BERICHT über den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

2.6.2008 - (5968/2008 – C6‑0067/2008 – 2005/2067(CNS)) - *

(erneute Konsultation)
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Agustín Díaz de Mera García Consuegra

Verfahren : 2005/0267(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0207/2008
Eingereichte Texte :
A6-0207/2008
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

(5968/2008 – C6‑0067/2008 – 2005/2067(CNS))

(Verfahren der Konsultation - erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags des Rates (5968/2008),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0690),

–   in Kenntnis seines Standpunkts vom 21. Juni 2007[1]

–   gestützt auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0067/2008),

–   gestützt auf die Artikel 93, 51 und 55 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0207/2008),

1.  billigt den Vorschlag des Rates in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.  fordert den Rat und die Kommission auf, nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem künftigen Vorschlag zur Änderung des Beschlusses gemäß der 50. Erklärung zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anlage beigefügt ist, Priorität einzuräumen;

6.  ist fest entschlossen, jeden solchen künftigen Vorschlag im Dringlichkeitsverfahren gemäß dem Verfahren nach Absatz 5 und in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten zu prüfen;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag 1

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

(5a) Die Tatsache, dass verschiedene Rechtsordnungen auf ein und dieselbe strafrechtliche Verurteilung Anwendung finden können, führt dazu, dass zwischen den Mitgliedstaaten unzuverlässige Informationen kursieren und Rechtsunsicherheit für die verurteilte Person entsteht. Um dies zu vermeiden, sollte der Urteilsmitgliedstaat als Inhaber der Daten über strafrechtliche Verurteilungen, die in seinem Hoheitsgebiet gegen Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten ergangen sind, angesehen werden. Dementsprechend sollte der Herkunftsmitgliedstaat, dem diese Daten übermittelt werden, deren Aktualisierung sicherstellen, indem er jeder Änderung oder Löschung im Urteilsmitgliedstaat Rechnung trägt. Nur auf diese Weise aktualisierte Daten sollten vom Herkunftsmitgliedstaat intern verwendet oder an einen anderen Staat, sei es ein Mitgliedstaat oder ein Drittstaat, weitergeleitet werden.

 

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Erwägung 9 a a (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

(9a) a) Bei der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 2 dritter Unterabsatz stellt die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats sicher, dass die Antworten auf die von einer Person gestellten Anträge auf Informationen betreffend ihr eigenes Strafregister einen allgemeinen Hinweis auf das Strafregister des Antragstellers, einschließlich der von den Urteilsmitgliedstaaten übermittelten Angaben, enthalten.

Begründung

Damit soll vermieden werden, dass eine Person die Existenz von in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen verheimlichen kann, besonders im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationen aus dem Strafregister zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Erwägung 10

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

(10) Dieser Rahmenbeschlusses sieht Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten vor, die im Rahmen der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses übermittelt werden. Die bestehenden allgemeinen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, werden durch die im vorliegenden Rechtsakt festgelegten Vorschriften ergänzt. Ferner findet das Übereinkommen des Europarats von 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung auf personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Rahmenbeschlusses verarbeitet werden. In den vorliegenden Rahmenbeschluss werden außerdem die Bestimmungen des Beschlusses vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister aufgenommen, die die Verwendung von Informationen durch den ersuchenden Mitgliedstaat einschränken. Dieser Rahmenbeschluss ergänzt diese Bestimmungen durch besondere Vorschriften, die gelten, wenn der Herkunftsmitgliedstaat Informationen über Verurteilungen weiterleitet, die der Urteilsmitgliedstaat an ihn übermittelt hat.

(10) Dieser Rahmenbeschlusses sieht Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten vor, die im Rahmen der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses übermittelt werden. Die bestehenden allgemeinen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, werden durch die im vorliegenden Rechtsakt festgelegten Vorschriften, besonders die in Artikel 9 genannten Grundsätze, ergänzt. Ferner findet das Übereinkommen des Europarats von 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung auf personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Rahmenbeschlusses verarbeitet werden. In den vorliegenden Rahmenbeschluss werden außerdem die Bestimmungen des Beschlusses vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister aufgenommen, die die Verwendung von Informationen durch den ersuchenden Mitgliedstaat einschränken. Dieser Rahmenbeschluss ergänzt diese Bestimmungen durch besondere Vorschriften, die gelten, wenn der Herkunftsmitgliedstaat Informationen über Verurteilungen weiterleitet, die der Urteilsmitgliedstaat an ihn übermittelt hat.

