BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern

11.3.2008 - (KOM(2007)0330 – C6‑0236/2007 – 2007/0114(CNS)) - *

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Philippe Morillon

Verfahren : 2007/0114(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0072/2008
Eingereichte Texte :
A6-0072/2008
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern

(KOM(2007)0330 – C6‑0236/2007 – 2007/0114(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0330),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0236/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6‑0072/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Artikel 1 Buchstabe b

b) die Genehmigung für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, bei denen es sich nicht um Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft handelt, außerhalb der Gemeinschaftsgewässer im Rahmen eines Abkommens Fischereitätigkeiten auszuüben;

entfällt

Begründung

Dadurch soll klargestellt werden, dass die Verordnung nicht für die überseeischen Gebiete von Mitgliedstaaten der EU gilt.

Änderungsantrag 2

Artikel 2 Buchstabe m

m) schwerer Verstoß: ein schwerer Verstoß gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik darstellen bzw. ein schwerer Verstoß oder eine schwere Zuwiderhandlung gemäß dem betreffenden Abkommen;

m) schwerer Verstoß: ein schwerer Verstoß gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik darstellen bzw. ein schwerer Verstoß oder eine schwere Zuwiderhandlung gemäß dem betreffenden Abkommen; ein Verstoß gilt nur dann als solcher, wenn er mittels einer erfolgreichen Strafverfolgungsmaßnahme gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgestellt wurde;

Begründung

Es soll präzisiert werden, dass ein Verstoß erst durch die erfolgreiche Durchführung einer Strafverfolgungsmaßnahme festgestellt werden muss.

Änderungsantrag 3

Artikel 2 Buchstabe n

n) IUU-Liste: Liste der Fischereifahrzeuge, von denen im Rahmen einer RFO festgestellt wurde, dass sie illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben;

n) IUU-Liste: Liste der Fischereifahrzeuge, von denen im Rahmen einer RFO oder von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. … des Rates vom … [über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei]1 festgestellt wurde, dass sie illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben;

 

_____________________

1KOM(2007)0602.

Änderungsantrag 4

Artikel 3 Titel

Allgemeine Bestimmung

Allgemeine Bestimmungen

Begründung

Die vorgeschlagene Formulierung dient der größeren Klarheit des Textes und der besseren Übereinstimmung mit dem Titel.

Änderungsantrag 5

Artikel 3

Nur Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, denen eine Fanggenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilt wurde, dürfen in Gewässern, die Gegenstand eines Abkommens sind, Fischfang betreiben.

Nur Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, denen eine Fanggenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilt wurde, dürfen außerhalb der Gemeinschaftsgewässer Fischfang betreiben.

Begründung

Die vorgeschlagene Formulierung dient der größeren Klarheit des Textes und der besseren Übereinstimmung mit dem Titel.

Änderungsantrag 6

Artikel 4 Absatz 1

(1) Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, sobald ein Abkommen geschlossen wurde.

(1) Die Kommission kann vor der Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen und vorbehaltlich einer Bestätigung nach Abschluss der Verhandlungen und erfolgter Vornahme der Aufteilungen zu Interessenbekundungen seitens der Mitgliedstaaten aufrufen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, sobald ein Abkommen von dem betreffenden Drittland geschlossen und vom Rat genehmigt wurde.

Begründung

Es sollen frühzeitige Interessenbekundungen ermöglicht werden, und das Genehmigungsverfahren für die Fischereiabkommen soll präzisiert werden.

Änderungsantrag 7

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

a) die für eine Fanggenehmigung im Rahmen des betreffenden Abkommens nicht in Betracht kommen oder die nicht in der gemäß Artikel 4 übermittelten Liste der Fischereifahrzeuge aufgeführt sind;

a) die für eine Fanggenehmigung im Rahmen des betreffenden Abkommens nicht in Betracht kommen;

Begründung

Es sollte möglich sein, die Genehmigung für Fischereifahrzeuge zu beantragen, die aus hinreichend erläuterten Gründen nicht in die Liste gemäß Artikel 4 aufgenommen wurden.

