BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

10.4.2008 - (KOM(2007)0571 – C6‑0446/2007 – 2007/0211(CNS)) - *

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Pia Elda Locatelli

Verfahren : 2007/0211(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0145/2008
Eingereichte Texte :
A6-0145/2008
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

(KOM(2007)0571 – C6‑0446/2007 – 2007/0211(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0571),

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[1] (Haushaltsordnung) und insbesondere deren Artikel 185,

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[2] und insbesondere deren Nummer 47,

–   gestützt auf die Artikel 171 und 172 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0446/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6‑0145/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  ist der Auffassung, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze der Rubrik 1a des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens 2007– 2013 und mit den Bestimmungen von Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vereinbar sein muss; stellt fest, dass eine Bewertung der Finanzierung über das Jahr 2013 hinaus im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten Finanzrahmen vorgenommen werden muss;

3.  weist darauf hin, dass die Stellungnahme des Haushaltsausschusses dem Ergebnis des in Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 festgelegten Verfahrens, das auf die Gründung des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ Anwendung findet, nicht vorgreift;

4.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

5.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Im März 2007 verabschiedete das Durchführungsgremium der europäischen Technologieplattform für Wasserstoff und Brennstoffzellen einen Durchführungsplan, in dem die für den Zeitraum 2007-2015 zur Bewältigung der technologischen Herausforderungen benötigten Haushaltsmittel auf 7,4 Mrd. EUR geschätzt wurden, wobei ein Drittel davon für Forschung und Entwicklung aufgewendet werden sollte. Damit die EU langfristig nachhaltige Technologien entwickeln kann, sollte ein bedeutender Teil der für Forschung und Entwicklung vorgesehenen Haushaltsmittel für Forschung aufgewendet werden, deren Ziel die Durchsetzung auf dem Markt ist.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff ist die Umsetzung eines Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration in Europa in den Bereichen Brennstoffzellen und Wasserstoff. Die Maßnahmen sind unter Beteiligung der Akteure aus der Industrie (einschließlich KMU) sowie aus Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Regionen und in Zusammenarbeit mit ihnen durchzuführen.

Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff ist die Umsetzung eines Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration in Europa in den Bereichen Brennstoffzellen und Wasserstoff. Die Maßnahmen, die auf der Arbeit der europäischen Technologieplattform für Wasserstoff und Brennstoffzellen aufbauen sollten, sind unter Beteiligung der Akteure aus der Industrie (einschließlich KMU) sowie aus Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Regionen und in Zusammenarbeit mit ihnen durchzuführen.

Begründung

Es ist wichtig, dass auf der bereits von der europäischen Technologieplattform geleisteten Arbeit, wie zum Beispiel dem strategischer Forschungsplan und der Einführungsstrategie aufgebaut wird.

Änderungsantrag  3

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Wenn man berücksichtigt, dass es sich um eine öffentlich-private Partnerschaft mit wichtigen Akteuren und einer langfristigen Tätigkeit handelt, dass sich für die europäischen Bürger ein sozioökonomischer Nutzen ergibt, die Kommission und die Industrie im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstoffforschung Finanzmittel bündeln bzw. Kofinanzierung betreiben, bedeutende wissenschaftliche und technische Fachkenntnisse erforderlich sind und gewerbliche Schutzrechte zur Verfügung gestellt werden, ist die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen“) gemäß Artikel 171 EG-unerlässlich. Diese Rechtsperson sollte die koordinierte Nutzung und effiziente Verwaltung der Mittel gewährleisten, die der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff zur Verfügung gestellt werden. Das gemeinsame Unternehmen sollte zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren gegründet werden, der am 31. Dezember 2017 endet, damit gewährleistet ist, dass die während des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) angelaufenen, aber nicht abgeschlossenen Maßnahmen ordnungsgemäß verwaltet werden können. Dieser Zeitraum kann verlängert werden.

Wenn man berücksichtigt, dass es sich um eine öffentlich-private Partnerschaft mit wichtigen Akteuren und einer langfristigen Tätigkeit handelt, dass sich für die europäischen Bürger ein sozioökonomischer Nutzen ergibt, die Kommission und die Industrie im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstoffforschung Finanzmittel bündeln bzw. Kofinanzierung betreiben, bedeutende wissenschaftliche und technische Fachkenntnisse erforderlich sind und gewerbliche Schutzrechte zur Verfügung gestellt werden, ist die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen“) gemäß Artikel 171 EG-unerlässlich. Diese Rechtsperson sollte die koordinierte Nutzung und effiziente Verwaltung der Mittel gewährleisten, die der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff zur Verfügung gestellt werden. Das gemeinsame Unternehmen sollte für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet werden, damit gewährleistet ist, dass die während des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) angelaufenen, aber nicht abgeschlossenen Maßnahmen ordnungsgemäß verwaltet werden können. Es sollte dafür gesorgt werden, dass nach der letzten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2013 die noch laufenden Projekte bis 2017 durchgeführt, überwacht und finanziert werden.

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll der Text mit anderen gemeinsamen Technologieinitiativen in Einklang gebracht werden, damit ein konsistenter und horizontaler Ansatz gewährleistet werden kann.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Es sind erhebliche Durchbrüche in vielen Bereichen erforderlich, damit die Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien wirksam eingesetzt werden können. Daher sollte die Kommission eine Schlüsselrolle spielen, indem sie sicherstellt, dass ausreichend Gewicht auf die Langzeitforschung gelegt und diese angemessen unterstützt wird, wobei die Gutachten der beratenden Gremien des gemeinsamen Unternehmens, nämlich des Wissenschaftlichen Ausschusses und der hochrangigen Gruppe der Mitgliedstaaten, Berücksichtigung finden.

Begründung

Die Langzeitforschung sollte eine wichtige Rolle innerhalb der gemeinsamen Technologieinitiative spielen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Die Beteiligung von KMU, Forschungseinrichtungen und Hochschulen an FTE-Tätigkeiten sollte gefördert werden. In Übereinstimmung mit den Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm sollte der Höchstbeitrag für die öffentliche Finanzierung beihilfefähiger Kosten bei KMU, Forschungseinrichtungen und Hochschulen 50 % höher sein als bei anderen Einrichtungen.

Begründung

Die Finanzierung von Projekten sollte den Grundsätzen der Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm entsprechen, d. h. in Fällen, in denen der gemeinschaftliche Finanzbeitrag im Allgemeinen maximal 50 % der gesamten beihilfefähigen Kosten erreichen kann, können KMU und Forschungseinrichtungen 75 % erhalten. Im Falle einer geringeren Finanzierungsrate sollte (zwecks Einhaltung des Kongruenzgrundsatzes) der Anteil unverändert bleiben (z. B. 40 % in „normalen“ Fällen und 60 % bei KMU und Forschungseinrichtungen).

Änderungsantrag  6

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sollten die Europäische Gemeinschaft und der Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative“ (im Folgenden „Industrieverband“) sein, der die Interessen der Industrie vertritt und Privatunternehmen offensteht. Ein Forschungsverband kann Mitglied des gemeinsamen Unternehmens werden.

Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sollten die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und der Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative“ (im Folgenden „Industrieverband“) sein, der die Interessen der Industrie vertritt und Privatunternehmen sowie Verbänden der Brennstoffzellen- und der Wasserstoffbranche offen steht. Ein Forschungsverband kann Mitglied des gemeinsamen Unternehmens werden.

Begründung

Die Anerkennung der Rolle der sektoralen Industrieverbände (wie Fuel Cell Europe, European Hydrogen Association und andere) ist von entscheidender Bedeutung für den Erfolg und die Kontinuität der gemeinsamen Technologieinitiative. Diese Organisationen stellen Stützpfeiler beim Aufbau eines Dialogs zwischen Politik und Industrie dar und ermöglichen eine umfassendere Informationsverbreitung und Konsultation. Diese Verbände erleichtern die Einbeziehung von KMU, die nicht über die finanziellen und personellen Ressourcen verfügen, um sich an der EU-Initiative beteiligen zu können.

Änderungsantrag  7

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens sollten von Anfang an von der Europäischen Gemeinschaft und dem Industrieverband zu gleichen Teilen mit flüssigen Mitteln gedeckt werden. Wird der Forschungsverband gegründet, sollte er zu einem Zwölftel zu den Verwaltungskosten beitragen.

Die Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens sollten von Anfang an von der Europäischen Gemeinschaft und dem Industrieverband zu gleichen Teilen mit flüssigen Mitteln gedeckt werden. Wird der Forschungsverband gegründet, sollte er auch zu den Verwaltungskosten beitragen.

Begründung

Es ist von großer Bedeutung, dass die Forschungsgemeinschaft vollständig in die gemeinsame Technologieinitiative einbezogen wird, da die Forschung in einem sehr frühen Stadium ein wichtiges Element des zukünftigen Arbeitsprogramms sein wird.

Um nicht unnötig hohe Hindernisse in Bezug auf die Beteiligung der Forschungsgemeinschaft zu schaffen, sollte ihr Beitrag zu den Verwaltungskosten angemessen sein.

Änderungsantrag  8

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Die laufenden Kosten, und insbesondere die Verwaltungskosten, sollten möglichst gering gehalten werden, und die Ressourcen sowie Organisationsstrukturen bereits bestehender Einrichtungen sollten vollständig ausgeschöpft werden.

Begründung

Es ist von großer Bedeutung, unnötige Bürokratie und die Zahl zusätzlich geschaffener Einrichtungen einzuschränken.

Änderungsantrag  9

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die operationellen FTE&D-Kosten sollten von der Gemeinschaft und vom Privatsektor finanziert werden.

(14) Die operationellen Kosten sollten von der Gemeinschaft, der Industrie und anderen öffentlichen und privaten Rechtspersonen, die an den Maßnahmen teilnehmen, finanziert werden. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten könnten unter anderem von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der gemeinsam mit der EIB und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/971/EG.

Begründung

Um möglichst viele öffentliche und private Investitionen in Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet zu erzielen, sollten alle Finanzierungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, einschließlich der Finanzierung durch die EIB mittels der im Rahmen des RP7 entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis.

Änderungsantrag  10

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Aufgrund der Notwendigkeit, stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen, eine Gleichbehandlung des Personals sicherzustellen und hoch qualifiziertes und spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, muss die Kommission befugt sein, so viele Beamte wie notwendig an das gemeinsame Unternehmen abzustellen. Die sonstigen Bediensteten sollten vom gemeinsamen Unternehmen nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften des Sitzlandes eingestellt werden.

Begründung

Die Bediensteten der gemeinsamen Technologieinitiative, die nicht Beamte der Europäischen Kommission sind und die von der gemeinsamen Technologieinitiative beschäftigt oder von der Industrie vorgeschlagen werden, müssen in Übereinstimmung mit den arbeitsrechtlichen Vorschriften des Sitzlandes eingestellt werden.

Änderungsantrag  11

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Das gemeinsame Unternehmen sollte eine von der Gemeinschaft geschaffene Einrichtung sein, die für die Ausführung ihres Haushalts auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament entlastet wird. Es sollte jedoch den Besonderheiten Rechnung getragen werden, die aus dem Charakter der gemeinsamen Technologieinitiative als öffentlich-privater Partnerschaft und insbesondere dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsen.

Das gemeinsame Unternehmen sollte eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung sein, die für die Ausführung ihres Haushaltsplans unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament entlastet wird.

Begründung

Entsprechend dem Ergebnis des Trilogs vom 7. März 2007 über das gemeinsame Unternehmen ITER sollte das Europäische Parlament für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens uneingeschränkt und ohne Bedingungen die Entlastung erteilen können.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Für das gemeinsame Unternehmen sollten, vorbehaltlich der vorherigen Rücksprache mit der Kommission, eine eigene Finanzregelung festgelegt werden, die sich auf die Grundsätze der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften stützt. Diese Regelung sollte die betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens berücksichtigen, die sich vor allem daraus ergeben, dass Mittel der Gemeinschaft und des Privatsektors zusammenzuführen sind.

(16) Die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Finanzvorschriften sollten nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung1 abweichen, es sei denn, die betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens machen dies notwendig, vor allem das Erfordernis, Mittel der Gemeinschaft und des Privatsektors zusammenzuführen. Für die Annahme aller Vorschriften, die von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, sollte die vorherige Zustimmung der Kommission erforderlich sein. Die Haushaltsbehörde sollte von diesen Abweichungen in Kenntnis gesetzt werden.

