BERICHT über den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf dort gebrautes Bier einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden

11.4.2008 - (KOM(2007)0772 – C6-0012/2008 – 2007/0273(CNS)) - *

Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatter: Sérgio Marques

Verfahren : 2007/0273(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0146/2008
Eingereichte Texte :
A6-0146/2008
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf dort gebrautes Bier einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden

(KOM(2007)0772 – C6-0012/2008 – 2007/0273(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0772),

–   gestützt auf Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0012/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6‑0146/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Mit Antrag vom 30. Mai 2007 ersuchte Portugal die Europäische Kommission um die Ermächtigung, in Abweichung von Artikel 90 des Vertrags auf in Madeira gebrautes Bier einen Verbrauchsteuersatz anzuwenden, der unter dem nationalen Verbrauchsteuersatz nach der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 liegt, wenn die Jahresproduktion der Brauerei 300 000 hl nicht übersteigt. Nach Ansicht Portugals ist dies für den Fortbestand der lokalen Brauereien unerlässlich.

Für Brauereien auf Madeira gelten bereits die Bestimmungen von Artikel 4 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, auf von kleinen unabhängigen Brauereien gebrautes Bier ermäßigte Steuersätze anzuwenden, die nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz liegen dürfen. Dabei handelt es sich um Brauereien, deren Jahresausstoß 200 000 Hektoliter nicht übersteigt.

Aufgrund des zunehmenden Fremdenverkehrs hat eine Brauerei auf Madeira bereits eine Jahresproduktion erreicht, die sich gefährlich nahe an der zulässigen Obergrenze bewegt, nach deren Erreichen ihr Anspruch auf ermäßigte Steuersätze erlischt. Danach wäre sie dem Wettbewerbsdruck sowohl der großen nationalen wie auch der multinationalen Brauereien ausgesetzt, die anders als die kleinen entlegenen Brauereien auf Madeira von größeren Marketing-Diensten, größenbedingten Einsparungen und niedrigeren Produktionskosten profitieren. Wie die Kommission in ihrer Begründung ausführt, liegen die Preise für vor Ort gebrautes Bier trotz der Steuerermäßigung von 50% immer noch um 7,5% über dem Einzelhandelspreis von Bier, das auf dem portugiesischen Festland gebraut wurde. Ohne diese Ermäßigung könnte die lokale Produktion dem Wettbewerbsdruck nicht standhalten.

Ihr Berichterstatter teilt die in der Beurteilung der Europäischen Kommission geäußerte Ansicht, dass die ermäßigten Steuersätze trotz des erhöhten Produktionsniveaus beibehalten werden müssen. Mit der Erhöhung des Produktionsniveaus, das den Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz begründet, von 200 000 auf 300 000 Hektoliter hat die Kommission jegliche Auswirkungen, die dies auf den Binnenmarkt haben könnte, gebührend berücksichtigt. Sie hebt hervor, dass diese Maßnahme nur eine der beiden Brauereien auf Madeira betrifft und ihre Auswirkungen daher als minimal betrachtet werden können. Für nach Madeira eingeführtes Bier aus Brauereien des portugiesischen Festlands und anderer Mitgliedstaaten soll diese Maßnahme nicht gelten. Um ferner sicherzustellen, dass die erhöhte Produktionsrate den Brauereien auf Madeira keinen unrechtmäßigen Vorteil innerhalb des portugiesischen Gesamtmarktes verleiht, ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei einer 200 000 Hektoliter[1] übersteigenden Produktion nur für Bier gilt, das auch vor Ort konsumiert wird.

Nach Ansicht Ihres Berichterstatters sollte der Vorschlag für einen Beschluss, obwohl er im Wesentlichen formaler Natur ist, dennoch vom Parlament geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die ursprüngliche Ermächtigung nach wie vor bestehen, und um zu überprüfen, ob nicht einem Sektor des Biermarktes ein unrechtmäßiger Vorteil beschert wurde.

  • [1]  Derzeitige Produktionsobergrenze

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (1.4.2008)

für den Ausschuss für regionale Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf dort gebrautes Bier einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden
(KOM(2007)0772 – C6‑0012/2008 – 2007/0273(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Luis Manuel Capoulas Santos

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KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission

Portugal ersucht um eine Ausnahmeregelung zu Artikel 90 des Vertrags, um auf Bier, das auf Madeira von unabhängigen Brauereien gebraut wird, deren Jahresproduktion 300.000 hl, anstatt 200.000 hl, nicht übersteigt, einen Verbrauchsteuersatz anwenden zu können, der unter dem nationalen Verbrauchsteuersatz nach der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 liegt.

Nach Angaben Portugals ist eine solche Maßnahme für den Fortbestand der lokalen Brauereiwirtschaft unerlässlich, da aufgrund des zunehmenden Tourismus eine der beiden Brauereien auf Madeira bereits eine Jahresproduktion von 200.000 hl erreicht, wobei bei Überschreiten dieser Menge nach den geltenden Bestimmungen ihr Anspruch auf ermäßigte Steuersätze erlöschen würde. Sollten jedoch die in Madeira ansässigen Brauereien eine Produktion erreichen, die über dieser Grenze liegt, so würde dies nicht bedeuten, dass sie sich in einer genügend starken Position befinden, um dem Wettbewerb durch Biere vom portugiesischen Festland (oder europäischen Festland) standzuhalten.

