EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung)

3.6.2008 - (16138/3/2007 – C6‑0131/2008 – 2006/0274(COD)) - ***II

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Paolo Costa

Verfahren : 2006/0274(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0210/2008
Eingereichte Texte :
A6-0210/2008
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung)

(16138/3/2007 – C6‑0131/2008 – 2006/0274(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16138/3/2007 – C6‑0131/2008),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0785),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6‑0210/2008),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(9a) Die Agentur spielt im Hinblick auf die künftige Einführung des ERTMS im gesamten Eisenbahnsystem der Gemeinschaft bis 2020 eine führende Rolle. Zu diesem Zweck muss eine zeitliche Kohärenz zwischen den nationalen Umstellungsplänen sichergestellt werden. Dazu werden die schrittweise Installation des ERTMS im transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-T) verbindlich vorgeschrieben und die Gewährung von EU-Mitteln von der verpflichtenden Nutzung des ERTMS abhängig gemacht.

Begründung

Dient der Klarstellung der Maßnahmen, die auf EU-Ebene getroffen werden sollten, um sicherzustellen, dass die Agentur im Hinblick auf das ERTMS eine wirksame Rolle spielt.

Änderungsantrag  2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(10a) Zur Förderung der Interoperabilität sollte die Agentur sich für die Festlegung der endgültigen ERTMS 2.3.0-Fassung für einen bestimmten Zeitraum einsetzen, damit den Eisenbahnunternehmen, die in interoperable Fahrzeuge investiert haben, eine ausreichende Anlagenrendite sichergestellt ist. Die 2.3.0-Fassung müsste harmonisierte Spezifikationen über die Tests und die Bescheinigungen umfassen. Es müsste ebenfalls gewährleistet sein, dass die von einer nationalen Sicherheitsbehörde verlangten zusätzlichen Spezifikationen den Betrieb von mit ERTMS ausgestatten Fahrzeugen nicht verhindern.

Begründung

Dieser Änderungsantrag betrifft das ERTMS-System, wobei die neuen, vom Rat in seinen gemeinsamen Standpunkt aufgenommenen Aspekte berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10 b (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(10b) Zur Förderung der Interoperabilität sollte die Agentur die Anpassung jeder ERTMS-Fassung, die vor der Fassung 2.3.0. installiert wurde, an die ERTMS-Fassung 2.3.0. unterstützen.

Begründung

Es ist notwendig, dass alle ERTMS-Fassungen, die vor der Fassung 2.3.0. entwickelt und installiert wurden, mit dieser kompatibel sind.

Änderungsantrag  4

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 881/2004

Artikel 9b a (neu))

 

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

„Artikel 9ba

 

Inbetriebnahmegenehmigungen für mit den TSI übereinstimmende Fahrzeuge

 

Ab 2015 wird der Agentur in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden die Aufgabe übertragen, Inbetriebnahmegenehmigungen für mit den TSI übereinstimmende Fahrzeuge zu erteilen.“

Begründung

Hiermit wird Änderungsantrag 4 aus der ersten Lesung des Parlaments wieder aufgenommen.

Änderungsantrag  5

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 881/2004

Artikel 16a

 

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

„Artikel 16a

„Artikel 16a

Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen

Zertifizierung von für die Instandhaltung zuständigen Stellen

 

1. Binnen einem Zeitraum von:

 

– einem Jahr für Wagen,

 

– zwei Jahren für andere Fahrzeuge

 

nach Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Agentur eine Bewertung der Beziehung zwischen den Fahrzeughaltern, den Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreibern in Bezug auf das Zertifizierungssystem für Instandhaltung gemäß Artikel 14 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit vor.

Spätestens am …+ übermittelt die Agentur der Kommission einen Bericht, in dem erforderlichenfalls Empfehlungen zur Durchführung des Verfahrens der freiwilligen Zertifizierung der Instandhaltung gemäß Artikel 14 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit ausgesprochen werden.

Innerhalb des gleichen Zeitraums übermittelt die Agentur der Kommission einen Bericht, in dem erforderlichenfalls Empfehlungen zur Durchführung des Verfahrens der verbindlichen Zertifizierung der Instandhaltung gemäß Artikel 14 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit ausgesprochen werden.

