BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
15.4.2008 - (KOM(2007)0051 – C6-0063/2007 – 2007/0022(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Hartmut Nassauer
Verfasser der Stellungnahme (*):
Dan Jørgensen, Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
(KOM(2007)0051 – C6-0063/2007 – 2007/0022(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0051),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0063/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0154/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
| Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 4 a (neu) | |
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(4a) Die Effektivität der Bekämpfung der Umweltkriminalität im grenzübergreifenden Kontext wird davon abhängen, inwieweit die Institutionen zur Koordinierung der internationalen Ermittlungsverfahren (Europol, Eurojust, gemeinsame Ermittlungsgruppen) ein entsprechendes Profil erhalten und auf der Ebene der Kompetenzen und der Organisation ihre Effektivität erhöht wird. |
Änderungsantrag 2 Erwägung 5 | |
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(5) Indem man den Justizbehörden statt Verwaltungsbehörden die Aufgabe zuweist, Sanktionen zu verhängen, verlagert man die Verantwortung für Ermittlungen und die Durchsetzung der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften auf Behörden, die von den für Betriebs- und Emissionsgenehmigungen zuständigen Behörden unabhängig sind. |
entfällt |
Begründung | |
Das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit und der anerkannte Rechtsgrundsatz des „effet utile“ werden aufgehoben. Außerdem heißt es in Artikel 10 des EG-Vertrags: „Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe“. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 6 | |
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(6) Ein wirksamer Umweltschutz erfordert insbesondere abschreckendere Sanktionen für umweltschädigende Tätigkeiten, die typischerweise die Luft, insbesondere die Stratosphäre, den Boden, das Wasser, Tiere oder Pflanzen erheblich schädigen oder schädigen können und sich auch auf die Erhaltung von Arten auswirken. |
(6) Ein wirksamer Umweltschutz erfordert insbesondere abschreckendere Sanktionen für umweltschädigende Tätigkeiten, die typischerweise die Landschaft, die Luft, insbesondere die Stratosphäre, das Grundgestein, den Boden, das Wasser, Tiere oder Pflanzen erheblich schädigen oder schädigen können und sich auch auf die Erhaltung von Arten auswirken. |
Begründung | |
Im Zusammenhang mit für die Umwelt schädlichen Aktivitäten, wird das Grundgestein (die Lithosphäre) nicht genannt. Der Boden (dort wo es welchen gibt) ist eher eine äußere Schicht - bis zu 1,5 Meter tief - die sich auf dem Grundgestein bildet. | |
Abraum und verbrauchte Brennelemente (die gefährlichen oder radioaktiven Abfall enthalten können) können in Minen oder Grubenanlagen gelagert sein (und somit im eigentlichen Grundgestein). | |
Tagebauanlagen können insbesondere Ökosysteme auf dem Land zerstören und somit riesigen Schaden anrichten. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung 6 a (neu) | |
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(6a) Die im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakte enthalten Bestimmungen mit Bezug auf strafrechtliche Maßnahmen, mit denen die uneingeschränkte Wirksamkeit der Umweltschutzvorschriften sichergestellt werden soll. |
Änderungsantrag 5 Erwägung 6 b (neu) | |
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(6b) Die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen betreffen nur die Bestimmungen der im diesbezüglichen Anhang aufgeführten Rechtsakte, die für die Mitgliedstaaten die Pflicht begründen, in Anwendung dieser Rechtsvorschriften restriktive Maßnahmen zu verhängen. |
Änderungsantrag 6 Erwägung 9 a (neu) | |
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(9a) Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen für schwere Verstöße gegen die Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft in ihr einzelstaatliches Recht aufzunehmen. Sie schafft keine Verpflichtungen hinsichtlich der Durchführung dieser Sanktionen bzw. anderer verfügbarer Rechtsinstrumente in Einzelfällen. |
Begründung | |
Laut Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007 (C-440/05) fallen das Strafrecht und das Strafprozessrecht zwar nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, der Gemeinschaftsgesetzgeber kann den Mitgliedstaaten aber vorschreiben, Sanktionen dieser Art vorzusehen um sicherzustellen, dass die Gesetze, die er auf einem bestimmten Gebiet erlässt, ihre volle Wirksamkeit entfalten. | |
Änderungsantrag 7 Erwägung 11 | |
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(11) Außerdem machen es die deutlichen Unterschiede beim Ausmaß der in den einzelnen Mitgliedstaaten anwendbaren Sanktionen erforderlich, unter bestimmten Umständen dieses Maß entsprechend der Schwere der Straftat zu harmonisieren. |
entfällt |
Begründung | |
Folge der Entscheidung des EuGH vom 23.10.2007 (C-440/05), wonach die Bestimmung von Art und Maß der anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt (siehe Ziffer 70). | |
Änderungsantrag 8 Erwägung 12 | |
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(12) Eine solche Harmonisierung ist besonders dann wichtig, wenn die Straftaten schwerwiegende Folgen haben oder im Rahmen krimineller Vereinigungen begangen wurden, die bei der Umweltkriminalität eine wesentliche Rolle spielen. |
entfällt |
Begründung | |
Folge der Entscheidung des EuGH vom 23.10.2007 (C-440/05), wonach die Bestimmung von Art und Maß der anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt (siehe Ziffer 70). | |
Änderungsantrag 9 Erwägung 12 a (neu) | |
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(12a) Erweist es sich, dass eine Dauertätigkeit nach einer gewissen Zeit zu Umweltschäden führt, die ihrerseits eine strafrechtliche Haftung gemäß dieser Richtlinie nach sich ziehen können, dann sollte die Frage, ob der Schadensverursacher vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat oder nicht in Bezug auf den Zeitpunkt entschieden werden, zu dem der Schadensverursacher von dem Straftatbestand Kenntnis erlangte oder erlangt haben sollte, und nicht in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem der Schadensverursacher seine Tätigkeit aufgenommen hat. Es sollte in diesem Zusammenhang beachtet werden, dass die vorherige Erteilung einer amtlichen Genehmigung, Lizenz oder Konzession unter solchen Umständen keinen Rechtfertigungsgrund darstellen sollte. |
Änderungsantrag 10 Erwägung 12 b (neu) | |
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(12b) Bei dem subjektiven Merkmal der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie zu schaffenden Straftatbestände sollte es sich um Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit handeln. Dementsprechend sollte es im Ermessen der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte in den Mitgliedstaaten liegen, Straftaten im Zusammenhang mit geschützten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten oder Teilen oder Erzeugnissen davon nicht zu verfolgen, wenn die beanstandete Handlung eine unerhebliche Menge von Exemplaren betrifft und vernachlässigbare Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der betreffenden Art hat und wenn die betreffende Person oder die betreffenden Personen keine Kenntnis von dem Schutzstatus der betreffenden wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten hatte bzw. hatten. |
Änderungsantrag 11 Erwägung 13 | |
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(13) Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere Vorschriften für den wirksamen strafrechtlichen Schutz der Umwelt zu erlassen oder aufrechtzuerhalten. |
entfällt |
Begründung | |
Folge der Entscheidung des EuGH vom 23.10.2007 (C-440/05), wonach die Bestimmung von Art und Maß der anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt (siehe Ziffer 70). | |
Änderungsantrag 12 Erwägung 13 | |
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(13a) Der Euratom-Vertrag und das daraus abgeleitete Recht zu dessen Anwendung regeln den Umweltschutz in Bezug auf nukleare Tätigkeiten. Folglich kann die Rechtswidrigkeit von die Umwelt schädigenden Handlungen im Rahmen von nuklearen Tätigkeiten nur unter Bezugnahme auf den Euratom-Vertrag und das daraus abgeleitete Recht zu dessen Anwendung festgelegt werden. |
Begründung | |
Soweit nukleare Tätigkeiten betroffen sind, ist Kapitel 3 des Euratom-Vertrags die Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Vorgehens im Bereich des Umweltschutzes. Es erscheint unabdingbar, den Wortlaut damit in Einklang zu bringen, indem klargestellt wird, dass der Euratom-Vertrag für den nuklearen Bereich die Grundlage bleibt. In Anbetracht dessen muss bei nuklearen Tätigkeiten als rechtswidrig gelten, was gegen eine gemeinschaftliche Rechtsvorschrift verstößt, die auf der Grundlage dieses Vertrags erlassen wurde. | |
Änderungsantrag 13 Erwägung 15 | |
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(15) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Sicherstellung eines wirksameren Umweltschutzes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(15) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Sicherstellung eines wirksameren Umweltschutzes insbesondere durch Bekämpfung der die Umwelt erheblich schädigenden organisierten Großkriminalität, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
Änderungsantrag 14 Artikel 1 | |
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Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht festgelegt, die einem wirksameren Umweltschutz dienen sollen. |
Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht festgelegt, die einem wirksameren Umweltschutz dienen sollen. Sie betrifft nur die strafrechtliche Haftung und greift in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung für Umweltschäden nicht in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Nationalstaaten und auch nicht in daraus abgeleitete Bestimmungen ein. |
Begründung | |
Es muss gewährleistet werden, dass bei einer strafrechtlichen Verfolgung nicht die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften zur Umwelthaftung ausgeschlossen wird, die in erster Linie auf die Sanierung der Schäden ausgerichtet sind. | |
Änderungsantrag 15 Artikel 2 Buchstabe a | |
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a) "rechtswidrig" einen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift der Gemeinschaft oder gegen ein Gesetz, eine verwaltungsrechtliche Vorschrift oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das bzw. die den Schutz der Umwelt zum Ziel hat; |
a) "rechtswidrig" einen Verstoß gegen einen in Anhang A dieser Richtlinie aufgeführten Rechtsakt der Gemeinschaft oder gegen ein Gesetz, eine verwaltungsrechtliche Vorschrift oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, der bzw. das oder die der Umsetzung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dient. |
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Bei den unter den Euratom-Vertrag fallenden Tätigkeiten bezeichnet er einen Verstoß gegen einen in Anhang B dieser Richtlinie genannten Rechtsakt; |
Begründung | |
Soweit nukleare Tätigkeiten betroffen sind, ist Kapitel 3 des Euratom-Vertrags die Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Vorgehens im Bereich des Umweltschutzes. Es erscheint unabdingbar, den Wortlaut damit in Einklang zu bringen, indem klargestellt wird, dass der Euratom-Vertrag für den nuklearen Bereich die Grundlage bleibt. In Anbetracht dessen muss bei nuklearen Tätigkeiten als rechtswidrig gelten, was gegen eine gemeinschaftliche Rechtsvorschrift verstößt, die auf der Grundlage dieses Vertrags erlassen wurde. | |
