BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Fleisch- und Viehbestandsstatistiken
3.4.2008 - (KOM(2007)0129 – C6‑0099/2007 – 2007/0051(COD)) - ***I
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Fleisch- und Viehbestandsstatistiken
(KOM(2007)0129 – C6‑0099/2007 – 2007/0051(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0129)[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0099/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6‑0130/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 4 a (neu) | |
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(4a) Zur Begrenzung des Aufwands für die Mitgliedstaaten sollten die Anforderungen in Bezug auf die regionalen Daten nicht über die in den früheren Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen hinausgehen (es sei denn, dass zwischenzeitlich neue regionale Ebenen eingeführt wurden) und die Erhebung der regionalen Daten sollte fakultativ sein, wenn der regionale Viehbestand bestimmte Schwellenwerte unterschreitet. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag wird eingereicht, um in erster Lesung eine Einigung mit dem Rat zu erzielen. Dies gilt für alle vom Berichterstatter vorgeschlagenen Änderungsanträge, die keine gesonderte Begründung enthalten. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 5 a (neu) | |
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(5a) Zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs von der gemäß den Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG geltenden Regelung zur neuen Regelung sollte die Verordnung einen Übergangszeitraum von bis zu einem Jahr und im Falle von Schafen von bis zu zwei Jahren zulassen, der den Mitgliedstaaten einzuräumen ist, wenn die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erforderlich machen und wahrscheinlich erhebliche praktische Problem hervorrufen würde. |
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Änderungsantrag 3 Erwägung 9 | |
(9) Insbesondere sollten der Kommission die Befugnisse zur Festlegung der Bedingungen, unter denen sie den Inhalt der Qualitätsberichte annimmt und die Anhänge anpasst, übertragen werden. Da derartige Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und der Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung oder ihrer Ergänzung durch Hinzufügen neuer nicht wesentlicher Elemente dienen, sollten sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates erlassen werden. |
(9) Insbesondere sollte die Kommission zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V befugt sein. Da derartige Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und der Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung, u.a. durch die Ergänzung neuer nicht wesentlicher Elemente dienen, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. |
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Änderungsantrag 4 Artikel 2 | |
Die Definitionen für die Zwecke dieser Verordnung finden sich in Anhang I dieser Verordnung. |
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck |
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1. „landwirtschaftlicher Betrieb“ einen landwirtschaftlichen Betrieb gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 571/88; |
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2. „Stichprobenerhebung“ eine Stichprobenerhebung gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 571/88; |
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3. „Schwein“ ein Haustier der Art Sus scrofa domesticus; |
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4. „Rind“ ein Haustier der Arten Bos taurus und Bubalus bubalus, einschließlich Hybride wie Beefalo; |
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5. „Schaf“ ein Haustier der Art Ovies aries; |
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6. „Ziege“ ein Haustier der Art Capra aegagrus hircus; |
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7. „Geflügel“ insbesondere Haustiere der Arten Gallus gallus (Hühner), Meleagris sp. (Truthühner), Anas sp. und Cairina moschata (Enten) und Anser anser dom (Gänse). Darunter können unter anderem Haustiere wie Coturnix sp. (Wachteln), Phasianus sp. (Fasane), Numida meleagris dom (Perlhühner), Colombidae sp. (Tauben) und Struthio camelus (Strauße) fallen. Vögel, die zu Jagdzwecken in Gehegen gehalten werden und nicht der Fleischerzeugung dienen, fallen jedoch nicht darunter; |
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8. „Schlachthof“ einen amtlich registrierten und zugelassenen Betrieb zum Schlachten und Ausweiden von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. |
