Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Bezeichnung:
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts von Anhang XI
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge
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Begründung |
Neue Bezeichnung aufgrund der Verschmelzung von KOM(2006)007 und KOM(2007)376. |
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung -1 (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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(-1) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sieht vor, dass der Inhalt der Anhänge II, X und XI dieser Verordnung vor Beginn ihrer Anwendung festgelegt wird.
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Begründung |
Neue Erwägung aufgrund der Verschmelzung von KOM(2006)007 und KOM(2007)376. |
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung -1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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(-1a) Die Anhänge I, III, IV, VI, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollten so angepasst werden, dass sowohl die Anforderungen der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach der Annahme dieser Verordnung beigetreten sind, als auch die jüngsten Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden.
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Begründung |
Neue Erwägung aufgrund der Verschmelzung von KOM(2006)007 und KOM(2007)376. |
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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Die Artikel 51 Absatz 3, 56 Absatz 1 und 83 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit enthalten besondere Vorschriften zur Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Anhang XI dieser Verordnung näher aufzuführen sind. Anhang XI soll die Besonderheiten der Systeme der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigen, damit die Anwendung der Koordinierungsregeln einfacher wird.
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(1) Die Artikel 56 Absatz 1 und 83 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthalten besondere Vorschriften zur Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die im Anhang XI dieser Verordnung näher aufzuführen sind. Anhang XI soll die Besonderheiten der Systeme der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigen, damit die Anwendung der Koordinierungsregeln einfacher wird.
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Begründung |
Artikel 51 Absatz 3 wurde geändert, und eine Bezugnahme auf Anhang XI ist nicht mehr anwendbar. |
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 - Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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-1) Nach dem Erwägungsgrund Nummer 5 wird folgender neuer Erwägungsgrund eingefügt:
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"(5a) Die Einträge einiger Mitgliedstaaten in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind jetzt durch bestimmte allgemeine Bestimmungen in der Verordnung (EG)Nr. 883/2004 abgedeckt. Beispielsweise sieht Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unter der Überschrift Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen vor, dass wenn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse so berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Somit erübrigen sich verschiedene Einträge in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.".
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Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 - Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 8 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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-1a) Nach dem Erwägungsgrund 8 wird folgender neuer Erwägungsgrund eingefügt:
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"(8a) Die Familienangehörigen ehemaliger Grenzgänger sollten die Möglichkeit haben, die ärztliche Behandlung in dem früheren Beschäftigungsland des/der Versicherten nach seinem/ihrem Eintritt in den Ruhestand fortzusetzen, es sei denn, der Mitgliedstaat, in dem der Grenzgänger zuletzt beschäftigt war, ist in Anhang III aufgeführt.".
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Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 - Nummer -1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 17 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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-1b) Nach dem Erwägungsgrund 17 wird folgender neuer Erwägungsgrund eingefügt:
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"(17a) Sobald Rechtsvorschriften für eine Person nach Titel II der Verordnung anwendbar werden, sollten die Voraussetzungen für einen Anschluss und den Anspruch auf Leistungen durch die Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats geregelt werden, wobei die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einzuhalten sind.".
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Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Erwägung 18 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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-1c) Nach dem Erwägungsgrund 18 wird folgender neuer Erwägungsgrund eingefügt:
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"(18a) Der Grundsatz der Einheitlichkeit der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist von großer Bedeutung und sollte hervorgehoben werden. Dies sollte jedoch nicht bedeuten, dass schon die Gewährung einer Leistung gemäß der Verordnung und einschließlich der Zahlung von Versicherungsbeiträgen oder der Versicherungsdeckung für den Begünstigten die Rechtsvorschrift des Mitgliedstaates, dessen Träger diese Leistung gewährt hat, zu der für diese Person geltenden Rechtsvorschrift macht.".
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vgl. Gemeinsame Rechtssachen C-502/01 und C-31/02, Gaumain-Cerri und Barth, Slg. [2004] I-6483.8
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Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 1 – Ziffer v a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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-1d) In Artikel 1 wird folgende Nummer eingefügt:
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(va) "Sachleistungen" bedeuten Sachleistungen, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährt werden und die gedacht sind, die Kosten der medizinischen Versorgung oder diese ergänzende Produkte und Dienstleistungen, einschließlich langfristige Sachleistungen bei Krankheit, zu erbringen, verfügbar zu machen, direkt zu bezahlen oder zu erstatten".
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Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 3 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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-1e) Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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"5. Diese Verordnung gilt nicht:
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(a) für soziale und medizinische Fürsorge oder
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(b) für Leistungen, für die ein Mitgliedstaat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet, beispielsweise für die Opfer des Krieges und militärischen Aktionen oder ihren Folgen, die Opfer von Verbrechen, Mord oder terroristischen Akten, die Opfer von durch Agenten des Mitgliedstaates bei der Ausübung ihrer Pflichten verursachten Schäden oder Opfer, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung Nachteile erlitten haben.".
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Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 18 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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1a) Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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"2. Die Familienangehörigen von Grenzgängern haben Anspruch auf Sachleistungen während ihres Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat. Solange jedoch Anhang III in Kraft ist und ist der zuständige Mitgliedstaat in Anhang III [...] aufgeführt, so haben die Familienangehörigen von Grenzgängern, die im selben Mitgliedstaat wie der Grenzgänger wohnen, in dem zuständigen Mitgliedstaat nur unter den Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 Anspruch auf Sachleistungen.".
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Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Absatz 1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 28 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1b) Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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"1. Ein Grenzgänger, der wegen Alters oder Invalidität in Rente geht, hat bei Krankheit weiterhin Anspruch auf Sachleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, soweit es um die Fortsetzung einer Behandlung geht, die in diesem Mitgliedstaat begonnen wurde. Als "Fortsetzung einer Behandlung" gilt die fortlaufende Untersuchung, Diagnose und Behandlung einer Krankheit während ihrer gesamten Dauer.
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Der erste Unterabsatz gilt entsprechend für die Familienangehörigen eines Grenzgängers in Rente."
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Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 51 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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2. In Artikel 51 Absatz 3 wird vor „nach den in Anhang XI für jeden betroffenen Mitgliedstaat genannten Verfahren“ das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.
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2. Artikel 51 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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"3. Macht die Rechtsvorschrift oder ein bestimmtes System eines Mitgliedstaates den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffende Person zuvor nach den Rechtsvorschriften bzw. in dem bestimmten System dieses Mitgliedstaates versichert war und wenn sie beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für denselben Versicherungsfall versichert ist oder wenn ihr in Ermangelung dessen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates für denselben Versicherungsfall eine Leistung geschuldet wird. Die letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 57 genannten Fällen als erfüllt.".
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Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 52 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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4. Der zuständige Träger kann von der anteiligen Berechnung absehen,
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4. Führt in einem Mitgliedstaat die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe a immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Absatz 1 Buchstabe b berechnet wird, so verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass:
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(a) wenn die Berechnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) in einem Mitgliedstaat zwangsläufig dazu führt, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die gemäß Absatz 1 Buchstabe b) berechnete anteilige Leistung ist;
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(a) solch ein Fall in Teil 1 des Anhangs VIII aufgeführt ist;
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(b) wenn die Rente auf einem System mit Beitragsprimat beruht.
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(b) keine Doppelleistungsbestimmungen gemäß den Artikeln 54 und 55 gelten, es sei denn, die in Artikel 55 Absatz 2 enthaltenen Bedingungen sind erfüllt; und
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Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Fälle werden in Anhang VIII erläutert.
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(c) Artikel 57unter den für diesen spezifischen Fall geltenden Umständen nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden.
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Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 52 – Absatz 4a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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(3a) Dem Artikel 52 wird folgender Absatz angefügt:
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“4a. Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 wird die anteilige Berechnung nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern solche Systeme in Teil 2 des Anhangs VIII aufgeführt sind. In diesen Fällen hat die betreffende Person Anspruch auf die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates berechnete Leistung.".
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Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 56 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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4a) Dem Artikel 56 wird folgender Absatz eingefügt:
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„1a. Für den Fall, dass Absatz 1 Buchstabe c nicht gilt, da die Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht aufgrund der Versicherungs- oder Wohnzeiten, sondern aufgrund anderer nicht mit der Zeit verknüpfter Faktoren berechnet werden muss, so berücksichtigt der zuständige Träger bei jeder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeit den Betrag des angesparten Kapitals, das Kapital, das als angespart gilt, und alle anderen Faktoren für die Berechnung nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften, geteilt durch die entsprechenden Zeiteinheiten in dem betreffenden Rentensystem.".
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Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 57 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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4b) In Artikel 57 wird folgender Absatz angefügt:
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„3a. Dieser Artikel gilt nicht für die in Teil 2 des Anhangs VIII aufgeführten Systeme."..
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Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 62 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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4c) Artikel 62 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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“3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Arbeitslosen, auf die Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a) anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten."..
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Begründung |
Gleicher Text wie in Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, aber hier wird der Begriff "Grenzgänger" durch den Begriff "Arbeitslose" ersetzt. |
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 68 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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4d) Der folgende Artikel wird nach Artikel 68 eingefügt:
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"Artikel 68a
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Zahlung der Leistungen
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Der zuständige Träger zahlt auf Antrag des Trägers im Wohnsitzmitgliedstaat der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzmitgliedstaats hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt, für den Fall, dass die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen verwendet."..
