BERICHT über effiziente Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren im Dienste der Handelspolitik

14.5.2008 - (2007/2256(INI))

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Jean-Pierre Audy

Verfahren : 2007/2256(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0184/2008
Eingereichte Texte :
A6-0184/2008
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu effizienten Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren im Dienste der Handelspolitik

(2007/2256(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Artikel 23 bis 31, 95, 133 und 135,

–   gestützt auf den Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007[1], der gerade von den Mitgliedstaaten ratifiziert wird,

–   in Kenntnis des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 4. November 1952 in Kraft getreten ist,

–   in Kenntnis des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 und insbesondere dessen Artikel V, VIII und X,

–   in Kenntnis der am 13. Dezember 1996 in Singapur im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedeten Ministererklärung und insbesondere deren Ziffer 21,

–   in Kenntnis der am 14. November 2001 in Doha im Rahmen der WTO verabschiedeten Ministererklärung und insbesondere deren Ziffer 27,

–   in Kenntnis des Beschlusses des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004 und insbesondere seines Anhangs D über die Modalitäten für die Verhandlungen über die Erleichterung des Handelsaustausches,

–   in Kenntnis der am 18. Dezember 2005 in Hongkong im Rahmen der WTO verabschiedeten Ministererklärung und insbesondere deren Ziffer 33 und Anhang E,

–   in Kenntnis der Berichte des WTO-Panels zur Streitbeilegung und des WTO-Streitbeilegungsgremiums in der Sache (WT/DS315) Europäische Gemeinschaften - bestimmte Zollfragen,

–   in Kenntnis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft[2],

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (KOM(2005)0608),

–   in Kenntnis der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel[3],

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (KOM(2006)0201),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2005 mit dem Titel „Die Ursprungsregeln im Rahmen der Präferenzhandelsregelungen - Künftige Ausrichtungen“ (KOM(2005)0100),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 1. April 2008 mit dem Titel „Strategie für die weitere Entwicklung der Zollunion“ (KOM(2008)0169),

–   in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung (2046/2007) der Kommission über die Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems, der gerade durch den Ausschuss für den Zollkodex geprüft wird,

–   in Kenntnis des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto) in seiner geänderten Fassung,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation (WZO) und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim (KOM(2007)0252),

–   in Kenntnis des Abschlussberichts der Generaldirektion Besteuerung und Zollunion der Kommission vom 15. Juni 2007 über die künftige Rolle der Zölle,

–   unter Hinweis auf das Protokoll der Anhörung, die am 19. Dezember 2007 im Parlament beim Ausschuss für internationalen Handel zum Thema „Effiziente Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren im Dienste der Handelspolitik“ stattfand,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A6‑0184/2008),

A. in der Erwägung, dass die Zollunion eines der historischen Instrumente ist, auf dem die wirtschaftliche und politische Integration des europäischen Kontinents beruht,

B.  in der Erwägung, dass die Begriffe Zollunion und gemeinsame Handelspolitik eine Wesenseinheit bilden,

C. in der Erwägung, dass die Ein- und Ausfuhrregeln und -verfahren der Europäischen Union nach wie vor eine wesentliche Rolle für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts spielen,

D. in der Erwägung, dass sich die gemeinsame Handelspolitik im Laufe der Jahre erheblich weiterentwickelt hat, was eine ständige Anpassung der Ein- und Ausfuhrregeln und

-vorschriften erfordert,

E.  in der Erwägung, dass die gemeinsame Handelspolitik nur funktionieren kann, wenn sie sich auf effiziente Vorschriften und Verfahren in den Bereichen Einfuhr und Ausfuhr von Waren gründet,

F.  in der Erwägung, dass die Vereinfachung und Modernisierung der Ein- und Ausfuhrregeln und -vorschriften in der Europäischen Union und auf internationaler Ebene eine strategische Herausforderung mit Blick auf die handelspolitische Wettbewerbsfähigkeit darstellen,

G. in der Erwägung, dass die besonderen Probleme der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beim Verständnis der Zollregeln und -verfahren oft den Zugang dieser Unternehmen zum internationalen Handel erschweren und sie daran hindern, die Chancen der Globalisierung voll auszuschöpfen,

H. in der Erwägung, dass die korrekte Feststellung des Tarifs, des Ursprungs und des Werts der eingeführten Waren unerlässlich für die korrekte Anwendung des gemeinsamen Zolltarifs, der Zollpräferenzen, der Antidumping- und Antisubventions-Maßnahmen sowie einer ganzen Reihe von anderen handelspolitischen Instrumenten ist,

