BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben

29.5.2008 - (KOM(2007)0303 – C6-0159/2007 – 2007/0113(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Toine Manders

Verfahren : 2007/0113(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0195/2008

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben

(KOM(2007)0303 – C6-0159/2007 – 2007/0113(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0303),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0159/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0195/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung -1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a) Da der Fremdenverkehr für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten immer mehr an Bedeutung gewinnt, müssen die Branchen, die mit Teilzeitnutzungsrechten und langfristigen Urlaubsprodukten handeln, durch ein Mindestmaß an gemeinsamen Vorschriften darin unterstützt werden, Wachstum und Produktivität zu steigern.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Seit Verabschiedung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien hat sich die betreffende Branche weiterentwickelt und neue teilzeitähnliche Urlaubsprodukte auf den Markt gebracht. Die neuen Produkte sowie bestimmte mit Teilzeitnutzungsrechten zusammenhängende Geschäfte, wie der Wiederverkauf und der Tausch, werden von der Richtlinie 94/47/EG nicht erfasst. Ferner hat sich bei der Anwendung der Richtlinie 94/47/EG gezeigt, dass einige ihrer Bestimmungen aktualisiert oder klargestellt werden müssen.

(1) Seit Verabschiedung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien hat sich die betreffende Branche weiterentwickelt und neue teilzeitähnliche Urlaubsprodukte auf den Markt gebracht. Die neuen Produkte sowie bestimmte mit Teilzeitnutzungsrechten zusammenhängende Geschäfte, wie Wiederverkaufs- und Tauschverträge, werden von der Richtlinie 94/47/EG nicht erfasst. Ferner hat sich bei der Anwendung der Richtlinie 94/47/EG gezeigt, dass einige ihrer Bestimmungen aktualisiert oder klargestellt werden müssen, unter anderem um zu verhindern, dass neue Urlaubsprodukte entwickelt werden, mit denen diese Rechtsvorschriften umgangen werden sollen.

Begründung

Anpassung der Erwägung an die Artikel 1 und 2.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Um verbesserte Rechtssicherheit zu erlangen und Verbrauchern und Unternehmen zu ermöglichen, die Vorteile des Binnenmarktes voll auszuschöpfen, müssen die entsprechenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten weiter angeglichen werden. Dennoch sollten die Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen auch weiterhin strengere Regeln anwenden können.

(3) Um verbesserte Rechtssicherheit zu erlangen und Verbrauchern und Unternehmen zu ermöglichen, die Vorteile des Binnenmarktes voll auszuschöpfen, sollten bestimmte Aspekte der Vermarktung, des Verkaufs und des Wiederverkaufs von Teilzeitnutzungsrechten und langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Tausches von Teilzeitnutzungsrechten vollständig angeglichen werden. Den Mitgliedstaaten sollte es nicht gestattet sein, nationale Rechtsvorschriften in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen beizubehalten oder zu erlassen. Bei Bereichen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfasst werden, sollte die Mitgliedstaaten weiterhin frei darüber entscheiden können, inwieweit sie nationale Rechtsvorschriften, die den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen, beibehalten oder einführen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Richtlinie sollte einzelstaatliche Vorschriften über die Eintragung von beweglichem und unbeweglichem Eigentum, über Niederlassungsbedingungen, Zulassungs- oder Konzessionsbestimmungen sowie über die Festlegung der Rechtsnatur der Rechte, die Gegenstand der unter diese Richtlinie fallenden Verträge sind, unberührt lassen.

entfällt

Begründung

Anpassung der Erwägung an Artikel 1 Absatz 1.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die verschiedenen unter diese Richtlinie fallenden Produkte sollten eindeutig definiert und die Bestimmungen hinsichtlich der vorvertraglichen Informationen und des Vertrags klargestellt und aktualisiert werden.

(5) Die verschiedenen unter diese Richtlinie fallenden Arten von Produkten sollten so eindeutig definiert werden, dass sie eine Umgehung der Bestimmungen dieser Richtlinie ausschließen, und insbesondere sollten die Bestimmungen hinsichtlich der vorvertraglichen Informationen, des Vertrags und der Widerrufsfrist klargestellt und aktualisiert werden.

Begründung

Bei der bisherigen Richtlinie besteht das Problem, dass ihre Bestimmungen von skrupellosen Gewerbetreibenden allzu leicht umgangen werden konnten. Die neue Richtlinie sollte deshalb so wasserdicht wie möglich sein.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Der Geltungsbereich der Definition eines Vertrags über ein Teilzeitnutzungsrecht schließt Mehrfachreservierungen für ein Hotelzimmer nicht ein, wenn der Vertrag eine Laufzeit von weniger als einem Jahr hat. Normale Mietverträge fallen ebenfalls nicht in den Geltungsbereich, da sie sich nicht auf mehrere Zeiträume, sondern auf einen einzigen zusammenhängenden Nutzungszeitraum beziehen.

Begründung

Mit der Verkürzung der Laufzeit auf ein Jahr könnte man Geschäftstätigkeiten einbeziehen, die nicht abgedeckt werden sollen, z. B. Vorab-Hotelreservierungen, bei denen eine Vorauszahlung erforderlich ist, oder die von einigen Hotels angebotenen Gutscheinsysteme mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Jahr. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollten diese Ausnahmen eigens erwähnt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5b) Die Definition eines langfristigen Urlaubsprodukts umfasst Verträge, bei denen das Recht gegen Entgelt erworben wird. Die üblichen Treuesysteme, bei denen Nachlässe auf künftige Aufenthalte in den Häusern einer Hotelkette gewährt werden, sind nicht erfasst.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Der Verbraucher sollte die Sprache, in der die vorvertraglichen Informationen und der Vertrag abgefasst werden, wählen können.

 

(6) Der Verbraucher sollte die Sprache, in der die vorvertraglichen Informationen und der Vertrag abgefasst werden, wählen können, wobei er zwischen der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, und der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehöriger er ist, und bei denen es sich um Amtssprachen der Gemeinschaft handeln muss, wählen kann. Der Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, kann jedoch vorschreiben, dass der Vertrag auf jeden Fall zumindest in seiner oder seinen zu den Amtssprachen der Gemeinschaft zählenden Sprache(n) abgefasst ist und dass der Verkäufer dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen der Gemeinschaft zählenden Sprache des Mitgliedstaates, in dem die Immobilie gelegen ist, aushändigen muss.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Um dem Verbraucher eine allgemeine Vorstellung von dem Schutz zu vermitteln, den diese Verordnung gewährt, händigt der Gewerbetreibende dem Verbraucher eine Checkliste aus; die Checkliste sollte auf der Verwendung von in allen Gemeinschaftssprachen verfügbaren Standardformblättern basieren.

Begründung

Um den Verbraucher auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen und ihm sein Widerrufsrecht leichter verständlich zu machen, sollte zu dem Vertrag eine Checkliste gehören.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Angesichts der vorhandenen Regelungslücken und fehlender angeglichener Rechtsvorschriften werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, auf die Erstellung eines Modellvertrags in allen Amtssprachen der Gemeinschaft hinzuarbeiten, der alle grundlegenden und unverzichtbaren Vertragsbestimmungen enthält.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Damit sich der Verbraucher mit seinen vertraglichen Rechten und Pflichten eingehend vertraut machen kann, sollte ihm eine Frist eingeräumt werden, innerhalb welcher er ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen kann. Derzeit variiert diese Frist in den verschiedenen Mitgliedstaaten, und die Erfahrung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 94/47/EG vorgesehene Frist nicht hinreichend lang ist. Der Zeitraum der Frist sollte daher verlängert und vereinheitlicht werden.

(7) Damit sich der Verbraucher mit seinen vertraglichen Rechten und Pflichten eingehend vertraut machen kann, sollte ihm eine Frist eingeräumt werden, innerhalb welcher er ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen kann. Derzeit variiert diese Frist in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Um ein hohes Verbraucherschutzniveau und mehr Klarheit für Verbraucher und Unternehmen zu erreichen, sollte diese Frist vereinheitlicht werden.

Begründung

Klarere Formulierung des Textes.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Das Gewerbetreibende und sonstige Dritte treffende Verbot, vor Ablauf der Widerrufsfrist Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen, sollte klarer formuliert werden, um den Verbraucherschutz zu verbessern. Beim Wiederverkauf sollte das Anzahlungsverbot bis zu dem Zeitpunkt gelten, an dem der Verkauf tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag beendet wird.

(8) Das Gewerbetreibende und sonstige Dritte treffende Verbot, vor Ablauf der Widerrufsfrist Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen, sollte klarer formuliert werden, um den Verbraucherschutz zu verbessern.

Begründung

Anpassung der Erwägung an Artikel 6 und klarere Formulierung des Textes.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Bei akzessorischen Verträgen sollte das Anzahlungsverbot nur gelten, wenn der akzessorische Vertrag während der Widerrufsfrist des betreffenden Hauptvertrags abgeschlossen wird.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) Beim Wiederverkauf sollte das Anzahlungsverbot bis zu dem Zeitpunkt gelten, an dem der Verkauf tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag beendet wird.

Begründung

Anpassung der Erwägung an Artikel 6 und klarere Formulierung des Textes.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8c) Angesichts der Art des Problems, das sich häufig für Verbraucher ergibt, wäre es für die Verbraucher wie für die Industrie von Vorteil, wenn Gewerbetreibende mit langfristigen Urlaubsprodukten verpflichtet wären, ihre finanzielle Absicherung bei Zahlungsunfähigkeit hinreichend nachzuweisen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag, bei dem der Preis ganz oder teilweise durch einen Kredit finanziert wird, der ihm vom Gewerbetreibenden oder von einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden gewährt wird, so sollte er die Kreditvereinbarung kündigen können, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Gleiches sollte für akzessorische Verträge gelten, beispielsweise über die Mitgliedschaft in Tauschorganisationen.

(9) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag, bei dem der Preis ganz oder teilweise durch einen Kredit finanziert wird, der ihm vom Gewerbetreibenden oder von einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden gewährt wird, so sollte er die Kreditvereinbarung kostenfrei kündigen können. Gleiches sollte für akzessorische Verträge gelten.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Dem Verbraucher sollte der mit dieser Richtlinie gewährte Schutz nicht entzogen werden. Das sollte auch in den Fällen gelten, in denen das Recht eines Drittstaats auf den Vertrag anzuwenden ist.

(10) Dem Verbraucher sollte der mit dieser Richtlinie gewährte Schutz nicht entzogen werden. Das sollte auch in den Fällen gelten, in denen das Recht eines Drittlandes auf den Vertrag anzuwenden ist und sich das Grundeigentum in einem Mitgliedstaat der Europäische Union befindet. Dazu sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf die Widerrufsfrist und die Informationserfordernisse beziehen, als Bestimmungen betrachtet werden, von denen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. …./2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über das auf vertragliche Verpflichtungen anzuwendende Recht (Rom I)1 vertraglich nicht abgewichen werden kann.

 

____________________

1 ABl. L XX, xx/xx/xx, S. x.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Personen oder Einrichtungen, die nach einzelstaatlichem Recht ein berechtigtes Interesse daran haben, bei Verstößen gegen diese Richtlinie rechtliche Schritte einleiten können.

(12) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Personen oder Einrichtungen (bei denen es sich auch um eine nationale oder europäische Genehmigungsbehörde für Produkte innerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie handeln kann), die nach einzelstaatlichem oder europäischem Recht ein berechtigtes Interesse daran haben, bei Verstößen gegen diese Richtlinie rechtliche Schritte einleiten können.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12a) Das auf Verträge über Teilzeitnutzungsrechte und langfristige Urlaubsprodukte anzuwendende Recht sollte nach Maßgabe von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. …./2008 (Rom I) festgelegt werden. Die Gerichte, die für die Bearbeitung von Fällen aufgrund von Teilzeitnutzungsrechten oder langfristigen Urlaubsprodukten einschließlich kollateraler oder ergänzender Beziehungen zuständig sind, sollten nach Maßgabe von Abschnitt 4, Verbraucherverträge, der Verordnung des Rates (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 festgelegt werden, außer in den Fällen, in denen die Streitsache das Vorhandensein, die Art oder den Umfang eines dinglichen Rechts betrifft.

 

_______________

1ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Begründung

Zweifel an der zuständigen Gerichtsbarkeit sollten ausgeräumt werden, um unnötigen Auseinandersetzungen vorzubeugen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verbraucher hinreichend über die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie informiert werden, und sollten die Gewerbetreibenden dazu anhalten, ihre einschlägigen Verhaltenskodizes bekannt zu machen.

(14) Die Verbraucher sollten hinreichend über ihre Rechte gemäß dieser Richtlinie informiert werden. Die Gewerbetreibenden sollten den Verbrauchern ihre einschlägigen Verhaltenskodizes bekannt machen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Um sicherzustellen, dass die Entwicklung und Verwaltung von Verhaltenskodizes in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden erfolgt, wirken die Mitgliedstaaten bei den Wirtschaftsteilnehmern darauf hin, dass sie (europäische) Branchenverbände bilden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“1 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

_________

ABl. C 321 vom 31.12.2003, S.1.

Begründung

Dieser Änderungsvorschlag zielt auf die Einhaltung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1) ab.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Richtlinie dient dem Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Vermarktung und des Verkaufs von Teilzeitnutzungsrechten und langfristigen Urlaubsprodukten. Sie gilt außerdem für den Wiederverkauf von Teilzeitnutzungsrechten und langfristigen Urlaubsprodukten sowie für den Tausch von Teilzeitnutzungsrechten.

1. Ziel dieser Richtlinie ist es, durch die Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Vermarktung, des Verkaufs und des Wiederverkaufs von Teilzeitnutzungsrechten und langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Tausches von Teilzeitnutzungsrechten zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen.

Die Richtlinie findet Anwendung auf Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

Die Richtlinie findet Anwendung auf Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften über allgemeine vertragsrechtliche Rechtsbehelfe, die den Verbrauchern ein Kündigungsrecht einräumen, bleiben von der Richtlinie unberührt.

2. Diese Richtlinie lässt einzelstaatliche Rechtsvorschrchriften unberührt, die Folgendes betreffen:

 

- allgemeine vertragsrechtliche Rechtsbehelfe,

 

- nationale Bestimmungen über Registrierung und Veräußerung von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum, Niederlassungsbestimmungen oder Genehmigungsverfahren,

 

- Bestimmung der rechtlichen Natur der Rechte, die Gegenstand der Verträge nach dieser Richtlinie sind.

2. Die Mitgliedstaaten können weiterhin auf dem mit dieser Richtlinie harmonisierten Gebiet innerstaatliche Regelungen anwenden, die einen höheren Verbraucherschutz gewährleisten und Folgendes zum Gegenstand haben:

 

(a) den Beginn des Widerrufsrechts;

 

(b) die Modalitäten für die Wahrnehmung des Widerrufsrechts;

 

(c) die aus der Wahrnehmung des Widerrufsrechts resultierenden Rechtsfolgen.

 

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) „Teilzeitnutzungsrecht“ einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt das Recht erwirbt, eine oder mehrere Unterkünfte für mehr als einen Nutzungszeitraum zu nutzen;

(a) „Vertrag über ein Teilzeitnutzungsrecht“ einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt das Recht erwirbt, eine Unterkunft auf wiederkehrender Grundlage zu nutzen;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) „langfristiges Urlaubsprodukt“ einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt in erster Linie das Recht auf Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen auf die Nutzung einer Unterkunft erwirbt, unabhängig davon, ob damit Reise- oder sonstige Leistungen verbunden sind;

(b) „Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt“ einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt in erster Linie das Recht auf Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen auf die Nutzung einer Unterkunft erwirbt, verbunden mit weiteren Vorteilen oder ohne diese, unabhängig davon, ob damit Reise- oder sonstige Leistungen verbunden sind;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) „Tausch“ einen Vertrag, mit dem ein Verbraucher gegen Entgelt einem System beitritt, das es ihm ermöglicht, den Ort und/oder den Zeitraum seiner Teilzeitnutzung im Wege eines Tausches zu ändern;

(d) „Tauschvertrag“ einen Vertrag, mit dem ein Verbraucher gegen Entgelt einem Tauschsystem beitritt, das es ihm ermöglicht, im Tausch für die Gewährung eines befristeten Zugangs zu den Vorteilen seiner Teilzeitnutzungsrechte an andere Zugang zu einer Unterkunft oder anderen Mehrwertdienstleistungen zu erhalten;

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) „akzessorischer Vertrag" jeden Vertrag, der einem anderen Vertrag untergeordnet ist.

(g) „akzessorischer Vertrag“ jeden Vertrag, der mit einem Hauptvertrag im Sinne eines Vertrags über ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt verbunden ist;

Begründung

Unter rechtlichem Gesichtspunkt erscheint die Formulierung „verbunden ist“ angebrachter.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) „Dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine dem Zweck der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

Begründung

Um sowohl für die Verbraucher als auch für die Gewerbetreibenden Rechtssicherheit zu schaffen, bedarf es einer klareren Definition.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(gb) „Verhaltenskodex“ eine nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebene Übereinkunft oder Regelung, in der das Verhalten von Gewerbetreibenden definiert wird, die sich verpflichten, sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige daran zu halten.

Begründung

Um sowohl für die Verbraucher als auch für die Gewerbetreibenden Rechtssicherheit zu schaffen, bedarf es einer klareren Definition.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absätze 1 und 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jegliche Werbung einen Hinweis auf die in Absatz 2 genannten schriftlichen Informationen sowie einen Hinweis darauf enthält, wo diese Informationen erhältlich sind.

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jegliche Werbung einen eindeutigen Hinweis darauf enthält, dass alle Vertragsangebote des Gewerbetreibenden die in Absatz 2 genannten Informationen enthalten und einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhältlich sind.

2. Der Gewerbetreibende stellt dem Verbraucher auf Anfrage schriftliches Informationsmaterial zur Verfügung, das neben einer allgemeinen Beschreibung des Produkts mindestens kurze und genaue Angaben zu folgenden Punkten, sofern zutreffend, enthält:

2. Rechtzeitig vor einer vertraglichen Bindung des Verbrauchers stellt der Gewerbetreibende dem Verbraucher, sofern zutreffend, klar und präzise schriftliches Informationsmaterial betreffend eine allgemeine Beschreibung des Produkts, des Widerrufsrechts nach Artikel 5 und des Anzahlungsverbots während der Widerrufsfrist, zur Verfügung. Darüber hinaus erhält der Verbraucher Informationen zu folgenden Punkten, sofern zutreffend:

(a) im Falle eines Teilzeitnutzungsrechts: die in Anhang I genannten Informationen und, sofern der Vertrag eine im Bau befindliche Immobilie betrifft, die Informationen in Anhang II;

(a) im Falle eines Vertrags über ein Teilzeitnutzungsrecht: die in Anhang I genannten Informationen und, sofern der Vertrag eine im Bau befindliche Immobilie betrifft, die Informationen in Anhang II;

(b) im Falle eines langfristigen Urlaubsprodukts die in Anhang III genannten Informationen;

(b) im Falle eines Vertrags über ein langfristiges Ulraubsprodukt die in Anhang III genannten Informationen;

(c) im Falle eines Wiederverkaufs die in Anhang IV genannten Informationen;

(c) im Falle eines Vertrags über einen Wiederverkauf die in Anhang IV genannten Informationen;

(d) im Falle eines Tauschs die in Anhang V genannten Informationen.

(d) im Falle eines Tauschvertrags die in Anhang V genannten Informationen.

 

Die Informationen sind vom Gewerbetreibenden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2a. Gleichzeitig und in derselben Form wie die Information nach Ansatz 2 unterrichtet der Gewerbetreibende den Verbraucher auch darüber, dass der Vertrag nach dem internationalen Privatrecht anderen Rechtsvorschriften als den nationalen Rechtsvorschriften des Verbrauchers unterliegen kann und dass mögliche Streitigkeiten an andere Gerichte verwiesen werden können als an das Gericht, das dort zuständig ist, wo der Verbraucher wohnhaft ist oder seinen üblichen Wohnsitz hat.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Im Falle eines Wiederverkaufs gilt die in Absatz 2 genannte Informationspflicht des Gewerbetreibenden gegenüber dem Verbraucher, der gegebenenfalls einen Wiederverkaufsvertrag abschließt.