Änderungsantrag 8

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

b) die in den vorangegangenen zwölf Monaten beim Fischfang im Rahmen des betreffenden Abkommens oder – im Falle eines neuen Abkommens – beim Fischfang im Rahmen des vorhergehenden Abkommens einen schweren Verstoß begangen oder gegebenenfalls die im Rahmen des genannten Abkommens für den betreffenden Zeitraum festgelegten Bedingungen noch nicht erfüllt haben;

b) die in den vorangegangenen zwölf Monaten beim Fischfang im Rahmen des betreffenden Abkommens oder – im Falle eines neuen Abkommens – beim Fischfang im Rahmen des vorhergehenden Abkommens einen schweren Verstoß begangen oder gegebenenfalls die im Rahmen des genannten Abkommens für den betreffenden Zeitraum festgelegten Bedingungen noch nicht erfüllt haben, außer wenn gegen das Schiff, das einen Verstoß begangen hat, bereits eine Sanktion verhängt wurde, der Verstoß nicht schwerwiegend war bzw. das Schiff den Eigentümer gewechselt hat und der neue Eigentümer Garantien für die Einhaltung der Vorschriften gibt;

Begründung

Es wäre nicht akzeptabel, dass Fischereifahrzeuge unter den im hinzugefügten Text genannten Bedingungen für Fanggenehmigungen im Rahmen des Abkommens nicht in Betracht kommen.

Änderungsantrag 9

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d

d) für die die Angaben im Flottenregister der Gemeinschaft und im gemeinschaftlichen Informationssystem für Fanggenehmigungen im Sinne von Artikel 16 unvollständig oder ungenau sind;

d) für die die Angaben im Flottenregister der Gemeinschaft und im gemeinschaftlichen Informationssystem für Fanggenehmigungen im Sinne von Artikel 16 unvollständig oder ungenau sind und für die noch keine Berichtigung dieser Angaben erfolgt ist;

Begründung

Die Berichtigung unvollständiger oder ungenauer Daten ist ein Verwaltungsakt, durch den ein Ausschluss von der genannten Liste aufgehoben wird.

Änderungsantrag 10

Artikel 9 Absatz 1 Einleitung

1. Die Kommission leitet die Anträge nicht an die Genehmigungsbehörde weiter, wenn

1. Die Kommission leitet die Anträge nicht an die Genehmigungsbehörde weiter, nachdem sie den Mitgliedstaaten Gelegenheit gegeben hat, ihre Bemerkungen abzugeben, wenn

Begründung

Bevor die Kommission beschließt, einen Antrag nicht weiterzuleiten, sollte der betroffene Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, Bemerkungen abzugeben, insbesondere um Auslassungen oder Fehler zu korrigieren.

Änderungsantrag 11

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a

a) die vom Mitgliedstaat gelieferten Angaben unvollständig sind;

a) die vom Mitgliedstaat gelieferten Angaben hinsichtlich der in dem betreffenden Fischereiabkommen geforderten Informationen unvollständig sind;

Begründung

Es wäre nicht akzeptabel, dass Fischereifahrzeuge unter den im hinzugefügten Text genannten Bedingungen für Fanggenehmigungen im Rahmen des Abkommens nicht in Betracht kommen.

Änderungsantrag 12

Artikel 10

Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß Anhang I im Rahmen eines bestimmten Abkommens nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Stellt die Kommission angesichts der Stellungnahme des Mitgliedstaats fest, dass dieser gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, so beschließt sie – unter angemessener Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit – die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats von jeglicher weiteren Teilnahme im Rahmen dieses Abkommens auszuschließen.

Hat die Kommission aufgrund eines ordnungsgemäß festgestellten Sachverhalts Kenntnis davon, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß Anhang I im Rahmen eines bestimmten Abkommens nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Ist angesichts der Stellungnahme des Mitgliedstaats erwiesen, dass dieser gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, so kann die Kommission – unter angemessener Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit – beschließen, die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats von jeglicher weiteren Teilnahme im Rahmen dieses Abkommens auszuschließen.

Begründung

Der Wortlaut dieses Artikels, wie er von der Kommission vorgeschlagen wird, impliziert, indem auf einen etwaigen „Grund zu der Annahme“ Bezug genommen wird, eine große Rechtsunsicherheit. Die Kommission darf die Bearbeitung von Anträgen nur aufgrund eines erwiesenen Sachverhalts ablehnen.