Änderungsantrag 16 Artikel 2 Buchstabe a a (neu) | |
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(aa) „geschützte wildlebende Tier- oder Pflanzenarten“ |
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(i) in Bezug auf die Straftat gemäß Artikel 3 Buchstabe g die Arten, die aufgeführt sind in |
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– Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen1; |
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– Anhang 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten2 und auf die in deren Artikel 4 Absatz 2 hingewiesen wird, und |
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(ii) in Bezug auf die den Handel betreffende Straftat gemäß Artikel 3 Buchstabe ga die Arten, die aufgeführt sind in |
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– Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels3; |
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__________________________________ ABl. L 206, 22.7.1992, S. 7. Richtlinie, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368). ABl. L 103, 25.4.1979, S. 1. Richtlinie, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368). ABl. L 61, 3.3.1997, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommission (ABl. L 215 vom 19.8.2005, S. 1). |
Änderungsantrag 17 Artikel 2 Buchstabe a b (neu) | |
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ab) „Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets“ jeden Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG erklärt wurde, oder jeden natürlichen Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet als besonderes Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesen wurde; |
Begründung | |
Definition des Begriffes „geschützter Lebensraum“, siehe auch Artikel 3, Buchstabe h. | |
Änderungsantrag 18 Artikel 2 Buchstabe b | |
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b) "juristische Person" eine Rechtspersönlichkeit, die diesen Status nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht inne hat, mit Ausnahme von Staaten und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Ausübung ihrer Hoheitsgewalt handeln, und von internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts. |
b) "juristische Person" eine Rechtspersönlichkeit, die diesen Status nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung hoheitlicher Rechte und von internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts. |
Begründung | |
Standardformulierung des Begriffs „juristische Person“ in EG-Rechtsakten; redaktionelle Anpassung. | |
Änderungsantrag 19 Artikel 2 Buchstabe b | |
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b) „juristische Person“ eine Rechtspersönlichkeit, die diesen Status nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht inne hat, mit Ausnahme von Staaten und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Ausübung ihrer Hoheitsgewalt handeln, und von internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts. |
b) „juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handeln, sowie internationale Organisationen des öffentlichen Rechts. |
Begründung | |
Die Richtlinie muss bei Begriffsbestimmungen mit anderen vom Europäischen Parlament angenommenen Richtlinien übereinstimmen, hier mit P6_TA(2007)0145 zu KOM(2006)0168, angenommen am 25.4.2007. | |
Änderungsantrag 20 Artikel 3 Einleitung | |
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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden Handlungen Straftaten darstellen, wenn sie vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen werden: |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden Handlungen Straftaten darstellen, wenn sie rechtswidrig sind und vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen werden: |
Änderungsantrag 21 Artikel 3 Buchstabe a | |
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a) die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht; |
entfällt |
Änderungsantrag 22 Artikel 3 Buchstabe b | |
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b) die rechtswidrige Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität bzw. an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
b) die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Erdoberfläche oder die Luft, das Grundgestein, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden-, Gesteins- oder Wasserqualität bzw. an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Begründung | |
Das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit ist in den Einleitungssatz zu Artikel 3 aufgenommen worden und daher bei den einzelnen Buchstaben entbehrlich. | |
In den Bestimmungen werden die äußeren Schichten der Lithosphäre, in denen die Topographie (Relief und Exposition gegenüber äußeren Einwirkungen) direkt die Verbreitung ionisierender Strahlung und anderer Stoffe beeinflusst, nicht erwähnt. | |
Änderungsantrag 23 Artikel 3 Buchstabe c | |
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c) die rechtswidrige Behandlung, einschließlich Beseitigung, Lagerung, Beförderung, Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen, einschließlich gefährlicher Abfälle, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
c) die Sammlung, Beförderung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, einschließlich der betrieblichen Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern übernommen werden (Bewirtschaftung von Abfall), die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden-, Gesteins- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Begründung | |
1. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit ist in den Einleitungssatz zu Artikel 3 aufgenommen worden und daher bei den einzelnen Buchstaben entbehrlich. | |
2. Legaldefinition des Begriffes „Bewirtschaftung von Abfall“ unter Einbeziehung der „betrieblichen Überwachung“ gemäß der künftigen Richtlinie [.../.../EG] des Europäischen Parlaments und des Rats über Abfälle (COD/2005/0281). | |
Änderungsantrag 24 Artikel 3 Buchstabe d | |
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d) der rechtswidrige Betrieb einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe oder Zubereitungen gelagert oder verwendet werden, wodurch außerhalb dieser Anlage der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht werden oder verursacht werden können; |
d) der Betrieb einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe oder Zubereitungen gelagert oder verwendet werden, wodurch außerhalb dieser Anlage der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden-, Gesteins- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht werden oder verursacht werden können; |
Begründung | |
Das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit ist in den Einleitungssatz zu Artikel 3 aufgenommen worden und daher bei den einzelnen Buchstaben entbehrlich. | |
Änderungsantrag 25 Artikel 3 Buchstabe e | |
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e) die illegale Beförderung von Abfällen im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aus Gewinnstreben und in nicht unerheblicher Menge, unabhängig davon, ob es sich bei der Beförderung um einen einzigen Vorgang oder um mehrere, offensichtlich zusammenhängende Vorgänge handelt; |
e) die Verbringung von Abfällen, sofern diese Tätigkeit unter Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates fällt, aus Gewinnstreben und in nicht unerheblicher Menge; |
Begründung | |
1. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit ist in den Einleitungssatz zu Artikel 3 aufgenommen worden und daher bei den einzelnen Buchstaben entbehrlich. | |
2. Standardformulierung gemäß der Terminologie des europäischen Abfallrechts. | |
3. Der gestrichene Satz enthält keinen neuen Regelungstatbestand und ist daher entbehrlich. | |
Änderungsantrag 26 Artikel 3 Buchstabe f | |
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f) die rechtswidrige Herstellung, Behandlung, Lagerung, Verwendung, Beförderung, Ausfuhr oder Einfuhr von Kernmaterial oder anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Menschen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
f) die Herstellung, Behandlung, Lagerung, Verwendung, Beförderung, der Verkauf und die Verteilung und Ausfuhr oder Einfuhr von Kernmaterial, anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Grundgesteins‑, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Begründung | |
In der Regelung sind der Handel und die Verteilung gefährlicher Materialen nicht erwähnt. | |
1. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit ist in den Einleitungssatz zu Artikel 3 aufgenommen worden und daher bei den einzelnen Buchstaben entbehrlich. | |
2. Redaktionelle Änderung. | |
Änderungsantrag 27 Artikel 3 Buchstabe g | |
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g) der unerlaubte Besitz, die unerlaubte Entnahme, Beschädigung oder Tötung von sowie der unerlaubte Handel mit geschützten wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten oder Teilen davon; |
g) der Besitz, die Entnahme, Beschädigung, Verarbeitung oder Tötung von geschützten wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten oder Teilen davon sowie ihre Tötung oder Zerstörung, außer in Fällen, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge von Exemplaren dieser Arten betrifft und vernachlässigbare Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat; |
Änderungsantrag 28 Artikel 3 Buchstabe g a (neu) | |
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ga) der Handel mit geschützten wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten, Teilen oder Erzeugnissen davon, außer in Fällen, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge von Exemplaren dieser Arten betrifft und vernachlässigbare Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat; |
Änderungsantrag 29 Artikel 3 Buchstabe h a (neu) | |
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(ha) die erhebliche Schädigung eines Lebensraums innerhalb eines geschützten Gebiets durch Bebauung, Urbarmachung, Kahlschlag, Rodung und landwirtschaftliche Nutzung sowie vorsätzliche Brandstiftung oder alle vergleichbaren schwerwiegenden Handlungen; |
Änderungsantrag 30 Artikel 3 Buchstabe i | |
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i) der rechtwidrige Handel mit oder die rechtswidrige Verwendung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen. |
i) der Handel mit oder die Herstellung, das Inverkehrbringen, der Vertrieb oder die Verwendung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen. |
Änderungsantrag 31 Artikel 4 | |
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Beteiligung und Anstiftung |
Anstiftung und Beihilfe |
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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Beteiligung an oder die Anstiftung zu den in Artikel 3 genannten vorsätzlichen Handlungen eine Straftat darstellt. |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Anstiftung und Beihilfe zu den in Artikel 3 genannten Handlungen unter Strafe gestellt werden. |
Begründung | |
1. Begrenzung von Anstiftung und Beihilfe auf vorsätzliche Handlungen. | |
2. Redaktionelle Änderung. | |
Änderungsantrag 32 Artikel 5 | |
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1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden. |
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 bis 4 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden. |
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2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Begehung der in Artikel 3 Buchstaben b bis h genannten Straftaten höchstens mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und bis zu drei Jahren geahndet wird, wenn die Straftat grob fahrlässig begangen wurde und eine erhebliche Schädigung von Luft, Boden, Wasser, Tieren oder Pflanzen verursacht. |