3. Im Falle eines Vertrags über einen Wiederverkauf gilt die in Absatz 2 genannte Informationspflicht des Gewerbetreibenden gegenüber dem Verbraucher, der gegebenenfalls einen Wiederverkaufsvertrag abschließt.

Begründung

Anpassung des Textes an Artikel 2.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die in Absatz 2 genannten Informationen werden dem Verbraucher in der von ihm gewünschten Amtssprache der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt.

4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten Informationen schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen, gut leserlich sind, und in der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaates, in dem der Verbraucher wohnhaft ist, oder in der oder einer zu den Amtssprachen der Gemeinschaft zählenden Sprache des Mitgliedstaats, dessen Staatsengehöriger er ist, verfasst sind, wobei der Verbraucher die Wahl treffen kann. Der Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, kann jedoch vorschreiben, dass der Vertrag auf jeden Fall zumindest in seiner oder seinen zu den Amtssprachen der Gemeinschaft zählenden Sprache(n) abgefasst ist und dass der Verkäufer dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen der Gemeinschaft zählenden Sprache des Mitgliedstaates, in dem die Immobilie gelegen ist, aushändigen muss.

Begründung

Der Verbraucher wird nur selten in der Lage sein, dem Gewerbetreibenden seine freie Wahl aufzuzwingen. Die Wahl sollte erfolgen zwischen der Sprache bzw. den Sprachen des Wohnsitzmitgliedstaates des Verbrauchers und der Sprache bzw. den Sprachen des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist. Darüber hinaus muss die Notwendigkeit berücksichtigt werden, die Anwendung der Richtlinie zu überwachen, insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen Teilzeitnutzungsverträge dem Erfordernis der notariellen Registrierung unterliegen; dementsprechend sollte die Sprachenregelung nach Richtlinie 94/47 gelten.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vertrag

Gemeinsame Bestimmungen für Hauptverträge und akzessorische Verträge

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Vertrag schriftlich in der vom Verbraucher gewünschten Amtssprache der Gemeinschaft abgefasst wird.

4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Vertrag schriftlich oder auf einem anderen dauerhafter Datenträger, leicht lesbar, und in der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaates, in dem der Verbraucher wohnhaft ist, oder in der oder einer der zu den Amtssprachen der Gemeinschaft zählenden Sprache des Mitgliedstaats, dessen Staatsengehöriger er ist, abgefasst wird, wobei der Verbraucher die Wahl treffen kann. Der Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, kann jedoch vorschreiben, dass der Vertrag auf jeden Fall zumindest in seiner oder seinen zu den Amtssprachen der Gemeinschaft zählenden Sprache(n) abgefasst ist und dass der Verkäufer dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen der Gemeinschaft zählenden Sprache des Mitgliedstaates, in dem die Immobilie gelegen ist, aushändigen muss.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten schriftlichen Informationen sind integraler Bestandteil des Vertrags und dürfen nicht geändert werden, außer die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes oder die Änderungen resultieren aufgrund von Umständen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat.

2. Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten schriftlichen Informationen sind integraler Bestandteil des Vertrags und dürfen nicht geändert werden, außer die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes oder die Änderungen resultieren aufgrund von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat und deren Folgen auch bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen wären.

Änderungen aufgrund von Umständen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat, werden dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt.

Derartige Änderungen an den Informationen nach Artikel 3 Absatz 2 werden dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt.

Im Vertrag ist ausdrücklich auf diese Änderungen hinzuweisen.

 

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2a. Liegen die in Anhang I Buchstaben a bis o, Anhang II Buchstaben a, b und d, Anhang III Buchstaben a bis i, Anhang IV Buchstaben a bis g oder Anhang V Buchstaben a bis k aufgeführten Informationen nicht schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger vor, so ist der Vertrag für den Verbraucher nicht bindend.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Zusätzlich zu den Informationen nach Artikel 3a Absatz 3 soll der Vertrag

 

(a) Angaben zu Identität und Wohnsitz der Vertragsparteien enthalten;

 

(b) Angaben zu Zeitpunkt und Ort des Vertrags enthalten;

 

(c) von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Der Verbraucher erhält zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Ausfertigung des Vertrags in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Soll ein Vertrag über ein Teilzeitnutzungsrecht mit einem Darlehen finanziert werden, über das der Gewerbetreibende unterrichtet wurde, so wird davon ausgegangen, dass der Vertrag über das Teilzeitnutzungsrecht vorbehaltlich der Bedingung abgeschlossen wurde, dass das Darlehen vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 1 gewährt wird.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die entsprechenden Vertragsbestimmungen sind vom Verbraucher gesondert zu unterzeichnen.

Die entsprechenden Vertragsbestimmungen sind vom Verbraucher gesondert zu unterzeichnen.

 

2. Der Vertrag umfasst eine Checkliste, die dazu dient, auf die dem Verbraucher durch diese Richtlinie eingeräumten Rechte hinzuweisen und die Wahrnehmung des Widerrufrechts gemäß Artikel 5 zu erleichtern.

 

Die Checkliste sollte auf der Verwendung von in allen Gemeinschaftssprachen verfügbaren Standardformblättern beruhen und ein abtrennbares Formblatt für die Wahrnehmung des Widerrufsrechts enthalten.

 

Die Checkliste enthält in kurzer und klarer Form folgende Angaben:

 

- Name und Wohnsitz aller Vertragsparteien;

 

- die Art des im Hauptvertrag vorgesehenen Rechts;

 

- den genauen Zeitraum, innerhalb dessen das im Hauptvertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls seine Geltungsdauer;

 

- den Zeitpunkt, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht in Anspruch nehmen kann;

 

- den Preis, den der Verbraucher für das Teilzeitnutzungsrecht, das langfristige Urlaubsprodukt oder die vom Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit einem Wiederverkauf erbrachten Leistungen zu zahlen hat;

 

- die mit dem Teilzeitnutzungsrecht oder dem langfristigen Urlaubsprodukt verbundenen Kosten;

 

- gegebenenfalls die Leistungen oder Anlagen, zu denen der Verbraucher Zugang haben wird;

 

- Auskunft darüber, ob es möglich ist, einem Tauschsystem beizutreten;

 

- Angaben zur Dauer der Widerrufsfrist;

 

- Angaben zum Anzahlungsverbot;

 

- Auskunft darüber, ob der Gewerbetreibende einen Verhaltenskodex unterzeichnet hat;

Begründung

Um den Verbraucher auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen und ihm sein Widerrufsrecht leichter verständlich zu machen, sollte zu dem Vertrag eine Checkliste gehören.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absätze 1 bis 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Verbraucher nach Abschluss eines Vertrages oder eines verbindlichen Vorvertrags innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien diesen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Ist der vierzehnte Tag ein Sonn- oder Feiertag, wird die Frist bis zum folgenden ersten Arbeitstag verlängert.

1. Der Verbraucher verfügt über eine Frist von 21 Kalendertagen, um den Hauptvertrag oder den Wiederverkaufsvertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

 

Diese Widerrufsfrist läuft

 

(a) entweder ab dem Tag des Abschlusses des Vertrags oder eines verbindlichen Vorvertrags, oder

 

(b) ab dem Tag, an dem der Verbraucher den Vertrag oder einen verbindlichen Vorvertrag erhält, sofern dieser nach dem in Buchstabe a genannten Datum liegt.

2. In den Fällen, in denen der Vertrag nicht alle in Anhang I Buchstaben a bis p und Anhang II Buchstaben a und b aufgeführten Informationen enthält, diese aber innerhalb von drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung schriftlich vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist an dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhält.

 

3. Liegen die in Anhang I Buchstaben a bis p und Anhang II Buchstaben a und b aufgeführten Informationen nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung schriftlich vor, endet die Widerrufsfrist drei Monate und vierzehn Tage nach Unterzeichnung des Vertrags.

 

Begründung

Es ist erforderlich, dass Verbraucher, die während eines Ferienaufenthaltes einen Vertrag abgeschlossen haben, nach Hause zurückkehren und dort ihre Entscheidung überdenken können, ohne dass eventuell Druck zum Kauf ausgeübt wird. Um dies zu gewährleisten, ist eine Frist von 21 Kalendertagen verlässlicher.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absätze 4 und 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, teilt er dies vor Ablauf der Frist der Person mit, deren Name und Anschrift zu diesem Zweck gemäß Anhang I Buchstabe p im Vertrag genannt ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung, sofern die Mitteilung schriftlich erfolgt.

4. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, teilt er dies vor Ablauf der Frist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger dem Gewerbetreibenden oder der Person mit, deren Name und Anschrift zu diesem Zweck im Vertrag genannt ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

5. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, hat er nur diejenigen Kosten zu erstatten, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund des Vertragsschlusses und des Widerrufs des Vertrags für rechtliche Formalitäten anfallen, die vor Beginn der in Absatz 1 genannten Frist vorgenommen werden müssen. Diese Kosten müssen im Vertrag ausdrücklich genannt sein.

 

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht gemäß Absatz 3 Gebrauch, so ist er zu keiner Gelderstattung verpflichtet.

6. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so ist er zu keiner Gelderstattung verpflichtet.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Kreditkarten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstige Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten vor Ende der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 untersagt sind.

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für Teilzeitnutzungsrechte und langfristige Urlaubsprodukte Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstige Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten vor Ende der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 untersagt sind.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1a. Absatz 1 gilt für akzessorische Verträge, die innerhalb des Zeitraums nach Artikel 5 Absatz 1 abgeschlossen werden.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jegliche Zahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Kreditkarten, Schuldanerkenntnisse oder sonstigen Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf sind untersagt, solange der Verkauf nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag nicht beendet wird.

2. Zusätzlich sind jegliche Zahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, Schuldanerkenntnisse oder sonstigen Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf untersagt, solange der Verkauf nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag nicht beendet wird.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6a

Besondere Bestimmungen für langfristige Urlaubsprodukte

 

1. Für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte erfolgt die Zahlung nach einem gestaffelten Zahlungsmodell; die Zahlungen einschließlich der Mitgliedsbeiträge werden in Ratenzahlungen mit mindestens drei Raten unterteilt, wobei alle Ratenzahlungen für Verträge mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gleichwertig sein sollten, bzw. in Ratenzahlungen mit mindestens fünf Raten, wobei alle Ratenzahlungen für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren gleichwertig sein sollten; der Zeitpunkt, zu dem jede Rate zahlbar ist, wird über die Dauer des Vertrags berechnet, damit zwischen allen Zahlungsterminen gleich lange Zeiträume liegen. Der Gewerbetreibende verschickt mindestens vierzehn Kalendertage vor jedem Zahlungstermin eine schriftliche Zahlungsaufforderung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger.

 

Unbeschadet des Widerrufsrechts nach Artikel 5 kann der Verbraucher ab der zweiten Ratenzahlung durch Mitteilung an den Gewerbtreibenden innerhalb von vierzehnt Kalendertagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung für die Ratenzahlung den Vertrag ohne Vertragsstrafe kündigen; dieses Recht berührt nicht die Rechte auf Vertragskündigung aufgrund bestehender Rechtsvorschriften.

 

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gewerbetreibende mit langfristigen Urlaubsprodukten verpflichtet werden, einen hinreichenden Nachweis der finanziellen Absicherung bei einer Zahlungsunfähigkeit zu erbringen.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Fall des Widerrufs eines Vertrages über ein Teilzeitnutzungsrecht oder eines Vertrages über ein langfristiges Urlaubsprodukt durch den Verbraucher alle akzessorischen Verträge - auch Tauschverträge - entschädigungsfrei automatisch ihre Gültigkeit verlieren.

1. Im Fall des Widerrufs eines Hauptvertrages durch den Verbraucher verlieren alle akzessorischen Verträge automatisch ihre Gültigkeit, ohne dass dem Verbraucher Kosten entstehen.

2. Wird der Preis ganz oder teilweise über einen Kredit finanziert, den der Gewerbetreibende oder ein Dritter dem Verbraucher auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Gewerbetreibenden gewährt, erlischt die Kreditvereinbarung entschädigungsfrei, wenn der Verbraucher gemäß Artikel 5 von seinem Recht Gebrauch macht und den Hauptvertrag widerruft.

2. Wird der Preis ganz oder teilweise über einen Kredit finanziert, den der Gewerbetreibende oder ein Dritter dem Verbraucher auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Gewerbetreibenden gewährt, erlischt die Kreditvereinbarung ohne Kosten für den Verbraucher, wenn der Verbraucher gemäß Artikel 5 Absatz 1 von seinem Recht Gebrauch macht und den Hauptvertrag widerruft.

3. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten bezüglich der Beendigung dieser Verträge fest.

3. Der Verbraucher kann den Tausch jederzeit einstellen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ist auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anzuwenden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vertragsklauseln, mit denen der Verbraucher auf seine in dieser Richtlinie festgeschriebenen Rechte verzichtet, unwirksam sind.

Ist auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anzuwenden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieser Richtlinie nicht auf die Rechte verzichten kann, die ihm mit dieser Richtlinie zuerkannt werden.

2. Unabhängig von dem jeweils anwendbaren Recht darf dem Verbraucher der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht vorenthalten werden, wenn sich das unbewegliche Eigentum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet oder der Vertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde.

 

Begründung

Diese Bestimmung wird nunmehr durch die neuen Artikel 8a und 8b abgedeckt.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 8a

 

Anwendbares Recht und gerichtliche Zuständigkeit

 

1. Das auf Verträge über Teilzeitnutzungsrechte oder langfristige Urlaubsprodukte anwendbare Recht wird nach Maßgabe von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. …./2008 (Rom I) festgelegt.

 

2. Die Gerichte, die für die Einleitung von Verfahren im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten oder langfristigen Urlaubsprodukten einschließlich entsprechenden kollateralen oder ergänzenden Beziehungen zuständig sind, werden gemäß Abschnitt 4, Verbraucherverträge, der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 festgelegt, außer in den Fällen, in denen die Streitsache das Vorhandensein, die Art oder den Umfang eines dinglichen Rechts betrifft.

Begründung

Diese Klärung erscheint wünschenswert, um unnötigen Rechtsstreit und Befassungen des Europäischen Gerichtshofs zu vermeiden.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 8b

 

Übergeordnete verbindliche Bestimmungen

 

Die Bestimmungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit der Widerrufsfrist und den Informationserfordernissen gelten als Bestimmungen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. …./2008 nicht aus dem Vertrag herausgenommen werden dürfen.

Begründung

Mit dieser Änderung wird die rechtliche Stellung verdeutlicht.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absätze 1 und 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen im Interesse der Verbraucher dafür, dass geeignete und wirksame Mittel vorhanden sind, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten.

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten und überwachen im Interesse der Verbraucher die allgemeine Einhaltung dieser Richtlinie durch ihre Gewerbetreibenden.

2. Die in Absatz 1 genannten Mittel umfassen u. a. Bestimmungen, nach denen eine oder mehrere der folgenden im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Einrichtungen gemäß den einzelstaatlichen Gesetzen vor Gericht oder den zuständigen Verwaltungsbehörden Rechtsbehelfe einlegen können, um sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie Anwendung finden:

2. Eine oder mehrere der folgenden im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Einrichtungen sind befugt, gemäß den einzelstaatlichen Gesetzen vor Gericht oder den zuständigen Verwaltungsbehörden Rechtsbehelfe einzulegen, um sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie Anwendung finden:

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter;

(a) öffentliche Behörden oder Einrichtungen oder ihre Vertreter;

Begründung

Klarstellung zur Erweiterung der Art der Organisationen.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verbraucher über die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu informieren und halten die Gewerbetreibenden gegebenenfalls dazu an, den Verbrauchern ihre Verhaltenskodizes mitzuteilen.

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verbraucher über die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu informieren.

 

Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung von Verhaltenskodizes und stellen gegebenenfalls sicher, dass den Verbrauchern diese Verhaltenskodizes zur Kenntnis gebracht werden.

 

Die Mitgliedstaaten wirken bei den Wirtschaftsteilnehmern darauf hin, dass sie (europäische) Branchenverbände bilden, um sicherzustellen, dass die Erstellung und die Verwaltung von Verhaltenskodizes in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden erfolgen.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsätze 1 a und 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass (europäische) Branchenverbände den Verbrauchern ein System alternativer Streitbeilegung zur Behandlung von Beschwerden anbieten.

 

Die Mitgliedstaaten wirken bei diesen Branchenverbänden darauf hin, dass sie ein EU-weites freiwilliges Gütesiegel entwickeln, und unterstützen sie dabei. Diese Gütesiegel gestatten den Gewerbetreibenden, die über ein solches Siegel verfügen, eine offizielle und von den Mitgliedstaaten genehmigte und unterstütze Kennzeichnung zu verwenden.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Bereitstellung von vollständigen Informationen und Zugang zu den rechtlichen Mechanismen, die den Verbraucher und den Gewerbetreibenden im Rahmen der Verordnung Brüssel I in Bezug auf die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten und rechtlichen Maßnahmen juristischer und verwaltungstechnischer Art zur Verfügung stehen.

Begründung

Als öffentliche Einrichtungen obliegt es in erster Linie den Mitgliedstaaten, die Bereitstellung von vollständigen Informationen und den Zugang zu den rechtlichen Mechanismen zu gewährleisten, die dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden im Rahmen der Verordnung 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Verfügung stehen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen stabilen und transparenten Markt sicherzustellen.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie führt die Kommission eine Überprüfung der Richtlinie durch und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht.

Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie führt die Kommission eine Überprüfung der Richtlinie durch und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht.

Begründung

Um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen der möglichen Diskussion über ein horizontales Instrument zum Verbraucherschutz berücksichtigt werden können, ist eine rechtzeitige Überprüfung erforderlich.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Richtlinie 94/47/EWG wird aufgehoben.