Änderungsantrag 13

Artikel 17 Absatz 1

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Titel II und IIa der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, denen eine Fanggenehmigung gemäß Abschnitt II oder Abschnitt III erteilt wurde, der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats täglich Angaben über ihre Fänge und den Fischereiaufwand.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Titel II und IIa der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, denen eine Fanggenehmigung gemäß Abschnitt II oder Abschnitt III erteilt wurde, der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats Angaben über ihre Fänge und den Fischereiaufwand. Sie übermitteln diese Angaben mit einer Häufigkeit, die dem Abkommen und der betreffenden Fischerei angemessen ist. Die Vorschriften für die Übermittlung müssen mit den in der Verordnung über das elektronische Logbuch enthaltenen Vorschriften vereinbar sein.

Begründung

Dadurch sollen realistische Meldevorschriften gewährleistet werden, die im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der EU stehen.

Änderungsantrag 14

Artikel 19 Absatz 1

1. Unbeschadet von Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verbietet ein Mitgliedstaat, dessen Fangmöglichkeiten seiner Meinung nach ausgeschöpft sind, unverzüglich Fänge in dem betreffenden Gebiet bzw. aus den jeweiligen Beständen oder Bestandsgruppen. Gelten die dem betreffenden Drittland eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem Drittland und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit.

1. Unbeschadet von Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verbietet ein Mitgliedstaat, dessen Fangmöglichkeiten seiner Meinung nach ausgeschöpft sind, unverzüglich Fänge in dem betreffenden Gebiet bzw. aus den jeweiligen Beständen oder Bestandsgruppen. Gelten die dem betreffenden Drittland eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem Drittland und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit und setzt die bereits erteilten Genehmigungen aus.

Begründung

Dies gewährleistet eine bessere Überwachung der Fangtätigkeiten.

Änderungsantrag 15

Artikel 19 Absatz 3

3. Wurden die Fanggenehmigungen für gemischte Fischereien erteilt und gilt ein Bestand oder eine Bestandsgruppe als erschöpft, so verbietet der Mitgliedstaat sämtliche Fischereitätigkeiten im Rahmen der betreffenden gemischten Fischerei.

3. Wurden die Fanggenehmigungen für gemischte Fischereien erteilt und gilt ein Bestand oder eine Bestandsgruppe als erschöpft, so verbietet der Mitgliedstaat die spezifischen Tätigkeiten, die den gefährdeten Bestand bedrohen.

Begründung

Es sollten nur Tätigkeiten, die gefährdete Bestände bedrohen, verboten werden, nicht die gesamte Fangtätigkeit der Fischereifahrzeuge.

Änderungsantrag 16

Artikel 20 Absatz 1

(1) Hat ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft einen schweren Verstoß begangen, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass dieses Fischereifahrzeug die ihm im Rahmen des betreffenden Abkommens erteilte Fanggenehmigung bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer nicht mehr verwenden kann, und unterrichtet die Kommission unverzüglich auf elektronischem Wege davon.

(1) Hat ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft bei der Ausübung von Fischereitätigkeiten im Rahmen eines Abkommens einen schweren Verstoß begangen, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass dieses Fischereifahrzeug die ihm im Rahmen des betreffenden Abkommens erteilte Fanggenehmigung bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer nicht mehr verwenden kann, und unterrichtet die Kommission unverzüglich auf elektronischem Wege davon.

Begründung

Dient der Präzisierung.

Änderungsantrag 17

Artikel 20 Absatz 3

(3) Inspektions- und Überwachungsberichte, die von Kommissionsinspektoren, Gemeinschaftsinspektoren, Inspektoren der Mitgliedstaaten oder Inspektoren eines Drittlandes, das Partei des betreffenden Abkommens ist, erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Strafverfahren zulässige Beweismittel. Sie werden für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektions- und Überwachungsberichten der Mitgliedstaaten selbst gleichgestellt.

(3) Inspektions- und Überwachungsberichte, die von Kommissionsinspektoren, Gemeinschaftsinspektoren, Inspektoren der Mitgliedstaaten oder Inspektoren eines Drittlandes, das Partei des betreffenden Abkommens ist, erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Strafverfahren zulässige Beweismittel. Sie werden im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektions- und Überwachungsberichten der Mitgliedstaaten selbst gleichgestellt.