I.   in der Erwägung, dass zu umständliche und langsame Zollvorschriften und -verfahren Hindernisse für den internationalen Warenaustausch darstellen und von den Wirtschaftsakteuren und insbesondere von den KMU zu den Haupthindernissen nichttarifärer Art für den Handel gezählt werden,

J.   in Kenntnis der Tatsache, dass sich die Aufgaben des Zolls immer mehr von der – zwar wichtigen, aber seit 20 Jahren stark rückläufigen – Erhebung der Zölle auf nichtzolltarifliche Maßnahmen – insbesondere Sicherheitsmaßnahmen, Maßnahmen zur Bekämpfung von Markenpiraterie, Geldwäsche und Drogenhandel sowie Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutzmaßnahmen – und auf die Erhebung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern bei der Einfuhr bzw. die Befreiung von diesen Steuern bei der Ausfuhr sowie selbstverständlich die Achtung der Handelspolitik der Union verlagern,

K. in Kenntnis der Bemühungen, die seit August 2004 im Rahmen der WTO und der Doha-Runde für die Aushandlung eines verbindlichen multilateralen Übereinkommens im Bereich der Erleichterung des Handels unternommen werden, sowie in Kenntnis der Schwierigkeiten vieler Entwicklungsländer, die in diesen Verhandlungen vorgeschlagenen Grenzmaßnahmen zu finanzieren,

L.  in Erwägung der besonderen Schwierigkeiten von Entwicklungsländern bei der Einführung von effizienten Zollsystemen, insbesondere im Bereich der Infrastrukturen, der Ausrüstung sowie der Ausbildung und Unbestechlichkeit des Personals,

M. in der Erwägung, dass das wesentliche Ziel der Erleichterung des Handels mit dem nicht weniger wichtigen Ziel der Wirksamkeit der Kontrollen vereinbart werden muss,

N. in Erwägung der Bedenken im Zusammenhang mit der Sicherheit von Menschen und Gütern, die bei der Festlegung und Anwendung von Zollvorschriften und -verfahren eine immer größere Rolle spielen, insbesondere bei bestimmten großen Handelspartnern der Union,

O. in der Erwägung, dass die europäischen Verbraucherschutzstandards, insbesondere im Bereich Gesundheit und Sicherheit, auf alle Erzeugnisse anwendbar sein sollten, die auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, und zwar unabhängig von ihrem Ursprung,

P.  in der Erwägung, dass die Abwicklung von Zolltransaktionen und die Kontrolle der Waren infolge des verstärkten Einsatzes von Informatik und anderer moderner Technologien erheblich effizienter und schneller vonstatten gehen,

Q. in der Erwägung, dass Interoperabilität als Voraussetzung für den Einsatz dieser Geräte sowie die Kosten, die den beteiligten Verwaltungen und den Wirtschaftsbeteiligten durch diesen Einsatz entstehen, berücksichtigt werden müssen,

R.  in der Erwägung, dass im Vertrag über die Europäische Union bei den in seinem Artikel 3 Absatz 5 (der dem derzeitigen Artikel 2 Absatz 5 in der durch Artikel 1 Absatz 4 des Vertrags von Lissabon geänderten Fassung entspricht) aufgezählten neuen grundlegenden Zielsetzungen vorgesehen ist, dass die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger beiträgt, und dass in diesem Vertrag in Artikel 3 Absatz 2 (der dem derzeitigen Artikel 2 Absatz 2 in der ebenfalls durch Artikel 1 Absatz 4 des Vertrags von Lissabon geänderten Fassung entspricht) auch vorgesehen ist, dass die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen insbesondere in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen – der freie Personenverkehr gewährleistet ist,

S.  in der Erwägung, dass die effektive Umsetzung der Zollvorschriften und -verfahren der Union auf dem Tätigwerden der einzelstaatlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten beruht, wenn sie auch auf gemeinschaftlicher Ebene festgelegt und angenommen werden,

T.  in der Erwägung, dass die WZO durch die internationale Zusammenarbeit im Zollbereich eine wesentliche Rolle bei der Förderung des Handels spielt,

Bedeutung der Einfuhr- und Ausfuhrregeln und -verfahren

1.  unterstreicht die Bedeutung der Effizienz der Einfuhr- und Ausfuhrregeln und -verfahren bei der Umsetzung der Handelspolitik;