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Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Absatz 4 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Artikel 87 – Absatz 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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4e) In Artikel 87 wird folgender Absatz eingefügt:
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"10a. Anhang III wird fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung aufgehoben.“.
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Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Absatz-1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang I – Teil I
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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-1a) Anhang I Teil I wird wie folgt geändert:
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(a) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „A. BELGIEN“ wird folgender Eintrag eingefügt:
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„Aa. BULGARIEN
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Unterhaltszahlungen des Staates nach Artikel 92 des Familienrechts“;
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(b) Nach dem Eintrag "C. DEUTSCHLAND" werden folgende Einträge eingefügt:
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"Ca. ESTLAND
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Unterhaltshilfe im Sinne des Gesetzes über Unterhaltshilfe vom 21. Februar 2007
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Cb. SPANIEN
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Unterhaltsvorschüsse nach der Königlichen Verordnung 1618/2007 vom 7. Dezember 2007";
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(c) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „D. FRANKREICH“ wird folgender Eintrag eingefügt:
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"Da. LITAUEN
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Zahlungen aus dem Unterhaltsfonds für Kinder im Sinne des Gesetzes über den Unterhaltsfonds für Kinder;
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"Db. LUXEMBURG
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Unterhaltsvorschüsse und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Sinne des Gesetzes vom 26. Juli 1980“;
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(d) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „I. ÖSTERREICH“ wird folgender Eintrag eingefügt:
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“Ia. POLEN
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Leistungen aus dem Unterhaltsfonds nach dem Gesetz über Hilfe für Personen mit Anspruch auf Unterhalt“;
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(e) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „F. PORTUGAL“ werden folgende Einträge eingefügt:
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"Fa. SLOWENIEN
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Unterhaltsersatz gemäß dem Gesetz der Republik Slowenien über den öffentlichen Garantie- und Unterstützungsfonds vom 25. Juli 2006;
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Fb. SLOWAKEI
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Ersatzunterhalt gemäß Gesetz Nr. 452/2004 Slg. über Ersatzunterhalt in der zuletzt geänderten Fassung“.
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(Ähnlicher Text wie Änderungsantrag 20 in PR 702068, PE 400.316) |
Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Absatz 1
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang I – Teil II
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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1) Anhang I Teil II wird wie folgt geändert:
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(a) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „A. BELGIEN“ werden folgende Einträge eingefügt:
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„Aa. BULGARIEN
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Pauschale Mutterschaftsbeihilfe (Gesetz über Kinderzulagen)
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Ab. TSCHECHISCHE REPUBLIK
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Geburtsbeihilfe
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Ac. ESTLAND
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Geburtsbeihilfe
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Adoptionsbeihilfe“;
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(b) Die Überschrift „B. SPANIEN wird wie folgt geändert.
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„B. SPANIEN
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Einmalige Geburts- und Adoptionsbeihilfe“;
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1. In Anhang I Abschnitt II wird dem Wortlaut unter der Überschrift „C. FRANKREICH“ folgender Halbsatz angefügt:
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(c) Unter der Überschrift „C. FRANKREICH“ werden dem Wortlaut folgende Worte angefügt:
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", außer wenn sie einer Person gezahlt wird, die nach Artikel 12 oder Artikel 16 weiterhin den französischen Rechtsvorschriften unterliegt".
|
", außer wenn sie einer Person gezahlt wird, die nach Artikel 12 oder Artikel 16 weiterhin den französischen Rechtsvorschriften unterliegt".
|
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(c) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „C. FRANKREICH“ werden folgende Einträge eingefügt:
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"Ca. LETTLAND
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Geburtszulage
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Adoptionsbeihilfe
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Cb. LITAUEN
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Kinderbeihilfe“;
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(d) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „D. LUXEMBURG“ werden folgende Einträge eingefügt:
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„Da. UNGARN
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Mutterschaftszulage
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Db. POLEN
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Einmalige Zahlung der Geburtsbeihilfe (Gesetz über Familienleistungen)
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Dc. RUMÄNIEN
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Geburtsbeihilfe
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Babyausstattungen für Neugeborene
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Dd. SLOWENIEN
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Geburtszulage
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De. SLOWAKEI
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Geburtsbeihilfe
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Zuschlag zur Geburtsbeihilfe“;
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(Ähnlicher Text wie Änderungsantrag 21 in PR 702068, PE 400.316) |
Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Absatz 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang II
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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1a) Anhang II erhält folgende Fassung:
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„ANHANG II
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BESTIMMUNGEN VON ABKOMMEN, DIE WEITER IN KRAFT BLEIBEN UND GEGEBENENFALLS AUF DIE PERSONEN BESCHRÄNKT SIND, FÜR DIE DIESE BESTIMMUNGEN GELTEN
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Allgemeine Anmerkungen
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Die Bestimmungen bilateraler Abkommen, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen und die zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft bleiben, sind in diesem Anhang nicht aufgeführt. Dazu gehören Verpflichtungen zwischen Mitgliedstaaten aus Abkommen, die z.B. Bestimmungen über die Zusammenrechnung von in einem Drittland erworbenen Versicherungszeiten enthalten.
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(Artikel 8 Absatz 1)
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Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die weiterhin gelten
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1. BELGIEN - DEUTSCHLAND
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Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Anrechnung von Versicherungszeiten, die in bestimmten Grenzregionen vor, während oder nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgelegt wurden).
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2. BELGIEN - LUXEMBURG
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Abkommen vom 24. März 1994 über soziale Sicherheit für Grenzgänger (im Hinblick auf die ergänzende Pauschalerstattung).
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3. BULGARIEN – DEUTSCHLAND
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Artikel 28 Absatz 1 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1997 (Weitergeltung von zwischen Bulgarien und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Abkommen für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen).
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4. BULGARIEN – ÖSTERREICH
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Artikel 38 Absatz 3 des Abkommens vom 14. April 2005 über soziale Sicherheit (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
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5. BULGARIEN – SLOWENIEN
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Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. Dezember 1957 (Anrechnung von vor dem, 31. Dezember 1957 zurückgelegten Versicherungszeiten).
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6. TSCHECHISCHE REPUBLIK – DEUTSCHLAND
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Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens über soziale Sicherheit vom 27. Juli 2001 (Weitergeltung des zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen; Anrechnung der in einem der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für Personen, die am 1. September 2002 bereits eine Rente aus dem anderen Vertragsstaat bezogen, während sie auf dessen Hoheitsgebiet wohnten).
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7. TSCHECHISCHE REPUBLIK – ZYPERN
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Artikel 32 Absatz 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 19. Januar 1999 (das die Zuständigkeit für die Berechnung von im Rahmen des einschlägigen Abkommens von 1976 zurückgelegten Beschäftigungszeiten festlegt); die Anwendung dieser Bestimmung ist auf die Personen beschränkt, für die sie gilt.
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8. TSCHECHISCHE REPUBLIK – LUXEMBURG
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Artikel 52 Absatz 8 des Abkommen vom 17. November 2000 (Anrechnung von Rentenversicherungszeiten für politische Flüchtlinge).
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9. TSCHECHISCHE REPUBLIK – ÖSTERREICH
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Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 20. Juli 1999 (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
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10. TSCHECHISCHE REPUBLIK – SLOWAKEI
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Artikel 12, 20 und 33 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 29. Oktober 1992 (Artikel 12 legt die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen für Hinterbliebene fest; Artikel 20 legt die Zuständigkeit für die Berechnung der bis zum Tag der Auflösung der Tschechoslowakischen Republik zurückgelegten Versicherungszeiten fest; Artikel 33 legt die Zuständigkeit für die Berechnung der bis zum Tag der Auflösung der Tschechoslowakischen Republik zurückgelegten Versicherungszeiten fest;
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11. DÄNEMARK – FINNLAND
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Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
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12. DÄNEMARK – SCHWEDEN
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Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.
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13. DEUTSCHLAND – SPANIEN
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Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973 (Vertretung durch diplomatische und konsularische Stellen).
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14. DEUTSCHLAND - FRANKREICH
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(a) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955 (Anrechnung von zwischen dem 1. Juli 1940 und dem 30. Juni 1950 zurückgelegten Versicherungszeiten);
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(b) Abschnitt I der genannten Zweiten Ergänzungsvereinbarung (Anrechnung von vor dem 8. Mai 1945 zurückgelegten Versicherungszeiten);
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(c) Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag (Verwaltungsvereinbarungen);
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(d) Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale Sicherheit in Bezug auf das Saarland).
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15. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG
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Artikel 4 bis 7 des Abkommens vom 11. Juli 1959 (Anrechnung von zwischen September 1940 und Juni 1946 zurückgelegten Versicherungszeiten).
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16. DEUTSCHLAND – UNGARN
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Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998 (Weitergeltung des zwischen Ungarn und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen).
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17. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE
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Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind).
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18. DEUTSCHLAND – ÖSTERREICH
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(a) Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung sowie Artikel 10 des Schlussprotokolls zu oben genanntem Abkommen (Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger durch den letzten Beschäftigungsstaat) gelten weiter für Personen, die am 1. Januar 2005 oder davor eine Erwerbstätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und vor dem 1. Januar 2011 arbeitslos werden.
