BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012
27.6.2008 - (KOM(2008)0243 – C6‑0199/2008 – 2008/0093(CNS)) - *
Fischereiausschuss
Berichterstatterin:Carmen Fraga Estévez
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012
(KOM(2008)0243 – C6‑0199/2008 – 2008/0093(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0243)[1],
– gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrages,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0199/2008),
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A6‑0278/2008),
1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Islamische Republik Mauretanien zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für einen Beschluss des Rates Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wird eine engere interinstitutionelle Zusammenarbeit erforderlich, die unter anderem einen umfassenderen und besseren Zugang des Europäischen Parlaments zu Informationen betreffend die Fischereiabkommen einschließlich während der Verhandlungsphase der Protokolle beinhalten muss. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für einen Beschluss des Rates Artikel 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 1a |
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An den Sitzungen und Arbeiten des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses nimmt ein Mitglied des Fischereiausschusses des Europäischen Parlaments als Beobachter teil. An diesen Sitzungen können ferner Vertreter jenes Sektors der Fischerei teilnehmen, der im Rahmen des Abkommens tätig wird. |
Begründung | |
Der Anwesenheit von Mitgliedern des Fischereiausschusses in den gemischten Ausschüssen ist eine ständige Forderung des Europäischen Parlaments. Mit Blick auf das mögliche Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, der vorsieht, dass das EP die Zustimmung erteilen muss, sollte bereits mit Inkrafttreten des neuen Protokolls der Prozess einer umfassenderen und besseren Information des Parlaments festgeschrieben werden. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für einen Beschluss des Rates Artikel 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4a |
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Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament die Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses. Während des letzten Jahres der Laufzeit des Protokolls und vor Unterzeichnung eines weiteren Abkommens über die Erneuerung des Protokolls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über seine Anwendung. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4b |
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Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 der Haushaltsordnung1 und mit dem Geist der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2008 zur Transparenz in Finanzangelegenheiten2 veröffentlicht die Kommission alljährlich auf ihrer Internetseite die Liste der einzelnen Empfänger einer finanziellen Gegenleistung der Union. |
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________________ 1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9). |
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2 P6 TA-PROV(2008)0051 |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag enthält genauere Anforderungen an eine detaillierte Berichterstattung über die Empfänger von finanziellen Gegenleistungen der EU. |
- [1] ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
1. - Einleitung
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien ist 2006 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit von sechs Jahren. Das in diesem Abkommen enthaltene Fischereiprotokoll ist seit dem 1. August 2006 in Kraft und läuft am 31. Juli 2008 aus[1]
Am 14. Dezember 2007 schlug die Kommission dem Rat vor, das Protokoll zu kündigen[2], da ihr zufolge die Fangmöglichkeiten und namentlich jene der Kategorie 9 (kleine pelargische Arten) nicht voll ausgeschöpft werden.
Die Fischereiminister der EU lehnten die Möglichkeit der Kündigung des Protokolls im Februar 2008 ab und sprachen sich für eine Neuaushandlung des Protokolls aus. Auch das Europäische Parlament hat sich gegen die Kündigung ausgesprochen, da dies seines Erachtens ein Risiko für den weiteren Bestand des Abkommens darstellen könnte, und vertrat die Auffassung, dass die geringe Nutzung einiger Fangmöglichkeiten zum Teil auf eine unangemessene Aushandlung des bestehenden Protokolls zurückzuführen ist.
2. Vorschlag für ein neues Fischereiprotokoll
Die Kommission nahm daraufhin Verhandlungen über ein neues Protokoll auf, das sie am 13. März 2008 paraphierte. Darin wird die Laufzeit von zwei auf vier Jahre (1. August 2008 – 31. Juli 2012) erhöht und die Fangmöglichkeiten werden beträchtlich beschnitten, so unter anderem in der Kategorie 5 (Kopffüßer) um 25 %, die Kategorien der demersalen Arten um zwischen 10 % und 50 % und die Kategorie 9 – pelargischen Arten um 43 %. Im letzten Fall werden die Fangmöglichkeiten von 440 000 Tonnen/Jahr auf 250 000 Tonnen/Jahr verringert, während die Kürzung für die Kategorie der Kopffüßer 55 % beträgt, wenn man die beiden letzten Jahre berücksichtigt und die Verringerung, die bereits im Mai 2006 wahrgenommen wurden, einbezieht.
