BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Bezug auf die Stützungsregelung für Baumwolle

22.4.2008 - (KOM(2007)0701 – C6‑0447/2007 – 2007/0242(CNS)) - *

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Ioannis Gklavakis

Verfahren : 2007/0242(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0166/2008

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Bezug auf die Stützungsregelung für Baumwolle

(KOM(2007)0701 – C6‑0447/2007 – 2007/0242(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0701),

–   gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0447/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6‑0166/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 7. September 2006 in der Rechtssache C‑310/04 wurde Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates wegen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für nichtig erklärt, insbesondere aufgrund des Umstands, dass „der Rat, der Urheber der Verordnung Nr. 864/2004, vor dem Gerichtshof nicht belegt hat, dass er beim Erlass der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Beihilferegelung für Baumwolle tatsächlich sein Ermessen ausgeübt hat, was die Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren und Umstände des Einzelfalls implizierte, darunter die Berücksichtigung der Gesamtheit der mit dem Baumwollanbau verbundenen Arbeitskosten und der Lebensfähigkeit der Entkörnungsunternehmen, ohne die die Rentabilität dieses Anbaus nicht beurteilt werden konnte“ und dass der Gerichtshof „nicht überprüfen [konnte], ob der Gemeinschaftsgesetzgeber, ohne die Grenzen des ihm in diesem Bereich zustehenden weiten Ermessens zu überschreiten, zu dem Schluss hat kommen können, dass die Festsetzung des Betrages der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle auf 35 % des Gesamtbetrags der nach der früheren Beihilferegelung bestehenden Beihilfen ausreicht, um zu gewährleisten, dass das in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 864/2004 niedergelegte Ziel, die Rentabilität und damit die Fortsetzung dieser Kultur sicherzustellen, das das in Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 vorgegebene Ziel widerspiegelt, erreicht wird“. Der Gerichtshof hat des Weiteren angeordnet, dass die Wirkungen dieser Nichtigerklärung auszusetzen sind, bis innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Verordnung erlassen wird.

(2) Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 7. September 2006 in der Rechtssache C‑310/04 wurde Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates wegen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für nichtig erklärt, insbesondere aufgrund des Umstands, dass „der Rat, der Urheber der Verordnung Nr. 864/2004, vor dem Gerichtshof nicht belegt hat, dass er beim Erlass der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Beihilferegelung für Baumwolle tatsächlich sein Ermessen ausgeübt hat, was die Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren und Umstände des Einzelfalls implizierte, darunter die Berücksichtigung der Gesamtheit der mit dem Baumwollanbau verbundenen Arbeitskosten und der Lebensfähigkeit der Entkörnungsunternehmen, ohne die die Rentabilität dieses Anbaus nicht beurteilt werden konnte“ und dass der Gerichtshof „nicht überprüfen [konnte], ob der Gemeinschaftsgesetzgeber, ohne die Grenzen des ihm in diesem Bereich zustehenden weiten Ermessens zu überschreiten, zu dem Schluss hat kommen können, dass die Festsetzung des Betrages der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle auf 35 % des Gesamtbetrags der nach der früheren Beihilferegelung bestehenden Beihilfen ausreicht, um zu gewährleisten, dass das in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 864/2004 niedergelegte Ziel, die Höhe der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle so zu berechnen, dass wirtschaftliche Bedingungen gewährleistet werden, die in den für diese Kultur geeigneten Regionen eine Fortsetzung des Baumwollanbaus ermöglichen, so dass Baumwolle nicht durch andere Kulturen verdrängt wird, erreicht wird“.

Begründung

En el punto 100 de la Sentencia C-310/04 se recoge el literal propuesto, y expresa el término exacto de la concreción del objetivo del Protocolo. Es un hecho que el régimen en vigor ha provocado en España un descenso del 30% de la superficie sembrada de algodón, y que por tanto se ha producido la sustitución del algodón por otros cultivos al dejar de ser rentable la siembra con el importe de la ayuda especifica fijada en el 35%. Por tanto, los instrumentos propuestos (65% de ayuda desacoplada y 35% acoplada) no garantizan que se evite su sustitución por otros cultivos, que es el objetivo de este régimen de ayudas No se trata, de mantener cualquier nivel de ayuda especifica, sino aquel que permita mantener la superficie en cultivo.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑310/04 muss die spezifische Beihilfe für Baumwolle neu geregelt werden.

(3) Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑310/04 muss die spezifische Beihilfe für Baumwolle neu geregelt werden und sollte nach den Ausführungen des Urteils des Gerichtshofs wie auch gemäß dem in der Erwägung 5 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 festgelegten Ziel eine Rentabilität sicherstellen, die die Fortsetzung des Baumwollanbaus auf nachhaltige Art und Weise ermöglicht.

Begründung

Es ist noch einmal ausdrücklich zu betonen, dass der neue Vorschlag für eine Verordnung die Rentabilität und die Nachhaltigkeit des Baumwollanbaus sicherstellen muss.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3a) Baumwolle wird im Wesentlichen in Regionen angebaut, deren Bruttoinlandsprodukt zu den niedrigsten in der Union gehört, und deren Wirtschaft eng mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist. In diesen Regionen stellen der Baumwollanbau und die nachgelagerte Entkörnungsindustrie die Haupteinnahme- und Hauptbeschäftigungsquelle dar, auf die in einigen Fällen 80 % der Wirtschaftstätigkeit der Region entfallen. Außerdem ist in manchen Regionen aus agronomischer Sicht wegen der Bodenbeschaffenheit der Anbau einer anderen Kultur kurzfristig nicht möglich.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3b) Bei der geltende Beihilferegelung für Baumwolle handelt es sich um eine hochspezifische Regelung. Sie stützt sich auf die Beitrittsverträge für Griechenland, Spanien und Portugal und hat u. a. folgende Zwecke: Stützung der Baumwollerzeugung in bestimmten Regionen der Gemeinschaft, die heute vom Anbau dieser Kultur abhängig sind, Erzielung eines angemessenen Einkommens für die betreffenden Erzeuger und Stabilisierung des Marktes.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Neuregelung sollte die Zielvorgaben von Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands (‚Protokoll Nr. 4’) erfüllen und die Baumwollproduktion in Regionen der Gemeinschaft fördern, in denen diese Erzeugung für die Landwirtschaft von Bedeutung ist, es den betreffenden Erzeugern ermöglichen, ein angemessenes Einkommen zu erzielen, und den Markt durch Verbesserung der Angebots- und Vermarktungsstruktur stabilisieren.

