BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft

16.7.2008 - (KOM(2008)0172 – C6‑0182/2008 – 2008/0067(CNS)) - *

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Esko Seppänen

Verfahren : 2008/0067(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0317/2008
Eingereichte Texte :
A6-0317/2008
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft

(KOM(2008)0172 – C6‑0182/2008 – 2008/0067(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0172),

–   gestützt auf Artikel 181a des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0182/2008),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zu einer Strategie der EU für Zentralasien[1],

–   unter Hinweis auf die Entschließung zu der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 21./22. Juni 2007 angenommenen EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien,

–   unter Hinweis auf die vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängige Rechtssache C-155/07,

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6‑0317/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen für den Fall, dass der Beschluss 2006/1016/EG, der gegenwärtig vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig ist, für nichtig erklärt wird;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Generell wird die Notwendigkeit anerkannt, dass sich die Darlehenstätigkeit der EIB in Zentralasien auf Vorhaben in den Bereichen der Energielieferung und des Energietransports konzentriert, die auch den energiepolitischen Interessen der EU dienen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Was Vorhaben in den Bereichen der Energielieferung und des Energietransports betrifft, sollten sich die Finanzierungsoperationen der EIB in Zentralasien mit den politischen Zielvorgaben der EU, die Energiequellen zu diversifizieren, die Auflagen von Kyoto einzuhalten und den Umweltschutz zu fördern, decken und diese Politik unterstützen.

Begründung

Der Beschluss soll an die klima- und umweltpolitischen Ziele der EU und die Übereinkommen angeglichen werden, die die EG bzw. ihre Mitgliedstaaten im Rahmen des UNFCCC abgeschlossen haben. Es ist wichtig, dass die regionale Strategie der EIB und einzelne Vorhaben anhand klarer Kriterien bewertet werden, die europäische Werte und internationale Verpflichtungen widerspiegeln.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Alle EIB-Finanzierungen in Zentralasien sollten mit der EU-Außenpolitik, einschließlich spezifischer regionaler Ziele, in Einklang stehen und diese unterstützen; sie sollten darüber hinaus zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie dem Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Einhaltung der internationalen Umweltabkommen, denen die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten beigetreten sind, beitragen.

Begründung

Der Änderungsantrag dient der Anpassung an Artikel 181a des Vertrags, der eine der Rechtsgrundlagen für diesen Vorschlag ist, unter Berücksichtigung der einschlägigen Umweltabkommen, die von der EG oder ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden. Es ist wichtig, dass die regionale Strategie der EIB und die einzelnen Vorhaben anhand klarer, die europäischen Werte widerspiegelnder Kriterien beurteilt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3d) Die EIB sollte gewährleisten, dass einzelne Vorhaben einer Nachhaltigkeitsprüfung unterliegen, die unabhängig von den Projektsponsoren und der EIB durchgeführt wird.

Begründung

Individuelle Vorhaben – vor allem in einer Region mit hohen Arbeitslosenraten und ernsthaften Umweltproblemen wie Zentralasien – sollten einer unabhängigen Nachhaltigkeitsprüfung unterzogen werden, mit der die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen des Projekts ermittelt werden; gleichzeitig sollten flankierende Maßnahmen vorgeschlagen werden, um die positiven Auswirkungen zu maximieren und etwaige negative Auswirkungen auf ein Minimum zu beschränken. Solche Bewertungen sollten mehr Transparenz liefern, auch für diejenigen, die unmittelbar betroffen sind.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die gesamtwirtschaftliche Lage der zentralasiatischen Länder, insbesondere die Außenfinanzen und die Tragfähigkeit des Schuldenstandes haben sich in den vergangenen Jahren infolge eines kräftigen Wirtschaftswachstums und einer umsichtigen makroökonomischen Politik verbessert, so dass ihnen der Zugang zu einer EIB Finanzierung eröffnet werden sollte.

