BERICHT über Medienkonzentration und -pluralismus in der Europäischen Union
10.7.2008 - (2007/2253(INI))
Ausschuss für Kultur und Bildung
Berichterstatterin: Marianne Mikko
- ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
- ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu Medienkonzentration und -pluralismus in der Europäischen Union
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[1],
– unter Hinweis auf das dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten[2],
– in Kenntnis des internen Arbeitsdokuments der Kommission mit dem Titel „Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ (SEK(2007)0032),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit[3],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2002 zur Medienkonzentration[4],
– in Kenntnis des Unesco-Übereinkommens über Schutz und Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt) aus dem Jahre 2005,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zu den Gefahren der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte) in der EU, vor allem in Italien[5],
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (2001/C 320/04),
– in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 25. Januar 1999 betreffend den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (1999/C 30/01),
– in Kenntnis der Empfehlung Rec(2007)3 vom 31. Januar 2007 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten betreffend den Auftrag der öffentlich-rechtlichen Medien in der Informationsgesellschaft,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0303/2008),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Engagement für die Verteidigung und Förderung des Medienpluralismus als wesentlichen Pfeiler des in Artikel 11 der Charta der Grundrechte verankerten Rechts auf Informationsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung, die nach wie vor Grundprinzipien zur Wahrung der Demokratie, des bürgerlichen Pluralismus und der kulturellen Vielfalt sind, bekräftigt hat,
B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament wiederholt geäußert hat, die Kommission solle sowohl im Mediensektor als auch in der Informationsgesellschaft insgesamt einen stabilen Rechtsrahmen vorsehen, der ein gleichwertiges Schutzniveau des Pluralismus in den Mitgliedstaaten gewährleistet und es den Betreibern ermöglicht, die vom Binnenmarkt eröffneten Chancen zu nutzen,
C. in der Erwägung, dass der Begriff Medienpluralismus, wie die Kommission in ihrem oben genannten internen Arbeitsdokument unterstreicht, nicht auf das Problem der Konzentration von Unternehmensmacht beschränkt werden darf, sondern auch Fragen in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten, die politische Macht, den wirtschaftlichen Wettbewerb, die kulturelle Vielfalt, die Entwicklung neuer Technologien, die Transparenz und die Arbeitsbedingungen der Journalisten in der Europäischen Union umfasst,
D. in der Erwägung, dass die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten über die erforderlichen Ressourcen und Einrichtungen verfügen müssen, die ihnen eine wirkliche Unabhängigkeit von politischem Druck und den Marktkräften garantieren,
E. in der Erwägung, dass sich derzeit die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten völlig ungerechtfertigt und zum Nachteil der Qualität ihrer Inhalte gedrängt fühlen, um Einschaltquoten mit den kommerziellen Sendern zu konkurrieren, deren letztendliches Ziel nicht Qualität, sondern die Befriedigung der Nachfrage der großen Mehrheit ist,
F. in der Erwägung, dass das Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt u.a. der Schaffung von die Medienvielfalt begünstigenden Bedingungen beträchtliche Bedeutung beimisst,
G. in der Erwägung, dass dasselbe Unesco-Übereinkommen den Vertragsparteien das Recht zugesteht, Maßnahmen zur Förderung der Vielfalt der Medien, u.a. durch einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk, zu ergreifen,
H. in der Erwägung, dass die bedeutende Rolle der öffentlichen audiovisuellen Medien für die Gewährleistung des Pluralismus im Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt anerkannt wird und ebenso auch im Protokoll des Vertrags von Amsterdam zum System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Mitgliedstaaten, wo es heißt, dass das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks untrennbar verknüpft ist mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit der Notwendigkeit, den Medienpluralismus zu gewährleisten, wobei es den Mitgliedstaaten obliegt, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks festzulegen und für dessen Finanzierung Sorge zu tragen,
I. in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission von 2001 die zentrale Rolle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Förderung des Pluralismus und der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in vollem Umfang anerkannt und betont wird, dass sich die Kommission bei der Prüfung der betreffenden staatlichen Beihilfen auf Kriterien wie Förderung des Pluralismus und der kulturellen Vielfalt sowie Befriedigung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse jeder Gesellschaft stützt,
J. in der Erwägung, dass in der Entschließung des Rates vom 25. Januar 1999 bekräftigt wird, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk von entscheidender Bedeutung für Pluralismus ist, und gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen umfassenden Auftrag erteilen, der dessen Rolle, der Öffentlichkeit die Vorteile neuer audiovisueller und Informationsdienste sowie neuer Technologien nahe zu bringen, widerspiegelt,
K. in der Erwägung, dass das oben erwähnte Protokoll zum Vertrag von Amsterdam vom Rat angenommen wurde, um die Befugnis der Mitgliedstaaten zu sichern, ihren nationalen öffentlich-rechtlichen Rundfunk in einer Weise zu organisieren, die den demokratischen und kulturellen Bedürfnissen ihrer Gesellschaft entspricht, um so dem Ziel, den Medienpluralismus zu wahren, am besten zu dienen,
L. in der Erwägung, dass in der oben erwähnten Empfehlung des Ministerkomitees die spezielle Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Quelle unparteiischer und unabhängiger Informationen und Kommentare sowie innovativer und unterschiedlichster Inhalte, die hohen ethischen und Qualitätsnormen entsprechen, sowie als Forum für öffentliche Debatten und Mittel zur Förderung einer umfassenderen demokratischen Teilhabe einzelner Personen herausgestellt und demzufolge darin gefordert wird, dass die Mitgliedstaaten nach wie vor befugt sein müssen, diesen Auftrag so anzupassen, dass er seinen Zweck in einer neuen Medienlandschaft erfüllt,
M. in der Erwägung, dass der Medienpluralismus nur über ein angemessenes politisches Gleichgewicht in den Inhalten des öffentlich-rechtlichen Fernsehens gewährleistet werden kann,
N. in der Erwägung, dass erfahrungsgemäß eine uneingeschränkte Eigentumskonzentration den Pluralismus und die kulturelle Vielfalt gefährdet, und in der Erwägung, dass ein ausschließlich auf dem freien Marktwettbewerb beruhendes System allein den Medienpluralismus nicht gewährleisten kann,