 

_______________________

1 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigung in ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.

Begründung

Die Abweichungen von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 sollten auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt werden. Das gemeinsame Unternehmen muss zweifelsfrei nachweisen, dass eine derartige Abweichung die einzige Möglichkeit ist, sein reibungsloses Funktionieren im Rahmen seiner Gründungsverordnung zu gewährleisten.

Änderungsantrag  13

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff wird hiermit für einen am 31. Dezember 2017 ablaufenden Zeitraum ein gemeinsames Unternehmen (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“) gemäß Artikel 171 EG-Vertrag gegründet. Dieser Zeitraum kann durch eine Änderung dieser Verordnung verlängert werden.

1. Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff wird hiermit für einen am 31. Dezember 2017 ablaufenden Zeitraum ein gemeinsames Unternehmen (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“) gemäß Artikel 171 EG-Vertrag gegründet. Es ist dafür zu sorgen, dass nach der letzten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2013 die noch laufenden Projekte bis 2017 durchgeführt, überwacht und finanziert werden.

2. Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

2. Das gemeinsame Unternehmen ist eine Gemeinschaftseinrichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung1. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

3. Das gemeinsame Unternehmen gilt als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe c der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/18/EG.

 

4. Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel, Belgien.

4. Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel, Belgien.

5. Die Satzung des gemeinsamen Unternehmens ist im Anhang niedergelegt.

5. Die Satzung des gemeinsamen Unternehmens ist im Anhang niedergelegt.

 

1 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass dieses gemeinsame Unternehmen eine Gemeinschaftseinrichtung ist und somit die parlamentarische Kontrolle über den Haushalt garantiert ist.

Änderungsantrag  14

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Es erreicht dies insbesondere durch

2. Es erreicht dies insbesondere durch

 

(-a) das Bestreben, der Europäischen Union eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu verschaffen und die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt zu ermöglichen, damit die erwarteten beträchtlichen Vorteile dieser Technologien durch den Markt erzielt werden können;

(a) die koordinierte Unterstützung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration (FTE&D) in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren; hierdurch sollen zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden;

(a) die koordinierte Unterstützung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern (nachstehend „assoziierte Länder“ genannt), um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren; hierdurch sollen zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden;

(b) die Unterstützung der Verfolgung der Forschungsprioritäten der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

die Unterstützung der Verfolgung der Forschungsprioritäten der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff, einschließlich der auf die Durchsetzung auf dem Markt ausgerichteten Forschung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;

(c) die Förderung höherer Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien;

(c) die Förderung höherer Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien.

(d) den Abschluss der für die Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens notwendigen Dienstleistungs- und Lieferverträge;

 

(e) die Gewährleistung von Effizienz und Wirksamkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff.

 

Begründung

Der Text des Rechtsakts sollte auf die Hauptziele konzentriert sein und diese zur Geltung bringen. Die anderen Tätigkeiten werden bereits in der Satzung genannt und bedürfen keiner Wiederholung.

Es besteht noch immer Bedarf an Forschung, deren Ziel die Durchsetzung auf dem Markt ist, bevor diese Technologien marktfähig sind, und das gemeinsame Unternehmen sollte diese Forschung unterstützen.

Änderungsantrag  15

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3

entfällt

Mitglieder

 

1. Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden „Gründungsmitglieder“) sind:

 

(a) die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, und

 

(b) der nach belgischem Recht gegründete Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative Industry Grouping Aisbl“ (im Folgenden „Industrieverband“).

 

2. Ein Forschungsverband von Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und sonstigen Forschungszentren kann ebenfalls Mitglied werden (im Folgenden „Mitglied“), sofern eine Rechtsperson zur Vertretung des Forschungssektors geschaffen wird. Wird ein Forschungsverband gegründet, so hat er einen Sitz im Verwaltungsrat.

 

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll der Text mit anderen gemeinsamen Technologieinitiativen in Einklang gebracht werden, damit ein konsistenter und horizontaler Ansatz gewährleistet werden kann.

Die Festlegung dieser Bestimmungen sowohl im Rechtsakt als auch in der Satzung stellt eine unnötige Dopplung dar und kann sogar zu rechtlichen Unstimmigkeiten führen.

Änderungsantrag  16

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 4

entfällt

Gremien

 

1. Die Durchführungsgremien des gemeinsamen Unternehmens sind

 

(a) der Verwaltungsrat und

 

(b) das Programmbüro.

 

2. Die beratenden Gremien des gemeinsamen Unternehmens sind

 

(a) die hochrangige Gruppe der Mitgliedstaaten und

 

(b) der Wissenschaftliche Ausschuss.

 

3. Die Generalversammlung der Akteure ist ein Rahmen für die Erörterung der Fortschritte, des technischem Stands, künftiger Anpassungen und der Lenkung der Forschungstätigkeiten.

 

Die Generalversammlung der Akteure steht allen öffentlichen und privaten Akteuren sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern offen. Sie wird einmal jährlich einberufen.

 

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll der Text mit anderen gemeinsamen Technologieinitiativen in Einklang gebracht werden, damit ein konsistenter und horizontaler Ansatz gewährleistet werden kann.

Die Festlegung dieser Bestimmungen sowohl im Rechtsakt als auch in der Satzung stellt eine unnötige Dopplung dar und kann sogar zu rechtlichen Unstimmigkeiten führen.

Änderungsantrag  17

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Finanzierungsquellen

Gemeinschaftsbeitrag

1. Die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens werden durch Beiträge seiner Gründungsmitglieder und seines Mitglieds gemeinsam finanziert. Daneben können Beiträge zu den Projekten von Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern, Regionen oder Akteuren, die die gleichen Ziele wie die gemeinsame Technologieinitiative verfolgen, angenommen werden.

 

2. Die Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens werden von Anfang an von der Europäischen Gemeinschaft und dem Industrieverband zu gleichen Teilen in flüssigen Mitteln gedeckt. Wird der Forschungsverband gegründet, trägt er zu einem Zwölftel zu den Verwaltungskosten bei. In diesem Fall verringert sich der Beitrag der Kommission entsprechend.

 

3. Die operationellen FTE&D-Kosten werden gemeinsam durch den Finanzbeitrag der Gemeinschaft und Sachbeiträge der an den Tätigkeiten teilnehmenden privaten Rechtspersonen finanziert, die mindestens der Höhe des Gemeinschaftsbeitrags entsprechen müssen.

 

4. Der maximale Gemeinschaftsbeitrag zu den Verwaltungskosten und operationellen Kosten des gemeinsamen Unternehmens beträgt 470 Mio. EUR. Die Verwaltungskosten werden auf höchstens 20 Mio. EUR veranschlagt. Der Beitrag stammt aus dem spezifischen Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), in Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem gemeinsamen Unternehmen abschließt.

1. Der anfängliche Gemeinschaftsbeitrag zu den laufenden Kosten (einschließlich der Verwaltungskosten) und operationellen Kosten des gemeinsamen Unternehmens beträgt 470 Mio. Euro. Der Beitrag wird gezahlt aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union, die für die Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), in Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ausgewiesen sind. Dieser Beitrag kann im Zuge einer Halbzeitbewertung anhand der Fortschritte, Erfolge und Auswirkungen des gemeinsamen Unternehmens geändert werden.

5. Nur Projekte, für die spätestens am 31. Dezember 2013 (Ende des RP7) eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde, werden im Zeitraum 2014-2017 weitergeführt, es sei denn, nach 2013 werden weitere Finanzmittel bereitgestellt.

2. Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Gemeinsamen Unternehmen abschließt.

 

2a. Der Teil des Gemeinschaftsbeitrags für das gemeinsame Unternehmen, der zur Finanzierung von FTE-Tätigkeiten bestimmt ist, wird im Anschluss an offene, in Wettbewerbsform organisierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und nach der Bewertung des vorgeschlagenen Projekts unter Mitwirkung unabhängiger Experten bereitgestellt.

 

2b. Der Beitrag der Kommission zu den laufenden Kosten beträgt höchstens 20 Mio. EUR, zahlbar in jährlichen Tranchen von bis zu 2 Mio. EUR. Die Tranchen dieses Beitrags, die in dem jeweiligen Jahr nicht ausgegeben werden, werden in den Folgejahren für FTE-Tätigkeiten bereitgestellt.

Begründung

Der von der Technologieplattform für Wasserstoff und Brennstoffzellen vorgesehene Betrag (7,4 Mrd. EUR zwischen 2007 und 2015 durch öffentliche und private Finanzierung), der erforderlich ist, um die Ziele der gemeinsamen Technologieinitiative zu erreichen, findet im derzeit veröffentlichten Haushaltsentwurf keine Berücksichtigung. Dies steht im starken Kontrast mit der veröffentlichten Absichtserklärung der Industrie, ihren Anteil der erforderlichen Mittel zu investieren. Zudem wird die Erreichbarkeit der Ziele durch diese unzureichenden Investitionen aufs Spiel gesetzt.

Änderungsantrag  18

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6

entfällt

Beteiligung an Projekten

 

1. Die Beteiligung an Projekten steht in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder einem anderen Drittland ansässigen Rechtspersonen und internationalen Organisationen offen, die die Mindestvoraussetzungen erfüllen.

 

2. Bei Projekten, die von dem gemeinsamen Unternehmen finanziert werden, sind folgende Mindestvoraussetzungen zu erfüllen:

 

(a) Es müssen mindestens drei Rechtspersonen teilnehmen, von denen jede ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat und von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land haben.

 

(b) Alle drei Rechtspersonen müssen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)[3] voneinander unabhängig sein.

 

(c) Mindestens eine Rechtsperson muss Mitglied des Industrieverbands oder des Forschungsverbands sein, sofern ein Forschungsverband gegründet wird.

 

3. Die Rechtspersonen, die sich an einem Projekt beteiligen möchten, bilden ein Konsortium und benennen eines ihrer Mitglieder als Koordinator. Im Normalfall ist der Koordinator Mitglied des Industrieverbands oder des Forschungsverbands, sofern ein Forschungsverband gegründet wird. Ausnahmen müssen dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.

 

4. Die Beteiligung einer Rechtsperson ist die Mindestvoraussetzung für von dem gemeinsamen Unternehmen finanzierte Dienstleistungs- und Lieferverträge, Unterstützungsmaßnahmen, Studien und Ausbildungsmaßnahmen.

 

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll der Text mit anderen gemeinsamen Technologieinitiativen in Einklang gebracht werden, damit ein konsistenter und horizontaler Ansatz gewährleistet werden kann.

Die Festlegung dieser Bestimmungen sowohl im Rechtsakt als auch in der Satzung stellt eine unnötige Dopplung dar und kann sogar zu rechtlichen Unstimmigkeiten führen.

Änderungsantrag  19

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7

entfällt

Förderwürdigkeit

 

1. Der Gemeinschaftsbeitrag für das gemeinsame Unternehmen zur Finanzierung der FTE&D-Tätigkeiten wird im Anschluss an wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.

 

2. In Ausnahmefällen kann das gemeinsame Unternehmen Ausschreibungen veröffentlichen, wenn dies im Hinblick auf die wirksame Verfolgung der Forschungsziele für sinnvoll gehalten wird.

 

3. Förderwürdig sind private Rechtspersonen, die jedes der nachstehenden Kriterien erfüllen:

 

(a) Sie sind in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder haben ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums oder ein assoziiertes Land bzw. ein Kandidatenland ist.

 

(b) Sie führen relevante Tätigkeiten in den Bereichen FTE&D, Vermarktung oder Anwendung von Brennstoffzellen und/oder Wasserstoff durch und/oder haben konkrete Pläne, dies in naher Zukunft in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zu tun.

 

4. Folgende Rechtspersonen sind ebenfalls förderwürdig:

 

(a) in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land, einem Kandidatenland oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene öffentliche Einrichtungen ohne Erwerbszweck, einschließlich Sekundar- und Hochschulen;

 

(b) internationale Organisationen, die Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzen, sowie sämtliche von diesen internationalen Organisationen gegründeten Sonderorganisationen;

 

(c)Rechtspersonen aus Drittländern, sofern der Verwaltungsrat der Ansicht ist, dass ihre Beteiligung von besonderem Nutzen für das Projekt ist.

