BERICHT über den geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die weitere Durchführung der europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo)
10.4.2008 - (KOM(2007)0535 – C6-0345/2007 – 2004/0156(COD)) - ***I
(Erneute Befassung)
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Etelka Barsi-Pataky
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die weitere Durchführung der europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo)
(KOM(2007)0535 – C6-0345/2007 – 2004/0156(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung – erneute Befassung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0535),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0477),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung vom 6. September 2005[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 156 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission erneut unterbreitet wurde (C6‑0345/2007),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Juni 2007 zu der Finanzierung des europäischen Satellitennavigationsprogramms (Galileo) im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 und des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013[2],
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 55 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0144/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. billigt die als Anhang beigefügte gemeinsame Erklärung, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt im Amtsblatt veröffentlicht wird;
3. verweist auf die als Anhang beigefügten Erklärungen der Kommission;
4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
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des Parlaments |
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Änderungsantrag 1
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung
ÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS[3]*
zu dem Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die weitere Durchführung der europäischen Satellitennavigationsprogramme
(EGNOS und Galileo)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156,
gestützt auf den Vorschlag der Kommission║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[5],
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[6],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der europäischen Politik im Bereich der Satellitennavigation wird das Ziel verfolgt, die Europäische Gemeinschaft mit zwei Satellitennavigationssystemen (GNSS) auszustatten. Diese Systeme werden im Rahmen der Programme EGNOS und Galileo (nachstehend "Programme" genannt) errichtet. Die Infrastruktur beider Systeme umfasst jeweils Satelliten und ein weltweites Netz von Bodenstationen.
(2) Die Programme ▌erfüllen voll und ganz die Anforderungen des Subsidiaritätsprinzips. Die Errichtung der Infrastruktur für die Satellitennavigation überschreitet die finanziellen und technischen Möglichkeiten eines einzelnen Mitgliedstaats, so dass ein Handeln auf Gemeinschaftsebene der beste Weg zur Durchführung dieser Programme ist▌.
(3) Das Galileo-Programm zielt darauf ab, die erste weltweite Infrastruktur für die satellitengestützte Funknavigation und -ortung zu schaffen, die speziell für zivile Zwecke konzipiert wurde. Das im Rahmen des Galileo-Programms geschaffene System ist vollkommen unabhängig von║anderen bereits bestehenden oder etwaigen künftigen Systemen ║.
(4) Das EGNOS-Programm soll der Verbesserung der Signalqualität der bestehenden globalen Satellitennavigationssysteme dienen▌.
(5) Das Europäische Parlament, der Rat und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss haben die ║europäischen GNSS-Programme wiederholt uneingeschränkt unterstützt.
(6) ▌Der Ausbau der Satellitennavigation steht voll und ganz im Einklang mit der Lissabon-Strategie und der von der Gemeinschaft in anderen Bereichen verfolgten Politik, wie zum Beispiel der im Weißbuch der Kommission[7] dargelegten Verkehrspolitik. Gegebenenfalls sollte die Kommission der Entwicklung der GNSS-Anwendungen und -Dienste im mehrjährigen Arbeitsprogramm besonderes Augenmerk widmen.
(7) Die Programme zählen zu den vorrangigen Projekten, die in die von der Kommission vorgeschlagene und vom Europäischen Rat gebilligte Wachstumsinitiative aufgenommen wurden. Sie gelten auch als eine der Hauptleistungen des künftigen europäischen Raumfahrtprogramms, wie in der Mitteilung zur Europäischen Raumfahrtpolitik[8] ausgeführt wird.
(8) Das Galileo-Programm umfasst eine Definitions-, eine Entwicklungs-, eine Errichtungs- und eine Betriebsphase. Die Errichtungsphase soll 2008 beginnen und 2013 abgeschlossen sein. Das System sollte bis 2013 betriebsbereit sein.
(9) Die Definitions- und die Entwicklungsphase des Galileo-Programms, die den der Forschung gewidmeten Teil des Programms darstellen, wurden ▌aus dem Gemeinschaftshaushalt für die transeuropäischen Netze und von der Europäischen Weltraumorganisation finanziert. Die Errichtungsphase soll vollständig von der Europäischen Gemeinschaft finanziert werden. Zu einem späteren Zeitpunkt kann entschieden werden, ob für den Betrieb und die Erweiterung des Systems nach 2013 öffentlich-private Partnerschaften oder andere Formen der Auftragsvergabe an die Privatwirtschaft in Frage kommen.
(9a) Es sei darauf hingewiesen, dass das Zentrum für den sicherheitskritischen Dienst entscheiden kann, sich zu einem voll qualifizierten gleichwertigen Galileo-Satelliten-Kontrollzentrum weiterzuentwickeln, dessen Vermögensgegenstände Eigentum der Gemeinschaft sein werden. Die für diese Weiterentwicklung erforderlichen Investitionen bedeuten keine zusätzlichen Kosten für den Gemeinschaftshaushalt, der für das europäische GNSS-Programm für den Zeitraum 2007 bis 2013 vereinbart wurde. In diesem Fall wird – ohne dass die operativen Kapazitäten der Zentren in Oberpfaffenhofen und Fucino dadurch beeinträchtigt würden – dafür Sorge getragen, dass dieses Zentrum bis Ende 2013 als vollständig einsatzfähiges Galileo-Satelliten-Kontrollzentrum qualifiziert ist, sofern es den für alle Zentren geltenden notwendigen Anforderungen genügt und in das dann aus den drei vorgenannten Zentren bestehende Galileo-Netz aufgenommen wird.
(10) Es ist wichtig, dass die Finanzierung des EGNOS-Systems einschließlich seiner Funktions-, Bestands- und Marktfähigkeit durch die Europäische Gemeinschaft sichergestellt wird. Für den Betrieb von EGNOS könnten ein oder mehrere öffentliche Dienstleistungsaufträge – insbesondere an die Privatwirtschaft – vergeben werden, bis das System vollständig in den Betrieb von Galileo einbezogen ist.
▌
(21) Da die europäischen Satellitennavigationsprogramme inzwischen ein fortgeschrittenes Reifestadium erreicht haben und weit über den Rahmen einfacher Forschungsprojekte hinausgehen, ist es erforderlich, sie auf eine besondere Rechtsgrundlage zu stellen, die║ den Bedürfnissen der Programme besser gerecht werden kann und der Anforderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung besser entspricht.
(21a) Die im Rahmen der europäischen Satellitennavigationsprogramme geschaffenen Systeme sind Infrastrukturen, die als transeuropäische Netze gestaltet wurden und deren Nutzung weit über die Landesgrenzen der Mitgliedstaaten hinausreicht. Die über diese Systeme angebotenen Dienstleistungen tragen zudem zum Ausbau transeuropäischer Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur bei. Daher ist Artikel 156 des Vertrags für diese Verordnung die geeignete Rechtsgrundlage, mit der die weitere Durchführung der Europäischen GNSS-Programme sichergestellt wird.
(21b) Die ordnungsgemäße öffentliche Lenkung der Programme Galileo und EGNOS setzt zum einen voraus, dass strikt abgegrenzte Zuständigkeiten der Europäischen Kommission, der Europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde (nachstehend "GSA" genannt) und der Europäischen Weltraumorganisation (nachstehend "ESA" genannt) bestehen, und zum anderen, dass die ║Europäische Gemeinschaft, die von der Kommission vertreten wird, die Verwaltung der Programme sicherstellt. Die Kommission muss die dafür geeigneten Instrumente bereitstellen und über die notwendigen Mittel verfügen, insbesondere was Unterstützung angeht.
(21c) Angesichts der Bedeutung, Einzigartigkeit und Komplexität der europäischen GNSS-Programme sowie des gemeinschaftlichen Eigentums an den aus den Programmen hervorgegangenen Systemen und der vollständigen Finanzierung der Programme durch den Gemeinschaftshaushalt für den Zeitraum 2008-2013 sehen das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission den Nutzen einer engen Zusammenarbeit der drei Organe. Zu diesem Zweck werden das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission im Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom ../../2008 zusammenarbeiten.
(21d) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme[9] wurde die GSA geschaffen. Die GSA, eine Einrichtung im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung, ist an die für Gemeinschaftseinrichtungen geltenden Pflichten gebunden.
(21e) Unter Wahrung der Programmverwalterrolle der Kommission sorgt die GSA gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien für die Sicherheitsakkreditierung des Systems und den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale und trägt zur Vorbereitung der kommerziellen Nutzung der Systeme im Hinblick auf einen reibungslosen Betrieb, eine unterbrechungsfreie Leistungserbringung und eine hohe Marktdurchdringung bei. Darüber hinaus soll die GSA auch in der Lage sein, weitere, ihr von der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften übertragene, Aufgaben, insbesondere die Werbung für Anwendungen und Dienste auf dem Satellitennavigationsmarkt und die Gewährleistung der Zertifizierung der Systemkomponenten, zu erfüllen.
(21f) Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission auf, einen Vorschlag zur formalen Anpassung der Strukturen für die Verwaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 vorgesehenen Programme an die neuen Aufgaben der Kommission und der GSA vorzulegen.
(21g) Um die Fortführung der Programme Galileo und EGNOS zu gewährleisten, muss ein geeigneter Finanz- und Rechtsrahmen geschaffen werden, der es der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht, diese Programme weiterhin zu finanzieren. Des Weiteren muss der Betrag angegeben werden, der für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 erforderlich ist, um den Abschluss der Entwicklungs- und der Errichtungsphase von Galileo, den Betrieb von EGNOS und die Vorbereitung der Betriebsphase der Programme zu finanzieren.
(21h) Das Europäische Parlament und der Rat haben beschlossen[10], dass der Gesamtbetrag der Betriebskosten der Systeme Galileo und EGNOS für den Zeitraum 2007–2013 mit 3 405 Mio. EUR zu laufenden Preisen veranschlagt wird. Dieser Betrag wurde durch Beschluss der Haushaltsbehörde nach einer Überprüfung des geltenden Finanzrahmens (2007–2013) um zusätzliche 2 000 Mio. EUR erhöht. Des Weiteren wird im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung[11] ein Betrag von 400 Mio. EUR bereitgestellt, so dass für den Zeitraum von 2007 bis 2013 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 3 405 Mio. EUR für die Programme bereitgestellt werden.
(21i) Bei der Bereitstellung dieser Gemeinschaftsmittel sind effektive Vergabeverfahren und Vertragsverhandlungen, bei denen das beste Preis-Leistungs-Verhältnis erzielt wird, sowie verlässliche Leistungserbringung, nahtlose Kontinuität von Programmen, Risikomanagement und Einhaltung des vorgeschlagenen Zeitplans ausschlaggebend. Dies ist von der Kommission zu gewährleisten.
(21j) Nach Artikel 18 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften können Mitgliedstaaten sowie Drittländer und internationale Organisationen auf der Grundlage entsprechender Abkommen finanzielle Leistungen oder Sachleistungen zu den Programmen beitragen.
(21k) Es sei darauf hingewiesen, dass bei den derzeit für den Zeitraum 2007-2013 veranschlagten Investitions- und Betriebskosten der Systeme Galileo und EGNOS unvorhergesehene finanzielle Verpflichtungen nicht berücksichtigt wurden, die sich für die Europäische Gemeinschaft insbesondere im Hinblick auf höhere Gewalt oder auf einen verhängnisvollen Totalausfall ergeben könnten und die insbesondere im Zusammenhang mit der außervertraglichen Haftung stehen, die sich daraus ergibt, dass die Systeme im öffentlichen Eigentum stehen.
(21l) Die durch den kommerziellen Dienst ("Commercial Service", CS) von Galileo aus dem Betrieb der Systeme Galileo und EGNOS erwirtschafteten Einnahmen müssen der Europäischen Gemeinschaft zufließen, damit die Wiedereinbringung der von ihr zuvor getätigten Investitionen sichergestellt ist. Es könnte jedoch in den mit der Privatwirtschaft geschlossenen Verträgen ▌ein Verfahren zur Einnahmenteilung vorgesehen werden.
(21m) Die Europäische Gemeinschaft sollte mit der ESA eine mehrjährige Übertragungsvereinbarung schließen, die die technischen und programmbezogenen Aspekte der Programme abdeckt. Um es der Kommission als Vertreterin der Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen, ihre Kontrollbefugnis umfassend auszuüben, sollte die Übertragungsvereinbarung insbesondere die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der der ESA zur Verfügung gestellten Mittel beinhalten.
(21n) Da die Programme von der Europäischen Gemeinschaft finanziert werden, sollte die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen dieser Programme mit den Grundsätzen der Gemeinschaft für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Einklang stehen und vor allem auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis, Kostenkontrolle und Verringerung von Risiken, aber auch auf mehr Effizienz und weniger Abhängigkeiten infolge einer Beschränkung auf eine einzige Bezugsquelle abzielen. Es sollte für einen offenen Zugang und einen fairen Wettbewerb über die gesamte industrielle Lieferkette gesorgt werden, um die Möglichkeit einer ausgewogenen Beteiligung der Industrie auf allen Ebenen, insbesondere auch der KMU, und in allen Mitgliedstaaten zu eröffnen. Ein möglicher Missbrauch einer beherrschenden Stellung und eine langfristige Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern sollten vermieden werden. Um Risiken für das Programm zu verringern, die Abhängigkeit von einer einzigen Beschaffungsquelle zu vermeiden und eine bessere Gesamtkontrolle des Programms, der Kosten und des Zeitplans zu gewährleisten, sollte auf doppelte Beschaffungsquellen zurückgegriffen werden, wo immer dies zweckdienlich ist. Die europäische Industrie sollte die Möglichkeit haben, außereuropäische Bezugsquellen für bestimmte Komponenten und Leistungen in Anspruch zu nehmen, wenn deutliche Vorteile in Bezug auf Qualität und Kosten nachweisbar sind, wobei dem strategischen Charakter der europäischen GNSS-Programme und der Sicherheits- und Ausfuhrkontrollbestimmungen der EU Rechnung zu tragen ist. Frühere Investitionen sowie die Erfahrung und die Fähigkeiten der Industrie, auch soweit sie in den Definitions- und Entwicklungsphasen der europäischen GNSS-Programme gewonnen wurden, sollten genutzt werden, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass der Wettbewerb bei den Ausschreibungen nicht behindert wird.