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(b) Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben g, h, i und j des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Oktober 1995 betreffend die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Ländern für frühere Versicherungsfälle und erworbene Versicherungszeiten (Festlegung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Ländern für frühere Versicherungsfälle und erworbene Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
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19. DEUTSCHLAND – POLEN
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(a) Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen (Beibehaltung des Rechtsstatus auf der Grundlage des Abkommens von 1975 der Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet Deutschlands oder Polens genommen hatten und weiterhin dort ansässig sind).
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(b) Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (Weitergeltung des zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen abgeschlossenen Abkommens; Anrechnung von Versicherungszeiten, die von polnischen Arbeitnehmern im Rahmen des 1988 zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Polen abgeschlossenen Abkommens zurückgelegt wurden).
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20. DEUTSCHLAND – RUMÄNIEN
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Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. April 2005 (Weitergeltung des zwischen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Rumänien abgeschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen).
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21. DEUTSCHLAND – SLOWENIEN
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Artikel 42 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 24. September 1997 (Regelung der Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1956 von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erworben worden sind); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
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22. DEUTSCHLAND – SLOWAKEI
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Der zweite und dritte Unterabsatz von Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 12. September 2002 (Weitergeltung des zwischen der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik und der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Abkommens für Personen, die bereits vor 1996 eine Rente bezogen; Anrechnung der in einem der Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für Personen, die am Montag, 1. Dezember 2003 bereits eine Rente aus dem anderen Vertragsstaat bezogen, während sie auf dessen Hoheitsgebiet wohnten).
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23. DEUTSCHLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH
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(a) Artikel 7 Absätze 5 und 6 des Abkommens vom 20. April 1960 über soziale Sicherheit (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen);
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(b) Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960 (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen).
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24. IRLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH
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Artikel 19 Absatz 2 der Vereinbarung über soziale Sicherheit vom 14. Dezember 2004 (betreffend die Übertragung und Anrechnung bestimmter Gutschriften aufgrund von Erwerbsunfähigkeit).
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25. SPANIEN – PORTUGAL
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Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11. Juni 1969 (Ausfuhr von Leistungen bei Arbeitslosigkeit). Dieser Eintrag bleibt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Kraft.
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26. ITALIEN – SLOWENIEN
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(a) Abkommen über die gegenseitigen Verpflichtungen im Bereich der Sozialversicherung mit Hinweis auf Anhang XIV Nummer 7 des Friedensvertrags (am 5. Februar 1959 durch Notenwechsel geschlossen); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die diese Vereinbarung gilt.
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(b) Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. Juli 1997 betreffend die ehemalige Zone B des Freien Gebiets Triest (Anrechnung von vor dem 5. Oktober 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten) die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
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27. LUXEMBURG - PORTUGAL
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Abkommen vom 10. März 1987 (über die Anerkennung von Entscheidungen von Institutionen in einem Vertragsstaat betreffend den Grad der Arbeitsunfähigkeit von Rentenanwärtern von Institutionen im anderen Vertragsstaat).
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28. LUXEMBURG – SLOWAKEI
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Artikel 50 Absatz 5 des Abkommen vom 23. Mai 2002 (Anrechnung von Rentenversicherungszeiten für politische Flüchtlinge).
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29. UNGARN – ÖSTERREICH
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Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens vom 31. März 1999 über soziale Sicherheit (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
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30. UNGARN – SLOWENIEN
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Artikel 31 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. Oktober 1957 (Anrechnung von vor dem 29. Mai 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
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31. UNGARN – SLOWAKEI
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Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens vom 30. Januar 1959 über soziale Sicherheit (Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens bestimmt, dass die Versicherungszeiten, die vor dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens erworben wurden, die Versicherungszeiten des Vertragsstaates sind, auf dessen Hoheitsgebiet die anspruchsberechtigte Personeinen Wohnsitz hatte); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
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32. ÖSTERREICH – POLEN
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Artikel 33 Absatz 3 des Abkommens vom 7. September 1998 über soziale Sicherheit, (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
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33. ÖSTERREICH – RUMÄNIEN
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Artikel 37 Absatz 3 des Abkommens vom 28. Oktober 2005 über soziale Sicherheit (Anrechnung von vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
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34. ÖSTERREICH – SLOWENIEN
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Artikel 37 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 10. März 1997 (Anrechnung von vor dem 1. Januar 1956 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
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35. ÖSTERREICH – SLOWAKEI
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Artikel 34 Absatz 3 des Abkommens vom 21. Dezember 2001 über soziale Sicherheit (Anrechnung der vor dem 27. November 1961 zurückgelegten Versicherungszeiten); die Anwendung dieses Punktes ist auf die Personen beschränkt, für die dieses Abkommen gilt.
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36. PORTUGAL – VEREINIGTES KÖNIGREICH
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Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 15. November 1978 betreffend die ärztliche Behandlung.
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37. FINNLAND – SCHWEDEN
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Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.".
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(Ähnlicher Text wie Änderungsantrag 22 in PR 702068, PE 400.316) |
Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang III
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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1b) Anhang III wird wie folgt geändert:
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1. Nach dem Eintrag „DÄNEMARK“ wird der Eintrag „ESTLAND“ eingefügt.
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2. Nach dem Eintrag „IRLAND“ werden folgende Einträge eingefügt:
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"LITAUEN
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UNGARN“.
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(Wortlaut des Änderungsantrags fast identisch mit ANHANG Nummer (3) in KOM(2007)376) |
Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang IV
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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Anhang IV erhält folgende Fassung:
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1. Nach dem Eintrag „BELGIEN“ werden folgende Einträge eingefügt:
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“BULGARIEN
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TSCHECHISCHE REPUBLIK“.
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2. Nach dem Eintrag „FRANKREICH“ wird der Eintrag „ZYPERN“ eingefügt.
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3. Nach dem Eintrag „LUXEMBURG“ wird der Eintrag „UNGARN“ eingefügt.
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4. Nach dem Eintrag „ÖSTERREICH“ werden folgende Einträge eingefügt:
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“POLEN
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SLOWENIEN“.
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(Wortlaut des Änderungsantrags fast identisch mit ANHANG Nummer (4) in KOM(2007)376) |
Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 1 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang VI
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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1d) Anhang VI wird wie folgt geändert:
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1. Die folgenden Angaben werden eingefügt:
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"-A. TSCHECHISCHE REPUBLIK
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Invaliditätsrente zum vollen Satz für Personen, die vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres invalide wurden und die im erforderlichen Zeitraum nicht versichert waren (Abschnitt 42 des Rentenversicherungsgesetzes Nr. 155/1995 Slg.).
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-Aa. ESTLAND
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(a) Invaliditätsrenten, die vor dem 1. April 2000 nach dem Gesetz über staatliche Beihilfen gewährt wurden und nach dem Gesetz über die staatliche Rentenversicherung beibehalten werden.
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(b) Nationale Renten, die bei Invalidität gemäß dem Gesetz über die staatliche Rentenversicherung gewährt werden.
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(c) Invaliditätsrenten nach Maßgabe des Streitkräftegesetzes, des Polizeigesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Gesetzes über die Stellung der Richter, des Gesetzes über die Gehälter, Renten und sonstigen sozialen Absicherungen der Mitglieder des Riigikogu (estnisches Parlament) und des Gesetzes über die offiziellen Leistungen für den Präsidenten der Republik.“.
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2. Die Überschriften und Einträge unter "A. GRIECHENLAND" und "B. IRLAND" werden in umgekehrter Reihenfolge als "A. IRLAND" und "B. GRIECHENLAND" aufgeführt.
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3. Der Eintrag unter der Überschrift "B. IRLAND" erhält folgende Fassung:
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"Teil II Kapitel 17 des kodifizierten Sozialschutzgesetzes von 2005 (Social Welfare Consolidation Act)
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4. Nach dem Eintrag unter der Überschrift „B. GRIECHENLAND“ wird folgender Eintrag eingefügt:
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“Ba. LETTLAND
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Invaliditätsrenten (Gruppe 3) gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über staatliche Renten vom 1. Januar 1996.“.
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5. Die Einträge unter der Überschrift "C. FINNLAND" werden wie folgt geändert:
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"Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 568/2007);
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Invaliditätsrenten, die gemäß Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. Januar 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007)."..
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(Ähnlicher Wortlaut wie ANHANG Nummer (5) in KOM(2007)376) |
Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 1 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang VII
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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1e) Anhang VII wird wie folgt geändert:
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1. In den Tabellen mit den Überschriften „BELGIEN“ und „FRANKREICH“ werden die Reihen, die Luxemburg betreffen, gestrichen.
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2. Die Tabelle mit der Überschrift „LUXEMBURG“ wird gestrichen.
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(Wortlaut des Änderungsantrags identisch mit ANHANG Nummer (6) in KOM(2007)376) |
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 2
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang VIII
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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2. Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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2) Anhang VIII erhält folgende Fassung:
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(a) Der Titel des Anhangs erhält folgende Fassung:
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"ANHANG VIII
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„FÄLLE, IN DENEN AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WERDEN KANN“;
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FÄLLE, IN DENEN AUF DIE ANTEILIGE BERECHNUNG VERZICHTET WIRD ODER DIESE NICHT GILT
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(B) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „A. DÄNEMARK“ wird folgender Eintrag eingefügt:
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(Artikel 52 Absätze 4 und 5)
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„AA. DEUTSCHLAND
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Teil 1: Fälle, in denen gemäß Artikel 52 Absatz 4 auf die anteilige Berechnung verzichtet wird.