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3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Begehung der folgenden Straftaten höchstens mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei und bis zu fünf Jahren geahndet wird: |
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(a) die in Artikel 3 Buchstabe a genannte Straftat, wenn diese grob fahrlässig begangen wird; |
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(b) eine der in Artikel 3 Buchstaben b bis f genannten Straftaten, wenn die Straftat grob fahrlässig begangen wird und den Tod oder die schwere Körperverletzung einer Person verursacht; |
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(c) eine der in Artikel 3 Buchstaben b bis h genannten Straftaten, wenn die Straftat vorsätzlich begangen wird und eine erhebliche Schädigung von Luft, Boden, Wasser, Tieren oder Pflanzen verursacht; |
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(d) eine der in Artikel 3 genannten Straftaten, wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses [… zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität] begangen wird. |
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4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Begehung der folgenden Straftaten höchstens mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf und bis zu zehn Jahren geahndet wird: |
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(a) die in Artikel 3 Buchstabe a genannte Straftat, wenn diese vorsätzlich begangen wird; |
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(b) eine der in Artikel 3 Buchstaben b bis f genannten Straftaten, wenn die Straftat vorsätzlich begangen wird und den Tod oder die schwere Körperverletzung einer Person verursacht. |
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5. Zusätzlich zu den in diesem Artikel vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen können weitere Sanktionen verhängt oder Maßnahmen getroffen werden, insbesondere |
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(a) das Verbot für eine natürliche Person, eine Tätigkeit aufzunehmen, die eine behördliche Zulassung oder Genehmigung erfordert, oder ein Unternehmen oder eine Stiftung zu gründen, zu verwalten oder zu leiten, wenn wegen des Sachverhalts, aufgrund dessen sie verurteilt wurde, ein hohes Risiko besteht, dass sie die gleiche Art krimineller Handlungen wieder begeht; |
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(b) die Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit der Verurteilung oder mit etwa verhängten Strafen oder getroffenen Maßnahmen; |
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(c) die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen. |
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Begründung | |
Redaktionelle Änderungen. | |
Folge der Entscheidung des EuGH vom 23.10.2007 (C-440/05), wonach die Bestimmung von Art und Maß der anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt (siehe Ziffer 70). | |
Änderungsantrag 33 Artikel 7 | |
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1. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass gegen eine im Sinne von Artikel 6 haftbare juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche und nichtstrafrechtliche Geldstrafen gehören. |
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 6 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können. |
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2. Die Geldstrafen gemäß Absatz 1 sollen sich |
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(a) bei einer der in Artikel 3 Buchstaben b bis h genannten Straftaten, wenn die Straftat grob fahrlässig begangen wird und eine erhebliche Schädigung von Luft, Boden, Wasser, Tieren oder Pflanzen verursacht, auf einen Höchstbetrag von mindestens 300 000 EUR bis 500 000 EUR belaufen; |
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(b) auf einen Höchstbetrag von mindestens 500 000 EUR bis 750 000 EUR belaufen, wenn |
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(i) die in Artikel 3 Buchstabe a genannte Straftat grob fahrlässig begangen wird, oder |
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(ii) eine der in Artikel 3 Buchstaben b bis h genannten Straftaten |
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- grob fahrlässig begangen wird und den Tod oder die schwere Körperverletzung einer Person verursacht, oder |
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- vorsätzlich begangen wird und eine erhebliche Schädigung von Luft, Boden, Wasser, Tieren oder Pflanzen verursacht, oder |
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(iii) eine in Artikel 3 genannte Straftat vorsätzlich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses [… zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität] begangen wird; |
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(c) auf einen Höchstbetrag von mindestens 750 000 EUR bis 1 500 000 EUR belaufen, wenn |
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(i) die in Artikel 3 Buchstabe a genannte Straftat vorsätzlich begangen wird, oder |
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(ii) eine der in Artikel 3 Buchstaben b bis f genannten Straftaten vorsätzlich begangen wird und den Tod oder die schwere Körperverletzung einer Person verursacht. |
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Die Mitgliedstaaten können eine Regelung anwenden, bei der die Geldstrafe im Verhältnis zum Umsatz der juristischen Person, zu dem durch Begehung der Straftat erzielten oder angestrebten finanziellen Vorteil oder zu jedem anderen Wert steht, der ein Indikator für die Finanzlage der juristischen Person ist, sofern diese Regelung eine Höchstgeldstrafe zulässt, die zumindest dem Mindestbetrag der vorgenannten Höchstgeldstrafe entspricht. Mitgliedstaaten, die die Richtlinie in Einklang mit einer solchen Regelung umsetzen, teilen der Kommission diese Absicht mit. |
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3. Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, wenden den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs an, der am […] gilt |
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4. Zusätzlich zu den in diesem Artikel vorgesehenen Sanktionen können weitere Sanktionen verhängt oder Maßnahmen getroffen werden, insbesondere |
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(a) die Verpflichtung, den ursprünglichen Zustand der Umwelt wiederherzustellen, |
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(b) der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen, |
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(c) das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Gewerbe- oder Handelstätigkeit, |
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(d) richterliche Aufsicht, |
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(e) die richterlich angeordnete Auflösung, |
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(f) die Verpflichtung, spezielle Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen zu beseitigen, die die strafrechtlich geahndete Tat verursacht hat, |
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(g) die Veröffentlichung der richterlichen Entscheidung im Zusammenhang mit der Verurteilung oder mit etwa verhängten Strafen oder getroffenen Maßnahmen. |
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Begründung | |
1. Redaktionelle Änderung. | |
2. Folge der Entscheidung des EuGH vom 23.10.2007 (C-440/05), Ziffer 66. | |
Folge der Entscheidung des EuGH vom 23.10.2007 (C-440/05), wonach die Bestimmung von Art und Maß der anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt (siehe Ziffer 70). | |
Änderungsantrag 34 Artikel 8 | |
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Artikel 8 |
entfällt |
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Berichterstattung |
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Bis spätestens ... und dann alle drei Jahre unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Durchführung dieser Richtlinie in Form eines Berichts. |
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Auf der Grundlage dieser Berichte erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht. |
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Begründung | |
Anders als in der dritten Säule der Europäischen Verträge verfügt die Kommission im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht über die geeigneten Instrumentarien, um für dessen Einhaltung zu sorgen. Eine Berichtspflicht ist daher eine überflüssige bürokratische Maßnahme. | |
Änderungsantrag 35 Artikel 8 a (neu) | |
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Artikel 8a |
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Annahme neuer Rechtsvorschriften |
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Bei jeder Annahme nachfolgender Umweltschutzvorschriften wird gegebenenfalls angegeben, dass die Anhänge zu dieser Richtlinie zu ändern sind. |
Änderungsantrag 36 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 | |
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1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am […] […] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechung zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. |
1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am […] […] nachzukommen. |
Begründung | |
Die gestrichene Bestimmung sollte in einen Erwägungsgrund aufgenommen werden. | |
Änderungsantrag 37 Anhang A (neu) | |
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Anhang A |
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LISTE DER GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DEREN VERLETZUNG EIN RECHTSWIDRIGES VERHALTEN IM SINNE VON ARTIKEL 2 BUCHSTABE A DIESER RICHTLINIE DARSTELLT |
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– Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ab dem 2. Januar 2013 durch Verordnung (EG) Nr. 715/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates aufzuheben); |
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– Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ab dem 2. Januar 2013 durch Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufzuheben); |
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– Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung; |
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– Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (aufzuheben und mit Wirkung vom 1. Juni 2009 durch die REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) zu ersetzen); |
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– Richtlinie 77/537/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern; |
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– Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion; |
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– Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten; |
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– Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; |
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– Verordnung (EWG) Nr. 348/81 des Rates vom 20. Januar 1981 über eine gemeinsame Regelung für die Einfuhr von Walerzeugnissen; |
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– Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (Aufhebung vorgeschlagen); |
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– Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Kadmiumableitungen (Aufhebung vorgeschlagen); |
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– Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (Aufhebung vorgeschlagen); |
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– Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (Aufhebung vorgeschlagen); |
