Bericht - A6-0030/2008Bericht
A6-0030/2008

BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG hinsichtlich der Anpassung der Sonderregelungen für die Besteuerung gewerblich genutzten Gasöls und der Koordinierung der Besteuerung von unverbleitem Benzin und Gasöl

4.2.2008 - (KOM(2007)0052 – C6-0109/2007 – 2007/0023(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Olle Schmidt


Verfahren : 2007/0023(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0030/2008

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG hinsichtlich der Anpassung der Sonderregelungen für die Besteuerung gewerblich genutzten Gasöls und der Koordinierung der Besteuerung von unverbleitem Benzin und Gasöl

(KOM(2007)0052 – C6-0109/2007 – 2007/0023(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0052),

–   gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0109/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0030/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 4

(4) Während zum einen ein erheblicher Anteil der Betriebskosten von Güterverkehrsunternehmen auf Kraftstoff entfällt, bestehen große Unterschiede bei der Besteuerung von Gasölkraftstoff in den einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Unterschiede führen zu Tanktourismus und Wettbewerbsverzerrungen. Durch eine stärkere EU-weite Annäherung des Besteuerungsniveaus von gewerblich genutztem Gasölkraftstoff würde das Problem von Wettbewerbsverfälschungen wirksam angegangen, was im Ergebnis zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarkts und einer Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt führen würde.

(4) Während zum einen ein erheblicher Anteil der Betriebskosten von Güterverkehrsunternehmen auf Kraftstoff entfällt, bestehen große Unterschiede bei der Besteuerung von Gasölkraftstoff in den einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Unterschiede können in Grenzregionen zu Tanktourismus und Wettbewerbsverzerrungen führen. Durch eine stärkere EU-weite Annäherung des Besteuerungsniveaus von gewerblich genutztem Gasölkraftstoff würde das Problem von Wettbewerbsverfälschungen wirksam angegangen, was im Ergebnis zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarkts und einer Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt führen würde. Bei der Annäherung der Verbrauchsteuersätze sollten auch inflationäre Auswirkungen und die Notwendigkeit einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union berücksichtigt werden. Es sollte betont werden, dass durch die Harmonisierung der Verbrauchsteuersätze für unverbleites Benzin und Gasölkraftstoff keine unverhältnismäßig hohen Anforderungen an diejenigen Mitgliedstaaten gestellt werden sollten, die eine strikte Finanzpolitik verfolgen und sich stark für eine Anti-Inflationspolitik engagieren.

Begründung

Im Hinblick auf eine künftige Erweiterung der Eurozone sollte die derzeitige schädliche Praxis, wonach insbesondere die Bewerberländer gezwungen werden, ihre Verbrauchsteuern drastisch zu erhöhen, geändert werden. Diese Auflage hindert die betreffenden Mitgliedstaaten daran, die Inflationskriterien, die zu den Hauptvoraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Eurozone zählen, zu erfüllen.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 6

(6) Aus Sicht der Umwelt erscheint es gegenwärtig angebracht, für unverbleites Benzin und für Gasöl den gleichen Steuermindestbetrag festzusetzen. Es gibt keine gültigen Gründe, das nationale Steuerniveau für Gasöl zu nicht gewerblichen Zwecken sowie für unverbleites Benzin einerseits, niedriger festzusetzen, als für Gasöl zu gewerblichen Zwecken andererseits. Für Mitgliedstaaten, die zwischen Gasöl zu gewerblichen und zu nicht gewerblichen Zwecken unterscheiden, sollte daher die Klarstellung erfolgen, dass das nationale Steuerniveau für als Kraftstoff zu nicht gewerblichen Zwecken genutztes Gasöl nicht niedriger sein darf, als dasjenige für Gasöl zu gewerblichen Zwecken. Das gleiche sollte für das Verhältnis zwischen unverbleitem Benzin und Gasöl zu gewerblichen Zwecken gelten.