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Leistungen einer Berufsständischen Versorgungseinrichtung für die kammerfähigen Berufe.“;
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A. DÄNEMARK
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(c) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „F. FRANKREICH“ wird folgender Eintrag eingefügt:
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Alle Rentenanträge, auf die im Gesetz über Sozialrenten Bezug genommen wird, mit Ausnahme der in Anhang IX aufgeführten Renten.
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„Grund- oder Zusatzsysteme, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden.“;
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B. IRLAND
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(d) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „D. NIEDERLANDE“ werden folgende Einträge eingefügt:
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Alle Anträge auf staatliche Rente (Übergangsregelung), (beitragsbedingte) staatliche Rente, (beitragsbedingte) Witwenrente und (beitragsbedingte) Witwerrente.
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„DA. ÖSTERREICH
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C. ZYPERN
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Leistungen oder Leistungsteile einer Versorgungseinrichtung der Kammern der Freien Berufe, die ausschließlich aus einem kapitalgedeckten Rentensystem finanziert werden oder auf einem Rentenkontensystem beruhen.
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Alle Anträge auf Alters-, Invaliditäts- und Witwen- bzw. Witwerrenten.
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DB. POLEN
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D. LETTLAND
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Altersrenten im Rahmen des Systems mit Beitragsprimat.“;
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(a) Alle Anträge auf Invaliditätsrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996).
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(e) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „G. VEREINIGTES KÖNIGREICH“ wird Folgendes eingefügt:
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(B) Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996; Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).
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„Alle Anträge auf gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.
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E. LITAUEN
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Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.”.
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Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage des Grundbetrags der Hinterbliebenenrente berechnet werden (Gesetz über die Renten im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung).
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F. NIEDERLANDE
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Alle Anträge auf Altersrenten auf der Grundlage des Gesetzes betreffend eine allgemeine Altersversicherung (AOW).
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G. ÖSTERREICH
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(a) Alle Anträge auf Leistungen auf der Grundlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom 9. September 1955, des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) vom 11. Oktober 1978, des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) vom 11. Oktober 1978 und des Sozialversicherungsgesetzes freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG) vom 30. November 1978.
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(b) Alle Anträge auf Invaliditätsrenten auf der Grundlage eines Rentenkontos gemäß dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004.
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(c) Alle Anträge auf Hinterbliebenenrenten auf der Grundlage eines Rentenkontos gemäß dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004, wenn gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) die Leistung, was weítere Versicherungsmonate anbelangt, nicht zu erhöhen ist.
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(d) Alle Anträge auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie allfällige Ergänzungsleistung, bzw. Grundrente).
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(e) Alle Anträge auf Unterstützung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenunterstützung aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer.
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(f) Alle Anträge auf Leistungen aus Berufsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenrenten nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A.
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H. POLEN
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Alle Anträge auf Behindertenrenten, Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Leistungszusage und auf Hinterbliebenenrenten.
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I. PORTUGAL
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Alle Anträge auf Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrente, außer in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten insgesamt 21 Kalenderjahre oder mehr betragen, die nationalen Versicherungszeiten 20 Jahre oder weniger betragen und die Berechnung nach Artikel 11 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 35/2002 vom 19. Februar, in der die Regeln für die Festlegung der Höhe der Rente enthalten sind, vorgenommen wird.
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J. SLOWAKEI
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(a) Alle Anträge auf Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), deren Höhe gemäß den vor dem 1. Januar 2004 geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer zuvor an den Verstorbenen gezahlten Rente berechnet wird.
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(b) Alle Anträge auf Renten, die gemäß dem Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die soziale Sicherheit (geänderte Fassung) berechnet werden.
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K. SCHWEDEN
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Alle Anträge auf Garantierente in Form einer Altersrente (Gesetz 1998:702) und auf Altersrente in Form einer ergänzenden Zusatzrente (Gesetz 1998:674).
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L. VEREINIGTES KÖNIGREICH
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Alle Anträge auf Altersrente, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die:
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(a) in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommensteuerjahr:
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(i) die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat und
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(ii) eines (oder mehrere) der Steuerjahre gemäß Ziffer i kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;
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(b) durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, im Zusammenhang mit Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung wiederaufleben würden.
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Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.
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Teil 2: Fälle, in den Artikel 52 Absatz 5 Anwendung findet
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A. FRANKREICH
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Grund- oder Zusatzsysteme, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden.
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B. LETTLAND
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Altersrenten (Gesetz über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996. Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten vom 1. Juli 2001).
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C. UNGARN
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Rentenleistungen auf der Grundlage einer Mitgliedschaft in einem privaten Pensionsfonds.
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D. ÖSTERREICH
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(a) Altersrenten auf der Grundlage eines Rentenkontos gemäß dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004.
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(b) Pflichtzuwendungen gemäß § 41 des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 2001, BGBl I Nr. 154 über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich.
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(c) Alters- und vorzeitige Alterspensionen der österreichischen Landesärztekammern aus der Grundversorgung (bzw. Grund-, sowie etwaige Ergänzungsleistung, bzw. Grundrente), sowie alle Pensionsleistungen der österreichischen Landesärztekammern aus der Zusatzversorgung (bzw. Zusatzleistung oder Individualrente).
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(d) Altersunterstützungen aus dem Versorgungsfonds der Österreichischen Tierärztekammer.
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(e) Leistungen nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A und B mit Ausnahme der Leistungen auf Berufsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenrenten nach den Satzungen der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern Teil A.
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(f) Leistungen der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach dem österreichischen Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen, mit Ausnahme der Leistungen aus dem Titel der Berufsunfähigkeit und den aus den letztgenannten Leistungen abgeleiteten Leistungen an Hinterbliebene.
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(g) Leistungen nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz.
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E. POLEN
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Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Beitragszusage.
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F. SLOWENIEN
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Rente aus der Pflichtzusatzrentenversicherung.
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G. SLOWAKEI
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Pflichtsparen für die Altersrente.
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H. SCHWEDEN
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Einkommensbezogene Rente und Prämienrente (Gesetz 1998:674)
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I. VEREINIGTES KÖNIGREICH
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Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sections 35 und 36, gezahlt werden.
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J. BULGARIEN
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Altersrenten aus der Zusatzrentenpflichtversicherung gemäß Titel II Teil II Sozialversicherungsgesetzbuch.
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L. ESTLAND
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Auf Pflichtbeiträgen beruhendes Rentenversicherungssystem."..
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Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang IX
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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2a) Anhang IX wird wie folgt geändert:
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1. Teil I wird wie folgt geändert:
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(a) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „F. IRLAND“ wird folgender Eintrag eingefügt:
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"Fa. LETTLAND
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Invaliditätsrenten (Gruppe 3) gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über staatliche Renten vom 1. Januar 1996.“;
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(b) Unter der Überschrift "G. NIEDERLANDE" wird Folgendes hinzugefügt:
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„Das Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA)“;
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(c) Der Eintrag unter der Überschrift "H. FINNLAND" erhält folgende Fassung:
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"Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 568/2007).
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Nationale Renten und Renten des Ehegatten, die nach den Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. Januar 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007).
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Der zusätzliche Betrag der Kinderrente bei der Berechnung unabhängiger Leistungen nach dem Finnischen Rentengesetz (Finnisches Rentengesetz 568/2007)“.
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Der Eintrag unter der Überschrift „I. SCHWEDEN“ erhält folgende Fassung:
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„Schwedische einkommensbezogene Ausgleichszahlungen im Falle von Krankheit und Erwerbsunfähigkeit (Gesetz 1962:381)
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Die schwedische garantierte Rente und die garantierten Ausgleichszahlungen, welche die volle schwedische staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, und die volle staatliche Rente, die gemäß den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird.“
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2. Teil II wird wie folgt geändert:
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(a) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „C. ITALIEN“ werden folgende Einträge eingefügt:
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"Ca. LETTLAND
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Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten berechnet wird (Artikel 23 Absatz 8 des Gesetzes über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996)
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Cb. LITAUEN
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(a) Arbeitsunfähigkeitsrente der staatlichen Sozialversicherung, die nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wird
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(b) Hinterbliebenenrente und Waisenrente der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente berechnet wird, die der verstorbenen Person gemäß dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wurde.“
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(c) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „D. LUXEMBURG“ wird folgender Eintrag eingefügt:
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"G. SLOWAKEI
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(a) Die slowakische Invaliditätsrente und die daraus abgeleitete Hinterbliebenenrente
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(b) Invaliditätsrente einer Person, bei der der Invaliditätsfall eintrat, als sie ein unterhaltsberechtigtes Kind war, und bei der die erforderliche Versicherungszeit stets als erfüllt angesehen wird (Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 73 Absätze 3 und 4 des Gesetzes Nr. 461/2003 über Sozialversicherung in der geänderten Fassung)“;
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3. In Teil III wird der Eintrag „Nordisches Abkommen vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit“ durch folgenden Eintrag ersetzt:
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„Nordisches Abkommen über soziale Sicherheit vom 18. August 2003.“.