Begründung

Zur Präzisierung der Rechtslage in Bezug auf die Zulässigkeit von Beweismitteln in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag 18

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a

a) alle betroffenen Nutzer in den Mitgliedstaaten und alle Genehmigungsbehörden auf der Website des gemeinschaftlichen Informationssystems für Fanggenehmigungen. Der Datenzugang für diese Personen ist auf die Daten begrenzt, die sie im Rahmen des Verfahrens für die Erteilung der Fanggenehmigungen benötigen;

a) die Genehmigungsbehörden auf der Website des gemeinschaftlichen Informationssystems für Fanggenehmigungen. Der Datenzugang für diese Personen ist auf die Daten begrenzt, die sie im Rahmen des Verfahrens für die Erteilung der Fanggenehmigungen benötigen;

Änderungsantrag 19

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b

b) alle betroffenen Nutzer in den zuständigen Kontrollbehörden auf der Website des gemeinschaftlichen Informationssystems für Fanggenehmigungen. Der Datenzugang für diese Personen ist auf die Daten begrenzt, die sie im Rahmen ihre Kontrolltätigkeiten benötigen.

b) die zuständigen Kontrollbehörden auf der Website des gemeinschaftlichen Informationssystems für Fanggenehmigungen. Der Datenzugang für diese Personen ist auf die Daten begrenzt, die sie im Rahmen ihre Kontrolltätigkeiten benötigen.

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (29.1.2008)

für den Fischereiausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern
(KOM(2007)0330 – C6‑0236/2007 – 2007/0114(CNS))

Verfasserin der Stellungnahme: Marie-Hélène Aubert

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Fischereitätigkeit von Fischereifahrzeugen der EU außerhalb der Gemeinschaftsgewässer ist von großer Bedeutung. Laut Informationen, die von der Kommission vorgelegt wurden, betreiben 40 % der gesamten EU-Flotte (bezogen auf die Tonnage) Fischereitätigkeiten auf Hoher See oder in den Gewässern von Drittländern; von Interesse für diesen Ausschuss ist die Tätigkeit der EU in Entwicklungsländern. Es sind auch Fischereifahrzeuge aus anderen Ländern in den Gewässern der EU tätig, insbesondere im Rahmen der so genannten „nördlichen Fischereiabkommen“.

Es ist somit sehr wichtig, dass die EU über ein klares System für die Genehmigung dieser beiden Arten von Fischereitätigkeit verfügt. Dieser Legislativvorschlag ist Teil der Bemühungen der Kommission zur „Vereinfachung“ der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP). Es werden allgemeine Regeln und Bedingungen für die Beantragung und Erteilung von Fanglizenzen festgelegt; ferner werden die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten klar aufgeteilt und die Vorschriften über die Meldung von Fischereitätigkeiten werden im Detail dargelegt.

Die Kommission führt eine Reihe innovativer Ideen ein, die die Einhaltung der Fischereiabkommen verbessern und die Transparenz im Bereich der Tätigkeit von EU-Fischereifahrzeugen in Drittlandgewässern steigern würde.

So schlägt sie insbesondere strikte Kriterien für Fischereifahrzeuge vor, die in den Genuss der Bestimmungen von Abkommen mit Drittländern kommen möchten. Schiffe, die in den vorangegangenen zwölf Monaten einen schweren Verstoß gegen die GFP begangen haben oder die in einer internationalen Liste von Schiffen geführt werden, die einer illegalen Fischereitätigkeit nachgehen, sollten nicht für eine Fanglizenz in Betracht kommen. Dies sind gute Vorschläge, die auch in Einklang mit den Bemühungen der EU gegen eine illegale, nicht gemeldete und nicht regulierte Fischerei (IUU-Fischerei) stehen.

Ein weiterer positiver Vorschlag betrifft die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Wenn ein Mitgliedstaat die Tätigkeit seiner Flotte nicht meldet, wenn die Fischereitätigkeit nicht eingestellt wird, sobald die Quote ausgeschöpft ist, oder wenn er nicht dafür sorgt, dass andere Vorschriften eingehalten werden (Schiffsüberwachung via Satellit, Logbücher usw.), dann wäre die Kommission berechtigt, Schiffe dieses Mitgliedstaats von einer Fischereitätigkeit im Rahmen des Abkommens auszuschließen. Da bestimmte Segmente der EU-Hochseeflotte, insbesondere die Flotte der Oberflächenlangleiner, häufig die Vorschrift, dass sie ihre Fänge melden müssen, außer Acht lassen, sollte diese Idee begrüßt werden.

Angesichts der sehr hohen Priorität, die die Kommission und die EU der Bekämpfung der IUU-Fischerei einräumen, sowie der beträchtlichen Beeinträchtigung der Fischereiressourcen durch Fischereifahrzeuge, die in Entwicklungsländern einer IUU-Fischereitätigkeit nachgehen, sollte eine entsprechende Änderung des Kommissionsvorschlags vorgeschlagen werden.

