilden könnten, obwohl mehr als 41 % der Bevölkerung der Union auf der Grundlage der derzeitigen 27 Mitgliedstaaten auf sie entfallen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Kombinationen, die derzeit zur Erreichung der für die qualifizierte Mehrheit erforderlichen Stimmengewichtung möglich sind, dazu geführt haben, dass der erforderliche Bevölkerungsanteil in vielen Fällen erheblich über den genannten Werten lag.
    Andererseits wird die Anhebung der Schwelle der Mitgliedstaaten in der Praxis keine Auswirkungen haben, denn sie hatte nur in der Union mit 25 Mitgliedstaaten einen Sinn, wie dies im Jahr 2004 der Fall war. Ein Wert von 55 % statt 50 % der Mitgliedstaaten bedeutete in der Union mit 25 Mitgliedstaaten nämlich die Zustimmung von mindestens 14 (statt 13) Mitgliedstaaten, wäre da nicht die von der Regierungskonferenz angenommene zusätzliche Bedingung, dass die Mehrheit mindestens 15 Mitgliedstaaten umfassen muss; die für die Verhinderung eines Beschlusses erforderliche Zahl beträgt nun 12 (statt 13) Mitgliedstaaten. In einer Union mit 27 Mitgliedstaaten bedeuten 55 % jedoch auf jeden Fall 15 Mitgliedstaaten. In der Praxis sind die durch diese Anhebung bedingten zusätzlichen potenziellen Risiken sicherlich nicht sehr groß. In der Tat existiert der Fall eines Beschlusses bei zwei fast gleichen Blöcken von Mitgliedstaaten mit gegenteiliger Auffassung in der Wirklichkeit praktisch nicht.
  • [31]  In dieser Frage hat der neue Vertrag praktisch alle in der Verfassung vorgesehenen Änderungen übernommen. Die einzigen Ausnahmen betreffen die Übereinkunft über den Beitritt zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte, die einstimmig angenommen werden muss (mit qualifizierter Mehrheit gemäß der Verfassung) und die Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage für Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der GASP (Artikel 39 EUV). Obwohl es nach bester Auslegung lediglich darum geht, gemeinsame Vorschriften für die Ausübung einer Zuständigkeit zu erarbeiten, die vollständig bei den Mitgliedstaaten liegt (alles was die Zuständigkeit der Union im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten betrifft, ist in Artikel 16 AEUV geregelt), ist zu bedauern, dass das Parlament in dieses Verfahren nicht einbezogen ist und dass kein ausdrücklicher Bezug auf die Kontrolle durch den Gerichtshof vorgenommen wurde.
  • [32]  In einer dem Vertrag beigefügten Erklärung (Nr. 9) bekunden die Mitgliedstaaten ihre politische Einigung über einen Beschluss, der für einen Zeitraum von 18 Monaten eine Dreier-Präsidentschaft von drei Mitgliedstaaten vorsieht, die sich gegebenenfalls die gesamten Vorsitze der verschiedenen Formationen des Rates für jeweils sechs Monate (wie bisher) teilen oder sie beispielsweise untereinander für die gesamten 18 Monate aufteilen können.
  • [33]  Hierzu sei bemerkt, dass die Regierungskonferenz 2004 dem Vorschlag des Konvents nicht gefolgt ist, wonach die Regierung jedes Mitgliedstaates eine Liste von drei Namen vorlegen sollte, unter denen der Präsident den von diesem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Kommissar auswählen könnte. Im Übrigen kann man bedauern, dass die Regierungskonferenz 2004 den Vorschlag der Kommission, wonach die Amtseinführung der Kommission durch eine politisch sehr symbolträchtige Abstimmung des Europäischen Parlaments abgeschlossen werden soll, nicht berücksichtigt hat und dem Verfahren eine weitere Phase hinzugefügt hat, weil es nun durch die vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossene Ernennung der Kommission abgeschlossen wird.
  • [34]  Der Übergang zu der neuen institutionellen Realität aufgrund der Schaffung des Amtes des Hohen Vertreters löste in den letzten Tagen der Verhandlungen einige Schwierigkeiten aus, da das EP seine vollen Rechte sichern wollte, sowohl bezüglich einer vorläufigen Ernennung unmittelbar nach Inkrafttreten des Vertrags (vorgesehen für den 1. Januar 2009) als auch der Ernennung des neuen Hohen Vertreters anlässlich der Bildung der nächsten Kommission im November 2009 nach den Europawahlen. Eine auf dem Europäischen Rat von Lissabon angenommene Erklärung (Nr. 12) stellt das EP zufrieden.
  • [35]  Diese Verordnung wird vom Parlament und vom Rat nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung der Kommission angenommen.
  • [36]  Diese Mechanismen wurden zwischenzeitlich bereits weitgehend umgesetzt durch die interinstitutionelle Vereinbarung über die Änderung des Komitologiesystems, die 2006 von Richard Corbett und Joseph Daul für das EP ausgehandelt wurde [Abschluss einer interinstitutionellen Vereinbarung in Form einer gemeinsamen Erklärung zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (neues Regelungsverfahren mit Kontrolle)].
  • [37]  Die Verordnungen über das Statut der europäischen Abgeordneten, über das Statut des europäischen Bürgerbeauftragten und zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung des Untersuchungsrechts (das auch die Zustimmung der Kommission erfordert) – vgl. Anlage 4.
  • [38]  In 22 dieser Fälle beschließt der Rat einstimmig (5 Fälle mit Zustimmung des Europäischen Parlaments, 17 Fälle mit bloßer Stellungnahme); in 6 Fällen beschließt er mit qualifizierter Mehrheit (ein Fall mit Zustimmung des Europäischen Parlaments, 5 Fälle mit bloßer Stellungnahme) – vgl. Anlage 4.
  • [39]  Demgegenüber schlug der Konvent vor, dass die Ausführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem durch ein Gesetz des Rates verabschiedet werden, der mit qualifizierter Mehrheit und Zustimmung des Parlaments entscheidet.
  • [40]  Faktisch wird das Gesetz über das System und die Obergrenzen der Eigenmittel zu einer Verordnung, ebenso wie das Gesetz über die Anwendungsmaßnahmen für dieses System; das Gesetz über den mehrjährigen Finanzrahmen wird ebenfalls zu einer Verordnung, während der Haushaltsplan, der durch ein Gesetz angenommen werden sollte, nunmehr einfach nur „der Haushaltsplan“ genannt wird, ohne dass die Form des zu seiner Annahme führenden Gesetzgebungsakts definiert wird. Allerdings besagt Artikel 314 des AEUV, dass er über ein besonderes Gesetzgebungsverfahren verabschiedet wird, wodurch er zu einem Gesetzgebungsakt gemäß Artikel 289 Absatz 3 AEUV wird.
  • [41]  Dies ist die allgemeine Regel. In Sonderfällen behält das EP weiter sein Recht, bei sehr deutlichen Mehrheiten seinen Standpunkt durchzusetzen. Dies ist jedoch eine recht theoretische Möglichkeit.
  • [42]  Die besondere Position des Vereinigten Königreichs und Irlands resultiert aus den zwei in den beiden nachstehenden Fußnoten genannten Protokollen. Diejenige Dänemarks, die keine bedeutsamen Änderungen erfahren hat, ergibt sich aus dem Protokoll über die Position Dänemarks.
  • [43]  Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
  • [44]  Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union.
  • [45]  Artikel 10 des Protokolls (Nr. 11) über die Übergangsbestimmungen.
  • [46]  Artikel 1 dritter Unterabsatz EUV und Artikel 1a Absatz 2 AEUV.
  • [47]  Der Beschluss zum Aufbau einer Gemeinsamen Verteidigung zu gegebener Zeit wird vom Europäischen Rat einstimmig gefasst und erfordert außerdem die Zustimmung aller Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren.
  • [48]  Durch die Einbeziehung von Entwaffnungs-Missionen, militärischer Beratung, Stabilisierung am Ende von Konflikten, Bekämpfung von Terrorismus auch im Hoheitsgebiet von Drittstaaten, und somit von Maßnahmen, die zu den bereits vorgesehenen humanitären und Evakuierungsmissionen hinzukommen, sowie Maßnahmen der Konfliktvorbeugung und Friedenssicherung und die bereits vorgesehenen Missionen der Streitkräfte, der Krisenbewältigung und der Wiederherstellung des Friedens.
  • [49]  Zu den wichtigsten Aufgaben dieser Agentur gehört die Förderung der Rationalisierung der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten, die Koordinierung der Forschungstätigkeiten im Bereich der Verteidigungstechnologie und die Verbesserung der Effizienz der Militärausgaben.
  • [50]  Dies gilt für die Erklärung Nr. 13, in der unterstrichen wird, dass die Bestimmungen betreffend die GASP die derzeit bestehenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für „die Formulierung und Durchführung ihrer Außenpolitik nicht berühren“ und dass ferner die Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten unberührt lassen. Ebenso gilt dies für die Erklärung Nr. 14, wonach die Bestimmungen des neuen Vertrags die Beteiligung der einzelnen Mitgliedstaaten an internationalen Organisationen, einschließlich der Mitgliedschaft eines Mitgliedstaats im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, nicht berühren. Nicht nur teilweise unzutreffend, sondern ausgesprochen unbegründet ist der zweite Absatz dieser Erklärung, in der es heißt, dass der Kommission durch die Bestimmungen zur GASP keine neuen Befugnisse zur Einleitung von Beschlüssen übertragen werden und dass diese Bestimmungen die Rolle des Europäischen Parlaments nicht erweitern“.
  • [51]  Der Konvent hatte vorgeschlagen, dass der Rat einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen beschließen muss, wenn diese die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen können. Diese „Ausnahme“ wurde von der Regierungskonferenz 2004 auf den Handel mit sozialen, Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen „ausgeweitet“, wenn derartige Abkommen die Organisation dieser Dienstleistungen auf nationaler Ebene stören können und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bereitstellung dieser Dienste beeinträchtigen können. Ferner muss der Rat einstimmig über Abkommen im Bereich von Dienstleistungen im Allgemeinen und über Aspekte des geistigen Eigentums beschließen, wenn solche Abkommen Bestimmungen enthalten, bei denen für die Verabschiedung der internen Bestimmungen Einstimmigkeit erforderlich ist.

ANLAGE I: Die Zuständigkeiten der Union   Der AEUV erwähnt auch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Koordination der Wirtschaftspolitiken und der Beschäftigungspolitik, die aufgrund ihres besonderen Charakters keinen Eingang in die drei Kategorien dieser Tabelle finden. Die in jeder Spalte unterstrichenen Zuständigkeitsbereiche entsprechen Bereichen, für die in den Verträgen zur Zeit keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, in denen die Union aber schon tätig geworden ist, und zwar in erster Linie unter Rückgriff auf die Bestimmungen zum Binnenmarkt oder Artikel 308 EGV.

 

Art der Zuständig-keit

 

ausschließlich

(erschöpfende Liste)[2]

 

geteilt

(nicht erschöpfende Liste)[3]

 

ergänzend

(erschöpfende Liste)

 

 

 

Definition

 

Nur die Union kann rechtsverbindliche Akte verabschieden; die Mitgliedstaaten können nur eingreifen, wenn sie von der Union dazu ermächtigt werden, oder um die Rechtsakte der Union umzusetzen.

 

Die Union und die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, rechtsverbindliche Akte zu verabschieden, wobei die Mitgliedstaaten in dem Maße tätig werden können, wie die Union nicht tätig geworden ist.

Die Union kann nur tätig werden, um das Handeln der Mitgliedstaaten zu unterstützen (vor allem mit Hilfe finanzieller Interventionen); sie kann Gesetze erlassen, jedoch nicht die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften angleichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bereiche

 

Zollunion

 

Erstellung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsbestimmungen

 

Währungspolitik für jene Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist

 

Erhalt der biologischen Meeresressourcen im Rahmen der Fischereipolitik

 

Gemeinsame Handelspolitik

 

 

Binnenmarkt

Sozialpolitik

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

Landwirtschaft und Fischerei (mit Ausnahme des Erhalts der biologischen Meeresressourcen)

Umwelt

Verbraucherschutz

Verkehr

Transeuropäische Netze

Energie

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Gemeinsame Sicherheitsfragen im Bereich der Volksgesundheit

Forschung und technologische Entwicklung

Raumpolitik

Entwicklungszusammenarbeit

 

Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit

 

Industrie

 

Kultur

 

Fremdenverkehr

 

Bildung

 

Jugend

 

Sport

 

Berufliche Weiterbildung

 

Katastrophenschutz

 

Verwaltungszusammenarbeit

 

  • [1]    Der AEUV erwähnt auch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Koordination der Wirtschaftspolitiken und der Beschäftigungspolitik, die aufgrund ihres besonderen Charakters keinen Eingang in die drei Kategorien dieser Tabelle finden. Die in jeder Spalte unterstrichenen Zuständigkeitsbereiche entsprechen Bereichen, für die in den Verträgen zur Zeit keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, in denen die Union aber schon tätig geworden ist, und zwar in erster Linie unter Rückgriff auf die Bestimmungen zum Binnenmarkt oder Artikel 308 EGV.
  • [2]    Außer diesen Zuständigkeiten verfügt die Union auch über eine ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf den Abschluss internationaler Abkommen, wenn dieser Abschluss in einem Rechtsakt der Union vorgesehen ist, wenn er erforderlich ist, um ihr die Ausübung ihrer internen Zuständigkeit zu ermöglichen oder wenn dieser Abschluss die gemeinsamen Bestimmungen beeinflussen oder deren Tragweite verändern kann.
  • [3]    Trotz der Tatsache, dass der AEUV Politikbereiche behandelt, die in dieser Spalte in Schrägschrift in Artikel 4 über geteilte Zuständigkeiten angegeben sind, handelt es sich hierbei um Bereiche, in denen das Handeln der Union nicht dazu führt, dass die Wahrnehmung nationaler Zuständigkeiten verhindert wird.