O. in der Erwägung, dass sich in Europa das Zwei-Säulen-Modell für privates und öffentlich-rechtliches Fernsehen und audiovisuelle Mediendienste zur Stärkung des Medienpluralismus bewährt hat und weiterentwickelt werden sollte,
P. in der Erwägung, dass die Eigentumskonzentration eine zunehmende Abhängigkeit der Angehörigen der Medienberufe von den Eigentümern großer Medienunternehmen bewirkt,
Q. in der Erwägung, dass die neuen Technologien und insbesondere der Übergang zur digitalen Technologie in Bezug auf Herstellung und Vertrieb audiovisueller Inhalte sowie der Markteintritt neuer Kommunikationsmittel und Informationsdienste die Quantität der verfügbaren Erzeugnisse und der Verbreitungsformen stark beeinflusst haben, jedoch unter Hinweis darauf, dass die zahlenmäßige Zunahme der Medien und Dienste nicht automatisch auch die Vielfalt ihrer Inhalte gewährleistet und dass deshalb neue, aktualisierte Instrumente erforderlich sind, die den Medienpluralismus und die kulturelle Vielfalt sowie die rechtzeitige und wahrheitsgetreue Information der Bürger gewährleisten,
R. in der Erwägung, dass der gegenwärtige Regulierungsrahmen für die Telekommunikation, der den direkten Zusammenhang und die Interdependenz zwischen Regelungen über Infrastrukturen und Regelungen über Inhalte widerspiegelt, den Mitgliedstaaten geeignete technische Instrumente zum Schutz des Pluralismus von Medien und Inhalten an die Hand gibt, wie z.B. die Vorschriften über die Zugänglichkeit und die Sendesignale (access and must carry rules),
S. jedoch unter Hinweis darauf, dass die Wahrung des Informationspluralismus und der Vielfalt der Inhalte nicht automatisch durch die technologischen Fortschritte gewährleistet ist, sondern mittels einer aktiven, konstanten und wachsamen Politik seitens der nationalen und europäischen Behörden erfolgen muss,
T. in der Erwägung, dass durch das Internet der Zugang zu verschiedenen Informationsquellen, Meinungen und Standpunkten zwar enorm zugenommen hat, dass das Internet die traditionellen Medien vorläufig jedoch noch nicht als entscheidende Instrumente für die Bildung der öffentlichen Meinung ersetzt hat,
U. in der Erwägung, dass Zeitungsverleger ihre Inhalte aufgrund der technologischen Entwicklungen immer mehr über das Internet verbreiten und daher weitgehend von (Online-) Werbeeinnahmen abhängig sind,
V. in der Erwägung, dass die Medien nach wie vor ein Instrument der politischen Einflussnahme sind und dass die bei privaten Medienunternehmen bestehende Tendenz, sich vor allem am finanziellen Gewinn zu orientieren, die Fähigkeit der Medien zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Hüter der Demokratie erheblich gefährdet; in der Erwägung, dass dies die Gefahr einer Einbuße an Vielfalt, Qualität der Inhalte und Meinungspluralismus birgt; demzufolge in der Erwägung, dass der Schutz des Medienpluralismus nicht ausschließlich den Marktmechanismen überlassen werden sollte,
W. in der Erwägung, dass große Medienunternehmen starke und häufig vorherrschende Stellungen in einigen Mitgliedstaaten aufgebaut haben, und in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Medien gefährdet wird durch die Existenz von Pressegruppen, die Unternehmen gehören, die öffentliche Aufträge vergeben können,
X. in der Erwägung, dass der Beitrag multinationaler Medienunternehmen in einigen Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung für die Neubelebung der Medienlandschaft ist, dass jedoch die Arbeits- und Vergütungsbedingungen auch verbesserungsbedürftig sind,
Y. in der Erwägung, dass die Bedingungen und die Qualität der Arbeit der Medienangehörigen verbessert werden müssen, und in der Erwägung, dass eine wachsende Zahl von Journalisten unter unsicheren Bedingungen beschäftigt wird, weil Sozialgarantien fehlen,
Z. in der Erwägung, dass das EU-Wettbewerbsrecht sich nur in beschränktem Maße für eine Befassung mit Fragen der Medienkonzentration eignet, da die Tätigkeiten, die zu einer vertikalen und horizontalen Medienkonzentration in den neuen Mitgliedstaaten der EU führen, nicht an die finanziellen Grenzen stoßen, bei denen das EU-Wettbewerbsrecht Anwendung finden würde,
AA. in der Erwägung, dass allzu restriktive Eigentumsregelungen in den Medien die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen auf dem Weltmarkt beeinträchtigen und den Einfluss nicht-europäischer Mediengruppen verstärken könnten,
AB. in der Erwägung, dass die Mediennutzer Zugang zu einem breiten Spektrum von Inhalten haben sollten,
AC. in der Erwägung, dass die Medienschaffenden die Erzeugung einer möglichst hohen inhaltlichen Qualität anstreben, dass die Umstände jedoch nicht allenthalben zufrieden stellend sind, um dies in allen Mitgliedstaaten zu erreichen,
AD. in der Erwägung, dass die starke Zunahme neuer Medien (Breitband-Internet, Satellitenkanäle, terrestrische digitale Kanäle usw.) und die vielfältigen Formen des Medieneigentums an sich keine ausreichenden Voraussetzungen sind, um den Pluralismus der Medieninhalte zu gewährleisten,
AE. in der Erwägung, dass die Vorschriften betreffend die Qualität der Inhalte und den Schutz von Minderjährigen sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch im kommerziellen Bereich Anwendung finden sollten,
AF. in der Erwägung, dass Medienunternehmen mit Blick auf den Medienpluralismus und die Wahrung der Demokratie unersetzlich sind und sich deshalb aktiver mit Praktiken betreffend das Berufsethos und die soziale Verantwortung befassen sollten,
AG. in der Erwägung, dass kommerzielle Medien zunehmend auf private nutzererzeugte Inhalte, insbesondere audiovisuelle Inhalte, zurückgreifen, manchmal gegen eine geringe Gebühr oder gratis, was Probleme im Bereich von Ethik und Schutz des Privatlebens aufwirft und Journalisten und sonstige Medienangehörige unter unbotmäßigen Wettbewerbsdruck setzt,
AH. in der Erwägung, dass bei einer verstärkten Inanspruchnahme von nutzererzeugten Inhalten die Vorschriften in Bezug auf die Privatsphäre von Bürgern und Personen des öffentlichen Lebens nicht immer beachtet werden, und in der Erwägung, dass daher rechtliche Mechanismen für den Schutz der Betroffenen geschaffen werden müssen,
AI. in der Erwägung, dass Weblogs einen wichtigen neuen Beitrag zum Medienpluralismus darstellen und immer mehr als übliches Medium für die Selbstdarstellung von Angehörigen der Medienberufe sowie von Privatpersonen dienen, dass aber ihre Verbreitung die Schaffung von Rechtsmitteln für die Übertragung der Haftung bei Rechtsstreitigkeiten und das Recht auf Gegendarstellung erfordert,
AJ. in der Erwägung, dass den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten eine stabile Finanzierung gewährt werden muss, dass sie fair und ausgewogen handeln und über die Mittel verfügen müssen, um das öffentliche Interesse und soziale Werte zu fördern,
AK. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten einen großen Spielraum für die Auslegung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Medien und deren Finanzierung haben,
AL. in der Erwägung, dass die öffentlich-rechtlichen Medien eine beachtenswerte Marktpräsenz nur im audiovisuellen und nichtlinearen Bereich haben,