2.  erinnert daran, dass die Effizienz jeder handelspolitischen Maßnahme zum großen Teil von der Fähigkeit der Union abhängt, ihre ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen, dass dies auch und insbesondere für handelspolitische Abwehrmaßnahmen und Zollpräferenzen jeder Art gilt, die von der Union ihren verschiedenen Partnern gewährt werden, dass jede Maßnahme, die im Bereich des Zolls nicht oder nur schwer angewendet werden kann, eine Maßnahme ist, die im Bereich des Handels nicht praktikabel ist und zu schweren Wettbewerbsverzerrungen und zahllosen wirtschaftlichen, sozialen und/oder ökologischen Folgeschäden führen kann;

3.  bedauert, dass die „zollpolitische Durchführbarkeit“ einiger Initiativen der Handelspolitik nicht immer ordnungsgemäß bewertet und berücksichtigt wird; erinnert beispielhaft an die Probleme, die sich 2005 bei der Umsetzung des „Memorandum of Understanding“ mit China über die Einfuhren von Textilprodukten ergaben;

4.  unterstreicht die Notwendigkeit einer besseren Zusammenarbeit zwischen denjenigen Dienststellen der Kommission, die für die Handelspolitik zuständig sind, und denjenigen, die für die Zollpolitik zuständig sind, insbesondere durch eine systematischere Einbindung Letzterer in die Delegationen für Verhandlungen über Handelsabkommen;

5.  empfiehlt der Kommission, den Problemen der KMU besonderer Aufmerksamkeit zu schenken, insbesondere indem die Anpassung ihrer EDV-Systeme an diejenigen, die von den Zollverwaltungen benutzt werden so kostengünstig wie möglich erleichtert wird und indem die Modalitäten des Zugangs zum Status eines akkreditierten Wirtschaftsakteurs für sie erleichtert werden;

6.  ist erfreut über die Zulassung der Europäischen Gemeinschaft als vollwertiges Mitglied der WZO seit dem 1. Juli 2007, wodurch ihre internationale Zuständigkeit im Bereich der Zollpolitik anerkannt und zweifellos ein Beitrag zur Stärkung der inneren Kohärenz geleistet wird; fordert die Kommission auf, diese Organisation zu unterstützen;

Tarifierung, Wert, Ursprung und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung

7.  erinnert an die besondere Bedeutung der Vorschriften über die Tarifierung, den Wert und den (Präferenz- oder Nichtpräferenz-)Ursprung von Waren;

8.  ermuntert die Kommission, nicht nachzulassen, für die Verbesserung dieser Vorschriften sowohl auf gemeinschaftlicher Ebene als auch im multilateralen Rahmen der WTO und der WZO im Hinblick auf Transparenz, Voraussehbarkeit, Vereinfachung und Effizienz hinzuarbeiten;

9.  bedauert die anhaltende Blockade bei dem Projekt der Harmonisierung der Regeln über den nichtpräferenziellen Ursprung auf multilateraler Ebene, das schon 1995 auf der Grundlage des Übereinkommens über Ursprungsregeln, das im Rahmen der Uruguay-Runde abgeschlossen wurde, in Angriff genommen worden ist; ist der Meinung, dass eine derartige Harmonisierung vor allem eine effizientere und gerechtere Anwendung der handelspolitischen Abwehrmaßnahmen weltweit und einen besseren Rahmen für die Praktiken im Bereich der Ursprungskennzeichnung ermöglichen würden; ersucht die Kommission darum, alle ihr möglichen Initiativen im Hinblick auf die Wiederbelebung und den Abschluss dieser Verhandlungen auf der Grundlage der in dem Übereinkommen über Ursprungsregeln verankerten Grundsätze zu ergreifen;

10. nimmt die Bemühungen der Kommission um die Modernisierung und Vereinfachung der präferenziellen Ursprungsregeln zur Kenntnis;

11. bedauert, dass das Parlament im Zuge der Ausübung seines Rechts auf vorherige Prüfung im Rahmen des Ausschussverfahrens nicht so eng wie möglich am Entwurf einer Verordnung über die Reform der Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) beteiligt wird, der derzeit von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex geprüft wird, trotz der Bedeutung und der beträchtlichen politischen Brisanz dieser Reform; stellt jedoch fest, dass eine Präsentation der Kommission vor dem zuständigen parlamentarischen Ausschuss zu diesem Thema geplant ist;

12. weist auf die erbitterten Klagen bestimmter Industriebranchen der Gemeinschaft, wie Textil und Bekleidung sowie Nahrungs-, Futtermittel- und Getränkeherstellung, gegen eine einheitliche Anwendung des Kriteriums des Mehrwerts hin; fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten, soweit wie möglich diese begründete Kritik zu berücksichtigen;

