BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung
6.3.2008 - (KOM(2007)0292 – C6‑0154/2007 – 2007/0102(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Karin Scheele
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung
(KOM(2007)0292 – C6‑0154/2007 – 2007/0102(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0292),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0154/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6‑0067/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 6 | |
(6) Es ist daher angebracht, den Geltungsbereich der Richtlinie auf zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere zu begrenzen und das Verbot für Heimtiere aufzuheben. |
(6) Es ist daher angebracht, den Geltungsbereich der Richtlinie auf zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere zu begrenzen und das Verbot für Heimtiere aufzuheben und die Begriffsbestimmung von „therapeutische Behandlung“ anzupassen. |
Begründung | |
Die Begriffsbestimmung von “therapeutische Behandlung” muss auch die Möglichkeit der Behandlung von Hufrollenentzündung und Hufrehe bei nicht für die Fleischerzeugung gehaltenen Pferden einschließen. Diese beiden einschlägigen Krankheiten verursachen erhebliches Leiden bei Tieren und sollten angemessen behandelt werden. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 8 a (neu) | |
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(8a) Durch objektive Informations- und Sensibilisierungskampagnen kann die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Bekämpfung der unsachgemäßen Verwendung nicht zugelassener Stoffe verbessert werden. |
Begründung | |
Durch Informationskampagnen, die sich an die betreffende Personengruppe richten, kann die unsachgemäße oder rechtswidrige Verwendung von Stoffen teilweise verhindert werden. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 9 a (neu) | |
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(9a) Das Verbot der Verwendung von 17-β-Östradiol in Tierarzneimitteln und zur Östrusinduktion bei Nutztieren wird dazu beitragen, den Östrogengehalt der von diesen Tieren erzeugten Abfälle zu verringern, was in Anbetracht der zunehmenden Belastung der Oberflächengewässer mit pharmazeutischen Erzeugnissen, einschließlich Östrogenen, ein wichtiger Schritt zur Verbesserung des Zustands der Umwelt in der Gemeinschaft ist. |
Begründung | |
Zanieczyszczenie wód powierzchniowych hormonami z grupy estrogenów staje się istotnym problemem powodującym niespecyficzne zmiany w zamieszkujących te środowiska organizmach. Nawet bardzo niskie stężenia tych hormonów w wodach powierzchniowych powodują zmiany płci u ryb, czy u płazów. | |
Estradiol 17-beta, którego dotyczy niniejsza poprawka, jest związkiem o wysokim potencjale estrogennym. Doniesienia naukowe potwierdzają wpływ skażenia środowiska estrogenami nie tylko na faunę wodną ale także na zdrowie zamieszkujących dane obszary ludzi. | |
Stąd też, wydaje się, że całkowite wycofanie estradiolu 17-beta z zastosowań dla zwierząt gospodarskich jest także uzasadnione ze względów środowiskowych i przyczyni się do poprawy jakości środowiska naturalnego na terenie Wspólnoty. | |
Änderungsantrag 4 Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 96/22/EG Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
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(-1) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: |
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"b) therapeutische Behandlung: individuelle Verabreichung – gemäß Artikel 4 – eines der zugelassenen Stoffe an ein Nutztier zur Behandlung einer Fruchtbarkeitsstörung oder auch zum Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit nach Untersuchung dieses Tieres durch einen Tierarzt sowie, im Falle von β-Agonisten, zur Induktion der Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens sowie zur Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenentzündung und Laminitis und zur Induktion der Tokolyse bei nicht für die Fleischerzeugung gehaltenen Equiden [...]; |
Begründung | |
While the EU Hormone Ban, as currently formulated, provides for certain exceptional uses of the substances concerned for therapeutic and zootechnical use, these exceptions do not embrace two specific treatments for horses. These relate to use of beta-agonists for treatment of navicular disease and laminitis in horses. These conditions result in degenerative changes to bone in a horse's front feet. The condition can only effectively be treated by a medicine containing a beta-agonist (Isoxuprine hydrochloride) whose mode of action as a peripheral vasodilator improves the flow of blood through the lower parts of the limbs and reduces pain dramatically. | |
Änderungsantrag 5 Artikel 1 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 96/22/EG Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe i | |
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(1a) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung: |
