BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von KMU, die Forschung und Entwicklung betreiben

4.3.2008 - (KOM(2007)0514 – C6‑0281/2007 – 2007/0188(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Paul Rübig

Verfahren : 2007/0188(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0064/2008

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von KMU, die Forschung und Entwicklung betreiben

(KOM(2007)0514 – C6‑0281/2007 – 2007/0188(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0514),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 169 und 172 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0281/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6‑0064/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 10 a (neu)

(10a) Die Tätigkeiten als Beitrag zum gemeinsamen Programm Eurostars bestehen in erster Linie in FuE-Tätigkeiten eines oder mehrerer FuE betreibender KMU mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Staaten. Für jedes aufgrund eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählte Projekt sollte das FuE betreibende KMU bzw. sollten die FuE betreibenden KMU gemeinsam mindestens 50% der gesamten FuE-Maßnahmen im Rahmen dieses Projekts durchführen.

Begründung

Bei der in den Artikeln genannten festen Grenze von 50% des Beitrags werden zu viele FuE betreibende KMU ausgeschlossen. Durch die in den Erwägungen genannte Zielvorgabe von 50% ist die HLG gehalten, KMU mit einem Beitrag von mindestens 50% den Vorrang zu geben, doch sollte ihr auch gestattet sein, für mehr marktorientierte KMU Ausnahmen zu machen.

Änderungsantrag 2

Erwägung 19

(19) Die Gemeinschaft sollte berechtigt sein, nach den Bedingungen, die in der zwischen der Gemeinschaft und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden Vereinbarung festgelegt sind, ihren Finanzbeitrag zu kürzen, falls das gemeinsame Programm Eurostars in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder falls die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.

(19) Die Gemeinschaft sollte berechtigt sein, nach den Bedingungen, die in der zwischen der Gemeinschaft und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden Vereinbarung festgelegt sind, ihren Finanzbeitrag zu kürzen oder einzubehalten, falls das gemeinsame Programm Eurostars in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder falls die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars nicht, nur teilweise oder verspätet leisten.

Änderungsantrag 3

Erwägung 20

(20) Zur effizienten Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars sollte die spezielle Durchführungsstelle den am gemeinsamen Programm Eurostars beteiligten Dritten, die aufgrund von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, Finanzhilfen gewähren.

(20) Zur effizienten Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars sollte die spezielle Durchführungsstelle den am gemeinsamen Programm Eurostars beteiligten Dritten, die aufgrund von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, Finanzhilfen für förderfähige Vorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs gewähren. Die Gewährung und Zahlung dieser Finanzhilfen an Dritte sollten transparent und unbürokratisch sein.

Änderungsantrag 4

Erwägung 20 a (neu)

(20a) Wurde an dem Programm beteiligten Dritten eine Finanzhilfe gewährt und eine Rangfolge dieser Finanzhilfeempfänger festgelegt, so hat diese Rangfolge bindende Wirkung für die Zuteilung von Finanzmitteln aus dem Gemeinschaftsbeitrag und aus den vorgesehenen einzelstaatlichen Budgets.

Änderungsantrag 5

Erwägung 27 a (neu)

(27a) Die Überwachung der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars sollte kosteneffektiv sein und darf für die KMU, die am Programm teilnehmen, keine unnötige Belastung mit sich bringen. Die gestellten Anforderungen müssen klar und schlüssig sein und so formuliert sein, dass die einzelnen Unternehmen ohne Aufwand im Rahmen ihrer Tätigkeit die Antworten auf die an sie gestellten Fragen geben können.

Änderungsantrag 6

Erwägung 27 b (neu)

(27b) Die Kommission sollte eine Datenbank mit den Projektergebnissen einrichten und diese Informationen ständig zugänglich machen.

Begründung

Die Einrichtung europäischer Datenbanken im Bereich Wissenschaft und Innovation ist wichtig.