 

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll der Text mit anderen gemeinsamen Technologieinitiativen in Einklang gebracht werden, damit ein konsistenter und horizontaler Ansatz gewährleistet werden kann.

Die Festlegung dieser Bestimmungen sowohl im Rechtsakt als auch in der Satzung stellt eine unnötige Dopplung dar und kann sogar zu rechtlichen Unstimmigkeiten führen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Finanzbestimmungen für das gemeinsame Unternehmen beruhen auf den Grundsätzen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Sie können vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist.

1. Die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Finanzvorschriften dürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, es sei denn, dass seine spezifischen betrieblichen Erfordernisse dies notwendig machen, und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission. Die Haushaltsbehörde wird von diesen Abweichungen in Kenntnis gesetzt.

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 16.

Änderungsantrag  21

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für das Personal des gemeinsamen Unternehmens gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften samt den von den Organen der Europäischen Gemeinschaft gemeinsam angenommenen Durchführungsbestimmungen.

1. Das gemeinsame Unternehmen stellt sein Personal gemäß den im Sitzland geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen ein. Die Kommission kann so viele Beamte wie notwendig an das gemeinsame Unternehmen abordnen.

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll der Text mit dem Standpunkt des Parlaments in Bezug auf andere gemeinsame Technologieinitiativen in Einklang gebracht werden, damit ein konsistenter und horizontaler Ansatz gewährleistet werden kann.

Änderungsantrag  22

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das gemeinsame Unternehmen übt gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.

entfällt

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll der Text mit dem Standpunkt des Parlaments in Bezug auf andere gemeinsame Technologieinitiativen in Einklang gebracht werden, damit ein konsistenter und horizontaler Ansatz gewährleistet werden kann.

Änderungsantrag  23

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

3. Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen für die Abordnung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll der Text mit dem Standpunkt des Parlaments in Bezug auf andere gemeinsame Technologieinitiativen in Einklang gebracht werden, damit ein konsistenter und horizontaler Ansatz gewährleistet werden kann.

Änderungsantrag  24

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 10

entfällt

Vorrechte und Befreiungen

 

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das gemeinsame Unternehmen und sein Personal Anwendung.

 

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll der Text mit dem Standpunkt des Parlaments in Bezug auf andere gemeinsame Technologieinitiativen in Einklang gebracht werden, damit ein konsistenter und horizontaler Ansatz gewährleistet werden kann.

Änderungsantrag  25

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Berichterstattung, Bewertung und Entlastung

Berichterstattung, Bewertung und Entlastung

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem gemeinsamen Unternehmen erzielten Fortschritte vor.

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem gemeinsamen Unternehmen erzielten Fortschritte vor. Der Bericht enthält die Zahl der eingereichten Vorschläge, die Zahl der für eine Finanzierung ausgewählten Vorschläge, die Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und länderbezogene Statistiken.

2. Zwei Jahre nach Gründung des gemeinsamen Unternehmens, spätestens jedoch 2010, führt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Experten eine Zwischenbewertung des gemeinsamen Unternehmens durch. Gegenstand der Bewertung sind Qualität und Effizienz des gemeinsamen Unternehmens und die Forschritte im Hinblick auf seine Ziele. Die Kommission wird die Schlussfolgerungen dieser Bewertung sowie ihre Anmerkungen hierzu dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen.

2. Spätestens am 31. Dezember 2011 und am 31. Dezember 2014 legt die Kommission Zwischenbewertungen des gemeinsamen Unternehmens vor, die mit Unterstützung unabhängiger Experten erstellt wurden. Gegenstand der Bewertung sind Qualität und Effizienz des gemeinsamen Unternehmens und die Forschritte im Hinblick auf seine Ziele. Die Kommission wird die Schlussfolgerungen dieser Bewertung sowie ihre Anmerkungen hierzu und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen.

3. Ende 2017 wird die Kommission eine Abschlussbewertung des gemeinsamen Unternehmens vornehmen und hierzu die Unterstützung unabhängiger Experten in Anspruch nehmen. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

3. Spätestens sechs Monate nach Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens wird die Kommission eine Abschlussbewertung des gemeinsamen Unternehmens vornehmen und hierzu die Unterstützung unabhängiger Experten in Anspruch nehmen. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

4. Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens geregelten Verfahren erteilt.

4. Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens wird unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament erteilt.

Begründung

Entsprechend den Ergebnissen des Trilogs vom 7. März 2007 über das gemeinsame Unternehmen ITER sollte das Europäische Parlament für die Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens uneingeschränkt und ohne Bedingungen die Entlastung erteilen können.

Änderungsantrag  26

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Rechte an geistigem Eigentum

Rechte an geistigem Eigentum

Das gemeinsame Unternehmen legt Regeln für die Nutzung und Verbreitung von FTE&D-Ergebnissen fest, die unter anderem Bestimmungen für eine etwaige Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum enthalten, das bei FTE&D-

Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung entsteht. Diese Regeln gewährleisten, dass FTE&D-Ergebnisse genutzt und verbreitet werden.

Das gemeinsame Unternehmen legt Regeln für die Nutzung und Verbreitung von Forschungsergebnissen fest, die sich auf die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)1 (nachstehend „Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm“ genannt) stützen und gewährleisten, dass geistiges Eigentum, das bei FTE-Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung entsteht, soweit angebracht geschützt wird und die Forschungsergebnisse genutzt und verbreitet werden.

 

ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

Begründung

Diese gemeinsame Technologieinitiative ist Teil des Siebten Rahmenprogramms. Daher sollten sich die Regeln über die Rechte an geistigem Eigentum auf die Grundsätze der Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm stützen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das gemeinsame Unternehmen und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien regeln.

Das gemeinsame Unternehmen und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Unterstützung des Sitzlandes in Bezug auf die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien regeln.

Begründung

Es sollte klar festgelegt werden, dass von dem Sitzland einer Agentur oder einer ähnlichen Einrichtung der Gemeinschaft erwartet wird, dass es finanzielle und alle sonstige Unterstützung bereitstellt, die erforderlich ist, um die Errichtung und den Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung zu erleichtern.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Artikel I.1 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Das gemeinsame Unternehmen wird mit Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zunächst für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet.

3. Das gemeinsame Unternehmen wird mit Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zunächst für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet. Es handelt sich um eine Einrichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006.

Änderungsantrag  29

Anhang – Artikel I.2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ziele und Aufgaben

Hauptaufgaben und -tätigkeiten

1. Das gemeinsame Unternehmen ist im Rahmen des RP7 tätig, um die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt zu ermöglichen, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können.

1. Die wichtigsten Aufgaben und Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens sind:

2. Folgendes wird angestrebt:

 

– Europa soll weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien einnehmen.

a) Die Schaffung und die effiziente Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff sollen sichergestellt werden.

Es soll bei den Forschungsanstrengungen eine kritische Masse erreicht werden, die der Industrie, öffentlichen und privaten Investoren, Entscheidungsträgern und sonstigen Akteuren das notwendige Vertrauen vermittelt, um sich einem langfristigen Programm anzuschließen.

b) Es soll bei den Forschungsanstrengungen eine kritische Masse erreicht werden, die der Industrie, öffentlichen und privaten Investoren, Entscheidungsträgern und sonstigen Akteuren das notwendige Vertrauen vermittelt, um sich einem langfristigen Programm anzuschließen.

Weitere FTE&D-Investitionen der Industrie, der Mitgliedstaaten und der Regionen sollen mobilisiert werden.

c) Weitere FTE&D-Investitionen der Industrie, der Mitgliedstaaten und der Regionen sollen mobilisiert werden.

– Durch enge Zusammenarbeit mit Forschungsmaßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene soll - bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Subsidiarität - der Europäische Forschungsraum aufgebaut werden.

 

Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sollen integriert werden; ferner sollen langfristige Nachhaltigkeit sowie Ziele in Bezug auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit (Kosten, Leistung, Beständigkeit) schwerpunktmäßig angestrebt und kritische technologische Engpässe behoben werden.

d) Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sollen integriert werden; ferner sollen langfristige Nachhaltigkeit sowie Ziele in Bezug auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit (Kosten, Leistung, Beständigkeit) schwerpunktmäßig angestrebt und kritische technologische Engpässe behoben werden.

Die Innovation und das Entstehen neuer Wertschöpfungsketten unter Einbeziehung von KMU sollen gefördert werden.

e) Die Innovation und das Entstehen neuer Wertschöpfungsketten unter Einbeziehung von KMU sollen gefördert werden.

Die Interaktion von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen, auch im Bereich der Grundlagenforschung, soll erleichtert werden.

f) Die Interaktion von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen, auch im Bereich der Grundlagenforschung, soll erleichtert werden.

 

g) Die Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms soll gefördert werden.

Die Beteiligung von Einrichtungen, auch aus den neuen Mitgliedstaaten und den Kandidatenländern, soll gefördert werden.

h) Die Beteiligung von Einrichtungen aus allen Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern soll gefördert werden.

Es sollen breit angelegte soziotechnoökonomische Forschungsarbeiten zur Bewertung und Überwachung des technischen Fortschritts und nichttechnischer Hemmnisse für die Markteinführung durchgeführt werden.

i) Es sollen breit angelegte soziotechnoökonomische Forschungsarbeiten zur Bewertung und Überwachung des technischen Fortschritts und nichttechnischer Hemmnisse für die Markteinführung durchgeführt werden.

Forschungsarbeiten zur Unterstützung neuer und zur Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und Normen sollen durchgeführt werden, um künstliche Hemmnisse für die Markteinführung zu beseitigen und die Austauschbarkeit, die Interoperabilität, den grenzüberschreitenden Wasserstoffhandel und die Exportmärkte zu unterstützen, bei gleichzeitiger Gewährleistung des sicheren Betriebs und ohne Beeinträchtigung der Innovation.

j) Forschungsarbeiten zur Unterstützung neuer und zur Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und Normen sollen durchgeführt werden, um künstliche Hemmnisse für die Markteinführung zu beseitigen und die Austauschbarkeit, die Interoperabilität, den grenzüberschreitenden Wasserstoffhandel und die Exportmärkte zu unterstützen, bei gleichzeitiger Gewährleistung des sicheren Betriebs und ohne Beeinträchtigung der Innovation.

Zur Information und zur Schaffung von Akzeptanz in der breiten Öffentlichkeit betreffend die Sicherheit von Wasserstoff, die Vorteile der neuen Technologien für die Umwelt, die Energieversorgungssicherheit, die Energiekosten und die Beschäftigung sollen zuverlässige Informationen zur Verfügung gestellt werden.

k) Nützliche Informationen bezüglich seiner Tätigkeiten sollen insbesondere an KMU und Forschungseinrichtungen übermittelt und unter ihnen verbreitet werden. Zudem sollen zur Information und zur Schaffung von Akzeptanz in der breiten Öffentlichkeit betreffend die Sicherheit von Wasserstoff, die Vorteile der neuen Technologien für die Umwelt, die Energieversorgungssicherheit, die Energiekosten und die Beschäftigung zuverlässige Informationen zur Verfügung gestellt werden.

3. Hauptaufgabe des gemeinsamen Unternehmens sind die Schaffung und die effiziente Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff.

