EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 258/97
13.5.2008 - (16676/1/2007 – C6‑0140/2008 – 2006/0144(COD)) - ***II
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Avril Doyle
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 258/97
(16676/1/2007 – C6‑0140/2008 – 2006/0144(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16676/1/2007 – C6‑0140/2008),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0425,
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6‑0176/2008),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(4) Diese Verordnung sollte nur für Enzyme gelten, die einem Lebensmittel zur Erfüllung einer technologischen Funktion bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, auch als Verarbeitungshilfsstoffe (nachstehend "Lebensmittelenzyme" genannt). Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich daher nicht auf Enzyme erstrecken, die nicht zur Erfüllung technologischer Funktionen einem Lebensmittel zugesetzt werden, sondern zum Verzehr bestimmt sind, wie z.B. Enzyme zu Ernährungszwecken. Mikroorganismenkulturen, die in der herkömmlichen Erzeugung von Lebensmitteln, z.B. bei Käse und Wein, eingesetzt werden und die im Übrigen Enzyme produzieren können, wobei die Mikrobenkulturen aber nicht spezifisch zu ihrer Herstellung verwendet werden, sind nicht als Lebensmittelenzyme zu betrachten. |
(4) Diese Verordnung sollte nur für Enzyme gelten, die einem Lebensmittel zur Erfüllung einer technologischen Funktion bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, auch als Verarbeitungshilfsstoffe (nachstehend "Lebensmittelenzyme" genannt). Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich daher nicht auf Enzyme erstrecken, die nicht zur Erfüllung technologischer Funktionen einem Lebensmittel zugesetzt werden, sondern zum Verzehr bestimmt sind, wie z.B. Enzyme zu Ernährungszwecken oder zur Verdauungsförderung. Mikroorganismenkulturen, die in der herkömmlichen Erzeugung von Lebensmitteln, z.B. bei Käse und Wein, eingesetzt werden und die im Übrigen Enzyme produzieren können, wobei die Mikrobenkulturen aber nicht spezifisch zu ihrer Herstellung verwendet werden, sind nicht als Lebensmittelenzyme zu betrachten |
Begründung | |
Diese Abänderung wurde vom Parlament in erster Lesung angenommen (Abänderung 3). Es sollte klar festgelegt werden, dass Enzyme, die zum Verzehr bestimmt sind, wie z.B. Enzyme zu Ernährungszwecken oder als Verdauungshilfen verwendete Enzyme, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen sollten. | |
Änderungsantrag 2 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(6) Lebensmittelenzyme sollten nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Lebensmittelenzyme müssen in ihrer Verwendung sicher sein, es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben, und ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen. Die Irreführung der Verbraucher kann sich unter anderem aus folgenden Aspekten ergeben: Art und Frischegrad eines Erzeugnisses, Qualität der verwendeten Zutaten, Naturbelassenheit eines Erzeugnisses bzw. Natürlichkeit des Herstellungsverfahrens oder Nährwert eines Erzeugnisses. Bei der Zulassung von Lebensmittelenzymen sollten auch noch andere für den zu prüfenden Sachverhalt relevante Faktoren wie gesellschaftliche, wirtschaftliche und ethische Faktoren, Traditionen und Umwelterwägungen sowie die Durchführbarkeit von Kontrollen berücksichtigt werden. |
(6) Lebensmittelenzyme sollten nur zugelassen und verwendet werden, wenn sie den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Lebensmittelenzyme müssen in ihrer Verwendung sicher sein, es muss eine technologische Notwendigkeit für ihre Verwendung geben, ihre Verwendung darf die Verbraucher nicht irreführen und muss einen Nutzen für den Verbraucher mit sich bringen. Die Irreführung der Verbraucher kann sich unter anderem aus folgenden Aspekten ergeben: Art und Frischegrad eines Erzeugnisses, Qualität der verwendeten Zutaten, Naturbelassenheit eines Erzeugnisses bzw. Natürlichkeit des Herstellungsverfahrens oder Nährwert eines Erzeugnisses. Bei der Zulassung von Lebensmittelenzymen sollten auch noch andere für den zu prüfenden Sachverhalt relevante Faktoren wie gesellschaftliche, wirtschaftliche und ethische Faktoren, Traditionen und Umwelterwägungen, die Durchführbarkeit von Kontrollen und erforderlichenfalls das Vorsorgeprinzip berücksichtigt werden. |
Begründung | |
Diese Abänderungen wurden vom Parlament in erster Lesung angenommen (Abänderungen 4 und 6). Das Parlament vertritt die Ansicht, dass das Vorsorgeprinzip bei der Bewertung von Lebensmittelenzymen im Mittelpunkt stehen sollte. Wie in den geltenden Rechtsvorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe muss ein klarer Nutzen für den Verbraucher ein entscheidendes Erfordernis beim Zulassungsverfahren für Lebensmittelenzyme sein. | |
