BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für die Jahre 2008 und 2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds
21.4.2008 - (KOM(2008)0051 – C6‑0062/2008 – 2008/0020(CNS)) - *
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Sergio Berlato
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für die Jahre 2008 und 2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds
(KOM(2008)0051 – C6‑0062/2008 – 2008/0020(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0051),
– gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0062/2008),
- gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6‑0164/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. ist der Ansicht, dass jeder vorgesehene Betrag mit der Obergrenze der Rubrik 2 des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2007-2013 vereinbar sein muss, und weist darauf hin, dass der jährliche Betrag im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und in einem mehrjährigen Rahmen bewertet wird;
3. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Titel | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für die Jahre 2008 und 2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds |
Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für den Zeitraum 2009–2012 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen wird den Erzeugern von Rohtabak für die Erntejahre 2006 bis 2009 eine Tabakbeihilfe gewährt. |
(1) Gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen wird den Erzeugern von Rohtabak bis zum Erntejahr 2012 eine Tabakbeihilfe gewährt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1a) Unter Berücksichtigung der zahlreichen Reformen, die insbesondere im Sektor Obst und Gemüse seit 2004 durchgeführt wurden, ist es angebracht, die Erzeuger von Rohtabak gegenüber den anderen europäischen Landwirten nicht zu benachteiligen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die aus dem Gemeinschaftlichen Tabakfonds finanzierten Aktionen haben sich als sehr erfolgreich erwiesen und sind ein positives Beispiel für das Zusammenwirken von Landwirtschafts- und Gesundheitspolitik. Um die Weiterführung dieser Aktionen sicherzustellen, ist es angesichts der Tatsache, dass der Fond stets aus der Übertragung von der Tabakbeihilfe finanziert worden ist, angezeigt, einen Betrag in Höhe von 5 % der für die Kalenderjahre 2008 und 2009 bewilligten Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds zu übertragen. |
(3) Die aus dem Gemeinschaftlichen Tabakfonds finanzierten Aktionen haben sich als sehr erfolgreich erwiesen und sind ein positives Beispiel für das Zusammenwirken von Landwirtschafts- und Gesundheitspolitik. Um die Weiterführung dieser Aktionen sicherzustellen, ist es angesichts der Tatsache, dass der Fond stets aus der Übertragung von der Tabakbeihilfe finanziert worden ist, angezeigt, einen Betrag in Höhe von 6 % der für die Kalenderjahre 2009 bis 2012 bewilligten Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds zu übertragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Artikel 110 j | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Artikel 110 l | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Beträge sind nach Maßgabe der am Kommissionsvorschlag vorgenommenen Änderungen anzupassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Artikel 110 m | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein nicht vorhergesehener Einbehalt bei den Beihilfen für 2008 kann eine beträchtliche Zahl von gerichtlichen Klagen bewirken, da die Anbauverträge mittlerweile voll angelaufen und im Falle einiger Mitgliedstaaten schon seit geraumer Zeit abgeschlossen sind, einschließlich der Angabe der Prämien für die Ernte 2008. Der Gemeinschaftliche Tabakfonds muss weiterhin unterstützt oder sogar neu belebt werden. Deshalb wird die Kommission aufgefordert, ein angemessenes, auf mehrere Jahre angelegtes Aktionsprogramm aufzulegen und mit einem Betrag von über 81 Millionen Euro auszustatten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 c (neu) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Artikel 143 e | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 d (neu) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang VII – Abschnitt I – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Artikel 104 – Absatz 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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BEGRÜNDUNG
Das Parlament bekräftigt im Einklang mit seinen einschlägigen legislativen Entschließungen die große Bedeutung der vom Gemeinschaftlichen Tabakfonds durchgeführten Maßnahmen für die europäischen Bürger. Der Tabakfonds wird von der GD SANCO der Kommission verwaltet und ist ausschließlich dazu bestimmt, Initiativen zur Unterrichtung über die von Tabakerzeugnissen verursachten Schäden zu fördern. Das Parlament ist der Auffassung, dass der Fonds weiterhin finanziert werden und neue Impulse erhalten muss. Die Kommission wird aufgefordert, ein Mehrjahresprogramm auszuarbeiten, das dank der Änderungen, die mit den hier vorgelegten Änderungsanträgen vorgenommen werden, mit einem Betrag von über 81 Millionen Euro ausgestattet ist, ohne dass es zu irgendeiner Belastung für den Haushalt der Union kommt.
