BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
18.7.2008 - (KOM(2007)0698 – C6‑0420/2007 – 2007/0248(COD)) - ***I
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Malcolm Harbour
Verfasser der Stellungnahme (*):
Alexander Alvaro, Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 47 der Geschäftsordnung
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung
- STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
- VERFAHREN
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
(KOM(2007)0698 – C6‑0420/2007 – 2007/0248(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0698),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0420/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, (A6‑0318/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(3a) Der Universaldienst ist ein Netz zum Schutz von Personen, deren finanzielle Ressourcen, geografischer Standort oder besondere soziale Bedürfnisse ihnen keinen Zugang zu den für die große Mehrheit der Bürger verfügbaren Basisdiensten gestatten. Die in der Richtlinie 2002/22/EG verankerte grundlegende Anforderung an den Universaldienst besteht darin, den Nutzern auf Antrag einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort zu einem erschwinglichen Preis bereitzustellen. Sie erstreckt sich somit weder auf Mobilfunkdienste noch auf den Breitbandzugang zum Internet. Dieser grundlegenden Anforderung stehen nun die Entwicklungen im Bereich der Technologie und des Marktes gegenüber, in deren Rahmen die mobile Kommunikation in vielen Bereichen die primäre Form des Zugangs bilden kann und die Netze sich in zunehmendem Maße der Technologie für die Mobil- und Breitbandkommunikation bedienen. Angesichts dieser Entwicklungen muss bewertet werden, ob die technischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen erfüllt sind, um die mobile Kommunikation und den Breitbandzugang in die Universaldienstverpflichtung einzubeziehen, wobei auch die damit verbundenen Aspekte der Finanzierung zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck wird die Kommission spätestens im Herbst 2008 eine Überprüfung des Umfangs der Universaldienstverpflichtung und Vorschläge für eine Reform der Richtlinie 2002/22EG zur Erreichung der entsprechenden im öffentlichen Interesse liegenden Ziele vorlegen. Diese Überprüfung berücksichtigt die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und schließt eine Analyse der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklung sowie des Risikos der sozialen Ausgrenzung ein. Sie geht auch auf die technische Durchführbarkeit und die Wirtschaftlichkeit, die voraussichtlichen Kosten, ihre Verteilung und Finanzierungsmodelle einer neu festgelegten Universaldienstverpflichtung ein. Da Fragen im Zusammenhang mit dem Umfang der Universaldienstverpflichtung daher umfassend in diesem gesonderten Verfahren behandelt werden, beschränkt sich diese Richtlinie auf die anderen Aspekte der Richtlinie 2002/22/EG. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(4a) Unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität1, insbesondere der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f festgelegten Anforderungen an die Behindertengerechtheit, sollten bestimmte Aspekte von Endgeräten, einschließlich Endgeräten, die für behinderte Benutzer bestimmt sind, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/22/EG einbezogen werden, um den Zugang zu den Netzen und die Nutzung der Dienste zu erleichtern. Zu diesen Geräten zählen derzeit nur für den Empfang geeignete Rundfunk- und Fernsehendgeräte sowie besondere Endgeräte für Schwerhörige. |
|
|
__________ 1 ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). |
Begründung | |
In der hier hinzugefügten neuen Erwägung sollen die praktischen Auswirkungen der Einbeziehung der Aspekte von Endgeräten in diese Richtlinie erläutert und Beispiele für die Art von Geräten, um die es hier geht, genannt werden. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 b (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(4b) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung eines Marktes für weit verbreitete Produkte und Dienstleistungen zu fördern, die Einrichtungen für behinderte Nutzer einschließen. Dies kann unter anderem durch Bezugnahme auf die europäischen Normen, durch Aufnahme von Anforderungen an die Barrierefreiheit (E-Zugänglichkeit) in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für Produkte und Dienstleistungen und durch Umsetzung der Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen geschehen. |
Begründung | |
