BERICHT mit Empfehlungen an die Kommission zur Transparenz institutioneller Investoren
9.7.2008 - (2007/2239(INI))
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Klaus-Heiner Lehne
(Initiative gemäß Artikel 39 der Geschäftsordnung)
Verfasserin der Stellungnahme(*):
Sharon Bowles, Ausschuss für Wirtschaft und Währung
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 47 der Geschäftsordnung
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
mit Empfehlungen an die Kommission zur Transparenz institutioneller Investoren
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten[1] ,
– unter Hinweis auf die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen[2],
– unter Hinweis auf die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss[3],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten[4],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt[5] (die „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze[6],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte[7],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte[8],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher[9],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)[10],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen[11],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze[12],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist[13],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote[14],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote[15],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind[16] (die „Transparenzrichtlinie“),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich[17],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[18],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[19],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten[20],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie[21] (die MiFID-Durchführungsrichtlinie),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen[22],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten[23],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. September 2003 über einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wertpapierdienstleistungen und geregelte Märkte[24],
– in Kenntnis der Studie „Hedge Funds: Transparency and Conflict of Interest”, die von seinem Ausschuss für Wirtschaft und Währung[25] in Auftrag gegeben wurde,
– gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0296/2008),
A. in der Erwägung, dass alternative Anlageinstrumente wie Hedge Fonds und Private Equity den Fondsverwaltern anerkanntermaßen neue Diversifizierungsvorteile und den Anlegern die Aussicht auf höhere Rendite bieten, die allgemeine Liquidität am Markt erhöhen, zum Preisfindungsprozess, zur Risikodiversifizierung und zur finanziellen Integration beitragen und die Markteffizienz verbessern können,
B. in der Erwägung, dass Hedge Fonds und private Beteiligungsgesellschaften unterschiedliche Anlageinstrumente sind, die sich hinsichtlich der Art der Investitionen und der Investitionsstrategie unterscheiden,
C. in der Erwägung, dass Hedge Fonds und Privat Equity, die in der EU angesiedelt sind, ein Regelungsumfeld benötigen, das ihre innovativen Strategien achtet, damit ihre Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene sichergestellt wird, gleichzeitig aber die Auswirkungen einer potenziell nachteiligen Marktdynamik abgemildert werden; in der Erwägung, dass produktspezifische Rechtsvorschriften unflexibel sein und die Innovation hemmen könnten,
D. in der Erwägung, dass sich Hedge Fonds und Private Equity, deren Verwaltungsgesellschaften ihren Sitz in der EU haben, nach den bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft richten müssen; in der Erwägung, dass sich auch Einrichtungen mit Sitz außerhalb der EU im Rahmen bestimmter Tätigkeiten nach diesen Rechtsvorschriften richten müssen,
E. in der Erwägung, dass in der EU Onshore-Hedge Fonds, Manager von Hedge Fonds und Private Equity den geltenden Rechtsvorschriften unterworfen sind, insbesondere was den Marktmissbrauch betrifft, und in der Erwägung, dass sie durch Geschäftspartner sowie bei den damit zusammenhängenden Verkäufen von Anlagen in regulierten Produkten einer indirekten Regulierung unterliegen,
F. in der Erwägung, dass Hedge Fonds und Private Equity in manchen Mitgliedstaaten nationalen Regulierungssystemen und unterschiedlichen Umsetzungsmaßnahmen bestehender EU-Richtlinien unterliegen, und dass solche unterschiedlichen nationalen Regelungen auf einzelstaatlicher Ebene das Risiko einer regulatorischen Fragmentierung im Binnenmarkt bergen, was die grenzüberschreitende Entwicklung dieser Tätigkeit in Europa behindern könnte,
G. in der Erwägung, dass Richtlinien wohl die geeigneten Rechtsinstrumente sind, um Themen zu behandeln, mit denen man sich im Zusammenhang mit Hedge Fonds und Private Equity auseinander setzen muss; in der Erwägung, dass einer möglichen Richtlinie über die Transparenz von Hedge Fonds und Private Equity eine Analyse und Bewertung der Auswirkungen der bereits in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften auf Hedge Fonds und Private Equity vorausgehen sollte; in der Erwägung, dass diese Rechtsvorschriften der Ausgangspunkt für eine Harmonisierung sein sollten, und in der Erwägung, dass geltende Rechtsvorschriften unter Umständen angepasst werden müssen, wobei allerdings vermieden werden sollte, dass nicht vertretbare Unterschiede geschaffen werden,
