BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Erster Teil

31.3.2008 - (KOM(2007)0741 – C6‑0432/2007 – 2007/0262(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatter: József Szájer

Verfahren : 2007/0262(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0088/2008
Eingereichte Texte :
A6-0088/2008
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Erster Teil

(KOM(2007)0741 – C6‑0432/2007 – 2007/0262(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0741),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 40, Artikel 47 Absatz 1 und Absatz 2, Sätze 1 und 3, Artikel 55, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 95, Artikel 100, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 156, Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 285 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0432/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6‑00088/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag      1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 3.7 – Nummer 1a (neu)

Richtlinie 2003/37/EC

Artikel 19 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die Kommission erlässt die Änderungen der Anhänge, wenn [...] gemäß dem Beschluss 97/836/EG neue Regelungen oder Änderungen bestehender Regelungen denen die Gemeinschaft beigetreten ist, festgelegt werden. [...]. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Begründung

Im Kommissionsvorschlag werden die Komitologie-Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG nur teilweise an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst und es wird das (alte) Regelungsverfahren für die Anwendung der Artikel 15 Absatz 2 und 19 Absatz 2 beibehalten. Während sich Ersteres auf Schutzklauseln einzelner Mitgliedstaaten bezieht, betrifft Letzteres die Anpassung der Anhänge. Ähnlich wie Artikel 39 der vor kurzem angenommenen Richtlinie 2007/46 betreffend die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge sollten solche Bestimmungen in den Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle fallen.

Änderungsantrag      2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 5.8 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr 1161/2005

Artikel 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3a) Artikel 7 wird gestrichen.

Begründung

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 wird überhaupt nicht durch den Kommissionsvorschlag geändert, obwohl er sich erneut auf die bereits in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 übertragenen Befugnisse bezieht und unterwirft sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 dem (alten) Regelungsverfahren. Ferner unterliegen gemäß den geänderten Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 die gleichen Befugnisse dem im neuen Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungenverfahren mit Kontrolle. Gleichzeitig enthält Artikel 7 keinen Verweis auf Artikel 3 Absatz 4, für den das Regelungsverfahren beibehalten wird. Artikel 7 sollte deshalb gestrichen werden.

Änderungsantrag      3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 6.2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 733/2002

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) legt die Kriterien und das Verfahren für die Benennung des Registers fest; diese Maßnahme zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung wird nach dem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen; in Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 6 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren anwenden;

(a) legt die Kriterien und das Verfahren für die Benennung des Registers fest; diese Maßnahme zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung wird nach dem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;

Begründung

Die Möglichkeit der Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens ist nicht gerechtfertigt und sollte gestrichen werden.

Änderungsantrag      4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 6.2 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 733/2002

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

                  Geänderter Text

1. Die Kommission verabschiedet nach Konsultierung des Registers allgemeine Regeln für die Durchführung und die Funktionen der TLD „.eu“ und die allgemeinen Grundregeln für die Registrierung. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 6 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren anwenden.

1. Die Kommission verabschiedet nach Konsultierung des Registers allgemeine Regeln für die Durchführung und die Funktionen der TLD „.eu“ und die allgemeinen Grundregeln für die Registrierung. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Begründung

Die Möglichkeit der Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens ist nicht gerechtfertigt und sollte gestrichen werden.

Änderungsantrag      5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 6.2 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 733/2002

Artikel 6 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

entfällt

Begründung

Wenn die Änderungsanträge 3 und 4 des Berichts angenommen werden, ist Artikel 6 Absatz 5 hinfällig.

Änderungsantrag      6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 7.1 – Nummer 15

Richtlinie 2005/36/EG

Artikel 58 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

entfällt

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf zwei Monate festgesetzt.

 

Begründung

Wenn der Änderungsantrag zu Artikel 61 Absatz 2 angenommen wird, ist Artikel 58 Absatz 2 hinfällig.

