BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft

18.4.2008 - (KOM(2006)0403 – C6-0254/2006 – 2006/0142(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Henrik Lax

Verfahren : 2006/0142(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0161/2008
Eingereichte Texte :
A6-0161/2008
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft

(KOM(2006)0403 – C6-0254/2006 – 2006/0142(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0403),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer ii des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0254/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0000/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie den Antragstellern, beim vereinfachten Verfahren zur Visaantragsstellung soviel wie möglich Hilfe anbieten. Besondere Beachtung sollte den Antragstellern zukommen, deren Wohnort in großer Entfernung von der Auslandsvertretung liegt, die ihren Antrag bearbeitet. Die Auslandsvertretung des zuständigen Mitgliedstaats sollte bestrebt sein, zu gewährleisten, dass das Verfahren für möglichst viele Antragsteller im „ersten Anlauf“ erledigt werden kann. Die Mitgliedstaaten können im Kontext örtlicher konsularischer Zusammenarbeit, vom Grundsatz des Hauptreiseziels abweichen, sofern diese Abweichung praktikabel und im Interesse beider betroffenen Auslandsvertretungen sowie des Antragstellers ist.

Begründung

Mit dieser Erwägung sollen neue Ideen für die Vereinfachung der Visabeantragung für Antragsteller eingeführt werden, ohne das bestehende Verfahren der Zuweisung der Zuständigkeit an einen Mitgliedstaat bei der Durchführung des Beantragungsverfahren für Visa abzuschaffen.

Änderungsantrag 2

Erwägung 8

(8) In bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zur Erleichterung der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt können von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen festgelegt werden.

(8) In bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zur Erleichterung der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt sowie zur Stärkung von Demokratie und Zivilgesellschaft können von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen festgelegt werden. Erleichterungen bei der Erteilung von Visa können unter anderem eine Senkung oder Erlassung der Visakosten, Vereinfachungen von Teilen des Beantragungsverfahrens, Ausnahmen bei der Verwendung biometrischer Daten und die häufigere Ausstellung von Mehrfachvisa mit längerer Gültigkeitsdauer beinhalten. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament frühzeitig verlässliche Informationen über diese bilateralen Abkommen.

Änderungsantrag 3

Erwägung 10

(10)     Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass der Öffentlichkeit eine qualitativ angemessene Dienstleistung unter Beachtung bewährter Verwaltungspraktiken angeboten wird. Zu diesem Zweck sollten sie geschultes Personal in ausreichender Zahl und hinlängliche Mittel bereitstellen.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass der Öffentlichkeit eine auf den Antragsteller ausgerichtete Dienstleistung, auf qualitativ hohem Niveau und unter Beachtung bewährter Verwaltungspraktiken angeboten wird. Zu diesem Zweck sollten sie geschultes Personal in ausreichender Zahl und hinlängliche Mittel bereitstellen.

Änderungsantrag 4

Erwägung 10 a (neu)

 

(10a) Die Mitgliedstaaten sollen alle kommerziellen Stellen, die an der Bereitstellung von Diensten, die direkt oder indirekt mit der Visaantragstellung verbunden sind, dazu auffordern, die Bedürfnisse der Antragsteller ernsthaft zu berücksichtigen. Mitgliedstaaten und kommerzielle Stellen sollten gewährleisten, dass alle den Antragstellern gestellte Forderungen angemessen und objektiv sind.

Änderungsantrag 5

Erwägung 11

(11) Die Integration biometrischer Identifikatoren ist ein wichtiger Schritt zur Verwendung neuer Elemente, die eine verlässlichere Verbindung zwischen dem Visuminhaber und dem Reisepass ermöglichen, damit keine falschen Identitäten verwendet werden können. Daher sollten das persönliche Erscheinen des Antragstellers – zumindest bei der ersten Beantragung eines Visums – und die Erfassung der biometrischen Identifikatoren im Visa-Informationssystem (VIS) zu den Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Visums gehören; Erstanträge sollten nicht über kommerzielle Agenturen wie Reisebüros gestellt werden dürfen.

(11) Biometrische Identifikatoren ermöglichen eine verlässlichere Verbindung zwischen dem Visuminhaber und dem Reisepass, damit keine falschen Identitäten verwendet werden können.

Begründung

Auf absolute Aussagen sollte verzichtet werden, da beispielsweise die Möglichkeit besteht, in bilateralen Vereinbarungen auf die Erfassung biometrischer Identifikatoren zu verzichten.

Änderungsantrag 6

Erwägung 11 a (neu)

 

(11a) Ausführliche Leitlinien betreffend die Umsetzung dieser Verordnung und der Einrichtung örtlicher konsularischer Zusammenarbeit sollten Empfehlungen und Vorschläge enthalten, wie neue Technologien wie Internet, Videokonferenzen für Ferninterviews usw. eingesetzt und genutzt werden können, um das Beantragungsverfahren für Visa für alle Antragsteller zu vereinfachen.

Begründung

Es ist wichtig, dass wir Kohärenz und ständige Bewertung von wichtigen mit der gemeinschaftlichen Visapolitik verknüpften Themen, wie Internet und die Nutzung neuer Technologien,gewährleisten.

Änderungsantrag 7

Erwägung 13

(13) Zur ersten Erfassung der biometrischen Identifikatoren sollte der Antragsteller persönlich vorstellig werden. Um das Verfahren für Folgeanträge zu vereinfachen, sollte es unter Berücksichtigung der in der VIS-Verordnung festgelegten Frist für die Speicherung der Daten innerhalb von 48 Monaten möglich sein, die biometrischen Daten aus dem Erstantrag zu kopieren. Nach diesen 60 Monaten sollten die biometrischen Identifikatoren erneut erfasst werden.

(13) Erstanträge sollten nicht über kommerzielle Agenturen wie Reisebüros gestellt werden dürfen. Zur ersten Erfassung der biometrischen Identifikatoren sollte der Antragsteller persönlich vorstellig werden. Um das Verfahren für Folgeanträge zu vereinfachen, sollte es unter Berücksichtigung der in der VIS-Verordnung festgelegten Frist für die Speicherung der Daten innerhalb von 59 Monaten möglich sein, die biometrischen Daten aus dem Erstantrag zu kopieren. Nach diesen 60 Monaten sollten die biometrischen Identifikatoren erneut erfasst werden.

Änderungsantrag 8

Erwägung 15 a (neu)

 

Da es sich hierbei teilweise um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung oder zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen handelt, sollten sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle von Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG festgelegt werden.

Begründung

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, der das Regelungsverfahren mit Kontrolle bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, eingeführt hat. Es sollte also bei Bedarf im Rahmen dieser Verordnung Anwendung finden. Siehe auch Änderungsanträge zu den Artikeln 53, 55 und 56.

Änderungsantrag 9

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

2. Abweichend von Absatz 1 können Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem anderen Drittland als ihrem Wohnsitzstaat aufhalten, in diesem Drittland den Antrag stellen. Sie müssen allerdings berechtigte Gründe für die Einreichung des Antrags in dem betreffenden Land anführen und es muss zweifelsfrei feststehen, dass der Antragsteller in den Wohnsitzstaat zurückzukehren beabsichtigt.

2. Abweichend von Absatz 1 können Drittstaatsangehörige in begründeten Ausnahmefällen (wie z.B. aus humanitären Gründen) in einem anderen Drittland einen Visumsantrag stellen.

Begründung

Es sollte nicht von dem Recht des betreffenden Drittlandes abhängig gemacht werden, ob ein Antragsteller, der bspw. aus humanitären ein Visum beantragt, dort als rechtmäßig ansässig eingestuft wird oder nicht. Es sollte einem mitgliedstaatlichen Konsulat jedenfalls überlassen bleiben, ein solches Visum ausstellen zu können.

Änderungsantrag 10

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

In diesem Fall können die Auslandsvertretungen im Wohnsitzstaat des Antragstellers oder die zentralen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates konsultiert werden.

In diesem Fall muss in der Regel die Zustimmung der für den Wohnsitzstaat des Antragstellers zuständigen Auslandsvertretung eingeholt werden, bevor das Visum erteilt wird.

Begründung

Die Konsultation sollte die Regel und nicht die Ausnahme sein, weil Die Auslandsvertretung im Wohnsitzstaat normalerweise die über die Rückkehrbereitschaft der Antragsteller aus dem jeweiligen Land und auch über örtliche Gegebenheiten hat und deshalb den Antrag besser beurteilen kann.

Änderungsantrag 11

Artikel 4 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Ein Visum für die mehrfache Einreise wird ausschließlich im Wohnsitzstaat des Antragstellers erteilt, es sei denn, der Antragsteller kann belegen, dass eine Ausnahme erforderlich ist. In diesen Ausnahmefällen kann das Visum nach vorheriger Zustimmung der für den Wohnsitzstaat des Antragstellers zuständigen Auslandsvertretung auch in einem anderen Drittland erteilt werden.

Änderungsantrag 12

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

(a) die Auslandsvertretung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Reiseziel liegt; gibt es mehrere Reiseziele, ist der Staat zuständig, in dem das Hauptreiseziel liegt;

(a) die Auslandsvertretung des einzigen Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Reiseziel liegt, oder wenn mehrere Mitgliedstaaten besucht werden sollen, die Auslandsvertretung eines dieser Mitgliedstaaten. Ein Flughafentransit wird nicht als Besuch oder als Grund für die Annahme eines Visumantrags in der Auslandsvertretung des Mitgliedstaates angesehen, durch dessen Gebiet der Transit geht; oder

Änderungsantrag 13

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

(b) wenn der Mitgliedstaat des Hauptreiseziels nicht bestimmt werden kann, die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des Mitgliedstaats, über dessen Außengrenze der Antragsteller in das Gebiet der Mitgliedstaaten einzureisen beabsichtigt.

