BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fassung)
1.4.2008 - (KOM(2007)0753 – C6‑0475/2007 – 2007/0265(CNS)) - *
Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Lidia Joanna Geringer de Oedenberg
(Kodifizierung – Artikel 80 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fassung)
(KOM(2007)0753 – C6‑0475/2007 – 2007/0265(CNS))
(Verfahren der Konsultation – Kodifizierung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0753),
– gestützt auf Artikel 83 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0475/2007),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten[1],
– gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6‑0089/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der gemäß den Empfehlungen der Beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission angepassten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
ANHANG
BERATENDE GRUPPE
DER JURISTISCHEN DIENSTE
Brüssel, im Januar 2008
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)
KOM(2007)0753 endgültig vom 27.11.2007 – 2007/0265(CNS)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, insbesondere deren Nummer 4, hat die beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 4. Dezember 2007 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei der Prüfung[1] des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Kodifizierung der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:
1) In der Präambel sollte nach Erwägung 4 der Text der Erwägungen 4, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 in angepasster Form wieder eingesetzt werden, so dass sich daraus die folgenden beiden Erwägungen ergeben: „(5) Gemeinsame Dienstleistungsvereinbarungen zwischen Linienreedereien mit dem Ziel einer Rationalisierung ihrer Dienste durch technische, betriebliche und/oder kommerzielle Abmachungen (in Schifffahrtskreisen als Konsortien bezeichnet) können dazu beitragen, die nötigen Mittel zur Verbesserung der Produktivität von Linienschifffahrtsdiensten bereitzustellen und den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern.“, „(6) Der Seeverkehr ist für die Entwicklung des Handels der Gemeinschaft von großer Bedeutung: Konsortialverträgen kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten der internationalen Linienschifffahrt eine wichtige Rolle zukommen. Die Legalisierung dieser Verträge stellt eine positive Maßnahme zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrs der Gemeinschaft dar.“ In der Folge sollten die Erwägungen mit den derzeitigen Nummern 5 bis 8 umnummeriert werden.
2) Betrifft nicht die deutsche Fassung.
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe übereinstimmend feststellen, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung der betreffenden Rechtsakte beschränkt.
C. PENNERA J.-C. PIRIS M. PETITE
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektor
- [1] Der beratenden Gruppe lagen 19 Sprachfassungen des Vorschlags vor; sie hat bei ihrer Prüfung die französische Fassung, d. h. die Originalfassung des Arbeitsdokuments, zugrunde gelegt.
VERFAHREN
|
Titel |
Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fassung) |
||||||
|
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2007)0753 – C6-0475/2007 – 2007/0265(CNS) |
||||||
|
Datum der Konsultation des EP |
19.12.2007 |
||||||
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 15.1.2008 |
||||||
|
Berichterstatter(in/innen)
Datum der Benennung |
Lidia Joanna Geringer de Oedenberg 19.12.2007 |
|
|
||||
|
Datum der Annahme |
27.3.2008 |
|
|
|
|||
|
Datum der Einreichung |
1.4.2008 |
||||||