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(Ähnlicher Wortlaut wie ANHANG Nummer (8) in KOM(2007)376) |
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Absatz 2 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang X
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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2b) Anhang X erhält folgende Fassung:
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„ANHANG X
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BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN
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(Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c))
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A. BELGIEN
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(a) Einkommensersatzbeihilfe (Gesetz vom 27. Februar 1987)
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(b) garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom 22. März 2001)
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B. BULGARIEN
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Sozialaltersrente (Artikel 89 des Gesetzes über die soziale Sicherheit)
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C. TSCHECHISCHE REPUBLIK
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Sozialzulage (Gesetz Nr. 117/1995 Sb. über die staatliche Sozialhilfe)
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D. DÄNEMARK
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Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 204 vom 29. März 1995)
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E. DEUTSCHLAND
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Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
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Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) erfüllt sind
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F. ESTLAND
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(a) Beihilfe für behinderte Erwachsene (Gesetz vom 27. Januar 1999 über Sozialleistungen für Behinderte)
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(b) staatliche Arbeitslosenhilfe (Gesetz über Arbeitsmarktdienste und Unterstützung vom 29. September 2005)
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G. IRLAND
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(a) Beihilfe für Arbeitsuchende (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 – Social Welfare Consolidation Act – Teil III Kapitel 2)
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(b) (beitragsunabhängige) staatliche Altersrente (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 – Social Welfare Consolidation Act – Teil III, Kapitel 4)
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(c) (beitragsunabhängige) Witwen- und Witwerrente (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 – Social Welfare Consolidation Act – Teil III, Kapitel 6)
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(d) Invaliditätsbeihilfe (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 – Social Welfare Consolidation Act – Teil III, Kapitel 10)
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(e) Mobilitätsbeihilfe (Health Act 1970, Abschnitt 61)
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(f) Blindenrente (kodifiziertes Sozialschutzgesetz von 2005 – Social Welfare Consolidation Act – Teil III, Kapitel 5)
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H. GRIECHENLAND
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Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82)
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I. SPANIEN
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(a) Garantiertes Mindesteinkommen (Gesetz Nr. 13/82 vom 7. April 1982)
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(b) Geldleistungen für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königlicher Erlass Nr. 2620/81 vom 24. Juli 1981)
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(c) Folgende Rentenleistungen:
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(i) beitragsunabhängige Invaliditäts- und Altersrenten nach Artikel 38 Absatz 1 der durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994 gebilligten konsolidierten Fassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit
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(ii) die Leistungen, die die vorgenannten Renten gemäß den Rechtsvorschriften der Autonomen Regionen ergänzen, wenn solche Ergänzungen ein Einkommen gewährleisten, mit dem in Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen in den betreffenden Autonomen Regionen ein ausreichender Lebensunterhalt ermöglicht wird.
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(d) Beihilfen zur Förderung der Mobilität und zum Ausgleich von Beförderungskosten (Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April 1982).
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J. FRANKREICH
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(a) Zusatzbeihilfen:
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(i) des Invaliditäts-Sonderfonds und
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(ii) des Solidaritätsfonds für Betagte
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unter Achtung erworbener Rechte (Gesetz vom 30. Juni 1956, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit)
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(b) Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom 30. Juni 1975, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit)
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(c) Sonderbeihilfe (Gesetz vom 10. Juli 1952, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) unter Achtung erworbener Rechte
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(d) Alterssolidarbeihilfe (Erlass vom 24. Juni 2004, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit) vom 1. Januar 2006
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K. ITALIEN
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(a) Sozialrenten für Personen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 von 30. April 1969)
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(b) Leistungen, Beihilfen und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetz Nr. 118 vom 30. März 1974, Nr. 18 vom 11. Februar 1980 und Nr. 508 vom 23. November 1988)
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(c) Taubstummenrenten und -zulagen (Gesetze Nr. 381 von 26. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988)
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(d) Blindenrenten und -zulagen (Gesetze Nr. 382 vom 27. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988)
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(e) Ergänzungsleistungen zum Mindestruhegehalt (Gesetze Nr. 218 vom 4. April 1952, Nr. 638 von 11. November 1983 und Nr. 407 vom 29. Dezember 1990
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(f) Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätszulagen (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984)
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(g) Sozialbeihilfe (Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995)
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(h) Sozialaufschlag (Artikel 1 Absätze 1 und 12 des Gesetzes Nr. 544 vom 29. Dezember 1988 und nachfolgende Änderungen)
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L. ZYPERN
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(a) Sozialrente (Gesetz über die Sozialrente 25(I)/95 von 1995, geändert)
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(b) Beihilfe bei schwerer Körperbehinderung (Ministerratsbeschlüsse Nr. 38.210 vom 16. Oktober 1992, Nr. 41.370 vom 1. August 1994, Nr. 46.183 vom 11. Juni 1997 und Nr. 53.675 vom 16. Mai 2001)
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(c) Sonderzulage für Blinde (Gesetz 77(I)/96 von 1996 über Sonderzulagen, geändert)
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M. LETTLAND
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(a) Staatliche Sozialversicherungsleistung (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003)
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(b) Fahrtkostenzuschuss für Behinderte mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003)
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N. LITAUEN
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(a) Sozialhilferente (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 5)
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(b) Unterstützungszahlung (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 15)
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(c) Ausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen (Gesetz aus dem Jahr 2000 über den Ausgleich von Beförderungskosten, Artikel 7)
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O. LUXEMBURG
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Einkommen für Schwerbehinderte (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2003), mit Ausnahme von Personen, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt und auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in einem geschützten Umfeld tätig sind
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P. UNGARN
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(a) Invaliditätsrente (Ministerratserlass Nr. 83/1987 (XII 27) über die Invaliditätsrente)
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(b) Beitragsunabhängige Altersbeihilfe (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialleistungen)
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(c) Beförderungsbeihilfe (Regierungserlass Nr. 164/1995 (XII 27) über Beförderungsbeihilfen für schwer Körperbehinderte)
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Q. MALTA
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(a) Zusatzbeihilfe (Abschnitt 73 des Gesetzes über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318))
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(b) Altersrente (Gesetz über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318))
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R. NIEDERLANDE
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(a) Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit für junge Behinderte (Wajong) vom 24. April 1997
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(b) Gesetz über Zusatzleistungen vom 6. November 1986 (TW)
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S. ÖSTERREICH
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Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung – ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen – GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen – BSVG)
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T. POLEN
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Sozialrente (Gesetz vom 27. Juni 2003 über die Sozialrente)
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U. PORTUGAL
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(a) Beitragsunabhängige Alters- und Invaliditätsrente (Gesetzeserlass Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980)
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(b) beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981)
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(c) Solidaritätszuschlag für ältere Menschen (Gesetzeserlass Nr. 232/2005 vom 29. Dezember 2005, geändert durch Gesetzeserlass Nr. 236/2006 vom 11. Dezember 2006)
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W. SLOWENIEN
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(a) Staatliche Rente (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung)
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(b) Einkommensbeihilfe für Rentner (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung)
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(c) Unterhaltsgeld (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung)
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X. SLOWAKEI
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(a) Vor dem 1. Januar 2004 erfolgte Anpassung von Renten als einzige Einkommensquelle
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(b) vor dem 1. Januar 2004 bewilligte Sozialrente
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Y. FINNLAND
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(a) Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 571/2007)
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(b) Arbeitsmarktbeihilfe (Gesetz über die Arbeitslosenunterstützung, 1290/2002)
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(c) Sonderbeihilfe für Zuwanderer (Gesetz über die Sonderbeihilfe für Zuwanderer, 1192/2002)
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Z. SCHWEDEN
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(a) Wohngeld für Rentner (Gesetz 2001: 761)
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(b) Unterhaltsbeihilfe für ältere Menschen (Gesetz 2001:853)
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AA. VEREINIGTES KÖNIGREICH
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(a) Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act (Northern Ireland) 2002
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(b) einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995
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(c) Einkommensbeihilfe (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992)
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(d) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992)“.
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(Ähnlicher Text wie Änderungsantrag 29 in PR 702068, PE 400.316) |
Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift Aa. BULGARIEN (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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Aa. BULGARIEN
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Artikel 33 Absatz 1 des bulgarischen Krankenversicherungsgesetzes gilt für alle Personen, für die Bulgarien nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung der zuständige Mitgliedstaat ist.
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(Ähnlicher Wortlaut wie ANHANG Nummer (10) Absatz 1 in KOM(2007)376) |
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift C. DÄNEMARK – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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1. Personen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels I Titel III dieser Verordnung einen Anspruch auf Sachleistungen haben, sofern sie sich in Dänemark aufhalten, erhalten diese Leistungen unter denselben Voraussetzungen, die in den dänischen Rechtsvorschriften für Personen vorgesehen sind, die nach dem lov om offentlig sygesikring (Gesetz über die öffentlichen Gesundheitsdienste) in Gruppe 1 versichert sind.