AM. in der Erwägung, dass das europäische audiovisuelle Modell auch weiterhin auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen einem starken, unabhängigen und pluralistischen öffentlich-rechtlichen Sektor und einem dynamischen kommerziellen Sektor beruhen muss und dass der Fortbestand dieses Modells für die Vitalität und Qualität des Schaffens, den Medienpluralismus sowie für die Achtung und Förderung der kulturellen Vielfalt unerlässlich ist,
AN. in der Erwägung, dass die öffentlich-rechtlichen Medien der Mitgliedstaaten zuweilen sowohl unter einer unzureichenden Finanzierung als auch unter politischer Druckausübung leiden,
AO. in der Erwägung, dass der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk von jedem Mitgliedstaat erteilte Auftrag eine dauerhafte Finanzierung und eine garantierte Unabhängigkeit erfordert, was bei weitem nicht in allen Mitgliedstaaten der Fall ist,
AP. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten die öffentlich-rechtlichen Medien eine gewichtige Rolle sowohl in Bezug auf Qualität als auch Einschaltquoten spielen können,
AQ. in der Erwägung, dass der öffentliche Zugang für alle zu einem diversifizierten Inhalt von hoher Qualität vor dem Hintergrund des technologischen Wandels und verstärkter Konzentration und in einem immer stärker konkurrierenden und globalisierten Umfeld von immer entscheidenderer Bedeutung wird; in der Erwägung, dass die audiovisuellen öffentlich-rechtlichen Medien ausschlaggebend für eine demokratische Meinungsbildung sind, damit die Menschen sich mit der kulturellen Vielfalt vertraut machen können und der Pluralismus gewährleistet ist; ferner in der Erwägung, dass diese Dienste die neuen Übertragungsplattformen zur Erfüllung ihres Auftrags nutzen müssen, d.h. alle Gesellschaftsgruppen zu erreichen, mit welcher Zugangsart auch immer,
AR. in der Erwägung, dass die öffentlich-rechtlichen Medien eine angemessene öffentliche Finanzierung erfordern, damit sie mit einem Angebot an kulturellen oder informativen Inhalten von hoher Qualität mit den kommerziellen Medien konkurrieren können,
AS. in der Erwägung, dass im vergangenen Jahrzehnt neue Medienkanäle entstanden sind, und in der Erwägung, dass ein steigender Anteil der Werbeeinnahmen für Internetforen ein Anlass zur Besorgnis bei den traditionellen Medien ist,
AT. in der Erwägung, dass die öffentlich-rechtlichen und die kommerziellen Sendeanstalten auch weiterhin in der durch die Vielfalt der Übertragungsplattformen gekennzeichneten neuen audiovisuellen Landschaft zusammen mit neuen Akteuren komplementäre Rollen spielen werden,
AU. in der Erwägung, dass die EU eigentlich nicht befugt ist, die Medienkonzentration zu regeln, dass aber ihre Befugnisse in verschiedenen Politikbereichen sie dazu befähigen, beim Schutz und bei der Förderung des Medienpluralismus eine aktive Rolle zu spielen; in der Erwägung, dass Wettbewerbsrecht und die Vorschriften über staatliche Beihilfen, die Regelung des audiovisuellen und Telekommunikationssektors sowie die Außen(handels)beziehungen Bereiche sind, in denen die EU aktiv eine Politik zur Stärkung und Förderung des Medienpluralismus verfolgen kann und sollte,
AV. in der Erwägung, dass die Zahl von Konflikten betreffend die freie Meinungsäußerung ständig zunimmt,
AW. in der Erwägung, dass der Medienerziehung in der Informationsgesellschaft eine entscheidende Rolle im Hinblick auf die Befähigung der Bürger zu einer bewussten und aktiven Teilhabe am demokratischen Leben zukommt,
AX. in der Erwägung, dass aufgrund des gestiegenen Informationsangebots (insbesondere durch das Internet) die Auslegung und Einschätzung des Wertes der Information immer mehr an Bedeutung gewinnt,
AY. in der Erwägung, dass die Medienkompetenz der Bürger der Europäischen Union viel intensiver gefördert werden muss,
AZ. in der Erwägung, dass die europäischen Medien nunmehr in einem globalisierten Markt tätig sind, was bedeutet, dass umfassende restriktive Bestimmungen über ihren Eigentumsstatus ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Unternehmen in Drittländern, die nicht an entsprechende Beschränkungen gebunden sind, deutlich vermindern werden; in der Erwägung, dass deshalb ein Gleichgewicht zwischen der konsequenten Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Einführung von Sicherheitsventilen zugunsten der Medienvielfalt einerseits und der Gewährleistung der erforderlichen Flexibilität für die Unternehmen des Sektors zur Sicherung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem internationalen Medienmarkt andererseits erreicht werden muss,
BA. in der Erwägung, dass wir in einer Gesellschaft leben, die ständig mit Informationen bombardiert wird, Echtzeitkommunikation und ungefilterten Nachrichten ausgesetzt ist, während für die Auswahl von Informationen spezifische Kompetenzen erforderlich sind,
BB. in der Erwägung, dass die Stärkung und Förderung des Medienpluralismus ein grundlegendes Element der (handelspolitischen und sonstigen) Außenbeziehungen der EU, insbesondere im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik, der Erweiterungsstrategie und der bilateralen Partnerschaftsabkommen, bilden muss,
1. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Medienpluralismus zu wahren, dafür zu sorgen, dass alle EU-Bürger Zugang zu freien und vielfältigen Medien in allen Mitgliedstaaten haben, und Verbesserungen zu empfehlen, wo sie erforderlich sind;
2. ist der Überzeugung, dass ein pluralistisches Mediensystem eine Grundvoraussetzung für das Fortbestehen des demokratischen europäischen Gesellschaftsmodells ist;
3. stellt fest, dass die europäische Medienlandschaft einer fortschreitenden Konvergenz sowohl im Medien- als auch im Marktbereich ausgesetzt ist;
4. betont, dass die Eigentumskonzentration im Mediensystem ein Umfeld schafft, das die Entstehung von Monopolen auf dem Werbemarkt begünstigt, Hindernisse für den Marktzutritt für neue Akteure schafft und auch zu einer Vereinheitlichung der Medieninhalte führt;
5. verweist darauf, dass die Entwicklung des Mediensystems zunehmend durch Gewinnstreben motiviert ist und daher gesellschaftliche, politische oder ökonomische Prozesse bzw. in den Verhaltenskodizes der Journalisten verankerte Werte nicht in gebührendem Maße gewahrt werden; ist deshalb der Ansicht, dass das Wettbewerbsrecht mit dem Medienrecht verzahnt werden muss, um Zugang, Wettbewerb und Qualität zu gewährleisten und Interessenkonflikte zwischen der Eigentumskonzentration im Medienbereich und der politischen Macht, die dem freien Wettbewerb, gleichen Wettbewerbsbedingungen für alle und dem Pluralismus schaden, zu vermeiden;
6. fordert daher, dass sowohl die Ausgewogenheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern – in den Mitgliedstaaten, in denen es öffentlich-rechtliche Sender gibt – als auch die Verzahnung des Wettbewerbs- und des Medienrechts gewährleistet werden, um die Medienpluralität zu stärken; betont, dass auch die öffentlich-rechtlichen Sender zunehmend gewinnorientiert handeln, wodurch sich häufig Fragen nach der angemessenen Verwendung der öffentlichen Mittel stellen;