(21o) Alle Arbeitspakete im Zusammenhang mit der Errichtungsphase des Programms Galileo sollten in Einklang mit den Grundsätzen der EU für die Auftragsvergabe so weit wie möglich dem Wettbewerb offenstehen; um Investitionen in Raumfahrtprogramme sicherzustellen, sollte die Beschaffung für Raumfahrtprogramme neuen Marktteilnehmern und KMU auf breiterer Basis offenstehen, wobei technologische Exzellenz und Kostenwirksamkeit sichergestellt werden sollten.
(21p) Die Kommission sollte bei der Durchführung dieser Verordnung durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für die europäischen GNSS-Programme" unterstützt werden. Da ║das Bestreben nach einer ordnungsgemäßen öffentlichen Programmlenkung es erforderlich macht, die Einheitlichkeit der Programmverwaltung, eine beschleunigte Entscheidungsfindung und den gleichen Zugang zu ║Informationen zu gewährleisten, können Vertreter des GSA und der ESA in die Arbeit des Ausschusses für die europäischen GNSS-Programme eingebunden werden.
(21q) Fragen, die ausschließlich unter Titel V und/oder Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fallen, gehören nicht zum Aufgabenbereich des Ausschusses für die europäischen GNSS-Programme.
(21r) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[12] erlassen werden.
(21s) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, alle erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um die Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme sicherzustellen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die diese Verordnung durch neue nicht wesentliche Bestimmungen ergänzen, müssen sie im Wege des Regelungsverfahrens mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.
(21t) Die Europäische Gemeinschaft sollte Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte sein, die im Rahmen der Programme entstehen oder entwickelt werden. Um jedoch alle grundlegenden Rechtsansprüche im Zusammenhang mit dem Eigentum uneingeschränkt wahren zu können, sollten die erforderlichen Vereinbarungen mit bestehenden Eigentümern geschlossen werden.
(21u) Intensiver Aufmerksamkeit bedarf die Zertifizierung von EGNOS für alle Verkehrsträger, insbesondere den Luftverkehr, damit das System für betriebsbereit erklärt und so bald wie möglich eingesetzt werden kann.
(22) In dieser Verordnung wird für die weitere Durchführung der Programme eine Finanzausstattung festgelegt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[13] bildet.
(23) Es ist sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat ║ regelmäßig über die Durchführung der Programme ▌ unterrichtet werden –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Die europäischen GNSS-Systeme und -Programme
1. Die Programme EGNOS und Galileo (nachstehend "Programme" genannt) umfassen alle erforderlichen Tätigkeiten zur Definition, Entwicklung, Validierung, Errichtung, Nutzung, Erneuerung und Verbesserung der beiden europäischen Satellitennavigationssysteme (GNSS), nämlich des EGNOS-Systems und des aus dem Galileo-Programm hervorgegangenen Systems (nachstehend "Systeme" genannt).
2. Bei dem EGNOS-System handelt es sich um eine Infrastruktur, die der Überwachung und Korrektur von Signalen dient, die von bestehenden globalen Satellitennavigationssystemen gesendet werden. ▌Es umfasst Bodenstationen und mehrere auf geostationären Satelliten installierte Transponder▌.
3. Das im Rahmen des Galileo-Programms errichtete System stellt eine autonome GNSS-Infrastruktur dar, die eine Satellitenkonstellation und ein weltweites Netz von Bodenstationen umfasst.
4. Die spezifischen Ziele der Programme sind im Anhang wiedergegeben.
Artikel 2
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Modalitäten für die ║ Durchführung der Programme festgelegt, einschließlich der für die Programmlenkung und für den Finanzbeitrag der Europäischen Gemeinschaft geltenden Modalitäten.
Artikel 3
Phasen des Galileo-Programms
Das Galileo-Programm umfasst die folgenden Phasen:
– eine Definitionsphase, während der die Systemarchitektur konzipiert und die Systemkomponenten festgelegt wurden; diese Phase wurde 2001 abgeschlossen;
– eine Entwicklungs- und Validierungsphase, die den Bau und den Start der ersten Satelliten, die Errichtung der ersten Infrastruktur am Boden sowie alle Arbeiten und Tätigkeiten umfasst, die die Validierung des Systems in der Umlaufbahn ermöglichen. Diese Phase soll Ende 2010 abgeschlossen werden;
– eine Errichtungsphase, die die Errichtung der gesamten Infrastruktur im Weltraum und am Boden sowie zugehörige Tätigkeiten umfasst. Diese Phase soll von 2008 bis 2013 dauern. Sie schließt die Vorbereitungen für die Betriebsphase ein;
– eine Betriebsphase, die die Verwaltung der Infrastruktur, die Instandhaltung, ständige Verbesserung und Erneuerung des Systems, die Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm, die Vermarktung des Systems sowie alle anderen Tätigkeiten umfasst, die für die Entwicklung des Systems und eine ordnungsgemäße Abwicklung des Programms erforderlich sind. Die Betriebsphase soll spätestens mit dem Abschluss der Errichtungsphase beginnen.
Artikel 4
Finanzierung des Galileo-Programms
1. Die Entwicklungs- und Validierungsphase wird von der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation (nachstehend "ESA" genannt) finanziert. ▌
2. Die Errichtungsphase wird unbeschadet der Absätze 4 und 5 von der Europäischen Gemeinschaft finanziert. ▌
3. Die Kommission wird aufgefordert, aufgrund ihrer Zuständigkeit in Bezug auf das öffentliche Eigentum an dem System dem Europäischen Parlament und dem Rat im Jahr 2010 zusammen mit ihrer Halbzeitüberprüfung einen geeigneten Vorschlag für den mit dem Jahr 2014 beginnenden Finanzplanungszeitraum vorzulegen, der die öffentlichen Mittel und Mittelbindungen einschließlich etwaiger Verpflichtungen für die Betriebsphase, die Zielsetzungen für eine Preisbildungspolitik, mit der sichergestellt wird, dass Kunden hochwertige Leistungen zu fairen Preisen erhalten, und das für die Betriebsphase erforderliche Verfahren zur Einnahmenteilung betrifft. Der Vorschlag muss insbesondere eine mit Begründung versehene Machbarkeitsstudie einschließen, in der die Vor- und Nachteile eines Rückgriffs auf an die Privatwirtschaft vergebene Dienstleistungskonzessionen oder öffentliche Dienstleistungsaufträge untersucht werden.
Gegebenenfalls ist von der Kommission zusammen mit ihrer Halbzeitüberprüfung ferner ein Vorschlag mit geeigneten Maßnahmen, durch welche die Entwicklung von GNSS-Anwendungen und -Diensten erleichtert wird, vorzulegen.
4. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Finanzmittel für das Programm bereitstellen, damit in bestimmten Fällen die Investitionen abgedeckt werden können, die für die Weiterentwicklung der vereinbarten Systemarchitektur benötigt werden. Die aus diesen Beiträgen entstehenden Einnahmen bilden zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[14].
Nach dem Grundsatz der transparenten Verwaltung unterrichtet die Kommission den Ausschuss des Artikels 14 über alle mit der Anwendung des Unterabsatzes 1 einhergehenden Auswirkungen.
4a. Drittländer oder internationale Organisationen können ebenfalls zusätzliche Finanzmittel für das Programm bereitstellen. In Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft nach Artikel 300 des Vertrags zu diesem Zweck mit Drittländern oder internationalen Organisationen schließt, werden die für deren Beteiligung geltenden Bedingungen und Modalitäten festgelegt.
Artikel 5
Betrieb des EGNOS-Systems
Der Betrieb des EGNOS-Systems umfasst hauptsächlich die Verwaltung der Infrastruktur, die Instandhaltung, die ständige Verbesserung und Erneuerung des Systems, die Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm und die Vermarktung des Systems.
Artikel 6
Finanzierung des Betriebs des EGNOS-Systems
1. Die Europäische Gemeinschaft finanziert den Betrieb von EGNOS unbeschadet der Finanzbeiträge aus anderen Quellen, zu denen auch die in den Absätzen 3 und 4 genannten Quellen zählen.
2. Für den Betrieb von EGNOS werden anfänglich ein oder mehrere öffentliche Dienstleistungsaufträge vergeben. ▌
2a. Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zusätzliche Finanzmittel für das EGNOS-Programm bereitstellen.
2b. Drittländer oder internationale Organisationen können ebenfalls zusätzliche Finanzmittel für das Programm bereitstellen. In Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft nach Artikel 300 des Vertrags zu diesem Zweck mit Drittländern oder internationalen Organisationen schließt, werden die für deren Beteiligung geltenden Bedingungen und Modalitäten festgelegt.
Artikel 6a
Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme
1. Die Kommission unternimmt alle Anstrengungen, um die Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme, Netze und Dienste von EGNOS und Galileo zu gewährleisten, und entwickelt die Vorzüge der Kompatibilität und Interoperabilität von EGNOS und Galileo mit anderen Navigationssystemen und nach Möglichkeit mit konventionellen Navigationsmitteln weiter.
2. Erforderliche Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung in Bezug auf Absatz 1 werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen.
Artikel 6b
Eigentum
Die Europäische Gemeinschaft ist Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die im Rahmen der Programme entstehen oder entwickelt werden; in diesem Zusammenhang werden, soweit dies angebracht ist, Vereinbarungen mit Dritten in Bezug auf bereits bestehende Eigentumsrechte geschlossen.
KAPITEL II
HAUSHALTSMITTEL UND HAUSHALTSVERFAHREN
Artikel 7
Erfasste Tätigkeiten
1. Die den Programmen durch diese Verordnung zugewiesenen Haushaltsmittel der Gemeinschaft, dienen der Finanzierung
a) der Tätigkeiten, die mit dem Abschluss der Entwicklungs- und Validierungsphase des Galileo-Programms zusammenhängen,
b) der Tätigkeiten, die mit der Errichtungsphase des Galileo-Programms zusammenhängen, einschließlich der in dieser Phase erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen, ▌
c) der Tätigkeiten, die mit dem Betrieb von EGNOS zusammenhängen, sowie Maßnahmen im Vorfeld oder zur Vorbereitung der Betriebsphase der Programme.
2. Um die Kosten der Programme und die in den verschiedenen Programmphasen anfallenden Kosten genau ermitteln zu können, unterrichtet die Kommission nach dem Grundsatz der transparenten Verwaltung den Ausschuss des Artikels 14 jährlich über die Aufteilung der Gemeinschaftsmittel auf die Tätigkeiten gemäß Absatz 1.
Artikel 8
Haushaltsmittel
1. Der für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 für die Durchführung ║ der Tätigkeiten nach Artikel 7 bereitgestellte Betrag beläuft sich auf 3 405 Mio. EUR zu laufenden Preisen, einschließlich des Betrags von 400 Mio. EUR, der aus dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung bereitgestellt wird[15].
2. Die Mittel werden jährlich von der Haushaltsbehörde innerhalb der im mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Grenzen genehmigt. Die Mittelausführung erfolgt gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften. ║
3. Die Mittelbindungen für die Programme werden in jährlichen Tranchen ausgeführt.
▌
Artikel 9
Einnahmen aus dem Betrieb
1. Die Einnahmen aus dem Betrieb der Systeme werden von der Europäischen Gemeinschaft vereinnahmt; sie werden dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt und den Programmen zugewiesen. Fallen die zugewiesenen Einnahmen ▌höher aus als für die Programme erforderlich, so wird der Zuweisungsgrundsatz von der Haushaltsbehörde gebilligt, die sich dabei auf einen Vorschlag der Kommission stützt.
2. Ein Verfahren zur Einnahmenteilung kann in den ║ mit der Privatwirtschaft geschlossenen Verträgen vorgesehen werden.
KAPITEL III
ÖFFENTLICHE PROGRAMMLENKUNG
Artikel 10
Allgemeiner Rahmen für die Programmlenkung
1. Die öffentliche Programmlenkung beruht auf einer strikten Trennung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS (nachstehend "GSA" genannt) und der ESA.
2. Die Kommission, die von dem Ausschuss des Artikels 14 unterstützt wird, ist für die Verwaltung der Programme zuständig, die sie in transparenter Weise durchführt. Durch klare Aufgabenteilung mit der GSA und der ESA vermeidet sie Doppelstrukturen und -funktionen. Sie kann auch die Unterstützung von Experten der Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, und sie führt finanzielle und technische Überprüfungen (Audits) durch.
3. Die Kommission stellt die geeigneten Instrumente bereit, einschließlich der Durchführung eines integrierten Risikomanagements für alle Galileo-Programmebenen sowie struktureller Maßnahmen zur Erkennung, Beherrschung, Verringerung und Überwachung von Risiken, und sie stellt sicher, dass sie über ausreichende Mittel zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügt. Hierzu legt die Kommission nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 1a wichtige Entscheidungszeitpunkte fest, zu denen die Durchführung der Programme überprüft werden soll.
Artikel 10a
Sicherheitsmanagement
1. Die Kommission ist für alle Fragen in Verbindung mit der Sicherheit der Systeme zuständig, wobei sie der Aufsicht und der Integration der Sicherheitsanforderungen in das Gesamtprogramm angemessen Rechnung trägt.
2. Die Kommission erlässt nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2a Durchführungsmaßnahmen, in denen die wichtigsten technischen Anforderungen an die Kontrolle des Zugangs zu bzw. die Handhabung von Technologien, die die Systemsicherheit gewährleisten, festgelegt sind.
3. Die Kommission stellt sicher, dass die erforderlichen Schritte zur Befolgung der vorgenannten Maßnahmen unternommen werden und dass weitere Anforderungen, die mit der Systemsicherheit im Zusammenhang stehen, erfüllt werden; sie trägt dabei Expertenempfehlungen umfassend Rechnung.
4. Sollte der Betrieb der Systeme die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten gemäß der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP berühren, so gelten die Verfahren der Gemeinsamen Aktion.
5. Fragen, die ausschließlich unter Titel V und/oder Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fallen, gehören nicht zum Aufgabenbereich des Ausschusses des Artikels 14.
Artikel 10b
Anwendung der Sicherheitsvorschriften
1. Die Mitgliedstaaten wenden auf jede in ihrem Hoheitsgebiet ansässige natürliche Person und jede dort niedergelassene juristische Person, die Zugang zu programmrelevanten EU-Verschlusssachen hat, Sicherheitsvorschriften an, die einen mindestens gleichwertigen Schutz sicherstellen wie die Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001[16] sowie die Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union im Anhang zu dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001[17].
2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Annahme von innerstaatlichen Sicherheitsvorschriften nach Absatz 1.