(4) Die gesamtwirtschaftliche Lage der zentralasiatischen Länder, insbesondere die Außenfinanzen und die Tragfähigkeit des Schuldenstandes haben sich in den vergangenen Jahren infolge eines kräftigen Wirtschaftswachstums und einer umsichtigen makroökonomischen Politik verbessert, so dass ihnen der Zugang zu einer EIB Finanzierung eröffnet werden sollte; es sollte dennoch Vorbedingungen für ihre Förderfähigkeit im Zusammenhang mit EIB-Darlehen geben: die betreffenden Länder müssen klare Fortschritte bei der Herstellung der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung der Redefreiheit und der Freiheit der Medien, der Achtung des Rechts von NRO auf ungehinderte Betätigung und der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele entsprechend den Bestimmungen der EU-Partnerschafts- und Kooperationsabkommen erkennen lassen; gegen sie sollten keine Sanktionen der EU wegen Menschenrechtsverletzungen verhängt worden sein, und sie sollten wirkliche Fortschritte im Hinblick auf die Situation der Menschenrechte erzielt haben, wie dies in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Februar 2008 zu einer Strategie der EU für Zentralasien gefordert wird1.

 

______________

1 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0059

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Darlehenstätigkeiten sollten das politische Ziel der EU unterstützen, die Stabilität in der Region zu fördern.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Die Garantievereinbarung zwischen der Kommission und der EIB, wie sie in Artikel 8 des Beschlusses 2006/1016/EG des Rates vorgesehen ist, enthält die detaillierten Vorschriften und Verfahren für die Gemeinschaftsgarantie und enthält Bedingungen mit eindeutigen Benchmarks hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte.

Begründung

Es muss grundsätzlich festgehalten werden, dass die politischen Ziele der EU auf dem Gebiet der Menschenrechte nicht durch Gemeinschaftsgarantien für Darlehen der EIB in bestimmten Ländern untergraben werden dürfen. Ein Interimsabkommen mit Turkmenistan über Handel und Handelsfragen liegt aufgrund von Anschuldigungen, dass die Grundrechte im Land systematisch verletzt werden, seit 2006 auf Eis. Die Operationen der EBWE im Land konzentrieren sich auf die Förderung von Aktivitäten des privaten Sektors, vor allem im Bereich KMU und Mikrofinanz, sofern nachgewiesen werden kann, dass die vorgeschlagenen Investitionen nicht effektiv vom Staat kontrolliert wurden. EIB-Darlehen sollten auf dieselben Grundsätze gestützt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1b

 

Auf der Grundlage der von der EIB erhaltenen Informationen erstellt die Kommission auf jährlicher Grundlage eine Bewertung und einen Bericht über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Finanzierungsoperationen der EIB; der Bericht und die Bewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Der Bericht sollte eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungsoperationen zur Verwirklichung der außenpolitischen Zielvorgaben der EU und insbesondere des Beitrags zum allgemeinen Ziel der Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, zum Ziel der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und zur Einhaltung internationaler Umweltübereinkommen enthalten, deren Vertragsparteien die Europäische Gemeinschaft bzw. ihre Mitgliedstaaten sind.

Begründung

Es soll für Übereinstimmung mit Artikel 181a des Vertrags gesorgt werden, der eine der Rechtsgrundlagen für den vorliegenden Vorschlag bildet, und mit den einschlägigen internationalen Umweltübereinkommen, die von der EG bzw. ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet worden sind. Es ist wichtig, dass die regionale Strategie der EU und einzelne Vorhaben anhand klarer Kriterien, die die europäischen Werte widerspiegeln, bewertet werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1c

 

Die EIB stellt sicher, dass Rahmenübereinkommen zwischen der Bank und den betreffenden Ländern der Öffentlichkeit unterbreitet werden und dass angemessene und fristgerechte objektive Informationen bereitgestellt werden, um sie zu befähigen, uneingeschränkt am Beschlussfassungsprozess mitzuwirken.

Begründung

Für Rahmenübereinkommen zwischen der Bank und den jeweiligen zentralasiatischen Ländern sollte eine größere Transparenz gelten, um den demokratischen Prozess und die Teilnahme der Zivilgesellschaft am Beschlussfassungsprozess zu fördern. Dies könnte der wirkliche Zuatznutzen der EIB-Investitionen für den Demokratisierungsprozess in Zentralasien sein.

BEGRÜNDUNG

Einführung

In dem Vorschlag geht es um die Förderfähigkeit der fünf zentralasiatischen Länder im Hinblick auf eine durch eine Gemeinschaftsgarantie gemäß dem Beschluss 2006/1016/EG des Rates abgesicherte Finanzierung der Europäischen Investitionsbank (EIB).