(4) Die Neuregelung sollte die Zielvorgaben von Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands (‚Protokoll Nr. 4’) erfüllen und die Baumwollproduktion in Regionen der Gemeinschaft stützen, in denen diese Erzeugung für die Landwirtschaft und die Sozialstruktur von Bedeutung ist, den betreffenden Erzeugern ein angemessenes Einkommen verschaffen, und den Markt durch Verbesserung der Angebots- und Vermarktungsstruktur stabilisieren.

Begründung

Además de los aspectos económicos que son de gran importancia, el algodón es en muchos casos un cultivo muy extendido en ciertas zonas rurales en las que tiene una notable relevancia para el mantenimiento del tejido social de la zona. Por lo que el abandono del cultivo en dichas zonas, así como la imposibilidad de introducir otro cultivo en la rotación, podría causar una desintegración de la estructura social de dichas zonas. Se justifica además en que los términos propuestos en la enmienda son los términos exactos que figuran en el Protocolo y se considera que los propuestos por la Comisión minusvaloran las verdaderas intenciones del Protocolo. No es lo mismo apoyar que sostener.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Alle für die besondere Lage des Baumwollsektors typischen Faktoren und Umstände, einschließlich aller zur Beurteilung der Rentabilität dieser Kultur erforderlichen Aspekte, sollten berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck wurde ein Beurteilungs- und Konsultationsprozess lanciert: Es wurden zwei Studien über die sozioökonomischen Auswirkungen und die Umweltauswirkungen der künftigen Stützungsregelung auf den Baumwollsektor der Gemeinschaft durchgeführt, und es wurden spezifische Seminare sowie eine Internet-Konsultation mit Interessengruppen abgehalten.

(5) Alle für die besondere Lage des Baumwollsektors typischen Faktoren und Umstände, einschließlich aller zur Beurteilung der Rentabilität dieser Kultur erforderlichen Aspekte, sollten berücksichtigt werden. Baumwolle wird in Regionen angebaut, die auch im Zeitraum 2007-2013 noch unter das Konvergenzziel fallen, deren Wirtschaft stark agrarisch geprägt ist und wo es kaum andere Anbaumöglichkeiten gibt. Außerdem stellen der Anbau und die damit verbundene Agroindustrie in diesen Regionen eine wichtige Beschäftigungs- und Einkommensquelle dar. Daher wurde ein Beurteilungs- und Konsultationsprozess lanciert: Es wurden zwei Studien über die sozioökonomischen Auswirkungen und die Umweltauswirkungen der künftigen Stützungsregelung auf den Baumwollsektor der Gemeinschaft durchgeführt, und es wurden spezifische Seminare sowie eine Internet-Konsultation mit Interessengruppen abgehalten.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Entkoppelung der direkten Erzeugerbeihilfen und die Einführung der Betriebsprämienregelung sind wesentliche Elemente der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), deren Ziel es ist, von einer Politik der Preis- und Produktions­stützung zu einer Politik der Stützung von Erzeugereinkommen überzugehen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden diese Elemente für verschiedene Agrarerzeugnisse eingeführt.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde die Entkoppelung der direkten Erzeugerbeihilfen und die Betriebsprämienregelung für verschiedene Agrarerzeugnisse eingeführt.

Begründung

Este fue el texto que se propuso en el informe del PE en la reforma de 2003. La propuesta de la Comisión considera la disociación de las ayudas como un elemento fundamental del proceso de reforma de la PAC, pero ello no puede suponer la desaparición de un cultivo como el algodón, tan importante para la economía de las zonas productoras. Es cierto que la disociación se ha establecido en muchos sectores, pero también lo es que en otros muchos no se ha hecho y además no tenían un protocolo específico de ayuda. El caso más reciente es el lino y el cáñamo en el que para asegurar su aprovechamiento como fibra textil, se mantiene la ayuda acoplada a la producción y una ayuda especifica a la industria para la transformación. Este régimen que debía haberse reformado en 2003 esta siendo prorrogado desde entonces y la última vez ha sido hace dos semanas, para 2009.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die vollständige Einbeziehung der derzeitigen Stützungsregelung für Baumwolle in die Betriebsprämienregelung birgt die erhebliche Gefahr, dass in den Baumwollanbaugebieten der Gemeinschaft Produktionsstörungen auftreten. Ein Teil der Unterstützung sollte daher in Form einer kulturspezifischen Zahlung je beihilfefähiger Hektarfläche an die Baumwollproduktion gebunden bleiben. Der entsprechende Betrag sollte so berechnet werden, dass die in Protokoll Nr. 4 Absatz 2 festgelegten Ziele erreicht werden und die Regeln für Baumwolle in den Prozess zur Reformierung und Vereinfachung der GAP einbezogen werden. In diesem Sinne ist es, auch angesichts der durchgeführten Beurteilung, gerechtfertigt, die je Hektar und Mitgliedstaat insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel auf 35 % des nationalen Anteils der Beihilfe festzusetzen, die den Erzeugern indirekt gezahlt wurde. Dieser Prozentsatz macht den Baumwollsektor auf lange Sicht wirtschaftsfähig, fördert die nachhaltige Entwicklung der Baumwollanbauregionen und sichert den Betriebsinhabern ein angemessenes Einkommen.