 

4. Dies umfasst Folgendes:

Weitere Aufgaben sind:

die Erstellung und Durchführung eines mehrjährigen Forschungsplans;

l) die Erstellung und Durchführung eines mehrjährigen Forschungsplans;

die Bereitstellung der Gemeinschaftsmittel und die Mobilisierung privater und weiterer öffentlicher Mittel, die für die Durchführung der FTE&D-Tätigkeiten erforderlich sind;

m) die Bereitstellung der Gemeinschaftsmittel und die Mobilisierung privater und weiterer öffentlicher Mittel, die für die Durchführung der FTE-Tätigkeiten erforderlich sind;

die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der FTE&D-Tätigkeiten und der Wirtschaftlichkeit der Finanzverwaltung;

n) die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der FTE-Tätigkeiten und der Wirtschaftlichkeit der Finanzverwaltung;

– die Zusammenarbeit und Rücksprache mit der hochrangigen Gruppe der Mitgliedstaaten;

 

– die Zusammenarbeit und Rücksprache mit dem Wissenschaftlichen Ausschuss;

 

– die Organisation der jährlichen Generalversammlungen der Akteure;

 

die Übermittlung und Verbreitung von Informationen über die Projekte, einschließlich der Namen der Beteiligten, der Ergebnisse der FTE&D-Tätigkeiten und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens;

o) die Übermittlung und Verbreitung von Informationen über die Projekte, einschließlich der Namen der Beteiligten, der Ergebnisse der FTE-Tätigkeiten und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens;

die Unterrichtung der Rechtspersonen, die mit dem gemeinsamen Unternehmen eine Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen haben, über die Möglichkeit der Kreditaufnahme bei der Europäischen Investitionsbank, insbesondere über die Fazilität auf Risikoteilungsbasis, die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffen wurde;

p) die Unterrichtung der Rechtspersonen, die mit dem gemeinsamen Unternehmen eine Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen haben, über die Möglichkeit der Kreditaufnahme bei der Europäischen Investitionsbank, insbesondere über die Fazilität auf Risikoteilungsbasis, die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffen wurde;

die Gewährleistung eines hohes Maßes an Transparenz und eines fairen Wettbewerbs unter gleichen Zugangsbedingungen für alle, die sich für Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens bewerben, unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder des Forschungsverbands oder des Industrieverbands handelt oder nicht (insbesondere im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen);

q) die Gewährleistung eines hohes Maßes an Transparenz und eines fairen Wettbewerbs unter gleichen Zugangsbedingungen für alle, die sich für Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens bewerben, unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder des Forschungsverbands oder des Industrieverbands handelt oder nicht (insbesondere im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen);

die Beobachtung der einschlägigen internationalen Entwicklungen und gegebenenfalls internationale Zusammenarbeit.

r) die Beobachtung der einschlägigen internationalen Entwicklungen und gegebenenfalls internationale Zusammenarbeit;

 

s) die Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und die Sicherstellung der Koordinierung mit dem Forschungsrahmenprogramm und anderen europäischen, nationalen und transnationalen Aktivitäten, Einrichtungen und Akteuren;

 

t) die Überwachung der Fortschritte in Bezug auf die Ziele des gemeinsamen Unternehmens;

 

u) die Ausübung aller anderen zum Erreichen seiner Ziele erforderlichen Tätigkeiten.

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll der Text mit anderen gemeinsamen Technologieinitiativen in Einklang gebracht werden, damit ein konsistenter und horizontaler Ansatz gewährleistet werden kann. Eine wichtige Aufgabe der gemeinsamen Technologieinitiative ist es, Innovationen bei KMU sowie neue Geschäftsideen und Unternehmensgründungen anzuregen.

Änderungsantrag  30

Anhang – Artikel I.3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mitglieder und Interessengruppen

Mitglieder

1. Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden „Gründungsmitglieder“) sind:

1. Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden „Gründungsmitglieder“) sind:

die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, und

a) die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, und

der nach belgischem Recht gegründete Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative Industry Grouping Aisbl“ (im Folgenden "Industrieverband“).

b) nach Billigung der Satzung der nach belgischem Recht gegründete Industrieverband „European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative Industry Grouping Aisbl“ (im Folgenden "Industrieverband“), eine Organisation ohne Erwerbszweck, die der Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens dient.

2. Der Industrieverband

2. Der Industrieverband

– ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die der Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens dient;

 

– ist eine nach belgischem Recht gegründete Einrichtung und im Rahmen seiner eingetragenen Satzung tätig, die sich auf die gemeinsame Technologieinitiative bezieht;

 

– stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 5 dieser Verordnung im Voraus in flüssigen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das gemeinsame Unternehmen zu überweisen;

– stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung im Voraus in flüssigen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das gemeinsame Unternehmen zu überweisen;

– stellt sicher, dass der Beitrag der Industrie zur Umsetzung der vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten FTE&D-Tätigkeiten in Form von Sachleistungen zur Verfügung gestellt wird und mindestens 50 % der für jedes Jahr berechneten Gesamtkosten der jeweiligen Projekte entspricht;

– stellt sicher, dass der Beitrag der Industrie zur Umsetzung der vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten FTE-Tätigkeiten mindestens so hoch ist wie der Gemeinschaftsbeitrag;

– steht allen privaten Rechtspersonen (auch kleinen und mittleren Unternehmen) zum Beitritt offen, die im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats, eines assoziierten Landes oder eines EWR-Landes gegründet wurden und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem genanten geografischen Raum haben, sofern sie im Bereich Brennstoffzellen und Wasserstoff in Europa tätig sind und zusagen, einen Beitrag zu den Zielen und zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens zu leisten.

– steht allen privaten Rechtspersonen (auch kleinen und mittleren Unternehmen sowie den einschlägigen Verbänden der Brennstoffzellen- und der Wasserstoffbranche) zu fairen und vernünftigen Bedingungen zum Beitritt offen, die im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes gegründet wurden und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem genanten geografischen Raum haben, sofern sie im Bereich Brennstoffzellen und Wasserstoff in Europa tätig sind und zusagen, einen Beitrag zu den Zielen und zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens zu leisten.

3. Ein Forschungsverband von Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und sonstigen Forschungszentren kann nach der Einrichtung des gemeinsamen Unternehmens Mitglied werden, sofern eine Rechtsperson zur Vertretung des Forschungssektors geschaffen wurde. Der Forschungsverband richtet seinen Antrag an den Verwaltungsrat, der darüber entscheidet.

3. Ein Forschungsverband kann nach der Einrichtung des gemeinsamen Unternehmens Mitglied werden, sofern er die vorliegende Satzung anerkennt.

4. Der Forschungsverband

4. Der Forschungsverband

– ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die der Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens dient;

– ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die der Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens dient;

– ist nach belgischem Recht gegründet und im Rahmen seiner eingetragenen Satzung tätig, die sich auf die gemeinsame Technologieinitiative bezieht;

– ist nach belgischem Recht gegründet und im Rahmen seiner eingetragenen Satzung tätig, die sich auf die gemeinsame Technologieinitiative bezieht;

– stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens im Voraus in flüssigen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und ein Zwölftel der Verwaltungsausgaben des gemeinsamen Unternehmens abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das gemeinsame Unternehmen zu überweisen;

– stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens im Voraus in flüssigen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und ein Zwanzigstel der Verwaltungsausgaben des gemeinsamen Unternehmens abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das gemeinsame Unternehmen zu überweisen.

– steht allen Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und sonstigen Forschungszentren zum Beitritt offen, die in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder einem Kandidatenland niedergelassen sind.

 

5. Ein Gründungsmitglied kann seine Mitgliedschaft am gemeinsamen Unternehmen beenden. Das gemeinsame Unternehmen wird dann gemäß Artikel I.22 abgewickelt.

5. Ein Gründungsmitglied kann seine Mitgliedschaft am gemeinsamen Unternehmen beenden. Das gemeinsame Unternehmen wird dann gemäß Artikel I.22 abgewickelt.

6. Der Forschungsverband kann seine Mitgliedschaft am gemeinsamen Unternehmen beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach Unterrichtung der Gründungsmitglieder wirksam und unwiderruflich; nach Ablauf dieser Frist ist das frühere Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, außer jenen, die vom gemeinsamen Unternehmen vor Beendigung der Mitgliedschaft beschlossen wurden.

6. Der Forschungsverband kann seine Mitgliedschaft am gemeinsamen Unternehmen beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach Unterrichtung der Gründungsmitglieder wirksam und unwiderruflich; nach Ablauf dieser Frist ist das frühere Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, außer jenen, die vom gemeinsamen Unternehmen vor Beendigung der Mitgliedschaft beschlossen wurden.

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll der Text mit anderen gemeinsamen Technologieinitiativen in Einklang gebracht werden, damit ein konsistenter und horizontaler Ansatz gewährleistet werden kann. Es ist von großer Bedeutung, dass die Forschungsgemeinschaft vollständig in die gemeinsame Technologieinitiative einbezogen wird, da insbesondere in einem frühen Stadium die Forschung ein wichtiges Element des zukünftigen Arbeitsprogramms sein sollte. Um nicht unnötig hohe Hindernisse in Bezug auf die Beteiligung der Forschungsgemeinschaft zu schaffen, sollte ihr Beitrag zu den Verwaltungskosten angemessen sein.

Änderungsantrag  31

Anhang – Artikel I.4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Durchführungsgremien des gemeinsamen Unternehmens sind der Verwaltungsrat und das Programmbüro. Die beratenden Gremien des gemeinsamen Unternehmens sind die hochrangige Gruppe der Mitgliedstaaten, die Generalversammlung der Akteure und der Wissenschaftliche Ausschuss.

1. Die Gremien des gemeinsamen Unternehmens sind

 

(a) der Verwaltungsrat,

 

(b) der Exekutivdirektor,

 

(c) der Wissenschaftliche Ausschuss.

 

2. Sollten spezifische Aufgaben auftreten, die nicht in den normalen Zuständigkeitsbereich dieser Gremien fallen, ist der Verwaltungsrat das zuständige Gremium.

 

3. Die hochrangige Gruppe der Mitgliedstaaten und die Generalversammlung der Akteure bilden die externen beratenden Gremien des gemeinsamen Unternehmens.

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll der Text mit anderen gemeinsamen Technologieinitiativen in Einklang gebracht werden, damit im Hinblick auf die im Rechtsakt und in der Satzung festgelegten Bestimmungen ein konsistenter und horizontaler Ansatz gewährleistet werden kann.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Artikel I.5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wird ein Forschungsverband gegründet, überträgt die Kommission einen ihrer Sitze auf den Vertreter des Forschungsverbands.

2. Wird ein Forschungsverband gegründet, überträgt die Kommission mindestens einen ihrer Sitze auf die Vertreter des Forschungsverbands.

Begründung

Mit einem Sitz in einem Verwaltungsrat von 12 Personen kann nicht sichergestellt werden, dass die wissenschaftliche Forschung, von der der Erfolg der Energiegewinnung aus Wasserstoff abhängt, die erforderliche Aufmerksamkeit und Finanzierung erhält.

Änderungsantrag  33

Anhang – Artikel I.5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird für zwei Jahre gewählt.

4. Der Verwaltungsrat ernennt unter den Vertretern des Industrieverbands einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird für den Zeitraum von einem Jahr ernannt, wobei eine Wiederernennung für ein weiteres Jahr zulässig ist. Der Vertreter der KMU und der Vertreter des Forschungsverbands werden zu stellvertretenden Vorsitzenden ernannt.

Begründung

Da es sich hierbei um eine von der Industrie geführte Initiative handelt, sollte klargestellt werden, dass ein Vertreter des Industrieverbandes zum Vorsitzenden ernannt wird. Um sicherzustellen, dass die Interessen eines speziellen Sektors nicht Vorrang erhalten, ist ein rotierender Vorsitz vorgesehen. Ein ähnlicher Wortlaut wurde bei der gemeinsamen Technologieinitiative Clean Sky verwendet. Zudem wird die wichtige Rolle der KMU und der Forschungsgemeinschaft durch die Ernennung ihrer Vertreter zu stellvertretenden Vorsitzenden bekräftigt.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Artikel I.5 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Der Verwaltungsrat kann von Fall zu Fall Beobachter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Sitzungen einladen, insbesondere Vertreter der Regionen und der Regulierungsstellen.

8. Der Verwaltungsrat kann von Fall zu Fall Beobachter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Sitzungen einladen, insbesondere Vertreter der Regionen und der Regulierungsstellen sowie der einschlägigen Verbände der Brennstoffzellen- und der Wasserstoffbranche).

Begründung

Die Verbände der Brennstoffzellen- und der Wasserstoffbranche müssen ebenfalls die Möglichkeit erhalten, an den Sitzungen des Verwaltungsrates als Beobachter teilzunehmen.