13. weist darauf hin, dass es generell wichtig ist, sorgfältig darauf zu achten, dass die den begünstigten Ländern im Rahmen von Präferenzregelungen in bestimmten sensiblen Sektoren eingeräumten Präferenzen nicht – begünstigt durch zu wenig strenge Ursprungsregeln zugunsten von sehr konkurrenzfähigen Drittstaaten – missbräuchlich ausgelegt werden;

14. bedauert, dass die gemeinschaftlichen Zolllagerverfahren, die passiven und aktiven Veredelungsverfahren aufgrund ihrer Komplexität von europäischen Unternehmen kaum genutzt werden; fordert die Kommission auf, Folgendes in Betracht zu ziehen: Vereinfachung der wirtschaftlichen Regelungen, Einführung flexiblerer Verfahren und Abschaffung der Auflage, Begleitdokumente in Papierform beizubringen;

Erleichterung des Handels

15. misst den seit August 2004 bei der WTO laufenden Verhandlungen über die Erleichterung des Handels größte Bedeutung bei; erinnert an die beträchtlichen Vorteile, die von einem ehrgeizigen Übereinkommen in diesem Bereich hinsichtlich der Senkung der Transaktionskosten, der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der internationalen Attraktivität der Entwicklungsländer sowie der Förderung des Handelsaustausches erwartet werden;

16. räumt ein, dass für die Entwicklungsländer das Risiko besteht, dass sie als Ergebnis der Verhandlungen über die Erleichterung des Handels teure Programme durchführen müssen, die sie kaum finanzieren können; hält es daher für notwendig, dass die entwickelten Länder als Teil eines möglichen Verhandlungsergebnisses eine klare Zusage geben, den Entwicklungsländern finanzielle und technische Hilfe zu leisten, damit diese die Kosten für die Einhaltung des zukünftigen multilateralen Rahmens sowie für die Anpassung daran und für dessen Umsetzung aufbringen können;

17. betont den ausgesprochen kooperativen Charakter dieser Verhandlungen, die nicht der geeignete Ort für etwaige Schachereien mit anderen Themen der Doha-Runde sind, die nichts miteinander zu tun haben; meint, dass die Erleichterung des Handels Gegenstand einer gesonderten Schlussfolgerung und Umsetzung sein könnte, ohne dass die Gefahr besteht, dass die Runde aus dem Gleichgewicht gerät, und fordert deshalb, dass sie aus dem Gesamtpaket der Verhandlungen ausgeklammert wird;

18. unterstützt – im Gefolge der Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2006 mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt – Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006)0567) – ferner die Aufnahme eines ehrgeizigen Kapitels über die Erleichterung des Handels und die Zusammenarbeit im Zollbereich in alle von der Kommission ausgehandelten neuen Freihandelsabkommen;

Neue Aufgaben für die Zollverwaltungen

19. weist darauf hin, dass auf europäischer Ebene ein Plan zur Bekämpfung von Fälschungen und Produktpiraterie umgesetzt werden muss; weist nachdrücklich darauf hin, dass die kommissionsinterne Zusammenarbeit in diesem Bereich zwischen den für die Vorschriften in Bezug auf das geistige Eigentum, die Handels- und die Zollpolitik zuständigen Dienststellen sowie die Zusammenarbeit mit den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und zwischen diesen Verwaltungen verstärkt werden muss;

20. ist erfreut über den Kompromiss zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über ein Mandat für Verhandlungen über ein internationales Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA)); ist der Ansicht, dass diesem Abkommen im Rahmen der gesamten Handelsstrategie der Union ganz entscheidende Bedeutung zukommt und dass dadurch möglich wird, die Umsetzung der Rechte am geistigen Eigentum in einem hochrangigen internationalen Rahmen zu stärken und die Hersteller vor Industriespionage sowie die Verbraucher vor Gesundheits- und Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit zahlreichen Fälschungen zu schützen;

21. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass eingeführte Waren im Hinblick auf ihre Vermarktung in der Europäischen Union den europäischen Verbraucherschutzstandards, insbesondere im Bereich Gesundheit und Sicherheit, entsprechen und so die Einfuhr von Erzeugnissen oder Stoffen verhindern, die sich als gefährlich für die Verbraucher erweisen könnten;

