BERICHT über den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung von Entscheidung 85/368/EWG des Rates über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften

4.4.2008 - (KOM(2007)0680 – C6‑0398/2007 – 2007/0234(COD)) - ***I

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Jan Andersson
(Vereinfachtes Verfahren - Artikel 43 Absatz 1 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2007/0234(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0132/2008
Eingereichte Texte :
A6-0132/2008
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung von Entscheidung 85/368/EWG des Rates über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften

(KOM(2007)0680 – C6‑0398/2007 – 2007/0234(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0680),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 150 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0398/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6‑0132/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

In Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft[1] wurden die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgerufen, bei der Ausarbeitung der gemeinschaftsweit gültigen Beschreibungen der praktischen beruflichen Anforderungen für bestimmte Berufe oder Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und anschließend die in den verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten beruflichen Befähigungsnachweise diesen gemeinsam festgelegten Beschreibungen zuzuordnen. Die gemeinsam festgelegten Beschreibungen der beruflichen Anforderungen sollten dann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Ferner sah die Entscheidung vor, dass die Mitgliedstaaten Koordinierungsstellen benennen, die in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den jeweiligen Berufsgruppen Informationen über vergleichbare berufliche Befähigungsnachweise sammeln und verbreiten. Zudem sollten die Mitgliedstaaten der Kommission alle vier Jahre über die Umsetzung der Entscheidung auf nationaler Ebene und die jeweils erzielten Ergebnisse Bericht erstatten.

Das Ziel der Richtlinie bestand darin, es den Arbeitnehmern zu erleichtern, mit ihren Befähigungsnachweisen Zugang zu einer angemessenen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat zu erhalten.

Nichtumsetzung der Entscheidung 85/368/EWG

In dem vorliegenden Vorschlag weist die Kommission darauf hin, dass in einem ersten Schritt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten 219 Berufsqualifikationen aus 19 Branchen ausgewählt wurden, weil bei den dort vertretenen Berufen die Wahrscheinlichkeit eines Ortswechsels der Arbeitnehmer in andere Länder am größten war. Es wurden in Zusammenarbeit mit dem Cedefop Verfahren für die Ausarbeitung der Beschreibungen der beruflichen Anforderungen sowie für den Vergleich der Qualifikationen definiert.

Einem der Kommission 1990 vorgelegten Bericht zufolge traten bei diesem Prozess jedoch Probleme auf, so dass die Arbeiten nur sehr langsam vorankamen: Bis 1990 wurden lediglich für 5 der 19 ausgewählten Branchen - insgesamt 66 Berufe - Angaben zur Vergleichbarkeit der Qualifikationen veröffentlicht. In dem Bericht wurde, um das Tempo zu steigern, als Zielvorgabe vorgeschlagen, bis Ende 1992 für 14 weitere Branchen die Beschreibungen der beruflichen Anforderungen festzulegen. In der Praxis konnte diese Zielvorgabe aber nicht erreicht werden.

Es stellte sich außerdem heraus, dass die Entscheidung angesichts des stetigen Wandels der Anforderungen nicht flexibel genug war. Zwar wurde in der Entscheidung auf die Notwendigkeit der Anpassung an neue Gegebenheiten infolge der Auswirkungen des technischen Fortschritts auf Beschäftigung und Berufsinhalte verwiesen, aber die Kommission, das Cedefop und die Mitgliedstaaten mussten feststellen, dass aufgrund des zentralisierten Konzepts und der raschen Weiterentwicklung der Qualifikationen ihre jeweiligen Veröffentlichungen dennoch stets schnell überholt waren. Aus diesem Grunde zeigte die auf europäischer Ebene geleistete Arbeit letztlich nur wenig Wirkung auf nationaler Ebene bzw. auf der Ebene der jeweiligen Berufsbranchen. Deswegen wurde die Umsetzung der Entscheidung eingestellt.

Kontext des Vorschlags

In dem vorliegenden Vorschlag wird die Aufhebung von Entscheidung 85/368/EWG angestrebt, da sie sich als überflüssig erwiesen hat. Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die Umsetzung der Entscheidung im Hinblick auf die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit von Berufsqualifikationen zugunsten von Arbeitnehmern, die eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat anstreben, nicht effizient war. Ferner ist sie zu der Auffassung gelangt, dass die in der Entscheidung vorgesehenen Methoden und Konzepte zur Beschreibung und zum Vergleich von Qualifikationen den heute in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung angewandten Methoden und Konzepten nicht entsprechen.

