BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen mit internationalem Schutzstatus

14.4.2008 - (KOM(2007)0298 – C6‑0196/2007 – 2007/0112(CNS)) - *

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Martine Roure

Verfahren : 2007/0112(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0148/2008
Eingereichte Texte :
A6-0148/2008
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen mit internationalem Schutzstatus

(KOM(2007)0298 – C6‑0196/2007 – 2007/0112(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0298),

–   gestützt auf Artikel 63 Absätze 3 und 4 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0196/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6‑0148/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Besitzen Personen mit internationalem Schutzstatus das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten als dem, der ihnen den internationalen Schutzstatus zuerkannt hat, muss sichergestellt sein, dass diese Mitgliedstaaten über den Schutzstatus der betreffenden Person unterrichtet sind, damit sie ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nachkommen können. Die „langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG“ von Personen mit internationalem Schutzstatus muss daher einen Hinweis enthalten, aus dem hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat ihrem Inhaber internationalen Schutz gewährt hat. Sofern der internationale Schutzstatus nicht zwischenzeitlich aberkannt wurde, ist dieser Hinweis in die von dem zweiten Mitgliedstaat ausgestellte „langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG“ zu übertragen.

(5) Besitzen Personen mit internationalem Schutzstatus das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten als dem, der ihnen den internationalen Schutzstatus zuerkannt hat, muss sichergestellt sein, dass diese Mitgliedstaaten über den Schutzstatus der betreffenden Person unterrichtet sind, damit sie ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nachkommen können. Die „langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG“ von Personen mit internationalem Schutzstatus muss daher einen Hinweis enthalten, aus dem hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat ihrem Inhaber internationalen Schutz gewährt hat. Sofern der internationale Schutzstatus nicht zwischenzeitlich aberkannt wurde, ist dieser Hinweis in die von dem zweiten Mitgliedstaat ausgestellte „langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG“ zu übertragen. Allerdings darf der zweite Mitgliedstaat diesen Hinweis weder mittelbar noch unmittelbarer als Vorwand dazu benutzen, die langfristige Aufenthaltsberechtigung zu versagen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Nach dieser Richtlinie sollte die Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung nicht den Widerruf oder den Entzug der Rechte von Flüchtlingen oder Personen, denen ein subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, und ihren Angehörigen nach der Richtlinie 2004/83/EG bedeuten.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Artikel 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

1. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe fa angefügt:

f) „internationaler Schutz“ den internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates.“

fa) „internationaler Schutz“ den internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates.“

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Im Falle von Personen mit internationalem Schutzstatus wird der Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/83/EG in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen.“

„Im Falle von Personen mit internationalem Schutzstatus wird der Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung des Erstantrags auf internationalen Schutz, auch wenn es sich bei diesem Erstantrag um einen Antrag auf zeitweiligen Schutz handelt, wenn dieser dem Zugang zum internationalen Schutz vorausgeht, und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/83/EG in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen.“

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Dies wird von Personen mit internationalem Schutzstatus, die keinen Zugang zu einer Erwerbstätigkeit haben, nicht verlangt.“

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Personen mit internationalem Schutzstatus können die innerstaatlichen Integrationsbedingungen nur nach einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung ihrer besonders schwierigen Lage durch eine begründete und im Einklang mit Artikel 33 der Richtlinie 2004/83/EG getroffenen Entscheidung auferlegt werden.“

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 12 – Absatz 3 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„3a. Wird die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügt, dessen „langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG“ den Hinweis gemäß Artikel 8 Absatz 4 enthält, ist mit dem darin genannten Mitgliedstaat Rücksprache zu halten.

„3a. Wird die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügt, dessen „langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG“ den Hinweis gemäß Artikel 8 Absatz 4 enthält, ist mit dem Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, Kontakt aufzunehmen, um den Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten zu bestätigen.

 

Der Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, muss dem ersuchenden Staat innerhalb eines Monats antworten. Die Ausweisungsentscheidung kann erst nach der Antwort des Mitgliedstaats, der den internationalen Schutz gewährt hat, getroffen werden.