H. in der Erwägung, dass die Notwendigkeit und die Analyse der Transparenz und der Frage, wo sie erhöht werden kann, anerkanntermaßen eines der wichtigsten Anliegen ist, und dass Transparenz verschiedene Aspekte hat, so z. B. die Transparenz von Hedge Fonds bzw. Private Equity gegenüber den Unternehmen, deren Anteile sie erwerben oder besitzen, und gegenüber Prime Brokern, institutionellen Anlegern, wie Pensionsfonds oder Banken, Kleinanlegern, Geschäftspartnern, Regulierungsstellen und Behörden, und dass eines die Hauptprobleme bei der Transparenz in der Beziehung zwischen Hedge Fonds bzw. Private Equity einerseits und den Unternehmen, deren Anteile sie besitzen oder erwerben, andererseits besteht,
I. in der Erwägung, dass die Erfahrungen der Vereinigten Staaten, wo die Rechtsvorschriften über die Informationsfreiheit von Wettbewerbern genutzt wurden, um Einzelheiten über Fondsinvestitionen zu erhalten, die für Anleger bestimmt waren, zeigen, dass sowohl die Anleger als auch der Fonds gefährdet wurden,
J. in der Erwägung, dass eine inkohärente Umsetzung der Transparenzrichtlinie zu unterschiedlichen Transparenzniveaus in der EU und zu hohen Kosten für die Anleger geführt hat,
K. in der Überzeugung, dass Transparenz eine Grundvoraussetzung für das Vertrauen der Anleger und das Verständnis komplexer Finanzprodukte ist und somit zum optimalen Funktionieren und zur Stabilität der Finanzmärkte beiträgt; in der Erwägung, dass Transparenz zwar der gebotenen Sorgfalt dienlich ist, diese jedoch nicht ersetzt,
L. in der Erwägung, dass die gegenwärtige Sub-Prime-Krise nicht hauptsächlich auf einen einzigen Sektor zurückgeführt werden kann - es ist zu berücksichtigen, dass es Zeit brauchen wird, um die Ursachen und Wirkungen dieser Krise völlig zu verstehen -, und in der Erwägung, dass ihre vielfachen Ursachen u. a. Folgendes umfassen:
– Rating-Agenturen, insbesondere die Interessenkonflikte der Rating-Agenturen für Kredite und eine falsche Auffassung von der Bedeutung von Ratings,
– fahrlässige Praktiken bei der Kreditvergabe auf dem Wohnungsmarkt der USA,
– die schnelle Innovation im Bereich komplex strukturierter Produkte,
– das Kreditgewährungs- und Risikoverteilungsmodell und die lange Kette der Intermediäre,
– die Gier der Anleger nach immer höheren Renditen und eine kurzsichtige Anreizstruktur für die Vergütungen,
– die Tatsache, dass kein Due-Diligence-Prozess durchgeführt wurde,
– das Verfahren der Besicherung und der Rating-Agenturen im Zusammenhang mit komplex strukturierten Produkten, das zu einer Überhöhung der Preise dieser Produkte im Vergleich zu den zu Grunde liegenden Vermögenswerten geführt hat,
– Interessenkonflikte innerhalb amerikanischer Investmentbanken und das Fehlen ihrer Regulierung,
M. in der Erwägung, dass das Gemeinschaftsrecht Mechanismen wie Komitologie- oder Lamfalussy-Verfahren enthält, die durch Durchführungsmaßnahmen eine gewisse Flexibilität bei der Reaktion auf das sich wandelnde Geschäftsumfeld zulassen, und dass sich dieses System durch das Instrument der delegierten Rechtsakte nach dem Vertrag von Lissabon verbessern wird;
N. in der Erwägung, dass durch zahlreiche verschiedene Hedge Fonds und Private Equity Initiativen und von Organisationen, wie etwa der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, dem Internationale Währungsfonds, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie von Einrichtungen der Industrie, auch solchen für Hedge Fonds und Private Equity, Grundsätze und Verhaltenskodizes erstellt wurden, die als Modelle für EU-Rechtsvorschriften dienen und sie ergänzen könnten, und dass Unternehmen und Wirtschaftsverbände dazu ermutigt werden sollten, sich - zusätzlich zur Einhaltung der EU Rechtsvorschriften - zur Einhaltung dieser Kodizes nach dem Grundsatz „einhalten oder erläutern“ zu verpflichten, und dass die Einzelheiten eines solchen Systems „Einhalten oder Erläutern“ öffentlich zugänglich gemacht und ordnungsgemäß bewertet werden sollten,
O. in der Erwägung, dass bei einigen im Freiverkehr gehandelten Produkten (OTC) offenere und transparentere Handelssysteme angewandt werden könnten, um die Bewertung zu Marktpreisen - sofern möglich - auszuweiten und einen Hinweis auf einen möglichen Wechsel der Eigentümer zu geben; in der Erwägung, dass ein generelleres OTC-Clearing-System für Zwecke der Überwachung und der Risikobewertung attraktiv ist, dass jedoch jedes neue System weltweit eingeführt werden muss, um gleiche Ausgangsbedingungen im globalen Kontext sicherzustellen,