 

(6) Aus Sicht der Umwelt erscheint es gegenwärtig angebracht, für unverbleites Benzin und für Gasöl den gleichen Steuermindestbetrag festzusetzen. Es gibt keine gültigen Gründe, das nationale Steuerniveau für Gasöl zu nicht gewerblichen Zwecken sowie für unverbleites Benzin einerseits, niedriger festzusetzen, als für Gasöl zu gewerblichen Zwecken andererseits. Für Mitgliedstaaten, die zwischen Gasöl zu gewerblichen und zu nicht gewerblichen Zwecken unterscheiden, sollte daher die Klarstellung erfolgen, dass das nationale Steuerniveau für als Kraftstoff zu nicht gewerblichen Zwecken genutztes Gasöl nicht niedriger sein darf, als dasjenige für Gasöl zu gewerblichen Zwecken, ohne dass sich dies jedoch nachteilig für den Verbraucher von nicht zu gewerblichen Zwecken genutztem Gasöl auswirken darf. Das gleiche sollte für das Verhältnis zwischen unverbleitem Benzin und Gasöl zu gewerblichen Zwecken gelten.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird die Bedeutung unterstrichen, die der Kopplung der Verbrauchsteuersätze für gewerbliche und nicht gewerbliche Zwecke zukommt. Wenn der Verbrauchsteuersatz für gewerbliche Zwecke steigt, erhöht sich auch die Belastung für den Durchschnittsverbraucher, da die Verbrauchsteuersätze für gewerbliche und nicht gewerbliche Zwecke aneinander gekoppelt sind.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 6 A (neu)

 

(6a) Mitgliedstaaten, die die Übergangszeiten nutzen, neigen entgegen den Verpflichtungen, die sie eingegangen sind, bedauerlicherweise dazu, keine Maßnahmen zu ergreifen, um die Mindestverbrauchsteuerbeträge zu erreichen. Eine automatische Verlängerung der Übergangszeit kann daher auf keinen Fall akzeptiert werden. Die Kommission sollte 2010 einen Bericht darüber vorlegen, inwieweit diejenigen Mitgliedstaaten, in denen das Ende der Übergangszeit bevorsteht, ihren Verpflichtungen nachgekommen sind.

Begründung

In diesem Änderungsantrag wird gefordert, sich nicht für eine automatische Verlängerung der Übergangsregelung einzusetzen, da dies dazu beitragen würde, dass Wettbewerbsverzerrungen und Tanktourismus in der EU fortbestehen.

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 6 B (neu)

 

(6b)Um die Kohärenz der Richtlinie 2003/96/EG mit der gemeinsamen Verkehrspolitik sicherzustellen und potenzielle Wettbewerbsverzerrungen für die Transportgewerbemärkte zu verhindern, sollte die Definition von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, geändert werden. Es sollte festgelegt werden, dass die Definition der gewerblichen Nutzung für den Güterkraftverkehr unter Einsatz von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht weniger als 3,5 Tonnen gilt.

Begründung

The whole legislation on EC transport policy contains a definition of heavy goods vehicles used for transports that includes all vehicles having a maximum permissible laden weight of over 3,5 tonnes. Tthere has been a general tendency to align all transport legislations in order to establish the same definition. In particular, the Eurovignette directive (directive 1999/62/EC) has been amended by the directive 2006/38/EC, which introduced a new definition of heavy goods vehicles (vehicles with weight of over 3,5 tonnes) and replaced the previous-one (vehicles with weight of over 7,5 tonnes). In the same line, the Community legislation concerning the access to the international road haulage market (Regulation 881/92, Commission proposal COM(2007)265) applies to heavy goods vehicles with a weigh of over 3,5 tonnes. There is no reason to keep only in Directive 2003/96 a different definition, which may lead to competitive disadvantages for small haulers.

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 7

(7) Bestimmten Mitgliedstaaten sind Übergangszeiten für eine reibungslose Anpassung an die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Steuerbeträge gewährt worden. Aus den gleichen Gründen sollten Übergangszeiten im Hinblick auf die Anpassung an diese Richtlinie erfolgen.

(7) Bestimmten Mitgliedstaaten sind Übergangszeiten für eine reibungslose Anpassung an die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Steuerbeträge gewährt worden. Für einige dieser Mitgliedstaaten sollten Übergangszeiten im Hinblick auf die Anpassung an diese Richtlinie erfolgen.