(8) Die vollständige Einbeziehung der derzeitigen Stützungsregelung für Baumwolle in die Betriebsprämienregelung birgt die erhebliche Gefahr, dass in den Baumwollanbaugebieten der Gemeinschaft Produktionsstörungen auftreten. Ein Teil der Unterstützung sollte daher in Form einer kulturspezifischen Zahlung je beihilfefähiger Hektarfläche an die Baumwollproduktion gebunden bleiben. Der entsprechende Betrag sollte so berechnet werden, dass die in Protokoll Nr. 4 Absatz 2 festgelegten Ziele erreicht werden und die Regeln für Baumwolle in den Prozess zur Reformierung und Vereinfachung der GAP einbezogen werden. In diesem Sinne ist es, auch angesichts der durchgeführten Beurteilung, gerechtfertigt, die je Hektar und Mitgliedstaat insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß den Wünschen des Mitgliedstaates festzusetzen, wobei diese mindestens 35 % des nationalen Anteils der Beihilfe, die den Erzeugern indirekt gezahlt wurde, entsprechen müssen. Dieser Prozentsatz macht den Baumwollsektor auf lange Sicht wirtschaftsfähig, fördert die nachhaltige Entwicklung der Baumwollanbauregionen und sichert den Betriebsinhabern ein angemessenes Einkommen.

Begründung

Sofern die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Existenzfähigkeit ihrer Entkörnungsbetriebe vom Anteil der gekoppelten Beihilfe abhängt, müssen sie die Möglichkeit haben, einen anderen Anteil der gekoppelten Beihilfe in Höhe von mindestens 35% zu wählen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die restlichen 65 % des nationalen Anteils der indirekten Erzeugerbeihilfe sollten in die Betriebsprämienregelung fließen.

(9) Der restliche Prozentsatz des nationalen Anteils der indirekten Erzeugerbeihilfe sollte zwischen 20 % und 65 % liegen und in die Betriebsprämienregelung fließen.

Begründung

Sofern die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Existenzfähigkeit des Sektors vom Prozentsatz der gekoppelten Beihilfe abhängt, können sie einen anderen Prozentsatz der Betriebsprämie von höchstens 65 %, aber mindestens 20 % wählen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Aus Gründen des Umweltschutzes sollte für jeden Mitgliedstaat eine Grundfläche festgesetzt werden, um die Baumwollanbauflächen zu begrenzen. Außerdem sollten die beihilfefähigen Flächen auf die von den Mitgliedstaaten genehmigten Flächen beschränkt werden.

(10) Für jeden Mitgliedstaat sollte eine Grundanbaufläche festgesetzt werden, wobei den traditionellen Baumwollanbaugebieten Vorrang eingeräumt werden sollte, damit der Fortbestand dieser Erzeugung in den Gebieten, wo sie von besonderer Bedeutung für die Agrarwirtschaft ist, gewährleistet wird. Außerdem sollten die beihilfefähigen Flächen auf die von den Mitgliedstaaten genehmigten Flächen beschränkt werden.

Begründung

Der Umweltschutz sollte nicht als Argument für die Verringerung der Baumwollanbauflächen angeführt werden, da Baumwolle bereits zu einem großen Teil umweltfreundlich angebaut wird, z. B. bei der integrierten Produktion. Es gibt im Übrigen andere schwerwiegende Gründe dafür, die Flächen zu begrenzen, beispielsweise haushaltstechnische Argumente.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Der Umfang und im weiteren Sinne die Höhe der gekoppelten Beihilfe, die den Erzeugern gewährt wird, sollte unter Wahrung der Haushaltsneutralität des Sektors den derzeitigen Gegebenheiten angepasst werden.

Begründung

Die Anpassung an die derzeitige Situation des Sektors ist wünschenswert, damit den Landwirten keine Nachteile entstehen und es nicht zu einem Verlust der Einnahmen aus dem Bauwollanbau kommt.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10b) Da es kaum Alternativen zum Baumwollanbau gibt, sind Beihilferegelungen vorzusehen, die die Rentabilität des Anbaus und seinen Fortbestand in den Anbauregionen der Union sichern. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit bekommen, die nicht entkoppelten Beihilfen anzuheben, wenn die Anbaufläche unter der Grundanbaufläche liegt, wobei stets die Haushaltsneutralität zu wahren ist und eine Obergrenze für die Beihilfe je Landwirt festzulegen ist.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Um den Erfordernissen der Entkörnungsindustrie gerecht zu werden, sollte die Beihilfefähigkeit daran gebunden werden, dass die tatsächlich geerntete Baumwolle bestimmte Mindestqualitätskriterien erfüllt.

(11) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten die Höhe der gekoppelten Beihilfe zwischen den vorgenannten Werten festsetzen und außerdem die Mindestqualitätskriterien festlegen, die die tatsächlich geerntete Baumwolle erfüllen muss, damit die Landwirte diese Beihilfe in Anspruch nehmen können.

