BERICHT 

30.5.2008 - über das Thema „Auf dem Weg zu einer Europäischen Charta der Rechte der Energieverbraucher“(2008/2006(INI))

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Mia De Vits

Verfahren : 2008/2006(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0202/2008
Eingereichte Texte :
A6-0202/2008
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Thema „Auf dem Weg zu einer Europäischen Charta der Rechte der Energieverbraucher“

(2008/2006(INI))

Das Europäische Parlament,

–    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (KOM(2007)0528),

–    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (KOM(2007)0529),

–    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar 2007 zu einer Energiepolitik für Europa (6271/07),

–    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ (KOM(2007)0001),

–    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003“ (KOM(2006)851),

–    unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Aussichten für den Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarkt – Durchführungsbericht“ (SEK(2006)1709), ergänzendes Dokument zur Mitteilung der Kommission (KOM(2006)0841),

–    unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Daten zur EU-Energiepolitik“ (SEK(2007)0012),

–    unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/67/EG des Rates vom 26. April 2004 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung[1],

–    unter Hinweis auf den Jahresbericht der europäischen Energieregulierungsbehörden für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006, der gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Beschlusses 2003/796/EG der Kommission vom 11. November 2003 zur Einsetzung der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas allen Mitgliedern des Rates der europäischen Energieregulierungsbehörden und der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas sowie dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorgelegt wurde[2],

–    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 zur Billigung eines Aktionsplans (2007–2009) des Europäischen Rates – Eine Energiepolitik für Europa (7224/07)durch den Europäischen Rat,

–    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Europäischen Charta der Rechte der Energieverbraucher“ (KOM(2007)0386),

–    gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6‑0202/2008),

A.  in der Erwägung, dass die Grundsätze der sozialen Integration, der Chancengleichheit für alle und des fairen Zugangs zum Wissen im digitalen Zeitalter bedeuten, dass ein erschwinglicher Zugang zu Energie für alle Bürgerinnen und Bürger der Union von wesentlicher Bedeutung ist,

B.   in der Erwägung, dass die Verbraucher – insbesondere Einzelpersonen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – über begrenzte Instrumente und Chancen verfügen, um ihre Interessen effektiv zu vertreten,

C.  in der Erwägung, dass eine angemessene Energieversorgung ein Schlüsselelement für die erfolgreiche Teilhabe der Bürger am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben ist,

D.  in der Erwägung, dass die Europäische Charta der Rechte der Energieverbraucher (die Charta) ein Appell und ein Anreiz für Regierungen, Energieregulierungsbehörden und die durch alle Sozialpartner vertretene Wirtschaft ist, auf konkrete Weise zur Wahrung der Interessen der Energieverbraucher in einem sozialen, umweltfreundlichen und wettbewerbsfähigen EU-Energiemarkt beizutragen,

E.   in der Erwägung, dass auf Märkten mit unvollkommenem Wettbewerb wie dem Energiesektor Marktmechanismen allein nicht immer die Verbraucherinteressen bestmöglich wahren und deshalb der allgemeine Verbraucherschutz zusätzlich zu energiemarktspezifischen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angegangen und in Kraft gesetzt werden muss,

F.   in der Erwägung, dass die verfügbaren Daten erkennen lassen, dass die Mitgliedstaaten von gezielten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu Gunsten der Bedürfnisse schutzbedürftiger Verbraucher nur eingeschränkt Gebrauch gemacht haben,

G.  in der Erwägung, dass ein starker Schwerpunkt auf die Rolle der nationalen Regulierungsbehörden (NRB) gelegt werden sollte, die unabhängig von öffentlichen oder privaten Interessen sein müssen und die dafür zuständig sind, die Energiemärkte einschließlich der Preise und sämtliche ihrer Komponenten zu überwachen und gegebenenfalls einzuschreiten und Sanktionen zu verhängen,

H.  in der Erwägung, dass die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten im Bereich der Energie nicht ausreichend von der Gesetzgebung abgedeckt wird; unter Hinweis darauf, dass an der Beilegung solcher Streitigkeiten eine Reihe verschiedener Behörden beteiligt ist und die Verbraucher nicht wissen, an wen sie sich wenden sollen,

I.    in der Erwägung, dass die Zielvorgaben der EU im Hinblick auf erneuerbare Energien in die Europäische Charta der Rechte der Energieverbraucher einbezogen werden sollten, um den Verbrauchern die Wahl von Energiequellen zu gestatten, die im Einklang mit diesen Zielvorgaben stehen,

Der Charakter der Charta

1.   unterstreicht die Tatsache, dass die Energieversorgung ein Schlüsselelement für die erfolgreiche Teilhabe des Bürgers am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben ist;

2.   macht darauf aufmerksam, dass die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zwar bereits heute die Rechte der Verbraucher schützen, jedoch häufig nicht eingehalten werden; betont, dass die wirksamere Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften die beste Möglichkeit bietet, die Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher zu intensivieren;

3.   macht darauf aufmerksam, dass die Verabschiedung des gegenwärtig vom Parlament behandelten Pakets von Vorschlägen zum Elektrizitäts- und zum Erdgasbinnenmarkt („Vorschläge des dritten Pakets“) den rechtlichen Rahmen zum Schutz der Energieverbraucher weiter verstärken würde;