Die Richtlinie 94/47/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

I. Angaben zum Gewerbetreibenden

(a) Name und Wohnsitz der Vertragsparteien mit genauer Angabe der Rechtsstellung des Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Unterschriften der Vertragsparteien sowie Zeitpunkt und Ort des Vertragsschlusses;

(a) Name und Wohnsitz der Vertragsparteien mit genauer Angabe der Rechtsstellung des Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Unterschriften der Vertragsparteien sowie Zeitpunkt und Ort des Abschlusses des Hauptvertrags;

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

II. Angaben zu den erworbenen Rechten

(b) genaue Angabe der Art des im Vertrag vorgesehenen Rechts sowie eine Klausel mit einer Beschreibung der Bedingungen, unter denen dieses Recht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten ausgeübt wird, in dem/denen die betreffende/n Immobilie/n belegen ist/sind, sowie eine Angabe darüber, ob diese Bedingungen erfüllt sind beziehungsweise welche Bedingungen gegebenenfalls noch zu erfüllen sind;

(b) genaue Angabe der Art des im Hauptvertrag vorgesehenen Rechts sowie eine Klausel mit einer Beschreibung der Bedingungen, unter denen dieses Recht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten ausgeübt wird, in dem/denen die betreffende/n Immobilie/n belegen ist/sind, sowie eine Angabe darüber, ob diese Bedingungen erfüllt sind beziehungsweise welche Bedingungen gegebenenfalls noch zu erfüllen sind;

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Buchstabe  b a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ba) genaue Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls die Geltungsdauer der vertraglich vereinbarten Regelung; Angabe des Zeitpunkts, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht in Anspruch nehmen kann;

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

III. Angaben zu den Immobilien

(c) genaue Beschreibung der Immobilie und ihrer Belegenheit, sofern sich der Vertrag auf eine bestimmte Immobilie bezieht; genaue Beschreibung der Immobilien und ihrer Belegenheit, sofern sich der Vertrag auf eine Reihe von Immobilien („multi-resorts“) bezieht; sachdienliche Beschreibung der Unterkunft und Anlagen, sofern sich der Vertrag nicht auf eine Immobilie, sondern auf eine andere Unterkunft bezieht;

(c) ausführliche Beschreibung der Immobilie und ihrer Belegenheit, sofern sich der Hauptvertrag auf eine bestimmte Immobilie bezieht; genaue Beschreibung der Immobilien und ihrer Belegenheit, sofern sich der Hauptvertrag auf eine Reihe von Immobilien („multi-resorts“) bezieht; sachdienliche Beschreibung der Unterkunft und Anlagen, sofern sich der Hauptvertrag nicht auf eine Immobilie, sondern auf eine andere Unterkunft bezieht;

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Angabe der Versorgungsleistungen (Strom, Wasser, Instandhaltung, Müllabfuhr), die dem Verbraucher zur Verfügung stehen oder zur Verfügung stehen werden, sowie ihrer Nutzungsbedingungen;

entfällt

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Angabe der gemeinsamen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna usw., zu denen der Verbraucher gegebenenfalls Zugang hat oder erhalten wird, sowie gegebenenfalls der Zugangsbedingungen;

entfällt

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Buchstabe f a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(fa) falls der Vertrag das Recht auf Nutzung einer Wohneinheit innerhalb eines Wohnkomplexes enthält, Informationen über die Beschränkungen des Umfangs der Belegung einer beliebigen Wohneinheit zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des Wohnkomplexes durch den Verbraucher;

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Buchstabe f b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

IV. Angaben zu den Kosten

 

(fb) Angabe des vom Verbraucher zu zahlenden Preises;

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) genaue Beschreibung der Umlage sämtlicher Kosten auf die Verbraucher sowie Angaben, wie und wann diese Kosten erhöht werden könnten; gegebenenfalls Angaben darüber, ob weitere Belastungen, Hypotheken, Grundpfandrechte oder andere dingliche Rechte auf die Unterkunft im Grundbuch eingetragen sind;

(g) sachdienliche Beschreibung sämtlicher mit dem Vertrag über ein Teilzeitnutzungsrecht verbundener Kosten, genaue Beschreibung der Art und Weise, wie diese Kosten auf den Verbraucher umgelegt werden, sowie Angaben dazu, wie und wann diese Kosten erhöht werden können; gegebenenfalls Angaben darüber, ob weitere Belastungen, Hypotheken, Grundpfandrechte oder andere dingliche Rechte auf die Unterkunft im Grundbuch eingetragen sind;

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) genaue Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls die Geltungsdauer der vertraglich vereinbarten Regelung; Angabe des Zeitpunkts, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht in Anspruch nehmen kann;

entfällt

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) der vom Verbraucher zu zahlende Preis, eine Schätzung des vom Verbraucher für die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen und Dienstleistungen zu entrichtenden Betrags; die Berechnungsgrundlage der Kosten für die Nutzung der jeweiligen Immobilie durch den Verbraucher, der gesetzlichen Kosten (zum Beispiel Steuern und Abgaben) sowie der zusätzlichen Verwaltungskosten (zum Beispiel für Betriebsführung, Instandhaltung und Reparaturen);

entfällt

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(k) Angabe darüber, ob es möglich ist, sich an einer Organisation für den Tausch oder Weiterverkauf der vertraglichen Rechte zu beteiligen, Angaben zu den entsprechenden Organisationen sowie Angabe der Kosten, die mit dem Wiederverkauf oder dem Tausch im Rahmen dieser Regelungen verbunden sind;

(k) Angabe darüber, ob es möglich ist, sich an einem System für den Tausch oder Weiterverkauf der vertraglichen Rechte zu beteiligen, Angaben zu den entsprechenden Tauschsystemen sowie Angabe der Kosten, die mit dem Wiederverkauf oder dem Tausch im Rahmen dieses Systems verbunden sind;

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Buchstabe l

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(l) Angabe der Sprache(n), in der (denen) der nachvertragliche Schriftverkehr beispielsweise im Hinblick auf Verwaltungsentscheidungen, Kostenerhöhungen und die Behandlung von Anfragen und Beschwerden abgefasst werden kann;

entfällt

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Buchstabe m

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

V. Angaben zum Widerrufsrecht und zur Beendigung des Vertrags

(m) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen mit einer genauen Angabe der Art und der Höhe der Kosten, die der Verbraucher gemäß Artikel 5 Absatz 5 zu erstatten hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht; gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung von mit dem Vertrag verknüpften Kreditvereinbarungen und akzessorischen Verträgen, wenn der Verbraucher den Hauptvertrag widerruft; Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs;

(m) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen; sofern zutreffend Informationen über die Modalitäten der Beendigung von mit dem Hauptvertrag verknüpften Kreditvereinbarungen und anderen akzessorischen Verträgen, wenn der Verbraucher den Hauptvertrag widerruft, wie zum Beispiel Preiserstattungsregelungen oder andere Investitionspläne; Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs;

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Buchstabe  m a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ma) die Bedingungen für die Beendigung des Vertrags, die Rechtsfolgen der Beendigung und Informationen über die Haftung des Verbrauchers für aufgrund der Beendigung des Vertrags möglicherweise anfallende Kosten;

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Buchstabe n

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(n) Informationen über das Verbot, während der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen;

entfällt

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Buchstabe o

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(o) Angabe der Person, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist; Angabe darüber, in welcher Form diese Mitteilung zu erfolgen hat;

entfällt

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Buchstabe p

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

VI. Weitere Angaben

(p) Angaben über die Existenz, den Inhalt, die Kontrolle und die Durchsetzung von Verhaltenskodizes;

(p) Angaben darüber, ob der Gewerbetreibende einen Verhaltenskodex unterzeichnet hat und wo dieser eingesehen werden kann;

Begründung

Der Kommissionsvorschlag verlangt vom Gewerbetreibenden, dass er dem Verbraucher umfassende Informationen über Verhaltenskodizes zur Verfügung stellt. Die Menge an Informationen kann den Verbraucher überfordern, ohne dass diese Informationen für ihn von wesentlicher Bedeutung sind. Es wäre fast so als würde man den Gewerbetreibenden auffordern, den Verbrauchern die Gesetze über Teilzeitnutzungsrechte und andere einschlägige Gesetze vorzulegen, und vom Gewerbetreibenden verlangen, sie in den Vertrag aufzunehmen.

Der Verbraucher braucht in Wirklichkeit nur zu wissen, ob der Gewerbetreibende einen Verhaltenskodex unterzeichnet hat und wo die Informationen erhältlich sind.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Angaben über den Stand der Arbeiten an der Unterkunft und den Versorgungsleistungen, die für die Nutzung der Unterkunft erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse);

(a) Angaben über den Stand der Arbeiten an der Unterkunft und den Versorgungsleistungen, die für ihre Nutzung erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse) und über alle sonstigen Anlagen, zu denen der Verbraucher Zugang haben wird;

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Angabe einer realistischen Schätzung der Fertigstellungsfrist der Unterkunft und der Versorgungsleistungen, die für die Nutzung der Unterkunft erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse);

(b) Angabe einer realistischen Schätzung der Fertigstellungsfrist der Unterkunft und der Versorgungsleistungen, die für die Nutzung der Unterkunft erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse) und über alle sonstigen Anlagen, zu denen der Verbraucher Zugang haben wird;

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

I. Angaben zum Gewerbetreibenden

(a) Name und Wohnsitz der Vertragsparteien mit genauer Angabe der Rechtsstellung des Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Unterschriften der Vertragsparteien sowie Zeitpunkt und Ort des Vertragsschlusses;

(a) Name und offizieller Geschäftssitz der Vertragsparteien, die für die Lieferung der Unterkunft, der Reiseprodukte oder damit verbundener Produkte und Leistungen, zu denen der Verbraucher aufgrund des Hauptvertrags Zugang hat, verantwortlich sind.

Begründung

Der Verbraucher muss wissen, mit wem er einen Vertrag schließt und wer letztendlich die Preisnachlässe gewährt.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

II. Angaben zu den erworbenen Rechten

(b) genaue Angabe der Art des im Vertrag vorgesehenen Rechts;

(b) genaue Angabe der Art des im Hauptvertrag vorgesehenen Rechts und sachdienliche Beschreibung der dem Verbraucher durch den Vertrag übertragenen Rechte einschließlich aller Beschränkungen in Bezug auf Verbraucher, die diese Rechte wahrnehmen möchten (beispielsweise begrenzte Verfügbarkeit oder Sonderangebote oder besondere Preisnachlässe);

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) sachdienliche und korrekte Beschreibung der Unterkunft, die für künftige Buchungen zur Verfügung steht, Angabe und Garantie der Höhe des Preisnachlasses und Zeiten, zu denen dieser gewährt wird.

Begründung

Da bei langfristigen Urlaubsprodukten häufig behauptet wird, dass sie Zugang zu einem großen Bestand an Unterkünften und Fluggesellschaften bieten, muss der Verbraucher wissen, wer genau die Leistungen erbringt. Die Verbraucher müssen ferner wissen, welche Art von Beziehung zwischen den Gewerbetreibenden, die die langfristigen Urlaubsprodukte anbieten, und ihren Lieferanten besteht (ob es sich um eine Firma handelt, die auf Verträge zwischen Unternehmen spezialisiert ist, und nur um einen Standardvertrag, der jedes Jahr verlängert werden kann, was bedeutet, dass bewegliche oder unbewegliche Sachen und/oder Flüge aus dem Angebot gestrichen werden könnten).

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

III. Angaben zu den Kosten

(d) Angabe des vom Verbraucher zu zahlenden Preises;

(d) Angabe des vom Verbraucher zu zahlenden Preises für den Wiederverkauf einschließlich aller wiederkehrenden Kosten;

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) gegebenenfalls die genaue Art des gewährten Preisnachlasses bzw. der gewährten Preisnachlässe, ein Vergleich mit dem vollen Preis der betreffenden beweglichen oder unbeweglichen Sache, der Reiseprodukte oder der damit verbundenen Produkte oder Dienstleistungen;

Begründung

Im Kommissionsvorschlag fehlen wichtige Informationen, die der Verbraucher benötigt, um eine Kaufentscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen. Hierzu zählen insbesondere beim Angebot von Preisnachlässen die genauer Art dieser Preisnachlässe im Vergleich zu den „offiziellen“ Preisen.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db) db) Erläuterung der Art und Weise, in der die zur Aufrechterhaltung des Rechts zu zahlenden Gebühren erhöht werden können, und eine Schätzung künftiger Gebühren;

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Buchstabe d c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(dc) Einzelheiten zu allen weiteren Kosten, mit denen der Verbraucher im Zusammenhang mit seinem Recht auf Zugang zu den angegebenen Unterkünften, Reiseprodukten oder anderen damit verbundenen Produkten oder Dienstleistungen zu rechnen hat;

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Angabe der Sprache(n), in der (denen) der nachvertragliche Schriftverkehr beispielsweise im Hinblick auf die Behandlung von Anfragen und Beschwerden abgefasst werden kann;

entfällt

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III - Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

V. Angaben zum Widerrufsrecht und zur Beendigung des Vertrags

(g) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen mit einer genauen Angabe der Art und der Höhe der Kosten, die der Verbraucher gemäß Artikel 5 Absatz 5 zu erstatten hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht; gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung von mit dem Vertrag verknüpften Kreditvereinbarungen und akzessorischen Verträgen, wenn der Verbraucher den Hauptvertrag widerruft; Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs;

(g) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen; sofern zutreffend, Informationen über die Modalitäten der Beendigung von mit dem Hauptvertrag verknüpften Kreditvereinbarungen und anderen akzessorischen Verträgen, wenn der Verbraucher den Hauptvertrag widerruft, wie zum Beispiel Preiserstattungsregelungen oder andere Investitionspläne; Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs;

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ga) die Bedingungen für die Beendigung des Vertrags, die Rechtsfolgen der Beendigung und Informationen über die Haftung des Verbrauchers für aufgrund der Beendigung des Vertrags möglicherweise anfallende Kosten;

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) Informationen über das Verbot, während der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen;

entfällt

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) Angabe der Person, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist; Angabe darüber, in welcher Form diese Mitteilung zu erfolgen hat;

entfällt

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

VI. Weitere Angaben

(j) Angaben über die Existenz, den Inhalt, die Kontrolle und die Durchsetzung von Verhaltenskodizes;

(j) Angaben darüber, ob der Gewerbetreibende einen Verhaltenskodex unterzeichnet hat und wo dieser eingesehen werden kann;

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Abschnitt -1 a (neu) (Titel)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

I. Angaben zum Gewerbetreibenden

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

II. Angaben zur erbrachten Dienstleistung

 

(aa) sachdienliche Beschreibung der nach Maßgabe des Vertrags zu erbringenden Dienstleistungen (beispielsweise Marketing);

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhsng IV – Buchstaben b bis d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

III. Angaben zu den Kosten

(b) Angabe des vom Verbraucher zu zahlenden Preises für den Wiederverkauf;

(b) Angabe des vom Verbraucher zu zahlenden Preises für den Wiederverkauf;

(c) eine Klausel, nach der der Verbraucher keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen zu tragen hat;

(c) eine Klausel, nach der der Verbraucher keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen zu tragen hat;

(d) Angabe der Sprache(n), in der (denen) der nachvertragliche Schriftverkehr beispielsweise im Hinblick auf die Behandlung von Anfragen und Beschwerden abgefasst werden kann;

 

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

IV. Angaben zum Widerrufsrecht und zur Beendigung des Vertrags

(e) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen mit einer genauen Angabe der Art und der Höhe der Kosten, die der Verbraucher gemäß Artikel 5 Absatz 5 zu erstatten hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht;

(e) Informationen über das Recht, den Wiederverkaufsvertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen;

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Informationen über das Verbot, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der eigentliche Verkauf tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag beendet wurde, Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen;

(f) Informationen über das Verbot, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der eigentliche Verkauf tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag beendet wurde, Anzahlungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 zu fordern oder anzunehmen;

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Angabe der Person, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist; Angabe darüber, in welcher Form diese Mitteilung zu erfolgen hat;

entfällt

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) die Bedingungen für die Beendigung des Vertrags, die Rechtsfolgen der Beendigung und Informationen über die Haftung des Verbrauchers für aufgrund der Beendigung des Vertrags möglicherweise anfallende Kosten;

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

V. Weitere Angaben

(h) Angaben über die Existenz, den Inhalt, die Kontrolle und die Durchsetzung von Verhaltenskodizes;

(h) Angaben darüber, ob der Gewerbetreibende einen Verhaltenskodex unterzeichnet hat und wo dieser eingesehen werden kann;

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Abschnitt -1 a (neu) (Titel)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

I. Angaben zum Gewerbetreibenden

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

II. Angaben zu den erworbenen Rechten

(b) genaue Angabe der Art des im Vertrag vorgesehenen Rechts;

(b) genaue Angabe der Art und des Inhalts des im Vertrag vorgesehenen Rechts;

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ba) genaue Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls die Geltungsdauer der vertraglich vereinbarten Regelung; Angabe des Zeitpunkts, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht in Anspruch nehmen kann;

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(bb) eine Erläuterung des Mehrwerts der Dienstleistungen, die von dem für den Tausch zuständigen Gewerbetreibenden angeboten werden;

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

III. Angaben zu den Immobilien

(c) genaue Beschreibung der Immobilien und ihrer Belegenheit; sachdienliche Beschreibung der Unterkunft und Anlagen, sofern sich der Vertrag nicht auf eine Immobilie, sondern auf eine andere Unterkunft bezieht;

(c) Angaben darüber, wo der Verbraucher eine genaue Beschreibung der Immobilien und ihrer Belegenheit erhalten kann; sachdienliche Beschreibung der Unterkunft und Anlagen, sofern sich der Vertrag nicht auf eine Immobilie, sondern auf eine andere Unterkunft bezieht;

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) genaue Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls die Geltungsdauer der vertraglich vereinbarten Regelung; Angabe des Zeitpunkts, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht in Anspruch nehmen kann;

entfällt

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

IV. Angaben zu den Kosten

(e) der vom Verbraucher zu zahlende Preis, eine Schätzung des vom Verbraucher für die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen und Dienstleistungen zu entrichtenden Betrags; die Berechnungsgrundlage der Kosten für die Nutzung der jeweiligen Immobilie durch den Verbraucher, der gesetzlichen Kosten (zum Beispiel Steuern und Abgaben) sowie der zusätzlichen Verwaltungskosten (zum Beispiel für Betriebsführung, Instandhaltung und Reparaturen);

(e) der vom Verbraucher zu zahlende Preis, eine Schätzung des vom Verbraucher für die Mitgliedschaft im Tauschsystem und für einzelne Tauschtransaktionen zu entrichtenden Betrags;

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) Angaben zur Verpflichtung des Gewerbetreibenden, vor einem Tausch Einzelheiten zu jedem vorgeschlagenen Tausch und zu allen zusätzlichen Kosten, für die der Verbraucher in Bezug auf den Tausch haften muss, bereitzustellen;

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Angabe der Sprache(n), in der (denen) der nachvertragliche Schriftverkehr beispielsweise im Hinblick auf die Behandlung von Anfragen und Beschwerden abgefasst werden kann;

entfällt

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) Erklärung der Arbeitsweise der Tauschorganisation; Möglichkeiten und Modalitäten des Tausches, Angabe der Zahl der zur Verfügung stehenden Ferienanlagen und der Mitgliederzahl der Tauschorganisation sowie Angabe einiger konkreter Tauschmöglichkeiten;

(h) Darlegung der Art und Weise, wie das Tauschsystem funktioniert, und Darlegung der Möglichkeiten und Modalitäten eines Tauschvorgangs, sowie Angabe der Anzahl der verfügbaren Unterkünfte und der Anzahl der Mitglieder des Tausches, Angabe der Zahl der zur Verfügung stehenden Ferienanlagen und der Mitgliederzahl des Tauschsystems einschließlich der Beschränkungen der Verfügbarkeit bestimmter vom Verbraucher ausgewählter Unterkünfte beispielsweise aufgrund erhöhter Nachfrage und/oder gegebenenfalls aufgrund der Notwendigkeit einer Frühbuchung, sowie Angaben zu möglichen Beschränkungen der vom Verbraucher in das Tauschsystem eingebrachten Teilzeitnutzungsrechte, sofern zutreffend einschließlich von Beschränkungen aufgrund der Anzahl der Punkte, die dem Verbraucher zugeteilt oder von ihm gehalten werden, sowie Angabe einiger konkreter Tauschmöglichkeiten;

Änderungsantrag 111

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

V. Angaben zum Widerrufsrecht und zur Beendigung des Vertrags

(i) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen mit einer genauen Angabe der Art und der Höhe der Kosten, die der Verbraucher gemäß Artikel 5 Absatz 5 zu erstatten hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht; gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung von mit dem Vertrag verknüpften Kreditvereinbarungen und akzessorischen Verträgen, wenn der Verbraucher den Hauptvertrag widerruft; Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs;

(i) Informationen über die automatische Beendigung des Tauschvertrags, wenn der Verbraucher den Hauptvertrag während der Widerrufsfrist widerruft.

Begründung

Ein Tauschvertrag muss enden, wenn der Verbraucher sein Recht wahrnimmt, den Kaufvertrag für ein Teilzeitnutzungsrecht zu widerrufen.. Im Falle eines Tauschs müssen Gewerbetreibende diese Informationen in ihre Verträge aufnehmen. Eine gesonderte Widerrufsfrist für den Tauschvertrag ist nicht erforderlich und würde den Verbraucher verwirren.