3. In Drittstaaten ansässige natürliche Personen und dort niedergelassene juristische Personen, die Zugang zu programmrelevanten EU-Verschlusssachen erhalten sollen, müssen in diesen Staaten Sicherheitsvorschriften unterworfen sein, die einen mindestens gleichwertigen Schutz sicherstellen wie die Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 sowie die Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union im Anhang zu dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001. Für diese Zwecke gelten die Sicherheitsvorschriften der ESA als gleichwertig. Die Gleichwertigkeit der in einem Drittstaat geltenden Sicherheitsvorschriften kann in einer Vereinbarung mit diesem Staat anerkannt werden.
Artikel 11
Programmplanung▌
1. Die Europäische Kommission verwaltet die Mittel, die den Programmen nach dieser Verordnung zugewiesen werden.
2. Die Kommission erlässt Maßnahmen zur Festlegung eines strategischen Rahmens — der unter anderem die wichtigsten Maßnahmen, die veranschlagten Mittel und den zugehörigen Zeitplan enthält, die zur Verwirklichung der im Anhang festgelegten Ziele erforderlich sind — im Hinblick auf die Erstellung eines Arbeitsprogramms entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.
▌
▌ Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen.
4a. Die Kommission nimmt das Arbeitsprogramm, den Programmausführungsplan und die damit verbundene Finanzierung, die jährlich überprüft werden, und etwaige Änderungen daran nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 an.
5. Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sind im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006, durchzuführen.
Artikel 12
Rolle der Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS (GSA)
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 10 und der Wahrung der Programmverwalterrolle der Kommission erfüllt die GSA nach Maßgabe der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien die folgenden Aufgaben im Rahmen der Programme:
a) In Bezug auf die Programmsicherheit gewährleistet sie unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 10a und 10b:
- die Sicherheitsakkreditierung; dazu initiiert und überwacht sie die Anwendung der Sicherheitsverfahren und führt sie die Prüfungen in Bezug auf die Systemsicherheit durch,
- den Betrieb der Galileo-Sicherheitszentrale, der gemäß den auf der Grundlage des Artikels 10a zu treffenden Entscheidungen und den Vorschriften der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP durchgeführt wird.
b) Sie arbeitet an der Vorbereitung der kommerziellen Nutzung der Systeme, einschließlich der Durchführung der erforderlichen Marktanalyse, mit.
c) Ferner kann sie weitere ihr von der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften übertragene Aufgaben in speziellen programmbezogenen Bereichen ausführen; unter anderem
- sorgt sie für die Werbung für Anwendungen und Dienste auf dem Satellitennavigationsmarkt;
- gewährleistet sie, dass die Systemkomponenten von geeigneten, ordnungsgemäß ermächtigten Zertifizierungsstellen zertifiziert werden.
Artikel 12a
Grundsätze für die Auftragsvergabe während der Errichtungsphase von Galileo
1. Die Vorschriften der Gemeinschaft für die öffentliche Auftragsvergabe, die insbesondere einen offenen Zugang und fairen Wettbewerb über die gesamte industrielle Lieferkette, Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und rechtzeitiger Information und klare Kommunikation über die geltenden Regeln für das Auftragsvergabeverfahren, die Auswahlkriterien und alle anderen sachdienlichen Informationen vorsehen, so dass alle potenziellen Kandidaten gleiche Bedingungen vorfinden, gelten für die Errichtungsphase von Galileo unbeschadet der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Europäischen Gemeinschaft und die öffentliche Sicherheit zu schützen oder den Ausfuhrkontrollvorschriften der EU nachzukommen.
2. Bei der Auftragsvergabe werden folgende Ziele verfolgt:
a) Förderung einer ausgewogenen Beteiligung der Industrie auf allen Ebenen, insbesondere auch der KMU, in allen Mitgliedstaaten;
b) Vermeidung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung und der langfristigen Abhängigkeit von einzelnen Zulieferern;
c) Nutzung früherer Investitionen des öffentlichen Sektors und bisheriger Erfahrungen sowie der Erfahrung und der Fähigkeiten der Industrie, auch soweit sie in den Definitions- und Entwicklungsphasen der europäischen GNSS-Programme gewonnen wurden, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass der Wettbewerb bei den Ausschreibungen nicht behindert wird.
3. Hierzu gelten die folgenden Grundsätze für die Auftragsvergabe in der Errichtungsphase von Galileo:
a) Aufteilung der Auftragsvergabe für die Infrastruktur in sechs Hauptarbeitspakete (Systemtechnische Unterstützung, Fertigstellung der Missionsinfrastruktur am Boden, Fertigstellung der Infrastruktur für die Bodenkontrolle, Satelliten, Starteinrichtungen und Betrieb) sowie in mehrere weitere Arbeitspakete durch eine umfassende Aufgliederung der Gesamtauftragsvergabe; dies schließt die Möglichkeit mehrerer paralleler Auftragsvergabestränge für einzelne Arbeitspakete, einschließlich Satelliten, nicht aus;
b) Ausschreibung aller Pakete im freien Wettbewerb und für die sechs Hauptarbeitspakete Nutzung eines einzigen Verfahrens, bei dem eine einzelne unabhängige Rechtsperson oder ein Konsortium, das für diese Zwecke von einer dem Konsortium angehörenden Rechtsperson vertreten wird, ein Angebot für die Aufgabe der Durchführungsstelle für höchstens zwei der sechs Hauptarbeitspakete abgeben kann;
c) Vergabe von mindestens 40 % des Gesamtwerts der Tätigkeiten im Rahmen des Wettbewerbs auf verschiedenen Ebenen an Unternehmen, die nicht zu den Konsortien gehören, deren Mitglieder Durchführungsstelle für eines der Hauptpakete sind; Geht aus der Planung hervor, dass 40 % nicht erreicht werden können, so ergreift die Kommission gemäß dem Verwaltungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 2 die geeigneten Maßnahmen;
d) doppelte Beschaffungsquellen, soweit dies angezeigt ist, um eine bessere Gesamtkontrolle des Programms, der Kosten und des Zeitplans zu gewährleisten.
Artikel 13
Rolle der Europäischen Weltraumorganisation (ESA)
1. Nach den Grundsätzen des Artikels 12a schließt die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, auf der Grundlage einer von der Kommission nach Artikel 54 Absatz 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften angenommenen Befugnisübertragung eine mehrjährige Übertragungsvereinbarung mit der ESA, in der die übertragenen Aufgaben und die Ausführung des Haushaltsplans im Zusammenhang mit der Durchführung des Galileo-Programms insbesondere für die Errichtungsphase geregelt werden.
2. Soweit dies für die übertragenen Aufgaben und die Ausführung des Haushaltsplans nach Absatz 1 erforderlich ist, werden in der Übertragungsvereinbarung die allgemeinen Bedingungen für die Verwaltung der Mittel, die der ESA anvertraut sind, und insbesondere die durchzuführenden Maßnahmen, die damit zusammenhängende Finanzierung, die Verwaltungsverfahren, die Maßnahmen zur Nachverfolgung und Kontrolle, die im Fall einer unzureichenden Durchführung der Vereinbarung anzuwendenden Maßnahmen und die Eigentumsregelung für materielle und immaterielle Vermögensgegenstände festgelegt.
▌
3. Der Ausschuss des Artikels 14 wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 1a zu der Befugnisübertragung gehört. Der Ausschuss wird über die zwischen der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und der ESA zu schließende mehrjährige Übertragungsvereinbarung unterrichtet.
4. Der Ausschuss des Artikels 14 wird von der Kommission über die Zwischen- und Endergebnisse der Auswertung der Ausschreibungsverfahren sowie über die von der ESA zu schließenden Verträge mit der Privatwirtschaft unterrichtet.
Artikel 14
Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss, nachstehend "Ausschuss für die europäischen GNSS-Programme" genannt, unterstützt.
1a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
2a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
4. Vertreter der GSA und der ESA können als Beobachter an den Beratungen des Ausschusses für die europäischen GNSS-Programme ▌unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen ▌teilnehmen.
5. Die von der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Vereinbarungen nach Artikel 4 Absatz 4a können die Teilnahme von Drittländern oder internationalen Organisationen an den Beratungen des Ausschusses für die europäischen GNSS-Programme unter den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen vorsehen.
Artikel 14a
Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre
Die Kommission stellt sicher, dass der Schutz der personenbezogenen Daten und der Privatsphäre gewahrt und in die technischen Strukturen der Systeme integriert wird.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
1. Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates[18], der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[19] und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates[20].
2. Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bezeichnet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jeden Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder jeden Vertragsbruch als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Gemeinschaften oder die von ihnen verwalteten Haushalte ║ bewirkt oder bewirken würde.
3. Die auf der Grundlage dieser Verordnung geschlossenen ▌Vereinbarungen, ▌einschließlich der Vereinbarungen ▌mit teilnehmenden Drittländern, sehen ║ eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Prüfungen durch den Rechnungshof, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführt werden, vor.
Artikel 16
Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Kommission gewährleistet die Durchführung dieser Verordnung. Sie legt ║ dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bei der Vorlage des Haushaltsplanvorentwurfs einen Bericht über die Durchführung der Programme vor. Eine Halbzeitüberprüfung, die eine Überprüfung der Kosten und Risiken, die mit den von Galileo bereitgestellten Diensten verbunden sind, und der durch diese Dienste voraussichtlich entstehenden Einnahmen – auch unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen und der Marktentwicklung – einschließen sollte, wird 2010 durchgeführt, um das Europäische Parlament und den Rat über den Programmfortschritt zu unterrichten.
Artikel 16a
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates[21] wird […]* aufgehoben.
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ▌Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
Anhang
Spezifische Ziele der europäischen GNSS-Programme
▌
Die spezifischen Ziele des Programms Galileo sollen die Nutzbarkeit der von dem System ausgestrahlten Signale für die folgenden fünf Funktionen gewährleisten:
- Angebot eines offenen Dienstes ("Open Service", OS), der für den Nutzer kostenlos ist und der für Massenanwendungen der Satellitennavigation bestimmte Ortungs- und Synchronisierungsinformationen bietet.
- Angebot eines sicherheitskritischen Dienstes ("Safety of Life Service", SoL), der auf Nutzer zugeschnitten ist, für die die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist▌. Dieser Dienst erfüllt auch die Anforderungen bestimmter Sektoren in Bezug auf Kontinuität, Verfügbarkeit und Genauigkeit und umfasst eine Integritätsfunktion, die den Nutzer bei einer Systemfehlfunktion warnt.
- Angebot eines kommerziellen Dienstes ("Commercial Service", CS), der die Entwicklung von Anwendungen für berufliche oder kommerzielle Zwecke aufgrund besserer Leistungen und Daten mit höherem Mehrwert als im offenen Dienst ermöglicht.
- Angebot eines öffentlich regulierten Dienstes ("Public Regulated Service", PRS), der ausschließlich staatlich autorisierten Benutzern für sensible Anwendungen, die eine hochgradige Dienstkontinuität verlangen, vorbehalten ist. Der öffentlich regulierte Dienst arbeitet mit robusten, verschlüsselten Signalen.
- Teilnahme an dem Such- und Rettungsdienst ("Search and Rescue Support Service", SAR) des Systems COSPAS-SARSAT durch Erfassung der Signale von Notfunkbaken und Weiterleitung von Nachrichten an diese Baken.
Die spezifischen Ziele des EGNOS-Programms sollen die Erfüllung der folgenden drei Funktionen durch das EGNOS-System gewährleisten:
- Angebot eines offenen Dienstes, der für den Nutzer kostenlos ist und der für Massenanwendungen der Satellitennavigation bestimmte Ortungs- und Synchronisierungsinformationen im Abdeckungsgebiet des Systems bietet.
- Angebot eines Datenübertragungsdienstes mit kommerziellem Charakter, der die Entwicklung von Anwendungen für berufliche oder kommerzielle Zwecke aufgrund besserer Leistungen und Daten mit höherem Mehrwert als im offenen Dienst ermöglicht.
- Angebot eines sicherheitskritischen Dienstes ("Safety of Life Service", SoL), der auf Nutzer zugeschnitten ist, für die die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist▌. Dieser Dienst erfüllt insbesondere die Anforderungen bestimmter Sektoren in Bezug auf Kontinuität, Verfügbarkeit und Genauigkeit und umfasst eine Integritätsfunktion, die den Nutzer bei einer Systemfehlfunktion im Abdeckungsgebiet warnt.
APPENDIX
ERKLÄRUNG
des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission
zum
"INTERINSTITUTIONELLEN GALILEO-AUSSCHUSS"
1. Angesichts der Bedeutung, Einzigartigkeit und Komplexität der europäischen GNSS-Programme sowie des gemeinschaftlichen Eigentums an den aus den Programmen hervorgegangenen Systemen und der vollständigen Finanzierung der Programme aus dem Gemeinschaftshaushalt für den Zeitraum 2008 bis 2013 sehen das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der drei Organe.
2. Ein Interinstitutioneller Galileo-Ausschuss wird zusammentreten, um jedes Gemeinschaftsorgan bei der Ausübung seiner jeweiligen Befugnisse zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Ausschuss eingesetzt, um folgende Aspekte aufmerksam zu verfolgen:
a) die Fortschritte bei der Durchführung der europäischen GNSS-Programme, insbesondere im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und den vertraglichen Vereinbarungen, vor allem in Bezug auf die ESA;
b) die internationalen Vereinbarungen mit Drittländern unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 300 des Vertrags;
c) die Vorbereitung der Satellitennavigationsmärkte;
d. die Wirksamkeit der Unternehmenssteuerung und
e) die jährliche Überprüfung des Arbeitsprogramms.
3. Im Einklang mit den geltenden Vorschriften wahrt der Ausschuss die gebotene Verschwiegenheit insbesondere angesichts des vertraulichen bzw. sensiblen Charakters bestimmter Daten.
4. Die Kommission wird den Stellungnahmen des Ausschusses Rechnung tragen.
5. Dem Ausschuss gehören sieben Vertreter an, und zwar
- drei Vertreter des Rates,
- drei Vertreter des Europäischen Parlaments,
- ein Vertreter der Kommission.
Der Ausschuss tritt regelmäßig (grundsätzlich viermal pro Jahr) zusammen.
6. Die bestehenden Verantwortlichkeiten und die interinstitutionellen Beziehungen werden durch den Ausschuss nicht berührt.
Erklärung der Europäischen Kommission
zur Einbeziehung des Interinstitutionellen Galileo-Ausschusses bei internationalen Vereinbarungen
Die Kommission wird den Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss über internationale Vereinbarungen unterrichten, so dass er internationale Vereinbarungen mit Drittländern im Einklang mit der Rahmenvereinbarung vom 26. Mai 2005 über die Beziehungen zwischen der Kommission und dem Europäischen Parlament und künftige diesbezügliche Vereinbarungen - unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 300 des Vertrags - aufmerksam verfolgen kann.