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entfällt
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Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift C. DÄNEMARK – Absatz 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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(a) Für die Berechnung der Renten nach dem lov om social pension (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einem Grenzgänger oder einem Arbeiter, der sich zur Verrichtung von Saisonarbeit nach Dänemark begebenen hat, in Dänemark zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Grenzgänger oder dem oben erwähnten Arbeiter ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit verheiratet war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnte.
|
Für die Berechnung der Renten nach dem lov om social pension (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einem Grenzgänger oder einem Arbeitnehmer, der sich zur Verrichtung von Saisonarbeit nach Dänemark begebenen hat, nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem oben erwähnten Arbeitnehmer verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Mitgliedstaat wohnte.
|
|
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Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift C. DÄNEMARK – Absatz 2 – Buchstabe b
|
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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Für die Berechnung der Renten nach dem lov om social pension (Gesetz über Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einer Person, auf die Absatz 2 Buchstabe a) nicht zutrifft, vor 1. Januar 1984 in Dänemark zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Betreffenden ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit verheiratet war und in einem anderen Mitgliedstaat wohnte.
|
Für die Berechnung der Renten nach dem lov om social pension (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einer Person, auf die Absatz 2 Buchstabe a nicht zutrifft, vor 1. Januar 1984 nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbstständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Betreffenden verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Mitgliedstaat wohnte.
|
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Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift D. DEUTSCHLAND – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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1. Ungeachtet Artikel 5 Buchstabe a) unterliegen die von dem Träger eines anderen Mitgliedstaates gezahlten Renten allein nach Maßgabe deutscher Rechtsvorschriften der Krankenversicherungspflicht der Rentner.
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entfällt
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Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift D. DEUTSCHLAND – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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2. Wer eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften und eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht, gilt für die Anwendung des Artikels 23 als Anspruchsberechtigter in Bezug auf Sachleistungen der Kranken- und Mutterschaftsversicherung, wenn er nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreit ist.
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entfällt
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Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift D. DEUTSCHLAND – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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3. Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a) gilt § 5 Absatz 4 Nummer 1 SGB VI nicht für eine Person, die Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates hat, wenn sie die Pflichtversicherung beantragt.
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3. Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und § 5 Absatz 4 Nummer 1 SGB VI kann eine Person, die eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erhält, beantragen, als Pflichtversicherte in die deutsche Rentenversicherung aufgenommen zu werden.
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Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift D. DEUTSCHLAND – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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4. Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a) dieser Verordnung und § 7 Absatz 3 SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat pflichtversichert ist oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erhält, der freiwilligen Versicherung in Deutschland beitreten.
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4. Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und § 7 Absätze 1 und 3 SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat pflichtversichert ist oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erhält, der freiwilligen Versicherung in Deutschland beitreten.
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Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift D. DEUTSCHLAND – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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4a. Für die Zwecke der Gewährung von Geldleistungen gemäß § 47 Absatz 1 SGB V, § 47 Absatz 1 SGB VII und § 200 Absatz 2 Reichsversicherungsordnung an Versicherte, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, berechnen die deutschen Sozialversicherungen das Nettoarbeitsentgelt, das zur Berechnung der Leistungen herangezogen wird, als würde die versicherte Person in Deutschland wohnen, es sei denn, diese beantragt, dass die Leistungen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet werden.
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Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift D. DEUTSCHLAND – Absatz 4 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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4b. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben und die allgemeinen Voraussetzungen der deutschen Rentenversicherung erfüllen, können nur dann freiwillig Rentenbeiträge bezahlen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren; dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben.
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Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift D. DEUTSCHLAND – Absatz 6
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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6. In den Fällen, in denen die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, gelten für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten ausschließlich die zu diesem Zeitpunkt geltenden deutschen Rechtsvorschriften.
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6. In den Fällen, in denen für die Neuberechnung einer Rente die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, gelten für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften.
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Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift D. DEUTSCHLAND – Absatz 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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6a. Die deutschen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, für die nach dem deutschem Fremdrentengesetz eine Entschädigung zu zahlen ist, und über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem Fremdrentengesetz in den in § 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten anzurechnen sind, gelten weiterhin im Anwendungsbereich der Verordnung ungeachtet des § 2 des Fremdrentengesetzes.
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Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift D. DEUTSCHLAND – Absatz 6 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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6b. Zur Berechnung des theoretischen Betrags gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die kammerfähigen Berufe legt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, die während der Mitgliedschaftszeit bei dem zuständigen Träger pro Jahr durch Beitragszahlung erworbenen durchschnittlichen jährlichen Rentenanwartschaften zugrunde.
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Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift F. GRIECHENLAND – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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1a. Das Gesetz Nr. 1469/84 über die freiwillige Rentenversicherung für griechische Staatsangehörige und Ausländer griechischer Abstammung gilt für Angehörige anderer Mitgliedstaaten, Staatenlose und Flüchtlinge, wenn die Betroffenen ungeachtet ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit in der griechischen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren.
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Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift F. GRIECHENLAND – Absatz 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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1b. Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und des Artikels 34 des Gesetzes 1140/1981 können Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder von Berufskrankheiten beziehen, einen Antrag auf eine Pflichtversicherung nach den vom OGA angewandten Rechtsvorschriften stellen, sofern diese Personen eine unter den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallende Tätigkeit ausüben.
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Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift G. SPANIEN – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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1. In allen Systemen der spanischen Sozialversicherung außer in dem System für Beamte der öffentlichen Verwaltung, der Streitkräfte und der Justizbehörden gilt eine Person, die nach den spanischen Rechtsvorschriften nicht mehr versichert sind, bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 5 dieser Verordnung noch als versichert, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert ist, oder, falls dies nicht der Fall ist, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Leistung in Bezug auf das gleiche Risiko geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 57 Absatz 1 genannten Fall als erfüllt.
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entfällt
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Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift G. SPANIEN – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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2. Für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 5 dieser Verordnung werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensionsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand gemäß Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Ley de clases pasivas del Estado (Gesetz über die Pensionslasten des Staates) fehlenden Jahre nur dann als abgeleistete Dienstzeiten angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des der Invaliden- oder Hinterbliebenenrente zugrunde liegenden Versicherungsfalls dem Sondersystem für Beamte in Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, für die ihm im Rahmen dieses Sondersystems eine Gleichstellung gewährt wird.
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2. Für die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensionsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand gemäß Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Ley de clases pasivas del Estado (Gesetz über die Pensionslasten des Staates) fehlenden Jahre nur dann als tatsächliche Dienstjahre angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Anspruch auf Invaliden- oder Hinterbliebenenrente zugrunde liegenden Ereignisses dem Sondersystem für Beamte in Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, die im Rahmen dieses Systems gleichgestellt wird, oder wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Ereignisses einer Tätigkeit nachging, die erfordert hätte, den Betreffenden in das Sondersystem für Beamte und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden aufzunehmen, wäre die Tätigkeit in Spanien ausgeübt worden.
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Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift G. SPANIEN – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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4a. Die auf dem Alter beruhenden Zusatzbeträge, auf die in der zweiten Übergangsbestimmung des allgemeinen Gesetzes über soziale Sicherheit Bezug genommen wird, gelten für alle nach der Verordnung Berechtigten, in deren Namen nach spanischem Recht vor dem 1. Januar 1967 Beiträge entrichtet wurden; in einem anderen Mitgliedstaat vor diesem Datum angerechnete Versicherungszeiten können nicht aufgrund des Artikels 5 der Verordnung nur zu dem vorliegenden Zweck wie in Spanien entrichtete Beiträge behandelt werden. Dem 1. Januar 1967 entspricht im Sondersystem für Seeleute der 1. August 1970 und im Sondersystem der sozialen Sicherheit für den Bergbau der 1. April 1969.
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Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift H. FRANKREICH – Absatz -1 (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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-1. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Frankreichs haben und die allgemeinen Voraussetzungen der französischen Rentenversicherung erfüllen, können nur dann freiwillig Rentenbeiträge bezahlen, wenn sie zu irgend einem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der französischen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren; dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben.
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Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift I. IRLAND – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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1. Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts für die Gewährung der Leistung bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit, die in den irischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, wird abweichend von Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 62 dem Arbeitnehmer für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungswoche während des Bezugszeitraums ein Betrag in Höhe eines in dem Jahr geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts eines Beschäftigten angerechnet.
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1. Bei der Berechnung des Wochenarbeitsentgelts eines Versicherten für die Gewährung der Leistung bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit nach den irischen Rechtsvorschriften wird abweichend von Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 62 diesem Versicherten für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats während des betreffenden Bezugsjahrs zurückgelegte Beschäftigungswoche ein Betrag in Höhe des in diesem Jahr geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts eines Beschäftigten angerechnet.
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Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift I. IRLAND – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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2. Gilt Artikel 46 in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer, der im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit invalide wird, während für ihn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gelten, so berücksichtigt Irland für die Zwecke von Section 95 (1) (a) des Social Welfare (Consolidation) Act (kodifiziertes Gesetz über soziale Sicherheit und Sozialhilfe) 1993, alle Zeiten, in denen der Betreffende in Bezug auf die der Arbeitsunfähigkeit folgende Invalidität nach den irischen Rechtsvorschriften als arbeitsunfähig galt.