(b) die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung eines anderen Mitgliedstaats, der den Mitgliedstaat, der als Reiseziel bestimmt wurde, oder einen der Mitgliedstaaten, die als Reiseziel bestimmt wurden, gemäß einer Vereinbarung nach Art. 7 Absatz 2a oder 2b vertritt.

Änderungsantrag 14

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

Wird ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt, so ist der Mitgliedstaat, in den sich der Antragsteller für gewöhnlich begibt , für die Bearbeitung des Antrags zuständig. Derartige Visa werden ausschließlich im Wohnsitzstaat des Antragstellers erteilt .

gestrichen

Änderungsantrag 15

Artikel 7 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Mitgliedstaaten, die keine eigene Auslandsvertretung in einem Drittland haben, schließen Vertretungsvereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ab, die eine diplomatische Mission oder konsularische Vertretung in diesem Land haben.

Änderungsantrag 16

Artikel 7 – Absatz 2 b (neu)

 

2b. Um zu gewährleisten, dass schlechte Verkehrsinfrastrukturen oder große Entfernungen in einer Region oder einem geografischen Gebiet keinen unverhältnismäßigen Aufwand seitens der Antragsteller erfordern, um eine diplomatische Mission oder konsularische Vertretung zu erreichen, schließen Mitgliedstaaten, die keine eigene Auslandsvertretung in einem Drittland haben, Vertretungsvereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ab, die eine diplomatische Mission oder konsularische Vertretung in diesem Land haben.

 

Leitlinien dazu, ob und welche Auslandsvertretung nur unter unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen ist, werden für das jeweilige Gastland im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort getroffen. In diesen Leitlinien werden unter anderem Entfernungen und Verkehrsinfrastrukturen berücksichtigt und sie werden veröffentlicht.

Änderungsantrag 17

Artikel 7 Absatz 3

3. Der vertretene Mitgliedstaat setzt die Kommission spätestens drei Monate vor Inkrafttreten einer Vertretungsvereinbarung oder vor Kündigung einer solchen Vereinbarung davon in Kenntnis.

3. Der vertretene Mitgliedstaat setzt die Kommission möglichst drei Monate vor Inkrafttreten einer Vertretungsvereinbarung oder vor Kündigung einer solchen Vereinbarung davon in Kenntnis.

Begründung

Sowohl im Sinne der Mitgliedstaaten als auch im Sinne der Antragsteller können auch kurzfristige Vertretungsregelungen erforderlich sein.

Änderungsantrag 18

Artikel 8 Absatz 2

2. Die Konsultation erfolgt unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Frist für die Prüfung von Visumanträgen.

2. Die Konsultation erfolgt unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Frist für die Prüfung von Visumanträgen. In Ausnahmefällen kann diese Frist aufgrund von Erkenntnissen aus der Konsultation zur Vornahme weiterer Prüfungen verlängert werden.

Änderungsantrag 19

Artikel 9 Absatz 2

2. Die konsultierten zentralen Behörden reagieren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens. Geht innerhalb dieser Frist keine Antwort der konsultierten Behörden ein, so gilt dies für die konsultierenden Zentralbehörden als Zustimmung dazu, dass sie ihrer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung die Visumerteilung gestatten.

2. Die konsultierten zentralen Behörden reagieren innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens. Geht innerhalb dieser Frist keine Antwort der konsultierten Behörden ein, so gilt dies für die konsultierenden Zentralbehörden als Zustimmung dazu, dass sie ihrer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung die Visumerteilung gestatten.

Änderungsantrag 20

Artikel 10 Absatz 1

1. Anträge können frühestens drei Monate vor Antritt der geplanten Reise eingereicht werden.

1. Anträge können frühestens sechs Monate vor Antritt der geplanten Reise eingereicht werden.

Begründung

Das Einreichen der Anträge muss bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich sein, da große Gruppen oder Touristen in der Regel sehr früh mit ihren Reiseplanungen beginnen.

Änderungsantrag 21

Artikel 10 – Absatz 2

2. Von den Antragstellern kann verlangt werden, einen Termin für die Einreichung des Antrags zu vereinbaren. Dieser Termin kann direkt mit der Auslandsvertretung oder gegebenenfalls über eine Agentur vereinbart werden. Zwischen Vereinbarung und Termin liegen höchstens zwei Wochen.

2. Von den Antragstellern kann verlangt werden, einen Termin für die Einreichung des Antrags zu vereinbaren. Dieser Termin kann direkt mit der Auslandsvertretung oder gegebenenfalls über eine Agentur vereinbart werden. Zwischen Vereinbarung und Termin sollen in der Regel höchstens zwei Wochen liegen.

Änderungsantrag 22

Artikel 11

Artikel 11

Erfassung biometrischer Daten

Artikel 11

Erfassung biometrischer Daten

1. Die Mitgliedstaaten erfassen unter Beachtung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes biometrische Identifikatoren des Antragstellers, nämlich das Gesichtsbild und zehn Fingerabdrücke.

Diese Bestimmungen sind in einem gemäß Artikel 251 des Vertrags angenommenen Rechtsakt festzulegen.

Bei der erstmaligen Beantragung eines Visums hat der Antragsteller persönlich vorstellig zu werden. Bei der Abgabe des Antrags werden folgende biometrische Daten erfasst:

 

a)        ein Lichtbild, das zum Zeitpunkt der Antragstellung eingescannt oder aufgenommen wird, und

 

b)        zehn Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden.

 

2. Bei Folgeanträgen werden die biometrischen Identifikatoren vom Erstantrag kopiert, sofern diese höchstens 48 Monate zuvor zum letzten Mal erfasst wurden. Nach diesem Zeitraum wird ein Folgeantrag als „Erstantrag“ angesehen.

 

3. Die technischen Spezifikationen für das Lichtbild und die Fingerabdrücke entsprechen den internationalen Standards, die im ICAO-Dokument 9303 Teil 1 (Pässe), 6. Fassung, festgelegt sind.

 

4. Die biometrischen Identifikatoren werden von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten der Auslandsvertretung oder – unter ihrer Aufsicht – von dem externen Dienstleister gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c erfasst.

 

Die Daten werden ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 5 und 6 der VIS-Verordnung in das Visa-Informationssystem (VIS) eingegeben.

 

5. Folgende Antragsteller sind von der Pflicht zur Abnahme von Fingerabdrücken befreit:

 

a) Kinder unter sechs Jahren;

 

b) Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist. Ist jedoch die Abnahme einzelner Fingerabdrücke möglich, so sind diese zu erfassen.

 

Die Mitgliedstaaten können Inhaber von Diplomaten-, Dienst- bzw. Amtspässen oder Sonderpässen von der Pflicht der Aufnahme biometrischer Identifikatoren befreien.

 

In jedem dieser Fälle wird der Eintrag „entfällt“ in das VIS eingegeben.

 

Änderungsantrag 23

Artikel 11 a (neu)

 

Artikel 11a

 

Persönliche Vorsprache

 

1. Grundsätzlich muss der Antragsteller bei der Auslandsvertretung das Vorliegen der Visumerteilungsvoraussetzungen in einem persönlichen Gespräch glaubhaft machen. Von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei der Auslandsvertretung kann nur in den Fällen des Absatzes 1b sowie des Artikel 40 abgesehen werden. Artikel 18 Absatz 2 bleibt unberührt.

 

2. Bestehen keine Zweifel hinsichtlich der bona-fide-Eigenschaft des Antragstellers, kann im Einzelfall von der Pflicht zur persönlichen Vorsprache abgesehen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller aufgrund seiner der Auslandsvertretung bekannten Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, dass er hinsichtlich Rückkehrbereitschaft, ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und Legalität des Aufenthaltszwecks kein Risiko darstellt.

Begründung

An dem Grundsatz der persönlichen Vorsprache sollte als Kernelement des Visumverfahrens festgehalten werden, da sonst auf ein wesentliches Kontrollinstrumentverzichtet wird. Die persönliche Vorsprache nicht vorzusehen bzw. sie zur Ausnahme zu machen (Art. 18 Abs. 2), bedeutet im Vergleich mit der aktuellen GKI eine Umkehrung des bisherigen Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Hält man an der persönlichen Vorsprache im Grundsatz fest, muss die die Ausnahme beim bona-fide-Reisenden möglich gemacht werden

Änderungsantrag 24

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

(b) legt ein gültiges Reisedokument vor, das nach der geplanten Abreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten noch mindestens drei Monate gültig ist und mindestens eine freie Seite zur Anbringung des Visums aufweist,

(b) legt ein gültiges Reisedokument vor, das nach der geplanten Abreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten noch mindestens drei Monate gültig sein muss und mindestens eine freie Seite zur Anbringung des Visums aufweist,

Änderungsantrag 25

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag 26

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 a (neu)

 

Die Antragsteller müssen , bevor sie ein Visum beantragen, keine Dokumente betreffend Unterbringung beziehungsweise eine Einladung vorweisen können, wenn sie in der Lage sind zu belegen, dass sie über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügen, um die Kosten für Verpflegung und Unterkunft in dem oder den zu besuchenden Mitgliedstaat(en) zu tragen.

Die Antragsteller müssen informiert werden, dass diese Ausnahme unbeschadet der Forderung an die Antragsteller gilt, in der Lage zu sein, auf Aufforderung an der EU-Außengrenze solche Dokumente vorlegen zu können.