Ein Besorgnis erregendes Abdriften in Richtung Sicherheit

22. erkennt die Legitimität der Besorgnisse im Zusammenhang mit der Sicherheit von Menschen und Gütern an, betont aber die Notwendigkeit, ein gerechtes Gleichgewicht zwischen Kontrolle und Vereinfachung zu finden, um den internationalen Handelsaustausch nicht unnötig oder übermäßig zu belasten; hält jedoch die Rolle des Zolls bei der umfassenden Anwendung der gemeinschaftlichen Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz für eine Priorität, die nicht durch Maßnahmen zur Vereinfachung der Zollverfahren beeinträchtigt werden darf;

23. unterstützt den Rahmen von Standards „SAFE“ (Standards zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels), der vom Rat der WTO 2005 verabschiedet wurde; schließt sich uneingeschränkt der von der WTO geäußerten Ansicht an, dass es weder hinnehmbar noch zweckmäßig wäre, alle Warensendungen zu kontrollieren und dass ein effizientes Risikomanagement unter Einsatz leistungsfähiger Computersysteme zu bevorzugen ist;

24. bedauert außerordentlich, dass der amerikanische Kongress im Juli 2007 das so genannte „HR1“-Gesetz verabschiedet hat und dass die Vereinigten Staaten einseitig die Anforderung eingeführt haben, sämtliche Container mit Bestimmungsort USA ab 2012 zu scannen; hat Zweifel an der Wirksamkeit einer solchen Maßnahme und an ihrer Vereinbarkeit mit den WTO-Regeln; fürchtet, dass sie nach ihrer Umsetzung in die Praxis die Entwicklung des transatlantischen Warenaustauschs verlangsamen wird;

25. stellt fest, dass der sichere Handel in einer immer stärker integrierten globalen Wirtschaft besonders wichtig ist; fordert den Transatlantischen Gesetzgeberdialog (TLD) und die Kommission auf, sich weiterhin darum zu bemühen, dass die US-amerikanische Verordnung, wonach künftig alle Container mit Bestimmung USA gescannt werden sollen, gemäß einem risikobasierten Ansatz abgeändert wird; fordert die Kommission auf, das Thema im Rahmen des Transatlantischen Wirtschaftsrates (TEC) und anderer Foren aufzugreifen und die USA auf diesem Wege zu einer Änderung ihrer Beschlusslage zu bewegen; fordert, dass die gegenseitige Anerkennung von „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ und von der WZO anerkannten Sicherheitsstandards (C-TPAT, SAFE-Rahmen) gefördert wird;

Ein andauerndes Harmonisierungsdefizit

26. erinnert daran, dass die Vereinbarkeit des Zollsystems der Union mit den WTO-Regeln im Wesentlichen in der vorstehend erwähnten Berufungssache WT/DS315 vom WTO-Streitbeilegungsgremium bestätigt wurde, und begrüßt dieses Ergebnis;

27. stellt allerdings fest, dass sowohl unsere Handelspartner als auch die europäischen Wirtschaftsakteure selbst, weiterhin eine größere Harmonisierung zwischen den einzelstaatlichen Verwaltungen bei der Anwendung der gemeinschaftlichen Zollvorschriften fordern;

28. stellt fest, dass manchmal der Sache abträgliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedstaaten zutage treten, beispielsweise im Bereich der Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr, der Bedingungen für die Gewährung bestimmter vereinfachter Verfahren, der Häufigkeit physischer Warenkontrollen und der Sanktionen;

29. ist der Ansicht, dass alles Erdenkliche unternommen werden muss, um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure im gesamten gemeinschaftlichen Zollgebiet zu gewährleisten, was für die künftige Integrität des Binnenmarkts, den Schutz der finanziellen Interessen der Union, die Erhaltung ihrer externen Kompetenzen – insbesondere im Bereich der Handelspolitik – und die Achtung ihrer internationalen Verpflichtungen unerlässlich ist;

30. drückt seine Unterstützung für alle Initiativen aus, mit denen die Kohärenz zwischen den einzelstaatlichen Verwaltungen gesteigert werden soll, die Synergien gefördert, neue Systeme zur Kommunikation und zum Informationsaustausch eingerichtet, bewährte Praktiken entwickelt und Personal und Erfahrungen ausgetauscht werden sollen, damit die einzelnen Verwaltungen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts so funktionieren können, als ob sie eine einzige Verwaltung wären;

31. betont, dass in diesem Zusammenhang Instrumente wie der integrierte Zolltarif (Taric), die verbindlichen Zolltarifauskünfte (EVZTA), die verbindlichen Ursprungsauskünfte und der gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement von wesentlicher Bedeutung sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Instrumente weiter zu perfektionieren und deren gutes Funktionieren zu gewährleisten;