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“i) Allyltrenbolon, das oral zu verabreichen ist, oder β-Agonisten für die Verabreichung an nicht für die Fleischerzeugung gehaltene Equiden, sofern sie entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden;“ |
Begründung | |
Entsprechend dem neuen Geltungsbereich der Richtlinie sollte der Hinweis auf Heimtiere aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i gestrichen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Verwendung von β-Agonisten zur Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenentzündung und Hufrehe bei Pferden zuzulassen, da die Alternativen begrenzt sind. | |
Änderungsantrag 6 Artikel 1 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie 96/22/EG Artikel 11 b (neu) | |
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(5a) Der folgende Artikel 11b wird eingefügt: |
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„Artikel 11b |
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Die Kommission leitet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Informations- und Sensibilisierungskampagne über ein völliges Verbot der Verwendung von 17-ß-Östradiol bei zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren ein, die sich an Landwirte und veterinärmedizinische Organisationen in der EU sowie die einschlägigen Organisationen außerhalb der EU richtet, die unmittelbar oder mittelbar mit der Ausfuhr von unter diese Richtlinie fallenden Lebensmitteln tierischen Ursprungs in die EU zu tun haben.“ |
Begründung | |
Durch Informationskampagnen, die sich an die betreffende Personengruppe richten, kann die unsachgemäße oder rechtswidrige Verwendung von Stoffen teilweise verhindert werden. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 1 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie 96/22/EG Artikel 14 b (neu) | |
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(5a) Der folgende Artikel 14 b wird eingefügt: |
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"Artikel 14 b |
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Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmäßig mit, welche administrativen und justiziellen Maßnahmen sie getroffen haben, um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen. |
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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre und erstmals am 1. Januar 2009 einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Der Bericht enthält einen vollständigen Überblick darüber, wie die Mitgliedstaaten diese Richtlinie administrativ und justiziell umsetzen und bewertet insbesondere das Ergebnis der Rückstandsuntersuchungen in den Mitgliedstaaten, die in landwirtschaftlichen Betrieben und im Veterinärsektor durchgeführten Kontrollen sowie die Schritte, die unternommen wurden, um die rechtswidrige Verwendung der für Heimtiere zugelassenen Hormone zu verhindern. |
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Der Bericht enthält gegebenenfalls Vorschläge zur weiteren Verbesserung der Umsetzung der Richtlinie.” |
Begründung | |
Es erscheint gerechtfertigt, Heimtiere vom Geltungsbereich der Regelung auszunehmen. Die Mitgliedstaaten haben die notwendigen Schritte unternommen, um einen Missbrauch zu verhindern und erstatten der Kommission über diese Maßnahmen Bericht. Der Gesetzgeber muss über die Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten regelmäßig informiert werden. | |
Änderungsantrag 8 Aritkel 2 – Absatz 1 | |
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [1. Juli 2007] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. |
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [1. Juli 2008] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. |
Begründung | |
2008 dürfte ein realistischeres Datum für das Inkrafttreten der Änderungen sein. | |
Änderungsantrag 9 Anhang Richtlinie 96/22/EG Anhang II | |
Nicht zugelassene Stoffe: |
Nicht zugelassene Stoffe: |
Gruppe A: |
Gruppe A: nicht zugelassene Stoffe |
– Thyreostatische Stoffe, |
– Thyreostatische Stoffe, |
– Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester. |
– Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester. |
– 17-β-Östradiol und seine esterartigen Derivate. |
– 17-β-Östradiol und seine esterartigen Derivate. |
Gruppe B: |
Gruppe B: nicht zugelassene Stoffe mit Ausnahmen |
– Beta-Agonisten“ |
– Beta-Agonisten“ |
Begründung | |
Es muss klar festgelegt werden, dass β-Agonisten zwar generell nicht zugelassen sind, in bestimmten Fällen jedoch verwendet werden dürfen. |
BEGRÜNDUNG
Einleitung
– Gemäß der Richtlinie 96/22/EG ist die Verwendung von Thyreostatika, Stilbenen, Stilbenderivaten, ihrer Salze und Ester, die in Anhang II unter Gruppe A aufgeführt sind, für „Tiere aller Art“ verboten, d.h. sowohl für Tiere oder tierische Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als auch für Heimtiere.