Änderungsantrag 112

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j) Informationen über das Verbot, während der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen;

entfällt

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ja) die Bedingungen für die Beendigung des Vertrags, die Rechtsfolgen der Beendigung und Informationen über die Haftung des Verbrauchers für aufgrund der Beendigung des Vertrags möglicherweise anfallende Kosten;

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V – Buchstaben k und l

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

VI. Weitere Angaben

(k) Angabe der Person, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist; Angabe darüber, in welcher Form diese Mitteilung zu erfolgen hat;

(k) Angabe der Person, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist; Angabe darüber, in welcher Form diese Mitteilung zu erfolgen hat;

(l) Angaben über die Existenz, den Inhalt, die Kontrolle und die Durchsetzung von Verhaltenskodizes;

(l) Angaben darüber, ob der Gewerbetreibende einen Verhaltenskodex unterzeichnet hat und wo dieser eingesehen werden kann;

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (28.3.2008)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben
(KOM(2007)0303 – C6-0159/2007 – 2007/0113(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Antonio López-Istúriz White

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Seit Verabschiedung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien hat sich die betreffende Branche weiterentwickelt und neue teilzeitähnliche Urlaubsprodukte auf den Markt gebracht. Die neuen Produkte sowie bestimmte mit Teilzeitnutzungsrechten zusammenhängende Geschäfte, wie der Wiederverkauf und der Tausch, werden von der Richtlinie 94/47/EG nicht erfasst. Ferner hat sich bei der Anwendung der Richtlinie 94/47/EG gezeigt, dass einige ihrer Bestimmungen aktualisiert oder klargestellt werden müssen.

(1) Seit Verabschiedung der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien hat sich die betreffende Branche weiterentwickelt und neue teilzeitähnliche Urlaubsprodukte oder solche, von denen behauptet wird, sie seien teilzeitähnlich, mit denen aber die Bestimmungen dieser Richtlinie umgangen werden sollen, auf den Markt gebracht. Die neuen Produkte sowie bestimmte mit Teilzeitnutzungsrechten zusammenhängende Geschäfte, wie der Wiederverkauf und der Tausch, werden von der Richtlinie 94/47/EG nicht erfasst. Ferner hat sich bei der Anwendung der Richtlinie 94/47/EG gezeigt, dass einige ihrer Bestimmungen aktualisiert oder klargestellt werden müssen, unter anderem um zu verhindern, dass neue Urlaubsprodukte entwickelt werden, mit denen diese Rechtsvorschriften umgangen werden sollen.

Begründung

Bei der bisherigen Richtlinie besteht das Problem, dass ihre Bestimmungen von skrupellosen Gewerbetreibenden allzu leicht umgangen werden konnten. Die neue Richtlinie sollte deshalb so wasserdicht wie möglich sein.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Um verbesserte Rechtssicherheit zu erlangen und Verbrauchern und Unternehmen zu ermöglichen, die Vorteile des Binnenmarktes voll auszuschöpfen, müssen die entsprechenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten weiter angeglichen werden. Dennoch sollten die Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen auch weiterhin strengere Regeln anwenden können.

(3) Um verbesserte Rechtssicherheit zu erlangen und Verbrauchern und Unternehmen zu ermöglichen, die Vorteile des Binnenmarktes voll auszuschöpfen, müssen die entsprechenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten weiter angeglichen werden. In manchen Bereichen hat sich eine vollständige Angleichung als erforderlich erwiesen.

Begründung

Obwohl es sich bei dem vorgeschlagenen Rechtsinstrument um eine Richtlinie handelt, sollte im Hinblick auf die Erzielung eines optimalen Verbraucherschutzniveaus eine vollständige Angleichung einzelner Kernaspekte vorgeschrieben werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Richtlinie sollte einzelstaatliche Vorschriften über die Eintragung von beweglichem und unbeweglichem Eigentum, über Niederlassungsbedingungen, Zulassungs- oder Konzessionsbestimmungen sowie über die Festlegung der Rechtsnatur der Rechte, die Gegenstand der unter diese Richtlinie fallenden Verträge sind, unberührt lassen.

(4) Die Richtlinie sollte einzelstaatliche Vorschriften über die Veräußerung und Eintragung von beweglichem und unbeweglichem Eigentum, über Niederlassungsbedingungen, Zulassungs- oder, Konzessionsbedingungen sowie über die Festlegung der Rechtsnatur der Rechte, die Gegenstand der unter diese Richtlinie fallenden Verträge sind, unberührt lassen.

Begründung

Auch einzelstaatliche Vorschriften über die Veräußerung müssen unberührt bleiben. Außerdem sind Registerrecht und Sachenrecht eng miteinander verknüpft.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die verschiedenen unter diese Richtlinie fallenden Produkte sollten eindeutig definiert und die Bestimmungen hinsichtlich der vorvertraglichen Informationen und des Vertrags klargestellt und aktualisiert werden.

(5) Die verschiedenen unter diese Richtlinie fallenden Arten von Produkten sollten so eindeutig definiert werden, dass sie eine Umgehung der Bestimmungen dieser Richtlinie ausschließen, und die Bestimmungen hinsichtlich der vorvertraglichen Informationen, des Vertrags und der Widerrufsfrist sollten klargestellt und aktualisiert werden.

Begründung

Bei der bisherigen Richtlinie besteht das Problem, dass ihre Bestimmungen von skrupellosen Gewerbetreibenden allzu leicht umgangen werden konnten. Die neue Richtlinie sollte deshalb so wasserdicht wie möglich sein.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5a) Aufgrund der besonderen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit verschiedenen langfristigen Urlaubsprodukten muss das, was unter diesen Begriff fällt, genau definiert werden; ebenso bedarf es genauer Bestimmungen zur Vermeidung von Missbräuchen.

Begründung

Die unter der Bezeichnung „langfristige Urlaubsprodukte“ zusammengefassten Produkte unterscheiden sich von Teilzeitnutzungsrechten, da es hier in keinem Fall um echte Eigentumsrechte geht; deshalb sind besondere Bestimmungen erforderlich. Es bedarf einer engen Definition, um sie von Teilzeitnutzungsrechten und anderen Vertragsarten und Mustern zu unterscheiden, die nicht unter diese Richtlinie fallen sollen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5b) „Langfristige Urlaubsprodukte“ im Sinne dieser Richtlinie sind von Teilzeitnutzungsrechten, Pauschalurlauben und Diskontschecks zu unterscheiden, und Treueprogramme, bei denen die gewährten Diskontschecks oder Punkte integraler Bestandteil für den Ankauf einer Unterkunft oder für eine Flugreise sind, stellen als solche keine Produkte dar; bei der Prüfung der Frage, inwieweit ein bestimmtes Muster ein langfristiges Urlaubsprodukt im Sinne dieser Richtlinie darstellt, kann insbesondere der unvollständige Charakter der Diskonte oder anderer angeblich bereitgestellter Vorteile berücksichtigt werden, sowie der Umstand, dass sie unmittelbar gegen Zahlung oder im Tausch für Punkte erworben werden, die nicht auf der Grundlage von in einer kostenpflichtigen Unterkunft verbrachten Nächten oder zurückgelegten Flugstrecken gesammelt wurden, sowie der Umstand, dass das Unternehmen, das die Bereitstellung der Diskonte oder Vorteile in die Wege leitet oder verwaltet, in vielen Fällen ein anderes Unternehmen ist als dasjenige, das das langfristige Urlaubsprodukt verkauft.

Begründung

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass langfristige Urlaubsprodukte im Sinne dieser Richtlinie so definiert werden, dass alle ihre Erscheinungsformen abgedeckt werden, und dabei Produkte und Dienstleistungen auszuschließen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Das Gewerbetreibende und sonstige Dritte treffende Verbot, vor Ablauf der Widerrufsfrist Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen, sollte klarer formuliert werden, um den Verbraucherschutz zu verbessern. Beim Wiederverkauf sollte das Anzahlungsverbot bis zu dem Zeitpunkt gelten, an dem der Verkauf tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag beendet wird.

(8) Das Gewerbetreibende und sonstige Dritte treffende Verbot, Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen, sollte klarer formuliert werden, um den den Verbrauchern gewährten Schutz zu verbessern. Beim Wiederverkauf sollte das Verbot jeglicher Zahlungen bis zu dem Zeitpunkt gelten, an dem der Verkauf tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag beendet wird.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag, bei dem der Preis ganz oder teilweise durch einen Kredit finanziert wird, der ihm vom Gewerbetreibenden oder von einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden gewährt wird, so sollte er die Kreditvereinbarung kündigen können, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Gleiches sollte für akzessorische Verträge gelten, beispielsweise über die Mitgliedschaft in Tauschorganisationen.

(9) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag, bei dem der Preis ganz oder teilweise durch einen Kredit finanziert wird, der ihm vom Gewerbetreibenden oder von einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden gewährt wird, so sollte er die Kreditvereinbarung kündigen können, ohne für etwaige Kosten aufkommen zu müssen. Gleiches sollte für akzessorische Verträge gelten, beispielsweise über die Mitgliedschaft in Tauschorganisationen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Dem Verbraucher sollte der mit dieser Richtlinie gewährte Schutz nicht entzogen werden. Das sollte auch in den Fällen gelten, in denen das Recht eines Drittstaats auf den Vertrag anzuwenden ist.

(10) Dem Verbraucher sollte der mit dieser Richtlinie gewährte Schutz nicht entzogen werden. Das sollte auch in den Fällen gelten, in denen das Recht eines Drittstaats auf den Vertrag anzuwenden ist und sich das Grundeigentum in einem Mitgliedstaat der Europäische Union befindet. Dazu sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf die Widerrufsfrist und die Informationserfordernisse beziehen, als Bestimmungen betrachtet werden, von denen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. …./2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über das auf vertragliche Verpflichtungen anzuwendende Recht (Rom I) vertraglich nicht abgewichen werden kann.1

 

____________________

1 ABl. L XX, xx/xx/xx, S. x.

Begründung

Diese Klärung erscheint notwendig.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12a) Das auf Verträge über Teilzeitnutzungsrechte und langfristige Urlaubsprodukte anzuwendende Recht sollte nach Maßgabe von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. …./2008 (Rom I) festgelegt werden. Die Gerichte, die für die Bearbeitung von Fällen aufgrund von Teilzeitnutzungsrechten oder langfristigen Urlaubsprodukten einschließlich kollateraler oder ergänzender Beziehungen zuständig sind, sollten nach Maßgabe von Abschnitt 4, Verbraucherverträge, der Verordnung des Rates (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen festgelegt werden, außer in den Fällen, in denen die Streitsache das Vorhandensein, die Art oder den Umfang eines dinglichen Rechts betrifft.

 

 

 

_______________

1 ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Begründung

Zweifel an der zuständigen Gerichtsbarkeit sollten ausgeräumt werden, um unnötigen Auseinandersetzungen vorzubeugen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verbraucher hinreichend über die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie informiert werden, und sollten die Gewerbetreibenden dazu anhalten, ihre einschlägigen Verhaltenskodizes bekannt zu machen.

(14) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verbraucher hinreichend über die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie informiert und vor möglichen missbräuchlichen Praktiken und energischen Druckmitteln bestimmter Verkaufstechniken insbesondere im Bereich der langfristigen Urlaubsprodukte gewarnt werden. Sie sollten auf das Vorhandensein von Verhaltenskodizes und auf die Bedeutung der Mitgliedschaft in einer einschlägigen Unternehmensorganisation aufmerksam machen. Die Gewerbetreibenden sollten dazu angehalten werden, ihre Verhaltenskodizes zu veröffentlichen und entsprechende Informationen bereitzustellen. Die Kommission sollte grenzüberschreitende Informationskampagnen insbesondere über ihr Internetportal begleiten und fördern.

Begründung

Diese Richtlinie darf vor den bestehenden unlauteren Geschäftspraktiken im Bereich der langfristige Urlaubsprodukte die Augen nicht verschließen.

Wichtig ist auch, dass die Kommission durch die Ausrichtung grenzüberschreitender Kampagnen unterstützend eingreift.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Überschrift (neu) vor Artikel 1 einfügen

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften über allgemeine vertragsrechtliche Rechtsbehelfe, die den Verbrauchern ein Kündigungsrecht einräumen, bleiben von der Richtlinie unberührt.

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften über allgemeine vertragsrechtliche Rechtsbehelfe und einzelstaatliche Vorschriften über die Veräußerung und Eintragung von beweglichem und unbeweglichem Eigentum, über Niederlassungsbedingungen und Zulassungsbestimmungen sowie über die Festlegung der Rechtsnatur der Rechte, die Gegenstand der unter diese Verordnung fallenden Verträge sind, bleiben von der Richtlinie unberührt.

Begründung

Siehe Begründung zu Erwägung 4.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten können weiterhin auf dem mit dieser Richtlinie harmonisierten Gebiet innerstaatliche Regelungen anwenden, die einen höheren Verbraucherschutz gewährleisten und Folgendes zum Gegenstand haben:

entfällt

a) den Beginn des Widerrufsrechts;

 

b) die Modalitäten für die Wahrnehmung des Widerrufsrechts;

 

c) die aus der Wahrnehmung des Widerrufsrechts resultierenden Rechtsfolgen.

 

Begründung

Das Widerrufsrecht muss umfassend angeglichen werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) „Teilzeitnutzungsrecht“ einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt das Recht erwirbt, eine oder mehrere Unterkünfte für mehr als einen Nutzungszeitraum zu nutzen;

a) „Teilzeitnutzungsrecht“ einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt ein wiederkehrendes Recht erwirbt, eine oder mehrere Unterkünfte mit weiteren Vergünstigungen oder ohne diese zu nutzen;

Begründung

Der englische Begriff „consideration“ ist ein künstlicher Begriff, der sich auf ein Rechtssystem bezieht. Bei gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten neutrale Begriffe verwendet werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) „langfristiges Urlaubsprodukt“ einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt in erster Linie das Recht auf Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen auf die Nutzung einer Unterkunft erwirbt, unabhängig davon, ob damit Reise‑ oder sonstige Leistungen verbunden sind;

b) „langfristiges Urlaubsprodukt“ einen wie auch immer beschriebenen oder bezeichneten Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt in erster Linie durch ein Reservierungssystem oder auf andere Art und Weise das Recht auf Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen auf die Nutzung von Unterkünften mit oder ohne Ausstattung erwirbt, unabhängig davon, ob damit Reise‑ oder sonstige Leistungen verbunden sind; der Begriff „langfristiges Urlaubsprodukt“ umfasst keine Teilzeitnutzungsrechte, Pauschalurlaubsreisen sowie Diskontschecks und Treueprogramme, die zur Verkaufsförderung und zur Förderung der Verbraucherloyalität eingesetzt werden, die aber als solche kein Produkt darstellen;

Begründung

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass langfristige Urlaubsprodukte im Sinne dieser Richtlinie so definiert werden, dass alle ihre Erscheinungsformen abgedeckt werden, und dabei Produkte und Dienstleistungen auszuschließen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollen. Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit der neuen Erwägung 5b zu sehen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) „Wiederverkauf“ einen Vertrag, mit dem ein Gewerbetreibender gegen Entgelt einem Verbraucher dabei hilft, ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt zu veräußern oder zu erwerben;

c) „Wiederverkauf“ einen Vertrag, mit dem ein Gewerbetreibender gegen Entgelt für einen Verbraucher als Zwischenstelle handelt, um ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt zu veräußern oder zu erwerben;

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) „Tausch“ einen Vertrag, mit dem ein Verbraucher gegen Entgelt einem System beitritt, das es ihm ermöglicht, den Ort und/oder den Zeitraum seiner Teilzeitnutzung im Wege eines Tausches zu ändern;

d) „Tausch“ einen akzessorischen Vertrag, mit dem ein Verbraucher gegen Geld oder einen Geldwert einem System beitritt, das es ihm ermöglicht, im Tausch dafür, dass er einem Dritten den vorübergehenden Zugang zu den Vorteilen seiner Teilzeitnutzung zur Verfügung stellt, den Vorteil einer Unterkunft mit weiteren Vergünstigungen oder ohne diese zu genießen;

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll die Definition deutlicher werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

f) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

Begründung

Ausmerzung eines (durch Auslassung eines Kommazeichens) verursachten Fehlers im englischen Text.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) „akzessorischer Vertrag“ jeden Vertrag, der einem anderen Vertrag untergeordnet ist.

g) „akzessorischer Vertrag“ jeden Vertrag, der in Bezug auf Inhalt oder Gegenstand von einem bestehenden Vertrag über ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt abhängt.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorvertragliche Information und Werbung

Werbung

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jegliche Werbung einen Hinweis auf die in Absatz 2 genannten schriftlichen Informationen sowie einen Hinweis darauf enthält, wo diese Informationen erhältlich sind.

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jegliche Werbung einen deutlichen Hinweis darauf enthält, dass die in Artikel 3a genannten Informationen vor Abschluss des Vertrags bereitgestellt werden müssen und dass sie Teil des Vertrags sind. Die Werbung muss auch angeben, wo diese Informationen eingesehen werden können.

2. Der Gewerbetreibende stellt dem Verbraucher auf Anfrage schriftliches Informationsmaterial zur Verfügung, das neben einer allgemeinen Beschreibung des Produkts mindestens kurze und genaue Angaben zu folgenden Punkten, sofern zutreffend, enthält:

 

a) im Falle eines Teilzeitnutzungsrechts: die in Anhang I genannten Informationen und, sofern der Vertrag eine im Bau befindliche Immobilie betrifft, die Informationen in Anhang II;

 

b) im Falle eines langfristigen Urlaubsprodukts die in Anhang III genannten Informationen;

 

c) im Falle eines Wiederverkaufs die in Anhang IV genannten Informationen;

 

d) im Falle eines Tauschs die in Anhang V genannten Informationen.

 

3. Im Falle eines Wiederverkaufs gilt die in Absatz 2 genannte Informationspflicht des Gewerbetreibenden gegenüber dem Verbraucher, der gegebenenfalls einen Wiederverkaufsvertrag abschließt.

2. Die in Artikel 3a Absatz 1 genannten Informationen werden dem Verbraucher an dem Ort zur Verfügung gestellt, an den er eingeladen wird, um sich ein Teilzeitnutzungsrecht anbieten zu lassen oder an dem ein langfristiges Urlaubsprodukt gefördert oder angeboten werden soll.

4. Die in Absatz 2 genannten Informationen werden dem Verbraucher in der von ihm gewünschten Amtssprache der Gemeinschaft zur Verfügung gestellt.

 

Begründung

Es ist bekannt, dass viele missbräuchliche Verkaufspraktiken eingesetzt werden, vor allem beim Verkauf langfristiger Urlaubsprodukte. Diese Praktiken müssen unterbunden werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3a

 

Vorvertragliche Informationen

 

1. Bevor der Verbraucher ein Angebot annehmen oder durch einen Vertrag gebunden werden kann, stellt ihm der Gewerbetreibende eindeutige, verständliche, sachdienliche und ausreichende Informationen zu folgenden Punkten zur Verfügung:

 

a) im Falle eines Teilzeitnutzungsrechts die in Anhang I genannten Informationen und, sofern der Vertrag im Bau befindliche Unterkünfte betrifft, die in Anhang II genannten Informationen;

 

b) im Falle eines langfristigen Urlaubsprodukts die in Anhang III genannten Informationen;

 

c) im Falle eines Wiederverkaufs die in Anhang IV genannten Informationen;

 

d) im Falle eines Tauschs die in Anhang V genannten Informationen.

 

Der Gewerbetreibende stellt die Informationen schriftlich und kostenlos zur Verfügung.

 

2. Die Informationen nach Absatz 1 werden nach Wahl des Verbrauchers entweder in einer Sprache des Wohnsitzlandes des Verbrauchers oder in einer Sprache des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Verbraucher besitzt, verfasst, sofern es sich bei dieser Sprache um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.

 

3. Der Verbraucher bekundet durch seine Unterschrift oder auf elektronischem Wege, dass er die Informationen nach Absatz 1 gelesen und verstanden hat.

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht mit einigen Änderungen im Wesentlichen auf dem jüngsten Ratstext.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Vertrag schriftlich in der vom Verbraucher gewünschten Amtssprache der Gemeinschaft abgefasst wird.

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Vertrag wenigstens schriftlich nach Wahl des Verbrauchers entweder in einer Sprache des Wohnsitzlandes des Verbrauchers oder in einer Sprache des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Verbraucher besitzt, abgefasst wird, sofern es sich bei dieser Sprache um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt.

 

Ist diese Sprache nicht die ursprüngliche Sprache des Vertrags, so handelt es sich bei der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Fassung um eine beglaubigte Übersetzung. In diesem Falle erhält der Verbraucher auch eine originalsprachliche Fassung des Vertrags.

