BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung)
13.5.2008 - (KOM(2007)0610 – C6‑0348/2007 – 2007/0219(COD)) - ***I
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Rodi Kratsa-Tsagaropoulou
(Neufassung – Artikel 80a GO)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung)
(KOM(2007)0610 – C6‑0348/2007 – 2007/0219(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0610),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0348/2007),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten,[1]
– gestützt auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 24. Januar 2008 an den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0178/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Die Mitgliedstaaten sollten deshalb gezielte Maßnahmen ergreifen und durchsetzen, um betrügerische Praktiken im Zusammenhang mit den Befähigungszeugnissen zu verhindern und zu bestrafen, und sich weiterhin im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation um strenge und durchsetzbare Übereinkommen über die weltweite Bekämpfung solcher Praktiken bemühen. |
Begründung | |
Mit dem Änderungsantrag werden technische Korrekturen am kodifizierten Text des Richtlinienvorschlags vorgenommen. Aufnahme des ersten Teils der Erwägung 10 der Richtlinie 2005/45/EG. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Die Kommission prüft mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, ob die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen. |
Begründung | |
Technische Korrekturen sowie Aufnahme der Erwägung 12 der Richtlinie 2005/45/EG. Die Kommission hat die EMSA beauftragt, die technische Seite der Bewertung der Qualität der Ausbildung der Seeleute zu übernehmen, d. h. deren Sachverständige kontrollieren fünf Jahre lang jährlich (8 bis 12 Kontrollen) vor Ort die Ausbildungssysteme in jedem Drittstaat, in dem Seeleute ausgebildet werden, die auf in der EU registrierten Schiffen arbeiten (ca. 75 % aller auf diesen Schiffen beschäftigten Seeleute). Dabei überprüfen sie, ob die Ausbildung mit den Anforderungen des STCW-Übereinkommens kompatibel ist, und sorgen für die Verhinderung von Betrug. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Anhang II sollte vom Rat unter Berücksichtigung der bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie gesammelten Erfahrungen auf Vorschlag der Kommission, den diese spätestens am 25. Mai 2008 unterbreitet, überprüft werden. |
entfällt |
Begründung | |
Mit dem Änderungsantrag werden technische Korrekturen am kodifizierten Text des Richtlinienvorschlags vorgenommen. Die Streichung ist angebracht, weil Anhang II bereits durch die Richtlinie 2003/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 geändert wurde (Artikel 1 Absatz 4 zur Änderung von Artikel 18b Absatz 6 der Richtlinie 2001/25/EG). | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission, den diese spätestens am 25. Mai 2008 vorlegt, über eine Änderung des Anhangs II. |
entfällt |
Begründung | |
Mit dem Änderungsantrag werden technische Korrekturen am kodifizierten Text des Richtlinienvorschlags vorgenommen. Die Streichung ist angebracht, weil Anhang II bereits durch die Richtlinie 2003/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 geändert wurde (Artikel 1 Absatz 4 zur Änderung von Artikel 18b Absatz 6 der Richtlinie 2001/25/EG). | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Teil A – Nummer 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160) |
Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160) |
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Nur Artikel 4 |
Begründung | |
Mit dem Änderungsantrag werden technische Korrekturen am kodifizierten Text des Richtlinienvorschlags vorgenommen. Diese Änderungen sind so formuliert, dass sie den Vorschlägen der beratenden Gruppe, die sich aus den Juristischen Diensten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zusammensetzt, entsprechen. |
- [1] ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
BEGRÜNDUNG
EINLEITUNG
Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten sind nicht erst in jüngster Zeit erforderlich geworden, sondern lassen sich auf international vereinbarte Ausbildungsnormen zurückführen. Das Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) stammt aus dem Jahre 1978, wurde 1995 erheblich geändert und legt verbindliche Regeln über die Anforderungen an die Ausbildung und die Erteilung von Befähigungszeugnissen fest.
Der vorliegende Vorschlag betrifft die Neufassung der Richtlinie über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten. Mit der Vorlage des Vorschlags verfolgt die Kommission zwei Ziele:
– die Kodifizierung der gemeinschaftlichen Praxis, d. h. die Einbeziehung der verschiedenen Änderungen der ursprünglichen Richtlinie 2001/25/EG, um diesen gemeinschaftlichen Rechtsakt klar und verständlich zu gestalten,
– die Anpassung der Praxis an das neue Komitologieverfahren, d. h. an das Regelungsverfahren mit Kontrolle.