Die Bewertung und die Empfehlungen der Agentur erstrecken sich insbesondere auf folgende Aspekte, wobei die Beziehungen, die eine für die Instandhaltung zuständige Stelle mit anderen Parteien wie etwa Haltern, Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern unterhalten kann, gebührend zu berücksichtigen sind:

1a. Die Bewertung und die Empfehlungen der Agentur erstrecken sich insbesondere auf folgende Aspekte, wobei die Beziehungen, die eine für die Instandhaltung zuständige Stelle mit anderen Parteien wie etwa Haltern, Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern unterhalten kann, gebührend zu berücksichtigen sind:

a) Eignung der Verfahren, die die für Instandhaltung zuständige Stelle verwendet, darunter Betriebs- und Verwaltungsverfahren, für die Gewährleistung einer effektiven und sicheren Instandhaltung der Fahrzeuge;

a) Eignung der Verfahren, die die für Instandhaltung zuständige Stelle verwendet, darunter Betriebs- und Verwaltungsverfahren, für die Gewährleistung einer effektiven und sicheren Instandhaltung der Fahrzeuge;

b) Inhalt und Spezifikationen eines freiwilligen Zertifizierungssystems mit gemeinschaftsweiter Gültigkeit;

b) Inhalt und Spezifikationen eines verbindlichen und gegenseitig anerkannten Zertifizierungssystems für Instandhaltung mit gemeinschaftsweiter Gültigkeit;

c) die Art der für die Zertifizierung zuständigen Stellen;

c) die Art der für die Zertifizierung zuständigen Stellen, die für die Umsetzung eines obligatorischen Systems bei nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise benannten Stellen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit zuständig sind;

d) technische und betriebliche Inspektionen und Kontrollen.“

d) von den Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführende technische und betriebliche Inspektionen und Kontrollen;

 

e) die Frage, ob die für Instandhaltung zuständige Stelle über die für die vorgesehene Instandhaltung notwendigen Informationen verfügt (insbesondere Instandhaltungsunterlagen und -pläne);

 

f) die Frage, ob die für Instandhaltung zuständige Stelle im Besitz der für die fortlaufende Überwachung des Zustands der Fahrzeuge notwendigen Werkzeuge ist;

 

g) die Frage, ob eine Bedingung im Zusammenhang mit Versicherungen in die Spezifikationen des verbindlichen Zertifizierungssystems für Instandhaltung aufgenommen werden sollte.

 

1b. Innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Annahme des verbindlichen Zertifizierungssystems für Instandhaltung nach Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit durch die Kommission übermittelt die Agentur der Kommission einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung eines solchen Systems, wobei den Aspekten nach Absatz 1a Rechnung zu tragen ist.“

+      Sechs Monate nach Inkrafttreten der Eisenbahninteroperabilitätsrichtlinie.

 

Begründung

Hiermit wird Änderungsantrag 6 aus der ersten Lesung des Parlaments, d. h. der Bericht der Agentur und die Empfehlungen für ein verbindliches Zertifizierungssystem für Instandhaltung wieder aufgenommen, gleichzeitig werden neue Elemente und die Formulierung des Rates aus seinem Gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt.

Änderungsantrag  6

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 21

Verordnung (EG) Nr. 881/2004

Artikel 21a

 

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

„Artikel 21a

„Artikel 21a

ERTMS

ERTMS

1. Im Hinblick auf einen Beitrag zur kohärenten Entwicklung und Umsetzung des ERTMS übernimmt die Agentur die in den Absätzen 2 bis 5 beschriebenen Aufgaben.

1. Im Hinblick auf die Sicherstellung der kohärenten Entwicklung und Umsetzung des ERTMS übernimmt die Agentur die in den Absätzen 2 bis 5 beschriebenen Aufgaben.

2. Die Agentur führt ein Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung der ERTMS-Spezifikationen ein. Zu diesem Zweck errichtet und führt die Agentur ein Register der Anträge auf Änderungen und der geplanten Änderungen der ERTMS-Spezifikationen.

2. Die Agentur führt ein Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung der ERTMS-Spezifikationen ein. Zu diesem Zweck errichtet und führt die Agentur ein Register der Anträge auf Änderungen und der geplanten Änderungen der ERTMS-Spezifikationen.

3. Die Agentur unterstützt die Arbeiten der Kommission zur Umstellung auf ERTMS sowie zur Koordinierung der ERTMS-Installation in den transeuropäischen Verkehrskorridoren.

3. Die Agentur unterstützt die Kommission dabei, die Umstellung auf ERTMS sicherzustellen, sowie bei der Koordinierung der ERTMS-Installation in den transeuropäischen Verkehrskorridoren.

 

3a. Ab dem 1. Januar 2010 überwacht die Agentur bei spezifischen Vorhaben gemeinsam mit den benannten Stellen und den nationalen Sicherheitsbehörden die Anwendung der EG-Prüfverfahren und Inbetriebnahmeverfahren für das ERTMS. Sie genehmigt die Inbetriebnahme und wendet die EG-Prüfverfahren an, insbesondere um die technische Kompatibilität zwischen Infrastruktur und Fahrzeugen zu beurteilen, die von unterschiedlichen Herstellern ausgerüstet werden. Gegebenenfalls schlägt die Agentur der Kommission geeignete Maßnahmen vor.