 

1a. Der Verbraucher hat das Recht, auf die in Absatz 1 erster Unterabsatz genannten Rechte zu verzichten und eine andere Sprache zu wählen, sofern es sich hierbei um eine Amtssprache der Gemeinschaft handelt. Die entsprechende Verzichtserklärung erfolgt schriftlich.

2. Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten schriftlichen Informationen sind integraler Bestandteil des Vertrags und dürfen nicht geändert werden, außer die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes oder die Änderungen resultieren aufgrund von Umständen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat.

2. Die in Artikel 3a Absatz 1 genannten Informationen sind integraler Bestandteil des Vertrags und dürfen nicht geändert werden, außer die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes oder die Änderungen resultieren aufgrund von Umständen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat.

Änderungen aufgrund von Umständen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat, werden dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt.

Änderungen aufgrund von Umständen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat, werden dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitgeteilt.

Im Vertrag ist ausdrücklich auf diese Änderungen hinzuweisen.

Im Vertrag ist ausdrücklich auf diese Änderungen hinzuweisen.

 

2a. Zusätzlich zu den Informationen nach Artikel 3a Absatz 1 enthält der Vertrag folgende Angaben:

 

a) Identität und Wohnsitz der Vertragsparteien;

 

b) Zeitpunkt und Ort des Vertragsabschlusses;

 

ferner wird der Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet.

3. Vor Unterzeichnung des Vertrages macht der Gewerbetreibende den Verbraucher ausdrücklich auf dessen Widerrufsrecht und die in Artikel 5 genannte Widerrufsfrist sowie das in Artikel 6 vorgesehene und während der Widerrufsfrist geltende Anzahlungsverbot aufmerksam.

3. Vor Abschluss des Vertrages macht der Gewerbetreibende den Verbraucher auf dessen Widerrufsrecht und die in Artikel 5 genannte Widerrufsfrist sowie das in Artikel 6 vorgesehene und während der Widerrufsfrist geltende Anzahlungsverbot aufmerksam.

Die entsprechenden Vertragsbestimmungen sind vom Verbraucher gesondert zu unterzeichnen.

Die entsprechenden Vertragsbestimmungen und die Informationen nach Artikel 3a Absatz 1 sind vom Verbraucher gesondert zu unterzeichnen.

 

Dem Vertrag liegt ein abtrennbares Formblatt gemäß Anhang VI bei, mit dem die Wahrnehmung des Widerrufsrechts gemäß Artikel 6 erleichtert werden soll.

 

3a. Der Verbraucher erhält zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Ausfertigung des Vertrags.

 

3b. Soll ein Vertrag über ein Teilzeitnutzungsrecht mit einem Darlehen finanziert werden, über das der Gewerbetreibende unterrichtet wurde, so wird davon ausgegangen, dass der Vertrag über das Teilzeitnutzungsrecht vorbehaltlich der Bedingung abgeschlossen wurde, dass das Darlehen vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 1 gewährt wird.

Begründung

Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf den jüngsten Text des Rates. Allerdings wurden Änderungen vorgenommen, um eine größere Klarheit zu gewährleisten und das komplizierte Sprachenproblem zu beheben. In Bezug auf den Umstand, dass unvermeidlicherweise Situationen entstehen werden, in denen ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern aus vielen unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu tun hat, wäre es unrealistisch und unredlich, ein Erfordernis vorzusehen, das möglicherweise in einer Rechtsunsicherheit münden könnte. Das Erfordernis einer beglaubigten Übersetzung soll dem Verbraucher eine entsprechende Sicherheit geben.

Die Mitgliedstaaten müssen über die Möglichkeit verfügen, ihre derzeitige Praxis beizubehalten und strengere Verfahrensregeln vorzusehen, um bei Vertragsabschlüssen einen entsprechenden Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Verbraucher nach Abschluss eines Vertrages oder eines verbindlichen Vorvertrags innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien diesen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Ist der vierzehnte Tag ein Sonn- oder Feiertag, wird die Frist bis zum folgenden ersten Arbeitstag verlängert.

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Verbraucher nach Abschluss eines Vertrages oder eines verbindlichen Vorvertrags innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien diesen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Ist der vierzehnte Tag ein Sonn- oder Feiertag, wird die Frist bis zum folgenden ersten Arbeitstag verlängert.

2. In den Fällen, in denen der Vertrag nicht alle in Anhang I Buchstaben a bis p und Anhang II Buchstaben a und b aufgeführten Informationen enthält, diese aber innerhalb von drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung schriftlich vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist an dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhält.

2. In den Fällen, in denen der Vertrag nicht alle in Anhang I Buchstaben a bis o, Anhang II, Anhang III Buchstaben a bis i, Anhang IV Buchstaben a bis g oder Anhang V Buchstaben a bis k aufgeführten Informationen enthält, diese aber innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss schriftlich vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist an dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhält.

3. Liegen die in Anhang I Buchstaben a bis p und Anhang II Buchstaben a und b aufgeführten Informationen nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung schriftlich vor, endet die Widerrufsfrist drei Monate und vierzehn Tage nach Unterzeichnung des Vertrags.

3. Liegen die in Anhang I Buchstaben a bis o, Anhang II, Anhang III Buchstaben a bis i, Anhang IV Buchstaben a bis g oder Anhang V Buchstaben a bis k aufgeführten Informationen nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss schriftlich vor, endet die Widerrufsfrist drei Monate und vierzehn Kalendertage nach Abschluss des Vertrags.

4. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, teilt er dies vor Ablauf der Frist der Person mit, deren Name und Anschrift zu diesem Zweck gemäß Anhang I Buchstabe p im Vertrag genannt ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung, sofern die Mitteilung schriftlich erfolgt.

4. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, teilt er dies vor Ablauf der Frist nachweislich der Person mit, deren Name und Anschrift zu diesem Zweck im Vertrag und auf dem zu diesem Zweck beigefügten abtrennbaren Formblatt genannt ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung, sofern die Mitteilung schriftlich erfolgt.

5. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, hat er nur diejenigen Kosten zu erstatten, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund des Vertragsschlusses und des Widerrufs des Vertrags für rechtliche Formalitäten anfallen, die vor Beginn der in Absatz 1 genannten Frist vorgenommen werden müssen. Diese Kosten müssen im Vertrag ausdrücklich genannt sein.

 

6. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht gemäß Absatz 3 Gebrauch, so ist er zu keiner Gelderstattung verpflichtet.

6. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so ist er zu keiner Gelderstattung verpflichtet.

Begründung

Dieser Änderungsantrag gibt den Text wieder, der zur Zeit beim Rat diskutiert wird.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Kreditkarten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstige Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten vor Ende der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 untersagt sind.

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für Teilzeitnutzungsrechte und langfristige Urlaubsprodukte Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstige Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten vor Ende der Rücktrittsfrist gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 untersagt sind.

2. Jegliche Zahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Kreditkarten, Schuldanerkenntnisse oder sonstigen Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf sind untersagt, solange der Verkauf nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag nicht beendet wird.

2. Jegliche Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Kreditkarten, Schuldanerkenntnisse oder sonstigen Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf sind untersagt, solange der Verkauf nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag nicht beendet wird.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird der ursprüngliche Text an die Textfassung angepasst, die zur Zeit beim Rat erörtert wird.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Überschrift (neu) nach Artikel 6 einfügen

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abschnitt 2: Besondere Bestimmungen für langfristige Urlaubsprodukte

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6a

 

Zahlungen für langfristige Urlaubsprodukte

 

Zahlungen für langfristige Urlaubsprodukte mit einer Laufzeit zwischen 18 Monaten und 10 Jahren sind in drei gleichen Raten zu leisten, wobei die zweite und dritte Rate nach Ablauf eines Drittels bzw. von zwei Dritteln der Vertragsdauer fällig sind.

 

Zahlungen für langfristige Urlaubsprodukte mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren sind in fünf gleichen Raten zu leisten, wobei die zweite, dritte, vierte und fünfte Rate nach Ablauf eines Fünftels bzw. von zwei Fünfteln bzw. drei Fünfteln bzw. vier Fünfteln der Vertragsdauer fällig sind.

Begründung

Es gibt eine missbräuchliche Praxis, die darin besteht, dass die Verbraucher davon überzeugt werden, für langfristige Urlaubsprodukte von vornherein hohe Geldbeträge zu bezahlen, der versprochene Nutzen sich aber vielfach als illusorisch erweist. Da die ursprünglichen Verkäufer dieser Produkte möglicherweise nicht nachvollziehbar sind, oder in der Zeit, in der der Verbraucher einen Rechtsbehelf einlegen will, von der Bildfläche verschwunden sind, wodurch alle Maßnahmen des Verbrauchers im Hinblick auf eine Annulierung des Vertrags wirkungslos bleiben, würde dieses System einer gestaffelten Zahlung eine nützliche Sicherheit bieten.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6b

 

Unbeschadet des Widerrufsrechts nach Artikel 5 kann der Verbraucher frei von allen Strafzahlungen einseitig von einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt zurücktreten, wenn er dies innerhalb von vierzehn Tagen vor Ablauf einer Ratenfrist im Sinne von Artikel 6a mitteilt.

 

Dieses Recht lässt andere Rechte der Vertragsbeendigung nach geltendem Recht unberührt.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6c

 

Anbieter von langfristigen Urlaubsprodukten schließen eine Haftpflichtversicherung ab, um sich gegen Forderungen von Verbrauchern aufgrund der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und aufgrund von Mängeln abzusichern.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Überschrift (neu) nach Artikel 6c und vor Artikel 7 einfügen

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abschnitt 3: Abschluss akzessorischer Verträge und sonstige allgemeine Bestimmungen

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ist auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anzuwenden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vertragsklauseln, mit denen der Verbraucher auf seine in dieser Richtlinie festgeschriebenen Rechte verzichtet, unwirksam sind.

Ist auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anzuwenden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Verbraucher vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieser Richtlinie nicht auf die Rechte verzichten kann, die ihm mit dieser Richtlinie zuerkannt werden.

2. Unabhängig von dem jeweils anwendbaren Recht darf dem Verbraucher der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht vorenthalten werden, wenn sich das unbewegliche Eigentum im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet oder der Vertrag in einem Mitgliedstaat geschlossen wurde.

 

Begründung

Diese Bestimmung wird nunmehr durch die neuen Artikel 8a und 8b abgedeckt.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 8a

 

Anwendbares Recht und gerichtliche Zuständigkeit

 

1. Das auf Teilzeitnutzungsrechte oder langfristige Urlaubsprodukte anwendbare Recht wird nach Maßgabe von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. …./2008 (Rom I) festgelegt.

 

2. Die Gerichte, die für die Einleitung von Verfahren im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten oder langfristigen Urlaubsprodukten einschließlich entsprechenden kollateralen oder ergänzenden Beziehungen zuständig sind, werden gemäß Abschnitt 4, Verbraucherverträge, der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 festgelegt, außer in den Fällen, in denen die Streitsache das Vorhandensein, die Art oder den Umfang eines dinglichen Rechts betrifft.

Begründung

Diese Klärung erscheint wünschenswert, um unnötigen Rechtsstreit und Befassungen des Europäischen Gerichtshofs zu vermeiden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 8b

 

Übergeordnete verbindliche Bestimmungen

 

Die Bestimmungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit der Widerrufsfrist und den Informationserfordernissen gelten als Bestimmungen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. …./2008 nicht aus dem Vertrag herausgenommen werden dürfen.

Begründung

Mit dieser Änderung wird die rechtliche Stellung verdeutlicht.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2

Informationen gemäß Artikel 3a Absatz 1

 

I. ANGABEN ZUM GEWERBETREIBENDEN

a) Identität und Wohnsitz der Vertragsparteien mit genauer Angabe der Rechtsstellung des Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Unterschriften der Vertragsparteien sowie Zeitpunkt und Ort des Vertragsschlusses;

a) Identität und Wohnsitz des Gewerbetreibenden;

 

II. ANGABEN ZU DEN ERWORBENEN RECHTEN

b) genaue Angabe der Art des im Vertrag vorgesehenen Rechts sowie eine Klausel mit einer Beschreibung der Bedingungen, unter denen dieses Recht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten ausgeübt wird, in dem/denen die betreffende/n Immobilie/n belegen ist/sind, sowie eine Angabe darüber, ob diese Bedingungen erfüllt sind beziehungsweise welche Bedingungen gegebenenfalls noch zu erfüllen sind;

b) genaue Angabe der Art des im Vertrag vorgesehenen Rechts sowie eine Klausel mit einer Beschreibung der Bedingungen, unter denen dieses Recht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten ausgeübt wird, in dem/denen die betreffende/n Immobilie/n belegen ist/sind, sowie eine Angabe darüber, ob diese Bedingungen erfüllt sind beziehungsweise welche Bedingungen gegebenenfalls noch zu erfüllen sind;

c) genaue Beschreibung der Immobilie und ihrer Belegenheit, sofern sich der Vertrag auf eine bestimmte Immobilie bezieht; genaue Beschreibung der Immobilien und ihrer Belegenheit, sofern sich der Vertrag auf eine Reihe von Immobilien („multi-resorts“) bezieht; sachdienliche Beschreibung der Unterkunft und Anlagen, sofern sich der Vertrag nicht auf eine Immobilie, sondern auf eine andere Unterkunft bezieht;

 

d) Angabe der Versorgungsleistungen (Strom, Wasser, Instandhaltung, Müllabfuhr), die dem Verbraucher zur Verfügung stehen oder zur Verfügung stehen werden, sowie ihrer Nutzungsbedingungen;

 

e) Angabe der gemeinsamen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna usw., zu denen der Verbraucher gegebenenfalls Zugang hat oder erhalten wird, sowie gegebenenfalls der Zugangsbedingungen;

 

f) Angabe darüber, wie Instandhaltung und Reparaturen sowie Verwaltung und Betriebsführung der Immobilie erfolgen, sowie Angaben darüber, ob und inwieweit der Verbraucher über diese Fragen mitentscheiden kann;

 

g) genaue Beschreibung der Umlage sämtlicher Kosten auf die Verbraucher sowie Angaben, wie und wann diese Kosten erhöht werden könnten; gegebenenfalls Angaben darüber, ob weitere Belastungen, Hypotheken, Grundpfandrechte oder andere dingliche Rechte auf die Unterkunft im Grundbuch eingetragen sind;

 

h) genaue Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls die Geltungsdauer der vertraglich vereinbarten Regelung; Angabe des Zeitpunkts, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht in Anspruch nehmen kann;

c) genaue Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls die Geltungsdauer der vertraglich vereinbarten Regelung; Angabe des Zeitpunkts, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht in Anspruch nehmen kann;

 

d) falls der Vertrag Rechte zur Nutzung einer Unterkunft begründet, die aus einer Reihe von Unterkünften ausgewählt wird, Angaben zu allen Einschränkungen der Befähigung des Verbrauchers, zu einem beliebigen Zeitpunkt eine beliebige Unterkunft aus der Reihe von Unterkünften zu nutzen;

i) der vom Verbraucher zu zahlende Preis, eine Schätzung des vom Verbraucher für die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen und Dienstleistungen zu entrichtenden Betrags; die Berechnungsgrundlage der Kosten für die Nutzung der jeweiligen Immobilie durch den Verbraucher, der gesetzlichen Kosten (zum Beispiel Steuern und Abgaben) sowie der zusätzlichen Verwaltungskosten (zum Beispiel für Betriebsführung, Instandhaltung und Reparaturen);

 

j) eine Klausel, nach der der Verbraucher keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen zu tragen hat;

 

k) Angabe darüber, ob es möglich ist, sich an einer Organisation für den Tausch oder Weiterverkauf der vertraglichen Rechte zu beteiligen, Angaben zu den entsprechenden Organisationen sowie Angabe der Kosten, die mit dem Wiederverkauf oder dem Tausch im Rahmen dieser Regelungen verbunden sind;

 

l) Angabe der Sprache(n), in der (denen) der nachvertragliche Schriftverkehr beispielsweise im Hinblick auf Verwaltungsentscheidungen, Kostenerhöhungen und die Behandlung von Anfragen und Beschwerden abgefasst werden kann;

 

m) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen mit einer genauen Angabe der Art und der Höhe der Kosten, die der Verbraucher gemäß Artikel 5 Absatz 5 zu erstatten hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht; gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung von mit dem Vertrag verknüpften Kreditvereinbarungen und akzessorischen Verträgen, wenn der Verbraucher den Hauptvertrag widerruft; Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs;

 

n) Informationen über das Verbot, während der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen;

 

o) Angabe der Person, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist; Angabe darüber, in welcher Form diese Mitteilung zu erfolgen hat;

 

p) Angaben über die Existenz, den Inhalt, die Kontrolle und die Durchsetzung von Verhaltenskodizes;

 

q) Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

 

 

III. ANGABEN ZU DEN IMMOBILIEN

 

e) genaue Beschreibung der Immobilie und ihrer Belegenheit, ggf. in Verbindung mit Einzelheiten und Kopien des Liegenschaftsverzeichnisses des öffentlichen Registers, des Katasteramtes oder vergleichbaren Einträgen bezüglich der Immobilie, sofern sich der Vertrag auf eine bestimmte Immobilie bezieht; genaue Beschreibung der Immobilien und ihrer Belegenheit, sofern sich der Vertrag auf eine Reihe von Immobilien („multi-resorts“) bezieht; sachdienliche Beschreibung der Unterkunft und Anlagen, sofern sich der Vertrag nicht auf eine Immobilie, sondern auf eine andere Unterkunft bezieht;

 

f) Angabe der Versorgungsleistungen (Strom, Wasser, Instandhaltung, Müllabfuhr), die dem Verbraucher zur Verfügung stehen oder zur Verfügung stehen werden, sowie ihrer Nutzungsbedingungen;

 

g) gegebenenfalls Angabe der gemeinsamen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna usw., zu denen der Verbraucher gegebenenfalls Zugang hat oder erhalten wird, sowie der Zugangsbedingungen;

 

 

 

IV. ANGABEN ZU DEN KOSTEN

 

h) der vom Verbraucher zu zahlende Preis;

 

i) Angabe des vom Verbraucher für die Versorgungsleistungen (beispielsweise Strom, Wasser, Instandhaltung, Müllabfuhr) zu leistenden Betrags;

 

j) gegebenenfalls Angabe des vom Verbraucher für die gemeinsamen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna usw., zu denen er gegebenenfalls Zugang hat oder erhalten wird, zu zahlenden Betrags;

 

k) genaue Beschreibung der Berechnung aller Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrag über Teilzeitnutzungsrechte; genaue Beschreibung der Art und Weise, wie diese Kosten auf den Verbraucher umgelegt werden, sowie Angaben dazu, wie und wann diese Kosten erhöht werden können; die Berechnungsmethode der Kosten für die Nutzung der jeweiligen Immobilie durch den Verbraucher, der gesetzlichen Kosten (zum Beispiel Steuern und Abgaben) sowie der zusätzlichen Verwaltungskosten (zum Beispiel für Betriebsführung, Instandhaltung und Reparaturen);

 

l) gegebenenfalls Angaben darüber, ob weitere Belastungen, Hypotheken, Grundpfandrechte oder andere dingliche Rechte auf die Unterkunft im Grundbuch eingetragen sind;

 

m) eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Verbraucher keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen zu tragen hat;

 

V. WIDERRUFSRECHT UND ANNULIERUNG DES VERTRAGS

 

n) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und über die Rechtsfolgen eines derartigen Widerrufs; gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung von mit dem Vertrag verknüpften Kreditvereinbarungen und akzessorischen Verträgen, wenn der Verbraucher vom Hauptvertrag zurücktritt, und über die Rechtsfolgen einer solchen Beendigung;

 

o) genaue Angabe der Person, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist; genaue Angabe darüber, in welcher Form diese Mitteilung zu erfolgen hat;

 

p) die Bedingungen für die Beendigung des Vertrags, die Rechtsfolgen der Beendigung und Informationen über die Haftung des Verbrauchers für aufgrund der Beendigung des Vertrags möglicherweise anfallende Kosten;