Änderungsantrag      7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Abschnitt 7.1 – Nummer 15 a (neu)

Richtlinie 2005/36/EC

Artikel 61 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 61 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Bei Bedarf entscheidet die Kommission [...], dass der betreffende Mitgliedstaat vorübergehend von der Anwendung der betreffenden Vorschrift absehen darf. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 58 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Begründung

Nur Artikel 61 ist im Kommissionsvorschlag nicht an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst. In diesem Artikel geht es um eine allgemeine Ausnahmebestimmung für Mitgliedstaaten und der Ermessensspielraum der Kommission ist groß. Eine solche Ausnahmebestimmung kann als vorübergehende Änderung des Anwendungsbereichs der Richtlinie angesehen werden und sollte als solche (im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der in der Rechtssache C-168/93 feststellte, dass Ausnahmen von Basisrechtsakten an sich schon Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind) auch an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst werden.

BEGRÜNDUNG

Der Beschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[1] wurde mit dem Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006[2] geändert. Mit Artikel 5a des geänderten Beschlusses 1999/468/EG wurde das „neue Regelungsverfahren mit Kontrolle“ für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassenen Basisrechtsakts, u. a. durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, eingeführt.

Nach Überprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften und laufenden Verfahren[3] legte die Europäische Kommission unter anderem diesen Vorschlag vor, der 59 Rechtsakte umfasst, die an das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle anzupassen sind.

Mit ihrem Beschluss vom 12. Dezember 2007 benannte die Konferenz der Präsidenten den Rechtsausschuss als federführenden Ausschuss für diese „Anpassung der Komitologiebestimmungen“ und die Fachausschüsse als mitberatende Ausschüsse. Die Konferenz der Ausschussvorsitzenden einigte sich am 15. Januar 2008 über die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Rechtsausschuss und den anderen beteiligten Ausschüssen.

Der Berichterstatter schlug den anderen Ausschüssen vor, dass die Anpassungs-Pakete umgehend angenommen werden sollten, damit mit der Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle auf den bestehenden gemeinschaftlichen Besitzstand noch vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (der wichtige Bestimmungen über delegierte Rechtsakte enthält, die das Regelungsverfahren mit Kontrolle ersetzen werden, deren Annahme im Rahmen der Mitentscheidung jedoch Zeit erfordern wird) begonnen werden kann. Der vorliegende Bericht enthält eine begrenzte Anzahl von Änderungen, die von anderen Ausschüssen in ihren Stellungnahmen in Form eines Schreibens vorgeschlagen wurden. Eine Änderung ist technischer Art und zielt auf die Streichung eines überflüssigen Artikels in einer der Verordnungen.

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR INTERNATIONALEN HANDEL

Herrn

Giuseppe Gargani

Vorsitzender des Rechtsausschuss

ASP 9E206

Europäisches Parlament

Brüssel

Betrifft:         Gesamtvorschlag – Erster Teil

                       Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen KOM(2007)0741 – 2007/0262 (COD)

Sehr geehrter Herr Gargani,

Die Verordnung Nr. 184/2005 sieht drei Fälle vor, in denen die Komitologie zur Anwendung kommt. In dem Gesamtvorschlag schlägt die Kommission vor, in zwei von diesen Fällen – und zwar bei der Festlegung von Qualitätsstandards für die betreffenden Statistiken und von Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte sowie bei der Aktualisierung der Datenanforderungen und der Definitionen – das Regelungsverfahren mit Kontrolle anzuwenden.

Das Regelungsverfahren (ohne Kontrolle, Artikel 5 des Beschlusses über die Ausschussverfahren) soll auch weiterhin für die Festlegung des Formats und des Verfahrens der Datenübermittlung durch die Mitgliedsstaaten an die Kommission gelten.

Der einzige Fall, in dem das Regelungsverfahren mit Kontrolle nicht zur Anwendung kommen soll, kann nicht als Maßnahme von allgemeiner Tragweite angesehen werden, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung oder deren Ergänzung bewirkt, da er nur Entscheidungen über das „Format“ und die „Übermittlung“ von Daten betrifft. Aufgrund dessen gibt es keine gewichtigen Gründe, die für eine weitergehende Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle bei der genannten Verordnung sprechen. Der Ausschuss für internationalen Handel ist daher der Auffassung, dass keine diesbezüglichen Abänderungen des Gesamtvorschlags notwendig sind.