P. in der Erwägung, dass eine branchenweite Überwachung und Berichterstattung wichtig ist, um Besorgnissen der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen und die wirtschaftlichen Auswirkungen privater Beteiligungsgesellschaften zu verstehen, und in der Erwägung, dass private und öffentliche Unternehmen bereits verpflichtet sind, ihre Beschäftigten zu Fragen zu konsultieren, die deren Interessen berühren; in der Erwägung, dass kein Ungleichgewicht zwischen der Pflicht zur Offenlegung von Geschäftsinformationen privater Anlagegesellschaften und der entsprechenden Pflicht für andere Privatunternehmen geschaffen werden sollte,
Q. in der Erwägung, dass produktbezogene Rechtsvorschriften wohl nicht die geeignete Art von Rechtsvorschriften für diesen innovativen Sektor sind,
R. in der Erwägung, dass eine Website für Verhaltenskodizes als zentrale Anlaufstelle hilfreich wäre und für die Europäische Union eingerichtet und international propagiert werden sollte; in der Erwägung, dass diese Website ein Register von Marktteilnehmern, die sich an die Verhaltenskodizes halten, und ihre Veröffentlichungen sowie Erläuterungen zu Verstößen enthalten sollte; in der Erwägung, dass die Gründe für Verstöße auch lehrreich sein können,
S. unter Hinweis auf die Notwendigkeit, die Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb alternativer Anlageinstrumente dadurch zu beseitigen, dass ein europäisches System für Privatplatzierung für institutionelle Anleger geschaffen wird,
T. in der Erwägung, dass zusätzliche, insbesondere häufige, Berichtspflichten bei Private Equity gerechtfertigt und in einem vertretbaren Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen müssen; in der Erwägung, dass in Bezug auf alle Kontexte eine bessere Verknüpfung zwischen Vergütungspaketen und der langfristigen Performance hergestellt werden muss,
U. in der Erwägung, dass die Bedingung des Artikels 39 Absatz 2 der Geschäftsordnung, wonach ein Vorschlag noch nicht in Vorbereitung sein darf, erfüllt ist,
1. fordert die Kommission dazu auf, dem Parlament gemäß den Artikeln 44, 47 Absatz 2 bzw. 95 des EG-Vertrags, je nach Regelungsgegenstand, einen Legislativvorschlag oder Legislativvorschläge zur Transparenz von Hedge Fonds und Private Equity zu vorzulegen, und fordert, dass diese(r) Vorschlag/Vorschläge die interinstitutionellen Debatten berücksichtigen und den in der Anlage genannten ausführlichen Empfehlungen folgt/folgen;
2. bestätigt, dass die Empfehlungen das Subsidiaritätsprinzip und die Grundrechte der Bürger achten;
3. vertritt die Auffassung, dass der geforderte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.
- [2] ABl. L 222 vom 14.08.1978, S. 11.
- [3] ABl. L 193 vom 18.07.1983, S. 1.
- [4] ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.
- [5] ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1
- [6] ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28.
- [7] ABl. L 41 vom 13.02.2002, S. 20.
- [8] ABl. L 41 vom 13.02.2002, S. 35.
- [9] ABl. L 271 vom 09.10.2002, S. 16.
- [10] ABl. L 96 vom 12.04.2003, S. 16.
- [11] ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.
- [12] ABl. L 178 vom 17.07.2003, S. 16.
- [13] ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
- [14] ABl. L 142 vom 30.04.2004, S. 12.
- [15] ABl. L 145 vom 30.04.2004, S. 1.
- [16] ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
- [17] ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9.
- [18] ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
- [19] ABl. L 177 vom 30.06.2006, S. 1.
- [20] ABl. L 177 vom 30.06.2006, S. 201.
- [21] ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26.
- [22] ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11.
- [23] ABl. L 184 vom 14.07.2007, S. 17.
- [24] ABl. C 77 E vom 26.03.2004, S. 329.
- [25] IP/A/ECON/IC/2007-24.
ANLAGE ZU DEM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DER GEFORDERTEN VORSCHLÄGE
Das Europäische Parlament ersucht die Kommission, eine oder mehrere Richtlinien vorzuschlagen, durch die ein gemeinsamer Transparenzstandard gewährleistet wird und Fragen im Zusammenhang mit Hedge Fonds und Private Equity geregelt werden. Grundlage hierfür sollte sein, dass die Richtlinie(n) den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität bieten sollte(n), um die EU-Regelungen in ihre bestehenden Gesellschaftsrechtssysteme umzusetzen. Parallel dazu ersucht das Europäische Parlament die Kommission, Verbesserungen bei der Transparenz durch Unterstützung und Überwachung der Entwicklung der Selbstregulierung zu fördern, die bereits von Managern der Hedge Fonds und Private Equity und ihren Geschäftspartnern eingeführt wurden, und die Mitgliedstaaten zu ermuntern, diese Bemühungen durch Dialog und den Austausch bewährter Praktiken zu unterstützen.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es keine einheitliche öffentliche Offenlegung von Staatsfonds (Sovereign Wealth Funds) gibt, begrüßt das Europäische Parlament die Initiative des Internationalen Währungsfonds, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die einen internationalen Verhaltenskodex für Staatsfonds ausarbeiten soll; vertritt die Ansicht, dass ein solcher Verhaltenskodex in gewisser Weise zu einer Entmystifizierung der Tätigkeiten von Staatsfonds beitragen würde; fordert die Kommission auf, sich an diesem Prozess zu beteiligen.
