Bericht - A6-0226/2008Bericht
A6-0226/2008

BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

4.6.2008 - (KOM(2007)0530 – C6‑0318/2007 – 2007/0197(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Giles Chichester


Verfahren : 2007/0197(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0226/2008
Eingereichte Texte :
A6-0226/2008
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

(KOM(2007)0530 – C6‑0318/2007 – 2007/0197(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0530),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0318/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6‑0226/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag 1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Absatz 1 a und 1 b (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

(1a) Falls eine Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden eingerichtet wird, sollten alle Möglichkeiten zur Finanzierung, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 17. Mai 20061 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vorgesehen sind, in Betracht gezogen werden.

 

(1b) Bei der Einrichtung der Agentur findet Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung Anwendung und das Parlament tritt in Verhandlungen mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde, um eine fristgerechte Vereinbarung über die Finanzierung der Agentur entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Interinstitutionellen Vereinbarung zu erzielen.

 

_____________________

1ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Seit ihrer Einsetzung hat die ERGEG mit ihrer Arbeit einen positiven Beitrag zur Verwirklichung des Binnenmarktes in den Bereichen Elektrizität und Erdgas geleistet. Innerhalb des Sektors wird es jedoch weithin für wünschenswert erachtet und auch von der ERGEG selbst vorgeschlagen, die freiwillige Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden nun auf die Ebene einer Gemeinschaftsstruktur mit klaren Kompetenzen und der Befugnis für Einzelfallentscheidungen in spezifischen Fällen zu verlagern.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Mitgliedstaaten sollten zum Erreichen der Ziele der Energiepolitik der Gemeinschaft eng zusammenarbeiten und die Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Austausch von Elektrizität und Erdgas aus dem Weg räumen. Die Einrichtung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Agentur) zur Behebung des Mankos dient dem doppelten Ziel, die Perspektive der Gemeinschaft im Rahmen der Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden zur Geltung zu bringen und zur Erhöhung der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Grundsätze der Gleichbehandlung sowie des gleichberechtigten Zugangs zu den europäischen Erdgas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen und dadurch zum reibungslosen Funktionieren des Energiebinnenmarktes beizutragen. Die Agentur wird außerdem die nationalen Regulierungsbehörden in die Lage versetzen, ihre Zusammenarbeit unter dem Aspekt der Gemeinschaft zu verstärken und auf der Basis gemeinsamer Grundsätze an der Wahrnehmung von Aufgaben mit gemeinschaftlicher Dimension teilzunehmen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Agentur sollte dafür Sorge tragen, dass die Regulierungsaufgaben, die gemäß den Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG auf einzelstaatlicher Ebene von den nationalen Regulierungsbehörden wahrgenommen werden, gut koordiniert und – soweit erforderlich – auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden. Daher gilt es, die Unabhängigkeit der Agentur, ihre technischen Kapazitäten und Regulierungskapazitäten sowie ihre Transparenz und Effizienz sicherzustellen.

(6) Die Agentur sollte dafür Sorge tragen, dass die Regulierungsaufgaben, die gemäß den Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG auf einzelstaatlicher Ebene von den nationalen Regulierungsbehörden wahrgenommen werden, gut koordiniert und – soweit erforderlich – auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden. Daher gilt es, die Unabhängigkeit der Agentur und ihrer Mitglieder gegenüber den Verbrauchern und den öffentlichen wie auch den privaten Energieerzeugern und Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Agentur im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht handelt, über die erforderlichen technischen Kapazitäten verfügt, sich den regulatorischen Entwicklungen anpassen kann sowie transparent, unter demokratischer Kontrolle und effizient arbeitet.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7a) Die Agentur sollte die Märkte systematisch auf Marktverzerrungen überwachen und gegebenenfalls das Europäische Parlament, die Kommission und die nationalen Behörden informieren.

Begründung

Die Agentur sollte nicht nur in der Lage sein, Informationen zu liefern, sondern sie sollte auch überwachen und die europäischen Institutionen sowie die nationalen Behörden frühzeitig vorwarnen können.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Es ist sinnvoll, einen Rahmen für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden zu schaffen. Dieser Rahmen sollte die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften zum Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt in der ganzen Gemeinschaft erleichtern. In Fällen, wo mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist, sollte die Agentur die Befugnis erhalten, Einzelfallentscheidungen zu treffen. Diese Befugnis sollte sich erstrecken auf die Regulierungsmechanismen für Infrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten verbinden, auf Ausnahmen von den Binnenmarktvorschriften für neue Elektrizitäts-Verbindungsleitungen sowie neue Erdgasinfrastrukturen, die durch mehr als einen Mitgliedstaat führen.

(8) Es ist sinnvoll, einen integrierten Rahmen für die Beteiligung und Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden zu schaffen. Dieser Rahmen sollte die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften zum Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt in der ganzen Gemeinschaft erleichtern. In Fällen, in denen mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist, sollte die Agentur die Befugnis erhalten, Einzelfallentscheidungen zu treffen. Diese Befugnis sollte sich erstrecken auf die Regulierungsmechanismen für Infrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten verbinden, auf Ausnahmen von den Binnenmarktvorschriften für neue Elektrizitäts-Verbindungsleitungen sowie neue Erdgasinfrastrukturen, die durch mehr als einen Mitgliedstaat führen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Da die Agentur einen Überblick über die nationalen Regulierungsbehörden hat, sollte sie auch eine Beratungsfunktion gegenüber der Kommission in Fragen der Marktregulierung haben. Sie sollte ferner verpflichtet sein, die Kommission zu unterrichten, wenn die Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern nicht die gebotenen Ergebnisse liefert oder wenn eine nationale Regulierungsbehörde eine Entscheidung im Widerspruch zu den Leitlinien getroffen hat und sich weigert, der Stellungnahme der Agentur nachzukommen.

(9) Da die Agentur einen Überblick über die nationalen Regulierungsbehörden und andere Quellen hat, sollte sie auch eine Beratungsfunktion gegenüber der Kommission, den anderen Gemeinschaftsinstitutionen und den nationalen Regulierungsbehörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten in Fragen der Marktregulierung haben. Sie sollte ferner verpflichtet sein, die Kommission zu unterrichten, wenn die Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern nicht die gebotenen Ergebnisse liefert oder wenn eine nationale Regulierungsbehörde eine Entscheidung im Widerspruch zu den Leitlinien getroffen hat und sich weigert, den Stellungnahmen, Empfehlungen und Entscheidungen der Agentur nachzukommen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Außerdem sollte die Agentur die Möglichkeit haben, nicht verbindliche Leitlinien herauszugeben, um die Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen.

(10) Außerdem sollte die Agentur die Möglichkeit haben, verbindliche Leitlinien herauszugeben, um die Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen.

Begründung

Die Agentur sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre wichtige Regulierungsaufgabe, die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu gewährleisten, effizient wahrzunehmen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Die Agentur sollte gegebenenfalls die Betroffenen konsultieren und ihnen eine angemessene Möglichkeit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, wie Entwürfen von Netzkodizes und -regeln, Stellung zu nehmen.

Begründung

Eine angemessene Konsultation der betroffenen Kreise sollte zentraler Bestandteil der Arbeit der Agentur sein. Öffentliche Konsultationen im Rahmen der Ausarbeitung von Maßnahmen, wie Entwürfen von Netzkodizes und -regeln, sollten von der Agentur und nicht von den Europäischen Netzen der Übertragungs- bzw. der Fernleitungsnetzbetreiber vorgenommen werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Struktur der Agentur sollte an die spezifischen Bedürfnisse der Regulierung im Energiebereich angepasst sein. Insbesondere muss der spezifischen Rolle der nationalen Regulierungsbehörden und ihrer Unabhängigkeit in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(11) Die Struktur der Agentur sollte an die spezifischen Bedürfnisse der Regulierung im Energiebereich angepasst sein. Insbesondere muss der spezifischen Rolle der nationalen Regulierungsbehörden in vollem Umfang Rechnung getragen und ihre Unabhängigkeit sichergestellt werden.

Begründung

Der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden ist nicht nur Rechnung zu tragen, sondern sie muss bei der Einführung und späteren Durchführung der Vorschriften des dritten Energiepakets auch sichergestellt werden.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Agentur sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre Regulierungsaufgaben unabhängig und effizient zu erfüllen. Die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden ist nicht nur zentrales Prinzip einer guten Verwaltungspraxis, sondern auch grundlegende Voraussetzung für die Gewährleistung des Marktvertrauens. Entsprechend der auf nationaler Ebene geltenden Regelung sollte die Agentur daher unabhängig von Marktinteressen handeln und keine Weisungen von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen anfordern oder entgegennehmen.

(13) Die Agentur sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre Regulierungsaufgaben effizient, transparent, auf tragfähige Gründe gestützt und vor allem unabhängig zu erfüllen. Die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden gegenüber den Energieerzeugern sowie den Übertragungs‑, Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern ist das zentrale Prinzip einer guten Verwaltungspraxis und die grundlegende Voraussetzung für die Gewährleistung des Marktvertrauens. Entsprechend der auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene geltenden Regelung sollten der Regulierungsrat und seine Mitglieder daher unabhängig von Marktinteressen handeln, Interessenkonflikte vermeiden und nicht von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen anfordern oder entgegennehmen oder Empfehlungen entgegennehmen. Gleichzeitig sollte der Regulierungsrat in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten Energie, Umwelt, Energiebinnenmarkt und Wettbewerb handeln und den EU-Organen über seine Beschlüsse und Vorschläge Bericht erstatten.

Begründung

Dieser Änderungsantrag zielt darauf ab, die Unabhängigkeit der Agentur zu präzisieren: Unabhängigkeit gegenüber den Unternehmen, zwischen denen sie ausgleichend wirken muss, und demokratische Verantwortung in Bezug auf das Recht der Union und deren gesetzgebende Organe.

Es wird die demokratische Verantwortlichkeit der Agentur präzisiert.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission    

Geänderter Text

(14) In Bezug auf die Entscheidungsbefugnisse der Agentur sollten die Betroffenen im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs ein Beschwerderecht bei einem Beschwerdeausschuss erhalten, der Teil der Agentur sein sollte, jedoch unabhängig sowohl vom Verwaltungsorgan als auch vom Regulierungsorgan der Agentur.

(14) In Bezug auf die Entscheidungsbefugnisse der Agentur sollten die Betroffenen im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs zunächst ein Beschwerderecht bei einem Beschwerdeausschuss erhalten, der Teil der Agentur sein sollte, jedoch unabhängig sowohl vom Verwaltungsorgan als auch vom Regulierungsorgan der Agentur. Gegen die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollte beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Berufung eingelegt werden können.

Begründung

Der Änderungsantrag präzisiert die Rechtsbehelfe der Betroffenen gegen die Entscheidungen der Agentur.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission    

Geänderter Text

(15) Die Agentur sollte in erster Linie aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften, aus Gebühren und aus freiwilligen Beiträgen finanziert werden. Insbesondere sollten die derzeit von den Regulierungsbehörden für die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene bereitgestellten Ressourcen weiterhin für die Agentur zur Verfügung stehen. Das gemeinschaftliche Haushaltsverfahren sollte insoweit gelten, als Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte gemäß Artikel 91 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vom Rechungshof übernommen werden.

(15) Die Agentur sollte in erster Linie aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union, aus Gebühren und aus Beiträgen finanziert werden. Insbesondere sollten die derzeit von den Regulierungsbehörden für die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene bereitgestellten Ressourcen weiterhin für die Agentur zur Verfügung stehen. Das gemeinschaftliche Haushaltsverfahren sollte insoweit gelten, als Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte gemäß Artikel 91 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vom Rechungshof übernommen werden.

Begründung

Die Möglichkeit freiwilliger Beiträge könnte die Transparenz und Unabhängigkeit der Agentur in Frage stellen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission    

Geänderter Text

 

(15a) Nach Einrichtung der Agentur sollte ihr Haushalt von der Haushaltsbehörde kontinuierlich mit Blick auf ihre Arbeitsbelastung und Leistung bewertet werden. Durch diese Bewertung sollte ermittelt werden, ob ausreichende personelle und finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Die Haushaltsbehörde sollte dafür Sorge tragen, dass die höchsten Effizienznormen erfüllt werden.

Begründung

Es ist von entscheidender Bedeutung, die Ausgaben und den Personalbedarf kontinuierlich zu überprüfen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission    

Geänderter Text

 

(18a) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens vier Jahre nach Einrichtung der Agentur und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die spezifischen Aufgaben der Agentur und die erzielten Ergebnisse sowie geeignete Vorschläge vorlegen.

Begründung

Es ist von entscheidender Bedeutung, die Effizienz der Agentur kontinuierlich zu überprüfen und die Möglichkeit einer eventuell erforderlichen Revision zu einem späteren Zeitpunkt vorzusehen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission    

Geänderter Text

(19) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden auf Gemeinschaftsebene, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

(19) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Mitwirkung und die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden auf Gemeinschaftsebene, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher aufgrund des Umfangs der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19a) Die Agentur ist dem Europäischen Parlament gegenüber uneingeschränkt rechenschaftspflichtig.

Begründung

Das Europäische Parlament sollte in der Lage sein, Leistungen und Funktionstüchtigkeit der Agentur zu überprüfen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission    

Geänderter Text

4. Sitz der Agentur ist [Ort]. Bis die Räumlichkeiten der Agentur verfügbar sind, wird sie in den Räumlichkeiten der Kommission untergebracht.

4. Sitz der Agentur ist Brüssel. Bis die Räumlichkeiten der Agentur verfügbar sind, wird sie in den Räumlichkeiten der Kommission untergebracht.

Begründung

Brüssel ist der am besten geeignete Ort für den Sitz der Agentur. Dadurch verringern sich die Reisekosten, und die Kontakte mit der GD Energie und Verkehr und den Europäischen Netzen der Übertragungs- und der Fernleitungsnetzbetreiber, die weiter in Brüssel ansässig sein werden, wie auch mit anderen wichtigen Organisationen der betroffenen Kreise werden erleichtert. Die ERGEG hat ihren Sitz derzeit in Brüssel und ihre Arbeit hat sich als effizient erwiesen. Brüssel ist die europäische Hauptstadt, die über die besten Verbindungen zu allen anderen Hauptstädten in der EU verfügt.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission    

Geänderter Text

Tätigkeiten der Agentur

Aufgaben der Agentur

Die Agentur kann

Die Agentur nimmt zur Erfüllung ihres in Artikel 1 festgelegten Zwecks folgende Aufgaben wahr:

(a) Stellungnahmen abgeben, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber gerichtet sind;

(a) Sie gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab und trifft Entscheidungen, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber gerichtet sind, zu allen technischen Angelegenheiten, die das reibungslose Funktionieren des Energiebinnenmarktes betreffen;

(b) Stellungnahmen abgeben, die an die Regulierungsbehörden gerichtet sind;

(b) sie gibt Stellungnahmen ab, die an die Regulierungsbehörden gerichtet sind;

(c) Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, die an die Kommission gerichtet sind;

(c) sie gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission, gerichtet sind;

(d) in den in den Artikeln 7 und 8 genannten spezifischen Fällen Einzelfallentscheidungen treffen.

(d) sie trifft in den in den Artikeln 6 bis 8d genannten spezifischen Fällen Entscheidungen;

 

(da) sie schafft einen Rahmen für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden;

 

(db) sie nimmt die Aufsicht über die Ausführung der Aufgaben des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber und des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber wahr;

 

(dc) sie legt wirtschaftliche und technische Bedingungen für die Ausarbeitung der vom Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber und vom Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber ausgearbeiteten Kodizes und Regeln fest und genehmigt diese, um ein wirksames und zuverlässiges Funktionieren des Energiebinnenmarktes zu gewährleisten;

 

(dd) sie legt Methoden und Tarife für die Ausgleichsmechanismen zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern fest, die auf einer Bewertung ihrer tatsächlichen Kosten beruhen;

 

(de) sie koordiniert die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden im Hinblick auf ihre Tätigkeit auf den regionalen Elektrizitäts- bzw. Erdgasmärkten;

 

(df) sie fördert gemeinsam mit der Kommission die überregionale Zusammenarbeit zwischen den Energiemärkten und integriert die regionalen Energiemärkte in den Elektrizitätsbinnenmarkt;

 

(dg) sie bestätigt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/54/EG die von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen Netzbetreiber;

 

(dh) sie führt EU-weite öffentliche Konsultationen zu den unter den Buchstaben da bis dd genannten Angelegenheiten durch.