Der vorliegende Vorschlag ist der erste, mit dem die Liste der Länder geändert wird, die im Hinblick auf eine durch eine Gemeinschaftsgarantie abgesicherte Finanzierung der EIB förderfähig sind, seit der Beschluss 2006 vom Rat angenommen wurde.

Rechtsgrundlage

Der Berichterstatter möchte daran erinnern, dass im Verlauf des Legislativverfahrens (2006/0107/(CNS)) zur Annahme des Beschlusses 2006/1016/EG des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft die Frage der Rechtsgrundlage angesprochen wurde.

Das Europäische Parlament stellte Artikel 181 a des Vertrags als Rechtsgrundlage in Frage und schlug eine zweifache Rechtsgrundlage vor (Artikel 181 a zusammen mit Artikel 179, Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens), da es sich bei vielen Ländern, die gemäß Anhang 1 förderfähig sind, um Entwicklungsländer nach der OECD-Liste handelt.

Infolgedessen hat das Parlament die Wahl der Rechtsgrundlage vor dem Gerichtshof angefochten (Rechtssache C-155/07) und geltend gemacht, dass beide Artikel Anwendung finden sollten, da es sich um Entwicklungsländer handle (Artikel 179 sollte zumindest im Fall der förderfähigen Länder gelten, die Entwicklungsländer sind). Das Parlament gestand jedoch ein, dass der Beschluss 2006/1016/EG so lange Geltung hat, bis er vom Gerichtshof für nichtig erklärt worden ist.

Die Rechtssache C-155/07 ist noch immer vor dem Gerichtshof anhängig. Die Anhörung fand am 14. Mai 2008 statt. Die Stellungnahme des Generalanwalts, die zwar nicht verbindlich ist, jedoch bereits einen Anhaltspunkt dafür geben kann, wie es um die Chancen des Parlaments, in dem Fall zu obsiegen, bestellt ist, ist für den 26. Juni 2008 anberaumt, und das Urteil wird später ergehen.

Der Berichterstatter glaubt, dass das Parlament die Rechtsgrundlage des Vorschlags (Artikel 181, der nach den gegenwärtig geltenden Rechtsvorschriften anwendbar ist) nicht ändern sollte und im Geist der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen das Urteil des Gerichtshofes abwarten sollte, ohne zu versuchen, die Annahme des Vorschlags mit rechtlichen oder verfahrensmäßigen Mitteln zu blockieren.

Obergrenze

Im Beschluss des Rates von 2006 sind jährliche Obergrenzen für die Finanzoperationen der EIB – aufgeschlüsselt nach Großregionen – vorgesehen. Nach Artikel 1 Buchstabe c Ziffer ii wird Asien ein Höchstbetrag von 1 Milliarde EUR zugewiesen. Diese Teilobergrenze für Asien kann nicht ohne Änderung des Ratsbeschlusses geändert werden.

Die EIB ist zu dem Vorschlag konsultiert worden und hat keinen Widerspruch erhoben, insbesondere was die Obergrenze betrifft.

Sollte sich herausstellen, dass die Teilobergrenze für Asien für die Finanzierungsoperationen in der Region und vor allem in den fünf Ländern, die künftig im Hinblick auf durch eine Garantieleistung der Gemeinschaft abgesicherte EIB-Darlehen förderfähig sein würden, nicht ausreicht, oder sollte sich bei einer anderen Teilobergrenze ergeben, dass sie nicht auf die spezifischen Bedürfnisse in einigen anderen in Entwicklung begriffenen Regionen zugeschnitten ist, könnte die Halbzeitüberprüfung des Beschlusses des Rates eine Gelegenheit für eine Anpassung schaffen.

Gemäß Artikel 9 des Beschlusses des Rates legt die Kommission spätestens bis zum 30. Juni 2010 eine Halbzeitbilanz der Umsetzung des Beschlusses vor und schlägt erforderlichenfalls seine Änderung vor. Der Schlussbericht über die Umsetzung des Beschlusses wird spätestens bis 31. Juli 2013 vorgelegt.

Zweckmäßigkeit der Zuerkennung der Förderfähigkeit an die zentralasiatischen Länder:

Die fünf zentralasiatischen Länder wurden bereits im Anhang des Beschlusses des Rates von 2006 als förderfähige Länder aufgeführt, sie unterlagen jedoch gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Genehmigung durch den Rat im Anschluss an eine politische und makro-ökonomische Bewertung.

Auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 2007 nahm der Europäische Rat die EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien als Rahmen für eine verstärkte und intensivierte Zusammenarbeit mit diesen Ländern an. Der Europäische Rat unterstrich unter anderen, dass „die EIB eine wichtige Rolle bei der Finanzierung von Vorhaben in Zentralasien, die für die EU von Interesse sind, spielen sollte“.

In seiner am 20. Februar 2008 (2007/2102(INI)[1] angenommenen Entschließung forderte das Parlament „den Rat nachdrücklich auf, die Europäische Investitionsbank zu ermächtigen, ihre Kredite für Zentralasien in Zusammenarbeit mit der in der Region bereits aktiven Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) aufzustocken“.

In ihrem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und dessen Anhang geht die Kommission näher auf die Gründe ein, warum Zentralasien im Hinblick auf eine durch eine Gemeinschaftsgarantie abgesicherte Finanzierung der EIB die Förderfähigkeit zuerkannt werden sollte: die hohe makro-ökonomische Leistung der Region ungeachtet einiger Ungleichheiten zwischen einzelnen Ländern; ein verbessertes Investitionsklima, wobei jedoch weitere Bemühungen erforderlich sind; die strategische und energiepolitische Bedeutung Zentralasiens für die EU, die um eine bessere Stabilität in der Region bemüht ist, etc.

Unter strategischem Blickwinkel soll die entscheidende Alternative für die Energieversorgungsrouten, die diese Länder für die Europäische Union darstellen würden, mit Hilfe eines Stabilisierungsprozesses abgesichert werden, dem die Förderfähigkeit im Hinblick auf eine durch eine Gemeinschaftsgarantie abgesicherte Finanzierung dienlich sein würde.

Dennoch möchte Ihr Berichterstatter sein Misstrauen bekunden, was die politische Zweckmäßigkeit der Zuerkennung dieser Förderfähigkeit betrifft. Derzeit erfüllen die betreffenden Länder noch nicht einmal die Grundvoraussetzungen im Hinblick auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, politischen Pluralismus oder Freiheit der Medien, und die jüngsten Entwicklungen in jedem einzelnen dieser Länder geben Anlass zu ernster Besorgnis. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sollte die Förderfähigkeit der fünf genannten Länder, die ihnen als Gruppe von Ländern zuerkannt werden sollte, um die Stabilität der Region zu verbessern, gebilligt werden.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (15.7.2008)

für den Haushaltsausschuss

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft
(KOM(2008)0172 – C6‑0182/2008 – 2008/0067(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Alain Lipietz

KURZE BEGRÜNDUNG

Garantieleistungen der Gemeinschaft für etwaige Verluste der EIB aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft sind ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der Ziele der europäischen Wirtschafts- und Handelspolitik auf globaler Ebene. Mit einem Großteil der EIB-Darlehen werden Auslandsinvestitionen europäischer Unternehmen unterstützt, was wiederum zu einer Ausweitung des Handels beiträgt. Das Europäische Parlament überwacht die Tätigkeit der EIB seit 1999 anhand von Jahresberichten des ECON-Ausschusses, wodurch eine hervorragende Zusammenarbeit mit der Bank entstanden ist. Zur speziellen Thematik der Garantieleistungen der Gemeinschaft für die EIB gab das Europäische Parlament am 30. November 2006 eine ausführliche Stellungnahme ab[1].

Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für die EIB sieht vor, die in diesem Beschluss (2006/1016/EG) aufgeführten förderfähigen Länder um Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan zu erweitern, wobei die Obergrenze für die EIB-Darlehensverträge 1 Milliarde EUR beträgt. Damit wird einer Forderung des Europäischen Parlaments nachgekommen, die in seiner Stellungnahme zu den Garantieleistungen der Gemeinschaft für die EIB enthalten war. Dies steht im Einklang mit der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 2007 beschlossenen EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien, in der betont wird, „dass die Europäische Investitionsbank (EIB) bei der Finanzierung von Projekten in Zentralasien, die für die EU von Interesse sind, eine wichtige Rolle spielen sollte“.

Da EIB-Darlehen größtenteils oder sogar vollständig durch den Kreditgarantiefonds der Gemeinschaft abgesichert sind, muss die Bank nicht den üblichen Risikozuschlag erheben und kann folglich sehr attraktive Bedingungen anbieten. Die Kreditkosten liegen dadurch um 1 bis 2 Prozent unter dem Marktstandard, so dass in Zentralasien mit einer hohen Nachfrage nach EIB-Darlehen gerechnet werden kann.