– Die beiden Erzeugnisse der Gruppe B von Anhang II können unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden:
· Für 17-ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate sind diese Voraussetzungen in Artikel 5a festgelegt;
· Beta-Agonisten können nur in den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Fällen verwendet werden.
2. Die vorgeschlagene Änderung
Die Kommission schlägt Folgendes vor:
– Heimtiere sollen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, womit die Verbote für die Verwendung bestimmter Stoffe für sie nicht mehr gelten;
– das Hormon 17-ß-Östradiol, das vorübergehend für Nutztiere zur Behandlung der Mazeration oder Mumifikation von Feten oder zur Behandlung von Pyrometra zugelassen war (Artikel 5a), wird nun völlig verboten. Der vierte Antrag auf Verwendung zur Östrusinduktion bei Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen war nur bis Oktober 2006 bewilligt worden und war bereits abgelaufen.
Für diese vorgeschlagenen Änderungen gibt es folgende Gründe:
· Heimtiere, die z.B. an einer Schilddrüsen-Überfunktion leiden, konnten wegen des generellen Verbots von Thyreostatika nicht behandelt werden. Es dürfte weitere Beispiele für Krankheiten von Heimtieren geben, die wegen des generellen Verbots eines dieser Stoffe nicht behandelt werden konnten. Durch die Herausnahme von Heimtieren aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie wird eine angemessene Behandlung dieser Tiere ermöglicht und das Wohlergehen der Tiere verbessert.
· Zur Verwendung von 17-ß-Ölstradiol, das, wie jüngste Erkenntnisse zeigen, jetzt als uneingeschränkt krebserregend zu betrachten ist, gibt es nun Alternativen auf dem Markt, so dass die Verwendung dieses Hormons überflüssig ist und ganz verboten werden kann.
3. Einige Überlegungen
Einige Stoffe, die für Heimtiere, nicht aber für Nutztiere verwendet werden und zugelassen sind, könnten rechtswidrig verwendet werden. Wie die Kommission erklärt, stellen derartige Stoffe erfahrungsgemäß kein größeres Problem für die Qualität der Erzeugnisse von Nutztieren dar, da aufgrund der Darreichungsform (in sehr kleinen Packungen) und der Preise für solche Arzneimittel eine rechtswidrige Verwendung unwahrscheinlich und sehr uninteressant ist.
Dass es Alternativen zur Verwendung von 17-ß-Östradiol, nämlich Prostaglandin, gibt, ist vor allem in der Generation der älteren Tierärzte nicht immer ausreichend bekannt.
Jetzt, da die Rechtsvorschriften geändert und verschärft werden, um einen unnötigen Missbrauch von Stoffen zu verhindern oder zu verringern, wäre eine Informationskampagne sinnvoll.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (18.12.2007)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung
(KOM(2007)0292 – C6‑0154/2007 – 2007/0102(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Duarte Freitas
KURZE BEGRÜNDUNG
Vorschlag der Kommission
Die Kommission schlägt vor, Heimtiere vom Geltungsbereich der Richtlinie 96/22/EG des Rates auszunehmen, wodurch die Behandlung dieser Tiere mit Stoffen mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und mit beta-Agonisten ermöglicht werden soll. Das Verbot dieser Stoffe soll jedoch für zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere weiterhin gelten.