 

q) Informationen über das Verbot von Anzahlungen während der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3;

 

VI. ZUSÄTZLICHE ANGABEN

 

r) Informationen darüber, wie Instandhaltung und Reparaturen sowie Verwaltung und Betriebsführung der Immobilie erfolgen, sowie Angaben darüber, ob und inwieweit der Verbraucher über diese Fragen mitentscheiden kann;

 

s) Angabe darüber, ob es möglich ist, sich an einer Organisation für den Tausch oder Weiterverkauf der vertraglichen Rechte zu beteiligen, Angaben zu der entsprechenden Tauschorganisation sowie Angabe der Kosten, die mit dem Wiederverkauf oder dem Tausch im Rahmen dieser Organisation verbunden sind;

 

t) Angabe der Sprache(n), in der (denen) den Vertrag betreffende Mitteilungen etwa über Verwaltungsentscheidungen, Kostenerhöhungen und die Behandlung von Anfragen und Beschwerden nach dem Verkauf abgefasst werden können;

 

u) Informationen über Verhaltenskodizes, sofern der Gewerbetreibende solche Kodizes unterzeichnet hat;

 

v) gegebenenfalls Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

Begründung

Dieser Änderungsantrag entspricht dem jüngsten Wortlaut des Rates. Die Bereitstellung entsprechender Informationen würde die Verbraucher noch stärker gegen falsche Behauptungen in Bezug auf das Eigentum an einer bestimmten Immobilie oder auf diesbezügliche Besitztitel schützen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusätzliche Anforderungen für im Bau befindliche Unterkünfte gemäß Artikel 3

Zusätzliche Anforderungen für im Bau befindliche Unterkünfte gemäß Artikel 3a

a) Angaben über den Stand der Arbeiten an der Unterkunft und den Versorgungsleistungen, die für die Nutzung der Unterkunft erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse);

a) Angaben über den Stand der Arbeiten an der Unterkunft, den Versorgungsleistungen, die für die Nutzung der Unterkunft erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse) und über alle Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang haben wird;

b) Angabe einer realistischen Schätzung der Fertigstellungsfrist der Unterkunft und der Versorgungsleistungen, die für die Nutzung der Unterkunft erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse);

b) Angabe der Fertigstellungsfrist der Unterkunft und der Versorgungsleistungen, die für die Nutzung der Unterkunft erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse) und über alle Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang haben wird;

c) wenn es sich um eine bestimmte Immobilie handelt, das Aktenzeichen der Baugenehmigung sowie Name und vollständige Anschrift der zuständigen Behörde(n);

c) gegebenenfalls das Aktenzeichen der Baugenehmigung sowie Name und vollständige Anschrift der zuständigen Behörde(n), wenn der Vertrag eine bestimmte Immobilie betrifft;

d) eine Garantie für die Fertigstellung der Unterkunft, beziehungsweise eine Garantie für die Rückzahlung aller getätigten Zahlungen, sofern die Unterkunft nicht fertig gestellt wird, sowie gegebenenfalls Angabe der Bedingungen für die Anwendung dieser Garantien.

d) gegebenenfalls eine Garantie für die Fertigstellung der Unterkunft, beziehungsweise eine Garantie für die Rückzahlung aller getätigten Zahlungen, sofern die Unterkunft nicht fertig gestellt wird, sowie gegebenenfalls Angabe der Bedingungen für die Anwendung dieser Garantien.

Begründung

Dieser Änderungsantrag entspricht dem jüngsten Wortlaut des Rates.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2

Informationen gemäß Artikel 3a Absatz 1

 

I. ANGABEN ZUM GEWERBETREIBENDEN

a) Name und Wohnsitz der Vertragsparteien mit genauer Angabe der Rechtsstellung des Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Unterschriften der Vertragsparteien sowie Zeitpunkt und Ort des Vertragsschlusses;

a) Name und Wohnsitz des Gewerbetreibenden und Angabe seiner Rechtsstellung;

 

II. ANGABEN ZU DEN ERWORBENEN RECHTEN

b) genaue Angabe der Art des im Vertrag vorgesehenen Rechts;

b) genaue Angabe der Art und des Inhalts des im Vertrag vorgesehenen Rechts und sachdienliche Beschreibung der dem Verbraucher aus dem Vertrag erwachsenen Rechte einschließlich möglicher Einschränkungen der Befähigung des Verbrauchers, diese Rechte zu genießen (beispielsweise begrenzte Verfügbarkeit oder Angebote, die nach dem Muster „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ bereitgestellt werden, oder zeitliche Beschränkungen bei einer bestimmten Vergünstigung);

c) genaue Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls der Geltungsdauer der vertraglich vereinbarten Regelung; Angabe des Zeitpunkts, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht in Anspruch nehmen kann;

c) genaue Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls der Geltungsdauer der vertraglich vereinbarten Regelung; Angabe des Zeitpunkts, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht in Anspruch nehmen kann;

 

III. ANGABEN ZU DEN KOSTEN

d) Angabe des vom Verbraucher zu zahlenden Preises;

d) Angabe des vom Verbraucher zu zahlenden Preises einschließlich aller wiederkehrender Kosten;

e) eine Klausel, nach der der Verbraucher keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen zu tragen hat;

e) eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Verbraucher keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen zu tragen hat;

f) Angabe der Sprache(n), in der (denen) der nachvertragliche Schriftverkehr beispielsweise im Hinblick auf die Behandlung von Anfragen und Beschwerden abgefasst werden kann;

 

 

IV. WIDERRUFSRECHT UND ANNULIERUNG DES VERTRAGS

g) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen mit einer genauen Angabe der Art und der Höhe der Kosten, die der Verbraucher gemäß Artikel 5 Absatz 5 zu erstatten hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht; gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung von mit dem Vertrag verknüpften Kreditvereinbarungen und akzessorischen Verträgen, wenn der Verbraucher den Hauptvertrag widerruft; Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs;

f) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und über die Rechtsfolgen eines derartigen Widerrufs; gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung von mit dem Vertrag verknüpften Kreditvereinbarungen und akzessorischen Verträgen, wenn der Verbraucher vom Hauptvertrag zurücktritt, und über die Rechtsfolgen einer solchen Beendigung;

h) Informationen über das Verbot, während der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen;

 

i) Angabe der Person, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist; Angabe darüber, in welcher Form diese Mitteilung zu erfolgen hat;

g) genaue Angabe der Person, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist; genaue Angabe darüber, in welcher Form diese Mitteilung zu erfolgen hat;

 

h) die Bedingungen für die Beendigung des Vertrags, die Rechtsfolgen der Beendigung und Informationen über die Haftung des Verbrauchers für aufgrund der Beendigung des Vertrags möglicherweise anfallende Kosten;

 

i) Informationen über das Verbot von Anzahlungen während der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3;

 

V. ZUSÄTZLICHE ANGABEN

 

j) Angabe der Sprache(n), in der (denen) den Vertrag betreffende Mitteilungen etwa über die Behandlung von Anfragen und Beschwerden nach dem Verkauf abgefasst werden können;

j) Angaben über die Existenz, den Inhalt, die Kontrolle und die Durchsetzung von Verhaltenskodizes;

k) Informationen über Verhaltenskodizes, sofern der Gewerbetreibende solche Kodizes unterzeichnet hat;

k) Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

l) gegebenenfalls Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

Begründung

Dieser Änderungsantrag entspricht dem jüngsten Wortlaut des Rates.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang IV

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2

Informationen gemäß Artikel 3a Absatz 1

 

I. ANGABEN ZUM GEWERBETREIBENDEN

a) Identität und Wohnsitz der Vertragsparteien mit genauer Angabe der Rechtsstellung des Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Unterschriften der Vertragsparteien sowie Zeitpunkt und Ort des Vertragsschlusses;

a) Identität und Wohnsitz des Gewerbetreibenden und dessen Rechtsstellung;

 

II. ANGABEN ZU DEN ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN

 

b) sachdienliche Beschreibung der nach Maßgabe des Vertrags zu erbringenden Dienstleistungen (beispielsweise Marketing);

 

III. ANGABEN ZU DEN KOSTEN

b) Angabe des vom Verbraucher zu zahlenden Preises für den Wiederverkauf;

c) Angabe des Preises, den der Verbraucher für den Wiederverkauf zu zahlen hat;

c) eine Klausel, nach der der Verbraucher keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen zu tragen hat;

d) eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Verbraucher keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen zu tragen hat;

d) Angabe der Sprache(n), in der (denen) der nachvertragliche Schriftverkehr beispielsweise im Hinblick auf die Behandlung von Anfragen und Beschwerden abgefasst werden kann;

 

 

IV. RECHT AUF WIDERRUF UND ANNULIERUNG DES VERTRAGS

e) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen mit einer genauen Angabe der Art und der Höhe der Kosten, die der Verbraucher gemäß Artikel 5 Absatz 5 zu erstatten hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht;

e) Informationen über das Recht, den Wiederverkaufsvertrag zu widerrufen, und über die Rechtsfolgen eines solchen Widerrufs;

f) Informationen über das Verbot, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der eigentliche Verkauf tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag beendet wurde, Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen;

 

g) Angabe der Person, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist; Angabe darüber, in welcher Form diese Mitteilung zu erfolgen hat;

f) genaue Angabe der Person, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist; genaue Angabe darüber, in welcher Form diese Mitteilung zu erfolgen hat;

 

g) die Bedingungen für die Beendigung des Vertrags, die Rechtsfolgen der Beendigung und Informationen über die Haftung des Verbrauchers für aufgrund der Beendigung des Vertrags möglicherweise anfallende Kosten;

 

h) Informationen über das Verbot von Anzahlungen bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Verkauf tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag beendet wurde;

 

V. ZUSÄTZLICHE ANGABEN

 

i) Angabe der Sprache(n), in der (denen) der Schriftverkehr mit dem Gewerbetreibenden beispielsweise über die Behandlung von Anfragen und Beschwerden, abgefasst werden kann;

h) Angaben über die Existenz, den Inhalt, die Kontrolle und die Durchsetzung von Verhaltenskodizes;

j) Informationen über Verhaltenskodizes, sofern der Gewerbetreibende solche Kodizes unterzeichnet hat;

 

i) Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

k) gegebenenfalls Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

Begründung

Dieser Änderungsantrag entspricht dem jüngsten Wortlaut des Rates.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang V

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2

Informationen gemäß Artikel 3a Absatz 1

 

I. ANGABEN ZUM GEWERBETREIBENDEN

a) Name und Wohnsitz der Vertragsparteien mit genauer Angabe der Rechtsstellung des Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Unterschriften der Vertragsparteien sowie Zeitpunkt und Ort des Vertragsschlusses;

a) Identität und Wohnsitz des Gewerbetreibenden und dessen Rechtsstellung;

 

II. ANGABEN ZU DEN ERWORBENEN RECHTEN

b) genaue Angabe der Art des im Vertrag vorgesehenen Rechts;

b) genaue Angabe der Art und des Inhalts des im Vertrag vorgesehenen Rechts;

c) genaue Beschreibung der Immobilien und ihrer Belegenheit; sachdienliche Beschreibung der Unterkunft und Anlagen, sofern sich der Vertrag nicht auf eine Immobilie, sondern auf eine andere Unterkunft bezieht;

c) Darlegung der Art und Weise, wie das Tauschsystem funktioniert, und Darlegung der Möglichkeiten und Modalitäten eines Tauschvorgangs, sowie Angabe der Anzahl der verfügbaren Unterkünfte und der Anzahl der Mitglieder des Tauschsystems, einschließlich der Verfügbarkeitsbeschränkungen bestimmter vom Verbraucher ausgewählter Unterkünfte beispielsweise aufgrund erhöhter Nachfrage und/oder gegebenenfalls aufgrund der Notwendigkeit einer Frühbuchung, sowie Angaben zu möglichen Beschränkungen der vom Verbraucher in das Tauschsystem eingebrachten Teilzeitnutzungsrechte, gegebenenfalls einschließlich von Beschränkungen aufgrund der Anzahl der Punkte, die dem Verbraucher zugeteilt oder von ihm gehalten werden, und einer Reihe konkreter Beispiele von Tauschmöglichkeiten;

d) genaue Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls die Geltungsdauer der vertraglich vereinbarten Regelung; Angabe des Zeitpunkts, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht in Anspruch nehmen kann;

d) genaue Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls die Geltungsdauer der vertraglich vereinbarten Regelung; Angabe des Zeitpunkts, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht in Anspruch nehmen kann;

 

III. ANGABEN ZU DEN IMMOBILIEN

 

e) genaue Beschreibung der Immobilien und ihrer Belegenheit; sachdienliche Beschreibung der Unterkunft und Anlagen, sofern sich der Vertrag nicht auf eine Immobilie, sondern auf eine andere Unterkunft bezieht;

 

IV. ANGABEN ZU DEN KOSTEN

e) der vom Verbraucher zu zahlende Preis, eine Schätzung des vom Verbraucher für die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen und Dienstleistungen zu entrichtenden Betrags; die Berechnungsgrundlage der Kosten für die Nutzung der jeweiligen Immobilie durch den Verbraucher, der gesetzlichen Kosten (zum Beispiel Steuern und Abgaben) sowie der zusätzlichen Verwaltungskosten (zum Beispiel für Betriebsführung, Instandhaltung und Reparaturen);

f) der vom Verbraucher zu zahlende Preis für die Mitgliedschaft im Tauschsystem und alle Verlängerungsgebühren sowie der für einen Tauschvorgang zu zahlende Preis;

 

g) Angaben zur Verpflichtung des Gewerbetreibenden, vor einem Tausch Einzelheiten zu jedem vorgeschlagenen Tausch und zu allen zusätzlichen Kosten, für die der Verbraucher in Bezug auf den Tausch haften muss, bereitszustellen;

f) eine Klausel, nach der der Verbraucher keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen zu tragen hat;

h) eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Verbraucher keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen zu tragen hat;

g) Angabe der Sprache(n), in der (denen) der nachvertragliche Schriftverkehr beispielsweise im Hinblick auf die Behandlung von Anfragen und Beschwerden abgefasst werden kann;

 

h) Erklärung der Arbeitsweise der Tauschorganisation; Möglichkeiten und Modalitäten des Tausches, Angabe der Zahl der zur Verfügung stehenden Ferienanlagen und der Mitgliederzahl der Tauschorganisation sowie Angabe einiger konkreter Tauschmöglichkeiten;

 

 

V. RECHT AUF WIDERRUF UND ANNULIERUNG DES VERTRAGS

i) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen mit einer genauen Angabe der Art und der Höhe der Kosten, die der Verbraucher gemäß Artikel 5 Absatz 5 zu erstatten hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht; gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung von mit dem Vertrag verknüpften Kreditvereinbarungen und akzessorischen Verträgen, wenn der Verbraucher den Hauptvertrag widerruft; Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs;

i) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und über die Rechtsfolgen eines solchen Widerrufs; gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung von allen mit dem Vertrag verknüpften Kreditvereinbarungen und akzessorischen Verträgen, wenn der Verbraucher vom Hauptvertrag zurücktritt und über die Rechtsfolgen einer solchen Beendigung;

 

j) genaue Angabe der Person, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist; genaue Angabe darüber, in welcher Form diese Mitteilung zu erfolgen hat;

j) Informationen über das Verbot, während der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen;

k) Informationen über das Verbot, während der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 Anzahlungen zu fordern oder anzunehmen;

 

VI. ZUSÄTZLICHE ANGABEN

k) Angabe der Person, an die die Mitteilung über den Widerruf zu senden ist; Angabe darüber, in welcher Form diese Mitteilung zu erfolgen hat;

 

 

l) Angabe der Sprache(n), in der (denen) der Schriftverkehr mit dem Gewerbetreibenden beispielsweise über die Behandlung von Anfragen und Beschwerden, abgefasst werden kann;

l) Angaben über die Existenz, den Inhalt, die Kontrolle und die Durchsetzung von Verhaltenskodizes;

m) Informationen über Verhaltenskodizes, sofern der Gewerbetreibende solche Kodizes unterzeichnet hat;

m) Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

n) gegebenenfalls Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

Begründung

Dieser Änderungsantrag entspricht dem jüngsten Wortlaut des Rates.

VERFAHREN

Titel

Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0303 – C6-0159/2007 – 2007/0113(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

21.6.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Antonio López-Istúriz White

10.9.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.11.2007

26.2.2008

 

 

Datum der Annahme

27.3.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlo Casini, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Neena Gill, Piia-Noora Kauppi, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio López-Istúriz White, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Hartmut Nassauer, Aloyzas Sakalas, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Sharon Bowles, Mogens Camre, Jean-Paul Gauzès, Sajjad Karim, Kurt Lechner, Georgios Papastamkos, Michel Rocard, Gabriele Stauner, József Szájer, Jacques Toubon

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Gabriela Creţu

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (27.2.2008)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben
(KOM(2007)0303 – C6-0159/2007 – 2007/0113(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Emanuel Jardim Fernandes

KURZE BEGRÜNDUNG

Allgemeiner Kontext:

Die Kommission hat eine umfassende Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Verbraucherschutz in Angriff genommen, und am 8. Februar 2007 hat sie ein Grünbuch[1] angenommen, in dem verschiedene Möglichkeiten für die Reform des Besitzstands im Verbraucherschutz dargelegt werden, die auf einem kombinierten Ansatz beruhen, einerseits einem horizontalen Vorgehen mit einem Instrument, das systematisch die gemeinsamen Aspekte des Besitzstands aktualisieren würde, und andererseits einer vertikalen Überprüfung von bereichsspezifischen Aspekten, zu der eine Überarbeitung der Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber von Teilnutzungsrechten an Immobilien gehört. Auch das Europäische Parlament empfahl in seiner Entschließung vom 4. Juli 2002[2] der Kommission, auf der Grundlage von Artikel 153 des Vertrags betreffend den Verbraucherschutz Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Probleme der Verbraucher mit Teilnutzungsprodukten gelöst werden können.

Vorschlag der Kommission:

- Anhörung von interessierten Kreisen:

Die von der Europäischen Kommission durchgeführte Anhörung „bestätigte, dass die Verbraucher ernste Probleme bei langfristigen Urlaubsprodukten und bei Vermittlungsverträgen für den Wiederverkauf haben, weniger gravierend sind die Probleme beim Erwerb und Tausch von Teilzeitnutzungsrechten“[3]. Auch die in kleinerem Rahmen durchgeführte Anhörung, die der Berichterstatter durchgeführt hat, bestätigte die auf dem Markt bestehenden Ungleichgewichte, wobei, wie auch in der von der Kommission durchgeführten Anhörung, verschiedene Kreise unterschiedliche Standpunkte äußerten, die Mehrheit jedoch für eine Überprüfung der derzeitigen Richtlinie war und es nicht für einleuchtend hielt, dass die Lösung der derzeitigen Probleme allein durch eine bessere Durchsetzung oder eine effektive Selbstkontrolle von Seiten der Timesharing-Branche erfolgen könnte.

- Begründung und Ziele des Kommissionsvorschlags:

Seit dem Erlass der Richtlinie 94/47/EG hat sich der Markt in Bezug auf Angebot und Entwicklung neuer Produkte, die auf ähnliche Weise vermarktet werden und in wirtschaftlicher Hinsicht der Teilnutzung von Immobilien (Timeshare) ähneln, beträchtlich weiterentwickelt. Allgemein beinhalten diese eine Vorauszahlung in erheblicher Höhe, auf die weitere Zahlungen in Verbindung mit der Nutzung von Ferienunterkünften (auch in Kombination mit anderen Produkten) folgen. Generell fallen diese Produkte nicht unter die Richtlinie 94/47/EG, was Verbraucher und Unternehmen vor große Probleme stellt.

Der Vorschlag der Kommission bezieht sich im Wesentlichen auf eine Änderung der Definitionen und des Anwendungsbereichs der Richtlinie 94/47/EG, so dass neue Urlaubsprodukte erfasst und die Vorgaben bezüglich des Inhalts und der Sprache der Verbraucherinformationen und des Vertrags klarer formuliert und aktualisiert werden.