4.   ist der Auffassung, dass der Schutz der Energieverbraucher auch in Zukunft eine gemeinsame Aufgabe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten sein muss; macht darauf aufmerksam, dass sich die unterschiedliche Verbraucherschutzpraxis auf dem Energiemarkt in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich auswirken kann und dass die konsequente Anwendung des Subsidiaritätsprinzips daher unerlässlich ist;

5.   betont die absolute Notwendigkeit, den Verbraucherschutz im Zusammenhang mit Energiefragen zu verstärken und die Charta als Leitinstrument für europäische und nationale Behörden sowie für private Einrichtungen zu nutzen, um Verbraucherrechte effektiv zu garantieren und zu stärken;

6.   verweist auf Artikel 3 und Anhang A der durch die Vorschläge des „Dritten Pakets“ zu ändernden Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG; unterstreicht die Notwendigkeit einer besseren Durchsetzung auf nationaler Ebene;

7.   unterstreicht den potenziellen Zusatznutzen der Charta als Informationsinstrument, mit dem die bereits in die bestehenden EU-Rechtsvorschriften aufgenommenen Rechte der Energieverbraucher gesammelt, präzisiert und konsolidiert werden; begrüßt deshalb den Plan der Kommission, ein Internet-Tool zu den Rechten der Verbraucher im Energiebereich zu konzipieren, unterstreicht jedoch die Notwendigkeit einer umfassenderen Kommunikationsstrategie für Verbraucher, die keinen Internetzugang haben oder für die das Internet ein ungeeignetes Medium der Kommunikation ist;

8.   unterstreicht, dass die Charta auch den Bedürfnissen der kleinen gewerblichen Verbraucher entgegenkommen muss, die häufig mit denselben Problemen konfrontiert sind wie der gewöhnliche Energieverbraucher;

Zugang zu Übertragungs- und Verteilungsnetzen und Versorgung

9.   verweist darauf, dass der europäische Energiemarkt auch weiterhin durch eine große Zahl von Monopolen gekennzeichnet ist, wodurch die Wahlfreiheit und die Möglichkeit, den Versorger zügig und ohne Kosten zu wechseln, eingeschränkt, der Informationsmangel vergrößert und infolge dessen die Verwundbarkeit der Verbraucher verstärkt wird; macht darauf aufmerksam, dass es wichtig ist sicherzustellen, dass Anstrengungen zur Schaffung eines einheitlichen, durch Wettbewerb gekennzeichneten Energiemarktes und zum Schutz vor allem schutzbedürftiger Kunden unternommen werden;

10. unterstreicht den Anspruch der europäischen Strom- und Gasverbraucher auf Anschluss an die Netze und auf Versorgung mit Elektrizität und Erdgas zu angemessenen, transparenten, nicht diskriminierenden und eindeutig vergleichbaren Preisen und Tarifen, einschließlich der durch die jeweiligen Indexierungsmechanismen angepassten Preise und Tarife; die Nichtdiskriminierung sollte ein Verbot diskriminierender Gebühren für bestimmte Zahlungsformen einschließen, vor allem für die oftmals schutzbedürftigen Verbraucher, die auf einen Münzzähler angewiesen sind;

11. betont, dass besonderes Augenmerk auf den Verbraucherschutz gelegt werden muss und Schutzmechanismen geschaffen werden müssen, um einen Ausschluss von der Versorgung zu verhindern; die Mitgliedstaaten müssen einen Versorger letzter Instanz benennen und die Verbraucher darüber unterrichten; ein solcher Mechanismus ist im Rahmen der nationalen Gesetzgebung zu schaffen;

12. unterstreicht, dass ein Ausschluss vom Netz nur als letztes Mittel bei Zahlungsrückständen der Verbraucher angesehen werden sollte, insbesondere was schutzbedürftige Verbraucher und Ferienzeiten betrifft; die Versorger sollten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden und eine persönliche Mitteilung an den Verbraucher richten, ehe sie zu einer derartigen Maßnahme greifen;

13. unterstreicht die Notwendigkeit, den Schutz der universalen Rechte – insbesondere hinsichtlich des Zugangs zur Energie für verschiedene soziale, wirtschaftliche und regionale Gruppen – durch Stabilität und Sicherheit der Versorgung sowie durch die Effizienz der Netze sicherzustellen, indem eine Zusammenarbeit auf regionaler Ebene zwischen Mitgliedstaaten und Nachbarländern unter einem europäischen Blickwinkel gefördert wird;

14. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der Verbraucher problemlos und innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat ohne Berechnung von Gebühren zu einem neuen Versorger wechseln kann;

Tarife, Preise

15. betont, dass die europäischen Strom- und Gaspreise angemessen, leicht und eindeutig vergleichbar und transparent sein sowie den tatsächlichen Energieverbrauch widerspiegeln müssen; veröffentlichte Preise, Tarife, Indexierungsmechanismen und Bedingungen müssen für den Verbraucher mit Hilfe einer umfassenden und leicht verständlichen Palette von Informationsinstrumenten leicht zugänglich sein; außerdem sollten sie den unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden im Voraus übermittelt und von ihnen kontrolliert oder genehmigt werden;

