BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen

5.6.2008 - (KOM(2007)0525 – C6‑0431/2007 – 2007/0192(CNS)) - *

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Agustín Díaz de Mera García Consuegra

Verfahren : 2007/0192A(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0230/2008
Eingereichte Texte :
A6-0230/2008
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen

(KOM(2007)0525 – C6‑0431/2007 – 2007/0192(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0525),

–   gestützt auf Artikel 123 Absatz 4 des EG-Vertrags, insbesondere Satz 3, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0431/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0230/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Es muss sichergestellt werden, dass die im Umlauf befindlichen Banknoten und Münzen echt sind. Es gibt jetzt Verfahren, mit denen die Kreditinstitute und sonstigen verwandten Institute die Echtheit der Euro-Banknoten und ‑Münzen, die sie erhalten, prüfen können, bevor sie sie wieder in Umlauf geben. Diesen Instituten muss ausreichend Zeit gegeben werden, um ihre interne Arbeitsweise so anzupassen, dass sie der Verpflichtung zur Echtheitsprüfung nachkommen und die entsprechenden Verfahren einführen können.

(2) Es muss sichergestellt werden, dass die im Umlauf befindlichen Banknoten und Münzen echt sind. Es gibt jetzt Verfahren, mit denen die Kreditinstitute und sonstigen verwandten Institute die Echtheit und Umlauffähigkeit der Euro-Banknoten und ‑Münzen, die sie erhalten, prüfen können, bevor sie sie wieder in Umlauf geben. Diesen Instituten muss ausreichend Zeit gegeben werden, um ihre interne Arbeitsweise so anzupassen, dass sie der Verpflichtung zur Echtheitsprüfung und zur Prüfung der Umlauffähigkeit nachkommen und die entsprechenden Verfahren einführen können.

Begründung

Die festgelegten Standards sollten Echtheit und Umlauffähigkeit der Euro-Banknoten und ‑Münzen gleichermaßen betreffen. Dies sollte in der vorgeschlagenen Verordnung berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Der kleine bis mittlere Handel verfügt nicht über ausreichende Mittel, um die Prüfung gemäß den von der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Kommission festgelegten Verfahren vorzunehmen. Seine Pflicht sollte darin bestehen, mit gebührender Sorgfalt vorzugehen, indem er alle Euro-Banknoten und ‑Münzen, die er erhalten hat und bei denen er weiß oder ausreichende Gründe zu der Annahme hat, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zieht.

Begründung

Zwischen den Pflichten, die kleine bis mittlere Handelsunternehmen wahrnehmen können, und denen, die die Kreditinstitute und sonstigen verwandten Institute ausführen können, muss unterschieden werden. Während Letztere die Pflicht übernehmen können, die Echtheit der Euro-Banknoten und ‑Münzen gemäß den von der EZB und der Kommission vorgesehenen Verfahren zu überprüfen, verfügen die kleinen bis mittleren Handelsunternehmen nicht über die dafür notwendigen Mittel, weshalb von ihnen nur verlangt werden sollte, dass sie „mit gebührender Sorgfalt“ vorgehen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2b) Damit sichergestellt wird, dass Kreditinstitute und sonstige verwandte Institute in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen und die Echtheit und Umlauffähigkeit der Euro-Banknoten und ‑Münzen zu überprüfen, sollten entsprechende technische Verfahren und Standards festgelegt werden. Gemäß Artikel 106 Absatz 1 des EG-Vertrags legt die EZB solche Standards für Euro-Banknoten fest. Auf der Grundlage von Artikel 211 des EG-Vertrags werden der Kommission entsprechende Zuständigkeiten für Euro-Münzen übertragen.

Begründung

Die EZB hat zur Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 106 Absatz 1 des Vertrages und Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zur Wahrung der Fälschungssicherheit und zum Erhalt der Qualität der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten bereits einen Handlungsrahmen für die Erkennung gefälschter Banknoten angenommen. Entsprechend hat die Kommission für die Euro-Münzen schon im Mai 2005 eine Empfehlung zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen angenommen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Voraussetzung für die Echtheitsprüfung von Euro-Banknoten und ‑Münzen ist eine entsprechende Einstellung der Geräte. Um die für die Echtheitsprüfung verwendeten Geräte einstellen zu können, muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Mengen gefälschter Banknoten und Münzen an den Orten, an denen der Test erfolgt, verfügbar sind. Deshalb ist es wichtig, dass der Transport von Falschgeld zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gestattet wird.