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– Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft; |
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– Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (Aufhebung vorgeschlagen); |
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– Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen; |
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– Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser; |
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– Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln; |
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– Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle; |
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– Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; |
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– Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie; |
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– Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen; |
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– Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT); |
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– Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen; |
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– Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte; |
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– Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels; |
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– Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten; |
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– Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates; |
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– Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen; |
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– Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien; |
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– Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG; |
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– Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. September 2000 über Altautos; |
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Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände; |
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– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik; |
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– Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen; |
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– Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen; |
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– Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates; |
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– Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft; |
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– Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte; |
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– Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG; |
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– Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen; |
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– Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI; |
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– Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft; |
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– Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle; |
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– Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG; |
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– Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates; |
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Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG; |
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Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung; |
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– Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen; |
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– Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (wird mit Wirkung vom 2. Januar 2013 Richtlinie 70/220/EWG aufheben); |
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– Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, in Länder, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt. |
Änderungsantrag 38 Anhang B (neu) | |
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Anhang B |
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Liste der gemeinschaftlichen rechtsvorschriften, deren Verletzung ein rechtswidriges Verhalten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a unterabsatz 2 dieser Richtlinie bezüglich von nuklearen tätigkeiten darstellt |
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– Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation |
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– Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen |
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– Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen |
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– Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente |
Begründung | |
Soweit nukleare Tätigkeiten betroffen sind, ist Kapitel 3 des Euratom-Vertrags die Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Vorgehens im Bereich des Umweltschutzes. Es erscheint unabdingbar, den Wortlaut damit in Einklang zu bringen, indem klargestellt wird, dass der Euratom-Vertrag für den nuklearen Bereich die Grundlage bleibt. In Anbetracht dessen muss bei nuklearen Tätigkeiten als rechtswidrig gelten, was gegen eine gemeinschaftliche Rechtsvorschrift verstößt, die auf der Grundlage des Euratom-Vertrags erlassen wurde. | |
BEGRÜNDUNG
I. Allgemeiner Hintergrund
Die Vorgeschichte des Richtlinienentwurfs ist ausführlich im Arbeitsdokument des Berichterstatters vom 12.06.2007 unter Punkt I erläutert, welches dem Rechtsausschuss vorliegt.
II. EuGH-Urteil vom 23.10.2007
Mit seinem Urteil vom 23.10.2007 in der Sache "Kommission gegen Rat betreffend den Rahmenbeschluss des Rates über strafrechtliche Sanktionen bei der Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe" (C-440/05) hat der EuGH erstmals klargestellt, dass die Bestimmung von Art und Maß der anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 09.02.2007 für die Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (KOM(2007)51) steht im Gegensatz zu dieser Entscheidung und muss entsprechend korrigiert werden.
III. Der Berichtsentwurf für den Rechtsausschuss
Zusammenfassend schlägt der Berichterstatter den Mitgliedern des Rechtsausschusses folgende Änderungen am Entwurf der Europäischen Kommission vor:
1. In Artikel 5 und 7 ist das Urteil des EuGH vom 23.10.2007 umzusetzen. Da die Bestimmung von Art und Maß der anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen danach nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, sind jeweils die Absätze 2ff. zu streichen.
2. In Artikel 2 werden einige Definitionen aufgrund des Bestimmtheitsgebots präzisiert bzw. ergänzt: Präzisiert wird u.a. die Definition der Rechtswidrigkeit. Hier wird eine Annexkompetenz geschaffen. Ergänzt werden die Definitionen für die Begriffe "geschützte wildlebende Tier- oder Pflanzenarten" und "geschützter Lebensraum".
3. Bei den Straftaten in Artikel 3 sind die vorsätzliche und die grob fahrlässige Begehung getrennt zu behandeln. Dies entspricht der Struktur des Rahmenbeschluss des Rates 2005/667/JI vom 12.07.2005. Bei den einzelnen Straftatbeständen sind aus Gründen der Rechtssicherheit und des Bestimmtheitsgebots einige Präzisionen bzw. Anpassungen an neu geltendes Recht notwendig.
4. Die von der Kommission vorgeschlagenen Berichtspflichten der Mitgliedstaaten sind bürokratisch und an dieser Stelle überflüssig, da im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht - anders als in der dritten Säule der Europäischen Verträge - geeignete Instrumentarien zur Verfügung stehen, um für dessen Einhaltung zu sorgen.
*****
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (*) (27.2.2008)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
(KOM(2007)0051 – C6‑0063/2007 – 2007/0022(COD))
Verfasser der Stellungnahme (*): Dan Jørgensen
(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
Allgemeiner Hintergrund
1998 sagte der Rat zum ersten Mal Maßnahmen im Hinblick auf den strafrechtlichen Schutz der Umwelt zu. Im Anschluss an die Diskussionen und Beschlüsse, die damals getroffen wurden, nahm die Kommission 2001 einen Vorschlag für eine Richtlinie an. 2002 verabschiedete das Parlament einen Bericht in erster Lesung.
Der wichtigste Punkt war die Sicherstellung einer wirksameren Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Festlegung eines gemeinsamen Mindestkatalogs von Straftaten. Die Vorschläge von Parlament und Kommission wurden aber im Rat nicht erörtern. Stattdessen nahm der Rat im Januar 2003 einen Rahmenbeschluss auf der Grundlage des 3. Pfeilers (EU-Vertrag) an.
Dieser Rahmenbeschluss wurde vom Europäischen Gerichtshof für nichtig erklärt, da alle in dem Beschluss vorgesehenen Regelungen den Schutz der Umwelt zum Ziel haben – und dieses Ziel kann und sollte durch die Anwendung von Artikel 175 EG-Vertrag (1. Pfeiler) verfolgt werden.
Das Ergebnis war, dass Rechtsvorschriften bzw. Regelungen in diesem Bereich fehlten, da der Rat einen Beschluss im Rahmen des 3. Pfeilers angenommen hatte, der vom Gerichtshof annulliert wurde, gleichzeitig aber kein Rechtsinstrument des 1. Pfeilers vorhanden war.
In der Folge setzten sich Parlament und Kommission für die Vorlage eines neuen Vorschlags ein, der letztes Jahr unterbreitet wurde (KOM(2007)0051).
Der Kommissionsvorschlag
Ziel der beiden wichtigsten und umstrittensten Teile des gegenwärtigen Kommissionsvorschlags sind: (1) die Festlegung eines harmonisierten Katalogs von Straftaten, die von allen Mitgliedstaaten durch strafrechtliche Sanktionen geahndet werden sollten, und (2) die Harmonisierung bzw. Angleichung der Sanktionen für besonders schwerwiegende Umweltstraftaten mittels Einigung auf einen gemeinsamen Rahmen.
Diese Maßnahmen wurden für notwendig erachtet, um einen wirksamen Umweltschutz sicherzustellen und eine einheitliche und faire Durchsetzung und Durchführung der Bestimmungen im gesamten Gemeinschaftsraum zu gewährleisten.
Vor kurzem aber erhöhte sich durch die Entscheidung des Gerichtshofs betreffend die Meeresverschmutzung durch Schiffe (Urteil vom 23. Oktober 2007 in der Rechtssache C‑440/05) der Druck, insbesondere auf die Bestimmungen von Artikel 5 und Artikel 7 des gegenwärtigen Vorschlags über die Angleichung des Strafmaßes für natürliche bzw. juristische Personen.
Die Stellungnahme des Umweltausschusses
Der Verfasser der Stellungnahme vertritt die Ansicht, dass die Kommission einen nützlichen Rahmen vorgeschlagen hat, um einen wirksamen Umweltschutz sicherzustellen und eine einheitliche und faire Durchsetzung und Durchführung der Bestimmungen im gesamten Gemeinschaftsraum zu gewährleisten.
Daher schlägt der Verfasser keine Streichungen oder Änderungen des Kommissionsvorschlags in diesen konkreten Punkten vor.
Im Zusammenhang mit den Straftaten möchte der Verfasser die Formulierung und die Bedeutung bestimmter spezifischer Aspekte mit größerem Nachdruck versehen.
Der Schutz der Lebensräume sollte eine der wichtigsten Prioritäten darstellen, die diesbezüglichen Vorschläge der Kommission gerieten aber unter Kritik von Seiten der Mitgliedstaaten, die sie für unklar und zweideutig befanden. Daher schlägt der Verfasser einen Änderungsantrag vor, um klarzustellen und genau zu definieren, was unter „geschützten Lebensräumen" zu verstehen ist.