Änderungsantrag 7

Artikel 2 Buchstabe e

(e) Zusage der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der anderen teilnehmenden Staaten, ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars zu leisten, und tatsächliche Zahlung der Finanzbeiträge, insbesondere an die Teilnehmer der Projekte, die aufgrund der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars ausgewählt werden;

(e) Zusage der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der anderen teilnehmenden Staaten, ihren Beitrag zur Finanzierung des gemeinsamen Programms Eurostars zu leisten, und tatsächliche Zahlung der Finanzbeiträge innerhalb der von der speziellen Durchführungsstelle festgelegten Frist, insbesondere an die Teilnehmer der Projekte, die aufgrund der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des gemeinsamen Programms Eurostars ausgewählt werden;

Begründung

Die verspätete Auszahlung von Finanzhilfen trifft die KMU besonders hart, so dass die Gemeinschaft dies mittels eines wirksamen Kontrollsystems vermeiden muss.

Änderungsantrag 8

Artikel 4

Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft, die Vorschriften bezüglich der finanziellen Haftung und der Rechte an geistigem Eigentum sowie die ausführlichen Vorschriften für die Gewährung der Finanzhilfen an Dritte durch die spezielle Durchführungsstelle werden in Form einer zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden allgemeinen Vereinbarung sowie in jährlichen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt.

Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft, die Vorschriften bezüglich der finanziellen Haftung und der Rechte an geistigem Eigentum sowie die ausführlichen Vorschriften für die Gewährung der Finanzhilfen an Dritte durch die spezielle Durchführungsstelle werden in Form einer zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und der speziellen Durchführungsstelle zu treffenden allgemeinen Vereinbarung sowie in jährlichen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt und gegebenenfalls nach ihrer Bewertung geändert.

Begründung

Gegebenenfalls ist die allgemeine Vereinbarung entsprechend den Ergebnissen der Bewertung nach zweijähriger Laufzeit zu ändern.

Änderungsantrag 9

Artikel 9

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten sind aufgerufen, der Kommission durch die spezielle Durchführungsstelle alle zusätzlichen Informationen zuzuleiten, die das Europäische Parlament, der Rat und der Rechnungshof zur Finanzverwaltung der speziellen Durchführungsstelle anfordern.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle einschlägigen Informationen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die anderen teilnehmenden Staaten leiten der Kommission auf Wunsch durch die spezielle Durchführungsstelle alle zusätzlichen Informationen zu, die das Europäische Parlament, der Rat und der Rechnungshof zur Finanzverwaltung der speziellen Durchführungsstelle anfordern.

Begründung

Die zukünftige Programmbewertung erfordert, dass die Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Rechnungshof die benötigten zusätzlichen Informationen über die Finanzverwaltung bereitstellen.

Änderungsantrag 10

Artikel 13 Absatz 2

2. Zwei Jahre nach Beginn des gemeinsamen Programms Eurostars nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung desselben vor. Diese Zwischenbewertung bezieht sich auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars, insbesondere die wissenschaftliche, organisatorisch-administrative und finanzielle Integration, und die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele; sie enthält daneben Empfehlungen in Bezug auf die zweckmäßigsten Möglichkeiten einer weiteren Vertiefung der Integration. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen aus dieser Zwischenbewertung zusammen mit ihren Bemerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Anpassung dieser Entscheidung.

2. Zwei Jahre nach Beginn des gemeinsamen Programms Eurostars nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung desselben vor. Diese Zwischenbewertung bezieht sich auf die Qualität und Effizienz der Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars, insbesondere die wissenschaftliche, organisatorisch-administrative und finanzielle Integration, und die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele; sie enthält daneben Empfehlungen in Bezug auf die zweckmäßigsten Möglichkeiten einer weiteren Vertiefung der Integration. Auch die Zulässigkeitskriterien für FuE betreibende KMU werden einer Bewertung unterzogen, insbesondere der Anteil der Forschungstätigkeit an der Arbeitszeit und am Jahresumsatz. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen aus dieser Zwischenbewertung zusammen mit ihren Bemerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Anpassung dieser Entscheidung.