Begründung

Der Kommissionsvorschlag sieht keinen EU-Rahmen für die wirksame Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden vor. Die Agentur muss über echte Befugnisse verfügen, um grenzübergreifende Angelegenheiten effizient behandeln zu können. Der Agentur muss eine größere Rolle bei der Initiierung, Überwachung und Genehmigung der Maßnahmenentwürfe der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber zukommen, um zu gewährleisten, dass den Anliegen von öffentlichem Interesse voll Rechnung getragen wird. Die Agentur sollte auch eine Schlüsselrolle bei der Anwendung der Kodizes der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber und ihrer Durchsetzung spielen. Die Agentur muss insgesamt an der Festlegung des Umfangs und Inhalts der EU-Kodizes beteiligt werden. Damit nach der Integration der nationalen Märkte in regionale Märkte kein regulatorischer Leerraum entsteht, soll die Agentur den Auftrag haben, die Tätigkeit der zuständigen nationalen Behörden bei der Leitung, der Festlegung von Regeln und der Überwachung der regionalen Märkte zu koordinieren.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Agentur kann auf Ersuchen der Kommission oder auf eigene Initiative Stellungnahmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben, für die sie eingerichtet wurde, an die Kommission richten.

Die Agentur kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder auf eigene Initiative Stellungnahmen oder Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben, für die sie eingerichtet wurde, an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

Begründung

Stärkung der Zusammenarbeit der Agentur mit dem Europäischen Parlament.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Gemäß Artikel 2d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und Artikel 2d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 kann die Agentur dem Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber bzw. dem Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber eine Stellungnahme zu den technischen Kodizes oder Marktkodizes, zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und zum Entwurf des Zehnjahresinvestitionsplans unterbreiten.

3. Die Agentur genehmigt den Zehnjahresinvestitionsplan des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber und des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 2c der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und Artikel 2c der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 und sorgt dabei für Nichtdiskriminierung, einen wirksamen Wettbewerb und das effiziente und zuverlässige Funktionieren des Energiebinnenmarktes.

Begründung

Der Zehnjahresinvestitionsplan sollte der Genehmigung durch die Agentur unterliegen. Es ist notwendig, eine Selbstregulierung auf EU-Ebene zu unterbinden. Es ist Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörde, die Investitionspläne der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber zu genehmigen. Deshalb sollte die Agentur auf EU-Ebene den EU-weiten Zehnjahresinvestitionsplan genehmigen. Die Investoren benötigen einen klaren und berechenbaren Regulierungsrahmen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission    

Geänderter Text

3a. Die Zehnjahresinvestitionspläne enthalten Vorkehrungen für den Übergang zu intelligenten Zählern und Netzen innerhalb von 10 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden überwachen die Fortschritte der Übertragungs-/ Fernleitungsnetzbetreiber bei der Entwicklung intelligenter Zähler und Netze. Zu diesem Zweck legen die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden einen gestaffelten Zeitplan fest, der eine Fertigstellungsfrist enthält.

 

Die Agentur sorgt dafür, dass mit den Informations- und Kommunikations­systemen, einschließlich der einzu­führen­den intelligenten Zähler und Netze, die Entwicklung des Elektrizitäts­binnen­marktes gefördert wird und keine neuen technischen Hindernisse geschaffen werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3b. Die Agentur entwirft und beschließt Leitlinien, in denen grundlegende, klare und objektive Prinzipien für die Harmonisierung der Netzregeln aufgestellt werden, wobei sie dem in Artikel 2ea der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und in Artikel 2e der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten Verfahren folgt. Die Agentur billigt die vom Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber bzw. vom Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber ausgearbeiteten Entwürfe von Netzkodizes, wobei sie dem in Artikel 2eb der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und in Artikel 2ea der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten Prozess folgt, und überwacht die Durchführung der Netzkodizes. Wenn die Agentur der Auffassung ist, dass die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber einen Netzkodex nicht umgesetzt haben, kann sie gemäß Artikel 2eb Absatz 6a der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 bzw. Artikel 2ea Absatz 6a der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 eine Empfehlung an die Kommission abgeben.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 c (neu)

 

Geänderter Text

3c. Die Agentur koordiniert die Kommunikation zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern in der EU und in Drittländern.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Agentur richtet eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme an die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des Zehnjahresinvestitionsplan, die ihr gemäß den Artikeln 2d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und Artikel 2d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 vorgelegt werden, keine ausreichende Gewähr für Nichtdiskriminierung, einen effektiven Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Marktes bieten.

4. Die Agentur richtet eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des Zehnjahresinvestitionsplans, die ihr gemäß den Artikeln 2d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und Artikel 2d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 vorgelegt werden, keine ausreichende Gewähr für Nichtdiskriminierung, einen effektiven Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Marktes oder die Einhaltung der im Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Energiepolitik bieten.

Begründung

Dies steht im Einklang mit dem Änderungsantrag 9 des Berichterstatters, in dem bekräftigt wird, dass das Europäische Parlament und der Rat stärker an der Tätigkeit der Agentur beteiligt werden müssen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Agentur richtet gemäß Artikel 2e Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und Artikel 2e Absatz 2 der der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme an die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass ein technischer Kodex oder ein Marktkodex keine ausreichende Gewähr für Nichtdiskriminierung, einen wirksamen Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Marktes bietet, dass ein technischer Kodex oder ein Marktkodex nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne vereinbart wurde oder dass die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber einen technischen Kodex oder einen Marktkodex nicht umgesetzt haben.

5. Kraft der Übertragung von Befugnissen der Kommission und in Übereinstimmung mit Artikel 2eb Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und Artikel 2ea Absatz 2 der der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 kann die Agentur Beschlüsse mit aufschiebender Wirkung fassen und der Kommission die Verhängung von Geldstrafen vorschlagen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Entwurf eines technischen Kodex nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne vereinbart wurde oder dass die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber einen technischen Kodex nicht umgesetzt haben.

Begründung

Dadurch wird die Rechtsgrundlage und die Aussetzungsbefugnis der Agentur in Bezug auf Rechtsetzung, im Bereich des Wettbewerb und Binnenmarktrecht festgelegt. Die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen verbleibt jedoch aufgrund des Fehlens einer klaren Rechtsgrundlage bei der Kommission.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6a. Die Agentur überwacht das Verfahren der Genehmigung für den Bau neuer grenzüberschreitender Kapazitäten und gewährleistet die Beschleunigung dieses Verfahrens im Rahmen der verstärkten regionalen Zusammenarbeit.

Begründung

Diese Änderung zielt darauf ab, ein zügiges und wirkungsvolles Verfahren zur Genehmigung des Baus neuer grenzüberschreitender Kapazitäten zu gewährleisten und die Verzögerung von Investitionsvorhaben zu vermeiden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6b. Die Agentur überwacht die Berechnungen der grenzüberschreitenden Kapazitäten durch die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber und die tatsächliche (Gesamt-)Nutzung der Verbindungskapazitäten zwischen den Netzen und regelt die Probleme im Zusammenhang mit unfairer, diskriminierender oder ineffizienter Gewährung von grenzüberschreitendem Zugang.

Begründung

Artikel 6 muss deutlicher formuliert werden, um sicherzustellen, dass die Agentur über konkrete Befugnisse verfügt, den grenzüberschreitenden Handel zu überwachen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6c. Die Agentur ist befugt, wirksame Sanktionen zu verhängen, wenn Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel nicht beseitigt werden.

Begründung

Artikel 6 muss deutlicher formuliert werden, um sicherzustellen, dass die Agentur über konkrete Befugnisse verfügt, den grenzüberschreitenden Handel zu überwachen und Handelshindernisse jeglicher Art zu beseitigen. Unabhängig davon, ob die Europäischen Netze der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO) etabliert werden, sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) direkt befugt sein, einzelne Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber dazu zu zwingen, ihren Entscheidungen Folge zu leisten. Wenn die ENTSO etabliert werden, ist es von grundlegender Bedeutung, die Befugnisse und Pflichten der ACER weiter auszuweiten, damit sie den Aktivitäten der ENTSO entsprechen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6d. Die Agentur ist befugt und verpflichtet, verbindliche Entscheidungen in allen mehrere Mitgliedstaaten betreffenden Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu verbundenen Übertragungs-/Fernleitungssystemen und deren Nutzung zu treffen, wenn von den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden keine einvernehmliche Lösung erzielt wurde.

Begründung

Artikel 6 muss deutlicher formuliert werden, um sicherzustellen, dass die Agentur über konkrete Befugnisse verfügt, den grenzüberschreitenden Handel zu überwachen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Agentur fördert die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und zwischen den Regulierungsbehörden auf regionaler Ebene. Ist die Agentur der Auffassung, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit erforderlich sind, richtet sie geeignete Empfehlungen an die Kommission.

3. Die Agentur sorgt für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden auf europäischer und auf regionaler Ebene. Ist die Agentur der Auffassung, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit erforderlich sind, richtet sie geeignete Empfehlungen an die Kommission.

Begründung

Durch eine Förderung ist nicht gewährleistet, dass die Agentur den Zweck erfüllt, zu dem sie geschaffen werden soll und der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung zur Gründung der Agentur darin besteht, die „Maßnahmen“ der Regulierungsbehörden „zu koordinieren“.

Änderungsantrag 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Agentur gibt auf Wunsch einer Regulierungsbehörde oder der Kommission eine Stellungnahme zu der Frage ab, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung sich im Einklang mit den gemäß der Richtlinie 2003/54/EG, der Richtlinie 2003/55/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten Leitlinien befindet.

4. Die Agentur gibt auf Wunsch einer Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zu der Frage ab, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung sich im Einklang mit den gemäß der Richtlinie 2003/54/EG, der Richtlinie 2003/55/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten Leitlinien und der durch Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Energiepolitik der Gemeinschaft befindet.

Begründung

Die demokratische Verantwortlichkeit der Agentur wird auf die Berücksichtigung etwaiger Ausweitungen des Rechts der Union im Energiebereich ausgedehnt.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Kommt eine nationale Regulierungsbehörde der gemäß Absatz 4 abgegebenen Stellungnahme der Agentur nicht innerhalb von vier Monaten nach deren Eingang nach, unterrichtet die Agentur die Kommission.

5. Kommt eine nationale Regulierungsbehörde der gemäß Absatz 4 abgegebenen Stellungnahme der Agentur nicht innerhalb von vier Monaten nach deren Eingang nach, unterrichtet die Agentur die Kommission und die Regierung des betroffenen Mitgliedstaates.

Begründung

Neben der Kommission sollte auch die Regierung des betroffenen Mitgliedstaates unterrichtet werden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Bereitet einer nationalen Regulierungsbehörde die Anwendung der gemäß der Richtlinie 2003/54/EG, der Richtlinie 2003/55/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten Leitlinien in einem spezifischen Fall Schwierigkeiten, kann sie die Agentur um eine Stellungnahme ersuchen. Die Agentur gibt ihre Stellungnahme nach Konsultation der Kommission innerhalb von vier Monaten ab.

6. Bereitet einer nationalen Regulierungsbehörde die Anwendung der gemäß der Richtlinie 2003/54/EG, der Richtlinie 2003/55/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten Leitlinien in einem spezifischen Fall Schwierigkeiten, kann sie die Agentur um eine Stellungnahme ersuchen. Die Agentur gibt ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten ab.

Begründung

Stärkung der unabhängigen Beratungskompetenz der Agentur und Verkürzung von Fristen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7b. Die Agentur überwacht die Entwicklungen auf dem Erdgas- und dem Elektrizitätsmarkt, insbesondere den Zugang für erneuerbare Energieträger zu den Netzen, indem sie für ein positives Benchmarking der nationalen Regeln über diesen Zugang sorgt und ihn in anderen Mitgliedstaaten fördert.

Begründung

Diese Änderung zielt darauf ab, ein an der nationalen Praxis und den nationalen Besonderheiten ausgerichtetes konkretes und positives Benchmarking beim Netzzugang erneuerbarer Energieträger zu gewährleisten und auch zur Verbreitung dieser positiven Verfahren in anderen Mitgliedstaaten beizutragen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wenn die Agentur nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme gemäß diesem Absatz entscheidet, trifft die Kommission diese Entscheidung an ihrer Stelle.

Begründung

Um einen Verfahrensstillstand bei der Agentur zu vermeiden, wird ein Abhilfemechanismus vorgesehen, durch den im Falle gravierender Verzögerungen bei Entscheidungen der Agentur über die Gewährung von Ausnahmen die endgültige Entscheidung der Kommission übertragen wird.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Agentur wirkt darauf hin, die in der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze1 festgelegten Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze konkret auszugestalten.

 

Die Agentur berücksichtigt diese Leitlinien insbesondere bei der Genehmigung der Zehnjahresinvestitionspläne gemäß Artikel 6 Absatz 3.

_______________________

ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Die Agentur nimmt auf Ersuchen der Kommission weitere spezielle Aufgaben wahr, die in Zusammenhang mit ihrer Funktion stehen.

Begründung

Der Kommission sollte es möglich sein, die Agentur um die Wahrnehmung zusätzlicher spezieller Aufgaben zu ersuchen, die in ihren allgemeinen Zuständigkeitsbereich fallen und voraussichtlich dazu beitragen, die Ziele des Regulierungsrahmens der Gemeinschaft für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu verwirklichen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Energiespeicherung und Krisenmanagement

 

1. Die Agentur ermittelt anlässlich der Veröffentlichung ihres Jahresberichts sowohl den konjunkturbedingten als auch den im Hinblick auf die Versorgungssicherheit bestehenden Speicherbedarf der Union und legt Leitlinien für Investitionen in Infrastrukturen für Erzeugung und Übertragungs- und Fernleitungsnetze fest.

 

2. Die Agentur koordiniert auf Gemeinschaftsebene die nationalen Mechanismen für die Bewältigung von Energiekrisen.

 

3. Die Agentur koordiniert die Kommunikation zwischen den Betreibern in der EU und den Betreibern in Drittländern.

Begründung

Es handelt sich um eine Ergänzung zu Änderungsantrag 18 des Berichterstatters.

Die Agentur muss als Beobachtungsstelle für den europäischen Energiemarkt und die europäische Energiepolitik fungieren.

Die Koordinierung des Krisenmanagements und des Austausches mit Drittländern sind ebenfalls wesentliche Aspekte für die Verbesserung des Funktionierens der Märkte.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8 b

 

Konsultation und Transparenz

1. Vor der Annahme von Maßnahmen konsultiert die Agentur Marktteilnehmer, Verbraucher und Endnutzer umfassend, frühzeitig und auf offene und transparente Weise, insbesondere in Zusammenhang mit ihren Aufgaben gegenüber den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern.

 

Die Agentur gibt gegebenenfalls Betroffenen in angemessener Weise die Möglichkeit, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen, und veröffentlicht die Ergebnisse dieses Konsultationsverfahrens.

 

2. Die Agentur führt ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus.

 

3. Die Agentur stellt sicher, dass die Öffentlichkeit sowie sämtliche interessierten Parteien objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen, insbesondere über die Ergebnisse der Arbeit der Agentur, erhalten.

 

4. Die Agentur bestimmt in ihrer Geschäftsordnung die praktischen Vorkehrungen für die Erfüllung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transparenzanforderungen.

 

5. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite mindestens die Tagesordnung, die Unterlagen und die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates, des Regulierungsrates und des Beschwerdeausschusses.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8 c

 

Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf den Energiesektor

 

1. Die Agentur überwacht die Entwicklungen auf dem Elektrizitäts- und den Erdgasmarkt und insbesondere die Endverkaufspreise für Erdgas und Strom sowie die Achtung der in den Richtlinien 2003/55/EG und 2003/54/EG vorgesehenen Verbraucherrechte.

 

2. Die Agentur veröffentlicht einen Jahresbericht über die Entwicklungen auf dem Elektrizitäts- und dem Erdgasmarkt, in dem sie auch auf Verbraucherschutz­themen eingeht und noch verbleibende Hemmnisse für die Vollendung des Energiebinnenmarktes aufzeigt.

 

3. Bei der Veröffentlichung dieses Jahresberichts kann die Agentur dem Europäischen Parlament und der Kommission eine Stellungnahme zu möglichen Maßnahmen zum Abbau der in Absatz 2 genannten Hemmnisse vorlegen.

Begründung

Die Agentur soll einen Jahresbericht über die Entwicklungen auf dem Elektrizitäts- und dem Erdgasmarkt erstellen sowie gegebenenfalls Empfehlungen für Maßnahmen zur weiteren Liberalisierung der Energiemärkte abgeben können.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8d

 

Aufsicht, Durchsetzung und Sanktionen

 

1. Die Agentur kann in Konsultationen mit der Kommission Geldstrafen gegen Übertragungsnetzbetreiber verhängen, die ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 7 nicht nachkommen oder der Agentur die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

 

2. Die nationalen Regulierungsbehörden prüfen in Zusammenarbeit mit der Agentur, ob die Übertragungsnetz­betreiber die Verpflichtungen, die sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung ergeben, einhalten.

 

3. Werden Sanktionen gemäß diesem Artikel auferlegt, so veröffentlicht die Behörde die Namen der betroffenen Übertragungsnetzbetreiber, die Beträge der Geldstrafen und die Gründe für die Geldstrafen.