Der Verfasser der Stellungnahme ist der Meinung, dass die Garantieleistung der Gemeinschaft für die Darlehenstätigkeit der EIB in Zentralasien vom Europäischen Parlament unterstützt werden sollte, da in diesem Falle öffentliche Gelder für die Förderung der politischen Ziele der EU eingesetzt werden. Allerdings ist diesbezüglich ein kohärentes Vorgehen vorauszusetzen, und das wird gegenwärtig im Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates nicht gewährleistet:

· In vier der fünf zentralasiatischen Länder ist die Menschenrechtslage so mangelhaft, dass sie bei Weitem nicht den Standards der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) gerecht wird. Vor allem in Usbekistan und Turkmenistan werden die Grundrechte systematisch verletzt, und es fehlt jeglicher demokratischer Fortschritt. Das Europäische Parlament bekräftigte am 20. Februar 2008 seine Unterstützung für die Sanktionen, die die EU gegen Usbekistan verhängt hatte. Es betonte außerdem, dass Turkmenistan Fortschritte in den Schlüsselbereichen Menschenrechte und Demokratie erzielen muss, damit die EU mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen, wie etwa Investitionen, vorankommen kann (2007/2102(INI)). Es forderte, dass die Differenzierung in der Politik der EU in Bezug auf ihre Strategie gegenüber den Ländern der Region insbesondere auf der Lage der Menschenrechte in jedem Land beruhen muss. Im Kommissionsvorschlag jedoch wird bei den Kriterien für EIB-Darlehen keine Differenzierung zwischen den zentralasiatischen Ländern vorgenommen.

· Außerdem forderte das Europäische Parlament am 20. Februar 2008 Rat und Kommission auf, „zu gewährleisten, dass Menschenrechtsfragen dem robusten Konzept der Europäischen Union im Bereich Energie, Sicherheit und Handel gleichgestellt werden“. Die Kommission jedoch schlägt eine starke Konzentration auf den Bereich der Energieversorgung vor.

· Das „Geschenk“ der niedrigeren Zinssätze sollte prinzipiell nur bei EIB-Darlehen für solche Projekte zur Anwendung kommen, mit denen prioritär ein hoher und messbarer Beitrag zur Durchsetzung der politischen Ziele der EU geleistet werden soll, da die Garantiefondsmittel natürlich begrenzt sind. Bei den Bestimmungszwecken der mit Gemeinschaftsmitteln garantierten EIB-Darlehen für zentralasiatische Länder handelt es sich nicht durchgängig um politische Zielsetzungen der EU, und es werden Großprojekte bevorzugt, insbesondere in den Bereichen Energieversorgung/‑übertragung. Das ist der von der EU angestrebten Diversifizierung der Energiequellen wie auch den Kyoto-Forderungen abträglich und sollte korrigiert werden. Außerdem untergräbt es höchstwahrscheinlich auch die Forderung des Europäischen Parlaments nach einer „Aufhebung der öffentlichen Unterstützung durch Exportkreditanstalten und öffentliche Investitionsbanken für Projekte, die fossile Brennstoffe betreffen“, sowie seine Forderung, dass „die Europäische Investitionsbank die klimaschädlichen Auswirkungen von Projekten, für die sie Kredite oder Bürgschaften gewähr[t], berücksichtigen und […] ein Zahlungsmoratorium verhängen [muss], bis genügend Daten zur Verfügung stehen“[2].

