BERICHT über den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)
4.2.2008 - (KOM(2007)0329 – C6‑0178/2007 – 2007/0116(COD)) - ***I
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Neena Gill
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)
(KOM(2007)0329 – C6‑0178/2007 – 2007/0116(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0329),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 169 und 172 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0178/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6‑0027/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 6 | |
(6) Ausgehend vom aktiven Altern als Kernelement der überarbeiteten beschäftigungspolitischen Leitlinien zielt der EU-Ansatz für das Altern darauf ab, das Potenzial der Menschen aller Altersgruppen vollständig zu mobilisieren, und betont die Notwendigkeit, von Einzelmaßnahmen zu umfassenden Strategien des aktiven Alterns überzugehen, die auf einem lebenszyklusorientierten Ansatz beruhen. |
(6) Aktives Altern ist ein Kernelement der überarbeiteten beschäftigungspolitischen Leitlinien. Der EU-Ansatz für das Altern zielt darauf ab, das Potenzial der Menschen aller Altersgruppen vollständig zu mobilisieren (lebenszyklusorientierter Ansatz) und gleichzeitig die Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten, und betont die Notwendigkeit, von Einzelmaßnahmen zu umfassenden Strategien des aktiven Alterns überzugehen. Wenngleich die Alterung der Bevölkerung in der Union eine soziale Herausforderung ist , kann sie auch als eine Chance für neu entstehende Märkte angesehen werden. |
Änderungsantrag 2 Erwägung 6 a (neu) | |
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(6a) Mit der raschen Entwicklung der IKT und der elektronischen Dienste wächst das Risiko des Ausschlusses von der Information. Die Verbesserung der digitalen Kompetenzen, insbesondere für Frauen, ist daher eine Voraussetzung für die Eingliederung in die Gesellschaft und die Beteiligung an der Informationsgesellschaft. |
Begründung | |
Forschungs- und Entwicklungsprogramme sollten auf die Verbesserung der digitalen Kompetenzen gerichtet sein, insbesondere auf Probleme betreffend den Ausschluss von Frauen von der Information. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 8 | |
(8) In ihrem Bemühen um ein effektives und einheitliches europäisches Vorgehen auf dem Gebiet der IKT für das wohltuende Altern haben mehrere Mitgliedstaaten die Initiative ergriffen und ein gemeinsames Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Umgebungsunterstütztes Leben“ auf dem Gebiet der IKT für das Altern in der Informationsgesellschaft geschaffen (nachstehend „gemeinsames Programm AAL“ genannt), um Synergien in der Verwaltung und beim Mitteleinsatz zu erzeugen und um zusätzliches Fachwissen und weitere Mittel, die in verschiedenen Ländern Europas vorhanden sind, zu mobilisieren. |
(8) In ihrem Bemühen um ein effektives und einheitliches europäisches Vorgehen auf dem Gebiet der IKT für das wohltuende Altern haben mehrere Mitgliedstaaten die Initiative ergriffen und ein gemeinsames Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Umgebungsunterstütztes Leben“ geschaffen (nachstehend „gemeinsames Programm AAL“ genannt), um Synergien in der Verwaltung und beim Mitteleinsatz zu erzeugen, einen einzigen, gemeinsamen Mechanismus für die Bewertung durch unabhängige Sachverständige zu gewährleisten und um zusätzliches Fachwissen und weitere Mittel, die in verschiedenen Ländern Europas vorhanden sind, zu mobilisieren. |
Änderungsantrag 4 Erwägung 9 | |
(9) Das gemeinsame Programm AAL dient der Bewältigung der mit der Bevölkerungsalterung verbundenen demografischen Herausforderung, indem es den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für eine groß angelegte europäische Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten im Bereich der angewandten Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für das wohltuende Altern in der Informationsgesellschaft schafft. Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal und Spanien (nachstehend „teilnehmende Mitgliedstaaten“ genannt) sowie Israel, Norwegen und die Schweiz haben sich darauf verständigt, ihre Beiträge zur Verwirklichung des gemeinsamen Programms AAL zu koordinieren und ihre Tätigkeiten gemeinsam durchzuführen. Das Gesamtvolumen ihrer Beteiligung wird für die Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms auf mindestens 150 Millionen € geschätzt. |
(9) Das gemeinsame Programm AAL dient der Bewältigung der mit der Bevölkerungsalterung verbundenen demografischen Herausforderung, indem es den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für eine groß angelegte europäische Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten im Bereich der angewandten Forschung und Innovation auf dem Gebiet der IKT für das wohltuende Altern in einer alternden Gesellschaft schafft, in welcher auch der Anteil der Frauen, zum Teil wegen der höheren durchschnittlichen Lebenserwartung von Frauen, höher ist als der Anteil der Männer. Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal und Spanien (nachstehend „teilnehmende Mitgliedstaaten“ genannt) sowie Israel, Norwegen und die Schweiz haben sich darauf verständigt, ihre Beiträge zur Verwirklichung des gemeinsamen Programms AAL zu koordinieren und ihre Tätigkeiten gemeinsam durchzuführen. Die Beteiligung sollte an einen finanziellen Mindestbeitrag geknüpft werden, welcher der potenziellen Nachfrage der verschiedenen nationalen Forschungskreise angemessen ist. Da das gemeinsame Programm AAL einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung des Europäischen Forschungsraums leisten soll, sollte das Gesamtvolumen der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israels, Norwegens und der Schweiz für die Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms bei über 150 Millionen € liegen. |
Kompromissänderungsantrag 3 Erwägung 11 | |
(11) Die Bereitstellung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass ein Finanzplan festgelegt wird, der auf förmliche Verpflichtungen der zuständigen nationalen Behörden bezüglich der gemeinsamen Durchführung der auf einzelstaatlicher Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten und des jeweiligen Beitrags zur Finanzierung der gemeinsamen Durchführung des gemeinsamen Programms AAL gestützt ist. |
(11) Die Bereitstellung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass ein Finanzplan festgelegt wird, der auf förmliche Verpflichtungen der zuständigen nationalen Behörden bezüglich der gemeinsamen Durchführung der auf einzelstaatlicher Ebene laufenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -tätigkeiten und des jeweiligen Beitrags zur Finanzierung der gemeinsamen Durchführung des gemeinsamen Programms AAL gestützt ist. Die nationalen Beiträge sollten sich auf über 20 % der gesamten nationalen Forschungsmittel für die das Programm AAL betreffenden Tätigkeiten belaufen. |
Änderungsantrag 6 Erwägung 17 | |
