BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung)
3.4.2008 - (KOM(2007)0443 – C6‑0243/2007 – 2007/0163(COD)) - ***I
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Bernard Lehideux
(Neufassung – Artikel 80a GO)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung)
(KOM(2007)0443 – C6‑0243/2007 – 2007/0163(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0443),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 150 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0243/2007),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[1],
– gestützt auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 24. Januar 2008 an den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6‑0131/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der wie nachstehend geänderten Fassung mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in einem Vorstand vertreten sein, um die Tätigkeit der Stiftung wirksam kontrollieren zu können. Dieser Vorstand sollte mit den erforderlichen Befugnissen für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Durchführung, die Verabschiedung einer geeigneten Finanzregelung, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für die Entscheidungsfindung in der Stiftung und für die Ernennung des Direktors ausgestattet sein. |
Die Kommission, das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten sollten in einem Vorstand vertreten sein, um die Tätigkeit der Stiftung wirksam kontrollieren zu können. Dieser Vorstand sollte mit den erforderlichen Befugnissen für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Durchführung, die Verabschiedung einer geeigneten Finanzregelung, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für die Entscheidungsfindung in der Stiftung und für die Ernennung des Direktors ausgestattet sein. |
Begründung | |
Die Beziehungen zwischen den dezentralen europäischen Agenturen und dem Parlament sind unzureichend. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind häufig nur ungenügend über die Aufgabenbereiche dieser Agenturen und ihre tatsächliche Tätigkeit informiert. Um diese Lücke zu schließen, wäre es äußerst nützlich, wenn im Vorstand der Stiftung auch Mitglieder des Europäischen Parlaments vertreten wären. Diese Vertreter könnten als Vermittler fungieren und Fragen, die Belange der Stiftung betreffen, an das Parlament weiterleiten. Die Idee ist die Schaffung einer Schaltstelle, um so das Verständnis der Tätigkeit der Europäischen Stiftung zu verbessern. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) andere Länder, die der Vorstand – im Einklang mit den Prioritäten der Europäischen Union im Bereich Außenbeziehungen und soweit die verfügbaren Ressourcen dies zulassen – auf Vorschlag der Kommission benennt. |
c) andere Länder, die der Vorstand – im Einklang mit den Prioritäten der Europäischen Union im Bereich Außenbeziehungen und soweit die verfügbaren Ressourcen dies zulassen – nach Stellungnahme der Kommission benennt. |
Begründung | |
Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte nicht daran gehindert werden, in Ländern außerhalb des Rahmens der Nachbarschaftspolitik und der Heranführungsprogramme zu intervenieren. Ihre große Sachkenntnis kann den AKP-Ländern oder den lateinamerikanischen Ländern, mit denen die EU enge Beziehungen unterhält, äußerst nützlich sein. Deshalb schlägt der Berichterstatter vor, das Verfahren, mit dem eine Intervention über die in Artikel 1a und 1b vorgesehenen Fälle hinaus möglich wird, flexibler zu gestalten. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Bereitstellung von Informationen und politischen Analysen und Erbringen von Beratungsleistungen zu Fragen der Humanressourcenentwicklung und deren Bezügen zu den sektorspezifischen politischen Zielen in den Partnerländern; |
a) Bereitstellung von Informationen und politischen Analysen und Erbringen von Beratungsleistungen zu Fragen der Humanressourcenentwicklung; |
Begründung | |
Der Änderungsantrag hat eine Klarstellung der Aufgabenbereiche der Stiftung zum Ziel. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) Förderung der Kenntnis und der Analyse der nationalen und lokalen Arbeitsmärkte; |
Begründung | |
Der Begriff „Arbeitsmarkt” soll dadurch gestärkt werden, dass herausgestellt wird, dass zu den grundlegenden Aufgaben der Stiftung auch die Sozialisierung von Instrumenten der Kenntnis der lokalen Arbeitsmärkte als Unterstützung der europäischen Dimension des Humankapitals gehört. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Stiftung arbeitet mit Unterstützung der Kommission mit anderen zuständigen Einrichtungen der Gemeinschaft zusammen. Insbesondere arbeitet die Stiftung mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) zusammen - im Rahmen eines gemeinsamen Jahresarbeitsprogramms, das den Jahresarbeitsprogrammen der beiden Agenturen als Anhang beigefügt wird - mit dem Ziel, Synergien zwischen den Tätigkeiten der beiden Agenturen zu fördern. |