16. unterstreicht, dass die Versorger in der Regel vertraglich verpflichtet sind, regelmäßig und zu vorher festgelegten Terminen eine Berechnung durchzuführen, um zu gewährleisten, dass den Verbrauchern die tatsächliche Energiemenge, die sie verbraucht haben, in Rechnung gestellt wird; wenn Versorger nicht in der Lage sind, einer solchen Verpflichtung nachzukommen, z.B. aus technischen Gründen, sollte der Energieverbrauch auf der Grundlage vernünftiger und transparenter Kriterien berechnet werden, die eindeutig im Vertrag festgelegt sind;

17. unterstreicht in diesem Zusammenhang das zunehmende Auftreten von Marktakteuren, die sich auf die Veröffentlichung vergleichender Informationen über Preise, Tarife und Lieferbedingungen der Versorger sowie auf Hilfestellung beim Wechsel des Versorgers spezialisieren;

18. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung intelligenter Zähler zu fördern, die den Verbrauchern einen klaren Überblick über ihren tatsächlichen Energieverbrauch geben und so zu einer Steigerung der Energieeffizienz beitragen; verweist auf die Auflagen zur Einführung intelligenter Zähler in Artikel 13 der Richtlinie 2006/32/EG[3] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, im Interesse der Information der Verbraucher und der Energieeffizienz die Vorschriften der genannten Richtlinie über die Erfassung und Abrechnung des Energieverbrauchs um- und durchzusetzen;

19. fordert die Kommission auf, eine eingehende Studie zum derzeitigen Einsatz von intelligenten Zählern in Privathaushalten durchzuführen und erforderlichenfalls sorgfältig die Möglichkeit der Entwicklung und – nach Konsultation der Parlamente – der Finanzierung solcher Zähler mit Blick auf die Förderung bewährter Praktiken zu prüfen;

Informationen / Verträge

20. unterstreicht die Notwendigkeit, zur Wahrung der Transparenz ein Modell für Standardrechnungen auf der Grundlage bewährter Praktiken zu entwickeln; unterstreicht die Notwendigkeit, zwecks Gewährleistung der Vergleichbarkeit vorvertragliche und vertragliche Standardinformationen – einschließlich von Informationen über die Rechte der Verbraucher gemäß der Charta – zu entwickeln;

21. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine einzige physische Anlaufstelle für Verbraucheranfragen aller Art einzurichten, beispielsweise über die nationalen Energieregulierungsbehörden, und so den Zugang der Verbraucher zur Informationen zu erleichtern und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die Informationen möglichst verbrauchernah im Hinblick auf Ort, Zeit, Instrumente und Gründlichkeit verfügbar sind;

22. unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den NRB Qualitätskriterien für verbraucherbezogene Dienste einschließlich Callcenter entwickelt;

23. ist der Auffassung, dass auf den Websites der Versorgungsunternehmen und der unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden ein Tarifsimulator bereitgestellt werden muss; betont, dass die Verbraucher regelmäßig über ihren Energieverbrauch informiert werden müssen;

24. unterstreicht die Notwendigkeit, die Versorgungsunternehmen dazu zu verpflichten, die Verbraucher über die Verkündung der Charta zu unterrichten;

Sozialmaßnahmen

25. bedauert, dass schutzbedürftige Energieverbraucher mit ernsthaften Problemen konfrontiert sind, die im Rahmen der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit bzw. mit Hilfe anderer Maßnahmen explizit angegangen werden müssen;

26. fordert die Kommission auf, Leitlinien für eine gemeinsame Definition von allgemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufzustellen und die Umsetzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und Anlage I der Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG durch die Mitgliedstaaten zu kontrollieren;

27. fordert die Kommission auf, den Begriff der energiebedingten Armut zu definieren;

28. fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Energieaktionspläne zur Bekämpfung von Energiearmut zu erarbeiten und die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der einzelstaatlichen Energieregulierungsbehörden über solche Maßnahmen zu unterrichten; fordert die Agentur auf, diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden zu überwachen und erfolgreiche Maßnahmen zu melden; unterstreicht, dass eine Bewertung der Frage vorgenommen werden sollte, inwieweit die einzelnen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit bzw. Steuersysteme den mit energiebedingter Armut einhergehenden Risiken Rechnung tragen;

Umweltmaßnahmen

29. unterstreicht, dass Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber umweltbewusst handeln und alle möglichen Anstrengungen unternehmen sollten, um CO2-Emissionen sowie das Anfallen radioaktiver Abfälle auf dem niedrigstmöglichen Stand zu halten, der in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben wird;

30. ist der Auffassung, dass erneuerbaren Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung und anderen integrierten Formen der Energieerzeugung Priorität eingeräumt werden sollte und dass das Recht der Verbraucher, in voller Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung zugunsten erneuerbarer Energiequellen zu treffen, in der Charta anerkannt werden sollte; ist deshalb der Auffassung, dass sämtliche Verbraucher auf objektive, transparente und nicht diskriminierende Weise über die für sie verfügbaren Energiequellen unterrichtet werden sollten;

31. betont deshalb die Notwendigkeit, Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2003/54/EG umzusetzen, demzufolge die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Verbraucher zuverlässige Informationen über den Energieträgermix des Stromversorgers und die Umweltauswirkungen des Stroms, der mit dem Energieträgermix des Versorgers erzeugt wurde, erhalten;

Nationale Regulierungsbehörden (NRB)

32. unterstreicht das Bestehen von NRB in den Mitgliedstaaten, bedauert jedoch, dass sie derzeit nur über begrenzte Befugnisse verfügen; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass die NRB über ausreichende satzungsmäßige Befugnisse und Ressourcen verfügen und dass sie bereit sind, sie einzusetzen;