Änderungsantrag 3 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(9) Im Interesse der Harmonisierung sollten die Risikobewertung von Lebensmittelenzymen und ihre Aufnahme in die Gemeinschaftsliste gemäß dem Verfahren erfolgen, das in der Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Festlegung eines einheitlichen Zulassungsverfahrens für Lebensmittelzusatzstoffe, ‑enzyme und ‑aromen vorgesehen ist. |
(9) Im Interesse der Harmonisierung sollten die Risikobewertung von Lebensmittelenzymen und ihre Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nach dem Vorsorgeprinzip und gemäß dem Verfahren erfolgen, das in der Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Festlegung eines einheitlichen Zulassungsverfahrens für Lebensmittelzusatzstoffe, ‑enzyme und ‑aromen vorgesehen ist. |
Begründung | |
Diese Abänderung wurde vom Parlament in erster Lesung angenommen (Abänderung 6). Das Vorsorgeprinzip sollte bei der Risikobewertung von Lebensmittelenzymen im Mittelpunkt stehen. | |
Änderungsantrag 4 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(11) Ein Lebensmittelenzym, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel fällt, sollte zunächst hinsichtlich der Sicherheitsprüfung der genetischen Veränderung dem Zulassungsverfahren gemäß dieser Verordnung unterworfen werden, während seine endgültige Zulassung nach der vorliegenden Verordnung erteilt werden sollte. |
(11) Ein Lebensmittelenzym, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel fällt, sollte nach der genannten Verordnung sowie nach der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
Begründung | |
Teilweise Wiedereinsetzung von Abänderung 7 aus der ersten Lesung. Jedes genetisch veränderte Produkt, das für die Herstellung eines Lebensmittelenzyms verwendet wird, welches in der EU bereits nach der vorliegenden Verordnung über Lebensmittelenzyme zugelassen ist, muss auch nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen werden. Diese Abänderung bringt die Enzymverordnung mit den anderen Vorschlägen im Paket in Einklang. | |
Änderungsantrag 5 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 14 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(14) Um faire und gleiche Bedingungen für alle Antragsteller zu schaffen, sollte diese erstmalige Erstellung der Liste in einem einzigen Schritt erfolgen. Diese Liste sollte nach Abschluss einer Risikobewertung für alle Lebensmittelenzyme, für die während der ersten zweijährigen Frist ausreichende Informationen vorgelegt wurden, erstellt werden. |
(14) Um faire und gleiche Bedingungen für alle Antragsteller zu schaffen, sollte diese erstmalige Erstellung der Liste in einem einzigen Schritt erfolgen. Diese Liste sollte nach Abschluss einer Risikobewertung für alle Lebensmittelenzyme, für die während der ersten zweijährigen Frist ausreichende Informationen vorgelegt wurden, erstellt werden. Die Risikobewertungen der Behörde für einzelne Enzyme sollten jedoch veröffentlicht werden, sobald sie fertig gestellt sind. |
Begründung | |
Diese Abänderung wurde vom Parlament in erster Lesung angenommen (Abänderung 8). Es sollte klar festgelegt werden, dass sich durch die Erstellung der Liste in einem einzigen Schritt die Veröffentlichung der Risikobewertung für einzelne Enzyme nicht verzögert. | |
Änderungsantrag 6 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu) | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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bb) „quantum satis“ bedeutet, dass keine Höchstmenge angegeben wird. Enzyme werden jedoch gemäß der guten Herstellungspraxis nur in der Menge verwendet, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher nicht irregeführt wird. |
Begründung | |
Diese Abänderung beruht auf einer vom Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderung (Abänderung 14). Quantum satis: Eine Begriffsbestimmung für „quantum satis”, worauf in Artikel 12 Buchstabe f) des Vorschlags der Kommission verwiesen wird, sollte in diesen Artikel, in dem die anderen Begriffsbestimmungen enthalten sind, aufgenommen worden. | |
Änderungsantrag 7 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 6 – Buchstabe a | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
a) Es ist bei der vorgeschlagenen Dosis für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich, soweit die verfügbaren wissenschaftlichen Daten ein Urteil hierüber erlauben, |
a) Es ist bei der vorgeschlagenen Dosis, soweit die verfügbaren wissenschaftlichen Daten ein Urteil hierüber erlauben, und nach dem Vorsorgeprinzip, für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich, |
Begründung | |