Änderungsantrag 6

ERWÄGUNG 10

(10) Für Mitgliedstaaten, die ein System von Straßenbenutzungsgebühren anwenden oder einführen wollen, sollten die Möglichkeiten erweitert werden, einen reduzierten Steuersatz für Gasöl zu gewerblichen Zwecken festzusetzen, der unterhalb des am 1. Januar 2003 in Kraft befindlichen Steuersatzes liegt, sofern die Gesamtsteuerlast weitgehend gleich bleibt. Im Lichte der jetzt vorliegenden Erfahrungen ist es angebracht, auf das Erfordernis zu verzichten, wonach der am 1. Januar 2003 für Gasöl als Kraftstoff geltende nationale Steuerbetrag mindestens doppelt so hoch sein muss, wie der am 1. Januar 2004 geltende Mindeststeuerbetrag.

(10) Für Mitgliedstaaten, die ein System von Straßenbenutzungsgebühren anwenden oder einführen wollen, sollten die Möglichkeiten erweitert werden, einen reduzierten Steuersatz für Gasöl zu gewerblichen Zwecken festzusetzen, sofern die Gesamtsteuerlast weitgehend gleich bleibt. Den Mitgliedstaaten sollte auch die Möglichkeit eingeräumt werden, die Verwendung von nichtfossilen Kraftstoffen und Kraftstoffen mit niedrigem Kohlenstoffgehalt sowohl durch Steueranreize als auch durch Systeme zur Gewährleistung eines bestimmten Verbrauchs dieser Kraftstoffe zu fördern.Im Lichte der jetzt vorliegenden Erfahrungen ist es angebracht, auf das Erfordernis zu verzichten, wonach der am 1. Januar 2003 für Gasöl als Kraftstoff geltende nationale Steuerbetrag mindestens doppelt so hoch sein muss, wie der am 1. Januar 2004 geltende Mindeststeuerbetrag.

Begründung

Wenn festgelegt würde, dass Kraftstoffe generell einen bestimmten Anteil enthalten müssen, würde dies der Umwelt erheblich nutzen.

Änderungsantrag 7

ERWÄGUNG 10 A (neu)

 

(10a) Unter voller Anerkennung des Grundsatzes der Subsidiarität sollten die Mitgliedstaaten, für die die Durchführung dieser Richtlinie mit zusätzlichen Einnahmen verbunden ist, ermutigt werden, diese Einnahmen in erster Linie in Infrastrukturen, Biokraftstoffe und neue Umweltmaßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen zu investieren.

Begründung

Als Teil einer Gesamtstrategie können Biokraftstoffe auch zur Erreichung der Umweltziele und zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen.

Änderungsantrag 8

ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE A

Artikel 7 Absatz 1 (Richtlinie 2003/96/EG)

„1. Ab dem 1. Januar 2004, dem 1. Januar 2010, dem 1. Januar 2012 und dem 1. Januar 2014 gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindestbeträge.

„1. Ab dem 1. Januar 2004, dem 1. Januar 2010, dem 1. Januar 2012 und dem 1. Januar 2015 gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindestbeträge.

Begründung

Dieser Artikel muss mit den in Tabelle A genannten Zeitpunkten in Einklang gebracht werden.

Änderungsantrag 9

ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE A

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 (Richtlinie 2003/96/EG)

2. Die Mitgliedstaaten dürfen zwischen gewerblich und nicht gewerblich genutztem Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, differenzieren, vorausgesetzt, die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge werden eingehalten und der Steuersatz für gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, sinkt nicht unter den am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag.

2. Die Mitgliedstaaten dürfen zwischen gewerblich und nicht gewerblich genutztem Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, differenzieren, vorausgesetzt, die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge werden eingehalten.