Die in Artikel 2 des Protokolls vorgesehene finanzielle Gegenleistung beläuft sich auf 86 Million Euro im ersten Jahr, wie im vorangehenden Protokoll, 76 Million Euro im zweiten Jahr, 73 Million Euro im dritten und 70 Million Euro im letzten Jahr. Von diesen Beträgen werden 11 Millionen Euro im ersten Jahr und 16 Millionen, 18 Millionen und 20 Millionen Euro in den folgenden Jahren für die Entwicklungszusammenarbeit im mauretanischen Fischereisektor vorgesehen. Zwar nicht im verfügenden Teil des Protokolls, wohl aber in einer erklärenden Anmerkung im Text des Kommissionsvorschlags heißt es, dass die Differenz zwischen dem Betrag, den Mauretanien erhalten hätte, wenn der finanzielle Ausgleich wie im derzeitigen Protokoll über die nächsten vier Jahre beibehalten worden wäre, sofern die Umstände es erlauben, durch einen Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) von 40 Millionen Euro über drei Jahre ab dem Jahr 2009 kompensiert werden könnte.
Der Beitrag der Reeder in Form von Lizenzgebühren wird sich schätzungsweise auf weitere 15 Millionen Euro jährlich, das heißt 60 Millionen Euro während der Gesamtlaufzeit des neuen Protokolls, belaufen.
Ferner wird für den Fall, dass die in der Kategorie 9 (kleine pelargische Arten) vorgesehene Fangmenge von 250 000 Tonnen/Jahr überschritten wird, ein zusätzlicher Beitrag von 40 Euro/Tonne gegenüber den 15 Euro/Tonne des derzeitigen Protokolls festgesetzt.
Die folgende Tabelle enthält einen Vergleich zwischen den Hauptinhaltspunkten des derzeitigen Protokolls und des Protokolls, das am 1. August 2008 in Kraft treten soll.
Fischereikategorie |
Mittlere Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten 2006/2008 |
BRZ oder Höchstzahl der Lizenzen pro Lizenzperiode |
Mitgliedstaat |
BRZ, Höchstzahl der Lizenzen oder Höchstfangmenge pro Mitgliedstaat und Jahr |
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Kategorie 1: Schiffe, die Krebstiere außer Langusten und Taschenkrebsen fangen |
92,8% |
9.440/9.570 BRZ |
Spanien |
7.183/7.313 BRZ |
|
Italien |
1.371/1.371 BRZ |
||||
Portugal |
886/886 BRZ |
||||
Kategorie 2: Trawler und Grundleinenfänger, die Senegalesischen Seehecht befischen |
73% |
3.600/3.240 BRZ |
Spanien |
3.600/3.240 BRZ |
|
Kategorie 3: Fischereifahrzeuge, die andere Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen befischen |
27,2% |
2.324/1.162 BRZ |
Spanien |
1.500/1.162 BRZ |
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Vereinigtes Königreich |
800/0 BRZ |
||||
Malta |
24/0 BRZ |
||||
Kategorie 4: Frostertrawler für den Fang von Grundfischarten |
0% |
750/375 BRZ |
Griechenland |
750/375 BRZ |
|
Kategorie 5: Kopffüßer |
64,3% |
18.600/13.950 BRZ 43/32 Lizenzen |
Spanien |
39/24 Lizenzen |
|
Italien |
4/4 Lizenzen |
||||
Portugal |
0/1 Lizenz |
||||
Griechenland |
0/3 Lizenzen |
||||
Kategorie 6: Languste |
63,9% |
300 BRZ |
Portugal |
300/300 BRZ |
|
Kategorie 7: Thunfisch-Wadenfänger/ Froster |
22,6% |
36/22 Lizenzen |
Spanien |
17/17 Lizenzen |
|
Frankreich |
20/5 Lizenzen |
||||
Malta |
1/0 Lizenz |
||||
Kategorie 8: Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer |
44,8% |
31/22 Lizenzen |
Spanien |
23/18 Lizenzen |
|
Frankreich |
5/4 Lizenzen |
||||
Portugal |
3/0 Lizenzen |
||||
Kategorie 9: pelagische Fischerei mit Frostertrawlern |
35% |
22/17 Lizenzen für eine Referenzmenge von 440 000/250 000 Tonnen |
Niederlande |
194 000 Tonnen |
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Litauen |
128 000 Tonnen |
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Lettland |
77 000 Tonnen |
||||
Deutschland |
15 000 Tonnen |
||||
Vereinigtes Königreich |
8 000 Tonnen |
||||
Portugal |
6 000 Tonnen |
||||
Frankreich |
6 000 Tonnen |
||||
Polen |
6 000 Tonnen |
||||
Kategorie 10: Taschenkrebse |
65,5% |
300/300 BRZ |
Spanien |
300/300 BRZ |
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Kategorie 11: pelagische Fischerei ohne Froster |
0% |
15 000/15 000 BRT/ Monat im Jahresdurchschnitt |
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3. Analyse des Vorschlags
Die Berichterstatterin kann nicht nachvollziehen, wie die Kommission, wenn sie dem vorherigen Protokoll so kritisch gegenüber steht, das sie sogar vorhatte, es aufzukündigen, weil die Fangmöglichkeiten, für die gezahlt wurden, nicht voll ausgeschöpft wurden, jetzt ein neues Protokoll ausgehandelt hat, in dem die Fangmöglichkeiten praktisch bei allen Kategorien, einschließlich jener, die voll genutzt wurden, beträchtlich gekürzt werden, wozu noch drei weitere Einschränkungen hinzu kommen, wie eine neue Schonzeit von zwei Monaten, während die finanzielle Gegenleistung im ersten Jahr gleich bleibt und im letzten Jahr eine Größenverringerung um nur 19 % ansteht.