Das Parlament hat sich bei zahlreichen Gelegenheiten mit den angesprochenen Themen befasst und ist sich auch durchaus – wie bereits in seiner legislativen Entschließung vom 10. März 2004[1] dokumentiert wird – der Tatsache bewusst, dass das Volumen der europäischen Erzeugung von Rohtabak, die mittlerweile stark eingeschränkt ist und sich auf einige wenige Regionen der Union, welche häufig einen Entwicklungsrückstand aufweisen, konzentriert und weniger als 4 % der weltweiten Erzeugung ausmacht, keinerlei Auswirkung auf den Konsum von Tabakfertigerzeugnissen hat.
Die Europäische Union ist der größte weltweite Importeur von Rohtabak und deckt über 70 % ihres Bedarfs in Drittländern, was Tabak zugute kommt, der häufig in Gebieten erzeugt wird, in denen die Erzeugung einer weniger strengen Kontrolle unterliegt als in Europa, was vor allem für Brasilien, Malawi, Argentinien, Indonesien, Simbabwe, Indien und China gilt. Auf diese Weise kommt ein Handelsbilanzdefizit von über 1,2 Milliarden Euro jährlich zustande.
Dem Parlament ist bekannt, dass in den Mitgliedstaaten, in denen die Tabakbeihilfe – zusätzlich zur Annullierung der Übertragung auf den Fonds – vollständig abgekoppelt worden ist, die völlige oder fast völlige Aufgabe der Erzeugung festzustellen war, ohne dass sich eine unter dem Aspekt der Wirtschaft und der Beschäftigung nachhaltige Initiative abgezeichnet hat, was schwerwiegende negative Auswirkungen auf den gesamten ländlichen Raum der betroffenen Regionen hat, ohne dass es zu einer Veränderung beim lokalen Konsum von Tabakfertigerzeugnissen gekommen ist.
Die Kommission hat die Existenz des Gemeinschaftlichen Tabakfonds immer mit der Unterstützungsregelung zugunsten der Tabakanbauer verknüpft. Dieser Ansatz – so fragwürdig er auch angesichts des Fehlens eines direkten Kausalzusammenhangs sein mag – lässt sich mit Haushaltsgründen erklären, da es sich um die einzige vorgesehene Finanzierungsquelle handelt. Unter diesem Blickwinkel und ausgehend von der Voraussetzung, dass die Informationskampagnen in den kommenden Jahren weiterhin für sämtliche Bürger der Union nützlich sein werden, erscheinen die im vorliegenden Dokument vorgelegten Änderungsanträge zweckmäßig und notwendig.
Das Parlament nimmt folglich die Gelegenheit wahr, seine bereits im Zusammenhang mit der angeführten legislativen Entschließung vom 10. März 2004 dargelegten Überlegungen zu bekräftigen, und begrüßt die vor kurzem von den Ministern fast sämtlicher Erzeugermitgliedstaaten, einschließlich der Länder, die seinerzeit für die völlige Abkopplung optiert haben, und der neuen Mitgliedstaaten, formell an die Kommission gerichtete Forderung, einen Vorschlag für eine Verordnung vorzulegen, mit der die gegenwärtige Unterstützungsregelung für Tabak bis zum Jahre 2013 verlängert werden soll. Dieses Thema muss im Rahmen der Debatte angegangen werden, die derzeit über den Gesundheitscheck der GAP geführt wird.
Was den Vorschlag betrifft, für das Kalenderjahr 2008 einen – noch nicht vorgesehenen – Einbehalt von den Beihilfen vorzunehmen, ist das Parlament angesichts des Umstands, dass die Anbauverträge für Tabak der Ernte 2008 derzeit voll angelaufen oder – im Falle einiger Mitgliedstaaten – bereits seit geraumer Zeit abgeschlossen sind (einschließlich der Angabe des Betrags der Prämien für die Ernte 2008), der Auffassung, dass die Annahme eines solchen Vorschlags zu einer großen Zahl von Klagen vor Gericht und auf jeden Fall zu einem Rechtsstreit führen kann, der schlussendlich einen schweren Schaden anrichten würde, welcher ausschließlich zu Lasten der landwirtschaftlichen Erzeuger gehen würde.