Begründung

Um den Baumwollanbau zu erhalten und die Entkörnungsindustrie mit Qualitätsbaumwolle zu versorgen, müssen die Mitgliedstaaten nicht nur die Höhe der gekoppelten Beihilfe festsetzen können, sondern sie müssen auch die Qualitätskriterien festlegen, die die Landwirte einhalten müssen, um die Beihilfe zu bekommen. Wenn dies den Mitgliedstaaten verwehrt bleibt, führt die Pflicht zur Aberntung der Baumwollflächen lediglich dazu, dass die Rentabilität der Betriebe abnimmt.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11a) Die Baumwollerzeugung in den Mitgliedstaaten ist tendenziell rückläufig, und die Entkörnungsindustrie leidet bereits unter Umstrukturierungen, die von angemessenen Stützungsmaßnahmen flankiert werden sollten, damit der Übergang in Betrieben, die gezwungen sind, ihre Produktion umzustellen, möglichst reibungslos verläuft. Deshalb sollte ein Umstrukturierungsfonds eingerichtet werden, der aus dem Haushalt der GMO für Baumwolle finanziert werden könnte.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Der Möglichkeit, Stützungsmaßnahmen einzuleiten, die die Wettbewerbsfähigkeit stärken, kommt große Bedeutung zu. Diese Maßnahmen sollten von der Gemeinschaft festgelegt und finanziert werden. Es wird ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt, jene Maßnahmen auszuwählen, die sie für effizient halten und ihren regionalen Besonderheiten entsprechen, und diese in die nationalen Stützungsprogramme einzubeziehen.

Begründung

Die Festlegung eines „nationalen Mittelrahmens“, der die Maßnahmen umfasst, aus denen die Mitgliedstaaten nach dem Beispiel der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse jene Maßnahmen auswählen können, die sie für effizient halten, erscheint notwendig, um die Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Baumwollproduktion zu stärken.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12b) Die Finanzierung der nationalen Stützungsprogramme muss hauptsächlich aus den Mitteln erfolgen, die durch die Anwendung von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abgezogen wurden, sowie aus den nicht in Anspruch genommenen Mitteln für nicht entkoppelte Beihilfen.

Begründung

Artikel 69 ermöglicht bereits die Finanzierung bestimmter Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und zur Modernisierung der Produktion und könnte deshalb auch zur Deckung der vom Berichterstatter vorgeschlagenen nationalen Programme herangezogen werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12c) Um die Haushaltsneutralität des Sektors zu wahren, sollte die Finanzierung der nationalen Stützungsprogramme über einen Anteil der gekoppelten Beihilfe sowie über die Mittel erfolgen, die aufgrund der verringerten Anbauflächen, die die Grundfläche unterschreiten, nicht über die gekoppelte Beihilfe abgerufen werden.

Begründung

Die Finanzierung des „nationalen Mittelrahmens“ wird den Gemeinschaftshaushalt nicht belasten, sondern erfolgt über Einsparungen des Sektors.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12d) In die nationalen Stützungsprogramme können Maßnahmen zur Umstrukturierung der Sorten, zur Modernisierung der Kulturen mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Baumwolle zu erhöhen, zur Unterstützung umweltfreundlicher Anbaumethoden, zur Förderung der Forschung über qualitativ verbesserte Sorten, Marketing-Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Modernisierung der Entkörnungsbetriebe aufgenommen werden.

Begründung

Der Katalog der Maßnahmen, die über den „nationalen Mittelrahmen“ finanziert werden können, soll Maßnahmen vorsehen, die die Existenzfähigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Baumwollproduktion gewährleisten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12e) Zur Förderung der Produktion von hochwertiger Baumwolle sollte im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme eine Qualitätsprämie eingeführt werden. Diese Prämie sollte sich auf die Finanzierung der Maßnahme zur Förderung der Baumwollqualität beziehen und den Landwirten gewährt werden, die ein Produkt von außergewöhnlicher Qualität nach vom Mitgliedstaat festgelegten Kriterien erzeugen, mit dem Ziel, eine qualitativ höherwertige Produktion und eine gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Baumwolle zu erreichen.

Begründung

Die Förderung der Produktion von Qualitätsbaumwolle könnte über einen „nationalen Mittelrahmen“ finanziert werden als Anerkennung und Honorierung der Bemühungen vonseiten der Erzeuger.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12f) Auf der Grundlage der aufzuhebenden Verordnung (EG) Nr. 864/2004 wurde vorgeschlagen, den Betrag von 22 Mio. Euro (d.h. 2,74% der Beihilfen) auf den zweiten Pfeiler zu übertragen und für die Umstrukturierung der baumwollerzeugenden Regionen vorzusehen.

 

Zur besseren Nutzung der Mittel des Sektors wäre es zweckmäßig, diesen Betrag wieder in den ersten Pfeiler einzusetzen und ihn in die Finanzierung der nationalen Stützungsprogramme einzubeziehen.

Begründung

Der Betrag von 22 Mio. Euro stammt aus dem ersten Pfeiler und sollte auch dort verbleiben, damit er über die nationalen Stützungsprogramme besser genutzt werden kann.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Die Bestimmungen für Baumwolle sollten bis 2013 gelten.

Begründung

Die neue Regelung für Baumwolle sollte bis 2010 keine weitere Änderung erfahren, wie dies in Artikel 155 a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehen ist. Die gemeinschaftlichen Baumwollerzeuger benötigen einen stabilen Rechtsrahmen, um ihre Tätigkeit zu planen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13b) Seit der Anwendung der im Jahr 2004 verabschiedeten Reform des Baumwollsektors, die vom Gerichtshof der Europäischen Union allerdings für nichtig erklärt wurde (Rechtssache C‑310/04), ist die Produktion erheblich zurückgegangen, womit allen beteiligten Akteuren wirtschaftliche Einbußen entstanden sind. Diese sollten angemessen evaluiert werden, damit Entschädigungen für die entstandenen Einbußen gezahlt werden können.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13c) Um den Übergang von der früheren Beihilferegelung für Baumwolle zu der neuen Regelung, die durch diese Verordnung eingeführt wird, zu erleichtern, sind Maßnahmen zur Umstrukturierung des Entkörnungssektors notwendig.