Hochachtungsvoll

(gez.) Helmuth Markov

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR WIRTSCHAFT UND WÄHRUNG

Herrn

József Szájer, MdEP

ASP 12E258

Sehr geehrter Herr Berichterstatter,

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) hat sich mit den drei ersten „Omnibus-Vorschlägen“[1] befasst. Wir haben festgestellt, dass es nur im ersten Text (KOM(2007)0741) in Abschnitt 5.1 und Abschnitt 5.8 um Fragen geht, die in unsere Zuständigkeit fallen.

Abschnitt 5.1 Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft

Generell scheint der Vorschlag vereinbar mit Beschluss 1999/468/EG in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung zu sein.

Genauer gesagt erfolgt durch den Vorschlag die notwendige Anpassung, indem das Verwaltungsverfahren durch das Regelungsverfahren mit Kontrolle in Artikel 6 betreffend die Anpassung der Anhänge ersetzt wird.

Der Umfang der Befugnisse in Artikel 5 ist nicht völlig klar und sollte im Idealfall geklärt werden, um sicherzustellen, dass keine Änderung irgendeiner Bestimmung des Basisrechtsakts erfolgt. In Anbetracht der sehr knappen Fristen, die für den vorliegenden Vorschlag gelten, scheint dies nicht unverzichtbar zu sein.

Abschnitt 5.8 Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 über die Erstellung von vierteljährlichen nichtfinanziellen Sektorkonten

Auch in diesem Fall scheint der Vorschlag vereinbar zu sein mit Beschluss 1999/468/EG in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung mit der bemerkenswerten Ausnahme von Artikel 7.

Die Artikel 2 Absatz 2, 2 Absatz 4 und 3 Absatz 3 und 6 Absatz 1 enthalten alle Bestimmungen, die die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung ändern würden, die nicht wesentliche Bestimmungen des Basisrechtsakts darstellen. Das Regelungsverfahren mit Kontrolle ist deshalb gerechtfertigt.

Es wird vorgeschlagen, dass die der Kommission in Artikel 3 Absatz 4 übertragene Befugnis auch weiterhin unter das (normale) Regelungsverfahren fällt. Diese Befugnis ermöglicht bestimmte Ausnahmeregelungen für eine begrenzte Zeit im Zusammenhang mit Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, wenn nationale statistische Systeme einer umfassenden Anpassung bedürfen. Es handelt sich folglich um befristete Übergangsmaßnahmen, die zulässig sind. Auf dieser Grundlage ist es möglich zu argumentieren, dass sie keine nicht wesentlichen Bestimmungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 1999/468/EG ändern.

Es scheint jedoch bei Artikel 7 der Verordnung (EG) 1161/2005 ein Fehler gemacht worden zu sein. Dieser Artikel wird in der jetzigen Fassung des Vorschlags überhaupt nicht geändert.

Dieser Artikel bezieht sich erneut auf die bereits in Artikel 2 Absatz 2, 2 Absatz 4, 3 Absatz 3 und 6 Absatz 1 übertragenen Befugnisse. Er könnte deshalb überflüssig erscheinen.

Wichtiger ist festzustellen, dass gemäß Artikel 7 diese Befugnisse unter Artikel 8 Absatz 2 fallen, der sich auf das (normale) Regelungsverfahren bezieht. Dadurch, dass diese Bestimmung nicht geändert wird, entsteht ein Widerspruch zu den Artikeln 2 Absatz 2, 2 Absatz 4, 3 Absatz 3 und 6 Absatz 1, die die gleichen Befugnisse dem Regelungsverfahren mit Kontrolle unterwerfen. Hinzugefügt werden kann noch, dass es in Artikel 7 nicht um die Befugnis nach Artikel 3 Absatz 4 geht, die gemäß dem Vorschlag auch weiterhin unter das normale Regelungsverfahren fallen soll.

Artikel 7 sollte gestrichen werden. Sollte darüber keine Einigung erzielt werden, ist es unerlässlich, zumindest den Verweis in Artikel 7 von Artikel 8 Absatz 2 in Artikel 8 Absatz 3 umzuändern.