Begründung

Die Agentur muss über wirksame Durchsetzungsmechanismen verfügen, die es ihr ermöglichen, ihre Aufgaben mit Erfolg wahrzunehmen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 8 an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Der Bericht muss einen separaten – vom Regulierungsrat zu billigenden – Teil über die Regulierungstätigkeit der Agentur im Berichtsjahr enthalten.

10. Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 8 und den Jahresbericht über die Entwicklungen auf dem Elektrizitäts- und dem Erdgasmarkt gemäß Artikel 8c Absatz 2 an. Die Agentur übermittelt den Jahresbericht spätestens am 15. April dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Rechnungshof. Der Bericht über die Tätigkeiten der Agentur muss einen separaten – vom Regulierungsrat zu billigenden – Teil über die Regulierungstätigkeit der Agentur im Berichtsjahr enthalten. Diese fünf EU-Organe erteilen oder verweigern der Agentur die Entlastung für ihre Durchführung der Politik der Europäischen Union in den Bereichen Energie, Energiebinnenmarkt und Wettbewerb. Das Parlament gibt Empfehlungen für das in Artikel 10 Absatz 4 genannte Arbeitsprogramm ab.

Begründung

Die Agentur muss neben ihren unmittelbaren administrativen und regulatorischen Aufgaben auch wichtige Entwicklungen und Hemmnisse auf dem Elektrizitäts- und dem Erdgasmarkt erkennen. Der Bericht muss dem Verbraucherschutz angemessen Rechnung tragen.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden von der Kommission und sechs vom Rat ernannt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

1. Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden von der Kommission, zwei vom Rat und zwei vom Europäischen Parlament ernannt. Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein. Der Direktor der Agentur nimmt, sofern der Verwaltungsrat nicht anders entscheidet, an den Beratungen teil. Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Initiative seines Vorsitzenden, auf Wunsch der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Auffassung potenziell relevant ist, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

3. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein. Der Vorsitzende des Regulierungsrates oder ein von ihm benannter Vertreter aus dem Regulierungsrat und der Direktor der Agentur nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen teil. Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Initiative seines Vorsitzenden, auf Wunsch der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Auffassung potenziell relevant ist, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

Begründung

Die Entscheidungen des Verwaltungsrates haben erheblichen Einfluss auf den Regulierungsrat. Aus diesem Grund sollte der Vorsitzende des Regulierungsrates oder ein von ihm benannter Vertreter aus dem Regulierungsrat den Sitzungen des Verwaltungsrates als Beobachter teilnehmen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen.

4. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden, soweit in dieser Verordnung oder in der Satzung der Agentur nichts anderes festgelegt ist, mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen.

Begründung

Stärkung der Unabhängigkeit der Agentur.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5a. Die Mitglieder des Verwaltungsrates verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Sie geben zu diesem Zweck alljährlich schriftlich eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keine ihre Unabhängigkeit beeinträchtigenden Interessen bestehen, oder in der angegeben ist, welche direkten oder indirekten Interessen ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Die Erklärungen werden veröffentlicht.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5b. Der Verwaltungsrat arbeitet unabhängig, objektiv und im öffentlichen Interesse und darf von nationalen oder regionalen Regierungen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5c. Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf nicht gleichzeitig Mitglied des Regulierungsrates sein.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 ‑ Absatz 5 d (neu)

Vorschlag der Kommission    

Geänderter Text

5d. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission und durch einen Beschluss des Europäischen Parlaments seines Amtes enthoben werden. Das Europäische Parlament fasst seinen Beschluss mit absoluter Mehrheit.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 12.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Verwaltungsrat ernennt nach Konsultation des Regulierungsrates den Direktor gemäß Artikel 13 Absatz 2.

1. Der Verwaltungsrat ernennt mit der Zustimmung des Regulierungsrates den Direktor gemäß Artikel 13 Absatz 2.

Begründung

Da der Direktor die Agentur leitet und die Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse der Agentur annimmt, sollte der Regulierungsrat eine klar definierte formelle Funktion bei der Ernennung des Direktors haben.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder des Regulierungsrates gemäß Artikel 11 Absatz 1.

entfällt

Begründung

Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Agentur sollte der Verwaltungsrat nicht für die Ernennung der Regulierungsratsmitglieder verantwortlich sein.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Vor dem 30. September jeden Jahres legt der Verwaltungsrat nach Konsultation der Kommission und nach Genehmigung durch den Regulierungsrat gemäß Artikel 12 Absatz 3 das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt.

4. Vor dem 30. September jeden Jahres legt der Verwaltungsrat nach Konsultation der Kommission und nach Genehmigung durch den Regulierungsrat gemäß Artikel 12 Absatz 3 das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und veröffentlicht.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über den Direktor aus.

7. Der Verwaltungsrat übt in Konsultation mit dem Regulierungsrat die Disziplinargewalt über den Direktor aus.

Begründung

Da der Direktor die Agentur leitet und die Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse der Agentur annimmt, sollte der Regulierungsrat eine klar definierte formelle Funktion bei der Ernennung des Direktors haben.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 ‑ Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7a. Das Europäische Parlament kann ein Mitglied oder Mitglieder des Verwaltungsrates auffordern, vor seinem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

Begründung

Das Europäische Parlament sollte in der Lage sein, Leistungen und Funktionstüchtigkeit der Agentur zu überprüfen.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Berichterstattung durch den Verwaltungsrat

 

Das Europäische Parlament und der Rat können den Verwaltungsrat auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Regulierungsrat setzt sich zusammen aus jeweils einem Vertreter der in Artikel 22a der Richtlinie 2003/54/EG und Artikel 24a der Richtlinie 2003/55/EG genannten Regulierungsbehörden pro Mitgliedstaat und einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission. Die nationalen Regulierungsbehörden ernennen ein stellvertretendes Mitglied pro Mitgliedstaat.

1. Der Regulierungsrat setzt sich zusammen aus jeweils einem Vertreter pro Mitgliedstaat in Gestalt der Direktoren oder eines Vertreters der in Artikel 22a der Richtlinie 2003/54/EG und Artikel 24a der Richtlinie 2003/55/EG genannten nationalen Regulierungsbehörden und einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission. Pro Mitgliedstaat wird nur ein Vertreter der nationalen Regulierungsbehörde im Regulierungsrat zugelassen. Jede nationale Regulierungsbehörde hat die Aufgabe, das stellvertretende Mitglied, aus den Reihen ihrer jeweiligen Mitarbeiter zu ernennen.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Regulierungsrat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Jedes Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied hat eine Stimme.

3. Der Regulierungsrat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied hat eine Stimme.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Regulierungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Der Regulierungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Einzelbestimmungen über die Abstimmung und insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds abstimmen kann, sowie gegebenenfalls die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit werden in der Geschäftsordnung näher geregelt. Die Geschäftsordnung kann konkrete Arbeitsverfahren zur Behandlung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Initiativen zur regionalen Zusammenarbeit vorsehen.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6a. Das Europäische Parlament und der Rat können den Vorsitzenden des Regulierungsrates auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

Begründung

Der Regulierungsrat sollte dem Rat und dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig sein.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vor der Annahme von Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüssen gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 unterbreitet der Regulierungsrat dem Direktor eine Stellungnahme. Darüber hinaus berät der Regulierungsrat, soweit es um seinen Zuständigkeitsbereich geht, den Direktor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

1. Vor der Annahme der in den Artikeln 5, 6, 7, 8, 8a, 8b und 8c genannten Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse erteilt der Regulierungsrat dem Direktor gemäß Artikel 14 Absatz 3 seine Zustimmung. Darüber hinaus berät der Regulierungsrat, soweit es um seinen Zuständigkeitsbereich geht, den Direktor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Direktor nimmt seine Aufgaben im Einklang mit den Entscheidungen des Regulierungsrates wahr, der das einzige entscheidungsbefugte Organ der Agentur bei der Regulierung des Energiemarktes ist.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Regulierungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem Bewerber ab, der gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 zum Direktor ernannt werden soll. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Regulierungsrates erforderlich.

2. Der Regulierungsrat billigt den Bewerber, der gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 zum Direktor ernannt werden soll. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Regulierungsrates erforderlich.

Begründung

Da der Direktor die Agentur leitet und die Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse der Agentur annimmt, sollte der Regulierungsrat eine klar definierte formelle Funktion bei der Ernennung des Direktors haben.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 ‑ Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4a. Das Europäische Parlament kann ein Mitglied oder Mitglieder des Regulierungsrates auffordern, vor seinem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 16.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Agentur wird von ihrem Direktor geleitet, der sein Amt unabhängig ausübt. Unbeschadet der jeweiligen Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrates und des Regulierungsrates fordert der Direktor weder Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an noch nimmt er Weisungen entgegen.

1. Die Agentur wird von ihrem Direktor geleitet, der sein Amt im Einklang mit den Entscheidungen des Regulierungsrates ausübt. Unbeschadet der jeweiligen Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrates und des Regulierungsrates fordert der Direktor weder Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an noch nimmt er Weisungen entgegen.

2. Der Direktor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens zwei Bewerbern ernannt, die von der Kommission im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung vorgeschlagen werden; Kriterien sind die erworbenen Verdienste sowie Qualifikation und Erfahrung. Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

2. Der Direktor wird nach Einholung der Zustimmung des Regulierungsrates vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens zwei Bewerbern ernannt, die von der Kommission im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung vorgeschlagen werden; Kriterien sind die erworbenen Verdienste sowie Qualifikation und Erfahrung im Energiesektor. Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten, und er unterliegt einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments.

3. Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. In den letzten neun Monaten vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor. Bei dieser Bewertung untersucht die Kommission insbesondere:

3. Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. In den letzten neun Monaten vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Beurteilung vor. In dieser Beurteilung bewertet die Kommission insbesondere

(a) die Leistung des Direktors

(a) die Leistung des Direktors und

(b) die Aufgaben und Anforderungen der Agentur in den kommenden Jahren.

(b) die Aufgaben und Anforderungen der Agentur in den kommenden Jahren.

4. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts und nur in Fällen, wo dies durch die Aufgaben und Anforderungen der Agentur zu rechtfertigen ist, die Amtszeit des Direktors einmalig um höchstens drei Jahre verlängern.

4. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Regulierungsrates, dessen Stellungnahme möglichst weitgehend zu beachten ist, unter Berücksichtigung des Beurteilungsberichts und nur in Fällen, wo dies durch die Aufgaben und Anforderungen der Agentur zu rechtfertigen ist, die Amtszeit des Direktors einmalig um höchstens drei Jahre verlängern.

5. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb des Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Direktor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

5. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb des Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Direktor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten. Eine solche Verlängerung der Amtszeit des Direktors unterliegt einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments.

6. Wird die Amtszeit nicht verlängert, bleibt der Direktor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.

6. Wird die Amtszeit nicht verlängert, bleibt der Direktor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.

7. Dir Direktor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates nach Konsultation des Regulierungsrates enthoben werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.

7. Der Direktor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates und mit der Zustimmung des Regulierungsrates enthoben werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.

8. Das Europäische Parlament und der Rat können den Direktor auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

8. Über die Anforderung in Artikel 10 Absatz 10 hinaus können das Europäische Parlament und der Rat den Direktor auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Direktor nimmt – vorbehaltlich der Zustimmung des Regulierungsrates – Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 an.

3. Der Direktor nimmt – vorbehaltlich der Zustimmung des Regulierungsrates – Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8, 8a, 8b und 8c an.

Begründung

Der Direktor sollte verpflichtet sein, Stellungnahmen, Empfehlungen und vor allem Beschlüsse des Regulierungsrates anzunehmen, damit sie praktische Anwendung finden.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 ‑ Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission    

Geänderter Text

4a. Das Europäische Parlament kann den Direktor auffordern, vor seinem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 17.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Der Direktor erstellt jedes Jahr den Entwurf des Arbeitsprogramms der Agentur für das darauf folgende Jahr und unterbreitet diesen vor dem 30. Juni des laufenden Jahres dem Regulierungsrat und der Kommission.

6. Der Direktor erstellt jedes Jahr den Entwurf des Arbeitsprogramms der Agentur für das darauf folgende Jahr und unterbreitet diesen vor dem 30. Juni des laufenden Jahres dem Regulierungsrat, dem Europäischen Parlament und der Kommission.

Begründung

Es ist wichtig, dass das Arbeitsprogramm der Agentur demokratischer Kontrolle unterliegt.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden auf Vorschlag der Kommission im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung und nach Konsultation des Regulierungsrates vom Verwaltungsrat ernannt.

2. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden auf Vorschlag der Kommission im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung und nach Konsultation des Regulierungsrates vom Verwaltungsrat ernannt. Vor ihrer Ernennung geben die vom Verwaltungsrat ausgewählten Bewerber vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung ab und beantworten Fragen der Mitglieder des Ausschusses.

Begründung

Bezüglich der Ernennung oder der Verlängerung der Amtszeit von Mitgliedern des Beschwerdeausschusses sollte im Interesse der Kontinuität in einer Erwägung die Möglichkeit dafür geschaffen werden, nur einen Teil der Ausschussmitglieder zu ersetzen.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 ‑ Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6a. Das Europäische Parlament kann ein Mitglied oder Mitglieder des Beschwerdeausschusses auffordern, vor seinem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 17.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 ‑ Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Einnahmen der Agentur setzen sich insbesondere zusammen aus:

1. Die Einnahmen der Agentur setzen sich insbesondere zusammen aus

(a) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Einzelplan Kommission);

(a) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus der betreffenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (Einzelplan Kommission) entsprechend dem Beschluss der Haushaltsbehörde und gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung;

(b) den von der Agentur gemäß Artikel 19 erhobenen Gebühren;

(b) den von der Agentur gemäß Artikel 19 erhobenen Gebühren;

(c) etwaigen freiwillig geleisteten Beiträgen der Mitgliedstaaten oder ihrer Regulierungsbehörden;

(c) einem finanziellen Beitrag der einzelnen Regulierungsbehörden, d. h. der einzelnen Mitgliedstaaten;

 

(ca) Mitteln, die auf etwaigen vorgeschlagenen alternativen Finanzierungsmodellen beruhen, insbesondere der Erhebung von Gebühren auf Strom- und Erdgasflüsse und

(d) etwaigen Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen gemäß Artikel 10 Absatz 6.

(d) etwaigen Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen gemäß Artikel 10 Absatz 6.

 

Der Regulierungsrat entscheidet bis zum [...]* über die Höhe des finanziellen Beitrags, den jeder Mitgliedstaat nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c zu entrichten hat.

 

___________________

* 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 ‑ Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei Beantragung einer Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 1 wird von der Agentur eine Gebühr erhoben.

1. Bei Beantragung einer Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder aufgrund einer bestimmten oder besonderen Stellungnahme, Empfehlung, Entscheidung oder Überprüfung der Tätigkeiten des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber wird von der Agentur eine Gebühr erhoben.

Begründung

Um die finanzielle Autonomie der Agentur zu stärken und angesichts der beschränkten EU-Haushaltsmittel werden weitere am Markt bestehende Finanzierungsmöglichkeiten vorgeschlagen.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 ‑ Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Spätestens bis zum 15. Februar jeden Jahres erstellt der Direktor einen Vorentwurf des Haushaltsplans mit den Betriebskosten sowie dem Arbeitsprogramm für das folgende Haushaltsjahr und legt diesen Vorentwurf zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat vor. Auf der Grundlage des vom Direktor erstellten Entwurfs stellt der Verwaltungsrat jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch den Entwurf eines Stellenplans umfasst, wird der Kommission spätestens zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Direktor erstellte Entwurf dem Regulierungsrat übermittelt, damit dieser Stellung nehmen kann.

1. Spätestens bis zum 15. Februar jeden Jahres erstellt der Direktor einen Vorentwurf des Haushaltsplans mit den Betriebskosten sowie dem Arbeitsprogramm für das folgende Haushaltsjahr und legt diesen Vorentwurf zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat vor. Auf der Grundlage des vom Direktor erstellten Entwurfs stellt der Verwaltungsrat jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch den Entwurf eines Stellenplans umfasst, wird der Kommission spätestens zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Direktor erstellte Entwurf dem Regulierungsrat übermittelt, damit dieser eine begründete Stellungnahme abgeben kann.

Begründung

Dem Direktor kommt bei der Regulierung eine Schlüsselrolle zu. In Anbetracht dessen sowie um seine Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung von Regulierungsaufgaben zu gewährleisten, sollte der Direktor zunächst eine umfassend begründete Stellungnahme des Regulierungsrates erhalten.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 ‑ Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Verwaltungsrat kann Vorschriften erlassen, die es ermöglichen, nationale Experten aus den Mitgliedstaaten als Beschäftigte der Agentur abzuordnen.

4. Der Verwaltungsrat kann Vorschriften erlassen, die es in Ausnahmefällen ermöglichen, nationale Experten aus den Mitgliedstaaten als Beschäftigte der Agentur abzuordnen.

Begründung

Die übertriebene Beschäftigung von Personal, das von nationalen Behörden und Regulierungsbehörden abgestellt wird, würde die Unabhängigkeit der Agentur einschränken. Deshalb sollte nur in Ausnahmefällen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.