Änderungsantrag  35

Anhang – Artikel I.5 – Absatz 15 – Spiegelstrich 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Genehmigung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

Begründung

Während der Exekutivdirektor die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorschlägt und das Programmbüro für die anfängliche Organisation dieser Verfahren verantwortlich ist, sollte der Verwaltungsrat die endgültige Verantwortung tragen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Artikel I.5 – Absatz 15 – Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– die Begründung und Genehmigung etwaiger Abweichungen von der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens im Einklang mit Artikel 8;

– die Genehmigung der Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens im Einklang mit Artikel 8 nach Anhörung der Kommission;

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 16.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Artikel I.5 – Absatz 15 – Spiegelstrich 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

die Begründung jeder gewünschten Abweichung von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, die Genehmigung jeder Abweichung nach vorheriger Zustimmung der Kommission und die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über jede genehmigte Abweichung;

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 16.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Artikel I.6 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des gemeinsamen Unternehmens. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig und gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

6. Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des gemeinsamen Unternehmens. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig, insbesondere in Bezug auf die Auswahl der Projektvorschläge und die Projektverwaltung, und gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

Begründung

Während der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat Bericht erstattet, sollte keines der Mitglieder des Verwaltungsrates direkten Einfluss auf die Auswahl der Projekte haben, insbesondere wenn das Ergebnis eines bestimmten Projektes ein Mitglied direkt oder indirekt betreffen könnte.

Änderungsantrag  39

Anhang – Artikel I.6 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Der Verwaltungsrat wählt den Exekutivdirektor aus einer von der Kommission vorgeschlagenen Kandidatenliste aus und ernennt ihn für einen Zeitraum von zunächst höchstens drei Jahren. Nach Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Amtszeit einmal um höchstens vier Jahre verlängern.

8. Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor auf der Grundlage einer im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen öffentlich zugänglichen Periodika oder im Internet veröffentlichten Aufforderung zur Interessenbekundung für einen Zeitraum von drei Jahren. Nach Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Amtszeit einmal um höchstens vier Jahre verlängern; nach Ablauf dieses Zeitraums wird in der gleichen Weise eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Artikel I.7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Wissenschaftliche Ausschuss hat folgende Aufgaben:

 Er nimmt Stellung zu Relevanz und Fortschritten der FTE&D-Tätigkeiten eines Jahres und empfiehlt gegebenenfalls Änderungen.

 Er nimmt Stellung zu den wissenschaftlichen Prioritäten für den mehrjährigen Forschungsplan.

 Er berät den Verwaltungsrat im Zusammenhang mit den wissenschaftlichen Ergebnissen, die im jährlichen Tätigkeitsbericht erläutert werden.

Der Wissenschaftliche Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a) Er legt die wissenschaftlichen Prioritäten für die Entwürfe der jährlichen und mehrjährigen Forschungspläne fest.

b) Er nimmt Stellung zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen Fortschritten.

c) Er nimmt Stellung zu der Zusammensetzung der Gutachterausschüsse.

Begründung

Durch die Beauftragung des Wissenschaftlichen Ausschusses mit der Festlegung der Forschungsprioritäten sollte seine Rolle gestärkt werden, um zu verhindern, dass kurzfristige kommerzielle Absichten eine zu große Rolle bei den Forschungsprioritäten spielen, was schließlich zu einer Situation führen könnte, in der die EU sich auf Technologien festlegt, die langfristig gesehen von geringerer Nachhaltigkeit sind.

Änderungsantrag  41

Anhang – Artikel I.8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der von der Gemeinschaft aus dem Siebten Rahmenprogramm bereitgestellte Gesamtbeitrag für das gemeinsame Unternehmen zur Deckung der Verwaltungskosten und der operationellen Kosten der FTE&D-Tätigkeiten beträgt höchstens 470 Mio. EUR. Die Verwaltungskosten dürften 20 Mio. EUR nicht überschreiten.

1. Das gemeinsame Unternehmen wird gemeinsam durch Finanzbeiträge der Mitglieder, die in Tranchen entrichtet werden, und Sachbeiträge der an den Tätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen finanziert. Die laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens werden von Anfang an zu gleichen Teilen durch finanzielle Beiträge der Europäischen Gemeinschaft und des Industrieverbands gedeckt. Sobald der Forschungsverband Mitglied des gemeinsamen Unternehmens wird, leistet er einen Beitrag in Höhe von einem Zwanzigstel der laufenden Kosten, wodurch sich der Beitrag der Kommission zu den laufenden Kosten entsprechend verringert. Der von der Gemeinschaft für das gemeinsame Unternehmen bereitgestellte Gesamtbeitrag zur Deckung der laufenden Kosten beträgt höchstens 20 Mio. EUR. Wird ein Teil des Beitrags der Kommission nicht in Anspruch genommen, wird er für die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens bereitgestellt.

Begründung

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Artikel I.8 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Der Privatsektor, insbesondere die Mitglieder des Industrieverbands, tragen in Form von Sachleistungen zu den operationellen Kosten der Projekte bei. Der Umfang der Sachbeiträge muss mindestens der Höhe der öffentlichen Finanzmittel entsprechen. Der Gesamtbetrag der Sachbeiträge wird jährlich berechnet und überprüft. Die erste Überprüfung findet zum Ende des zweiten Haushaltsjahres nach Beginn des gemeinsamen Unternehmens statt. Danach wird die Überprüfung jährlich von einer unabhängigen Stelle durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung werden innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Haushaltsjahres der Kommission vorgelegt.

7. Der Privatsektor, insbesondere die Mitglieder des Industrieverbands, tragen in Form von Sachleistungen zu den operationellen Kosten der Projekte bei. Der Umfang der Sachbeiträge muss mindestens der Höhe der öffentlichen Finanzmittel entsprechen. Sollte sich die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission an Projekten beteiligen, werden ihre Sachbeiträge nicht als Teil des Gemeinschaftsbeitrags angesehen. Der Gesamtbetrag der Sachbeiträge wird jährlich berechnet und überprüft. Die erste Überprüfung findet zum Ende des zweiten Haushaltsjahres nach Beginn des gemeinsamen Unternehmens statt. Danach wird die Überprüfung jährlich von einer unabhängigen Stelle durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung werden innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Haushaltsjahres der Kommission vorgelegt.

Begründung

Die Gemeinsame Forschungsstelle könnte eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der Forschung in den Bereichen Wasserstoff und Brennstoffzellen spielen. Durch die Teilnahme der Gemeinsamen Forschungsstelle sollte es weder zu einer Verringerung des vorgesehenen finanziellen Beitrags der Gemeinschaft noch zu einer Erhöhung der Sachleistungen der Industrie kommen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Artikel I.9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Rechtspersonen, die sich an einem Projekt beteiligen möchten, bilden ein Konsortium und benennen eines ihrer Mitglieder als Koordinator. Im Normalfall ist der Koordinator Mitglied des Industrieverbands oder des Forschungsverbands, sofern ein Forschungsverband gegründet wird. Ausnahmen müssen dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.

3. Die Rechtspersonen, die sich an einem Projekt beteiligen möchten, bilden ein Konsortium und benennen eines ihrer Mitglieder als Koordinator.

Begründung

Unternehmen, die in der gemeinsamen Technologieinitiative aktiv sind, sollten keinen unfairen Wettbewerbsvorteil in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Mitteln und die Übernahme der Projektleitung erhalten.

Änderungsantrag  44

Anhang – Artikel I.9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel I.9 a

 

Durchführung von FTE-Tätigkeiten

 

1. Das gemeinsame Unternehmen unterstützt FTE-Tätigkeiten, die auf der Grundlage von in Wettbewerbsform organisierter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einer unabhängigen Bewertung sowie des Abschlusses einer Finanzhilfevereinbarung und einer Konsortialvereinbarung für jedes Projekt durchgeführt werden.

 

2. In Ausnahmefällen kann das gemeinsame Unternehmen Ausschreibungen veröffentlichen, wenn dies im Hinblick auf die wirksame Verfolgung der Forschungsziele für erforderlich gehalten wird.

 

3. Das gemeinsame Unternehmen legt die Verfahren und Mechanismen für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle der Finanzhilfevereinbarungen fest.

 

4. Die Finanzhilfevereinbarung enthält

 

– geeignete Regelungen zur Durchführung der FTE-Tätigkeiten,

 

– geeignete finanzielle Vereinbarungen und Regeln bezüglich des in Artikel 17 dieser Verordnung genannten Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum,

 

– Regelungen für die Beziehung zwischen dem Projektkonsortium und dem gemeinsamen Unternehmen.

 

5. Die Konsortialvereinbarung wird vor Abschluss der Finanzhilfevereinbarung zwischen den Projektteilnehmern geschlossen. Sie enthält

 

– geeignete Bestimmungen zur Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung;

 

– Regelungen für die Beziehungen zwischen den Projektteilnehmern, insbesondere im Hinblick auf die Rechte an geistigem Eigentum.

Begründung

Eine der wichtigsten Aufgaben des gemeinsamen Unternehmens ist die Durchführung von FTE-Tätigkeiten und Einführungsmaßnahmen. Aus diesem Grund erscheint die Formulierung eines speziellen Artikels, der die Bestimmungen zur Durchführung dieser Tätigkeiten regelt, angemessen.

Änderungsantrag  45

Anhang – Artikel I.10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Förderwürdigkeit

Finanzierung der Tätigkeiten

1. Der Gemeinschaftsbeitrag für das gemeinsame Unternehmen ist zur Finanzierung der FTE&D-Tätigkeiten im Anschluss an wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu verwenden.

1. Folgende Rechtspersonen sind förderwürdig:

 

a) in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ansässige Rechtspersonen;

 

b) internationale Organisationen, die Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzen, sowie sämtliche von diesen internationalen Organisationen gegründete Sonderorganisationen;

 

c) Rechtspersonen in Drittländern, sofern ihre Beteiligung nach Ansicht des Verwaltungsrates von besonderem Nutzen für das Projekt ist.

2. In Ausnahmefällen kann das gemeinsame Unternehmen Ausschreibungen veröffentlichen, wenn dies im Hinblick auf die wirksame Verfolgung der Forschungsziele für erforderlich gehalten wird.

2. Die bei der Durchführung von FTE-Tätigkeiten entstehenden Kosten sind ohne Mehrwertsteuer geltend zu machen, um für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht zu kommen.

3. Förderwürdig sind private Rechtspersonen, die jedes der nachstehenden Kriterien erfüllen:

3. Die Höchstgrenzen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu Projekten werden den Höchstgrenzen angepasst, die in den Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm festgelegt sind. Sollten zur Einhaltung der in Artikel I.8 genannten Entsprechungsgrundsätze niedrigere Beiträge für die Finanzierung nötig sein, ist die entsprechende Reduzierung gerecht und in einem ausgewogenen Verhältnis zu den vorstehend genannten Höchstgrenzen der Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm auf alle Kategorien von Teilnehmern jedes einzelnen Projekts zu verteilen.

a) Sie sind in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder haben ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums oder ein assoziiertes Land bzw. ein Kandidatenland ist.

 

b) Sie führen relevante Tätigkeiten in den Bereichen FTE&D, Vermarktung oder Anwendung von Brennstoffzellen und/oder Wasserstoff durch und/oder haben konkrete Pläne, dies in naher Zukunft in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zu tun.

 

4. Folgende Rechtspersonen sind ebenfalls förderwürdig:

 

a) in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land, einem Kandidatenland oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene öffentliche Einrichtungen ohne Erwerbszweck, einschließlich Sekundar- und Hochschulen;

 

b) internationale Organisationen, die Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzen, sowie sämtliche von diesen internationalen Organisationen gegründeten Sonderorganisationen;

 

c) Rechtspersonen aus Drittländern, sofern der Verwaltungsrat der Ansicht ist, dass ihre Beteiligung von besonderem Nutzen für das Projekt ist.

 

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll der Text mit anderen gemeinsamen Technologieinitiativen in Einklang gebracht werden, damit ein konsistenter und horizontaler Ansatz gewährleistet werden kann. Steht mit der Änderung von Artikel 7 im Zusammenhang.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Artikel I.11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Finanzbestimmungen für das gemeinsame Unternehmen beruhen auf den Grundsätzen der Verordnung Nr. 1605/2002. Sie können vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von der Verordnung Nr. 1605/2002 abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist.

1. Die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Finanzvorschriften weichen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 ab, es sei denn, die spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens machen dies erforderlich. Für die Annahme von Vorschriften, die von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, ist die vorherige Zustimmung der Kommission erforderlich. Die Haushaltsbehörde wird von dieser Abweichung in Kenntnis gesetzt.