 

 

 

Begründung

Der Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, der als allgemeine Leitlinie auch auf diesen Rechtsakt Anwendung finden sollte, ist noch nicht angenommen. Deshalb erscheint es zweckmäßig, auf eine allgemeine Reihe von Grundsätzen für den Datenschutz zu verweisen, die bei der Sammlung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten im Kontext dieses Rahmenbeschlusses eingehalten werden müssen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10 a (neu)

Vom Rat vorgeschlagener Text

Geänderter Text

 

(10a) In diesem Zusammenhang ist die Annahme des Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, von größter Bedeutung, um ein angemessenes Datenschutzniveau, auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf einzelstaatlicher Ebene, zu gewährleisten.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

(12a) Das Wissen über eventuell vorliegende Verurteilungen und daraus resultierende Einschränkungen und Verbote sowie den Ort, an dem diese ergangen sind und aktenkundig wurden, muss sicher gestellt werden, damit die Auszüge aus den Strafregistern unmittelbar verständlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb für eine vergleichbare Form der Auszüge aus den Strafregistern sorgen, die über die Verurteilungen Aufschluss geben, und eine gesonderte Rubrik für die aufgrund von Sexualstraftaten ergangenen Verurteilungen vorsehen.

Begründung

Es muss dafür gesorgt werden, dass die Auszüge aus Strafregistern leicht verständlich sind und dass die in ihnen enthaltenen Informationen angemessen verwendet werden. Dies könnte dadurch erreicht werden, dass die Strafregister nach verschiedenen Kategorien von Verurteilungen geordnet werden; wie beispielsweise Verurteilungen aufgrund von Eigentumsdelikten, Verurteilungen aufgrund von Personendelikten und Verurteilungen aufgrund von Sexualstraftaten. Mit dieser Kategorisierung könnte sichergestellt werden, dass unmittelbar festgestellt werden kann, ob eine Person aufgrund von Sexualstraftaten verurteilt wurde.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

2. Jede Änderung oder Streichung einer übermittelten Information gemäß Artikel 4 Absatz 4 hat eine identische Änderung oder Streichung von gemäß Absatz 1 zum Zwecke der Weiterübermittlung gemäß Artikel 7 gespeicherten Information durch den Herkunftsmitgliedstaat zur Folge.

2. Jede Änderung oder Streichung einer übermittelten Information gemäß Artikel 4 Absatz 4 hat eine identische Änderung oder Streichung von gemäß Absatz 1 gespeicherten Informationen durch den Herkunfts­mitgliedstaat zur Folge.

Begründung

Mit der Formulierung in dem vorgeschlagenen Artikel, deren Streichung hier empfohlen wird, wird ein doppeltes System für die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des Verurteilten ergangenen Verurteilungen eingeführt (ein innerhalb des Landes geltendes System und ein zweites für die ersuchenden Mitgliedstaaten). Ein solches doppeltes System wird die Aufgabe der Weiterleitung von Daten nur weiter verkomplizieren und für Verwirrung sorgen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

3. Der Herkunftsmitgliedstaat darf zum Zwecke der Weiterübermittlung nach Artikel 7 nur die gemäß Absatz 2 aktualisierten Informationen verwenden.

3. Der Herkunftsmitgliedstaat darf nur die gemäß Absatz 2 aktualisierten Informationen verwenden.

Begründung

Mit der Formulierung in dem vorgeschlagenen Artikel, deren Streichung hier empfohlen wird, wird ein doppeltes System für die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des Verurteilten ergangenen Verurteilungen eingeführt (ein innerhalb des Landes geltendes System und ein zweites für die ersuchenden Mitgliedstaaten). Ein solches doppeltes System wird die Aufgabe der Weiterleitung von Daten nur weiter verkomplizieren und für Verwirrung sorgen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

1a. Werden zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren Informationen aus dem Strafregister des Herkunftsmitgliedstaats beantragt, hat der ersuchende Mitgliedstaat den Zweck seines Antrags anzugeben.

Begründung

In Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 des Vorschlags. Die Fälle, in denen Informationen in Einklang mit den Rechtsvorschriften des Urteilsmitgliedstaats oder des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt werden dürfen, um für andere Zwecke als ein Strafverfahren verwendet werden zu können, müssen konkretisiert werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

2. Beantragt eine Person Informationen aus ihrem eigenen Strafregister, so kann die Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieser Antrag gestellt wird, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister und diesbezügliche Auskünfte an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats richten, wenn die betreffende Person ihren Wohnsitz in dem ersuchenden oder dem ersuchten Mitgliedstaat hat oder hatte oder wenn sie die Staatsangehörigkeit eines dieser beiden Staaten besitzt oder besaß.