VERFAHREN
Die Kodifizierung eines gemeinschaftlichen Rechtsakts bei gleichzeitiger Einführung neuer Elemente zur sachlichen Änderung dieses Rechtsakts gehört zu den üblichen legislativen Verfahren zur Änderung gemeinschaftlicher Rechtsakte.
Dieses Verfahren, die so genannte Neufassung, trägt zur Vereinfachung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften bei, da die vorangegangenen – oft unübersichtlichen – Änderungsrechtsakte aufgehoben werden und die Möglichkeit besteht, sachliche Änderungen am ursprünglichen Rechtsakt vorzunehmen, sofern dies für erforderlich erachtet wird.
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001[1] Regeln für die Technik der Neufassung festgelegt, die für die drei Organe verbindlich sind.
Im vorliegenden Fall schlägt die Kommission neben der Kodifizierung der vier Änderungen der ursprünglichen Richtlinie 2001/25/EG eine Reihe von sachlichen Änderungen vor. Der Vorschlag der Neufassung, der von der Kommission zur Prüfung durch die legislativen Gremien vorgelegt wurde, ist jedoch seiner Natur nach begrenzt. Erstens ist die Zahl der Vorschläge mit sachlichen Änderungen der Richtlinie 2001/25/EG begrenzt, und diese betreffen in ihrer Mehrzahl die Anpassung an das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle.
Die beratende Gruppe, die sich aus den Juristischen Diensten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zusammensetzt, hat gemäß Ziffer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung Stellung zu dem Vorschlag der Neufassung genommen und dabei die sachlichen Änderungen bestätigt, die im Richtlinienvorschlag von der Kommission als solche ausgewiesenen sind (grau unterlegt). Zudem hat sie einige zusätzliche technische Anpassungen formuliert, die nicht im ursprünglichen Vorschlag der Kommission enthalten waren.
Der Rechtsausschuss hat gemäß Artikel 80a der Geschäftsordnung eine Stellungnahme in Form eines Schreibens an den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr vorgelegt, in der er die Aufnahme aller Anpassungsvorschläge empfiehlt, die in der Stellungnahme der beratenden Gruppe enthalten sind.[2]
Der Verkehrsausschuss muss nun die Anpassung an das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle, die Änderungsvorschläge der beratenden Gruppe sowie ausnahmsweise die Änderungen prüfen, die erforderlich sind, um die innere Kohärenz des Textes zu wahren.
INHALT DER RICHTLINIE
Die Richtlinie über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten trägt dazu bei, die Kenntnisse und Fähigkeiten von Seeleuten zu verbessern, und bietet damit eine größere Gewähr für die Sicherheit und die Prävention von Meeresverschmutzungen.
Die gegenseitige gemeinschaftsweite Anerkennung von Abschlüssen von Seeleuten erleichtert die Freizügigkeit und trägt zur Beseitigung von unnötigen Hindernissen bei. Die Richtlinie ergänzt das rechtliche Instrumentarium der Union zur Gewährleistung eines standardisierten Ausbildungsniveaus für Seeleute, das von der geltenden Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG) nicht abgedeckt wird.
Diese Richtlinie gilt für Seeleute auf Seeschiffen, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren. Ausgenommen sind: a) Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Mitgliedstaat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen, b) Fischereifahrzeuge, c) Vergnügungsboote, die keinem kommerziellen Zweck dienen, d) Holzschiffe einfacher Bauart.
Die vorgeschriebenen Ausbildungsziele und entsprechenden Befähigungsnormen werden eindeutig definiert, und es werden die Kenntnisse und Fähigkeiten bestimmt, die den im Rahmen des STCW-Übereinkommens vorgeschriebenen Prüfungen und Bewertungen entsprechen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle mit Ausbildung, Befähigungsbewertung, Erteilung von Befähigungszeugnissen, Vermerkerteilung und Gültigkeitserneuerung zusammenhängenden Tätigkeiten, die von nichtstaatlichen Stellen oder Einrichtungen in ihrem Auftrag ausgeführt werden, über ein Qualitätssicherungssystem kontinuierlich überwacht werden, damit sichergestellt wird, dass alle vorgegebenen Ziele eingehalten werden.
Die Qualitätsnormen betreffen die administrativen Aspekte der Zeugniserteilung, sämtliche Ausbildungskurse und Programme, von den Mitgliedstaaten oder in deren Auftrag vorgenommene Prüfungen und Bewertungen sowie die erforderliche Befähigung und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern.