Änderungsantrag 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission nimmt eine Bewertung der Tätigkeiten der Agentur vor. Gegenstand der Bewertung sind die von der Agentur erzielten Ergebnisse und ihre Arbeitsmethoden – vor dem Hintergrund von Zielen, Mandat und Aufgaben der Agentur, wie sie in dieser Verordnung und in ihrem Jahresarbeitsprogramm festgelegt sind.

1. Die Kommission nimmt eine Bewertung der Tätigkeiten der Agentur vor. Gegenstand der Bewertung sind die von der Agentur erzielten Ergebnisse und ihre Arbeitsmethoden – vor dem Hintergrund von Zielen, Mandat und Aufgaben der Agentur, wie sie in dieser Verordnung und in ihrem Jahresarbeitsprogramm festgelegt sind. Die Grundlage dieser Bewertung bildet eine umfassende Konsultation.

Begründung

Dadurch werden die Verfahrensweise bei der Bewertung und deren Bedeutung für die Ausarbeitung der Programme der Agentur verdeutlicht.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Spätestens vier Jahre, nachdem der erste Direktor sein Amt angetreten hat, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den ersten Bewertungsbericht vor. Danach legt die Kommission mindestens alle fünf Jahre einen Bericht vor.

2. Spätestens drei Jahre, nachdem der erste Direktor sein Amt angetreten hat, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den ersten Bewertungsbericht vor. Danach legt die Kommission mindestens alle drei Jahre einen Bericht vor.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Die Diskussion im Hinblick auf diese Verordnung hat den Berichterstatter noch stärker von der Notwendigkeit überzeugt, über die Vorschläge der Kommission für eine Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden hinauszugehen und eine Agentur mit größerer Unabhängigkeit und mehr Entscheidungsbefugnissen zu schaffen.

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass die Agentur, soll sie wirksam zur Entwicklung eines integrierten wettbewerbsorientierten Energiemarktes der Europäischen Union beitragen, unabhängig von der Kommission mit größeren Befugnissen ausgestattet sein muss, die es ihr erlauben, Fälle mit grenzüberschreitender Dimension zu bearbeiten und für eine effektive Zusammenarbeit zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern und den nationalen Energieregulierungsbehörden zu sorgen.

Daher werden in den Änderungsanträgen zu diesem Berichtsentwurf bedeutsame neue Entscheidungsbefugnisse für die Agentur– die sich insbesondere auf die Entwicklung technischer Kodizes und die Investitionspläne der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber beziehen – sowie eine größere regulatorische und finanzielle Unabhängigkeit vorgeschlagen.

Erweiterte Befugnisse und größere Unabhängigkeit sollten jedoch auch von einer umfassenderen Rechenschaftspflicht – gegenüber dem Parlament und den wichtigsten Interessengruppen – begleitet werden. Als Ausgleich zu den neuen Befugnissen schlägt der Berichterstatter daher vor, die Konsultationspflicht und Transparenz der Agentur sowie ihre Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament erheblich auszuweiten.

Es darf nicht vergessen werden, dass das dritte Energiepaket stets als Paket behandelt werden muss – mit der Agentur als entscheidendem sektorübergreifendem Element. Die Rolle, Befugnisse und Pflichten, die das Parlament mit dieser Verordnung für die Agentur festlegt, müssen mit anderen Vorschlägen für Richtlinien und Verordnungen in diesem Paket übereinstimmen – zumal sie auch in Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber stehen.

Rechtliche Fragen: Institutionelles Gleichgewicht und Befugnisse der Agentur

Das Europäische Parlament ist sich der Bedeutung des Grundsatzes des institutionellen Gleichgewichts bewusst, zu dessen Schutz die Europäische Kommission durch den Vertrag verpflichtet ist.

Bei der Erarbeitung dieses Berichtsentwurfs hat der Berichterstatter die wichtigsten Rechtsgrundsätze beachtet, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil von 1958 im Fall Meroni (und auch in anderen Fällen) zum Ausdruck kommen:

· Es können keine weitergehenden Befugnisse übertragen werden, als sie der übertragenden Behörde nach dem Vertrag selbst zustehen, und nicht an Organe, die nicht den gleichen Pflichten unterliegen.

· Es können keine Befugnisse übertragen werden, die einen breiten Ermessensspielraum zwischen vielen verschiedenen Zielen und Aufgaben bedingen, um so Zuständigkeiten zu verlagern und die politische Kontrolle zu unterlaufen.

Auf dieser Grundlage sind die bestehenden dezentralen Einrichtungen in der Hauptsache mit Informations- und Koordinierungsaufgaben betraut worden, wobei ihre Möglichkeiten zur Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (mit rechtsverbindlichen Auswirkungen auf Dritte) auf Einzelfälle beschränkt wurden.

Jede Einrichtung hat jedoch ihren eigenen institutionellen Rahmen, und ihr Aufgabenbereich muss in erster Linie mit Blick auf die jeweiligen Sektoren festgelegt werden, in denen sie tätig ist. Diesen Ansatz müssen wir auch bei der Schaffung dieser neuen Agentur für den Energiesektor zur Anwendung bringen.

Insgesamt gesehen ist der Berichterstatter der Ansicht, dass die wesentlichen Grundsätze aus dem Meroni-Urteil durch die Änderungsanträge nicht verletzt werden.

Die Absicht, der Agentur nach den Vorschlägen dieses Berichts einen breiten Ermessensspielraum einzuräumen, ist anfechtbar. Allerdings unterscheidet sich die Situation grundlegend von der im Fall Meroni, bei der die übertragende Behörde „acht verschiedene Ziele“ gegeneinander abzuwägen hatte. Diese Agentur wird Entscheidungen treffen, die in hohem Maße technische Bewertungen erfordern, und nicht die Art von Ermessensfreiheit haben, die ein Abwägen zwischen vielen verschiedenen und widerstreitenden öffentlichen Interessen erfordert.

In der Tat gehören zu den Funktionen, die der Agentur gemäß Artikel 4 in der geänderten Fassung übertragen werden, weder allgemeine Regelungsbefugnisse noch eine generelle Entscheidungsfreiheit, die mit der (nicht einmal teilweisen) Entwicklung von „Energiepolitik“ gleichgesetzt werden könnten. In den Änderungsanträgen ist die Möglichkeit, verbindliche Beschlüsse zu fassen, auf Einzelentscheidungen oder Vorschriften zu rein technischen Angelegenheiten beschränkt, die zur Sicherung des effizienten und sicheren Funktionierens des Energiebinnenmarktes erforderlich sind.

Die Änderungsanträge zu Artikel 6 Absatz 3 illustrieren diese Herangehensweise: Die Agentur ist nur zur Genehmigung solcher (durch Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber vorgelegter) Kodizes berechtigt, die sich auf den technischen Betrieb des Netzes beziehen. Andererseits berät sie die Kommission nur zu Kodizes, die sich in der Hauptsache auf Wettbewerbsrecht und Marktvorschriften beziehen. Während die Genehmigung rein technischer Kodizes eine angemessene, ausschließlich technische Aufgabe für die Agentur ist, ist die Kommission völlig zu Recht zuständig für die Marktkodizes, da diese die Wettbewerbspolitik betreffen.

Die im Urteil zum Fall Meroni festgelegten Grundsätze müssen daher in ihrem Kontext gesehen werden und sollten nicht auf eine grob vereinfachende, allzu konservative Art und Weise angewandt werden. Im Fall der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (deren Rechtsgrundlage Artikel 95 EGV ist) erfordern sie eine sorgsamere Neubewertung.

Verwaltung und Struktur der Agentur

Die vorgeschlagenen Änderungen in der Struktur und Arbeitsweise der Agentur sollen ein möglichst effektives Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit der regulatorischen Unabhängigkeit einerseits und einer angemessenen politischen Kontrolle andererseits sicherstellen. Für den Berichterstatter ist es ein grundlegendes Prinzip, dass die Unabhängigkeit einer Einrichtung von entscheidender Bedeutung ist, nicht nur für ihre Effizienz, sondern auch für ihre Glaubwürdigkeit.

Davon ausgehend enthalten die vom Berichterstatter vorgeschlagenen Änderungen folgende wesentliche Neuerungen:

· Stärkung der Rolle des Regulierungsrates und des Parlaments bei der Ernennung des Direktors. Der Direktor wird weiterhin vom Verwaltungsrat ernannt, aber aus einer Liste von mindestens zwei Bewerbern, die vom Regulierungsrat und nicht von der Kommission vorgeschlagen werden.

· Ein effizienterer und transparenter Verwaltungsrat. Die Anzahl der Mitglieder wurde erheblich reduziert, auf fünf Mitglieder insgesamt, von denen je zwei von der Kommission und vom Rat ernannt werden. Ein Mitglied wird vom Europäischen Parlament ernannt, um sicherzustellen, dass die Ansichten der Legislative vertreten sind. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen sich verpflichten, unabhängig zu handeln und eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung abzugeben, aus denen hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen.

· Eine zeitliche Begrenzung wird eingeführt, um eine schnelle Entscheidungsfindung durch die Agentur sicherzustellen. Die Agentur wird verpflichtet, Beschlüsse innerhalb eines festgelegten Zeitraums – vorgeschlagen sind drei Monate – zu fassen. Wenn innerhalb dieser Zeit kein Beschluss gefasst worden ist, geht die Entscheidung zurück an die Kommission. Auf diese Weise wird eine institutionelle Lähmung und Unsicherheit für den Markt vermieden. Außerdem erhält die Kommission auf diese Weise einen angemessenen Überwachungs- und Kontrollmechanismus.

· Größere finanzielle Unabhängigkeit für die Agentur. Die Agentur erhält einen größeren Spielraum zur Beschaffung von Einnahmen aus dem Markt (als Gegenleistung für Dienstleistungen/Entscheidungen) und von den nationalen Regulierungsbehörden.

Diese Vorschläge stellen insgesamt eine Stärkung der regulatorischen Unabhängigkeit der Agentur dar, bei gleichzeitiger Sicherung einer effektiven politischen Verantwortlichkeit. Vor allem wird die Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament gestärkt.

Konsultation, Überwachung und Berichterstattung

Der richtige Weg zur Übertragung von bindender Entscheidungsbefugnis an die Agentur (als Schritt zu mehr Vereinbarkeit mit den Meroni-Grundsätzen) besteht darin, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der sicherstellt, dass alle betroffenen Parteien angehört werden, der Agentur eine deutlich formulierte Pflicht zur Transparenz aufzuerlegen und insbesondere die Rechenschaftspflicht der Agentur gegenüber dem Europäisches Parlament auszuweiten (durch Information und Berichterstattung).

Zu diesem Zweck enthalten die vorgeschlagenen neuen Artikel 8b (neu) und 8c (neu) der vorgeschlagenen Verordnung genaue Anforderungen an die Agentur:

· Durchführung von Konsultationen mit allen betroffenen Parteilen zu allen im Rahmen der Verordnung zu ergreifenden Maßnahmen;

· Sicherung eines hohen Maßes an Transparenz und Gewährung eines leichten Zugangs zu Informationen durch klare Bestimmungen in der Satzung sowie

· Überwachung der Entwicklungen auf dem Gas- und Strommarkt – insbesondere in Bezug auf Verbraucheranliegen – und Erstellung jährlicher Berichte zur Vorlage an das Parlament und die Kommission, die (bei Bedarf) Vorschläge für Maßnahmen für eine verbesserte Öffnung des Marktes enthalten.

Fazit

Ziel des dritten Energiepakets ist die schrittweise Veränderung des bis vor zehn Jahren noch auf einem Monopolsystem basierenden Energiemarkts von der Stufe der Liberalisierung hin zu einer Stufe mit echtem und nachhaltigem Wettbewerb.

Um dies zu erreichen, sollte das Verhältnis zwischen den regulatorischen Verfahren und der Marktentwicklung von folgender Herangehensweise geprägt sein:

· Orientierung an der zukünftigen Lage auf dem Markt (d. h. eine vorausschauende Denkweise), der wesentlich mehr von Wettbewerb gekennzeichnet und breiter gefächert sein wird, sowie

· Konzentration auf die Umsetzung des Wettbewerbsrechts, um auf Einzelfallbasis angewendete Ex-ante-Vorschriften soweit wie möglich zu vermeiden.

Diese Ziele können durch Harmonisierung des Wettbewerbsrahmens und der Ex-ante-Vorschriften auf europäischer Ebene verfolgt werden. Das bedeutet, dass die Regulierung des Energiesektors schrittweise zurückgefahren wird, bis die Wettbewerbsregeln als allein geltende Vorschriften angewandt werden. Dabei sei darauf verwiesen, dass bis zur Erreichung eines effizienten Wettbewerbsumfelds die sektorspezifische Regulierung auch weiterhin eine Rolle spielen wird.

Für den Energiesektor wird jedoch nur dann ein vorwiegend auf Wettbewerbsregeln basierendes System gelten, wenn feststeht, dass diese Branche kein natürliches Monopol mehr ist und sich zu einem „normalen“ Wirtschaftszweig entwickelt hat.

Die Zukunft des europäischen Energiemarkts und seine Entwicklung nach der Einführung des dritten Energiepakets erfordern daher, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden eine wichtige Rolle spielt. Aus diesem Grund müssen die Befugnisse und die Unabhängigkeit der Agentur über das von der Kommission vorgeschlagene Niveau hinaus erhöht werden.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (7.5.2008)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
(KOM(2007)0530 – C6‑0318/2007 – 2007/0197(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Jutta Haug

KURZE BEGRÜNDUNG

Vorschlag der Kommission

Finanzielle Auswirkungen

Die jährlichen Gesamtkosten der neuen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden werden mit ca. 6-7 Mio. EUR veranschlagt, davon entfallen 5 Mio. EUR auf die Personalausgaben (ausgehend von den durchschnittlichen jährlichen Kosten eines Bediensteten der Europäischen Kommission, also 0,117 Mio. EUR, wobei Ausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Gebäuden und diesbezügliche Verwaltungsausgaben eingeschlossen sind), 1 Mio. EUR auf die Betriebskosten (Sitzungen, Studien, Übersetzungen, Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit), die übrigen Kosten sind Kapitalausgaben (Anschaffung beweglicher Güter und damit verbundene Ausgaben) und Dienstreisekosten.

Die jährlichen Kosten der Agentur werden durch Gemeinschaftszuschüsse gedeckt. Die Agentur verfügt über begrenzte Einnahmen aus Gebühren, die von Dritten zu entrichten sind und erhoben werden, wenn die Agentur bestimmte Beschlüsse fasst.

Personal

Die Kommission schlägt vor, dass die neue Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden in Anbetracht ihres Aufgabenbereichs über einen auf 40 bis 50 Personen beschränkten Personalbestand verfügen sollte. Diese Bewertung stützt sich auf eine Analyse des Personalbedarfs nationaler Regulierungsbehörden und eine Analyse des Minimums an Ressourcen, die zur Wahrnehmung der vorgeschlagenen Aufgaben notwendig sind, insbesondere in Anbetracht der Möglichkeiten von Synergien bei der Nutzbarmachung der Ressourcen innerhalb der nationalen Regulierungsbehörden zur Unterstützung der Arbeit der Agentur. Nach Darstellung der Kommission entspricht der vorgeschlagene Personalbestand dem Bedarf dieser Behörden. Darüber hinaus argumentiert die Kommission, dass die Zahl der erforderlichen Bediensteten sehr viel höher wäre, wenn die Kommission selbst versuchen wollte, die Aufgaben der Agentur wahrzunehmen.

Bewertung

Unter dem Gesichtspunkt des Haushaltsplans hat die Verfasserin der Stellungnahme aufgrund der Ungewissheiten bei der Finanzierung einige Bedenken, was die Errichtung der neuen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden betrifft. Diese Bedenken beziehen sich vor allem auf die folgenden Punkte:

1) Die neue Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden muss unter Teilrubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 finanziert werden, wo die Spielräume mittlerweile besonders begrenzt sind. Bei dieser Rubrik war bereits ein gewisses Maß an Neuplanung erforderlich, um eine Vereinbarung über die Finanzierung von Galileo zu erzielen. Die daraus resultierende Marge von Teilrubrik 1a für 2008 betrug dementsprechend 0.

Die Finanzierung der neuen Agentur ist weder in der letzten Finanzplanung der Kommission vom 31. Januar 2008 noch in den der JSP für 2009 beigefügten Tabellen enthalten; dort heißt es lediglich, dass die Agentur „durch entsprechende Kürzungen bei anderen Maßnahmen (meist Maßnahmen im Rahmen der institutionellen Befugnisse) im Bereich Verkehrs- und Energiepolitik finanziert“ wird. Dazu gibt es keine weiteren Angaben.