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2. Gilt Artikel 46 der Verordnung in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer, der im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit invalide wird, während für ihn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates gelten, so berücksichtigt Irland für die Zwecke von Section 118 (1) (a) des Social Welfare Consolidation Act (kodifiziertes Gesetz über soziale Sicherheit und Sozialhilfe) 2005 alle Zeiten, in denen der oder die Betreffende in Bezug auf die der Arbeitsunfähigkeit folgende Invalidität nach den irischen Rechtsvorschriften als arbeitsunfähig gegolten hätte.
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Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift P. MALTA
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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Keine
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Besondere Vorschriften für Beamte:
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(a) Für die Anwendung der Artikel 49 und 60 der Verordnung werden nur Personen, die im Rahmen des Gesetzes über die Streitkräfte (Kapitel 220 des maltesischen Gesetzbuches), des Polizeigesetzes (Kapitel 164 des maltesischen Gesetzbuches) und des Gefängnisgesetzes (Kapitel 260 des maltesischen Gesetzbuches) beschäftigt sind, als Beamte behandelt.
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(b) Renten, die im Rahmen der obigen Gesetze und gemäß dem Pensionserlass (Kapitel 93 des maltesischen Gesetzbuches) zu zahlen sind, werden allein im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der Verordnung als 'Sondersysteme für Beamte' betrachtet.
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Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift Q. NIEDERLANDE – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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(ii) soweit nicht bereits unter Ziffer i) erfasst – Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und gemäß dieser Verordnung zu Lasten der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben.
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(ii) soweit nicht bereits unter Ziffer i) erfasst – Familienangehörige des militärischen Personals im aktiven Dienst, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, und Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und gemäß dieser Verordnung zu Lasten der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben.
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Begründung |
Dieser Änderungsantrag wird sicherstellen, dass Familienangehörige von militärischem Personal, die außerhalb der Niederlande leben, auch nach dem Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet - ZVW) versichert sind. |
Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift Q. NIEDERLANDE – Nummer 1 – Absatz c
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene wet bijzondere ziektekosten (Allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten) in Bezug auf die Beitragspflicht gelten für die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Personen und ihre Familienangehörigen. Bezüglich der Familienangehörigen werden die Beiträge bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet.
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Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Leistungsberechtigten und ihre Familienangehörigen. Bezüglich der Familienangehörigen werden die Beiträge bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet, ausgenommen die Familienangehörigen von militärischem Personal, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, von denen die Beiträge direkt erhoben werden.
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Begründung |
Dieser Änderungsantrag wird sicherstellen, dass Familienangehörige von militärischem Personal, die außerhalb der Niederlande leben, auch nach dem Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet - ZVW) versichert sind. |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift Q. NIEDERLANDE – Absatz 1 – Buchstabe f – Einleitung
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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(f) Für die Anwendung der Artikel 23 bis 30 werden folgende Leistungen wie Renten behandelt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften geschuldet werden:
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Für die Anwendung der Artikel 23 bis 30 werden (neben den Renten gemäß Titel III Kapitel 4 und 5) folgende Leistungen wie Renten behandelt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften geschuldet werden:
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Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift Q. NIEDERLANDE – Absatz 1 – Buchstabe f – Spiegelstrich 6
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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– Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt infolge einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren, wobei der Leistungssatz auf mindestens 70 % des letzten Arbeitsentgelts festgesetzt ist.
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– Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt infolge einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren;
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Begründung |
Wie in verschiedenartigen Änderungsanträgen 2005 beschlossen wurde (VO (EG) Nr. 1992/2006). |
Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift Q. NIEDERLANDE – Absatz 1 – Buchstabe f – Spiegelstrich 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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– Leistungen, die an Soldaten und Beamte aufgrund einer Regelung bei Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.
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Begründung |
Diese Bestimmung erschien in VO 1408/71 (sie wurde in verschiedenartigen Änderungsanträgen 2005 eingeführt (VO (EG) Nr. 1992/2006), und es gibt keinen Grund, sie in der neuen Verordnung zu streichen. Die Aufnahme dieser Leistungen ermöglicht es, Soldaten, die gemäß niederländischem Gesetz Anspruch auf Leistungen für ehemalige Soldaten und Beamte bei reduziertem Entgelt haben, in den Geltungsbereich der Verordnung 1408/71 zu bringen und dadurch zu gewährleisten, dass diese Gruppe ebenfalls angemessen versichert ist. Dies ist derzeit nicht der Fall. |
Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift Q. NIEDERLANDE – Absatz 1 – Buchstabe h
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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(h) Zur Anwendung von Artikel 34 werden die Niederlande eine Liste der geschätzten Beträge vorlegen, die den tatsächlichen Ausgaben so nahe wie möglich kommen.
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entfällt
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Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift Q. NIEDERLANDE – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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(a) Eine Person, die nach dem Algemene nabestaandenwet (ANW) (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung) pflichtversichert war, gilt bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung des Titels III Kapitel 5 als versichert, falls sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen das gleiche Risiko versichert ist oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Hinterbliebenenrente geschuldet wird. Diese letzte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 57 Absatz 1 genannten Fall als erfüllt.
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entfällt
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Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift Q. NIEDERLANDE – Absatz 3 – Buchstabe b – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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(b) Hat der überlebende Ehegatte nach Absatz 3 Buchstabe a) Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem ANW, wird diese Leistung nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt.
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Hat der überlebende Ehegatte nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem Algemene Nabestaandenwet (ANW) (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung), wird diese Leistung nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung festgestellt.
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Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift Q. NIEDERLANDE – Absatz 4 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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(a) Eine Person, die nicht mehr nach dem Algemene Arbeidsongeschiktheidswet (AAW) (Gesetz über die Allgemeine Arbeitsunfähigkeit), dem Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen (WAZ) (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen) und/oder dem Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (WAO) (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung) versichert ist, gilt bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung von Titel III Kapitel 5 noch als versichert, falls sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegen das gleiche Risiko versichert ist oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates für das gleiche Risiko einen Leistungsanspruch hat. Diese letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 57 Absatz 1 genannten Fall als erfüllt.
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entfällt
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Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift Q. NIEDERLANDE – Absatz 4 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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(b) Hat die betreffende Person nach Absatz 4 Buchstabe a) Anspruch auf niederländische Leistungen bei Invalidität, so wird der in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) angeführte Betrag zur Berechnung der Leistung wie folgt festgelegt:
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Hat die betreffende Person nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung Anspruch auf niederländische Leistungen bei Invalidität, so wird der in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung angeführte Betrag zur Berechnung der Leistung wie folgt festgelegt:
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(i) wenn die betreffende Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung ausgeübt hat;
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(i) entsprechend den Bestimmungen des WAO, wenn die betreffende Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) ausgeübt hat;
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– entsprechend den Bestimmungen des Wet op arbeidsongeschikt-heidsverzekering (WAO) (Gesetz über Arbeitsunfähigkeits-versicherung), wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2004 eingetreten ist oder
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– entsprechend den Bestimmungen des Wet Werk en inkomen naar arbeidsvermogen (WIA) (Gesetz über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit), wenn die Arbeitsunfähigkeit am oder nach dem 1. Januar 2004 eingetreten ist.
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(ii) entsprechend den Bestimmungen des WAZ, wenn die betreffende Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Tätigkeit als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b) ausgeübt hat;
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(ii) wenn die betreffende Person entsprechend den Bestimmungen des Wet op arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen (WAZ) (Gesetz über Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige) unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Tätigkeit als Selbstständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b ausgeübt hat und die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. August 2004 eingetreten ist.
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Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift Q. NIEDERLANDE – Absatz 4 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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(c) Bei der Berechnung der Leistungen gemäß dem WAO oder dem WAZ berücksichtigen die niederländischen Träger:
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Bei der Berechnung der Leistungen gemäß dem WAO, dem WIA oder dem WAZ berücksichtigen die niederländischen Träger:
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– vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten;
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– vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten;
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– nach Maßgabe des WAO zurückgelegte Versicherungszeiten;
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– nach Maßgabe des WAO zurückgelegte Versicherungszeiten;
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– nach Maßgabe des AAW von der betreffenden Person nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach Maßgabe des WAO zurückgelegten Versicherungszeiten decken;
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– nach dem Algemene Arbeidsongeschiktheidswet (AAW) (Allgemeines Arbeitsunfähigkeitsgesetz) von der betreffenden Person nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach dem WAO zurückgelegten Versicherungszeiten decken;
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– nach Maßgabe des WAZ zurückgelegte Versicherungszeiten.
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– nach dem WAZ zurückgelegte Versicherungszeiten;
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– nach dem WIA zurückgelegte Versicherungszeiten.
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Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift Q. NIEDERLANDE – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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5. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über Familienleistungen
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entfällt
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a) Eine Person, auf die im Laufe eines Quartals das Algemene Kinderbisjlagwet (AKW) (Allgemeines Kindergeldgesetz) anwendbar wird und die am ersten Tag dieses Quartals den einschlägigen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag, gilt ab diesem ersten Tag als nach den niederländischen Rechtsvorschriften versichert.
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(b) Der Betrag der Familienleistungen, auf die eine Person Anspruch hat, die gemäß Absatz 5 Buchstabe a) als nach Maßgabe des AKW versichert gilt, wird gemäß den Einzelheiten der in Artikel 89 genannten Durchführungsverordnung festgesetzt.
