BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
9.6.2008 - (KOM(2006)0752 – C6‑0089/2008 – 2006/0251(CNS)) - *
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Ewa Klamt
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
(KOM(2006)0752 – C6‑0089/2008 – 2006/0251(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2006)0752),
– in Kenntnis des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands,
– gestützt auf die Artikel 62, 63 Absatz 3 Buchstaben a und b, 66 und 95 sowie 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0089/2008),
– gestützt auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf die Artikel 51, 83 Absatz 7 und 35 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0246/2008),
1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Protokolls zu;
2. behält sich das Recht vor, die ihm durch den Vertrag übertragenen Vorrechte zu verteidigen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament des Fürstentums Liechtenstein zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für einen Beschluss des Rates Bezugsvermerk 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62, Artikel 63 Nummer 3 Buchstaben a und b, Artikel 66 und Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, |
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62, Artikel 63 Nummer 3 Buchstaben a und b, Artikel 66 und Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2, |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für einen Beschluss des Rates Bezugsvermerk 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments |
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, |
BEGRÜNDUNG
1. Das Protokoll zum Abkommen über den Schengen-Besitzstand
Ziel dieses Protokolls ist es, Liechtenstein in die Tätigkeit der EU im Bereich des Schengen-Besitzstands einzubinden, indem Liechtenstein dem Abkommen über den Schengen-Besitzstand mit der Schweiz[1] im Wege eines Protokolls beitritt. Liechtenstein hatte bereits mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 Interesse daran bekundet, sich der Schweiz als Vertragspartei eines etwaigen Schengen- und Dublin-Abkommens anzuschließen, da die Schweiz und Liechtenstein beim Personenverkehr seit Jahrzehnten eine Politik der offenen Grenzen betreiben. Da jedoch kein Abkommen über die Besteuerung von Sparerträgen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Liechtenstein bestand, wurde Liechtenstein nicht an den Verhandlungen mit der Schweiz beteiligt. Später schlossen die Europäische Gemeinschaft und Liechtenstein ein solches Abkommen, das nunmehr seit Juli 2005 in Kraft ist.
Mit dem Beitritt zum Schengen-Abkommen mit der Schweiz erhält Liechtenstein dieselben Rechte und Pflichten wie die Schweiz. Liechtenstein muss damit den Schengen-Besitzstand ohne Ausnahmen oder Abweichungen übernehmen und anwenden und seiner Entwicklung folgen[2]. Bei Annahme neuer Rechtsakte oder Maßnahmen hat Liechtenstein für den Fall, dass der Inhalt dieser Rechtsakte und Maßnahmen nur nach der Erfüllung verfassungsrechtlicher Erfordernisse (Volksabstimmung) für Liechtenstein verbindlich wird, eine Frist von 18 Monaten, um die neuen Schengen-Vorschriften zu übernehmen und umzusetzen[3]. Bis dahin sollte Liechtenstein den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Maßnahme möglichst vorläufig anwenden.
Liechtenstein wird ferner Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses.
Da mit der Schweiz bereits bei der Visumpolitik und bei Sicherheitsbelangen zusammengearbeitet wird und unter anderem gemeinsame Datenbanken genutzt werden, kann Liechtenstein beim Zugang zum Schengener Informationssystem und zum Visa-Informationssystem auf die technische Infrastruktur der Schweiz zurückgreifen.
2. Rechtsgrundlage
Obwohl ein einziger Text mit Liechtenstein ausgehandelt wurde, schlägt die Kommission vor, genauso vorzugehen wie bei der Unterzeichnung und Annahme des Schengener Abkommens mit der Schweiz. Das Protokoll sollte also in zwei getrennten Rechtsakten angenommen werden, von denen sich einer auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 62, Artikel 63 Absatz 3, Artikel 66 und Artikel 95) und einer auf den Vertrag über die Europäische Union (Artikel 24 und 38) stützt. Das Europäische Parlament wird zum Abschluss des Protokolls gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 konsultiert.
Mit Schreiben vom 21. März 2007 ersuchte der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres nach Artikel 35 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments den Rechtsausschuss um Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage. In seiner Sitzung vom 11. Juni 2007 beschloss der Rechtsausschuss angesichts der Tatsache, dass die Errichtung der Gemeinsamen Ausschüsse die Schaffung einer organisatorischen Struktur erfordert, die über einen Ermessensspielraum verfügt, um für die Vertragsparteien verbindliche Entscheidungen zu treffen, insbesondere mit Blick auf die Beibehaltung des Abkommens und die Beilegung von Streitfällen, sowie angesichts der Tatsache, dass die Gemeinsamen Ausschüsse durch das Protokoll ausgeweitet werden, um Liechtenstein als Vertragspartei aufzunehmen, zu empfehlen, dass die Rechtsgrundlage geändert werden und nunmehr Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags sein solle, wonach die Zustimmung und nicht nur die Konsultation des Europäischen Parlaments erforderlich ist.