(17) Die Gemeinschaft sollte berechtigt sein, ihren Finanzbeitrag zu kürzen, falls das gemeinsame Programm AAL in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder falls die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz ihren Beitrag zur Finanzierung des Programms nicht oder nur teilweise oder verspätet leisten, wobei die entsprechenden Bestimmungen in einer zwischen der Gemeinschaft und der speziellen Durchführungsstruktur zu schließenden Vereinbarung mit ausführlichen Regelungen für den Gemeinschaftsbeitrag festzulegen sind. |
(17) Die Gemeinschaft sollte ihren Finanzbeitrag kürzen oder einstellen, falls das gemeinsame Programm AAL in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird, wobei die entsprechenden Bestimmungen in einer zwischen der Gemeinschaft und der speziellen Durchführungsstruktur zu schließenden Vereinbarung mit ausführlichen Regelungen für den Gemeinschaftsbeitrag festzulegen sind. |
Änderungsantrag 7 Erwägung 22 a (neu) | |
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(22a) Außerdem sollte gemäß dem Siebten Rahmenprogramm die Rolle der Frauen in Forschung und Wissenschaft durch geeignete Maßnahmen aktiv gefördert werden, um mehr Frauen zu ermutigen, sich mit diesem Gebiet zu befassen. |
Änderungsantrag 8 Erwägung 22 b (neu) | |
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(22b) Es ist ganz wichtig, dass die Beteiligung von KMU bei der Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des gemeinsamen Programms AAL gefördert wird. |
Änderungsantrag 9 Erwägung 22 c (neu) | |
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(22c) Bei der Durchführung des gemeinsamen Programms AAL sollte das Augenmerk auf die Nutzung der Technologien und die Unterstützung der Diensteinnovation und nutzerorientierten Systemintegration gerichtet werden wie auch auf die Unterstützung des Zugangs zu Diensten mit der Möglichkeit verschiedener Zugangswege, einschließlich der Bereitstellung persönlicher Dienste. Ein angemessener Zugang für alle Mitgliedstaaten zu kostenwirksamen Lösungen sollte ebenfalls gefördert werden, um eine Vergrößerung der digitalen Kluft und damit die Entstehung eines Europas der zwei Geschwindigkeiten zu verhindern. |
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Änderungsantrag 10 Erwägung 22 d (neu) | |
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(22d) Die im Rahmen des gemeinsamen Programms AAL durchgeführten Tätigkeiten sollten auch die Forschung im Bereich der demographischen Entwicklungstrends in den Mitgliedstaaten umfassen, um zu ermitteln, wo diese Trends am stärksten sind, und ihre sozialen und wirtschaftlichen Folgen zu analysieren. |
Änderungsantrag 11 Erwägung 23 | |
(23) Die Kommission sollte eine Zwischenbewertung im Hinblick auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms AAL und die Forschritte bei der Erreichung der Ziele sowie eine Abschlussbewertung vornehmen – |
(23) Die Kommission sollte bis 2010 eine Zwischenbewertung im Hinblick auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms AAL und die Forschritte bei der Erreichung der Ziele vornehmen. Bei dieser Bewertung sollte sie auch die Notwendigkeit weiterer Zwischenbewertungen vor der Ende 2013 erfolgenden Abschlussbewertung prüfen – |
Änderungsantrag 12 Artikel 2 Buchstabe c | |
c) Aufstellung eines geeigneten und effizienten Verwaltungsmodells für das gemeinsame Programm AAL in Übereinstimmung mit den Leitlinien in Anhang II dieser Entscheidung; |
c) Aufstellung eines geeigneten, effizienten und gleichstellungsorientierten Verwaltungsmodells für das gemeinsame Programm AAL in Übereinstimmung mit den Leitlinien in Anhang II dieser Entscheidung; |
Änderungsantrag 13 Artikel 2 Buchstabe e | |
e) Zusage der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israels, Norwegens und der Schweiz, ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms AAL zu leisten, und tatsächliche Zahlung der Finanzbeiträge, insbesondere an die Teilnehmer der Projekte, die im Rahmen des Programms aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden; |
e) Zusage der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israels, Norwegens und der Schweiz, ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms AAL zu leisten, und tatsächliche Zahlung der Finanzbeiträge zu den Durchführungskosten des gemeinsamen Programms AAL und an die Teilnehmer der Projekte, die im Rahmen des Programms aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden; |
Begründung | |
Es ist wichtig, zu präzisieren, wie die Durchführungskosten finanziert werden sollten. | |
Änderungsantrag 14 Artikel 2 Buchstabe e a (neu) | |
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ea) Zusage der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israels, Norwegens und der Schweiz, einen Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms AAL zu leisten, der sich auf über 20 % der gesamten nationalen Forschungsmittel für die das gemeinsame Programm AAL betreffenden Tätigkeiten beläuft; |
Änderungsantrag 15 Artikel 2 Buchstabe g | |
g) Gewährleistung hoher wissenschaftlicher Standards und Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms; |
e) Gewährleistung hoher wissenschaftlicher Standards, Wahrung der ethischen Grundsätze und Einbeziehung der Geschlechterdimension in alle Forschungsbereiche im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms; und |
Änderungsantrag 16 Artikel 3 | |
Die Gewährung von Finanzhilfen durch die spezielle Durchführungsstruktur an Dritte im Zuge der Durchführung des gemeinsamen Programms AAL, insbesondere an die Teilnehmer der Projekte, die im Rahmen des Programms aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, erfolgt unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz. Die Gewährung von Finanzhilfen an Dritte erfolgt aufgrund deren wissenschaftlicher Qualifikation und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Verfahren in Anhang I dieser Entscheidung. |
Die Gewährung von Finanzhilfen durch die spezielle Durchführungsstruktur an Dritte im Zuge der Durchführung des gemeinsamen Programms AAL, insbesondere an die Teilnehmer der Projekte, die im Rahmen des Programms aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, erfolgt unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe und der Transparenz, der Vorhersehbarkeit für die Antragsteller und der Bewertung durch unabhängige Sachverständige. Die Gewährung von Finanzhilfen an Dritte erfolgt aufgrund deren wissenschaftlicher Qualifikation und Fähigkeit, zu den sozialen und wirtschaftlichen Gesamtzielen des gemeinsamen Programms AAL einen Beitrag zu leisten, und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Verfahren in Anhang I dieser Entscheidung. |
Begründung | |
Die Antragsteller sollten Gewissheit über die Bedingungen haben, unter denen sie teilnehmen können, und es sollte ihnen möglich sein, im Vorhinein zu überprüfen, ob sie diese Bedingungen erfüllen. Für eine echte europäische Zusammenarbeit ist eine Bewertung durch unabhängige Sachverständige anstatt einer Reihe nationaler Bewertungen erforderlich, und zwar ausgehend von der Erfahrung, die bei der vorhergehenden Initiative gemäß Artikel 169 gewonnen wurde (Wahrung der wissenschaftlichen, verwaltungsmäßigen und finanziellen Integration). Die Vorschläge sollten auch zu den sozialen und wirtschaftlichen Zielen für ein „wohltuendes Altern mit Hilfe von IKT“ beitragen. | |