Hedge Fonds und Private Equity
Das Europäische Parlament ersucht die Kommission, die geeigneten Legislativvorschläge zusammen mit einer Folgenabschätzung und unter Einbeziehung der betroffenen Branchen zu unterbreiten, indem sie den für die verschiedenen Arten von Anlegern und Geschäftspartnern geltenden gemeinschaftlichen Besitzstand überarbeitet, um die Möglichkeit der Differenzierung zwischen Hedge Fonds, Private Equity und anderen Anlegern zu untersuchen, und Regelungen anzupassen oder einzuführen, damit relevante und sachliche Informationen eindeutig offen gelegt und rechtzeitig bekannt gemacht werden, um hochwertige Entscheidungsprozesse und eine transparente Kommunikation zwischen Anlegern und der Unternehmensführung sowie zwischen Anlegern und anderen Geschäftspartnern zu erleichtern. Liegen Vorschläge bereits vor, sollten sie entsprechend umgesetzt werden. Es empfiehlt der Kommission, nach Wegen zu suchen, um die Risiken - als Gegenstück zur Kreditwürdigkeit - besser sichtbar und leichter verständlich zu machen. Aufmerksamkeit sollte der Frage geschenkt werden, ob geltende und künftige Richtlinien und Transparenzmaßnahmen nicht vielleicht durch übertriebene Haftungsfreistellungsregelungen in Verträgen untergraben werden.
Die neue Rechtsvorschrift sollte Anteilseigner dazu verpflichten, Emittenten mitzuteilen, welche Anteile an den Stimmrechten sie nach dem Erwerb oder der Veräußerung von Aktien halten, wenn dieser Anteil die spezifische Schwelle ab 3 % – und nicht 5 % wie nach der Richtlinie 2004/109/EG – erreicht, bzw. über- oder unterschreitet. Sie sollte auch vorschreiben, dass Hedge Fonds und Private Equity – soweit diese Kategorien von Anlegern von anderen unterschieden werden können – gegenüber den Unternehmen, deren Anteile sie erwerben oder besitzen, Kleinanlegern und institutionellen Investoren, Prime Brokern und Aufsichtsstellen ihre Investitionspolitik und eventuelle Risiken offen legen und erläutern müssen.
Diese Vorschläge sollten sich auf eine Überprüfung der geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gründen, die im Hinblick darauf durchgeführt wird, inwieweit die geltenden Transparenzregelungen auf die besondere Situation von Hedge Fonds und Privat Equity angewendet werden können.
Im Hinblick auf die oben genannten Legislativvorschläge sollte die Kommission insbesondere:
– untersuchen, ob die Möglichkeit von Vertragsbedingungen zur Anwendung auf alternative Anlagen besteht, die eine eindeutige Offenlegung des Risikos und ein klares Risikomanagement sowie Maßnahmen für den Fall, dass Schwellenwerte überschritten werden, eine genaue Beschreibung von Lock-up-Fristen sowie genaue Bedingungen für die Aufhebung und Kündigung von Verträgen vorsehen;
– das Thema Geldwäsche im Zusammenhang mit Hege Fonds und Private Equity untersuchen;
– die Möglichkeit prüfen, Regelungen und Empfehlungen zu harmonisieren, nach denen Hedge Fonds bzw. Private Equity Aktionäre jenseits eines bestimmten Anteils registrieren und offen legen sowie ihre Strategien und Absichten bekannt geben müssen - wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Überflutung mit Informationen vermieden werden sollte;
– prüfen, ob und wie Intermediäre zu verpflichten sind, den ursprünglichen Aktionären zu ermöglichen, aktiv an den Abstimmungen in Aktionärshauptversammlungen teilzunehmen, und dafür sorgen, dass sich Stimmrechtsvertreter an ihre Anweisungen für das Abstimmungsverhalten halten, und dafür sorgen, dass das Abstimmungsverhalten namentlich bekannter Aktionäre offen gelegt wird;
– zusammen mit der Industrie einen Kodex bewährter Praktiken dafür erstellen, wie die derzeitige Struktur der Corporate Governance im Hinblick auf die Stärkung einer langfristigen Ausrichtung und die Abschwächung finanzieller und anderer Anreize für eine kurzfristige und übermäßige Risikobereitschaft und ein unverantwortliches Verhalten wieder ins Lot gebracht werden kann;
– Regelungen erlassen, nach denen eine vollständige Transparenz der Vergütungssysteme für Manager, einschließlich Aktienbezugsrechte, durch eine förmliche Genehmigung der Hauptversammlung der Aktionäre der Gesellschaft vorgesehen wird.