Sofern der internationale Schutz dem langfristig Aufenthaltsberechtigten zwischenzeitlich nicht aberkannt wurde, wird er in diesen Mitgliedstaat ausgewiesen, wobei dieser die langfristig Aufenthaltsberechtigten und seine Familienangehörigen ohne weitere Formalitäten unverzüglich zurücknimmt.“

Sofern der internationale Schutz dem langfristig Aufenthaltsberechtigten zwischenzeitlich nicht aberkannt wurde, kann er unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur in diesen Mitgliedstaat ausgewiesen werden, wobei dieser den langfristig Aufenthaltsberechtigten und seine Familienangehörigen ohne weitere Formalitäten unverzüglich zurücknimmt.“

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Richtlinie 2003/109/EG

Artikel 25 – Absatz 1a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission erstellt das Verzeichnis der Kontaktstellen, aktualisiert es regelmäßig und übermittelt es den Mitgliedstaaten.

BEGRÜNDUNG

1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

Auf dem Europäischen Rat von 1999 in Tampere unterstrichen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, eine faire Behandlung für aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige in der Europäischen Union zu garantieren. Insbesondere Drittstaatsangehörige, die sich dauerhaft in einem Mitgliedstaat aufhalten, müssten denen der Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten vergleichbare Rechte genießen können.[1]

Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere bestand das Ziel der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in der Einführung einer einheitlichen Rechtsstellung dieser Personen sowie einer Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um ihnen unabhängig vom Wohnsitz-Mitgliedstaat eine faire Behandlung im gesamten Hoheitsgebiet der Europäischen Union zu gewährleisten[2].

Dieser Richtlinie zufolge müssen die Mitgliedstaaten ihnen nach einem fünfjährigem ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkennen.

Um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erhalten, muss der Drittstaatsangehörige nachweisen, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über

 feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen, sowie über

 eine Krankenversicherung.

Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht (ausreichende Kenntnis einer im betreffenden Mitgliedstaat gesprochenen Sprache) erfüllen. Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen.

Drittstaatsangehörige, denen eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, werden auf mehreren Gebieten wie eigene Staatsangehörige behandelt, so hinsichtlich der Bedingungen für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit, zu allgemeiner und beruflicher Bildung, Sozialleistungen, Sozialhilfe, hinsichtlich des freien Zugangs zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates usw.

Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter hat das Recht, sich länger als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der ihm die Rechtsstellung zuerkannt hat, aufzuhalten, wenn er bestimmte im Vorschlag formulierte Bedingungen wie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung erfüllt.

Allerdings können die Mitgliedstaaten die Zahl der Aufenthaltstitel begrenzen. Gleichzeitig können sie aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik Unionsbürger vorrangig behandeln.

Drittstaatsangehörige, denen eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, sind gegen Rückführungsentscheidungen besonders geschützt. Die Mitgliedstaaten können nur dann eine Ausweisung verfügen, wenn das Verhalten der betreffenden Person zum betreffenden Zeitpunkt eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, bestimmte Aspekte (Alter, Dauer des Aufenthalts u. a. ...) zu berücksichtigen, bevor sie gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen.

2. Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Personen mit internationalem Schutzstatus

Die Richtlinie 2003/109/EG ist auf alle Drittstaatsangehörige anzuwenden, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben.

Gleichwohl hatte der Rat zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie Flüchtlinge und Personen mit vorübergehendem oder subsidiärem Schutzstatus von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Als Grund war ihre prekäre Situation oder ihre kurze Aufenthaltsdauer genannt worden.

Dennoch sah der 2001 von der Kommission ursprünglich vorgelegte Vorschlag für die Richtlinie vor, Flüchtlingen den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuzuerkennen. Auch das Europäische Parlament hatte diesen Standpunkt unterstützt.

In einer gemeinsamen Erklärung vom 8. Mai 2003 hatten der Rat und die Kommission diese Regelungslücke erkannt und den Wunsch geäußert, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Personen mit internationalem Schutzstatus zu erweitern.

Gegenstand des vorliegenden Vorschlags ist daher die Umsetzung dieser Erklärung durch Einbeziehung von Personen mit internationalem Schutzstatus in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG des Rates.

3. Stellungnahme der Berichterstatterin

Die Berichterstatterin unterstützt den Vorschlag, den Anwendungsbereich der Richtlinie für langfristig Aufenthaltsberechtigte auf Personen mit internationalem Schutzstatus zu erweitern. Sie bedauert jedoch, dass der Rat dieser Option den Vorzug vor einem Gemeinschaftsmechanismus für den Übergang der Schutzverantwortung gibt.