Die Bestimmungen des Übereinkommens werden in einem Anhang in die vorliegende Richtlinie aufgenommen und betreffen die verbindlichen Vorschriften des STCW-Code (Teil A) sowie die empfohlenen Anleitungen (Teil B). Die Richtlinie gestattet strengere Maßnahmen bzw. Vorschriften in Fragen des Sozialschutzes und der Sicherheit auf Unionsebene, beispielsweise was die Mindestruhezeiten für das Wachpersonal betrifft.
Zur konsequenten Anwendung der Regeln und Empfehlungen des Übereinkommens werden einheitliche Kriterien für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen festgelegt, die von Drittstaaten ausgestellt worden sind. Was die Ausbildung in den Mitgliedstaaten betrifft, so sieht die Richtlinie zudem Inspektionen von Ausbildungseinrichtungen oder Ausbildungsprogrammen und -kursen für Seeleute vor.
Es sind Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken bei der Erteilung der Befähigungszeugnisse oder im Zusammenhang mit Befähigungszeugnissen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt werden, sowie Strafen vorgesehen.
Eine wichtige Rolle bei der korrekten Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens und der Richtlinie spielen die Behörden des Hafenstaats, indem sie Schiffe inspizieren, die unter der Flagge eines Drittstaats fahren, der nicht das Übereinkommen ratifiziert hat.
INHALT DES ÄNDERUNGSVORSCHLAGS
Wie bereits ausgeführt, zielt der vorliegende Vorschlag für eine Richtlinie darauf ab, die Bestimmungen der Richtlinie an das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle anzupassen, und gehört zu den Rechtsakten, die im Kodifizierungsprogramm der Kommission genannt werden.[3]
Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[4] wurde mit dem Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006[5] geändert.
Mit Artikel 5a des geänderten Beschlusses wird das Regelungsverfahren mit Kontrolle für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, eingeführt.
Das neue Verfahren ermöglicht es dem Parlament und dem Rat, quasi-legislative Maßnahmen zur Umsetzung eines Rechtstexts, der im Mitentscheidungsverfahren angenommen wurde, gleichberechtigt zu prüfen und abzulehnen. Bisher hatte das Parlament nicht die Möglichkeit, eine vorgeschlagene Umsetzungsmaßnahme abzulehnen, sondern konnte nur seine Vorbehalte äußern („Überwachungsrecht“). Die Kommission hatte unter Ausnutzung ihrer Durchführungsbefugnisse die Möglichkeit, gegen den Willen des Parlaments Entscheidungen zu treffen, während der Rat sie in bestimmten Fällen mit qualifizierter Mehrheit daran hindern konnte.
Nach dem neuen Verfahren hat das Parlament erstmals die Möglichkeit, von der Kommission vorgeschlagene Maßnahmen abzulehnen, wenn es der Auffassung ist, dass diese deren Durchführungsbefugnisse überschreiten, die in dem Basisrechtsakt vorgesehen sind, oder wenn sie nicht mit dem Ziel und dem Inhalt des Basisrechtsakts vereinbar sind oder nicht den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Die Kommission hat sich verpflichtet, das neue Verfahren bei den geltenden Rechtsakten anzuwenden, die im Mitentscheidungsverfahren angenommen wurden, d. h. auch bei der vorliegenden Richtlinie. In dem Richtlinienvorschlag führt die Kommission in Artikel 27 der kodifizierten Fassung der Richtlinie einen Regelungskontrollausschuss ein. Diese Bestimmung betrifft jedoch nicht den gesamten Anwendungsbereich der Richtlinie, sondern nur die Änderungen, die zu bestimmten Definitionen des Artikels 1 vorgeschlagen werden, nämlich die Nummern 16, 17, 18, 23 und 24.
VORSCHLÄGE DER BERICHTERSTATTERIN
1. Erforderlich ist die Anpassung der Richtlinie an das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle.
Die Voraussetzungen, die in Artikel 5a des geänderten Beschlusses 1999/468/ΕWG zur Einführung des neuen Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen sind, sind erfüllt:
a) es handelt sich um einen Rechtsakt, der im Mitentscheidungsverfahren angenommen wurde,
b) die anzunehmenden Durchführungsmaßnahmen sind von allgemeiner Tragweite und betreffen die Änderung von nicht wesentlichen Elementen des Basisrechtsakts, einschließlich der Aufhebung einiger Elemente oder der Hinzufügung weiterer, nicht wesentlicher Elemente.