(3) Voraussetzung für die Echtheitsprüfung von Euro-Banknoten und ‑Münzen ist eine entsprechende Einstellung der Geräte. Um die für die Echtheitsprüfung verwendeten Geräte einstellen zu können, muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Mengen gefälschter Banknoten und Münzen an den Orten, an denen der Test erfolgt, verfügbar sind. Deshalb ist es notwendig, dass die Übermittlung und der Transport von Falschgeld zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gestattet werden.

Begründung

Bei der Änderung der Verordnung muss die Notwendigkeit vorgesehen werden, die Exemplare falscher Euro-Banknoten und ‑Münzen jedweden Ursprungs zu übermitteln und ihren Transport zu gestatten.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Echtheit des Euro-Bargelds muss in der gesamten Europäischen Union einschließlich der Mitgliedstaaten, die nicht zum Euroraum gehören, und derjenigen, in denen der Euro als Transaktionswährung im Umlauf ist, gewährleistet werden.

Begründung

Die nicht zum Euroraum gehörenden Mitgliedstaaten müssen die Echtheit des Euro gewährleisten, sobald dieser in ihrem Hoheitsgebiet als Transaktionswährung im Umlauf ist. Die Methoden der EZB und der Kommission zur Echtheitsprüfung werden für sie nicht vollständig anwendbar sein, weshalb also die Anwendung von Methoden wie der Schulung des Kassenpersonals in der Erkennung falschen Euro-Bargelds und der Verwendung erprobter Maschinen, die Falschgeld erkennen können, vorgeschlagen werden muss.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer ‑1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001

Artikel 2 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(‑1a) In Artikel 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

„(da) ‚andere Institute‘ jedwede Institute oder Wirtschaftsteilnehmer, die direkt oder mittels Automaten zur Ausgabe von geltender Währung am Umgang mit und an der Ausgabe von Euro-Banknoten und ‑Münzen beteiligt sind; unter diese Definition fallen Wechselstuben, Einkaufszentren und Kasinos;“

Begründung

Wenn es darum geht, die Erfüllung der Pflicht zur Prüfung der Echtheit der Euro-Banknoten und ‑Münzen gemäß den von der EZB und der Kommission festgelegten Verfahren zu verlangen, muss zwischen den verschiedenen Instituten, die am Umgang mit und der Ausgabe von Bargeld beteiligt sind, unterschieden werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer ‑1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001

Artikel 2 – Buchstabe d b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(‑1b) In Artikel 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

„(db) ‚kleines bis mittleres Handelsunternehmen‘ ein in kleinen oder mittleren Geschäftsräumen betriebenes und an Endverbraucher gerichtetes Einzelhandelsgeschäft, zu dessen Aufgaben, abgesehen von den üblichen Vorgängen der Bargeldrückgabe, der Umgang mit und die Ausgabe von Euro-Banknoten und ‑Münzen nicht gehört;“

Begründung

Für die Zwecke dieser Verordnung muss der kleine bis mittlere Handel von den Kreditinstituten und anderen am Umgang mit geltender Währung beteiligten Instituten unterschieden werden, insbesondere hinsichtlich der jeweiligen Pflichten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Am Ende von Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

b) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Zur Erleichterung der Echtheitsprüfung im Umlauf befindlicher Euro-Banknoten wird der Transport gefälschter Banknoten zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den EU-Organen und ‑Einrichtungen gestattet.“

„Zur Erleichterung der Echtheitsprüfung im Umlauf befindlicher Euro-Banknoten wird, wenn die beschlagnahmte Menge dies zulässt, den zuständigen nationalen Behörden eine ausreichende Anzahl gefälschter Euro-Banknoten übermittelt, selbst wenn diese ein Beweismittel in Strafverfahren darstellen, und ihr Transport zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den EU-Organen und ‑Einrichtungen gestattet.“

Begründung

Zu Zwecken der Eichung und Anpassung der Prüfgeräte für Euro-Banknoten müssen den zuständigen nationalen Behörden gefälschte Exemplare zur Verfügung gestellt werden. Hierzu müssen der Transport und die Übermittlung einer Stichprobe der beschlagnahmten gefälschten Exemplare gestattet werden, selbst wenn diese ein Beweismittel in Strafverfahren gegen Fälscher und andere Straftäter darstellen, allerdings ohne das notwendige Gleichgewicht zwischen den rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätzen und den mit der Erkennung verbundenen technischen Anforderungen zu stören.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001