Die Richtlinie gestattet lediglich langfristig Aufenthaltsberechtigten unter bestimmten Bedingungen die Aufenthaltnahme in einem zweiten Mitgliedstaat, nicht aber Personen mit internationalem Schutzstatus als solchen. Obwohl die Aufenthaltnahme in einem anderen Mitgliedstaat in einigen Fällen dazu führen kann, dass die Verantwortung für den Schutz zu einem bestimmten Zeitpunkt auf diesen Mitgliedstaat übergeht, fällt diese Frage nicht mehr in den Regelungsbereich dieser Richtlinie. Daraus ergibt sich, dass sich Anträge auf Übergang des Schutzes weiterhin nach der Genfer Konvention von 1951 bzw. gegebenenfalls nach dem im Rahmen des Europarats geschlossenen Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge richten.

Ein Gemeinschaftsmechanismus für den Übergang des Schutzes setzt die gegenseitige Anerkennung der Asylentscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten und einen ausreichenden Grad an Harmonisierung der Asylverfahren der Mitgliedstaaten voraus. Das ist gegenwärtig jedoch nicht der Fall.

Nach Ansicht der Berichterstatterin ist die Erweiterung der Richtlinie 2003/109/EG daher eine Maßnahme für die Zeit bis zu einem neuen Vorschlag über die gegenseitige Anerkennung und den Übergang der Verantwortung des internationalen Schutzes. Dadurch wäre es möglich, der besonderen Lage der Flüchtlinge Rechnung zu tragen und ihnen mit der Anerkennung ihres Status auch das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltnahme in der EU zu gewähren.

Die Berichterstatterin teilt die Ansicht der Kommission, dass diese Richtlinie zwingend sowohl auf Flüchtlinge als auf Personen mit subsidiären Schutzstatus anzuwenden ist. In der Tat trifft der subsidiäre Schutz auf immer mehr Personen mit internationalem Schutzstatus zu, und es wäre nicht hinnehmbar, einem so großen Personenkreis die von der Richtlinie 2003/109/EG gewährten Rechte zu versagen. Im Übrigen sehen die Schlussfolgerungen des Gipfels von Tampere und das Grünbuch über das künftige gemeinsame europäische Asylsystem die Schaffung eines gemeinsamen Asylverfahrens und die Einführung eines auf dem gesamten Hoheitsgebiet der EU anzuwendenden einheitlichen Rechtsstatus vor. Grundlage dafür ist die Entschlossenheit der Union, die Europäische Union zu einem einheitlichen Schutzraum für Flüchtlinge zu machen. Es wäre daher mit diesen Zielen unvereinbar, wenn dieses Instrument eine Unterscheidung zwischen den Rechten von Flüchtlingen und denen von Personen mit subsidiärem Schutzstatus enthielte. Auch ist die Aufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates und nicht der Status der betreffenden Person das Hauptkriterium für die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter.

Die Berichterstatterin besteht gleichfalls darauf, dass das Prüfverfahren in die Berechnung des fünfjährigen Aufenthalts, der dem Antrag auf langfristiges Aufenthaltsrecht vorausgeht, einbezogen wird. Schließlich beginnt der Rechtsstatus einer Person, die internationalen Schutz genießt, ab der Einreichung des Erstantrags. Mit der Anerkennung des Status wird dieser dem rechtmäßigen Aufenthalt vorausgehende Zeitraum bestätigt. Darüber hinaus kann sich das Prüfverfahren je nach Mitgliedstaat über einen langen Zeitraum hinziehen, während die Person, die internationalen Schutzstatus genießt, ihren Prozess der Integration in das Aufnahmeland bereits mit dem Beginn des Verfahrens beginnt. Die Berichterstatterin möchte hinzufügen, dass viele Personen zunächst einen Antrag auf vorübergehenden Schutz stellen, bevor sie einen internationalen Schutzstatus beantragen. Wenn nun dieser vorübergehende Schutz in einen internationalen Schutzstatus übergeht, muss er auch der Verfahrensdauer angerechnet werden.

Die Berichterstatterin wünscht, dass der unsicheren Lage von Personen mit internationalem Schutzstatus Rechnung getragen und ihnen für die Zuerkennung des langfristigen Aufenthaltsstatus die Erfüllung der materiellen Anforderungen (feste und regelmäßige Einkünfte, Krankenversicherung) erlassen wird. Die Forderung nach einem Mindesteinkommen wäre umso unangebrachter, als Artikel 11 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten es letzteren gestattet, den Zugang dieser Personen zum Arbeitsmarkt ab der Einreichung ihres Antrags auf Schutz für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten einzuschränken.