32. hält es für unbedingt erforderlich, das Beweisrecht zu vereinheitlichen oder Mindestvorschriften festzulegen sowie die einheitliche Anwendung der gemeinschaftlichen Verordnungen im Bereich des Zollrechts (insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003) durch die 27 Mitgliedstaaten zu überwachen;

33. fordert die Kommission auf, präzise Bestimmungen über verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen die Zollvorschriften, wie sie in Artikel 27 Buchstabe a und Artikel 280 des EG-Vertrags vorgesehen sind, in ihre Vorschläge aufzunehmen;

34. bedauert das Zögern der Kommission und der Mitgliedstaaten, in dieser Phase neue Strukturen in Betracht zu ziehen, um die einheitliche Anwendung der gemeinschaftlichen Zollvorschriften sicherzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich ernsthaft mit dem Gedanken zu befassen, die Zolldienste der Europäischen Union zusammenzufassen und eine gemeinschaftliche für die Zollunion zuständige Verwaltung zu schaffen, damit die Zollregeln und -verfahren im gesamten Zollgebiet der Europäischen Union wirksamer angewandt werden;

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35. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Weltzollorganisation, der Welthandelsorganisation sowie den beitretenden Ländern und den Bewerberländern zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 1.
  • [2]  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
  • [3]  ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21.

BEGRÜNDUNG

2008 besteht die Zollunion seit 50 Jahren. Die Zollunion war eine der ersten Etappen im europäischen Aufbauwerk und ermöglichte langfristig die Abschaffung aller Einfuhr- und Ausfuhrzölle zwischen den Mitgliedstaaten der Union sowie die Annahme eines Gemeinsamen Außenzolltarifs dieser Länder für ihre Beziehungen zu Drittstaaten. Sie ist untrennbar mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und der ordnungsgemäßen Umsetzung der Handelsabkommen der Union verbunden.

Die Zollpolitik fällt zwar in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft, doch ist ihre praktische Umsetzung Aufgabe der Mitgliedstaaten. Im Einzelnen liegt es an den nationalen Zollbehörden, die Rechtsvorschriften der Europäischen Union in ihrer täglichen Arbeit umzusetzen. Hier ist im Übrigen eines der Hauptprobleme der operativen Wirksamkeit der Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr von Waren angesiedelt.

Zahlreiche Rechtsvorschriften werden derzeit bzw. wurden in jüngster Zeit geändert. Dazu gehört die Modernisierung des Zollkodexes, die Entscheidung über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel, das Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013), der Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zu den APS‑Ursprungsregeln usw. Artikel 1 Absatz 4 des Vertrags von Lissabon, der derzeit von den Mitgliedstaaten ratifiziert wird, sieht vor, dass der Schutz der Bürger bei den Beziehungen der Europäischen Union zur übrigen Welt zu den Prioritäten der Union gehört.

Auf internationaler Ebene besteht eine ganze Reihe von Unsicherheiten, und die Verzögerungen bei den Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) wirken sich nachteilig aus, vor allem auf die Erleichterung des Handels. Die Europäische Gemeinschaft hat einen komplizierten Rechtsstreit vor dem Streitbeilegungsgremium der WTO zu ihrer Zollorganisation hinnehmen müssen, deren Merkmale – insbesondere aufgrund des Tätigwerdens der vielen nationalen Behörden – nicht den Bestimmungen der WTO entsprechen. Innerhalb der Weltzollorganisation (WZO), deren Mitglied die Europäische Gemeinschaft erst seit 2007 ist, wurde festgestellt, dass die Verhandlungen über wirksame und weltweit harmonisierte Zollverfahren wegen der Sicherheitsbedenken, die in den Vereinigten Staaten von Amerika infolge der Anschläge vom 11. September 2001 bestehen, nur noch langsam voranschreiten. Im August 2007 verabschiedete der amerikanische Kongress ein Gesetz (Gesetz über das 100%ige Durchleuchten), das das System praktisch „explodieren“ lässt. Obwohl erst ab 2012 voll in Kraft, leitet es bereits jetzt eine Phase der Ungewissheit für die weltweiten Warenströme ein.