Ferne möchte die Berichterstatterin die ihr gegenüber vorgebrachten Beschwerden bezüglich des fehlenden Dialogs zwischen der Kommission, der Industrie und den Mitgliedstaaten in den letzten Phasen der Verhandlung vortragen. Ein Beleg sind die kritischen Anmerkungen von Europêche; diese Organisation weist darauf hin, dass ein Protokoll nicht nur so weit wie möglich den Erfordernissen der Gemeinschaftsflotten hinsichtlich der Fangmöglichkeiten entsprechen muss, sondern auch technische Maßnahmen beinhalten muss, die es gestatten, diese Fangmöglichkeiten auszunutzen.
Was die neue Schonzeit im Mai und Juni anbelangt, die für praktisch alle Fischereikategorien zu der bereits im September und Oktober geltenden Schonzeit hinzu kommt, sei darauf hingewiesen, dass diese Forderung in letzter Minute von mauretanischer Seite außerhalb des Rahmens des gemischten wissenschaftlichen Ausschusses, der für die Klärung derartiger Fragen zuständig ist, gestellt wurde. Die neue Schonzeit wurde von der Kommission ohne vorherige Anhörung des Sektors oder der Mitgliedstaaten akzeptiert. Mauretanien stützte diesen Antrag durch einen eigenen wissenschaftlichen Bericht, der innerhalb weniger Tage (Datierung 5. März 2008) erstellt wurde und nur eine Analyse des Bestands der Kopffüßer beinhaltet, wohingegen diese Schonzeit, wie erwähnt, für fast alle Kategorien gelten soll.
Ein so wenig konsequent durchgeführtes Verfahren könnte noch akzeptiert werden, um eine konjunkturelle Situation zu überbrücken, die neue Schonzeit, die durch nur wenige Argumente gestützt ist, soll aber zur Regel werden, was eine zusätzliche Belastung für die Flotten bedeutet.
Außerdem gilt die Schonzeit, was die Kopffüßer anbelangt, nicht in gleicher Weise für die Gemeinschaftsflotte wie für die mauretanische Flotte, da für die Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei Mauretaniens eine Ausnahmeregelung von 15 Tagen gilt, was der üblichen Norm widerspricht, dass die Schonzeiten für alle Flotten, die einen bestimmten Bestand befischen, gelten, denn das ist die beste Gewährleistung dafür, dass die angestrebten Ergebnisse auch erzielt werden. Die Berichterstatterin vertritt die Ansicht, dass wissenschaftliche Fragen mit der erforderlichen Transparenz behandelt und von den entsprechenden Organismen entschieden werden müssen, weshalb sie nur bekunden kann, dass sie mit diesen so inkonsequenten Verfahren, wie es angewandt wurde, nicht einverstanden sein kann.
Ein weiteres der schweren Probleme, denen sich die Gemeinschaftsflotten in diesem Fanggebiet gegenüber sehen, ist das der Aufbringungen. In letzter Zeit wurde Schiffe der Gemeinschaftsflotte bei der Ausübung ihrer Fangtätigkeit durch mauretanische Behörden schikaniert. Da solche Vorfälle zunahmen, sprach die Kommission diese Situation in den letzten Sitzungen des gemischten Ausschusses an, da sie die Ansicht vertrat, dass die mauretanischen Behörden die in Kapitel VII des Protokolls vorgesehenen Mindestregeln nicht einhielten, beispielsweise was die Kontrollberichte anbelangt, die die Behörden den Kapitänen der Fischereifahrzeuge aushändigen müssen.
Dies bringt die Gemeinschaftsflotte in eine Lage der Wehrlosigkeit, so dass sich die Reeder, da es im mauretanischen Rechtssystem keine Garantien gibt, bei solchen Aufbringungen gezwungen sehen, sich durch die Zahlung von Strafen zu retten, damit sie überhaupt die Fangtätigkeit wieder aufnehmen oder den bereits gefangenen Fisch in Sicherheit bringen können.
Schließlich haben sich die Kommission und die mauretanische Seite auf die Einsetzung einer Arbeitsgruppe geeinigt, die während eines Zeitraumes von sechs Monaten die gesamten Vorgänge der Aufbringung von Gemeinschaftsfahrzeugen beobachten soll. Die Berichterstatterin begrüßt diese Initiative und hofft, dass in Zukunft solche Verfahren unter absoluter Wahrung der Rechtmäßigkeit abwickeln können.