Erklärung der Europäischen Kommission
zur Einleitung von Studien zum Betrieb des Galileo-Systems
Angesichts der Aufforderung des Rates, im Jahr 2010 den in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung vorgesehenen Vorschlag für die Betriebsphase der Programme vorzulegen, insbesondere was die Finanzierung, die Preisbildungspolitik und das Verfahren zur Einnahmenteilung anbelangt, wird die Kommission die hierfür erforderlichen Vorstudien im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates (Verkehr) vom 29./30. November 2007 im Jahr 2008 einleiten und im Jahr 2009 fortsetzen.
In diesen Studien wird speziell untersucht, welche Möglichkeiten für eine Einbeziehung des Privatsektors in die Steuerung der Betriebsphase der Programme nach 2013 bestehen und wie eine solche Einbeziehung - insbesondere in Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft - gegebenenfalls gestaltet werden könnte.
Erklärung der Europäischen Kommission
zur Einsetzung einer Gruppe von Sicherheitsexperten ("GNSS-Sicherheitsausschuss")
Im Hinblick auf die Umsetzung des Artikels 10a Absatz 1 der Verordnung und zur Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Systeme beabsichtigt die Kommission, eine Expertengruppe einzusetzen, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.
Die Kommission wird dabei Folgendes sicherstellen:
- Der Expertengruppe werden ein Vertreter je Mitgliedstaat und ein Vertreter der Kommission angehören.
- Den Vorsitz der Gruppe führt der Vertreter der Kommission.
- Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem vorsieht, dass Stellungnahmen im Konsens verabschiedet werden und dass die Experten alle die Sicherheit der Systeme betreffenden Aspekte zur Sprache bringen.
Die Kommission wird bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Stellungnahmen der Expertengruppe umfassend berücksichtigen und verpflichtet sich, die Gruppe insbesondere vor der Festlegung der wichtigsten Sicherheitsanforderungen für die Systeme nach Artikel 10a der Verordnung zu konsultieren.
Die Kommission vertritt im Übrigen folgende Auffassungen:
- Die Vertreter der europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde und der Europäischen Weltraumorganisation sowie der Generalsekretär/Hohe Vertreter sollten unter den in der Geschäftsordnung der Gruppe festgelegten Bedingungen als Beobachter an den Beratungen der Gruppe teilnehmen.
- In den von der Europäischen Kommission geschlossenen Übereinkünften kann vorgesehen werden, dass Vertreter von Drittländern unter den in der Geschäftsordnung der Gruppe festgelegten Bedingungen als Beobachter an den Beratungen der Gruppe teilnehmen.
Erklärung der Europäischen Kommission
zur Einberufung eines unabhängigen Expertenteams
Um die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung ordnungsgemäß anzuwenden, beabsichtigt die Kommission,
- ein unabhängiges Expertenteam für das Projektmanagement einzuberufen;
- dieses Team unter anderem mit der Überprüfung der Durchführung der Programme zu beauftragen, damit es entsprechende Empfehlungen, insbesondere hinsichtlich des Risikomanagements, abgeben kann;
- den in der Verordnung vorgesehenen Ausschuss regelmäßig über diese Empfehlungen zu informieren.
Erklärung der Europäischen Kommission
zur Auslegung von Artikel 12a Absatz 3 Buchstabe c
In Artikel 12a Absatz 3 Buchstabe c ist der Grundsatz festgeschrieben, wonach mindestens 40 % des Gesamtwerts der Tätigkeiten im Rahmen des Wettbewerbs auf verschiedenen Ebenen an Unternehmen zu vergeben sind, die nicht zu den Konsortien gehören, deren Mitglieder Durchführungsstelle für eines der Hauptpakete sind.
Die Kommission wird die Befolgung dieses Grundsatzes über den gesamten Vergabeprozess hinweg sehr genau überwachen und überprüfen und den Interinstitutionellen Galileo-Ausschuss (GIP) sowie den Ausschuss für die europäischen GNSS-Programme über die Einhaltung dieser Vorschrift und ihre Gesamtauswirkungen auf das Programm unterrichten.
Sollte sich aus den Vorausschätzungen im Laufe des Verfahrens ergeben, dass die 40 %-Schwelle nicht erreicht werden kann, so wird die Kommission geeignete Maßnahmen nach dem in Artikel 12a Absatz 3 Buchstabe c vorgesehenen Verfahren ergreifen.
________________
- [1] ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 61.
- [2] Angenommene Texte P6_TA(2007)0272.
- [3] * Politische Änderungen: neuer oder geänderter Text ist fett und kursiv markiert und Streichungen werden durch folgendes Symbol angegeben: ▌.
Technische Berichtigungen und Anpassungen durch die Dienste: neuer oder geänderter Text ist kursiv markiert und Streichungen werden durch folgendes Symbol angegeben: ║. - [4] ABl. C […] vom […], S. […].
- [5] ABl. C […] vom […], S. […].
- [6] Standpunkt des Europäischen Parlaments vom xx April 2008.
- [7] KOM(2001)0370║.
- [8] KOM(2007)0212║.
- [9] ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1. Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 18).
- [10] Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2007 zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen (ABl. L 6 vom 10.1.2008).
- [11] Titel 06 des Haushaltsplans.
- [12] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch die Entscheidung 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- [13] In der durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2007 geänderten Fassung.
- [14] Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, ABl. L 248 vom 19.9.2002, S. 1.
- [15] ABl. L […] vom […], S. […].
- [16] ABl. L 317 vom 3. Dezember 2001, S. 1.
- [17] ABl. L 101 vom 11. April 2001, S. 1.
- [18] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
- [19] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- [20] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
- [21] ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.
* Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Das Globale Satelliten-Navigationssystem (GNSS) der EU stützt sich auf zwei Programme: EGNOS und Galileo[1]. EGNOS ist ein regionales System, bei dem GPS-Signale und Korrektursignale gesendet werden, um den Nutzern leistungsfähigere satellitengestützte Navigationssysteme bieten zu können. Galileo besteht aus 30 Satelliten, die die Erde umkreisen, und entsprechenden Bodenkontrollstationen. Es handelt sich hierbei um ein ziviles Projekt, das eine Alternative bzw. Ergänzung zu dem globalen System zur Positionsbestimmung der USA (Global Positioning System – GPS) und dem russischen System GLONASS darstellt, die beide ursprünglich für militärische Zwecke ausgelegt und vom Militär finanziert wurden. EGNOS und Galileo wurden als betriebssichere weltraumgestützte Infrastrukturen entwickelt, die als solche genutzt werden können und mit denen sich eigenständige Einnahmen erzielen lassen.
Das GNSS soll in mehreren Phasen verwirklicht werden: einer Definitions-, einer Entwicklungs-, einer Errichtungs- und einer Betriebsphase.
Die Einrichtung des GNSS beruhte zunächst auf einem Konzessionsvertrag im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft zwischen der EU und privaten Unternehmen, bei dem die Finanzierung zu 1/3 mit öffentlichen und zu 2/3 mit privaten Mitteln bestritten werden sollte. Zu diesem Zweck wurde das gemeinsame Unternehmen Galileo gegründet[2] und mit einem Ausschreibungsverfahren ein geeigneter Partner aus der Privatwirtschaft, d. h. der Konzessionsinhaber, gesucht[3].
Damit die Umsetzung der Programme von einer EU-Einrichtung in geeigneter Weise begleitet wird, wurde die Aufsichtsbehörde für das GNSS geschaffen. Sie übernahm vom gemeinsamen Unternehmen Galileo dessen materielle und immaterielle Vermögenswerte und wurde mit umfassenden Zuständigkeiten ausgestattet, damit die laufenden Arbeiten fortgesetzt werden konnten[4].
Am 14. Juli 2004 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Errichtungs- und der Betriebsphase des europäischen Satellitennavigationsprogramms vor[5]. In diesem Vorschlag wurden zwei Ziele vorgegeben: Das Programm Galileo sollte auf einer eigenen Rechtsgrundlage beruhen und mit einem finanziellen Beitrag der Europäischen Gemeinschaft in Höhe von 1 Mrd. Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 unterstützt werden.
Das Europäische Parlament schlug in erster Lesung am 6. September 2005 eine Reihe von Änderungen zu dem Vorschlag von 2004 vor[6], mit denen die Kommission und der Rat grundsätzlich einverstanden waren. Allerdings gab es Schwierigkeiten bei den Verhandlungen über den Konzessionsvertrag, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufteilung der Risiken und der Haftung von Privatunternehmen. Das Parlament forderte in seiner Entschließung vom September 2006 „die Kommission auf, zu prüfen, welche Änderungen an den rechtlichen und verfahrensmäßigen Regelungen vorgenommen werden können, um kontinuierliche Fortschritte des Vorhabens sicherzustellen“[7]. Außerdem forderte es die Kommission auf, Lösungsansätze zu entwickeln, die den Zielen des Programms entsprechen sollten.
Im Laufe des Jahres 2007 wurden daher wichtige Entscheidungen getroffen:
· Der Rat „Verkehr“ forderte am 22. März 2007 die Kommission auf, alle Aspekte des Vorhabens Galileo und die dabei erzielten Fortschritte erneut zu prüfen.
· Das Europäische Parlament erhob eine ähnliche Forderung in seiner Entschließung vom 26. April 2007[8].
· Die Kommission antwortete darauf in ihrer Mitteilung vom 16. Mai 2007[9].
· Das Parlament unterstützte in seiner Entschließung vom 20. Juni 2007[10] die Vorschläge der Kommission, insbesondere was die gemeinschaftliche Finanzierung der Programme und die Notwendigkeit anbelangt, ihre Verwaltung durch die öffentliche Hand zu verbessern.
· Der Rat „Verkehr“ nahm im Juni 2007 eine Entschließung an, in der er die Kommission aufforderte, bis September 2007 detaillierte Vorschläge für die Finanzierung und für eine Strategie zur Durchführung und zur Auftragsvergabe vorzulegen.
Die Vorschläge vom 19. September 2007
Die Kommission legte dem Rat und dem Europäischen Parlament ein Paket von Vorschlägen[11] vor, mit denen das ins Stocken geratene Vorhaben GNSS wieder in Fahrt gebracht werden sollte. In diesem Zusammenhang möchte die Berichterstatterin auf drei Aspekte näher eingehen:
1. die seit dem Anlaufen des Programms Galileo gezogenen Lehren,
2. die Überarbeitung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin,
3. die von ihr vorgeschlagenen wichtigsten Änderungen in Bezug auf den neuen Galileo-Vorschlag.
Die Lehren
Es sind schon elf Jahre vergangen, seit die Kommission 1997 ihre erste zurückhaltend formulierte Mitteilung über ein Globales Satelliten-Navigationssystem vorlegte. Allerdings haben die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten erst auf der Tagung des Europäischen Rates in Nizza im Dezember 2000 feste Zusagen gegeben.
Das Europäische Parlament hat in allen darauf folgenden Entschließungen und legislativen Entschließungen zum gemeinsamen Unternehmen Galileo und zur Aufsichtsbehörde für das GNSS an seinen Standpunkten festgehalten und insbesondere im Zusammenhang mit dem Programm Galileo betont, dass es
a. ein ziviles Programm ist,
b. die Unabhängigkeit der EU gegenüber Drittstaaten gewährleistet,
c. strategischen, wirtschaftlichen, industriellen, sicherheitsbezogenen, raumfahrtbezogenen und vielen anderen Interessen dient,
d. ein hervorragend geeignetes EU-Projekt ist, weil es ein Technologie- und Raumfahrtprogramm ist, das kein Mitgliedstaat allein bewältigen kann.
In den vergangenen Jahren konnten allerdings zahlreiche Lehren gezogen werden:
1. Der Grundsatz der öffentlich-privaten Partnerschaft ist eine neue Form der Zusammenarbeit, um ein Ziel zu erreichen, das Aspekte umfasst, die im Interesse der Allgemeinheit liegen. Allerdings müssen solche öffentlich-privaten Partnerschaften vermieden werden, die sich zu fusionierten Konzernen oder Konsortien mit Monopolstellung entwickeln. Auch sind Vorschriften über öffentliche Aufträge zu vermeiden, die monopolistische Marktstrukturen begünstigen.
2. Galileo ist die erste Infrastruktur im Eigentum der Union, und ihr Erfolg kann nur dann gewährleistet werden, wenn ein gemeinsamer Wille vorhanden ist.
In der Vergangenheit sind Verhandlungen an interner Uneinigkeit gescheitert.
3. Hochkomplexe Projekte, in deren Rahmen Spitzentechnologie zum Einsatz kommt, sind mit bekannten und unbekannten Risiken verbunden, die nicht immer vorhersehbar sind. Daher zeigt die Industrie wenig Bereitschaft, Risiken zu übernehmen. In diesen Fällen bringt somit das Modell der öffentlich-privaten Partnerschaft der Union keinen Nutzen. Es ist kein Zufall, dass in den USA und in China, Russland und Indien solche Projekte von den jeweiligen Regierungen in Gang gesetzt und finanziert wurden.
4. Einer herkömmliche Kosten-Nutzen-Analyse, bei der weder die potenziellen Kosten und der potenzielle Nutzen noch die Multiplikatoreffekte im Vordergrund stehen, die von den zahlreichen Anwendungen auf einem noch unbekannten Markt zu erwarten sind, liefert fast zwangsläufig einseitige Ergebnisse, sodass falsche Empfehlungen gegeben werden. Deshalb ist eine neue Methode für die Bewertung der Kosten und des Nutzens von Galileo erforderlich.
5. Verzögerungen bei der Entscheidungsfindung und der Anwendung bringen in der Regel hohe Kosten und den Verlust des Entwicklungsvorsprungs mit sich. Dies ist in einem Wirtschaftsbereich, in dem Technologien und Dienstleistungen sich rasch weiterentwickeln und ständig verändern, von besonderer Relevanz. Die fünfjährige Verzögerung ist ein wichtiger Faktor, der nicht aus den Augen verloren werden darf.
Die Interinstitutionelle Vereinbarung
Die Ergebnisse, die in der ersten Lesung des Parlaments zum Haushaltsplan 2008 (25. Oktober 2007) erzielt wurden, waren für den Rat „Haushalt“ überraschend. Es wurde nicht mit einer Aufstockung der Mittel für Galileo von 150 auf 890 Millionen Euro gerechnet. Mit dieser Abänderung bezog das Parlament eindeutig Stellung: Es akzeptierte den im Vorschlag zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehenen Betrag.