Dem Ausschuss für Haushaltskontrolle gegenüber hat die Kommission bestätigt, dass sie beabsichtigt, die Agentur ohne Verkürzung der Marge unter Teilrubrik 1a zu finanzieren, d. h. durch eine Umschichtung außerhalb der im Wege der Mitentscheidung beschlossenen Haushaltslinien. Bisher war die Kommission nicht im Stande, genau anzugeben, wie dies geschehen wird.

Wenn jedoch dieser Spielraum die Marge auf dem Papier unberührt lassen würde, bedeutet dies, dass die Finanzierung der Agentur durch Rückgriff auf die letzten „frei verfügbaren“ Mittel in Teilrubrik 1a erfolgen wird und dass jedwede in der Zukunft sich neu abzeichnende Priorität eine formelle Neuplanung erforderlich machen wird (wie dies bereits für die Errichtung der geplanten neuen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation als notwendig bezeichnet worden ist). Dies erscheint der Verfasserin unvertretbar (siehe Änderungsantrag 1).

2) In diesem Kontext muss erneut darauf verwiesen werden, dass Agenturen wie die hier vorgeschlagene neue Agentur überwiegend administrative Aufgaben erfüllen. Deshalb sollte man ernsthaft die Möglichkeit erwägen, solche Einrichtungen unter Rubrik 5 des MFR zu finanzieren, was den zusätzlichen Vorteil hat, dass die Margen nicht so eng sind wie bei den anderen operationellen Rubriken (siehe Änderungsantrag 2).

3) Natürlich wird für die Errichtung dieser neuen Agentur ein Verfahren nach Artikel 47 der IIV erforderlich sein, sobald die Kommission endlich die Details ihrer beabsichtigten Finanzierung bekannt gegeben hat. Sollte der Gesetzgeber einen Beschluss zugunsten der Errichtung dieser Agentur fassen, wird die Haushaltsbehörde im Rahmen der Vorschriften der IIV eine Einigung über ihre Finanzierung erzielen müssen (siehe Änderungsantrag 3).

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie als federführenden Ausschuss, den gegenwärtigen Kommissionsvorschlag wegen Ungewissheiten hinsichtlich seiner Finanzierung abzulehnen und die folgenden Änderungsanträge in seinen Entwurf einer legislativen Entschließung aufzunehmen:

Änderungsantrag  1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Richtbetrag nicht mit der Obergrenze von Teilrubrik 1a des gegenwärtigen mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 vereinbar ist, ohne die Finanzierung anderer Prioritäten zu gefährden; stellt fest, dass die Kommission die Absicht bekundet hat, die neue Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ausschließlich durch die Umschichtung von Mitteln innerhalb von Teilrubrik 1a zu finanzieren; bekräftigt jedoch, dass die Haushaltsbehörde bisher keinerlei Informationen über die Einzelheiten dieser Umschichtung erhalten hat, sodass zum jetzigen Zeitpunkt unklar ist, welche Programme oder Prioritäten davon betroffen sind und welche Konsequenzen dies innerhalb des Programmplanungszeitraums haben wird, sowie ob in Teilrubrik 1a eine ausreichende Marge verbleiben wird;

Änderungsantrag  2

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. weist darauf hin, dass die vorgeschlagene Agentur überwiegend Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und die Kommission unterstützen wird; ist folglich der Auffassung, dass alle Möglichkeiten sondiert werden sollten, die neue Agentur im Rahmen der Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 zu finanzieren, wo es anscheinend noch ausreichende Spielräume gibt;

Änderungsantrag  3

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. unterstreicht, dass Punkt 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) vom 17. Mai 2006 bei der Errichtung der Agentur Anwendung finden muss; betont, dass das Parlament – sollte die legislative Behörde die Einrichtung einer solchen Agentur beschließen – Verhandlungen mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde aufnehmen wird, um rechtzeitig eine Vereinbarung über die Finanzierung der Behörde gemäß den einschlägigen Vorschriften der IIV zu erzielen.

VERFAHREN

Titel

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0530 – C6-0318/2007 – 2007/0197(COD)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

11.10.2007

 

 

 

Verfasserin der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Jutta Haug

20.9.2004

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.3.2008

1.4.2008

8.4.2008

 

Datum der Annahme

6.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laima Liucija Andrikienė, Reimer Böge, Simon Busuttil, Paulo Casaca, Daniel Dăianu, Valdis Dombrovskis, Brigitte Douay, Hynek Fajmon, Salvador Garriga Polledo, Ingeborg Gräßle, Louis Grech, Nathalie Griesbeck, Catherine Guy-Quint, Jutta Haug, Anne E. Jensen, Wiesław Stefan Kuc, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Mario Mauro, Francesco Musotto, Margaritis Schinas, Theodor Dumitru Stolojan, László Surján, Kyösti Virrankoski, Ralf Walter

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (14.5.2008)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
(KOM(2007) 530 – C6‑0318/2007 – 2007/0197(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Alain Lipietz

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission für die Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der nationalen Energieregulierungsbehörden kommt zur rechten Zeit. Er ist die logische Folge der seit einigen Jahren erfolgten Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften im Energiebereich.

Ursprünglich wurden die öffentlichen Energie- und Gasversorgungsdienste in den 27 europäischen Ländern in den meisten Fällen durch Unternehmen gewährleistet, bei denen es sich generell um öffentliche Unternehmen handelte, die über eine monopolartige Stellung auf nationaler oder regionaler Ebene verfügten. Diese Unternehmen hatten jedoch schon vor langer Zeit mit dem gegenseitigen Verkauf von Energie begonnen. Es mussten daher Regeln für einen gesunden Wettbewerb zwischen diesen Unternehmen und möglichen Neueinsteigern auf dem Markt festgelegt werden. Die Konzeption, die sich nach und nach durchsetzte, besteht in der Trennung zwischen den Stromübertragungs- und Erdgasfernleitungsnetzen und der Vielzahl von Energieerzeugungs- und -verteilungsunternehmen. Diese Entflechtung soll die Neutralität des Übertragungs- und Fernleitungssystems gegenüber der Vielzahl von Erzeugern gewährleisten. Die Instrumente für diese Entflechtung (mit oder ohne eigentumsrechtliche Entflechtung) betreffen nicht die vorliegende Verordnung. Die Kommission weist ebenfalls darauf hin, dass diese Entflechtung ungeachtet des eigentumsrechtlichen Status ­­- öffentlich oder privat - sowohl der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber als auch der Erzeugungs- und Verteilungsunternehmen erfolgen muss.

Das Resultat dieser Entwicklung ist die Umgestaltung des Systems der europäischen nationalen Übertragungs- und Fernleitungsnetze in natürliche Monopole, wie dies beim System der Straßen, Häfen und Flughäfen der Fall ist, die von Lastkraftwagen, Schiffen und Flugzeugen genutzt werden, die Tausenden von miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen gehören. Die Kommission geht in ihren Aussagen soweit, dass ein Teil der Ergasspeicherkapazitäten in dieses europäische öffentliche Gut, das Übertragungs- und Fernleitungssystem, einbezogen werden soll.

Es stellen sich somit drei Probleme:

- Gewährleistung des freien Zugangs für alle Erzeuger, Großerzeuger und Kleinerzeuger (vom Erzeuger, der eine Windkraftanlage besitzt, bis hin zum Eigentümer eines KKW-Parks), zum Übertragungs-/Fernleitungssystem bei voller Transparenz und ohne Diskriminierung aufgrund der Größe oder Nationalität.

- Regulierung des Energiemarkts nach Maßgabe der Energiepolitik der Europäischen Union (die eine Politik der sozialen und regionalen Integration und des Umweltschutzes, insbesondere des Klimaschutzes, umfasst).

- Verwirklichung der physischen Verbindung und der Harmonisierung der technischen Normen zwischen den Netzen auf europäischer Ebene sowie Öffnung dieser Netze gegenüber Drittländern, insbesondere Gaslieferanten (Russland) oder Stromlieferanten (Schweiz).

Diese notwendige Verbindung der Netze und Harmonisierung rechtfertigt die Einrichtung einer Stelle (der Agentur) zur Koordinierung der nationalen Regulierungsbehörden.

Das System der so miteinander verbundenen nationalen Übertragungs- /Fernleitungsnetze und der für sie zuständigen Regulierungsbehörden, die durch die Agentur koordiniert werden, würde einen echten öffentlichen Dienst im Energiesektor darstellen, der auf der Zusammenarbeit auf europäischer Ebene basiert.

Der Berichterstatter beurteilt die Vorschläge der Kommission positiv. Zwei Punkte bedürfen allerdings der Klärung.

Erstens, die Befugnisse der Agentur

Die Kommission verwirft mit Recht die Möglichkeit, eine Änderung der Verträge zu dem alleinigen Zweck vorzunehmen, diese Agentur mit zwingenden Befugnissen auszustatten. Sie räumt im Übrigen ein, dass sie weder über die technischen noch über die personellen Mittel verfügt, um diese Arbeit selbst zu leisten. Sie schlägt daher eine Agentur mit hauptsächlich beratender Funktion vor, die die Kommission zwecks Entscheidungen und eventuell auch für die Verhängung von Sanktionen befassen soll.

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass es genügend Rechtsgrundlagen gibt, um die Befugnisse der Agentur in Bezug auf den Binnenmarkt und die Bekämpfung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zu erweitern, wobei der Kommission die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen zu belassen ist. Hingegen kann die Überwachung der Übereinstimmung der Politik der nationalen Regulierungsbehörden mit der Energiepolitik der Union beim gegenwärtigen Stand der Dinge nur Gegenstand nicht verbindlicher Stellungnahmen sein.

Zweitens, die Verantwortlichkeit der Agentur

Die Glaubwürdigkeit der Agentur gegenüber dem Markt erfordert ihre völlige Unabhängigkeit von den Marktteilnehmern, deren Verhaltensweisen sie regulieren soll, ob es sich nun um Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber oder um Energieerzeugungs- und ‑verteilungsunternehmen handelt. Eine Agentur, die somit mit einer Entscheidungsbefugnis gegenüber privaten oder öffentlichen Marktteilnehmern ausgestattet ist, muss über eine Legitimität verfügen, die auf demokratischer Verantwortlichkeit beruht.

Der Berichterstatter, der eine Verstärkung der direkten Handlungsfähigkeit der Agentur (ohne Einschaltung der Europäischen Kommission) vorschlägt, hat daher versucht, als Ausgleich für diese verstärkten Befugnisse auch eine stärkere politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament und dem Rat herzustellen. Die Agentur muss nicht nur in Übereinstimmung mit den Verträgen und dem sekundären Recht handeln, sondern sie muss auch ihre Entscheidungen und ihre Stellungnahmen gegenüber den europäischen Gesetzgebungsinstanzen verantworten, von denen sie ihre Autorität bezieht.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Im Frühjahr 2007 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, Maßnahmen zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden vorzuschlagen.

(4) Im Frühjahr 2007 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, Maßnahmen zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den Energieregulierungsbehörden und Entscheidungen dieser Behörden über wichtige grenzüberschreitende Fragen vorzuschlagen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Mitgliedstaaten sollten zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Energiepolitik eng zusammenarbeiten und die Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Austausch aus dem Weg räumen. Ein unabhängiges Instrument zur Behebung des gegenwärtigen Mankos würde dem doppelten Ziel der Berücksichtigung der europäischen Dimension im Rahmen der Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und der effektiven Beachtung der gemeinschaftlichen Grundsätze der Gleichbehandlung sowie des gleichberechtigten Zugangs zu den europäischen Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen entsprechen und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, im Folgenden „die Agentur“, nimmt die Form einer Organisation an, so dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Zusammenarbeit verstärken und auf der Basis gemeinsamer Grundsätze an Aufgaben mit europäischer Dimension teilnehmen können.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Auf der Grundlage einer Folgenabschätzung zum Ressourcenbedarf einer zentralen Stelle gelangte man zu dem Schluss, dass eine unabhängige zentrale Stelle gegenüber anderen Optionen langfristig eine Reihe von Vorteilen bietet.Deshalb sollte eine Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, im Folgenden „die Agentur“, eingerichtet werden.

(5) Auf der Grundlage einer Folgenabschätzung zum Ressourcenbedarf einer zentralen Stelle gelangte man zu dem Schluss, dass eine unabhängige zentrale Stelle gegenüber anderen Optionen langfristig eine Reihe von Vorteilen bietet. Die Form einer Agentur wurde anderen Formen wie der von ERGEG+ vorgezogen.Ursprünglich verworfene Formen sollten erneut in Erwägung gezogen werden, falls die Agentur nicht die gewünschten Ergebnisse erzielt.

Begründung

Die Kommission verwarf eine Reihe anderer Möglichkeiten, wie das Modell von ERGEG+ oder des Europäischen Systems der Zentralbanken. Sollte das gewählte Modell einer Agentur nicht die gewünschten Ergebnisse erzielen, so sollte die Kommission andere Möglichkeiten in Erwägung ziehen und eine entsprechende Änderung der Verordnung vorschlagen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Agentur sollte dafür Sorge tragen, dass die Regulierungsaufgaben, die gemäß den Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG auf einzelstaatlicher Ebene von den nationalen Regulierungsbehörden wahrgenommen werden, gut koordiniert und – soweit erforderlich – auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden. Daher gilt es, die Unabhängigkeit der Agentur, ihre technischen Kapazitäten und Regulierungskapazitäten sowie ihre Transparenz und Effizienz sicherzustellen.

(6) Die Agentur sollte dafür Sorge tragen, dass die Regulierungsaufgaben, die gemäß den Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG auf einzelstaatlicher Ebene von den nationalen Regulierungsbehörden wahrgenommen werden, gut koordiniert und – soweit erforderlich – auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden. Daher gilt es, die Unabhängigkeit der Agentur und ihrer Mitglieder gegenüber den Verbrauchern sowie sowohl den öffentlichen als auch den privaten Energieerzeugern und Übertragungs-, Fernleitungsnetz- und Verteilernetzbetreibern sicherzustellen. Ferner muss gewährleistet werden, dass die Agentur im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht handelt, über die erforderlichen technischen Kapazitäten verfügt, sich den regulatorischen Entwicklungen anpassen kann, transparent und effizient funktioniert sowie der demokratischen Kontrolle unterliegt.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Es ist sinnvoll, einen Rahmen für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden zu schaffen. Dieser Rahmen sollte die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften zum Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt in der ganzen Gemeinschaft erleichtern. In Fällen, wo mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist, sollte die Agentur die Befugnis erhalten, Einzelfallentscheidungen zu treffen. Diese Befugnis sollte sich erstrecken auf die Regulierungsmechanismen für Infrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten verbinden, auf Ausnahmen von den Binnenmarktvorschriften für neue Elektrizitäts-Verbindungsleitungen sowie neue Erdgasinfrastrukturen, die durch mehr als einen Mitgliedstaat führen.

(8) Es ist sinnvoll, einen integrierten Rahmen für die Beteiligung und Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden zu schaffen. Dieser Rahmen sollte die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften zum Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt in der ganzen Gemeinschaft erleichtern. In Fällen, wo mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist, sollte die Agentur die Befugnis erhalten, Einzelfallentscheidungen zu treffen. Diese Befugnis sollte sich erstrecken auf die Regulierungsmechanismen für Infrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten verbinden, auf Ausnahmen von den Binnenmarktvorschriften für neue Elektrizitäts-Verbindungsleitungen sowie neue Erdgasinfrastrukturen, die durch mehr als einen Mitgliedstaat führen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Da die Agentur einen Überblick über die nationalen Regulierungsbehörden hat, sollte sie auch eine Beratungsfunktion gegenüber der Kommission in Fragen der Marktregulierung haben. Sie sollte ferner verpflichtet sein, die Kommission zu unterrichten, wenn die Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern nicht die gebotenen Ergebnisse liefert oder wenn eine nationale Regulierungsbehörde eine Entscheidung im Widerspruch zu den Leitlinien getroffen hat und sich weigert, der Stellungnahme der Agentur nachzukommen.

(9) Da die Agentur Informationen von den nationalen Regulierungsbehörden und aus anderen Quellen hat, sollte sie auch eine Beratungsfunktion gegenüber der Kommission, anderen Gemeinschaftseinrichtungen und den Regulierungsbehörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten in Fragen der Marktregulierung haben. Sie sollte ferner verpflichtet sein, die Kommission zu unterrichten, wenn die Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern nicht die gebotenen Ergebnisse liefert oder wenn eine nationale Regulierungsbehörde eine Entscheidung im Widerspruch zu den Leitlinien getroffen hat und sich weigert, der Stellungnahme der Agentur nachzukommen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Außerdem sollte die Agentur die Möglichkeit haben, nicht verbindliche Leitlinien herauszugeben, um die Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen.

(10) Außerdem sollte die Agentur die Möglichkeit haben, bewährte Verfahren zu verbreiten und Leitlinien herauszugeben, um die Regulierungsbehörden, die Verkehrsnetzbetreiber und Marktteilnehmer beim Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen und ihnen verbindliche Leitlinien zur Einhaltung der Grundsätze der gemeinsamen Verkehrspolitik an die Hand zu geben.

