BERICHT über die Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2007/…/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
1.4.2008 - (11563/2007 – 11045/1/2007 – C6‑0409/2007 – 2007/0821(CNS)) - *
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Bárbara Dührkop Dührkop
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu der Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2007/…/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
(11563/2007 – C6‑0409/2007 – 2007/0821(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Initiative der Bundesrepublik Deutschland (11563/2007 und 11045/1/2007),
– gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0409/2007),
– gestützt auf die Artikel 93 und 51 sowie Artikel 41 Absatz 4 der Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0099/2008),
1. billigt die Initiative der Bundesrepublik Deutschland in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat und die Kommission auf, nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem künftigen Vorschlag zur Änderung des Beschlusses gemäß der 50. Erklärung zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anlage beigefügt ist, Priorität einzuräumen;
4. ist fest entschlossen, jeden solchen künftigen Vorschlag im Dringlichkeitsverfahren gemäß dem Verfahren nach Absatz 3 und in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten zu prüfen;
5. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
6. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Bundesrepublik Deutschland entscheidend zu ändern;
7. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Erwägung 3 a (neu) | |||||
Vorgeschlagener Text der Bundesrepublik Deutschland |
Geänderter Text | ||||
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(3a) Es ist erforderlich, dass der Rat den Rahmenbeschluss über Verfahrensrechte so rasch wie möglich annimmt, damit gewisse Mindestregelungen über den Anspruch der Bürger auf Rechtsbeistand in den Mitgliedstaaten festgelegt werden. | ||||
Begründung | |||||
Ein einheitliches Paket von Verfahrensgarantien auf EU-Ebene ist notwendig. | |||||
Änderungsantrag 2 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Erwägung 3 b (neu) | |||||
Vorgeschlagener Text der Bundesrepublik Deutschland |
Geänderter Text | ||||
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(3b) Die Datenschutzregeln des Beschlusses 2008/…/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, müssen, solange es kein geeignetes Rechtsinstrument über den Datenschutz gibt, im Rahmen der dritten Säule geschaffen werden. Dieses allgemeine Rechtsinstrument sollte, sofern es gebilligt wird, für den gesamten Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gelten, vorausgesetzt, dass das Datenschutzniveau des Rechtsinstruments angemessen ist und jedenfalls nicht unter dem Datenschutzniveau liegt, das sich aus dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem diesbezüglichen Zusatzprotokoll über Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr vom 8. November 2001 hierzu ergibt. | ||||
Begründung | |||||
Benötigt wird ein Datenschutzniveau, das hoch, harmonisiert und deswegen geeignet ist, sowohl die Bürgerrechte als auch die Effektivität der Strafverfolgung in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten. In dieser Hinsicht sollte der „Entwurf eines Rahmenbeschlusses zum Datenschutz in der dritten Säule“ als lex generalis dienen, wobei die Geltung weiterer spezifischer Garantien und maßgeschneiderter strengerer Standards nach der Prüm-Initiative des Rates weiterhin möglich sein müssen. | |||||
Änderungsantrag 3 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Erwägung 3 c (neu) | |||||
Vorgeschlagener Text der Bundesrepublik Deutschland |
Geänderter Text | ||||
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(3c) Besondere Datenkategorien, die die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung, die Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, die sexuelle Ausrichtung oder Gesundheit betreffen, sollten nur verarbeitet werden, wenn dies absolut notwendig für den Zweck eines spezifischen Falls und demgegenüber verhältnismäßig ist und in Übereinstimmung mit spezifischen Garantien steht. | ||||
Änderungsantrag 4 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Erwägung 3 d (neu) | |||||
Vorgeschlagener Text der Bundesrepublik Deutschland |
Geänderter Text | ||||
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(3a) Die Bildung gemeinsamer Einsatzgruppen soll für eine effiziente polizeiliche Zusammenarbeit schnell und unbürokratisch erfolgen können. | ||||
Änderungsantrag 5 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Erwägung 4 a (neu) | |||||