Standpunkt des Berichterstatters:

Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass die kommerziellen Tätigkeiten, auf die sich die Richtlinie auswirken wird, für den europäischen Tourismussektor und im Besonderen für die europäischen Reiseveranstalter und Verbraucher von grundlegender Bedeutung sind; daher konzentriert sich die Leitlinie, die Grundlage dieses Berichts ist, auf die Notwendigkeit, die Position des Verbrauchers im Rahmen etwaiger Verhandlungsverfahren für den Erwerb von Nutzungsrechten zu stärken. Daher ist der Berichterstatter – in Übereinstimmung mit dem vom Parlament 2002 ausgedrückten Standpunkt – der Auffassung, dass Artikel 153 in Verbindung mit der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage verwendet werden muss, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

Der Berichterstatter ist auch der Auffassung, dass es notwendig ist, die grundlegenden Definitionen der Richtlinie zu erweitern und zu aktualisieren, um zu vermeiden, dass sie nach kurzer Zeit hinfällig wird, und die Vorgaben bezüglich Sprache und Information für die Mitgliedstaaten und die Gewerbetreibenden zu verstärken, um einen stabileren und transparenteren Markt zu gewährleisten, der dem Verbraucher mehr und bessere Informationen liefert, um einen etwaigen Widerruf eines Vertrages, bedingt z.B. durch veränderte Umstände oder sogar unzureichende Information beider Vertragsparteien, zu vermeiden, wobei dieses Widerrufsrecht klaren Bedingungen unterliegen und kostenfrei sein muss.

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass obwohl es vorzuziehen wäre, eine horizontale Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz im Hinblick auf eine bessere Klarstellung von Definitionen abzuwarten, die absolut grundlegend sind für das Funktionieren eines integrierten Binnenmarkts und die damit verbundene Verstärkung der Rechtssicherheit auf der Ebene des Verbraucherschutzes, dies angesichts der großen Probleme, die die Verbraucher bei der Ausübung ihrer Rechte, hauptsächlich auf transnationaler Ebene, haben, derzeit nicht möglicht ist. Diese Probleme sind nicht auf die fehlende harmonisierte Gemeinschaftsgesetzgebung in diesem Bereich zurückzuführen, sondern auf das Fehlen eines klaren gemeinschaftlichen Rechtsrahmens, der gegebenenfalls durch striktere einzelstaatliche Rechtsrahmen ergänzt wird, die rechtmäßig handelnden Unternehmen und Verbrauchern zugute kommen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Präambel Bezugsvermerk 1

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 und Artikel 153,

Begründung

Wie aus Artikel 1 des Legislativvorschlags und dem entsprechenden Rechtsrahmen hervorgeht, nämlich die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz, zielt diese auf die Verstärkung des Verbraucherschutzes und die Angleichung der Rechtsvorschriften ab, so dass folglich die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage durch Artikel 153 des Vertrags ergänzt werden muss, wie es auch im Bericht des Parlaments von 2004 (2000/2208(INI)) vorgeschlagen wird.

Änderungsantrag 2

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a) unter Hervorhebung der Bedeutung dieses Sektors für den europäischen Fremdenverkehr und unter Hinweis darauf, dass das Europäische Parlament die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Richtlinie 94/47/EG bereits in seinen Entschließungen vom 8. September 2005 zu den neuen Perspektiven und neuen Herausforderungen für einen nachhaltigen europäischen Fremdenverkehr1 und vom 29. November 2007 zu einer neuen EU-Tourismuspolitik2 erwähnt hat,

 

___________________

1 ABl. C 193 E vom 17.8.2005, S. 325.

 

2 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0575.

Begründung

Das Europäische Parlament hat sich immer für die Verteidigung der Verbraucherrechte im Bereich des Fremdenverkehrs eingesetzt, weswegen die Erwähnung der beiden Entschließungen zu diesem Bereich, die in dieser Wahlperiode angenommen wurden, als zweckmäßig erscheint.

Änderungsantrag 3

Erwägung 4

(4) Die Richtlinie sollte einzelstaatliche Vorschriften über die Eintragung von beweglichem und unbeweglichem Eigentum, über Niederlassungsbedingungen, Zulassungs- oder Konzessionsbestimmungen sowie über die Festlegung der Rechtsnatur der Rechte, die Gegenstand der unter diese Richtlinie fallenden Verträge sind, unberührt lassen.

(4) Die Richtlinie sollte einzelstaatliche Vorschriften über die Eintragung von beweglichem und unbeweglichem Eigentum, über Niederlassungsbedingungen, Zulassungs- oder Konzessionsbestimmungen sowie über die Festlegung der Rechtsnatur der Rechte, die Gegenstand der unter diese Richtlinie fallenden Verträge sind, unberührt lassen, es sei denn, diese einzelstaatlichen Vorschriften sind weniger streng als die Regelungen der vorliegenden Richtlinie hinsichtlich des Verbraucherschutzes, unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben..

Begründung

Der Änderungsantrag zielt auf die Verstärkung eines der beiden Ziele dieses Richtlinienvorschlags ab, nämlich die Verstärkung des Verbraucherschutzes durch die Festlegung eines Mindestschutzniveaus.

Änderungsantrag 4

Erwägung 16 a (neu)

 

(16) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung1“ sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

_________

ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1

Begründung

Dieser Änderungsvorschlag zielt auf die Einhaltung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1) ab.

Änderungsantrag 5

Artikel 1 Absatz 2 einleitender Teil

2. Die Mitgliedstaaten können weiterhin auf dem mit dieser Richtlinie harmonisierten Gebiet innerstaatliche Regelungen anwenden, die einen höheren Verbraucherschutz gewährleisten und Folgendes zum Gegenstand haben:

2. Die Mitgliedstaaten können weiterhin auf dem mit dieser Richtlinie harmonisierten Gebiet innerstaatliche Regelungen anwenden, die einen höheren Verbraucherschutz gewährleisten, einschließlich derjenigen, die Folgendes zum Gegenstand haben:

Begründung

Im Hinblick auf die Verstärkung des Verbraucherschutzes zielt der Vorschlag darauf ab zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten weiterhin strengere innerstaatliche Regelungen anwenden können, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich in den im Wortlaut der Richtlinien genannten Bereichen.

Änderungsantrag 6

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

a) „Teilzeitnutzungsrecht“ einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt das Recht erwirbt, eine oder mehrere Unterkünfte für mehr als einen Nutzungszeitraum zu nutzen;

a) „Teilzeitnutzungsrecht“ einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt das Recht erwirbt, eine oder mehrere Unterkünfte für mehr als einen Nutzungszeitraum zu nutzen. Diese Nutzungsrechte schließen insbesondere die implizite vertragliche Rechte in Verbindung mit Mitgliedskarten und Ferienclubs, Mitgliedskarten bei touristischen Organisationen oder ähnlichen Regelungen ein;

Begründung

Rechtliche Klarstellung im Hinblick auf eine weiter gefasste Definition des Begriffs Timesharing, um zu vermeiden, dass die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften rasch hinfällig werden.

Änderungsantrag 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

c) „Wiederverkauf“ einen Vertrag, mit dem ein Gewerbetreibender gegen Entgelt einem Verbraucher dabei hilft, ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt zu veräußern oder zu erwerben;

c) „Wiederverkauf“ einen Vertrag, mit dem ein Gewerbetreibender gegen Entgelt einen Verbraucher bei der Veräußerung oder beim Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts oder eines langfristigen Urlaubsprodukts unterstützt;

Begründung

Rechtliche Klarstellung. Die Bezeichnung „unterstützt“ definiert die erbrachte Dienstleistung und das Verhältnis zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher genauer.

Änderungsantrag 8

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f a (neu)

 

fa) „dauerhafter Datenträger“: jedes Medium, das es den Verbrauchern gestattet, an sie persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass sie sie in der Folge für eine für die Zwecke der fraglichen Informationen angemessene Dauer leicht einsehen können, und dass die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen möglich ist;

Begründung

Gleichlautende Definition wie in Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, die modernere Informationsmöglichkeiten vorsehen.

Änderungsantrag 9

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

g) „akzessorischer Vertrag“ jeden Vertrag, der einem anderen Vertrag untergeordnet ist.

g) „akzessorischer Vertrag“ jeden Vertrag, der einen anderen Vertrag ergänzt.

Begründung

Rechtliche Klarstellung. Die Definition „ergänzt“ definiert das Rechtsverhältnis zwischen Verträgen genauer, da ein „akzessorischer Vertrag“ nicht zwangsläufig einem Hauptvertrag „untergeordnet“ ist.

Änderungsantrag 10

Artikel 3 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jegliche Werbung einen Hinweis auf die in Absatz 2 genannten schriftlichen Informationen sowie einen Hinweis darauf enthält, wo diese Informationen erhältlich sind.

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jegliche Werbung einen Hinweis auf die in Absatz 2 genannten schriftlichen Informationen auf Papier oder jedem anderen dauerhaften Datenträger sowie einen Hinweis darauf enthält, wo diese Informationen erhältlich sind.

Begründung

Gleichlautende Definition wie in der Richtlinie 2002/65/EG, Artikel 2 Buchstabe f und im Änderungsantrag zur Einführung eines neuen Buchstabens fa in Artikel 2 Absatz 1 dieses Vorschlags enthalten.

Änderungsantrag 11

Artikel 3 Absatz 2 einleitender Teil

2. Der Gewerbetreibende stellt dem Verbraucher auf Anfrage schriftliches Informationsmaterial zur Verfügung, das neben einer allgemeinen Beschreibung des Produkts mindestens kurze und genaue Angaben zu folgenden Punkten, sofern zutreffend, enthält:

2. Der Gewerbetreibende stellt dem Verbraucher auf Anfrage schriftliches Informationsmaterial – auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger – zur Verfügung, das neben einer allgemeinen Beschreibung des Produkts mindestens kurze und genaue Angaben zu folgenden Punkten, sofern zutreffend, enthält:

Begründung

Der Änderungsantrag zielt auf Folgendes ab:

1. Beachtung der identischen Definition in der Richtlinie 2002/65/EG, Artikel 2 Buchstabe f) und

2. für die Verbraucher Gewährleistung eines hohen Informationsniveaus und auf diese Weise positive Antwort auf die häufig von den Verbrauchern vorgebrachten Beschwerden hinsichtlich der unzureichenden zur Verfügung gestellten Information, insbesondere in Bezug auf Qualität und Quantität dieser Informationen.

Änderungsantrag 12

Artikel 4 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Vertrag schriftlich in der vom Verbraucher gewünschten Amtssprache der Gemeinschaft abgefasst wird.

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Vertrag schriftlich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger in der Sprache bzw. den Sprachen des Mitgliedstaats abgefasst wird, in dem der Verbraucher ansässig ist oder dessen Staatsangehöriger er ist. Diese Sprache bzw. Sprachen muss/müssen auf jeden Fall eine vom Verbraucher gewünschte Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft sein. Der Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, kann jedoch vorschreiben, dass die in Absatz 2 genannten Informationen auf jeden Fall zumindest in der Sprache bzw. in einer der Sprachen des Verbrauchers abgefasst werden, die Amtssprache/n der Gemeinschaft sein muss/müssen, und der Gewerbetreibende legt dem Verbraucher eine offiziell beglaubigte Übersetzung dieser Informationen in der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats vor, in dem sich das bewegliche Gut bzw. die Immobilie befindet, wobei diese Amtssprache/n der Gemeinschaft sein muss/müssen.

Begründung

Der Änderungsantrag zielt auf Folgendes ab:

1. Beachtung der identischen Definition in der Richtlinie 2002/65/EG, Artikel 2 Buchstabe f) und

2. in Übereinstimmung mit dem derzeitigen informellen Standpunkt des Rates in dieser Angelegenheit zielt dieser Änderungsantrag darauf ab zu gewährleisten, dass die Sprachenregelung dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau gewährleistet, das gleichzeitig keine übermäßigen Kosten für den Bereich mit sich bringt.

Änderungsantrag 13

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

2. Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten schriftlichen Informationen sind integraler Bestandteil des Vertrags und dürfen nicht geändert werden, außer die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes oder die Änderungen resultieren aufgrund von Umständen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat.

2. Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten schriftlichen Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger sind integraler Bestandteil des Vertrags. Die Übermittlung dieser Informationen an den Verbraucher muss auf angemessene, objektive und klare Weise unter Benutzung von Buchstaben einer Größe, die eine leichte Lesbarkeit ermöglichen, erfolgen. Die schriftlichen Informationen dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Änderungen resultieren aus Umständen, die unvorhergesehen, unerwartet sind und nicht in der Kontrolle des Gewerbetreibenden liegen und welche Folgen verursachen, die der Gewerbetreibende nicht hätte vermeiden können, selbst wenn er bzw. sie die größtmögliche Sorgfalt an den Tag gelegt hätte.

Änderungen von Umständen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat, werden dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt.

Diese Änderungen werden dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages schriftlich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt.

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab,

1. Änderungsantrag 7 Folge zu leisten,

2. zu gewährleisten, dass die Einbeziehung wesentlicher Informationen nicht in der Hand der Vertragsparteien allein liegt. Die Praxis zeigt, dass der Ausdruck „außer die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes“ bestimmten Gewerbetreibenden ermöglicht, einseitig Beitrittsverträge vorzuschlagen, in denen der Verbraucher sich darauf beschränkt, unbewusst den Nichtzugang zu Informationen zu seinem Nachteil zu akzeptieren.

Änderungsantrag 14

Artikel 4 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Der Verbraucher erhält stets eine Kopie des Vertrags auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger.

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, dem Verbraucher ein Höchstmaß an Informationen zu gewährleisten mit dem Ziel, ein hohes Schutzniveau und einen stabilen und transparenten Markt zu gewährleisten.

Änderungsantrag 15

Artikel 5 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Verbraucher nach Abschluss eines Vertrages oder eines verbindlichen Vorvertrags innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien diesen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Ist der vierzehnte Tag ein Sonn- oder Feiertag, wird die Frist bis zum folgenden ersten Arbeitstag verlängert.

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Verbraucher nach Abschluss eines Vertrages (Streichung) innerhalb eines Zeitraums von einundzwanzig zusammenhängenden Tagen nach Unterzeichnung des endgültigen Vertrages durch beide Parteien diesen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Ist der einundzwanzigste Tag ein Sonn- oder Feiertag, wird die Frist bis zum folgenden ersten Arbeitstag verlängert.

Begründung

Der Verkauf derartiger Immobilien findet oft statt, während sich der künftige Käufer im Urlaub befindet, und deshalb sind 14 Tage zu kurz für eine objektive Bewertung, ob der Käufer wirklich den Kauf durchführen will.

Änderungsantrag 16

Artikel 5 Absatz 2

2. In den Fällen, in denen der Vertrag nicht alle in Anhang I Buchstaben a bis p und Anhang II Buchstaben a und b aufgeführten Informationen enthält, diese aber innerhalb von drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung schriftlich vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist an dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhält.

2. In den Fällen, in denen der Vertrag nicht alle in Anhang I Buchstaben a bis p und Anhang II Buchstaben a und b aufgeführten Informationen enthält, diese aber innerhalb von drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung schriftlich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist an dem Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhält. Werden diese Informationen nicht innerhalb der in diesem Absatz vorgesehenen Frist vorgelegt, ist der Vertrag null und nichtig.

Begründung

Klarstellung mit dem Ziel der Erhöhung der Rechtssicherheit des Wortlauts.

Änderungsantrag 17

Artikel 5 Absatz 3

3. Liegen die in Anhang I Buchstaben a bis p und Anhang II Buchstaben a und b aufgeführten Informationen nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung schriftlich vor, endet die Widerrufsfrist drei Monate und vierzehn Tage nach Unterzeichnung des Vertrags.

entfällt

Begründung

Wie in Änderungsantrag 16 beschrieben ist der Vertrag null und nichtig, wenn die Informationen nicht innerhalb der genannten Frist vorliegen, so dass das Vorhandensein einer Widerrufsfrist überflüssig ist.

Änderungsantrag 18

Artikel 5 Absatz 5

5. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, hat er nur diejenigen Kosten zu erstatten, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aufgrund des Vertragsschlusses und des Widerrufs des Vertrags für rechtliche Formalitäten anfallen, die vor Beginn der in Absatz 1 genannten Frist vorgenommen werden müssen. Diese Kosten müssen im Vertrag ausdrücklich genannt sein.

entfällt

Begründung

Das Recht auf Auflösung des Vertrags ist ein Ex-tunc-Recht, d.h., seine Auswirkungen haben Rückwirkung auf das Datum des Abschlusses des Vertrags, und der Gewerbetreibende kann dem Verbraucher daher keine Kosten für einen Vertrag anlasten, der keine Wirkungen erzielt. Die Erfahrung zeigt, dass oft und unter Verstoß gegen die rechtlichen Bestimmungen dem Verbraucher Verwaltungsausgaben angelastet werden, wenn er fristgerecht das Recht auf Vertragsauflösung ausübt, wobei diese Praxis eine Behinderung der Ausübung der freien Vertragsauflösung ist.

Änderungsantrag 19

Artikel 5 Absatz 6

6. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht gemäß Absatz 3 Gebrauch, so ist er zu keiner Gelderstattung verpflichtet.

6. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so ist er zu keiner Gelderstattung verpflichtet.

Begründung

Rechtliche Klarstellung in Übereinstimmung mit Änderungsantrag 18.

Änderungsantrag 20

Artikel 6 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Kreditkarten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstige Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten vor Ende der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 untersagt sind.

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Bankkonten oder durch Kredit- oder Debitkarten, ausdrückliche Schuldanerkenntnisse oder sonstige Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten vor Ende der Widerrufsfrist gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 untersagt sind.

Begründung

Hierdurch sollen die verschiedenen Arten von Hinterlegungs-/Zahlungsgarantien abgedeckt werden.

Änderungsantrag 21

Artikel 6 Absatz 2

2. Jegliche Zahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Kreditkarten, Schuldanerkenntnisse oder sonstigen Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf sind untersagt, solange der Verkauf nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag nicht beendet wird.

2. Jegliche Zahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Bankkonten oder durch Kredit- oder Debitkarten, Schuldanerkenntnisse oder sonstigen Gegenleistungen des Verbrauchers an den Gewerbetreibenden oder einen Dritten im Zusammenhang mit dem Wiederverkauf sind untersagt, solange der Verkauf nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Wiederverkaufsvertrag nicht beendet wird.

Begründung

Hierdurch sollen die verschiedenen Arten von Hinterlegungs-/Zahlungsgarantien abgedeckt werden.

Änderungsantrag 22

Artikel 7 Absatz 1

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Fall des Widerrufs eines Vertrages über ein Teilzeitnutzungsrecht oder eines Vertrages über ein langfristiges Urlaubsprodukt durch den Verbraucher alle akzessorischen Verträge ‑ auch Tauschverträge ‑ entschädigungsfrei automatisch ihre Gültigkeit verlieren.

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass im Fall des Widerrufs eines Vertrages über ein Teilzeitnutzungsrecht oder eines Vertrages über ein langfristiges Urlaubsprodukt durch den Verbraucher alle akzessorischen Verträge auch Tauschverträge – ohne Kosten für den Verbraucher automatisch annulliert werden.

Begründung

Rechtliche und sprachliche Klarstellung.

Änderungsantrag 23

Artikel 7 Absatz 2

2. Wird der Preis ganz oder teilweise über einen Kredit finanziert, den der Gewerbetreibende oder ein Dritter dem Verbraucher auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Gewerbetreibenden gewährt, erlischt die Kreditvereinbarung entschädigungsfrei, wenn der Verbraucher gemäß Artikel 5 von seinem Recht Gebrauch macht und den Hauptvertrag widerruft.

2. Wird der Preis ganz oder teilweise über einen Kredit finanziert, den der Gewerbetreibende oder ein Dritter dem Verbraucher auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Gewerbetreibenden gewährt, wird die Kreditvereinbarung ohne Kosten für den Verbraucher annulliert, wenn der Verbraucher von seinem Recht Gebrauch macht und den Hauptvertrag widerruft.

