BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 zweiter Absatz des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (kodifizierte Fassung)
9.6.2008 - (KOM(2008)0039 – C6‑0050/2008 – 2008/0022(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Lidia Joanna Geringer de Oedenberg
(Kodifizierung – Artikel 80 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 zweiter Absatz des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (kodifizierte Fassung)
(KOM(2008)0039 – C6‑0050/2008 – 2008/0022(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung – Kodifizierung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0039),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0050/2008),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten[1],
– gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6‑0239/2008),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPEDER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,
DES RATES UND DER KOMMISSION
Brüssel, 19. März 2008
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 zweiter Absatz des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten
(KOM(2008)0039 endgültig vom 31.1.2008 – 2008/0022(COD))
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, insbesondere deren Nummer 4, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 6. Februar 2008 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der genannte, von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei der Prüfung[2] des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kodifizierung der Ersten Richtlinie des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten[3] – die mehrere Male in wesentlichen Punkten geändert worden ist –, hat die beratende Gruppe übereinstimmend festgestellt, dass der Wortlaut von Artikel 15 angepasst werden sollte, damit er lautet wie folgt: „Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 1. Januar 2012 einen Bericht und legt gegebenenfalls angesichts der Erfahrungen bei der Umsetzung dieser Richtlinie, ihrer Ziele und der dann anzutreffenden technischen Neuerungen einen Vorschlag zur Änderung der in Artikel 2 Buchstabe f sowie in den Artikeln 3, 4, 5 und 7 festgelegten Bestimmungen vor.“
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe übereinstimmend feststellen, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung der betreffenden Rechtsakte beschränkt.
C. PENNERA J.-C. PIRIS C.F. DURAND Rechtsberater
Rechtsberater m.d.W.d.G.b. Generaldirektorin
- [1] ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
- [2] Der beratenden Gruppe lagen 22 Sprachfassungen des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die französische Fassung, d. h. die Originalfassung des Arbeitsdokuments, zugrunde gelegt.
- [3] ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/99/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 137).
VERFAHREN
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Titel |
Schutzbestimmungen, die den Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 zweiter Absatz des Vertrages vorgeschrieben sind (kodifizierte Fassung) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2008)0039 – C6-0050/2008 – 2008/0022(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
31.1.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 19.2.2008 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Lidia Joanna Geringer de Oedenberg 19.12.2007 |
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Datum der Annahme |
29.5.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 0 0 |
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Datum der Einreichung |
9.6.2008 |
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