Begründung

Selbst wenn es eine Verbesserung bei den Koeffizienten der gekoppelten Beihilfe geben sollte, wird doch das Produktionsniveau aus der Zeit vor der Reform von 2006 nicht mehr erreicht. Wenn die Kommission anerkennt, dass der Industrie Einbußen entstanden sind und dass die Entkörnungskapazitäten an die neuen Gegebenheiten angepasst werden müssen, dann sind der Gerechtigkeit halber auch spezifische Maßnahmen für die Umstrukturierung der Industrie zu ergreifen, so wie es auch in den Sektoren Zucker und Fischerei der Fall war.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 110 a – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ein Prozentsatz der Fördermittel kann für Maßnahmen bestimmt werden, die zur Existenzfähigkeit des Sektors beitragen, und zwar auf der Grundlage spezifischer Programme im Rahmen nationaler Maßnahmenpakete, die von den Erzeugermitgliedstaaten vorgelegt und nach dem Verwaltungsausschuss­verfahren gebilligt werden. Diese Programme können Maßnahmen zur Vorbeugung und Bewältigung von Krisen sowie Maßnahmen zur Förderung der Existenzfähigkeit des Sektors, die nicht in den Bereich ländliche Entwicklung einbezogen sind, umfassen.

Begründung

Die Klausel in Protokoll 4 der Akte über den Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften rechtfertigt besondere Maßnahmen auf dem Baumwollsektor, die im Hinblick auf die Bedeutung des Sektors für bestimmte Regionen der Europäischen Union zur Nachhaltigkeit der Produktion beitragen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 110 b – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2a. Die Mitgliedstaaten, in denen Baumwolle angebaut wird, können zusätzliche Bedingungen für die Aussaat, den Anbau, die Ernte und die Versorgung der Entkörnungsindustrie festlegen, damit in den Anbaugebieten weiterhin Baumwolle angebaut und diese nicht durch andere Kulturpflanzen verdrängt wird.

Begründung

Mit diesem Wortlaut wird die Voraussetzung genannt, die für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in dem betroffenen Mitgliedstaat gegeben sein muss.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 110 c – Absatz 1 – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Griechenland: 370 000 ha,

– Griechenland: 270 000 ha,

Begründung

Berücksichtigt man den künftigen Rückgang des Baumwollanbaus in Griechenland, müssen die Grundfläche auf 270.000 Hektar festgesetzt und der Beihilfebetrag entsprechend angepasst werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 110 d – Absatz 2 – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Griechenland: 594 EUR für 300 000 ha und 342,85 EUR für die restlichen 70 000 ha,

– Griechenland: 750 EUR,

Begründung

Berücksichtigt man den künftigen Rückgang des Baumwollanbaus in Griechenland, müssen die Grundfläche auf 270.000 Hektar festgesetzt und der Beihilfebetrag entsprechend angepasst werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 110 c – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem bestimmten Mitgliedstaat und einem bestimmten Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird die Beihilfe gemäß Absatz 2 für diesen Mitgliedstaat proportional zur Grundflächenüberschreitung gekürzt.

3. Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem bestimmten Mitgliedstaat und einem bestimmten Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird die Beihilfe gemäß Absatz 2 für diesen Mitgliedstaat proportional zur Grundflächenüberschreitung gekürzt.

Für Griechenland wird die proportionale Kürzung jedoch unter Berücksichtigung des Beihilfebetrags, der für den aus den 70 000 Hektar bestehenden Teil der nationalen Grundfläche festgelegt wurde, vorgenommen, um den Gesamtbetrag von 202,2 Mio. EUR zu respektieren.

 

Begründung

Da für Griechenland bereits ein einheitlicher Betrag pro Hektar für die gesamte Grundfläche festgelegt wurde, ist ein entsprechender Hinweis im Text der Verordnung nicht notwendig.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 110 c – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3a. Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem Mitgliedstaat die Grundfläche gemäß Absatz 1, so erhöht sich die Beihilfe gemäß Absatz 2 proportional zur nicht bebauten Grundfläche, bis zu einer Obergrenze, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 festgelegt wird. Jede durch eine Verringerung der Produktion bedingte Einsparung ist für die nationalen Stützungsprogramme bestimmt.

Begründung

Durch die Revision der Regelung für den Baumwollsektor soll der Anbau für die Gemeinschaftserzeuger innerhalb der durch die Haushaltsneutralität vorgegebenen Grenzen rentabler werden. Deshalb wird vorgeschlagen, für den Fall, dass die garantierte Fläche nicht erreicht wird, die gekoppelten Beihilfen anzuheben. Der Beihilfebetrag würde zwar durch den Verwaltungsausschuss begrenzt, aber jede Einsparung durch die Verringerung der bepflanzten Fläche muss wieder in die GMO für Baumwolle investiert werden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 110 d – Absatz 1 – Spiegelstrich 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Maßnahmen zur Bewältigung von Marktkrisen zu treffen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 110 e a (neu) – Absatz 1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 110 ea

 

Nationale Stützungsprogramme

 

1. Es werden nationale Stützungs­programme eingeführt mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die beihilfefähigen Maßnahmen werden von der Gemeinschaft festgelegt und finanziert. Die Mitgliedstaaten wählen das Maßnahmenpaket aus, das sie für effizient halten und ihren regionalen Besonderheiten entspricht. Dieses Paket kann einen Fonds zur Umstrukturierung der Entkörnungsindustrie umfassen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 110 e a (neu) – Absatz 2 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2. Die nationalen Stützungsprogramme werden mit einem Basisanteil von mindestens 1 % des Gesamtbetrags der gekoppelten Beihilfe finanziert. Hinzu kommen die Mittel, die wegen der verkleinerten Anbaufläche, die die Grundfläche des einzelnen Mitgliedstaats unterschreiten, nicht über die gekoppelte Beihilfe abgerufen werden.