Der Kommissionsvorschlag ist Teil des im Legislativ- und Arbeitsprogramm 2007 der Kommission enthaltenen Programms, dessen Ziel es ist, das Regelungsumfeld für Unternehmen und andere Stakeholder zu vereinfachen und überflüssige bzw. obsolete Vorschriften aufzuheben. Die Kommission ist außerdem der Überzeugung, dass Entscheidung 84/368/EWG ferner durch andere rezentere und effizientere EU–Maßnahmen überflüssig wurde, die der Verbesserung der Transparenz, der Erleichterung der Übertragung von Qualifikationen und der Validierung von Lernergebnissen dienen allen voran der Europäische Qualifikationsrahmen.

Der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) und andere Gemeinschaftsinstrumente

Der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) soll die Grenzen, an die Entscheidung 85/368/EWG gestoßen war, überwinden, indem die Verbesserung der Transparenz von Qualifikationen in den Vordergrund gestellt und ein dezentraler Ansatz für die Zusammenarbeit eingeführt wird, der besser auf die zunehmende Komplexität der Qualifikationen in Europa ausgerichtet ist.

Mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2008 [2] wird der EQR als Referenzinstrument für den Vergleich von Qualifikationsniveaus eingerichtet, die im Rahmen nationaler Systeme oder im Rahmen von Systemen internationaler sektoraler Organisationen festgelegt wurden. Der EQR stützt sich im Wesentlichen auf Referenzniveaus, die auf Lernergebnissen basieren, sowie auf Mechanismen für die freiwillige Zusammenarbeit. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, ihre Qualifikationssysteme an den EQR zu koppeln, indem sie ihre Qualifikationsniveaus mit den entsprechenden EQR-Niveaus verknüpfen und gegebenenfalls nationale Qualifikationsrahmen entwickeln. Außerdem wird den Mitgliedstaaten anempfohlen, bis 2012 dafür zu sorgen, dass in ihren berufsqualifizierenden Diplomen, Prüfungszeugnissen, sonstigen Befähigungsnachweisen und Europass-Dokumenten das jeweilige EQR-Niveau aufgeführt ist. Ein weiteres wichtiges Element für die Förderung gemeinsamer Ansätze und die Gewährleistung der Effizienz dieses Verfahrens besteht in der Einrichtung eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden EQR-Beratungsgremiums, an dem die europäischen Sozialpartner und andere Stakeholder beteiligt sind.

Der EQR unterscheidet sich von Entscheidung 85/368/EWG im Wesentlichen in Bezug auf den Geltungsbereich: Der EQR ist ein auf die Förderung des lebenslangen Lernens ausgerichtetes Instrument, das alle Ebenen der allgemeinen Bildung, der Erwachsenenbildung, der Hochschulbildung sowie auch der Berufsbildung abdeckt (letztere war alleiniges Zielgebiet der Entscheidung).

Ferner unterscheidet sich der EQR von Entscheidung 85/368/EWG im Hinblick auf den gewählten Ansatz. Die Entscheidung sieht eine intensive fortlaufende Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen aus verschiedenen Mitgliedstaaten vor, um so ständig die Liste zu aktualisieren, die Beschreibungen der Berufe und Qualifikationen abzuändern und erforderlichenfalls neue Qualifikationen hinzuzufügen. Die Tatsache, dass zuvor nur bestimmte Branchen und nur ein Bruchteil der vorhandenen Berufsqualifikationen abgedeckt wurden, macht deutlich, dass ein effizientes Umsetzen der Entscheidung nicht möglich war. Der EQR basiert dagegen auf einem freiwilligen, dezentralen Ansatz, bei dem die Gemeinschaft einen gemeinsamen Bezugsrahmen vorgibt, während die konkreten Entscheidungen von den zuständigen Stellen auf nationaler Ebene bzw. auf Branchenebene getroffen werden. Die Mitgliedstaaten können ihre Qualifikationsniveaus mit denjenigen des EQR verknüpfen, so dass jede Qualifikation, die im nationalen Rahmen (bzw. System) auf einem bestimmten Niveau angesiedelt ist, auch einem bestimmten EQR-Niveau zugeordnet werden kann. Somit dient der EQR als gemeinsame Sprache für die Beschreibung und das Verständnis von Qualifikationen und fördert die Beschäftigungsfähigkeit und Mobilität von Arbeitnehmern und Lernenden.