Anschließend fasste der Rat „Haushalt“ auf seiner Tagung vom 23. November 2007 zwei wichtige Beschlüsse: Er befürwortete den vom Parlament für das Haushaltsjahr 2008 vorgeschlagenen Betrag und die Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013, wie sie im Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vorgesehen war[12].
Der Europäische Rat billigte dann auf seiner Tagung vom 13./14. Dezember 2007 in Lissabon den geänderten Betrag für die GNSS-Programme vorbehaltlos.
Der geänderte Vorschlag zu Galileo und EGNOS
Der Vorschlag enthält folgende maßgeblichen Punkte:
· das Programm EGNOS wird einbezogen,
· die EG wird den Konzessionsplan für die Aufbauphase aufgeben und sich mit allen damit verbundenen Aspekten befassen,
· als neuer Termin für den Abschluss der Aufbauphase wird Mitte 2013 festgelegt,
· die Betriebsphase von EGNOS kann im Jahr 2009 beginnen,
· die öffentliche Verwaltung der Programme wird durch eine Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen der Kommission, der Aufsichtbehörde für das GNSS, der Europäischen Weltraumorganisation und dem Ausschuss für die europäischen GNSS-Programme sichergestellt.
Der geänderte Vorschlag ist zu begrüßen. Es werden aber eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, die sich als nützlich erweisen sollen, indem sie den Vorschlag verbessern. Mit dem Berichtsentwurf soll Folgendes erreicht werden:
· Die Verfahren und die Rolle der EU-Organe werden klargestellt, wenn Übereinkommen zwischen der EG und Drittstatten abgeschlossen werden, die sich an der Finanzierung des Programms Galileo beteiligen möchten.
· Es wird eindeutig festgelegt, dass die EG die Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte ist, die im Rahmen von EGNOS und Galileo geschaffen wurden.
· Die Kommission wird aufgefordert, vor 2013 einen Legislativvorschlag zu den neuen Finanzierungsanforderungen während der Nutzungsphase ab 2013 vorzulegen.
· Die Kommission wird aufgefordert, einen Vorschlag für einen möglichen Mechanismus zur Aufteilung der Einnahmen während der Nutzungsphase zu unterbreiten.
· Es wird eine neuer Artikel über die Sicherheit der Programme eingefügt.
· Es werden die Grundsätze, Vorschriften und Verfahren sowie die Rolle der Europäischen Weltraumorganisation im Bereich der öffentlichen Aufträge festgelegt.
· Die Rolle des Europäischen Parlaments wird in zweifacher Weise gestärkt:
· a) durch die Möglichkeit der Benennung eigener Sachverständiger für die Überwachung der Programme Galileo und EGNOS und
· b) durch die Möglichkeit der Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle auf die wichtigsten Aspekte der Entscheidungsfindung.
Im Berichtsentwurf wird auch Folgendes akzeptiert:
· der Vorschlag der Kommission zur öffentlichen Verwaltung der Programme und zu deren Aufteilung in eine Errichtungsphase von 2008 bis 2013 und eine Nutzungsphase ab 2013,
· die vorgeschlagenen Haushaltsmittel (d. h. 3 105 Millionen Euro zu laufenden Preisen für den Zeitraum 2007 bis 2013),
· die Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung, wie sie von der Kommission vorgeschlagen und von der Haushaltsbehörde gebilligt wurde.
Fazit
Die GNSS-Systeme werden Eigentum der Gemeinschaft sein. Die Durchführung von Galileo wird auf der Grundlage eines gemeinsamen Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates mit EU-Mitteln finanziert. Deshalb tragen das Parlament und der Rat gemeinsam Verantwortung für die Festlegung der Regeln über Errichtung und Betrieb der Systeme.
Da dies das erste Gemeinschaftsprogramm ist, das aus dem EU-Haushalt finanziert wird und dessen Infrastrukturen gemeinsames Eigentum sind, wird es erforderlich sein, sich an Herausforderungen anzupassen, die bislang noch vorwiegend unbekannt sind.
Die Berichterstatterin möchte erreichen, dass die notwendigen Rechtsvorschriften unter Vermeidung überflüssiger Einzelheiten eindeutig sind, damit Klarheit hinsichtlich der Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit den neuen Verwaltungsstrukturen und den Vorschriften über die Auftragsvergabe besteht und eine ständige Überwachung gewährleistet wird.
- [1] Galileo Galilei (1564-1642), the father of astronomy, of physics, of science, etc, in discovering the four largest satellites of Jupiter (Io, Europa, Callisto and Ganymede) in 1610, held a dream about his discoveries: They were supposed to serve mankind.
- [2] See Reg. (EC) no 876/2002 as amended by Reg. no 1943/2006.
- [3] The consortium consisted of 1. EADS Astrium (European Consortium, yet mainly France and Germany), 2. TeleOp (Germany, but is made of Deutsche Telekom and the German Aerospace Centre), 3. Inmarsat (UK), 4. Thales (France), 5. Alcatel-Lucent (France), 6. Finmeccanica (Italy), 7. Aena (Spain) and 8. Hispasat (Spain).
- [4] See Reg. (EC) no 1321/2004 as amended by Re. (EC) no 1942/2006.
- [5] See COM (2004) 477.
- [6] It was based on the Barsi-Pataky report (A6-0212/2005).
- [7] Motion for a Resolution on taking stock of the Galileo programme (B6-0511/2006).
- [8] European Parliament Resolution of 26 April 2007 on the Galileo concession contract negotiations.
- [9] See COM(2007) 261.
- [10] European Parliament Resolution of 20 June 2007 on the financing of the European programme of satellite radionavigation (Galileo) under the Interinstitutional Agreement of 17 May 2006 and the multiannual financial framework 2007-2013.
- [11] The documents submitted are: 1) Amended proposal for a regulation of the European parliament and of the council on the further implementation of the European satellite radio navigation programmes (EGNOS and Galileo) ((COM (2007) 535 final); 2) Communication from the Commission to the European parliament and the council progressing Galileo: re-profiling the European GNSS programmes (COM(2007) 534 final); 3) Commission staff working document, Accompanying document to the communication from the commission to the European Parliament and the Council, progressing Galileo: re-profiling the European GNSS programmes (SEC(2007) 1210); and 4) Communication from the Commission to the European Parliament and the council, concerning the revision of the multiannual financial framework (2007-2013), Proposal for a decision of the European Parliament and of the Council, amending the Interinstitutional Agreement of 17 May 2006 on budgetary discipline and sound financial management as regards the multiannual financial framework (COM(2007) 549 final).
- [12] In principle, the Budget Council could decide by qualified majority because the amount proposed for the redeployment of Headings (i.e. 2.4 billion Euro) is below 0.03% of EU GNI. And for that amount only a qualified majority is needed, otherwise unanimity is required in Council.
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (24.1.2008)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die weitere Durchführung der europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo)
(KOM(2007)0535 – C6‑0345/2007 – 2004/0156(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Margaritis Schinas
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Entwurf einer legislativen Entschließung
Änderungsantrag 1 Paragraph 1 a (neu) | |
1a. ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene finanzielle Bezugsrahmen mit der Obergrenze von Teilrubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 in der durch Beschluss 2008/29/EG vom 18. Dezember 2007 geänderten Fassung vereinbar ist, und weist darauf hin, dass der jährliche Betrag gemäß den Bestimmungen von Nr. 37 der IIV vom 17. Mai 2006 im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt wird; |
Vorschlag für einen Beschluss
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 2 Erwägung 9 | |
(9) Die Definitions- und Entwicklungsphasen des Programms Galileo, die den der Forschung gewidmeten Teil des Programms darstellen, wurden maßgeblich durch Haushaltsmittel der Gemeinschaft für die transeuropäischen Netze finanziert. Die Errichtungsphase muss in Ermangelung eines wirklichen Engagements des Privatsektors vollständig von der Europäischen Gemeinschaft finanziert werden. Der Betrieb des Systems wird Gegenstand von Verträgen über Dienstkonzessionen oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge an den Privatsektor sein können. |
(9) Die Definitions- und Entwicklungsphasen des Programms Galileo, die den der Forschung gewidmeten Teil des Programms darstellen, wurden maßgeblich durch Haushaltsmittel der Gemeinschaft für die transeuropäischen Netze finanziert. Die Errichtungsphase wird vollständig von der Europäischen Gemeinschaft finanziert. Der Betrieb des Systems nach 2013 wird zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand von Verträgen über Dienstkonzessionen oder Gegenstand öffentlicher Dienstleistungsaufträge an den Privatsektor sein können. |
Änderungsantrag 3 Erwägung 10 | |
(10) Es ist wichtig, dass die Finanzierung des EGNOS-Systems mit allen Elementen zur Gewährleistung seiner Funktion, Bestandsfähigkeit und Vermarktung von der Europäischen Gemeinschaft sichergestellt wird. Der Betrieb von EGNOS kann Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an den Privatsektor sein, bis er in den Betrieb von Galileo einbezogen wird. |
(10) Es ist wichtig, dass das EGNOS-System, mit allen Elementen zur Gewährleistung seiner Funktionsfähigkeit, bestandsfähig ist und vermarktet werden kann, und seine Finanzierung von der Europäischen Gemeinschaft sichergestellt wird. Der Betrieb von EGNOS kann Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an den Privatsektor sein, bis er in den Betrieb von Galileo einbezogen wird. |
Änderungsantrag 4 Erwägung 14 | |
(14) Die Investitionskosten und Betriebskosten der Galileo- und EGNOS-Systeme für den Zeitraum 2007-2013 werden derzeit mit 3 400 Mio. Euro zu laufenden Preisen veranschlagt. Ein Betrag in Höhe von 1 005 Mio. Euro ist bereits in der bestehenden Finanzplanung (2007-2013) im Rahmen des Legislativvorschlags der Kommission für die Errichtungs- und Betriebsphase des Programms Galileo vorgesehen. Es wird vorgeschlagen, den genannten Betrag um einen zusätzlichen Betrag von 2 100 Mio. Euro zu erhöhen. Die Bereitstellung dieses Betrags wird Gegenstand einer Überarbeitung des geltenden Finanzrahmens (2007-2013) sein. Die Mittel stammen aus ungenutzten Mitteln der Rubriken 2 und 5 für die Jahre 2007 und 2008. Folglich wird im geänderten Vorschlag für die Verordnung ein Betrag von 3 105 Mio. Euro festgelegt, der im Gemeinschaftshaushalt für den Zeitraum 2007-2013 für die europäischen GNSS-Programme vorzusehen ist. Ein Betrag von 300 Mio. Euro, der im 7. Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung für die europäischen GNSS-Programme verfügbar ist, wird ebenfalls zur Deckung dieser Kosten beitragen. |
(14) Die Investitionskosten und Betriebskosten der Galileo- und EGNOS-Systeme für den Zeitraum 2007-2013 werden derzeit mit 3 400 Mio. Euro zu laufenden Preisen veranschlagt. Der gesamte finanzielle Bezugsrahmen für die europäischen GNSS-Programme für den Zeitraum 2007 - 2013 wurde auf 3 405 Mio. Euro festgelegt. Ein Betrag in Höhe von 1 005 Mio. Euro wurde bereits in der bestehenden Finanzplanung (2007-2013) vorgesehen. Dieser Betrag wurde durch einen Beschluss der Haushaltsbehörde in einer Überarbeitung des geltenden Finanzrahmens (2007-2013) um einen zusätzlichen Betrag von 2 000 Mio. Euro und weitere 400 Mio. Euro aus dem 7. Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung erhöht. |
Änderungsantrag 5 Erwägung 17 a (neu) | |
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(17a) Die Aufsichtsbehörde ist eine Gemeinschaftsagentur, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 eingerichtet wurde. Als Einrichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung unterliegt sie den für die Gemeinschaftsagenturen vorgesehenen Verpflichtungen.
