BERICHT über die Empfehlung für einen Beschluss des Rates über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
28.5.2008 - (KOM(2007)0839 – C6‑0028/2008 – 2007/0283(CNS)) - *
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Mariela Velichkova Baeva
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen
(KOM(2007)0839 – C6‑0028/2008 – 2007/0283(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Empfehlung der Kommission an den Rat (KOM(2007)0839),
– gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0028/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0194/2008),
1. billigt die Empfehlung der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Datum der Anwendung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen den Besorgnissen des Parlaments Rechnung zu tragen, was die Notwendigkeit betrifft, eine steuerliche Belastung der Steuerzahler auf ein Minimum zu begrenzen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Empfehlung der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen der Republik Bulgarien, Rumäniens und den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Empfehlung für einen Beschluss Artikel 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Schiedsübereinkommen in der durch das Protokoll vom 25. Mai 1999, die Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 und vom 8. Dezember 2004 und diesen Beschluss geänderten Fassung tritt am 1. Januar 2007 zwischen Bulgarien, Rumänien und den anderen Mitgliedstaaten, für die es in Kraft ist, in Kraft. Es tritt zwischen Bulgarien, Rumänien und jedem anderen Mitgliedstaat an dem Tag in Kraft, an dem es für Letztere in Kraft tritt. |
Das Schiedsübereinkommen in der durch das Protokoll vom 25. Mai 1999, die Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 und vom 8. Dezember 2004 und diesen Beschluss geänderten Fassung tritt am Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union zwischen Bulgarien, Rumänien und den anderen Mitgliedstaaten, für die es in Kraft ist, in Kraft. Es tritt zwischen Bulgarien, Rumänien und jedem anderen Mitgliedstaat an dem Tag in Kraft, an dem es für Letztere in Kraft tritt. |
Begründung | |
Es wurden Besorgnisse über ein rückwirkendes Inkrafttreten geäußert. Um jede Zweifel nach nationalem Recht zu beseitigen, wird angeregt, als Datum für das Inkrafttreten des Schiedsübereinkommens den Tag im Anschluss an die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union festzulegen. |
BEGRÜNDUNG
Die Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates betrifft den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu dem Übereinkommen 90/436/EWG vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (das so genannte Schiedsübereinkommen) in der mit dem Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zu dem Schiedsübereinkommen, dem Protokoll vom 25. Mai 1999 zur Änderung des Schiedsübereinkommens und dem am 8. Dezember 2004 von der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei unterzeichneten Übereinkommen über ihren Beitritt zum Schiedsübereinkommen geänderten Fassung.
Dieser Katalog von Rechtsinstrumenten zielt auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen ab. Im Schiedsübereinkommen ist ein Schiedsverfahren festgelegt, das es Unternehmen gestattet, um eine Gewinnberichtigung zwischen verbundenen Unternehmen nachzusuchen.
Mit der 2005 abgeschlossenen Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurde ein vereinfachtes System für den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu den genannten Übereinkommen eingeführt. Auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 4 der Beitrittsakte muss der Rat einen Beschluss fassen, um das Datum festzulegen, an dem die Übereinkommen für Bulgarien und Rumänien in Kraft treten, und alle notwendigen Anpassungen an diesen Übereinkommen vornehmen. Dabei muss der Rat auf Empfehlung der Kommission nach Konsultation des Europäischen Parlaments beschließen.
Soweit es bei dem vorgeschlagenen Beschluss um die Umsetzung eines in der Beitrittsakte von 2005 enthaltenen Auftrags geht, unterstützt die Berichterstatterin uneingeschränkt die Empfehlung der Kommission und erwartet, dass der Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Schiedsübereinkommen innerhalb kürzestmöglicher Zeit erfolgt und die entsprechenden Instrumente möglichst zügig vervollständigt werden.
Allerdings möchte die Berichterstatterin die Aufmerksamkeit der Rechtsetzungsinstanz auf die Frage des Datums des Inkrafttretens des geänderten Schiedsübereinkommens lenken. Im vorgeschlagenen Text wird angeregt, dass das abgeänderte Schiedsübereinkommen zwischen Bulgarien, Rumänien und den Mitgliedstaaten nach folgendem Zeitplan in Kraft tritt:
· was die Mitgliedstaaten betrifft, für die das Schiedsübereinkommen bereits gilt: am 1. Januar 2007;
· was die Mitgliedstaaten betrifft, für die das Schiedsübereinkommen noch nicht gilt, an dem Tag, an dem das Schiedsübereinkommen für diese Mitgliedstaaten in Kraft tritt.
Dieser Zeitplan bedeutet, dass mit dem Beschluss im Falle seiner Annahme ein rückwirkendes Datum für das Inkrafttreten des Schiedsübereinkommens festgelegt werden wird. Es wurden Besorgnisse über einen solchen rückwirkenden Effekt geäußert. Um jedwede Zweifel nach nationalem Recht zu beseitigen, wird angeregt, das Datum des Inkrafttretens des Schiedsübereinkommens auf den Tag im Anschluss an den Tag der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtblatt der Europäischen Union festzulegen. Was das Datum der Anwendung, d. h. das Datum, ab dem die Anwendbarkeit der Verfahren gemäß dem Schiedsübereinkommen anläuft, betrifft, fordert die Berichterstatterin in Übereinstimmung mit den im Schiedsübereinkommen enthaltenen Grundsätzen den Rat auf, bei der Beschlussfassung über dieses Datum dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit einer solchen Regelung einer steuerlichen Belastung der Steuerzahler vorgebeugt wird.
VERFAHREN
Titel |
Änderung von Anhang I der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0839 – C6-0028/2008 – 2007/0283(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
15.1.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 17.1.2008 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Mariela Velichkova Baeva 15.1.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
7.4.2008 |
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Datum der Annahme |
19.5.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
41 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mariela Velichkova Baeva, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, David Casa, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Benoît Hamon, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Othmar Karas, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Kurt Joachim Lauk, Andrea Losco, Astrid Lulling, Florencio Luque Aguilar, Hans-Peter Martin, John Purvis, Bernhard Rapkay, Dariusz Rosati, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ieke van den Burg, Cornelis Visser, Sahra Wagenknecht |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Dragoş Florin David, Harald Ettl, Alain Lipietz, Vladimír Maňka, Thomas Mann, Poul Nyrup Rasmussen, Margaritis Schinas, Theodor Dumitru Stolojan |
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Datum der Einreichung |
28.5.2008 |
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