Änderungsantrag 17 Artikel 5 | |
Wird das gemeinsame Programm AAL nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt oder leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms AAL nicht oder nur teilweise oder verspätet, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag im Verhältnis zur tatsächlichen Durchführung des Programms und der Höhe der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und der Schweiz für die Programmdurchführung bereitgestellten öffentlichen Mittel nach den Bedingungen der zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstruktur geschlossenen Vereinbarung kürzen. |
Wird das gemeinsame Programm AAL nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kürzt oder stellt die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung des Programms ein. |
Begründung | |
Die Bedingungen für den Beitrag der Gemeinschaft sollten klar präzisiert werden. | |
Änderungsantrag 18 Artikel 5 Absatz 1 a (neu) | |
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Leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms AAL nicht oder nur teilweise oder verspätet, so kann die Gemeinschaft ihren Finanzbeitrag im Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und der Schweiz bereitgestellten öffentlichen Mittel nach den Bedingungen der zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstruktur geschlossenen Vereinbarung kürzen. |
Begründung | |
Die Bedingungen für den Beitrag der Gemeinschaft sollten klar präzisiert werden. | |
Änderungsantrag 19 Artikel 8 | |
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz sind aufgerufen, der Kommission durch die spezielle Durchführungsstruktur alle zusätzlichen Informationen zuzuleiten, die das Europäische Parlament, der Rat und der Rechnungshof bezüglich der Finanzverwaltung der speziellen Durchführungsstruktur anfordern. |
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz sind aufgerufen, der Kommission durch die spezielle Durchführungsstruktur alle zusätzlichen Informationen zuzuleiten, die das Europäische Parlament, der Rat und der Rechnungshof bezüglich der Finanzverwaltung der speziellen Durchführungsstruktur anfordern und die unter die in Artikel 12 festgelegten Gesamtanforderungen in Bezug auf die Berichterstattung fallen. |
Änderungsantrag 20 Artikel 12 Absatz 1 | |
1. Der Jahresbericht über das Siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 173 EG-Vertrag vorgelegt wird, enthält eine Zusammenfassung der im Rahmen des gemeinsamen Programms AAL durchgeführten Tätigkeiten. |
1. Der Jahresbericht über das Siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 173 EG-Vertrag vorgelegt wird, enthält einen Bericht über die im Rahmen des gemeinsamen Programms AAL durchgeführten Tätigkeiten. |
Änderungsantrag 21 Artikel 12 Absatz 2 | |
2. Eine Zwischenbewertung des gemeinsamen Programms AAL wird von der Kommission zwei Jahre nach Programmbeginn, spätestens aber im Jahr 2010, vorgenommen. Diese Zwischenbewertung bezieht sich auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms AAL, einschließlich der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration, und die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele; sie enthält ferner Empfehlungen für Möglichkeiten einer weiteren Vertiefung der Integration. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen aus dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Anpassung dieser Entscheidung. |
2. Eine Zwischenbewertung des gemeinsamen Programms AAL wird von der Kommission zwei Jahre nach Programmbeginn, spätestens aber im Jahr 2010, vorgenommen. Es können, falls dies nach der ersten Zwischenbewertung für notwendig erachtet wird, weitere Zwischenbewertungen vorgenommen werden. Solche Zwischenbewertungen beziehen sich auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms AAL, einschließlich der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration, und die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele; sie enthalten ferner Empfehlungen für Möglichkeiten einer weiteren Vertiefung der Integration. Dabei werden die Erfahrungen berücksichtigt, die aus früheren, gemäß Artikel 169 des EG-Vertrags durchgeführten gemeinsamen Programmen gewonnen wurden. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen aus dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Anpassung dieser Entscheidung. |
Änderungsantrag 22 Anhang I Nummer I Absatz 1 Spiegelstrich 1 | |
– Förderung innovativer IKT-gestützter Produkte, Dienste und Systeme für das Altern im eigenen Heim, in der Gemeinschaft und am Arbeitsplatz; dabei geht es um die Erhöhung der Lebensqualität und Selbständigkeit, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die Verbesserung der Kompetenzen und der Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen sowie um Kostensenkungen in der Gesundheits- und Sozialfürsorge; Grundlage dafür sind beispielsweise eine innovative Nutzung von IKT, neue Arten des Zusammenspiels mit dem Verbraucher oder neuartige Wertschöpfungsketten für Dienste, die ein selbständiges Leben ermöglichen; |
– Förderung innovativer IKT-gestützter Produkte, Dienste und Systeme für das Altern im eigenen Heim, in der Gemeinschaft und am Arbeitsplatz; dabei geht es um die Verbesserung der Lebensqualität und Selbständigkeit, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die Verbesserung der Kompetenzen und der Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen sowie um Kostensenkungen in der Gesundheits- und Sozialfürsorge; Grundlage dafür sind beispielsweise eine innovative Nutzung von IKT, neue Arten des Zusammenspiels mit dem Verbraucher oder neuartige Wertschöpfungsketten für Dienste, die ein selbständiges Leben ermöglichen; die Ergebnisse des gemeinsamen Programms AAL könnten auch anderen Bevölkerungsgruppen, vor allem Menschen mit Behinderungen, zugutekommen. |
Änderungsantrag 23 Anhang I Nummer I Spiegelstrich 3 | |
– Verbesserung der Bedingungen für eine industrielle Nutzung der Forschungsergebnisse durch Schaffung eines einheitlichen europäischen Rahmens für die Ausarbeitung gemeinsamer Konzepte und die Erleichterung der Lokalisierung und Anpassung gemeinsamer Lösungen, die mit den unterschiedlichen Anforderungen und rechtlichen Voraussetzungen, wie sie in Europa auf nationaler und regionaler Ebene bestehen, vereinbar sind. |
– Verbesserung der Bedingungen für eine industrielle Nutzung der Forschungsergebnisse durch Schaffung eines einheitlichen europäischen Rahmens für die Ausarbeitung gemeinsamer Konzepte und gemeinsamer Mindeststandards und die Erleichterung der Lokalisierung und Anpassung gemeinsamer Lösungen, die mit den unterschiedlichen Anforderungen und rechtlichen Voraussetzungen, wie sie in Europa auf nationaler und regionaler Ebene bestehen, vereinbar sind. |