ANLAGE 2: Liste der neuen Fälle von Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit

I -  Bestehende Rechtsgrundlagen, die auf die qualifizierte Mehrheit übergehen

[die Nummern der zuerst angegebenen Artikel des EUV und des AEUV beziehen sich auf die Angaben im Vertrag von Lissabon; in [...] sind die Nummern aufgeführt, die die Artikel in einer künftigen konsolidierten Fassung der Verträge haben werden (gemäß der Tabelle im Anhang zum Vertrag von Lissabon); in Klammern und Schrägschrift das derzeitige Verfahren]

1.   Artikel 9c [16] EUV Absatz 3 und Artikel 201a [236] Buchstabe b) AEUV: Reihenfolge des Vorsitzes im Rat – Beschluss des Europäischen Rates ohne Vorschlag der Kommission (Artikel 203 EGV – Rat beschließt einstimmig)

2.   Artikel 42 [48] AEUV: Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Sozialleistungen – ordentliches Gesetzgebungsverfahren[1] (Artikel 42 EGV: Mitentscheidung – Rat beschließt einstimmig) 

3.   Artikel 47 [53] Absatz 1 AEUV: Niederlassungsfreiheit, Zugang zur Ausübung selbständiger Tätigkeiten – ordentliches Gesetzgebungsverfahren, wenn die Ausführung der im Rahmen dieses Verfahrens verabschiedeten Richtlinien eine Änderung der Rechtsgrundsätze in einem Mitgliedstaat bedingt (Artikel 47 Absatz 2 EGV – Mitentscheidung – Rat beschließt einstimmig)

4.   Artikel 61g [74] AEUV: Verwaltungszusammenarbeit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung des Rates, Anhörung des EP (Artikel 66 EGV und 34 Absatz 1 EUV: Verfahren gemäß Artikel 67 Absätze 1 und 2 EGV: Einstimmigkeit im Rat nach Anhörung des EP – der Rat kann einstimmig nach Anhörung des EP beschließen, zur qualifizierten Mehrheit überzugehen) 

5.   Artikel 62 [77] Absatz 2 AEUV: Grenzkontrollen – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Artikel 62 EGV: Verfahren gemäß Artikel 67 EGV: Einstimmigkeit im Rat nach Anhörung des EP; der Rat kann nach Anhörung des EP einstimmig beschließen, zur qualifizierten Mehrheit überzugehen)

6.   Artikel 63 [78] AEUV: Asyl und Schutz für Flüchtlinge und Vertriebene – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Artikel 63 Absätze 1 und 2 EGV: Verfahren gemäß Artikel 67 Absatz 5 EGV: Einstimmigkeit und Anhörung des EP für bestimmte Aspekte; der Rat kann einstimmig beschließen, nach Anhörung des EP zur qualifizierten Mehrheit überzugehen)

7.   Artikel 63a [79] AEUV: Einwanderung – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Artikel 63 Absätze 3 und 4 EGV: Verfahren gemäß Artikel 67 EGV: Einstimmigkeit im Rat und Anhörung des EP; der Rat kann einstimmig beschließen, nach Anhörung des EP zur qualifizierten Mehrheit überzugehen)

8.   Artikel 65 [81] Absatz 2 AEUV: Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (außer Familienrecht)[2] (Artikel 65 EGV: Verfahren gemäß 67 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP mit der Möglichkeit zum Übergang auf das Verfahren der Mitentscheidung im Anschluss an einen vom Rat einstimmig gefassten Beschluss nach Anhörung des EP)

9.   Artikel 69a [82] Absätze 1 und 2 AEUV: Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – ordentliches Gesetzgebungsverfahren[3] (Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) EUV – Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) 

10. Artikel 69b [83] Absätze 1 und 2 AEUV: Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen[4] (Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e) EUV – Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP)

11. Artikel 69d [85] AEUV: Eurojust – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Artikel 31 Absatz 2 EUV – Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP)

12. Artikel 69f [87] Absatz 2 AEUV: nicht operative polizeiliche Zusammenarbeit – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Artikel 30 Absatz 1 EUV – Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP)

13. Artikel 69g [88] Absatz 2 AEUV: Europol – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Artikel 30 Absatz 2 EUV – Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP) 

14. Artikel 71 [91] Absatz 1 AEUV: Gemeinsame Verkehrspolitik (einschließlich in den in Absatz 3 genannten Fällen) – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Artikel 71 Absatz 2 EGV – der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des EP nur im Falle der in diesem Absatz 2 aufgeführten Ausnahmen)

15. Artikel 107 [129] Absatz 3 AEUV: Änderung verschiedener Bestimmungen der Satzung des ESZB – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Vorschlag der Kommission mit Anhörung der EZB oder Empfehlung der EZB mit Anhörung der Kommission) (Artikel 107 Absatz 5 EGV – im Falle eines Vorschlags der Kommission beschließt der Rat einstimmig nach Anhörung der EZB; in allen Fällen muss das EP seine Zustimmung geben; im Falle einer Empfehlung der EZB beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung der Kommission)

16. Artikel 151 [167] Absatz 5: Fördermaßnahmen im Kulturbereich – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Empfehlungen des Rates ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit) (Artikel 151 Absatz 5 EGV – Mitentscheidung mit Einstimmigkeit im Rat; Empfehlungen: Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission)

17. Artikel 161 [177] AEUV: Struktur- und Kohäsionsfonds (Artikel 161 EGV: derzeit: Einstimmigkeit im Rat und Zustimmung des EP)

18. Artikel 225a [257] AEUV: Bildung von Gerichten für besondere Sachgebiete (Artikel 225a EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP)

19. Artikel 245 [281] AEUV: Änderung der Satzung des Gerichtshofs, mit Ausnahme des Titels I und des Artikels 64 (Artikel 245 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP)

20. Artikel 245b [283] Absatz 2 AEUV: Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der EZB – Beschluss des Europäischen Rates auf Empfehlung des Rates nach Anhörung des EP und des Rates der Europäischen Zentralbank (Artikel 112 EGV – einvernehmlicher Beschluss der Staats- und Regierungschefs, ansonsten identisch)

21. Artikel 249b [290] Absatz 2 und Artikel 249c [291] Absatz 3 AEUV: Modalitäten der Kontrolle der Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission (derzeitiger Komitologiebeschluss) – ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Artikel 202 EGV – einstimmiger Beschluss des Rates nach Stellungnahme des EP)

II - Neue Rechtsgrundlagen mit qualifizierter Mehrheit

1.   Artikel 9b [15] Absatz 5 EUV, Wahl des Präsidenten des Europäischen Rates durch den Europäischen Rat

2.   Artikel 9e [18] Absatz 1 EUV, Ernennung des Hohen Vertreters durch den Europäischen Rat, mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission

3.   Artikel 15b [31] Absatz 2 Buchstabe b) EUV: Initiativen des Hohen Vertreters der Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik auf Ersuchen des Europäischen Rates – Beschluss des Rates

4.   Artikel 16 [14] AEUV: Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – ordentliches Gesetzgebungsverfahren

5.   Artikel 20 [23] AEUV: Maßnahmen zur Erleichterung des diplomatischen und konsularischen Schutzes – Richtlinie des Rates, Anhörung des EP

6.   Artikel 21 [24] AEUV: Bürgerinitiative im Hinblick auf den Vorschlag eines europäischen Gesetzes – ordentliches Gesetzgebungsverfahren

7.   Artikel 28d [45] Absatz 2 EUV: Satzung und Sitz der Europäischen Verteidigungsagentur – Beschluss des Rates ohne Vorschlag der Kommission

8.   Artikel 28e [46] Absatz 2 EUV: Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung – Beschluss des Rates ohne Vorschlag der Kommission, Anhörung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

9.   Artikel 28e [46] Absatz 3 EUV: Beteiligung eines Mitgliedstaates an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich – Beschluss des Rates (nur die teilnehmenden Mitgliedstaaten beteiligen sich an der Abstimmung) ohne Vorschlag der Kommission, Anhörung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

10. Artikel 28e [46] Absatz 4 EUV: Aussetzung der Teilnahme eines Mitgliedstaats an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung – Beschluss des Rates (nur die teilnehmenden Mitgliedstaaten beteiligen sich an der Abstimmung) ohne Vorschlag der Kommission

11. Artikel 49a [50] Absatz 2 AEUV: Austritt eines Mitgliedstaates aus der Union – Beschluss des Rates auf Vorschlag des Verhandlungsführers des Übereinkommens (grundsätzlich die Kommission) nach Zustimmung des EP

12. Artikel 61c [70] AEUV: Maßnahmen zur Bewertung der Umsetzung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach einfacher Unterrichtung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente

13. Artikel 69c [84] AEUV: Fördermaßnahmen im Bereich der Kriminalprävention – ordentliches Gesetzgebungsverfahren

14. Artikel 97a [118] AEUV erster Unterabsatz: geistiges Eigentum – ordentliches Gesetzgebungsverfahren

15. Artikel 115c [138] Absätze 1 und 2 AEUV: Mitgliedstaaten des Eurogebietes, Gemeinsamer Standpunkt und einheitliche Vertretung auf internationaler Ebene – Beschluss des Rates, Anhörung der EZB

16. Artikel 149 [165] Absatz 4 AEUV: Sport – ordentliches Gesetzgebungsverfahren

17. Artikel 152 [168] Absatz 4 Buchstabe c) AEUV: Maßnahmen zur Bewältigung der gemeinsamen Sicherheitsbedenken im Bereich der Volksgesundheit[5]

18. Artikel 152 [168] Absatz 5 AEUV: Fördermaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, insbesondere zur Bekämpfung weit verbreiteter schwerer grenzüberschreitender Krankheiten sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Tabakkonsum und Alkoholmissbrauch[6]

19. Artikel 172a [189] Absatz 2 AEUV : Raumfahrtpolitik – ordentliches Gesetzgebungsverfahren

20. Artikel 176a [194] Absatz 2 AEUV: Energie – ordentliches Gesetzgebungsverfahren[7]

21. Artikel 176b [195] Absatz 2 AEUV: Tourismus – ordentliches Gesetzgebungsverfahren

22. Artikel 176c [196] Absatz 2 AEUV: Katastrophenschutz[8]

23. Artikel 176d [197] Absatz 2 AEUV: Verwaltungszusammenarbeit – ordentliches Gesetzgebungsverfahren

24. Artikel 188j [214] Absätze 3 und 5 AEUV: Humanitäre Hilfe[9] und Schaffung des europäischen Freiwilligenkorps

25. Artikel 201b [236] Buchstabe a): Liste der Zusammensetzungen des Rates – Beschluss des Europäischen Rates (ohne Vorschlag der Kommission)

26. Artikel 254a [298] Absatz 2 AEUV: Verwaltung der Europäischen Union

27. Artikel 256a [300] Absatz 5 AEUV: Überprüfung der Bestimmungen über die Art und Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen und des WSA – Beschluss des Rates

28. Artikel 269 [311] vierter Unterabsatz AEUV: Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel – Gesetz des Rates, Zustimmung des EP? (besonderes Gesetzgebungsverfahren, aber Einstimmigkeit nicht erwähnt)

  • [1]    Dieses Verfahren ist mit einem „Notbrems“-Mechanismus ausgestattet: Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die betreffenden Maßnahmen „wesentliche Aspekte wie den Geltungsbereich, die Kosten oder die Finanzstruktur seines Systems der sozialen Sicherheit verletzen oder dessen finanzielles Gleichgewicht beeinträchtigen“ würden, so kann er beantragen, dass der Europäische Rat mit dieser Frage befasst wird (was zu einer Aussetzung des Legislativverfahrens führt). Der Europäische Rat muss innerhalb einer Frist von vier Monaten entweder die Frage an den Rat zurücküberweisen, damit das Verfahren fortgesetzt wird, oder die Kommission um Vorlage eines neuen Vorschlags ersuchen.
  • [2]  Die Buchstaben e), g) und h) von Absatz 2 dieses Artikels enthalten neue Rechtsgrundlagen; die anderen Buchstaben waren bereits in Artikel 65 EGV geregelt. Absatz 3 von Artikel 65 [81] TFUE sieht ferner vor, dass der Rat einen Beschluss erlassen kann, durch den die Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug bestimmt werden, die Gegenstand von Rechtsakten sein können, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden.
  • [3]  Dieses Verfahren ist mit einem „Notbrems“-Mechanismus ausgestattet: Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Legislativvorschlag in diesem Bereich grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann er beantragen, dass die Frage an den Europäischen Rat zurücküberwiesen und das Verfahren ausgesetzt wird. Der Europäische Rat muss innerhalb einer Frist von vier Monaten die Frage an den Rat zurücküberweisen, damit das Verfahren fortgesetzt wird, oder die Kommission bzw. die Gruppe von Mitgliedstaaten, die die Initiative ergriffen hat, um Vorlage eines neuen Legislativvorschlags ersuchen. Falls der Europäische Rat binnen vier Monaten den entsprechenden Beschluss nicht fasst oder das auf seinen Antrag hin eingeleitete neue Legislativverfahren innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nicht abgeschlossen ist, so wird automatisch eine Verstärkte Zusammenarbeit in diesem Bereich begründet, sofern mindestens neun Mitgliedstaaten dies wünschen.
  • [4]  Ibidem.
  • [5]    Die unter Buchstabe c) und d) vorgesehenen Maßnahmen sind in der Tat neu. Die unter Buchstabe a) und b) vorgesehenen Maßnahmen waren bereits in Artikel 152 EGV vorgesehen und waren Gegenstand des Verfahrens der Mitentscheidung.
  • [6]    Die in diesem Absatz vorgesehenen Rechtsgrundlagen sind völlig neu, mit Ausnahme derjenigen über die Fördermaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, die bereits in Artikel 152 EGV vorgesehen war.
  • [7]    Es sei darauf hingewiesen, dass die Union schon jetzt Maßnahmen im Energiebereich ergreift, sei es auf der Grundlage der Bestimmungen, die bereits eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit vorsehen, sei es auf der Grundlage von Artikel 308 EGV.
  • [8]    In diesem Bereich werden bereits Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 308 EGV ergriffen.
  • [9]    In diesem Bereich werden bereits Maßnahmen ergriffen, entweder auf der Grundlage von Artikel 179 (mit qualifizierter Mehrheit) oder von Artikel 308 EGV (einstimmig).

ANLAGE 3: Rechtsakte - Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

Dieser Anhang enthält ein Verzeichnis der Rechtsgrundlagen, auf die das im Vertrag von Lissabon vorgesehene ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung finden wird (dieses Gesetzgebungsverfahren entspricht im Großen und Ganzen dem derzeitigen als Verfahren der Mitentscheidung bekannten Verfahren nach Artikel 251 EGV).

Bei den hervorgehobenen Bereichen handelt es sich um jene, deren Rechtsgrundlage entweder völlig neu ist oder eine Verfahrensänderung erfährt und dem „Mitentscheidungsverfahren“/ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterworfen wird.

Die Nummern Artikel des EUV und des AEUV beziehen sich auf die Angaben im Vertrag von Lissabon; in [...] sind die Nummern aufgeführt, die die Artikel in einer künftigen konsolidierten Fassung der Verträge haben werden (gemäß der Tabelle im Anhang zum Vertrag von Lissabon).

Die entsprechenden Artikel des derzeit geltenden Vertrags und (in den Fällen, in denen das entsprechende Verfahren durch den Vertrag von Lissabon abgeändert wird) das derzeit geltende Verfahren werden in Schrägschrift angegeben.