Außerdem schlägt der Verfasser vor, die Verantwortung der Hersteller, Exporteure, Importeure, Transportunternehmen, usw. zu betonen.
In den Fällen, in denen es Grund zur Annahme gibt, dass das betreffende Produkt oder der betreffende Stoff den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder eine erhebliche Schädigung der Umwelt verursachen kann, sollte die Aufbereitung, der Verkauf, die Lagerung oder ähnliches eine Straftat nach dieser Richtlinie darstellen.
Schließlich schlägt der Verfasser vor klarzustellen, dass Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, ausreichend Mittel, Personal und Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bereit zu stellen, um die Umweltkriminalität durch den neuartigen Ansatz, der mit dieser Richtlinie festgelegt wird, zu verringern.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
| Vorschlag der Kommission[1] | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 5 | |
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(5) Indem man den Justizbehörden statt Verwaltungsbehörden die Aufgabe zuweist, Sanktionen zu verhängen, verlagert man die Verantwortung für Ermittlungen und die Durchsetzung der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften auf Behörden, die von den für Betriebs- und Emissionsgenehmigungen zuständigen Behörden unabhängig sind. |
(5) Indem man den Justizbehörden statt Verwaltungsbehörden die Aufgabe zuweist, Sanktionen zu verhängen, verlagert man die Verantwortung für Ermittlungen und die Durchsetzung der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften auf Behörden des Mitgliedstaates, in dem die geogene Gefahr ein geltender Straftatbestand ist, und die von den für Betriebs- und Emissionsgenehmigungen zuständigen Behörden unabhängig sind. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass Verfahren auf Grund von Umweltschäden oder einer vorsätzlich begangenen Straftat, die den Tod oder schwere Körperverletzungen verursacht haben, ursprünglich angestrebt werden. Auf Grund der Tatsache, dass Verschmutzungen allgemein Grenzen überschreiten, sind die Behörden, die am Besten die Angelegenheit untersuchen und Sanktionen erlassen können, nicht die zuständigen Behörden des Staates, in der die Gefahr ausgelöst wurde, sondern die, in dem dadurch Schäden an der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit entstanden sind. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 6 | |
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(6) Ein wirksamer Umweltschutz erfordert insbesondere abschreckendere Sanktionen für umweltschädigende Tätigkeiten, die typischerweise die Luft, insbesondere die Stratosphäre, den Boden, das Wasser, Tiere oder Pflanzen erheblich schädigen oder schädigen können und sich auch auf die Erhaltung von Arten auswirken. |
(6) Ein wirksamer Umweltschutz erfordert insbesondere abschreckendere Sanktionen für umweltschädigende Tätigkeiten, die typischerweise die Landschaft, die Luft, insbesondere die Stratosphäre, das Grundgestein, den Boden, das Wasser, Tiere oder Pflanzen erheblich schädigen oder schädigen können und sich auch auf die Erhaltung von Arten auswirken. |
Begründung | |
Im Zusammenhang mit für die Umwelt schädlichen Aktivitäten, wird das Grundgestein (die Lithosphäre) nicht genannt. Der Boden (dort wo es welchen gibt) ist eher eine äußere Schicht - bis zu 1,5 Meter tief - die sich auf dem Grundgestein bildet. | |
Abraum und verbrauchte Brennelemente (die gefährlichen oder radioaktiven Abfall enthalten können) können in Minen oder Grubenanlagen gelagert sein (und somit im eigentlichen Grundgestein). | |
Tagebauanlagen können insbesondere Ökosysteme auf dem Land zerstören und somit riesigen Schaden anrichten. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 7 | |
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(7) Das Unterlassen einer gesetzlich vorgeschriebenen Handlung kann sich genauso auswirken wie aktives Handeln und sollte deswegen ebenfalls entsprechend bestraft werden. |
(7) Das Unterlassen einer gesetzlich vorgeschriebenen Handlung kann dieselben oder sogar schwerwiegendere Folgen als aktives Handeln nach sich ziehen und sollte deswegen ebenfalls entsprechend bestraft werden. |
Änderungsantrag 4 Erwägung 9 | |
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(9) Für einen wirksamen Umweltschutz sollte auch die Beihilfe oder die Anstiftung zu solchen Handlungen als Straftat gelten. |
(9) Für einen wirksamen Umweltschutz sollten auch die Beihilfe oder die Anstiftung zu solchen Handlungen bzw. Unterlassungen oder Handlungen, die Umweltschäden verursachen oder ein Risiko für erhebliche Umweltschäden darstellen, als Straftat gelten, und für einen wirksamen Umweltschutz sowie zur Verwirklichung der Präventions- und Vorsorgeprinzipien sollten die Tatwerkzeuge echten Vorsorgemaßnahmen unterzogen werden. |
Änderungsantrag 5 Artikel 1 | |
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Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht festgelegt, die einem wirksameren Umweltschutz dienen sollen. |
Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht festgelegt, die einem wirksameren Umweltschutz dienen sollen. Sie betrifft nur die strafrechtliche Haftung und greift in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung für Umweltschäden nicht in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Nationalstaaten und auch nicht in daraus abgeleitete Bestimmungen ein. |
Begründung | |
Es muss gewährleistet werden, dass bei einer strafrechtlichen Verfolgung nicht die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften zur Umwelthaftung ausgeschlossen wird, die in erster Linie auf die Sanierung der Schäden ausgerichtet sind. | |
Änderungsantrag 6 Artikel 2 Buchstabe a | |
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(a) „rechtswidrig“ einen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift der Gemeinschaft oder gegen ein Gesetz, eine verwaltungsrechtliche Vorschrift oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das bzw. die den Schutz der Umwelt zum Ziel hat; |
(a) „rechtswidrig“ einen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift der Gemeinschaft oder gegen ein Gesetz, eine verwaltungsrechtliche Vorschrift oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das bzw. die den Schutz der Umwelt und die öffentliche Gesundheit zum Ziel hat; |
Begründung | |
Die unter Artikel 3, 5 und 7 des Vorschlags genannten Straftaten und Sanktionen schließen Bereiche ein, die verschiedene Aspekte des Lebens und der öffentlichen Gesundheit, sowie der Umwelt betreffen. Artikel 7 regelt spezielle Geldstrafen und finanzielle Entschädigungen in Bezug auf Straftaten, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung zur Folge haben. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 2 Buchstabe b | |
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(b) „juristische Person“ eine Rechtspersönlichkeit, die diesen Status nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht inne hat, mit Ausnahme von Staaten und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Ausübung ihrer Hoheitsgewalt handeln, und von internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts. |
(b) „juristische Person“ eine Rechtspersönlichkeit, die diesen Status nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht innehat, einschließlich Staaten und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Ausübung ihrer Hoheitsgewalt handeln, und internationaler Organisationen des öffentlichen Rechts. |
Begründung | |
Körperschaften des öffentlichen Rechts sollten nicht davon ausgeschlossen sein, die Rechtsvorschriften im Umweltbereich oder die strafrechtliche Haftung gemäß der vorliegenden Richtlinie anzuwenden. | |
Änderungsantrag 8 Artikel 2 Buchstabe b a (neu) | |
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(ba) „geschützter Lebensraum“ jedes Gebiet, das gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG als Schutzgebiet oder gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde. |
Änderungsantrag 9 Artikel 3 Buchstabe a | |
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(a) die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht; |
(a) die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Erdoberfläche, die Luft, das Grundgestein, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder Tieren verursacht; |
Änderungsantrag 10 Artikel 3 Buchstabe b | |
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(b) die rechtswidrige Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität bzw. an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
(b) die rechtswidrige Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Erdoberfläche, die Luft, das Grundgestein, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden-, Gesteins- oder Wasserqualität bzw. an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Begründung | |
In den Bestimmungen werden die äußeren Schichten der Lithosphäre, in denen die Topographie (Relief und Exposition gegenüber äußeren Einwirkungen) direkt die Verbreitung ionisierender Strahlung und anderer Stoffe beeinflusst, nicht erwähnt. | |
Änderungsantrag 11 Artikel 3 Buchstabe c | |
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(c) die rechtswidrige Behandlung, einschließlich Beseitigung, Lagerung, Beförderung, Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen, einschließlich gefährlicher Abfälle, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
(c) die rechtswidrige Behandlung, einschließlich Beseitigung, Lagerung, Beförderung, Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen, einschließlich gefährlicher Abfälle, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Grundgesteins-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Begründung | |
Im Zusammenhang mit für die Umwelt schädlichen Aktivitäten, wird das Grundgestein (die Lithosphäre) nicht genannt. Der Boden (dort wo es welchen gibt) ist eher eine äußere Schicht - bis zu 1,5 Meter tief - die sich auf dem Grundgestein bildet. | |
Abraum und verbrauchte Brennelemente (die gefährlichen oder radioaktiven Abfall enthalten können) können in Minen oder Grubenanlagen gelagert sein (und somit im eigentlichen Grundgestein). | |
Änderungsantrag 12 Artikel 3 Buchstabe d | |
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(d) der rechtswidrige Betrieb einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe oder Zubereitungen gelagert oder verwendet werden, wodurch außerhalb dieser Anlage der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht werden oder verursacht werden können; |