Änderungsantrag 24 Anhang I Nummer II Absatz 3 a (neu) | |
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Das gemeinsame Programm AAL soll durch seine Tätigkeiten zur Verwirklichung der Ziele der Lissabonner Strategie und zur Schaffung einer wissensbasierten Gesellschaft beitragen und gleichzeitig darauf gerichtet sein, sicherzustellen, dass der Einsatz neuer Technologien nicht zu sozialer Ausgrenzung führt. Dabei ist die Entwicklung kostenwirksamer Lösungen zu fördern, die dazu beitragen können, dass in allen Regionen der EU, einschließlich der ländlichen Gebiete und der Randgebiete, ein angemessener und vereinfachter Zugang zu relevanten IKT-gestützten Produkten und Diensten gewährleistet wird. |
Änderungsantrag 25 Anhang I Nummer II Absatz 3 b (neu) | |
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Die im Rahmen des Programms AAL durchgeführten Tätigkeiten sollten möglichst auf den Synergien mit einschlägigen regionalen Entwicklungen und Maßnahmen aufbauen, wie z. B. Entwicklungen im Bereich Intelligentes Wohnen oder anderen Infrastrukturen, die für die Erprobung der aus Projekten hervorgegangenen IKT-gestützten Lösungen erforderlich sind, und solche Synergien gewährleisten. |
Änderungsantrag 26 Anhang I Nummer II Absatz 3 c (neu) | |
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Das gemeinsame Programm AAL berücksichtigt auch die demografischen Entwicklungstrends in den Mitgliedstaaten, um Lösungen zu bieten, die der sozialen und wirtschaftlichen Lage in der gesamten Union Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 27 Anhang I Nummer III Absatz 1 a (neu) | |
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Bei der Auswahl der Forschungsthemen, die in das jährliche Arbeitsprogramm aufzunehmen sind, sollten Kriterien berücksichtigt werden, wie: |
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- Komplementarität mit einschlägigen nationalen Programmen und Gemeinschaftsprogrammen und Nichtüberschneidung mit ihnen; |
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- Innovation und Ko-Finanzierung durch den privaten Sektor, insbesondere KMU, mit dem Ziel, marktfähige oder nahezu marktfähige Produkte oder Dienstleistungen zu fördern; |
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- Entwicklung von Technologien und Lösungen, die auf die Bedürfnisse der älteren Menschen, z. B. in ihrer häuslichen Umgebung („intelligente Häuser“) und/oder in ihrer Arbeitsumgebung zugeschnitten sind; |
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- Entwicklung von Diensten, die die Privatsphäre und die Würde der älteren Menschen achten; |
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- Beitrag der Technologien oder Dienste, die der Unterstützung für eine selbständige Lebensführung dienen, zu einer verstärkten Teilnahme der älteren Menschen am gesellschaftlichen Leben. |
Änderungsantrag 28 Anhang I Nummer III Absatz 3 | |
Die Bewertung und Auswahl der Projektvorschläge erfolgt zentral anhand transparenter und einheitlicher Zulassungs- und Bewertungskriterien, die im Arbeitsprogramm festgelegt werden und für die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz verbindlich sind, mit Ausnahme einiger weniger Fälle, die im Zuge der Programmdurchführung genau zu bestimmen sein werden. |
Die Bewertung und Auswahl der Projektvorschläge erfolgt zentral anhand transparenter und einheitlicher Zulassungs- und Bewertungskriterien, die im Arbeitsprogramm festgelegt werden und für die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie Israel, Norwegen und die Schweiz verbindlich sind. Die Zulassungs-, Bewertungs- und Auswahlkriterien werden zusammen mit dem Arbeitsprogramm veröffentlicht. |
Änderungsantrag 29 Anhang I Nummer III Absatz 3 a (neu) | |
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Den Antragstellern muss es möglich sein, zu überprüfen, ob sie die angegebenen rechtlichen oder administrativen Finanzierungsbedingungen erfüllen. |
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Nach Abschluss einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird von der speziellen Durchführungsstruktur eine Prüfung der Zulässigkeit vorgenommen. |
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– Die einheitlichen Zulässigkeitskriterien schließen mindestens Folgende ein: |
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– rechtzeitige, vollständige und elektronische Einreichung der Vorschläge und |
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– Erfüllung der Anforderungen für die Zusammensetzung von Arbeitsgemeinschaften. |
Änderungsantrag 30 Anhang I Nummer III Absatz 3 b (neu) | |
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Es wird von unabhängigen Sachverständigen, die von der Kommission benannt werden, eine einzige, einheitliche und zentrale Bewertung durchgeführt. Die unabhängigen Sachverständigen erstatten der Kommission über die Bewertungs- und Auswahlverfahren Bericht. |
Änderungsantrag 31 Anhang I Nummer III Absatz 8 Spiegelstrich 2 | |
– wird sichergestellt, dass die aufgrund der Bewertung festgelegte, endgültige Reihenfolge der Vorschläge für alle Partnerstaaten verbindlich ist, mit Ausnahme genau bestimmter Fälle wie rechtlichen Problemen oder mangelnder finanzieller Tragfähigkeit; |
– wird sichergestellt, dass die aufgrund der Bewertung festgelegte, endgültige Reihenfolge der Vorschläge für alle Partnerstaaten verbindlich ist; |
Änderungsantrag 32 Anhang I Nummer IV Absatz 1 a (neu) | |
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Höchstens 6 % des Finanzbeitrags der Gemeinschaft werden als Beitrag zu den Gesamtkosten der Durchführung des gemeinsamen Programms AAL verwendet. |
Änderungsantrag 33 Anhang II Absatz 6 | |
Ein Beirat aus Vertretern der Branche und anderer Beteiligter gibt Empfehlungen bezüglich der Prioritäten und Themen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des gemeinsamen Programms AAL. |
Ein Beirat aus Vertretern der Branche und anderer Beteiligter, wie älterer Menschen und – im Hinblick auf die Solidarität und das Verständnis zwischen den Generationen – jüngerer Menschen, gibt Empfehlungen bezüglich der Prioritäten und Themen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des gemeinsamen Programms AAL. |
BEGRÜNDUNG
Der Vorschlag der Kommission betrifft die Beteiligung der Gemeinschaft an dem gemäß Artikel 169 des EG-Vertrags von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Umgebungsunterstütztes Leben“ (AAL).
Das Gesamtziel des Programms ist die Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen und die Stärkung der industriellen Grundlagen in Europa durch den Einsatz von IKT.
Das Programm verfolgt drei spezifische Ziele:
· Förderung innovativer IKT-gestützter Produkte, Dienste und Systeme für das wohltuende Altern im eigenen Heim, in der Gemeinschaft und am Arbeitsplatz.
· Schaffung einer kritischen Masse in Europa im Bereich der Forschung, Entwicklung und Innovation bei Technologien und Diensten für das wohltuende Altern in der Informationsgesellschaft, einschließlich der Schaffung günstiger Bedingungen für KMU.