Die Erstellung des EQR fand im Rahmen einer EU-weiten Konsultation unter Beteiligung der europäischen Sozialpartner, Sektor- und Branchenorganisationen, Bildungseinrichtungen und -verbände sowie NGO breite Unterstützung. Der EQR entstand unter Beteiligung zahlreicher internationaler Experten mit Erfahrungen im Bereich von Qualifikationen und Qualifikationsrahmen.

Obwohl der EQR dasjenige Instrument darstellen sollte, das vorrangig die Ziele und Aufgaben erfüllt, denen Entscheidung 85/386/EWG nicht gerecht werden konnte, bestehen noch einige andere Instrumente und Maßnahmen auf europäischer Ebene, die die Transparenz verbessern und die Übertragung von Berufsqualifikationen erleichtern. Diese umfassen den Europass, das Europäische System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), die Schlussfolgerungen des Rates von 2004 betreffend die Bezeichnung und Validierung von nicht formalen und informellen Lernprozessen sowie das Ploteus-Portal.

Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) beinhaltet die Einführung einer Reihe von europaweiten Instrumenten, die von den Bürgern genutzt werden können, um ihre Qualifikationen und Kompetenzen darzustellen. Der Europass dient der Förderung der beruflichen Mobilität und der Mobilität zu Lernzwecken.

Das bestehende Europäische System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) hat eine wichtige Rolle gespielt bei der Erleichterung der Mobilität von Studenten und der internationalen Lehrplanentwicklung. Darüber hinaus hat das im Entstehen begriffene Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (European Credit Transfer System for Vocational Education and Training – ECVET) zum Ziel, es dem Einzelnen leichter zu machen, Lernergebnisse zu übertragen, zu akkumulieren und anerkannt zu bekommen, damit die transnationale Mobilität der Bürger verbessert werden.

Im Bereich der Bezeichnung und Validierung von nicht formalen und informellen Lernprozessen einigte sich der Rat im Mai 2004 auf eine Reihe europäischer Grundsätze. Diese Grundsätze liefern die Basis für eine intensivere Zusammenarbeit im Bereich der verbesserten Validierung von nicht formalem und informellem Lernen; gleichzeitig werden die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner aufgefordert, Validierungsmethoden und -systeme verstärkt und systematisch einzuführen.

Ploteus – das Portal für Lernangebote in allen europäischen Ländern – stellt einen Dienst der Kommission dar, der zu einer verbesserten Transparenz der Qualifikationen beitragen soll, vor allem durch die Bereitstellung von Informationen über Bildungs-, Ausbildungs- und Lernangebote in ganz Europa.

Die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen im Bereich reglementierter Berufe ist durch Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 gewährleistet. Diese Richtlinie sieht ein System der automatischen Anerkennung von Qualifikationen für Berufe mit harmonisierten Ausbildungsanforderungen vor (Ärzte, Pflegepersonal, Hebammen, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Pharmazeuten und Architekten).

Schlussfolgerungen

Im Lichte der oben erwähnten Bedenken der Kommission zur die Ineffizienz von Entscheidung 85/368/EWG bei der Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Abschlüssen in der beruflichen Bildung für Arbeitnehmer, die Zugang zu einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat wünschen, sowie in Bezug auf die mangelnde Flexibilität der Entscheidung bezüglich der notwendigen Anpassung an die kontinuierliche und schnelle Entwicklung der Qualifikationen stimmt der Berichterstatter dem Vorschlag der Kommission zu, Entscheidung 85/368/EWG als überflüssig einzustufen und aufzuheben.