Änderungsantrag 27

Artikel 14 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Wird von der Auslandsvertretung eine Übersetzung der einzureichenden Unterlagen verlangt, ist der Antragsteller berechtigt, diese in der/den Landessprache(n) des Gastlandes oder in englischer, französischer bzw. deutscher Sprache vorzulegen.

Änderungsantrag 28

Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1

3. Die Versicherung gilt für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten und für die gesamte Durchreise‑ oder Aufenthaltsdauer des Antragstellers. Die Mindestversicherungsdeckung beträgt 30 000 EUR.

3. Die Versicherung gilt für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten und für die gesamte Durchreise‑ oder Aufenthaltsdauer des Antragstellers. Die Mindestversicherungsdeckung beträgt 20 000 EUR.

Begründung

Eine Mindestversicherungsdeckung von 30 000 EUR ist zu hoch, denn eine Mindestversicherungsdeckung in Höhe von 20 000 EUR ist ausreichend, um die Kosten zu decken, die im Zusammenhang mit einem etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall, ärztlicher Nothilfe und/oder einer Notaufnahme im Krankenhaus anfallen können.

Änderungsantrag 29

Artikel 15 Absatz 4

4. Der Antragsteller schließt die Versicherung grundsätzlich in dem Staat ab, in dem er seinen Wohnsitz hat. Ist dies nicht möglich, sollte er sich in einem anderen Land um Versicherungsschutz bemühen.

4. Der Antragsteller schließt die Versicherung grundsätzlich in dem Staat ab, in dem er seinen Wohnsitz hat. Ist dies nicht möglich, ist die Versicherung in einem anderen Land abzuschließen.

Begründung

Klarstellung: Der Versicherungsschutz ist eine Voraussetzung. Das bloße "Bemühen" ist nicht ausreichend.

Änderungsantrag 30

Artikel 15 Absatz 10 a (neu)

10a. Die Auslandsvertretungen akzeptieren nur Reisekrankenversicherungen, die im Falle der Ablehnung des Visumantrags storniert werden können, ohne dass hierfür zusätzliche Kosten anfallen.

Begründung

Im Falle der Ablehnung des Visumantrags muss der Antragsteller das Recht haben, die nicht benötigte Versicherung zu stornieren, ohne dass hierfür zusätzliche Kosten anfallen.

Änderungsantrag 31

Artikel 16 Absatz 1

1. Bei der Einreichung des Visumantrags entrichtet der Antragsteller eine Bearbeitungsgebühr von 60 EUR, die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Visumantrags entspricht. Die Gebühr wird in Euro oder in der Landeswährung des Drittlandes, in dem der Antrag gestellt wird, berechnet und wird nicht erstattet.

1. Bei der Einreichung des Visumantrags entrichtet der Antragsteller eine Bearbeitungsgebühr von 35 EUR. Die Gebühr wird in Euro oder in der Landeswährung des Drittlandes, in dem der Antrag gestellt wird, berechnet und wird nicht erstattet.

Begründung

Durch die neuen Visagebühren in Höhe von 60 Euro wird das Ansehen der Europäischen Union beschädigt, da dies als Widerspruch zur den oft abgegebenen Erklärungen freundschaftlicher Beziehungen zu Drittländern steht. Außerdem sind die Kosten für den Erhalt eines Visums höher als die Visagebühren, beispielsweise durch Kosten für Reisekrankenversicherungen, und Kosten für alle notwendigen Aktivitäten zum Erhalt eines Visums.

The European Union can also not in this context be compared to the United States, which is geographically distant. Die Europäische Union hat gemeinsame Grenzen mit den Ländern aus denen die meisten Touristen und Besucher in die Europäische Union kommen. Für die EU ist es deshalb wichtig relativ niedrige und angemessene Visagebühren zu haben.

Änderungsantrag 32

Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a

a) Kinder unter 6 Jahren,

a) Kinder bis zu 12 Jahren,

Begründung

Kinder reisen in der Regel mit ihren Eltern. Wenn eine Familie für jedes Kind Visumgebühren entrichten muss, werden die Gesamtkosten des Antrags unverhältnismäßig hoch.

Änderungsantrag 33

Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b a (neu)

 

(ba) Personen, die an Austauschprogrammen für Studenten teilnehmen;

Änderungsantrag 34

Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c a (neu)

 

(ca) Personen bis zu 25 Jahre, die an amateursportlichen, kulturellen oder zivilgesellschaftlichen Ereignissen teilnehmen;

Änderungsantrag 35

Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe c b (neu)

 

(cb) Personen, die nachweisen, dass sie aus humanitären Gründen, beispielsweise wenn ihr Leben gefährdet ist und ihr Wohnland nicht die erforderliche medizinische Behandlung gewährleisten kann, reisen müssen, und deren Begleitpersonen.

Änderungsantrag 36

Artikel 16 – Absatz 4a (neu)

 

4a. Unbeschadet Artikel 4 Buchstabe a, müssen Familien, die mit mehr als zwei Kindern reisen, nicht mehr Bearbeitungsgebühren zahlen als für zwei Kinder.

Änderungsantrag 37

Artikel 16 – Absatz 4 b (neu)

 

4b. Für Folgeanträgen innerhalb des im ersten Satz von Artikel 11 Absatz 2 genannten Zeitraums beträgt die Bearbeitungsgebühr die Hälfte der normalen Gebühr.

Änderungsantrag 38

Artikel 16 Absatz 5

5. Auf die Erhebung von Gebühren kann im Einzelfall nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts verzichtet werden oder die Gebühr kann ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher humanitärer Interessen dient.

5. Auf die Erhebung von Gebühren kann im Einzelfall nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts verzichtet werden oder die Gebühr kann ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller, sportlicher, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher humanitärer Interessen dient.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der grenzüberschreitende Verkehr für an sportlichen Aktivitäten beteiligte Personen erleichtert werden.

Änderungsantrag 39

Artikel 16 Absatz 8

8. Die doppelte Gebühr wird berechnet, wenn der Visumantrag ohne angemessene Begründung weniger als vier Tage vor der geplanten Abreise eingereicht wird.

8. Die doppelte Gebühr kann außer beim Vorliegen außerordentlicher Gründe berechnet werden, wenn der Visumantrag ohne angemessene Begründung weniger als vier Tage vor der geplanten Abreise eingereicht wird.

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll ein Flexibilitätsmaß sowohl für die Antragsteller als auch die Auslandsvertretungen zur Erteilung von Visa kurz vor der Abreise einführen.

Änderungsantrag 40

Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe a (neu)

 

(a) Ist es 2 erforderlich, einen Antragsteller zu einem Gespräch zu bestellen, so soll die Entscheidung über den Antrag im one-stop-Verfahren getroffen werden, wenn die Anreise zur Auslandsvertretung vom gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers gemäß den in Artikel 7 Absatz 2b genannten Leitlinien einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Änderungsantrag 41

Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe b (neu)

 

(b) Telefonische Gespräche und Videokonferenzen können in bestimmten Fällen zulässig sein, unter anderem, wenn der Antragsteller gemäß Artikel 42 Buchstabe c bisher nicht gegen Visabestimmungen verstoßen hat oder, wenn die Anreise zur Auslandsvertretung vom gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers gemäß den in Artikel 7 Absatz 2b genannten Leitlinien einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Änderungsantrag 42

Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b

b) durch Konsultation des SIS und nationaler Datenbanken, dass von der Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, öffentliche Gesundheit oder die internen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgeht;

b) durch Konsultation des SIS und, soweit nach nationalem Recht vorgesehen, nationaler Datenbanken, dass von der Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, öffentliche Gesundheit oder die internen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgeht;

Änderungsantrag 43

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Einleitung

3. Mehrfachvisa, die den Inhaber zur mehrfachen Einreise, zu dreimonatigen Aufenthalten oder zur wiederholten Durchreise innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten berechtigen, können mit einer Gültigkeitsdauer von maximal 5 Jahren erteilt werden.

3. Die Auslandsvertretungen stellen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten nach der Erteilung des Visums aus, die den Inhaber zur mehrfachen Einreise, zu dreimonatigen Aufenthalten oder zur wiederholten Durchreise innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten berechtigen.

 

In begründeten Ausnahmefällen kann ein Mehrfachvisum auch mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als 12 Monaten bis zu maximal 5 Jahren erteilt werden.

 

In begründeten Ausnahmefällen, wenn die Ausstellung eines Mehrfachvisums nicht angebracht ist, kann ein Einfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten erteilt werden.

Bei der Entscheidung über die Erteilung solcher Visa wird insbesondere zugrunde gelegt, ob

Bei der Entscheidung über die Erteilung von Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als 12 Monaten wird insbesondere zugrunde gelegt, ob

Änderungsantrag 44

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a

(a) der Antragsteller aus beruflichen oder familiären Gründen gezwungen ist, häufig oder regelmäßig zu reisen, wie dies beispielsweise bei Geschäftsleuten, Staatsbediensteten, die regelmäßig zu offiziellen Besuchen in die Mitgliedstaaten oder zu den Einrichtungen der Gemeinschaft reisen müssen, Familienmitgliedern von EU-Bürgern, Familienmitgliedern von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten wohnen, und Seeleuten der Fall ist,

(a) der Antragsteller aus beruflichen oder familiären Gründen gezwungen ist, häufig oder regelmäßig zu reisen, wie dies beispielsweise bei Geschäftsleuten, Staatsbediensteten, die regelmäßig zu offiziellen Besuchen in die Mitgliedstaaten oder zu den Einrichtungen der Gemeinschaft reisen müssen, Familienmitgliedern von EU-Bürgern, Familienmitgliedern von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten wohnen, und Seeleuten Berufskraftfahrern, die regelmäßig Grenzen überqueren, und Personen, die an Austauschprogrammen oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen der Zivilgesellschaft teilnehmen, der Fall ist,

 

Änderungsantrag 45

Artikel 21 – Absatz 2

2. Die zentralen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Auslandsvertretung in den in Absatz 1 erster Unterabsatz Buchstaben a und b beschriebenen Fällen Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausgestellt haben, teilen den zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die einschlägigen Informationen mit.