· Verbesserung der Bedingungen für eine industrielle Nutzung durch Schaffung eines einheitlichen europäischen Rahmens für die Ausarbeitung gemeinsamer Konzepte und die Erleichterung gemeinsamer Lösungen.
Bislang haben achtzehn europäische Länder und Israel beschlossen, ihre Forschungsmaßnahmen im Bereich der IKT für eine selbständige Lebensführung im Rahmen des gemeinsamen Programms AAL für angewandte Forschung zu bündeln. Sie haben sich auf ein gemeinsames Arbeitsprogramm für die Forschung verständigt, das gemeinsame Projekte mit Teilnehmern aus verschiedenen Ländern umfassen wird, ein gemeinsames Bewertungsverfahren vorsieht und aus den nationalen Haushalten finanziert werden wird.
Aus welchen Gründen ist das gemeinsame Programm notwendig?
Die Bevölkerungsalterung in Europa stellt eine Herausforderung für die europäische Gesellschaft und Wirtschaft dar. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt heute bei 80 Jahren, und die Zahl der Menschen im Alter zwischen 65 und 80 Jahren wird im Zeitraum 2010–2030 um 40 % ansteigen.
Die IKT können älteren Menschen helfen, ihre Lebensqualität zu verbessern, gesünder zu bleiben und länger ein selbständiges Leben zu führen. Es zeichnen sich neuartige Lösungen ab, die dabei helfen, den mit zunehmendem Alter auftretenden Problemen in Bezug auf das Gedächtnis, das Seh- und Hörvermögen, die Mobilität und den Verlust der Selbständigkeit[1] entgegenzuwirken. Die IKT versetzen ältere Menschen auch in die Lage, am Arbeitsplatz oder in ihrer gewohnten Umgebung weiter aktiv zu bleiben. Der Erfahrungsschatz älterer Menschen und die von ihnen erworbenen Fähigkeiten sind insbesondere in der Wissensgesellschaft ein großer Gewinn.
Die Bevölkerungsalterung bedeutet auch eine Belastung, was die Kosten der Gesundheits- und Sozialfürsorgeleistungen und die erforderliche Zahl von Beschäftigten im Gesundheits- und Fürsorgewesen betrifft, weshalb eine Änderung der Art und Weise, in der diese Dienste zurzeit angeboten werden, erforderlich ist, um die steigende Nachfrage in Zukunft bewältigen zu können. Neue Informations- und Kommunikationstechnologien machen es möglich, den Menschen die von ihnen benötigte Pflege und Behandlung zu niedrigeren Kosten im eigenen Heim zukommen zu lassen.
Die Bevölkerungsalterung bedeutet aber auch eine Chance für die europäische Wirtschaft. Die älteren Menschen verfügen über eine zunehmende Kaufkraft, und da die Bevölkerungsalterung ein weltweites Phänomen ist, könnte eine solide Grundlage von IKT-gestützten Lösungen in Europa weltweite Exportmöglichkeiten eröffnen.
Wenn Europa in dieser Branche weltweit eine Spitzenposition einnehmen soll, ist es wichtig, sich mit dem wirtschaftlichen Modell und den Preisen für die Verbraucher zu befassen. Um niedrigere Preise zu gewährleisten, ist es jedoch notwendig, die Entwicklungs- und Produktionskosten zu senken. Um einen starken EU-Markt zu schaffen, werden sich die Mitgliedstaaten gemeinsam mit der Frage der Entwicklung EU-weiter Standards und Herstellung einer EU-weiten Interoperabilität befassen müssen.
Das gemeinsame Programm AAL
Das gemeinsame Programm sieht zwei Arten von Tätigkeiten vor:
· Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten in Form von transnationalen Projekten auf Kostenteilungsbasis mit Partnern aus mindestens drei verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Der Schwerpunkt soll hier auf den marktorientierten Forschungstätigkeiten mit kurzer oder mittlerer Laufzeit liegen, bei denen die Projektergebnisse in einem realistischen Zeitrahmen wirtschaftlich genutzt werden können.
· Vermittlungs-, Programmförderungs- und Vernetzungstätigkeiten, um Kontakte mit allen Beteiligten der Wertschöpfungskette herzustellen. Bei den Interessenten und Beteiligten handelt es sich um Entscheidungsträger des öffentlichen Sektors, private Dienstleister und Versicherungen sowie Branchen-, KMU- und Nutzervertreter.
Jedes Land wird seine nationalen Teilnehmer, deren Vorschläge ausgewählt werden, finanzieren. Diese nationale Finanzierung soll über nationale Stellen erfolgen, die auch die Weiterleitung der Mittel von der speziellen Durchführungsstruktur übernehmen.
Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft beläuft sich auf einen festen Prozentsatz des Gesamtbetrags der öffentlichen Mittel aus den teilnehmenden nationalen Programmen, soll aber keinesfalls 50 % der gesamten öffentlichen Mittel übersteigen, die ein Teilnehmer eines ausgewählten Projekts erhält.
Der maximale Finanzbeitrag der Gemeinschaft beläuft sich auf 150 Millionen EUR, die aus dem Budget des 7. Rahmenprogramms bereitgestellt werden.
Bemerkungen
Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission eine Reihe von Fragen in Bezug auf die Forschungsinhalte, Tätigkeiten, Finanzierung, Teilnahme und Zugänglichkeit aufwirft.
a) Forschungsinhalte
Der Vorschlag enthält keine Angabe über die zentralen Forschungsgebiete, die finanziert werden sollen. Er enthält auch keine Aussage darüber, wie das jährliche Arbeitsprogramm beschlossen werden soll, außer der, „dass die Interessenten und Beteiligten in Europa konsultiert werden“. Nähere Ausführungen, wie z. B. über die Erstellung des Entwurfs eines Arbeitsprogramms, wären sinnvoll.
Die gemeinsame Durchführung nationaler Programme würde das Bestehen nationaler Programme mit verschiedenen Forschungsaktionen voraussetzen. Es wird nichts über die wichtigsten gemeinsamen Forschungsaktionen bei diesen Programmen oder die etwaige Einbringung der relevanten nationalen Ansätze in ein kohärentes Programm, das auf die angestrebten Ziele ausgerichtet ist, gesagt.