Ein weiterer der von der Industrie angesprochenen Aspekte sind die Probleme, die auftreten, wenn die technischen Maßnahmen nicht klar in den Protokollen niedergelegt sind, da ausgehandelte Fangmöglichkeiten nichts nutzen, wenn die entsprechenden technischen Maßnahmen, die die Fangtätigkeiten ermöglichen, nicht festgelegt sind. Leider stellt sich dieses Problem nicht zum ersten Mal im Zusammenhang mit Fischereiprotokollen, und die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass die Kommission in Zukunft die technischen Aspekte klar festlegen muss, bevor sie die Protokolle paraphiert.
In diesem Fall stellt sich eines der Hauptprobleme mit dem als „quisquillera“ oder „rastrilladora” bezeichneten Fanggerät, das nach mauretanischem Recht erst seit wenigen Jahren verboten ist. Dieses Verbot mutet erstaunlich an, da es sich bei diesem Fanggerät nicht nur um ein in internationalen Fischereikreisen akzeptiertes Fanggerät handelt, sondern außerdem üblicherweise von Forschungsinstituten, wie beispielsweise dem spanischen Institut für Ozeanografie (IEO) bei ihren wissenschaftlichen Einsetzen zur Erfassung der Schalentierbestände benutzt werden, da diese auf andere Art praktisch nicht gefangen werden können.
Als Antwort auf dieses Problem hat der gemeinsame wissenschaftliche Ausschuss vereinbart, eine wissenschaftliche Auswertung vorzunehmen, wodurch seine endgültige Entscheidung bis zum 1. November aufgeschoben wird; in der Zwischenzeit darf die Gemeinschaftsflotte dieses Fanggerät benutzen.
Eine positive Nachricht für die Krebstierflotte ist, dass es gelungen ist, das technische Datenblatt in der Kategorie 1 ab dem 1. August die Benutzung des Scheuerschutzes aufzunehmen, einer Vorrichtung, die nach mauretanischem Fischereirecht in Artikel 24 zulässig ist, deren Verwendung jedoch der Gemeinschaftsflotte verboten war.
Ferner sei darauf hingewiesen, dass für die Flotte der Kopffüßer-Fänger (Kategorie 5), das Abkommen mit Mauretanien das wichtigste ist, nachdem sie in den Gewässern Marokkos nicht mehr fangen darf. Auch für Mauretanien ist diese Flotte von großem Interesse, da sie die höchsten Gebühren für die Fanglizenzen zahlt.
Schon seit einiger Zeit steht diese Flotte den Verhandlungen über die letzten Protokolle sehr kritisch gegenüber, da ihr zufolge eine Unzahl technischer Probleme letztendlich die Rentabilität und die Nutzung der Fangmöglichkeiten erheblich beschränkt, und zwar so stark, dass während der anderthalb Jahre des Bestehens des gegenwärtigen Protokolls die Kopffüßerflotte allmählich in den Gewässern Mauretaniens immer weniger vertreten war, bis am 31. Dezember 2007 beschlossen wurde, die Fahrzeuge, die in den Gewässern noch im Einsatz waren, nämlich 20 spanische und 4 italienische Schiffe, völlig stillzulegen.
Das Hauptproblem steht in der Mindestgröße von 500 Gramm, die für Tintenfisch festgelegt wurde, und die in der Weltregion die größte ist: In Senegal beträgt die Mindestgröße 350 Gramm und in Marokko 400 Gramm. Die Kommission hat jeden Vorschlag, hier mehr Flexibilität zu zeigen, abgelehnt, einschließlich der Möglichkeit, einen Toleranzwert zwischen 10 und 15 % der Fänge zwischen 300 und 500 Gramm festzulegen. Die Kommission führt an, dass sie auf eine Studie wartet, die aufgrund des in der letzten Sitzung des Fischereiausschusses für den östlichen Mittelatlantik (COPACE) getroffenen Beschlusses über die Zweckmäßigkeit der Festlegung einer gemeinsamen Mindestgröße für die gesamte Region durchgeführt werden soll.
Der vom Mauretanischen Institut für Ozeanografie und Fischerei (IMROP) ausgearbeitete wissenschaftliche Bericht zur Stützung der Einrichtung der bereits erwähnten neuen Schonzeit, der, wie bereits erwähnt, auf der Analyse des Tintenfischbestands beruht, erkennt einerseits an, dass für die industrielle Fischerei die Größe (also zwischen 300 und 500 Gramm) bis zu 50 % der Gesamtfänge im November ausmachen kann, was ein Beweis wäre für die gute Nachwuchsentwicklung in den letzten Jahren. Es sei daran erinnert, dass der Tintenfisch eine typisch anpassungsfähige und kurzlebige Art ist, mit einer Lebenszeit von etwa einem Jahr, was bedeutet, dass mit einer reproduktiven Biomasse von kleiner Größe gute Nachwuchsergebnisse erzielt werden können.