2. Beantragt eine Person Informationen aus ihrem eigenen Strafregister, so richtet die Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieser Antrag gestellt wird, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister und diesbezügliche Auskünfte an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn die betreffende Person ihren Wohnsitz in dem ersuchenden oder dem ersuchten Mitgliedstaat hat oder hatte oder wenn sie die Staatsangehörigkeit eines dieser beiden Staaten besitzt oder besaß.

Begründung

In Fällen, in denen die betroffene Person nachweislich ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat oder hatte oder dessen Staatsangehörige ist oder war, kann es nicht der Entscheidung des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, überlassen bleiben, ob ein Ersuchen um Informationen an diesen anderen Mitgliedstaat gerichtet wird.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 9 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

-1. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses sind mindestens folgende Grundsätze einzuhalten:

 

a) die Verarbeitung der Daten muss gesetzlich zulässig und im Hinblick auf die Zwecke der Sammlung und späteren Verarbeitung notwendig und verhältnismäßig sein;

 

b) die Daten werden nur zu konkreten und legitimen Zwecken erhoben, und ihre spätere Verarbeitung muss mit diesen Zwecken vereinbar sind;

 

c) die Daten sind exakt und werden aktualisiert;

 

 

Begründung

Gleiche Begründung wie zu Änderungsantrag 3.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Absatz -1 a (neu)

Vom Rat vorgeschlagener Text

Geänderter Text

 

-1a. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben ist untersagt. Ausnahmsweise ist die Verarbeitung solcher Daten möglich, wenn neben der Einhaltung der Grundsätze gemäß Absatz -1:

 

(a) die Verarbeitung durch eine Gesetzesvorschrift geregelt ist; für jeden einzelnen Fall die vorherige Genehmigung einer zuständigen Justizbehörde eingeholt wurde und sie auf Grund eines speziellen Falles unabdingbar ist; und

 

(b) die Mitgliedstaaten für spezifische Fälle geeignete Sicherheiten vorsehen, beispielsweise eine Beschränkung des Datenzugriffs auf das Personal, das für die Durchführung der rechtmäßigen, die Datenverarbeitung rechtfertigenden Aufgabe zuständig ist.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

1. Personenbezogene Daten, die nach Artikel 7 Absätze 1 und 4 im Rahmen eines Strafverfahrens mitgeteilt werden, dürfen von dem ersuchenden Mitgliedstaat ausschließlich für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie entsprechend dem im Anhang beigefügten Formblatt erbeten wurden.

1. Personenbezogene Daten, die nach Artikel 7 Absätze 1 und 4 im Rahmen eines Strafverfahrens mitgeteilt werden, dürfen von dem ersuchenden Mitgliedstaat nur in Einklang mit den Grundsätzen gemäß Absatz -1 und ausschließlich für die Zwecke des Strafverfahrens verwendet werden, für das sie entsprechend dem im Anhang beigefügten Formblatt erbeten wurden.

Begründung

Gleiche Begründung wie zu Änderungsantrag 3.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

2. Personenbezogene Daten, die nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren übermittelt werden, dürfen von dem ersuchenden Mitgliedstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts ausschließlich für die Zwecke, für die sie erbeten wurden, und unter Beachtung der vom ersuchten Mitgliedstaat in dem Formblatt genannten Beschränkungen verwendet werden.

2. Personenbezogene Daten, die nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren übermittelt werden, dürfen von dem ersuchenden Mitgliedstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts nur in Einklang mit den Grundsätzen gemäß Absatz -1 und ausschließlich für die Zwecke, für die sie erbeten wurden, und unter Beachtung der vom ersuchten Mitgliedstaat in dem Formblatt genannten Beschränkungen verwendet werden.

Begründung

Gleiche Begründung wie zu Änderungsantrag 3.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen personenbezogene Daten, die nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 übermittelt werden, vom ersuchenden Mitgliedstaat verwendet werden, um einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen.

3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dürfen personenbezogene Daten, die nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 übermittelt werden, vom ersuchenden Mitgliedstaat verwendet werden, wenn ihre Verwendung erforderlich und angemessen ist, um einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen.