Begründung

Um die Konvergenz der Verbrauchsteuersätze der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sollte die EU nicht nur die vorgeschriebenen Mindeststeuersätze anheben, sondern den Regierungen auch die Möglichkeit einräumen, ihre Verbrauchsteuersätze zu senken, wenn sie dies für notwendig erachten, vorausgesetzt, die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge werden eingehalten. Diese Lösung würde eine gerechtere Verteilung der Belastung ermöglichen, die mit der im Zuge der Konvergenz der Verbrauchsteuersätze erforderlichen Anpassung einhergeht.

Änderungsantrag 10

ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE A A (neu)

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a (Richtlinie 2003/96/EG)

 

(aa) Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

 

„a) Güterbeförderung für Rechnung anderer oder für eigene Rechnung mit einem Kraftfahrzeug oder Lastzug, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Kraftverkehr bestimmt sind und ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 3,5 Tonnen aufweisen;“

Begründung

The whole legislation on EC transport policy contains a definition of heavy goods vehicles used for transports that includes all vehicles having a maximum permissible laden weight of over 3,5 tonnes. Tthere has been a general tendency to align all transport legislations in order to establish the same definition. In particular, the Eurovignette directive (directive 1999/62/EC) has been amended by the directive 2006/38/EC, which introduced a new definition of heavy goods vehicles (vehicles with weight of over 3,5 tonnes) and replaced the previous-one (vehicles with weight of over 7,5 tonnes). In the same line, the Community legislation concerning the access to the international road haulage market (Regulation 881/92, Commission proposal COM(2007)265) applies to heavy goods vehicles with a weigh of over 3,5 tonnes. There is no reason to keep only in Directive 2003/96 a different definition, which may lead to competitive disadvantages for small haulers.

Änderungsantrag 11

ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE B

Artikel 7 Absatz 4 (Richtlinie 2003/96/EG)

4. Die Mitgliedstaaten, die für Kraftfahrzeuge, welche gewerblich genutztes Gasöl im Sinne des Absatzes 3 verwenden, ein System von Straßenbenutzungsgebühren anwenden oder einführen, können auf das von diesen Fahrzeugen verwendete Gasöl einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der unter dem am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag liegt,solange die Gesamtsteuerlast weitgehend gleich bleibt und die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge für Gasöl eingehalten werden.

4. Die Mitgliedstaaten können für Kraftfahrzeuge, welche gewerblich genutztes Gasöl im Sinne des Absatzes 3 verwenden, ein System von Straßenbenutzungsgebühren anwenden oder einführen, sofern die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge für Gasöl eingehalten werden.

Änderungsantrag 12

ARTIKEL 1 NUMMER 1 BUCHSTABE C

Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 (Richtlinie 2003/96/EG)

Die Kommission legt für die in Unterabsatz 1 genannte Erstattungsregelung gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 gemeinsame Grundsätze fest.

Die Kommission legt spätestens ...* für die in Unterabsatz 1 genannte Erstattungsregelung gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 gemeinsame Grundsätze fest.

___________

* sechs Monate nach Erlass dieser Richtlinie

Begründung

Gemeinsame Vorschriften für die Erstattungsregelung sind wichtig, um sicherzustellen, dass die Erstattung unter gleichen, transparenten und einfachen Bedingungen erfolgt. Außerdem werden gemeinsame Vorschriften verhindern, dass es im Binnenmarkt zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.

Änderungsantrag 13

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 18 (Richtlinie 2003/96/EG)

(2) Artikel 18 wird wie folgt gefasst:

(2) Artikel 18 wird wie folgt gefasst:

(a)In Absatz 3 erhält der erste Satz die folgende Fassung:

(a)In Absatz 3 wird der erste Satz gestrichen.

„Das Königreich Spanien darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 Gebrauch machen, um seinen nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.“

 

(b)In Absatz 4 erhält der erste Satz die folgende Fassung:

(b)In Absatz 4 wird der erste Satz gestrichen.

„Die Republik Österreich darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.“

 

(c)In Absatz 5 erhält der erste Satz die folgende Fassung:

(c)In Absatz 5 wird der erste Satz gestrichen.

„Das Königreich Belgien darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 Gebrauch machen, um seinen nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.“

 

(d)In Absatz 6 erhält der erste Satz die folgende Fassung:

(d)In Absatz 6 wird der erste Satz gestrichen.