Damit wird eine vom Parlament in erster Lesung angenommene Abänderung (Abänderung 16) teilweise wiedereingesetzt. Das Parlament vertritt die Ansicht, dass das Vorsorgeprinzip im Mittelpunkt der Bewertung von Lebensmittelenzymen stehen und daher in einen Artikel aufgenommen werden sollte. | |
Änderungsantrag 8 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 6 – Buchstabe c | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
c) durch seine Verwendung wird der Verbraucher nicht irregeführt. |
c) durch seine Verwendung wird der Verbraucher nicht irregeführt. Die Irreführung des Verbrauchers kann Fragen im Zusammenhang mit der Beschaffenheit, Frische und Qualität der verwendeten Zutaten, der Natürlichkeit eines Erzeugnisses oder des Herstellungsverfahrens oder dem Nährwert des Erzeugnisses betreffen, ist aber nicht darauf beschränkt. |
Begründung | |
Diese Abänderung basiert auf Abänderung 16, die in erster Lesung angenommen wurde. Die Bedeutung des Ausdrucks „Irreführung des Verbrauchers“ sollte klargemacht und transparent gestaltet werden. | |
Änderungsantrag 9 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 6 – Buchstabe c a (neu) | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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ca) seine Verwendung bringt dem Verbraucher einen klaren Nutzen. |
Begründung | |
Diese Abänderung wurde vom Parlament in erster Lesung angenommen (Abänderung 16). Wie in den geltenden Rechtsvorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe muss ein klarer Nutzen für den Verbraucher ein entscheidendes Erfordernis beim Zulassungsverfahren für Lebensmittelenzyme sein. | |
Änderungsantrag 10 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstaben c und d | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
c) erforderlichenfalls die Lebensmittel, denen das Lebensmittelenzym zugesetzt werden darf; |
c) die Lebensmittel, denen das Lebensmittelenzym zugesetzt werden darf; |
d) erforderlichenfalls die Bedingungen, unter denen das Lebensmittelenzym verwendet werden darf; in bestimmten Fällen wird keine Höchstmenge für Lebensmittelenzyme festgelegt. Das Lebensmittelenzym wird dann entsprechend dem „Quantum-satis- Prinzip“ verwendet; |
d) die Bedingungen, unter denen das Lebensmittelenzym verwendet werden darf; in bestimmten Fällen wird keine Höchstmenge für Lebensmittelenzyme festgelegt. Das Lebensmittelenzym wird dann entsprechend dem „Quantum-satis- Prinzip“ verwendet; |
Begründung | |
Diese Abänderung beruht auf einer in erster Lesung angenommenen Abänderung (Abänderung 19). Nach Ansicht des Parlaments sollten die Verwendungsbedingungen und die Kennzeichnungsvorschriften bei der Zulassung eines Lebensmittelenzyms genauer festgelegt werden. | |
Änderungsantrag 11 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
f) erforderlichenfalls spezifische Anforderungen in Bezug auf die Kennzeichnung von Lebensmitteln, in denen die Lebensmittelenzyme verwendet wurden, um sicherzustellen, dass der Endverbraucher über den physikalischen Zustand des Lebensmittels oder die spezifische Behandlung, der es unterzogen wurde, informiert ist. |
f) spezifische Anforderungen in Bezug auf die Kennzeichnung von Lebensmitteln, in denen die Lebensmittelenzyme verwendet wurden, um sicherzustellen, dass der Endverbraucher über den physikalischen Zustand des Lebensmittels oder die spezifische Behandlung, der es unterzogen wurde, informiert ist. |
Begründung | |
Diese Abänderung wurde vom Parlament in erster Lesung angenommen. In der Zulassung eines Lebensmittelenzyms sollten alle Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften im Einzelnen angegeben werden. Daher muss dieser Absatz klarer gefasst werden. | |
Änderungsantrag 12 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 8 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Ein Lebensmittelenzym, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fällt, kann erst nach seiner Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in die Gemeinschaftsliste gemäß der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden. |
Ein Lebensmittelenzym, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fällt und noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommen wurde, kann gemäß der vorliegenden Verordnung nur aufgenommen werden, wenn dafür eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorliegt. |
Begründung | |
Wiedereinsetzung von Abänderung 34 aus der ersten Lesung. Jedes gentechnisch veränderte Produkt, das für die Herstellung eines Lebensmittelenzyms verwendet wird, das in der EU bereits nach der vorliegenden Verordnung zugelassen ist, muss auch nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen werden. Diese Abänderung bringt die Enzymverordnung mit den anderen Vorschlägen im Paket in Einklang. | |