1.   Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Artikel 16 [14] AEUV) (Artikel 16 EGV)

2.   Einzelheiten des Rechts auf Zugang zu Dokumenten (Artikel 16a [15] Absatz 3 AEUV) (Artikel 255 Absatz 2)

3.   Schutz personenbezogener Daten (Artikel 16b [16] Absatz 2 AEUV) (Artikel 286 Absatz 2)

4.   Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit (Artikel 16d [18] AEUV) (Artikel 12 EGV)

5.   Grundprinzipien für Fördermaßnahmen im Bereich der Nichtdiskriminierung (Artikel 16e [19] Absatz 2 AEUV) (Artikel 13 Absatz 2 EGV)

6.   Bestimmungen zur Erleichterung der Wahrnehmung des Rechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Artikel 18 [21] Absatz 2 AEUV) (Artikel 18 Absatz 2 EGV)

7.   Bürgerinitiative (Artikel 21 [24] AEUV)

8.   Zusammenarbeit im Zollwesen (Artikel 27a [33] AEUV) (Artikel 135 EGV)

9.   Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die gemeinsame Agrarpolitik (Artikel 36 [42] mit Verweis auf Artikel 43 Absatz 2 AEUV) (Artikel 36 EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat und einfache Stellungnahme des EP)

10. Gesetzgebung im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik (Artikel 37 [43] Absatz 2 AEUV) (Artikel 37 Absatz 2: qualifizierte Mehrheit im Rat und einfache Stellungnahme des EP)

11. Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Artikel 40 [46] AEUV) (Artikel 40 EGV)

12. Binnenmarkt – Maßnahmen der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die in der Gemeinschaft zu- und abwandern[1] (Artikel 42 [48] AEUV) (Artikel 42 EGV: Mitentscheidung – der Rat beschließt einstimmig)

13. Niederlassungsrecht (Artikel 44 [50] Absatz 1 AEUV) (Artikel 44 EGV)

14. Ausschluss bestimmter Tätigkeiten des Anwendungsbereichs der Bestimmungen zum Niederlassungsrecht in einem Mitgliedstaat (Artikel 45 [51] zweiter Unterabsatz AEUV) (Artikel 45 zweiter Unterabsatz EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat ohne Beteiligung des EP)

15. Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine Sonderregelung für Angehörige aus den anderen Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung des Niederlassungsrechts vorsehen (Artikel 46 [52] Absatz 2 AEUV) (Artikel 46 Absatz 2 EGV)

16. Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zugang zu selbständigen Tätigkeiten und deren Ausübung sowie die gegenseitige Anerkennung der Diplome (Artikel 47 [53] Absatz 1 AEUV) (Artikel 47 EGV: Mitentscheidung – der Rat beschließt einstimmig wenn der Beschluss eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten bewirkt)

17. Ausdehnung des Genusses der Bestimmungen über die Erbringung von Dienstleistungen auf Staatsangehörige eines Drittlandes, die innerhalb der Union ansässig sind. (Artikel 49 [56] Unterabsatz 2 AEUV) (Artikel 49 zweiter Unterabsatz EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat ohne Beteiligung des EP)

18. Liberalisierung der Dienstleistungen in bestimmten Bereichen (Artikel 52 [59] Absatz 1 AEUV) (Artikel 52 Absatz 1 EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat und einfache Stellungnahme des EP)

19. Dienstleistungen (Artikel 55 [62] AEUV) (Artikel 55 EGV)

20. Festlegung weiterer Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapitalverkehr mit Drittländern (Artikel 57 [64] Absatz 2 AEUV) (Artikel 57 Absatz 2 erster Satz EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat ohne Beteiligung des EP)

21. Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf Kapitalbewegungen im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus (Artikel 61h [75] AEUV) (Artikel 60 EGV)

22. Visa, Kontrollen an den Außengrenzen, Voraussetzungen, unter denen sich Drittstaatsangehörige frei bewegen können, Sicherung der Außengrenzen, Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen (Artikel 62 [77] Absatz 2 AEUV) (Artikel 62 EGV: Verfahren gemäß Artikel 67 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP mit der Möglichkeit zum Übergang auf das Verfahren der Mitentscheidung im Anschluss an einen vom Rat einstimmig gefassten Beschluss nach Anhörung des EP)

23. Asyl, vorübergehender Schutz oder subsidiärer Schutzstatus für Personen (Artikel 63 [78] Absatz 2 AEUV) (Artikel 63 Absätze 1 und 2 und Artikel 64 Absatz 2 EGV: Verfahren gemäß Artikel 67 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP mit der Möglichkeit zum Übergang auf das Verfahren der Mitentscheidung im Anschluss an einen vom Rat einstimmig gefassten Beschluss nach Anhörung des EP)

24. Einwanderung und Bekämpfung des Menschenhandels (Artikel 63a [79] Absatz 2 AEUV) (Artikel 63 Absätze 3 und 4 EGV: Verfahren gemäß Artikel 67 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP mit der Möglichkeit zum Übergang auf das Verfahren der Mitentscheidung im Anschluss an einen vom Rat einstimmig gefassten Beschluss nach Anhörung des EP)

25. Fördermaßnahmen zur Unterstützung der Integration von Drittstaatsangehörigen (Artikel 63a [79] Absatz 4 AEUV)

26. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (außer Familienrecht)[2] (Artikel 65 [81] Absatz 2 AEUV) (Artikel 65 EGV: Verfahren gemäß Artikel 67 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP mit möglichem Übergang zur Mitentscheidung im Anschluss an einen vom Rat einstimmig gefassten Beschluss nach Anhörung des EP)

27. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Verfahren, Zusammenarbeit, Weiterbildung, Kompetenzkonflikte, Mindestvorschriften für die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Urteile) (Artikel 69a [82] Absatz 1 und 2 AEUV)[3] (Artikel 31 EUV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP)

28. Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität (Artikel 69b [83] Absatz 1 und gegebenenfalls Absatz 2 AEUV) (Artikel 31 EUV: Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 EUV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP)

29. Fördermaßnahmen im Bereich der Kriminalprävention (Artikel 69c [84] AEUV)

30. Eurojust (Artikel 69d [85] Absatz 1 zweiter Unterabsatz AEUV) (Artikel 31 EUV: Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 EUV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP)

31. Einzelheiten für die Beteiligung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der Tätigkeit von Eurojust (Artikel 69d [85] Absatz 1 dritter Unterabsatz AEUV)

32. Polizeiliche Zusammenarbeit (bestimmte Aspekte) (Artikel 69f [87] Absatz 2 AEUV) (Artikel 30 EUV: Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 EUV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP)

33. Europol (Artikel 69g [88] Absatz 2 erster Unterabsatz AEUV) (Artikel 30 EUV: Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 EUV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP)

34. Einzelheiten für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente (Artikel 69g [88] Absatz 2 zweiter Unterabsatz AEUV)

35. Umsetzung der gemeinsamen Verkehrspolitik (Artikel 71 [91] Absatz 1 AEUV) (Artikel 71 EGV)

36. Seeschifffahrt und Luftfahrt (Artikel 80 [100] Absatz 2 AEUV) (Artikel 80 Absatz 2 EGV)

37. Maßnahmen zur Angleichung der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Verwirklichung oder das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben, im Hinblick auf die Förderung der Verwirklichung der Ziele des Artikels 22a [26] (Artikel 94 [114] Absatz 1 AEUV) (Artikel 95 Absatz 1 EGV)

38. Maßnahmen zur Beseitigung von Verfälschungen und Verzerrungen des Binnenmarkts (Artikel 96 [116] AEUV) (Artikel 96 EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat ohne Beteiligung des EP)

39. Geistiges Eigentum der europäischen Rechtstitel ohne Sprachenregelungen (Artikel 97a [118] erster Unterabsatz AEUV)[4]

40. Multilaterale Überwachung (Artikel 99 [121] Absatz 6 AEUV) (Artikel 99 Absatz 5 EGV: Verfahren der Zusammenarbeit)

41. Änderung des Protokolls zur Satzung des ESZB und der EZB (Artikel 107 [129] Absatz 3 AEUV) (Artikel 107 Absatz 5 EGV: Einstimmigkeit im Rat oder, je nach Fall, qualifizierte Mehrheit, und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments)

42. Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro erforderlich sind (Artikel 111a [133] AEUV) (Artikel 123 Absatz 4 EGV)

43. Anreizmaßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (Artikel 129 [149] AEUV) (Artikel 129 EGV)

44. Sozialpolitik (Artikel 137 [153] Absätze 1, mit Ausnahme der Buchstaben c) d) f) und g), und 2[5] erster, zweiter und letzter Unterabsatz AEUV) (Artikel 137 Absätze 1 und 2 EGV)

45. Sozialpolitik (Chancengleichheit, Gleichheit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, gleiches Entgelt) (Artikel 141 [157] Absatz 3 AEUV) (Artikel 141 Absatz 3 EGV)

46. Europäischer Sozialfonds (Artikel 148 [164] AEUV) (Artikel 148 EGV)

47. Bildung (außer den Empfehlungen) (Artikel 149 [165] Absatz 4 Buchstabe a) AEUV) (Artikel 149 Absatz 4 EGV)

48. Sport (Artikel 149 [165] Absatz 2 Buchstabe g) und Absatz 4 AEUV)

49. Berufliche Bildung (Artikel 150 [166] Absatz 4 AEUV) (Artikel 150 Absatz 4 EGV)

50. Kultur (außer den Empfehlungen) (Artikel 151 [167] Absatz 5 erster Spiegelstrich AEUV) (Artikel 151 EGV: Mitentscheidung - der Rat beschließt einstimmig)

51. Öffentliche Gesundheit – Maßnahmen, um den gemeinsamen Sicherheitsanliegen im Bereich der Volksgesundheit Rechnung zu tragen[6] (Artikel 152 [168] Absatz 4 AEUV) (Artikel 152 Absatz 4 EGV)

52. Öffentliche Gesundheit – Fördermaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, insbesondere die Bekämpfung weit verbreiteter schwerer grenzüberschreitender Krankheiten sowie von Tabakkonsum und Alkoholmissbrauch (Artikel 152 [168] Absatz 5 AEUV[7])

53. Verbraucherschutz (Artikel 153 [169] Absatz 3 AEUV) (Artikel 153 Absatz 4 EGV)

54. Transeuropäische Netze (Artikel 156 [172] AEUV) (Artikel 156 EGV)

55. Industrie (Artikel 157 [173] Absatz 3 AEUV) (Artikel 157 Absatz 3 EGV)

56. Maßnahmen im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts (Artikel 159 [175] dritter Unterabsatz AEUV) (Artikel 159 EGV)

57. Strukturfonds (Artikel 161 [177] erster Unterabsatz AEUV) (Artikel 161 EGV: zur Zeit: Einstimmigkeit im Rat und Zustimmung des EP)

58. Kohäsionsfonds (Artikel 161 [177] zweiter Unterabsatz AEUV) (Artikel 161 EGV: zur Zeit: Einstimmigkeit im Rat und Zustimmung des EP; ab 2007: qualifizierte Mehrheit des Rates und Zustimmung des EP)

59. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (Artikel 162 [178] AEUV) (Artikel 162 EGV)

60. Forschungsrahmenprogramm (Artikel 166 [182] Absatz 1 AEUV) (Artikel 166 Absatz 1 EGV).

61. Verwirklichung des Europäischen Raumes der Forschung (Artikel 166 [182] Absatz 5 AEUV)

62. Verwirklichung des Forschungsrahmenprogramms: Regeln für die Beteiligung der Unternehmen und für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (Artikel 167 [183] und 172 [188] Unterabsatz 2 AEUV) (Artikel 167 EGV)

63. Forschungs-Zusatzprogramme für bestimmte Mitgliedstaaten (Artikel 168 [184] und 172 [188] Unterabsatz 2 AEUV) (Artikel 168 EGV)

64. Beteiligung an Forschungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten (Artikel 169 [185] und 172 [188] Unterabsatz 2 AEUV) (Artikel 169 EGV)

65. Raumfahrtpolitik (Artikel 172a [189] AEUV)

66. Umwelt (gemeinschaftliche Maßnahmen zur Erreichung der entsprechenden Ziele, außer bei Bestimmungen steuerlicher Art) (Artikel 175 [192] Absatz 1 AEUV) (Artikel 175 Absatz 1 EGV)

67. Aktionsprogramm im Umweltbereich (Artikel 175 [192] Absatz 3 AEUV) (Artikel 175 Absatz 3 EGV)

68. Energie mit Ausnahme steuerrechtlicher Maßnahmen (Artikel 176a [194] Absatz 2 AEUV)[8].

69. Tourismus - Maßnahmen zur Ergänzung der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten (Artikel 176b [195] Absatz 2 AEUV)

70. Katastrophenschutz zur Verhütung von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen (Artikel 176c [196] Absatz 2 AEUV)[9]

71. Verwaltungszusammenarbeit zur Durchführung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten (Artikel 176d [197] Absatz 2 AEUV)

72. Handelspolitik - Umsetzungsmaßnahmen (Artikel 188c [207] Absatz 2 AEUV) (Artikel 133 EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat ohne Anhörung des EP)

73. Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 188e [209] Absatz 1 AEUV) (Artikel 179 EGV).

74. Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern (Artikel 188h [212] Absatz 2 AEUV) (Artikel 181A EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat und einfache Stellungnahme des EP)

75. Allgemeiner Rahmen für die Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe (Artikel 188j [214] Absatz 3 AEUV)

76. Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (Artikel 188j [214] Absatz 5 AEUV)

77. Satzung der politischen Parteien auf europäischer Ebene und Vorschriften über ihre Finanzierung (Artikel 191 [224] AEUV) (Artikel 191 EGV)

78. Einrichtung von Fachgerichten (Artikel 225a [257] AEUV) (Artikel 225A EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP)

79. Änderung der Satzung des Gerichtshofes mit Ausnahme ihres Titels I und ihres Artikels 64 (Artikel 245 [281] AEUV) (Artikel 245 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP)

80. Modalitäten der Kontrolle der Durchführungsbefugnisse (Artikel 249c [291] Absatz 3 AEUV) (Artikel 202 EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP)

81. Europäische Verwaltung (Artikel 254a [298] Absatz 2 AEUV)

82. Aufstellung der Haushaltsordnung (Artikel 279 [322] Absatz 1 AEUV) (Artikel 279 Absatz 1 EGV: Einstimmigkeit im Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments, später, ab 2007, qualifizierte Mehrheit im Rat)

83. Bekämpfung von Betrug, der sich gegen die finanziellen Interessen der Union richtet (Artikel 280 [325] Absatz 4 AEUV) (Artikel 280 Absatz 4 EGV)

84. Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (Artikel 283 [336] AEUV) (Artikel 283 EGV: qualifizierte Mehrheit im Rat und einfache Stellungnahme des EP)

85. Statistiken (Artikel 285 [338] Absatz 1 AEUV) (Artikel 285 Absatz 1 EGV)

  • [1]  Dieses Verfahren ist mit einem „Notbrems“-Mechanismus ausgestattet: Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass diese Maßnahmen grundlegende Aspekte seines Systems der sozialen Sicherheit, insbesondere dessen Anwendungsbereich, Kosten oder finanzielle Struktur, oder dessen finanzielle Ausgewogenheit beeinträchtigen, so kann er beantragen, dass der Europäische Rat mit der Frage befasst wird (was zur Aussetzung des Gesetzgebungsverfahrens führt). Der Europäische Rat muss innerhalb einer Frist von vier Monaten die Frage an den Rat zurücküberweisen, damit das Verfahren fortgesetzt wird, oder die Kommission um Vorlage eines neuen Vorschlags ersuchen.
  • [2]    Die Buchstaben e), g) und h) von Absatz 2 dieses Artikels enthalten neue Rechtsgrundlagen; die übrigen Punkte waren bereits durch Artikel 65 EGV abgedeckt. In Absatz 3 dieses Artikels III-269 wird außerdem die Möglichkeit vorgesehen, dass der Rat einen Beschluss fassen kann, durch den die Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen bestimmt werden, die Gegenstand von Rechtsakten sein können, die nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden.
  • [3]    Die Absätze 3 und 4 dieser Artikel enthalten einen „Notbrems“-Mechanismus: Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein entsprechender Gesetzesentwurf grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann er beantragen, dass die Frage an den Europäischen Rat zurücküberwiesen und das Verfahren ausgesetzt wird. Der Europäische Rat muss innerhalb einer Frist von vier Monaten die Frage an den Rat zurückverweisen, damit das Verfahren weitergeht, oder die Kommission bzw. die Gruppe von Mitgliedstaaten, die den Entwurf vorgelegt hat, um Vorlage eines neuen Gesetzesentwurfs ersuchen. Hat der Europäische Rat innerhalb der vier Monate keinen entsprechenden Beschluss gefasst, oder wurde das auf sein Ersuchen hin eingeleitete neue Gesetzgebungsverfahren nicht innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen, so wird in diesem Bereich automatisch eine Verstärkte Zusammenarbeit begründet, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten dies wünscht.
  • [4]    In Ermangelung einer eigenen Rechtsgrundlage hat die Union bislang in diesem Bereich auf der Grundlage von Artikel 308 EGV gehandelt: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP.
  • [5]    In den in diesen Punkten vorgesehenen Bereichen werden die Rechtsvorschriften vom Rat im Wege der Einstimmigkeit nach Anhörung des EP erlassen. Der letzte Unterabsatz von Absatz 2 enthält allerdings eine „Übergangsklausel“, der zufolge der Rat einstimmig beschließen kann, dass für Absatz 1 Buchstaben d), f) und g) das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt.
  • [6]    Die unter Buchstabe a) und b) von Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen sind bereits in Artikel 152 EGV vorgesehen. Die unter Buchstabe c) und d) vorgesehenen Maßnahmen sind neu.
  • [7]    Alle in diesem Absatz vorgesehenen Rechtsgrundlagen sind neu, mit Ausnahme der Rechtsgrundlage betreffend die Fördermaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, die bereits in Artikel 152 EGV vorgesehen war.
  • [8]    In Ermangelung einer besonderen Rechtsgrundlage hat die Union bislang in diesem Bereich auf der Grundlage von Artikel 308 EGV gehandelt: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP.
  • [9]    In Ermangelung einer besonderen Rechtsgrundlage hat die Union in diesem Bereich bislang auf der Grundlage von Artikel 308 EGV gehandelt: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP.

ANLAGE 4: Rechtsakte – Besondere Gesetzgebungsverfahren

Diese Aufzeichnung enthält die Liste der Rechtsgrundlagen in Bezug auf besondere Gesetzgebungsverfahren.

Die Nummern Artikel des EUV und des AEUV beziehen sich auf die Angaben im Vertrag von Lissabon; in [...] sind die Nummern aufgeführt, die die Artikel in einer künftigen konsolidierten Fassung der Verträge haben werden (gemäß der Tabelle im Anhang zum Vertrag von Lissabon).

Die entsprechenden Artikel der derzeitigen Verträge werden, sofern vorhanden, in Schrägschrift angegeben, ebenso das derzeit geltende Verfahren im Falle einer Änderung des Verfahrens.

I -  Ad hoc-Verfahren

1.   Jahreshaushaltsplan – Gemeinsamer Beschluss EP - Rat (Artikel 272 [314] AEUV) (Artikel 272 EGV: Ad hoc-Verfahren)

II - Rechtsakte des Europäischen Parlaments

2.   Statut der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Artikel 190 [223] Absatz 2 AEUV): Beschluss des Europäischen Parlaments aus eigener Initiative nach Zustimmung des Rates (einstimmig in Bezug auf die Steuerregelung) und nach Anhörung der Kommission (Artikel 190 Absatz 5 EGV)

3.   Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts (Artikel 193 [226] dritter Unterabsatz AEUV): Beschluss des Europäischen Parlaments aus eigener Initiative nach Zustimmung des Rates und der Kommission (Artikel 193 EGV: gegenseitiges Einvernehmen)

4.   Statut des Bürgerbeauftragten (Artikel 195 [228] Absatz 4 AEUV): Beschluss des EP aus eigener Initiative nach Zustimmung des Rates und nach Stellungnahme der Kommission (Artikel 195 Absatz 4 EGV)

III -     Rechtsakte des Rates

A.  Einstimmigkeit und Zustimmung des Europäischen Parlaments

5.   Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen (Artikel 16e [19] Absatz 1 AEUV) (Artikel 13 Absatz 1 EGV: einfache Stellungnahme des EP)

6.   Ausweitung der Rechte im Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft (Artikel 22 [25] AEUV) - nationale Ratifizierung erforderlich (Artikel 22 EGV)

7.   Europäische Staatsanwaltschaft (Artikel 69e [86] Absatz 1 AEUV)

8.   Einheitliches Wahlverfahren (Artikel 190 [223] Absatz 1 AEUV): auf Initiative und mit Zustimmung des EP - nationale Ratifizierung erforderlich (Artikel 190 Absatz 4 EGV)

9.   Mehrjähriger Finanzrahmen (Artikel 270a [312] Absatz 2 AEUV) In den Verträgen nicht erwähnt. Unterliegt zur Zeit einer interinstitutionellen Vereinbarung

B.  Einstimmigkeit und Anhörung des Europäischen Parlaments

10. Artikel 6 EUV (mit Artikel 188n [218] Absatz 6 und 8): Beitritt zur EMRK – Beschluss des Rates auf Vorschlag des Verhandlungsführers der Übereinkunft (grundsätzlich die Kommission), nach Zustimmung des EP

11. Maßnahmen in Bezug auf die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz (Artikel 18 [21] Absatz 3 AEUV) (Artikel 18 Absatz 3 EGV)

12. Staatsangehörigkeit: Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat (Artikel 19 [22] AEUV) (Artikel 19 EGV)

13. Festlegung von Maßnahmen, die im Rahmen des Unionsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern einen Rückschritt darstellen (Artikel 57 [64] Absatz 3 AEUV) (Artikel 57 Absatz 2 in fine EGV: Einstimmigkeit im Rat ohne Stellungnahme des EP)

14. Maßnahmen in Bezug auf Pässe, Personalausweise und Aufenthaltstitel (Artikel 62 [77] Absatz 3 AEUV)

15. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in Bezug auf Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitenden Bezügen[1] (Artikel 65 [81] Absatz 3 AEUV) (Artikel 67 Absatz 5 zweiter Spiegelstrich EGV)

16. Operative polizeiliche Zusammenarbeit (Artikel 69f [87] Absatz 3 AEUV) (Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a): Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 EUV)

17. Tätigwerden der Behörden eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (Artikel 69h [89] AEUV) (Artikel 32 EUV: Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 EUV)

18. Harmonisierung der Umsatzsteuern und der indirekten Steuern (Artikel 93 [113] AEUV) (Artikel 93 EGV)

19. Angleichung der Vorschriften, die sich unmittelbar auf den Binnenmarkt auswirken (Artikel 95 [115] AEUV) (Artikel 94 EGV)

20. Sprachenregelung für die europäischen Rechtstitel (Artikel 97a [118] AEUV)

21. Ersetzung des Protokolls über übermäßige Defizite (Artikel 104 [126] Absatz 14 AEUV) (Artikel 104 Absatz 14 EGV)

22. Besondere Aufgaben der Europäischen Zentralbank im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute (Artikel 105 [127] Absatz 6 AEUV) (Artikel 105 Absatz 6 EGV: Einstimmigkeit im Rat nach Anhörung der EZB und Zustimmung des EP)

23. Sozialpolitik: soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags, Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen und Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen von Drittländern[2] (Artikel 137 [153] Absatz 1 Buchstaben c), d), f) und g) und Absatz 2 Buchstabe b) AEUV) (Artikel 137 Absatz 1 Buchstaben c), d), f) und g) und Absatz 2 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz EGV)

24. Umwelt: steuerrechtliche Bestimmungen, Maßnahmen zur Raumordnung, Bewirtschaftung der Wasserressourcen und Bodennutzung sowie Maßnahmen, die die Energieversorgung und die verschiedenen Energiequellen berühren (Artikel 175 [192] Absatz 2 AEUV) (Artikel 175 Absatz 2 EGV)

25. Energie: steuerrechtliche Maßnahmen (Artikel 176a [194] Absatz 3 AEUV)

26. Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Union – Verfahren und Einzelheiten (Artikel 187 [203] AEUV – mit Anhörung des EP) (Artikel 187 EGV - ohne Anhörung des EP)

27.  Rechtsprechung der Gerichtshofes in Bezug auf geistiges Eigentum (Artikel 229a [262] AEUV) (Artikel 229A EGV: Einstimmigkeit im Rat und einfache Stellungnahme des EP, zuzüglich einzelstaatliche Ratifizierung)

28. Änderung des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (Artikel 266 [308] dritter Unterabsatz) (Artikel 266 dritter Unterabsatz EGV)

29. Eigenmittel der Union – Obergrenze und Einführung neuer Kategorien von Eigenmitteln (Artikel 269 [311] dritter Unterabsatz AEUV) - nationale Ratifizierung erforderlich (Artikel 269 EGV)

C.  Qualifizierte Mehrheit und Zustimmung des EP

30. Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union (Artikel 269 [311] Unterabsatz 4 AEUV)

D.  Qualifizierte Mehrheit und Anhörung des EP

31. Maßnahmen zur Erleichterung des diplomatischen Schutzes (Artikel 20 [23] AEUV - Verabschiedung von Richtlinien mit besonderem Gesetzgebungsverfahren) (Artikel 20 EGV – Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten: Regierungszusammenarbeit)

32. Forschung: Spezifische Programme zur Durchführung des Rahmenprogramms (Artikel 166 [182] Absatz 4 AEUV) (Artikel 166 Absatz 4 EGV)

33. Gebiete in äußerster Randlage (Artikel 299 [349] zweiter Unterabsatz AEUV) (Artikel 299 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EGV)

  • [1]    Der Rat kann nach Anhörung des EP einstimmig beschließen, auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren überzugehen (zweiter Unterabsatz von Absatz 3 des Artikels 65 [81] AEUV).
  • [2]    Der Rat kann nach Anhörung des EP einstimmig beschließen, für die Buchstaben d), f) und g) (Artikel 137 [153] Absatz 2 zweiter Unterabsatz AEUV) auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren überzugehen.

SCHREIBEN DES VORSITZENDEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

Schreiben von Herrn Gerardo Galeote, Vorsitzender des Ausschusses für regionale Entwicklung, vom 23. Januar 2008 an Herrn Jo Leinen, Vorsitzender des Ausschusses für konstitutionelle Fragen

Herrn

Jo Leinen

Vorsitzender

Ausschuss für konstitutionelle Fragen

Betrifft:  Vertrag von Lissabon

Sehr geehrter Herr Leinen,

da die Zeit drängt, kann der Ausschuss für regionale Entwicklung keine Stellungnahme zu dem erwähnten Dokument annehmen, das wir jedoch für die regionale Entwicklung für sehr wichtig halten. Daher möchte ich Sie im Namen des Ausschusses über den Standpunkt des Ausschusses informieren.

Mit dem Vertrag von Lissabon werden verschiedene wesentliche Änderungen eingeführt, die ‑ wenn es zu einer Ratifizierung kommt ‑ unmittelbare Auswirkungen auf die Tätigkeit des Ausschusses für regionale Entwicklung haben werden. Die Union wird auf einer erneuerten gemeinsamen Grundlage in Zukunft demokratischer, effizienter und öffentlichkeitswirksamer agieren. Besonders wertvoll ist in diesem Zusammenhang die Stärkung der regionalen Dimension in der Politikgestaltung und im Beschlussfassungsprozess der EU.

Unser Ausschuss ersucht daher den Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Aspekte in seinem Bericht ((2007/2286(INI) Berichterstatter: Richard Corbett und Íñigo Méndez de Vigo) zu berücksichtigen:

Der Ausschuss für regionale Entwicklung:

1. begrüßt und billigt, dass in den Vertrag von Lissabon wesentliche regionalpolitische Aspekte aufgenommen werden wie die Anerkennung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt als einem der Ziele der EU, die erneuerte Definition des Subsidiaritätsprinzips, die Berücksichtigung der Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts auf die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie die Anerkennung des Grundsatzes der Konsultation von Gemeinden und Regionen;

2. begrüßt die Aufnahme des Begriffs "territorialer Zusammenhalt" und seine Anerkennung als Ziel der EU; stellt fest, dass der territoriale Zusammenhalt als ein Bereich der gemeinsamen Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten genannt wird; begrüßt weiter, dass Artikel 158 EGV, in dem die Kohäsionspolitik definiert wird, geändert und ein neuer Absatz eingefügt wird, in dem der besondere Status der Regionen in äußerster Randlage anerkannt wird;

3. begrüßt die Ausweitung der Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit und des Mitentscheidungsverfahrens beispielsweise für die allgemeine Verordnung über die Strukturfonds; glaubt, dass dadurch parlamentarische Ausschüsse mit Zuständigkeiten im Bereich der Struktur- und Kohäsionspolitik mehr Möglichkeiten haben, die Politik zu beeinflussen;

4. begrüßt, dass ländlichen Gebieten, vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;

5. fordert die zuständigen Instanzen auf, die Bestimmungen über die Einbeziehung der nationalen und regionalen Parlamente mit Legislativbefugnissen in das Frühwarnverfahren, mit dem die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sicher gestellt werden soll, umfassend umzusetzen; stellt fest, dass die Bestimmung, die es den nationalen Parlamenten und dem Ausschuss der Regionen ermöglicht, bei einem Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip rechtliche Schritte einzuleiten, zu einer Änderung der Beziehungen insbesondere zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten führen könnte;

6. vertritt die Ansicht, dass eine erfolgreiche Umsetzung des Vertrages von Lissabon und der neuen Bestimmungen im Bereich der regionalen Entwicklung und der Kohäsionspolitik Hand in Hand geht mit einem verbesserten Dialog zwischen den EU-Organen und den regionalen Vereinigungen.