(d) Betriebsstörungen, durch Schuld, Nachlässigkeit, Fahrlässigkeit, Unkenntnis, falsche Wartung verursachte Fehlfunktionen, der rechtswidrige Betrieb einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe oder Zubereitungen gelagert oder verwendet werden, wodurch außerhalb dieser Anlage der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht werden oder verursacht werden können; |
Änderungsantrag 13 Artikel 3 Buchstabe f | |
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(f) die rechtswidrige Herstellung, Behandlung, Lagerung, Verwendung, Beförderung, Ausfuhr oder Einfuhr von Kernmaterial oder anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Menschen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
(f) die rechtswidrige Herstellung, Behandlung, Lagerung, Verwendung, Beförderung, der rechtswidrige Verkauf und die rechtswidrige Verteilung, Ausfuhr oder Einfuhr von Kernmaterial oder anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Menschen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Grundgesteins‑, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann; |
Begründung | |
In der Regelung sind der Handel und die Verteilung gefährlicher Materialen nicht erwähnt. | |
Änderungsantrag 14 Artikel 3 Buchstabe h | |
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(h) die rechtswidrige erhebliche Schädigung eines geschützten Lebensraums; |
(h) jede Handlung, die die erhebliche Schädigung eines geschützten Lebensraums verursacht, unter anderem durch Bebauung, Urbarmachung, Kahlschlag, Rodung und landwirtschaftliche Nutzung, vorsätzliche Brandstiftung; |
Änderungsantrag 15 Artikel 3 Buchstabe i a (neu) | |
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(ia) die Herstellung, Behandlung, Lagerung, Verwendung, Beförderung, Ausfuhr oder Einfuhr von: |
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– nicht autorisierten genetisch veränderten Organismen, die Freisetzung derartiger Organismen in die Umwelt, die Vermarktung derartiger Organismen sowie die Unterlassung, neue Nachweise über ihre Gefahren bekannt zu machen; |
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– Explosivstoffen für zivile Zwecke, |
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– pyrotechnischem Material, |
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– chemischen Stoffen, |
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– Bioziden oder Pflanzenschutzmitteln, |
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die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität bzw. an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann. |
Änderungsantrag 16 Artikel 3 Buchstabe i b (neu) | |
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(ib) der Import und Export von illegal geschlagenem Holz und illegal gewonnener Biomasse; |
Änderungsantrag 17 Artikel 3 Buchstabe i c (neu) | |
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(ic) Besitz oder Inverkehrsetzung von Wasserfahrzeugen, deren äußerst negative Auswirkungen auf die Umwelt wissenschaftlich belegt sind (unter anderem der Besitz oder die Inverkehrsetzung von „schrottreifen Kähnen“, die als Einhüllenschiffe bezeichnet werden). |
Änderungsantrag 18 Artikel 4 | |
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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Beteiligung an oder die Anstiftung zu den in Artikel 3 genannten Handlungen eine Straftat darstellt. |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Beteiligung an oder die Anstiftung zu den in Artikel 3 genannten Handlungen als Straftat eingestuft werden und tragen allgemein dafür Sorge, dass pflichtwidrige Unterlassungen oder Handlungen, die Umweltschäden verursachen oder erhebliche Umweltschäden hervorrufen können, ebenfalls strafrechtlich verfolgt werden. |
Änderungsantrag 19 Artikel 4 Absatz 1 a (neu) | |
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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für einen wirksamen Umweltschutz und zur Verwirklichung der Präventions- und Vorsorgeprinzipien die Werkzeuge, mit denen eine Straftat – in Form einer Gefährdung oder Schädigung – begangen wird, echten Vorsorgemaßnahmen unterzogen werden (Einziehung). |
Änderungsantrag 20 Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a | |
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(a) das Verbot für eine natürliche Person, eine Tätigkeit aufzunehmen, die eine behördliche Zulassung oder Genehmigung erfordert, oder ein Unternehmen oder eine Stiftung zu gründen, zu verwalten oder zu leiten, wenn wegen des Sachverhalts, aufgrund dessen sie verurteilt wurde, ein hohes Risiko besteht, dass sie die gleiche Art krimineller Handlungen wieder begeht; |
(a) das Verbot für eine natürliche Person beziehungsweise natürliche Personen, eine Tätigkeit aufzunehmen, die eine behördliche Zulassung oder Genehmigung erfordert, oder ein Unternehmen, eine Genossenschaft, eine Vereinigung oder eine Stiftung zu gründen, zu verwalten oder zu leiten, wenn wegen des Sachverhalts, aufgrund dessen sie verurteilt wurde oder wurden, ein hohes Risiko besteht, dass sie die gleiche Art krimineller Handlungen wieder begeht oder begehen; |
Änderungsantrag 21 Artikel 6 Absatz 1 Einleitung | |
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1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine juristische Person für die in Artikel 3 genannten Straftaten haftbar gemacht werden kann, wenn eine solche Straftat zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund |
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine juristische Person für die in Artikel 3 genannten Straftaten über die zivilrechtliche Haftung hinaus haftbar gemacht werden kann, wenn eine solche Straftat zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person innehat oder eine solche Stellung zu dem Zeitpunkt, als die Straftat begangen wurde, oder während der Dauer der Unterlassung innehatte, aufgrund |
Änderungsantrag 22 Artikel 6 Absatz 1 a (neu) | |
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1a. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die strafrechtliche Haftung nicht mit dem Erlöschen der juristischen Person endet, sondern dass, wenn der verursachte Schaden und/oder die verübte Straftat oder die Unterlassung aufgedeckt wird, diejenigen Mitglieder der juristischen Person, die zu dem Zeitpunkt oder während der Dauer, als die Straftat oder die Unterlassung begangen wurde, Mitglieder der juristischen Person waren, straf- und zivilrechtlich haftbar sind. |
Änderungsantrag 23 Artikel 6 Absatz 3 a (neu) | |
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3a. Die Mitgliedstaaten sehen für natürliche Personen, die für besagte Straftaten haftbar gemacht werden können, ein vorübergehendes oder ständiges Verbot für die Bekleidung öffentlicher Ämter vor. |
Änderungsantrag 24 Artikel 7 Absatz 4 Einleitung | |
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4. Zusätzlich zu den in diesem Artikel vorgesehenen Sanktionen können weitere Sanktionen verhängt oder Maßnahmen getroffen werden, insbesondere |
4. Zusätzlich zu den in diesem Artikel vorgesehenen Sanktionen werden gegebenenfalls weitere Sanktionen verhängt oder Maßnahmen getroffen, insbesondere |
Änderungsantrag 25 Artikel 7 a (neu) | |
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Artikel 7a |
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Vorsorgliche Maßnahmen |
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Die Mitgliedstaaten führen geeignete vorsorgliche Maßnahmen ein bzw. behalten diese bei. |
Änderungsantrag 26 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 | |
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1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am […] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. |
1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am […] nachzukommen. Sie stellen sicher, dass die zuständigen Dienststellen ausreichend Personal und Aus- und Fortbildung erhalten, damit sich die Behörden und Gerichte der Herausforderung stellen und die Umweltkriminalität wesentlich verringern können. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. |
VERFAHREN
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Titel |
Strafrechtlicher Schutz der Umwelt |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0051 – C6-0063/2007 – 2007/0022(COD) |
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Federführender Ausschuss |
JURI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 15.3.2007 |
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Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - datum der bekanntgabe im plenum |
12.7.2007 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Dan Jørgensen 24.5.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
19.12.2007 |
28.1.2008 |
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Datum der Annahme |
26.2.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
54 2 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adamos Adamou, Margrete Auken, Liam Aylward, Pilar Ayuso, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Magor Imre Csibi, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Jens Holm, Marie Anne Isler Béguin, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Aldis Kušķis, Peter Liese, Jules Maaten, Linda McAvan, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Karin Scheele, Carl Schlyter, Richard Seeber, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Evangelia Tzampazi, Thomas Ulmer, Marcello Vernola, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Anders Wijkman, Glenis Willmott |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Iles Braghetto, Kathalijne Maria Buitenweg, Philip Bushill-Matthews, Genowefa Grabowska, Jutta Haug, Erna Hennicot-Schoepges, Johannes Lebech, Jiří Maštálka, Alojz Peterle, Lambert van Nistelrooij |
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- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (27.3.2008)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
(KOM(2007)0051 – C6‑0063/2007 – 2007/0022(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Luis Herrero-Tejedor
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Verfasser der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres möchte dem Berichterstatter des Rechtsausschusses folgende Anmerkungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt[1] unterbreiten.
Der Verfasser vertritt die Ansicht, dass die Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt maßgeblich durch strafrechtliche Sanktionen durchgesetzt werden sollten, da sich nur dadurch eine hinreichend abschreckende Wirkung erzielen lässt.