Konkret zu Hedge Fonds
Das Europäische Parlament ersucht die Kommission, Regelungen, die die Transparenz des Abstimmungsverhaltens von Hedge Fonds erhöhen, auf der Grundlage zu erlassen, dass die Adressaten dieser gemeinschaftlichen Regelungen die Manager solcher Fonds sein sollten. Solche Regelungen könnten auch ein EU-weites System für die Aktionärsidentifizierung umfassen. Liegen Vorschläge bereits vor, sollten sie entsprechend umgesetzt werden.
Im Hinblick auf den/die oben genannten Legislativvorschlag/Legislativvorschläge sollte die Kommission insbesondere:
– die Auswirkungen der Wertpapierleihe und der Abstimmung aufgrund geliehener Anteile im Hinblick auf bessere Regulierungsgrundsätze untersuchen;
– untersuchen, ob Berichtspflichten auch für die Zusammenarbeit zwischen mehreren Anteilseignern und für den indirekten Erwerb von Stimmrechten über Optionsvereinbarungen gelten sollten.
Konkret zu Private-Equity
Das Europäische Parlament ersucht die Kommission, Regelungen vorzuschlagen, die es Anlegern verbieten, Unternehmen „auszuplündern“ (sogenanntes „Asset Stripping“) und dadurch ihre finanzielle Macht auf eine Art zu missbrauchen, die dem erworbenen Unternehmen langfristig nur schadet, und keine positiven Auswirkungen auf die Zukunft des Unternehmens und die Interessen seiner Mitarbeiter, Gläubiger und Geschäftspartner hat. Außerdem sollte die Kommission gemeinsame Regelungen prüfen, um die Erhaltung des Kapitals von Gesellschaften sicherzustellen. Parallel dazu ersucht das Europäische Parlament die Kommission, die Frage zu untersuchen, ob die Mitgliedstaaten Maßnahmen eingeführt haben, um dem „Asset Stripping“ entgegenzuwirken.
Im Hinblick auf den/die oben genannten Legislativvorschlag/Legislativvorschläge sollte sich die Kommission mit den Problemen befassen, die auftreten, wenn Banken riesige Kredite an Käufer, einschließlich Private Equity, vergeben und dann jede Verantwortung für den Zweck, für den das Geld verwendet wird, und die Herkunft des Geldes, mit dem der Kredit zurückgezahlt wird, ablehnen, wobei zu berücksichtigen ist, dass weiterhin der Kreditnehmer für diese Fragen verantwortlich ist und dass die Eigenkapitalanforderungen für vergleichbare Risiken im gesamten Finanzsystem gleich sein müssen.
Das Europäische Parlament ersucht die Kommission, die Frage zu prüfen, ob die Unternehmensübergangsrichtlinie[1] auf die besondere Situation von fremdfinanzierten Unternehmensübernahmen (leveraged buyouts) angepasst werden muss.
- [1] Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, 22.3.2001, S. 16).
BEGRÜNDUNG
Der Initiativbericht des Europäischen Parlaments zur Transparenz von Fonds, die sich alternativer Investmentmöglichkeiten bedienen, markiert den Anfang der legislativen Debatte zu diesem Thema in der Europäischen Union.
Während Probleme im Zusammenhang mit Hedge Fonds und Private Equity auf höchster politischer Ebene, wie z.B. dem G8-Gipfel, und im ECOFIN diskutiert wurden, lehnte die Kommission von vornherein eine nähere Betrachtung dieses Themenkomplexes mit möglichen regulatorischen Folgen ab.
Am 25. Februar 2008 führte der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments eine Anhörung mit dem Titel „Transparenz institutioneller Investoren“ durch. Im Ergebnis kann man zusammenfassen, dass die betroffenen Kreise durchaus Handlungsbedarf zur Erhöhung der Transparenz alternativer Anlageinstrumente sehen. Selbst die Gegner von gesetzgeberischen Maßnahmen konnten einen Nutzen in allgemeinen Regeln erkennen, sofern sie nicht allzu restriktiv in die Handlungsfreiheit der Finanzunternehmer eingreifen.
Ohne auf das Marktgeschehen und die Marktentwicklung negativen Einfluss zu nehmen, sieht der Rechtsausschuss die Möglichkeit, mit gesellschaftsrechtlichen Mitteln die Transparenz insbesondere im Verhältnis von Hedge Fonds und Private Equity zu den Unternehmen, an denen sich die Fonds beteiligen, zum allgemeinen Nutzen zu erhöhen.