Wir ersuchen deshalb Ihren Ausschuss, eine Änderung einzufügen, durch die Artikel 7 gestrichen wird.

Ich bin selbstverständlich gerne bereit, diese Frage weiter mit Ihnen zu erörtern.

Hochachtungsvoll

(gez.) Pervenche Berès

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

AS/kg                                                                          Brüssel, 26. Februar 2008

Herrn

Giuseppe Gargani

Vorsitzender des Rechtsausschuss

ASP 9E206

D(2008)12643

Betrifft:          Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für den Rechtsausschuss zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (KOM(2007)0741 endgültig – 2007/0262(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

am 15. Januar 2008 hat der Präsident im Plenum den oben genannten Vorschlag der Kommission angekündigt.

Ihr Rechtsausschuss wurde als federführender Ausschuss für den gesamten Vorschlag der Kommission benannt, und unser Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten wurde als mitberatender Ausschuss für folgende Punkte des Anhangs befasst: Punkt 2.1., Punkt 2.2., Punkt 2.3., Punkt 2.4., Punkt 2.5., Punkt 2.6. und Punkt 5.4.

Diese Punkte des Anhangs zum Vorschlag der Kommission beziehen sich auf die Anpassung der folgenden Rechtsakte:

Punkt 2.1.:     Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit;

Punkt 2.2.:     Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen;

Punkt 2.3.:     Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

Punkt 2.4.:     Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

Punkt 2.5.:     Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

Punkt 2.6.:     Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG);

Punkt 5.4.:     Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC).

Am 23. Januar 2008 benannte der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten seinen Vorsitzenden, Jan Andersson, als Verfasser der Stellungnahme.

Gemäß dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2007 und dem Beschluss der Konferenz der Ausschussvorsitzenden vom 15. Januar 2008 fand am 31. Januar 2008 eine Koordinierungssitzung der betroffenen Ausschüsse statt. Bei dieser Sitzung stimmten die meisten Ausschüsse dem Vorschlag zu, ihre Stellungnahme in Form eines Schreibens abzugeben.

Am 26. Februar 2008 befasste sich der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, der ebenfalls für diesen Vorschlag eingetreten war, mit den oben genannten Punkten des Anhangs zum Vorschlag der Kommission.

Unser Ausschuss ist der Auffassung, dass

1.  der Vorschlag der Kommission mit der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. C 255 vom 21.10.2006) betreffend den Beschluss 2006/512/EG im Einklang steht und durch ihn die zugrunde liegenden Rechtsakte an die geltenden Verfahren angepasst werden,

2.  diese Änderungen ausschließlich die Komitologie-Verfahren betreffen.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten hat mit 41 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 0 Enthaltungen[1] beschlossen, diese Stellungnahme in Form eines Schreibens anzunehmen und den Rechtsausschuss zu ersuchen, den Vorschlag der Kommission in den den Ausschuss betreffenden Punkten ohne Änderung zu billigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

(gez.) Jan Andersson

  • [1]  Folgende ordentliche Mitglieder waren bei der Schlussabstimmung anwesend: Jan Andersson, Edit Bauer, Emine Bozkurt, Iles Braghetto, Philip Bushill-Matthews, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Luigi Cocilovo, Jean Louis Cottigny, Proinsias De Rossa, Harlem Désir, Harald Ettl, Richard Falbr, Carlo Fatuzzo, Ilda Figueiredo, Roger Helmer; Stephen Hughes, Karin Jöns, Ona Juknevičienė, Jean Lambert, Bernard Lehideux, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Jan Tadeusz Masiel, Elisabeth Morin, Csaba Őry, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Rovana Plumb, Bilyana Ilieva Raeva, Elisabeth Schroedter, José Albino Silva Peneda, Gabriele Stauner, Anne Van Lancker, Gabriele Zimmer. Folgende Stellvertreter waren bei der Schlussabstimmung anwesend: Mihael Brejc, Corina Creţu, Petru Filip, Donata Gottardi, Rumiana Jeleva, Jamila Madeira.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (26.3.2008)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Erster Teil
(KOM(2007)0741 – C6‑0432/2007 – 2007/0262(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Miroslav Ouzký

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Rechtsausschuss, die Billigung des Vorschlags der Kommission vorzuschlagen.