Eine Reihe internationaler Organisationen, die als regionale Fischereiorganisationen oder RFO bekannt sind, haben Listen von Schiffen angenommen, die einer IUU-Fischereitätigkeit nachgehen. Der vorliegende Vorschlag würde es verbieten, dass einem Schiff unter EU-Flagge, das in einer dieser Listen aufgeführt wird, eine Lizenz für eine Fischereitätigkeit außerhalb der EU ausgestellt wird. Seit der Vorlage dieses Vorschlages hat die Kommission einen weiteren Vorschlag zur Bekämpfung der IUU-Fischereitätigkeit veröffentlicht, der die Ausarbeitung einer eigenen EU-Liste von IUU-Schiffen vorsieht, so dass auf der EU-Liste stehende Schiffe genau so wie die auf einer RFO-Liste aufgeführten Schiffe behandelt werden sollten. Diesbezüglich wird eine Änderung vorgeschlagen.

Der Schwerpunkt der Beratungen im Rat liegt anscheinend auf bestimmten Aspekten dieses Vorschlags, die nicht für Fischereiabkommen mit AKP-Ländern gelten, und es steht nicht fest, in welchem Ausmaß der Vorschlag geändert werden soll und ob bestimmte Aspekte ggf. in einer anderen Verordnung über die allgemeine Fischereiüberwachung behandelt werden sollen. Unabhängig davon, in welcher Verordnung die genannten Maßnahmen festgelegt werden, hält es die Verfasserin der Stellungnahme für sehr wichtig, dass an diesen Maßnahmen festgehalten wird.

ÄNDERUNGSANTRAG

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss, den folgenden Änderungsantrag in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Änderung des Parlaments

Änderungsantrag 1

Artikel 2 Buchstabe n

n) IUU-Liste: Liste der Fischereifahrzeuge, von denen im Rahmen einer RFO festgestellt wurde, dass sie illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben;

n) IUU-Liste: Liste der Fischereifahrzeuge, von denen im Rahmen einer RFO oder von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. … des Rates vom … [über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei]1 festgestellt wurde, dass sie illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben;

 

____________________

1KOM(2007)0602.

VERFAHREN

Titel

Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0330 – C6-0236/2007 – 2007/0114(CNS)

Federführender Ausschuss

PECH

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

3.9.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Marie-Hélène Aubert

17.7.2007

 

 

Datum der Annahme

29.1.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Thijs Berman, Josep Borrell Fontelles, Marie-Arlette Carlotti, Corina Creţu, Ryszard Czarnecki, Nirj Deva, Koenraad Dillen, Fernando Fernández Martín, Alain Hutchinson, Romana Jordan Cizelj, Madeleine Jouye de Grandmaison, Filip Kaczmarek, Glenys Kinnock, Maria Martens, Gay Mitchell, Luisa Morgantini, Horst Posdorf, José Ribeiro e Castro, Toomas Savi, Frithjof Schmidt, Jürgen Schröder, Feleknas Uca, Johan Van Hecke, Jan Zahradil

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Sorin Frunzăverde, Miguel Angel Martínez Martínez, Manolis Mavrommatis, Atanas Paparizov, Anne Van Lancker, Ralf Walter, Renate Weber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Catherine Neris

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERFAHREN

Titel

Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0330 – C6-0236/2007 – 2007/0114(CNS)

Datum der Konsultation des EP

17.7.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

3.9.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

3.9.2007

ENVI

3.9.2007

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

27.6.2007

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Philippe Morillon

28.2.2008

 

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

Catherine Stihler

 

 

Datum der Annahme

28.2.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

5

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alfonso Andria, Elspeth Attwooll, Marie-Hélène Aubert, Iles Braghetto, Luis Manuel Capoulas Santos, Paulo Casaca, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Avril Doyle, Emanuel Jardim Fernandes, Carmen Fraga Estévez, Duarte Freitas, Ioannis Gklavakis, Hélène Goudin, Pedro Guerreiro, Ian Hudghton, Heinz Kindermann, Rosa Miguélez Ramos, Marianne Mikko, Philippe Morillon, Seán Ó Neachtain, Struan Stevenson, Catherine Stihler, Margie Sudre, Cornelis Visser

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Thomas Wise

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Francesco Ferrari

Datum der Einreichung

11.3.2008