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Andere Definitionen für die Zwecke dieser Verordnung finden sich in Anhang I. |
Begründung | |
Die verwendete Terminologie sollte mit der international vereinbarten zoologischen Nomenklatur übereinstimmen. Die Art Cairina moschata (Moschusente) sollte in die Definition der Bezeichnung „Geflügel“ aufgenommen werden. | |
Änderungsantrag 5 Abschnitt I Titel (vor Artikel 3) neu | |
ABSCHNITT I |
ABSCHNITT I |
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VIEHBESTANDSSTATISTIKEN |
Begründung | |
Technische Änderung, die von der Präsidentschaft des Rates vorgeschlagen wurde, um eine Einigung in erster Lesung herbeizuführen. | |
Änderungsantrag 6 Artikel 6 Titel | |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Anforderungen an die Genauigkeit |
Genauigkeit |
Begründung | |
Technische Änderung, die von der Präsidentschaft des Rates vorgeschlagen wurde, um eine Einigung in erster Lesung herbeizuführen. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 6 Absatz 2 | |
(2) Die Kommission kann es Mitgliedstaaten in begründeten Fällen gestatten, andere Quellen als Erhebungen zu verwenden. |
(2) Werden Verwaltungsdatenquellen genutzt, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission vorab über die angewandten Methoden und die Datenqualität. |
Änderungsantrag 8 Artikel 6 Absatz 3 | |
(3) Werden andere Quellen als Erhebungen verwendet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Genauigkeit nicht unter der im Falle von Erhebungen geforderten Genauigkeit liegt. |
(3) Werden andere Quellen als Erhebungen verwendet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Daten von mindestens gleicher Qualität wie die aus den statistischen Erhebungen gewonnenen Informationen sind. |
Änderungsantrag 9 Artikel 7 Absatz 2 Spiegelstrich 2 | |
– 1. April des Folgejahres im Falle der November/Dezember-Statistik. |
– 15. Mai des Folgejahres im Falle der November/Dezember-Statistik. |
Änderungsantrag 10 Artikel 8 | |
Die November/Dezember-Statistik ist anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgesetzten NUTS-2-Gebietseinheiten aufzuschlüsseln. Abweichend davon können Deutschland und das Vereinigte Königreich eine Aufschlüsselung nach NUTS-1-Gebietseinheiten vornehmen. |
Die November/Dezember-Statistik ist anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgesetzten NUTS-1- und NUTS-2-Gebietseinheiten aufzuschlüsseln. Abweichend davon können Deutschland und das Vereinigte Königreich eine Aufschlüsselung nach NUTS-1-Gebietseinheiten vornehmen. Diese sind fakultativ für Gebietseinheiten mit weniger als 150 000 Schweinen, 75 000 Rindern, 100 000 Schafen und 25 000 Ziegen, wenn auf diese Gebietseinheiten zusammengenommen höchstens 5 % des Bestands der jeweiligen Arten in einem Land entfallen. |
Änderungsantrag 11 Artikel 9 | |
Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die Anzahl und das Schlachtkörpergewicht der in den Schlachthöfen auf ihrem Hoheitsgebiet geschlachteten Tiere (Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen und Geflügel), deren Fleisch als für den menschlichen Verzehr geeignet befunden wird. Sie liefern auch Schätzungen zu den Schlachtungen außerhalb von Schlachthöfen, damit die Statistiken alle auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschlachteten Schweine, Rinder, Schafe und Ziegen sowie das geschlachtete Geflügel erfassen. |
Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die Anzahl und das Schlachtkörpergewicht der in den Schlachthöfen auf ihrem Hoheitsgebiet geschlachteten Tiere (Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen und Geflügel), deren Fleisch als für den menschlichen Verzehr geeignet befunden wird. Sie liefern auch Schätzungen zu den Schlachtungen außerhalb von Schlachthöfen, damit die Statistiken alle auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschlachteten Schweine, Rinder, Schafe und Ziegen erfassen. |
Änderungsantrag 12 Artikel 12 | |
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Schlachtungsstatistiken binnen 60 Tagen nach dem Bezugszeitraum. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Statistiken |
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– über Schlachtungen in Schlachthöfen binnen 60 Tagen nach dem Bezugszeitraum; |
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– über Schlachtungen außerhalb von Schlachthöfen vor dem 30. Juni des folgenden Jahres. |
Änderungsantrag 13 Artikel 14 Absatz 1 | |
(1) Die Vorausschätzungen für Schweine und Rinder sind zweimal jährlich von jedem Mitgliedstaat zu erstellen. |