Änderungsantrag 13 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 10 – Absatz 1 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
1. Lebensmittelenzyme und Lebensmittelenzym-Zubereitungen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, dürfen unabhängig davon, ob sie einzeln oder gemischt mit anderen Lebensmittelenzymen oder Lebensmittelenzym-Zubereitungen und/oder mit anderen Lebensmittelzutaten im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG zum Verkauf angeboten werden, nur mit der in Artikel 11 dieser Verordnung vorgesehenen Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, die gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein muss. Die in Artikel 11 vorgesehenen Angaben müssen für den Käufer leicht verständlich formuliert sein. |
1. Lebensmittelenzyme und Lebensmittelenzym-Zubereitungen, die nicht für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, dürfen unabhängig davon, ob sie einzeln oder gemischt mit anderen Lebensmittelenzymen oder Lebensmittelenzym-Zubereitungen zum Verkauf angeboten werden, nur mit der in Artikel 11 dieser Verordnung vorgesehenen Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, die gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein muss. Die in Artikel 11 vorgesehenen Angaben müssen für den Käufer leicht verständlich formuliert sein. |
Begründung | |
Um Verwechslungen von Enzymen oder Enzym-Zubereitungen mit Lebensmittelzutaten, denen Enzyme oder Enzym-Zubereitungen zugesetzt wurden, zu vermeiden, sollten letztere gesondert behandelt werden. Aus diesem Grunde sollte der Text aus der ersten Lesung des Europäischen Parlaments wieder eingesetzt werden. | |
Änderungsantrag 14 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
a) die Bezeichnung jedes Lebensmittelenzyms gemäß dieser Verordnung oder eine die Bezeichnung jedes Lebensmittelenzyms beinhaltende Verkehrsbezeichnung oder im Falle des Fehlens einer Bezeichnung eine hinreichend klare und Verwechslungen mit anderen Erzeugnissen ausschließende Beschreibung des Lebensmittelenzyms; |
a) die Bezeichnung jedes Lebensmittelenzyms gemäß dieser Verordnung oder im Falle des Fehlens einer solchen Bezeichnung die in der Nomenklatur der Internationalen Vereinigung für Biochemie und Molekularbiologie enthaltene allgemein akzeptierte Bezeichnung; |
Begründung | |
Diese Abänderung ist ein Kompromiss zwischen dem Gemeinsamen Standpunkt und der Abänderung 21 aus der ersten Lesung des Parlaments. Die Formulierung „eine die Bezeichnung jedes Lebensmittelenzyms beinhaltende Verkehrsbezeichnung“ ist nicht klar und sollte durch die Bezeichnungen der Enzyme gemäß der Nomenklatur der Internationalen Vereinigung für Biochemie und Molekularbiologie ersetzt werden, die international anerkannt sind und daher so lange Verwendung finden sollten, bis die Positivliste veröffentlicht wird. (Die Streichung des Passus „eine hinreichend klare […] Beschreibung“ steht in Einklang mit dem Vorschlag für eine Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe.) | |
Änderungsantrag 15 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
a) die Bezeichnung jedes Lebensmittelenzyms gemäß dieser Verordnung oder eine die Bezeichnung jedes Lebensmittelenzyms beinhaltende Verkehrsbezeichnung oder im Falle des Fehlens einer Bezeichnung eine hinreichend klare und Verwechslungen mit anderen Erzeugnissen ausschließende Beschreibung des Lebensmittelenzyms; |
a) die Bezeichnung jedes Lebensmittelenzyms gemäß dieser Verordnung oder im Falle des Fehlens einer solchen Bezeichnung die in der Nomenklatur der Internationalen Vereinigung für Biochemie und Molekularbiologie enthaltene allgemein akzeptierte Bezeichnung; |
Begründung | |
Siehe Änderungsantrag 20. | |
Änderungsantrag 16 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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ba) gegebenenfalls eine Angabe, dass das Lebensmittelenzym genetisch veränderte Organismen enthält oder daraus hergestellt wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel1 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln2. |
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1 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 298/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S.64). |
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2 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24. |
Begründung | |
Diese Abänderung beruht auf einer in erster Lesung angenommenen Abänderung (Abänderung 37). Der Standpunkt des Rates zur Kennzeichnung von GVO ist nicht zufriedenstellend. Das Parlament wünscht eine klarere Kennzeichnung, wenn ein Lebensmittelenzym genetisch veränderte Organismen enthält oder daraus hergestellt wurde. |
- [1] Angenommene Texte vom 10.7.2007, P6_TA(2007)0322.