3. Die Stiftung arbeitet mit Unterstützung der Kommission mit anderen zuständigen Einrichtungen der Gemeinschaft zusammen. Insbesondere arbeitet die Stiftung mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) zusammen - im Rahmen eines gemeinsamen Jahresarbeitsprogramms, das den Jahresarbeitsprogrammen der beiden Agenturen als Anhang beigefügt wird - mit dem Ziel, Synergien zwischen den Tätigkeiten der beiden Agenturen zu fördern sowie Überschneidungen bezüglich der Aufgabenbereiche und damit die Vergeudung von wertvollen Ressourcen zu vermeiden. |
Begründung | |
Es sollte vermieden werden, dass es zwischen der Stiftung und anderen Einrichtungen der Gemeinschaft, insbesondere CEDEFOP, zu Überschneidungen der Tätigkeitsbereiche kommt. Hierdurch kann einer Verschwendung von personellen und finanziellen Mitteln vorgebeugt werden. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorstand |
Vorstand |
1. Die Stiftung hat einen Vorstand, der sich aus sechs Vertretern der Mitgliedstaaten und sechs Vertretern der Kommission sowie drei Vertretern der Partnerländer zusammensetzt. |
1. Die Stiftung hat einen Vorstand, der sich aus sechs Vertretern der Mitgliedstaaten, drei Vertretern des Europäischen Parlaments und sechs Vertretern der Kommission sowie drei Vertretern der Partnerländer zusammensetzt. |
Die Mitglieder des Vorstands können durch zur selben Zeit ernannte Stellvertreter vertreten werden. |
Die Mitglieder des Vorstands können durch zur selben Zeit ernannte Stellvertreter vertreten werden. |
2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten werden vom Rat auf Grundlage ihrer Erfahrungen und Fachkenntnisse im Tätigkeitsbereich der Stiftung ernannt. |
2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten werden vom Rat auf Grundlage ihrer Erfahrungen und Fachkenntnisse im Tätigkeitsbereich der Stiftung ernannt. |
Die Kommission ernennt ihre eigenen Vertreter. |
Die Kommission ernennt ihre eigenen Vertreter sowie die Vertreter der Partnerländer auf der Grundlage ihrer Erfahrung und Kenntnisse im Tätigkeitsbereich der Stiftung. |
Die Vertreter der Partnerländer werden von der Kommission ernannt. |
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Das Europäische Parlament ernennt seine Vertreter selbst. |
Die Kommission und der Rat streben ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern im Vorstand an. |
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission streben ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern im Vorstand an. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Direktor der Stiftung wird vom Vorstand auf Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Kandidatenliste für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Vor der Ernennung kann der vom Vorstand ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss/den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und den Ausschussmitgliedern Rede und Antwort zu stehen. |
1. Der Direktor der Stiftung wird vom Vorstand für eine Amtszeit von fünf Jahren auf Grundlage einer von der Kommission vorgelegten Liste mit mindestens drei Kandidaten ernannt. Vor der Ernennung werden die Bewerber um diese Position aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss/den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und den Ausschussmitgliedern Rede und Antwort zu stehen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Der Direktor der Stiftung legt den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments den jährlichen Tätigkeitsbericht der Stiftung vor. |
Begründung | |
Die Beziehungen zwischen den dezentralen europäischen Agenturen und dem Parlament sind unzureichend. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind häufig nur ungenügend über die Aufgabenbereiche dieser Agenturen und ihre tatsächliche Tätigkeit informiert. Heute folgt der Direktor der Europäischen Stiftung für Berufsbildung einmal jährlich einer Einladung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten. Es ist wünschenswert, diesen Besuch des Direktors der Agentur aus Anlass der Veröffentlichung des Jahresberichts zu institutionalisieren. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 | |
Texte proposé par la Commission |
Amendement |
Unbeschadet der vorstehend beschriebenen Kontrollen, insbesondere im Rahmen des Haushalts- und des Entlastungsverfahrens, kann der Direktor der Stiftung vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit, insbesondere anlässlich der Veröffentlichung des jährlichen Tätigkeitsberichts, zu jeglichen Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Stiftung gehört werden. |
Unbeschadet der vorstehend beschriebenen Kontrollen, insbesondere im Rahmen des Haushalts- und des Entlastungsverfahrens, kann der Direktor der Stiftung vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit zu jeglichen Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Stiftung gehört werden. |
Begründung | |
Der Berichterstatter schlägt vor, die Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichts im Rahmen von Artikel 13 zu institutionalisieren. |
- [1] ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Die Europäische Stiftung für Berufsbildung (European Training Foundation), nachstehend als „ETF“ oder „die Stiftung“ bezeichnet, ist eine dezentrale Einrichtung („Agentur“) der EU, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 vom 7. Mai 1990[1] eingerichtet wurde und ihren Sitz in Turin, Italien, hat.