· Außerdem wird mit der starken Fokussierung der EIB-Darlehenstätigkeit in Zentralasien auf Energieversorgung und –übertragung der von der Weltbank und von anderen Finanzinstitutionen nachgewiesene Umstand ignoriert, dass Projekte in der mineralgewinnenden Industrie bei fehlender Befolgung der Grundsätze der guten Regierungsführung in ressourcenreichen, jedoch ansonsten armen Ländern zu einer weiteren Verschärfung der Armut führen. Die schwerpunktmäßige Ausrichtung auf die Energieversorgung schadet daher der EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien vom Juni 2007, in der die Beseitigung von Armut als Hauptpriorität der bilateralen Hilfe der Europäischen Gemeinschaft im Zeitraum 2007-2013 bezeichnet wird. Da alle zentralasiatischen Länder Anspruch auf die im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellte Hilfe haben, ist der Verfasser der Stellungnahme der Meinung, dass die EIB-Darlehen mit dem Europäischen Konsens zur Entwicklungspolitik und dessen grundlegenden Zielen, d. h. der Beseitigung von Armut und der Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele, vereinbar sein müssen.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Kommission Artikel 181 a EG-Vertrag als Rechtsgrundlage für den Beschluss des Rates über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft vorschlägt. In Bezug auf den Beschluss 2006/1016/EG des Rates hat das Europäische Parlament die Vorlage des Vorschlags nach Artikel 181 a EG-Vertrag angefochten und eine doppelte Rechtsgrundlage (Artikel 181 a und Artikel 179 (Entwicklungszusammenarbeit, im Wege des Mitentscheidungsverfahrens) vorgeschlagen, da viele der im Sinne von Anhang 1 förderfähigen Länder auf der OECD-Liste der Entwicklungsländer stehen. Der Fall ist beim Gerichtshof anhängig.

Der Verfasser der Stellungnahme ändert die Rechtsgrundlage des Beschlusses nicht und verweist diese Angelegenheit an den Berichterstatter des federführenden Ausschusses.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3a) Alle EIB-Finanzierungen in Zentralasien sollten mit der EU-Außenpolitik, einschließlich ihrer spezifischen regionalen Ziele, in Einklang stehen und diese unterstützen; sie sollten darüber hinaus dazu beitragen, das allgemeine Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen und die Einhaltung der internationalen Umweltabkommen, denen die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten beigetreten sind, zu gewährleisten.

Begründung

Dient der Anpassung an Artikel 181a EGV, der eine der Rechtsgrundlagen des Vorschlags bildet, unter Berücksichtigung der einschlägigen Umweltabkommen, die von der EG oder ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden. Es ist wichtig, dass die regionale Strategie der EIB und die einzelnen Vorhaben anhand klarer, die europäischen Werte widerspiegelnder Kriterien beurteilt werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(3b) Alle EIB-Finanzierungen in Zentralasien sollten mit dem von der EU verfolgten politischen Ziel, zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele in den zentralasiatischen Ländern beizutragen, in Einklang stehen und dieses Ziel unterstützen.

Begründung

Dient der Anpassung an die Armutsbekämpfungsziele der EU und die von der EG oder ihren Mitgliedstaaten im Rahmen der Vereinten Nationen unterzeichneten Erklärungen. Es ist wichtig, dass die regionale Strategie der EIB und die einzelnen Vorhaben anhand klarer, die europäischen Werte und internationalen Verpflichtungen widerspiegelnder Kriterien beurteilt werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(3c) Was Vorhaben in den Bereichen der Energielieferung und des Energietransports betrifft, sollten sich die Finanzierungsoperationen der EIB in Zentralasien mit den politischen Zielvorgaben der EU, die Energiequellen zu diversifizieren, die Auflagen von Kyoto einzuhalten und den Umweltschutz zu fördern, decken und diese Politik unterstützen.

Begründung

Dient der Anpassung an die klima- und umweltpolitischen Ziele der EU und die von der EG oder ihren Mitgliedstaaten im Rahmen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) unterzeichneten Abkommen. Es ist wichtig, dass die regionale Strategie der EIB und die einzelnen Vorhaben anhand klarer, die europäischen Werte und internationalen Verpflichtungen widerspiegelnder Kriterien beurteilt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(3d) Die EIB sollte sicherstellen, dass die Bewohner der betroffenen Gebiete ausreichend und rechtzeitig informiert werden, damit sie die Möglichkeit haben, sich umfassend am Entscheidungsprozess zu beteiligen.

Begründung

Insbesondere in einer Region wie Zentralasien, die durch schwere Umweltprobleme gekennzeichnet ist, sollten die einzelnen Projekte einer unabhängigen Nachhaltigkeitsprüfung unterzogen werden, um die wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen des Projekts abschätzen und flankierende Maßnahmen zur Maximierung der positiven und zur Minimierung der negativen Effekte vorschlagen zu können. Diese Prüfungen dürften für eine weitaus größere Transparenz sorgen, vor allem für jene, die von den Projekten am unmittelbarsten betroffenen sind.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 3 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(3e)Auf der Grundlage der von der EIB erhaltenen Informationen erstellt die Kommission auf jährlicher Grundlage eine Bewertung und einen Bericht über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Finanzierungsoperationen der EIB; der Bericht und die Bewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Der Bericht sollte eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungsoperationen zur Verwirklichung der außenpolitischen Zielvorgaben der EU enthalten.