33. gibt seiner Überzeugung Ausdruck, dass die nationalen Regulierungsbehörden eine zentrale Rolle beim Verbraucherschutz übernehmen sollten, und ist daher der Auffassung, dass Vorschläge, die eine Erweiterung der Kompetenzen und eine Stärkung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden zum Ziel haben (einschließlich des Rechts, Sanktionen gegen Lieferanten zu verhängen, die sich nicht an das einschlägige Gemeinschaftsrecht halten), unterstützt werden sollten;

34.     ist der Auffassung, dass die NRB unabhängig von öffentlichen oder privaten Interessen sein und mindestens über die folgenden Befugnisse verfügen müssen:

–               Genehmigung der Grundsätze für die Bestimmung der Netzgebühren bzw. der tatsächlichen Netztarife und eventuell ihrer Indexierungsmechanismen,

–               Überwachung der Preise und sämtlicher ihrer Komponenten einschließlich der Indexierungsmechanismen,

–               Überwachung, Kontrolle und Verbesserung der von den Versorgungsunternehmen bereitgestellten Verbraucherinformationen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der vollständigen Liberalisierung des Marktes und bis zu dem Zeitpunkt, an dem nachgewiesen ist, dass die Versorgungsunternehmen den Verbrauchern sachdienliche, transparente und unparteiische Informationen geliefert haben und weiter liefern werden;

–               Schutz der Verbraucher vor unlauteren Handelspraktiken und diesbezügliche Zusammenarbeit mit den zuständigen Wettbewerbsbehörden;

35. ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten sollten, dass die NRB über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um die Elektrizitäts- und Erdgasangebote des Marktes zu überwachen; folglich müssen sie Zugang zu allen preisbestimmenden Elementen, zumindest zu den Bedingungen von Erdgas- und Stromlieferverträgen und den Indexformeln, erhalten;

36. betont die Notwendigkeit dafür Sorge zu tragen, dass die Zuständigkeiten der NRB in Artikel 22 Buchstabe c der Richtlinie 2003/54/EG und Artikel 24 Buchstabe c der Richtlinie 2003/55/EG aufgenommen werden;

37. betont die Notwendigkeit eines integrierten europäischen Ansatzes in Bezug auf die von der EU-Agentur zu koordinierenden Tätigkeiten der NRB;

Beschwerden

38. fordert die Mitgliedstaaten auf, so verbrauchernah wie möglich eine gemeinsame Anlaufstelle für Verbraucherbeschwerden aller Art einzurichten, und die Regelung solcher Beschwerden durch alternative Methoden der Streitbeilegung zu fördern;

39. unterstreicht, dass alle Verbraucher das Recht auf Dienstleistungserbringung, Behandlung von Beschwerden und alternative Streitbeilegung durch ihren Energieversorger entsprechend den internationalen Normen einschließlich der Normen ISO 10001, ISO 10002 und ISO 10003 sowie weiteren in diesem Bereich entwickelten ISO-Normen haben sollten;

40. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass Bürgerbeauftragte befugt sind, Beschwerden effektiv zu behandeln und den Verbrauchern Auskünfte über Energiefragen zu erteilen;

Verbraucherorganisationen

41. erkennt an, dass die Verbraucherorganisationen eine wichtige Rolle spielen, indem sie sicherstellen, dass im Bereich der Rechte der Energieverbraucher überall in der EU das höchstmögliche Niveau erreicht wird; sämtliche Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die Verbraucherorganisationen über ausreichende Ressourcen verfügen, um sich mit den wesentlichen Dienstleistungen – einschließlich Gas und Elektrizität – zu befassen;

42. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die nachhaltige Entwicklung von Energiedienstleistungen zu gewährleisten; unterstreicht die wichtige Rolle von Verbraucherorganisationen und NRB bei der Förderung eines nachhaltigen Verbrauchs durch Sensibilisierung von Verbrauchern und Unternehmen insbesondere für den Energiemix, den Klimawandel und die Einflussnahme der Verbraucher auf die Entwicklung des Sektors;

43. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten den Verbraucherorganisationen finanzielle Unterstützung bereitstellen, damit sie in der Lage sind, ihre Bediensteten weiterzubilden, und so in einer besseren Position sind, Hilfestellung im Legislativprozess, bei der Unterrichtung und Erziehung der Verbraucher und bei der Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zu leisten;

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44. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Europäischen Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 92.
  • [2]  ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 34.
  • [3]  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.

BEGRÜNDUNG

I. Einleitung

Die Rechte der Energieverbraucher bestehen bereits, sind jedoch in verschiedenen EU-Dokumenten festgelegt und oftmals nicht in nationales Recht umgesetzt worden. Deshalb ist es dringend notwendig, diese Rechte zu präzisieren, zu konsolidieren und zu ergänzen. Die Charta ist daher als Maßnahme zu begrüßen.

In ihrer Mitteilung vom 5. Juli 2007 „Auf dem Weg zu einer Charta der Rechte der Energieverbraucher“ (KOM (2007)986) nennt die Kommission mögliche Elemente einer künftigen Charta, in der in leicht verständlicher Weise bestehendes Gemeinschaftsrecht dargelegt wird, sowie mögliche Elemente für künftige Maßnahmen.