4. Die Agentur entwickelt ein Konzept für die Verwaltung der verschiedenen ERTMS-Versionen, um die technische und betriebliche Kompatibilität zwischen Netzen und Fahrzeugen sicherzustellen, die mit unterschiedlichen Versionen ausgerüstet sind.

4. Die Agentur entwickelt ein Konzept für die Verwaltung der verschiedenen ERTMS-Versionen, um die technische und betriebliche Kompatibilität zwischen Netzen und Fahrzeugen sicherzustellen, die mit unterschiedlichen Versionen ausgerüstet sind. Insbesondere bescheinigt die Agentur:

 

a) die Interoperabilität aller ERTMS-Ausrüstungen;

 

b) die Kompatibilität aller künftigen ERTMS-Fassungen mit der bereits eingeführten Fassung 2.3.0., wodurch eine Leistungsverringerung für die Nutzer der Fassung 2.3.0. minimiert wird, oder die stufenweise fahrzeugseitige Funktion in einer späteren streckenseitigen Funktion.

5. Sollten technische Inkompatibilitäten zwischen Netzen und Fahrzeugen im Rahmen spezifischer ERTMS-Projekte entstehen, stellen die benannten Stellen und die nationalen Sicherheitsbehörden sicher, dass die Agentur alle einschlägigen Informationen über die angewandten „EG“-Prüfverfahren und Inbetriebnahmeverfahren sowie über die Betriebsbedingungen erhält. Gegebenenfalls schlägt die Agentur der Kommission geeignete Maßnahmen vor.

5. Sollten technische Inkompatibilitäten zwischen Netzen und Fahrzeugen im Rahmen spezifischer ERTMS-Projekte entstehen, stellen die benannten Stellen und die nationalen Sicherheitsbehörden sicher, dass die Agentur alle einschlägigen Informationen über die angewandten „EG“-Prüfverfahren und Inbetriebnahmeverfahren sowie über die Betriebsbedingungen erhält. Gegebenenfalls schlägt die Agentur der Kommission geeignete Maßnahmen vor.

 

5a. Die Agentur evaluiert das Zertifizierungsverfahren für ERTMS-Ausrüstungen und legt der Kommission bis zum ...1 einen Bericht vor, der erforderlichenfalls Empfehlungen für Verbesserungen enthält.

 

5b. Die Kommission bewertet anhand des Berichts der Agentur nach Absatz 5a die Kosten und Nutzen der Verwendung einer einzigen Art von Laborausrüstung, eines einzigen Referenzgleises und/oder einer einzigen Zertifizierungsstelle auf Gemeinschaftsebene. Eine solche Zertifizierungsstelle sollte den Kriterien von Anhang VII der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems entsprechen. Die Kommission kann dem Parlament und dem Rat Schlussfolgerungen vorlegen und bis zum...2 einen Legislativvorschlag zur Verbesserung des ERTMS-Zertifizierungssystems unterbreiten.

 

_______________________

1 Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

 

2 Nicht früher als 10 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Begründung

Hiermit werden Teile der Änderungsanträge 5 und 8 aus der ersten Lesung des Parlaments wieder eingesetzt, gleichzeitig werden auch neue Elemente und die Formulierung des Rates aus seinem Gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt. Die Agentur ist für die Genehmigung der Inbetriebnahme von ERTMS-Ausrüstungen und für die EG-Prüfverfahren zuständig.

Als „zentrale Behörde“ für das ERTMS stellt die Agentur die Interoperabilität und die Kompatibilität aller ERTMS-Fassungen sicher.

BEGRÜNDUNG

1.  Hintergrund und verfahrenstechnische Anmerkungen

Am 13. Dezember 2006 legte die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur[1]1 vor.

Der Vorschlag wurde von der Kommission in Verbindung mit zwei weiteren Legislativvorschlägen vorgelegt, nämlich der neuen Richtlinie über die Interoperabilität und der Überarbeitung der Richtlinie über Eisenbahnsicherheit (Richtlinie 2004/49/EG). Die drei im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens vorgelegten Vorschläge und die Mitteilung zur Erleichterung des freien Verkehrs für Schienenfahrzeuge in der EU sollten gemeinsam das Kommissionspaket zur länderübergreifenden Anerkennung der Zulassung von Schienenfahrzeugen bilden. Mit dem Rat wurde im letzten Jahr eine frühe Einigung in erster Lesung zu dem Vorschlag über die neue Richtlinie über die Interoperabilität erzielt.