Der Ausschuss erkennt an, dass Unternehmen und Verbände Studien über gutes unternehmerisches Verhalten durchgeführt und freiwillige Verhaltenskodizes geschaffen haben. Sie sprechen einen beachtlichen Teil der vorhandenen Probleme an. Stellvertretend für viele sind z.B. der Bericht der Hedge Fund Working Group[1] und der Verhaltenskodex der Private Equity and Venture Capital Association[2] zu nennen. Sie können dem Gesetzgeber als Modelle sehr gut dienen, ersetzen jedoch dort legislatives Handeln nicht, wo es Auswüchse schlechten Verhaltens gibt. Gesetzgebung mit Augenmaß kann die Arbeit derjenigen Hedge Fonds and Private Equity Manager unterstützen, die sich bereits jetzt freiwillig an die Regeln der kaufmännischen Sorgfalt halten.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (28.5.2008)
für den Rechtsausschuss
zur Transparenz von institutionellen Anlegern
(2007/2239(INI))
Verfasserin der Stellungnahme (*): Sharon Bowles(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den Rechtsausschuss als federführenden Ausschuss, die folgenden Vorschläge in seinen Entschließungsantrag einzubeziehen:
1. begrüßt die Ergebnisse der von seinem Ausschuss für Wirtschaft und Währung in Auftrag gegebenen Studien über Hedge Fonds, Private Equity und Transparenz;
2. erkennt an, dass Verbesserungen bei der Transparenz, insbesondere zur Förderung eines besseren Verständnisses und einer besseren Erkennbarkeit von Risiken beispielsweise komplexer Finanzprodukte eine wichtige Rolle spielen, auch – angesichts der gegenwärtigen Turbulenzen auf den Finanzmärkten – zur Gewährleistung der Stabilität der Finanzmärkte; stellt jedoch fest, dass Transparenz zwar der gebotenen Sorgfalt dienlich ist, diese jedoch nicht ersetzt;
3. stellt fest, dass einer mangelnden Sorgfalt der Anleger nicht allein durch mehr Transparenz entgegengewirkt werden kann; unterstreicht, dass Transparenz zu einem besseren Verständnis komplexer Finanzprodukte beiträgt;
4. erkennt an, dass Hedge Fonds und private Beteiligungsgesellschaften unterschiedliche Anlageinstrumente sind, die sich hinsichtlich der Art der Investitionen und der Investitionsstrategie unterscheiden;
5. stellt fest, dass eine zielgerichtete Transparenz ein wesentliches Instrument zur Beherrschung von Risiken für alle Beteiligten ist und den Marktteilnehmern die notwendigen Informationen zur Begründung ihrer Entscheidungen zugänglich macht; betont, dass ein jeweils unterschiedliches Maß an Transparenz erforderlich ist: für die breite Öffentlichkeit ist Transparenz bei den Zielsetzungen wichtig, für die Investoren sind es die Einzelheiten der Art, der Bewertung und der Risiken von Anlagen, und für die Aufsicht ist es von Bedeutung, einen vollständigen Überblick über Positionen, Strategien, Risikomanagement, Kontrollen hinsichtlich eines Marktmissbrauchs und andere Überprüfungsverfahren zu erhalten und dabei ein geeignetes Maß an Vertraulichkeit dieser Informationen zu wahren; regt an, negative Folgen der Transparenz, wie etwa der Herdeneffekt, wenn Anlagestrategien gegenüber Wettbewerbern offengelegt werden, zu vermeiden und positive Folgen, wie die Vermeidung von Situationen, in denen die Lage schlimmer erscheint, als sie in Wirklichkeit ist, zu fördern;
6. verweist auf die Erfahrungen der Vereinigten Staaten, wo die Rechtsvorschriften über die Informationsfreiheit von Wettbewerbern genutzt wurden, um Einzelheiten über Fondsinvestitionen zu erhalten, die für Anleger bestimmt waren, wodurch sowohl die Anleger als auch der Fonds gefährdet wurden;
7. ist der Auffassung, dass bei einigen im Freiverkehr gehandelten Produkten offenere und transparentere Handelssysteme angewandt werden könnten, um die Ermittlung der Neubewertungswerte zu verbessern, sofern möglich, und einen Hinweis auf einen möglichen Wechsel der Eigentümer zu geben; ist der Auffassung, dass ein generelleres Clearing-System für den Freiverkehr für Zwecke der Überwachung und der Risikobewertung attraktiv ist, dass jedoch jedes neue System weltweit eingeführt werden muss, um gleiche Ausgangsbedingungen im globalen Kontext sicherzustellen;
8. warnt vor der Einführung von Vertragsbedingungen zur Durchsetzung von Risikobeschränkungen, was einer Produktregulierung gleichkäme und finanzielle Innovationen und die Wahlmöglichkeiten der Anleger gleichermaßen beeinträchtigen würde;
9. unterstreicht, dass die Fragmentierung des Regelungsrahmens und somit die Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb alternativer Investitionen durch die Schaffung einer europäischen Regelung für Privatplazierungen überwunden werden müssen;
10. unterstreicht, dass eine branchenweite Überwachung und Berichterstattung wichtig ist, um Besorgnissen der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen und die wirtschaftlichen Auswirkungen privater Beteiligungsgesellschaften zu verstehen, und dass privaten und öffentlichen Unternehmen bereits zur Auflage gemacht wurde, ihre Beschäftigten zu Fragen zu konsultieren, die deren Interessen berühren; betont, dass kein Ungleichgewicht zwischen der Pflicht zur Offenlegung von Geschäftsinformationen privater Anlagegesellschaften und der entsprechenden Pflicht für andere Privatunternehmen geschaffen werden sollte;