Die Kommission plant die künftige Europäische Charta der Rechte der Energieverbraucher nicht als Rechtsdokument.

Im Gegensatz zur Kommission ist Ihre Berichterstatterin der Ansicht, dass die Charta rechtsverbindlich sein oder zumindest in ein Rechtsinstrument, die Richtlinien über den Elektrizitätsbinnenmarkt (2003/54/EG) und den Erdgasbinnenmarkt (2003/55/EG), aufgenommen und als Anhang hinzugefügt werden muss.

Ihre Berichterstatterin begrüßt ferner die Absicht der Kommission, eine so genannte „Energie-Checkliste“ aufzustellen, ein Informationsinstrument zur Anleitung der Verbraucher und Bereitstellung praktischer Informationen für Verbraucher, das von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet und im Internet zugänglich gemacht wird. Sie betont jedoch, dass diese technische „Energie-Checkliste“ kein geeigneter Ersatz für eine „Charta der Rechte der Energieverbraucher“ ist.

II. Liste der Verbraucherrechte:

Im Konsultationsdokument der Kommission werden die Themen aufgelistet, die in einer künftigen Charta berücksichtigt werden müssen:

- Förderung der Einführung von Regelungen, die eine Unterstützung der sozial schwächsten EU-Bürger im Falle von Energiepreiserhöhungen vorsehen,

- Verbesserung des Mindestinformationsangebots für die Bürger als Orientierungshilfe bei der Wahl des Versorgers und der Entscheidung zwischen verschiedenen Versorgungsoptionen,

- Zugang zu einer angemessenen Energiemenge sowie angemessene Preise,

- Reduzierung des bürokratischen Aufwands beim Wechsel eines Kunden zu einem anderen Anbieter,

- Schutz der Kunden vor unlauteren Verkaufspraktiken,

- Stärkung der Verbraucherrechte,

- Aufklärung über Maßnahmen und Verhaltensweisen zur Steigerung der Energieeffizienz,

- Verbrauchervertretung.

Ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, möchte Ihre Berichterstatterin folgende Elemente, die für die Verbesserung der Verbraucherrechte von Bedeutung sind, herausstellen.

A. Zugang zu den Übertragungs-/Fernleitungs- und Verteilernetzen

Die europäische Strom- und Gasverbraucher haben das Recht auf Versorgung mit Elektrizität und Erdgas einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen. Die Transparenz und Berechenbarkeit der veröffentlichten Netztarife und eventuell ihrer Indexierungsmechanismen müssen durch verständliche und leicht zugängliche Berechnungsmethoden oder andere Arten von Informationen, die den unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden im Voraus übermittelt und von ihnen kontrolliert oder genehmigt werden, weiter verbessert werden. Diese sollen außerdem sicherstellen, dass diese Netztarife nicht diskriminierend sind.

Besonderes Augenmerk ist auf den Verbraucherschutz zu lenken, und folglich müssen Schutzmechanismen vorgesehen werden, um einen Ausschluss von der Versorgung zu vermeiden; Der Ausschluss von der Versorgung im Allgemeinen sollte nicht als probates Mittel bei Nichtzahlung angestrebt werden. Die Mitgliedstaaten müssen einen Versorger letzter Instanz benennen (per Gesetz einzurichten) und die Verbraucher darüber informieren.

Die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) müssen unabhängig von öffentlichen oder privaten Interessen sein und dafür zuständig sein, den Zugang zu Elektrizität und Erdgas zu überwachen und angemessene Sanktionen zu verhängen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich problemlos und ohne Berechnung von Gebühren zu einem neuen Versorger wechseln können. Die Frist für einen Wechsel zu einem neuen Strom- oder Erdgasanbieter sollte deshalb nicht mehr als einen Monat betragen.

B. Tarife, Preise und Überwachung

Die europäischen Strom- und Gaspreise müssen angemessen sein. Die europäischen Energieverbraucher erhalten transparente Informationen über geltende Preise, Tarife und Indexierungsmechanismen sowie über die Standardbedingungen. Sie haben das Recht, Strom- und Gasrechnungen über ihren tatsächlichen Verbrauch zu erhalten.

Zur Vermeidung einer Diskriminierung schutzbedürftiger Verbraucher müssen die europäischen Energieverbraucher über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können, einschließlich vorausbezahlter Zähler und Tarifrechner ohne Berechnung von Gebühren. Die Unterschiede in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen.

Die Europäische Kommission sollte Pilotprojekte entwickeln und finanzieren, um den Verbrauchern individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen zur Verfügung zu stellen, die den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit korrekt widerspiegeln (so genannte „intelligente Zähler“).

Die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) müssen über die erforderlichen Instrumente verfügen, um die Elektrizitäts- und Erdgasangebote des Marktes zu überwachen. Folglich müssen sie Zugang zu allen preisbestimmenden Elementen, zumindest zu den Bedingungen von Erdgasverträgen, Indexformeln usw., erhalten. Gegebenenfalls müssen sie über die Befugnis verfügen, einzuschreiten und angemessene Sanktionen zu verhängen. Die Ergebnisse ihrer Preisüberwachung müssen der Öffentlichkeit so vorliegen, dass die Preise und Grundbedingungen der verfügbaren Angebote verglichen werden können.

