EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung)
3.6.2008 - (16138/3/2007 – C6‑0131/2008 – 2006/0274(COD)) - ***II
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Paolo Costa
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung)
(16138/3/2007 – C6‑0131/2008 – 2006/0274(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16138/3/2007 – C6‑0131/2008),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0785),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6‑0210/2008),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(9a) Die Agentur spielt im Hinblick auf die künftige Einführung des ERTMS im gesamten Eisenbahnsystem der Gemeinschaft bis 2020 eine führende Rolle. Zu diesem Zweck muss eine zeitliche Kohärenz zwischen den nationalen Umstellungsplänen sichergestellt werden. Dazu werden die schrittweise Installation des ERTMS im transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-T) verbindlich vorgeschrieben und die Gewährung von EU-Mitteln von der verpflichtenden Nutzung des ERTMS abhängig gemacht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dient der Klarstellung der Maßnahmen, die auf EU-Ebene getroffen werden sollten, um sicherzustellen, dass die Agentur im Hinblick auf das ERTMS eine wirksame Rolle spielt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10a) Zur Förderung der Interoperabilität sollte die Agentur sich für die Festlegung der endgültigen ERTMS 2.3.0-Fassung für einen bestimmten Zeitraum einsetzen, damit den Eisenbahnunternehmen, die in interoperable Fahrzeuge investiert haben, eine ausreichende Anlagenrendite sichergestellt ist. Die 2.3.0-Fassung müsste harmonisierte Spezifikationen über die Tests und die Bescheinigungen umfassen. Es müsste ebenfalls gewährleistet sein, dass die von einer nationalen Sicherheitsbehörde verlangten zusätzlichen Spezifikationen den Betrieb von mit ERTMS ausgestatten Fahrzeugen nicht verhindern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag betrifft das ERTMS-System, wobei die neuen, vom Rat in seinen gemeinsamen Standpunkt aufgenommenen Aspekte berücksichtigt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10b) Zur Förderung der Interoperabilität sollte die Agentur die Anpassung jeder ERTMS-Fassung, die vor der Fassung 2.3.0. installiert wurde, an die ERTMS-Fassung 2.3.0. unterstützen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist notwendig, dass alle ERTMS-Fassungen, die vor der Fassung 2.3.0. entwickelt und installiert wurden, mit dieser kompatibel sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 881/2004 Artikel 9b a (neu)) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hiermit wird Änderungsantrag 4 aus der ersten Lesung des Parlaments wieder aufgenommen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 881/2004 Artikel 16a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hiermit wird Änderungsantrag 6 aus der ersten Lesung des Parlaments, d. h. der Bericht der Agentur und die Empfehlungen für ein verbindliches Zertifizierungssystem für Instandhaltung wieder aufgenommen, gleichzeitig werden neue Elemente und die Formulierung des Rates aus seinem Gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 21 Verordnung (EG) Nr. 881/2004 Artikel 21a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hiermit werden Teile der Änderungsanträge 5 und 8 aus der ersten Lesung des Parlaments wieder eingesetzt, gleichzeitig werden auch neue Elemente und die Formulierung des Rates aus seinem Gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt. Die Agentur ist für die Genehmigung der Inbetriebnahme von ERTMS-Ausrüstungen und für die EG-Prüfverfahren zuständig. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Als „zentrale Behörde“ für das ERTMS stellt die Agentur die Interoperabilität und die Kompatibilität aller ERTMS-Fassungen sicher. |
- [1] Angenommene Texte vom 29.11.2007, P6_TA(2007)0558.
BEGRÜNDUNG
1. Hintergrund und verfahrenstechnische Anmerkungen
Am 13. Dezember 2006 legte die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur[1]1 vor.
Der Vorschlag wurde von der Kommission in Verbindung mit zwei weiteren Legislativvorschlägen vorgelegt, nämlich der neuen Richtlinie über die Interoperabilität und der Überarbeitung der Richtlinie über Eisenbahnsicherheit (Richtlinie 2004/49/EG). Die drei im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens vorgelegten Vorschläge und die Mitteilung zur Erleichterung des freien Verkehrs für Schienenfahrzeuge in der EU sollten gemeinsam das Kommissionspaket zur länderübergreifenden Anerkennung der Zulassung von Schienenfahrzeugen bilden. Mit dem Rat wurde im letzten Jahr eine frühe Einigung in erster Lesung zu dem Vorschlag über die neue Richtlinie über die Interoperabilität erzielt.
Am 29. Dezember 2007 gab das Europäische Parlament im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens eine Stellungnahme in erster Lesung ab und nahm einen Bericht an, in dem 9 Änderungen zum Kommissionstext vorgeschlagen wurden[2]2. Am 3. März 2008 nahm der Rat gemäß Artikel 251 des Vertrags den Gemeinsamen Standpunkt an, der danach an das Parlament und die Kommission übermittelt wurde.