Am 29. Dezember 2007 gab das Europäische Parlament im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens eine Stellungnahme in erster Lesung ab und nahm einen Bericht an, in dem 9 Änderungen zum Kommissionstext vorgeschlagen wurden[2]2. Am 3. März 2008 nahm der Rat gemäß Artikel 251 des Vertrags den Gemeinsamen Standpunkt an, der danach an das Parlament und die Kommission übermittelt wurde.

2.  Bewertung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates übernimmt einige Abänderungen des Parlaments, die in erster Lesung angenommen wurden, zur Gänze bzw. teilweise, insbesondere betreffend folgende Aspekte:

- die der Agentur übertragene Aufgabe, Lösungsvorschläge im Hinblick auf den Abbau der nationalen Vorschriften der Gruppe B zu unterbreiten, die Genehmigungen für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen betreffen, die als äquivalent unter den Mitgliedstaaten erachtet werden (Änderungsantrag 3);

- die Möglichkeit, die Agentur um eine technische Stellungnahme zu ersuchen im Falle, dass eine nationale Sicherheitsbehörde eine abschlägige Entscheidung in Bezug auf die Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen trifft (Änderungsantrag 5);

- die Bestimmungen bezüglich der Erstellung und Verwaltung von Registern über die Fahrzeugtypen, die von den Mitgliedstaaten zugelassen wurden (Änderungsantrag 7);

- die Möglichkeiten zur Verlängerung der Arbeitsverträge des Personals der Agentur (Änderungsantrag 9).

Den Änderungsanträgen des Parlaments, mit denen eine Ausweitung der Zuständigkeiten der Agentur erreicht werden sollte, wird im Gemeinsamen Standpunkt des Rates nicht Rechnung getragen. Die Aufgaben der Agentur in Bezug auf die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für mit den TSI übereinstimmende Fahrzeuge (Änderungsantrag 4), die Rolle, die die Agentur im Hinblick auf die Entwicklung der Spezifikationen der ERTMS-Fassungen spielen soll (Änderungsanträge 5 und 8), sowie die Empfehlung der Agentur für ein verbindliches Zertifizierungssystem für Instandhaltung für Wagen und andere Schienenfahrzeuge (Änderungsantrag 6) werden nicht in den Gemeinsamen Standpunkt des Rates aufgenommen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Ratstext den Vorschlag der Kommission durch neue Bestimmungen ergänzt, vor allem in den Bereichen Zertifizierung, Kompatibilität der nationalen Bestimmungen, Eisenbahnpersonal, ERTMS-Register.

3.  Vorschläge des Berichterstatters

Da der Gemeinsame Standpunkt des Rates die Änderungen des Parlaments im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten der Agentur nur teilweise übernimmt, wird vorgeschlagen, den Standpunkt des Parlaments in erster Lesung – unter Berücksichtigung des Ratstextes – wieder einzusetzen.

Insbesondere die Rolle der Agentur als zentrale Systemstelle für die Entwicklung und die Durchführung des ERTMS muss im Lichte der neuen, im Gemeinsamen Standpunkt des Rates enthaltenen Bestimmungen überprüft werden. Es wird die Schaffung von EG-Prüfverfahren, die von der Agentur durchgeführt werden, vorgeschlagen, um die Interoperabilität und Kompatibilität des ERTMS im Eisenbahnsystem der Gemeinschaft sicherzustellen. Ferner sollte eine einheitliche Laborausrüstung, ein einziges Referenzgleis und/oder eine einzige Zertifizierungsstelle auf Gemeinschaftsebene in Betracht gezogen werden.

Außerdem werden Regelungen im Zusammenhang mit dem verbindlichen Zertifizierungssystem für Instandhaltung vorgeschlagen, da der Text mit den Bestimmungen der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit übereinstimmen sollte.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

16138/3/2007 – C6-0131/2008 – 2006/0274(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P‑Nummer

29.11.2007                     T6-0558/2007

Vorschlag der Kommission

KOM(2006)0785 – C6-0473/2006

Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

13.3.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

13.3.2008

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Paolo Costa

10.3.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

25.3.2008

7.4.2008

28.5.2008

 

Datum der Annahme

29.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Paolo Costa, Arūnas Degutis, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Brigitte Fouré, Mathieu Grosch, Georg Jarzembowski, Timothy Kirkhope, Sepp Kusstatscher, Jörg Leichtfried, Marian-Jean Marinescu, Erik Meijer, Willi Piecyk, Paweł Bartłomiej Piskorski, Luís Queiró, Reinhard Rack, Brian Simpson

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Nathalie Griesbeck, Zita Gurmai, Leopold Józef Rutowicz

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Bart Staes

Datum der Einreichung

3.6.2008