2. Es ist zu prüfen, inwieweit die Beschlüsse über Änderungen an internationalen Instrumenten im einfachen Regelungsverfahren, d. h. nicht im Regelungsverfahren mit Kontrolle, zu fassen sind (in Form der Verordnung 2099/2002, in der es um die Prüfung der Vereinbarkeit internationaler Vorschriften mit gemeinschaftlichen Rechtsakten geht).
Die Anpassung an das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle betrifft nicht alle Bestimmungen zur Änderung der Richtlinie – dieses Problem wird noch zu prüfen sein –, zumindest was Artikel 27 Absatz 4 betrifft. Dort heißt es, dass Beschlüsse über Änderungen an internationalen Instrumenten im (einfachen) Regelungsverfahren angenommen werden sollen. Die Kommission hat übrigens mitgeteilt, dass diese Verordnung in einem der nächsten Omnibus-Vorschläge an das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst werden soll.
3. Es wird eine Reihe „technischer Änderungen“ vorgeschlagen, mit denen die Punkte berücksichtigt werden sollen, die in der Mitteilung der beratenden Gruppe sowie in dem Schreiben/der Stellungnahme des Rechtsausschusses angesprochen werden.
ANNEX 1: LETTER OF THE COMMITTEE ON LEGAL AFFAIRS
COMMITTEE ON LEGAL AFFAIRS
CHAIRMAN
Ref.: D(2007)4169
Mr Paolo COSTA
Chairman of the Committee on Transport
and Tourism
ASP 09G305
Brussels
Subject: Proposal for a directive of the European Parliament ad of the Council on the minimum level of training of seafarers (COM(2007)610 final - C6-0348/07 - 200/0219(COD) (recast)
Dear Sir,
The Committee on Legal Affairs, which I am honoured to chair, has examined the proposal referred to above, pursuant to Rule 80a on Recasting, as introduced into the Parliament's Rules of Procedure by its Decision of 10 May 2007.
Paragraph 3 of that Rule reads as follows:
"If the committee responsible for legal affairs considers that the proposal does not entail any substantive changes other than those identified as such in the proposal, it shall inform the committee responsible.
In such a case, over and above the conditions laid down in Rules 150 and 151, amendments shall be admissible within the committee responsible only if they concern those parts of the proposal which contain changes.
However, amendments to the parts which have remained unchanged may be admitted by way of exception and on a case-by-case basis by the chairman of the above committee if he considers that this is necessary for pressing reasons relating to the internal logic of the text or because the amendments are inextricably linked to other admissible amendments. Such reasons must be stated in a written justification to the amendments".
Following the opinion of the Legal Service, whose representatives participated in the meetings of the Consultative Working Party examining the recast proposal, and in keeping with the recommendations of the draftsperson, the Committee on Legal Affairs considers that the proposal in question does not include any substantive changes other than those identified as such in the proposal and that, as regards the codification of the unchanged provisions of the earlier acts with those changes, the proposal contains a straightforward codification of the existing texts, without any change in their substance.
However, pursuant to Rules 80a(2) and 80(3), the Committee on Legal Affairs considered that the technical adaptations suggested in the opinion of the abovementioned Working Party were necessary in order to ensure that the proposal complied with the codification rules and that they did not involve any substantive change to the proposal.
In conclusion, the Committee on Legal Affairs, by 18 votes in favour[1], recommends that your Committee, as the committee responsible, proceed to examine the above proposal in keeping with its suggestions and in accordance with Rule 80a.
Yours faithfully,
Giuseppe GARGANI
Encl.: Opinion of the Consultative Working Party.
- [1] The following Members were present: Giuseppe Gargani (Chairman), Bert Doorn, Klaus-Heiner Lehne, Hartmut Nassauer, Rainer Wieland, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Katalin Lévai, Antonio Masip Hidalgo, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Diana Wallis, Francesco Enrico Speroni, Jean-Paul Gauzès, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Jacques Toubon, Costas Botopoulos.