Gemäß der Gründungsverordnung besteht das allgemeine Ziel der Stiftung darin, zur Weiterentwicklung der Berufsbildungssysteme in den Partnerländern beizutragen, die in den geografischen Zuständigkeitsbereich der Stiftung fallen.
Die ETF war ursprünglich eingerichtet worden, um die Umsetzung des Außenhilfeprogramms PHARE auf dem Gebiet der Berufsbildung zu unterstützen. Im Laufe der Zeit wurde der geografische Wirkungsbereich der Stiftung jedoch durch drei aufeinander folgende Änderungen der Gründungsverordnung auch auf die Zielländer der Programme TACIS, CARDS und MEDA ausgedehnt.
Seit der letzten Änderung der Gründungsverordnung haben sich die Perspektiven der EU-Politik insbesondere im Bereich Bildung und Berufsbildung sowie im Bereich Außenbeziehungen beträchtlich verändert. Außerdem wurden neue Instrumente zur Umsetzung dieser Politiken geschaffen. Es erscheint somit notwendig, die Gründungsverordnung der Stiftung erneut zu ändern, um den jüngsten Entwicklungen Rechnung zu tragen, die Aufgaben und Funktionen der Stiftung zu aktualisieren und eine solide Grundlage für ihre künftige Arbeit zu schaffen.
1. Die Rechtsgrundlage
Entsprechend scheint der vorgeschlagene Artikel 150 (berufliche Bildung) des EG-Vertrags, und insbesondere dessen Absatz 3, der vorsieht, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten „die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für die berufliche Bildung zuständigen internationalen Organisationen“ fördern, die angemessene Rechtsgrundlage für die Neufassung der Gründungsverordnung der Stiftung zu sein.
2. Das thematische Arbeitsgebiet der Stiftung sollte das lebenslange Lernen sowie damit verbundene Arbeitsmarktfragen umfassen
Der Berichterstatter unterstützt den Wunsch der Kommission, der Ausweitung des Begriffs Berufsbildung entsprechend Rechnung zu tragen.
Die Berufsbildung bezeichnet herkömmlicherweise ein Verfahren, das der Vermittlung von für einen bestimmten Arbeitsmarkt zweckmäßigen beruflichen Qualifikationen dient.
Nach Ansicht des Berichterstatters sollte das thematische Arbeitsgebiet der Stiftung auf die gesamte Humanressourcenentwicklung, insbesondere auf die allgemeine und berufliche Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens, sowie auf damit verbundene Arbeitsmarktfragen ausgeweitet werden.
3. Der geografische Wirkungsbereich der Stiftung muss nach Maßgabe der neuen politischen Prioritäten der EU im Bereich der Außenbeziehungen angepasst werden können
Die Kommission schlägt vor, den geografischen Wirkungsbereich der Stiftung auszuweiten, damit diese den Anforderungen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) und des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) gerecht werden kann. Der Berichterstatter befürwortet diese Aktualisierung.
Der Berichterstatter ist jedoch davon überzeugt, dass die Europäische Stiftung für Berufsbildung in sämtlichen Partnerländern der EU, auch in Ländern über den Rahmen der Nachbarschaftspolitik oder der Heranführungsprogramme hinaus, wie z.B. in den AKP-Staaten oder in Lateinamerika, intervenieren können muss.
Die bildungspolitische Unterstützung für Länder, die von der Reform der Gemeinsamen Marktordnung für Zucker betroffen sind, ist ein Beispiel für einen möglichen Tätigkeitsbereich der Stiftung. Diese Länder waren nämlich gezwungen, tiefgreifende Umstrukturierungen ihrer industriellen Tätigkeit, d.h. eine Diversifizierung ihrer Industrie vorzunehmen. Diese Entwicklung hat eine Anpassung der Humanressourcen erfordert, bei der die Stiftung gezielte Unterstützung hätte leisten können.