Der Berichterstatterin ist daran gelegen, dass in das Arbeitsprogramm auch Fragen aufgenommen werden wie:
– Akzeptanz der Technologien seitens der älteren Menschen,
– Erfordernisse der Nutzer,
– Zugänglichkeit (insbesondere in ländlichen Gebieten),
– Erschwinglichkeit sowohl für die Verbraucher als auch für die Einrichtungen der Gesundheitsfürsorge und
– praktische Hindernisse, die der Nutzung bereits vorhandener Technologien entgegenstehen.
b) Tätigkeiten
Der Vorschlag sieht zwei Arten von Tätigkeiten vor: Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten und Vermittlungs-, Programmförderungs- und Vernetzungstätigkeiten. Keine von beiden scheint jedoch das sehr wichtige Ziel des Programms zu betreffen, das in der Schaffung „eines einheitlichen europäischen Rahmens für die Ausarbeitung gemeinsamer Konzepte und die Erleichterung der Lokalisierung und Anpassung gemeinsamer Lösungen (…)“ besteht. Ein solcher Rahmen ist jedoch der wichtigste Mehrwert des gemeinsamen Programms, und dennoch scheinen sich weder die Forschungstätigkeiten noch die Vermittlungstätigkeiten auf ihn zu richten, bzw. die Verbindung zu ihm ist nicht klar ersichtlich.
Der Berichterstatterin ist daran gelegen, dass bei der Auswahl der Vorschläge die Unparteilichkeit bzw. Unabhängigkeit gewährleistet wird und dass die Finanzierung für wirklich innovative Projekte bereitgestellt wird, die einen Fortschritt in diesem Bereich bewirken, und nicht nur für die Veranstaltung von Seminaren und Herausgabe von Broschüren.
c) Finanzierung
Die Kommission sollte eine Präzisierung vornehmen, was die Frage eines etwaigen Missverhältnisses zwischen den Mitteln aus den nationalen Haushalten und den ausgewählten Vorschlägen aus denselben Ländern betrifft.
Es ist eine weitere Präzisierung in der Frage notwendig, was mit der Gesamtfinanzierung des Programms geschehen soll, wenn die Mitgliedstaaten keine jährliche Finanzierung zusagen. Es wird nicht angegeben, ob es einen Mindestbeitrag seitens der Mitgliedstaaten und der Branche geben soll.
d) Teilnahme
Da es sich bei der Finanzierung seitens der EU um einen festen Betrag handelt, scheint es für die Mitgliedstaaten, die sich von Anfang an am Programm AAL beteiligen, keinen Anreiz zu geben, auf die Teilnahme neuer Mitglieder hinzuwirken.
e) Struktur
Der Vorschlag sieht eine komplexe Struktur vor, die die Schaffung einer Vereinigung mit einem Vorstand, einem Beirat und Verwaltungspersonal beinhaltet. Diese Durchführungsstruktur kann Finanzmittel erhalten, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen, eine Bewertung vornehmen und Mittel zuweisen. Es stellt sich die Frage, ob es machbar ist, die Struktur zu vereinfachen und die Zahl der Ebenen in der AAL Association zu verringern, und ob die Arbeit von der Kommission selbst, anstatt von einer gesonderten Vereinigung, geleistet werden könnte.
Der Berichterstatterin geht es bei dieser Struktur auch um die Sichtbarkeit der EU, die ein wichtiger Geber ist.
Schließlich ist die Berichterstatterin in Anbetracht der Tatsache, dass es in der Vergangenheit Probleme bei der Anwendung von Artikel 169 gab (wie schlechte Verwaltung oder Nichteinhaltung der Finanzierungsverpflichtungen durch die Mitgliedstaaten), der Ansicht, dass der Vorschlag deutlich machen sollte, dass es zu Artikel 169 keine Alternativen gibt.
f) Zugänglichkeit
Alle Mitgliedstaaten sollten einen ähnlichen Zugang zu den Technologien haben, was die Produkte und Dienste auf dem Markt betrifft, damit nicht ein Europa der zwei Geschwindigkeiten entsteht und die digitale Kluft vergrößert wird.
Es sollte auch keine Kluft in geografischer Hinsicht dahingehend geben, dass die älteren Menschen in den ländlichen Gebieten bzw. Randgebieten nicht den gleichen Zugang zu den Technologien haben, wie die in den städtischen Gebieten.
Was den Zugang zu den Produkten/Diensten betrifft, so geht der Bericht davon aus, dass diese Bevölkerungsgruppe über eine hohe Kaufkraft verfügt, wobei jedoch die älteren Menschen in Wirklichkeit kostenbewusst sind und viele von ihnen allein von ihrer Rente leben. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, dass die Kosten auf einem erschwinglichen Niveau gehalten werden und die Produkte für all diejenigen, die sie benötigen, zugänglich bleiben.
Es gibt Erkenntnisse darüber, dass ältere Menschen und Behinderte einer größeren Gefahr der digitalen Ausgrenzung ausgesetzt sind, weshalb mehr getan werden muss, um die soziale Ausgrenzung der älteren Menschen am Arbeitsplatz, in der Gesellschaft und in ihrer häuslichen Umgebung zu verhindern. Außerdem geht aus Forschungsarbeiten hervor, dass ältere Menschen weniger bereit sind, neue Technologien zu benutzen bzw. auszuprobieren; es ist daher sehr wichtig, dass die entwickelten Produkte leicht zu benutzen sind, und es sollte sehr viel Forschung betrieben werden, um ihre Nutzung einfacher zu machen. Dies muss bedeuten, dass die Zielgruppe in die Planungs- und Konzeptionsphase einbezogen werden sollte.
Es muss schließlich zwischen den Bedürfnissen der verschiedenen Altersgruppen differenziert werden. Es gibt Erkenntnisse darüber, dass die 65- bis 75-Jährigen andere Bedürfnisse haben als die Menschen zwischen 75 und 85 Jahren und die Menschen im Alter von 85 Jahren und darüber. Was die Technologien für die Altersgruppen der behinderten Menschen betrifft, so haben diese sehr spezifische Bedürfnisse, wobei jedoch die Entwicklung von Produkten für diese speziellen Bedürfnisse sehr kostspielig sein kann und zudem das Marktsegment nicht verhältnismäßig groß ist.
Andere relevante Aspekte
In einigen Fällen können es die IKT-Technologien für ein wohltuendes Altern in der Gesellschaft möglich machen, den Bedarf an medizinischem Personal (Physiotherapeuten, Krankenschwestern, Ärzte) zu verringern, wobei allerdings die Frage der Gefahren angegangen werden sollte, die mit einer Nichtanwesenheit von medizinischem Fachpersonal in Fällen, in denen die Patienten Rehabilitationsübungen oder Übungen zur Kontrolle des Gesundheitszustands durchführen, verbunden sind.
Weitere Anliegen der Berichterstatterin sind: die Vereinfachung des Zugangs für KMU, die Auswirkungen auf die Beschäftigung im Gesundheitswesen, wenn ältere Verbraucher selbständiger werden, und die praktischen Hindernisse technischer und regulatorischer Art, die einem umfassenderen Einsatz der IKT in diesem Bereich entgegenstehen.