2. Die zentralen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Auslandsvertretung in den in Absatz 1 erster Unterabsatz Buchstaben a und b beschriebenen Fällen Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausgestellt haben, teilen den zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die einschlägigen Informationen mit. Hat im Falle des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der konsultierte Mitgliedstaat im Verfahren der vorherigen Konsultation Einwände vorgebracht, so sind den zentralen Behörden des konsultierten Mitgliedstaats die einschlägigen Informationen in angemessener Zeit vor der Visumerteilung mitzuteilen.

Änderungsantrag 46

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a

a) Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten einheitlichen Visums für den kurzfristigen Aufenthalt oder eines Durchreisevisums,

a) Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels, einheitlichen Visums für den kurzfristigen Aufenthalt oder eines Durchreisevisums,

Begründung

Herstellung der Kohärenz mit dem SDÜ (Art. 21.1)

Änderungsantrag 47

Artikel 23 – Absatz 3

3. Antragsteller, deren Visumantrag abgelehnt wurde, können Beschwerde einlegen. Beschwerden werden nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts behandelt. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Übersicht über die Kontaktstellen, die ihm Auskunft über einen Rechtsvertreter geben können, der ihn nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vertreten kann.

3. Antragsteller, deren Visumantrag abgelehnt wurde, können Beschwerde einlegen. In Fällen, in denen die Antragsteller ihr Recht auf Rechtsbehelf ausüben, muss eine gründliche Überprüfung der Entscheidung und der Gründe für die Ablehnung vorgenommen werden. Der Antragsteller muss über die Ergebnisse der Überprüfung informiert werden sowie genauere Informationen über die Gründe für die Ablehnung des Visums erhalten.

 

Beschwerden werden nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts behandelt. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Übersicht über die Kontaktstellen, die ihm Auskunft über einen Rechtsvertreter geben können, der ihn nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vertreten kann.

Änderungsantrag 48

Artikel 24

Der Besitz eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt oder eines Durchreisevisums berechtigt nicht automatisch zur Einreise.

Der Besitz eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt oder eines Durchreisevisums berechtigt automatisch zur Einreise, vorausgesetzt der Reisende erfüllt bei der Ankunft an der Außengrenze die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)1 und die Person ist weder im SIS noch in einem einzelstaatlichen Register ausgeschrieben und es ist keine neue Information eingegangen, wonach der Visaantrag in betrügerischer Absicht gestellt wurde.

______________

1 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

Begründung

Wenn Personen im Besitz eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder eines Durchreisevisums sind, sollte die allgemeine Regel darin bestehen, dass sie das Recht auf Einreise haben, solange sie die im Gemeinschaftsrecht festgeschriebenen Kriterien erfüllen.

Änderungsantrag 49

Artikel 28 Absatz 5

5. Die Gebühr für die Verlängerung eines Visums beträgt 30 EUR.

5. Die Gebühr für die Verlängerung eines Visums beträgt 17,5 EUR.

Änderungsantrag 50

Artikel 31 Absatz 1

1. Die Grenzkontrollbehörden können die Gültigkeitsdauer eines Visums verkürzen, wenn nachgewiesen ist, dass der Inhaber nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts während der ursprünglich vorgesehenen Aufenthaltsdauer verfügt.

1. Die Grenzkontrollbehörden und die zuständigen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten können die Gültigkeitsdauer eines Visums verkürzen, wenn nachgewiesen ist, dass der Inhaber nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts während der ursprünglich vorgesehenen Aufenthaltsdauer verfügt.

Begründung

Meist sind es nicht die Grenzkontrollbehörden, sondern Behörden vor Ort, die so etwas feststellen, diese sollten dann auch in der Lage sein, ein Visuminnerstaatlich zu verkürzen.

Änderungsantrag 51

Artikel 32 Absatz 6 a (neu)

 

6a. Die Bestimmungen über die Erfassung biometrischer Daten gemäß Artikel 11 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die biometrischen Daten von den für die an der Grenze für die Visumerteilung zuständigen Behörden zu erfassen in das VIS einzugeben sind.

Änderungsantrag 52

Artikel 33 Absatz 3

3. Dieser Artikel gilt unbeschadet Artikel 32 Absätze 3, 4 und 5.

3. Dieser Artikel gilt unbeschadet Artikel 32 Absätze 3, 4, 5 und 6a.

Änderungsantrag 53

Artikel 35 Absatz 2

2. Sowohl die Bediensteten aus dem Land der Auslandsvertretung als auch die örtlichen Bediensteten erhalten von den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten eine angemessene Schulung und umfassende, detaillierte und aktuelle Informationen über die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und einzelstaatlichen Vorschriften.

2. Sowohl die Bediensteten aus dem Land der Auslandsvertretung als auch die örtlichen Bediensteten erhalten von den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten eine angemessene Schulung und umfassende, detaillierte und aktuelle Informationen und Fortbildungen über die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und einzelstaatlichen Vorschriften sowie die Visumpolitik im Schengen-Raum.

Begründung

Eine angemessene Schulung der Bediensteten ist wichtig. Die Leiter der Auslandsvertretungen und die Bediensteten wissen oft überraschend wenig über Visumpolitik. Dies führt zu Unklarheiten in der Politik im Schengen-Raum.

Änderungsantrag 54

Artikel 36

Artikel 36

Verhalten der Antragsbearbeiter

Artikel 36

Verhalten der beteiligten Antragsbearbeiter

1. Die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller korrekt behandelt werden.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller von allen Antragsbearbeitern korrekt behandelt werden.

2. Bedienstete konsularischer Vertretungen wahren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Menschenwürde. Gegebenenfalls getroffene Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

2. Alle Bediensteten wahren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben uneingeschränkt die Menschenwürde und Integrität des Antragstellers. Alle getroffenen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die Konsularbediensteten niemanden aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren.

3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die Bediensteten niemanden aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren.

Begründung

In den GKI angenommener Text.

Änderungsantrag 55

Artikel 37

Artikel 37

Formen der Zusammenarbeit bei der Entgegennahme von Visumanträgen

Artikel 37

Formen der Zusammenarbeit bei der Entgegennahme von Visumanträgen

1. Den Mitgliedstaaten stehen folgende Formen der Zusammenarbeit zur Verfügung:

Diese Bestimmungen sind in einem gemäß Artikel 251 des Vertrags angenommenen Rechtsakt festzulegen.

a) “Kolokation”: Bedienstete der Auslandsvertretungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten bearbeiten in der Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaats die an sie gerichteten Anträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren), wobei sie die Ausrüstung dieses Mitgliedstaats mit benutzen. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer der Kolokation und die Bedingungen für deren Beendigung sowie den Teil der Verwaltungsgebühren, den der Mitgliedstaat erhält, dessen Auslandsvertretung genutzt wird.

 

b) “Gemeinsame Visumantragstellen”: Bedienstete der Auslandsvertretungen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden in einem Gebäude untergebracht und nehmen dort die an sie gerichteten Visumanträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) entgegen. Der Antragsteller wird an den Mitgliedstaat verwiesen, der für die Bearbeitung seines Visumantrags zuständig ist. Die Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer dieser Zusammenarbeit und die Bedingungen für deren Beendigung sowie die Aufteilung der Kosten auf die beteiligten Mitgliedstaaten. Ein Mitgliedstaat ist für Logistikverträge und die diplomatischen Beziehungen zum Gastland zuständig.

 

c) Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern: Kommen aufgrund der Umstände vor Ort die Ausstattung der Auslandsvertretung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren, eine Kolokation oder die Einrichtung einer gemeinsamen Visumantragstelle nicht in Betracht, so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleister zusammenarbeiten, der für die Entgegennahme der Visumanträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) zuständig ist. In diesem Fall sind die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Bearbeitung von Visumanträgen verantwortlich.

 

Änderungsantrag 56

Artikel 38

Artikel 38

Artikel 38

Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern

Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern

1. Die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern erfolgt in folgender Form:

Diese Bestimmungen sind in einem gemäß Artikel 251 des Vertrags angenommenen Rechtsakt festzulegen.

a) Der externe Dienstleistungserbringer fungiert als Call-Center und informiert über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung; außerdem ist er für die Vereinbarung von Terminen zuständig; und/oder

 

b) der externe Dienstleistungserbringer informiert über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung, nimmt die Anträge und Belege der Antragsteller entgegen, erfasst deren biometrische Daten und zieht die Bearbeitungsgebühren (gemäß Artikel 16) ein; er übermittelt der Auslandsvertretung des für die Antragsbearbeitung zuständigen Mitgliedstaats die vollständigen Unterlagen und Angaben.

 

2. Die betreffenden Mitgliedstaaten wählen einen externen Dienstleistungserbringer aus, der sicherstellen kann, dass die von ihnen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen sowie technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang – insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden und wenn Unterlagen und Daten entgegengenommen oder der Konsularstelle übermittelt werden – und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung getroffen werden.