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Änderungsantrag 6 Erwägung 18 | |
(18) Die Aufsichtsbehörde hat ihrerseits zur Hauptaufgabe, die Kommission in allen mit der Abwicklung der Programme zusammenhängenden Fragen zu unterstützen. Sie hat auch die Mittel zu verwalten, die ihr nach Maßgabe der Programme ausdrücklich übertragen wurden, mit denen sie von der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006, betraut wurde. |
(18) Angesichts der neuen Grundsätze staatlicher Führung, die auf die Verwaltung und Durchführung der europäischen GNSS-Programme anzuwenden sind, muss die Rolle der Aufsichtsbehörde angepasst werden. Die Aufsichtsbehörde sollte daher die Kommission in allen mit der Durchführung der Programme zusammenhängenden Angelegenheiten direkt unterstützen, aber daneben auch weiterhin spezifische Aufgaben wie technische Zertifizierung, Sicherheitszulassung und Markvorbereitung wahrnehmen. Zu diesem Zweck hat sie die Mittel zu verwalten, die ihr nach Maßgabe der Programme ausdrücklich übertragen wurden und mit denen sie von der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006, betraut wurde. |
Begründung | |
Nach dem Scheitern der öffentlich-privaten Partnerschaft und wegen der neuen vom öffentlichen Sektor bestimmten Struktur müssen die Aufgaben der GNSS-Aufsichtsbehörde angepasst werden. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 4 | |
1. Die Entwicklungs- und Validierungsphase wird von der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation finanziert. Sie sollte im Laufe des Jahres 2010 abgeschlossen werden. |
1. Die Entwicklungs- und Validierungsphase wird von der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation (im Folgenden „ESA“) finanziert. |
2. Die Errichtungsphase wird vollständig von der Europäischen Gemeinschaft finanziert. Sie sollte im Zeitraum 2008 bis 2013 durchgeführt werden. |
2. Die Errichtungsphase wird unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 4 vollständig von der Europäischen Gemeinschaft finanziert. |
3. Die Betriebsphase sollte 2013 beginnen. Während dieser Phase wird der Betrieb des Systems Gegenstand von Verträgen über Dienstkonzessionen oder von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an den Privatsektor sein. Diese Verträge können vor 2013 geschlossen werden. Die Höhe des Finanzbeitrags der Europäischen Gemeinschaft zur Betriebsphase wird vom Ausmaß der Beteiligung des Privatsektors abhängen, die sich aus solchen möglichen Verträgen ergibt, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Haushaltsbehörde. |
3. Die Betriebsphase sollte nach Abschluss der Errichtungsphase beginnen. Während dieser Phase wird der Betrieb des Systems Gegenstand von Verträgen über Dienstkonzessionen oder von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen an den Privatsektor sein. Diese Verträge können vor 2013 geschlossen werden. Die Höhe des Finanzbeitrags der Europäischen Gemeinschaft zur Betriebsphase wird vom Ausmaß der Beteiligung des Privatsektors abhängen, die sich aus solchen möglichen Verträgen ergibt, und unterliegt der vorherigen Zustimmung der Haushaltsbehörde. |
4. Die von der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Vereinbarungen und Übereinkünfte sehen die Bedingungen und Modalitäten einer möglichen Beteiligung von Drittländern an einer ergänzenden Finanzierung des Programms vor. |
4. Die Mitgliedstaaten können eine ergänzende Finanzierung des Programms gemäß der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung vornehmen. Drittländer oder internationale Organisationen können ebenfalls in eine ergänzende Finanzierung einbezogen werden. Die von der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 300 Absatz 3 EG-Vertrag geschlossenen Vereinbarungen und Übereinkünfte mit solchen Drittländern oder internationalen Organisationen sehen die Bedingungen und Modalitäten ihrer möglichen Beteiligung vor. |
Änderungsantrag 8 Artikel 7 einleitender Satz | |
Der gemeinschaftliche Beitrag, der den Programmen durch die vorliegende Verordnung zugewiesen wird, wird gewährt mit dem Ziel der Finanzierung |
Die den Programmen durch die vorliegende Verordnung zugewiesenen gemeinschaftlichen Haushaltsmittel werden gewährt mit dem Ziel der Finanzierung |
Änderungsantrag 9 Artikel 8 | |
1. Der benötigte Betrag zur Durchführung der in Artikel 7 vorgesehenen Tätigkeiten mit Ausnahme der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des aus dem Programm Galileo hervorgehenden Systems beläuft sich auf 3 105 Mio. Euro zu laufenden Preisen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013. |
1. Der zugewiesene Betrag zur Durchführung der in Artikel 7 vorgesehenen Tätigkeiten mit Ausnahme der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des aus dem Programm Galileo hervorgehenden Systems beläuft sich auf 3 405 Mio. Euro zu laufenden Preisen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, wobei 400 Mio. Euro aus den Mitteln des 7. Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung bereitgestellt wurden. |
2. Die Mittel werden jährlich von der Haushaltsbehörde in den vom mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Grenzen genehmigt. Die Mittelermächtigungen werden gemäß der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung ausgeführt. |
2. Die Mittel werden jährlich von der Haushaltsbehörde in den vom mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Grenzen genehmigt. Die Mittelermächtigungen werden gemäß der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung ausgeführt. |
3. Die Haushaltsverpflichtungen bezüglich der Programme werden in jährlichen Teilbeträgen durchgeführt. |
3. Die Haushaltsverpflichtungen bezüglich der Programme werden in jährlichen Teilbeträgen durchgeführt. |
4. Bei dem in Absatz 1 genannten Betrag sind unvorhergesehene finanzielle Verpflichtungen, die möglicherweise von der Europäischen Gemeinschaft zu tragen sind, insbesondere solche, die mit dem öffentlichen Charakter des Eigentums an den Systemen im Zusammenhang stehen, nicht berücksichtigt. In einem entsprechenden Fall wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat geeignete Vorschläge vorlegen. |
4. Bei dem in Absatz 1 genannten Betrag sind unvorhergesehene finanzielle Verpflichtungen, die möglicherweise von der Europäischen Gemeinschaft zu tragen sind, insbesondere solche, die mit dem öffentlichen Charakter des Eigentums an den Systemen im Zusammenhang stehen, nicht berücksichtigt. In einem entsprechenden Fall wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat geeignete Vorschläge vorlegen, wobei sie alle Möglichkeiten, die sich im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 bieten, nutzen wird. |
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4a. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat 2010 zeitgleich mit ihrem Halbzeitbericht einen entsprechenden Vorschlag für die Finanzierung des Programms ab 2014 vor, der sich auf die für die Betriebsphase erforderlichen öffentlichen Mittel und Verpflichtungen sowie das Verfahren für die Aufteilung der Erlöse bezieht, was wegen des öffentlichen Charakters des Eigentums an dem System erforderlich ist. |
Änderungsantrag 10 Artikel 9 Absatz 1 | |
Die Erlöse aus dem Betrieb der Systeme werden von der Europäischen Gemeinschaft vereinnahmt. Sie werden dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt und den europäischen GNSS-Programmen zugewiesen. Sind die zugewiesenen Erlöse wesentlich höher als vorhergesehen, wird der Zuweisungsgrundsatz einer Überprüfung unterzogen. |
Die Erlöse aus dem Betrieb der Systeme werden von der Europäischen Gemeinschaft vereinnahmt. Sie werden dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt und können den europäischen GNSS-Programmen nach Zustimmung der Haushaltsbehörde zugewiesen werden. |
Begründung | |
Der Kommissionstext sieht ein System von zweckgebundenen Einnahmen vor. Dies ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt, da die Haushaltsbehörde bereits alle bis 2013 erforderlichen Mittel festgelegt hat. Daher sollte eine Entscheidung über weitere Mittel für die Galileo-Programme zu gegebener Zeit von der Haushaltsbehörde im Rahmen des Haushaltsverfahrens getroffen werden. | |
Änderungsantrag 11 Artikel 11 Absatz 5 | |
5. Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen werden gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt. |
5. Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen werden gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006, durchgeführt. |
Änderungsantrag 12 Artikel 12 Absatz 1 | |
Unbeschadet der ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 übertragenen Aufgaben unterstützt die Aufsichtsbehörde die Kommission bei allen Bestandteilen der Programme, bei denen die Kommission sie um Unterstützung ersucht. Sie gewährleistet die Verwaltung und Kontrolle der Mittel, die ihr von der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Programme besonders zugewiesen werden. Diese Mittel werden der Aufsichtsbehörde durch einen Beschluss zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 bereitgestellt. |
Die Aufsichtsbehörde unterstützt die Kommission direkt bei allen Bestandteilen der Programme, bei denen die Kommission sie um Unterstützung ersucht, insbesondere bei der Überwachung der Realisierung der gesamten Galileo-Infrastruktur, den Vorbereitungen für die Erbringung und Vermarktung der Dienste der europäischen GNSS-Systeme, der internationalen Absatzförderung und Zusammenarbeit, der externen Kommunikation sowie der Vorbereitung regulatorischer und politischer Initiativen. Außerdem stellt die Aufsichtsbehörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 weiterhin sicher, dass die Systemkomponenten ordnungsgemäß von der Europäischen GNSS-Sicherheitszulassungsbehörde zertifiziert werden, und übernimmt auch die Marktvorbereitung. Sie gewährleistet die Verwaltung und Kontrolle der Mittel, die ihr von der Kommission im Rahmen der Programme besonders zugewiesen werden. Diese Mittel werden der Aufsichtsbehörde durch einen Beschluss zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 bereitgestellt. |
Änderungsantrag 13 Artikel 16 | |
Die Kommission gewährleistet die Durchführung dieser Verordnung. Alljährlich legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat bei der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs einen Bericht über die Durchführung der Programme vor. Eine Halbzeitüberprüfung findet 2010 statt, um das Europäische Parlament und den Rat über den Programmfortschritt zu unterrichten. |
Die Kommission gewährleistet die Durchführung dieser Verordnung. Alljährlich legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat bei der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs einen Bericht über die Durchführung der Programme vor. Eine Halbzeitbewertung findet 2010 statt, um das Europäische Parlament und den Rat über den Programmfortschritt zu unterrichten.
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Angesichts der Komplexität des Projekts und seiner vollständigen Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt wird die Kommission einmal im Jahr in einer gemeinsamen Sitzung den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments über die Fortschritte bei den GNSS-Programmen, insbesondere im Hinblick auf Industrie, Verkehr und finanzielle Aspekte, Bericht erstatten. |
KURZE BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Der mehrjährige Finanzrahmen 2007-2013 sah unter der Rubrik 1a einen Betrag von 1 005 Mrd. Euro für die Finanzierung der Errichtungs- und Betriebsphasen des Programms Galileo für den Zeitraum 2007-2013 vor.
Dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission zufolge sollten die verbleibenden Mittel für die Betriebs- und Errichtungsphasen des Programms vom Privatsektor auf der Basis von Konzessionsverträgen bereitgestellt werden.
Zu Beginn dieses Jahres stellte sich heraus, dass einzig und allein öffentliche Mittel für die Finanzierung des Programms in Frage kommen. Der Rat (Verkehr) vom 6.-8. Juni 2007 stellte fest, dass die Errichtung des Galileo-Systems eine zusätzliche öffentliche Finanzierung erfordert. Das Europäische Parlament sprach sich in seiner Entschließung vom 20. Juni 2007 gegen eine gemischte Finanzierung von Galileo durch die Gemeinschaft und die Regierungen aus.
Nach dem Scheitern der Konzessionsvertragsverhandlungen und wegen der politischen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Programms legte die Kommission am 19. September 2007 den aktuellen, geänderten Vorschlag zur Fortführung und Durchführung der europäischen Satellitennavigationssysteme (GNSS und Galileo) sowie einen Vorschlag für einen Beschluss, der eine ausschließliche Finanzierung des Programms Galileo durch den Gemeinschaftshaushalt, wie vom Europäischen Parlament vorgeschlagen, vorsieht.
Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17 Mai 2006 ermöglicht, den Mehrjährigen Finanzrahmen zu ändern, um auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können. In ihrem Beschluss vom 19. September hat die Kommission eine Revision des mehrjährigen Finanzrahmens vorgesehen, um zusätzliche 2,4 Mrd. Euro für die Errichtungs- und Betriebsphase von Galileo bereitstellen zu können.
Während des Haushaltsverfahrens 2008 hat das Parlament in erster Lesung den Vorschlag der Kommission zur Revision des mehrjährigen Finanzrahmens begrüßt. Im Vermittlungsausschuss zum Haushaltsverfahren am 23. November 2007 bestand das Europäische Parlament darauf, dass eine Revision des mehrjährigen Finanzrahmens unbedingt notwendig ist.
Nach langen Verhandlungen näherte sich der Rat den Forderungen des Parlaments in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 an. In der umfassenden Vereinbarung zwischen Parlament und Rat wurde die Revision des mehrjährigen Finanzrahmens auf 1,6 Mrd. Euro festgelegt, wobei 200 Mio. Euro aus der Umschichtung von Gemeinschaftsprogrammen unter Rubrik 1a und 400 Mio. Euro aus der Änderung der Prioritäten innerhalb des 7. Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung-Euratom hinzugefügt wurden. Die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments ergab einen Betrag von 200 Mio. Euro.
Diese Vereinbarung befindet sich im Einklang mit den Prioritäten des Europäischen Parlaments, da keine Verringerung des finanziellen Bezugsrahmens für die mehrjährigen Programme vorgesehen ist.
Standpunkt des Verfassers der Stellungnahme
Der Verfasser der Stellungnahme unterstützt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung, schlägt jedoch einige Änderungen in den folgenden Bereichen vor.
Rolle der Aufsichtsbehörde
Der Verfasser der Stellungnahme ist der Auffassung, dass einige Anmerkungen hinsichtlich der Rolle der Aufsichtsbehörde Berücksichtigung finden sollten.
Der Verfasser der Stellungnahme unterstreicht, dass es sich bei der Aufsichtsbehörde um eine Gemeinschaftsagentur gemäß Verordnung Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 handelt und sie daher eine Einrichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung ist und den für die Gemeinschaftsagenturen vorgesehenen Verpflichtungen unterliegt.
Zwecks Kohärenz mit dem Status der Behörde schlägt der Verfasser der Stellungnahme eine Reihe von Änderungen am Organisationsplan und am Entlastungsverfahren im Verordnungsvorschlag vor.
Das Europäische Parlament tritt bezüglich der Agenturen für eine ständige Überwachung ihrer Tätigkeit ein, wie in den Schlussfolgerungen des Vermittlungsverfahrens vom 13. Juli 2007 vorgesehen, in denen die beiden Teile der Haushaltsbehörde „mehr Transparenz in Bezug auf die dezentralen Einrichtungen [fordern], um deren Entwicklung besser überwachen zu können“.
Der Verfasser der Stellungnahme verweist zudem auf die gemeinsame Erklärung zu den Gemeinschaftsagenturen, die in der Trilogsitzung am 18. April 2007 vereinbart wurde, in der die beiden Teile der Haushaltsbehörde „die Kommission auffordern, die bestehenden Gemeinschaftsagenturen regelmäßig zu bewerten und sich dabei insbesondere auf ihr Kosten-Nutzen-Verhältnis zu konzentrieren; sie kommen überein, die Evaluierung der von der Kommission für eine ausgewählte Zahl von Agenturen vorbereiteten Analyse zu bewerten“. Der Verfasser der Stellungnahme bekräftigt, dass derartige externe Kosten-Nutzen-Bewertungen, die nach gründlicher Prüfung durch die Haushaltsbehörde erfolgen, eine absolute Notwendigkeit darstellen, wenn der europäische Steuerzahler vom zusätzlichen Nutzen dieser dezentralen Form der Politikgestaltung überzeugt werden soll.
Korrekte Verwaltung der Finanzen
Die Rolle der Aufsichtsbehörde einerseits und die der Europäischen Weltraumorganisation andererseits sollten klar definiert sein, sodass eine klare Trennung der Aufgaben und Zuständigkeiten gewährleistet ist und Klarheit bezüglich der Zuweisung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft herrscht. Da in beiden Fällen Gemeinschaftsmittel involviert sind, trägt die Kommission die Verantwortung für eine korrekte Verwaltung der Finanzen.
Der von der ESA verwaltete Finanzbeitrag der EU sollte, wie in Artikel 13 des Vorschlags vorgesehen, mit den Bestimmungen der Finanzregelung unter Verweis auf die Haushaltsordnung (Artikel 54 Absatz 2) und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen (Artikel 41) übereinstimmen.
Finanzierung
Nach dem Abschluss des in der Einleitung genannten Vermittlungsverfahrens zwischen Parlament und Rat am 23. November sind technische Anpassungen erforderlich. Um die Ergebnisse dieser Verhandlungen zu berücksichtigen, schlägt der Verfasser der Stellungnahme einige technische Änderungen am Text vor.
Garantien
Der Verfasser der Stellungnahme betont die Komplexität des Programms Galileo, das viele EU-Politikbereiche berührt.