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 16.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Artikel I.14 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Haushaltsjahres legt das gemeinsame Unternehmen der Kommission und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Rechnungshof“) den vorläufigen Jahresabschluss vor. Der Rechnungshof gibt bis zum 15. Juni des neuen Haushaltsjahres eine Einschätzung des vorläufigen Jahresabschlusses des gemeinsamen Unternehmens ab. Der Jahresabschluss für ein Haushaltsjahr wird im darauf folgenden Jahr gemäß den in der Rahmenfinanzregelung festgelegten Fristen an den Rechnungsführer der Kommission gesandt, so dass dieser den Abschluss in den Jahresabschluss der EG integrieren kann. Die Jahresabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens müssen nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten EG-Rechnungslegungsregeln erstellt und geprüft werden.

5. Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Haushaltsjahres legt das gemeinsame Unternehmen der Kommission und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Rechnungshof“) den vorläufigen Jahresabschluss vor. Der Rechnungshof gibt bis zum 15. Juni des neuen Haushaltsjahres eine Einschätzung des vorläufigen Jahresabschlusses des gemeinsamen Unternehmens ab. Der Jahresabschluss für ein Haushaltsjahr wird im darauf folgenden Jahr gemäß den in der Rahmenfinanzregelung festgelegten Fristen an den Rechnungsführer der Kommission gesandt, so dass dieser den Abschluss in den Jahresabschluss der EG integrieren kann. Die Jahresabschlüsse und die Bilanzen des Vorjahres werden der Haushaltsbehörde vorgelegt. Die Jahresabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens müssen nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten EG-Rechnungslegungsregeln erstellt und geprüft werden.

Begründung

Jahresabschlüsse und Bilanzen müssen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde zur Kenntnisnahme übermittelt werden.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Artikel I.14 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens festgelegten Verfahren erteilt.

6. Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ wird unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in den Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens festgelegten Verfahren erteilt.

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 15.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Artikel I.16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die personellen Mittel werden in einem Stellenplan festgelegt, der im Jahreshaushalt enthalten ist.

1. Die personellen Mittel werden in einem Stellenplan festgelegt, der im Jahreshaushalt enthalten ist und von der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union übermittelt wird.

Begründung

Wie im Falle der bereits bestehenden gemeinsamen Unternehmen sollte der Stellenplan des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans von der Kommission veröffentlicht werden.

Änderungsantrag  50

Anhang – Artikel I.16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das gemeinsame Unternehmen stellt Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete mit befristeten Arbeitsverträgen ein, die einmal verlängert werden können und eine Gesamtdauer von sieben Jahren nicht überschreiten dürfen.

entfällt

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll der Text mit dem Standpunkt des Parlaments in Bezug auf andere gemeinsame Technologieinitiativen in Einklang gebracht werden, damit ein konsistenter und horizontaler Ansatz gewährleistet werden kann.

Änderungsantrag  51

Anhang – Artikel I.19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel I.19

entfällt

1. Das gemeinsame Unternehmen unterstützt FTE&D-Tätigkeiten, die aus wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einer unabhängigen Bewertung und dem Abschluss einer Finanzhilfevereinbarung und einer Konsortialvereinbarung für jedes Projekt hervorgegangen sind.

 

2. Das gemeinsame Unternehmen legt die Verfahren und Mechanismen für die Umsetzung, Überwachung und Kontrolle der Finanzhilfevereinbarungen fest.

 

3. Die Finanzhilfevereinbarung enthält

 

– geeignete Bestimmungen zur Umsetzung der FTE&D-Tätigkeiten,

 

– geeignete Finanzbestimmungen und Regeln bezüglich der Rechte an geistigem Eigentum auf der Grundlage der in Artikel I.24 genannten Grundsätze,

 

– eine Regelung der Beziehung zwischen dem Projektkonsortium und dem gemeinsamen Unternehmen.

 

4. Die Konsortialvereinbarung

 

– wird vor Abschluss der Finanzhilfevereinbarung zwischen den Projektteilnehmern geschlossen;

 

– enthält geeignete Bestimmungen zur Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung;

 

– regelt die Beziehungen zwischen den Projektteilnehmern, insbesondere im Hinblick auf die Rechte an geistigem Eigentum.

 

Begründung

Der Text dieses Artikels befindet sich bereits in anderen Artikeln und kann daher gestrichen werden.

  • [1]  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
  • [2]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [3]  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Wasserstoff ist das häufigste und leichteste Element im Universum. Wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen werden seit bereits 50 Jahren bei Weltraumflügen von Astronauten eingesetzt und haben sich als zuverlässig erwiesen. Mit dem vorliegenden Vorschlag kehrt der Wasserstoff als eine der wichtigsten Säulen der europäischen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Durchsetzung einer dritten industriellen Revolution auf die Erde zurück.

Die Sicherung der Energieversorgung und Maßnahmen gegen die Klimaänderung sind für die EU von vorrangiger Bedeutung. Die sehr ehrgeizigen Ziele, die der Europäische Rat im vergangenen Jahr formulierte, haben in den neuesten Vorschlägen der Kommission eine angemessene Umsetzung gefunden. Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass die Wasserstoffwirtschaft ihre größte Inspiration in der Vision findet, die vom ehemaligen Präsidenten der Europäischen Kommission in einer Rede auf einer Konferenz im Jahr 2003 wie folgt beschrieben wurde: „Aber lassen Sie uns deutlich benennen, was das europäische Wasserstoffprogramm zu einem wahrhaft visionären Programm macht. Es ist unser erklärtes Ziel eines schrittweisen Übergangs hin zu einer vollständig integrierten Wasserstoffwirtschaft auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen bis Mitte des Jahrhunderts“.[1]

Im Einklang mit dieser langfristigen Zielvorstellung hat das Europäische Parlament im Mai des vergangenen Jahres eine schriftliche Erklärung[2] angenommen, in der empfohlen wird, „bis 2025 in allen EU-Mitgliedstaaten eine dezentralisierte, nach dem Bottom-up-Prinzip funktionierende Wasserstoffinfrastruktur“ als eine der Säulen für eine dritte industrielle Revolution zu schaffen.

Die Technologieplattform „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ hat durch die Entwicklung eines Strategischen Forschungsplans (der bei der Aufstellung des Strategieplans für Energietechnologie[3] angemessen berücksichtigt werden muss) bei der Koordinierung der europäischen Bemühungen um den Aufbau einer vollständig integrierten Wasserstoffwirtschaft eine wichtige Rolle gespielt. Die Technologieplattform stellte darüber hinaus einen Durchführungsplan auf, der eine entscheidende Rolle in Europas neuem Energiemodell für Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien spielen soll. Der Plan enthält vier Innovations- und Entwicklungsmaßnahmen: Wasserstofftransport, nachhaltige Wasserstofferzeugung, Brennstoffzellen und „früher“ Markt.[4]

Das Konzept der Gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) wurde im Siebten Rahmenprogramm als ein neuer Mechanismus zur Durchführung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in der Forschung auf europäischer Ebene auf Gebieten eingeführt, in der Umfang und die Richtung der Ziele erkennen lassen, dass die lockere Abstimmung und Unterstützung im Rahmen der normalen Instrumente nicht mehr als ausreichend gelten. Bislang sind vier gemeinsame Technologieinitiativen in den Feldern innovative Arzneimittel, eingebettete Systeme, Luftfahrt und Nanoelektronik gegründet worden.

Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die fünfte gemeinsame Technologieinitiative im Forschungsfeld Brennstoffzellen und Wasserstoff errichtet, wobei die Wahl logisch begründet ist. Konfrontiert mit schwierigen Aufgaben wie beispielsweise der Sicherung der Energieversorgung, der Bekämpfung des Klimawandels und der Sicherung einer nachhaltigen Entwicklung, muss die EU hinsichtlich Energieumwandlung, -transport und –nutzung die Entwicklung und den Einsatz sauberer und effizienterer Energietechnologien vorantreiben. Brennstoffzellen und Wasserstofftechnologien verfügen über das Potenzial, einen maßgeblichen Beitrag zur Durchsetzung dieser Ziele zu leisten. Brennstoffzellen sind äußerst geräuscharme, hochwirksame Energiewandler, die in einem elektrochemischen Verfahren Brennstoff und Sauerstoff direkt in Elektrizität, Wärme und Wasser umwandeln. Da sie mit verschiedenen Brennstoffen betrieben werden können, bieten Brennstoffzellen die bei dem im Verkehr verwendeten Energiemix erforderliche Flexibilität (derzeit ist der Verkehr zu 98 % von Erdöl abhängig), erleichtern die Integration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen in den Strommarkt und stellen in der Verbindung mit Wasserstoff einen wirklich sauberen Energiewandler dar.

Zusätzlich zu den Umweltvorteilen verfügen sie auch über wirtschaftliches Potenzial. Brennstoffzellen können die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit wesentlich beeinflussen, da sie für eine breite Palette energieverbrauchender Anwendungen Verwendung finden können, von tragbaren elektronischen Geräten (wie beispielsweise Mobiltelefonen oder MP3-Geräten) bis zu Wasserstofffahrzeugen. Da diese Technologien zu den so genannten bahnbrechenden Technologien gehören, können Unternehmen, die damit frühzeitig auf dem Markt vertreten sind, weltweit bedeutsame wirtschaftliche Gewinne erwirtschaften.

Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass so schnell, wie es eigentlich wünschenswert wäre, Technologien in diesem Bereich kommerziell zur Verfügung stehen. Das ergibt sich aus allgemeinen Martkdefiziten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Übernahme neuer Technologien, wie beispielsweise bei der Wissensübertragung und ‑aneignung, Netzwerkeffekten und Unvollständigkeit der Informationen. Diese Defizite werden durch die lange Zeit bis zur Markteinführung und den in diesem Sektor erforderlichen hohen Abstimmungsgrad noch verstärkt. Das derzeitige Fehlen einer langfristigen, integrierten öffentlichen FuE-Strategie hält die europäische Industrie davon ab, einen größeren Ressourcenaufwand zu betreiben, und führt dazu, dass in den USA der Umfang der Privatinvestitionen in Forschung und Entwicklung in diesem Feld ungefähr achtmal höher ausfällt als in Europa. Die Folge ist, dass die EU bei der Demonstration von Brennstoffzellenfahrzeugen fünf Jahre hinter Japan und Nordamerika zurückliegt.

Daher kann die Gründung einer gemeinsamen Technologieinitiative nur als sehr begrüßenswert eingeschätzt werden. Durch die Bündelung der Kräfte aller Akteure und die langfristige Mittelbindung gewährleistet die gemeinsame Technologieinitiative, dass Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen gestrafft und ohne Zersplitterung durchgeführt werden, die Unternehmen in ihren Anstrengungen gefördert und die aussichtsreichsten Anwendungen dieses innovativen Marktes stark zur Geltung kommen. Das wird den Übergang zu einer nachhaltigen Energiewirtschaft beschleunigen, sicherstellen, dass Europa in der weltweiten Technologieentwicklung eine führende Rolle übernimmt, seine Wettbewerbsfähigkeit (u.a. auch die vieler KMU) beträchtlich steigern und auf lange Sicht Einfluss auf seine energiepolitischen Entscheidungen haben.

Der Berichterstatter ist sich der überaus großen Bedeutung bewusst, die der gemeinsamen Technologieinitiative als erstem Schritt hin zur Annahme einer anspruchsvolleren europaweiten Strategie zur Etablierung von Brennstoffzellen und Wasserstoff als den wichtigsten Grundlagentechnologien zukommt, die einen entscheidenden Beitrag zu den‚Bereichen Energie, Verkehr, Umwelt und nachhaltiges Wachstum in Europa leisten können. Die Gründung des Industrieverbands ist der ernsthafte Beweis des Engagements der europäischen Industrie in dieser Hinsicht. Allerdings spiegelt sich der Umfang der Bemühungen, die notwendig sind, um die Ziele der gemeinsamen Technologieinitiative zu erreichen (nach Schätzungen der Technologieplattform belaufen sie sich im Verlauf der nächsten acht Jahre auf 7,4 Milliarden Euro)[5], im derzeitigen, auf lediglich 470 Millionen Euro veranschlagten Haushaltsvorschlag nicht wider. Wenn wir unsere Zielsetzungen erfüllen wollen, sollten wir die Halbzeitbewertung des Siebten Rahmenprogramms dazu nutzen, das finanzielle Engagement der EU anhand der erreichten Leistungen der gemeinsamen Technologieinitiative „Wasserstoff“ sowie der Aussichten für den Einsatz von Brennstoffzellen und Wasserstofftechnologien in Europa und der damit verbundenen Auswirkungen einer seriösen Neubewertung zu unterziehen.