Begründung

In dem jährlichen Bericht der Kommission sollte klar dargelegt werden, welchen Beitrag die EIB zur Verwirklichung der in den Erwägungen 3a, 3b, 3c und 3d (wie sie die vorstehenden Änderungsanträge vorsehen) erwähnten Ziele geleistet hat.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(4) Die gesamtwirtschaftliche Lage der zentralasiatischen Länder, insbesondere die Außenfinanzen und die Tragfähigkeit des Schuldenstandes haben sich in den vergangenen Jahren infolge eines kräftigen Wirtschaftswachstums und einer umsichtigen makroökonomischen Politik verbessert, so dass ihnen der Zugang zu einer EIB-Finanzierung eröffnet werden sollte.

(4) Die gesamtwirtschaftliche Lage der zentralasiatischen Länder, insbesondere die Außenfinanzen und die Tragfähigkeit des Schuldenstandes haben sich in den vergangenen Jahren infolge eines kräftigen Wirtschaftswachstums und einer umsichtigen makroökonomischen Politik verbessert, so dass ihnen der Zugang zu einer EIB-Finanzierung eröffnet werden sollte, sofern gegen sie nicht EU-Sanktionen wegen Menschenrechtsverletzungen verhängt wurden, was einen Zugang zu EIB-Finanzierungen ausschließen würde.

Begründung

Es ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die politischen Ziele der EU auf dem Gebiet der Menschenrechte nicht dadurch unterlaufen werden dürfen, dass für EIB-Darlehen in Ländern, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, Gemeinschaftsgarantien bereitgestellt werden.

VERFAHREN

Titel

Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG des Rates

Bezugsdokumente Verfahrensnummer

KOM(2008)0172 – C6-0182/2008 – 2008/0067(CNS)

Federführender Ausschuss

BUDG

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

8.5.2008

 

 

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Alain Lipietz

5.5.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

24.6.2008

 

 

 

Datum der Annahme

15.7.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Graham Booth, Daniel Caspary, Françoise Castex, Christofer Fjellner, Béla Glattfelder, Ignasi Guardans Cambó, Jacky Hénin, Syed Kamall, Caroline Lucas, Marusya Ivanova Lyubcheva, Erika Mann, Helmuth Markov, Georgios Papastamkos, Tokia Saïfi, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Iuliu Winkler, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Jean-Pierre Audy, Eugenijus Maldeikis, Rovana Plumb, Salvador Domingo Sanz Palacio, Carl Schlyter, Zbigniew Zaleski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari

VERFAHREN

Titel

Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG des Rates

Bezugsdokumente Verfahrensnummer

KOM(2008)0172 – C6-0182/2008 – 2008/0067(CNS)

Datum der Konsultation des EP

25.4.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

8.5.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

8.5.2008

INTA

8.5.2008

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

AFET

11.6.2008

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Esko Seppänen

20.9.2004

 

 

Prüfung im Ausschuss

25.6.2008

16.7.2008

 

 

Datum der Annahme

16.7.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laima Liucija Andrikienė, Richard James Ashworth, Reimer Böge, Herbert Bösch, Simon Busuttil, Daniel Dăianu, Valdis Dombrovskis, Brigitte Douay, James Elles, Hynek Fajmon, Vicente Miguel Garcés Ramón, Salvador Garriga Polledo, Ingeborg Gräßle, Louis Grech, Nathalie Griesbeck, Catherine Guy-Quint, Jutta Haug, Ville Itälä, Anne E. Jensen, Sergej Kozlík, Alain Lamassoure, Vladimír Maňka, Jan Mulder, Cătălin-Ioan Nechifor, Gianni Pittella, Margaritis Schinas, Esko Seppänen, László Surján, Gary Titley, Helga Trüpel, Kyösti Virrankoski, Ralf Walter

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Thijs Berman, Bárbara Dührkop Dührkop, Michael Gahler, Juan Andrés Naranjo Escobar, José Albino Silva Peneda

Datum der Einreichung

18.7.2008