Die Berichterstatterin wünscht eine genauere Abstimmung der von den Mitgliedstaaten praktizierten nationalen Integrationsanforderungen, um der spezifischen Lage von Personen mit internationalem Schutzstatus Rechnung tragen zu können. Aufgrund des besonderen Status der Flüchtlinge können Forderungen nach Kenntnis der Sprache oder Kultur auf sie nicht in gleicher Weise angewendet werden. Diese Anforderungen sollen im Übrigen den von der Richtlinie 2004/83/EG vorgesehenen Integrationsanforderungen entsprechen.

In Ermangelung einer Regelung für den Übergang der Schutzverantwortung auf einen anderen Mitgliedstaat ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung von diesem zweiten Mitgliedstaat respektiert wird. Diese Frage gewinnt zusätzlich an Bedeutung, wenn einer Person mit internationalem Schutzstatus nach fünfjährigem Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat dort die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt wird.

Entsprechend dem Vorschlag der Kommission sollte Artikel 8 der Richtlinie eine Regelung enthalten, wonach diese Informationen auf der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten langfristigen Aufenthaltsberechtigung vermerkt werden. Im Falle einer Ausweisung sieht die Richtlinie jedoch die bloße Rücksprache mit dem Mitgliedstaat vor, der den internationalen Schutz gewährt. Dieser Mechanismus sollte verstärkt werden, um den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu gewährleisten. Die Berichterstatterin schlägt deshalb vor, dass die Behörden des zweiten Mitgliedstaates angehalten werden, die schriftliche Antwort des ersten Staates abzuwarten, um sicherzustellen, dass die Person nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem ihr Gefahr droht. Bestätigt dieser Mitgliedstaat, dass die betreffende Person weiterhin einen internationalen Schutzstatus genießt, so ist die Ausweisung aus dem zweiten Mitgliedstaat nur in den Mitgliedstaat möglich, der ihr ursprünglich diesen Schutzstatus gewährt hat.

  • [1]  Punkt 21 der Schlussfolgerungen von Tampere
  • [2]  Im Sinne der Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    - Drittstaatsangehöriger: jede Person, die nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist;
    - langfristig Aufenthaltsberechtigter: jeder Drittstaatsangehörige, der den in dieser Richtlinie vorgesehenen Status besitzt;

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (3.3.2008)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen mit internationalem Schutzstatus
(KOM(2007)0298 – C6‑0196/2007 – 2007/0112(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Nickolay Mladenov

KURZE BEGRÜNDUNG

Ziel des Vorschlags ist es, Flüchtlingen und Personen, die subsidiären Schutz genießen, (nachstehend „Personen mit internationalem Schutzstatus“) Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat zu geben und ihnen nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat Rechte einzuräumen, die mit denen eines EU-Bürgers vergleichbar sind. Damit soll eine Lücke in der Richtlinie 2004/83/EG geschlossen werden. Zu diesem Zweck wurden alle Bestimmungen gestrichen, durch die Personen mit internationalem Schutzstatus bisher vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG ausgenommen waren, wobei gegebenenfalls ihre besondere Stellung im Verhältnis zu anderen Drittstaatsangehörigen berücksichtigt wurde. Personen mit internationalem Schutzstatus haben gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen bisher kein langfristiges Aufenthaltsrecht.

In dem Vorschlag wird festgestellt, dass die Aussicht, nach einer gewissen Zeit in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, für die vollständige Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus im Aufenthaltsmitgliedstaat von großer Bedeutung ist. Dieser Vorschlag, mit dem die Richtlinie 2003/109/EG abgeändert werden soll, kann als ein Instrument zur Integration von Drittstaatsangehörigen, die Personen mit internationalem Schutzstatus sind, im Aufnahmemitgliedstaat gesehen werden. Er ist somit ein Instrument der Einwanderungspolitik.

Der Vorschlag umfasst vier Schlüsselelemente:

a)      Er gibt Personen mit internationalem Schutzstatus die Möglichkeit, in dem Mitgliedstaat, der ihnen Schutz gewährt hat, zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige ein langfristiges Aufenthaltsrecht zu erwerben.

b)     Er legt die Bedingungen fest, unter denen langfristig Aufenthaltsberechtigte, einschließlich Personen mit internationalem Schutzstatus, ihr Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat ausüben können.

c)      Er enthält keine gemeinschaftliche Regelung zum Übergang der Verantwortung bei Anspruch auf internationalen Schutz[1].

d)     Er stellt sicher, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung in den Fällen beachtet wird, in denen eine Person mit internationalem Schutzstatus, die bereits über ein langfristiges Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat verfügt, nach fünfjährigem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat dort ebenfalls die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt.