Vorgeschlagener Text der Bundesrepublik Deutschland |
Geänderter Text | ||||
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(4a) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 19. Dezember 2007. | ||||
Begründung | |||||
Die Umsetzungsmaßnahme des Prümer Beschlusses wird oft mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu tun haben, weswegen die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu diesem Thema nachdrücklich empfohlen wird, obwohl ein Mitgliedstaat, der die Initiative nach Titel VI des EU-Vertrags ergreift, nicht verpflichtet ist, sie einzuholen. | |||||
Änderungsantrag 6 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 – Buchstabe -a (neu) | |||||
Vorgeschlagener Text der Bundesrepublik Deutschland |
Geänderter Text | ||||
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(-a) „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind; | ||||
Begründung | |||||
Im Beschluss des Rates zu Prüm findet sich keine klare Definition des Begriffs „personenbezogene Daten“, und diese Lücke besteht auch im Umsetzungsbeschluss. Deshalb sollte die Definition des Begriffs „personenbezogene Daten“ gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46 (EG)[1] in den derzeitigen Umsetzungsbeschluss zu Prüm eingefügt werden. | |||||
Änderungsantrag 7 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 – Buchstabe a | |||||
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Änderungsantrag 8 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 – Buchstabe b | |||||
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Änderungsantrag 9 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 – Buchstabe c | |||||
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Änderungsantrag 10 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 – Buchstabe d | |||||
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Änderungsantrag 11 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 – Buchstabe e | |||||
Vorgeschlagener Text der Bundesrepublik Deutschland |
Geänderter Text | ||||
e) „nicht codierender Teil der DANN“ die Chromosomenbereiche, die keine genetische Information, d.h. keine Hinweise auf funktionale Eigenschaften eines Organismus, enthalten; |
e) „nicht codierender Teil der DNA“ die Chromosomenbereiche, die keine genetische Information, das heißt keine Hinweise auf spezifische Erbmerkmale, enthalten; ungeachtet des wissenschaftlichen Fortschritts werden keine weiteren Informationen des nicht codierenden Teils der DNA bekannt gegeben; | ||||
Änderungsantrag 12 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 – Buchstabe f | |||||
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Änderungsantrag 13 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 – Buchstabe g | |||||
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Änderungsantrag 14 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 – Buchstabe h | |||||
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Änderungsantrag 15 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 – Buchstabe i | |||||
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Änderungsantrag 16 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 – Buchstabe j | |||||
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Änderungsantrag 17 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 – Buchstabe k | |||||
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Änderungsantrag 18 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3 a (neu) | |||||
Vorgeschlagener Text der Bundesrepublik Deutschland |
Geänderter Text | ||||
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Artikel 3a Anfragen zu Personen, die freigesprochen wurden oder deren Verfahren eingestellt wurde | ||||
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Nach den Kapiteln 3 und 4 dieses Beschlusses werden Berichte über die Übereinstimmung des DNA-Profils oder der daktyloskopischen Daten von Personen, die freigesprochen wurden oder deren Verfahren eingestellt wurde, nur ausgetauscht, wenn die Datenbank genau geregelt und die Datenkategorie, auf die sich die Untersuchung bezieht, eindeutig durch das einzelstaatliche Recht festgelegt ist. | ||||
Begründung | |||||
Gemäß den Ziffern 41 und 42 der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 8. Januar 2008 (Ratsdokument 5056/08) sollten DNA-Daten und Fingerabdrücke von unschuldigen Personen nicht ausgetauscht werden. | |||||
Änderungsantrag 19 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||
Vorgeschlagener Text der Bundesrepublik Deutschland |
Geänderter Text | ||||
(a) den Mitgliedstaatencode des anfragenden Mitgliedstaats, |
(a) den Mitgliedstaatencode des anfragenden Mitgliedstaats und den Code der nationalen Behörde, die den Abruf vornimmt, | ||||