Vor diesem Hintergrund befindet sich der europäische Zoll nunmehr in einer Übergangsphase, in der seine Zukunft für die kommenden zwanzig Jahre neue Gestalt annimmt. Aus diesem Grund hat der Berichterstatter die Initiative ergriffen und eine politische Debatte über Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren im Dienste der Handelspolitik eingeleitet. Damit hat das Europäische Parlament Gelegenheit, zu diesen Fragen Stellung nehmen, die entscheidende Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der Union sowie den Schutz ihrer Bürger haben. Der Schutz der Bürgerinnen und Bürger gehört seit der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon, der derzeit von den Mitgliedstaaten ratifiziert wird, zu den Zielen der Union.

Im Interesse einer umfassenden Konsultation der Akteure aus dem Zollwesen hat der Ausschuss für internationalen Handel am 19. Dezember 2007 auf Vorschlag des Berichterstatters eine Mini-Anhörung veranstaltet, an der Vertreter der Kommission, der WZO, der WTO und von BusinessEurope teilgenommen haben. Die Unterlagen dieser Anhörung liegen diesem Bericht als Arbeitsdokument bei.

Die Ein- und Ausfuhrverfahren betreffen ein Querschnittsthema, das für das Funktionieren des Binnenmarktes, der ohne gemeinsame, an den Außengrenzen einheitlich angewandte Bestimmungen nicht bestehen kann, eine entscheidende Rolle spielt. Daher fallen Zollfragen, wie kürzlich die Modernisierung des gemeinschaftlichen Zollkodexes, in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz. Die gemeinsamen Regeln gehen jedoch weit über den Binnenmarkt als solchen hinaus und wirken sich auf alle Bereiche der Handelspolitik und daher der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der Union und den Schutz seiner Bürger aus.

Die Rolle des Zolls im 21. Jahrhundert: die unterschiedlichen Auffassungen der Staaten

Die Aufgaben des Zolls verlagern sich heutzutage immer mehr von der Erhebung der Zölle, die seit 20 Jahren stark rückläufig sind, auf nichtzolltarifliche Maßnahmen - insbesondere Sicherheitsmaßnahmen, Maßnahmen zur Bekämpfung von Markenpiraterie, Geldwäsche und Drogenhandel sowie Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutzmaßnahmen - und auf die Erhebung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern bei der Einfuhr bzw. die Befreiung von diesen Steuern bei der Ausfuhr und natürlich die Einhaltung der Handelspolitik der Union.

Der Zoll im 21. Jahrhundert ist ein Instrument mit vielen Funktionen. Er hat zunächst einmal eine steuerliche Funktion, das heißt, die Erhebung der Zölle und Steuern auf die Warenströme. Die zweite Funktion ist wirtschaftlicher Natur, steht der Zoll doch im Dienst des Außenhandels und seiner Erleichterung. Und schließlich hat er eine sicherheitspolitische Funktion, da er für die Grenzen eines Staates und die Bekämpfung von Missständen wie des Schmuggels zuständig ist.

Bei der Nutzung der verschiedenen Funktionen des Zolls nehmen die Länder eine bestimmte Wahl vor. So bevorzugen die meisten Entwicklungsländer die steuerliche Funktion, da sie mit Zöllen einen Großteil ihres Haushalts erwirtschaften.

In anderen Ländern, wie den USA, wird im Klima des Misstrauens nach den Anschlägen vom 11. September 2001 bevorzugt von der Sicherheitsfunktion Gebrauch gemacht. Nach Ansicht des Berichterstatters ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Sicherheit der Menschen bei der Festlegung der Zollbestimmungen und ‑verfahren eine größere Rolle spielt. Seines Erachtens werden der Handelsverkehr und das Wachstum der Weltwirtschaft jedoch durch bestimmte Maßnahmen behindert, die die USA einseitig ergriffen haben.

In Europa wird versucht, die drei Funktionen des Zolls ausgewogen anzuwenden. In der „gemeinsamen Aufgabenbeschreibung“, die der Gruppe „Zollpolitik“ am 11. Juli 2007 vorgelegt wurde, werden die folgenden vier Verpflichtungen genannt:

- Gewährleistung der Sicherheit der Bürger;

- Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten;

- Schutz der Gemeinschaft vor illegalem oder unlauterem Handel bei gleichzeitiger Unterstützung der rechtmäßigen Handelstätigkeiten;

- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen durch moderne Arbeitsmethoden, die durch ein leicht zugängliches Umfeld unterstützt werden.