 

Bei der Auswahl der externen Dienstleistungserbringer prüfen die diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten genauestens die Solvenz und Zuverlässigkeit des Unternehmens (einschließlich der erforderlichen Lizenzen, des Handelsregistereintrags, der Unternehmenssatzung und der Verträge mit Banken) und stellen sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

 

3. Externen Dienstleistern wird keinerlei Zugang zum VIS gewährt. Zugang zum VIS haben ausschließlich die dazu ermächtigten Bediensteten der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen.

 

4. Die betreffenden Mitgliedstaaten schließen einen Vertrag mit dem externen Dienstleister gemäß Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG. Vor Auftragsvergabe informiert die Auslandsvertretung des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort die Auslandsvertretungen anderer Mitgliedstaaten und die Delegation der Kommission über die Gründe für die Beauftragung eines Dienstleisters.

 

5. Neben den in Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Pflichten enthält der Vertrag Bestimmungen,

 

a) die die genauen Aufgaben des Dienstleistungserbringers festlegen,

 

b) denen zufolge der Dienstleister verpflichtet ist, sich an die Anweisungen der verantwortlichen Mitgliedstaaten zu halten und die Daten ausschließlich zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten von Visumanträgen im Namen der verantwortlichen Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 95/46 zu verarbeiten,

 

c) denen zufolge der Dienstleistungserbringer den Antragstellern die gemäß der VIS-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen hat,

 

d) die vorsehen, dass die Konsularbediensteten jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers haben,

 

e) denen zufolge der Dienstleistungserbringer die Geheimhaltungsregeln (einschließlich der Vorschriften zum Schutz der im Zusammenhang mit Visumanträgen erhobenen Daten) beachten muss,

 

f) die eine Aussetzungs- und Kündigungsklausel enthalten. 6.

 

6. Die betreffenden Mitgliedstaaten überwachen die Vertragserfüllung einschließlich

 

a) der allgemeinen Informationen, die der Dienstleister den Visumantragstellern zur Verfügung stellt,

 

b) der technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen sowie der technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang - insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden sowie wenn Unterlagen und Daten entgegengenommen oder der Auslandsvertretung übermittelt werden - und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung,

 

c) der Erfassung der biometrischen Identifikatoren,

 

d) der Maßnahmen zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

 

7. Der Gesamtbetrag der vom externen Dienstleistungserbringer für die Bearbeitung des Visumantrags erhobenen Gebühren darf die in Artikel 16 genannte Gebühr nicht übersteigen.

 

8. Die Konsularbediensteten der betreffenden Mitgliedstaaten weisen den Dienstleistungserbringer ein und vermitteln ihm die Kenntnisse, die er benötigt, um den Visumantragstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen zur Verfügung stellen zu können.

 

Änderungsantrag 57

Artikel 39

Artikel 39

Artikel 39

Organisatorische Aspekte

Organisatorische Aspekte

1. In den diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten werden genaue Informationen für die Öffentlichkeit über die Terminvereinbarung und die Einreichung des Visumantrags ausgehängt.

Diese Bestimmungen sind in einem gemäß Artikel 251 des Vertrags angenommenen Rechtsakt festzulegen.

2. Ungeachtet der Art der gewählten Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten beschließen, den Antragstellern weiterhin den direkten Zugang zu ihren diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen zur Abgabe ihres Visumantrags zu gestatten. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Entgegennahme und Bearbeitung der Visumanträge auch im Falle einer plötzlichen Beendigung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder mit einem externen Dienstleister kontinuierlich gewährleistet ist.

 

3. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis, wie sie die Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen an den einzelnen Konsularstellen organisieren wollen. Die Kommission sorgt für die Bekanntgabe.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die von ihnen geschlossenen Verträge vor.

 

Änderungsantrag 58

Artikel 40 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Die Entgegennahme von Visumanträgen durch kommerzielle Agenturen entbindet die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht, das Vorliegen sämtlicher Visumerteilungsvoraussetzungen im Sinne des Artikel 18 in jedem Einzelfall sorgfältig und selbständig zu prüfen. Im Zweifel kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers bei der Auslandsvertretung notwendig sein (Artikel 18 Abs. 2).

Begründung

Es muss klargestellt werden, dass kommerzielle Agenturen keine Vorentscheidung über den Erfolg eines Visumantrags treffen können.

Änderungsantrag 59

Artikel 40 – Absatz 2 – Buchstabe c

(c) Verträge mit Luftfahrtunternehmen, die den Hinflug und den garantierten fest gebuchten Rückflug einschließen müssen.

(c) verlässliche Vereinbarungen für Hin- und Rückreise.

Änderungsantrag 60

Artikel 40 Absatz 2 a (neu)

2a. Die gewerblichen Vermittler werden fair und gerecht behandelt. Sie müssen in der Lage sein, ihre wirtschaftliche Tätigkeit frei und ungehindert zu entfalten.

Begründung

Gewerbliche Vermittler dürfen keinen unfairen Restriktionen unterworfen werden, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt.

Änderungsantrag 61

Artikel 41 Absatz 2

2. Der vertretende und der vertretene Mitgliedstaat geben die Vertretungsvereinbarungen gemäß Artikel 7 öffentlich bekannt und zwar drei Monate vor deren Inkrafttreten. Dabei geben sie genau an, welche Kategorien von Antragstellern ihren Antrag direkt bei der Auslandsvertretung des vertretenen Mitgliedstaats einzureichen haben.

2. Der vertretende und der vertretene Mitgliedstaat geben die Vertretungsvereinbarungen gemäß Artikel 7 öffentlich bekannt und zwar möglichst drei Monate vor deren Inkrafttreten. Dabei geben sie genau an, welche Kategorien von Antragstellern ihren Antrag direkt bei der Auslandsvertretung des vertretenen Mitgliedstaats einzureichen haben.

Begründung

Sowohl im Sinne der Mitgliedstaaten als auch im Sinne der Antragsteller können auch kurzfristige Vertretungsregelungen erforderlich sein.

Eine Information drei Monate im Voraus ist dann nicht möglich.

Änderungsantrag 62

Artikel 41 Absatz 6

6. Die Öffentlichkeit wird darüber informiert, dass der Besitz eines Visums nicht automatisch zur Einreise berechtigt und dass vom Inhaber des Visums an der Grenze die Vorlage der Belegunterlagen verlangt werden kann.

6. Die Öffentlichkeit wird darüber informiert, dass der Besitz eines Visums nicht automatisch zur Einreise berechtigt und dass vom Inhaber des Visums an der Grenze die Vorlage der Belegunterlagen verlangt werden kann. Bei Erteilung eines Visums wird der Visumsinhaber darauf nochmals ausdrücklich und schriftlich hingewiesen.

Begründung

Diese Information ist insbesondere für den Visumsinhaber von Bedeutung, weshalb dieser ausdrücklich und daher schriftlich auf diese Tatsachen hingewiesen werden muss.

Änderungsantrag 63

Artikel 41 Absatz 7

7. Die Öffentlichkeit wird darüber informiert, welchen Umrechungskurs die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten für die Berechnung der Bearbeitungsgebühr in Landeswährung verwendet haben.

7. Die Öffentlichkeit wird über die Höhe der Bearbeitungsgebühr in der offiziellen Landeswährung des Gastlandes sowie darüber informiert, welchen Umrechnungskurs die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten für die Berechnung der Bearbeitungsgebühr verwendet haben

Begründung

In erster Linie ist wichtig zu kommunizieren, wie hoch die Bearbeitungsgebühr überhaupt ist.

Änderungsantrag 64

Artikel 41 – Absatz 7 a (neu)

 

7a. Es wird eine gemeinsame Website über die Visabestimmungen im Schengen-Raum eingerichtet, um die Durchführung der gemeinsamen Visumpolitik weiter zu fördern. Diese Website wird auch die Abwicklung des Visumverfahrens unterstützen.

 

Die in den Absätzen 1 bis 7 vorgesehenen Informationen für die Öffentlichkeit können ebenfalls auf der gemeinsamen Website über die Visabestimmungen im Schengen-Raum abgerufen werden.

Änderungsantrag 65

Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2

Wenn sich im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort herausstellt, dass hinsichtlich der Punkte a bis d ein einheitliches Vorgehen vor Ort notwendig ist, wird nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 ein solches Vorgehen vereinbart.

Wenn sich im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort herausstellt, dass hinsichtlich der Punkte a bis d ein einheitliches Vorgehen vor Ort notwendig ist, wird nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2a ein solches Vorgehen vereinbart.

Änderungsantrag 66

Artikel 42 Absatz 2 a (neu)

 

2a.Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort werden kohärente Verfahren vereinbart, die es den Antragstellern gestatten, telefonisch, über Internet oder in anderer Form einen Termin für die Einreichung eines Antrags zu vereinbaren.

Änderungsantrag 67

Artikel 42 Absatz 5 Unterabsatz 2

Auf der Grundlage dieser monatlichen Kurzberichte verfasst die Kommission einen Jahresbericht für jedes Hoheitsgebiet, der dem Rat vorgelegt wird.

Auf der Grundlage dieser monatlichen Kurzberichte verfasst die Kommission einen Jahresbericht für jedes Hoheitsgebiet, der dem Rat und dem Europäischen Parlament vorgelegt wird.

Begründung

Da das Verfahren der Mitentscheidung hier Anwendung findet, muss das Europäische Parlament über die 'praktischen' Erfahrungen vor Ort in gleicher Weise informiert werden wie der Rat.