Begründung

Die Teilnahmebedingungen für KMU sind in Bezug auf Vollzeitäquivalente und Forschungsinvestitionen sehr hart, so dass nur wenige KMU am Programm teilnehmen können. Deshalb muss nach zwei Jahren eine Bewertung vorgenommen werden.

Änderungsantrag 11

Artikel 13 Absatz 2 a (neu)

2a. Erweisen sich die Zulässigkeitskriterien im Zuge der Bewertung nach Absatz 2 als zu streng, so dass nicht für eine ausreichend große Zahl von Projektvorschlägen Beihilfen bewilligt werden, so ändern die Kommission und die spezielle Durchführungsstelle die in Artikel 4 genannte allgemeine Vereinbarung, um diese Kriterien entsprechend anzupassen. Die bezüglich des Verwaltungsaufwands der Unternehmen beschlossene Vereinfachung der Vorschriften sollte auch für die Kontakte der Kommission mit den von diesen Fragen betroffenen Parteien gelten.

Änderungsantrag 12

Anhang I Abschnitt II Tätigkeiten Absatz 2

(2) in ihren wesentlichen Teilen durch die FuE betreibenden KMU durchgeführt, die in Höhe von mindestens 50 % zu den Kosten der FuE-Maßnahmen im Rahmen des Projekts beitragen sollten. Falls für das Projekt notwendig, kann eine Untervergabe in begrenztem Umfang vorgesehen werden;

(2) in ihren wesentlichen Teilen durch die FuE betreibenden KMU durchgeführt. Für jedes Projekt sollte das FuE betreibende KMU bzw. sollten die FuE betreibenden KMU gemeinsam einen Großteil der gesamten FuE-Maßnahmen im Rahmen des Projekts durchführen. Falls für das Projekt notwendig, kann eine Untervergabe in begrenztem Umfang vorgesehen werden;

Änderungsantrag 13

Anhang I Abschnitt IV Programmdurchführung Absatz 1 a (neu)

Die spezielle Durchführungsstelle trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Beitrag der Gemeinschaft zum gemeinsamen Programm Eurostars sowohl im Programm im Allgemeinen als auch in den einzelnen Projekten sichtbar zu machen, einschließlich der Verwendung eines Gemeinschaftslogos in allen Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Programm Eurostars.

Begründung

Der Beitrag der Europäischen Union sollte sichtbar gemacht werden.

Änderungsantrag 14

Anhang I Abschnitt V Finanzierungsmechanismus, Überschrift Finanzierung von Eurostars-Projekten, Absatz 1 a (neu)

 

Die Finanzhilfe wird als Pauschale ausbezahlt. Lassen die Finanzierungsvorschriften eines nationalen Programms keine Pauschalzahlungen zu, so wird ein bestimmter Prozentsatz der direkten Projektkosten (Pauschalsatz) ausbezahlt.

Begründung

Die Durchführung des Eurostars-Programms sollte transparent und unbürokratisch sein, was mit Pauschalzahlungen oder einem Pauschalsatz möglich ist.

BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission betrifft die Teilnahme der Gemeinschaft am gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm Eurostars mehrerer Mitgliedstaaten und assoziierter Staaten nach Artikel 169 des EG-Vertrags.

Das Programm geht auf eine Eureka-Initiative zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden KMU im Rahmen transnationaler marktorientierter Forschungsprojekte zurück. Eurostars ist eine der in den spezifischen Programmen des siebten Rahmenprogramms genannten vier Initiativen auf der Grundlage von Artikel 169.

Eurostars ist die gemeinsame Initiative von 27 Ländern, dem intergouvernementalen Eureka-Netz, das marktorientierte Forschung und Entwicklung und innovatorische Projekte in allen Bereichen unterstützt, sowie der Kommission, um Finanzhilfen für KMU zur Durchführung internationaler marktorientierter Verbundforschungsprojekte zu gewähren. Das Eurostars-Programm kombiniert die zentrale Verwaltung der Rahmenprogramme mit dem dezentralen Eureka-Netz.