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Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift R. ÖSTERREICH – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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1. Der Besuch einer Schule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat wird als gleichwertig mit dem Besuch einer Schule oder einer Bildungseinrichtung gemäß § 227 Absatz 1 Nummer 1 und § 228 Absatz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), § 116 Absatz 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und § 107 Absatz 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) anerkannt, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt den österreichischen Rechtsvorschriften auf Grund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit unterlag und die nach § 227 Absatz 3 des ASVG, § 116 Absatz 9 des GSVG sowie § 107 Absatz 9 des BSVG vorgesehenen Beiträge entrichtet werden.
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1. Zum Zweck des Erwerbs von Rentenversicherungszeiten wird der Besuch einer Schule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat als gleichwertig mit dem Besuch einer Schule oder einer Bildungseinrichtung gemäß § 227 Absatz 1 Nummer 1 und § 228 Absatz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), § 116 Absatz 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und § 107 Absatz 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) anerkannt, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt den österreichischen Rechtsvorschriften auf Grund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag und die nach § 227 Absatz 3 des ASVG, § 116 Absatz 9 des GSVG sowie § 107 Absatz 9 des BSVG vorgesehenen Sonderbeiträge zum Erwerb derartiger Ausbildungszeiten entrichtet werden.
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Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift R. ÖSTERREICH – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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2. Führt [GD 12 der neuen Durchführungsverordnung] dazu, dass Kindererziehungszeiten nach §§ 227a und 228a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), §§ 116a und 116b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) sowie §§ 107a und 107b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) durch in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeiten verdrängt werden, so ist der nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) errechnete theoretische Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften ergeben würde, wenn für jene Versicherungszeiten die Kindererziehungszeiten berücksichtigt würden.
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entfällt
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Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift R. ÖSTERREICH – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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5. Die Anwendung dieser Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Leistungsansprüche von Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.
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entfällt
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Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift Ta. RUMÄNIEN (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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Ta. RUMÄNIEN
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Keine.
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Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift W. FINNLAND – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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1. Eine Person, die nicht mehr im Rahmen der Sozialversicherung versichert ist, wird bei der Anwendung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 5 dieser Verordnung als Versicherter betrachtet, wenn sie zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert war oder, falls dies nicht der Fall war, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats in Bezug auf das gleiche Risiko Anspruch auf eine Rente hatte. Diese letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 57 Absatz 1 genannten Fall als erfüllt.
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entfällt
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Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift X. SCHWEDEN – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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1a. Für die Berechnung des Elterngelds gemäß Kapitel 4 Absatz 6 des Lag (1962:381) om allmän försäkring (Gesetz über die allgemeine Versicherung) für Personen, die Anspruch auf ein beschäftigungsbezogenes Elterngeld haben, gilt Folgendes:
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Für einen Elternteil, dessen krankenversicherungswirksames Einkommen auf der Grundlage eines Erwerbseinkommens in Schweden berechnet wird, gilt die Voraussetzung, dass er mindestens während 240 aufeinander folgender Tage vor der Geburt des Kindes über dem Mindestsatz krankenversichert sein musste, als erfüllt, wenn der betreffende Elternteil in dem genannten Zeitraum ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hatte, das einer Versicherung über dem Mindestsatz entspricht.
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Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift X. SCHWEDEN – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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2. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anspruch auf Mindestrente für Personen, die 1937 und früher geboren wurden und vor dem Rentenantrag eine bestimmte Zeit lang in Schweden gewohnt haben (Gesetz 2000:798).
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2. Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anspruch auf Mindestrente für Personen, die 1937 und früher geboren wurden und vor dem Rentenantrag eine bestimmte Zeit lang in Schweden gewohnt haben (Gesetz 2000:798).
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Begründung |
Es besteht keine Notwendigkeit, die Wohnzeiten aus den Kumulierungsvorschriften auszuschließen. Außerdem werden diese in der schwedischen Rechtsvorschrift ebenfalls berücksichtigt. |
Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift X. SCHWEDEN – Absatz 3 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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3. Für die Berechnung des einkommensbezogenen Krankengeldes und Erwerbsausfallgeldes gemäß Kapitel 8 des Lag (1962:381) om allmän försäkrings (Gesetz über die allgemeine Versicherung) gilt Folgendes:
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3. Für die Berechnung des Einkommens für das einkommensbezogene Krankengeld und das Erwerbsausfallgeld gemäß Kapitel 8 des Lag (1962:381) om allmän försäkrings (Gesetz über die allgemeine Versicherung) gilt Folgendes:
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Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift X. SCHWEDEN – Absatz 3 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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(a) Unterlag der Versicherte während des Bezugszeitraums aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit auch den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten oder eines anderen Mitgliedstaats, so wird für das dortige Einkommen das während des Teils des Bezugszeitraums in Schweden erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen angerechnet, das sich aus dem in Schweden erzielten Entgelt, geteilt durch die Zahl der Monate, während der dieses Entgelt erzielt wurde, ergibt.
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Unterlag der Versicherte während des Referenzzeitraums aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit auch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, so wird für das dortige Einkommen das während des Teils des Referenzzeitraums in Schweden erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen angerechnet, das sich aus dem in Schweden erzielten Entgelt, geteilt durch die Zahl der Jahre, während der dieses Entgelt erzielt wurde, ergibt.
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Begründung |
Die Berechnungen werden in Schweden auf der Grundlage von Jahren und nicht Monaten vorgenommen. Diese Korrektur beruht auf nationalen Rechtsvorschriften und wurde auch in die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 aufgenommen. |
Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift X. SCHWEDEN – Absatz 3 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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(b) Bei der Berechnung der Leistungen gemäß Artikel 46 für nicht in Schweden versicherte Personen wird der Bezugszeitraum gemäß Kapitel 8 Absätze 2 und 8 des genannten Gesetzes festgelegt, als ob die betreffende Person in Schweden versichert wäre. Wenn die Person während dieses Zeitraums kein rentenwirksames Einkommen nach dem Gesetz (1998:674) über einkommensbezogene Altersrente hat, wird der Bezugszeitraum von einem früheren Zeitpunkt an gerechnet, als der Versicherte ein Erwerbseinkommen in Schweden hatte.
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(Betrifft nicht die deutsche Fassung)
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Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift X. SCHWEDEN – Absatz 4 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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a) Zur Berechnung des fiktiven Rentenertrags für die einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Gesetz 2000:461) werden, wenn die Forderung der schwedischen Rechtsvorschriften nach Rentenansprüchen für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Tod des Versicherten vorausgehen (Bezugszeitraum), nicht erfüllt ist, auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als wären sie in Schweden zurückgelegt worden. Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage des Durchschnitts der schwedischen rentenwirksamen Jahre berücksichtigt. Wenn nur ein Jahr in Schweden mit einer Rentenbemessungsgrundlage vorliegt, werden alle Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.
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a) Bei der Berechnung des angenommenen Rentenkapitals für eine einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Gesetz 2000:461) werden, wenn der nach schwedischem Recht vorausgesetzte Erwerb von Rentenanwartschaften für mindestens drei der fünf Kalenderjahre, die dem Todesfall vorausgehen (Referenzzeitraum), nicht erfolgt ist, auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als wenn sie in Schweden zurückgelegt worden wären. Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage des Durchschnitts der schwedischen rentenwirksamen Jahre berücksichtigt. Wenn nur ein Jahr in Schweden mit einer Rentenbemessungsgrundlage vorliegt, werden alle Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.
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Begründung |
Präzisere Formulierung als in VO (EG) Nr. 1992/2006 |
Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift Y. VEREINIGTES KÖNIGREICH – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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2. Für die Anwendung des Artikels 6 auf die Vorschriften über den Anspruch auf Pflegegeld (attendance allowance), Betreuungsbeihilfe und Unterhaltsgeld bei Arbeitsunfähigkeit werden Zeiten der Beschäftigung, der selbständigen Tätigkeit oder des Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs in dem Maße berücksichtigt, wie dies zur Erfüllung der Bedingungen über den Aufenthalt im Vereinigten Königreich erforderlich ist, und zwar für die Zeit vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Zulage entsteht.
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2. Für die Anwendung des Artikels 6 der Verordnung auf die Vorschriften über den Anspruch auf Pflegegeld (attendance allowance), Beihilfe für den Pfleger (carer's allowance) und Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allowance) werden Zeiten der Beschäftigung, der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs in dem Maße berücksichtigt, wie dies zur Erfüllung der Voraussetzungen betreffend die erforderlichen Anwesenheitszeiten im Vereinigten Königreich vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Leistung entsteht, erforderlich ist.
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Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 3
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Anhang XI – Überschrift Y. VEREINIGTES KÖNIGREICH – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Änderungsantrag
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3. Artikel 7 gilt für jede Person, die gegenüber dem Vereinigten Königreich Anspruch auf eine Invaliditätsrente, Altersrente oder Hinterbliebenenrente, Rente wegen Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld hat und die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält.
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3. Für die Zwecke des Artikels 7 der Verordnung wird jede Person, die eine Geldleistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Mitgliedstaat wohnt.
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