VERFAHREN

Titel

Anpassung einiger Rechtsakte an den Beschluss 1999/468/EG des Rates, in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle (Erster Teil)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0741 – C6-0432/2007 – 2007/0262(COD)

Federführender Ausschuss

JURI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

15.1.2008

 

 

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Miroslav Ouzký

20.2.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.2.2008

 

 

 

Datum der Annahme

26.3.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

49

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Margrete Auken, Liam Aylward, Pilar Ayuso, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Martin Callanan, Dorette Corbey, Magor Imre Csibi, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Jill Evans, Anne Ferreira, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Caroline Jackson, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Aldis Kušķis, Marios Matsakis, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Karin Scheele, Richard Seeber, Kathy Sinnott, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Evangelia Tzampazi, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Anders Wijkman, Glenis Willmott

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende® Stellvertreter(-in/-innen)

Iles Braghetto, Bairbre de Brún, Jutta Haug, Erna Hennicot-Schoepges, Lambert van Nistelrooij

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende® Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Miguel Angel Martínez Martínez

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE

Brüssel,

Herrn

Giuseppe Gargani

Vorsitzender des Rechtsausschusses

ASP 9E206

D(2008)16324

JG/

Betrifft:          Vorschläge für Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (KOM(2007)0741, „Omnibus I“), KOM(2007)0824, „Omnibus II“), (KOM(2008)0071 endg., „Omnibus IV“)

Sehr geehrter Herr Gargani, sehr geehrter Herr Szájer,

der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) hat die in seine Zuständigkeit fallenden Rechtsakte, die in den oben genannten Vorschlägen enthalten sind, eingehend geprüft.

Nach Konsultation der Koordinatoren übermittle ich Ihnen in Form der beigefügten Tabellen die Stellungnahme des ITRE zu den Anpassungsvorschlägen.

Nach einer genauen Prüfung sind wir zu dem Schluss gekommen, dass drei Rechtsakte (Verordnung (EG) Nr. 733/2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“, Verordnung Nr. 3924/91 des Rates zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern und Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen) nicht korrekt angepasst sind und dass ein vierter Rechtsakt (Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung) einer technischen Anpassung bedarf.

Ferner hat die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Telekommunikationsbereich gezeigt, dass die Frequenzentscheidung Nr. 676/2002/EG (Harmonisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Frequenzbereiche) von der Kommission in ihren Anpassungsvorschlägen übergangen wurde. Wir sind mit dem Vorgehen des Berichterstatters einverstanden, alle übergangenen Rechtsakte zusammenzustellen und die Kommission gemäß Artikel 39 zu ersuchen, weitere Legislativvorschläge zur Anpassung dieser Rechtsakte zu unterbreiten.

Hochachtungsvoll

(gez.) Angelika Niebler

Kopie: Herrn Szájer

Anlage: Tabelle Omnibus1, Tabelle Omnibus 2, Tabelle Omnibus 4.

Ausschuss: ITRE  Verfasserin der Stellungnahme: Angelika Niebler (Vorsitzende), Administrator: Julio Guzmán

Anzupassende Basisrechtsakte

Anmerkungen des Sekretariats des JURI‑Ausschusses

Anmerkungen des Sekretariats des ITRE‑Ausschusses

Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft

KOM(2007)07412007/0262(COD)Abschnitt 5.6

GD ESTAT

vollständige Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle

(durch Ersetzung von Artikel 8 und 9, obwohl erhebliche Teile von Artikel 8 unverändert bleiben)

 

Korrekt an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst

Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen

KOM(2007)07412007/0262(COD)Abschnitt 6.1

GD INFSO

Teilanpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle unter Beibehaltung des Verwaltungsverfahrens für Artikel 3 Absatz 5 (Referenznummern für allgemein anerkannte Normen)

 

Korrekt an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst

Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“

KOM(2007)07412007/0262(COD)Abschnitt 6.2

GD INFSO

Teilanpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle, wobei das Beratungsverfahren für Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) beibehalten wird, sowie unterschiedliche Fristen und das Dringlichkeitsverfahren für Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) möglich sind (alle im Zusammenhang mit dem Register oder dem Regelungsrahmen)

Korrekt an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst, aber:

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a – Dringlichkeitsverfahren

sollte gestrichen werden.