22 Mitgliedstaaten und 7 assoziierte Länder stellen 300 Mio. EUR bereit. Die Kommission stellt 100 Mio. EUR aus dem siebten Rahmenprogramm bereit.

Eurostars und das siebte Rahmenprogramm

KMU haben im Zuge des Rahmenprogramms Zugang zu zahlreichen Maßnahmen:

· Im Rahmen des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ können forschende KMU Verbundforschung in allen zehn Themenbereich betreiben.

Jedes Arbeitsprogramm ermittelt die KMU-relevanten Forschungsgebiete und trifft konkrete Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme dieser Unternehmen. Ziel ist auf Wunsch des Europäischen Parlaments die Zuteilung von mindestens 15 % der Mittel an KMU.

Die Verbreitung und der Transfer von Wissen sind Schwerpunkte eines jeden Themenbereichs.

· Im Rahmen des spezifischen Programms „Kapazitäten“ können KMU, die Forschung auslagern, zur Entwicklung ihrer Forschungskapazitäten und ihres technologischen Know-how an zwei Initiativen teilnehmen.

a) Forschung zugunsten der KMU betrifft sämtliche Wissenschafts- und Technologiebereiche und ergänzt die nationalen Programme durch die Unterstützung transnationaler Forschungszusammenarbeit und des transnationalen Technologietransfers.

Verstärkte Forschungstätigkeiten, die Auslagerung der Forschung, der Ausbau von Netzen sowie der Erwerb von technologischem Know-how werden unterstützt.

b) Verbundforschung der KMU: Es werden kurzfristige Verbundforschungsprojekte mehrerer KMU zur Lösung gemeinsamer Probleme unterstützt, wie die Anpassung an europäische Normen oder Rechtsbestimmungen. Die Ergebnisse werden dann unter den Mitgliedern der KMU-Zusammenschlüsse verbreitet. Bei beiden Initiativen müssen die Vorhaben die Verwendung der Forschungsergebnisse fördern. Es gibt spezifische Bestimmungen für die Eigentums- und Zugangsrechte.

· Im Rahmen des spezifischen Programms „Menschen“ können forschende KMU an der Initiative „Wege und Partnerschaften zwischen Industrie und Hochschulen“ teilnehmen. Dabei können KMU an gemeinsamen Forschungspartnerschaften, in die sich erfahrene Forscher einbringen und zu denen Bedienstete des öffentlichen und privaten Sektors abgestellt werden, teilnehmen.

· Die im siebten Rahmenprogramm neu eingeführte Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis wird eine Fremdfinanzierung besser zugänglich machen. Die Gemeinschaft unterstützt diese von der EIB ausgegebene Fazilität zur Finanzierung risikoreicherer FuE-Projekte. Dies erhöht die Zahl der von der EIB finanzierten FuE-Tätigkeiten wie gemeinsame Technologieinitiativen, Großvorhaben einschließlich Eureka-Projekten, neue Forschungsinfrastrukturen und Vorhaben von KMU, um Markdefizite zu überwinden.

Eurostars ergänzt das siebte Rahmenprogramm mit seinem an die Bedürfnisse forschender KMU angepassten Bottom-Up-Ansatz.

Das gemeinsame Programm Eurostars

Das gemeinsame Programm will über die bloße Koordinierung nationaler Programme hinausgehen und integriert wissenschaftliche, organisatorisch-administrative und finanzielle Aspekte.

Die wissenschaftliche Integration umfasst die zentrale Auswahl von Projektvorschlägen auf der Grundlage ihrer wissenschaftlichen Qualität und erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen. Die organisatorisch-administrative Integration erfolgt durch eine spezielle Durchführungsstelle (Eureka-Sekretariat). Die finanzielle Integration geht mit der Erstellung eines mehrjährigen Finanzierungsplans einher, zu dem die teilnehmenden Staaten und die Gemeinschaft beitragen.