Artikel 5 – Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Pflicht zur Übermittlung falscher Münzen“

Betrifft nicht die deutsche Fassung

 

 

Begründung

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Am Ende von Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

b) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Zur Erleichterung der Echtheitsprüfung im Umlauf befindlicher Euro-Münzen wird der Transport gefälschter Münzen zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den EU-Organen und ‑Einrichtungen gestattet.“

„Zur Erleichterung der Echtheitsprüfung im Umlauf befindlicher Euro-Münzen wird, wenn die beschlagnahmte Menge dies zulässt, den zuständigen nationalen Behörden eine ausreichende Anzahl gefälschter Euro-Münzen übermittelt, selbst wenn diese ein Beweismittel in Strafverfahren darstellen, und ihr Transport zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie den EU-Organen und ‑Einrichtungen gestattet.“

Begründung

Zur Eichung und Anpassung der Prüfgeräte für Münzen müssen den zuständigen nationalen Behörden Exemplare gefälschter Münzen zur Verfügung gestellt werden. Hierzu müssen der Transport und die Übermittlung einer Stichprobe der beschlagnahmten gefälschten Exemplare gestattet werden, selbst wenn diese ein Beweismittel in Strafverfahren gegen Fälscher und andere Straftäter darstellen, allerdings ohne das notwendige Gleichgewicht zwischen den rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätzen und den mit der Erkennung verbundenen technischen Anforderungen zu stören.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„1. Kreditinstitute und alle anderen Institute, zu deren Aufgaben der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich der Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben, sind verpflichtet sicherzustellen, dass Euro-Banknoten und ‑Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft und Fälschungen aufgedeckt werden. Diese Prüfung erfolgt gemäß den von der Europäischen Zentralbank und der Kommission für Euro-Banknoten bzw. ‑Münzen festzulegenden Verfahren.

„1. Kreditinstitute, Geldtransportunternehmen und alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, zu deren Aufgaben der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich der Institute, deren gewerbliche Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben, sowie Wirtschaftsteilnehmer, zu deren Aufgaben auch der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten mittels Geldautomaten gehört, sind verpflichtet sicherzustellen, dass Euro-Banknoten und ‑Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft und Fälschungen aufgedeckt werden. Geldtransportunternehmen sind nur verpflichtet, die Echtheit von Euro-Banknoten und ‑Münzen zu prüfen, wenn sie einen unmittelbaren Zugang zu den ihnen anvertrauten Euro-Banknoten und ‑Münzen haben. Diese Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit erfolgt gemäß den von der Europäischen Zentralbank und der Kommission für Euro-Banknoten bzw. ‑Münzen festzulegenden Verfahren gemäß den Zuständigkeiten der einzelnen Institutionen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Euro-Banknoten und ‑Münzen.

 

In den anderen Mitgliedstaaten als den in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 aufgeführten teilnehmenden Mitgliedstaaten wird ein spezielles Verfahren für die Prüfung der Echtheit der von den in Unterabsatz 1 genannten Instituten verwendeten Euro-Münzen und ‑Banknoten vorgesehen.

Die in Absatz 1 genannten Institute sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und ‑Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen. Sie übermitteln die betreffenden Banknoten und Münzen unverzüglich den zuständigen nationalen Behörden.“

Die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute und anderen Wirtschaftsteilnehmer und kleine bis mittlere Handelsunternehmen sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und ‑Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen. Sie übermitteln die betreffenden Banknoten und Münzen unverzüglich den zuständigen nationalen Behörden.“

Begründung

Die Pflichten, die Kreditinstituten und sonstigen verwandten Instituten im Zusammenhang mit dem Umgang mit und der Ausgabe von Euro-Banknoten und ‑Münzen obliegen, müssen von denen anderer unterschieden werden, von denen nur ein Vorgehen mit gebührender Sorgfalt verlangt werden kann, wie es beim kleinen bis mittleren Handel der Fall ist, da er die mit der Anschaffung der Prüfmaschinen verbundenen Kosten nicht tragen könnte. Außerdem muss in denjenigen Mitgliedstaaten ein Prüfverfahren geschaffen werden, die zwar nicht zum Euroraum gehören, aber den Euro als Transaktionswährung akzeptieren.