(Höflichkeitsformel und Unterschrift)

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (22.1.2008)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zum Vertrag von Lissabon
(2007/2286(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Andrew Duff

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

Struktur

1.  stellt fest, dass im Vertrag von Lissabon hinsichtlich des auswärtigen Handelns der Union gegenüber dem Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004) wesentliche strukturelle Änderungen vorgenommen wurden, indem Titel V des Vertrags über die Europäische Union – der allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union, spezielle Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und Bestimmungen betreffend die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) enthält – und der Fünfte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – der allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union, die gemeinsame Handelspolitik, die Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe, restriktive Maßnahmen, internationale Übereinkünfte, die Beziehungen der Union zu internationalen Organisationen und Drittländern sowie Delegationen der Union und die Solidaritätsklausel enthält – voneinander getrennt wurden;

2.  unterstreicht daher, dass die beiden geänderten Verträge denselben rechtlichen Wert haben und rät im Interesse der Kohärenz und des Verständnisses dazu, sie stets zusammen zu interpretieren;

Substanz

3.  stellt fest, dass der Vertrag von Lissabon trotz struktureller Unterschiede im Bereich der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik dem Verfassungsvertrag von 2004 in der Substanz ähnlich ist und dass der neue Vertrag insbesondere hinsichtlich der internationalen Beziehungen der Union eine sehr starke Verbesserung der derzeit geltenden Regelungen darstellt;

4.  begrüßt daher den neuen Vertrag nachdrücklich, da er dazu dient, das internationale Profil der Union zu verbessern, und ihre Fähigkeit stärkt, auf der weltpolitischen Bühne effizient zu agieren; weist darauf hin, dass mit dem Vertrag von Lissabon:

- die Zuständigkeiten der Union klargestellt und ihre Werte und Zielsetzungen wie folgt präzisiert und erweitert werden: „In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen“[1];

- die Charta der Grundrechte verbindlich wird und die Union so in die Lage versetzt wird, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beizutreten[2];

- durchgesetzt wird, dass die Kopenhagen-Kriterien bei künftigen Erweiterungen berücksichtigt werden müssen;

- eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Nachbarschaftspolitik geschaffen wird;

- eine einheitliche Rechtspersönlichkeit für die Union als Ganzes festgelegt wird;

- die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, sich gegenseitig zu konsultieren und gegenseitige Solidarität zu beweisen;

- ein bescheidenes Element der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit bei Ratsbeschlüssen im Bereich der GASP eingeführt sowie die Möglichkeit einer konstruktiven Enthaltung geschaffen wird[3];

- eine weitere Ausweitung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit in Zukunft möglich wird (für Entscheidungen außerhalb des Verteidigungssektors), wenn der Rat einstimmig so beschließt;

- die verstärkte Zusammenarbeit (von mindestens neun Mitgliedstaaten) in der GASP erleichtert wird;

- die Stelle eines ständigen Präsidenten des Europäischen Rates geschaffen wird, der als solcher die externe Vertretung der Union in der GASP sicherstellt;

- die machtvolle Position eines Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik geschaffen wird, der Vizepräsident der Kommission wird sowie den Vorsitz im Rat der Außenminister führt und der die GASP und die ESVP leitet, zur Festlegung der politischen Maßnahmen beiträgt und die Konsistenz des auswärtigen Handelns der Union sicherstellt;

- mit Zustimmung der Kommission und nach Anhörung des Parlaments ein Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) eingerichtet wird, der den Hohen Vertreter unterstützen soll und der sich aus Beamten der Kommission, des Ratssekretariats und der diplomatischen Dienste der Mitgliedstaaten zusammensetzt;

- die Haushaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments für alle Ausgaben der EU, auch betreffend den EAD, gestärkt werden, wodurch das Parlament dem Rat gleichgestellt wird;

- das Parlament die Befugnis zur Mitentscheidung im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik erhält;

- der Rückgriff auf Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit im Rat ausgeweitet und das Recht des Parlaments auf Zustimmung zu allen internationalen Abkommen ausgedehnt wird, die von der EU in Bereichen beschlossen werden, in denen das normale Legislativverfahren Anwendung findet oder in denen im Rahmen besonderer Legislativverfahren die Zustimmung des Parlaments für interne Angelegenheiten erforderlich ist;

- neue Rechtsgrundlagen für Instrumente oder politische Maßnahmen im Hinblick auf finanzielle Soforthilfe für Drittländer, humanitäre Hilfe, Sanktionen gegen nichtstaatliche Einheiten, Weltraumpolitik, sichere Energieversorgung, Bekämpfung des Klimawandels, Verhütung des internationalen Terrorismus und Schutz personenbezogener Daten geschaffen werden;

5.  begrüßt darüber hinaus die grundlegende Reform der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die Folgendes beinhaltet:

- Bereitstellung ziviler und militärischer Fähigkeiten aller Mitgliedstaaten[4], einschließlich multinationaler Streitkräfte, für die ESVP, wobei eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Ausführung der Aufgaben betraut werden kann;

- Vorkehrungen für eine ständige strukturierte Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich zwischen denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die militärischen Kapazitäten und der politische Wille vorhanden sind, um die anspruchsvollsten Missionen durchzuführen;

- Verpflichtung zur schrittweisen Verbesserung der militärischen Fähigkeiten;

- Ausweitung der Rolle der Europäischen Verteidigungsagentur;

- Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einander im Falle eines Angriffs beizustehen (unbeschadet der Neutralität bzw. der NATO-Mitgliedschaft einiger Mitgliedstaaten);

- Ergänzung der Zielsetzungen („Petersberger Aufgaben“) um die Bekämpfung des Terrorismus;

- Bestehen auf gegenseitiger Solidarität im Falle einer terroristischen Bedrohung bzw. terroristischer Angriffe oder Naturkatastrophen;

6.  stellt jedoch mit Bedauern fest, dass sich einige Mitgliedstaaten in der Regierungskonferenz ganz eindeutig Mühe gegeben haben, a) eine strikte Trennung zwischen der GASP und der ESVP einerseits und den sonstigen Aspekten des auswärtigen Handelns der Union andererseits vorzunehmen, b) die Auswirkungen der theoretischen Entscheidung, gemeinsame politische Maßnahmen zu entwickeln und die Ressourcen in diesem Bereich zu bündeln, in der Praxis zu verwässern und c) die politische Rolle der Kommission und des Parlaments sowie die Rolle des Gerichtshofs (EuGH) im Rechtsprechungsbereich strikt zu begrenzen[5];

7.  bedauert, dass das Vereinigte Königreich und Polen versucht haben, die Einklagbarkeit der Charta der Grundrechte einzuschränken;

8.  bedauert insbesondere Artikel 25a des EU-Vertrags, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich Sicherheitspolitik durch Vorschriften geregelt wird, die allein vom Rat festgelegt werden, ohne dass das Parlament einbezogen wird oder die Gerichtshöfe der EU dies überwachen;

9.  nimmt in diesem Zusammenhang auf die Erklärung Nr. 13 der Regierungskonferenz zur Kenntnis, wonach die Bestimmungen betreffend die GASP weder die derzeit bestehenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Formulierung und Durchführung ihrer Außenpolitik noch ihre nationale Vertretung in Drittländern und internationalen Organisationen berühren – was insbesondere die wichtigsten Zuständigkeiten der Mitglieder des Sicherheitsrats der VN sind;

10. verweist ferner auf die Erklärung Nr. 14, in der betont wird, dass die GASP die bestehenden Rechtsgrundlagen, die Zuständigkeiten und die Befugnisse der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Außenpolitik nicht berührt, und bedauert sehr die so unnötige wie irreführende Feststellung, dass die neuen GASP-Bestimmungen der Kommission keine neuen Befugnisse zur Einleitung von Beschlüssen übertragen und die Rolle des Parlaments nicht erweitern;

11. verweist ebenso auf die Erklärung Nr. 24, mit der versucht wird, die Auswirkungen des Beschlusses zur Aufwertung der völkerrechtlichen Stellung der Union zu minimieren;

Implementierung

12. stellt fest, dass gemäß der Erklärung Nr. 12 „geeignete Kontakte“ zum Parlament im Zusammenhang mit der Ernennung des ersten Hohen Vertreters durch den Europäischen Rat – mit Zustimmung des Kommissionspräsidenten – erfolgen werden, der sein Amt zum voraussichtlichen Inkrafttreten des Vertrags am 1. Januar 2009 antreten soll; besteht darauf, dass dem Geist von Artikel 9e des EU-Vertrags im Falle dieser vorläufigen Ernennung umfassend Rechnung getragen wird (wodurch das Parlament gemäß Artikel 9d Absatz 7 des EU-Vertrags normalerweise das Recht auf Zustimmung zur Ernennung der gesamten Kommission, auch des Hohen Vertreters hätte); weist daher darauf hin, dass es erwartet, zu dieser ersten Ernennung umfassend konsultiert zu werden;

13. drängt darauf, dass die Bedingungen für eine möglichst enge Zusammenarbeit zwischen dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Präsidenten der Kommission und dem Hohen Vertreter der Union sowie für die gegenseitige Achtung ihrer unterschiedlichen Funktionen geschaffen werden;

14. begrüßt Artikel 21 des EU-Vertrags, in dem geregelt ist, dass der Hohe Vertreter „das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten und grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik hört“, „es über die Entwicklung der Politik in diesen Bereichen unterrichtet“ und darauf achtet, dass die Auffassungen des Parlaments gebührend berücksichtigt werden; garantiert ferner, seine beratenden Befugnisse konkret zu nutzen und eine bessere, systematische Prüfung der Formulierung und Umsetzung der außen-, sicherheits- und verteidigungspolitischen Maßnahmen der Union vorzunehmen und dabei voll von seinen Haushaltsbefugnissen Gebrauch zu machen; weist ferner darauf hin, dass das Parlament über bessere Möglichkeiten verfügt, eine demokratische Kontrolle über die Arbeit des Hohen Vertreters als Vizepräsidenten der Kommission auszuüben;

15. drängt in diesem Zusammenhang darauf, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. November 2002 über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Lichte des neuen Vertrags überarbeitet wird;

16. unterstreicht, dass die demokratische Rechenschaftspflicht und die Transparenz der Tätigkeiten der Europäischen Verteidigungsagentur sichergestellt werden müssen;

17. möchte im Lichte des sich durch den Vertrag von Lissabon bietenden neuen Potentials im Bereich der GASP und der ESVP eine engere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente, einschließlich parlamentarischer Beobachter von nicht der EU angehörenden NATO-Mitgliedern zusammen mit Mitgliedern der parlamentarischen Versammlung der NATO fördern; schlägt ferner vor, dass die parlamentarische Versammlung der Westeuropäischen Union beim Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aufgelöst wird;

18. bedauert die unnötig komplizierten Regelungen von Artikel 28 des EU-Vertrags hinsichtlich der raschen Finanzierung von Aktionen im Rahmen der ESVP außerhalb des EU-Haushalts; besteht darauf, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie der darin vorgesehene strukturierte Dialog zwischen Rat und Parlament umfassend umgesetzt werden;

19. mit Blick auf die Schaffung des Europäischen Auswärtigen Dienstes:

- stellt fest, dass das Parlament gemäß Artikel 13a Absatz 3 des EU-Vertrags das Recht hat, zur Einsetzung des EAD angehört zu werden, und erinnert daran, dass es bereits dabei ist, einen Bericht dazu auszuarbeiten;

- stellt fest, dass nach der Erklärung Nr. 15 die Vorarbeiten zur Errichtung des EAD beginnen müssen, sobald der Vertrag unterzeichnet worden ist; fordert den Rat auf, das Parlament an den Vorbereitungsarbeiten zu beteiligen, und ersucht den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten, ihre Vorschläge bis spätestens Juli 2006 vorzulegen;

- unterstreicht, dass der EAD ein professioneller, ständiger diplomatischer Dienst werden muss, der in der Lage ist, einen wirksamen Beitrag zur Erreichung der außenpolitischen Ziele der Union und zur wirksamen Unterstützung der Arbeit des Hohen Vertreters zu leisten;

- unterstreicht, dass der EAD mit der Kommission sowie den bereits bestehenden externen Delegationen organisch verbunden und aus dem EU-Haushalt finanziert werden muss;

- erinnert die Kommission daran, dass der EAD nur mit ihrer Zustimmung eingerichtet werden kann.

VERFAHREN

Titel

Vertrag von Lissabon

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

2007/2286(INI)

Federführender Ausschuss

AFCO

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

13.12.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Andrew Duff

27.11.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

18.12.2007

22.1.2008

 

 

Datum der Annahme

22.1.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

5

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Christopher Beazley, Bastiaan Belder, André Brie, Elmar Brok, Colm Burke, Michael Gahler, Jas Gawronski, Bronisław Geremek, Ana Maria Gomes, Alfred Gomolka, Klaus Hänsch, Richard Howitt, Jana Hybášková, Anna Ibrisagic, Jelko Kacin, Metin Kazak, Helmut Kuhne, Vytautas Landsbergis, Johannes Lebech, Emilio Menéndez del Valle, Francisco José Millán Mon, Pasqualina Napoletano, Raimon Obiols i Germà, Vural Öger, Cem Özdemir, Ioan Mircea Paşcu, Alojz Peterle, João de Deus Pinheiro, Mirosław Mariusz Piotrowski, Samuli Pohjamo, Michel Rocard, Raül Romeva i Rueda, Libor Rouček, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Jacek Saryusz-Wolski, György Schöpflin, Marek Siwiec, István Szent-Iványi, Konrad Szymański, Charles Tannock, Inese Vaidere, Geoffrey Van Orden, Zbigniew Zaleski, Josef Zieleniec

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Irena Belohorská, Giulietto Chiesa, Andrew Duff, Árpád Duka-Zólyomi, Evgeni Kirilov, Jo Leinen, Peter Liese, Sarah Ludford, Nickolay Mladenov, Antolín Sánchez Presedo

  • [1]  Artikel 2 Abs.5 des EU-Vertrags.
  • [2]  Anders als beim Verfassungsvertrag von 2004 muss der Beitritt zur EMRK einstimmig beschlossen werden.
  • [3]  Im Bereich der GASP findet die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nur im Falle der Artikel 15b Abs. 2, 28 Abs. 3, 28d Abs. 2 sowie 28e Absätze 2 und 3 des EU-Vertrags Anwendung.
  • [4]  Mit Ausnahme Dänemarks
  • [5]  Der EuGH spielt eine Rolle bei der Überwachung der Abgrenzung zwischen die GASP und nicht die GASP betreffenden Angelegenheiten (Artikel 25b des EU-Vertrags), der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Sanktionen (Artikel 240a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und bei der Abgabe von Stellungnahmen zur Vereinbarkeit von internationalen Übereinkünften (Artikel 188n des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (15.1.2008)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zum Vertrag von Lissabon
(2007/2286(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Thijs Berman

VORSCHLÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  stellt fest, dass in Artikel 9c Absatz 6 des Vertrags von Lissabon (des neuen Vertrags) geregelt ist, dass „der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ das auswärtige Handeln der Union entsprechend den strategischen Vorgaben des Europäischen Rates gestaltet und für die Kohärenz des Handelns der Union sorgt“, und dass in Artikel 9e Absatz 4 festgelegt ist, dass der Vizepräsident der Kommission/Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union sorgt“;

2.  begrüßt, dass in Artikel 10a Absatz 2 des neuen Vertrags in Kapitel V, Titel I ausdrücklich als Ziele des auswärtigen Handelns der Union genannt werden, „die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen“ und „den Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, zu helfen“;

3.  begrüßt, dass im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Fünften Teil (auswärtiges Handeln der Union) unter Titel III (Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe) die Entwicklungszusammenarbeit als eigenständiger Politikbereich behandelt wird, der anderen Bereichen gegenüber gleichberechtigt ist;

4.  begrüßt ferner, dass im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 118j) die humanitäre Hilfe als eigenständige Politik der Union anerkannt wird, die ja weltweit die meiste humanitäre Hilfe leistet; stellt fest, dass dieses Anerkenntnis dazu geführt hat, dass die drei Organe am 18. Dezember 2007 nach äußerst fruchtbaren gemeinsamen Überlegungen einen europäischen Konsens zur humanitären Hilfe angenommen haben;

5.  begrüßt, dass im AEUV (Artikel 188d) als Hauptziel der Unionspolitik „die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut“ anerkannt wird; drängt darauf, dass dieses Hauptziel als Folge der Verpflichtung, die die Völkergemeinschaft auf dem Millennium-Gipfel der VN im Jahr 2000 eingegangen ist, in den Kontext der Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele gestellt werden muss;

6.  begrüßt, dass der neue Vertrag auch verbindliche Bestimmungen für den Schutz der Rechte von Kindern bei den innen- und außenpolitischen Zielen der Europäischen Union enthält;

7.  begrüßt, dass nach dem AEUV (Artikel 188d) erforderlich ist, dass die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit „sich gegenseitig ergänzen und verstärken“, weshalb die Mitgliedstaaten und die Union sich gemeinsam um eine bessere Koordinierung der Geber und eine bessere Arbeitsaufteilung bemühen müssen, was zu einer größeren Effizienz der Hilfen beitragen wird;

8.  hofft, dass dieses Erfordernis des gegenseitigen sich Ergänzens zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu einer klareren Bestimmung der Rollen der Kommission und der Mitgliedstaaten führen wird, wie im „Peer Review“ des Entwicklungshilfeausschusses der OECD im Juni 2007 gefordert wurde, und dass es gleichzeitig zu einer schlagkräftigen gemeinsamen Entwicklungspolitik führen wird, mit der eine bessere Koordinierung der politischen Maßnahmen der verschiedenen Mitgliedstaaten stattfinden kann sowie Überschneidungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vermieden werden können und somit die Kosteneffizienz und die Wirksamkeit der Hilfen verbessert werden können;

9.  stellt ferner fest, dass gemäß Artikel 188d des AEUV „die Union bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung trägt“; unterstreicht, dass die Union nur dann in der Lage sein wird, sowohl die Entwicklungsziele zu erreichen als auch den im neuen Vertrag aufgeführten Werten der Union gerecht zu werden, wenn der Kohärenz der entwicklungspolitischen Maßnahmen hohe Priorität eingeräumt wird; betont, dass die Halbzeitüberprüfung der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2008 zu konkreten und entscheidenden Schritten zur Erreichung einer vollständigen Kohärenz mit den Zielsetzungen der Entwicklungspolitik der EU, wie etwa der raschen Einstellung aller handelsverzerrenden Subventionen, führen sollte;

10. besteht darauf, dass zur Sicherstellung der Kohärenz der entwicklungspolitischen Maßnahmen nach wie vor Bedarf an einer eigenen Generaldirektion für Entwicklung auf Verwaltungsebene, die für die Festlegung der politischen Maßnahmen, die Politikberatung sowie die Durchführung der Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit der EU zuständig ist, sowie auf politischer Ebene an einem speziell für die Entwicklungspolitik der EU in sämtlichen Entwicklungsländern zuständigen Kommissionsmitglied besteht, das in der Lage ist, die Interessen der Entwicklungspolitik der EU innerhalb des Kollegiums der Kommissionsmitglieder sowie gegenüber dem Rat zu vertreten;

11. fordert die Kommission auf, die bestehenden Ungereimtheiten in der Struktur und den Zuständigkeiten ihrer Generaldirektionen sowohl hinsichtlich der politischen Maßnahmen als auch der Haushaltsmittel zu korrigieren; fordert, dass die Generaldirektion für Entwicklung für die gesamte Entwicklungszusammenarbeit der EU verantwortlich ist, auch für die Zusammenarbeit mit den nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Entwicklungsländern, und fordert die Eingliederung von EuropeAid in die Generaldirektion für Entwicklung;

12. fordert die Kommission und den Rat auf, angesichts der Tatsache, dass es bei einem Großteil der derzeitigen und der künftigen Außenbeziehungen der EU um Entwicklungszusammenarbeit geht, dafür zu sorgen, dass Entwicklungsexperten aus der Generaldirektion für Entwicklung und aus den Ministerien der Mitgliedstaaten sowohl bei der Gestaltung des auswärtigen Dienstes als auch in dem Dienst selbst angemessen vertreten sind;

13. begrüßt die Ausweitung des normalen Legislativverfahrens (Mitentscheidung) und unterstreicht, dass dies zur Folge haben muss, dass das Parlament ein wirkliches und wirksames Recht der demokratischen Kontrolle aller Aspekte der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union genießt;

14. betont, dass das Parlament sich auf möglichst effiziente Weise aufstellen und organisieren muss, um in der Lage zu sein, die Umsetzung der Gesetze, mit denen die Bestimmungen des neuen Vertrags in Kraft gesetzt werden, wirksam zu überwachen;

15. bedauert, dass der Rat und die Kommission eine Anerkennung der umfassenden Kontrollrechte des Parlaments in der Vergangenheit ablehnend gegenüberstanden; begrüßt die jüngsten Verbesserungen im Zuge der interinstitutionellen Vereinbarung zur Komitologie als ersten Schritt in diese Richtung;

16. fordert diesbezüglich eine Ausweitung der Bereiche, auf die das Regelungsverfahren mit Kontrolle Anwendung findet;

17. begrüßt, dass durch den neuen Vertrag Artikel 179 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestrichen wurde, wonach der Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) vom Geltungsbereich dieses Vertrages ausgenommen war, und stellt fest, dass dadurch einer Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan der Union der Weg bereitet wird, ohne dass dieser Vertrag geändert werden müsste; fordert den Rat und die Kommission auf, den EEF bei der Halbzeitüberprüfung 2008/2009 in den Haushaltsplan der Union einzubeziehen, wodurch die demokratische Legitimierung eines wichtigen Teils der Entwicklungspolitik der Union und ihres Haushalts gestärkt wird.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

14.1.2008

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Alessandro Battilocchio, Thijs Berman, Josep Borrell Fontelles, Danutė Budreikaitė, Marie-Arlette Carlotti, Thierry Cornillet, Corina Creţu, Beniamino Donnici, Alain Hutchinson, Romana Jordan Cizelj, Madeleine Jouye de Grandmaison, Filip Kaczmarek, Glenys Kinnock, Maria Martens, Gay Mitchell, José Javier Pomés Ruiz, Frithjof Schmidt, Jürgen Schröder, Johan Van Hecke, Anna Záborská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Fiona Hall, Manolis Mavrommatis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Colm Burke, Michael Gahler

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (14.1.2008)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu dem Vertrag von Lissabon
(2007/2286(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Carlos Carnero González

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  vertritt die Auffassung, dass der Vertrag von Lissabon im Vergleich zu den bestehenden Verträgen ein bedeutender Schritt in Richtung auf die gemeinsame Handelspolitik (GHP) ist;

2.  unterstreicht, dass die beiden geänderten Verträge den gleichen rechtlichen Wert haben, und betont, dass sie im Interesse der Kohärenz, der Effizienz, der Transparenz und der Demokratie immer auf dieselbe Weise ausgelegt werden sollten;

3   begrüßt, dass im Vertrag von Lissabon an den im Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa vorgenommenen Verbesserungen bei den Vorschriften über die GHP festgehalten wird, insbesondere was Folgendes betrifft:

     a)  die Anerkennung der GHP als ausschließliche Zuständigkeit der Union, was eine umfassende und vergleichbare Mitwirkung sämtlicher Organe der Union an der Beschlussfassung im Rahmen der GHP bedingt;

     b)  die Ausweitung des Geltungsbereichs der GHP auf sämtliche handelsbezogenen Bereiche, einschließlich der gewerblichen Aspekte des geistigen Eigentums und der ausländischen Direktinvestitionen;

     c)  die Anerkennung des Grundsatzes Abbaus anderer Schranken als Zollschranken als Politikziel der GHP (Artikel 188b des Vertrags von Lissabon/Artikel 137 EG-Vertrag);

     d)  Anwendung des ordentlichen Legislativverfahrens (d.h. Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit und Mitentscheidung mit dem Parlament) auf Rechtsakte, die unter die GHP fallen;

     e)  die Öffentlichkeit der Tagungen des Rates bei der Erörterung und Annahme von EU-Rechtsvorschriften und insbesondere GHP-Rechtsakten;

     f)   die Tatsache, dass – aufgrund der Anwendung des ordentlichen Legislativverfahrens – die Zustimmung des Parlaments jetzt generell für alle Abkommen im Rahmen der GHP verbindlich vorgeschrieben ist, unabhängig davon, ob Durchführungsmaßnahmen erforderlich sind oder nicht;

     g)  die Anwendung des Verfahrens der Zustimmung vor der Ratifizierung von Abkommen, die sich überwiegend auf den Außenhandel beziehen;

4.  begrüßt den Umstand, dass im Hinblick auf die Aushandlung und den Abschluss von internationalen Abkommen im Rahmen der GHP im Vertrag von Lissabon vorgesehen ist, dass der Kommission die rechtliche Verpflichtung obliegen wird, das Parlament über die Fortschritte bei den Verhandlungen gleichberechtigt mit dem besonderen „Ausschuss nach Artikel 188 n (vormals Artikel 133)“ des Rates zu unterrichten;

5.  missbilligt ausdrücklich, dass im Vertrag von Lissabon nicht das Recht für das Parlament vorgesehen ist, das Mandat der Kommission für die Aushandlung eines Handelsabkommens zu billigen, und betont das Ungleichgewicht – hinsichtlich der Rolle und der Befugnisse des Parlaments – zwischen der internen und externen Zuständigkeit in den Bereichen der GHP;

6.  fordert die Kommission deshalb auf, in die bilateralen bzw. regionalen Handelsabkommen weit reichende Sozial- und Umweltklauseln und -normen aufzunehmen, und betont, dass ohne ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen kein Freihandelsabkommen unterzeichnet werden sollte;

7.  begrüßt die explizite Auflage, dass die GHP den Grundsätzen und Zielen des externen Handelns der Union dienen soll, unter anderem dem Schutz ihrer grundlegenden Interessen, der Unterstützung von Demokratie und Rechtstaatlichkeit sowie der Förderung der nachhaltigen Entwicklung;

8.  begrüßt die Einsetzung eines mit einer zweifachen Funktion („Doppelhut“) ausgestatteten Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, der gewährleisten soll, dass alle externen Aktivitäten der Union in sich schlüssig sind; ist der Auffassung, dass die Verfolgung handelspolitischer Ziele zur weltweiten Interdependenz, zur internationalen Stabilität und zur Sicherheit beitragen soll;

9.  stellt diesbezüglich fest, dass das externe Handeln der Union auch die GHP abdeckt und dass der Hohe Vertreter nicht nur den Ausgleich zwischen der zwischenstaatlichen Logik der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der supranationalen Logik der GHP sicherstellen, sondern auch gewährleisten sollte, dass die zwischenstaatliche Logik der GASP die GHP nicht negativ beeinflusst;

10. stellt fest, dass die Aushandlung und der Abschluss von Abkommen auf dem Gebiet ausländischer Direktinvestitionen, Dienstleistungsabkommen und gewerblicher Aspekte des geistigen Eigentums den gleichen Abstimmungsauflagen unterliegen wie interne Rechtsvorschriften; stellt ferner das Erfordernis der Einstimmigkeit fest, das unter spezifischen Voraussetzungen für Dienstleistungen im kulturellen, audiovisuellen und sozialen Bereich sowie im Bildungs- und Gesundheitswesen gilt, die künftig nicht mehr unter die geteilte Zuständigkeit fallen werden;

11. fordert den Europäischen Rat, den Rat und die Kommission auf, die Aushandlung einer neuen Interinstitutionellen Vereinbarung zu prüfen, die dem Parlament eine konkrete Bestimmung seiner Zuständigkeiten und eine Mitwirkung an jeder Phase bietet, die zum Abschluss eines internationalen Abkommens führt;

12. fordert die Kommission auf, dem Parlament sämtliche erforderlichen Informationen über die GHP und die Aushandlung von Handelsabkommen bzw. die Aushandlung der gewerblichen Komponenten jedes Abkommens zu liefern, einschließlich aller Vorschläge und Entwürfe von Vorschlägen für Verhandlungsmandate und/oder -leitlinien, und zwar so rechtzeitig, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente in der Lage sind, ihre Standpunkte darzulegen, und die Kommission genügend Zeit hat, diese Standpunkte gebührend zu berücksichtigen;

13. fordert die Kommission im Hinblick auf die Transparenz der Maßnahmen des künftigen Ausschusses nach Artikel 188 n (vormals Artikel 133) auf, dem Ausschuss für internationalen Handel des Europäischen Parlaments sämtliche Dokumente verfügbar zu machen;

14. fordert die Kommission auf, bei der künftigen Durchführungsrechtsetzung im Bereich der Handelspolitik darauf zu verzichten, inhaltliche Veränderungen des Basisrechtsaktes oder Präzisierungen mit Auswirkungen auf den im Basisrechtsakt artikulierten politischen Willen vorzunehmen; betont deshalb, dass die Rolle des Parlaments auf dem Gebiet der GHP sehr wichtig ist, um demokratische Legitimität und Rechenschaftslegung sicherzustellen;

15. fordert den Rat auf, dem Parlament die Tagesordnungen des Rates Außenbeziehungen vorzulegen, und fordert die Vertreter des Parlaments auf, uneingeschränkt an sämtlichen Sitzungen des COREPER II teilzunehmen, in denen Angelegenheiten behandelt werden, die in den Geltungsbereich des ordentlichen Legislativverfahrens fallen;

16. fordert den künftigen Hohen Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission auf, mit dem Parlament angemessene Methoden zu prüfen, wie das Parlament umfassend über das externe Handeln der Union unterrichtet und dazu konsultiert werden kann.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