2. Bewertung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates
Der Gemeinsame Standpunkt des Rates übernimmt einige Abänderungen des Parlaments, die in erster Lesung angenommen wurden, zur Gänze bzw. teilweise, insbesondere betreffend folgende Aspekte:
- die der Agentur übertragene Aufgabe, Lösungsvorschläge im Hinblick auf den Abbau der nationalen Vorschriften der Gruppe B zu unterbreiten, die Genehmigungen für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen betreffen, die als äquivalent unter den Mitgliedstaaten erachtet werden (Änderungsantrag 3);
- die Möglichkeit, die Agentur um eine technische Stellungnahme zu ersuchen im Falle, dass eine nationale Sicherheitsbehörde eine abschlägige Entscheidung in Bezug auf die Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen trifft (Änderungsantrag 5);
- die Bestimmungen bezüglich der Erstellung und Verwaltung von Registern über die Fahrzeugtypen, die von den Mitgliedstaaten zugelassen wurden (Änderungsantrag 7);
- die Möglichkeiten zur Verlängerung der Arbeitsverträge des Personals der Agentur (Änderungsantrag 9).
Den Änderungsanträgen des Parlaments, mit denen eine Ausweitung der Zuständigkeiten der Agentur erreicht werden sollte, wird im Gemeinsamen Standpunkt des Rates nicht Rechnung getragen. Die Aufgaben der Agentur in Bezug auf die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für mit den TSI übereinstimmende Fahrzeuge (Änderungsantrag 4), die Rolle, die die Agentur im Hinblick auf die Entwicklung der Spezifikationen der ERTMS-Fassungen spielen soll (Änderungsanträge 5 und 8), sowie die Empfehlung der Agentur für ein verbindliches Zertifizierungssystem für Instandhaltung für Wagen und andere Schienenfahrzeuge (Änderungsantrag 6) werden nicht in den Gemeinsamen Standpunkt des Rates aufgenommen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Ratstext den Vorschlag der Kommission durch neue Bestimmungen ergänzt, vor allem in den Bereichen Zertifizierung, Kompatibilität der nationalen Bestimmungen, Eisenbahnpersonal, ERTMS-Register.
3. Vorschläge des Berichterstatters
Da der Gemeinsame Standpunkt des Rates die Änderungen des Parlaments im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten der Agentur nur teilweise übernimmt, wird vorgeschlagen, den Standpunkt des Parlaments in erster Lesung – unter Berücksichtigung des Ratstextes – wieder einzusetzen.
Insbesondere die Rolle der Agentur als zentrale Systemstelle für die Entwicklung und die Durchführung des ERTMS muss im Lichte der neuen, im Gemeinsamen Standpunkt des Rates enthaltenen Bestimmungen überprüft werden. Es wird die Schaffung von EG-Prüfverfahren, die von der Agentur durchgeführt werden, vorgeschlagen, um die Interoperabilität und Kompatibilität des ERTMS im Eisenbahnsystem der Gemeinschaft sicherzustellen. Ferner sollte eine einheitliche Laborausrüstung, ein einziges Referenzgleis und/oder eine einzige Zertifizierungsstelle auf Gemeinschaftsebene in Betracht gezogen werden.
Außerdem werden Regelungen im Zusammenhang mit dem verbindlichen Zertifizierungssystem für Instandhaltung vorgeschlagen, da der Text mit den Bestimmungen der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit übereinstimmen sollte.
- [1] 1 KOM(2006)0785.
- [2] 2 Bericht Costa, A6-0350/2007, P6_TA(2007)0558.
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
16138/3/2007 – C6-0131/2008 – 2006/0274(COD) |
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Datum der 1. Lesung des EP – P‑Nummer |
29.11.2007 T6-0558/2007 |
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Vorschlag der Kommission |
KOM(2006)0785 – C6-0473/2006 |
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Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum |
13.3.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 13.3.2008 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Paolo Costa 10.3.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
25.3.2008 |
7.4.2008 |
28.5.2008 |
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Datum der Annahme |
29.5.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
25 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Inés Ayala Sender, Paolo Costa, Arūnas Degutis, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Brigitte Fouré, Mathieu Grosch, Georg Jarzembowski, Timothy Kirkhope, Sepp Kusstatscher, Jörg Leichtfried, Marian-Jean Marinescu, Erik Meijer, Willi Piecyk, Paweł Bartłomiej Piskorski, Luís Queiró, Reinhard Rack, Brian Simpson |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Nathalie Griesbeck, Zita Gurmai, Leopold Józef Rutowicz |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Bart Staes |
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Datum der Einreichung |
3.6.2008 |
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