Begründung

Die Finanzierung des nationalen Mittelrahmens erfolgt über die Einbehaltung eines Prozentsatzes der gekoppelten Beihilfe sowie über die noch verfügbaren Mittel der gekoppelten Beihilfe, die sich daraus ergeben, dass sich in jedem Mitgliedstaat die gemeinschaftlichen Baumwollanbauflächen stetig verringern und damit die Grundfläche unterschreiten.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 110 e a (neu) – Absatz 3 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3. In die nationalen Stützungsprogramme wird der Betrag von 22 Mio. Euro (d.h. 2,74% der Beihilfen) einbezogen, der für die Umstrukturierung der baumwollerzeugenden Regionen bestimmt und auf den zweiten Pfeiler übertragen worden war.

Begründung

Der Betrag von 22 Mio. Euro stammt aus dem ersten Pfeiler und sollte dort belassen werden, damit er besser über die nationalen Stützungsprogramme genutzt werden kann. Auf der Grundlage der in Aufhebung befindlichen Verordnung (EG) Nr. 864/2004 war seine Übertragung auf den zweiten Pfeiler vorgeschlagen worden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 110 e a (neu) – Absatz 4 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4. Vom Mitgliedstaat können über die nationalen Stützungsprogramme wahlweise Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen eines möglichen Produktionsrückgangs und zur Umstrukturierung der Sorten sowie Maßnahmen zur Modernisierung des Anbaus mit dem Ziel einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit des Produktes finanziert werden. Es werden umweltfreundliche Anbaumethoden unterstützt mit dem Ziel einer rationelleren Bewirtschaftung der Wasserressourcen und eines geringstmöglichen Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln; die Forschung zur Gewinnung qualitativ verbesserter Sorten und die Umstrukturierung und Modernisierung der Entkörnungsbetriebe werden gefördert. Die Mitgliedstaaten können Erzeugern, die ein Erzeugnis von außerordentlich hoher Qualität erzielen, auf der Grundlage bestimmter Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, eine Qualitätsprämie gewähren.

Begründung

Der Katalog von Maßnahmen, die über den „nationale Mittelrahmen“ finanziert werden können, muss Maßnahmen zur Gewährleistung der Existenzfähigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Baumwollerzeugung enthalten. Unter anderem kann, um die Bemühungen der Erzeuger zu belohnen, die Erzeugung von Qualitätsbaumwolle finanziert und die ökologische Dimension des Anbaus betont werden.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 110 e a (neu) – Absatz 5 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5. Im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme können Politiken zur Prävention, Milderung und Bewältigung der Folgen des Klimawandels für die baumwollerzeugenden Regionen finanziert werden.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 143 d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Artikel 143 d wird gestrichen.

Begründung

Der Betrag von 22 Mio. Euro, der 2,74% der Beihilfen entspricht, stammt aus dem ersten Pfeiler und sollte dort belassen werden, damit er über die nationalen Stützungsprogramme besser genutzt werden kann.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Artikel 155 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 155 a erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission legt dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf […] Olivenöl, Tafeloliven und Olivenhaine, Tabak sowie Hopfen vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

 

Die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Baumwolle gelten bis 2013.“

Begründung

Die neue Baumwollregelung sollte 2010 nicht erneut geändert werden, wie dies in Artikel 155  a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehen ist. Die Baumwollerzeuger brauchen einen stabilen Rechtsrahmen, um ihre Tätigkeiten zu planen.

BEGRÜNDUNG

Die gemeinschaftliche Baumwollregelung

Der Baumwollsektor ist für bestimmte Regionen in der EU, insbesondere für Griechenland und Spanien, von erheblicher wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung. Obwohl die Zahl der Flächen, auf denen Baumwolle angebaut wird, begrenzt ist (4,5 ha in Griechenland und 11 ha in Spanien), stellt die Baumwolle für Griechenland 9 % und für Spanien 1,3 % der gesamten landwirtschaftlichen Produktion dar (Angaben von 2005). Das nach heutigen Maßstäben zufrieden stellende Einkommen der Erzeuger sichert einer beträchtlichen Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen (79700 in Griechenland und 9500 in Spanien) sowie einer Reihe von Entkörnungsbetriebe die Existenz (73 in Griechenland und 29 in Spanien).

Die gemeinschaftliche Baumwollregelung wurde im Jahre 1981 mit dem Protokoll Nr. 4 der Beitrittsakte Griechenlands zur EWG eingeführt und im Jahre 1986 mit dem Beitritt Spaniens und Portugals ausgeweitet. Die Regelung bezweckte „die Förderung der Baumwollerzeugung in den Gebieten der Gemeinschaft, in denen diese Erzeugung für die Landwirtschaft von Bedeutung ist, die Ermöglichung eines angemessenen Einkommens für die betreffenden Erzeuger und eine Marktstabilisierung durch Verbesserung der Angebots- und Vermarktungsstruktur“.

Die ursprüngliche Regelung sah vor, den verarbeitenden Betrieben, die den Baumwollerzeugern einen Mindestpreis zahlten, eine Ausgleichsbeihilfe zu gewähren. Die Höhe der Beihilfe war von den internationalen Baumwollpreisen abhängig.

Die im Jahre 2003 eingeleitete Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik folgte dem Grundsatz, die Einkommen der Landwirte durch produktionsunabhängige Beihilfen und Maßnahmen zu stützen (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003), um die Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Produktion zu steigern, während sie gleichzeitig auf die Stabilisierung der landwirtschaftlichen Einkommen ausgerichtet war. Zur Harmonisierung des Baumwollsektors mit den übrigen gemeinsamen Marktorganisationen wurde beschlossen, von 2006 an eine neue Baumwollregelung anzuwenden, die eine produktionsunabhängige Einkommensbeihilfe und eine flächenbezogene kulturspezifische Beihilfe umfassen sollte. Beide wären direkt an den Erzeuger auszuzahlen gewesen.