Darüber hinaus muss in Betracht gezogen werden, dass zur Sicherstellung des Übergangs zu dem neuen anspruchsvollen Energiemodell, das Europa der Welt als Instrument zur wirksamen Bekämpfung des Klimawandels vorschlägt, der Wasserstoffsektor bahnbrechende Ergebnisse vorlegen muss, die nur erzielt werden können, wenn die Koordinierung mit allen anderen nationalen Brennstoffzell- und Wasserstoffprogrammen und innovativen Technologieplattformen sowie der Tätigkeit der Gemeinsamen Forschungsstelle in diesem Sektor verbessert wird.

Im Übrigen sollten die noch bestehenden rechtlichen Hemmnisse als Hauptanliegen behandelt und klare rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, um geeignete Voraussetzungen für Privatinvestitionen in diesem Sektor zu schaffen. In diesem Zusammenhang ist es begrüßenswert, dass die Kommission zusammen mit diesem Vorschlag auch vorschlägt, Sicherheitsnormen und technische Standards sowohl für Wasserstofffahrzeuge als auch die Infrastruktur zur Wasserstoffbetankung festzulegen, was einer baldigen Einführung der Technologie dienlich ist.

Zu guter Letzt muss die Bedeutung hervorgehoben werden, die finanzielle Anreize auf den Erstaufnahmemärkten unter dem Gesichtpunkt der Förderung der generellen Markteinführung von Energiesystemen und Fahrzeugen auf Wasserstoffgrundlage haben. Das kann durch Anreize erfolgen, wie sie bei erneuerbaren Energiequellen bereits gewährt werden, und durch Optimierung der Mittelverwendung der Europäischen Investitionsbank und der auf regionaler und einzelstaatlicher Ebene vorhandenen Finanzmittel.

Abschließend werden Änderungen vorgeschlagen, die den Vorschlag insgesamt verbessern sollen:

1.  Mehr Aufmerksamkeit und Nachdruck sollten auf das Innovationspotenzial von KMU sowie die spezifischen Hemmnisse gelenkt werden, denen sie ausgesetzt sind, wie beispielsweise ihre geringeren Zugangsmöglichkeiten zu Forschungseinrichtungen. Deshalb werden die Rolle der KMU und ihre besondere Lage in den Zielen und Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens speziell erwähnt.

2.  Beachtet werden sollte die Bedeutung bahnbrechender Forschung. Wie bereits im Durchführungsplan erwähnt wurde, sollte insbesondere in den Anfangsstufen die Forschung einen wichtigen Teil der Tätigkeit der Gemeinsamen Technologieinitiative ausmachen, da entscheidende bahnbrechende Ergebnisse im Forschungsbereich noch ausstehen. Ungefähr ein Drittel der geplanten Mittel wurden als FuE-Mittel ausgewiesen. Darüber hinaus ist es von großer Bedeutung, Forschungseinrichtungen an der Tätigkeit der Gemeinsamen Technologieinitiative (auch der Gemeinsamen Forschungsstelle) zu beteiligen und keine unnötig hohen Hemmnisse zu errichten, die sie hindern, einen Forschungsverband zu bilden und sich dem Gemeinsamen Unternehmen anzuschließen. Ihre Beteiligung an den Verwaltungskosten sollte deshalb nach Verhältnismäßigkeit bemessen sein.

3.  Die Kooperativität des Gemeinsamen Unternehmens muss stärker hervorgehoben werden. Die Idee einer öffentlich-privaten Partnerschaft besteht darin, dass die Gemeinschaft und die Industrie gleichberechtigt teilnehmen und ihren Beitrag leisten. Deshalb müssen die Sachleistungen der Industrie einer unabhängigen Prüfung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass sie mindestens dem finanziellen Beitrag der Gemeinschaft entsprechen. Das für die Gemeinschaft vorgeschlagene „Vetorecht“ zu allen vom Verwaltungsrat getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Bewertung der Sachleistungen sollte deshalb aufrechterhalten werden.

4.  Um die Bürokratie- und Verwaltungskosten möglichst gering zu halten, sollten bestehende Leistungen der Technologieplattform und der bisherigen Ausschüsse und Strukturen umfassend genutzt werden. Zum Beispiel könnten die Mitgliedstaaten die Arbeit der ins Auge gefassten Hochrangigen Gruppe der Mitgliedstaaten den gleichen Personen anvertrauen, die bereits den Programmausschüssen angehören und die Durchführung des Siebten Rahmenprogramms überwachen. Darüber hinaus scheint der für die Verwaltungskosten veranschlagte Prozentsatz (etwa 5 % der Gesamtkosten) relativ hoch zu sein. Soweit dies möglich ist, sollten ungenutzte, zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmte Mittel zur Deckung der operationellen Kosten verwendet werden.

5.  Die genaue Rechtsstellung dieses Gemeinsamen Unternehmens muss geklärt werden, insbesondere mit Blick auf die Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament als Zweig der Haushaltsbehörde.

6.  Im Interesse eines in sich geschlossenen und horizontalen Ansatzes muss der Wortlaut mit dem Wortlaut der anderen gemeinsamen Technologieinitiativen in Einklang gebracht worden. Zu diesem Zweck ist darüber hinaus vorgeschlagen worden, Teile des Rechtsakts in den Anhang aufzunehmen, wodurch eine unnütze Doppelung des Textes und rechtliche Widersprüchlichkeiten im Dokument verringert werden.

  • [1]  „Wasserstoff, der Energievektor der Zukunft“, Rede von Romano Prodi, Präsident der Europäischen Kommission, 16. June 2003.
  • [2]  Schriftliche Erklärung zur Schaffung einer umweltfreundlichen Wasserstoffwirtschaft und zur Initiierung einer dritten industriellen Revolution in Europa durch eine Partnerschaft mit den engagierten Regionen und Städten, KMU und Organisationen der Zivilgesellschaft, Europäisches Parlament 16/2007.
  • [3]  Ein europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET) - „Der Weg zu einer kohlenstoffemissions-armen Zukunft“ - KOM(2007)723.
  • [4]  https://www.hfpeurope.org/uploads/2097/HFP_IP06_FINAL_20APR2007.pdf.
  • [5]  https://www.hfpeurope.org/uploads/2097/HFP_IP06_FINAL_20APR2007.pdf.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (29.2.2008)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“
(KOM(2007)0571 – C6‑0446/2007 – 2007/0211(CNS))

Verfasserin der Stellungnahme: Jutta Haug

KURZE BEGRÜNDUNG

Vorschlag der Kommission

Gemeinsame Technologieinitiativen wurden mit dem Siebten Forschungsrahmenprogramm (RP7) als ein neues Instrument öffentlich-privater Forschungspartnerschaften auf europäischer Ebene eingeführt. Gemeinsame Technologieinitiativen gehen in erster Linie aus den Arbeiten der europäischen Technologieplattformen (ETP) hervor. In einigen wenigen Fällen sind europäische Technologieplattformen von ihrer Größenordnung und ihrem Umfang her so ehrgeizig, dass wichtige Elemente ihrer strategischen Forschungspläne nur umgesetzt werden können, wenn erhebliche öffentliche und private Investitionen sowie umfangreiche Forschungsmittel mobilisiert werden können. Gemeinsame Technologieinitiativen werden als ein wirksames Mittel vorgeschlagen, den Erfordernissen dieser geringen Zahl von ETP gerecht zu werden.

Im spezifischen Programm „Zusammenarbeit“[1] werden sechs Bereiche genannt, in denen eine gemeinsame Technologieinitiative besonders sinnvoll sein könnte: Brennstoffzellen und Wasserstoff, Luftfahrttechnik und Luftverkehr, innovative Arzneimittel, eingebettete IKT-Systeme, Nanoelektronik und die globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung.

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, das aus der Technologieplattform für Wasserstoff und Brennstoffzellen hervorgeht, trägt zur Umsetzung des Aktionsplans für Umwelttechnologien bei, da es gemäß der Mitteilung der Kommission KOM(2004) 38 eine der vorrangigen Maßnahmen dieses Aktionsplans ist.

Brennstoffzellen sind hocheffiziente, sehr geräuscharme Energiewandler, die eine beträchtliche Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Schadstoffproduktion insgesamt bewirken könnten. Im Rahmen des Energiemix bieten sie Flexibilität, denn sie können mit Wasserstoff oder anderen Brennstoffen betrieben werden (z. B. Erdgas, Ethanol, Methanol).

Die Nutzung von Wasserstoff als flexiblem Energieträger kann sich positiv auf die Energieversorgungssicherheit und die Stabilität der Energiepreise auswirken, denn Wasserstoff kann aus jeder primären Energiequelle gewonnen werden. Daher kann durch Wasserstoff im Verkehrssektor, der derzeit zu 98 % erdölabhängig ist, eine größere Diversität erreicht werden. Wasserstoff kann in Brennstoffzellen eingesetzt oder verbrannt werden, um Wärme zu gewinnen, Turbinen anzutreiben oder mechanische und elektrische Energie in Verbrennungsmotoren zu erzeugen. Er kann außerdem zur Energiespeicherung verwendet werden. Wenn zum Beispiel die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen größer ist als die Nachfrage, könnte die überschüssige Energie zur Gewinnung von Wasserstoff durch Elektrolyse eingesetzt werden; dadurch würde die Integration des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen in den Energiemarkt erleichtert.

In diesem Vorschlag der Kommission geht es um die Gründung des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ gemäß Artikel 171 des Vertrags. Dieses gemeinsame Unternehmen gilt als Einrichtung der Gemeinschaft und wird für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet. Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel, Belgien.

Finanzielle Auswirkungen

Bei der Bewertung der Auswirkungen auf den Haushalt wird von Gemeinschaftsausgaben von höchstens 470 Mio. Euro in der Anfangsphase des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (bis 2017) ausgegangen, die bis zum 31. Dezember 2013 bewilligt werden müssen, wenn der Haushalt für das RP7 ausläuft. Ein erster Gesamtbetrag von 30 Mio. Euro muss 2008 bewilligt werden, davon 28,1 Mio. Euro für operative Ausgaben und 1,9 Mio. Euro für Verwaltungsausgaben.

Die Forschungstätigkeiten werden gemeinsam durch die EG, den Industrieverband sowie die teilnehmenden Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen etc. finanziert, wobei die EG ihren Beitrag in flüssigen Mitteln leistet und die Teilnehmer im Rahmen der Projekte Sachleistungen erbringen.

 

Die Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens werden von Anfang an zu gleichen Teilen (50/50) von der Europäischen Gemeinschaft und dem Industrieverband gedeckt. Wird ein Forschungsverband gegründet und beantragt dieser, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden, so verfügt er über einen Sitz im Verwaltungsrat und trägt zu einem Zwölftel zu den Verwaltungskosten bei.

 

Der Beitrag der Gemeinschaft in Höhe von 470 Mio. EUR wird aus den folgenden Haushaltslinien des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ des RP7 bereitgestellt: „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ und „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ für die GD RTD sowie „Verkehr“ für die GD TREN. Die Mittelzuweisungen für operative Ausgaben des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ müssen als einzelne Haushaltsposten unter diesen RP7-Haushaltsartikeln getrennt gehalten werden, da der Vorschlag zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“, anders als frühere Kommissionsvorschläge zur Gründung gemeinsamer Unternehmen, nicht vorsieht, dass eine gesonderte Haushaltslinie für die „operativen Ausgaben“ des gemeinsamen Unternehmens geschaffen werden soll. Nur eine gesonderte Haushaltslinie für Verwaltungsausgaben (08 01 04 20) wird erwähnt.