Änderungsantrag      8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Agentur sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre Regulierungsaufgaben unabhängig und effizient zu erfüllen. Die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden ist nicht nur zentrales Prinzip einer guten Verwaltungspraxis, sondern auch grundlegende Voraussetzung für die Gewährleistung des Marktvertrauens. Entsprechend der auf nationaler Ebene geltenden Regelung sollte die Agentur daher unabhängig von Marktinteressen handeln und keine Weisungen von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen anfordern oder entgegennehmen.

(13) Die Agentur sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre Regulierungsaufgaben unabhängig, effizient, transparent und motiviert zu erfüllen. Die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden gegenüber den Energieerzeugern sowie den Übertragungs-, Fernleitungsnetz- und Verteilernetzbetreibern ist das zentrale Prinzip einer guten Verwaltungspraxis und die grundlegende Voraussetzung für die Gewährleistung des Marktvertrauens. Entsprechend der auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene geltenden Regelung sollten die Agentur und ihre Mitglieder daher unabhängig von Marktinteressen und Interessenkonflikten handeln, keine Weisungen oder Empfehlungen von Regierungen oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen anfordern oder entgegennehmen, das Gemeinschaftsrecht in den Bereichen Energie, Umwelt, Binnenmarkt und Wettbewerb einhalten sowie den EU-Behörden Rechenschaft für ihre Entscheidungen und Vorschläge ablegen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag zielt darauf ab, die Unabhängigkeit der Agentur zu präzisieren: Unabhängigkeit gegenüber den Unternehmen, zwischen denen sie ausgleichend wirken muss, und demokratische Verantwortung in Bezug auf das Recht der Union und gegenüber deren gesetzgebenden Organen.

Es wird die demokratische Verantwortlichkeit der Agentur präzisiert.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) In Bezug auf die Entscheidungsbefugnisse der Agentur sollten die Betroffenen im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs ein Beschwerderecht bei einem Beschwerdeausschuss erhalten, der Teil der Agentur sein sollte, jedoch unabhängig sowohl vom Verwaltungsorgan als auch vom Regulierungsorgan der Agentur.

(14) In Bezug auf die Entscheidungsbefugnisse der Agentur sollten die Betroffenen im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs zuerst ein Beschwerderecht bei einem Beschwerdeausschuss erhalten, der Teil der Agentur sein sollte, jedoch unabhängig sowohl vom Verwaltungsorgan als auch vom Regulierungsorgan der Agentur. Gegen die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses muss beim Gerichtshof Berufung eingelegt werden können.

Begründung

Der Änderungsantrag präzisiert die Rechtsbehelfe der Betroffenen gegen die Entscheidungen der Agentur.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Agentur sollte die allgemeinen Regeln betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Gemeinschaftsorgane anwenden. Der Verwaltungsrat sollte die praktischen Maßnahmen zum Schutz geschäftlich sensibler Daten sowie personenbezogener Daten festlegen.

(17) Die Agentur sollte die allgemeinen Regeln betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Gemeinschaftsorgane und insbesondere dem Übereinkommen von Aarhus anwenden. Der Verwaltungsrat sollte die Protokolle genehmigen und die praktischen Maßnahmen zum Schutz geschäftlich sensibler Daten sowie personenbezogener Daten festlegen.

Begründung

Dadurch wird der verbindliche Charakter des Übereinkommens von Århus (insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Umweltverträglichkeitsprüfungen) für alle Organe der EU, und somit auch für die Agentur, bekräftigt.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Die Beteiligung von Drittländern an den Arbeiten der Agentur sollte im Einklang mit entsprechenden von der Gemeinschaft zu schließenden Vereinbarungen möglich sein.

(18) Die Beteiligung von Drittländern an den Arbeiten der Agentur sollte im Einklang mit entsprechenden von der Gemeinschaft im Einklang mit dem EG-Vertrag zu schließenden Vereinbarungen möglich sein.

Begründung

Die Abkommen mit Drittländern müssen gemäß dem EG-Vertrag vom Europäischen Parlament gebilligt werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden auf Gemeinschaftsebene, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Teilnahme und die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden auf Gemeinschaftsebene, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher aufgrund des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Es wird eine Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, im Folgenden „die Agentur“, gegründet zu dem Zweck, die von den in Artikel 22a der Richtlinie 2003/54/EG und in Artikel 24a der Richtlinie 2003/55/EG genannten Regulierungsbehörden auf nationaler Ebene wahrgenommenen Regulierungsaufgaben auf Gemeinschaftsebene zu ergänzen und, soweit erforderlich, die Maßnahmen dieser Behörden zu koordinieren.

Es wird eine Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, im Folgenden „die Agentur“, gegründet zu dem Zweck, die von den in Artikel 22a der Richtlinie 2003/54/EG und in Artikel 24a der Richtlinie 2003/55/EG genannten Regulierungsbehörden auf nationaler Ebene wahrgenommenen Regulierungsaufgaben auf Gemeinschaftsebene - wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen sind - zu ergänzen und, soweit erforderlich, die Maßnahmen dieser Behörden zu koordinieren.

Begründung

Verdeutlichung, dass die Agentur dort tätig werden soll, wo durch grenzüberschreitendes Agieren ein Regulierungsdefizit erwartet werden muss.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Agentur verfügt in allen Mitgliedstaaten über Rechtsfähigkeit im weitesten Sinn, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt werden kann. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

2. Die Agentur verfügt in allen Mitgliedstaaten über Rechtsfähigkeit im weitesten Sinn, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt werden kann. Sie ist vor Gericht parteifähig.

Begründung

Die Agentur soll kein Vermögen erwerben.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Tätigkeiten der Agentur

Aufgaben der Agentur

Die Agentur kann:

Die Agentur:

(a) Stellungnahmen abgeben, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber gerichtet sind;

(a) gibt im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes wie etwa die Nichtdiskriminierung und einen wirksamen Wettbewerb Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber gerichtet sind;

(b) Stellungnahmen abgeben, die an die Regulierungsbehörden gerichtet sind;

(b) gibt im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes wie etwa die Nichtdiskriminierung und einen wirksamen Wettbewerb Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Regulierungsbehörden gerichtet sind;

(c) Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, die an die Kommission gerichtet sind;

(c) gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die Verbraucher, die Energieerzeuger sowie die Übertragungs-, Fernleitungsnetz- und Verteilernetzbetreiber gerichtet sind;

 

(ca) verbreitet bewährte Verfahren und gibt Leitlinien gemäß Artikel 6 und 7 heraus;

(d) in den in den Artikeln 7 und 8 genannten spezifischen Fällen Einzelfallentscheidungen treffen.

(d) trifft in den in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten spezifischen Fällen Einzelfallentscheidungen.

Begründung

Gemäß dem Vorschlag der Kommission hat die Agentur nicht die Mittel zur Ausübung ihrer Aufgabe, nämlich die Sicherstellung der Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden, die Lösung grenzüberschreitender Fragen und die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Agentur kann auf Ersuchen der Kommission oder auf eigene Initiative Stellungnahmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben, für die sie eingerichtet wurde, an die Kommission richten.

Die Agentur kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder auf eigene Initiative Stellungnahmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben, für die sie eingerichtet wurde, an diese Organe richten.

Begründung

Dadurch werden die Beratungsaufgaben der Agentur auf die europäische Legislative ausgeweitet.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Agentur unterhält einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Organisationen des Sektors und konsultiert die Betroffenen vor der Annahme sämtlicher sie betreffender Akte.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Gemäß Artikel 2 d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und Artikel 2 d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 kann die Agentur dem Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber bzw. dem Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber eine Stellungnahme zu den technischen Kodizes oder Marktkodizes, zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und zum Entwurf des Zehnjahresinvestitionsplans unterbreiten.

3. Nach Konsultation der Betroffenen erstellt die Agentur gemäß Artikel 2 d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und Artikel 2 d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 an das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber bzw. das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber gerichtete strategische Leitlinien für die technischen Kodizes und Marktkodizes, den Zehnjahresinvestitionsplan sowie ein Verzeichnis der Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Netzausbau aufgrund unterschiedlicher Genehmigungsverfahren und -praktiken, um Nichtdiskriminierung, den wirksamen Werbbewerb und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes im Einklang mit dem EU-Energierecht sicherzustellen.

Begründung

Die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber erstellen die Kodizes und den Zehnjahresinvestitionsplan, während die Agentur das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes aufgrund einer Orientierungshilfe sicherstellen sollte.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Agentur berät die Kommission auf Wunsch oder aus eigener Initiative bei der Ausarbeitung der strategischen Leitlinien für das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber, die den Kodizes und Regeln (einschließlich der technischen Kodizes, der gemeinsamen netztechnischen Instrumente und Forschungspläne, des Zehnjahresinvestitionsplans, einer Prognose zur Angemessenheit der Stromerzeugung alle drei Jahre sowie des Jahresarbeitsprogramms) gemäß Artikel 2 c Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 bzw. Artikel 2 c Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 zugrunde liegen, gegebenenfalls auch in Zusammenhang mit der Verabschiedung der obligatorischen Leitlinien. Die Agentur berät die Kommission auf Wunsch oder aus eigener Initiative bei der Ausarbeitung der Marktkodizes und Verabschiedung der obligatorischen Leitlinien.

Begründung

Anwendungsbereich und Inhalt der vorgeschlagenen Kodizes und Normen – ob sie für sämtliche Übertragungsinfrastrukturen oder für Interaktionen zwischen existierenden nationalen Übertragungsnetzen gelten – sollten ex ante definiert werden. Zunächst sollte die Agentur die Kommission auf deren Ersuchen oder auf eigene Initiative hinsichtlich des exakten Anwendungsbereichs und des Inhalts eines Kodex oder einer Norm auf einem der Gebiete, die in Artikel 2c Absatz 3 der Strom- und Gasverordnung festgelegt sind, beraten. In ähnlicher Weise müssen die übergreifenden Ziele und der Anwendungsbereich des Zehnjahresinvestitionsplans ex ante definiert werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Agentur richtet eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme an die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des Zehnjahresinvestitionsplan, die ihr gemäß den Artikeln 2d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und Artikel 2d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 vorgelegt werden, keine ausreichende Gewähr für Nichtdiskriminierung, einen effektiven Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Marktes bieten.

4. Die Agentur richtet eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme an die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des Zehnjahresinvestitionsplan, die ihr gemäß den Artikeln 2d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und Artikel 2d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 vorgelegt werden, keine ausreichende Gewähr für Nichtdiskriminierung, einen effektiven Wettbewerb, ein effizientes Funktionieren des Marktes und die Einhaltung des EU-Energierechts bieten.

Begründung

Hinweis auf den legislativen Rahmen der Tätigkeit der Agentur.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Agentur richtet gemäß Artikel 2e Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und Artikel 2e Absatz 2 der der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme an die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass ein technischer Kodex oder ein Marktkodex keine ausreichende Gewähr für Nichtdiskriminierung, einen wirksamen Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Marktes bietet, dass ein technischer Kodex oder ein Marktkodex nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne vereinbart wurde oder dass die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber einen technischen Kodex oder einen Marktkodex nicht umgesetzt haben.

5. Kraft der Übertragung von bestimmten Befugnissen der Kommission und in Übereinstimmung mit Artikel 2e Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und Artikel 2e Absatz 2 der der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 kann die Agentur suspensive Beschlüsse fassen und der Kommission die Verhängung von Geldstrafen vorschlagen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein technischer Kodex oder ein Marktkodex keine ausreichende Gewähr für Nichtdiskriminierung, einen wirksamen Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Marktes bietet, dass ein technischer Kodex oder ein Marktkodex nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne vereinbart wurde oder dass die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber einen technischen Kodex oder einen Marktkodex nicht umgesetzt haben.

Begründung

Dadurch werden die Rechtsgrundlage und die Aussetzungsbefugnis der Agentur im Bereich des Wettbewerbsrechts und des Binnenmarktes festgelegt. Hingegen verbleibt die Befugnis zur Verhängung von Geldstrafen aufgrund des Fehlens einer klaren Rechtsgrundlage bei der Kommission.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Im Rahmen ihres Arbeitsprogramms oder auf Wunsch der Kommission verbreitet die Agentur die bewährten Verfahren und legt bei der Ausarbeitung der technischen Kodizes oder Marktkodizes, des Entwurfs des Jahresarbeitsprogramms und des Entwurfs des Zehnjahresinvestitionsplans Leitlinien zur Wahrung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, des effektiven Wettbewerbs und des reibungslosen Funktionierens des Marktes fest. Diese Leitlinien sind nur verbindlich, wenn sie im geeigneten Regelungsverfahren angenommen werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6b. Die Agentur überwacht die Umsetzung der Leitlinien, die sie gemäß Absatz 6 a festlegt, und kann aus eigener Initiative oder auf Wunsch der Kommission, einer anderen zuständigen Behörde oder eines betroffenen Marktteilnehmers entscheiden, ob die Betroffenen die Leitlinien effektiv umgesetzt haben.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6c. Die Agentur konsultiert eingehend in offener und transparenter Weise die Marktteilnehmer, Verbraucher und Endverbraucher zu einem frühen Zeitpunkt, insbesondere im Rahmen ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit den Übertragungsnetzbetreibern.

Begründung

Öffentliche Konsultationen auf EU-Ebene werden momentan durch die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG) geführt. Deshalb sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden diese Aufgabe übernehmen, denn sie verfügt bereits über bewährte Regeln und über Erfahrung bei der Durchführung öffentlicher Konsultationen. Ferner handelt die Agentur im Gegensatz zu den Übertragungsnetzbetreibern im Interesse aller Marktteilnehmer.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Agentur kann nach Maßgabe ihres Arbeitsprogramms oder auf Wunsch der Kommission nicht verbindliche Leitlinien festlegen, um Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen.

2. Die Agentur kann nach Maßgabe ihres Arbeitsprogramms oder auf Wunsch der Kommission die bewährten Verfahren verbreiten, um Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer im Rahmen der gemeinsamen Energiepolitik zu unterstützen. Die Agentur kann auch Leitlinien für die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Auflagen im Bereich der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Wettbewerbs und des effizienten Funktionierens des Marktes bei der Ausarbeitung technischer Kodizes und Marktkodizes, des Entwurfs des jährliches Arbeitsprogramms sowie des Entwurfs des Zehnjahresinvestitionsplans festlegen. Diese Leitlinien sind nur dann unverbindlich, wenn sie den Ausgleich zwischen Energiemärkten aufgrund einer Steigerung der Energieerzeugung, einer Änderung der Erzeugungsverfahren, von Energieeinsparungen, einer Reduzierung der Treibhausgase sowie einer Verbesserung der Energieeffizienz in der EU in Übereinstimmung mit dem EU-Energierecht betreffen.

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Agentur gibt auf Wunsch einer Regulierungsbehörde oder der Kommission eine Stellungnahme zu der Frage ab, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung sich im Einklang mit den gemäß der Richtlinie 2003/54/EG, der Richtlinie 2003/55/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten Leitlinien befindet.

4. Die Agentur gibt auf Wunsch einer Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zu der Frage ab, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung sich im Einklang mit den gemäß der Richtlinie 2003/54/EG, der Richtlinie 2003/55/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten Leitlinien oder dem EU-Energierecht befindet.

Begründung

Dadurch wird die demokratische Verantwortlichkeit der Agentur im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger Ausweitungen des Rechts der Union im Energiebereich ausgedehnt.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Bereitet einer nationalen Regulierungsbehörde die Anwendung der gemäß der Richtlinie 2003/54/EG, der Richtlinie 2003/55/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten Leitlinien in einem spezifischen Fall Schwierigkeiten, kann sie die Agentur um eine Stellungnahme ersuchen. Die Agentur gibt ihre Stellungnahme nach Konsultation der Kommission innerhalb von vier Monaten ab.

6. Bereitet einer nationalen Regulierungsbehörde die Anwendung der gemäß der Richtlinie 2003/54/EG, der Richtlinie 2003/55/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegten Leitlinien in einem spezifischen Fall Schwierigkeiten, kann sie die Agentur um eine Stellungnahme ersuchen. Die Agentur gibt ihre Stellungnahme nach Konsultation der Kommission innerhalb von zwei Monaten ab.