Der vorliegende Kommissionsvorschlag ersetzt den Vorschlag für eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (2001/0076(COD)). Er bezieht die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache „Umwelt“[2] ein, mit dem der Rahmenbeschluss 2003/80/JI aufgehoben wurde. In dieser Rechtssache entschied der EuGH, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber befugt ist, Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten zu treffen, die seiner Meinung nach erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit der zum Schutz der Umwelt erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten. Daher war es notwendig, den Vorschlag von 2001 zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen. Im neuen Vorschlag finden die Artikel 1-7 des aufgehobenen Rahmenbeschlusses Berücksichtigung, da sie auf der Grundlage von Artikel 175 EG-Vertrag und nicht auf der Grundlage von Titel VI VEU angenommen werden sollten.
Ziel ist es, eine teilweise Harmonisierung im Hinblick auf die Frage herzustellen, welche Fälle schwerer Umweltkriminalität im gesamten EU-Raum als Straftat gelten sollten. Diese Straftaten sollten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden, und in den gravierendsten Fällen wird das Strafmaß ebenfalls harmonisiert.
Kürzlich (am 23. Oktober 2007) entschied der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache „Verschmutzung durch Schiffe“[3]. In diesem Fall bestätigte der EuGH sein Urteil vom 13. September 2005 (Rechtssache Umwelt). In der Frage, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber für die Bestimmung von Art und Maß der anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen, die die Mitgliedstaaten auferlegen müssen, zuständig sei, erklärte der EuGH aber ganz eindeutig, dass dies nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft falle.[4] Sehr zum Bedauern des Verfassers gab der EuGH zu dieser letzten Frage keinerlei Begründung ab, und es bleibt weiterhin unklar, wie er zu dieser Feststellung gekommen ist. Insbesondere, wenn man sich die dem Vorschlag zugrunde liegende Logik vor Augen hält (grenzüberschreitende Natur der Umweltkriminalität), ist dieser Punkt enttäuschend. Das bedeutet, dass Straftäter weiterhin die bestehenden Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu ihrem Vorteil ausnutzen können, da das für ähnliche Straftaten in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltende Strafmaß sehr unterschiedlich ist und offensichtlich innerhalb des derzeitigen Rahmens keine Harmonisierung des Strafmaßes auf Gemeinschaftsebene zulässig ist. Der Verfasser vertritt daher die Ansicht, dass die Harmonisierung des Strafmaßes für einen wirksamen Umweltschutz von größter Bedeutung ist, und bedauert, dass der EuGH der Gemeinschaft diese Möglichkeit abgesprochen hat.
Es muss sich erst noch zeigen, was der Vertrag von Lissabon (der voraussichtlich 2009 in Kraft treten wird) in dieser Sache bringen wird. Er sieht nämlich die Möglichkeit vor, Mindestvorschriften im Zusammenhang mit der Definition von Straftaten und Sanktionen im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens festzulegen.[5]
In Anbetracht des grenzüberschreitenden Charakters der Umweltkriminalität wäre eine festgelegte Gruppe von Mindeststandards für die Umweltkriminalität und Sanktionen ein nützliches Instrument zur Beibehaltung einer umfassenden und wirksamen Strategie zum Schutz der Umwelt.
Der Verfasser der Stellungnahme empfiehlt dem Berichterstatter des Rechtsausschusses daher, folgende Änderungen in Erwägung zu ziehen:
.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
| Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 11 | |
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11. Außerdem machen es die deutlichen Unterschiede beim Ausmaß der in den einzelnen Mitgliedstaaten anwendbaren Sanktionen erforderlich, unter bestimmten Umständen dieses Maß entsprechend der Schwere der Straftat zu harmonisieren. |
entfällt |
Begründung | |
Im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 2007 ist eine Streichung dieses Erwägungsgrundes ratsam, der eine Harmonisierung des Strafmaßes vorsieht. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 12 | |
|
12. Eine solche Harmonisierung ist besonders dann wichtig, wenn die Straftaten schwerwiegende Folgen haben oder im Rahmen krimineller Vereinigungen begangen wurden, die bei der Umweltkriminalität eine wesentliche Rolle spielen. |
12. Die Tatsache, dass diese Straftaten im Rahmen krimineller Vereinigungen begangen wurden, sollte als erschwerender Umstand gewertet werden. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Änderungsantrag, der die Streichung von Erwägungsgrund 11 vorsieht. Die Tatsache, dass die die Umwelt schädigenden Straftaten im Rahmen krimineller Vereinigungen begangen wurden, sollte aber als erschwerender Umstand gewertet werden. Dies beeinträchtigt jedoch in keiner Weise die Befugnis der Mitgliedstaaten, Art und Maß der anzuwendenden Sanktionen zu bestimmen. | |
Änderungsantrag 3 Artikel 3 Buchstabe a | |
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(a) die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht; |
entfällt |
Begründung | |
Damit ein bestimmtes Verhalten als Straftat geahndet wird, muss es unbedingt gesetzeswidrig sein (d.h. gegen eine Gemeinschaftsvorschrift oder ein Gesetz verstoßen). Daher wird die Möglichkeit ausgeschlossen, dass ein nicht gesetzeswidriges Verhalten strafrechtlich geahndet wird. | |
Änderungsantrag 4 Artikel 3 Buchstabe h a (neu) | |
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(ha) die Einbringung gentechnisch veränderter Organismen, die durch die Europäische Union nicht genehmigt wurden, in die Umwelt; |
Begründung | |
Die Gefahren, die von gentechnisch veränderten Organismen für den Menschen und die Umwelt ausgehen, sind kaum bekannt. Deshalb sollten gar keine gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt gelangen. Wenn sie aber dennoch in die Umwelt eingebracht werden, dann sollte dies nur geschehen, nachdem sie von der Europäischen Union genehmigt wurden. Wenn ein gentechnisch veränderter Organismus vorsätzlich und ohne vorherige Genehmigung in die Umwelt eingebracht wird, sollte dies als Straftat gelten. | |
Änderungsantrag 5 Artikel 4 | |
|
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Beteiligung an oder die Anstiftung zu den in Artikel 3 genannten Handlungen eine Straftat darstellt. |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Beteiligung an oder die Anstiftung zu den in Artikel 3 genannten vorsätzlichen Handlungen eine Straftat darstellt. |
Begründung | |
Aus rechtlicher Sicht kann die Beteiligung an oder die Anstiftung zu fahrlässigem Verhalten kaum als eine Straftat erachtet werden. Lediglich eine vorsätzliche Beteiligung oder Anstiftung könnte als Straftat gelten. | |
Änderungsantrag 6 Artikel 5 Absatz 1 | |
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1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden. |
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten systematisch mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden. |
Begründung | |
Mit dieser Formulierung wird es möglich, die Tatsache klarer auszudrücken, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten in allen Fällen durch strafrechtliche Sanktionen geahndet werden müssen, ohne jedoch die Möglichkeit auszuschließen, dass die Mitgliedstaaten diese strafrechtlichen Sanktionen durch zusätzliche Sanktionen anderer Art (siehe Änderungsantrag der Verfasserin zu Artikel 5 Absatz 5) ergänzen. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 5 Absatz 2 | |
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2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Begehung der in Artikel 3 Buchstaben b bis h genannten Straftaten höchstens mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und bis zu drei Jahren geahndet wird, wenn die Straftat grob fahrlässig begangen wurde und eine erhebliche Schädigung von Luft, Boden, Wasser, Tieren oder Pflanzen verursacht. |
entfällt |
Begründung | |
In seinem Urteil vom 23. Oktober 2007 (C-440/05, Kommission vs. Rat) kommt der EuGH eindeutig zu folgendem Schluss: „Die Bestimmung von Art und Maß der anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen fällt [...] nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft“. Diese Absätze sollten gestrichen werden, um den Kommissionsvorschlag mit dem Urteil in Einklang zu bringen. | |
Änderungsantrag 8 Artikel 5 Absatz 3 | |
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3.Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Begehung der folgenden Straftaten höchstens mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei und bis zu fünf Jahren geahndet wird: |
entfällt |
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(a) die in Artikel 3 Buchstabe a genannte Straftat, wenn diese grob fahrlässig begangen wird; |
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(b) eine der in Artikel 3 Buchstaben b bis f genannten Straftaten, wenn die Straftat grob fahrlässig begangen wird und den Tod oder die schwere Körperverletzung einer Person verursacht; |
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(c) eine der in Artikel 3 Buchstaben b bis h genannten Straftaten, wenn die Straftat vorsätzlich begangen wird und eine erhebliche Schädigung von Luft, Boden, Wasser, Tieren oder Pflanzen verursacht; |
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(d) eine der in Artikel 3 genannten Straftaten, wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses [… zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität] begangen wird. |
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Begründung | |
In seinem Urteil vom 23. Oktober 2007 (C-440/05, Kommission vs. Rat) kommt der EuGH eindeutig zu folgendem Schluss: „Die Bestimmung von Art und Maß der anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen fällt [...] nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft“. Diese Absätze sollten gestrichen werden, um den Kommissionsvorschlag mit dem Urteil in Einklang zu bringen. | |
Änderungsantrag 9 Artikel 5 Absatz 4 | |
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4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Begehung der folgenden Straftaten höchstens mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf und bis zu zehn Jahren geahndet wird: |