C. Informationen

Die europäischen Energieverbraucher erhalten objektive und transparente Informationen über geltende Preise, Tarife und Indexierungsmechanismen sowie die in den Standardrechnungen enthaltenen Standardbedingungen im Hinblick auf den Zugang zu Elektrizitätsdienstleistungen und deren Inanspruchnahme auf nationaler und Gemeinschaftsebene;

Die europäischen Energieverbraucher erhalten Informationen über den Anteil der einzelnen Energiequellen am Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant im vorangegangenen Jahr verwendet hat; diese Informationen müssen in harmonisierter und verständlicher Weise auf den Rechnungen innerhalb der Mitgliedstaaten enthalten und somit leicht vergleichbar sein.

Die europäischen Energieverbraucher erhalten Informationen zumindest über Verweise auf bestehende Informationsquellen, wie Internetseiten, bei denen Informationen über die Umweltauswirkungen - zumindest in Bezug auf CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Gesamtenergieträgermix des Lieferanten im vorangegangenen Jahr erzeugten Elektrizität - auf ihrer Homepage öffentlich zur Verfügung stehen; auf Nachfrage müssen diese Informationen den Verbrauchern auch „auf Anforderung in schriftlicher Form“ ohne Berechnung von Gebühren zugänglich gemacht werden.

Die europäischen Energieverbraucher haben das Recht, in oder zusammen mit Abrechnungen, Verträgen oder anderen Transaktionen, Quittungen usw. Informationen über a) geltende tatsächliche Preise und den tatsächlichen Verbrauch mindestens einmal alle sechs Monate, b) Preisindexierungsmechanismen und sämtliche Änderungen, c) Angaben zum gegenwärtigen Energieverbrauch im Vergleich zu dem des Vorjahres, d) Vergleichswerte zu einem durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsenergieverbraucher, e) Kontaktdaten, über die objektive Informationen über Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz, Endverbraucherprofile und Gerätespezifikationen eingeholt werden können, und f) den Anteil jeder einzelnen Energiequelle an der gelieferten Energie zu erhalten.

Anbieter oder Netzbetreiber sollten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten leicht zugängliche Telefonauskunftsdienste einrichten, an die sich die Verbraucher im Falle von Problemen mit ihrem Anschluss und bei anderen Fragen zur Dienstqualität wenden können.

Tarifrechner müssen zur Verfügung gestellt und regelmäßig Informationen über die Preise je kWh auf der Website der nationalen Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen das Auftreten wettbewerbsbeschränkender Vertragspraktiken, einschließlich von Exklusivitätsbestimmungen, die die Wahlmöglichkeit der Kunden verhindern oder einschränken können. Gegebenenfalls informieren die nationalen Regulierungsbehörden die nationalen Wettbewerbsbehörden über solche Praktiken und arbeiten mit ihnen zusammen.

D. Soziale Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut in nationalen Energieaktionsplänen und informieren die EU-Agentur für die Zusammenarbeit der einzelstaatlichen Energieregulierungsbehörden über solche Maßnahmen.

Energiearmut stellt in allen Mitgliedstaaten ein wachsendes Problem dar. Es wird ein integriertes Konzept benötigt, wobei die Rolle und die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von wesentlicher Bedeutung sind. Die EU-Agentur für die Zusammenarbeit der einzelstaatlichen Energieregulierungsbehörden muss Verantwortung übernehmen, indem sie die Fortschritte der Mitgliedstaaten überwacht und über erfolgreiche Maßnahmen bei der Bekämpfung der Energiearmut informiert.

Energiearmut herrscht in einem Haushalt, der es sich nicht leisten kann, die Wohnstätte so zu heizen, dass ein angemessener Standard erreicht wird - die Grundlage bilden die von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Niveaus: 18 Grad Celsius für alle Räume, in denen sich Personen aufhalten. Darin enthalten ist die Möglichkeit, in der Wohnstätte weitere Energiedienstleistungen zu angemessenen Kosten zu erwerben. Ein Haushalt ist energiearm, wenn sein Anteil der Energieausgaben an den gesamten Haushaltsausgaben das Doppelte der durchschnittlichen nationalen Energieausgaben übersteigt. Diese europäischen Energieverbraucher, die sich aufgrund von Beeinträchtigungen oder geringen finanziellen Möglichkeiten in einer besonderen Lage befinden, müssen in den Genuss grundlegender Energiedienstleistungen kommen, die zu angemessenen Preisen oder erforderlichenfalls unentgeltlich bereitgestellt werden, um ihre körperliche und geistige Gesundheit und ihr körperliches und geistiges Wohlergehen bewahren zu können.

Die verfügbaren Daten lassen darauf schließen, dass die Mitgliedstaaten von gezielten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu Gunsten schutzbedürftiger Verbraucher nur eingeschränkt Gebrauch gemacht haben. Die Mitgliedstaaten müssen eine Definition des schutzbedürftigen Verbrauchers vereinbaren und veröffentlichen, die - ohne dass dies vom schutzbedürftigen Verbraucher beantragt werden muss - von allen Strom- und Erdgasanbietern anzuwenden ist, wenn es zur Deckung des Grundbedarfs eines Haushalts keine Alternative zum Erdgas gibt. Die Kommission muss darin bestärkt werden, gegen Mitgliedstaaten, die es versäumen, diese Definition zu vereinbaren und anzuwenden, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

III. Die Unabhängigkeit und die Rolle der nationalen Regulierungsbehörden (NRB)

Die nationalen Regulierungsbehörden müssen unabhängig von öffentlichen oder privaten Interessen sein und über Befugnisse verfügen, die es ihnen ermöglichen, ihre Rolle bei der Stärkung der Rechte der Energieverbraucher vollständig wahrzunehmen.