In diesem Zusammenhang ist der Berichterstatter der Auffassung, dass das von der Kommission vorgeschlagene Verfahren, wonach die Stiftung auch in nicht unter ihren primären Zuständigkeitsbereich fallenden Ländern tätig werden kann, zu restriktiv ist. Daher wird vom Berichterstatter vorgeschlagen, dieses Verfahren zu lockern, so dass eine Intervention der Agentur in über die in Artikel 1a und 1b festgelegten Fälle hinaus möglich wird.
4. Die Beziehungen zwischen der Stiftung und dem Europäischen Parlament müssen gestärkt werden
Die Beziehungen zwischen den dezentralen europäischen Agenturen und dem Parlament sind unzureichend. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind häufig nicht genügend über die Aufgabenbereiche dieser Agenturen und ihre tatsächliche Tätigkeit informiert.
Der Berichterstatter ist überzeugt davon, dass es notwendig ist, eine Schaltstelle zwischen dem Europäischen Parlament und der Stiftung zu schaffen, damit ein besseres Verständnis der Maßnahmen der Stiftung seitens der Abgeordneten gefördert wird.
Der Berichterstatter ist außerdem der Auffassung, dass es extrem wichtig ist, dass im Vorstand der Stiftung auch Mitglieder des Europäischen Parlaments vertreten sind. Diese Vertreter könnten als Vermittler fungieren und Fragen, die die Stiftung betreffen, an das Parlament weiterleiten. Das Europäische Parlament benennt bereits Vertreter anderer Agenturen aus seiner Mitte.[2]
Um den Austausch zwischen Parlament und Stiftung zu verbessern, schlägt der Berichterstatter ferner in Bezug auf die Neubesetzung des Postens des Direktors der Stiftung vor, dass die Fachausschüsse des Parlaments den von der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten entsprechende Fragen stellen dürfen.
Schließlich hält es der Berichterstatter für notwendig, das Erscheinen des Direktors der Agentur vor dem Europäischen Parlament aus Anlass der Veröffentlichung des Jahresberichts obligatorisch zu machen. Seit mehreren Jahren folgt der Direktor der Stiftung einmal pro Jahr einer Einladung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, aber diese Einladung ist derzeit noch nicht institutionalisiert.
5. Ernennung des Direktors der Stiftung
Damit der Vorstand seiner Aufgabe der Ernennung des neuen Direktors gerecht werden kann, muss die Kommission auf ihrer Kandidatenliste mindestens drei Kandidaten vorschlagen.
___________________
- [1] ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1.
- [2] Europäische Umweltagentur (Artikel 8, Verordnung (EG) Nr. 1210/90), Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (Artikel 14, Verordnung (EG) Nr. 851/2004), Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (Artikel 25, Verordnung (EG) Nr. 178/2002), Europäische Arzneimittelagentur (Artikel 65, Verordnung (EG) Nr. 726/2004), Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Artikel 8, Verordnung (EG) Nr. 302/93), Europäisches Amt für chemische Stoffe (Artikel 79, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006).
ANLAGE 1 : SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
RECHTSAUSSCHUSS
DER VORSITZENDE
Az.: D(2007)4179
Herrn Jan ANDERSSON
Vorsitzender des Ausschusses für Beschäftigung
und soziale Angelegenheiten
ASP 14G306
Brüssel
Betrifft: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (KOM(2007)443 endg - C6-0243/07 2007/0163 COD) (Neufassung)
Sehr geehrter Herr Andersson,
Der Rechtsausschuss, dessen Vorsitzender zu sein ich die Ehre habe, hat den obengenannten Vorschlag gemäß dem durch Beschluss des Parlaments vom 10. Mai 2007 in seine Geschäftsordung aufgenommenen Artikel 80a über die Neufassung geprüft.
Absatz 3 dieses Artikels lautet wie folgt:
„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen worden sind, unterrichtet er den federführenden Ausschuss darüber.
In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 150 und 151 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungen im federführenden Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.
Änderungen zu den Teilen, die unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitzenden dieses Ausschusses zugelassen werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Übereinstimmung im Text oder der Verbindung mit anderen zulässigen Änderungen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungen angegeben werden.“
Gestützt auf die Stellungnahme des Juristischen Dienstes, dessen Vertreter an den Sitzungen der Beratenden Arbeitsgruppe zur Prüfung des Neufassungs-Vorschlags teilnahmen, sowie die Empfehlungen der Verfasserin ist der Rechtsausschuss der Auffassung, dass der fragliche Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass bezüglich der Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der früheren Rechtsakte mit diesen Änderungen sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung des bestehendes Textes ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.