(1) Die Vorausschätzungen für Schweine sind zweimal jährlich von jedem Mitgliedstaat zu erstellen. Mitgliedstaaten mit einem Schweinebestand von weniger als 3 Millionen Stück brauchen diese Statistik nur einmal jährlich zu erstellen. |
Änderungsantrag 14 Artikel 14 Absatz 1 a (neu) | |
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(1a) Die Vorausschätzungen für Rinder sind zweimal jährlich von jedem Mitgliedstaat zu erstellen. Mitgliedstaaten mit einem Rinderbestand von weniger als 1,5 Millionen Stück brauchen diese Statistik nur einmal jährlich zu erstellen. |
Änderungsantrag 15 Artikel 14 Absatz 4 | |
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(4) Die Vorausschätzungen müssen |
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– bei Mitgliedstaaten, die ihre Vorausschätzungen zweimal jährlich erstellen, vier Vierteljahre für Schweine und drei Halbjahre für Rinder umfassen; |
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– bei Mitgliedstaaten, die ihre Vorausschätzungen einmal jährlich erstellen, sechs Vierteljahre für Schweine und vier Halbjahre für Rinder umfassen; |
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– zwei Halbjahre für Schafe und Ziegen umfassen. |
Änderungsantrag 16 Artikel 16 einleitender Teil | |
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Vorausschätzungen der Fleischerzeugung vor dem |
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Vorausschätzungen der Fleischerzeugung |
Änderungsantrag 17 Artikel 16 Spiegelstrich 1 | |
– 15. Februar für die Vorausschätzungen vom Januar bis zum Ende des vierten Vierteljahres des jeweiligen Jahres für Schweine, bis zum Ende des ersten Halbjahres des Folgejahres für Rinder und bis zum Ende des zweiten Halbjahres des jeweiligen Jahres für Schafe und Ziegen; |
– vor dem 15. Februar die Vorausschätzungen für Schweine für die Zeit vom Beginn des ersten Vierteljahres bis zum Ende des vierten Vierteljahres des jeweiligen Jahres und vor dem 15. September die Vorausschätzungen für die Zeit vom Beginn des dritten Vierteljahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Vierteljahres des Folgejahres, wenn sie die Vorausschätzungen zweimal jährlich erstellen; |
Änderungsantrag 18 Artikel 16 Spiegelstrich 2 | |
– 15. September für die Vorausschätzungen vom Juli des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Vierteljahres des Folgejahres für Schweine und bis zum Ende des zweiten Halbjahres des Folgejahres für Rinder. |
entfällt |
Änderungsantrag 19 Artikel 16 Spiegelstrich 2 a (neu) | |
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– vor dem 15. Februar die Vorausschätzungen für Schweine für die Zeit vom Beginn des ersten Vierteljahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Vierteljahres des Folgejahres, wenn sie die Vorausschätzungen einmal jährlich erstellen; |
Änderungsantrag 20 Artikel 16 Spiegelstrich 2 b (neu) | |
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– vor dem 15. Februar die Vorausschätzungen für Rinder für die Zeit vom Beginn des ersten Halbjahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des ersten Halbjahres des Folgejahres und vor dem 15. September die Vorausschätzungen für die Zeit vom Beginn des zweiten Halbjahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Halbjahres des Folgejahres, wenn sie die Vorausschätzungen zweimal jährlich erstellen; |
Änderungsantrag 21 Artikel 16 Spiegelstrich 2 c (neu) | |
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– vor dem 15. Februar die Vorausschätzungen für Rinder für die Zeit vom Beginn des ersten Halbjahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Halbjahres des Folgejahres, wenn sie die Vorausschätzungen einmal jährlich erstellen; |
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Änderungsantrag 22 Artikel 16 Spiegelstrich 2 d (neu) | |
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– vor dem 15. Februar die Vorausschätzungen für Schafe und Ziegen für die Zeit vom Beginn des ersten Halbjahres des jeweiligen Jahres bis zum Ende des zweiten Halbjahres des jeweiligen Jahres. |
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Änderungsantrag 23 Artikel 17 Überschrift | |
Berichte |
Qualitätsbewertung und -berichte |
Änderungsantrag 24 Artikel 17 Absatz -1 (neu) | |
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(-1) Für die Zwecke dieser Verordnung werden an die zu übermittelnden Daten die folgenden Maßstäbe für die Qualitätsbewertung angelegt: |
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a) „Relevanz“ bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen. |
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b) „Genauigkeit“ bezieht sich auf die Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten. |