Sie müssen über die erforderlichen Instrumente verfügen, um die Elektrizitäts- und Erdgasangebote des Marktes zu überwachen. Folglich müssen sie Zugang zu allen preisbestimmenden Elementen erhalten.

Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen das Auftreten wettbewerbsbeschränkender Vertragspraktiken, einschließlich von Exklusivitätsbestimmungen, die die Wahlmöglichkeit der Kunden verhindern oder einschränken können. Gegebenenfalls informieren die nationalen Regulierungsbehörden die nationalen Wettbewerbsbehörden über solche Praktiken und arbeiten mit ihnen zusammen.

Die Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden sind in Artikel 22 Buchstabe c) der Richtlinie 2003/54/EG (Elektrizität) und Artikel 24 Buchstabe c) der Richtlinie 2003/55/EG (Erdgas) aufzunehmen;

Es besteht ferner die Notwendigkeit eines integrierten europäischen Ansatzes in Bezug auf die durch die EU-Agentur koordinierten Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (7.5.2008)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Europäischen Charta der Rechte der Energieverbraucher“
(2008/2006(INI))

Verfasser der Stellungnahme: András Gyürk

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  unterstreicht die Tatsache, dass die Energieversorgung ein Schlüsselelement für die erfolgreiche Teilhabe des Bürgers am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben ist;

2.  macht darauf aufmerksam, dass die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zwar bereits heute die Rechte der Verbraucher schützen, jedoch häufig nicht eingehalten werden; betont, dass die wirksamere Durchsetzung der genannten Rechtsvorschriften die beste Möglichkeit bietet, die Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher zu intensivieren;

3.  macht darauf aufmerksam, dass die Verabschiedung des gegenwärtig vom Parlament behandelten Vorschlagspakets zum Elektrizitäts- und zum Erdgasbinnenmarkt die Rechtsgrundlagen auf dem Gebiet des Schutzes der Energieverbraucher weiter verstärken würde;

4.  ist der Auffassung, dass der Schutz der Energieverbraucher auch in Zukunft eine gemeinsame Aufgabe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten sein wird; macht darauf aufmerksam, dass sich die unterschiedliche Verbraucherschutzpraxis auf dem Energiemarkt in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich auswirken kann und dass die konsequente Anwendung des Subsidiaritätsprinzips daher unerlässlich ist;

5.  unterstützt die Kommission bei ihrem Vorhaben, die Charta nicht als neuen Rechtsakt vorzuschlagen, sondern durch die Charta die Bürgerinnen und Bürger dabei zu unterstützen, sich besser und einfacher über ihre Rechte zu informieren; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich Überlegungen, Informationen im Rahmen der Charta über mögliche, aber nicht verabschiedete Rechtsakte zu verbreiten, negativ auf die Übersichtlichkeit und die Anwendbarkeit der Rechte auswirken und damit den angestrebten Zielen entgegenstehen;

6.  erinnert daran, dass der europäische Energiemarkt auch weiterhin durch eine große Zahl von Monopolen gekennzeichnet ist, wodurch die Wahlfreiheit und die Möglichkeit, den Versorger zügig und ohne Kosten zu wechseln, eingeschränkt, der Informationsmangel vergrößert und infolge dessen die Ausgeliefertheit der Verbraucher verstärkt wird; macht darauf aufmerksam, dass es wichtig ist sicherzustellen, dass aus diesem Grunde Anstrengungen zur Schaffung eines einheitlichen, durch Wettbewerb gekennzeichneten Energiemarktes und zum Schutz insbesondere schutzbedürftiger Verbraucher unternommen werden;

7.  macht darauf aufmerksam, dass die Grundsätze der sozialen Integration, der Chancengleichheit und des fairen Zugangs zu Informationen im digitalen Zeitalter unbedingt bedeuten, dass alle Bürgerinnen und Bürger der Union Zugang zu erschwinglicher Energie haben;

8.  fordert die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden auf, transparente Preisangaben und transparente Energierechnungen zu verwirklichen, sodass ein fundierter Preisvergleich möglich wird;

9.  vertritt die Auffassung, dass Verbraucher – insbesondere private Kunden sowie kleine und mittlere Unternehmen – über begrenzte Instrumente und Möglichkeiten verfügen, ihre Interessen wirksam vertreten zu lassen;

10. ist der Auffassung, dass aufgrund der steigenden Energiepreise die Sicherung der Versorgung der einkommensschwächeren Bürger und aufgrund der geringen Größe der Energiemärkte und des fehlenden Wettbewerbs auf diesen Märkten auch die Versorgung derjenigen Bürger, die in entlegenen Gebieten leben, notwendig ist; sieht es als wichtig an, dass die Mitgliedstaaten diese Verbrauchergruppen so schnell wie möglich genau definieren und Maßnahmen – wie zum Beispiel Sozialtarife – fördern und unterstützen, die dafür sorgen, dass diese Gruppen einen ununterbrochenen Zugang zu Strom und Erdgas haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, vorrangig in umfassende Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz für Haushalte mit niedrigem Einkommen zu investieren, um dadurch sowohl an das Problem der Brennstoffknappheit als auch an das auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2007 beschlossene Ziel, die Energieeffizienz bis 2020 um 20 % zu steigern, strategisch heranzugehen;