In diesem Falle übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat eine nachträgliche Notifikation über die Erfüllung der Bedingungen der Erforderlichkeit, Angemessenheit, Dringlichkeit und der Ernsthaftigkeit der Gefahr.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 erhaltene personenbezogene Daten, die einem Drittland gemäß Artikel 7 Absatz 3 übermittelt werden, den gleichen Verwendungsbeschränkungen unterliegen, die gemäß Absatz 2 für den ersuchenden Mitgliedstaat gelten. Sie weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten, die einem Drittland für die Zwecke eines Strafverfahrens übermittelt werden, von diesem Drittstaat nur für Strafverfahrenszwecke weiter verwendet werden dürfen.

4. Die Mitgliedstaaten treffen darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 erhaltene personenbezogene Daten, die einem Drittland gemäß Artikel 7 Absatz 3 übermittelt werden, den gleichen Verwendungsbeschränkungen unterliegen, die gemäß Absatz 2 für den ersuchenden Mitgliedstaat gelten. Sie weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten, die einem Drittland für die Zwecke eines Strafverfahrens übermittelt werden, von diesem Drittstaat nur für Strafverfahrenszwecke weiter verwendet werden dürfen.

 

Änderungsantrag  16

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 9 – Absatz 5

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

5. Der vorliegende Artikel gilt nicht für personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat in Anwendung dieses Rahmenbeschlusses erlangt wurden und von diesem Mitgliedstaat stammen.

5. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat in Anwendung dieses Rahmenbeschlusses erlangt wurden und von diesem Mitgliedstaat stammen.

 

Änderungsantrag  17

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 9 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

5a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Datenschutzbehörden systematisch über den Austausch personenbezogener Daten gemäß diesem Rahmenbeschluss und insbesondere über die Verwendung personenbezogener Daten unter den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Umständen unterrichtet werden.

 

Die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten überwachen den in Absatz 1 genannten Austausch und arbeiten hierfür zusammen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 9 a (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 9a

 

Rechte der betroffenen Person

 

1. Die betroffene Person wird davon unterrichtet, dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Die Bereitstellung dieser Information wird verzögert, wenn dies notwendig ist, um die Erreichung der Zwecke, für die die Daten verarbeitet werden, nicht zu behindern.

 

2. Die betroffene Person hat das Recht, ohne unzumutbare Verzögerung in einer Sprache, die sie versteht, darüber informiert zu werden, welche Daten verarbeitet werden, sowie Daten zu berichtigen und gegebenenfalls zu löschen, die entgegen den in Artikel 9 Absatz -1 genannten Grundsätzen verarbeitet wurden.

 

3. Die Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Information kann verweigert oder verzögert werden, wenn dies absolut notwendig ist,

a) um die Sicherheit und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;

b) um eine Straftat zu verhindern;

c) um die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten nicht zu behindern;

d) um die Dritten eingeräumten Rechte und Garantien zu schützen.

 

Änderungsantrag  19

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a – Unterabsatz iv a (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

iv) a) Informationen zu Rechtsverlusten, die sich aus einer strafrechtlichen Verurteilung ergeben.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz iv

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

iv) Informationen zu Rechtsverlusten, die sich aus einer strafrechtlichen Verurteilung ergeben.

entfällt

BEGRÜNDUNG

Am 22. Dezember 2005 veröffentlichte die Kommission ihren Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister. Ziel dieses Vorschlags ist es, die Kommunikation zwischen den Justizbehörden zu verbessern und eine korrekte, vollständige und detaillierte Antwort auf die Auskunftsersuchen der Mitgliedstaaten zu Vorstrafen zu gewährleisten.

Die im Vorschlag behandelten Hauptprobleme sind:

1. Die Pflicht des Urteilsmitgliedstaats zur unverzüglichen Information des Herkunftsmitgliedstaats über Verurteilungen, die gegen dessen Staatsangehörige ergangen sind.

2. Die Pflicht des Herkunftsmitgliedstaats zur Aufbewahrung und Aktualisierung aller erhaltenen Informationen.

3. Bedingungen und Verfahren für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens über Vorstrafen.

Am 6. Februar 2008 beschloss der Rat der Europäischen Union, das Europäische Parlament nochmals zu konsultieren. Die erneute Konsultation wird durch die erheblichen Änderungen des Originaltexts begründet, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschläge des Europäischen Parlaments und der Initiative des Königreichs Belgien im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung der gutachterlich festgestellten Schuldunfähigkeit bei Sexualstraftaten gegen Kinder.