Änderungsantrag 68

Titel V

TITEL V: Schlussbestimmungen

TITEL V: Visaerleichterungen

Begründung

An dieser Stelle muss der Titel „Visaerleichterungen“ eingeführt werden.

Änderungsantrag 69

Artikel 42 a (neu)

 

Artikel 42a

Evaluierung

 

Die Kommission führt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewertung ihrer Umsetzung und der Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten betreffend die örtliche konsularische Zusammenarbeit bei Visaverfahren durch. Besondere Beachtung muss bezogen auf die besonderen Bedürfnisse von Passagierfährbetreibern und Reiseveranstaltern, die Dienstleistungen in den Grenzregionen des Schengen-Raums erbringen und anbieten, den Fragen der Biometrie und den Bestimmungen zur Erleichterung und Vereinfachung des Visaantragsverfahrens zukommen. Im Ergebnis dieser Bewertung unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung.

Änderungsantrag 70

Artikel 42 b (neu)

Artikel 42b

 

Bilaterale Abkommen über Visaerleichterungen

 

Die Gemeinschaft kann mit Drittstaaten bilaterale Abkommen über die Vereinfachung der Verfahren zur Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt abschließen.

 

Diese Abkommen können erst dann abgeschlossen werden, wenn das Europäische Parlament eine Stellungnahme gemäß Artikel 300 Absatz 3 Satz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abgegeben hat. Staaten, die Teil der Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftspolitik sind und sich zur Einhaltung der Gemeinschaftsstandards verpflichtet haben, genießen im Hinblick auf diese Abkommen Priorität. Die bilateralen Abkommen über Visaerleichterungen tragen den grundlegenden Bestimmungen dieser Verordnung Rechnung.

 

Eine Bewertung der Auswirkungen der Abkommen über Visaerleichterungen wird alle zwei Jahre vorgenommen, damit festgestellt werden kann, inwieweit weitere Maßnahmen zur Vereinfachung erforderlich sind und weitere Personengruppen einbezogen werden müssen.

Begründung

Drittstaaten, die eng mit den Schengen-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, müssen im Hinblick auf die Abkommen über Visaerleichterungen eine Vorzugsbehandlung erfahren. Es muss allerdings darauf geachtet werden, dass diese Abkommen den grundlegenden Bestimmungen des Visakodex sowie den wichtigsten darin enthaltenen Absichten über Visaerleichterungen Rechnung tragen. Das Parlament muss umfassend informiert und gegebenenfalls aufgefordert werden, seine Zustimmung zu erteilen.

Änderungsantrag 71

Artikel 42 c (neu)

 

Artikel 42c

Vielreisende

 

Wurde einem Antragsteller innerhalb von fünf Jahren dreimal nacheinander ein Visum für die Mitgliedstaaten erteilt, ohne dass er bei seinen anschließenden Aufenthalten im Zusammenhang mit Verstößen gegen die geltenden Visabestimmungen auffällig wurde, hat er bei erneuter Antragstellung im Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach Ablauf des letzten der drei hierfür erforderlichen Visa Anrecht auf ein vereinfachtes Verfahren.

 

Das vereinfachte Verfahrens kann die Erteilung eines Mehrfachvisums mit längerer Gültigkeitsdauer sowie den Verzicht auf ein Gespräch und einen Teil der einzureichenden Unterlagen beinhalten. Ferner sollte die Möglichkeit bestehen, Teile des Antragsverfahrens über das Internet abzuwickeln.

Dieses vereinfachte Verfahren wird in den gemäß Artikel 45 erstellten Hinweisen zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis detaillierter beschrieben.

Änderungsantrag 72

Artikel 42 d (neu)

 

Artikel 42d

Aufhebung der Visumpflicht

 

Erfüllt ein Drittstaat Bedingungen wie niedrige Ablehnungsraten, Anwendung eines Rückübernahmeabkommens oder geringer Anteil von Staatsangehörigen, die die Gültigkeitsdauer ihres Visums überschreiten oder wegen illegaler Beschäftigung abgeschoben werden, prüft die Kommission gemäß Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates, ob sie die Aufhebung der Visumpflicht für Bürger dieses Drittstaats vorschlägt oder nicht.

Änderungsantrag 73

Artikel 43 a (neu)

 

Artikel 43a

 

Das Europäische Parlament und der Rat fassen im Einklang mit Artikel 251 des Vertrags alle Entscheidungen betreffend des Zeitplans und der Methoden zur Einführung von Anforderungen für biometrische Identifikatoren für die Länder, denen die Möglichkeit einer EU-Mitgliedschaft in Beitrittsverhandlungen angeboten wurden, und für die Länder, die in Programme im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik eingebunden sind.

Begründung

Im Geiste der Europäischen Nachbarschaftspolitik und da die Einführung des Visakodex als ein Ziel eine Erleichterung des Visaverfahrens anstreben sollte, sollte die Annahme neuer Maßnahmen zur Einführung biometrischer Identifikatoren in Visa für Bürger, die an Europäischen Nachbarschaftsprogrammen teilnehmen und anderer Länder mit einer engeren Zusammenarbeit mit der EU, mit Zustimmung des Europäischen Parlaments beschlossen werden.

Änderungsantrag 74

Titel VI (neu)

 

TITEL VI: Schlussbestimmungen

Änderungsantrag 75

Artikel 44 Absatz 1

1. Die Anlagen III, IV, V, VI, VIII, IX, X und XI werden nach dem Verfahren geändert, auf das in Artikel 46 Absatz 2 Bezug genommen wird.

1. Die Anlagen VI und XI werden nach dem Verfahren geändert, auf das in Artikel 46 Absatz 2a Bezug genommen wird.

Begründung

Siehe die Begründung zu Änderungsantrag 5.

Änderungsantrag 76

Artikel 44 Absatz 2

2. Unbeschadet Artikel 47 Absatz 2 werden Änderungen an den Anlagen I und II nach dem Verfahren beschlossen, auf das in Artikel 46 Absatz 2 Bezug genommen wird.

2. Unbeschadet Artikel 47 Absatz 2 werden Änderungen anderer Anlagen nach dem Verfahren beschlossen, auf das in Artikel 251 des Vertrags Bezug genommen wird.

Begründung

Grundlegende Teile der Verordnung sollten, wie auch der Schengener Grenzkodex (Verordnung (EG) N°562/2006), nur nach dem Legislativverfahren gemäß Artikel 251 des Vertrags geändert werden

Änderungsantrag 77

Artikel 45

Im Hinblick auf einheitliche Praktiken und Verfahren der Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren praktische Hinweise festgelegt.

Im Hinblick auf einheitliche Praktiken und Verfahren der Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2a genannten Verfahren praktische Hinweise festgelegt.

Begründung

Siehe die Begründung zu Änderungsantrag 5.

Änderungsantrag 78

Artikel 46 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Begründung

Siehe die Begründung zu Änderungsantrag 5.

Änderungsantrag 79

Anlage III Nummer 15

15. Hauptbestimmungsmitgliedstaat

15. Bestimmungsstaat(en)

Begründung

Es wurde vorgeschlagen, dass künftig verstärkt die Möglichkeit bestehen soll, ein Visum in der Auslandsvertretung eines der Staaten zu beantragen, die der Antragsteller bereisen möchte. (siehe Änderungsantrag 9 zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a). Es muss also im Antrag vermerkt werden, welche Staaten der Antragsteller bereisen möchte.

Änderungsantrag 80

Anlage III Nummer 20

20. Reisezweck

20. Reisezweck(e) (Bitte Zutreffendes hier ankreuzen.)

Tourismus Geschäftsreise Besuch von Familienangehörigen oder Freunden Kultur Sport Offizieller Besuch Gesundheitliche Gründe Sonstige (bitte nähere Angaben):

Tourismus Geschäftsreise Besuch von Familienangehörigen Besuch von Freunden Kultur Sport Offizieller Besuch Gesundheitliche Gründe Sonstige (bitte nähere Angaben):

Begründung

Es sollte die Möglichkeit bestehen, mehrere Reisezwecke anzugeben, da dies eher den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

Bei der Ausstellung von Visa wird zwischen Besuchen bei Freunden und bei Familienangehörigen unterschieden. Aus diesem Grund müssen deshalb zwei verschiedene Punkte gemacht werden.

Änderungsantrag 81

Anlage III Nummer 23

23. Name der einladenden Person in den Mitgliedstaaten. Soweit dies nicht zutrifft, Name des Hotels oder vorübergehende Adresse in den Mitgliedstaaten

23. Name der einladenden Person in den Mitgliedstaaten. Soweit dies nicht zutrifft, Name des Hotels oder vorübergehende Adresse in den Mitgliedstaaten

Adresse (und E-Mail-Anschrift) der einladenden Person

Adresse (und E-Mail-Anschrift) der einladenden Person

Telefon (und Fax)

Telefon (und Fax)

 

(Muss nicht angegeben werden, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass ausreichende Mittel vorhanden sind, um die Kosten für Unterhalt und Unterkunft im Schengen-Mitgliedstaat/in den Schengen-Mitgliedstaaten, der/die bereist werden soll/sollen, zu decken.)

Begründung

Es kann nicht verlangt werden, dass alle Einzelheiten der Reise im voraus geplant werden. Oft wird vom Antragsteller verlangt, dass er vor der Reise über detaillierte Kenntnisse aller Unterkünfte und Reiserouten verfügt. Es sollte ausreichen, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass ausreichende Mittel vorhanden sind, um die Kosten für Unterhalt und Unterkunft zu decken und kein Zweifel an der Redlichkeit des Antragstellers besteht. Ferner sollte die Möglichkeit bestehen, dass für einen Teil der Reise keine Bestätigungen durch Gastgeber oder Hotels und keine Adressen für die Zeit des Aufenthalts vorgelegt werden müssen.