Änderungsantrag 20 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 17 – Absatz 3 – Ziffer i | |||||
Vorgeschlagener Text der Bundesrepublik Deutschland |
Geänderter Text | ||||
i) die Befugnisse, die die Beamten und sonstigen Bediensteten des Entsendemitgliedstaats/der Entsendemitgliedstaaten während des Einsatzes im Aufnahmemitgliedstaat ausüben dürfen; |
i) die Befugnisse, die die Beamten und sonstigen Bediensteten des Entsendemitgliedstaats/der Entsendemitgliedstaaten während des Einsatzes im Aufnahmemitgliedstaat ausüben dürfen; zu diesen Befugnissen sollen insbesondere das Recht auf Beobachtung, auf Nacheile, auf Festnahme und auf Vernehmung zählen; | ||||
Änderungsantrag 21 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 18 – Absatz 1 | |||||
Vorgeschlagener Text der Bundesrepublik Deutschland |
Geänderter Text | ||||
1. Weitere Einzelheiten zur technischen und verwaltungsmäßigen Umsetzung des Beschlusses 2007/…/JI sind im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt. Der Anhang kann vom Rat mit qualifizierter Mehrheit geändert werden. |
1. Weitere Einzelheiten zur technischen und verwaltungsmäßigen Umsetzung des Beschlusses 2008/…/JI sind im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt. Der Anhang kann vom Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Konsultation des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben c des Vertrags über die Europäische Union geändert werden. | ||||
Begründung | |||||
Jede Änderung des Anhangs sollte nach dem derzeitigen Verfahren des Artikels 34 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 39 des Vertrags über die Europäische Union erfolgen, nach dem die Konsultation des Europäischen Parlaments durch den Rat erforderlich ist. | |||||
Änderungsantrag 22 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 20 – Absatz 1 | |||||
Vorgeschlagener Text der Bundesrepublik Deutschland |
Geänderter Text | ||||
1. Der Rat fasst einen Beschluss gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2007/.../JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, dem ein Fragebogen gemäß Kapitel 4 des Anhangs zu diesem Beschluss zugrunde liegt. |
1. Der Rat fasst einen Beschluss gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2007/.../JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, dem ein Fragebogen gemäß Kapitel 4 des Anhangs zu diesem Beschluss zugrunde liegt. Die unabhängigen Datenschutzbehörden des/der jeweiligen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten werden an dem Bewertungsverfahren gemäß Kapitel 4 des Anhangs zu diesem Beschluss in vollem Umfang beteiligt. | ||||
Begründung | |||||
Jede Entscheidung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Datenschutzregelungen erfordert die vollständige Beteiligung der zuständigen Datenschutzbehörden des betreffenden Mitgliedstaats, denn diese Behörden haben in dieser Angelegenheit eine entscheidende Beratungsfunktion. | |||||
Änderungsantrag 23 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 21 – Absatz 1 | |||||
Vorgeschlagener Text der Bundesrepublik Deutschland |
Geänderter Text | ||||
1. Die verwaltungsmäßige, technische und finanzielle Umsetzung des Datenaustauschs nach Kapitel 2 des Beschlusses 2007/…/JI wird jährlich bewertet. Bewertet werden jene Mitgliedstaaten, die den Beschluss 2007/…/JI zum Zeitpunkt der Bewertung bereits anwenden, und jene Datenkategorien, mit deren Austausch zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten begonnen wurde. Die Bewertung wird anhand von Berichten der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen. |
1. Die verwaltungsmäßige, technische und finanzielle Umsetzung des Datenaustauschs nach Kapitel 2 des Beschlusses 2008/…/JI wird jährlich bewertet. Eine solche Bewertung umfasst die Abschätzung der Folgen von Unterschieden bei Techniken und Kriterien für die Erhebung und Speicherung von DNA-Daten in den Mitgliedstaaten. Die Bewertung umfasst auch die Einschätzung der Ergebnisse hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit des grenzüberschreitenden Austausches der verschiedenen Arten von DNA-Daten. Bewertet werden jene Mitgliedstaaten, die den Beschluss 2008/…/JI zum Zeitpunkt der Bewertung bereits anwenden, und jene Datenkategorien, mit deren Austausch zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten begonnen wurde. Die Bewertung wird anhand von Berichten der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen. | ||||
Begründung | |||||