„Das Großherzogtum Luxemburg darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um seinen nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.“

 

(e)In Absatz 7, zweiter Unterabsatz, erhält der erste Satz die folgende Fassung:

(e)In Absatz 7, zweiter Unterabsatz, wird der erste Satz gestrichen.

„Die Portugiesische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindeststeuerbetrag von 302 EUR anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.“

 

(f) In Absatz 8, dritter Unterabsatz, erhält der erste Satz die folgende Fassung:

(f) In Absatz 8, dritter Unterabsatz wird der erste Satz gestrichen.

„Die Griechische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.“

 

Begründung

Dieser Artikel muss mit den in Tabelle A genannten Zeitpunkten in Einklang gebracht werden.

Änderungsantrag 14

ARTIKEL 1 NUMMER 3 BUCHSTABE A

Artikel 18a Absatz 5 (Richtlinie 2003/96/EG)

Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin der neuen Mindeststeuer von 302 EUR je 1000 Liter anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen sowie für als Kraftstoff verwendetes Gasöl von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2015, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und bis zum 1. Januar 2017, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.

Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin der neuen Mindeststeuer von 302 EUR je 1000 Liter anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013 um den Betrag von 330 EUR zu erreichen sowie für als Kraftstoff verwendetes Gasöl von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016 um den Betrag von 359 EUR zu erreichen.

Begründung

Für Mitgliedstaaten mit geringen Einnahmen, die der EU erst kürzlich beigetreten sind und die die Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe bereits erheblich angehoben haben, sollten die Übergangszeiten verlängert werden, um ihnen für die Anpassung mehr Zeit einzuräumen.

Änderungsantrag 15

ARTIKEL 1 NUMMER 3 BUCHSTABE B

Artikel 18a Absatz 6 (Richtlinie 2003/96/EG)

Die Republik Litauen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1000 Liter anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen sowie für als Kraftstoff verwendetes Gasöl von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2015, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und bis zum 1. Januar 2017, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.

Die Republik Litauen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1000 Liter anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013 um den Betrag von 330 EUR zu erreichen sowie für als Kraftstoff verwendetes Gasöl von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen.

Begründung

Für Mitgliedstaaten mit geringen Einnahmen, die der EU erst kürzlich beigetreten sind und die die Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe bereits erheblich angehoben haben, sollten die Übergangszeiten verlängert werden, um ihnen für die Anpassung mehr Zeit einzuräumen.

Änderungsantrag 16

ARTIKEL 1 NUMMER 3 BUCHSTABE C

Artikel 18a Absatz 9 (Richtlinie 2003/96/EG)

Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1000 Liter anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und bis zum1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.

Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1000 Liter anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016 um den Betrag von 359 EUR zu erreichen.

Begründung

Für Mitgliedstaaten mit geringen Einnahmen, die der EU erst kürzlich beigetreten sind und die die Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe bereits erheblich angehoben haben, sollten die Übergangszeiten verlängert werden, um ihnen für die Anpassung mehr Zeit einzuräumen.

Änderungsantrag 17

ARTIKEL 1 NUMMER 4

Artikel 18c (Richtlinie 2003/96/EG)

Unbeschadet der Ausnahmeregelungen zu Artikel 7 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien zur Europäischen Union dürfen diese Mitgliedstaaten von einer weiteren Übergangszeit für als Kraftstoff verwendetes Gasöl bis zum 1. Januar 2015 Gebrauch machen, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und bis zum 1. Januar 2017 um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.

Unbeschadet der Ausnahmeregelungen zu Artikel 7 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien zur Europäischen Union dürfen diese Mitgliedstaaten von einer weiteren Übergangszeit für als Kraftstoff verwendetes Gasöl bis zum 1. Januar 2016 Gebrauch machen, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen.

Begründung

Für Mitgliedstaaten mit geringen Einnahmen, die der EU erst kürzlich beigetreten sind und die die Verbrauchsteuern auf Kraftstoffe bereits erheblich angehoben haben, sollten die Übergangszeiten verlängert werden, um ihnen für die Anpassung mehr Zeit einzuräumen.