14.1.2008

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

13

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Francisco Assis; Carlos Carnero González; Françoise Castex; Christofer Fjellner; Ignasi Guardans Cambó, Helmuth Markov; David Martin; Georgios Papastamkos; Tokia Saïfi; Iuliu Winkler; Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Harlem Désir, Pia Elda Locatelli, Carl Schlyter

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (23.1.2008)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu dem Vertrag von Lissabon
(2007/2286(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Costas Botopoulos

VORSCHLÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  weist darauf hin, dass mit dem Vertrag von Lissabon in Bezug auf Haushalts- und Finanzfragen wichtige Änderungen eingeführt worden sind:

     a)  der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) wird rechtsverbindlich; auf ihn wird im Vertrag ausdrücklich Bezug genommen, und seine Laufzeit wird auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren festgelegt; es ist wichtig, dass dem Parlament rechtmäßig das Recht auf Zustimmung zum MFR gewährt wird, selbst wenn es formell nicht in der Lage sein wird, die Vorschriften des MFR festzulegen, die für den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens erforderlich sind, wie es gegenwärtig bei der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung der Fall ist,

     b)  die derzeitige Unterscheidung zwischen „obligatorischen“ und „nicht obligatorischen“ Ausgaben im Haushaltsverfahren wird abgeschafft, so dass die volle Gleichstellung von Parlament und Rat sichergestellt ist,

     c)  es wird ein neues und vereinfachtes Haushaltsverfahren mit einer einzigen Lesung eingeführt, an das sich ein spezifischer Konzertierungsausschuss anschließt, der die Aufgabe haben wird, innerhalb eines kurzen Zeitraums von 21 Tagen eine Einigung zwischen Parlament und Rat herbeizuführen, die von beiden Teilen der Haushaltsbehörde zu billigen ist, wobei das Parlament das Recht haben wird, den Haushalt letztlich zu verabschieden, wenn die Einigung vom Rat abgelehnt wird,

     d)  die Organe der EU sind formell verpflichtet, bei der Annahme eines Rechtsakts, der aller Wahrscheinlichkeit nach spürbare Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben wird, die Haushaltsdisziplin sicherzustellen,

     e)  auf die Annahme der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsvorschriften findet die Mitentscheidung Anwendung;

2.  begrüßt die vorstehend aufgeführten Änderungen, da sie das gesamte Haushaltsverfahren demokratischer und rationaler gestalten, und stellt ferner fest, dass sie ein völlig neues Verhältnis zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde mit sich bringen;

3.  bedauert, dass die Rolle des Parlaments im Hinblick auf das Eigenmittelsystem der Union nicht ausgeweitet worden ist; glaubt, dass sein Recht auf Zustimmung zu den entsprechenden Durchführungsmaßnahmen, die vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festzulegen sind, einen Fortschritt hin zu einem demokratischeren und effektiveren Verfahren darstellen könnte, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Durchführungsmaßnahmen auf das beschränkt worden ist, was im Eigenmittelbeschluss festgelegt worden ist;

4.  empfiehlt, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung entsprechend dem neuen Haushaltsverfahren nach Nummer 4 der Vereinbarung angepasst wird;

5.  beabsichtigt, einen Initiativbericht über das neue Haushaltsverfahren auszuarbeiten, um eine eingehende Analyse und eine korrekte Bewertung seiner Auswirkung sowohl auf die interne Organisation des Parlaments vorzunehmen und seine Vorrechte im Bereich des Haushalts auf interinstitutioneller Ebene zu wahren; ist der Auffassung, dass der federführende Ausschuss im Anschluss an die Annahme dieses Berichts in der Lage wäre, die notwendigen Änderungen an der Geschäftsordnung, einschließlich Anlage IV, vorzuschlagen und dabei die ganze Palette von Konsequenzen zu berücksichtigen, die sich aus der Annahme des Vertrags und seiner Auswirkung auf die Reform des Parlaments ergeben;

6.  vertritt die Auffassung, dass die Bewertung der Auswirkungen des Lissabonner Vertrags auf den Haushalt und die Finanzen auch eine Gelegenheit für das Parlament sein sollte, zu der gegenwärtigen Debatte über die Überarbeitung des EU-Haushalts beizutragen;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

23.1.2008

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

 

 

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Reimer Böge, Konstantinos Botopoulos, Simon Busuttil, Daniel Daianu, Gérard Deprez, Brigitte Douay, Hynek Fajmon, Ingeborg Gräßle, Catherine Guy-Quint, Jutta Haug, Monica Maria Iacob-Ridzi, Anne E. Jensen, Wiesław Stefan Kuc, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Jan Mulder, Catalin Nechifor, Gérard Onesta, Margaritis Schinas, Nina Škottová, Theodor Stolojan, László Surján, Gary Titley, Kyösti Virrankoski, Ralf Walter

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Thijs Berman, Esther De Lange, Hans-Peter Martin

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (19.12.2007)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu dem Vertrag von Lissabon
(2007/2286(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Ján Hudacký

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

Allgemeines

1.  wiederholt seinen seit langem vertretenen Standpunkt, dass ein konsolidierter Text der Verträge erarbeitet werden sollte, sobald der vorliegende Änderungsvertrag von den Mitgliedstaaten ratifiziert wurde;

2.  ist der Auffassung, dass das Protokoll Nr. 6 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb behutsam umgesetzt und die Vertragsbestimmung „… die Union erforderlichenfalls zu diesem Zweck nach den Bestimmungen der Verträge[, …,] tätig wird“, durch einen Verweis auf die anderen Bestimmungen der Verträge und den acquis communautaire klarer gefasst werden sollte;

Industrie

3.  ist der Auffassung, dass im Bereich der Industrie die Änderungen an den geltenden Bestimmungen des EG-Vertrags nicht in die bestehende Struktur der wirtschaftlichen Interessen und Investitionsentscheidungen eingreifen werden, da:

     a)  die Industrie unter die Zuständigkeit der EU für die unterstützenden, koordinierenden oder ergänzenden Maßnahmen der Mitglieder fällt, während es Sache der Mitgliedstaaten ist, ihre Industriepolitik festzulegen und zu fördern,

     b)  für die Entwicklung des Industriesektors auf Unionsebene Leitlinien zusammen mit gemeinsamen Indikatoren und Regelungen für die regelmäßige Bewertung und Überwachung der Industriepolitik festgelegt werden sollen und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten gefördert wird,

     c)  die Bestimmung „unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten“ nicht zwangsläufig das Ende eines gemeinsamen Ansatzes für den Bereich der Industrie bedeutet,

     d)  das Europäische Parlament die Verpflichtung der EU begrüßt, ihren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt unter besonderer Beachtung der ländlichen Gebiete und der vom industriellen Wandel betroffenen Gebiete zu verbessern,

     e)  das Europäische Parlament sich nicht mehr an der Beschlussfassung beteiligen wird, wenn ein koordiniertes Vorgehen für notwendig erachtet wird; es wird lediglich regelmäßig unterrichtet;

Forschung und Entwicklung

4.  ist der Auffassung, dass die geänderten Artikel 163, 165 und 166 des EG-Vertrags als Verbesserungen betrachtet werden sollten, da durch die Schaffung eines europäischen Raums der Forschung, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht, wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien ausgetauscht und die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen gestärkt werden, wodurch die Forscher die Möglichkeit einer ungehinderten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit erhalten, wobei auch die Wettbewerbsfähigkeit in der Union, speziell im Industriesektor, gefördert wird;

5.  nimmt zwei möglicherweise strittige Fragen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnis, wobei Letzteres von der Kommission unterstützt wird:

     a)  internationale Übereinkünfte fallen nicht länger unter das traditionelle Verfahren des Artikels 300,

     b)  die Beibehaltung der Artikel 171 und 172 bedeutet die Fortführung des Konsultationsverfahrens bei der Einrichtung von Fachagenturen und schränkt damit das Vorrecht des Parlaments ein, an der Einrichtung der Agenturen umfassend beteiligt zu werden;

Raumfahrt

6.  äußert seine Genugtuung über die Einfügung einer Bestimmung über die Europäische Raumfahrtpolitik in den Abschnitt „Forschung und technologische Entwicklung“, womit im Vertrag die Tatsache anerkannt wird, dass die Raumfahrt die gleiche Bedeutung hat wie Forschung und Entwicklung;

7.  begrüßt die Tatsache, dass dem Parlament und dem Rat Gelegenheit gegeben wird, im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die in Form eines Europäischen Raumfahrtprogramms erarbeitet werden können; ist jedoch der Auffassung, dass ein „Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten“ in diesem Bereich einige Hindernisse für die Umsetzung einer gemeinsamen europäischen Raumfahrtpolitik mit sich bringen kann;

8.  begrüßt ferner die Bestimmung über die Herstellung zweckdienlicher Verbindungen zur Europäischen Weltraumorganisation;

Energie

9.  begrüßt die Tatsache, dass es für den Bereich Energie nunmehr einen eigenen Titel im Vertrag und somit eine Rechtsgrundlage im Rahmen des Binnenmarktes geben wird, wobei die Aufmerksamkeit dem Funktionieren des Energiemarktes, der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit, der Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen, der Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen sowie der Förderung der Interkonnektion der Energienetze gelten wird;

10. bringt seine Genugtuung über und Unterstützung für die Solidaritätsklausel zum Ausdruck, die Anwendung finden soll, „falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten“;

11. betont, dass in Zukunft zwar generell das normale Legislativverfahren (derzeit die Mitentscheidung) angewandt wird, Beschlüsse über den „Energiemix“ jedoch im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten verbleiben und steuerliche Maßnahmen auf diesem Gebiet weiterhin die Konsultation des Parlaments und Einstimmigkeit im Rat erfordern;

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

12. ist der Auffassung, dass der Euratom-Vertrag trotz seiner Schwächen vorläufig ein unerlässlicher Rechtsrahmen bleibt und durch den vorliegenden Änderungsvertrag keine besonderen Änderungen an ihm vorgenommen wurden; ist jedoch der Ansicht, dass das Protokoll Nr. 12 zum Änderungsvertrag, das den Euratom-Vertrag betrifft, den Text aufgrund zahlreicher Querverweise und das Außerkraftsetzen bestimmter Artikel des Euratom-Vertrags unlesbar und sehr kompliziert macht;

13. stellt fest, dass der Euratom-Vertrag weiterhin volle Rechtswirkung hat; verweist auf das Protokoll Nr. 12, mit dem versucht wird, den Euratom-Vertrag anzupassen, um gemeinsamen Bestimmungen, die in den anderen Verträgen verankert sind, Rechnung zu tragen, so z.B. den institutionellen Bestimmungen und den Finanzvorschriften; verweist daher erneut auf die Notwendigkeit eines konsolidierten Textes des Euratom-Vertrags;

Forschungsfonds für Kohle und Stahl

14. weist die Kommission darauf hin, dass mit dem Protokoll Nr. 11 über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl Verfahrensvorschriften eingeführt werden, durch die die Beteiligung des Europäischen Parlaments am Beschlussfassungsprozess nicht gestärkt wird, da das Konsultationsverfahren in einem Sektor, dem Bereich Forschung und technologische Entwicklung, in dem es Mitgesetzgeber ist, ungeachtet der finanziellen Auswirkungen dieses Fonds beibehalten wird.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

19.12.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

5

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Šarūnas Birutis, Jan Březina, Renato Brunetta, Jerzy Buzek, Pilar del Castillo Vera, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Dragoş Florin David, Den Dover, Lena Ek, Nicole Fontaine, Adam Gierek, Norbert Glante, Umberto Guidoni, Fiona Hall, David Hammerstein, Rebecca Harms, Mary Honeyball, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Anne Laperrouze, Romano Maria La Russa, Pia Elda Locatelli, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Herbert Reul, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Andres Tarand, Britta Thomsen, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Alejo Vidal-Quadras, Dominique Vlasto

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Danutė Budreikaitė, Joan Calabuig Rull, Edit Herczog, Lambert van Nistelrooij, Pierre Pribetich, Dirk Sterckx, Silvia-Adriana Ţicău, Vladimir Urutchev

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (18.12.2007)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu dem Vertrag von Lissabon
(2007/2286(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Jean-Marie Cavada

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

Der neue Vertrag: der lang ersehnte Ausweg aus der rechtlichen und institutionellen Schizophrenie in den mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verbundenen Politikbereichen

1.   begrüßt die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Verbesserungen, die der neue Vertrag für die mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts verbundenen Politikbereiche gebracht hat:

(a)  Schaffung einer rechtlich konsistenten, verbindlichen und transparenten Beziehung – auf vertraglicher Ebene – zwischen den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundrechten und den damit zusammenhängenden Politiken der EU, die erforderlich sind, um den Schutz und die Förderung dieser Rechte zu gewährleisten. Aufgrund der Rechtsverbindlichkeit der Charta wird es dem EU-Gesetzgeber nunmehr möglich sein, all diejenigen Politiken, die die Grundrechte einer Person berühren könnten, einheitlicher durchzuführen. Dies gilt nicht nur für die Politikbereiche, die ausdrücklich unter den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fallen, wie das Asylrecht oder das Recht auf ein faires Verfahren, sondern auch für die allgemeiner definierten Politikbereiche, bei denen ein Bezug zur Achtung der Menschenwürde, dem Schutz vor jeder Art der Diskriminierung, dem Schutz von Minderheiten, dem Recht auf eine transparente und gute europäische Verwaltung, den sozialen Rechten und dem Recht auf Datenschutz gegeben ist. Der Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention wird diese Beziehung noch verstärken, da die EU-Organe dann auch gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rechenschaftspflichtig sein werden.

(b)  Überwindung der in institutioneller und rechtlicher Hinsicht schizophrenen Situation, die vor fünfzehn Jahren mit dem Vertrag von Maastricht geschaffen wurde und darin bestand, dass für den Bereich Justiz und Inneres eine parallel laufende Übergangsregelung (die so genannte „dritte Säule“) eingeführt wurde. Durch die Wiederherstellung der vollen Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs wird das Rechtsstaatsprinzip wieder auf Bereiche erstreckt, die gegenwärtig nicht erfasst sind, und durch die Beteiligung des Europäischen Parlaments im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens wird die demokratische Legitimität dieser Politiken erheblich gestärkt.