11. weist darauf hin, dass nach einigen Aufsehen erregenden Fällen und Aktivitäten im Zusammenhang mit bekannten Unternehmen Hedge Fonds und Private-Equity-Investoren ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten sind; erkennt an, dass sowohl Hedge Fonds als auch Private-Equity-Gesellschaften auf die Kritik reagieren, indem sie Vorschläge zur Selbstregulierung machen, die das 'comply or explain'-Prinzip enthalten; ist der Auffassung, dass diese Kodizes (die als eigenständige Ergänzung zu Rechtsvorschriften existieren) rasch aufgenommen und weltweit verbreitet werden müssen, dass jedoch ausreichend Zeit eingeräumt werden muss, um ihre Auswirkungen zu analysieren;
12. vertritt die Ansicht, dass erprobte freiwillige Leitlinien eine bessere Grundlage für die Behandlung eines breiten Spektrums vielschichtiger Probleme und Umstände bieten, zumindest bis sie praxiserprobt sind; schlägt vor, eine Website für Verhaltenskodizes als alleinige Anlaufstelle für die Europäische Union einzurichten und international zu propagieren; schlägt vor, dass diese Website ein Register von Unternehmen enthält, die sich an die Verhaltenskodizes halten, sowie die Offenlegung ihrer Geschäftsinformationen und Erläuterungen zu Verstößen; stellt fest, dass die Gründe für die Nichteinhaltung von Bestimmungen auch lehrreich sein können; ist sich dessen bewusst, dass eine angemessene und wirksame Überwachung von Verhaltenskodizes nach wie vor ein ungelöstes Problem darstellt, das einer Lösung bedarf;
13. weist darauf hin, dass es keine einheitliche öffentliche Offenlegung von Staatsfonds (Sovereign Wealth Funds) gibt, und begrüßt die Initiative des Internationalen Währungsfonds, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, die einen internationalen Verhaltenskodex für Staatsfonds ausarbeiten soll; vertritt die Ansicht, dass ein solcher Verhaltenskodex in gewisser Weise zu einer Entmystifizierung der Tätigkeiten von Staatsfonds beitragen würde; fordert die Kommission auf, sich an diesem Prozess zu beteiligen;
14. weist darauf hin, dass in der EU Onshore-Hedge Fonds, Manager von Hedge Fonds und Private-Equity-Gesellschaften der geltenden Gesetzgebung unterworfen sind, insbesondere was den Marktmissbrauch betrifft, und dass sie durch Geschäftspartner sowie bei den damit zusammenhängenden Verkäufen von Anlagen in regulierte Produkte indirekt einer Regulierung unterliegen; verweist insbesondere darauf, dass Banken, die Hedge Fonds und private Beteiligungsgesellschaften finanzieren, selbst nach dem Gemeinschaftsrecht reguliert werden, u.a. etwa hinsichtlich einer angemessenen Eigenkapitalausstattung, Interessenkonflikten sowie Systemen und Kontrollen; stellt ferner fest, dass die Geschäftsbeziehungen von Banken mit Hedge Fonds und privaten Beteiligungsgesellschaften ihnen einen erheblichen Einfluss darauf ermöglichen, so viele Informationen von ihren Kunden anzufordern und zu erhalten, wie sie zur Erfüllung ihrer Rolle für notwendig erachten;
15. stellt fest, dass die Verbindung zwischen Hedge Fonds und ihren Geschäftspartnern während der jüngsten Turbulenzen auf den Finanzmärkten durch einen erzwungenen Fremdkapitalabbau deutlich wurde; stellt fest, dass für Beteiligungen die üblichen Offenlegungserfordernisse gelten; erkennt an, dass Anlageverwalter eine treuhänderische Verantwortung gegenüber den Anlegern haben und ihre Stimmrechte im Interesse der Anleger und unter Berücksichtigung des Anlagemandats des Investitionsinstruments ausüben sollten; stellt fest, dass Institute, die Aktien verleihen, gebührend berücksichtigen sollten, ob und wie die Aktien verwendet werden, auch für Abstimmungen;
16. vertritt die Ansicht, dass alle Untersuchungen zur Einführung eines EU-weiten Systems für die Aktionärsidentifizierung eine Kosten-Nutzen-Analyse zusätzlicher Berichtspflichten umfassen sollten, um einen Informationsüberfluss zu vermeiden;
17. hält im Hinblick darauf, dass gleiche Ausgangsbedingungen gewährleistet sein müssen, eine Ungleichbehandlung unterschiedlicher Anleger für unangemessen;
18. betont, dass zusätzliche, insbesondere häufige, Berichtspflichten bei Private Equity gerechtfertigt und in einem vertretbaren Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen müssen; vertritt in Bezug auf alle Kontexte die Ansicht, dass eine bessere Verknüpfung zwischen Vergütungspaketen und der langfristigen Performance hergestellt werden muss;
19. begrüßt den Vorschlag der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) zur Bewertung von Hedge Fonds-Beteiligungen und sieht seiner umfassenden Einführung erwartungsvoll entgegen; stellt fest, dass derzeit an der Bewertung nicht liquider Aktiva gearbeitet wird;