Der Rechtsausschuss war jedoch gemäß Artikel 80a Absatz 2 und Absatz 3 der Auffassung, dass die in der Stellungnahme der vorgenannten Arbeitsgruppe vorgeschlagenen technischen Anpassungen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Vorschlag den Kodifizierungsregeln entspricht, und dass sie keine inhaltlichen Änderungen am Vorschlag bedeuten.
Abschließend empfiehlt der Rechtsausschuss mit 18 Ja-Stimmen[1], dass Ihr Ausschuss als federführender Ausschuss den genannten Vorschlag im Einklang mit seinen Vorschlägen und mit Artikel 80a prüft.
Hochachtungsvoll,
Giuseppe GARGANI
ANLAGE 2: STELLUNGNAHME DER BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
Brüssel, den 15.10.2007
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung)
KOM(2007) 443 endg. vom 25.7.2007- 2007/0163 (COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematische Neufassung von Rechtsakten, insbesondere Nummer 9, hat die beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 13. September 2007 eine Sitzung zur Prüfung des oben stehenden, von der Kommission vorgelegten Vorschlags abgehalten.
In dieser Sitzung[2] hat die beratende Gruppe bei der Prüfung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Verordnung 1360/90/EWG des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung übereinstimmend festgestellt, dass die folgenden Textpassagen des Vorschlags für eine Neufassung durch einen grauen Hintergrund zur Kennzeichnung wesentlicher Änderungen hätten markiert sein müssen:
– die neue Überschrift von Artikel 4 (“Transparenz”);
– in Artikel 7 Absatz 3 das Wort "drei" (bereits doppelt durchgestrichen markiert);
– in Artikel 8 Absatz 3 die Wortgruppe “der einfachen Mehrheit“ (bereits doppelt durchgestrichen markiert);
– in Artikel 15 Absatz 4 die Worte „in Betracht kommenden Ländern“ (bereits doppelt durchgestrichen markiert) und „Partnerländern“ (bereits mit Bearbeitungszeichen markiert);
- in Artikel 24 Absatz 2 die Wörter „Die Bewertung wird“ und „der Bewertung“.
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag abgesehen von denen im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme entsprechend gekennzeichneten Änderungen keine wesentlichen Änderungen enthält. Die beratende Gruppe konnte ferner bezogen auf die Kodifizierung der wesentlichen Änderungen mit den nicht geänderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts feststellen, dass sich der Vorschlag tatsächlich auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung der zugrunde liegenden Rechtsakte beschränkt.
C. PENNERA J.-C. PIRIS M. PETITE
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektor
- [1] Die folgenden Mitglieder waren anwesend: Giuseppe Gargani (Vorsitzender), Bert Doorn, Klaus-Heiner Lehne, Hartmut Nassauer, Rainer Wieland, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Katalin Lévai, Antonio Masip Hidalgo, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Diana Wallis, Francesco Enrico Speroni, Jean-Paul Gauzès, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Jacques Toubon und Costas Botopoulos.
- [2] Der beratenden Gruppe lagen alle Sprachfassungen des Vorschlags außer in Bulgarisch und Rumänisch vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d.h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.
VERFAHREN
Titel |
Europäische Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0443 – C6-0243/2007 – 2007/0163(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
25.7.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 24.9.2007 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 24.9.2007 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
JURI 3.10.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Bernard Lehideux 11.9.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
23.1.2008 |
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Datum der Annahme |
2.4.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 16 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Andersson, Edit Bauer, Iles Braghetto, Philip Bushill-Matthews, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Luigi Cocilovo, Proinsias De Rossa, Harlem Désir, Harald Ettl, Richard Falbr, Carlo Fatuzzo, Ilda Figueiredo, Stephen Hughes, Karin Jöns, Ona Juknevičienė, Raymond Langendries, Bernard Lehideux, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Jan Tadeusz Masiel, Jiří Maštálka, Elisabeth Morin, Csaba Őry, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Pier Antonio Panzeri, Rovana Plumb, Jacek Protasiewicz, Bilyana Ilieva Raeva, Elisabeth Schroedter, Jean Spautz, Gabriele Stauner, Ewa Tomaszewska, Anne Van Lancker |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jean Marie Beaupuy, Beniamino Donnici, Donata Gottardi, Dieter-Lebrecht Koch, Magda Kósáné Kovács, Sepp Kusstatscher, Jamila Madeira, Kyriacos Triantaphyllides, Anja Weisgerber, Tatjana Ždanoka |
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