Daher müssen dringend die realen Gegebenheiten dieser Art und der auf den Fang dieser Art spezialisierten Fischerei analysiert und berücksichtigt werden, und man muss zu einer vernünftigen Lösung im gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss in der vom COPACE vorgegebenen Richtung gelangen.
Was schließlich die Aufteilung der Fangmöglichkeiten anbelangt, muss festgestellt werden, dass in dieser Kategorie die auf relativer Stabilität beruhenden Verteilungsschlüssel nicht respektiert wurden, da die Kommission auf eigene Initiative zwei weitere Flotten einbezogen hat. Als Argument führt die Kommission an, dass diese Flotten aufgrund einer Nichtausschöpfung der Fangmöglichkeiten der spanischen Flotte bereits Fangmöglichkeiten in bestehenden Protokollen erhalten hatten. Die Kommission hat unserer Ansicht nach nicht das Recht, von einer neuen Nichtausschöpfung auszugehen, bevor überhaupt der Prozess der Lizenzanträge begonnen hat, und andererseits haben nach eigenen Angaben der Kommission auch diese Mitgliedstaaten die neuen ihnen zu Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft.
Schlussfolgernd begrüßt die Berichterstatterin, dass es weiterhin ein Fischereiprotokoll mit Mauretanien geben soll, beanstandet jedoch die Verhandlungsarbeiten, während derer der betroffene Sektor und die Mitgliedstaaten nicht ausreichend konsultiert wurden und die zu einem Protokoll geführt haben, bei denen die Fangmöglichkeiten ganz erheblich verringert werden, während die finanzielle Gegenleistung praktisch gleich bleibt; einige technische Probleme, die für die hauptsächlich vertretenen Flotten von wesentlicher Bedeutung sind, wurden nicht gelöst, sondern im Gegenteil werden neue Beschränkungen wie eine zusätzliche Schonzeit am gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss vorbei festgelegt, und die relative Stabilität wurde nicht eingehalten.
Die Berichterstatterin erwartet, dass in der vierjährigen Laufzeit des neuen Protokolls ein besserer Dialograhmen zustande kommt, der es ermöglicht, diese Störungen zu beheben, damit sie künftige Protokolle nicht beeinträchtigen.
STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (30.5.2008)
für den Fischereiausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012
(KOM(2008)0243 – C6‑0199/2008 – 2008/0093(CNS))
Verfasser der Stellungnahme: Josep Borrell Fontelles
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Politik der Entwicklungszusammenarbeit und die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) der Europäischen Union müssen konsequent und aufeinander abgestimmt sein, sich gegenseitig ergänzen und insgesamt zur Verringerung der Armut und zu einer nachhaltigen Entwicklung in den betreffenden Ländern beitragen.
Die EU hat sich verpflichtet, die auf dem Gipfel der Vereinten Nationen in Johannesburg im Jahr 2002 festgelegte Nachhaltigkeit der Fischerei weltweit zu gewährleisten, indem sie die Fischbestände erhält oder wiederauffüllt, um den höchstmöglichen Dauerertrag zu erzielen.
Die EU hat den „Kodex für eine verantwortliche Fischerei“ der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) übernommen, um die langfristig nachhaltige Fischerei zu fördern und um zu bekräftigen, dass das Recht, Fischfang zu betreiben, die Verpflichtung mit sich bringt, dies in verantwortungsvoller Weise zu tun, um die effektive Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen sicherzustellen.
Die Präsenz der EU in entfernten Fanggründen ist ein legitimes Ziel, es ist jedoch zu bedenken, dass neben dem Interesse an der Entwicklung der Länder, mit denen Fischereiabkommen unterzeichnet werden, auch die Fischereiinteressen der Europäischen Union geschützt werden müssen.
Der Entwicklungsausschuss des Europäischen Parlaments begrüßt die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 22. Juni 2006 zur „Fischereiwirtschaft und ihren sozialen und ökologischen Aspekten in Entwicklungsländern“, zumal darin die Ansicht vertreten wird, dass der Schutz der Fischereiinteressen der Europäischen Union und der AKP-Länder mit der in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sowie mit den Existenzgrundlagen der von der Fischerei lebenden Küstenbevölkerung vereinbart werden muss.
Der Entwicklungsausschuss des Europäischen Parlaments betont außerdem, dass in dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen auf die Einhaltung des Abkommens von Cotonou hingewiesen wird; er weist nachdrücklich darauf hin, dass Artikel 9 des Abkommens von Cotonou betreffend Menschenrechte, demokratische Grundsätze, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtstaatsprinzip voll und ganz berücksichtigt werden muss und begrüßt es, dass die Kommissionsdienststellen dem Entwicklungsausschuss zugesichert haben, dass sie Artikel 9 bei der Aushandlung von Abkommen mit Entwicklungsländern, einschließlich Nicht-AKP-Ländern, berücksichtigen werden.
Das vorgeschlagene Abkommen wird das am 1. August 2006 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien aufheben und ersetzen.