In Anbetracht der Bedeutung der EU-Finanzierung von Galileo ist der Verfasser der Stellungnahme der Auffassung, dass eine demokratische Überwachung der Auswirkungen des Programms in allen betroffenen Bereichen erforderlich ist. Aus diesem Grund schlägt er vor, einmal im Jahr eine Anhörung durchzuführen, an der alle an den Galileo-Anwendungen beteiligten Ausschüsse und der Haushaltsausschuss teilnehmen, um mit dem für den entsprechenden Bereich zuständigen Kommissionsmitglied, mit ESA-Vertretern sowie mit dem geschäftsführenden Direktor der Aufsichtsbehörde zu diskutieren.
ANHANG
Finanzierung von Galileo und ETI |
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Haushaltsposten 2008 |
Bezeichnung |
Insgesamt 2008-2013 |
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- GALILEO |
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Änderung der Prioritäten |
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06 06 02 |
7. Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung - Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt) |
400 |
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Teilsumme |
400 |
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Umschichtung* |
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26 02 01 |
Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ABl. S) |
46 |
||
02 03 04 |
Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften |
28 |
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31 02 01 |
Schulung für Konferenzdolmetscher „CITE" |
10 |
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26 03 01 |
Europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) |
16 |
||
08 20; 08 21 |
Euratom |
50 |
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Dezentrale Agenturen - Neuausrichtung |
50 |
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Teilsumme |
200 |
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Revision |
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|
1.600 |
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Flexibilität |
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200 |
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SUMME FÜR GALILEO |
2400 |
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* Betrifft nur Programme, über die nicht im Mitentscheidungsverfahren entschieden wird, oder Programme, die unter das Mitentscheidungsverfahren fallen, aber über keinen finanziellen Bezugsrahmen verfügen. |
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VERFAHREN
Titel |
Umsetzung der Aufbau- und der Betriebsphase des europäischen Satellitennavigationsprogramms |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0535 – C6-0345/2007 – KOM(2004)0477 – C6-0087/2004 – 2004/0156(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ITRE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 23.10.2007 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Margaritis Schinas 14.11.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
18.12.2007 |
23.1.2008 |
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Datum der Annahme |
23.1.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Reimer Böge, Costas Botopoulos, Daniel Dăianu, Gérard Deprez, Brigitte Douay, Hynek Fajmon, Ingeborg Gräßle, Catherine Guy-Quint, Jutta Haug, Monica Maria Iacob-Ridzi, Anne E. Jensen, Wiesław Stefan Kuc, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Mario Mauro, Jan Mulder, Cătălin-Ioan Nechifor, Gérard Onesta, Margaritis Schinas, Esko Seppänen, Nina Škottová, Theodor Dumitru Stolojan, László Surján, Gary Titley, Kyösti Virrankoski, Ralf Walter |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Thijs Berman, Esther De Lange, Peter Šťastný |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (28.1.2008)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die weitere Durchführung der europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo)
(KOM(2007) 535 – C6‑0345/2007 – 3004/0156(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Anne E. Jensen
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Vorschlag sieht für Galileo eine Gemeinschaftsfinanzierung in Höhe von 3105 Mio. EUR im Zeitraum 2007-2013 vor. Im geltenden Finanzrahmen 2007-2013 sind bereits 1005 Mio. EUR vorgesehen. Für den Rest sollen ungenützte Mittel der Rubriken 2 und 5 des Haushalts 2007 und des Haushalts 2008 genommen werden. Ferner werden 300 Mio. EUR im Rahmen des siebten Rahmenprogramms (Transportwesen) bereitgestellt. 2100 Mio. EUR sollen nach der Änderung der interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung zur Verfügung stehen.
Politische Absprache zwischen Rat und EP über die Finanzierung von Galileo
Die im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2008 getroffene politische Absprache vom 23. November 2007) zwischen Rat und EP über die Finanzierung von Galileo bekräftigt den politischen Willen der EU zur Durchführung dieses strategischen Programms. Sie sieht zusätzliche Gemeinschaftsmittel zur Deckung der noch ausstehenden 2400 Mio. EUR vor. Insgesamt sind im Zeitraum 2008-2013 3400 Mio. EUR für die volle Betriebsfähigkeit von Galileo notwendig (wovon 1000 Mio. EUR schon früher bereitgestellt wurden). Die zusätzlichen Gemeinschaftsmittel stammen aus der Rubrik 2 (Agrarausgaben) des Haushalts 2007, der Umverteilung der Teilrubrik 1A (nachhaltiges Wachstum - Wettbewerbsfähigkeit) sowie dem siebten Rahmenprogramm (400 Mio. EUR aus dem Programmteil für verkehrsbezogene Forschungstätigkeiten).
Vorschläge der Verfasserin der Stellungnahme
Es ist eindeutig eine politische Entscheidung erforderlich, um die Entwicklung des Satellitennavigationsprogramms Galileo, einer strategischen Ressource von großem öffentlichen und wirtschaftlichen Interesse für die EU, sicherzustellen.
Volle Betriebsfähigkeit und Fokussierung auf bestimmte Anwendungen und Marktsegmente
Der Gemeinschaftsfinanzierung von 30 Satelliten zur vollen Betriebsfähigkeit soll ab Ende 2012 eine öffentlich-private Partnerschaft zur Nutzung nach dem vollständigen Aufbau und bei voller Serviceverfügbarkeit folgen.
Die spezifischen Ziele von EGNOS und Galileo sollten durch eine Fokussierung auf bestimmte Anwendungen und Marktsegmente verfolgt werden. Vor allem der öffentliche und private Transport profitiert stark von den sich rasant entwickelnden technologischen Anwendungen und Märkten. Die erwarteten Einnahmen hängen stark von der schnellen Vermarktung von Galileo ab und betreffen unter anderem folgende Sektoren: Straßenverkehr (30 %), öffentlich regulierter Dienst (29 %), Mobilfunkwesen (17 %), professionelle Dienste (9 %) und Luftfahrt (5 %).
Deshalb sollte sich der Aktionsplan auf die spezifischen Ziele von Galileo und EGNOS fokussieren und anwendungsbezogene Maßnahmen und Marktsegmente anvisieren. Fragen im Bereich der Ethik, des Schutzes der Privatsphäre, des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum, der Beteiligung von KMU, der Normung, der Zulassung, der Haftung usw. sollten erörtert werden.
Entscheidungen über die kommerzielle Nutzung und Marktaspekte
Ein konkreter Zeitplan für die notwendigen Entscheidungen über die kommerzielle Nutzung, Marktaspekte und betriebliche Funktion der europäischen GNSS-Programme und -Dienste erlaubt die Fortsetzung des Vorhabens im Interesse aller Mitgliedstaaten und Bürger. Erforderlichenfalls wird auf das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle verwiesen.
Öffentliche Verwaltungsstruktur
Die öffentliche Verwaltungsstruktur des europäischen GNSS muss gestärkt und umstrukturiert werden. Bei den Investoren muss Vertrauen erzeugt werden. Die Rolle der Europäischen Weltraumorganisation als Projektträger und öffentlicher Auftraggeber sollte sichergestellt werden. Die Rolle der Europäischen Aufsichtsbehörde für das GNSS und das Programmmanagement sollten dieser transparenteren und effizienteren öffentlichen Verwaltungsstruktur angepasst werden.
Kriterien und Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe - effektiver Wettbewerb
Effektiver Wettbewerb auf der Basis mehrerer Bezugsquellen, regelmäßiger wettbewerblicher Ausschreibungsverfahren und einer stärkeren Beteiligung der KMU trägt zur ordnungsgemäßen Durchführung von Galileo bei.
Es wird vorgeschlagen, die einschlägigen Gemeinschaftsregeln und -kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden, um fairen Wettbewerb mit einem ausgewogenen Verhältnis von zügiger Durchführung und effizienten Ergebnissen zu gewährleisten. Diese Kriterien sollten unter anderem vorsehen, dass ein und derselbe Finanzhilfeempfänger für höchstens zwei Lose (Segmente) von Galileo bezuschusst werden darf und dass ein Teil der im Konzessionsvertrag vorgesehenen Arbeiten an Subunternehmer und KMU vergeben werden muss.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 6 | |
(6) Die Satellitennavigation ist eine Technologie, die das Alltagsleben der europäischen Bürger auf zahlreichen Gebieten verbessern kann. Ihr Ausbau entspricht in vollem Umfang der Politik von Lissabon und anderen gemeinschaftlichen Politikfeldern, so der Verkehrspolitik, wie sie im Weißbuch der Kommission vorgestellt wird, insbesondere was den Güterverkehr, die Infrastrukturtarifierung und die Straßenverkehrssicherheit betrifft. |
(6) Die Satellitennavigation ist eine Technologie, die das Alltagsleben der europäischen Bürger auf zahlreichen Gebieten wie etwa standortbezogene Dienste und Notrufe, Straßenverkehr, Schienenverkehr, Luftfahrt, multimodaler Transport, Mobilitätsdienste, Seeverkehr, Fischerei, Binnenschifffahrt, Zivilschutz, Notfallmanagement, humanitäre Hilfe, gefährliche Güter, Tiertransporte, Landwirtschaft, Parzellenmessung, geodätische und Katastervermessungen, Energie, Öl, Gas, Suche und Rettung, Logistik, Umwelt, Wissenschaft, Rechtsvollzug, öffentlich regulierte Dienste sowie Weltraum verbessern kann. Ihr Ausbau entspricht in vollem Umfang der Politik von Lissabon und anderen gemeinschaftlichen Politikfeldern, so der Verkehrspolitik, wie sie im Weißbuch der Kommission vorgestellt wird. Die Kommission sollte den betrieblichen Funktionen der GNSS-Anwendungen und dem entsprechenden Marktsektor besondere Aufmerksamkeit im mehrjährigen Arbeitsprogramm schenken. |
Begründung | |
Die verschiedenen Satellitenanwendungen sollten im Verordnungstext im Einzelnen aufgeführt werden. | |
Es ist sehr wichtig, dass die Kommission einen Rahmen für die betrieblichen Funktionen der Galileo-Anwendungen und die Marktaspekte des GNSS-Programms vorgibt. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 18 | |
(18) Die Aufsichtsbehörde hat ihrerseits zur Hauptaufgabe, die Kommission in allen mit der Abwicklung der Programme zusammenhängenden Fragen zu unterstützen. Sie hat auch die Mittel zu verwalten, die ihr nach Maßgabe der Programme ausdrücklich übertragen wurden, mit denen sie von der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002[1] über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006[2], betraut wurde. |
(18) Die Rolle der Aufsichtsbehörde muss der neuen öffentlichen Verwaltungsstruktur der europäischen GNSS-Programme so angepasst werden, dass die GSA die Kommission in allen mit der Abwicklung der Programme zusammenhängenden Fragen direkt unterstützt, aber daneben auch weiterhin spezifische Aufgaben wie technische Zertifizierung, Sicherheitszulassung und Markvorbereitung wahrnimmt. Zu diesem Zweck hat sie die Mittel zu verwalten, die ihr nach Maßgabe der Programme ausdrücklich übertragen wurden und/oder mit denen sie von der Kommission gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002[3] über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006[4], betraut wurde. |
Begründung | |
Nach dem Scheitern der öffentlich-privaten Partnerschaft müssen die Aufgaben der GNSS-Aufsichtsbehörde der neuen öffentlichen Verwaltungsstruktur angepasst werden. | |
Änderungsantrag 3 Artikel 2 a (neu) | |
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Artikel 2 a Spezifische Ziele der europäischen GNSS-Programme |
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1. Die spezifischen Ziele des Programms Galileo sollen die Nutzung der von dem System ausgestrahlten Signale für die folgenden fünf Funktionen ermöglichen: |
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- Angebot eines „offenen Dienstes“ („Open Service“, OS), der für den Benutzer kostenlos ist und Informationen zur Ortung und Synchronisierung bietet und für Massenanwendungen der Satellitennavigation vorgesehen ist; |
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- Angebot eines „sicherheitskritischen Dienstes” („Safety of Life Service”, SoL), der auf Benutzer zugeschnitten ist, für die die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist und insbesondere die im Bereich der Luftfahrt, der Schifffahrt sowie des Schienen- und Straßenverkehrs geltenden Anforderungen erfüllt. Dieser Dienst erfüllt auch die Anforderung der Unterbrechungsfreiheit und umfasst eine Integritätsfunktion, die den Benutzer bei einer Systemfehlfunktion warnt; |
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- Angebot eines „kommerziellen Dienstes“ („Commercial Service“, CS), der die Entwicklung von Anwendungen für berufliche oder kommerzielle Zwecke aufgrund besserer Leistungen und Daten mit höherem Mehrwert als im „offenen Dienst“ ermöglicht; |
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- Angebot eines „staatlichen Dienstes“ („Public Regulated Service“, PRS), der ausschließlich staatlich autorisierten Benutzern für sensible Anwendungen, die eine hochgradige Dienstkontinuität verlangen, vorbehalten ist. Der „staatliche Dienst“ verwendet robuste, verschlüsselte Signale; und |
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- Teilnahme an einem Such- und Rettungsdienst („Search and Rescue Support Service“, SAR) des Systems COSPAS-SARSAT durch Erkennung von Notsignalen, die von Baken ausgestrahlt werden, und Rücksendung von Mitteilungen an diese Baken. |
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2. Die spezifischen Ziele des Programms EGNOS sollen die Erfüllung der folgenden drei Funktionen durch das EGNOS-System ermöglichen: |
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- Angebot eines „offenen Dienstes“, der für den Benutzer kostenlos ist und Informationen zur Ortung und Synchronisierung bietet und für Massenanwendungen der Satellitennavigation in der Abdeckungszone des Systems vorgesehen ist; |
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- Angebot eines „Datenübertragungsdienstes mit kommerziellem Charakter“, der die Entwicklung von Anwendungen für berufliche oder kommerzielle Zwecke aufgrund besserer Leistungen und Daten mit höherem Mehrwert als im „offenen Dienst“ ermöglicht; und |
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- Angebot eines „sicherheitskritischen Dienstes” („Safety of Life Service”), der auf Benutzer zugeschnitten ist, für die die Sicherheit von wesentlicher Bedeutung ist, und insbesondere die im Bereich der Luftfahrt, der Schifffahrt sowie des Straßen- und Schienenverkehrs geltenden Anforderungen erfüllt. Dieser Dienst erfüllt insbesondere auch die Anforderung der Unterbrechungsfreiheit und umfasst eine Integritätsfunktion, die den Benutzer bei einer Systemfehlfunktion warnt. |
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Begründung | |
Mit dieser Änderung werden die spezifischen Ziele von EGNOS und Galileo in den verfügenden Teil der Verordnung verschoben, um die Rechtssicherheit bei der Programmdurchführung zu erhöhen. | |
(Die Annahme dieses Änderungsantrags bedingt die Streichung des Anhangs.) | |
Änderungsantrag 4 Artikel 5 a Absatz 1 (neu) | |
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Artikel 5 a |
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Durchführung der Programme EGNOS und Galileo |