Das Parlament ist der Auffassung, dass die Verlängerung des Einbehalts bis zum Wirtschaftsjahr 2012 und die Anhebung des prozentualen Anteils des Einbehalts zugunsten des Fonds auf 6 % eine Ausstattung mit Finanzmitteln in Höhe von über 81 Millionen Euro ermöglichen können, die für die Maßnahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds bis zum Jahr 2013 ausreichend sind.
- [1] Legislative Entschließung vom 10. März 2004 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (KOM(2003)0698 - C5-0597/2003 - 2003/0278(CNS)).
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (9.4.2008)
für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für die Jahre 2008 und 2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds
(KOM(2008)0051 – C6‑0062/2008 – 2008/0020(CNS))
Verfasser der Stellungnahme: Wiesław Stefan Kuc
KURZE BEGRÜNDUNG
1. Hintergrund
Der Vorschlag basiert auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags (Landwirtschaft – Konsultationsverfahren) und wurde von der GD AGRI der Kommission vorgelegt, obwohl Haushaltslinien der Titel 05 und 17 (öffentliche Gesundheit) betroffen sind: 05 03 02 22 – Prämien für Tabak, ausgestattet mit 293 Millionen EUR (BS 2008), und 17 03 02 – Gemeinschaftlicher Tabakfonds, ausgestattet mit 14,25 Millionen EUR (Haushaltsplan 2008).
Die Kommission schlägt vor, die Finanzierung des gemeinschaftlichen Tabakfonds auf die beiden nächsten Erntejahre (2008 und 2009, Haushaltsjahre 2009 und 2010) auszudehnen, um sie mit Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003[1], wonach den Erzeugern von Rohtabak bis zum Erntejahr 2009 eine Beihilfe gewährt werden kann, in Einklang zu bringen. Seit der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Tabak im Jahr 2004 wurden aus dem Fonds Informationsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Auswirkungen des Tabakkonsums finanziert. Im laufenden Finanzierungszeitraum unterstützte der Fonds die Kampagne „HELP – für ein rauchfreies Leben“[2], die Kommunikationsmaßnahmen der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz (GD SANCO) umfasst.
Es wird vorgeschlagen, dass der Rat diese Möglichkeit auf die Kalenderjahre 2008 und 2009 ausdehnt. In den Tabakfonds sollen 5% des Gesamtbetrags der Haushaltsmittel für Tabakbeihilfen in den Jahren 2008 und 2009 fließen, wobei die derzeitige Obergrenze für die Tabakbeihilfe bei 337,937 Millionen EUR liegt. Ein jährlicher Höchstbetrag von 5% wird auf den Fonds übertragen (16,897 Millionen EUR).
Die Kommission hält es für angebracht, den Fonds weiterhin zur Finanzierung von Maßnahmen zur Information über die schädlichen Auswirkungen des Rauchens einzusetzen.
Artikel 104 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse[3] („einzige GMO-Verordnung“) sieht vor, dass die Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds für die Kalenderjahre 2006 und 2007 durch die Übertragung eines gewissen Betrags der Tabakbeihilfe gemäß Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt. Der Gemeinschaftliche Tabakfonds wurde seit jeher durch die Übertragung eines Teils der Tabakbeihilfe finanziert. Durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 des Rates wurde die Tabakbeihilfe schließlich auf die Jahre 2008 und 2009 ausgeweitet, ohne die durch Einbehaltung eines Teils der Tabakbeihilfe erfolgende Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds entsprechend zu verlängern.
2. Aus dem Fonds finanzierte Vorhaben
Ziele des Fonds im Bereich der öffentlichen Gesundheit:
– Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums einschließlich des Passivrauchens,
– Verbesserung der Relevanz und Wirksamkeit der verbreiteten Informationen über die schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums und der verwendeten Kommunikationsmethoden (Sprache und Bilder),
– Verhinderung bzw. Einstellung des Rauchens,
– Übermittlung der Ergebnisse an die nationalen Behörden und die einschlägigen Sektoren.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die derzeitige Obergrenze für die Tabakbeihilfe liegt bei 337,937 Millionen EUR, sodass der jährliche Höchstbetrag, der auf den Fonds übertragen werden kann, 16,897 Millionen EUR beträgt.