7. ist der Ansicht, dass die Behörden vor allem bestrebt sein sollten, Bedingungen zu schaffen, die eine hohe Qualität der Medien (auch der öffentlich-rechtlichen Medien) gewährleisten, die Medienvielfalt sicherstellen und die uneingeschränkte Unabhängigkeit der Journalisten garantieren;
8. fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Medienkonzerne, um damit einen wichtigen Beitrag zum Wirtschaftswachstum zu leisten, was auch durch eine stärkere Sensibilisierung und mehr Verständnis bei den Bürgern für Wirtschafts- und Finanzfragen zu fördern ist;
9. verweist auf den zunehmenden Einfluss von Medieninvestoren aus Drittstaaten in der EU, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten;
10. fordert eine konsequente Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen auf europäischer und nationaler Ebene, um eine hohe Wettbewerbsintensität sicherzustellen und den Marktzutritt für neue Wettbewerber zu ermöglichen;
11. ist der Auffassung, dass das EU-Wettbewerbsrecht zur Begrenzung der Medienkonzentration beigetragen hat; betont jedoch die Bedeutung eigenständiger, mitgliedstaatlicher Medienkontrolle und fordert zu diesem Zweck, dass die Medienregulierung auf nationaler Ebene wirksam, eindeutig, transparent und qualitativ hochwertig sein muss;
12. begrüßt die Absicht der Kommission, konkrete Indikatoren zur Bewertung des Medienpluralismus zu erarbeiten;
13. fordert, dass neben dem Medienpluralismus weitere Indikatoren als Kriterien für die Medienanalyse herangezogen werden, die u.a. deren Ausrichtung in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschen- und Minderheitenrechte sowie berufliche Verhaltenskodizes für Journalisten beinhalten;
14. ist der Auffassung, dass die Vorschriften über die Medienkonzentration nicht nur das Eigentum an und die Produktion von Medieninhalten, sondern auch die (elektronischen) Kanäle und Mechanismen für den Zugang zu und die Verbreitung von Inhalten im Internet, so z.B. Suchmaschinen, regeln sollten;
15. betont, dass es notwendig ist, den Zugang zu Informationen für behinderte Menschen sicherzustellen;
16. regt in dieser Hinsicht die Schaffung von unabhängigen Medienbeauftragten oder vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten an, in denen solche Einrichtungen noch nicht bestehen;
17. erkennt an, dass die Selbstregulierung bei der Sicherstellung des Medienpluralismus eine wichtige Rolle spielt; begrüßt die bestehenden Initiativen der Branche in diesem Bereich;
18. unterstützt die Schaffung einer Charta für Medienfreiheit, um die freie Meinungsäußerung und den Pluralismus zu gewährleisten;
19. fordert, dass die Medienfreiheit beachtet wird und die Medienberichterstattung stets im Einklang mit dem Ethikkodex steht;
20. unterstreicht, dass Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen für Medienpluralismus auf der Grundlage verlässlicher und neutraler Indikatoren erforderlich sind;
21. unterstreicht, dass die Behörden der EU und der Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit von Journalisten und Herausgebern durch angemessene und konkrete rechtliche und soziale Garantien gewährleisten müssen, und bekräftigt, dass hierfür redaktionelle Statuten geschaffen und in den Mitgliedstaaten und auf sämtlichen Märkten, auf denen in der EU niedergelassene Medienunternehmen tätig sind, einheitlich angewandt werden müssen, die der Einmischung der Eigentümer, Aktionäre oder externer Einrichtungen wie etwa der Regierungen in die Informationsinhalte vorbeugen;
22. fordert die Mitgliedstaaten auf, durch geeignete Mittel ein angemessenes Gleichgewicht zwischen sensiblen politischen und sozialen Aspekten zu gewährleisten, und zwar insbesondere im Rahmen von Nachrichtensendungen und aktuellen Programmen;
23. schlägt die Förderung von Ethikkodizes und Nutzungsbedingungen für private nutzererzeugte Inhalte in kommerziellen Veröffentlichungen und Kanälen sowie die Einführung von Gebühren vor, die dem kommerziellen Wert der nutzererzeugten Inhalte entsprechen;
24. begrüßt die Dynamik und Vielfalt, die durch die neuen Medien in die Medienlandschaft eingebracht wird, und befürwortet einen verantwortungsbewussten Einsatz sämtlicher neuer Technologien, z.B. mobiles Fernsehen als Plattform von kommerziellen, öffentlich-rechtlichen und Bürgermedien;
25. schlägt vor, den rechtlichen Status von Weblogs und von auf nutzererzeugten Inhalten basierenden Internetseiten im Sinne einer rechtlichen Gleichstellung mit jeder anderen Form der öffentlichen Meinungsäußerung klarzustellen;
26. unterstützt den Schutz der Urheberrechte auf der Ebene der Online-Medien, in deren Rahmen Dritte die Quelle angeben müssen, wenn sie Erklärungen übernehmen;
27. empfiehlt die Aufnahme der Medienkompetenz in die Europäischen Kernkompetenzen und unterstützt die Entwicklung des Europäischen Basislehrplans für Medienkompetenz bei gleichzeitiger Hervorhebung ihrer Rolle bei der Überwindung jeglicher Art von digitaler Kluft;
28. verweist darauf, dass die Medienerziehung darin bestehen muss, den Bürgern die Mittel an die Hand zu geben, damit sie das immer größere Informationsvolumen, mit dem sie konfrontiert sind, kritisch zu beurteilen in der Lage sind, so wie es in der Empfehlung 1466(2000) des Europarates festgelegt ist, denn durch diesen Lernprozess werden die Bürger in die Lage versetzt, Botschaften zu formulieren und die am besten geeigneten Medien für deren Kommunikation auszuwählen und so ihr Recht auf Informationsfreiheit und freie Meinungsäußerung umfassend auszuüben;
29. fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihrem europäischen Konzept für die Medienkompetenz den Normen für die Fertigkeit zur kritischen Beurteilung von Inhalten und dem Austausch bewährter Verfahren genügend Aufmerksamkeit zu schenken;
30. fordert die Kommission auf, sich zu verpflichten, einen stabilen Rechtsrahmen zu fördern, der ein hohes Schutzniveau des Pluralismus in allen Mitgliedstaaten gewährleistet;
31. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen stabilen und objektiven Rahmen zu schaffen, um Sendelizenzen für Kabelfernsehen, Satellitenfernsehen oder analogen bzw. digitalen Sendebetrieb auf der Grundlage von transparenten und ausgewogenen Kriterien zu gewähren, um ein pluralistisches Wettbewerbssystem zu schaffen und Missbräuche durch Unternehmen mit Monopol‑ oder marktbeherrschender Stellung zu verhindern;
32. fordert die Kommission auf, die Probleme aufgrund der ethikwidrigen Verwendung und des kommerziellen Missbrauchs von nutzererzeugten Inhalten zu berücksichtigen;
33. erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass in den Beschlüssen der nationalen Regulierungsbehörden stets ein ausgewogenes Verhältnis angestrebt werden muss zwischen den ihnen übertragenen Aufgaben und der freien Meinungsäußerung, deren Schutz letztendlich den Gerichten obliegt;
34. erinnert die Kommission daran, dass sie wiederholt aufgefordert wurde, eine Richtlinie vorzulegen, die darauf abzielt, Pluralismus zu gewährleisten und kulturelle Vielfalt zu fördern und zu wahren, so wie es in dem Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt vorgesehen ist, sowie allen Medienunternehmen den Zugang zu den technischen Mitteln zu sichern, die es ihnen erlauben, die Gesamtheit aller Nutzer zu erreichen;