Das Protokoll mit Anhang wurde für einen Zeitraum von vier Jahren geschlossen und tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die hierzu erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Es wird stillschweigend um weitere vier Jahre, bis zum 31. Juli 2012, verlängert.
Die in dem Abkommen vorgesehenen Fangmöglichkeiten sind elf verschiedenen Kategorien zuzuordnen, die auf Spanien, Italien, Portugal, Griechenland und Frankreich aufgeteilt werden.
Für die Kategorien 1 bis 4, 6, 10 und 11 beträgt die zugelassene Gesamttonnage bis 29 947 BRZ.
Für die Kategorien 5, 7, 8 und 9 können insgesamt 93 Lizenzen vergeben werden.
Die finanzielle Gegenleistung wird nach dem Protokoll auf 86 Mio. EUR im ersten Jahr, 76 Mio. EUR im zweiten Jahr, 73 Mio. EUR im dritten Jahr und 70 Mio. EUR im vierten Jahr festgesetzt. Hiervon werden 11 Mio. EUR im ersten Jahr, 16 Mio. EUR im zweiten Jahr, 18 Mio. EUR im dritten Jahr und 20 Mio. EUR im vierten Jahr für die finanzielle Unterstützung der mauretanischen Fischereipolitik bereitgestellt. So wird mit dem Teilbetrag von 1 Mio. EUR pro Jahr der Parc National du Banc d'Arguin (PNBA) unterstützt.
Der Entwicklungsausschuss des Europäischen Parlaments begrüßt die oben genannte Verknüpfung mit nationalen fischereipolitischen Maßnahmen und hofft, dass diese Maßnahmen die Finanzierung örtlicher Infrastrukturprojekte im Bereich der Fischverarbeitung und -vermarktung einschließen und damit der einheimischen Bevölkerung über die Subsistenzfischerei hinausreichende Möglichkeiten bieten.
Der Entwicklungsausschuss des Europäischen Parlaments begrüßt es auch, dass sich das Abkommen teilweise auf eine Bewertung der örtlichen Fischerei stützt und die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden fördert. In der oben genannten AKP-EU-Entschließung wird die Ansicht vertreten, dass eine wissenschaftliche Bewertung der Ressourcen eine Voraussetzung für den Zugang zum Fischfang sein muss und die Vergabe weiterer Fanglizenzen von einer jährlichen Evaluierung der Ressourcen abhängig gemacht werden sollte.
Der Entwicklungsausschuss des Europäischen Parlaments missbilligt allerdings das für dieses Abkommen angenommene Verfahren, da das Parlament außen vor blieb, als der Rat der Kommission das Verhandlungsmandat erteilte. Zudem hätte das Parlament über die Entwicklung der Verhandlungen informiert werden sollen.
Das Parlament wurde zu dem vorgeschlagenen Abkommen erst im Mai 2008 konsultiert, zwei Monate, nachdem das Abkommen paraphiert wurde, um am 1. August 2008 in Kraft zu treten. Das Parlament sollte Einspruch dagegen erheben und sollte klar machen, dass dieses Verfahren nicht akzeptabel ist.
Die Kommission und der Rat müssen eine Übereinkunft über die Bedingungen erzielen, die dem Parlament eine echte Möglichkeit bieten würden, konsultiert zu werden. Solange eine solche Übereinkunft aussteht, sollte der Fischereiausschuss den Weg weisen für die Reaktion des Parlaments auf den derzeitigen Status quo, was auch die mögliche Ablehnung der nach dem derzeitigen Verfahren vorgelegten Fischereiabkommen einschließt.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgenden Änderungsantrag in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft sollte für die Förderung der von der Fischerei lebenden Küstenbevölkerung und die Gründung kleiner einheimischer Fischgefrier- und ‑verarbeitungsindustrien verwendet werden. |
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
(KOM(2008)0243 – C6-0199/2008 – 2008/0093(CNS)) |
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Federführender Ausschuss |
PECH |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE22.5.2008
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Josep Borrell Fontelles 27.5.2008 |
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Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme: |
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Prüfung im Ausschuss |
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Datum der Annahme |
24.6.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Thijs Berman, Josep Borrell Fontelles, Danutė Budreikaitė, Marie-Arlette Carlotti, Corina Creţu, Nirj Deva, Fernando Fernández Martín, Alain Hutchinson, Filip Kaczmarek, Glenys Kinnock, Maria Martens, Gay Mitchell, José Javier Pomés Ruiz, Horst Posdorf, José Ribeiro e Castro, Frithjof Schmidt, Feleknas Uca, Johan Van Hecke, Jan Zahradil, Mauro Zani |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Miguel Angel Martínez Martínez, Manolis Mavrommatis, Mihaela Popa, Renate Weber |
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STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (18.6.2008)
für den Fischereiausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012
(KOM(2008)0243 – C6‑0199/2008 – 2008/0093(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Helga Trüpel
KURZE BEGRÜNDUNG
Das gegenwärtig geltende partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Mauretanien wurde 2006 ausgehandelt und trat im selben Jahr in Kraft. Das dazugehörige Protokoll wurde für einen Zeitraum von zwei Jahren vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2008 geschlossen, wobei zwei Verlängerungen von jeweils zwei Jahren vorgesehen waren. Die EU und Mauretanien begrüßten den Abschluss dieses wichtigen Abkommens, nicht zuletzt wegen der Probleme der mauretanischen Regierung in der Zeit der Rückkehr zur Demokratie nach einer Militärherrschaft.
