BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa–Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex

2.6.2008 - (KOM(2008)0101 – C6‑0086/2008 – 2008/0041(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Mihael Brejc

Verfahren : 2008/0041(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0208/2008

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa– Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex

(KOM(2008)0101 – C6‑0086/2008 – 2008/0041(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0101),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0086/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0208/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 - Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 562/2006

Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe aa – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In Ausnahmefällen kann eine Abfrage des Visa-Informationssystems (VIS) allein anhand der Nummer der Visummarke oder stichprobenartig anhand der Nummer der Visummarke in Kombination mit der Verifizierung der Fingerabdrücke durchgeführt werden.

 

Damit eine solche Ausnahme Anwendung findet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

i) wenn der Verkehr plötzlich so dicht ist, dass die Wartezeit am Grenzübergang unverhältnismäßig lange dauert,

 

ii) wenn alle Ressourcen in Bezug auf Personal, Fazilitäten und Organisation ausgeschöpft worden sind,

 

iii) wenn eine Überprüfung ergeben hat, dass kein Risiko in Bezug auf die innere Sicherheit und die illegale Einwanderung besteht.

 

In allen Fällen, in denen jedoch Zweifel an der Identität des Visuminhabers und/oder an der Echtheit des Visums bestehen, wird eine Abfrage des Visa-Informationssystems (VIS) anhand der Nummer der Visummarke in Kombination mit der Verifizierung der Fingerabdrücke durchgeführt.

 

Die Entscheidung, eine Abfrage des Visa-Informationssystems (VIS) gemäß Unterabsatz 1 durchzuführen, wird mindestens auf der Ebene des leitenden Grenzschutzbeamten am Grenzübergang getroffen.

 

Alle Mitgliedstaaten übermitteln dem Europäischen Parlament und der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels, der auch die Zahl der Drittstaatsangehörigen enthalten sollte, die im Rahmen des Visa-Informationssystems allein anhand der Nummer der Visummarke überprüft wurden.

 

Drei Jahre nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung in Bezug auf die Umsetzung dieses Artikels. Auf der Grundlage dieser Bewertung können das Europäische Parlament oder der Rat die Kommission gegebenenfalls auffordern, angemessene Änderungen zu dieser Verordnung vorzuschlagen.

BEGRÜNDUNG

Das Europäische Parlament ist bei der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa-Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex in das Mitentscheidungsverfahren eingebunden. Der von der Europäischen Kommission vorgelegte Vorschlag zur Änderung des Schengener Grenzkodex in Bezug auf die Nutzung des Visa-Informationssystems (VIS) sieht vor, dass die eingehende Grenzkontrolle bei der Einreise eines im Besitz eines Visums befindlichen Drittstaatsangehörigen auch eine Abfrage des VIS gemäß Bestimmungen der VIS‑Verordnung umfasst (Überprüfung der Visumnummer und Abnahme von Fingerabdrücken bei allen Drittstaatsangehörigen bei jedem Grenzübertritt). Ziel des Vorschlags ist es, die VIS‑Verordnung durch entsprechende gemeinsame Regeln zu ergänzen und dazu den Schengener Grenzkodex zu ändern, um eine effiziente und einheitliche Anwendung des VIS an den Außengrenzen sicherzustellen.

Die VIS-Verordnung regelt Zweck und Funktionen des VIS sowie die Zuständigkeiten, während die Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion den Mitgliedstaaten eine Rechtsgrundlage dafür bietet, biometrische Merkmale von Visumantragstellern aufzunehmen. Gemäß der VIS-Verordnung können Grenzschutzbeamte zu Verifizierungszwecken Abfragen des VIS mit der Nummer der Visummarke in Kombination mit den Fingerabdrücken des Visuminhabers durchführen. Während eines Zeitraums von maximal drei Jahren nach Inkrafttreten des VIS kann die Abfrage auch allein anhand der Nummer der Visummarke durchgeführt werden. Für die Luftgrenzen kann dieser Zeitraum verkürzt werden.

Durch eine mit einer Datenabfrage im VIS verbundene systematische Kontrolle von im Besitz eines Visums befindlichen Drittstaatsangehörigen bei jedem Überschreiten der Außengrenzen werden sich die Wartezeiten an den Grenzübergängen insbesondere in der Reisesaison sowie vor und nach Feiertagen verlängern. Da sich Europa in den vergangenen Jahren auch für Drittstaatsangehörige, die für die Einreise in die EU ein Visum benötigen, zum beliebtesten Reiseziel entwickelt hat, muss den mit der Einführung des VIS möglicherweise verbundenen Auswirkungen an den Außengrenzen in geeigneter Weise begegnet werden. Deshalb schlägt der Berichterstatter vor, dass der verantwortliche Grenzbeamte veranlassen kann, lediglich stichprobenweise Abfragen im VIS vorzunehmen. Eine solche Regelung wäre für EU-Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige, die für die Einreise in die Europäische Union kein Visum benötigen, vorteilhaft, da sich die Staus an den Grenzübergängen verkürzen würden.

Der Grenzbeamte wird bei der Grenzkontrolle nach wie vor prüfen, ob der Drittstaatsangehörige alle Voraussetzungen für die Einreise in die EU (gemäß Artikel 5 des Schengener Grenzkodex) erfüllt, und nach Maßgabe seiner eigenen Erfahrungen und der ihm vorliegenden Informationen zusätzlich eine Abfrage im VIS vornehmen. Damit wird er in ausreichender Weise zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit in der EU beitragen.

VERFAHREN

Titel

Nutzung des Visa-Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0101 – C6-0086/2008 – 2008/0041(COD)

Datum der Konsultation des EP

22.2.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

11.3.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

11.3.2008

DEVE

11.3.2008

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

AFET

7.5.2008

DEVE

11.3.2008

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Mihael Brejc

8.4.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

6.5.2008

29.5.2008

 

 

Datum der Annahme

29.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Roberta Angelilli, Emine Bozkurt, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Michael Cashman, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Carlos Coelho, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Claudio Fava, Armando França, Urszula Gacek, Patrick Gaubert, Roland Gewalt, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Roselyne Lefrançois, Viktória Mohácsi, Claude Moraes, Martine Roure, Csaba Sógor, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Edit Bauer, Frieda Brepoels, Simon Busuttil, Evelyne Gebhardt, Genowefa Grabowska, Sophia in ‘t Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Marian-Jean Marinescu, Marianne Mikko, Bill Newton Dunn, Nicolae Vlad Popa, Johannes Voggenhuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Manolis Mavrommatis

Datum der Einreichung

2.6.2008