35. fordert die Mitgliedstaaten auf, hochwertige öffentlich-rechtliche Sendeanstalten zu unterstützen, die eine echte Alternative zum Programmschema der kommerziellen Sender bieten können und die, ohne dass sie zwangsläufig um Einschaltquoten und um Werbeeinnahmen konkurrieren müssen, einen herausragenderen Platz in der europäischen Medienlandschaft einnehmen können als Stützen bei der Aufrechterhaltung des Medienpluralismus, des demokratischen Dialogs und des Zugangs aller Bürger zu qualitativ hochwertigen Inhalten;
36. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen europäischen Regulierungsbehörden zu unterstützen sowie die formellen und informellen Diskussionen und den Meinungsaustausch zwischen Regulierungsbehörden im Rundfunk- und Fernsehbereich zu intensivieren;
37. empfiehlt, dass die öffentlich-rechtlichen Medien in den Mitgliedstaaten dort, wo es angebracht ist, den multikulturellen Charakter von Regionen widerspiegeln;
38. spricht sich für die Bekanntgabe der Medieneigentümer aus, um so eine größere Transparenz in Bezug auf die Ziele und die Hintergründe der Sender und Herausgeber zu erreichen;
39. ermutigt die Mitgliedstaaten, sich dafür einzusetzen, dass die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts auf die Medien sowie auf den Internet- und Kommunikationstechnologiesektor den Medienpluralismus erleichtert und fördert; appelliert an die Kommission, bei der Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln deren Auswirkungen auf den Medienpluralismus zu berücksichtigen;
40. empfiehlt, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen so gestaltet und angewandt werden, dass die öffentlich-rechtlichen und Bürgermedien ihre Aufgabe in einem dynamischen Umfeld erfüllen können und gewährleistet wird, dass öffentlich-rechtliche Medien die Funktion wahrnehmen, die ihnen von den Mitgliedstaaten übertragen wurde, und zwar in transparenter und verantwortungsvoller Weise, wobei der Missbrauch öffentlicher Mittel aus Gründen der politischen oder wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zu verhindern ist;
41. ersucht die Kommission, das Unesco-Übereinkommen über kulturelle Vielfalt und die vorstehend erwähnte Empfehlung des Europarats gebührend zu berücksichtigen, wenn sie eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Revision der EG-Rundfunkmitteilung trifft; ersucht für den Fall, dass die Kommission beschließt, die bestehenden Leitlinien zu revidieren, darum, dass alle vorgeschlagenen Maßnahmen oder Klarstellungen an ihren Auswirkungen für den Pluralismus der Medien gemessen und die Befugnisse der Mitgliedstaaten entsprechend respektiert werden;
42. empfiehlt, dass die Kommission das Verfahren der Revision der EG-Rundfunkmitteilung – falls sie dies für notwendig hält – als Möglichkeit zur Stärkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als wichtigen Garant des Medienpluralismus in der EU nutzt;
43. hält es zur Erfüllung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen audiovisuellen Medien im Zeitalter der digitalen Technologie für notwendig, dass diese über die traditionellen Programme hinaus neue Informationsdienste und Medien entwickeln und in der Lage sind, sich an jedem digitalen Netzwerk und jeder digitalen Plattform zu beteiligen;
44. begrüßt es, dass in einigen Mitgliedstaaten Auflagen bestehen, wonach Kabelfernsehanbieter staatliche Kanäle abdecken und einen Teil der digitalen Übertragungskapazität an öffentlich-rechtliche Anbieter abtreten müssen;
45. fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Einklang mit einer dynamischen und zukunftssicheren Auslegung des oben genannten Protokolls des Vertrags von Amsterdam großzügig aufzufassen, und zwar insbesondere im Hinblick auf eine unbeschränkte Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an technologischen Entwicklungen und abgeleiteten Formen der Produktion und Präsentation von Inhalten (sowohl in Form linearer als auch nichtlinearer Dienstleistungen); ist der Auffassung, dass dies auch eine angemessene Finanzierung für neue Dienstleistungen als Teil des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beinhalten sollte;
46. erinnert daran, dass bei der Regelung zur Nutzung der Frequenzen Ziele des öffentlichen Interesses wie Medienpluralismus berücksichtigt werden müssen und dass sie daher keiner rein marktorientierten Regelung unterworfen werden kann; ist ferner der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten weiterhin über die Zuteilung von Frequenzen für die spezifischen Erfordernisse ihrer Gesellschaften entscheiden sollten, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung und Förderung des Medienpluralismus;
47. empfiehlt, während der Revision des Telekom-Pakets Übertragungsverpflichtungen beizubehalten und erforderlichenfalls auszuweiten;
48. stimmt der Empfehlung des Europarats zum Medienpluralismus (CM/Rec (2007)2) zu, der zufolge ein fairer Zugang für Inhaltsanbieter zu elektronischen Kommunikationsnetzen gewährleistet werden sollte;
49. verweist auf seine Entschließung vom 13. November 2007 zur Interoperabilität digitaler interaktiver Fernsehdienste[6], da die Interoperabilität von grundlegender Bedeutung für den Medienpluralismus ist;
50. fordert ein ausgewogenes Vorgehen bei der Zuweisung der digitalen Dividende, um gleichen Zugang für alle Akteure zu garantieren und dadurch den Medienpluralismus zu gewährleisten;
51. ist besorgt über die marktbeherrschende Stellung einiger großer Online-Akteure, durch die der Marktzugang neuer Akteure beschränkt wird und dadurch Kreativität und Unternehmertum in diesem Sektor beeinträchtigt werden;
52. fordert mehr Transparenz im Hinblick auf personenbezogene Daten und Informationen über Nutzer, die von Internet-Suchmaschinen, E-Mail-Providern und Websites für die soziale Vernetzung gespeichert werden;
53. ist der Ansicht, dass durch Regulierung auf EU-Ebene der Zugang zu elektronischen Programmführern und ähnlichen Übersichts- und Navigationseinrichtungen ausreichend geschützt wird, dass jedoch weitere Maßnahmen im Hinblick auf die Art und Weise der Präsentation von Informationen über die verfügbaren Programme erwogen werden können, so dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse leicht zugänglich sind; appelliert an die Kommission, mit Hilfe von Konsultationsverfahren zu prüfen, ob Mindestleitlinien bzw. sektorspezifische Regelungen erforderlich sind, um den Medienpluralismus zu gewährleisten;
54. fordert, die Ausgewogenheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern sowie die kohärente Anwendung des Wettbewerbs- und des Medienrechts zu gewährleisten, um den Medienpluralismus zu stärken;
55. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Die Zahl der EU-Mitgliedstaaten hat sich seit Anfang 2004 fast verdoppelt. Eine der größten Herausforderungen nach der Erweiterung besteht darin, die Konvergenz der Normen zum Schutz der Demokratie und Grundfreiheiten in Richtung auf die höchsten bestehenden Niveaus zu gewährleisten.