In Anbetracht dessen ist Ihr Verfasser zu folgendem Schluss gelangt:

a)      Er befürwortet, dass die Europäische Kommission tätig geworden ist, um die Lücke zu schließen, die darauf zurückzuführen war, dass Flüchtlinge und Personen mit internationalem Schutzstatus aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG ausgeschlossen wurden.

b)     Er vertritt die Ansicht, dass die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/109/EG auf Flüchtlinge und Personen, die subsidiären Schutz genießen, wichtig ist, damit die Gleichbehandlung der Personen mit internationalem Schutzstatus gewährleistet wird. Er unterstreicht, dass der Ausschluss der Personen, die subsidiären Schutz genießen, von dem Anwendungsbereich des Vorschlags einen komplizierteren Rechtsrahmen zur Folge hätte, wodurch die von der vorgeschlagenen Richtlinie erwarteten Vorteile gravierend eingeschränkt würden.

c)      Der Verfasser befürwortet, dass der Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels in die Berechnung des Aufenthaltszeitraums von fünf Jahren, der für die Einreichung eines Antrags auf langfristige Aufenthaltsberechtigung erforderlich ist, einbezogen wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 10 A (neu)

 

(10a) Im Sinne dieser Richtlinie sollte die Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung nicht den Widerruf oder den Entzug der Rechte von Flüchtlingen oder Personen mit internationalem Schutzstatus nach der Richtlinie 2004/83/EG bedeuten;

VERFAHREN

Titel

Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/109/EG auf Personen mit internationalem Schutzstatus

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0298 – C6-0196/2007 – 2007/0112(CNS)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

9.7.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Nickolay Mladenov

12.9.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

5.11.2007

11.2.2008

27.2.2008

 

Datum der Annahme

27.2.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

50

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Elmar Brok, Colm Burke, Véronique De Keyser, Michael Gahler, Bronisław Geremek, Maciej Marian Giertych, Alfred Gomolka, Richard Howitt, Jana Hybášková, Anna Ibrisagic, Metin Kazak, Maria Eleni Koppa, Helmut Kuhne, Joost Lagendijk, Vytautas Landsbergis, Johannes Lebech, Emilio Menéndez del Valle, Francisco José Millán Mon, Philippe Morillon, Pasqualina Napoletano, Vural Öger, Cem Özdemir, Justas Vincas Paleckis, Ioan Mircea Paşcu, Alojz Peterle, Hubert Pirker, Samuli Pohjamo, Bernd Posselt, Michel Rocard, Raül Romeva i Rueda, Libor Rouček, Jacek Saryusz-Wolski, György Schöpflin, Hannes Swoboda, Charles Tannock, Geoffrey Van Orden, Ari Vatanen, Kristian Vigenin, Zbigniew Zaleski, Josef Zieleniec

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Mariela Velichkova Baeva, Cristian Silviu Buşoi, Andrew Duff, Árpád Duka-Zólyomi, David Hammerstein, Jaromír Kohlíček, Erik Meijer, Nickolay Mladenov, Józef Pinior, Inger Segelström, Marcello Vernola

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Renate Weber

  • [1]  Anträge auf den Übergang des Schutzes richten sich weiterhin nach der Genfer Konvention von 1951 bzw. gegebenenfalls nach dem im Rahmen des Europarats geschlossenen Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge.

VERFAHREN

Titel

Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/109/EG auf Personen mit internationalem Schutzstatus

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0298 – C6-0196/2007 – 2007/0112(CNS)

Datum der Konsultation des EP

26.6.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

9.7.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

9.7.2007

DEVE

9.7.2007

EMPL

9.7.2007

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

DEVE

19.7.2007

EMPL

27.6.2007

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Martine Roure

10.9.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

9.10.2007

27.2.2008

27.3.2008

 

Datum der Annahme

27.3.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Philip Bradbourn, Carlos Coelho, Esther De Lange, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Armando França, Patrick Gaubert, Roland Gewalt, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Roselyne Lefrançois, Sarah Ludford, Javier Moreno Sánchez, Rareş-Lucian Niculescu, Athanasios Pafilis, Martine Roure, Inger Segelström, Csaba Sógor, Vladimir Urutchev, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Edit Bauer, Sophia in ‘t Veld, Jean Lambert, Marian-Jean Marinescu, Bill Newton Dunn, Nicolae Vlad Popa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Manolis Mavrommatis