Änderungsantrag 18

ARTIKEL 1 NUMMER 5

Anhang I Tabelle A (Richtlinie 2003/96/EG)

Vorschlag der Kommission

 

1. Januar 2004

1. Januar 2010

1. Januar 2012

1. Januar 2014

Unverbleites Benzin

(in EUR je 1 000 l)

 

KN-Codes 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49

359

359

359

380

Gasöl

(in EURje

1 000 l)

 

KN-Codes 2710 19 41 bis 2710 19 49

302

330

359

380

Änderung des Parlaments

 

1. Januar 2004

1. Januar 2010

1. Januar 2012

1. Januar 2015

Unverbleites Benzin

(in EUR je 1 000 l)

 

KN-Codes 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49

359

359

359

359

Gasöl

(in EURje

1 000 l)

 

KN-Codes 2710 19 41 bis 2710 19 49

302

330

340

359

Begründung

Die Mindeststeuersätze sollten hoch genug sein, um einen nachhaltigen Verbrauch von Benzin und Gasöl zu fördern.

Änderungsantrag 19

ARTIKEL 1 NUMMER 5

Anhang I Tabelle A Anmerkung (neu) (Richtlinie 2003/96/EG)

Unbeschadet der in Artikel 18a Absätze 5, 6 und 9 und in Artikel 18c festgelegten Zeiträume gelten folgende Bestimmungen:

 

Vor dem 1. Januar 2015 dürfen die Verbrauchsteuersätze für unverbleites Benzin und Gasöl nicht weniger als 359 EUR je 1 000 Liter betragen.

 

Die Mitgliedstaaten, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verpflichtet sind, den Verbrauchsteuersatz für Gasöl bis zum 1. Januar 2012 auf 340 EUR je 1 000 Liter zu erhöhen, müssen bis zum 1. Januar 2015 einen Steuersatz von mindestens 359 EUR je 1 000 Liter einführen.

 

Die Mitgliedstaaten, in denen der Verbrauchsteuersatz für Gasöl am 1. Januar 2008 400 EUR je 1 000 Liter überstieg, werden diesen Satz bis 1. Januar 2015 nicht weiter erhöhen.

 

Die Mitgliedstaaten, in denen der Verbrauchsteuersatz für unverbleites Benzin am 1. Januar 2008 500 EUR je 1 000 Liter übersteigt, werden diesen Satz bis 1. Januar 2015 nicht weiter erhöhen.

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, für die Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, die gebotenen gleichen Bedingungen zu schaffen, was die Erreichung der Nachhaltigkeit bei den Inflationskriterien auf der einen Seite und die Konvergenz der Steuersätze auf der anderen Seite betrifft. Siehe Änderungsantrag 31.

Änderungsantrag 20

ARTIKEL 1 NUMMER 5 A (neu)Artikel 29a (neu) (Richtlinie 2003/96/EG)

 

(5a) Der folgende Artikel 29a wird eingefügt:

 

„Artikel 29a

 

Die Kommission legt einen Bericht über die Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten vor, für die die Übergangsfrist 2010 ausläuft.“

Begründung

Dieser Änderungsantrag zielt darauf ab, dass die Kommission einen Bewertungsbericht darüber vorlegt, wie die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Erhöhung des Verbrauchsteuersatzes nachgekommen sind.

BEGRÜNDUNG

Ihr Berichterstatter stimmt generell mit dem Ziel der Kommission überein, die Wettbewerbsverzerrungen auf dem Güterverkehrsmarkt abzubauen.

Das Problem der Wettbewerbsverzerrungen ließe sich am besten durch eine vollständige Harmonisierung beheben. In diesem Zusammenhang sollte unterstrichen werden, dass unterschiedliche Benzin- und Gasölpreise innerhalb des Binnenmarktes an sich nicht als Anzeichen für eine Wettbewerbsverzerrung auf dem Güterverkehrsmarkt zu werten sind.