Im Dezember 2007 legte die Kommission dem Rat einen Entwurf für einen Beschluss zur Kündigung des Protokolls vor, da die Nutzung der Fangmöglichkeiten durch die EU-Fangflotten nicht optimal war. Offensichtlich waren bestimmte Segmente der EU-Fangflotte aus verschiedenen Gründen nicht mehr in dem Maße an dem Abkommen interessiert wie noch im Jahr 2006. Die Kommission äußerte zudem Bedenken über den biologischen Zustand einiger befischter Bestände.
Da die Fangmöglichkeiten nicht in ausreichendem Maße ausgeschöpft wurden, hatte die Kommission, wie sie betont, in Wahrnehmung ihrer finanziellen Verantwortung keine andere Wahl, als das Protokoll zu kündigen und gleichzeitig zu versuchen, ein neues Protokoll mit Mauretanien auszuhandeln, damit die Fangtätigkeiten fortgesetzt werden können.
Diese Entscheidung nach weniger als 18 Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls hat Mauretanien schwer getroffen.
Der vorliegende Vorschlag ist das Ergebnis weiterer Verhandlungen und soll das geltende Protokoll ersetzen. Das Protokoll soll am 1. August 2008 für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft treten und, sofern keine der Vertragsparteien eine Änderung vorsieht, bis zum 31. Juli 2012 stillschweigend verlängert werden.
Wie aus der Tabelle ersichtlich wird, wurden die Fangmöglichkeiten in sieben der elf Fischereikategorien erheblich verringert. Mit Ausnahme einer Kategorie, in der eine Erhöhung der Fangmöglichkeiten um 1 % vorgesehen ist, wurden in den anderen Kategorien keine Änderungen vorgenommen.
FISCHEREIkategorie |
FANGMÖGLICH-KEITEN GEMÄSS DEM GELTENDEN pROTOKOLL 2006-2008 |
FANGMÖGLICH-KEITEN GEMÄSS DEM VORGESCHLAGENEN pROTOKOLL 2008-2012 |
pROZENTUELLE vERÄNDERUNG |
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Kategorie 1: SCHIFFE, DIE KREBSTIERE AUSSER LANGUSTEN UND TASCHENKREBSEN FANGEN |
9 440 brz |
9 570 brz |
ERHÖHUNG UM 1 % |
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Kategorie 2: Trawler und Grundleinenfänger, die Senegalesischen Seehecht befischen |
3 600 brz |
3 240 brz |
vERRINGERUNG uM 10 % |
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Kategorie 3: Fischereifahrzeuge, die andere Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen befischen |
2 324 brz |
1 162 brz |
vERRINGERUNG uM 50 % |
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Kategorie 4: FROSTERTRAWLER FÜR DEN fANG VON GrundfischaRTEN |
750 brz |
375 brz |
vERRINGERUNG uM 50 % |
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Kategorie 5: KopffüSSer |
18 600 brz 43 Lizenzen |
13 950 brz 32 Lizenzen |
vERRINGERUNG uM 25 % |
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Kategorie 6: LANGUSTEN |
300 brz |
300 brz |
Keine Änderung |
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Kategorie 7: Thunfisch-wadenfänger/Froster |
36 Lizenzen |
22 Lizenzen |
vERRINGERUNG uM 38 % |
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Kategorie 8: Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer |
31 Lizenzen |
22 Lizenzen |
vERRINGERUNG uM 29 % |
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Kategorie 9: Pelagische Frostertrawler |
22 Lizenzen für eine Höchstfang-menge von 440 000 Tonnen |
17 Lizenzen für eine Höchstfang-menge von 250 000 Tonnen |
VERRINGERUNG DER LIZENZEN UM 23 %, vERRINGERUNG DER hÖCHSTFANGMENGE UM 43 % |
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Kategorie 10: Taschenkrebse |
300 brz |
300 brz |
Keine Änderung |
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Kategorie 11: Pelagische Fischerei ohne Froster |
15 000 BRZ/Monat im Jahresdurch-schnitt |
15 000 BRZ/Monat im Jahresdurch-schnitt |
Keine Änderung |
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Die finanzielle Gegenleistung wird wie folgt festgesetzt:
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Jahr 1 |
Jahr 2 |
Jahr 3 |
Jahr 4 |
Insgesamt |
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Finanzielle Gegenleistung der EU (Mio. EUR) |
86 |
76 |
73 |
70 |
305 |
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davon für die Unterstützung der mauretanischen Fischereipolitik |
11 |
16 |
18 |
20 |
65 |
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Diese Beträge ersetzen die im geltenden Protokoll pro Jahr vorgesehenen insgesamt 86 Mio. EUR, wovon 11 Mio. EUR für die Unterstützung der mauretanischen Fischereipolitik vorgesehen waren. Die Gebühren der EU-Reeder belaufen sich auf schätzungsweise 15 Mio. EUR pro Jahr, wenn die Fangmöglichkeiten vollständig ausgeschöpft werden.