In der Tat ist der Berichterstatter der Auffassung, dass die Ziele der besagten Entscheidung von anderen Transparenz- und Mobilitätsinstrumenten erreicht werden können, insbesondere vom Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR), der ein umfassendes Rahmenwerk für die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Berufsausbildung bietet und durch die Annahme der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates im Februar 2008 eingerichtet wurde. Außerdem stimmt der Berichterstatter mit der Kommission darin überein, dass Entscheidung 85/368/EWG infolge der Einrichtung des EQR aufgehoben werden muss, um Unklarheiten zu vermeiden, wenn zwei Instrumente gleichzeitig in Kraft blieben - nämlich die Entscheidung als überflüssiges Rechtsinstrument und der EQR -, die dieselben Ziele verfolgen, aber auf unterschiedlichen methodischen Ansätzen beruhen und die Berufsqualifikationen von unterschiedlichen Gesichtspunkten ausgehend beschreiben.

Der Anwendungsbereich von Entscheidung 85/368/EWG, der sich einzig und allein auf Berufsqualifikationen bezieht, und der Anwendungsbereich des EQR unterscheiden sich insofern, als der EQR ein Instrument zur Förderung des lebenslangen Lernens darstellt, das alle Qualifikation abdeckt – vom allgemeinen und beruflichen Pflichtschulabschluss bis zu Qualifikationen, die auf der höchsten Stufe akademischer und beruflicher Aus- und Weiterbildung verliehen werden.

Außerdem wird beim EQR der Schwerpunkt von dem weitgehend auf Lernimput basierenden Konzept (Dauer des Lernprozesses oder Art der Bildungseinrichtung) auf ein Output-orientiertes Konzept verlagert, das sich auf Lernergebnisse konzentriert. Im EQR werden Lernergebnisse definiert durch eine Kombination von Kriterien wie Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die beschreiben, was der Lernende nach Abschluss des Lernprozesses weiß, versteht und zu leisten im Stande ist. Die Verlagerung der Bewertung auf den Aspekt des Lernergebnisses führt zu einer gemeinsamen Sprache, die es möglich macht, Qualifikationen nach Inhalt und Profil zu beurteilen, unabhängig davon, wo oder wie diese Qualifikationen erworben wurden. Somit wird erwartet, dass die Validierung von Lernprozessen, die außerhalb formaler Aus- und Weiterbildungseinrichtungen erfolgen, wie beispielsweise nicht formales und informales Lernen, dadurch erleichtert wird.

Da die Empfehlung betreffend die Einrichtung des EQR vorsieht, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Qualifikationssysteme bis 2010 an den EQR koppeln sollten, entwickeln nun die meisten Mitgliedstaaten nationale Qualifikationsrahmen. Der EQR soll also der Verknüpfung der Qualifikationssysteme der verschiedenen Länder dienen und sozusagen eine „Übersetzungshilfe“ darstellen, um die verschiedenen Qualifikationen für die Mitgliedstaaten, die Arbeitgeber und die einzelnen Bürger verständlicher zu machen und so die Vergleichbarkeit, die Übertragbarkeit und die Nutzung von Qualifikationen in unterschiedlichen Ländern und unterschiedlichen Bildungs- und Berufsbildungssystemen zu erleichtern. Außerdem soll der EQR dazu dienen, die Zusammenarbeit und die Vertrauensbasis zwischen den Stakeholder zu stärken.

Der Berichterstatter ist deswegen der Auffassung, dass der EQR aufgrund der Berücksichtigung der allgemeinen und der beruflichen Ausbildung beträchtliche Vorteile für die Bürger und Arbeitgeber insofern mit sich bringt, als er die Mobilität von Arbeitnehmern und Lernenden in ganz Europa verbessert. Auf diese Weise umfasst der EQR im Wesentlichen die Ziele von Entscheidung 85/368/EWG und kann diese obendrein besser durchsetzen.

Aus den oben genannten Gründen empfiehlt der Berichterstatter, den vorliegenden Kommissionsvorschlag ohne Änderungen anzunehmen.

  • [1]  ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 56.
  • [2]  Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht

VERFAHREN

Titel

Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnachweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0680 – C6-0398/2007 – 2007/0234(COD)

Datum der Konsultation des EP

6.11.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

15.11.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

15.11.2007

PETI

15.11.2007

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

CULT

19.11.2007

PETI

25.2.2008

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Jan Andersson

20.11.2007

 

 

Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses

20.11.2007

Prüfung im Ausschuss

1.4.2008

2.4.2008

 

 

Datum der Annahme

2.4.2008

 

 

 

Datum der Einreichung

4.4.2008