Begründung

Stärkung der unabhängigen Beartungskompetenz der Agentur und Verkürzung von Fristen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Agentur kann nach Maßgabe einer spezifischen Ermächtigung andere Aufgaben für die Kommission oder die nationalen Regulierungsbehörden durchführen, sofern ihr diese Aufgaben übertragen werden dürfen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden von der Kommission und sechs vom Rat ernannt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

1. Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern aus 12 verschiedenen Staaten, die aufgrund ihrer Qualifizierung ausgewählt werden. Nach Konsultation des Europäischen Parlaments werden sechs Mitglieder unter den von der Kommission designierten Bewerbern und sechs Mitglieder unter den vom Rat designierten Bewerbern ausgewählt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

Begründung

Der Verwaltungsrat ist damit repräsentativer und hat eine striktere demokratische Rechenschaftspflicht.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind unabhängig und unterlassen alle mit ihrer Funktion unvereinbaren Handlungen. Sie geben jedes Jahr eine schriftliche Erklärung ab, dass sie sich in keinem Interessenkonflikt zu den Tätigkeiten der Agentur befinden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein. Der Direktor der Agentur nimmt, sofern der Verwaltungsrat nicht anders entscheidet, an den Beratungen teil. Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Initiative seines Vorsitzenden, auf Wunsch der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Auffassung potenziell relevant ist, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

3. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein. Der Direktor der Agentur nimmt an den Beratungen teil. Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Initiative seines Vorsitzenden, auf Wunsch des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder zusammen. Der Verwaltungsrat kann Dritte als Beobachter zu seinen Sitzungen durch einstimmigen Beschluss einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

Begründung

Stärkung der Unabhängigkeit der Agentur.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen.

4. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden, soweit nicht anders durch diese Verordnung oder die Satzung geregelt, mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen.

Begründung

Stärkung der Unabhängigkeit der Agentur.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Abstimmungsmodalitäten sind in der Geschäftsordnung im Einzelnen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds abstimmen kann, sowie gegebenenfalls die Bestimmungen betreffend die Erfüllung des Quorums.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Abstimmungsmodalitäten sind in der Geschäftsordnung im Einzelnen festgelegt, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Erfüllung des Quorums.

Begründung

Stärkung der Unabhängigkeit der Agentur.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Verwaltungsrat ernennt nach Konsultation des Regulierungsrates den Direktor gemäß Artikel 13 Absatz 2.

1. Der Verwaltungsrat ernennt im Einvernehmen mit dem Regulierungsrat den Direktor gemäß Artikel 13 Absatz 2.

Begründung

Stärkung der Kompetenzzuordnung.

Änderungsantrag 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 8 an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Der Bericht muss einen separaten – vom Regulierungsrat zu billigenden – Teil über die Regulierungstätigkeit der Agentur im Berichtsjahr enthalten.

10. Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 8 an und übermittelt ihn spätestens am 15. April dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Der Bericht muss einen separaten – vom Regulierungsrat zu billigenden – Teil über die Regulierungstätigkeit der Agentur im Berichtsjahr enthalten. Diese fünf EU-Organe erteilen oder verweigern der Agentur die Entlastung für ihre Durchführung der Politik der Europäischen Union im Energie-, Binnenmarkt- und Wettbewerbsbereich. Das Parlament gibt Empfehlungen für das in Artikel 10 Absatz 4 genannte Arbeitsprogramm ab.

Begründung

Dadurch werden die Antworten der Instanzen der Union auf den Jahresbericht der Agentur präzisiert und der Termin für seine Übermittlung vorverlegt, damit die Agentur diesen Antworten beim Programm für das darauf folgende Jahr Rechnung tragen kann.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vor der Annahme von Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüssen gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 unterbreitet der Regulierungsrat dem Direktor eine Stellungnahme. Darüber hinaus berät der Regulierungsrat, soweit es um seinen Zuständigkeitsbereich geht, den Direktor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

1. Der Direktor holt vor der Annahme von Stellungnahmen, strategischen Leitlinien, Empfehlungen und Beschlüssen gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 die Genehmigung des Regulierungsrates ein. Darüber hinaus berät der Regulierungsrat, soweit es um seinen Zuständigkeitsbereich geht, den Direktor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der Direktor führt die Entscheidungen des Regulierungsrats durch, welcher als einziges Organ der Agentur über regulatorische Befugnisse verfügt.

Begründung

Kompetenzabgrenzung.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Agentur wird von ihrem Direktor geleitet, der sein Amt unabhängig ausübt. Unbeschadet der jeweiligen Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrates und des Regulierungsrates fordert der Direktor weder Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an noch nimmt er Weisungen entgegen.

1. Die Agentur wird von ihrem Direktor geleitet, der sein Amt unabhängig und in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Regulierungsrates ausübt. Im Rahmen des EU-Energierechts und unbeschadet der jeweiligen Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrates und des Regulierungsrates fordert der Direktor weder Weisungen oder Empfehlungen von nationalen Regierungen oder sonstigen öffentlichen oder privaten Stellen an noch nimmt er Weisungen oder Empfehlungen entgegen.

Änderungsantrag 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Direktor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens zwei Bewerbern ernannt, die von der Kommission im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung vorgeschlagen werden; Kriterien sind die erworbenen Verdienste sowie Qualifikation und Erfahrung. Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

2. Der Direktor wird vom Regulierungsrat aus einer Liste von mindestens zwei von der Kommission und zwei vom Rat im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung vorgeschlagenen Bewerbern ernannt; Kriterien sind die erworbenen Verdienste sowie Qualifikation und Erfahrung. Zu diesem Zweck werden die vorgeschlagenen Bewerber aufgefordert, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten. Das Parlament kann gegen die Ernennung Einspruch erheben, wenn die erteilten Antworten nicht im Einklang mit den Leitlinien der Union zu stehen scheinen.

Begründung

Dadurch wird die demokratische Verantwortlichkeit des Direktors präzisiert.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts und nur in Fällen, wo dies durch die Aufgaben und Anforderungen der Agentur zu rechtfertigen ist, die Amtszeit des Direktors einmalig um höchstens drei Jahre verlängern.

entfällt

Begründung

Stärkung der Unabhängigkeit der Agentur.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Der Direktor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates nach Konsultation des Regulierungsrates enthoben werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.

7. Der Direktor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates nach Konsultation des Regulierungsrates enthoben werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen des Verwaltungsrates erforderlich.

Begründung

Anpassung an vorhergehende Änderung.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Direktor nimmt – vorbehaltlich der Zustimmung des Regulierungsrates – Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 an.

(Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

Kompetenzabgrenzung

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Beschwerdeausschuss setzt sich sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die aus dem Kreis der derzeitigen oder früheren leitenden Mitarbeiter der nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden oder anderer nationaler oder gemeinschaftlicher Einrichtungen mit einschlägiger Erfahrung im Energiesektor ausgewählt werden. Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses werden mit qualifizierter Mehrheit – mit mindestens vier von sechs Stimmen der Mitglieder – gefasst. Der Beschwerdeausschuss wird bei Bedarf vom Vorsitzenden einberufen.

1. Der Beschwerdeausschuss setzt sich sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die aus dem Kreis der derzeitigen oder früheren leitenden Mitarbeiter der nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden oder anderer nationaler oder gemeinschaftlicher Einrichtungen mit einschlägiger Erfahrung im Energiesektor aufgrund ihrer beruflichen Kompetenz ausgewählt werden und aus 12 verschiedenen Mitgliedstaaten stammen. Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses werden mit qualifizierter Mehrheit – mit mindestens vier von sechs Stimmen der Mitglieder – gefasst. Der Beschwerdeausschuss wird bei Bedarf vom Vorsitzenden einberufen.

Begründung

Vielfalt, Berufserfahrung und Kompetenz sind entscheidende Kriterien bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden auf Vorschlag der Kommission im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung und nach Konsultation des Regulierungsrates vom Verwaltungsrat ernannt.

2. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden aufgrund eines Konsensvorschlags des Rates und der Kommission im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung vom Europäischen Parlament ernannt.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihrer Beschlussfassung unabhängig; sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Agentur, in deren Verwaltungsrat oder in deren Regulierungsrat wahrnehmen. Ein Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und wenn der Verwaltungsrat nach Konsultation des Regulierungsrates einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

3. Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihrer Beschlussfassung unabhängig; sie sind an keinerlei Weisungen gebunden.

Änderungsantrag 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede natürliche oder juristische Person kann gegen die an sie ergangenen Entscheidungen gemäß den Artikeln 7 und 8 sowie gegen diejenigen Entscheidungen Beschwerde einlegen, die, obwohl sie als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

1. Jede natürliche oder juristische Person kann gegen die an sie ergangenen Entscheidungen gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 sowie gegen diejenigen Entscheidungen Beschwerde einlegen, die, obwohl sie als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

Begründung

Dadurch wird der in Artikel 6 vorgeschlagenen Erweiterung der Entscheidungsbefugnisse der Agentur Rechnung getragen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Versäumt die Agentur es, eine Entscheidung zu treffen, so kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof Untätigkeitsklage nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.

entfällt

Änderungsantrag 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die praktischen Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

2. Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die praktischen Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und des Übereinkommens von Aarhus.

Begründung

Dadurch wird der verbindliche Charakter des Übereinkommens von Aarhus (insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Umweltverträglichkeitsprüfungen) für alle Organe der EU, und somit auch für die Agentur, bekräftigt.

Änderungsantrag 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission nimmt eine Bewertung der Tätigkeiten der Agentur vor. Gegenstand der Bewertung sind die von der Agentur erzielten Ergebnisse und ihre Arbeitsmethoden – vor dem Hintergrund von Zielen, Mandat und Aufgaben der Agentur, wie sie in dieser Verordnung und in ihrem Jahresarbeitsprogramm festgelegt sind.

1. Die Kommission nimmt eine Bewertung der Tätigkeiten der Agentur vor. Gegenstand der Bewertung sind die von der Agentur erzielten Ergebnisse und ihre Arbeitsmethoden – vor dem Hintergrund von Zielen, Mandat und Aufgaben der Agentur, wie sie in dieser Verordnung und in ihrem Jahresarbeitsprogramm festgelegt sind. Diese Bewertung stützt sich auf eine über die Website der Kommission erfolgende umfassende Konsultation der von der Energie-, Wettbewerbs- und Binnenmarktpolitik betroffenen Kreise, und zwar der verschiedenen Übertragungs-/ Fernleitungsnetzbetreiber, Energieverteilungs- und Energieerzeugungsunternehmen, der Berufs- und Verbraucherverbände und der Umweltschutzorganisationen.

Begründung

Dadurch werden die Bewertungsmethode und ihre Nützlichkeit für die Ausarbeitung der Programme der Agentur präzisiert.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Spätestens vier Jahre, nachdem der erste Direktor sein Amt angetreten hat, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den ersten Bewertungsbericht vor. Danach legt die Kommission mindestens alle fünf Jahre einen Bericht vor.

2. Spätestens zwei Jahre, nachdem der erste Direktor sein Amt angetreten hat, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den ersten Bewertungsbericht vor. Danach legt die Kommission mindestens alle drei Jahre zum in Artikel 10 Absatz 10 genannten Zeitpunkt einen Bericht vor.

Begründung

Frühere Bewertung der Arbeit der Agentur.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Nach dem ersten Evaluierungsbericht über die Arbeit und den Erfolg der Agentur beschließen das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission entweder die Fortsetzung der Tätigkeit der Agentur oder die Ersetzung der Agentur durch eine besser geeignete Struktur.

Begründung

Die von der Kommission vorgeschlagene Agentur, die der Kommission untersteht und eine weitgehend beratende Funktion hat, ist womöglich nicht die am besten geeignete Struktur zur Schaffung eines Elektrizitäts- und Gasbinnenmarkts. Deshalb sollte die Kommission die Ergebnisse der Agentur evaluieren und gegebenenfalls eine andere Struktur vorschlagen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Inkrafttreten und Übergangsmaßnahmen

Inkrafttreten, Übergangsmaßnahmen und Außerkrafttreten

Begründung

Durch die Fristsetzung soll sichergestellt werden, dass der Entwicklung des Energiebinnenmarktes Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 außer Kraft.

Begründung

Durch die Fristsetzung soll sichergestellt werden, dass der Entwicklung des Energiebinnenmarktes Rechnung getragen wird.

VERFAHREN

Titel

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007) 530 – C6-0318/2007 – 2007/0197(COD)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

11.10.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Alain Lipietz

23.10.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.1.2008

26.2.2008

1.4.2008

 

Datum der Annahme

6.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

5

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mariela Velichkova Baeva, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Manuel António dos Santos, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Robert Goebbels, Donata Gottardi, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Guntars Krasts, Kurt Joachim Lauk, Andrea Losco, Astrid Lulling, Florencio Luque Aguilar, Gay Mitchell, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Antolín Sánchez Presedo, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Ieke van den Burg, Cornelis Visser

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Katerina Batzeli, Valdis Dombrovskis, Harald Ettl, Ján Hudacký, Alain Lipietz, Diamanto Manolakou, Gianni Pittella, Bilyana Ilieva Raeva, Andreas Schwab

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (.4.2008)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
(KOM(2007)0530 – C6‑0318/2007 – 2007/0197(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Gabriela Creţu

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Diese Agentur sollte eine bedeutende Rolle bei der Entwicklung und Umsetzung des dritten Energiepakets spielen.

Die Agentur muss vollkommen unabhängig sein und über volle administrative und finanzielle Autonomie verfügen, um als wichtiger Akteur bei der Verteidigung der Rechte der Verbraucher und der Betroffenen auftreten zu können. Sie sollte in der Lage sein, die Marktteilnehmer frühzeitig zu konsultieren, sie muss über die Befugnis verfügen, Investitionen zu koordinieren und zu überprüfen sowie Marktüberwachung zu betreiben, und sie muss in der Lage sein, über Marktverzerrungen zu informieren.

Die Tätigkeit der Agentur sollte den Prozess der Einleitung, der Beobachtung und der Billigung der Vorschläge der Europäischen Netze der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO) einschließen, was eine stärker regulierte Entwicklung des Energiebinnenmarktes und das Ergreifen adäquater Maßnahmen zur Sicherung des Verbraucherschutzes auf einem hohen Niveau ermöglichen würde.

Die Agentur muss eine Schlüsselrolle bei der Einleitung, Entwicklung, Validierung, Umsetzung und Durchsetzung der Marktkodizes und der technischen Kodizes für Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber spielen. Darüber hinaus sollte sie an der Festlegung des Anwendungsbereichs und des Inhalts der europäischen Kodizes beteiligt werden. Die Agentur sollte Entscheidungsbefugnisse erhalten, damit sie gemeinsam mit den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern die Verantwortung für die Festlegung von Normen trägt. Die Agentur sollte Entscheidungen über mögliche Ausnahmen grenzüberschreitender Infrastruktur von Entflechtungsanforderungen gemeinsam mit der Kommission treffen.

Das Europäische Parlament sollte in der Lage sein, Leistung und Funktion der Agentur zu überprüfen.

Zur Auswahl des Direktors, zu einer Verlängerung seines Vertrages oder zu seiner Entlassung sollte die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich sein. Der Direktor der Agentur, der Verwaltungsrat und der Regulierungsrat sollten dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig sein. Sie sollten im Europäischen Parlament anwesend sein, wenn sie das Parlament darum ersucht.

Der Verwaltungsrat sollte ausschließlich für Fragen der Verwaltung und der Rechnungsführung verantwortlich sein. Die Zahl der Sitze im Verwaltungsrat sollte reduziert werden, da die Zahl von zwölf Sitzen im Vergleich zum Regulierungsrat und zur gesamten Personalstärke der Agentur nicht gerechtfertigt ist. Der Verwaltungsrat sollte ausschließlich aus Personen bestehen, die von der Kommission ernannt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7a) Die Agentur sollte die Märkte fortwährend auf Marktverzerrungen überwachen und gegebenenfalls die Kommission, das Europäische Parlament und die nationalen Behörden informieren.

Begründung

Die Agentur sollte nicht nur in der Lage sein, Informationen zu liefern, sondern sie sollte auch überwachen und die europäischen Institutionen sowie die nationalen Behörden frühzeitig vorwarnen können.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Außerdem sollte die Agentur die Möglichkeit haben, nicht verbindliche Leitlinien herauszugeben, um die Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen.

(10) Außerdem sollte die Agentur die Möglichkeit haben, verbindliche und nicht verbindliche Leitlinien herauszugeben, um die Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen; darüber hinaus sollte sie die Kommission bei der Ausarbeitung verbindlicher Leitlinien unterstützen.

 

Begründung

Die Befugnisse der Agentur müssen gestärkt werden, um sie zu einem wichtigen Akteur bei der Verteidigung der Rechte von Verbrauchern und Betroffenen zu machen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Das Personal der Agentur sollte hohen fachlichen Anforderungen genügen. Insbesondere sollte die Agentur von der Kompetenz und Erfahrung der von den nationalen Regulierungsbehörden, der Kommission und den Mitgliedstaaten abgestellten Mitarbeiter profitieren. Für das Personal der Agentur sollten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieser Regelungen gelten. Der Verwaltungsrat sollte im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen festlegen.

(16) Das Personal der Agentur sollte hohen fachlichen Anforderungen genügen. In Ausnahmefällen sollte die Agentur von den nationalen Regulierungsbehörden abgestellte Mitarbeiter beschäftigen. Für das Personal der Agentur sollten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieser Regelungen gelten. Der Verwaltungsrat sollte im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen festlegen.

