BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

2.6.2008 - (KOM(2008)0200 – C6‑0164/2008 – 2008/2091(ACI))

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Reimer Böge

Verfahren : 2008/2091(ACI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0205/2008
Eingereichte Texte :
A6-0205/2008
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

(KOM(2008)0200 – C6‑0164/2008 – 2008/2091(ACI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0200 – C6‑0164/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1], insbesondere auf Nummer 26,

–   unter Hinweis auf die Ergebnisse des Trilogs zwischen der Kommission und den beiden Teilen der Haushaltsbehörde vom 16. April 2008,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6‑0205/2008),

1.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Vereinbarung zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1], insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[2],

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Milliarde EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3) In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.

(4) Griechenland hat infolge der Waldbrände vom August 2007 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(5) Slowenien hat infolge der Hochwasserkatastrophe vom September 2007 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 wird aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union ein Betrag in Höhe von 98 023 212 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments                  Im Namen des Rates

Der Präsident                                                             Der Präsident

  • [1]  ABl. C 139 vom 14.06.2006, S. 1. Vereinbarung zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).
  • [2]  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

BEGRÜNDUNG

Griechenland und Slowenien haben eine Unterstützung aus dem Fonds beantragt, nachdem Waldbrände im August 2007 bzw. Hochwasser im September 2007 schwere Schäden in den beiden Ländern angerichtet hatten. Die Anträge wurden am 30. Oktober bzw. 19. November innerhalb der zehnwöchigen Frist nach Auftreten der ersten Schäden in den beiden Ländern bei der Kommission eingereicht.

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 (IIV) sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Milliarde EUR in Anspruch genommen werden kann. Im Jahr 2008 wurde bereits ein Vorschlag zur Bereitstellung von 162 387 985 EUR für das Vereinigte Königreich unterbreitet, das im Anschluss an das Hochwasser vom Sommer 2008 in diesem Land einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Somit ist noch ein Betrag von 837 612 015 EUR verfügbar.

Die Kommission hat am 14. April den Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans (BH Nr. 3/2008) vorgelegt, um, wie in Nummer 26 der IIV vorgesehenen, die entsprechenden Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan 2008 einzusetzen. Der von der Kommission zugunsten der beiden Länder vorgeschlagene Betrag beläuft sich auf 98 023 212 EUR, die im Rahmen der Rubrik 3b des Finanzrahmens bereitgestellt werden sollen.

Unter Anrechnung des Betrags des für Griechenland und Slowenien vorgeschlagenen Ausgleichs bleiben noch mindestens 25% des Solidaritätsfonds der Europäischen Union für Mittelzuweisungen im letzten Quartal des Jahres verfügbar, wie es Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) 2012/2002 vorschreibt.

Gemäß Nummer 26 der IIV fand am 16. April ein Trilog zwischen der Kommission und den beiden Teilen der Haushaltsbehörde zur Prüfung des von der Kommission unterbreiteten Vorentwurfs des BH 3/2008 statt, wobei der Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds einen Teil dieses Vorentwurfs bildet.

Am 6. Mai hat der Haushaltsausschuss einen Meinungsaustausch mit Vertretern der Kommission und der griechischen Verwaltungsbehörden geführt, um sowohl die Bedingungen für die Bereitstellung und die Durchführung vor Ort zu untersuchen als auch die Rolle, die das Parlament bei der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds gespielt hat, zur Geltung zu bringen.

Der mitberatende Ausschuss für regionale Entwicklung hat am 28. Mai 2008 beschlossen, in Bezug auf diesen Vorschlag nicht tätig zu werden, um den Prozess der Bereitstellung der Mittel nicht zu verzögern.

Der entstandene Schaden und die von der Kommission vorgeschlagene Finanzhilfe lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

 

(in EUR)

 

Direktschaden

Gesamtbetrag dervorgeschlagenen Finanzhilfe

 

Griechenland: Waldbrände

2 118 273 411

89 769 009

Slowenien: Hochwasser

233 395 389

8 254 203

Insgesamt

 

98 023 212

Der Berichterstatter empfiehlt, den Vorschlag der Kommission zu billigen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

6.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

13

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Reimer Böge, Costas Botopoulos, Simon Busuttil, Brigitte Douay, Salvador Garriga Polledo, Catherine Guy-Quint, Jutta Haug, Mario Mauro, Gérard Onesta, Margaritis Schinas, László Surján, Kyösti Virrankoski, Ralf Walter

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Hans-Peter Martin