Spanien rief den Europäischen Gerichtshof an, da es der Auffassung ist, dass bei der Revision keine Folgenabschätzung vorgenommen, die unmittelbaren Arbeitskosten nicht berücksichtigt und die Auswirkungen der Reform auf die Entkörnungsbetriebe nicht durchkalkuliert worden waren. Mit dem Urteil C-310/04 hat der EuGH Spanien Recht gegeben und die neue Baumwollregelung für nichtig erklärt.

Der Vorschlag der Kommission

Die zentralen Punkte im Vorschlag der Kommission sind:

- Beibehaltung einer Betriebsprämie in Höhe von 65 % und einer gekoppelten Beihilfe in Höhe von 35 %, wie dies in der ursprünglichen Reform von 2004 vorgesehen war.

- Unverändert bleibt auch die Höchstfläche von insgesamt 450597 ha, davon 370000 ha in Griechenland, 70000 ha in Spanien, 360 ha in Portugal und seit der jüngsten EU-Erweiterung 10237 ha in Bulgarien.

- Als Voraussetzung für den Anspruch auf gekoppelte Beihilfe gilt auch weiterhin, dass die Erzeuger den Kriterien der Auflagenbindung (cross compliance) unterliegen. Damit soll eine umweltverträglichere Baumwollerzeugung erreicht werden.

- Um die gekoppelte Beihilfe zu erhalten, sind die Erzeuger verpflichtet, die Baumwolle zu ernten und dafür Sorge zu tragen, dass sie die qualitativen Mindestkriterien erfüllt.

- Es wird vorgeschlagen, die Branchenverbände zu unterstützen, damit diese einen wirksamen Beitrag zur Förderung des Sektors leisten. Erzeuger, die den Verbänden angehören, erhalten eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 3 Euro/ha (statt 10 Euro/ha, wie in der letzten Revision vorgesehen).

- Der Betrag von insgesamt 3 Mio. Euro, der sich aus den restlichen 7 Euro/ha ergibt, wird für Förder- und Informationsmaßnahmen verwendet.

- Die Umschichtung der Mittel in Höhe von 22 Mio. Euro jährlich für Strukturmaßnahmen in den Baumwollanbaugebieten bleibt unverändert.

- Zur Förderung des gemeinschaftlichen Baumwollsektors wird die Einführung eines Qualitätssiegels vorgeschlagen.

- Schließlich verpflichtet sich die Kommission, die Möglichkeit zu prüfen, die Baumwolle in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen einzubeziehen sowie in die Liste der Erzeugnisse aufzunehmen, die für Informationskampagnen und Verkaufsförderungsmaßnahmen in Frage kommen.

Der Vorschlag ist kostenneutral und stützt sich auf das Subsidiaritätsprinzip, da die Genehmigung der Baumwollanbaugebiete, die Zulassung der Sorten, die Anerkennung der Branchenverbände, die Aufteilung der Zahlungsansprüche und die Festlegung der Umweltvorschriften auch weiterhin der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten obliegen.

Bewertung des Vorschlags der Kommission

- Obwohl der Europäische Gerichtshof die Revision der Baumwollregelung für nichtig erklärt hat (Urteil C-310/04), ist der neue Vorschlag der Kommission mit dem vorangegangenen nahezu identisch. Somit ist festzustellen, dass sich die Europäische Kommission lediglich mit einem formalisierten Verfahren zur Erstellung von Folgenstudien begnügt und die schweren Folgen, die die Verabschiedung der neuen Regelung vermutlich nach sich ziehen wird, nicht ausreichend berücksichtigt. Es ist übrigens kein Zufall, dass der Rückgang der Baumwollproduktion nur ein Jahr nach der Umsetzung der Reform der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Baumwolle in Griechenland bei 30 % und in Spanien bei mehr als 50 % liegt. Die Anbaufläche ist in Griechenland um 11 % und in Spanien um 25 % gesunken. Was die Entkörnungsbetriebe angeht, so stehen viele vor dem Aus, da der Betrieb nicht mehr rentabel ist. Hieraus ergibt sich der Schluss, dass sich die anlässlich der Revision von 2004 formulierten Vorbehalte gegenüber der Effizienz der neuen Regelungen in kürzester Zeit bewahrheitet haben.

- Festzuhalten ist, dass der Vorschlag, die Ernte zur Voraussetzung für den Anspruch auf die gekoppelte Beihilfe zu machen und ein Qualitätssiegel zur Förderung des Baumwollsektors der Gemeinschaft einzuführen, einen Schritt in die richtige Richtung darstellt.

- Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung der Kommission zur Prüfung der Möglichkeit einer Einbeziehung der Baumwolle in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen sowie ihrer Aufnahme in die Liste der Erzeugnisse, die für Informationskampagnen und Verkaufsförderungsmaßnahmen in Frage kommen, möglichst bald in die Tat umgesetzt werden sollte.

Vorschläge des Berichterstatters

Nach Ansicht des Berichterstatters gibt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs die Möglichkeit, zum Vorteil der gemeinschaftlichen Baumwollerzeugung wirksame Korrekturen vorzunehmen.

Im Einzelnen schlägt er vor:

- Beibehaltung der Kostenneutralität des Vorschlags bezüglich der gekoppelten Beihilfe, was 202,2 Mio. Euro für Griechenland und 72,73 Mio. Euro für Spanien bedeutet. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Anbaufläche wahrscheinlich verringern wird, ließe sich im Falle Griechenlands die Grundfläche von 370000 ha auf 270000 ha bei einer gekoppelten Beihilfe in Höhe von 750 Euro/ha anpassen, während im Falle Spaniens eine Anpassung von 70000 ha auf 50000 ha einer gekoppelten Beihilfe in Höhe von 1450 Euro/ha entspräche.