Geldtransportunternehmen sind nur verpflichtet, die Echtheit des von ihnen beförderten Geldes zu prüfen, wenn sie einen unmittelbaren Zugang dazu haben, damit der Ablauf ihrer Tätigkeit auf Gemeinschaftsebene nicht erschwert wird. Zu den mit dem Geldtransport zusammenhängenden Verfahren gehört oft, dass Bargeld in gesicherten Behältern zwischen den Nationalbanken und den Bankfilialen transportiert wird, ohne dass die Transportunternehmen in der Lage sind, diese Behälter zu öffnen.

Es sollte deutlich gemacht werden, dass die EZB zur Wahrung der Fälschungssicherheit und zum Erhalt der Qualität der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten und damit des Vertrauens der Öffentlichkeit in diese Banknoten ihre Aufgaben bezüglich der Ausgabe von Banknoten wahrnimmt. Allein die Möglichkeit einer Empfehlung für die Kommission würde die Unabhängigkeit der EZB in diesem Zusammenhang ernsthaft untergraben.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 erlassen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Absatz 1 Unterabsatz 1 spätestens am 31. Dezember 2009. Sie setzen die Kommission und die Europäische Zentralbank unverzüglich hiervon in Kenntnis.“

„Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 erlassen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Absatz 1 Unterabsatz 1 spätestens am 31. Dezember 2011. Sie setzen die Kommission und die Europäische Zentralbank unverzüglich hiervon in Kenntnis.“

Begründung

Damit alle Mitgliedstaaten die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften einhalten, muss eine Frist gesetzt werden. Die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene Frist lässt den Mitgliedstaaten wenig Spielraum, um die von der EZB und der Kommission selbst festgelegten Prüfverfahren rechtzeitig zu übernehmen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001

Artikel 7 – Absatz 2 – Spiegelstrich 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) In Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Spiegelstrich angefügt:

 

„– bei der Erstellung und Förderung von Fortbildungs- und Aufklärungstätigkeiten (Informationsbroschüren, Fortbildungsseminare) für die Bürger und Verbraucher über die Gefahren der Geldfälschung, die an den Euro-Banknoten und ‑Münzen angebrachten Sicherungsmaßnahmen und die zuständigen Behörden, die im Fall des Besitzes von vermutlich gefälschten Banknoten und/oder Münzen anzusprechen sind. Überdies hängen die Finanzinstitute und alle anderen Institute, zu deren Aufgaben der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich der Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben, (von den zuständigen nationalen Behörden, der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank bereitgestellte) Informationsbroschüren über die genannten Gefahren, Maßnahmen und Behörden für die Verbraucher sichtbar aus und stellen sie ihnen zur Verfügung.“

 

(Anm. d. Übers.: Die bisher vor der Aufzählung stehende Präposition „durch“ müsste bei Annahme dieses Änderungsantrags von dort an den Anfang jedes der vorangegangenen Spiegelstriche verschoben werden.)

BEGRÜNDUNG

Der Schutz des Euro hat eine zweifache, d. h. eine politische und eine finanzielle Dimension. Die finanzielle Dimension ist offensichtlich, die politische spielt jedoch vielleicht die dominierende Rolle. Der Euro ist eines der Symbole der europäischen Identität und muss daher geschützt werden.

Mit der Verordnung (EG) 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 werden die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Banknoten und ‑Münzen vor Fälschung festlegt.

In der Verordnung 1338/2001 wird vorgeschlagen, dass die Kreditinstitute und alle anderen Institute, zu deren Aufgaben der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, alle Euro-Banknoten und ‑Münzen, bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr ziehen; dabei wird jedoch nicht auf die zuvor notwendige Aufdeckung und Erkennung Bezug genommen. Genauer gesagt, enthielt die Verordnung die implizite Verpflichtung, mit der „gebotenen Sorgfalt“ zu handeln, aber keine unmittelbare Verpflichtung zur Kontrolle. Auf die Aufgaben der Erkennung wurde nicht näher eingegangen, da es damals keine anerkannten wirksamen Methoden für eine umfassende Echtheitsprüfung gefälschter Banknoten und Münzen gab.