Ein Zollsystem im Dienste der Handelserleichterung

Der Berichterstatter möchte darauf hinweisen, dass die allzu strikte Anwendung dieser Ein- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren ein nichttarifäres Hindernis darstellen könnte, das den Handel beeinträchtigt.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Handelserleichterung. Über diese Frage wird derzeit in Genf im Rahmen der umfassenden Doha-Verhandlungsrunde beraten. Drei Jahre nach Beginn der Doha-Runde im Jahr 2004 zeichnet sich bei diesem Thema ein echter Konsens zwischen den Ländern ab. Eine Einigung kann hier jedoch nur erreicht werden, wenn entsprechend dem Grundsatz des Gesamtpakets, alle Punkte der Runde abgehandelt sind.

Da sich die Verhandlungen der Doha-Runde jedoch durch bestimmte Themen, insbesondere die Landwirtschaft, verzögert haben, ist die gesamte Reform der Handelserleichterung blockiert. Daher fordert der Berichterstatter, die Handelserleichterung aus dem „Gesamtpaket“ herauszunehmen und getrennt zu behandeln.

Harmonisierungsdefizit: Grund für ein schwaches Zollsystem

Der Berichterstatter möchte hervorheben, dass das weiterhin bestehende Harmonisierungsdefizit zweifellos ein Grund für die Schwächung des europäischen Zollsystems ist. Das System ist Gegenstand einer Klage, die die USA vor dem Streitbeilegungsgremium der WTO angestrengt haben. Das Gremium hat in der Berufung einige Kritikpunkte vorgebracht, die Vereinbarkeit des Zollsystems der Europäischen Union mit den Vorschriften der WTO jedoch bestätigt. Allerdings wurde das Harmonisierungsdefizit hervorgehoben, wie dies auch regelmäßig die Handelspartner der Union und die europäischen Marktteilnehmer selbst tun, wenn sie eine stärkere Harmonisierung zwischen den nationalen Zollbehörden fordern.

Dieses Defizit führt darüber hinaus zu einer unterschiedlichen Behandlung der Unternehmen. Es ist zum Beispiel nicht logisch, dass die Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von den Zollbehörden vorgenommen werden kann, oder Unternehmen die Möglichkeit angeboten wird, die Mehrwertsteuer im inneren Anwendungsbereich zu zahlen.

Der Berichterstatter räumt zwar ein, dass der Harmonisierungsprozess schwierig durchzuführen ist, da im System begründete Beschränkungen bestehen. Er möchte den Prozess jedoch anregen und hervorheben, dass die Aufsplitterung der europäischen Handelspolitik und der europäischen Zollvorschriften zwischen allen nationalen Behörden eine schwere Benachteiligung darstellt, und die Kommission sich daher ständig um Koordinierung bemühen muss.

Schaffung einer Zollbehörde

Der Berichterstatter hat Verständnis dafür, dass die Reform des Zollkodexes für die Europäische Kommission Vorrang hat und eine komplizierte Aufgabe ist, neben der keine institutionelle Reform bewältigt werden kann. Er möchte jedoch dazu auffordern, Überlegungen über die Schaffung eines europäischen öffentlichen Dienstes im Zollbereich anzustellen und schlägt vor, die Möglichkeit einer integrierten Koordinierung der nationalen Zollbehörden mit dem Ziel einer gemeinschaftlichen Verwaltung für die Zollunion zu prüfen. Eine immer stärkere Harmonisierung der Zollvorschriften läuft darauf hinaus, dass der Zoll in der gesamten Union de facto einen einheitlichen Charakter annimmt. Da Entwicklungen in der Gemeinschaft stets einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, vor allem wenn die Vorrechte der Mitgliedstaaten berührt werden, ist nach Ansicht des Berichterstatters nunmehr der Augenblick gekommen, sich mit dieser Frage zu befassen. Diese Frage hat zum einen symbolischen Charakter, weil sie den Schlusspunkt unter die immer stärkere Integration des Zolls in den vergangenen 40 Jahren setzten würde, weil es auch um den pragmatischen Aspekt der Schaffung eines effizienteres Zollsystems in einer Welt geht, die immer komplexer wird, sich rasch voranbewegt und nicht auf uns wartet.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

6.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Graham Booth, Daniel Caspary, Christofer Fjellner, Glyn Ford, Ignasi Guardans Cambó, Jacky Hénin, Ģirts Valdis Kristovskis, Caroline Lucas, Marusya Ivanova Lyubcheva, Erika Mann, Helmuth Markov, David Martin, Vural Öger, Georgios Papastamkos, Tokia Saïfi, Gianluca Susta, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Iuliu Winkler, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jean-Pierre Audy, Vasco Graça Moura, Javier Moreno Sánchez, Salvador Domingo Sanz Palacio, Zbigniew Zaleski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Anne Ferreira