entfällt |
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(a) die in Artikel 3 Buchstabe a genannte Straftat, wenn diese vorsätzlich begangen wird; |
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|
(b) eine der in Artikel 3 Buchstaben b bis f genannten Straftaten, wenn die Straftat vorsätzlich begangen wird und den Tod oder die schwere Körperverletzung einer Person verursacht. |
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Begründung | |
In seinem Urteil vom 23. Oktober 2007 (C-440/05, Kommission vs. Rat) kommt der EuGH eindeutig zu folgendem Schluss: „Die Bestimmung von Art und Maß der anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen fällt [...] nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft“. Diese Absätze sollten gestrichen werden, um den Kommissionsvorschlag mit dem Urteil in Einklang zu bringen. | |
Änderungsantrag 10 Artikel 5 Absatz 5 | |
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5. Zusätzlich zu den in diesem Artikel vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen können weitere Sanktionen verhängt oder Maßnahmen getroffen werden, insbesondere |
5. Diese strafrechtlichen Sanktionen können durch zusätzliche Verwaltungsstrafen oder zivilrechtliche Sanktionen ergänzt werden, wie |
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(a) das Verbot für eine natürliche Person, eine Tätigkeit aufzunehmen, die eine behördliche Zulassung oder Genehmigung erfordert, oder ein Unternehmen oder eine Stiftung zu gründen, zu verwalten oder zu leiten, wenn wegen des Sachverhalts, aufgrund dessen sie verurteilt wurde, ein hohes Risiko besteht, dass sie die gleiche Art krimineller Handlungen wieder begeht; |
(a) das Verbot für eine natürliche Person, eine Tätigkeit aufzunehmen, die eine behördliche Zulassung oder Genehmigung erfordert, oder ein Unternehmen oder eine Stiftung zu gründen, zu verwalten oder zu leiten, wenn wegen des Sachverhalts, aufgrund dessen sie verurteilt wurde, ein hohes Risiko besteht, dass sie die gleiche Art krimineller Handlungen wieder begeht; |
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(b) die Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit der Verurteilung oder mit etwa verhängten Strafen oder getroffenen Maßnahmen; |
(b) die Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit der Verurteilung oder mit etwa verhängten Strafen oder getroffenen Maßnahmen; |
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(c) die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen. |
(c) die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen. |
Änderungsantrag 11 Artikel 5 Absatz 5 a (neu) | |
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5a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Tatsache, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses des Rates [… zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (KOM(2005)0006)] begangen wurden, als erschwerender Umstand gewertet wird. |
Begründung | |
Die Tatsache, dass die die Umwelt schädigenden Straftaten im Rahmen krimineller Vereinigungen begangen wurden, sollte als erschwerender Umstand gewertet werden. Dies beeinträchtigt aber in keiner Weise die Befugnis der Mitgliedstaaten, Art und Maß der anzuwendenden Sanktionen zu bestimmen. | |
Änderungsantrag 12 Artikel 7 Absatz 2 | |
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2. Die Geldstrafen gemäß Absatz 1 sollen sich |
entfällt |
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(a) bei einer der in Artikel 3 Buchstaben b bis h genannten Straftaten, wenn die Straftat grob fahrlässig begangen wird und eine erhebliche Schädigung von Luft, Boden, Wasser, Tieren oder Pflanzen verursacht, auf einen Höchstbetrag von mindestens 300 000 EUR bis 500 000 EUR belaufen; |
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(b) auf einen Höchstbetrag von mindestens 500 000 EUR bis 750 000 EUR belaufen, wenn |
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i) die in Artikel 3 Buchstabe a genannte Straftat grob fahrlässig begangen wird, oder |
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(ii) eine der in Artikel 3 Buchstaben b bis h genannten Straftaten : |
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– grob fahrlässig begangen wird und den Tod oder die schwere Körperverletzung einer Person verursacht, oder |
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– vorsätzlich begangen wird und eine erhebliche Schädigung von Luft, Boden, Wasser, Tieren oder Pflanzen verursacht, oder |
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(iii) eine in Artikel 3 genannte Straftat vorsätzlich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses [… zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität] begangen wird; |
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(c) auf einen Höchstbetrag von mindestens 750 000 EUR bis 1 500 000 EUR belaufen, wenn |
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(i) die in Artikel 3 Buchstabe a genannte Straftat vorsätzlich begangen wird, oder |
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(ii) eine der in Artikel 3 Buchstaben b bis f genannten Straftaten vorsätzlich begangen wird und den Tod oder die schwere Körperverletzung einer Person verursacht. |
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Die Mitgliedstaaten können eine Regelung anwenden, bei der die Geldstrafe im Verhältnis zum Umsatz der juristischen Person, zu dem durch Begehung der Straftat erzielten oder angestrebten finanziellen Vorteil oder zu jedem anderen Wert steht, der ein Indikator für die Finanzlage der juristischen Person ist, sofern diese Regelung eine Höchstgeldstrafe zulässt, die zumindest dem Mindestbetrag der vorgenannten Höchstgeldstrafe entspricht. Mitgliedstaaten, die die Richtlinie in Einklang mit einer solchen Regelung umsetzen, teilen der Kommission diese Absicht mit. |
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Begründung | |
In seinem Urteil vom 23. Oktober 2007 (C-440/05, Kommission vs. Rat) kommt der EuGH eindeutig zu folgendem Schluss: „Die Bestimmung von Art und Maß der anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen fällt [...] nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft“. Diese Absätze sollten gestrichen werden, um den Kommissionsvorschlag mit dem Urteil in Einklang zu bringen. | |
Änderungsantrag 13 Artikel 7 Absatz 3 | |
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3. Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, wenden den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs an, der am […] gilt. |
entfällt |
Begründung | |
In seinem Urteil vom 23. Oktober 2007 (C-440/05, Kommission vs. Rat) kommt der EuGH eindeutig zu folgendem Schluss: „Die Bestimmung von Art und Maß der anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen fällt [...] nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft“. Diese Absätze sollten gestrichen werden, um den Kommissionsvorschlag mit dem Urteil in Einklang zu bringen. | |
VERFAHREN
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Titel |
Strafrechtlicher Schutz der Umwelt |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0051 – C6-0063/2007 – 2007/0022(COD) |
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Federführender Ausschuss |
JURI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 15.3.2007 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Luis Herrero-Tejedor 20.3.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
18.12.2007 |
26.3.2008 |
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|
Datum der Annahme |
26.3.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alexander Alvaro, Philip Bradbourn, Giusto Catania, Carlos Coelho, Elly de Groen-Kouwenhoven, Esther De Lange, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Armando França, Urszula Gacek, Patrick Gaubert, Lilli Gruber, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Roselyne Lefrançois, Sarah Ludford, Rareş-Lucian Niculescu, Martine Roure, Inger Segelström, Vladimir Urutchev, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Edit Bauer, Anne Ferreira, Ignasi Guardans Cambó, Luis Herrero-Tejedor, Sophia in ‘t Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Metin Kazak, Jean Lambert, Jörg Leichtfried, Siiri Oviir, Nicolae Vlad Popa |
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- [1] KOM(2007)0051 vom 9. Februar 2007.
- [2] C-176/03 vom 13. September 2005.
- [3] C-440/05 (Kommission vs. Rat).
- [4] Absatz 70 des Urteils.
- [5] Artikel 69 Buchstabe f Absatz 2, obgleich das VK, Irland und Dänemark (gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten) die „Notbremse“ ziehen können, um die Annahme der einschlägigen strafrechtlichen Maßnahmen zu blockieren.
VERFAHREN
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Titel |
Strafrechtlicher Schutz der Umwelt |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0051 – C6-0063/2007 – 2007/0022(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
9.2.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 15.3.2007 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 15.3.2007 |
LIBE 15.3.2007 |
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Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 12.7.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Hartmut Nassauer 10.4.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
25.6.2007 |
26.2.2008 |
27.3.2008 |
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Datum der Annahme |
8.4.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
15 11 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Carlo Casini, Titus Corlăţean, Marek Aleksander Czarnecki, Bert Doorn, Monica Frassoni, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Piia-Noora Kauppi, Klaus-Heiner Lehne, Alain Lipietz, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Hartmut Nassauer, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Daniel Strož, Diana Wallis, Rainer Wieland, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Sharon Bowles, Mogens Camre, Vicente Miguel Garcés Ramón, Jean-Paul Gauzès, Arlene McCarthy, Georgios Papastamkos, Michel Rocard, József Szájer, Jacques Toubon |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Reinhard Rack |
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Datum der Einreichung |
15.4.2008 |
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