Sobald sowohl die Kommission als auch die Europäische Zentralbank die endgültigen Verfahren für die Aufdeckung gefälschter Euro-Banknoten und ‑Münzen festgelegt haben werden, verfügen die Institute, zu deren Aufgabe die Währungsausgabe gehört, über die notwendigen Instrumente, um die Echtheitsprüfung der von ihnen ausgegebenen Banknoten und Münzen wahrzunehmen; dies rechtfertigt eine Änderung der Verordnung 1338/2001. Im Rahmen dieser Änderung muss unter anderem eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten von Instituten vorgenommen werden, von denen die gemeinsame Währung in Umlauf gebracht wird. Dies sind zum einen die großen Kredit- und Finanzinstitute, weitere wirtschaftliche und kommerzielle Einrichtungen und der Geldtransportsektor, für die die Verpflichtung zur Echtheitsprüfung unmittelbar gilt. Im speziellen Fall der Einkaufszentren wird durch die Verpflichtung zur Echtheitsprüfung verhindert, dass diese über ihre Geldautomaten Banknoten und Münzen ausgeben, die, da sie nicht geprüft wurden, gefälscht sein könnten. Zum anderen sind dies die kleinen Geschäfte, von denen aus nahe liegenden Gründen lediglich eine Sorgfaltspflicht gefordert werden kann, das heißt, dass sie alle Euro-Banknoten und ‑Münzen aus dem Verkehr zu ziehen haben, bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt. Daher muss genauer definiert werden, welche Institute und Betriebe verpflichtet sind, die Echtheit der von ihnen im Umlauf gebrachten Euro-Banknoten und ‑Münzen zu prüfen.

Aufdeckung und Echtheitsprüfung erfolgen mit Geräten, die mit Hilfe von gefälschten und echten Euroexemplaren geeicht und entsprechend eingestellt werden. Um die Kontrollstellen mit gefälschten Euros zu versehen, müssen diese zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie zwischen den Institutionen und Organen der EU hin- und herbefördert werden können.

Ferner muss den zuständigen nationalen Behörden zum Zwecke der Eichung der Geräte für die Echtheitsprüfung und Aufdeckung eine ausreichende Anzahl von gefälschten Euros zur Verfügung gestellt werden, sofern dies die Menge der beschlagnahmten Exemplare ermöglicht, selbst wenn diese als Beweismittel in Strafverfahren dienen. Der Vorschlag ist also problematisch, da das Strafprozessrecht der meisten Mitgliedstaaten vorsieht, dass die Beweise in einem Strafverfahren während dessen Dauer vollständig zur Verfügung stehen müssen. Daher muss ein Verfahren vorgesehen werden, mit dem die Justizbehörden den technischen Prüfstellen eine ausreichende Zahl von gefälschten Euro-Banknoten und ‑Münzen übermitteln können, ohne dass dadurch das bestehende ausgewogene Verhältnis zwischen der Wahrung der wichtigsten strafprozessrechtlichen Grundsätze und der technischen Erfordernisse im Zusammenhang mit der Aufdeckung gefälschten Geldes gestört wird.

Eine besonders wichtige Frage ist die, wie die Echtheit des Euro in der EU insgesamt gewährleistet werden kann, insbesondere in den Mitgliedstaaten, die dem Euroraum nicht angehören, die einheitliche Währung jedoch als Transaktionswährung zulassen. Die Empfehlung, wonach die EZB dafür sorgen sollte, dass die Mitgliedstaaten die Fristen im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Echtheitsprüfung einhalten, muss gründlich überdacht werden. Für die EZB käme darauf an, dass diese Fristen nach den Verfahren bestimmt werden, die von der Kommission und der EZB selbst festgelegt wurden, da diese für die Klassifikationsregeln bei den Kontrollen sowohl der Eignung als auch der Echtheit der Währung zuständig sind. Der Vorschlag der EZB würde jedoch nur für die Länder des Euro-Währungsgebiets, nicht aber für diejenigen Mitgliedstaaten gelten, in denen der Euro keine offizielle Währung ist. In den Mitgliedstaaten, die nicht die einheitliche Währung eingeführt haben, könnten die Echtheitsprüfungen von den Instituten und Betrieben (1.) mittels Geräten durchgeführt werden, die sich im Zuge der Auswahl von Banknoten und Münzen als geeignet für die Aufdeckung von Fälschungen erwiesen haben und (2.) durch ihr entsprechend geschultes Kassenpersonal. Zu diesem Zweck und um die Effizienz der Kontrollmechanismen zu gewährleisten, ist es besonders wichtig, in der Verordnung einen konkreten Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Verfahren zur Echtheitsprüfung außerhalb des Euro-Währungsgebiets Anwendung finden. Die beste Lösung bestünde darin, einen späteren Zeitpunkt als den ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen 31. Dezember 2009 vorzusehen, um alle beteiligten Parteien angemessen zu berücksichtigen; so könnten alle Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie zum Euroraum gehören oder nicht, die notwendigen Mechanismen für die Echtheitsprüfung des Euro in ihrem Staatsgebiet einführen.