Ihr Berichterstatter ist der Ansicht, dass die von der Kommission vorgeschlagene verkehrsbezogene Steuerpolitik nur sehr wenig zur Verringerung der Umweltbelastung beiträgt. Eine solche Politik kann, wenn sie streng genug ist, sehr wohl eine Verhaltensänderung bei Verbrauchern und Unternehmen bewirken und auf diese Weise dazu führen, dass die CO2-Emissionen zurückgehen. Ihr Berichterstatter bezweifelt jedoch, dass der Vorschlag der Kommission für die Gemeinschaft eine große Hilfe dabei darstellen wird, ihre internationalen Umweltverpflichtungen einschließlich des Kyoto-Protokolls einzuhalten.

Angesichts der beträchtlichen ökologischen Herausforderung, die der Klimawandel nicht nur für die Gemeinschaft, sondern für die ganze Welt darstellt, steht Ihr Berichterstatter auf dem Standpunkt, dass die Kommission eine wesentlich stärkere Rolle bei der Förderung der Verwendung umweltfreundlicher Erzeugnisse durch mutige und innovative ökologische Maßnahmen der EU, auch im Bereich der Steuerpolitik, spielen muss. In diesem Zusam­menhang sollte Steuerwettbewerb, der zur Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs und zum Schutz der Umwelt beiträgt, z.B. dadurch unterstützt werden, dass die aus der Ökosteuer resultierenden Einnahmen in die Förderung der Entwicklung umweltfreundlicher Erzeugnisse und Produktionsprozesse investiert werden. Ihr Berichterstatter tritt folglich dafür ein, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, von steuerlichen Maßnahmen Gebrauch zu machen, um die Verwendung von nicht auf Erdöl basierenden Kraftstoffen zu fördern.

Vor diesem Hintergrund vertritt Ihr Berichterstatter die Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission den Mitgliedstaaten nicht die nötige Flexibilität einräumen würde, um die Verwendung von nicht auf Erdöl basierenden Kraftstoffen zu fördern.

Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität über mehr Flexibilität verfügen und unter anderem die Möglichkeit erhalten, die Steuersätze für jene Kraftstoffe, die in den energieeffizientesten Motoren Verwendung finden, und für nicht auf Erdöl basierenden Kraftstoffen zu senken. Dies würde die Rechtssicherheit für die Unternehmen erhöhen und gleichzeitig für mehr Wettbewerb sorgen. Die Mitgliedstaaten würden auf diese Weise in die Lage versetzt, die Verwendung umweltfreundlicherer Technologien zu fördern, um die CO2-Emissionen zu senken und andere internationale Verpflichtungen zu erfüllen.

Ihr Berichterstatter ist außerdem der Ansicht, dass sich höhere Mindestsätze positiver auf das Verhaltensmuster von Verbrauchern und Unternehmen auswirken würden. Die bestehenden Übergangsregelungen sollten nicht verlängert und es sollten keine neuen Übergangsregelungen eingeführt werden.

VERFAHREN

Titel

Besteuerung von unverbleitem Benzin und Gasöl

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0052 – C6-0109/2007 – 2007/0023(CNS)

Datum der Konsultation des EP

19.4.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

26.4.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

26.4.2007

ITRE

26.4.2007

TRAN

26.4.2007

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

3.5.2007

ITRE

7.6.2007

TRAN

10.4.2007

 

Berichterstatter(in/innen)

       Datum der Benennung

Olle Schmidt

22.5.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

8.10.2007

5.11.2007

 

 

Datum der Annahme

29.1.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriele Albertini, Mariela Velichkova Baeva, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Slavi Binev, Sebastian Valentin Bodu, Udo Bullmann, Manuel António dos Santos, Christian Ehler, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Piia-Noora Kauppi, Guntars Krasts, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Gay Mitchell, Cristobal Montoro Romero, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Dariusz Rosati, Heide Rühle, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Ieke van den Burg, Cornelis Visser, Sahra Wagenknecht

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Katerina Batzeli, Daniel Dăianu, Harald Ettl, Werner Langen, Vladimír Maňka, Thomas Mann, Bilyana Ilieva Raeva, Margaritis Schinas, Andreas Schwab, Charles Tannock

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Metin Kazak, Alfonso Andria

Datum der Einreichung

5.2.2008