In Anbetracht der Anfälligkeit einiger befischter Bestände (insbesondere Kopffüßer und kleine pelagische Arten), auch wenn sie nicht automatisch eine Verringerung der Fangmenge bedingt, ist es empfehlenswert, das Ausmaß der Befischung bei mehreren Beständen zu verringern; allerdings muss die Verfasserin die forsche Art und Weise kritisieren, mit der die Gemeinschaft Mauretanien an den Verhandlungstisch gezwungen hat.
Das Protokoll enthält eine Fußnote, in der festgehalten ist, dass Budgethilfen in Höhe von 40 Mio. EUR über einen Zeitraum von drei Jahren ab 2009 zur Verfügung gestellt werden könnten, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese Voraussetzungen werden nicht näher beschrieben, und es ist unklar, ob es sich bei diesem Betrag um zusätzliche oder bereits eingeplante Mittel handelt.
Sollte es sich um zusätzliche Mittel handeln, ist das als ein zu begrüßender Schritt in Richtung der Entkopplung der an ein Land gezahlten Mittel von den genehmigten Fangmengen zu betrachten. Durch eine solche Politik wird ein direkter, erheblicher Druck auf das Drittland ausgeübt, damit es einer übermäßigen Ausbeutung seiner Meeresressourcen nicht zustimmt.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr eine Liste der Fischereifahrzeuge, die in den einzelnen in diesem Protokoll aufgeführten Kategorien Fischfang betreiben. |
Begründung | |
Um die Transparenz bei der Ausgabe von Gemeinschaftsmitteln zu erhöhen, sollte auch die Liste der Schiffe, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, veröffentlicht werden. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 4a |
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Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 der Haushaltsordnung1 und mit dem Geist der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2008 zur Transparenz in Finanzangelegenheiten veröffentlicht die Kommission alljährlich auf ihrer Internetseite die Liste der einzelnen Empfänger einer finanziellen Gegenleistung der EU. |
|
________________ 1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9). |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag enthält genauere Anforderungen an eine detaillierte Berichterstattung über die Empfänger von finanziellen Gegenleistungen der EU. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4b |
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Vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls und vor der Aufnahme neuer Verhandlungen im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Ex-post-Bewertung des Protokolls, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, vor. |
Begründung | |
Bevor neue Verhandlungen aufgenommen werden, ist eine Bewertung des derzeitigen Protokolls erforderlich, um festzustellen, welche Änderungen bei einer möglichen Verlängerung einbezogen werden sollten. |
VERFAHREN
Titel |
Fangmöglichkeiten und finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen EG/Mauretanien |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0243 – C6-0199/2008 – 2008/0093(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
PECH |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 22.5.2008 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Helga Trüpel 20.9.2004 |
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Prüfung im Ausschuss |
16.6.2008 |
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Datum der Annahme |
16.6.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
18 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Reimer Böge, Herbert Bösch, Costas Botopoulos, Brigitte Douay, Vicente Miguel Garcés Ramón, Salvador Garriga Polledo, Ingeborg Gräßle, Louis Grech, Catherine Guy-Quint, Jutta Haug, Ville Itälä, Francesco Musotto, Cătălin-Ioan Nechifor, László Surján, Kyösti Virrankoski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Thijs Berman, Bárbara Dührkop Dührkop, Paul Rübig |
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VERFAHREN
Titel |
Fangmöglichkeiten und finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen EG/Mauretanien |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0243 – C6-0199/2008 – 2008/0093(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
21.5.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 22.5.2008 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 22.5.2008 |
BUDG 22.5.2008 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Carmen Fraga Estévez 5.5.2008 |
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Datum der Annahme |
26.6.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
18 2 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Elspeth Attwooll, Marie-Hélène Aubert, Iles Braghetto, Niels Busk, Paulo Casaca, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Avril Doyle, Emanuel Jardim Fernandes, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Pedro Guerreiro, Ian Hudghton, Heinz Kindermann, Rosa Miguélez Ramos, Philippe Morillon, Seán Ó Neachtain, Struan Stevenson, Catherine Stihler, Margie Sudre, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Cornelis Visser |
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Datum der Einreichung |
27.6.2008 |
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