BEGRÜNDUNG
Ziel des Vorschlags
Es gibt derzeit keine Sicherheitsbewertung für Lebensmittelenzyme auf europäischer Ebene und kein Zulassungsverfahren, außer für jene, die als Lebensmittelzusatzstoffe gelten. Die Industrie drängt auf harmonisierte Rechtsvorschriften in Verbindung mit einem Gemeinschaftsverfahren für die Zulassung von Lebensmittelenzymen, da die fehlenden Rechtsvorschriften der EU auf diesem Gebiet zu unlauteren Geschäftspraktiken geführt, das Wachstum gehemmt und zu einer „umgekehrten Diskriminierung“ von einheimischen Lebensmittelherstellern in Ländern mit restriktiveren Vorschriften geführt haben.
Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist es, die Rechtsvorschriften über die Verwendung von Enzymen bei der Lebensmittelverarbeitung in der EU zu harmonisieren, um die menschliche Gesundheit zu schützen und einen fairen Handel und Wettbewerb zu fördern.
Stellungnahme der Berichterstatterin zum Gemeinsamen Standpunkt
Die Berichterstatterin begrüßt die Erwägung 13 des Ratstextes, womit der Vorschlag des Parlaments übernommen wurde, eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die EFSA bei derzeit auf dem Markt befindlichen Lebensmittelenzymen in einem beschleunigten Zulassungsverfahren entscheiden kann, da viele Enzyme bereits in Mitgliedstaaten bewertet wurden, in denen bewährte nationale Zulassungsverfahren bestehen, insbesondere in Dänemark, Frankreich oder dem Vereinigten Königreich. Die Berichterstatterin begrüßt auch die vom Rat eingeführten vereinfachten Kennzeichnungsbestimmungen, die horizontal im gesamten Paket zur Verbesserung von Lebensmitteln, das die Verordnungen über Lebensmittelzusatzstoffe, -aromen und -enzyme umfasst, gelten werden.
Das Parlament hat jedoch in erster Lesung mehrere wichtige Abänderungen zu dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung angenommen, an deren Beibehaltung in dem Text ihm gelegen ist. Die Berichterstatterin hat die Abänderung des Parlaments erneut eingereicht, wonach das Vorsorgeprinzip im Mittelpunkt der Risikobewertung stehen sollte und daher in diesem Vorschlag betont werden muss. Das Parlament hat in erster Lesung auch die Bestimmungen für den Verbraucherschutz verstärkt, um sicherzustellen, dass der Verbraucher hinsichtlich Beschaffenheit, Qualität und Gehalt eines Produkts nicht irregeführt wird, und dieser Begriff wird wieder einbezogen.
Lebensmittelenzyme sind keine genetisch veränderten Mikroorganismen und können dies nicht sein. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass eine zunehmende Menge von Lebensmittelenzymen künftig aus GVO gewonnen werden könnten. Diese Unterscheidung muss betont werden, um Missverständnisse oder unnötige Besorgnis zu vermeiden, zugleich muss jedoch Transparenz für den Verbraucher gewährleistet werden. Die Berichterstatterin hat daher einige einschlägige Abänderungen aus erster Lesung erneut eingereicht.
Die Berichterstatterin hofft, dass dieser Vorschlag unverzüglich angenommen wird, damit harmonisierte Vorschriften eingeführt werden können und ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit gewährleistet werden kann.
VERFAHREN
Titel |
Lebensmittelenzyme |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
16676/1/2007 – C6-0140/2008 – 2006/0144(COD) |
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Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer |
10.7.2007 T6-0322/2007 |
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Vorschlag der Kommission |
KOM(2006)0425 - C6-0257/2006 |
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Geänderter Vorschlag der Kommission |
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Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum |
13.3.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 13.3.2008 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Avril Doyle 14.9.2006 |
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Datum der Annahme |
6.5.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
51 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Georgs Andrejevs, Pilar Ayuso, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Hiltrud Breyer, Dorette Corbey, Magor Imre Csibi, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Jill Evans, Anne Ferreira, Karl-Heinz Florenz, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Jens Holm, Caroline Jackson, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Aldis Kušķis, Marie-Noëlle Lienemann, Jules Maaten, Linda McAvan, Riitta Myller, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Dagmar Roth-Behrendt, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Kathy Sinnott, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer, Åsa Westlund, Anders Wijkman, Glenis Willmott |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Anne Laperrouze, Kartika Tamara Liotard, Miroslav Mikolášik, Alojz Peterle, Lambert van Nistelrooij |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Armando França, Raül Romeva i Rueda |
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Datum der Einreichung |
13.5.2008 |
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