Schlussfolgerungen
Der Vorschlag bedarf einer weiteren Ausgestaltung, was die Forschungsinhalte und das Verfahren der Ausarbeitung des Arbeitsprogramms betrifft. Es sind mehr Angaben über die relevanten Entwicklungen bei der FTE in den Mitgliedstaaten, die gemeinsamen Aktionslinien, Lücken oder die etwaigen Bereiche mit europäischem Mehrwert erforderlich.
Aus dem Vorschlag geht nicht klar hervor, wie die vorgeschlagenen Tätigkeiten zur Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Rahmens beitragen werden, der den für die teilnehmenden Branchen erforderlichen Binnenmarkt schaffen könnte.
Es ist schließlich von entscheidender Bedeutung, dass die EU einen umfassenden Ansatz für die Herausforderung der Bevölkerungsalterung in Europa praktiziert, da die demografische Entwicklung in Europa mehrere Politikbereiche berührt: die Beschäftigung, das Wohnungswesen, die Bildung und Ausbildung, die soziale Fürsorge und die öffentliche Gesundheit.
- [1] 45 % der Menschen im Alter von 75 Jahren und darüber sind in gewissem Umfang in ihrem täglichen Leben beeinträchtigt.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (18.12.2007)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)
(KOM(2007)0329 – C6‑0178/2007 – 2007/0116(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Lidia Joanna Geringer de Oedenberg
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 6 | |
(6) Ausgehend vom aktiven Altern als Kernelement der überarbeiteten beschäftigungspolitischen Leitlinien zielt der EU-Ansatz für das Altern darauf ab, das Potenzial der Menschen aller Altersgruppen vollständig zu mobilisieren, und betont die Notwendigkeit, von Einzelmaßnahmen zu umfassenden Strategien des aktiven Alterns überzugehen, die auf einem lebenszyklusorientierten Ansatz beruhen. |
(6) Ausgehend vom aktiven Altern als Kernelement der überarbeiteten beschäftigungspolitischen Leitlinien und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die auf die Informations- und Kommunikationstechnologien gestützten Systeme und Produkte es ermöglichen, dass Personen, die ältere Menschen betreuen – in den meisten Fällen Frauen – weiterhin erwerbstätig bleiben können zielt der EU-Ansatz für das Altern darauf ab, das Potenzial der Menschen aller Altersgruppen vollständig zu mobilisieren, indem Chancengleichheit für Frauen und Männer gewährleistet wird, und betont die Notwendigkeit, von Einzelmaßnahmen zu umfassenden Strategien des aktiven Alterns überzugehen, die auf einem lebenszyklusorientierten Ansatz beruhen. |
Begründung | |
Damit soll betont werden, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien die Beschäftigung fördern können, nicht nur, indem sie das Erwerbsleben der älteren Menschen verlängern, sondern auch, indem sie es ermöglichen, dass Personen, die ältere Menschen betreuen – im Allgemeinen Frauen – weiterhin erwerbstätig bleiben können. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 6 a (neu) | |
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(6a) Mit der raschen Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und der elektronischen Dienste wächst das Risiko des Ausschlusses von der Information. Die Verbesserung der digitalen Kompetenzen, insbesondere für Frauen auf allen Ebenen, ist daher eine Voraussetzung für die Eingliederung in die Gesellschaft und die Beteiligung an der Informationsgesellschaft. |
Begründung | |
Forschungs- und Entwicklungsprogramme sollten auf die Verbesserung der digitalen Kompetenzen gerichtet sein, insbesondere auf Probleme betreffend den Ausschluss von Frauen von der Information. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 9 | |
(9) Das gemeinsame Programm AAL dient der Bewältigung der mit der Bevölkerungsalterung verbundenen demografischen Herausforderung, indem es den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für eine groß angelegte europäische Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten im Bereich der angewandten Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für das wohltuende Altern in der Informationsgesellschaft schafft. Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal und Spanien (nachstehend „teilnehmende Mitgliedstaaten“ genannt) sowie Israel, Norwegen und die Schweiz haben sich darauf verständigt, ihre Beiträge zur Verwirklichung des gemeinsamen Programms AAL zu koordinieren und ihre Tätigkeiten gemeinsam durchzuführen. Das Gesamtvolumen ihrer Beteiligung wird für die Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms auf mindestens 150 Millionen € geschätzt. |
(9) Das gemeinsame Programm AAL dient der Bewältigung der mit der Bevölkerungsalterung verbundenen demografischen Herausforderung, indem es den rechtlichen und organisatorischen Rahmen für eine groß angelegte europäische Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten im Bereich der angewandten Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für das wohltuende Altern in einer alternden Gesellschaft schafft, in welcher der Anteil der Frauen wegen der höheren durchschnittlichen Lebenserwartung von Frauen höher ist als der Anteil der Männer. Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal und Spanien (nachstehend „teilnehmende Mitgliedstaaten“ genannt) sowie Israel, Norwegen und die Schweiz haben sich darauf verständigt, ihre Beiträge zur Verwirklichung des gemeinsamen Programms AAL zu koordinieren und ihre Tätigkeiten gemeinsam durchzuführen. Das Gesamtvolumen ihrer Beteiligung wird für die Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms auf mindestens 150 Millionen € geschätzt. |
Änderungsantrag 4 Erwägung 21 a (neu) | |
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(21a) Gemäß dem Siebten Rahmenprogramm sollte die Rolle der Frauen in Forschung und Wissenschaft durch geeignete Maßnahmen aktiv gefördert werden, um mehr Frauen zu ermutigen, sich mit diesem Gebiet zu befassen und um ihre aktive Rolle in der Forschung weiter zu verstärken. |
Änderungsantrag 5 Artikel 2 Buchstabe c | |
c) Aufstellung eines geeigneten und effizienten Verwaltungsmodells für das gemeinsame Programm AAL in Übereinstimmung mit den Leitlinien in Anhang II dieser Entscheidung; |
c) Aufstellung eines geeigneten, effizienten und gleichstellungsorientierten Verwaltungsmodells für das gemeinsame Programm AAL in Übereinstimmung mit den Leitlinien in Anhang II dieser Entscheidung; |
Änderungsantrag 6 Artikel 2 Buchstabe g | |
g) Gewährleistung hoher wissenschaftlicher Standards und Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms; und |
g) Gewährleistung hoher wissenschaftlicher Standards und Wahrung der ethischen Grundsätze, einschließlich der Einbeziehung der Geschlechterdimension in alle Forschungsbereiche, im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms; und |
Änderungsantrag 7 Artikel 3 | |
Die Gewährung von Finanzhilfen durch die spezielle Durchführungsstruktur an Dritte im Zuge der Durchführung des gemeinsamen Programms AAL, insbesondere an die Teilnehmer der Projekte, die im Rahmen des Programms aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, erfolgt unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz. Die Gewährung von Finanzhilfen an Dritte erfolgt aufgrund deren wissenschaftlicher Qualifikation und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Verfahren in Anhang I dieser Entscheidung. |