Der Berichterstatter begrüßt die Tatsache, dass viele der im Bericht des Europäischen Parlaments vom 21. Juni 2007 unterbreiteten Vorschläge akzeptiert wurden. Dennoch muss die Aufmerksamkeit auf den Vorschlag für einen einheitlichen Rechtsrahmen zum Schutz personenbezogener Daten gelenkt werden, der mit dem ursprünglich von der Kommission formulierten übereinstimmt und in dem somit die Initiativen des Europäischen Parlaments in diesem Bereich keine Berücksichtigung fanden, ein Grund, der fraglos die Unterbreitung neuer Änderungsvorschläge rechtfertigt. Der Berichterstatter bedauert auch, dass der Rat beschlossen hat, ein doppeltes System für die Verurteilungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des Verurteilten festzulegen (es käme ein System auf nationaler Ebene und ein anderes in den übrigen Mitgliedstaaten zur Anwendung, an die die Informationen über Vorstrafen übermittelt werden müssen). Dieses doppelte System kann nur dazu beitragen, die schwierige Aufgabe der Informationsübermittlung komplizierter und konfuser zu machen. Aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, das ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene System beizubehalten, nach dem jedwede Änderung oder Streichung von Vorstrafen im Urteilsmitgliedstaat einer Änderung oder Streichung im Herkunftsmitgliedstaat der verurteilten Person gleichkäme.

Hinzuweisen ist auf bestimmte Aspekte des Vorschlags, die vielleicht Gegenstand einer umfassenden Reflexion seitens des Rates und der Mitgliedstaaten sein sollten. Die dramatische Praxis beweist, dass Sexualstraftäter und andere äußerst gefährliche Personen Vorteile aus dem Fehlen eines wirksamen Systems des Informationsaustauschs ziehen und die Grenzen missbrauchen, die den gegenwärtigen Kompetenzen der Union auferlegt sind.

Der vorgeschlagene Rechtsrahmen legt fest, wer Auskunftsersuchen zu Strafen stellen kann. Zusammengefasst sind es der Betroffene selbst oder die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten, die Anträge stellen können. Allerdings gibt es ganz konkrete Fälle, in denen es möglich sein müsste, dass bestimmte öffentliche oder auch private Körperschaften erfahren, ob bei Personen, die sie einstellen wollen oder schon eingestellt haben, Vorstrafen vorliegen oder nicht. Wir meinen die Kindererziehungs- oder -betreuungseinrichtungen.

Es genügt nicht, dass die öffentlichen oder privaten Kindererziehungs- oder ‑betreuungszentren in den Auswahlverfahren die Vorlage verschiedener Dokumente zum Nachweis der von den Bewerbern angegebenen Erfahrung, Befähigung und Ausbildung verlangen. Diese Einrichtungen müssen von den Bewerbern, zusammen mit den übrigen Unterlagen, eine Bescheinigung über ihre Vorstrafen fordern können und dies auch tatsächlich tun.

Allerdings würde ein zügiges Verfahren, wie das im vorstehenden Absatz beschriebene, nicht ausreichen, um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten. Die Bildungseinrichtungen müssen in Erfahrung bringen können, ob bei ihren Arbeitnehmern, das heißt, bei dem bereits eingestellten Personal, Vorstrafen im Zusammenhang mit Sexualdelikten gegen Kinder vorliegen. Daher wäre es wünschenswert, dass die besagten Einrichtungen unter strenger Einhaltung der Grundrechte und der Prinzipien des Schutzes personenbezogener Daten Informationsanfragen stellen und Zugang zu diesen Informationen erhalten können, wenn bei den betreffenden Personen tatsächlich Vorstrafen im Zusammenhang mit Straftaten gegen Kinder vorliegen.

VERFAHREN

Titel

Austausch von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

05968/2008 – C6-0067/2008 – KOM(2005)0690 – C6-0052/2006 – 2005/0267(CNS)

Datum der Konsultation des EP

10.2.2006

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

21.2.2008

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Agustín Díaz de Mera García Consuegra

27.2.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

5.5.2008

29.5.2008

 

 

Datum der Annahme

29.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Emine Bozkurt, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Michael Cashman, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Carlos Coelho, Panayiotis Demetriou, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Claudio Fava, Armando França, Urszula Gacek, Patrick Gaubert, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Roselyne Lefrançois, Claude Moraes, Martine Roure, Csaba Sógor, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Edit Bauer, Simon Busuttil, Genowefa Grabowska, Sophia in ‘t Veld, Syed Kamall, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Marianne Mikko, Bill Newton Dunn, Nicolae Vlad Popa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Manolis Mavrommatis

Datum der Einreichung

2.6.2008