ANNEX 2: OPINION OF THE CONSULTATION WORKING PARTY
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Brussels, 21.11.2007
OPINION
FOR THE ATTENTION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT
THE COUNCIL
THE COMMISSION
Proposal for a directive of the European Parliament and of the Council on the minimum level of training of seafarers
COM(2007) 610 final of 16.10.2007 - 2007/0219 (COD)
Having regard to the Inter-institutional Agreement of 28 November 2001 on a more structured use of the recasting technique for legal acts, and in particular to point 9 thereof, the Consultative Working Party, consisting of the respective legal services of the European Parliament, the Council and the Commission, met on 26 October 2007 for the purpose of examining the aforementioned proposal, submitted by the Commission.
At that meeting[1], an examination of the proposal for a directive of the European Parliament and of the Council recasting Directive 2001/25/EC of the European Parliament and of the Council of 4 April 2001 on the minimum level of training of seafarers resulted in the Consultative Working Party’s establishing, by common accord, as follows.
1) The text of the first sentence of Recital 10 of Directive 2005/45/EC should be introduced, in adapted form, into the preamble to the recast proposal. The new recital, to be numbered 10, should read as follows: "Member States should take and enforce specific measures to prevent and penalise fraudulent practices associated with certificates of competency as well as pursue their efforts within the IMO to achieve strict and enforceable agreements on the worldwide combating of such practices ". As a consequence of the inserting of this new recital, recitals having been numbered 10 to 15 in the recast proposal should be re-numbered 11 to 16.
2) The text of Recital 12 of Directive 2005/45/EC should also be introduced, in adapted form, into the preamble to the recast proposal. The new recital, to be numbered 17, should read "The European Maritime Safety Agency should assist the Commission in verifying that Member States comply with the requirements laid down in this Directive". Following recitals numbered 16 to 22 in the recast proposal should be re-numbered 18 to 24.
3) Recital 23 should be removed from the text of the preamble to the recast act. The two following recitals, numbered 24 and 25 in the recast proposal, should be respectively re-numbered 25 and 26.
4) In Article 5(6), the reference made to "paragraph 3" should read as a reference to "paragraph 32".
5) In the English language version of the proposal, in Article 16(1) the correction made to the existing wording of Article 15(1), in which the words "a specified seafarer to serve in a specified ship for" were added, should have been identified by using the grey-shaded type generally used for marking substantive changes. Moreover, the presence of that correction should also have been mentioned in the explanatory memorandum.
6) The wording of Article 27(2) should be removed from the text of the recast act. Paragraphs 3 and 4 of Article 27 should be respectively re-numbered 2 and 3.
7) It was acknowledged that in Annex I, Chapter VII, Regulation VII/1, the wording of point 1(5) contains a correct reference to Article 11, whereas the original text of Directive 2001/25/EC contained a mistake in that reference was being made in that point to Article 11 instead of Article 10.
8) In Annex III, Part A, the indication "only Article 4" should be introduced in correspondence with the quotation of Directive 2005/45/EC of the European Parliament and of the Council
In consequence, examination of the proposal has enabled the Consultative Working Party to conclude, without dissent, that the proposal does not comprise any substantive amendments other than those identified as such. The Working Party also concluded, as regards the codification of the unchanged provisions of the earlier act with those substantive amendments, that the proposal contains a straightforward codification of the existing text, without any change in its substance.
C. PENNERA J.-C. PIRIS M. PETITE
Jurisconsult Jurisconsult Director General
- [1] The Consultative Working Party had at its disposal 22 official language versions of the proposal and worked on the basis of the English text, being the master-copy language version of the document under discussion.
VERFAHREN
Titel |
Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0610 – C6-0348/2007 – 2007/0219(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
16.10.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 25.10.2007 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 25.10.2007 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
JURI 23.10.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Rodi Kratsa-Tsagaropoulou 5.12.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
25.3.2008 |
5.5.2008 |
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Datum der Annahme |
6.5.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
31 5 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Etelka Barsi-Pataky, Arūnas Degutis, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Brigitte Fouré, Georg Jarzembowski, Stanisław Jałowiecki, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Sepp Kusstatscher, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Erik Meijer, Robert Navarro, Josu Ortuondo Larrea, Willi Piecyk, Paweł Bartłomiej Piskorski, Luís Queiró, Reinhard Rack, Gilles Savary, Brian Simpson, Ulrich Stockmann, Silvia-Adriana Ţicău, Georgios Toussas, Yannick Vaugrenard, Lars Wohlin, Roberts Zīle |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Zsolt László Becsey, Johannes Blokland, Jelko Kacin, Ari Vatanen, Corien Wortmann-Kool |
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Datum der Einreichung |
13.5.2008 |
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