Und schließlich müssen die einzelnen Sprachfassungen des Vorschlags für eine Verordnung des Rates überprüft werden, da zumindest in der spanischen Fassung vorgeschlagen wird, die ursprüngliche Überschrift des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 „Obligación de entrega de las monedas falsas para su identificación“ (Pflicht zur Übermittlung falscher Münzen zu Identifizierungszwecken) durch „Obligación de entrega de los billetes falsos“ (Pflicht zur Übermittlung falscher Banknoten) zu ersetzen, es jedoch eigentlich „Obligación de entrega de las monedas falsas“ (Pflicht zur Übermittlung falscher Münzen) heißen müsste.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (8.5.2008)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen
(KOM(2007)0525 – C6‑0431/2007 – 2007/0192(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Manuel António dos Santos

KURZE BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Im Jahr 2007 wurden insgesamt 561 000 gefälschte Banknoten und 211 100 gefälschte Münzen aus dem Verkehr gezogen. Im Vergleich zur Gesamtzahl der echten im Verkehr befindlichen Euro-Banknoten und Euro-Münzen (11,4 Milliarden bzw. 75 Milliarden) nehmen sich diese Fälschungen bescheiden aus. Die große Mehrheit (96 %) der gefälschten Banknoten wurde in der zweiten Jahreshälfte 2007 in den Ländern der Eurozone entdeckt, rund 3,5 % in den EU-Mitgliedstaaten außerhalb der Eurozone und etwa 0,5 % in anderen Teilen der Welt.

Derzeit geltender Rechtsrahmen

Zur Verbesserung des Rechtschutzes der Euro-Banknoten und Euro-Münzen wurden seit ihrer Einführung am 1. Januar 2002 zwei Verordnungen erlassen: Die auf Artikel 123 Absatz 4 EG‑Vertrag basierende Verordnung Nr. 1338/2001, die für jene Länder gilt, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben. Und parallel hierzu die auf Artikel 308 des EG-Vertrags basierende Verordnung Nr. 1339/2001, die die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1338/2001 auf jene Mitgliedstaaten ausweitet, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.

Durch die Verordnung Nr. 1338/2001 soll ein hohes Schutzniveau gegen Fälschungen und Nachahmungen gewährleistet werden. Dies beinhaltet die Verarbeitung von technischen und statistischen Informationen über die Fälschung von Banknoten und Münzen (Methoden und technische Angaben zur Herstellung, Umfang der beschlagnahmten Fälschungen usw.), die Verarbeitung von operativen und strategischen Daten sowie Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten, Einrichtungen und Institutionen der EU, Drittstaaten und internationalen Organisationen (insbesondere Europol).

Nach der Verordnung sind Kreditinstitute und alle verwandten Institute, zu deren Aufgaben der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, verpflichtet, alle Euro-Banknoten und ‑Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen. Sie übermitteln die betreffenden Banknoten und Münzen anschließend unverzüglich den zuständigen nationalen Behörden. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Institute, die die ihnen obliegenden Pflichten missachten, mit Sanktionen belegt werden, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (KOM(2007)525)

Der Vorschlag zur Änderung der Verordnung Nr. 1338/2001 beinhaltet:

- eine spezielle Genehmigung zum Transport gefälschter Euro-Banknoten (Artikel 4) und Euro-Münzen (Artikel 5), um die für die Echtheitsprüfung verwendeten Geräte einstellen zu können, da dies gegenwärtig auf EU-Ebene nicht gestattet ist;