Die Bewertung der Ergebnisse des Datenaustausches sollte nicht nur technische und administrative Aspekte des Austausches betreffen, sondern sollte auch eine Einschätzung der Folgen der großen Unterschiede bei den Kriterien und den Techniken für die Erhebung und Speicherung von DNA in den Mitgliedstaaten umfassen. Die Bewertung sollte sich auch mit der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit befassen, da sich der zusätzliche Nutzen dieser starken Ausweitung des grenzüberschreitenden Datenaustausches anhand der Ergebnisse als erreichbar erweisen muss. | |||||
Änderungsantrag 24 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Artikel 21 – Absatz 2 a (neu) | |||||
Vorgeschlagener Text der Bundesrepublik Deutschland |
Geänderter Text | ||||
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2a. Das Generalsekretariat des Rates übermittelt dem Europäischen Parlament und der Kommission regelmäßig die Ergebnisse der Bewertung des Datenaustauschs in Form eines Berichts gemäß Kapitel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Anhangs zu diesem Beschluss. | ||||
Begründung | |||||
Die ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung des Prüm-Beschlusses zusammen mit der Umsetzungsmaßnahme ist eine absolute Priorität für das Europäische Parlament, das in vollem Umfange über die Fortschrittsbewertung dieser Instrumente informiert werden muss. | |||||
Änderungsantrag 25 Initiative der Bundesrepublik Deutschland Addendum zur Initiative – Kapitel 1 – Punkt 1.1 – Unterabsatz 3 | |||||
Vorgeschlagener Text der Bundesrepublik Deutschland |
Geänderter Text | ||||
Einbeziehungsregel: |
Einbeziehungsregel: | ||||
Die von den Mitgliedstaaten zum Zweck des Abrufs und des Abgleichs zur Verfügung gestellten DNA-Profile sowie die zu Abruf- und Abgleichzwecken übermittelten DNA-Profile müssen mindestens sechs Loci enthalten; zudem können sie je nach Verfügbarkeit weitere Loci oder Leerstellen aufzeigen. Die DNA-Personenprofile müssen zumindest sechs der sieben ESS-Loci enthalten. Zur Erhöhung der Treffergenauigkeit wird empfohlen, alle verfügbaren Allele in dem Index-Datenpool für DNA-Profile zu speichern. |
Die von den Mitgliedstaaten zum Zweck der Suche und des Abgleichs zur Verfügung gestellten DNA-Profile sowie die zu Abruf- und Abgleichzwecken übermittelten DNA-Profile müssen mindestens sechs Loci enthalten; zudem müssen sie je nach Verfügbarkeit weitere Loci oder Leerstellen aufzeigen. Die DNA-Personenprofile müssen zumindest sechs der sieben ESS-Loci enthalten. Zur Erhöhung der Treffergenauigkeit sind alle verfügbaren Allele in der Indexdatenbank für DNA-Profile zu speichern und für die Suche und den Abgleich zu verwenden. Jeder Mitgliedstaat sollte, so bald wie praktisch möglich, die Loci eines neuen ESS, der von der EU übernommen wurde, einführen. | ||||
Begründung | |||||
Für den Abgleich von DNA-Profilen ist die Genauigkeit der Übereinstimmungen zwischen den Werten abgeglichener Loci eine Grundvoraussetzung. Je höher die Anzahl übereinstimmender Loci ist, desto unwahrscheinlicher ist es, dass es falsche Übereinstimmungen zwischen abgeglichenen DNA-Profilen gibt. Das European Standard Set of Loci (ESS) enthält 7 Loci, aber diese Zahl könnte sich in Zukunft erhöhen. Außerdem gibt es bereits nationale Datenbanken, die mit Abgleichen auf der Grundlage von 10 Loci (also einer höheren Zahl als des ESS) arbeiten, und grundsätzlich sollten sie verpflichtet sein, alle verfügbaren Loci zu verwenden, da die Genauigkeit der Übereinstimmungen mit der Anzahl der abgeglichen Loci zunimmt. |
- [1] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31
VERFAHREN
Titel |
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
11563/2007 – C6-0409/2007 – 2007/0821(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
9.11.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 15.11.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Bárbara Dührkop Dührkop 29.11.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
31.1.2008 |
27.2.2008 |
27.3.2008 |
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Datum der Annahme |
27.3.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
31 2 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alexander Alvaro, Philip Bradbourn, Carlos Coelho, Esther De Lange, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Armando França, Patrick Gaubert, Roland Gewalt, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Roselyne Lefrançois, Sarah Ludford, Javier Moreno Sánchez, Rareş-Lucian Niculescu, Athanasios Pafilis, Martine Roure, Inger Segelström, Csaba Sógor, Vladimir Urutchev, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Edit Bauer, Sophia in ‘t Veld, Jean Lambert, Marian-Jean Marinescu, Bill Newton Dunn, Nicolae Vlad Popa, Herbert Reul |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Manolis Mavrommatis |
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