In diesem Zusammenhang begrüßt der Bericht sämtliche Initiativen zur Wahrung der Demokratie und unterstreicht, dass die Medien nach wie vor ein einflussreiches politisches Instrument sind, das nicht nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet werden sollte.
Der Bericht erkennt die Entscheidung der Europäischen Kommission an, die Festlegung verlässlicher und unparteiischer Indikatoren für den Medienpluralismus einem Konsortium von drei europäischen Universitäten zu übertragen. Ferner unterstreicht dieser Bericht, dass die Kontroll- und Umsetzungssysteme auf der Grundlage der so festgelegten Indikatoren eingeführt werden müssen. Medienbeauftragte werden als Teil des erforderlichen Systems betrachtet.
Der Bericht erkennt auch die anhaltenden Bemühungen von Vertretern der Herausgeber und Journalisten an, eine Charta für Medienfreiheit zu schaffen. Ferner unterstreicht der Bericht die Notwendigkeit von sozialen und rechtlichen Garantien für Journalisten und Herausgeber.
Der Bericht spricht sich dafür aus, dass die multinationalen Unternehmen in jedem Land, in dem sie tätig sind, bewährte Verfahren für verlegerische und journalistische Freiheit übernehmen. Er bekundet Besorgnis im Hinblick auf niedrigere Standards in den Mitgliedstaaten, die der EU in den Jahren 2004 und 2007 beigetreten sind.
Die Entwicklung und Akzeptanz neuer Technologien haben zum Entstehen neuer Medienkanäle und neuer Arten von Inhalten geführt. Das Aufkommen neuer Medien hat mehr Dynamik und Vielfalt in die Medienlandschaft eingebracht. Der Bericht bestärkt einen verantwortungsvollen Einsatz neuer Kanäle.
In diesem Zusammenhang weist der Bericht darauf hin, dass der nicht festgelegte und nicht erwähnte Status von Autoren und Herausgebern von Weblogs Unsicherheit in Bezug auf Neutralität, Verlässlichkeit, Urheberschutz, Anwendbarkeit von Ethikkodizes und Rechenschaftspflicht bei Rechtsstreitigkeiten schafft.
Er empfiehlt eine Klarstellung des Rechtsstatus unterschiedlicher Gruppen von Weblogautoren und Herausgebern sowie Interessensbekundung und freiwillige Kennzeichnung von Weblogs.
Der Bericht räumt ein, dass die Verwendung von nutzererzeugten Inhalten in kommerziellen Veröffentlichungen gegen eine nominale Gebühr immer mehr zunimmt und dass dadurch Fragen der Privatsphäre und des Wettbewerbs entstehen. Er empfiehlt die Entschädigung von nicht professionellen Akteuren im Verhältnis zum kommerziellen Wert, den sie erzeugen, und unter Verwendung von Ethikkodizes zum Schutz der Privatsphäre der Bürger und Personen des öffentlichen Lebens.
Der Bericht räumt ein, dass durch die Migration der Werbeeinkünfte zum Internet für die Printmedien Herausforderungen entstanden sind, verweist jedoch darauf, dass die neue kommerzielle Medienlandschaft von den etablierten Anbietern der öffentlich-rechtlichen und der privaten Medien beherrscht wird. Er vertritt auch den Standpunkt, dass die Konzentration des Medieneigentums Ausmaße erreicht, in denen der Medienpluralismus von den freien Marktkräften, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, nicht gewährleistet wird.
Der Bericht räumt ein, dass der öffentlich-rechtliche Medienmarkt einen angemessenen und stabilen Marktanteil benötigt, um seine Aufgabe zu erfüllen, er fordert ihn jedoch nachdrücklich auf, einen unlauteren Wettbewerb und die Verfolgung des Marktanteils als Selbstzweck zu vermeiden. Er unterstreicht, dass zwar in einigen Märkten die öffentlich-rechtlichen Medien ein führender Marktteilnehmer sind, in den meisten Fällen jedoch unzureichend finanziert und politischen Sachzwängen ausgesetzt sind.
Schließlich räumt der Bericht ein, dass die Medienkompetenz in der EU verstärkt werden muss, empfiehlt die Einbeziehung der Medienkompetenz in die neun Grundkompetenzen und unterstützt die Entwicklung des europäischen Basislehrplans für Medienkompetenz.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (9.4.2008)
für den Ausschuss für Kultur und Bildung
zu Medienkonzentration und Medienpluralismus in der Europäischen Union
(2007/2253(INI))
Verfasser der Stellungnahme: Jorgo Chatzimarkakis
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. ist der Überzeugung, dass ein pluralistisches Mediensystem Grundvoraussetzung für das Fortbestehen des demokratischen, europäischen Gesellschaftsmodells ist;
2. stellt fest, dass die europäische Medienlandschaft einer fortschreitenden Konvergenz unterworfen ist, dies sowohl in medien- als auch märkteübergreifender Hinsicht;
3. betont, dass die Eigentumskonzentration im Mediensystem ein Umfeld schafft, das die Entstehung von Monopolen auf dem Werbemarkt begünstigt, Hindernisse für den Marktzutritt für neue Akteure schafft und auch zu einer Vereinheitlichung der Medieninhalte führt;
4. beobachtet, dass die Entwicklung des Mediensystems zunehmend durch Gewinnorientierung getrieben ist und daher gesellschaftliche, politische oder ökonomische Prozesse bzw. in den Verhaltenskodizes der Journalisten verankerte Werte nicht in gebührendem Maße abdeckt sind; ist deshalb der Ansicht, dass das Wettbewerbsrecht mit dem Medienrecht verzahnt werden muss, um Zugang, Wettbewerb und Qualität zu gewährleisten, und Interessenkonflikte zwischen der Eigentumskonzentration im Medienbereich und der politischen Macht, die dem freien Wettbewerb, der Gleichheit der Bedingungen für alle und dem Pluralismus schaden, zu vermeiden;
5. fordert daher, das Gleichgewicht der öffentlich-rechtlichen und privaten Sender – in den Mitgliedstaaten, in denen es öffentlich-rechtliche Sender gibt – sowie die Verzahnung des Wettbewerbs- und des Medienrechts zu gewährleisten, um die mediale Pluralität zu stärken; betont, dass auch die öffentlich-rechtlichen Sender zunehmend gewinnorientiert handeln, wodurch sich Fragen nach der angemessenen Verwendung der öffentlichen Mittel stellen;
6. ist der Ansicht, dass die Behörden vor allem bestrebt sein sollten, Bedingungen (auch für die öffentlichen Medien) zu schaffen, die eine hohe Qualität der Medien gewährleisten, die Medienvielfalt sicherstellen und die uneingeschränkte Unabhängigkeit der Journalisten garantieren;
7. fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Medienkonzerne, um damit einen wichtigen Beitrag zum ökonomischen Wachstum zu leisten, was auch durch eine stärkere Sensibilisierung für und mehr Verständnis für Wirtschafts- und Finanzfragen bei den Bürgern zu fördern ist;