- die Entbindung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) von der Auflage, Daten an die Kommission weiterzuleiten, da das ETSC, das seine Aufgaben vorübergehend im Rahmen der französischen Münzanstalt wahrgenommen hat, inzwischen dauerhaft in das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eingegliedert wurde (Artikel 5);

- eine ausdrückliche Verpflichtung für Kreditinstitute und verwandte Institute, die Echtheit von Euro-Banknoten und ‑Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben, gemäß den von der EZB und der Kommission für Euro-Banknoten bzw. ‑Münzen festgelegten Verfahren zu prüfen (Artikel 6). Eine solche Verpflichtung wurde bereits in den ursprünglichen Kommissionsvorschlag für die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 aufgenommen, scheiterte aber letztendlich vor allem am Fehlen anerkannter einheitlicher und wirksamer Methoden für die Aufdeckung von Fälschungen. Die Bestimmungen zur Umsetzung der vorgeschlagenen Verpflichtungen werden spätestens am 31. Dezember 2009 angenommen, damit Kreditinstitute und verwandte Institute ihre internen Verfahren anpassen und ihre Geräte entsprechend umrüsten können.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Es muss sichergestellt werden, dass die im Umlauf befindlichen Banknoten und Münzen echt sind. Es gibt jetzt Verfahren, mit denen die Kreditinstitute und sonstigen verwandten Institute die Echtheit der Euro-Banknoten und ‑Münzen, die sie erhalten, prüfen können, bevor sie sie wieder in Umlauf geben. Diesen Instituten muss ausreichend Zeit gegeben werden, um ihre interne Arbeitsweise so anzupassen, dass sie der Verpflichtung zur Echtheitsprüfung nachkommen und die entsprechenden Verfahren einführen können.

(2) Es muss sichergestellt werden, dass die im Umlauf befindlichen Banknoten und Münzen echt sind. Es gibt jetzt Verfahren, mit denen die Kreditinstitute und sonstigen verwandten Institute die Echtheit und Umlauffähigkeit der Euro-Banknoten und ‑Münzen, die sie erhalten, prüfen können, bevor sie sie wieder in Umlauf geben. Diesen Instituten muss ausreichend Zeit gegeben werden, um ihre interne Arbeitsweise so anzupassen, dass sie der Verpflichtung zur Echtheitsprüfung und zur Prüfung der Umlauffähigkeit nachkommen und die entsprechenden Verfahren einführen können.

Begründung

Die festgelegten Standards sollten Echtheit und Umlauffähigkeit der Euro-Banknoten und ‑Münzen gleichermaßen betreffen. Dies sollte in der vorgeschlagenen Verordnung berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2a) Damit sichergestellt wird, dass Kreditinstitute und sonstige verwandte Institute in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen und die Echtheit und Umlauffähigkeit der Euro-Banknoten und ‑Münzen zu überprüfen, sollten entsprechende technische Verfahren und Standards festgelegt werden. Gemäß Artikel 106 Absatz 1 des EU-Vertrags legt die Europäische Zentralbank solche Standards für Euro-Banknoten fest. Auf der Grundlage von Artikel 211 des Vertrags werden der Kommission entsprechende Zuständigkeiten für Euro-Münzen übertragen.

Begründung

Die EZB hat zur Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 106 Absatz 1 des Vertrages und Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zur Wahrung der Fälschungssicherheit und zum Erhalt der Qualität der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten bereits einen Handlungsrahmen für die Erkennung gefälschter Banknoten angenommen. Entsprechend hat die Kommission für die Euro-Münzen schon im Mai 2005 eine Empfehlung zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen angenommen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Kreditinstitute und alle anderen Institute, zu deren Aufgaben der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich der Institute, deren Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben, sind verpflichtet sicherzustellen, dass Euro-Banknoten und ‑Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit geprüft und Fälschungen aufgedeckt werden. Diese Prüfung erfolgt gemäß den von der Europäischen Zentralbank und der Kommission für Euro-Banknoten bzw. ‑Münzen festzulegenden Verfahren.