Eurostars finanziert transnationale Projekte mit mehreren Partnern in allen Wissenschafts- und Technologiebereichen, die von forschenden KMU ins Leben gerufen und durchgeführt werden, aber für andere Teilnehmer (Hochschulen, Forschungsstellen und Großunternehmen) offen sind. Allerdings sollte das Kernstück der Arbeit von den KMU geleistet werden. Die Forschungstätigkeiten sollten marktorientiert sein und auf eine kurz- oder mittelfristige kommerzielle Nutzung abzielen.

Durchführung des Eurostars-Programms

Das gemeinsame Programm Eurostars wird von einer speziellen Durchführungsstelle geleitet. Vorschläge werden von den Antragstellern im Anschluss an einen jährlichen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen zentral der speziellen Durchführungsstelle (einzige Anlaufstelle) vorgelegt.

Die Projektvorschläge werden mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger zentral auf der Grundlage der Zulässigkeits- und Beurteilungskriterien bewertet und ausgewählt. Ein internationales Bewertungsgremium aus unabhängigen Sachverständigen erstellt eine Rangfolge der Vorschläge. Die zentral gebilligte Rangliste hat bindende Wirkung für die Zuteilung von Finanzmitteln aus dem Gemeinschaftsbeitrag und aus den vorgesehenen einzelstaatlichen Budgets für Eurostars-Projekte.

Die Teilnehmer an den ausgewählten Vorhaben werden von den jeweiligen nationalen Programmen verwaltet.

Anmerkungen des Berichterstatters

Der Berichterstatter ist besorgt angesichts der Zulässigkeitskriterien für KMU in Bezug auf den Anteil ihres Beitrags zu den Projektkosten in Form von Investitionen und Vollzeitäquivalent sowie den in die Forschung investierten Anteil am Jahresumsatz. Deshalb schlägt er vor, diese Kriterien nach zwei Jahren zu prüfen und sie dann gegebenenfalls zu ändern.

Eine andere Sorge betrifft den geforderten Beitrag der Forschung und Entwicklung betreibenden KMU zu den Projektkosten (mindestens 50 %), der viele marktorientierte KMU ausschließt. Deshalb schlägt der Berichterstatter vor, diesen Satz auf 25 % zu senken.

Die Durchführung des gemeinsamen Programms Eurostars sollte transparent und unbürokratisch erfolgen, um den KMU die Teilnahme zu erleichtern. Deshalb sollte der Beitrag der Gemeinschaft als Pauschale ausgezahlt werden. Verstoßen Pauschalzahlungen gegen nationale Programmregeln, sollte ein Pauschalsatz angewendet werden.

Die Durchführung des Eurostars-Programm ist bereits weit fortgeschritten, so dass es einen breiten Konsens über die notwendige zügige Behandlung dieses Berichts gibt. Deshalb wird sich der Berichterstatter um die Annahme des Berichts in erster Lesung im Plenum bemühen.

VERFAHREN

Titel

Unterstützung von KMU, die Forschung und Entwicklung betreiben

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0514 – C6-0281/2007 – 2007/0188(COD)

Datum der Konsultation des EP

12.9.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

27.9.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

27.9.2007

CONT

27.9.2007

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

BUDG

14.11.2007

CONT

3.10.2007

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Paul Rübig

9.10.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

24.1.2008

29.1.2008

27.2.2008

 

Datum der Annahme

28.2.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Šarūnas Birutis, Jan Březina, Jerzy Buzek, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Dragoş Florin David, Den Dover, Lena Ek, Adam Gierek, Norbert Glante, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein, Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Mary Honeyball, Werner Langen, Eugenijus Maldeikis, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Paul Rübig, Andres Tarand, Britta Thomsen, Catherine Trautmann, Nikolaos Vakalis, Dominique Vlasto

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Danutė Budreikaitė, Avril Doyle, Christian Ehler, Neena Gill, Gunnar Hökmark, Eija-Riitta Korhola, Pierre Pribetich, Bernhard Rapkay, Esko Seppänen, Vladimir Urutchev, Lambert van Nistelrooij

Datum der Einreichung

4.3.2008