20. weist darauf hin, dass weder die Hedge Fonds noch die privaten Beteiligungsgesellschaften die Ursache der derzeitigen Turbulenzen auf den Finanzmärkten sind; pflichtet der von der Kommission, den Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank, dem Forum für Finanzstabilität, der IOSCO und anderen einvernehmlich geäußerten Auffassung bei, dass es einiger Zeit bedarf, um die Ursachen und Auswirkungen der Subprime-Krise gänzlich zu erfassen, und dass eine vorschnelle Reaktion im Legislativbereich ein Fehler wäre; stellt jedoch fest, dass ein mangelndes Verständnis komplexer Produkte und Ratings offenbar geworden ist und dass so bald wie möglich Maßnahmen zur Sicherstellung eines besseren Verständnisses, einer besseren Sichtbarkeit der Prozesse und der Bewertung für die verschiedenen Risikoarten wie Liquidität und Komplexität sowie Kreditwürdigkeit entwickelt werden sollten;
21. vertritt die Ansicht, dass hinsichtlich neuer Produkte Innovationen von großer Bedeutung sind und nicht unangemessen behindert werden dürfen; stellt fest, dass die Grundsätze der Vorsicht, der Sorgfalt von Aufsichtsbehörden und Anlegern und der Erkennbarkeit der Risiken wichtiger sind als ein Registrierungssystem;
22. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben oder ergreifen können, um dem Ausschlachten von Unternehmen zu begegnen, und zwar mit Blick auf die Verpflichtungen von Vorständen, und dass nichts darauf hindeutet, dass eine gemeinschaftsweite Maßnahme diesbezüglich wirksamer wäre;
23. unterstützt nicht die Entwicklung separater Rechtsvorschriften, die auf Hedge Fonds und private Beteiligungsgesellschaften ausgerichtet sind, sondern vertritt die Ansicht, dass die Kommission geeignete Anpassungen der bestehenden Regelung prüfen sollte; vertritt die Ansicht, dass alle Änderungen allgemeingültig sein müssen und niemanden benachteiligen dürfen; unterstützt nachdrücklich eine bessere Rechtsetzung und glaubt, dass eine Harmonierung nur dann erfolgen sollte, wenn ein nachweisliches Marktversagen vorliegt;
24. hält es im Sinne der Investitionsförderung für unpraktisch und kontraproduktiv, eine künstliche Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten privater Aktienanleger zu treffen;
25. empfiehlt, dass Hedge Fonds, die sich um Investitionen von Kleinanlegern bemühen, zur Auflage gemacht werden sollte, sich auf einen genau festgelegten Sektor und ein genau festgelegtes Risikoprofil zu verpflichten und nur durch Verkäufer verkauft werden sollten, die hinsichtlich ihrer fachlichen Qualifikationen, ihrer Beratungsfähigkeiten und ihrer ethischen Rechtschaffenheit speziell dazu bevollmächtigt sind;
26. ist der Auffassung, dass Wertpapierleihgeschäfte, die nur getätigt werden, um mit geliehenen Aktien oder Optionen an einer Abstimmung teilnehmen zu können, angesichts fehlender Verfahren zur Offenlegung von Stimmrechten, die durch geliehene Aktien oder Optionen erworben wurden, eine schlechte Praxis sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, erneut die Ausarbeitung einer Empfehlung zu erwägen, durch die jene, die Aktion verleihen, in die Lage versetzt werden, ihr Stimmrecht durch Rückruf oder auf andere Weise auszuüben, und zu gewährleisten, dass das Abstimmungsverhalten institutioneller Investoren offengelegt wird.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
19.5.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 2 10 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mariela Velichkova Baeva, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, David Casa, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Benoît Hamon, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Othmar Karas, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Kurt Joachim Lauk, Andrea Losco, Astrid Lulling, Florencio Luque Aguilar, Hans-Peter Martin, John Purvis, Bernhard Rapkay, Dariusz Rosati, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ieke van den Burg, Cornelis Visser, Sahra Wagenknecht |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Dragoş Florin David, Harald Ettl, Alain Lipietz, Vladimír Maňka, Thomas Mann, Poul Nyrup Rasmussen, Margaritis Schinas, Theodor Dumitru Stolojan |
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ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
26.6.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Carlo Casini, Titus Corlăţean, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Neena Gill, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Klaus-Heiner Lehne, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Hartmut Nassauer, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Rainer Wieland, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Sharon Bowles, Vicente Miguel Garcés Ramón, Jean-Paul Gauzès, Eva Lichtenberger, József Szájer, Ieke van den Burg |
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