3. Position der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin unterstützt den Abschluss des Protokolls und empfiehlt, die Zustimmung zu erteilen.
Allerdings ist die Berichterstatterin der Auffassung, dass das Europäische Parlament künftig besser über laufende internationale Verhandlungen unterrichtet werden sollte, damit es seine Befugnisse wahrnehmen kann.
- [1] Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004. Artikel 16 dieses Abkommens sieht die Möglichkeit vor, dass Liechtenstein dem Abkommen im Wege eines Protokolls beitritt.
- [2] Allerdings wurde eine Ausnahme gewährt, was die Entwicklung des Schengen-Besitzstandes betrifft, wenn diese Ersuchen um oder Anordnungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme in Bezug auf Ermittlungen oder Verfolgungen von strafbaren Handlungen im Bereich der direkten Steuern betreffen, die, falls in Liechtenstein begangen, nach liechtensteinischem Recht nicht mit einer Freiheitsstrafe bedroht wären (Artikel 5 Absatz 5 des Protokolls).
- [3] Norwegen hat eine Frist von 6 Monaten, Island von 4 Wochen und die Schweiz von 24 Monaten, um den künftigen Schengen-Besitzstand anzunehmen und umzusetzen.
STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE
Herrn
Jean-Marie Cavada
Vorsitzender
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
BRÜSSEL
Betrifft: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (KOM(2006)0752 – 2006/0251(CNS))[1]
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
mit Schreiben vom 21. März 2007 haben Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Geschäftsordnung um Prüfung der Frage ersucht, ob die Rechtsgrundlage des genannten Vorschlags der Kommission richtig und angemessen ist.
Der Ausschuss hat die genannte Frage in seiner Sitzung vom 11. Juni 2007 geprüft.
In dem genannten Schreiben wird darauf hingewiesen, dass das Parlament am 13. Oktober 2005 dem Abschluss eines Abkommens mit der Schweiz über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands zugestimmt hat, nachdem es die Stellungnahme des Rechtsausschusses eingeholt hat, der Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags als die angemessene Rechtsgrundlage erachtete.
Die uns nunmehr zur Prüfung unterbreiteten Vorschläge betreffen den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen mit der Schweiz, mit dem dem Fürstentum Liechtenstein der Beitritt zu diesem Abkommen gewährt werden soll.
Wie der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten feststellt, ist der Beitritt Liechtensteins in dem Hauptabkommen, konkret Artikel 16 des Schengener Abkommens mit der Schweiz, geregelt.
Wie der Ausschuss ferner feststellt, stellt sich aufgrund der Tatsache, dass im Protokoll die Erweiterung der Gemeinsamen/Gemischten Ausschüsse durch die Aufnahme Liechtensteins als Vertragspartei vorgesehen ist, erneut die Frage, ob hierzu nicht die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist. Für dieses Argument spricht auch die Tatsache, dass die Ausschüsse im Hinblick auf das Protokoll Entscheidungsbefugnisse besitzen.
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres weist den Rechtsausschuss darauf hin, dass die gleichen juristischen Argumente, die dafür sprechen, Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 (Zustimmung) als angemessene Rechtsgrundlage anstelle von Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 (Konsultation) für den Abschluss des Hauptabkommens mit der Schweiz zu wählen, auch für den Abschluss des Protokolls zu diesem Abkommen geltend gemacht werden können.
Einschlägige Bestimmungen des EG-Vertrags
Artikel 300 Absatz 3
3. Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Artikels 133 Absatz 3 schließt der Rat die Abkommen nach Anhörung des Europäischen Parlaments, und zwar auch in den Fällen, in denen das Abkommen einen Bereich betrifft, bei dem für die Annahme interner Vorschriften das Verfahren des Artikels 251 oder des Artikels 252 anzuwenden ist. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluss fassen.
Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluss von Abkommen im Sinne des Artikels 310 sowie sonstiger Abkommen, die durch Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, von Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen für die Gemeinschaft und von Abkommen, die eine Änderung eines nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Rechtsakts bedingen, der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Bewertung
Die zu klärende Frage ist, ob das betreffende Abkommen durch Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schafft.