(c)  Stärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht der EU durch Ausdehnung der Mitentscheidung („ordentliches Gesetzgebungsverfahren“) auf Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Ebenso ist zu begrüßen, dass der Rat die Zustimmung des EP einholen muss, wenn er Mindestvorschriften in Bezug auf „sonstige“ spezifische Aspekte des Strafverfahrens festlegen, ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen oder die Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft ausdehnen will;

(d)  Beteiligung des Europäischen Parlaments am Abschluss internationaler Verträge durch die EU. In der bisherigen Situation hat der Rat, ungeachtet der in Artikel 21 des EU-Vertrags vorgesehenen Anhörung des Europäischen Parlaments, das Parlament nie angehört, nicht einmal bei Verträgen, die eindeutig „wichtige Aspekte der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik“ betrafen (wie etwa das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen);

(e)  Abschaffung der Einstimmigkeit im Rat in mehreren Bereichen. Das System der qualifizierten Mehrheit wird die Verhandlungen innerhalb der EU-Organe erleichtern und dazu führen, dass höhere Standards für den Schutz der Grundrechte eingeführt werden (das Einstimmigkeitsprinzip hingegen begünstigt Kompromisse auf kleinstem gemeinsamen Nenner und lässt den Mehrwert der EU-Gesetzgebung in einigen Bereichen fraglich erscheinen). Durch die Angleichung der Verfahren im Bereich der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit und der Mitentscheidung wird es mit dem neuen Vertrag leichter, im Rahmen eines einheitlichen politischen Rahmens Maßnahmen zu erlassen, die gegenwärtig teils unter das Erfordernis der Einstimmigkeit und teils unter das Erfordernis der qualifizierten Mehrheit fallen (wie etwa zur Zeit im Bereich der legalen und illegalen Migration).

(f)   Harmonisierung der Gesetzgebungsinstrumente. Anstelle der in der jetzigen Fassung von Artikel 34 des EU-Vertrags vorgesehenen „gemeinsamen Standpunkte“, „Rahmenbeschlüsse“, „Beschlüsse“ und „Übereinkommen“ wird die Europäische Union künftig auf die normalen Gesetzgebungsinstrumente des Gemeinschaftsrechts zurückgreifen können, nämlich Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen. Dies führt zu einer weiteren wichtigen Änderung: der Möglichkeit, dass diese Rechtsakte unmittelbare Wirkung erlangen.

(g)  Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflichten in den Beziehungen zwischen den Organen der EU einerseits und den Bürgern, der Zivilgesellschaft, den politischen Parteien und den nationalen Parlamenten andererseits. In dieser Hinsicht ist es von hohem Nutzen, dass für die mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zusammenhängenden Politiken eine spezifische Regelung geschaffen wurde, die dafür sorgen wird, dass die Kommission, die Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente in die Abschätzung der Folgen dieser Politiken in der EU eingebunden werden müssen. Im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Regierungsführung in der EU fordert das Parlament die Kommission und den Rat auf, die Beratungen über die praktische Umsetzung der geplanten Europäischen Staatsanwaltschaft zu beschleunigen, da letztere eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im ersten Satz dieses Absatzes dargelegten Ziele ist.

2.   bedauert den Preis, der für diese Verbesserungen zu zahlen war, nämlich:

(a)  Gemäß Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen bleiben die unter der dritten Säule verabschiedeten Maßnahmen noch für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Vertrages außerhalb der Kontrolle der Kommission und sogar des Gerichtshofs. Es ist schwer zu verstehen, was die Mitgliedstaaten zu der Entscheidung bewegt hat, eine Situation, die sie selbst als rechtlich unzureichend bezeichnet haben, über einen so langen Zeitraum aufrechtzuerhalten. Nun stellt sich die Frage, wie die sich die negativen Folgen für die Bürger der EU minimieren lassen:

- Eine erste Antwort darauf gibt das Protokoll selbst, das für den Fall der Änderung eines Rechtsakts vorsieht, dass die Übergangsregelung auf den geänderten Rechtsakt nicht weiter anwendbar ist. Die Organe sollten jetzt prüfen, ob es nicht besser wäre, einige der bereits bestehenden und wenig zufrieden stellenden Maßnahmen, die im Rahmen der dritten Säule verabschiedet wurden, sofort nach dem Inkrafttreten des neuen Vertrages abzuändern.

- Eine weitere Lösung könnte darin liegen, die förmliche Verabschiedung von Maßnahmen, die gegenwärtig auf die dritte Säule gestützt sind und sich auf die Grundrechte der Bürger auswirken können, auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und Mai 2009 zu verschieben. Die europäischen Bürger werden sicherlich Verständnis haben für eine Verzögerung von einigen Monaten, wenn es ihnen dadurch möglich wird, sich vor einem EU-Gericht auf die neuen Bestimmungen zu berufen.

(b)  Es wurden ziemlich komplexe Bestimmungen eingeführt, um die Fälle zu regeln, in denen ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass ein Entwurf einer Richtlinie grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, sowie die Fälle, in denen keine Einstimmigkeit erreicht werden kann (polizeiliche Zusammenarbeit). In solchen Situationen kann der betreffende Mitgliedstaat beantragen, dass der Europäische Rat mit dem Richtlinienentwurf befasst wird. In ersterem Fall ist die gefundene Lösung völlig verständlich und sogar gerechtfertigt, wie es auch in anderen Fällen wäre, in denen ein Mitgliedstaat dem Risiko einer erheblichen Absenkung seines Grundrechtsschutzniveaus ausgesetzt ist. Im zweiten Fall handelt es sich mehr um eine Frage des Gleichgewichts der Befugnisse. In beiden Fällen wird das „ordentliche“ Gesetzgebungsverfahren für vier Monate ausgesetzt. Wenn kein Einvernehmen erzielt wird und mindestens neun Mitgliedstaaten eine verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie begründen möchten, gilt die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit als erteilt (die in Artikel 280 des EG-Vertrags vorgesehene Zustimmung des Parlaments wäre demnach nicht mehr nötig). Es ist jedoch hervorzuheben, dass bei einer Anwendbarkeit des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens der Erlass der Maßnahme nach wie vor von der Zustimmung des Parlaments (Mitentscheidung) abhängen würde.

(c)  Das System der Ausnahmeregelungen („Opt-ins“ und „Opt-outs“) wird sogar noch komplexer. Obwohl die Bestimmungen über die verstärkte Zusammenarbeit nicht für Maßnahmen gelten, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, kommt es zu Änderungen an der Schengen-Regelung (siehe nachstehend). Zudem werden die Ausnahmeregelungen, die für nicht Schengen-relevante Maßnahmen wie etwa die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen gelten, auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit ausgedehnt (siehe Änderungen am Schengen-Protokoll und an den Protokollen über die Positionen des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks).

(d)  Was die besondere Situation des Vereinigten Königreichs und Irlands anbelangt, sei daran erinnert, dass in den Jahren 2000 und 2001, als für diese Länder eine Sonderregelung innerhalb der Schengen-Regelung beschlossen wurde, keine förmliche Anhörung des Europäischen Parlaments stattgefunden hat. Gegenwärtig muss das Vereinigte Königreich teilnehmen, soweit es am Schengen-Besitzstand beteiligt ist, und darf nicht teilnehmen, soweit es nicht daran beteiligt ist[1]. Die Änderungen am Schengen-Protokoll werden daran zwar nichts ändern, doch wird dem Vereinigten Königreich und Irland zusätzlich die Möglichkeit gegeben, von einer bereits beschlossenen Beteiligung an einer auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden Maßnahme wieder abzurücken. Dies könnte zu einer weiteren Fragmentierung der Bestimmungen führen. Soweit es um die Beteiligung an einer Maßnahme und die Auswirkungen auf den Schengen-Besitzstand geht, wird das Parlament nicht angehört. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die fragliche Maßnahme im Wege der Mitentscheidung erlassen werden müsste, soweit das Mitentscheidungsverfahren anwendbar ist.

(e)  Ferner wird es dem Vereinigten Königreich und Irland möglich sein, sich an einem Vorschlag nicht zu beteiligen, der auf eine Änderung einer unter Titel IV fallenden Maßnahme abzielt, an der sie zuvor beteiligt waren. Auch neue Datenschutzvorschriften werden für diese beiden Staaten nicht bindend sein, wenn sie auf der Grundlage der Bestimmung des neuen Vertrags erlassen worden sind, durch die das Vereinigte Königreich und Irland von den materiellen Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ausgenommen werden.

3.   ist der Auffassung, dass die im neuen Vertrag enthaltenen Verbesserungen seine Schwächen aufwiegen. Die Organe der EU sollten nun ihr Möglichstes tun, um eine erfolgreiche Ratifizierung des neuen Vertrags durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Sie werden ferner aufgefordert:

(a)  die Bürger der EU über ihre neuen Rechte und den neuen rechtlichen Rahmen der EU zu informieren und zugleich die Mitgliedstaaten aufzufordern, breit angelegte Informationskampagnen sowie spezielle berufliche Bildungsprogramme für die nationalen Justiz- und Sicherheitsbehörden in die Wege zu leiten, um jegliche Form rechtswidriger Diskriminierung von europäischen Bürger zu verhindern.

(b)  die nationalen Parlamente in die Ausarbeitung des nächsten Mehrjahresprogramms für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts einzubeziehen, wobei diese Einbeziehung in erster Linie in folgender Weise erfolgen könnte:

- durch informelle Foren (wie etwa die Gruppe zur Zukunft der europäischen Innenpolitik [„Future Group“], die während der vier Ratspräsidentschaften 2008 und 2009 regelmäßig zusammentreffen wird);

- durch eine regelmäßige und rechtzeitige förmliche Übermittlung aller vorbereitenden Legislativtexte, beginnend mit den ursprünglichen Legislativvorschlägen, um Diskriminierungen zwischen nationalen Parlamenten sowie zwischen europäischen Bürgern zu vermeiden;

(c)  im Jahr 2008 Verhandlungen mit dem Ziel zu führen, Anfang 2009 alle erforderlichen Maßnahmen zu verabschieden, die das neu gewählte Parlament von 2010 an für einen gelungenen Start des neuen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts brauchen wird; dabei den in Bezug auf eine Reihe von Gesetzgebungsverfahren bestehenden nationalen und/oder Parlamentsvorbehalten Rechnung zu tragen; die Kommission und der Rat werden aufgefordert, die nachfolgend aufgeführten Legislativtexte unter Berücksichtigung der durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen neuen Rechtsgrundlagen und der politischen Diskussion erneut zu prüfen:

Allgemeine Rechte

- Rahmenbeschluss über bestimmte Verfahrensrechte (2004/0113(CNS))

- Rahmenbeschluss über den Schutz sicherheitsbezogener Daten (im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 95/46/EG) (2005/0202(CNS)) (Parlamentsvorbehalte von   DK, IE, NL, SE und UK).

Justizielle Zusammenarbeit

- Rahmenbeschluss zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (2007/2067(CNS)) (Parlamentsvorbehalte von SE, NL, DK, IE und LV)

- Rahmenbeschluss über Abwesenheitsurteile (muss noch vorgelegt werden)

- Rahmenbeschluss über eine Europäische Beweisanordnung (2003/0270(CNS)) (Parlamentsvorbehalte von SE und DK)

- Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Verurteilungen (2005/0018(CNS)) (Parlamentsvorbehalte von SE, NL und IE)

- Rahmenbeschluss über Überwachungsanordnungen im Ermittlungsverfahren (2006/0158(CNS))

- Rahmenbeschluss über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister (2005/0267(CNS)) (Parlamentsvorbehalte von SE, FI, NL, IE, EL und DK)

- Rahmenbeschluss über EUROJUST (muss noch vorgelegt werden)

Polizeiliche Zusammenarbeit

- Rahmenbeschluss über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität (Parlamentsvorbehalt von SE)

- Rahmenbeschluss über den Zugang zum Visa-Informationssystem (VIS) zu Sicherheitszwecken (ist als Änderung der VIS-Verordnung zu integrieren) (2005/0232(CNS))

- Rahmenbeschluss über den Zugang zu EURODAC zu Sicherheitszwecken (ist als Änderung der VIS-Verordnung zu integrieren) (2006/0310(CNS))

- Rahmenbeschluss über EUROPOL (Anhörung des Europäischen Parlaments steht noch aus);

4.        erklärt seine Bereitschaft, sich im Geist der Kooperation mit der Kommission und dem Ratsvorsitz im Laufe des Jahres 2008 an der Neufassung dieser Vorschläge zu beteiligen und behält sich das Recht vor, förmliche Empfehlungen gemäß Artikel 39 des EU-Vertrags abzugeben, fall diese zur Verbesserung der bereits getroffenen politischen Vereinbarungen erforderlich sein sollten; schlägt daher für Anfang 2008 die Einsetzung einer hochrangigen Arbeitsgruppe vor, deren Aufgabe es ist, eine offene Diskussion über die an den oben genannten Texten vorzunehmenden Verbesserungen zu führen;

5.  begrüßt die Erklärung der Konferenz zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen (Erklärung Nr. 39a) und fordert die Kommission auf, die Änderung oder die Ersetzung von Rechtsakten, die schon jetzt als nicht zufrieden stellend oder unwirksam gelten (wie zum Beispiel das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen oder andere Rechtstexte, die sich in der Praxis als verbesserungsbedürftig erwiesen haben) bereits 2008 in Angriff zu nehmen;

6.  ist der Auffassung, dass das Parlament ab 2008 regelmäßig über die wichtigsten Programme und Abkommen mit Drittländern, wie zum Beispiel den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit Russland, die internationale Strategie gegen Menschenhandel, die Bekämpfung des Drogenhandels sowie die Verhinderung und Bekämpfung des Terrorismus, unterrichtet und dazu angehört werden sollte, und zwar selbst dann, wenn eine solche Anhörung nicht vorgeschrieben ist.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

18.12.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Roberta Angelilli, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Michael Cashman, Giuseppe Castiglione, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Carlos Coelho, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Claudio Fava, Armando França, Urszula Gacek, Kinga Gál, Roland Gewalt, Ewa Klamt, Henrik Lax, Roselyne Lefrançois, Sarah Ludford, Viktória Mohácsi, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Rareş-Lucian Niculescu, Martine Roure, Luciana Sbarbati, Inger Segelström, Søren Bo Søndergaard, Vladimir Urutchev, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Renate Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Edit Bauer, Genowefa Grabowska, Sophia in 't Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Jean Lambert, Antonio Masip Hidalgo, Bill Newton Dunn

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Manuel Medina Ortega

  • [1]  Dem entsprechend hat es der Rat dem Vereinigten Königreich nicht erlaubt, an der Gründung von Frontex sowie am Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten teilzunehmen. Das Vereinigte Königreich hat hierauf zwei Klagen gegen den Rat eingereicht (Rechtssachen C-77/05, Vereinigtes Königreich gegen Rat, [2007] Slg. S. I-0000 und C-137/05, Vereinigtes Königreich gegen Rat, [2007] Slg. S. I-0000).

VERFAHREN

Datum der Annahme

23.1.2008

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

6

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jim Allister, Enrique Barón Crespo, Bastiaan Belder, Jens-Peter Bonde, Richard Corbett, Brian Crowley, Jean-Luc Dehaene, Andrew Duff, Ingo Friedrich, Genowefa Grabowska, Anneli Jäätteenmäki, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Timothy Kirkhope, Jo Leinen, Íñigo Méndez de Vigo, Ashley Mote, Borut Pahor, Rihards Pīks, József Szájer, Riccardo Ventre, Johannes Voggenhuber, Dushana Zdravkova

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Konstantinos Botopoulos, Urszula Krupa, Gérard Onesta, Alexander Stubb

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)