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c) „Aktualität“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen. |
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d) „Pünktlichkeit“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem für die Datenlieferung festgelegten Termin. |
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e) „Zugänglichkeit“ und "Klarheit" beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können. |
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f) „Vergleichbarkeit“ bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen. |
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g) „Kohärenz“ bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden. |
Änderungsantrag 25 Artikel 17 Absatz -1 a (neu) | |
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(-1a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) alle drei Jahre und erstmals achtzehn Monate nach Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten. |
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Änderungsantrag 26 Artikel 17 Absatz -1 b (neu) | |
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(-1b) Bei der Anwendung der in Absatz -1 festgelegten Qualitätsmaßstäbe auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten und der Aufbau der Qualitätsberichte nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 19 Absatz 2 festgelegt. |
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Begründung | |
Wie im Vorschlag der Kommission vorgesehen, sollte das Regelungsverfahren mit Kontrolle bei allen Bestimmungen zur Komitologie Anwendung finden. | |
Änderungsantrag 27 Artikel 17 Absatz 2 | |
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre, erstmals zwölf Monate nach Verabschiedung dieser Verordnung, Qualitätsberichte über die Viehbestandsstatistik, die Schlachtungsstatistik und die Vorausschätzung der Fleischerzeugung. Der Inhalt dieser Qualitätsberichte wird von der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 19 Absatz 2 festgelegt. |
entfällt |
Änderungsantrag 28 Artikel 18 Absatz 1 | |
(1) Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren von Artikel 19 Absatz 2 beschlossen: |
(1) Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, unter anderem durch ihre Ergänzung mit neuen nicht wesentlichen Bestimmungen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle von Artikel 19 Absatz 2 beschlossen: |
(a) Festlegung des Inhalts der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte (Artikel 17 Absatz 2); |
(a) Festlegung der Modalitäten und des Aufbaus der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte (Artikel 17 Absatz -1b); |
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(aa) Gewährung von Übergangsfristen für die Mitgliedstaaten (Artikel 19a Absatz 1); |
(b) Änderungen an den Anhängen. |
(b) Änderungen an den Anhängen I, II, IV und V. |
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Begründung | |
Wie im Vorschlag der Kommission vorgesehen, sollte das Regelungsverfahren mit Kontrolle bei allen Bestimmungen zur Komitologie Anwendung finden. | |
Änderungsantrag 29 Artikel 18 Absatz 2 | |
(2) Der Grundsatz, dass der Nutzen der Aktualisierung ihre Kosten überwiegen muss, und der Grundsatz, dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, sind zu berücksichtigen. |
(2) Der Grundsatz, dass der Nutzen der Änderungen ihre Kosten überwiegen muss, und der Grundsatz, dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, sind zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 30 Artikel 19 a (neu) | |
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Artikel 19a |
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Übergangsfrist |
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(1) Den Mitgliedstaaten können nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 19 Absatz 2 Übergangsfristen in ganzen Kalenderjahren für die Umsetzung dieser Verordnung gewährt werden, die den Zeitraum von einem Jahr nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung nicht überschreiten dürfen, sofern die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erforderlich macht und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme hervorrufen wird. Bei Schafen kann die Übergangsfrist bis zu zwei Jahre betragen. |
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(2) Zu diesem Zweck richtet der Mitgliedstaat spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen ordnungsgemäß begründeten Antrag an die Kommission. |
Begründung | |
Wie im Vorschlag der Kommission vorgesehen, sollte das Regelungsverfahren mit Kontrolle bei allen Bestimmungen zur Komitologie Anwendung finden. | |