Gleich zu Beginn sei darauf hingewiesen, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs[2] die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des vorgeschlagenen Rechtsakts gehören.
Die Vorschläge beziehen sich konkret auf die Unterzeichnung eines Protokolls über den Beitritt Liechtensteins zu einem bereits mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossenen Abkommen.
Unbeschadet der Tatsache, dass der Begriff „besonderer institutioneller Rahmen“ im Sinne von Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 noch einer Interpretation seitens des Gerichtshofs bedarf, ist der Rechtsausschuss zu der Auffassung gelangt, dass das Hauptabkommen insofern der Zustimmung des Parlaments gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 bedarf, als es eindeutig einen „besonderen institutionellen Rahmen“ schafft (die vorgesehenen Gemeinsamen/Gemischten Ausschüsse erfordern die Schaffung einer organisatorischen Struktur, die befugt ist, für die Vertragsparteien verbindliche Beschlüsse zu fassen, besonders im Hinblick auf die Einhaltung des Abkommens und die Schlichtung von Streitigkeiten).
Zudem ist festzustellen, dass Protokolle im Allgemeinen auf der gleichen Rechtsgrundlage wie das Hauptabkommen abgeschlossen werden.
Nicht zuletzt wird durch den Abschluss des Protokolls der institutionelle Rahmen selbst geändert, weil die Gemeinsamen/Gemischten Ausschüsse durch die Aufnahme neuer Mitglieder, die Liechtenstein vertreten, erweitert werden. Insofern wird davon ausgegangen, dass die Vorschläge für Beschlüsse des Rates darauf gerichtet sind, den „besonderen institutionellen Rahmen“ zu ändern, der durch das Hauptabkommen geschaffen wurde, weshalb auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags Bezug genommen werden sollte.
Schlussfolgerung
Aus den genannten Gründen gelangt der Rechtsausschuss zu dem Schluss, dass die Vorschläge für Beschlüsse des Rates darauf gerichtet sind, den „besonderen institutionellen Rahmen“ zu ändern, der durch das Hauptabkommen geschaffen wurde und zu dessen festen Bestandteilen das vorgeschlagene Protokoll gehört.
In diesem Sinne hat der Rechtsausschuss in seiner Sitzung vom Montag, 11. Juni 2007 einstimmig[3] beschlossen, die Änderung der Rechtsgrundlage dahingehend zu empfehlen, dass auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 anstelle von Unterabsatz 1 des EG-Vertrags verwiesen wird, wodurch anstelle einer bloßen Konsultation die Zustimmung des Parlaments erforderlich wird.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Giuseppe Gargani
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- [2] vgl. Rechtssache C-338/01, Kommission gegen Rat [2004] Slg. I-7829, Rndnr. 54; Rechtssache C‑211/01, Kommission gegen Rat [2003] Slg. I-8913, Rndnr. 38; Rechtssache 62/88, Griechenland ./. Rat [1990] Slg. I-01527, Randnr. 62.
- [3] Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Cristian Dumitrescu (amtierender Vorsitzender), Lidia Joanna Geringer de Oedenberg (stellvertretende Vorsitzende), Manuel Medina Ortega (Berichterstatter), Carlo Casini, Janelly Fourtou, Luis de Grandes Pascual, Kurt Lechner, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Hans-Peter Mayer, Michel Rocard, Aloyzas Sakalas, Gabriele Stauner, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina und Tadeusz Zwiefka.
VERFAHREN
Titel |
Beitritt Liechtensteins zum Abkommen EU/EG/Schweiz über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2006)0752 – C6-0089/2008 – 2006/0251(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
28.2.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 13.3.2008 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 13.3.2008 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
AFET 27.2.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Ewa Klamt 19.12.2006 |
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Anfechtung der Rechtsgrundlage Datum der Stellungnahme JURI |
JURI 11.6.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
28.2.2007 |
28.2.2007 |
6.5.2008 |
29.5.2008 |
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Datum der Annahme |
29.5.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
36 0 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alexander Alvaro, Emine Bozkurt, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Michael Cashman, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Carlos Coelho, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Claudio Fava, Urszula Gacek, Patrick Gaubert, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Roselyne Lefrançois, Claude Moraes, Martine Roure, Csaba Sógor, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Edit Bauer, Simon Busuttil, Genowefa Grabowska, Sophia in ‘t Veld, Syed Kamall, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Marian-Jean Marinescu, Marianne Mikko, Bill Newton Dunn, Nicolae Vlad Popa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Manolis Mavrommatis |
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Datum der Einreichung |
9.6.2008 |
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