Außerdem schlägt die Kommission vor, die Verwendung von 17-β-Östradiol und seinen esterartigen Derivaten bei zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren ganz zu verbieten und damit die verschiedenen heute noch bestehenden Ausnahmen, abzuschaffen.
Die Kommission beabsichtigt, die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu vereinfachen und verständlicher zu machen und die Rechtsvorschriften über die Lebensmittelsicherheit aufrechtzuerhalten und zu verbessern, da diese Stoffe erhebliche Gesundheitsprobleme für Menschen verursachen können.
Standpunkt des Verfassers der Stellungnahme
Dem Verfasser der Stellungnahme geht es um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Verbraucherschutz, Tierschutz und wissenschaftlicher Bewertung.
Der Verfasser der Stellungnahme betont, dass die Gesundheit und das Wohlergehen von Tieren sichergestellt werden müssen, indem Tierarzneimittel verfügbar gemacht werden. Er begrüßt daher den Vorschlag der Kommission, Heimtiere vom Geltungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften über Stoffe mit thyreostatischer Wirkung und beta-Agonisten auszunehmen.
Er nimmt zur Kenntnis, dass ein Vergleich der Preise und Darreichungsformen von Produkten für Heimtiere mit beispielsweise thyreostatischer Wirkung deutlich macht, dass eine Anwendung solcher Heimtierprodukte, beispielsweise bei Rindern, wirtschaftlich uninteressant ist. Außerdem könnten diese Stoffe erheblich dazu beitragen, das Wohlergehen von Tieren, die an Krankheiten wie Schilddrüsen-Überfunktion leiden, zu verbessern.
Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt das völlige Verbot von 17-β-Östradiol und seinen esterartigen Derivaten bei zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren. Er spricht sich für eine zügige Annahme der neuen Rechtsvorschriften aus und weist darauf hin, dass die Änderungen hinsichtlich der Verwendung von 17-β-Östradiol und seinen esterartigen Derivaten in Einklang mit den Schlussfolgerungen des im Jahr 2005 vorgelegten Berichts der Kommission[1] stehen.
Der Verfasser der Stellungnahme schlägt vor, die Änderung der Richtlinie 96/22/EG zum Anlass zu nehmen, um die Begriffsbestimmung von „therapeutische Behandlung“ dahingehend zu ändern, dass die Verwendung von beta-Agonisten zur Behandlung von Hufrollenentzündung und Hufrehe bei nicht für die Fleischerzeugung gehaltenen Equiden zugelassen wird.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 ERWÄGUNG 6 | |
(6) Es ist daher angebracht, den Geltungsbereich der Richtlinie auf zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere zu begrenzen und das Verbot für Heimtiere aufzuheben. |
(6) Es ist daher angebracht, den Geltungsbereich der Richtlinie auf zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere zu begrenzen und das Verbot für Heimtiere aufzuheben und die Begriffsbestimmung von „therapeutische Behandlung“ anzupassen. |
Begründung | |
Die Begriffsbestimmung von “therapeutische Behandlung” muss auch die Möglichkeit der Behandlung von Hufrollenentzündung und Hufrehe bei nicht für die Fleischerzeugung gehaltenen Pferden einschließen. Diese beiden einschlägigen Krankheiten verursachen erhebliches Leiden bei Tieren und sollten angemessen behandelt werden. | |
Änderungsantrag 2 ARTIKEL 1 NUMMER -1 (neu)Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b (Richtlinie 96/22/EG) | |
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(-1) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: |
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„b) therapeutische Behandlung: individuelle Verabreichung — gemäß Artikel 4 — eines der zugelassenen Stoffe an ein Nutztier zur Behandlung einer Fruchtbarkeitsstörung oder auch zum Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit nach Untersuchung dieses Tieres durch einen Tierarzt sowie, im Falle von β-Agonisten, zur Induktion der Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens sowie zur Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenentzündung und Hufrehe und zur Induktion der Tokolyse bei nicht für die Fleischerzeugung gehaltenen Equiden;“ |
Begründung | |
Die Begriffsbestimmung von “therapeutische Behandlung” muss auch die Möglichkeit der Behandlung von Hufrollenentzündung und Hufrehe bei nicht für die Fleischerzeugung gehaltenen Pferden einschließen. Diese beiden einschlägigen Krankheiten verursachen erhebliches Leiden bei Tieren und sollten angemessen behandelt werden. | |