Änderungsantrag 31 Artikel 20 Absatz 1 | |
(1) Die Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/ EWG des Rates werden aufgehoben. |
(1) Unbeschadet des Absatzes 2a dieses Artikels werden die Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/ EWG und 93/25/EWG des Rates aufgehoben. |
Änderungsantrag 32 Artikel 20 Absatz 2 a (neu) | |
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(2a) Abweichend von Artikel 21 Absatz 2 wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahmereglung nach Artikel 19a gewährt wurde, die Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG für die Dauer der gewährten Übergangsfrist weiterhin an. |
Änderungsantrag 33 Artikel 21 Absatz 2 | |
Sie gilt ab dem 1. Januar 2008. |
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009. |
Änderungsantrag 34 Anhang I Buchstabe a | |
(a) „Landwirtschaftlicher Betrieb“ im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates. |
entfällt |
Änderungsantrag 35 Anhang I Buchstabe b | |
(b) „Stichprobenerhebung“ im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates. |
entfällt |
Änderungsantrag 36 Anhang I Buchstabe c | |
(c) Schweine sind Haustiere der Gattung Sus. |
entfällt |
Änderungsantrag 37 Anhang I Buchstabe d | |
(d) Rinder sind Haustiere der Arten Bos taurus, Bubalus bubalus und Beefalo. |
entfällt |
Änderungsantrag 38 Anhang I Tabelle Zeile 1 Spalte 3 | |
Rinder mit einem Lebendgewicht bis zu 300 kg, die noch keine zweiten Zähne haben |
Rinder von bis zu acht Monaten |
Änderungsantrag 39 Anhang I Tabelle Zeile 1 a Spalten 1 und 2 (neu) | |
Jungrinder |
Rinder von mehr als acht, aber höchstens zwölf Monaten |
Änderungsantrag 40 Anhang I Tabelle Zeile 2 Spalte 1 | |
Schlachtkälber |
Schlachtkälber und -jungrinder |
Begründung | |
Technische Änderung, die von der Präsidentschaft des Rates vorgeschlagen wurde, um eine Einigung in erster Lesung herbeizuführen. | |
Änderungsantrag 41 Anhang I Tabelle Zeile 2 Spalte 2 | |
Rinder unter einem Jahr, die als Kälber geschlachtet werden sollen |
Rinder unter einem Jahr, die als Kälber oder Jungrinder geschlachtet werden sollen |
Begründung | |
Technische Änderung, die von der Präsidentschaft des Rates vorgeschlagen wurde, um eine Einigung in erster Lesung herbeizuführen. | |
Änderungsantrag 42 Anhang I Tabelle Zeile 3 Spalte 3 | |
Männliche, nicht kastrierte Rinder, die nicht unter Kälber fallen |
Männliche, nicht kastrierte Rinder, die nicht unter Kälber und Jungrinder fallen |
Änderungsantrag 43 Anhang I Tabelle Zeile 4 Spalte 3 | |
Männliche, kastrierte Rinder, die nicht unter Kälber fallen |
Männliche, kastrierte Rinder, die nicht unter Kälber und Jungrinder fallen |
Änderungsantrag 44 Anhang I Tabelle Zeile 5 Spalte 3 | |
Weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben und nicht unter Kälber fallen |
Weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben und nicht unter Kälber und Jungrinder fallen |
Änderungsantrag 45 Anhang I Buchstabe f | |
(f) Schafe sind Haustiere der Gattung Ovis. |
entfällt |
Änderungsantrag 46 Anhang I Buchstabe h | |
(h) Ziegen sind Haustiere der Gattung Capra. |
entfällt |
Änderungsantrag 47 Anhang I Buchstabe i | |
(i) Geflügel sind u. a. Haustiere wie Gallus domesticus (Hühner), Meleagris (Truthühner), Anas (Enten) und Anser anser dom (Gänse). Sonstige Geflügelarten umfassen beispielsweise Haustiere wie Coturnix (Wachteln), Phasianus (Fasane), Numida meleagris dom (Perlhühner), Colombidae (Tauben) und Struthio camelus (Strauße). Vögel, die zu Jagdzwecken in Gehegen gehalten werden und nicht der Fleischerzeugung dienen, fallen nicht darunter. |
entfällt |
Änderungsantrag 48 Anhang I Buchstabe j | |
(j) Schlachtkörper ist der Körper eines Tieres nach dem Schlachten und Ausweiden. |
(j) Schlachtkörper |
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- bezeichnet bei Schweinen den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten Schweines, ausgeblutet und ausgeweidet, ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell; |
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- bezeichnet bei Rindern den ganzen Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde, der wie folgt aufgemacht ist: ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus getrennt; ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe und ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und das Euterfett; |