8. weist auf den zunehmenden Einfluss von Medieninvestoren aus Drittstaaten in der Europäischen Union, insbesondere in den neuen Mitgliedsländern, hin;
9. fordert eine konsequente Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen auf europäischer und nationaler Ebene, um hohe Wettbewerbsintensität und den Marktzutritt für neue Wettbewerber sicherzustellen;
10. ist der Auffassung, dass das europäische Wettbewerbsrecht zur Begrenzung der Medienkonzentration beigetragen hat; betont jedoch die Bedeutung eigenständiger, mitgliedstaatlicher Medienkontrolle und fordert zu diesem Zweck, dass die Medienregulierung auf nationaler Ebene wirksam, eindeutig, transparent und qualitativ hochwertig sein muss;
11. begrüßt die Absicht der Kommission, konkrete Indikatoren zur Messung der Medienpluralität zu erarbeiten;
12. fordert, dass über die Medienpluralität hinaus auch weitere Indikatoren zur Analyse der Medien erstellt werden, die u.a. auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschen- und Minderheitenrechte sowie berufliche Verhaltenskodizes für Journalisten ausgerichtet sind;
13. ist der Auffassung, dass die Vorschriften über die Medienkonzentration nicht nur das Eigentum und die Produktion von Medieninhalten, sondern auch die (elektronischen) Mittel und Mechanismen für den Zugang zu und die Verbreitung von Inhalten im Internet, so z.B. Suchmaschinen, regeln sollten.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
8.4.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gabriele Albertini, Mariela Velichkova Baeva, Pervenche Berès, Sebastian Valentin Bodu, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Christian Ehler, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Dariusz Maciej Grabowski, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Kurt Joachim Lauk, Astrid Lulling, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Heide Rühle, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ieke van den Burg, Cornelis Visser |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jorgo Chatzimarkakis, Werner Langen, Thomas Mann, Gianni Pittella, Bilyana Ilieva Raeva, Kristian Vigenin |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Tobias Pflüger |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (23.4.2008)
für den Ausschuss für Kultur und Bildung
zu Medienkonzentration und -pluralismus in der Europäischen Union
(2007/2253(INI))
Verfasser der Stellungnahme: Ivo Belet
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass Infrastrukturengpässe eine Gefahr für den Medienpluralismus darstellen können und dass eine wirksame Überwachung durch die nationalen Regelungsgremien, wie sie im Telekompaket vorgesehen ist, von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Pluralität der Medien ist,
B. in der Erwägung, dass Zeitungsverleger ihre Inhalte aufgrund der technologischen Entwicklungen immer mehr über das Internet verbreiten und dabei weitgehend von (Online-) Werbeeinnahmen abhängig sind,
1. stimmt der Empfehlung des Europarats zum Medienpluralismus (CM/Rec (2007)2) zu, der zufolge ein fairer Zugang für Inhaltsanbieter zu elektronischen Kommunikationsnetzen gewährleistet werden sollte;
2. betont die Bedeutung des Telekompakets bei der Schaffung eines stärkeren Wettbewerbs und der Verringerung von Infrastrukturengpässen;
3. verweist auf seine Entschließung vom 13. November 2007 zur Interoperabilität digitaler interaktiver Fernsehdienste[1], da die Interoperabilität von grundlegender Bedeutung für den Medienpluralismus ist;
4. fordert ein ausgewogenes Vorgehen bei der Zuweisung der digitalen Dividende, um gleichen Zugang für alle Akteure zu garantieren und dadurch den Medienpluralismus zu gewährleisten;
5. fordert ein ausgewogenes Vorgehen im Hinblick auf die Netzneutralität, bei dem die Bedeutung der Verbraucher bei der Gewährung von Präferenzbehandlungen oder Beschränkungen der entscheidende Faktor ist; ist der Ansicht, dass die Überprüfung der Telekommunikationsregelung eine ideale Gelegenheit bietet, diesbezüglich mehr Transparenz zu verwirklichen;
6. ist besorgt über die marktbeherrschende Stellung einiger großer Online-Akteure, durch die der Marktzugang neuer Akteure beschränkt und dadurch Kreativität und Unternehmertum in diesem Sektor beeinträchtigt werden;
7. ist besorgt über die beherrschende Stellung von Google auf dem Markt für gezielte Online-Werbung, durch die der Medienpluralismus gefährdet wird, da Google undurchsichtige Mechanismen zur Preisfestsetzung für Verleger anwenden kann, die von seiner Werbung abhängig sind;
8. ist besorgt über die Fusion von Google und Double Click, die zu einer Zugangskontrolle für gezielte Online-Werbedienstleistungen auf der Grundlage persönlicher Daten von Internetnutzern führen kann; ist der Ansicht, dass eine wirksame Überwachung erforderlich ist, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern; ersucht die Kommission, diesbezüglich ein Modell vorzuschlagen;
9. fordert mehr Transparenz im Hinblick auf personenbezogene Daten und Informationen über Nutzer, die von Internet-Suchmaschinen, E-Mail-Providern und Websites für die soziale Vernetzung gespeichert werden;
10. ist der Ansicht, dass durch Regulierung auf EU-Ebene der Zugang zu elektronischen Programmführern und ähnlichen Übersichts- und Navigationseinrichtungen ausreichend geschützt wird, dass jedoch weitere Maßnahmen im Hinblick auf die Art und Weise der Präsentation von Informationen über die verfügbaren Programme erwogen werden können, so dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse leicht zugänglich sind; appelliert an die Kommission, mit Hilfe von Konsultationsverfahren zu prüfen, ob Mindestleitlinien bzw. sektorspezifische Regelungen erforderlich sind, um den Medienpluralismus zu gewährleisten;
11. unterstützt die regelmäßige Überprüfung der Programmvorgaben vor dem Hintergrund der technologischen und wettbewerbsbezogenen Veränderungen, wie die Kommission sie bei der Überprüfung des Telekompakets vorschlägt, und ist der Ansicht, dass der Zugang zu den öffentlichen Sendern und Diensten von allgemeinem Interesse, auch im digitalen Umfeld, als Minimum von den Mitgliedstaaten gewährleistet werden muss.