Änderungsantrag 82

Anlage X Absatz 4 Unterabsatz 4 a (neu)

Liegt die Zahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage unter 90, bedeutet die Angabe „xx Tage“ xx Tage pro Sechsmonatszeitraum.

Begründung

Präzisierung der Bestimmungen. Da diese Regelung bereits in den meisten, nicht jedoch in allen, Schengen-Mitgliedstaaten gilt, ist es in diesem Zusammenhang zu Unklarheiten gekommen.

BEGRÜNDUNG

I.         Hintergrund des Vorschlags

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres behandelt zum gegenwärtigen Zeitpunkt verschiedene Legislativvorschläge, die erhebliche Auswirkungen auf die Visumpolitik der Schengen-Mitgliedstaaten haben werden. Hierbei handelt es sich um:

- das Visa-Informationssystem[1] (VIS);

- die Annahme der der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion zur Aufnahme biometrischer Identifikatoren.[2]

Der vorliegende Legislativvorschlag zielt auf eine Reform der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und deren Überführung in einen neuen Visakodex der Gemeinschaft ab.

Die Gemeinsame Konsularischen Instruktion ist gegenwärtig der Basisrechtsakt für Verfahren und Bestimmungen zur Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Transitvisa sowie Visa für den Flughafentransit.

II.        Vorschlag der Kommission

Die Kommission hat diesen Vorschlag im Kontext des Haager Programms vorgelegt, das die Notwendigkeit der Weiterentwicklung der gemeinsamen Visumpolitik als Teil eines Systems zur Erleichterung der legalen Reisetätigkeit und Begrenzung der illegalen Einwanderung durch verstärkte Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen in den örtlichen Konsularstellen hervorhebt.

Im Sinne der Umsetzung des Haager Programms und der Stärkung der Kohärenz der gemeinsamen Bestimmungen zur Ausstellung der oben genannten Visa behandelt der Vorschlag für eine Verordnung:

- Die Zusammenfassung aller Bestimmungen über die Erteilung und Verweigerung, Verlängerung, Nichtigerklärung, den Widerruf und die Verkürzung der Geltungsdauer von Visa in einem einzigen Visakodex: dies betrifft Visa für den Flughafentransit, die Visaerteilung an Grenzübergängen, die Nichtigerklärung und den Widerruf von Visa, die Verlängerung bereits erteilter Visa und den Austausch statistischer Daten. Mit Blick auf die Verwirklichung des grundlegenden Ziels – der Harmonisierung aller Aspekte der Visumpolitik – wurde im Falle von Visa für den Flughafentransit die für einige Mitgliedstaaten bestehende Möglichkeit abgeschafft, Angehörige bestimmter Staaten besonderen Regelungen zu unterwerfen.

- Neue Wege bei der Visaerteilung: die Errichtung des Visa-Informationssystems für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS) wird zu grundlegenden Veränderungen bei der Bearbeitung von Visumanträgen führen. Einerseits erhalten die Mitgliedstaaten automatisch Zugang zu Informationen über Personen, die ein Visum beantragt haben (innerhalb der Speicherungsfrist von fünf Jahren), was die Prüfung künftiger Anträge vereinfacht. Andererseits hat die obligatorische Verwendung biometrischer Identifikatoren bei der Antragstellung erhebliche Auswirkungen auf praktische Gesichtspunkte der Antragannahme. Da das VIS bald einsatzfähig sein wird, hat die Kommission entschieden, die Gemeinsame Konsularische Instruktion (GKI) in einem gesonderten Rechtsvorschlag zu aktualisieren, durch den Standards für die Erhebung biometrischer Identifikatoren gesetzt und eine Reihe von Optionen bei der praktischen Organisation der Erfassung der Antragsteller durch die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten aufgezeigt werden. Ferner wird ein Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit externen Dienstleistern geschaffen (Berichterstatterin: Baroness LUDFORD). Der Inhalt dieses Vorschlags wurde bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags, der nach Abschluss der Verhandlungen zu den einzelnen Vorschlägen geändert wird, berücksichtigt und angeglichen. Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit kommerziellen Agenturen (z. B. Reisebüros und Reiseveranstaltern) wurden angesichts der neuen Sachlage verschärft.

- Die Weiterentwicklung bestimmter Teile des Besitzstands: die Kommission erörtert die Einführung von Bestimmungen über die maximale Bearbeitungszeit, eine klare Unterscheidung zwischen unzulässigen Anträgen und förmlich abgelehnten Anträgen, vollständige Transparenz in Bezug auf die Liste der Drittländer, bei deren Staatsangehörigen eine vorherige Konsultation durchgeführt werden muss, ein einheitliches Formular zum Nachweis einer Einladung, der Kostenübernahme oder einer Unterkunft, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ablehnende Entscheidungen mitzuteilen und zu begründen, einen Rechtsrahmen, der ein einheitliches Konzept für die Kooperation zwischen den Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten und mit externen kommerziellen Dienstleistern gewährleistet sowie verbindliche Regeln für die Zusammenarbeit der Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten mit kommerziellen Agenturen.

- Die Präzisierung einiger Aspekte im Hinblick auf eine einheitlichere Anwendung der Rechtsvorschriften: insbesondere für Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Reisekrankenversicherungen.

- Die Erhöhung von Transparenz und Rechtssicherheit, indem der Rechtsstatus der Bestimmungen der GKI und ihrer Anlagen durch Streichung der redundanten Bestimmungen und der Bestimmungen praktischer operativer Natur aus dem Rechtsinstrument geklärt wird: Die geltende Gemeinsame Konsularische Instruktion enthält 18 Anlagen einschließlich einer Reihe von Rechtsvorschriften und verschiedenen Informationen: Listen der Drittstaaten, deren Staatsangehörige visumpflichtig sind, Befreiungen der Inhaber bestimmter Arten von Reisedokumenten von der Visumpflicht, Übersicht über die Vertretung, Dokumente, die dem Inhaber die visafreie Einreise ermöglichen, technische Spezifikationen usw. Im Hinblick auf die Klärung des Rechtsstatus dieser Anlagen hat die Kommission beschlossen, nur diejenigen Anlagen beizubehalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umsetzung der Bestimmungen des Haupttextes stehen, nämlich die Anlagen I-XIII zu der Verordnung. Ferner schlägt die Kommission die Streichung von Verweisen auf folgende Visa vor: nationale Visa (Visa der Kategorie D), nationale Visa für einen längerfristigen Aufenthalt mit gleichzeitiger Gültigkeit als Schengen-Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (Visa der Kategorie D+C) und Sammelvisa. Darüber Hinaus spricht sich die Kommission für die Herausnahme der Anlage 2 zur GKI und die Streichung von Anlage 6 aus.

- Die Einheitliche Anwendung des „Visakodexes“ in der Praxis: Der Visakodex wird nur rechtliche Bestimmungen über die Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, Durchreisevisa und Visa für den Flughafentransit enthalten. Damit gewährleistet ist, dass die Mitgliedstaaten künftig nicht mehr, wie dies derzeit der Fall ist, nationale Anweisungen erteilen, die die gemeinsamen Regeln „überlagern“, werden gemeinsame Hinweise zur Anwendung der Rechtsvorschriften in der Praxis erstellt. Bei der Ausarbeitung des Vorschlags über den Visakodex stellte die Kommission auch Überlegungen über Format und Inhalt der „Hinweise zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis“ an, in denen einheitliche Vorgehensweisen und Verfahren für die Bearbeitung von Visumanträgen durch die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden sollen. Diese Hinweise, die nach dem in Titel V der Verordnung vorgesehenen Verfahren erstellt werden, werden den Visakodex in keinem Fall um rechtliche Verpflichtungen ergänzen, sondern rein operativer Natur sein. Sie werden bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kodexes fertig gestellt.

Schließlich erörtert die Kommission in ihrem Vorschlag die Auswirkungen der verschiedenen Protokolle im Anhang zu den Verträgen, da der Schengen-Besitzstand die Grundlage dieser Verordnung bildet, und die Folgen der Anwendung des Schengen-Besitzstands auf die neuen Mitgliedstaaten in zwei Stufen.

III.      Standpunkt des Berichterstatters

Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass die Kommission die tatsächlichen Probleme der Visapolitik im Schengen-Raum richtig erkannt hat. In Algerien, Kiew, Sankt-Petersburg und Warschau konnte sich der Berichterstatter davon überzeugen, dass auf lokaler Ebene eine bessere Koordination notwendig ist, die Beschäftigten der Auslandsvertretungen sich ständig fortbilden und Informationen über vom Antragsteller zu erfüllende Forderungen leicht zugänglich sein müssen. Durch einige der im Vorschlag der Kommission enthaltenen Neuregelungen wird der Versuch unternommen, diese Probleme zu lösen.