 

Artikel 5 – Dringlichkeitsverfahren

sollte gestrichen werden.

Richtlinie 92/75/EWG vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen

KOM(2007)07412007/0262(COD)Abschnitt 9.2

GD TREN

 

vollständige Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle

 

 

Korrekt an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst

(keine Einführung eines Dringlichkeitsverfahrens)

Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

KOM(2007)07412007/0262(COD)Abschnitt 9.9

GD TREN

 

vollständige Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle

 

Korrekt an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst

(keine Einführung eines Dringlichkeitsverfahrens)

Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates

KOM(2007)07412007/0262(COD)Abschnitt 9.14

GD TREN

 

Teilanpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle, wobei das Regelungsverfahren für Artikel 14 Absatz 4 beibehalten wird (Bewertung der EEAP – Energieeffizienz – Aktionspläne)

 

Korrekt an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst

(keine Einführung eines Dringlichkeitsverfahrens)

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Herrn

Giuseppe Gargani

Vorsitzender des Rechtsausschusses

ASP 9E206

Brüssel

Betrifft:          Stellungnahmen des IMCO-Ausschusses zu den Vorschlägen „Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle“

Sehr geehrte Kollegen,

in seiner Sitzung vom 18. Februar 2008 erörterte der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz drei Stellungnahmen zu folgenden Legislativvorschlägen für die Anpassung der Komitologiebestimmungen einer Liste von Rechtsakten an das „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ („RPS“) und nahm sie an:

KOM(2007)0741 – „Erster Omnibus-Vorschlag“

KOM(2007)0824 – „Zweiter Omnibus-Vorschlag“

KOM(2007)0870 – Neugefasste Richtlinie über die Bezeichnung von Textilerzeugnissen

Die drei Stellungnahmen in Form eines Schreibens wurden einstimmig angenommen (mit 19 Stimmen).

Gleichzeitig möchte der Ausschuss vermerkt wissen, dass er sich wegen des festgelegten zu knappen Zeitplans beschwert, durch den der Ausschuss nicht genügend Zeit hat, um die Fragen zu erörtern. Dies ist umso bedauerlicher, da der Ausschuss eine ganze Reihe von Vorschlägen für die beiden Omnibus-Vorschläge für erforderlich hält. Der IMCO-Ausschuss äußerte sich besorgt darüber, dass dies auf die schlechte Qualität der Vorbereitung der Vorschläge durch die Kommission hindeutet, und ersucht Sie deshalb, dies der Europäischen Kommission zu übermitteln.

Ich hoffe, dass entsprechend den Vereinbarungen auf Arbeitsebene Ihr Ausschuss alle Vorschläge des IMCO-Ausschusses unverändert übernehmen wird.

Hochachtungsvoll

(gez.) Arlene McCarthy

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND FREMDENVERKEHR

Herrn

Giuseppe Gargani

Vorsitzender des Rechtsausschusses

ASP 9E206

Brüssel

TRAN/D/2008/12952

Betrifft:          Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle: Erster Teil – Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (KOM(2007)07412007/0262(CNS))

Sehr geehrter Herr Gargani, werter Kollege,

in seiner Sitzung vom 26. Februar 2008 hat der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr den oben genannten Vorschlag gemäß dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2007 geprüft, mit dem der Rechtsausschuss als federführender Ausschuss im Hinblick auf die Überprüfung der bestehenden legislativen Maßnahmen, die an das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst werden sollen, benannt und sichergestellt wurde, dass die Fachausschüsse mitberatend hinzugezogen werden.

Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr empfiehlt Ihrem Ausschuss als dem federführenden Ausschuss einstimmig, die zwölf Rechtsakte des Kommissionsvorschlags anzunehmen, die in die Zuständigkeit des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr fallen (siehe Anlage).