Die Gewährung von Finanzhilfen durch die spezielle Durchführungsstruktur an Dritte im Zuge der Durchführung des gemeinsamen Programms AAL, insbesondere an die Teilnehmer der Projekte, die im Rahmen des Programms aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, erfolgt unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe und Transparenz. Die Gewährung von Finanzhilfen an Dritte erfolgt aufgrund deren wissenschaftlicher Qualifikation und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Verfahren in Anhang I dieser Entscheidung. |
Änderungsantrag 8 Artikel 12 Absatz 2 | |
2. Eine Zwischenbewertung des gemeinsamen Programms AAL wird von der Kommission zwei Jahre nach Programmbeginn, spätestens aber im Jahr 2010, vorgenommen. Diese Zwischenbewertung bezieht sich auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms AAL, einschließlich der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration, und die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele; sie enthält ferner Empfehlungen für Möglichkeiten einer weiteren Vertiefung der Integration. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen aus dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Anpassung dieser Entscheidung. |
2. Eine Zwischenbewertung des gemeinsamen Programms AAL wird von der Kommission zwei Jahre nach Programmbeginn, spätestens aber im Jahr 2010, vorgenommen. Diese Zwischenbewertung bezieht sich auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms AAL, einschließlich der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration sowie einer Abschätzung seiner geschlechtsspezifischen Folgen, und die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele; sie enthält ferner Empfehlungen für Möglichkeiten einer weiteren Vertiefung der Integration. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen aus dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Anpassung dieser Entscheidung. |
Änderungsantrag 9 Anhang I Nummer I Einzelziele Absatz 1 Spiegelstrich 1 | |
- Förderung innovativer IKT-gestützter Produkte, Dienste und Systeme für das Altern im eigenen Heim, in der Gemeinschaft und am Arbeitsplatz; dabei geht es um die Erhöhung der Lebensqualität und Selbständigkeit, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die Verbesserung der Kompetenzen und der Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen sowie um Kostensenkungen in der Gesundheits- und Sozialfürsorge; Grundlage dafür sind beispielsweise eine innovative Nutzung von IKT, neue Arten des Zusammenspiels mit dem Verbraucher oder neuartige Wertschöpfungsketten für Dienste, die ein selbständiges Leben ermöglichen; |
- Förderung innovativer IKT-gestützter Produkte, Dienste und Systeme für das Altern im eigenen Heim, in der Gemeinschaft und am Arbeitsplatz; dabei geht es um die Erhöhung der Lebensqualität und Selbständigkeit, die Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben, die Verbesserung der Kompetenzen und der Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen sowie um Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit der Gesundheits- und Sozialfürsorge, wobei zugleich deren Angebot im täglichen Leben erweitert wird; Grundlage dafür sind beispielsweise eine innovative Nutzung von IKT, neue Arten des Zusammenspiels mit dem Verbraucher oder neuartige Wertschöpfungsketten für Dienste, die ein selbständiges Leben ermöglichen; |
Änderungsantrag 10 Anhang I Nummer V Erwartete Ergebnisse des gemeinsamen Programms AAL Absatz 1 | |
Die spezielle Durchführungsstruktur legt einen Jahresbericht vor, in dem sie einen ausführlichen Überblick über die Durchführung des gemeinsamen Programms AAL gibt (Anzahl der vorgeschlagenen und der ausgewählten Projekte, Verwendung der Gemeinschaftsmittel, Verteilung der nationalen Mittel, Art der Teilnehmer, Länderstatistiken, Vermittlungsveranstaltungen, Verbreitungstätigkeiten usw.) und die Fortschritte zur weiteren Integration darlegt. |
Die spezielle Durchführungsstruktur legt einen Jahresbericht vor, in dem sie einen ausführlichen Überblick über die Durchführung des gemeinsamen Programms AAL gibt (Anzahl der vorgeschlagenen und der ausgewählten Projekte, Berücksichtigung der Dimension der Gleichstellung von Männern und Frauen, Verwendung der Gemeinschaftsmittel, Verteilung der nationalen Mittel, Art der Teilnehmer, Länderstatistiken, Vermittlungsveranstaltungen, Verbreitungstätigkeiten usw.) und die Fortschritte zur weiteren Integration darlegt. |
VERFAHREN
Titel |
Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0329 - C6-0178/2007 - 2007/0116(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ITRE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
FEMM 21.6.2007 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Lidia Joanna Geringer de Oedenberg 12.7.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
20.11.2007 |
17.12.2007 |
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Datum der Annahme |
17.12.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
25 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Edit Bauer, Emine Bozkurt, Hiltrud Breyer, Edite Estrela, Věra Flasarová, Claire Gibault, Zita Gurmai, Esther Herranz García, Piia-Noora Kauppi, Pia Elda Locatelli, Doris Pack, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Zita Pleštinská, Christa Prets, Karin Resetarits, Eva-Britt Svensson, Anne Van Lancker, Anna Záborská |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Gabriela Creţu, Iratxe García Pérez, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Donata Gottardi, Anna Hedh, Kartika Tamara Liotard, Marusya Ivanova Lyubcheva, Maria Petre |
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VERFAHREN
Titel |
Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0329 – C6-0178/2007 – 2007/0116(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
14.6.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 21.6.2007 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 21.6.2007 |
EMPL 21.6.2007 |
CULT 21.6.2007 |
FEMM 21.6.2007 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
BUDG 24.10.2007 |
EMPL 27.6.2007 |
CULT 25.6.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Neena Gill 26.6.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
5.11.2007 |
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Datum der Annahme |
24.1.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
45 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Šarūnas Birutis, Jan Březina, Renato Brunetta, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Dragoş Florin David, Pilar del Castillo Vera, Den Dover, Adam Gierek, Norbert Glante, Fiona Hall, David Hammerstein, Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Mary Honeyball, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Anne Laperrouze, Pia Elda Locatelli, Eugenijus Maldeikis, Eluned Morgan, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Andres Tarand, Britta Thomsen, Catherine Trautmann, Nikolaos Vakalis, Alejo Vidal-Quadras, Dominique Vlasto |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Neena Gill, Vittorio Prodi, John Purvis, Esko Seppänen, Vladimir Urutchev, Lambert van Nistelrooij |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Pierre Pribetich |
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Datum der Einreichung |
30.1.2008 |
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