 

Der Vorschlag der Kommission enthält dass folgende Ausgabenprofil:

 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Art der Ausgaben

 

Ab-schnitt

 

 

2008

 

2009

 

2010

 

2011

 

2012

 

2013

 

 

Insge­samt

Operative Ausgaben

Verpflichtungs-ermächtigungen (VE)

 

8.1

a

28,100

70,300

90,100

106,800

73,800

80,900

450,000

Zahlungs-ermächtigungen (ZE)

 

b

28,100

70,300

90,100

106,800

73,800

80,900

450,000

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Technische und administrative Unterstützung (NGM) Personalkosten + 50%

8.2.4

c

1,900

2,700

3,400

4,190

3,705

4,105

20,000

HÖCHSTBETRAG

Verpflichtungs-ermächtigungen

 

a+c

30,000

73,000

93,500

110,990

77,505

85,005

470,000

Zahlungsermächtigungen

 

b+c

30,000

73,000

93,500

110,990

77,505

85,005

470,000

Bewertung

In den Änderungsanträgen der Verfasserin der Stellungnahme geht es hauptsächlich um zwei Dinge:

1. Das gemeinsame Unternehmen wird zunächst für einen Zeitraum bis 31. Dezember 2017 (der auch verlängert werden kann) gegründet, während der mehrjährige Finanzrahmen nur für die Zeit bis 2013 gilt. Daher muss jeder Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ nach 2013 im Rahmen der Verhandlungen über einen neuen Finanzrahmen neu bewertet werden.

Für den gegenwärtigen Zeitraum ist der Vorschlag – auch wenn er unter Rubrik 1a mit ihren immer engeren Margen fällt – mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar, weil der erforderliche Beitrag der EU aus dem RP7 stammt und daher bereits in der Finanzplanung der Kommission enthalten ist.

Die Verfasserin der Stellungnahme möchte jedoch darauf hinweisen, dass für die Zeit nach Ablauf des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden können (Änderungsanträge 1, 2, 6 und 10).

2. Entsprechend den Verhandlungen über das gemeinsame Unternehmen ITER Anfang 2007, die zu den Schlussfolgerungen des Trilogs vom 7. März 2007 führten, ist das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ als Agentur im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung zu betrachten, und seine Finanzierung bedarf daher einer Einigung der Haushaltsbehörde (Änderungsanträge 3-5, 7-9 und 11-16).

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

1a. ist der Auffassung, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze der Rubrik 1a des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2007-2013 und mit den Bestimmungen von Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) vom 17. Mai 2006 vereinbar sein muss; stellt fest, dass eine Bewertung der Finanzierung über das Jahr 2013 hinaus im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten Finanzrahmen vorgenommen werden muss;

Änderungsantrag  2

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 b (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

1b. weist darauf hin, dass die Stellungnahme des Haushaltsausschusses dem Ergebnis des in Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 festgelegten Verfahrens, das auf die Gründung des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ Anwendung findet, nicht vorgreift;

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerke 1 a und 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1 (Haushaltsordnung) und insbesondere deren Artikel 185,

 

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung2 (IIV) und insbesondere deren Nummer 47,

 

_______________

1 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

 

2 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

Begründung

Entsprechend den Schlussfolgerungen des Trilogs vom 7. März 2007 über das gemeinsame Unternehmen ITER ist auch das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ in Anwendung von Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung als Gemeinschaftsagentur zu betrachten. Dies muss aus den in der Verordnung genannten Rechtsgrundlagen ersichtlich sein.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Das gemeinsame Unternehmen sollte eine von der Gemeinschaft geschaffene Einrichtung sein, die für die Ausführung ihres Haushalts auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament entlastet wird. Es sollte jedoch den Besonderheiten Rechnung getragen werden, die aus dem Charakter der gemeinsamen Technologieinitiative als öffentlich-privater Partnerschaft und insbesondere dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsen.

(15) Das gemeinsame Unternehmen sollte eine von der Gemeinschaft geschaffene Einrichtung sein, die für die Ausführung ihres Haushalts unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament entlastet wird.

Begründung

Entsprechend den Schlussfolgerungen des Trilogs vom 7. März 2007 über das gemeinsame Unternehmen ITER sollte das Europäische Parlament die volle und uneingeschränkte Zuständigkeit für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff" erhalten.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Für das gemeinsame Unternehmen sollten, vorbehaltlich der vorherigen Rücksprache mit der Kommission, eine eigene Finanzregelung festgelegt werden, die sich auf die Grundsätze der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften stützt. Diese Regelung sollte die betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens berücksichtigen, die sich vor allem daraus ergeben, dass Mittel der Gemeinschaft und des Privatsektors zusammenzuführen sind.

(16) Die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Finanzvorschriften sollten nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung1 abweichen, es sei denn, die betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens machen dies notwendig, vor allem das Erfordernis, Mittel der Gemeinschaft und des Privatsektors zusammenzuführen. Für die Annahme aller Vorschriften, die von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, sollte die vorherige Zustimmung der Kommission erforderlich sein. Die Haushaltsbehörde sollte von diesen Abweichungen in Kenntnis gesetzt werden.

 

_______________________

1 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigung in ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.

Begründung

Die Abweichungen von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 sollten auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt werden. Das gemeinsame Unternehmen muss zweifelsfrei nachweisen, dass eine derartige Abweichung die einzige Möglichkeit ist, um sein reibungsloses Funktionieren im Rahmen seiner Gründungsverordnung zu gewährleisten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff wird hiermit für einen am 31. Dezember 2017 ablaufenden Zeitraum ein gemeinsames Unternehmen (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“) gemäß Artikel 171 EG-Vertrag gegründet. Dieser Zeitraum kann durch eine Änderung dieser Verordnung verlängert werden.

1. Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff wird hiermit für einen am 31. Dezember 2017 ablaufenden Zeitraum ein gemeinsames Unternehmen (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“) gemäß Artikel 171 EG-Vertrag gegründet. Dieser Zeitraum kann durch eine Änderung dieser Verordnung verlängert werden. Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ ist eine Einrichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006.

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu den Bezugsvermerken.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Finanzbestimmungen für das gemeinsame Unternehmen beruhen auf den Grundsätzen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Sie können vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist.

1. Die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Finanzvorschriften dürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, es sei denn, dass die betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens dies notwendig machen, und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission. Die Haushaltsbehörde wird von diesen Abweichungen in Kenntnis gesetzt.

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 16.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens geregelten Verfahren erteilt.

4. Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens wird unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament erteilt.

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 15.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das gemeinsame Unternehmen und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien regeln.

Das gemeinsame Unternehmen und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Unterstützung des Sitzlandes in Bezug auf die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien regeln.

Begründung

Es sollte klar festgelegt werden, dass von dem Sitzland einer Agentur oder einer ähnlichen Einrichtung der Gemeinschaft erwartet wird, dass es finanzielle und alle sonstige Unterstützung bereitstellt, die erforderlich ist, um die Errichtung und den Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung zu erleichtern.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Artikel I.1 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Das gemeinsame Unternehmen wird mit Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zunächst für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet.

3. Das gemeinsame Unternehmen wird mit Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zunächst für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet. Es handelt sich um eine Einrichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006.

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu den Bezugsvermerken.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Artikel I.5 – Absatz 15 – Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– die Begründung und Genehmigung etwaiger Abweichungen von der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens im Einklang mit Artikel 8;

– die Genehmigung der Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens im Einklang mit Artikel 8 nach Anhörung der Kommission;

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 16.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Artikel I.5 – Absatz 15 – Spiegelstrich 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

die Begründung jeder gewünschten Abweichung von der Verordnung, die Genehmigung jeder Abweichung nach vorheriger Zustimmung der Kommission und die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über jede genehmigte Abweichung;

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 16.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Artikel I.11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Finanzbestimmungen für das gemeinsame Unternehmen beruhen auf den Grundsätzen der Verordnung Nr. 1605/2002. Sie können vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von der Verordnung Nr. 1605/2002 abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist.

1. Die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Finanzvorschriften dürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, es sei denn, dass dies für die spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist. Für die Annahme von Vorschriften, die von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, ist die vorherige Zustimmung der Kommission erforderlich. Die Haushaltsbehörde wird von diesen Abweichungen in Kenntnis gesetzt.

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 16.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Artikel I.14 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Haushaltsjahres legt das gemeinsame Unternehmen der Kommission und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Rechnungshof“) den vorläufigen Jahresabschluss vor. Der Rechnungshof gibt bis zum 15. Juni des neuen Haushaltsjahres eine Einschätzung des vorläufigen Jahresabschlusses des gemeinsamen Unternehmens ab. Der Jahresabschluss für ein Haushaltsjahr wird im darauf folgenden Jahr gemäß den in der Rahmenfinanzregelung festgelegten Fristen an den Rechnungsführer der Kommission gesandt, so dass dieser den Abschluss in den Jahresabschluss der EG integrieren kann. Die Jahresabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens müssen nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten EG-Rechnungslegungsregeln erstellt und geprüft werden.

5. Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Haushaltsjahres legt das gemeinsame Unternehmen der Kommission und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Rechnungshof“) den vorläufigen Jahresabschluss vor. Der Rechnungshof gibt bis zum 15. Juni des neuen Haushaltsjahres eine Einschätzung des vorläufigen Jahresabschlusses des gemeinsamen Unternehmens ab. Der Jahresabschluss für ein Haushaltsjahr wird im darauf folgenden Jahr gemäß den in der Rahmenfinanzregelung festgelegten Fristen an den Rechnungsführer der Kommission gesandt, so dass dieser den Abschluss in den Jahresabschluss der EG integrieren kann. Die Jahresabschlüsse und die Bilanzen des Vorjahres werden der Haushaltsbehörde vorgelegt. Die Jahresabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens müssen nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten EG-Rechnungslegungsregeln erstellt und geprüft werden.

Begründung

Jahresabschlüsse und Bilanzen müssen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde zur Kenntnisnahme übermittelt werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Artikel I.14 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens festgelegten Verfahren erteilt.

6. Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ wird unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in den Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens festgelegten Verfahren erteilt.

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 15.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Artikel I.16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die personellen Mittel werden in einem Stellenplan festgelegt, der im Jahreshaushalt enthalten ist.

1. Die personellen Mittel werden in einem Stellenplan festgelegt, der im Jahreshaushalt enthalten ist und von der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union übermittelt wird.

Begründung

Wie im Falle der bereits bestehenden gemeinsamen Unternehmen sollte der Stellenplan des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans von der Kommission veröffentlicht werden.

VERFAHREN

Titel

Verordnung zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0571 – C6-0446/2007 – 2007/0211(CNS)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

10.12.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Jutta Haug

20.9.2004

 

 

Datum der Annahme

28.2.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Richard James Ashworth, Reimer Böge, Valdis Dombrovskis, Ingeborg Gräßle, Catherine Guy-Quint, Jutta Haug, Monica Maria Iacob-Ridzi, Anne E. Jensen, Vladimír Maňka, Jan Mulder, Cătălin-Ioan Nechifor, Theodor Dumitru Stolojan, László Surján, Helga Trüpel, Ralf Walter

  • [1]  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86.

VERFAHREN

Titel

Verordnung zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0571 – C6-0446/2007 – 2007/0211(CNS)

Datum der Konsultation des EP

30.11.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

10.12.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

10.12.2007

CONT

10.12.2007

ENVI

10.12.2007

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

CONT

12.11.2007

ENVI

27.11.2007

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Pia Elda Locatelli

18.12.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.1.2008

6.3.2008

 

 

Datum der Annahme

8.4.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

50

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Šarūnas Birutis, Jan Březina, Jerzy Buzek, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Dragoş Florin David, Pilar del Castillo Vera, Den Dover, Nicole Fontaine, Adam Gierek, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein, Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Mary Honeyball, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Anne Laperrouze, Pia Elda Locatelli, Eugenijus Maldeikis, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Andres Tarand, Britta Thomsen, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Adina-Ioana Vălean, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Etelka Barsi-Pataky, Ivo Belet, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Robert Goebbels, Satu Hassi, Gunnar Hökmark, Pierre Pribetich, Vittorio Prodi, Esko Seppänen, Peter Skinner, Silvia-Adriana Ţicău

Datum der Einreichung

10.4.2008