- Die Mitgliedstaaten sollten im Sinne des Subsidiaritätsprinzips die Möglichkeit erhalten, für die gekoppelte Beihilfe flexibel höhere Quoten zu erlassen (bei einem Mindestsatz von 35 %), sofern sie dies für die Lebensfähigkeit ihrer Entkörnungsbetriebe als notwendig erachten.

- Die Schaffung eines „nationalen Mittelrahmens“ zur Lösung verschiedener Probleme im Baumwollsektor, der in allen Mitgliedstaaten mit einem Mindest- bzw. Basissatz von 1 % der Gesamtsumme der gekoppelten Beihilfe für Baumwolle bei entsprechender Anpassung der Beihilfe je Hektar zu finanzieren wäre. Als Maßnahmen, die nach Wahl des Mitgliedstaats aus diesem nationalen Mittelrahmen finanziert werden könnten, wären Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen eines eventuellen Produktionsrückgangs, zur Umstrukturierung der Sorten sowie zur Modernisierung der Anbaumethoden denkbar. Ziele wären die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Produkts, die Förderung umweltverträglicher Anbaumethoden zur rationelleren Wasserbewirtschaftung und Minimierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln), die Förderung der Forschung zur Entwicklung qualitativ besserer Sorten, die Umstrukturierung und Modernisierung der Entkörnungsbetriebe u. a.

- Angesichts der Tatsache, dass infolge der gravierenden Probleme des Sektors (vor allem in Sachen Wettbewerbsfähigkeit) die Anbaufläche über das von den Mitgliedstaaten festgelegte Maß hinaus zurückgehen könnte, müssen die Mittel, die nicht für die gekoppelte Beihilfe verwandt werden, zur Lösung dieser Probleme auf den nationalen Mittelrahmen übertragen werden.

- Der nationale Mittelrahmen hat den Betrag von 22 Mio. Euro (2,74 % der Beihilfen) zu umfassen, der für den Strukturwandel in den Baumwollanbaugebieten vorgesehen war und ungerechtfertigterweise auf den zweiten Pfeiler übertragen wurde.

- Zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Baumwollsektors der Gemeinschaft kann ein Teil der Mittel des nationalen Mittelrahmens als Qualitätsprämie jenen Erzeuger gewährt werden, die nach bestimmten Kriterien ein qualitativ hochwertiges Produkt herstellen.

- Die Beschlüsse des Rates über die GMO für Baumwolle sollten bis 2013 gelten und nicht bis 2010, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehen.

Schlussfolgerungen

Der Erhalt eines florierenden Sektors der gemeinschaftlichen Landwirtschaft wie dem des Baumwollanbaus ist dringend erforderlich. Nicht zu verkennen sind:

1. die wirtschaftlichen Folgen, die seine Vernachlässigung haben könnte. Der Baumwollanbau ist in den Ländern, in denen er betrieben wird, ein traditioneller Wirtschaftszweig, und in bestimmten Regionen dieser Länder stützt sich das Einkommen ausschließlich auf die Baumwolle;

2. die ökologischen Gesichtspunkte, denn die Baumwollerzeugung trägt zur Landschaftspflege und zur Vermeidung von Erosion durch brachliegende Flächen bei;

3. die sozialen Kriterien, die mit der Landflucht, der mangelnden Rentabilität der Entkörnungsbetriebe und dem sich daraus ergebenden Anstieg der Arbeitslosigkeit verbunden sind.

Die Tatsache, dass der Europäische Gerichtshof im Jahr 2004 die Reform der GMO für Baumwolle für nichtig erklärt hat, bietet Gelegenheit zu einer rechtzeitigen Überprüfung der Regelung und ermöglicht den Erlass solcher Bestimmungen, die für eine nachhaltige Entwicklung im Baumwollsektor für erforderlich gehalten werden. Denn die gemeinschaftliche Baumwollerzeugung sollte auch weiterhin ein florierender Sektor sein und für die 79700 Betriebe in Griechenland und die 9500 Betriebe in Spanien eine Existenzgrundlage darstellen. Der Umfang der Produktion sollte die Lebensfähigkeit der Entkörnungsbetriebe gewährleisten, die in Griechenland 3200 Arbeitsplätze und in Spanien 920 Arbeitsplätze sichern. Im Übrigen ist zu bedenken, dass Baumwolle ein Produkt ist, an dem es in der EU mangelt und das den Gemeinschaftshaushalt nicht mit Ausgaben für Marktrücknahmen und Exporterstattungen belastet.

VERFAHREN

Titel

Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Bezug auf die Stützungsregelung für Baumwolle

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0701 – C6-0447/2007 – 2007/0242(CNS)

Datum der Konsultation des EP

3.12.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

10.12.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

10.12.2007

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

BUDG

18.12.2007

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Ioannis Gklavakis

21.11.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.1.2008

1.4.2008

17.4.2008

 

Datum der Annahme

17.4.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

6

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Vincenzo Aita, Peter Baco, Sergio Berlato, Bernadette Bourzai, Luis Manuel Capoulas Santos, Giuseppe Castiglione, Albert Deß, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Esther Herranz García, Lily Jacobs, Heinz Kindermann, Vincenzo Lavarra, Stéphane Le Foll, Diamanto Manolakou, Rosa Miguélez Ramos, Neil Parish, Vincent Peillon, María Isabel Salinas García, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Petya Stavreva, Witold Tomczak, Andrzej Tomasz Zapałowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Pilar Ayuso, Alessandro Battilocchio, Alejandro Cercas, Wiesław Stefan Kuc, Hans-Peter Mayer, Zdzisław Zbigniew Podkański, Kyösti Virrankoski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Francisca Pleguezuelos Aguilar, Luis Yañez-Barnuevo García

Datum der Einreichung

22.4.2008