Hochachtungsvoll

(gez.) Paolo Costa

Anlage: Liste

Kopie:            Herrn Jarzembowski, Verfasser der Stellungnahme TRAN

                      Herrn Szájer, Berichterstatter JURIANLAGE

Die 12 Rechtsakte von KOM(2007)0741 (erster Omnibus-Vorschlag), die in die Zuständigkeit des TRAN-Ausschusses fallen

ESTAT

Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus

TREN

Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr

TREN

Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft

TREN

Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen

TREN

Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

TREN

Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen

TREN

Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

TREN

Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft

TREN

Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe

TREN

Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates

TREN

Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

TREN

Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

Herrn

Giuseppe Gargani

Vorsitzender des Rechtsausschusses

ASP 9E206

Brüssel

Betrifft:          Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung für den Rechtsausschuss zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikel 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (KOM(2007)0741 endg. – 2007/0262(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

am 15. Januar 2008 hat der Präsident im Plenum den oben genannten Vorschlag für eine Verordnung und die Befassung des Rechtsausschusses als federführenden Ausschuss für den gesamten Vorschlag bekannt gegeben.

Der Ausschuss für regionale Entwicklung wurde als mitberatender Ausschuss für den Abschnitt im Anhang befasst, der sich auf die Anpassung des folgenden Rechtsaktes bezieht:

§ Anhang – Abschnitt 5.3: Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (KOM(2007)07412007/0262(COD))

Gemäß dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2007 und dem Beschluss der Konferenz der Ausschussvorsitzenden vom 15. Januar 2008 fand am 31. Januar 2008 eine Koordinierungssitzung der betroffenen Ausschüsse statt. Bei dieser Sitzung stimmten die meisten Ausschüsse dem Vorschlag zu, ihre Stellungnahme in Form eines Schreibens abzugeben.

Am 26. Februar 2008 benannte mich der Ausschuss für regionale Entwicklung in meiner Eigenschaft als Vorsitzender dieses Ausschusses als Verfasser der Stellungnahme.

Wegen der knappen zur Verfügung stehenden Fristen wurde der oben genannte Vorschlag von den Koordinatoren des Ausschusses in ihrer Sitzung am 12. März 2008 in Straßburg geprüft.

Der Ausschuss für regionale Entwicklung hat in seiner Sitzung vom 26. März 2008 den Vorschlag seiner Koordinatoren gebilligt, keinen Einwand gegen diesen Vorschlag für eine Verordnung zu erheben.

Mit vorzüglicher Hochachtung

(gez.) Gerardo Galeote Quecedo

SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

Herrn

Giuseppe Gargani

Vorsitzender des Rechtsausschusses

ASP 9E206

Herrn

József Szájer

ASP 12 E 252

Betrifft:          Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (OMNIBUS I) (KOM(2007)0741)

Sehr geehrter Herr Gargani, sehr geehrter Herr Szájer,

der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hat den oben genannten Vorschlag, bzw. Anhang – Abschnitt 5.5 (Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft) eingehend geprüft.

Der Ausschuss hat keine Einwände gegen die vorgeschlagene Neuanpassung, da alle Komitologieverfahren geändert und an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst werden.

Hochachtungsvoll

(gez.)     Neil Parish                                                               Hans-Peter Mayer

             Vorsitzender                                                            Verfasser der Stellungnahme

VERFAHREN

Titel

Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (Erster Teil)

Bezugsdokumente

KOM(2007)0741 – C6-0432/2007 – 2007/0262(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

23.11.2007

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

15.1.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

15.1.2008

ECON

15.1.2008

EMPL

15.1.2008

ENVI

15.1.2008

 

ITRE

15.1.2008

IMCO

15.1.2008

TRAN

15.1.2008

REGI

15.1.2008

 

AGRI

15.1.2008

 

 

 

 

 

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

Datum der Benennung

József Szájer

19.12.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.2.2008

 

 

 

Datum der Annahme

27.3.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlo Casini, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Neena Gill, Piia-Noora Kauppi, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio López-Istúriz White, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Hartmut Nassauer, Aloyzas Sakalas, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Sharon Bowles, Mogens Camre, Janelly Fourtou, Jean-Paul Gauzès, Sajjad Karim, Kurt Lechner, Georgios Papastamkos, Michel Rocard, Gabriele Stauner, József Szájer, Jacques Toubon

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Gabriela Creţu