Ihr Marktanteil würde höchstwahrscheinlich weiter zurückgehen, und zwar aufgrund des starken Wettbewerbs durch ausländische Biere und der unzureichenden Möglichkeiten, die Artikel 4 der Richtlinie des Rates 92/83/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke bietet, um die Nachteile auszugleichen, die den Brauereien auf Madeira aufgrund ihrer Abgelegenheit, der räumlichen Heterogenität und der Enge des lokalen Marktes entstehen. Die entstehenden Mehrkosten betreffen die Aufrechterhaltung hoher Lagerbestände und den Transport von Rohstoffen, Halbfertigprodukten und Verpackungsmaterial vom portugiesischen Festland.

Trotz des Wettbewerbsdrucks liegt der Einzelhandelspreis eines auf Madeira hergestellten Biers (128 EUR je Hektoliter) derzeit rund 7,5 % über dem Einzelhandelspreis von Bier, das auf dem portugiesischen Festland gebraut und auf Madeira im Handel verkauft wird (119 EUR je Hektoliter). Daher würde sich der Unterschied beim Einzelhandelspreis auf mindestens 15% (137 EUR je Hektoliter) erhöhen, wenn es für diese Brauereien keine Steuerermäßigung mehr gäbe.

Somit würden diese Brauereien bei Erreichen einer Jahresproduktion von 200.000 hl zwar nicht mehr als "klein" im Sinne des oben genannten Artikels 4 gelten, wohl aber noch im Vergleich zu den großen nationalen und multinationalen Brauereien, mit denen sie in Wettbewerb stehen.

Zur Sicherung des Fortbestands dieses lokalen Wirtschaftszweigs ist es daher unerlässlich, dass eine Brauerei weiterhin einen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen kann, wenn ihre Jahresproduktion 200.000 hl übersteigt, aber nicht über 300.000 hl liegt, und auf Madeira selbst konsumiert wird. Diese Ausnahmeregelung soll bis zum 31. Dezember 2013 gelten und einer Zwischenüberprüfung unterzogen werden.

Die Haltung des Verfassers der Stellungnahme

Der Verfasser der Stellungnahme teilt die Auffassung der Kommission und befürwortet die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes, der unter dem Mindestsatz liegen kann, jedoch den normalen Verbrauchsteuersatz in Portugal nicht um mehr als 50% unterschreiten darf, auf Bier, das in der autonomen Region Madeira von unabhängigen Brauereien gebraut wird, deren Jahresproduktion 300.000 hl nicht übersteigt. Auf die über 200.000 hl liegende Produktion soll der ermäßigte Steuersatz nur angewandt werden, wenn das Bier auf Madeira selbst konsumiert wird.

******

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, die Billigung des Vorschlags der Kommission vorzuschlagen.

VERFAHREN

Titel

Verbrauchsteuersatz für auf Madeira gebrautes Bier

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0772 – C6-0012/2008 – 2007/0273(CNS)

Federführender Ausschuss

REGI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

17.1.2008

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Luis Manuel Capoulas Santos

18.12.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

21.1.2008

25.2.2008

 

 

Datum der Annahme

1.4.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Peter Baco, Bernadette Bourzai, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Giuseppe Castiglione, Joseph Daul, Albert Deß, Michl Ebner, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Lutz Goepel, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Esther Herranz García, Lily Jacobs, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Véronique Mathieu, Mairead McGuinness, Rosa Miguélez Ramos, James Nicholson, Neil Parish, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Czeslaw Adam Siekierski, Alyn Smith, Petya Stavreva, Dimitar Stoyanov, Csaba Sándor Tabajdi, Jeffrey Titford, Donato Tommaso Veraldi, Janusz Wojciechowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Alessandro Battilocchio, Katerina Batzeli, Esther De Lange, Ilda Figueiredo, Gábor Harangozó, Wiesław Stefan Kuc, Brian Simpson, Struan Stevenson

VERFAHREN

Titel

Verbrauchsteuersatz für auf Madeira gebrautes Bier

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0772 – C6-0012/2008 – 2007/0273(CNS)

Datum der Konsultation des EP

10.1.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

17.1.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

17.1.2008

AGRI

17.1.2008

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ECON

15.1.2008

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Sérgio Marques

26.2.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.2.2008

 

 

 

Datum der Annahme

8.4.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

51

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Emmanouil Angelakas, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Rolf Berend, Jana Bobošíková, Victor Boştinaru, Antonio De Blasio, Petru Filip, Gerardo Galeote, Iratxe García Pérez, Eugenijus Gentvilas, Pedro Guerreiro, Gábor Harangozó, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Mieczysław Edmund Janowski, Rumiana Jeleva, Gisela Kallenbach, Tunne Kelam, Evgeni Kirilov, Miloš Koterec, Constanze Angela Krehl, Sérgio Marques, Miguel Angel Martínez Martínez, Miroslav Mikolášik, James Nicholson, Jan Olbrycht, Maria Petre, Markus Pieper, Pierre Pribetich, Elisabeth Schroedter, Grażyna Staniszewska, Catherine Stihler, Margie Sudre, Kyriacos Triantaphyllides, Lambert van Nistelrooij, Vladimír Železný

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Bernadette Bourzai, Jan Březina, Brigitte Douay, Den Dover, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Madeleine Jouye de Grandmaison, Ramona Nicole Mănescu, Ljudmila Novak, Mirosław Mariusz Piotrowski, Zita Pleštinská, Samuli Pohjamo, Christa Prets, Manfred Weber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Jean-Paul Gauzès, Jacques Toubon

Datum der Einreichung

11.4.2008