Eine mögliche Verlängerung des Fonds hätte keine zusätzlichen Ausgaben der Gemeinschaft zur Folge. Vielmehr würde die in Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Möglichkeit einer Übertragung von 5% des Betrags der Tabakbeihilfe im Rahmen der „Direktbeihilfen“ auf den „Gemeinschaftlichen Tabakfonds“ auf die Jahre 2008 und 2009 (Haushaltsjahre 2009 und 2010) ausgedehnt. Die Obergrenzen für die Tabakbeihilfe bleiben unverändert und der jährliche Höchstbetrag, der übertragen werden kann, beläuft sich auf 16,897 Millionen EUR (337,937 Millionen EUR x 5% = 16,897 Millionen EUR). Dieser Betrag aus der Haushaltslinie 05 03 02 22 wird stattdessen unter der Haushaltslinie 17 03 02 – Gemeinschaftlicher Tabakfonds verfügbar sein. Da es sich um eine Übertragung zwischen Titeln handelt, erfordert diese Maßnahme keine zusätzlichen Haushaltsmittel.
4. Änderungsanträge
Selbstverständlich ist dieser Vorschlag auch Gegenstand der in Erklärung 3 der IIV vom 17. Mai 2006 und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates („vollständige, weit reichende Überprüfung, die sämtliche Aspekte der EU-Ausgaben, einschließlich der GAP, abdeckt“) vorgesehenen Überprüfung des Finanzrahmens nach der Hälfte seiner Laufzeit.
Änderungsantrag 1 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 a (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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1a. ist der Ansicht, dass jeder vorgesehene Betrag mit der Obergrenze der Rubrik 2 des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2007-2013, wie sie durch den Beschluss 2008/29/EG vom 18. Dezember 2007 geändert wurde, vereinbar sein muss, und weist darauf hin, dass der jährliche Betrag im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und in einem mehrjährigen Rahmen bewertet wird. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag soll daran erinnert werden, dass der Vorschlag, da er Teil der GAP ist, nicht nur Gegenstand der Überprüfung des Finanzrahmens nach der Hälfte seiner Laufzeit ist, die in der Erklärung 3 der IIV vom 17. Mai 2006 und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates („vollständige, weit reichende Überprüfung, die sämtliche Aspekte der EU-Ausgaben, einschließlich der GAP, abdeckt“) vorgesehen ist, sondern auch der Prüfung im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens unterliegt. |
VERFAHREN
Titel |
Gemeinschaftlicher Tabakfonds |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0051 – C6-0062/2008 – 2008/0020(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
AGRI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 21.2.2008 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Wiesław Stefan Kuc 20.2.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
1.4.2008 |
8.4.2008 |
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Datum der Annahme |
8.4.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
27 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Laima Liucija Andrikienė, Richard James Ashworth, Reimer Böge, Paulo Casaca, Brigitte Douay, Szabolcs Fazakas, Salvador Garriga Polledo, Ingeborg Gräßle, Louis Grech, Catherine Guy-Quint, Jutta Haug, Anne E. Jensen, Wiesław Stefan Kuc, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Cătălin-Ioan Nechifor, Margaritis Schinas, Esko Seppänen, Nina Škottová, Theodor Dumitru Stolojan, László Surján, Helga Trüpel, Kyösti Virrankoski, Ralf Walter |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Thijs Berman, Richard Corbett, Libor Rouček |
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VERFAHREN
Titel |
Gemeinschaftlicher Tabakfonds |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0051 – C6-0062/2008 – 2008/0020(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
12.2.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 21.2.2008 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 21.2.2008 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Sergio Berlato 21.1.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
31.3.2008 |
17.4.2008 |
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Datum der Annahme |
17.4.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 4 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Vincenzo Aita, Peter Baco, Sergio Berlato, Bernadette Bourzai, Luis Manuel Capoulas Santos, Giuseppe Castiglione, Albert Deß, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Esther Herranz García, Lily Jacobs, Heinz Kindermann, Vincenzo Lavarra, Stéphane Le Foll, Diamanto Manolakou, Rosa Miguélez Ramos, Neil Parish, Vincent Peillon, María Isabel Salinas García, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Petya Stavreva, Witold Tomczak, Andrzej Tomasz Zapałowski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Pilar Ayuso, Alessandro Battilocchio, Alejandro Cercas, Wiesław Stefan Kuc, Hans-Peter Mayer, Zdzisław Zbigniew Podkański, Kyösti Virrankoski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Francisca Pleguezuelos Aguilar, Luis Yañez-Barnuevo García |
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Datum der Einreichung |
21.4.2008 |
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