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- bezeichnet bei Schafen und Ziegen den ganzen Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde, der wie folgt aufgemacht ist: ohne Kopf (abgetrennt zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein), Füße (abgetrennt zwischen Kniegelenk und Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus), Schwanz (abgetrennt zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel),ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle (mit Ausnahme der Nieren und des Nierenfettgewebes); und ohne Euter und Geschlechtsorgane; die Nieren und das Nierenfettgewebe gehören zum Schlachtkörper; |
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- bezeichnet bei Geflügel den gerupften und ausgenommenen Körper, ohne Kopf und Ständer und ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Hühner 65 v.H.", oder andere Angebotsformen. |
Änderungsantrag 49 Anhang I Buchstabe k | |
(k) Schlachtkörpergewicht: |
(k) Der Begriff „Schlachtgewicht“ bezeichnet das Gewicht des abgekühlten Schlachtkörpers, das insbesondere bei Schweinen errechnet wird, indem von dem spätestens 45 Minuten nach dem Ausbluten des Tieres aufgezeichneten Gewicht des warmen Schlachtkörpers 2 % abgezogen werden, und das bei Rindern errechnet wird, indem von dem spätestens 60 Minuten nach dem Ausbluten des Tieres aufgezeichneten Gewicht des warmen Schlachtkörpers 2 % abgezogen werden. |
–von Schweinen ist das Kaltgewicht des ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körpers eines geschlachteten, entbluteten und ausgeweideten Tieres, ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell, |
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– von Rindern ist das Kaltgewicht des Körpers eines geschlachteten, entbluteten, enthäuteten und ausgeweideten Tieres ohne Geschlechtsorgane, ohne Füße (in Höhe des Carpus und des Tarsus abgetrennt), ohne Kopf, Schwanz, Nieren und Nierenfett sowie ohne Euter, |
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– von Schafen und Ziegen ist das Kaltgewicht des Körpers eines geschlachteten, entbluteten, enthäuteten und ausgeweideten Tieres ohne Kopf (in Höhe der Gelenkverbindung Atlas-Hinterhauptbein abgetrennt), Füße (in Höhe der Karpometakarpal- oder Tarsometatarsalgelenke abgetrennt), Schwanz (zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennt) und Geschlechtsorgane (einschließlich Euter), |
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– von Geflügel ist das Kaltgewicht des Körpers eines geschlachteten, entbluteten, gerupften und ausgeweideten Tieres. Es beinhaltet die Schlachtnebenerzeugnisse mit Ausnahme der Stopfleber. |
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Änderungsantrag 50 Anhang I Buchstabe l | |
(l) Schlachthof ist ein amtlich registrierter und zugelassener Betrieb zum Schlachten und Ausweiden von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. |
entfällt |
Änderungsantrag51 Anhang II Kategorie 2 Zeile 2 | |
Schlachtkälber |
Schlachtkälber oder -jungrinder |
Begründung | |
Technische Änderung, die von der Präsidentschaft des Rates vorgeschlagen wurde, um eine Einigung in erster Lesung herbeizuführen. | |
Änderungsantrag 52 Anhang IV Kategorie 2 Zeile 1 a (neu) | |
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Jungrinder |
Änderungsantrag 53 Anhang IV Kategorie 5a (neu) | |
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Andere |
Änderungsantrag 54 Anhang V Kategorie 2 Zeile 1 | |
Kälber |
Kälber und Jungrinder |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Der Vorschlag der Kommission sieht vor, die geltenden Rechtsvorschriften, Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung und Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung, zu vereinfachen. Darüber hinaus sollen statistische Erhebungen über die Geflügelproduktion eingeführt werden.
Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung hat nach Prüfung des Kommissionsvorschlags durch den Berichterstatter nach einer Aussprache am 7. Mai 2007 beschlossen, das vereinfachte Verfahren nach Artikel 43 Absatz 1 der Geschäftsordnung anzuwenden (siehe Berichtsentwurf PE 388.618v01).
Im Anschluss wurde der Berichterstatter vom Ratssekretariat gebeten, einige Änderungen, die der Rat am Kommissionsvorschlag vornehmen möchte, in einen Bericht des Europäischen Parlaments zu übernehmen, und so einen Abschluss des Legislativverfahrens in erster Lesung zu ermöglichen. Der Ausschuss hat daraufhin am 4. Juli 2007 beschlossen, einen Bericht zu erstellen, um das Verfahren zu vereinfachen.
Der vorliegende Bericht trägt dem Anliegen des Rates Rechnung. Die vorgeschlagenen Änderungsanträge entsprechen bis auf wenige Ausnahmen, die im Folgenden erläutert werden, den von der Ratsarbeitsgruppe erarbeiteten und am 28. Dezember 2007 von der portugiesischen Präsidentschaft übermittelten Formulierungen.