Änderungsantrag 3 ARTIKEL 1 NUMMER 1 A (neu)Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i (Richtlinie 96/22/EG) | |
|
(1a) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung: |
|
“i) Allyltrenbolon, das oral zu verabreichen ist, oder β-Agonisten für die Verabreichung an nicht für die Fleischerzeugung gehaltene Equiden, sofern sie entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden;“ |
Begründung | |
Entsprechend dem neuen Geltungsbereich der Richtlinie sollte der Hinweis auf Heimtiere aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i gestrichen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Verwendung von β-Agonisten zur Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenentzündung und Hufrehe bei Pferden zuzulassen, da die Alternativen begrenzt sind. | |
Änderungsantrag 4 ANHANGAnhang II (Richtlinie 96/22/EG) | |
Nicht zugelassene Stoffe: |
Nicht zugelassene Stoffe: |
Gruppe A: |
Gruppe A: nicht zugelassene Stoffe |
– Thyreostatische Stoffe, |
– Thyreostatische Stoffe, |
– Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester. |
– Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester. |
– 17-β-Östradiol und seine esterartigen Derivate. |
– 17-β-Östradiol und seine esterartigen Derivate. |
Gruppe B: |
Gruppe B: nicht zugelassene Stoffe mit Ausnahmen |
– Beta-Agonisten“ |
– Beta-Agonisten“ |
Begründung | |
Es muss klar festgelegt werden, dass β-Agonisten zwar generell nicht zugelassen sind, in bestimmten Fällen jedoch verwendet werden dürfen. |
VERFAHREN
Titel |
Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0292 - C6-0154/2007 - 2007/0102(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ENVI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 7.6.2007 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Duarte Freitas 4.7.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
20.11.2007 |
18.12.2007 |
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Datum der Annahme |
18.12.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Sergio Berlato, Bernadette Bourzai, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Giuseppe Castiglione, Albert Deß, Gintaras Didžiokas, Carmen Fraga Estévez, Duarte Freitas, Ioannis Gklavakis, Lutz Goepel, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Esther Herranz García, Lily Jacobs, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Neil Parish, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Alyn Smith, Dimitar Stoyanov, Donato Tommaso Veraldi |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Pilar Ayuso, Katerina Batzeli, Esther De Lange |
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VERFAHREN
Titel |
Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0292 – C6-0154/2007 – 2007/0102(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
4.6.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 7.6.2007 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 7.6.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Karin Scheele 10.9.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
28.1.2008 |
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Datum der Annahme |
26.2.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
56 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adamos Adamou, Pilar Ayuso, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Magor Imre Csibi, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Gyula Hegyi, Jens Holm, Marie Anne Isler Béguin, Caroline Jackson, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Aldis Kušķis, Peter Liese, Jules Maaten, Linda McAvan, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Karin Scheele, Richard Seeber, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Evangelia Tzampazi, Thomas Ulmer, Marcello Vernola, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Anders Wijkman, Glenis Willmott |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Inés Ayala Sender, Iles Braghetto, Kathalijne Maria Buitenweg, Genowefa Grabowska, Jutta Haug, Erna Hennicot-Schoepges, Johannes Lebech, Jiří Maštálka, Alojz Peterle, Lambert van Nistelrooij |
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Datum der Einreichung |
6.3.2008 |
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- [1] Bericht über die Verfügbarkeit von Alternativen zu den Tierarzneimitteln für die Behandlung der Mazeration oder Mumifikation von Feten bei Rindern und die Behandlung von Pyometra.