Andererseits war es nicht leicht, mit den für die Visumpolitik verantwortlichen Ministerien in einen offenen Dialog zu treten. Die Kultur der Entscheidungsfindung ist immer noch von Gewohnheiten geprägt, die sich im Laufe der Jahrzehnte innerhalb der Sicherheitsbehörden herausgebildet haben. Dies beinhaltet vor allem Diskretion und den fehlenden Willen, die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten zu informieren. Vor diesem Hintergrund konnte beispielsweise nur schwer festgestellt werden, wie wichtig verschiedene Maßnahmen und Bestimmungen innerhalb des Visum-Prozesses tatsächlich sind. Die Visum-Politik im Schengen-Raum ist für die Außendarstellung der EU von erheblicher Bedeutung. Die Änderungsanträge des Berichterstatters beziehen sich auf fünf wichtige Themenfelder, die bereits in einem im Dezember 2006 vorgelegten Arbeitsdokument erläutert wurden. Hierbei handelt es sich um:

(1) eine einheitliche Darstellung nach außen

(2) ein positiver Eindruck und kundenfreundlicher Service

(3) Problemfelder und Gegenmaßnahmen

(4) Politische Optionen der Gemeinschaft

(5) Direkte Kommunikation

Zahlreiche Änderungsanträge beziehen sich auf diese Themengebiete. Die Änderungsanträge zu den Artikeln 5, 7, 18, 35, 40, 41 und 42 betreffen das Themengebiet ”Eine einheitliche Darstellung nach außen“. Die Änderungsanträge zu den Artikeln 4, 5, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 40, 41, 42 und 45a sowie zu den Anlagen III und X zielen auf das Themengebiet „ein positiver Eindruck und kundenfreundlicher Service“ ab. Die Änderungsanträge zu den Artikeln 41, 43a und 46a behandeln Fragen betreffend „Problemfelder und Gegenmaßnahmen“. Die „politischen Optionen der Gemeinschaft“ werden von den Änderungsanträgen zu den Artikeln 16, 20 und 44a beleuchtet. Die „direkte Kommunikation“ wird von den Änderungsanträgen zum Artikel 41 betreffend die Einrichtung eines gemeinsamen Visumportals berührt. Einige Änderungsanträge betreffen verschiedene Themengebiete. Im Schengen-Raum wird Freizügigkeit garantiert. Er ist eines der erfolgreichsten Projekte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Konzept des Schengen-Raums genießt nicht nur in der EU sondern auch außerhalb breite Akzeptanz, wo der Begriff „Schengen-Visum“ allgemeine Anerkennung erfährt. Dennoch müssen noch große Anstrengungen unternommen werden, um dem Schengen-Raum zu einer einheitlichen Darstellung nach außen zu verhelfen. So existiert beispielsweise keine gemeinsame Website über die Visabestimmungen im Schengen-Raum. Die Visabestimmungen können sich an einem Ort von einer Auslandsvertretung zur anderen beträchtlich unterscheiden. Verfügt ein Mitgliedstaat an einem bestimmten Ort über keine Auslandsvertretung, wie beispielsweise Spanien in Murmansk, so können sich die Einheimischen nicht einfach an die finnische Auslandsvertretung zu wenden, die sich vor Ort befindet. Um ein spanisches Schengen-Visum für einen gewöhnlichen Sommerurlaub zu beantragen, müssen sie stattdessen nach Sankt-Petersburg reisen, das sich immerhin 24 Zugstunden entfernt befindet. Die Mitgliedstaaten sollten verstärkt dazu gedrängt werden, Kooperationsabkommen einzugehen, damit den Antragstellern unverhältnismäßig große Entfernungen erspart werden. Solche Lösungen müssen vor allem angesichts der Einführung biometrischen Identifikatoren gefunden werden, da dies in der Praxis bedeutet, dass alle Antragsteller die zuständige Auslandsvertretung persönlich aufsuchen müssen.

Die Auslandsvertretungen der Schengen-Mitgliedstaaten müssen kundenfreundlich arbeiten, ohne dass dabei grundsätzliche Sicherheitsaspekte außer Acht gelassen werden. Personen, die ungewöhnlich lange oder beschwerliche Wege auf sich nehmen müssen, um zur nächsten Auslandsvertretung zu gelangen (unter Umständen müssen Antragsteller, um ein Schengen-Visum zu beantragen, erst in ein anderes Land reisen, wofür ebenfalls ein Visum notwendig ist), sollten die Möglichkeit erhalten, alle Angelegenheiten umgehend zu erledigen, ohne die betreffende Vertretung nochmals aufsuchen zu müssen. Der Berichterstatter ist ferner der Ansicht, dass sich die Kosten für ein Visum auch weiterhin auf dem relativ niedrigen Niveau von 35 Euro bewegen sollten. Bestimmte Personengruppen, wie Kinder in Begleitung ihrer Eltern oder Begleitpersonen von Teilnehmern an Austauschprogrammen, sollten gänzlich von den Kosten befreit werden. Darüber hinaus sollten verstärkt Mehrfachvisa ausgestellt werden. Bona-fide-Reisende, also Personen, die bereits mehrfach ein Schengen-Visum erhalten haben und dieses zu keinem Zeitpunkt missbraucht oder die Bestimmungen im Schengen-Raum verletzt haben, sollten ebenfalls profitieren, und nicht allein im Vorfeld festgelegte Personengruppen wie Geschäftleute oder unter bestimmten Voraussetzungen Studenten und Familienangehörige. Wird eine strenge Kategorisierung vorgenommen, führt dies zu Problemen bei der Abgrenzung. Was geschieht beispielsweise mit einem Geschäftsmann, der seine Kontakte mit einem Unternehmen im Schengen-Raum abgebrochen hat oder mit Studenten nach Abschluss des Studiums? Allein auf der Grundlage einer Kategorisierung kann der Gesetzgeber nicht erkennen, ob es sich um einen Bona-fide-Reisenden handelt oder nicht. Deshalb sollte bei der Prüfung eines Visumantrags in erster Linie berücksichtigt werden, ob der Antragsteller in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Visabestimmungen auffällig geworden ist. Darüber hinaus sollte kritisch geprüft werden, welche Dokumente zur Beantragung eines Visums tatsächlich erforderlich sind und wie detailliert die vorzulegende Reiseroute tatsächlich sein muss.

Der Berichterstatter weist ferner auf weitere Unzulänglichkeiten hin. So hat die Kommission in ihrem Vorschlag den Besonderheiten von Passagierfähren in der Ostsee, dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer nur unzureichend Rechnung getragen. Während sich zwischen den Mitgliedstaaten der EU ein reger Reiseverkehr entwickelt hat, ist wegen der geltenden Visabestimmungen nur ein geringes Verkehrsaufkommen zwischen dem Schengen-Raum und Drittstaaten zu verzeichnen. Diese Frage muss eingehend analysiert werden.

Ferner müssen die betreffenden Drittstaaten darüber informiert werden, unter welchen Bedingungen ihre Staatsangehörigen von der Visapflicht befreit werden können. Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass die Schengen-Mitgliedstaaten im Hinblick auf Befreiungen von der Visapflicht ein klares Regelwerk erstellen müssen. Über eine Befreiung sollte auf der Grundlage folgender Kriterien entschieden werden: geringe Zahl an Zurückweisungen, Anwendung einer Vereinbarung über Kostenübernahme und Unterkunft, geringer Prozentsatz von Staatsangehörigen, die die Geltungsdauer ihres Visums überschreiten oder aus verschiedenen Gründen zurückgewiesen werden, zweifelsfrei zuverlässige Reisedokumente und wirksame Grenzkontrollen.

Zusätzlich sollte die Visapolitik der EU die grundlegenden Schwerpunkte der gemeinschaftlichen Außenpolitik widerspiegeln. Dem wird man im Prinzip durch bestehende Abkommen über die Vereinfachung der Visabestimmungen gerecht. Beim genaueren Betrachten wird hingegen offensichtlich, dass diese Abkommen oft nur Minimalanforderungen genügen. Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass zentrale Fragen wie die verstärkte Ausstellungen von Visa mit mehrjähriger Gültigkeit, die Erfassung und Verwendung biometrischer Angaben und beträchtliche Gebührensenkungen in die Abkommen über die Vereinfachung der Visabestimmungen aufgenommen werden müssen. Das Europäische Parlament sollte an der Festlegung der entsprechenden Verhandlungsmandate und den Verhandlungen selbst beteiligt werden. Es ist ferner unbefriedigend, dass viele Jugendliche, die in an die EU grenzenden Regionen leben, noch nie im Ausland waren. Die Union muss dafür Sorge tragen, dass diese Menschen nicht isoliert werden, da sonst die Gefahr besteht, dass nationalistische und radikale Entwicklungen einsetzen.

  • [1]  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Austausch von Daten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zwischen Mitgliedstaaten (KOM/2005/0835 final - COD 2005/0287).
    Vorschlag für den Beschluss des Rates über den Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (KOM/2005/0600 final - CNS 2005/0232 ).
  • [2]  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, zur Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschließlich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen (KOM(2006) 269).

VERFAHREN

Titel

Visakodex der Gemeinschaft

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2006)0403 – C6-0254/2006 – 2006/0142(COD)

Datum der Konsultation des EP

19.7.2006

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

26.9.2006

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Henrik Lax

22.2.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.11.2006

19.12.2006

5.6.2007

27.6.2007

 

12.9.2007

29.11.2007

26.3.2008

8.4.2008

Datum der Annahme

8.4.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Michael Cashman, Jean-Marie Cavada, Carlos Coelho, Esther De Lange, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Armando França, Urszula Gacek, Kinga Gál, Roland Gewalt, Lilli Gruber, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Roselyne Lefrançois, Baroness Sarah Ludford, Claude Moraes, Martine Roure, Inger Segelström, Csaba Sógor, Vladimir Urutchev, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Renate Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Edit Bauer, Simon Busuttil, Genowefa Grabowska, Sophia in ‘t Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Metin Kazak, Marianne Mikko, Siiri Oviir, Nicolae Vlad Popa, María Isabel Salinas García, Rainer Wieland

Datum der Einreichung

18.4.2008