Die Vorschläge des Rates lassen sich wie folgt beschreiben:
· Präzisierung einiger Bestimmungen, die bisher in den Anhängen ausgeführt wurden, im Rechtstext (insbesondere die Definitionen in Artikel 2 und die Qualitätsprüfung in Artikel 17)
· Mehr Spielraum für die Mitgliedstaaten bei der Nutzung von administrativen Daten anstelle von statistischen Erhebungen (Artikel 6)
· Qualifizierung der regionalen Erhebungen (Artikel 8)
· Einschränkungen und Präzisierungen der Vorausschätzungen (Artikel 14 und 16)
· Kürzere Übergangsbestimmungen (Artikel 20)
· Ergänzung der vorgesehenen Komitologiebestimmungen um zusätzliche Verfahren und Einschränkung des Vetorechts des Europäischen Parlaments (Artikel 18 und 19).
Der Berichterstatter empfiehlt, diese Vorschläge des Rates im Wesentlichen zu übernehmen.
Bei den Bestimmungen zur Komitologie ist allerdings kein Grund ersichtlich, warum das Regelungsverfahren mit Kontrolle nicht für alle Durchführungsbestimmungen gelten sollte, wie ursprünglich im Kommissionsvorschlag vorgesehen.
Der Rat möchte die Bestimmungen zu den Qualitätsberichten (in seinem Artikel 17 Absatz -1c neu) im Regelungsverfahren (ohne Kontrolle) festlegen. Darüber hinaus sollen Übergangsfristen im Verwaltungsverfahren festgelegt werden (Artikel 20). Es ist nicht einsichtig, warum diese Bestimmungen nicht, wie von der Kommission vorgesehen, im Regelungsverfahren mit Kontrolle verabschiedet werden sollen.
Das interinstitutionelle Übereinkommen und der Beschluss des Rates 2006/512/EG vom 17. Juli 2006 sehen die Anwendung des neuen Regelungsverfahrens mit Kontrolle in allen Fällen vor, in denen der Basisrechtsakt im Mitentscheidungsverfahren angenommen wurde und in dem vorgesehen ist, „dass Maßnahmen von allgemeiner Tragweite angenommen werden, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieses Rechtsakts bewirken, auch dadurch, dass einige dieser Bestimmungen gestrichen oder neue nicht wesentliche Bestimmungen hinzugefügt werden“[1]. Beide Kriterien sind nach Ansicht des Berichterstatters hier erfüllt, und die entsprechenden Änderungswünsche des Rates wurden daher nicht in den Berichtsentwurf aufgenommen.
Ein weiterer Änderungsvorschlag des Berichterstatters ist rein linguistischer Natur und betrifft die Aufzählung von verschiedenen Gattungen und Arten in den Definitionen (Artikel 2). Der vom Rat vorgeschlagene Text bezieht sich auf Gattungen (genus), Arten (species) und Unterarten (subspecies), erwähnt aber nur Arten und ist daher terminologisch nicht völlig korrekt.
- [1] Artikel 2 Absatz 2 (neu) des Beschlusses 2006/512/EG vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
VERFAHREN
Titel |
Fleisch- und Viehbestandsstatistiken |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0129 – C6-0099/2007 – 2007/0051(COD) |
|||||||
Datum der Konsultation des EP |
22.3.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 26.4.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf 4.7.2007 |
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Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses |
8.5.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
7.5.2007 |
8.5.2007 |
9.10.2007 |
25.2.2008 |
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1.4.2008 |
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Datum der Annahme |
1.4.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 1 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Peter Baco, Bernadette Bourzai, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Giuseppe Castiglione, Joseph Daul, Albert Deß, Michl Ebner, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Lutz Goepel, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Esther Herranz García, Lily Jacobs, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Véronique Mathieu, Mairead McGuinness, Rosa Miguélez Ramos, James Nicholson, Neil Parish, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Alyn Smith, Petya Stavreva, Dimitar Stoyanov, Csaba Sándor Tabajdi, Jeffrey Titford, Donato Tommaso Veraldi, Janusz Wojciechowski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Alessandro Battilocchio, Katerina Batzeli, Esther De Lange, Ilda Figueiredo, Gábor Harangozó, Wiesław Stefan Kuc, Brian Simpson, Struan Stevenson |
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Datum der Einreichung |
3.4.2008 |
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