Begründung

Die übertriebene Beschäftigung von Personal, das von nationalen Behörden und Regulierungsbehörden abgestellt wird, würde die Unabhängigkeit der Agentur einschränken. Deshalb sollte nur in Ausnahmefällen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Die Beteiligung von Drittländern an den Arbeiten der Agentur sollte im Einklang mit entsprechenden von der Gemeinschaft zu schließenden Vereinbarungen möglich sein.

(18) Die Zusammenarbeit mit Energieregulierungsbehörden von Drittländern sollte im Einklang mit entsprechenden von der Gemeinschaft zu schließenden Vereinbarungen möglich sein.

Begründung

Es muss klar sein, dass die Beteiligung von Drittländern auf Kooperationsprojekte mit anderen Energieregulierungsbehörden (und nicht nur mit anderen ausländischen Staatsbürgern) beschränkt ist und in keinem Falle die Arbeit der Agentur direkt beeinflussen darf.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19a) Die Agentur ist dem Europäischen Parlament gegenüber uneingeschränkt rechenschaftspflichtig.

Begründung

Das Europäische Parlament sollte in der Lage sein, Leistung und Arbeitsweise der Agentur zu überprüfen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Agentur kann

Die Agentur

(a) Stellungnahmen abgeben, die an die Übertragungs- /Fernleitungsnetzbetreiber gerichtet sind;

(a) gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber gerichtet sind;

(b) Stellungnahmen abgeben, die an die Regulierungsbehörden gerichtet sind;

(b) gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Regulierungsbehörden gerichtet sind;

(c) Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, die an die Kommission gerichtet sind;

(c) gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die an die Kommission gerichtet sind;

(d) in den in den Artikeln 7 und 8 genannten spezifischen Fällen Einzelfallentscheidungen treffen.

(d) trifft in den in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten spezifischen Fällen Einzelfallentscheidungen.

Begründung

Damit es nicht zu Selbstregulierung kommt, sollte die Agentur in der Lage sein, auch im Rahmen ihrer Aufgaben in Bezug auf die Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber verbindliche Entscheidungen zu treffen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Agentur kann auf Ersuchen der Kommission oder auf eigene Initiative Stellungnahmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben, für die sie eingerichtet wurde, an die Kommission richten.

Die Agentur kann auf Ersuchen der Kommission oder auf eigene Initiative Stellungnahmen oder Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben, für die sie eingerichtet wurde, an die Kommission richten.

Begründung

Siehe Änderungsanträge 5 und 6.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Gemäß Artikel 2d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und Artikel 2d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 kann die Agentur dem Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber bzw. dem Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber eine Stellungnahme zu den technischen Kodizes oder Marktkodizes, zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und zum Entwurf des Zehnjahresinvestitionsplans unterbreiten.

3. Um Diskriminierungsfreiheit, einen effizienten Wettbewerb und das effiziente und sichere Funktionieren des Marktes sicherzustellen, billigt die Agentur die Kodizes und Normen, einschließlich des Zehnjahresinvestitionsplans.

 

Begründung

Die Agentur muss die uneingeschränkte Befugnis zur Koordinierung und zur Billigung der Vorschläge der Europäischen Netze der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO) besitzen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3a. Die Agentur berät die Kommission auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission bei der Erarbeitung strategischer Leitlinien für die Europäischen Netze der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber zur Ausarbeitung von Kodizes und Normen (eingeschlossen technische Kodizes, gemeinsame netztechnische Instrumente und Forschungspläne und einen zweijährlichen Zehnjahresinvestitionsplan, einschließlich einer Prognose zur Angemessenheit der Stromerzeugung und eines Jahresarbeitsprogramms) gemäß Artikel 2c Absatz 1 Buchstaben a) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 und gemäß Artikel 2c Absatz 1 Buchstaben a) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 sowie gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Verabschiedung verbindlicher Leitlinien. Die Agentur berät die Kommission auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission bei der Erarbeitung von Marktkodizes, einschließlich der Verabschiedung verbindlicher Leitlinien.

 

Begründung

Anwendungsbereich und Inhalt der vorgeschlagenen Kodizes und Normen – ob sie für sämtliche Übertragungsinfrastrukturen oder für Interaktionen zwischen existierenden nationalen Übertragungsnetzen gelten – sollten ex ante definiert werden. Zunächst sollte die Agentur die Kommission auf deren Ersuchen oder auf eigene Initiative hinsichtlich des exakten Anwendungsbereichs und des Inhalts eines Kodex oder einer Norm auf einem der Gebiete, die in Artikel 2c Absatz 3 der Strom- und Gasverordnung festgelegt sind, beraten. In ähnlicher Weise müssen die übergreifenden Ziele und der Anwendungsbereich des Zehnjahresinvestitionsplans ex ante definiert werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6a. Die Agentur konsultiert Marktteilnehmer, Verbraucher und Endnutzer umfassend, frühzeitig und auf offene und transparente Weise, insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben gegenüber den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern.

Begründung

Öffentliche Konsultationen auf EU-Ebene werden momentan durch die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG) geführt. Deshalb sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden diese Aufgabe übernehmen, denn sie verfügt bereits über bewährte Regeln und über Erfahrung bei der Durchführung öffentlicher Konsultationen. Darüber hinaus ist die Agentur, im Gegensatz zu den Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern, die Organisation, die gegründet wird, um im Interesse aller Marktteilnehmer zu handeln.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6a. Die Agentur überwacht die grenzüberschreitenden Kapazitätsberechnungen der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber und die tatsächliche (Gesamt-)Nutzung der Verbindungskapazitäten zwischen den Netzen und löst Probleme im Zusammenhang mit unfairer, diskriminierender oder ineffizienter Gewährung von Zugang über Staatsgrenzen hinweg.

 

Begründung

Artikel 6 muss gestärkt werden, um sicherzustellen, dass die Agentur über konkrete Befugnisse verfügt, den grenzüberschreitenden Handel zu überwachen und Handelshemmnisse jeglicher Art zu beseitigen. Unabhängig davon, ob die Europäischen Netze der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO) errichtet werden, sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) direkt befugt sein, einzelne Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber dazu zu zwingen, ihren Entscheidungen Folge zu leisten. Wenn die ENTSO errichtet werden, ist es von grundlegender Bedeutung, die Befugnisse und Pflichten der ACER weiter auszuweiten, damit sie den Aktivitäten der ENTSO entsprechen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6b. Die Agentur ist befugt, wirksame Sanktionen zu verhängen, wenn Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel nicht beseitigt werden.

Begründung

Artikel 6 muss gestärkt werden, um sicherzustellen, dass die Agentur über konkrete Befugnisse verfügt, den grenzüberschreitenden Handel zu überwachen und Handelshemmnisse jeglicher Art zu beseitigen. Unabhängig davon, ob die Europäischen Netze der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO) errichtet werden, sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) direkt befugt sein, einzelne Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber dazu zu zwingen, ihren Entscheidungen Folge zu leisten. Wenn die ENTSO errichtet werden, ist es von grundlegender Bedeutung, die Befugnisse und Pflichten der ACER weiter auszuweiten, damit sie den Aktivitäten der ENTSO entsprechen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6c. Die Agentur ist befugt, verbindliche Entscheidungen in allen Angelegenheiten zu treffen, die den Zugang zu und die Nutzung von verbundenen Übertragungssystemen betreffen und von denen mehr als ein Mitgliedstaat berührt wird, wenn die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden, nachdem sie von einem Versorgungsunternehmen oder einem Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber über die Angelegenheit informiert wurden, nicht innerhalb von sechs Monaten zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen.

Begründung

Artikel 6 muss gestärkt werden, um sicherzustellen, dass die Agentur über konkrete Befugnisse verfügt, den grenzüberschreitenden Handel zu überwachen und Handelshemmnisse jeglicher Art zu beseitigen. Unabhängig davon, ob die Europäischen Netze der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO) errichtet werden, sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) direkt befugt sein, einzelne Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber dazu zu zwingen, ihren Entscheidungen Folge zu leisten. Wenn die ENTSO errichtet werden, ist es von grundlegender Bedeutung, die Befugnisse und Pflichten der ACER weiter auszuweiten, damit sie den Aktivitäten der ENTSO entsprechen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden von der Kommission und sechs vom Rat ernannt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

1. Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Kommission ernannt werden. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Ernennung des Verwaltungsrats unterliegt einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments.

Begründung

Das Europäische Parlament sollte in der Lage sein, Leistung und Arbeitsweise der Agentur zu überprüfen. Deshalb muss die Agentur dem Parlament gegenüber uneingeschränkt verantwortlich sein.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein. Der Direktor der Agentur nimmt, sofern der Verwaltungsrat nicht anders entscheidet, an den Beratungen teil. Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Initiative seines Vorsitzenden, auf Wunsch der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Auffassung potenziell relevant ist, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

3. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein. Der Direktor der Agentur nimmt, sofern der Verwaltungsrat nicht anders entscheidet, an den Beratungen teil. Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Initiative seines Vorsitzenden, auf Wunsch der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Auffassung potenziell relevant ist, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

Begründung

Vier jährliche Sitzungen würden für einen besseren Überblick über die von der Agentur verfolgten Maßnahmen und für regelmäßigere Aktualisierungen ihrer Arbeit sorgen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen.

4. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einer absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen.

Begründung

Da die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates auf sechs reduziert werden sollte (siehe Änderungsantrag 4), müssen die Abstimmungsregeln geklärt werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5a. Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission und durch einen Beschluss des Europäischen Parlaments seines Amtes enthoben werden. Das Europäische Parlament fasst seinen Beschluss mit absoluter Mehrheit.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 12.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5a. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind nicht von nationalen Regierungen abhängig.

Begründung

Die Agentur sollte so unabhängig wie möglich sein. Da die Mitglieder des Verwaltungsrats vom Rat und von der Kommission ernannt werden, können sie Anweisungen von diesen Organen entgegennehmen, nicht jedoch von irgendeinem einzelnen Mitgliedstaat.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz -1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

-1a. Der Verwaltungsrat ist ausschließlich für Fragen der Verwaltung und der Rechnungsführung zuständig.

 

Begründung

Die Aufgabenteilung zwischen den beiden Räten sollte klarer sein; der Verwaltungsrat sollte ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, um der Agentur tatsächlich die notwendigen Befugnisse zur effizienten und unabhängigen Ausführung ihrer Regulierungsfunktionen zu geben.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7a. Das Europäische Parlament kann ein Mitglied oder Mitglieder des Verwaltungsrats auffordern, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

Begründung

Das Europäische Parlament sollte in der Lage sein, Leistung und Arbeitsweise der Agentur zu überprüfen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Regulierungsrat setzt sich zusammen aus jeweils einem Vertreter der in Artikel 22a der Richtlinie 2003/54/EG und Artikel 24a der Richtlinie 2003/55/EG genannten Regulierungsbehörden pro Mitgliedstaat und einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission. Die nationalen Regulierungsbehörden ernennen ein stellvertretendes Mitglied pro Mitgliedstaat.

1. Der Regulierungsrat setzt sich zusammen aus jeweils einem Vertreter der in Artikel 22a der Richtlinie 2003/54/EG und Artikel 24a der Richtlinie 2003/55/EG genannten Regulierungsbehörden pro Mitgliedstaat und zwei nicht stimmberechtigten Vertretern der Kommission in beratender Funktion. Die nationalen Regulierungsbehörden ernennen ein stellvertretendes Mitglied pro Mitgliedstaat.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 17.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4a. Das Europäische Parlament kann ein Mitglied oder Mitglieder des Regulierungsrats auffordern, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 16.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Direktor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens zwei Bewerbern ernannt, die von der Kommission im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung vorgeschlagen werden; Kriterien sind die erworbenen Verdienste sowie Qualifikation und Erfahrung. Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

2. Der Direktor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens zwei Bewerbern ernannt, die von der Kommission im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung vorgeschlagen werden; Kriterien sind die erworbenen Verdienste sowie Qualifikation und Erfahrung. Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber gebeten, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten. Die Ernennung des Direktors unterliegt einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 17.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb des Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Direktor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

5. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb des Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit äußert sich der Direktor vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments und beantwortet Fragen der Mitglieder des Ausschusses. Die Verlängerung der Amtszeit des Direktors unterliegt einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 17.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Der Direktor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates nach Konsultation des Regulierungsrates enthoben werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.

7. Der Direktor kann seines Amtes aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates nach Konsultation des Regulierungsrates enthoben werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich. Der Direktor kann seines Amtes auch durch das Europäische Parlament nach Konsultation des Regulierungsrates enthoben werden. Das Europäische Parlament fasst seinen Beschluss mit absoluter Mehrheit.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 17.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4a. Das Europäische Parlament kann den Direktor auffordern, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 17.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6a. Das Europäische Parlament kann ein Mitglied oder Mitglieder des Beschwerdeausschusses auffordern, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 17.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Verwaltungsrat kann Vorschriften erlassen, die es ermöglichen, nationale Experten aus den Mitgliedstaaten als Beschäftigte der Agentur abzuordnen.

4. Der Verwaltungsrat kann Vorschriften erlassen, die es in Ausnahmefällen ermöglichen, nationale Experten aus den Mitgliedstaaten als Beschäftigte der Agentur abzuordnen.

Begründung

Die übertriebene Beschäftigung von Personal, das von nationalen Behörden und Regulierungsbehörden abgestellt wird, würde die Unabhängigkeit der Agentur einschränken. Deshalb sollte nur in Ausnahmefällen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

An der Agentur können sich auch Länder beteiligen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, aber mit der Gemeinschaft entsprechende Abkommen geschlossen haben. Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen der entsprechenden Abkommen werden die Modalitäten festgelegt, insbesondere was Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an die Arbeit der Agentur und die verfahrenstechnischen Aspekte anbelangt, einschließlich Bestimmungen betreffend Finanzbeiträge und Personal.

Mit der Agentur können auch Energieregulierungsbehörden aus Ländern zusammenarbeiten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, aber mit der Gemeinschaft entsprechende Abkommen geschlossen haben. Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen der entsprechenden Abkommen werden die Modalitäten festgelegt, insbesondere was Art und Umfang der Einbeziehung dieser Energieregulierungsbehörden von Drittländern und die verfahrenstechnischen Aspekte anbelangt, einschließlich Bestimmungen betreffend Finanzbeiträge und Personal.

Begründung

Umformulierung. Präzisierung des Wortlauts des Artikels.

VERFAHREN

Titel

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0530 – C6-0318/2007 – 2007/0197(COD)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

11.10.2007

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Gabriela Creţu

21.11.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.1.2008

28.2.2008

2.4.2008

 

Datum der Annahme

8.4.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Cristian Silviu Buşoi, Charlotte Cederschiöld, Gabriela Creţu, Mia De Vits, Janelly Fourtou, Vicente Miguel Garcés Ramón, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Anna Hedh, Edit Herczog, Iliana Malinova Iotova, Pierre Jonckheer, Syed Kamall, Alexander Lambsdorff, Kurt Lechner, Lasse Lehtinen, Toine Manders, Arlene McCarthy, Nickolay Mladenov, Catherine Neris, Zita Pleštinská, Giovanni Rivera, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Eva-Britt Svensson, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler, Marian Zlotea

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Emmanouil Angelakas, Colm Burke, Giovanna Corda, Bert Doorn, Brigitte Fouré, Joel Hasse Ferreira, Bilyana Ilieva Raeva, Olle Schmidt, Bogusław Sonik, Janusz Wojciechowski

VERFAHREN

Titel

Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0530 – C6-0318/2007 – 2007/0197(COD)

Datum der Konsultation des EP

19.9.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

11.10.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

11.10.2007

CONT

11.10.2007

ECON

11.10.2007

ENVI

11.10.2007

 

IMCO

11.10.2007

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

CONT

3.10.2007

ENVI

9.10.2007

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Giles Chichester

21.4.2008

 

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

Renato Brunetta

 

 

Prüfung im Ausschuss

21.11.2007

19.12.2007

23.1.2008

24.1.2008

 

29.1.2008

27.2.2008

26.3.2008

6.5.2008

Datum der Annahme

28.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

1

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Šarūnas Birutis, Jan Březina, Jerzy Buzek, Giles Chichester, Dragoş Florin David, Pilar del Castillo Vera, Den Dover, Lena Ek, Nicole Fontaine, Adam Gierek, Norbert Glante, Umberto Guidoni, András Gyürk, Fiona Hall, Erna Hennicot-Schoepges, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Anne Laperrouze, Eugenijus Maldeikis, Eluned Morgan, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Aldo Patriciello, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Adina-Ioana Vălean, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Gabriele Albertini, Ivo Belet, Danutė Budreikaitė, Manuel António dos Santos, Robert Goebbels, Satu Hassi, Edit Herczog, Pierre Pribetich, Bernhard Rapkay, Silvia-Adriana Ţicău

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Emmanouil Angelakas, Nicolae Vlad Popa

Datum der Einreichung

5.6.2008