11. betont, dass die Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut treffen müssen, weil eine angemessene Energieversorgung ein Schlüsselelement für die erfolgreiche Teilhabe des Bürgers am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben ist;

12. betont, dass die Mitgliedstaaten nationale Definitionen von Energiearmut aufstellen und Maßnahmen ergreifen sollten, um die Energiearmut zu beseitigen, wobei die steigenden Energiepreise, die Höhe der Haushaltseinkommen und die Energieeffizienz berücksichtigt werden müssen;

13. gibt seiner Überzeugung Ausdruck, dass die nationalen Regulierungsbehörden eine zentrale Rolle beim Verbraucherschutz übernehmen können, und ist daher der Auffassung, dass Vorschläge, die eine Erweiterung der Kompetenzen und eine Stärkung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden zum Ziel haben – einschließlich des Rechts, Sanktionen gegen Lieferanten zu verhängen, die sich nicht an das einschlägige Gemeinschaftsrecht halten – unterstützt werden sollten;

14. macht deutlich, dass sich die Mitgliedstaaten der Problematik der Energiearmut verstärkt annehmen müssen und zu prüfen ist, inwieweit die einzelnen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit oder Steuersysteme diese Armutsrisiken berücksichtigen;

15. macht darauf aufmerksam, dass die Verbraucher die Hauptakteure auf einem Wettbewerbsmarkt sind; bringt seine Ansicht zum Ausdruck, dass eines der wichtigsten Instrumente des Verbraucherschutzes darin besteht, den Zugang zu Informationen, insbesondere hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Preise und der Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel, zu erleichtern; ist der Auffassung, dass die Transparenz und Berechenbarkeit veröffentlichter Preise und Tarife weiter verbessert werden muss, indem verständliche und leicht zugängliche Berechnungsmethoden angewandt werden; betont, dass die Verbraucher über den Energieträgermix informiert werden sollten, aus dem die von ihnen verbrauchte Energie erzeugt worden ist, um den Beitrag von Einzelpersonen zu den auf Verringerung der CO2-Emissionen bezogenen Zielen der Energiestrategie der EU zu erhöhen;

16. betont die Notwendigkeit, Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2003/54/EG umzusetzen, demzufolge die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Verbraucher zuverlässige Informationen über den Energieträgermix des Stromversorgers und die Umweltauswirkungen des Stroms, der mit dem Energieträgermix des Versorgers erzeugt wurde, erhalten;

17. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung intelligenter Zähler zu fördern, die den Verbrauchern einen klaren Überblick über ihren tatsächlichen Energieverbrauch geben und so zu einer Steigerung der Energieeffizienz beitragen; erinnert an die Auflagen zur Einführung intelligenter Zähler in Artikel 13 der Richtlinie 2006/32/EG[1] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, im Interesse der Information der Verbraucher und der Energieeffizienz die Vorschriften der Richtlinie über die Erfassung und Abrechnung des Energieverbrauchs um- und durchzusetzen;

18. betont die Notwendigkeit, Standardrechnungen zu entwickeln, die von allen Versorgungsunternehmen verwendet werden, um die Transparenz und Vergleichbarkeit der Informationen zu erhöhen, und auf den Internetseiten der Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen und der unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden auf die Verbraucherrechte hinzuweisen;

19. hebt die Notwendigkeit hervor, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden Qualitätskriterien für verbraucherbezogene Dienste, einschließlich telefonischer Dienste, entwickelt;

20. betont die Notwendigkeit, die Versorgungsunternehmen dazu zu verpflichten, die Verbraucher über die Veröffentlichung der geplanten Charta zu unterrichten;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

6.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

50

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Šarūnas Birutis, Jan Březina, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Dragoş Florin David, Pilar del Castillo Vera, Den Dover, Lena Ek, Nicole Fontaine, Norbert Glante, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein, Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Mary Honeyball, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Anne Laperrouze, Eugenijus Maldeikis, Eluned Morgan, Angelika Niebler, Atanas Paparizov, Aldo Patriciello, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Andres Tarand, Catherine Trautmann, Nikolaos Vakalis, Adina-Ioana Vălean, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Daniel Caspary, Dorette Corbey, Manuel António dos Santos, Göran Färm, Juan Fraile Cantón, Gunnar Hökmark, Vittorio Prodi, Bernhard Rapkay, Silvia-Adriana Ţicău

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Daniel Strož

  • [1]  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

27.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

0

16

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Cristian Silviu Buşoi, Charlotte Cederschiöld, Gabriela Creţu, Mia De Vits, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Martí Grau i Segú, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Anna Hedh, Edit Herczog, Iliana Malinova Iotova, Pierre Jonckheer, Graf Alexander Lambsdorff, Kurt Lechner, Toine Manders, Nickolay Mladenov, Catherine Neris, Zita Pleštinská, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Salvador Domingo Sanz Palacio, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler, Marian Zlotea

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Emmanouil Angelakas, Wolfgang Bulfon, Colm Burke, Giovanna Corda, Jan Cremers, Wolf Klinz, Manuel Medina Ortega, Gary Titley, Anja Weisgerber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Elisabeth Morin, Sirpa Pietikäinen, Nicolae Vlad Popa