12. fordert, die Ausgewogenheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern sowie die kohärente Anwendung des Kartell- und des Medienrechts zu gewährleisten, um den Medienpluralismus zu stärken.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
21.4.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
37 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Šarūnas Birutis, Jan Březina, Philippe Busquin, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Pilar del Castillo Vera, Den Dover, Norbert Glante, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein, Mary Honeyball, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Anne Laperrouze, Eluned Morgan, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Anni Podimata, Vladimír Remek, Andres Tarand, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jean-Pierre Audy, Ivo Belet, Göran Färm, Eija-Riitta Korhola, Pierre Pribetich, Vittorio Prodi, Esko Seppänen, Silvia-Adriana Ţicău, Vladimir Urutchev, Lambert van Nistelrooij |
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- [1] Angenommene Texte, P6_TA(2007)0497.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (6.5.2008)
für den Ausschuss für Kultur und Bildung
zu Medienkonzentration und Medienpluralismus in der Europäischen Union
(2007/2253(INI))
Verfasser der Stellungnahme: Luis Herrero-Tejedor
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament wiederholt den Wunsch bekundet hat, die Kommission möge sowohl im Mediensektor als auch in der Informationsgesellschaft insgesamt einen stabilen Rechtsrahmen vorsehen, der ein gleichwertiges Schutzniveau des Pluralismus in den Mitgliedstaaten gewährleistet und es den Betreibern ermöglicht, die vom Binnenmarkt eröffneten Chancen zu nutzen,
B. in der Erwägung, dass Medienpluralismus einen Grundpfeiler des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit darstellt, welches in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist,
C. in der Erwägung, dass der Begriff Medienpluralismus, wie die Kommission in ihrem Arbeitsdokument unterstreicht, nicht auf das Problem der Konzentration von Unternehmensmacht beschränkt werden darf, sondern auch Fragen in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten, die politische Macht, den wirtschaftlichen Wettbewerb, die kulturelle Vielfalt, die Entwicklung neuer Technologien, die Transparenz und die Arbeitsbedingungen der Journalisten der Europäischen Union umfasst,
D. in der Erwägung, dass sich das unterschiedliche innerstaatliche Recht auf dem Gebiet der Medienkonzentration negativ auf die Funktionsweise des Binnenmarkts auswirkt, worauf das Europäische Parlament seit dem Jahr 1995 hingewiesen hat, und in der Erwägung, dass diese Auswirkungen durch eine Richtlinie zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 95 des EG-Vertrags beseitigt werden müssen,
E. in der Erwägung, dass das Grundprinzip, Informationen frei weiterzugeben und zu erhalten, in der Praxis häufig von den staatlichen Behörden beeinträchtigt wird,
F. in der Erwägung, dass die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten über die erforderlichen Ressourcen und Instrumente verfügen müssen, die ihnen eine wirkliche Unabhängigkeit von politischem Druck und den Marktkräften garantieren,
G. in der Erwägung, dass sich derzeit die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten völlig ungerechtfertigt und zum Nachteil der Qualität ihrer Inhalte gedrängt fühlen, um Einschaltquoten mit den kommerziellen Sendern zu konkurrieren, deren letztendliches Ziel nicht Qualität, sondern die Befriedigung der Nachfrage der großen Mehrheit ist,
H. in der Erwägung, dass die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten, während sie hauptsächlich der Anforderung unterliegen, der Nachfrage der großen Mehrheit gerecht zu werden, dabei sind, ihre ergänzende Rolle zu vergessen und sich in den Werbemarkt einmischen, wodurch sie in unlauteren Wettbewerb zu den kommerziellen Fernsehsendern treten,
1. fordert die Kommission auf, sich zu verpflichten, einen stabilen Rechtsrahmen zu fördern, der ein hohes Schutzniveau des Pluralismus in allen Mitgliedstaaten gewährleistet;
2. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen objektiven Rahmen zu festigen, um den Zugang zu Sendelizenzen auf dem Gebiet des Kabelfernsehens, des Satellitenfernsehens oder des analogen bzw. digitalen Sendebetriebs im Einklang mit transparenten und ausgewogenen Kriterien zu gewähren, um ein pluralistisches Wettbewerbssystem zu schaffen und Missbräuche durch Unternehmen mit Monopol‑ oder marktbeherrschender Stellung zu verhindern;
3. fordert die Kommission auf, die Probleme aufgrund der unethischen Verwendung und des kommerziellen Missbrauchs der von Nutzern geschaffenen Inhalte zu berücksichtigen;;
4. bedauert, dass die neue Richtlinie für audiovisuelle Dienste sich darauf beschränkt, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden zu garantieren, ohne deren Rolle besser zu umreißen;
5. erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die Beschlüsse der Regulierungsbehörden stets ein ausgewogenes Verhältnis anstreben müssen zwischen den ihnen übertragenen Aufgaben und der freien Meinungsäußerung, deren Schutz letztendlich den Gerichten obliegt;
6. erinnert die Kommission daran, dass sie wiederholt aufgefordert wurde, eine Richtlinie vorzulegen, die darauf abzielt, Pluralismus zu gewährleisten und kulturelle Vielfalt zu fördern und zu erhalten, so wie es in dem am 20. Oktober 2005 in Paris unterzeichneten Unesco-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vorgesehen ist, sowie allen Medienunternehmen den Zugang zu technischer Ausrüstung zu sichern, die es ihnen erlaubt, die Gesamtheit aller Nutzer zu erreichen;
7. fordert die Mitgliedstaaten auf, einige hochwertige öffentlich-rechtliche Sendeanstalten zu unterstützen, die sich dem Programmschema der kommerziellen Sender entgegenstellen können und die, ohne dass sie zwangsläufig um Einschaltquoten und um Werbeeinnahmen konkurrieren müssen, einen prominenten Platz in der europäischen Medienlandschaft als Stützen der Aufrechterhaltung des Medienpluralismus, des demokratischen Dialogs und des Zugangs aller Bürger zu qualitativ hochwertigen Inhalten einnehmen.
8. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen europäischen Regulierungsbehörden zu unterstützen sowie die formalen und informalen Diskussionen und den Meinungsaustausch zwischen Regulierungsbehörden im Rundfunk- und Fernsehbereich unter der Schirmherrschaft der Europäischen Plattform der Regulierungsbehörden zu intensivieren;
9. empfiehlt, dass die öffentlich-rechtlichen Medien in den Mitgliedstaaten gegebenenfalls den multikulturellen Charakter von Regionen widerspiegeln.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
6.5.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alexander Alvaro, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Michael Cashman, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Elly de Groen-Kouwenhoven, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Armando França, Urszula Gacek, Kinga Gál, Roland Gewalt, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Claude Moraes, Martine Roure, Inger Segelström, Vladimir Urutchev, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Luis Herrero-Tejedor, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Marianne Mikko, Bill Newton Dunn, Nicolae Vlad Popa, Stefano Zappalà |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Jas Gawronski |
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ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
3.6.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
33 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Maria Badia i Cutchet, Katerina Batzeli, Ivo Belet, Guy Bono, Nicodim Bulzesc, Marielle De Sarnez, Věra Flasarová, Milan Gaľa, Claire Gibault, Lissy Gröner, Luis Herrero-Tejedor, Ruth Hieronymi, Mikel Irujo Amezaga, Ramona Nicole Mănescu, Manolis Mavrommatis, Marianne Mikko, Ljudmila Novak, Doris Pack, Zdzisław Zbigniew Podkański, Christa Prets, Pál Schmitt, Hannu Takkula, Helga Trüpel, Thomas Wise |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Rolf Berend, Victor Boştinaru, Jean-Marie Cavada, Den Dover, Ignasi Guardans Cambó, Mario Mauro, Elisabeth Morin, Nina Škottová, Ewa Tomaszewska |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Carlo Fatuzzo |
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