Begründung

Rechtliche und sprachliche Klarstellung.

Änderungsantrag 24

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a

a) öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter;

a) Behörden und öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter;

Begründung

Klarstellung zur Erweiterung der Art der Organisationen.

Änderungsantrag 25

Artikel 10 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Verbraucher und die Gewerbetreibenden über vollständige Informationen verfügen können und Zugang zu den durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 vorgesehenen rechtlichen Mechanismen haben, was die außergewöhnliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten und verfahrens- und verwaltungsrechtlichen Gerichtsverfahren betrifft.

 

________

1 ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

Begründung

Als öffentliche Einrichtungen obliegt es in erster Linie den Mitgliedstaaten, die Bereitstellung von vollständigen Informationen und den Zugang zu den rechtlichen Mechanismen zu gewährleisten, die dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden im Rahmen der Verordnung 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Verfügung stehen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen stabilen und transparenten Markt sicherzustellen.

Änderungsantrag 26

Anhang I Buchstabe c

c) genaue Beschreibung der Immobilie und ihrer Belegenheit, sofern sich der Vertrag auf eine bestimmte Immobilie bezieht; genaue Beschreibung der Immobilien und ihrer Belegenheit, sofern sich der Vertrag auf eine Reihe von Immobilien („multi-resorts“) bezieht; sachdienliche Beschreibung der Unterkunft und Anlagen, sofern sich der Vertrag nicht auf eine Immobilie, sondern auf eine andere Unterkunft bezieht;

c) genaue Beschreibung der Immobilie, einschließlich des Niveaus ihrer Ausstattung sowie ihrer Einrichtungen und ihrer Belegenheit, sofern sich der Vertrag auf eine bestimmte Immobilie bezieht; genaue Beschreibung der Immobilien und ihrer Belegenheit, sofern sich der Vertrag auf eine Reihe von Immobilien („multi-resorts“) bezieht; sachdienliche Beschreibung der Unterkunft und Anlagen, sofern sich der Vertrag nicht auf eine Immobilie, sondern auf eine andere Unterkunft bezieht;

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten.

Änderungsantrag 27

Anhang I Buchstabe c a (neu)

 

ca) wenn der Vertrag das Recht auf Nutzung einer Immobilie von verschiedenen Immobilien einer Immobiliengruppe vorsieht, Informationen über die Einschränkungen der Nutzung dieser Immobilie oder, wenn ein Punktesystem angewandt wird, Informationen über die Notwendigkeit, mehr Punkte zu erhalten, die es erlauben, die fragliche Immobilie zu nutzen;

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten.

Änderungsantrag 28

Anlage I Buchstabe c a (neu)

 

ca) Informationen des Gewerbetreibenden mit Einzelheiten etwaiger Nutzungsbeschränkungen der Immobilie, Planungsbeschränkungen und genaue Details aller Planungs- oder Baugenehmigungen oder -erlaubnisse im Zusammenhang mit der Immobilie;

Begründung

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die verkaufte Immobilie rechtlich einwandfrei gebaut wurde.

Änderungsantrag 29

Anhang I Buchstabe f

f) Angabe darüber, wie Instandhaltung und Reparaturen sowie Verwaltung und Betriebsführung der Immobilie erfolgen, sowie Angaben darüber, ob und inwieweit der Verbraucher über diese Fragen mitentscheiden kann;

f) Angabe darüber, wie Instandhaltung und Reparaturen sowie Verwaltung und Betriebsführung der Immobilie erfolgen, sowie Klarstellung der Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien und Angaben darüber, ob und inwieweit der Verbraucher über diese Fragen mitentscheiden kann;

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten.

Änderungsantrag 30

Anhang I Buchstabe g

g) genaue Beschreibung der Umlage sämtlicher Kosten auf die Verbraucher sowie Angaben, wie und wann diese Kosten erhöht werden könnten; gegebenenfalls Angaben darüber, ob weitere Belastungen, Hypotheken, Grundpfandrechte oder andere dingliche Rechte auf die Unterkunft im Grundbuch eingetragen sind;

g) genaue Beschreibung der Umlage sämtlicher Kosten auf die Verbraucher sowie Angaben, wie und wann diese Kosten erhöht werden könnten; gegebenenfalls Angaben darüber, ob weitere Belastungen, Hypotheken, Grundpfandrechte oder andere dingliche Rechte auf die Unterkunft und andere, vom Vertrag abgeleitete Rechte im Grundbuch eingetragen sind;

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten.

Änderungsantrag 31

Anhang I Buchstabe h

h) genaue Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls die Geltungsdauer der vertraglich vereinbarten Regelung; Angabe des Zeitpunkts, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht in Anspruch nehmen kann;

h) genaue Angabe des Zeitraums, innerhalb dessen das im Vertrag vorgesehene Recht ausgeübt werden kann, sowie gegebenenfalls die Geltungsdauer der vertraglich vereinbarten Regelung; Angabe des Zeitpunkts, ab dem der Verbraucher das im Vertrag vorgesehene Recht und das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen kann;

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten.

Änderungsantrag 32

Anhang I Buchstabe i

i) der vom Verbraucher zu zahlende Preis, eine Schätzung des vom Verbraucher für die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen und Dienstleistungen zu entrichtenden Betrags; die Berechnungsgrundlage der Kosten für die Nutzung der jeweiligen Immobilie durch den Verbraucher, der gesetzlichen Kosten (zum Beispiel Steuern und Abgaben) sowie der zusätzlichen Verwaltungskosten (zum Beispiel für Betriebsführung, Instandhaltung und Reparaturen);

i) der vom Verbraucher zu zahlende Preis, eine Schätzung des vom Verbraucher für die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen und Dienstleistungen zu entrichtenden Betrags; die Berechnungsmethode der Kosten für die Nutzung der jeweiligen Immobilie durch den Verbraucher, der gesetzlichen Kosten (zum Beispiel Steuern und Abgaben) sowie der zusätzlichen Verwaltungskosten (zum Beispiel für Betriebsführung, Instandhaltung und Reparaturen);

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten.

Änderungsantrag 33

Anhang I Buchstabe j

j) eine Klausel, nach der der Verbraucher keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen zu tragen hat;

j) eine Klausel, nach der der Verbraucher keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen zu tragen hat;

Begründung

Dieser Änderungsantrag betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag 34

Anhang I Buchstabe k

k) Angabe darüber, ob es möglich ist, sich an einer Organisation für den Tausch oder Weiterverkauf der vertraglichen Rechte zu beteiligen, Angaben zu den entsprechenden Organisationen sowie Angabe der Kosten, die mit dem Wiederverkauf oder dem Tausch im Rahmen dieser Regelungen verbunden sind;

k) Angabe darüber, ob es möglich ist, sich an einer Organisation für den Tausch oder Weiterverkauf der vertraglichen Rechte zu beteiligen, Angaben zu den entsprechenden Organisationen sowie Angabe der Kosten, die mit dem Wiederverkauf oder dem Tausch im Rahmen dieser Regelungen verbunden sind; die Verpflichtung zur Vorlage der in diesem Anhang vorgesehenen Informationen gilt mit den notwendigen Anpassungen für die Rechte, die Gegenstand des Tauschs oder des Wiederverkaufs sind.

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten.

Änderungsantrag 35

Anhang I Buchstabe m

m) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen mit einer genauen Angabe der Art und der Höhe der Kosten, die der Verbraucher gemäß Artikel 5 Absatz 5 zu erstatten hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht; gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung von mit dem Vertrag verknüpften Kreditvereinbarungen und akzessorischen Verträgen, wenn der Verbraucher den Hauptvertrag widerruft; Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs;

m) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen, falls der Verbraucher von diesem Recht Gebrauch macht; gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung von mit dem Vertrag verknüpften Kreditvereinbarungen und akzessorischen Verträgen, wenn der Verbraucher den Hauptvertrag gemäß Artikel 5 widerruft; Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs;

Begründung

Rechtliche Klarstellung in Übereinstimmung mit Änderungsantrag 17.

Änderungsantrag 36

Anhang I Buchstabe p

p) Angaben über die Existenz, den Inhalt, die Kontrolle und die Durchsetzung von Verhaltenskodizes;

p) Angaben über die etwaige Anwendbarkeit von Verhaltenskodizes auf den Gewerbetreibenden und über die Möglichkeiten des Zugangs dazu;

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten und darüber zu informieren, ob der Gewerbetreibende Unterzeichner von Verhaltenskodizes ist und welche Zugangsmöglichkeiten zum Inhalt dieser Kodizes bestehen.

Änderungsantrag 37

Anhang I Buchstabe q

q) Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

q) Informationen über das auf den Vertrag anwendbare Recht und, gegebenenfalls Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten und das auf den Vertrag anwendbare Recht klarzustellen.

Änderungsantrag 38

Anhang II Buchstabe b

b) Angabe einer realistischen Schätzung der Fertigstellungsfrist der Unterkunft und der Versorgungsleistungen, die für die Nutzung der Unterkunft erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse);

b) Angabe einer realistischen Schätzung der Fertigstellungsfrist der Unterkunft und der Versorgungsleistungen, die für die Nutzung der Unterkunft erforderlich sind (Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonanschlüsse), und Angabe anwendbarer Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der realistischen Schätzung der Fertigstellungsfrist;

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten.

Änderungsantrag 39

Anhang II Buchstabe b a (neu)

 

ba) eine Klausel, nach der der Verbraucher keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen zu tragen hat.

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten. Der Änderungsantrag zielt auch darauf ab zu gewährleisten, dass der Verbraucher keine anderen als die im Vertrag angegebenen Kosten oder Verpflichtungen zu tragen hat.

Änderungsantrag 40

Anhang II Buchstabe d

d) eine Garantie für die Fertigstellung der Unterkunft, beziehungsweise eine Garantie für die Rückzahlung aller getätigten Zahlungen, sofern die Unterkunft nicht fertig gestellt wird, sowie gegebenenfalls Angabe der Bedingungen für die Anwendung dieser Garantien.

d) eine Garantie für die Fertigstellung und das Qualitätsniveau der Fertigstellung der Unterkunft, beziehungsweise eine Garantie für die Rückzahlung aller getätigten Zahlungen, sofern die Unterkunft nicht fertig gestellt wird, sowie gegebenenfalls Angabe der Bedingungen für die Anwendung dieser Garantien.

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten und sicherzustellen, dass das vereinbarte Fertigstellungsniveau vollständig beachtet wird.

Änderungsantrag 41

Anhang III Buchstabe b

b) genaue Angabe der Art des im Vertrag vorgesehenen Rechts;

b) genaue Angabe der Art und des Inhalts des im Vertrag vorgesehenen Rechts, einschließlich einer genauen Beschreibung der vom Vertrag an den Verbraucher übertragenen Rechte und der gegebenenfalls geltenden Einschränkungen bzw. der beschränkten Angebote oder zeitlichen Befristungen für spezifische Rabatte;

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt sowie eine klare und genaue Beschreibung des Rechtes/der Rechte, die Gegenstand des Vertrags sind, zu gewährleisten.

Änderungsantrag 42

Anhang III Buchstabe d

d) Angabe des vom Verbraucher zu zahlenden Preises;

d) Angabe des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtpreises;

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt und eine klare und genaue Beschreibung des Gesamtpreises zu gewährleisten, der vom Verbraucher zu zahlen ist.

Änderungsantrag 43

Anhang III Buchstabe i a (neu)

 

ia) die Bedingungen und Auswirkungen der Auflösung des Vertrags und Informationen über die Verantwortung des Verbrauchers in Bezug auf die Kosten infolge dieser Vertragsauflösung;

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten. Er zielt ferner darauf ab, die obligatorische Unterrichtung über die Möglichkeiten, Bedingungen und Folgen der Auflösung des Vertrags sowie über die Verantwortung des Verbrauchers hinsichtlich der Kosten infolge der Auflösung des Vertrags einzuführen.

Änderungsantrag 44

Anhang IV Buchstabe e

e) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen mit einer genauen Angabe der Art und der Höhe der Kosten, die der Verbraucher gemäß Artikel 5 Absatz 5 zu erstatten hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht;

e) Informationen über das Recht, den Vertrag gemäß Artikel 5 zu widerrufen;

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten. Er zielt ferner darauf ab, die obligatorische Information über das Recht, den Vertrag gemäß Artikel 5 zu widerrufen, einzuführen.

Änderungsantrag 45

Anhang IV Buchstabe e a (neu)

 

ea) Bedingungen und Auswirkungen der Auflösung des Vertrags und Informationen über die Verantwortung des Verbrauchers in Bezug auf die Kosten infolge der Auflösung des Vertrags;

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten. Er zielt ferner darauf ab, die obligatorische Unterrichtung über die Möglichkeiten, Bedingungen und Folgen der Auflösung des Vertrags sowie über die Verantwortung des Verbrauchers hinsichtlich der Kosten infolge der Auflösung des Vertrags einzuführen.

Änderungsantrag 46

Anhang IV Buchstabe h

h) Angaben über die Existenz, den Inhalt, die Kontrolle und die Durchsetzung von Verhaltenskodizes;

h) Informationen über die etwaige Anwendbarkeit von Verhaltenskodizes auf den Gewerbetreibenden und über die Möglichkeiten des Zugangs dazu;

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten und zu informieren, ob der Gewerbetreibende Unterzeichner von Verhaltenskodizes ist und welche Zugangsmöglichkeiten zum Inhalt dieser Kodizes bestehen.

Änderungsantrag 47

Anhang IV Buchstabe i

i) Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

i) Informationen über das auf den Vertrag anwendbare Recht und gegebenenfalls Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten und das auf den Vertrag anwendbare Recht klarzustellen.

Änderungsantrag 48

Anhang IV Buchstabe i a (neu)

 

ia) eine Klausel, nach der die Übertragung kosten- und belastungsfrei erfolgt.

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten, und sicherzustellen, dass die Übertragung kosten- und belastungsfrei erfolgt, um zu vermeiden, dass die Verbraucher zum Beispiel im Fall der Belastung mit einer Hypothek ihres Rechtes verlustig gehen.

Änderungsantrag 49

Anhang V Buchstabe b

b) genaue Angabe der Art des im Vertrag vorgesehenen Rechts;

b) genaue Angabe der Art und des Inhalts des im Vertrag vorgesehenen Rechts;

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten, und sicherzustellen, dass die Übertragung kosten- und belastungsfrei erfolgt, um zu vermeiden, dass die Verbraucher zum Beispiel im Fall der Belastung mit einer Hypothek ihres Rechtes verlustig gehen.

Änderungsantrag 50

Anhang V Buchstabe e

e) der vom Verbraucher zu zahlende Preis, eine Schätzung des vom Verbraucher für die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen und Dienstleistungen zu entrichtenden Betrags; die Berechnungsgrundlage der Kosten für die Nutzung der jeweiligen Immobilie durch den Verbraucher, der gesetzlichen Kosten (zum Beispiel Steuern und Abgaben) sowie der zusätzlichen Verwaltungskosten (zum Beispiel für Betriebsführung, Instandhaltung und Reparaturen);

e) der vom Verbraucher zu zahlende Preis, eine Schätzung des vom Verbraucher für die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen und Dienstleistungen zu entrichtenden Betrags; die Berechnungsmethode der Kosten für die Nutzung der jeweiligen Immobilie durch den Verbraucher, der gesetzlichen Kosten (zum Beispiel Steuern und Abgaben) sowie der zusätzlichen Verwaltungskosten (zum Beispiel für Betriebsführung, Instandhaltung und Reparaturen);

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten.

Änderungsantrag 51

Anhang V Buchstabe i

i) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen mit einer genauen Angabe der Art und der Höhe der Kosten, die der Verbraucher gemäß Artikel 5 Absatz 5 zu erstatten hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht; gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung von mit dem Vertrag verknüpften Kreditvereinbarungen und akzessorischen Verträgen, wenn der Verbraucher den Hauptvertrag widerruft; Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs;

i) Informationen über das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und die daraus resultierenden Rechtsfolgen, falls der Verbraucher davon Gebrauch macht; gegebenenfalls Informationen über die Modalitäten der Beendigung von mit dem Vertrag verknüpften Kreditvereinbarungen und akzessorischen Verträgen, wenn der Verbraucher gemäß Artikel 5 den Hauptvertrag widerruft; Informationen über die Rechtsfolgen des Widerrufs;

Begründung

Rechtliche Klarstellung in Übereinstimmung mit Änderungsantrag 17.

Änderungsantrag 52

Anhang V Buchstabe i a (neu)

 

ia) eine Klausel, nach der die Übertragung kosten- und belastungsfrei erfolgt.

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten, und sicherzustellen, dass die Übertragung kosten- und belastungsfrei erfolgt, um zu vermeiden, dass die Verbraucher zum Beispiel im Fall der Belastung mit einer Hypothek ihres Rechtes verlustig gehen.

Änderungsantrag 53

Anhang V Buchstabe l

l) Angaben über die Existenz, den Inhalt, die Kontrolle und die Durchsetzung von Verhaltenskodizes;

l) Angaben über die etwaige Anwendbarkeit von Verhaltenskodizes auf den Gewerbetreibenden und über die Möglichkeiten des Zugangs dazu;

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten und zu informieren, ob der Gewerbetreibende Unterzeichner von Verhaltenskodizes ist und welche Zugangsmöglichkeiten zum Inhalt dieser Kodizes bestehen.

Änderungsantrag 54

Anhang V Buchstabe m

m) Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

m) Angaben über das für den Vertrag geltende Recht und gegebenenfalls Angaben über außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeiten.

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, ein hohes Verbraucherschutzniveau und einen offenen, wettbewerbsfähigen und transparenten Markt zu gewährleisten und das auf den Vertrag anwendbare Recht klarzustellen.

VERFAHREN

Titel

Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0303 – C6-0159/2007 – 2007/0113(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

21.6.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Emanuel Jardim Fernandes

3.7.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.1.2008

25.2.2008

 

 

Datum der Annahme

26.2.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriele Albertini, Inés Ayala Sender, Paolo Costa, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Emanuel Jardim Fernandes, Brigitte Fouré, Georg Jarzembowski, Stanisław Jałowiecki, Dieter-Lebrecht Koch, Sepp Kusstatscher, Bogusław Liberadzki, Marian-Jean Marinescu, Seán Ó Neachtain, Willi Piecyk, Reinhard Rack, Luca Romagnoli, Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Georgios Toussas, Yannick Vaugrenard, Lars Wohlin, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Zsolt László Becsey, Philip Bradbourn, Anne E. Jensen, Helmuth Markov, Vladimír Remek, Leopold Józef Rutowicz, Ari Vatanen, Corien Wortmann-Kool

  • [1]  Grünbuch über die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Verbraucherschutz (KOM(2006)744 endg.)
  • [2]  Entschließung des Europäischen Parlaments (Berichterstatter: Manuel Medina Ortega) zu der Beobachtung der Gemeinschaftspolitik im Bereich des Schutzes der Erwerber von Teilnutzungsrechten an Immobilien (Richtlinie 94/47/EG) (2000/2208 (INI)).
  • [3]  Siehe KOM(2007) 303, S. 4.

VERFAHREN

Titel

Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0303 – C6-0159/2007 – 2007/0113(COD)

Datum der Konsultation des EP

7.6.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

21.6.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

21.6.2007

JURI

21.6.2007

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Toine Manders

16.7.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

13.9.2007

3.10.2007

22.11.2007

23.1.2008

 

25.3.2008

 

 

 

Datum der Annahme

19.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriela Creţu, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Martí Grau i Segú, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Iliana Malinova Iotova, Graf Alexander Lambsdorff, Toine Manders, Arlene McCarthy, Bill Newton Dunn, Zita Pleštinská, Karin Riis-Jørgensen, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Salvador Domingo Sanz Palacio, Eva-Britt Svensson, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Giovanna Corda, Magor Imre Csibi, Brigitte Fouré, Joel Hasse Ferreira, Ian Hudghton, Othmar Karas

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Vladimir Urutchev

Datum der Einreichung

4.6.2008