1. Kreditinstitute und alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, zu deren Aufgaben der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen gehört, einschließlich:

 

Institute, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Umtausch von Banknoten oder Münzen verschiedener Devisen besteht, beispielsweise Wechselstuben, sowie

 

– Wirtschaftsteilnehmer, zu deren Aufgaben auch der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten mittels Geldautomaten gehört,

 

sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Euro-Banknoten und ‑Münzen, die sie erhalten haben und wieder in Umlauf geben wollen, auf ihre Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft und Fälschungen aufgedeckt werden. Diese Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit erfolgt gemäß den von der Europäischen Zentralbank und der Kommission für Euro-Banknoten bzw. ‑Münzen festzulegenden Verfahren gemäß den Zuständigkeiten der einzelnen Institutionen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Euro-Banknoten und ‑Münzen.

Die in Absatz 1 genannten Institute sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und ‑Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen. Sie übermitteln die betreffenden Banknoten und Münzen unverzüglich den zuständigen nationalen Behörden.

Die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute und anderen Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, alle Euro-Banknoten und ‑Münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen. Sie übermitteln die betreffenden Banknoten und Münzen unverzüglich den zuständigen nationalen Behörden.

Begründung

Es sollte deutlich gemacht werden, dass die EZB zur Wahrung der Fälschungssicherheit und zum Erhalt der Qualität der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten und damit des Vertrauens der Öffentlichkeit in diese Banknoten ihre Aufgaben bezüglich der Ausgabe von Banknoten wahrnimmt. Allein die Möglichkeit einer Empfehlung für die Kommission würde die Unabhängigkeit der EZB in diesem Zusammenhang ernsthaft untergraben.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1338/2001

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 1 erlassen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Absatz 1 Unterabsatz 1 spätestens am 31. Dezember 2009. Sie setzen die Kommission und die Europäische Zentralbank unverzüglich hiervon in Kenntnis.“

„Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 entsprechend den für diese Verfahren festgelegten Fristen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission und die Europäische Zentralbank unverzüglich davon in Kenntnis.“

Begründung

Die vorgeschlagene Frist (Ende 2009) würde die für die Umsetzung erforderliche Flexibilität, insbesondere angesichts der Migrationskosten und der Kosten für die Herstellung und Anschaffung neuer Detektoren, nicht gewährleisten. Diese Frist sollte deshalb außer Kraft gesetzt und die entsprechenden Fristen in den von der EZB und der Kommission erlassenen Verfahren festgelegt werden, um so die korrekte und vollständige Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnung zu ermöglichen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 gelten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten wie in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung festgelegt.

Begründung

Wenn der Geltungsbereich von Artikel 6 Absatz 1 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 auf Mitgliedstaaten außerhalb der Eurozone ausgeweitet wird, sollte verdeutlicht werden, dass die Entscheidung über die Umsetzung ihrer Verfahren bezüglich der Euro-Banknoten der EZB obliegt. Die EZB hat im Juli 2006 beschlossen, dass diese Verfahren in den entsprechenden Mitgliedstaaten nach Einführung des Euro wirksam werden.

VERFAHREN

Titel

Schutz des Euro gegen Geldfälschung

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2007)0525 – C6-0431/2007 – 2007/0192(CNS)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

29.11.2007

 

 

 

Verfasser der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Manuel António dos Santos

23.10.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

8.4.2008

6.5.2008

 

 

Datum der Annahme

6.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mariela Velichkova Baeva, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Manuel António dos Santos, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Robert Goebbels, Donata Gottardi, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Guntars Krasts, Kurt Joachim Lauk, Andrea Losco, Astrid Lulling, Florencio Luque Aguilar, Gay Mitchell, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Ieke van den Burg

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(‑innen)

Valdis Dombrovskis, Harald Ettl, Ján Hudacký, Alain Lipietz, Diamanto Manolakou, Gianni Pittella, Bilyana Ilieva Raeva, Andreas Schwab

VERFAHREN

Titel

Schutz des Euro gegen Geldfälschung

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2007)0525 – C6-0431/2007 – 2007/0192(CNS)

Datum der Konsultation des EP

22.11.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

29.11.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

29.11.2007

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Agustín Díaz de Mera García Consuegra

5.11.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.3.2008

6.5.2008

29.5.2008

 

Datum der Annahme

29.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Michael Cashman, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Carlos Coelho, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Claudio Fava, Armando França, Urszula Gacek, Jeanine Hennis-Plasschaert, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Roselyne Lefrançois, Claude Moraes, Martine Roure, Manfred Weber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(‑innen)

Sophia in ‘t Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Bill Newton Dunn, Nicolae Vlad Popa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesender Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Manolis Mavrommatis

Datum der Einreichung

5.6.2008