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1. Binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung unterbreitet die Kommission einen ins Einzelne gehenden Aktionsplan für die technischen, kommerziellen, finanziellen und programmatischen Aspekte der Umsetzung der spezifischen Ziele sowie die von den Programmen anvisierten Anwendungen und Marktsegmente. Dieser Aktionsplan wird gegebenenfalls entsprechend den Entwicklungen in den relevanten Bereichen der spezifischen Ziele und Marktsegmente geändert. |
Begründung | |
Die Kommission sollte aufgefordert werden, einen Aktionsplan für die technischen, kommerziellen, finanziellen und programmatischen Aspekte der Programme EGNOS und Galileo zu erstellen. Dieser Plan kann Fragen im Bereich der Ethik, des Schutzes der Privatsphäre, des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum, der Beteiligung der KMU, der Normen, der Zulassung und der Haftung behandeln. | |
Änderungsantrag 5 Artikel 5 a Absatz 2 (neu) | |
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2. Die Kommission stellt die Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme, Netze und Dienste von EGNOS und Galileo sowohl untereinander als auch mit anderen Navigationssystemen und wenn möglich konventionellen Navigationsmitteln sicher. |
Begründung | |
Für die Entwicklung der GNSS-Programme und -Marktanwendungen ist es äußerst wichtig, die Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme, Netze und Dienste von EGNOS und Galileo sowohl untereinander als auch mit anderen Navigationssystemen und wenn möglich konventionellen Navigationsmitteln weiter auszubauen. Ändern sich die Anforderungen einer GNSS-Anwendung, so muss auch für die Kompatibilität mit dem bereits auf den Markt gebrachten System Sorge getragen werden. Nur so werden die Betreiber und Verbraucher die Entwicklung der Satellitennavigationsprogramme unterstützen. | |
Änderungsantrag 6 Artikel 5 a Absatz 3 (neu) | |
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3. Die Maßnahmen zum Austausch nicht wesentlicher Teile dieser Verordnung durch neue Elemente und in Zusammenhang mit in Absatz 1 und 2 oder etwaigen Änderungen genannten Anwendungen werden gemäß Artikel 14 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle durchgeführt. |
Begründung | |
Es sollte Bezug auf das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5 Buchstabe a des Beschlusses des Rates 1999/468/EG in der durch den Beschluss des Rates 2006/512/EG geänderten Fassung genommen werden. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 8 Absatz 2 | |
2. Die Mittel werden jährlich von der Haushaltsbehörde in den vom mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Grenzen genehmigt. Die Mittelermächtigungen werden gemäß der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung ausgeführt. |
2. Die Mittel werden jährlich von der Haushaltsbehörde in den vom geänderten mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Grenzen genehmigt. Die Mittelermächtigungen werden gemäß der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung ausgeführt. |
Begründung | |
Dieser Absatz soll in Einklang mit der Einigung im Rat im November 2007 gebracht werden. | |
Änderungsantrag 8 Artikel 8 Absatz 4 | |
4. Bei dem in Absatz 1 genannten Betrag sind unvorhergesehene finanzielle Verpflichtungen, die möglicherweise von der Europäischen Gemeinschaft zu tragen sind, insbesondere solche, die mit dem öffentlichen Charakter des Eigentums an den Systemen im Zusammenhang stehen, nicht berücksichtigt. In einem entsprechenden Fall wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat geeignete Vorschläge vorlegen. |
4. Bei dem in Absatz 1 genannten Betrag sind unvorhergesehene finanzielle Verpflichtungen, die möglicherweise von der Europäischen Gemeinschaft zu tragen sind, insbesondere solche, die mit dem öffentlichen Charakter des Eigentums an den Systemen im Zusammenhang stehen, nicht berücksichtigt. Die Kommission wird deshalb 2010 dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit ihrer Halbzeitprüfung einen Vorschlag vorlegen, damit die Haushaltsbehörde für den 2014 beginnenden Finanzplanungszeitraum und darüber hinaus bis zum Programmende eine Entscheidung über die öffentlichen Mittel und Verpflichtungen treffen kann, wobei hierzu auch alle Verpflichtungen in der kommerziellen Betriebsphase aufgrund der Haftung für das öffentliche Eigentum an dem System gehören. |
Änderungsantrag 9 Artikel 9 Unterabsatz 1 | |
Die Erlöse aus dem Betrieb der Systeme werden von der Europäischen Gemeinschaft vereinnahmt. Sie werden dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt und den europäischen GNSS-Programmen zugewiesen. Sind die zugewiesenen Erlöse wesentlich höher als vorhergesehen, wird der Zuweisungsgrundsatz einer Überprüfung unterzogen. |
Die Erlöse aus dem Betrieb der Systeme werden von der Europäischen Gemeinschaft vereinnahmt. Sie werden dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt und den europäischen GNSS-Programmen zugewiesen. Sind die zugewiesenen Erlöse wesentlich höher als für die GNSS-Programme nötig, wird der Zuweisungsgrundsatz einer Überprüfung unterzogen. |
Begründung | |
Der Kommissionsvorschlag wird präziser formuliert. | |
Änderungsantrag 10 Artikel 12 Absatz 1 | |
Unbeschadet der ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 übertragenen Aufgaben unterstützt die Aufsichtsbehörde die Kommission bei allen Bestandteilen der Programme, bei denen die Kommission sie um Unterstützung ersucht. Sie gewährleistet die Verwaltung und Kontrolle der Mittel, die ihr von der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Programme besonders zugewiesen werden. Diese Mittel werden der Aufsichtsbehörde durch einen zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 bereitgestellt.
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Die Aufsichtsbehörde unterstützt die Kommission direkt bei allen Aspekten der Abwicklung der Programme, bei denen die Kommission sie um Unterstützung ersucht, insbesondere bei der Überwachung der Galileo-Infrastruktur, den Vorbereitungen für die Erbringung und Vermarktung der Dienste der europäischen GNSS-Systeme, der internationalen Verkaufsförderung und Zusammenarbeit, der externen Kommunikation sowie der Vorbereitung legislativer und politischer Initiativen. Ferner stellt die GSA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 weiterhin sicher, dass die Systemkomponenten ordnungsgemäß von der Europäischen GNSS-Sicherheitszulassungsbehörde zertifiziert werden. Die GSA übernimmt auch die Marktvorbereitung. Sie gewährleistet die Verwaltung und Kontrolle der Mittel, die ihr von der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Programme besonders zugewiesen werden. Diese Mittel werden der GSA durch einen zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 bereitgestellt. |
Begründung | |
Die Rolle der Aufsichtsbehörde wird präziser formuliert und die Prinzipien der neuen öffentlichen Verwaltungsstruktur werden angepasst. | |
Änderungsantrag 11 Artikel 12 Absatz 2 a (neu) | |
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Die Kommission legt einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 vor, um die Strukturen und die Verwaltung der europäischen Satellitennavigationsprogramme dieser Verordnung anzupassen. |
Begründung | |
Die Rolle der Europäischen Aufsichtsbehörde für das GNSS und das Programmmanagement sollten unter Berücksichtigung der gescheiterten öffentlich-privaten Partnerschaft sowie des vorliegenden Vorschlags an eine transparentere und effizientere öffentliche Verwaltungsstruktur angepasst werden. | |
Änderungsantrag 12 Artikel a (neu) | |
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Artikel 13 a |
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Grundsätze und Regeln der Vergabe öffentlicher Aufträge in der Umsetzungsphase von Galileo |
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Das gemeinschaftliche Vergaberecht in der Umsetzungsphase von Galileo umfasst die folgenden Grundsätze: |
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a) wettbewerbliche Ausschreibung aller Arbeitspakete im Rahmen eines einzigen Verfahrens, wobei sich eine Rechtsperson oder ein zu diesem Zweck durch eine Rechtsperson vertretenes Konsortium bzw. ein Teil eines solchen Konsortiums als Hauptvertragspartner um die Vergabe von höchstens zwei der insgesamt sechs Hauptarbeitspakete bewerben kann; |
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b) Vergabe von mindestens 40 % des Gesamtwerts der Arbeiten aufgrund einer wettbewerblichen Ausschreibung auf verschiedenen Ebenen an Unternehmen, die nicht zu den Gruppen des Hauptvertragspartners für einen der sechs Hauptarbeitspakete gehören. |
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2. Unbeschadet des geltenden Vergaberechts der Gemeinschaft werden folgende Kriterien bei der Gewährung von Finanzhilfen für die Durchführung des Galileo-Programms angwendet: |
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- Maß an offenem Zugang und fairem Wettbewerb über die gesamte industrielle Lieferkette; |
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- mehrere parallele Bezugsquellen zur Senkung der technologischen und industriellen Risiken, stärkeren Unabhängigkeit und besseren Gesamtkontrolle der Programmkosten und Pläne; und |
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- Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen in allen Mitgliedstaaten. |
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Die ESA kann das Ausschreibungsverfahren im Einvernehmen mit der Kommission für ungültig erklären, wenn eines der oben genannten Kriterien nicht eingehalten wurde oder kein qualitativ und finanziell zufrieden stellendes Angebot eingegangen ist. |
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3. Die Maßnahmen zum Austausch nicht wesentlicher Teile dieser Verordnung durch neue Elemente und in Zusammenhang mit in Absatz 1 und 2 oder etwaigen Änderungen genannten Anwendungen werden gemäß Artikel 14 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle durchgeführt. |
Begründung | |
Der Kommissionsvorschlag enthält keine spezifischen Kriterien und Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe, welche unverzichtbar für die ordnungsgemäße Durchführung des Galileo-Programms in der ganzen EU sind. Diese Kriterien gewährleisten einen effektiven Wettbewerb und zudem auch die Beteiligung der KMU. | |
Im Hinblick auf die EU-weite ordnungsgemäße Durchführung des Galileo-Programms müssen die Grundsätze und Regeln der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die dafür erforderlichen Kompetenzen festgelegt werden. Diese Kriterien stellen nicht nur einen effektiven Wettbewerb sicher, sondern auch die Beteiligung von KMU. | |
Auf das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5 Buchstabe a des Beschlusses des Rates 1999/468/EG in der durch den Beschluss des Rates 2006/512/EG geänderten Fassung Bezug sollte Bezug genommen werden. | |
Änderungsantrag 13 Artikel 13 Absatz 4 (neu) | |
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Binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung führt die ESA eine Vorstudie zur Erfassung aller potenziellen Konkurrenten auf Segment- und Komponentenebene durch. |
Begründung | |
Zwecks besserer Vorbereitung des wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens für Galileo sollte die ESA eine Vorstudie zur Erfassung aller potenziellen Konkurrenten auf Segment- und Komponentenebene (Informationsanfragen) durchführen, um im Rahmen dieses neuen Ausschreibungsverfahrens effektiven Wettbewerb auf Segment- und Unternehmensebene zu gewährleisten, die Kosten zu kontrollieren, die Risiken gering zu halten, die Effizienz zu verbessern und die Abhängigkeit zu senken. | |
Änderungsantrag 14 Artikel 14 Absatz 5 a (neu) | |
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5a. Abkommen der Europäischen Gemeinschaft werden dem Europäischen Parlament gemäß dem in Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle vorgelegt. |
Begründung | |
Angesichts der Bedeutung des Galileo-Programms für die Europäische Union muss das Europäische Parlament diesbezügliche Abkommen kontrollieren können. | |
Änderungsantrag 15 Artikel 14 a (neu) | |
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Artikel 14 a Datenschutz und Schutz der Privatsphäre |
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Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Datenschutz und der Schutz der Privatsphäre sichergestellt und in die technischen Strukturen der Systeme integriert werden. |
VERFAHREN
Titel |
Umsetzung der Aufbau- und der Betriebsphase des europäischen Satellitennavigationsprogramms |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0535 – C6-0345/2007 – COM(2004)0477 – C6-0087/2004 – 2004/0156(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ITRE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 23.10.2007 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Anne E. Jensen 9.10.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
17.12.2007 |
21.1.2008 |
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Datum der Annahme |
22.1.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
42 3 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gabriele Albertini, Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Paolo Costa, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Mathieu Grosch, Georg Jarzembowski, Stanisław Jałowiecki, Timothy Kirkhope, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Sepp Kusstatscher, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Erik Meijer, Robert Navarro, Seán Ó Neachtain, Willi Piecyk, Reinhard Rack, Luca Romagnoli, Gilles Savary, Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Georgios Toussas, Yannick Vaugrenard, Lars Wohlin, Roberts Zīle |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Zsolt László Becsey, Johannes Blokland, Philip Bradbourn, Luigi Cocilovo, Markus Ferber, Jeanine Hennis-Plasschaert, Anne E. Jensen, Corien Wortmann-Kool |
|||||||
VERFAHREN
Titel |
Umsetzung der Aufbau- und der Betriebsphase des europäischen Satellitennavigationsprogramms |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0535 – C6-0345/2007 – COM(2004)0477 – C6-0087/2004 – 2004/0156(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
15.7.2004 |
|||||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 23.10.2007 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 23.10.2007 |
CONT 23.10.2007 |
TRAN 23.10.2007 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
CONT 12.11.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Etelka Barsi-Pataky 9.10.2007 |
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|||||
Prüfung im Ausschuss |
22.11.2007 |
19.12.2007 |
29.1.2008 |
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||||
Datum der Annahme |
8.4.2008 |
|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
49 0 1 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Šarūnas Birutis, Jan Březina, Jerzy Buzek, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Dragoş Florin David, Pilar del Castillo Vera, Den Dover, Nicole Fontaine, Adam Gierek, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein, Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Mary Honeyball, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Anne Laperrouze, Pia Elda Locatelli, Eugenijus Maldeikis, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Andres Tarand, Britta Thomsen, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Adina-Ioana Vălean, Alejo Vidal-Quadras |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Etelka Barsi-Pataky, Ivo Belet, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Robert Goebbels, Satu Hassi, Gunnar Hökmark, Pierre Pribetich, Vittorio Prodi, Esko Seppänen, Peter Skinner, Silvia-Adriana Ţicău |
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Datum der Einreichung |
10.4.2008 |
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