In alle gängigen Produkte integrierte und mit allen Dienstleistungen kompatible Zugänglichkeitslösungen sind für alle Nutzer von Vorteil. Die von der Kommission verfolgte durchgängige Berücksichtigung der Barrierefreiheit auf der Grundlage der europäischen Normen in Verbindung mit der durchgängigen Berücksichtigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderungen (E-Zugänglichkeit) muss die Entwicklung innovativer Lösungen ermöglichen. Den Mitgliedstaaten kommt bei der Durchführung dieser Maßnahmen und der Stimulierung des Marktes, insbesondere im Wege öffentlicher Ausschreibungen, eine wichtige Rolle zu. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Einige Begriffsbestimmungen müssen angepasst werden, um dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und mit der technologischen Entwicklung Schritt zu halten. Insbesondere sollten die Bedingungen für die Bereitstellung eines Dienstes getrennt werden von den tatsächlich begriffsbestimmenden Merkmalen eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes, d. h. eines Dienstes, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht und das Führen aus- und eingehender Inlands- und Auslandsgespräche – direkt oder indirekt über Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl oder Weiterverkauf – über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans ermöglicht. Ein Dienst der nicht alle diese Bedingungen erfüllt, ist kein öffentlich zugänglicher Telefondienst. |
(5) Einige Begriffsbestimmungen müssen angepasst werden, um dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und mit der technologischen Entwicklung Schritt zu halten. Insbesondere sollten die Bedingungen für die Bereitstellung eines Dienstes getrennt werden von den tatsächlich begriffsbestimmenden Merkmalen eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes, d. h. eines elektronischen Kommunikationsdienstes, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht und das Führen aus- und eingehender Inlands- und Auslandsgespräche – direkt oder indirekt über Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl oder Weiterverkauf –ermöglicht, und Kommunikationsmittel, die speziell für behinderte Nutzer bestimmt sind, die Text-Relay-Dienste oder Total-Conversation-Dienste in Anspruch nehmen, unter Verwendung einer oder mehrerer Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans, unabhängig davon, ob ein solcher Dienst auf einer leitungsvermittelten oder paketvermittelten Technologie basiert. Ein solcher Dienst ist seinem Wesen nach ein bidirektionaler Dienst, der es beiden Gesprächsteilnehmern ermöglicht zu kommunizieren. Ein Dienst der nicht alle diese Bedingungen erfüllt, wie beispielsweise eine „Click-through“-Anwendung auf einer Kundendienst-Website, ist kein öffentlich zugänglicher Telefondienst. |
Begründung | |
Der Begriff des öffentlich zugänglichen Telefondienstes wird klarer definiert und schließt ausdrücklich Dienstleistungen ein, die speziell auf die Bedürfnisse behinderter Nutzer zugeschnitten sind. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(11a) Die Bestimmungen über die Verträge sollten nicht nur für Verbraucher, sondern auch für andere Endnutzer, insbesondere Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gelten, die möglicherweise einen auf die Bedürfnisse der Verbraucher zugeschnittenen Vertrag bevorzugen. Zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands für die Anbieter und von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Definition von KMU sollten die Bestimmungen über die Verträge für diese Endnutzer nicht automatisch, sondern nur auf Antrag gelten. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um die KMU besser über diese Möglichkeit zu informieren. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(12) Die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sollten dafür sorgen, dass ihre Kunden angemessen darüber informiert sind, ob sie Zugang zu Notdiensten erhalten oder nicht, und hierüber bei Vertragsabschluss im Vertrag sowie später regelmäßig in klarer und transparenter Weise aufgeklärt werden, beispielsweise durch Informationen auf den Kundenrechnungen. Ferner sollten die Kunden über mögliche Maßnahmen informiert werden, die der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes ergreift, um Sicherheitsbedrohungen abzuwenden oder um Sicherheits- oder Integritätsverletzungen zu bewältigen, weil sich solche Maßnahmen direkt oder indirekt auf die Daten der Kunden, deren Privatsphäre oder andere Aspekte des bereitgestellten Dienstes auswirken könnten. |
(12) Die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sollten dafür sorgen, dass ihre Kunden angemessen darüber informiert sind, ob sie Zugang zu Notdiensten erhalten und Angaben zum Anruferstandort übermittelt werden oder nicht, und hierüber bei Vertragsabschluss im Vertrag sowie später regelmäßig in klarer und transparenter Weise aufgeklärt werden, beispielsweise durch Informationen auf den Kundenrechnungen. Dabei sollte auf der Grundlage der geplanten technischen Betriebsparameter des Dienstes und der verfügbaren Infrastruktur auch angegeben werden, welche Beschränkungen in Bezug auf das abgedeckte Gebiet bestehen. Wird der Dienst nicht über ein leitungsvermitteltes Telefonnetz bereitgestellt, sollte auch angegeben werden, wie verlässlich der Zugang und die Übermittlung vonAng aben zum Anruferstandort im Vergleich zu einem Dienst sind, der über ein leitungsvermitteltes Telefonnetz bereitgestellt wird, wobei der derzeitige Stand der Technik und die bestehenden Qualitätsnormen sowie die in der Richtlinie 2002/22/EG aufgeführten Parameter für die Dienstqualität zu berücksichtigen sind. Sprachtelefonanrufe sind nach wie vor die stabilste und verlässlichste Form des Zugangs zu Notdiensten. Andere Formen der Kontaktaufnahme, wie z.B. Textnachrichten, sind möglicherweise weniger verlässlich und nicht direkt genug. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch freigestellt bleiben, die Entwicklung und Umsetzung anderer Formen des Zugangs zu Notdiensten, mit denen ein den Sprachtelefonanrufen gleichwertiger Zugang sichergestellt werden kann, voranzutreiben, falls sie dies für angezeigt halten. Ferner sollten die Kunden über mögliche Arten von Maßnahmen informiert werden, die der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes ergreift, um Sicherheitsbedrohungen abzuwenden oder um Sicherheits- oder Integritätsverletzungen zu bewältigen, weil sich solche Maßnahmen direkt oder indirekt auf die Daten der Kunden, deren Privatsphäre oder andere Aspekte des bereitgestellten Dienstes auswirken könnten. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(12a) Was die Endgeräte betrifft, so sollten im Kundenvertrag die dem Kunden vom Anbieter auferlegten Beschränkungen bei der Nutzung der Endgeräte, wie beispielsweise die Sperrung von Mobiltelefonen für SIM-Karten anderer Anbieter, und die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren, unabhängig davon, ob die Kündigung vor oder zu dem vereinbarten Vertragende erfolgt, einschließlich der Kosten, die anfallen, weil der Kunde das Gerät behält, angegeben werden. |
Begründung | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 b (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(12b) Ohne den Betreiber zu Maßnahmen zu verpflichten, die über die nach Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Maßnahmen hinausgehen, sollte im Kundenvertrag auch angegeben werden, welche Art von Maßnahmen der Anbieter gegebenenfalls bei Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder Bedrohungen oder Schwachstellen trifft und welche Entschädigung er leistet, falls es zu solchen Ereignissen kommt. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 c (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(12c) Um im Zusammenhang mit der Nutzung von Kommunikationsdiensten auf im öffentlichen Interesse liegende Fragen eingehen und einen Beitrag zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen leisten zu können, sollten die zuständigen nationalen Behörden in der Lage sein, mit Hilfe der Anbieter Informationen über die Nutzung der Kommunikationsdienste zu erstellen und verbreiten zu lassen. Diese Informationen sollten auch Warnungen vor Verstößen gegen das Urheberrecht, anderen Formen der unrechtmäßigen Nutzung und der Verbreitung schädlicher Inhalte sowie Ratschläge und Angaben dazu enthalten, wie die Teilnehmer ihre persönliche Sicherheit, die z.B. durch die Weitergabe persönlicher Informationen in bestimmten Situationen gefährdet sein kann, ihre Privatsphäre und personenbezogene Daten schützen können. Die Informationen könnten im Wege des in Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie 2002/22/EG vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit abgestimmt werden. Derartige Informationen von öffentlichem Interesse sollten entweder vorbeugend oder als Reaktion auf konkrete Probleme erstellt, bei Bedarf aktualisiert und in leicht verständlicher, gedruckter und elektronischer Form vorgelegt werden, wie es die einzelnen Mitgliedstaaten vorsehen, und auf den Websites der nationalen Behörden veröffentlicht werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Anbieter dazu verpflichten können, diese Informationen in einer von den nationalen Regulierungsbehörden für geeignet befundenen Weise an ihre Kunden weiterzugeben. Erhebliche Mehrkosten, die den Diensteanbietern durch die Weitergabe derartiger Informationen entstehen, etwa wenn der Anbieter die Informationen per Post versenden muss und ihm deswegen zusätzliche Portokosten in Rechnung gestellt werden, sollten Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Anbietern und den zuständigen Behörden sein und von diesen Behörden übernommen werden. Die Informationen sollten auch in die Verträge aufgenommen werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(13a) Die gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften und die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften sollten ausnahmslos auf die Richtlinie 2002/22/EG Anwendung finden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 14 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Ein wettbewerbsorientierter Markt sollte sicherstellen, dass die Endnutzer Zugang zu rechtmäßigen Inhalten erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten können und beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste benutzen können, wie dies in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen ist. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Bei mangelndem Wettbewerb sollten die nationalen Regulierungsbehörden die ihnen gemäß der Richtlinie 2002/19/EG zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass der Zugang der Nutzer zu bestimmten Arten von Inhalten oder Anwendungen nicht in unzumutbarer Weise beschränkt wird. |
(14) Unbeschadet der Notwendigkeit zur Erhaltung der Integrität und Sicherheit der Netze und Dienste sollten die Endnutzer entscheiden, welche rechtmäßigen Inhalte sie versenden und empfangen möchten und welche Dienste und Anwendungen und welche Hardware und Software sie für diesen Zweck nutzen möchten. Ein wettbewerbsorientierter Markt mit transparenten Angeboten, wie in der Richtlinie 2002/22/EG vorgesehen, sollte sicherstellen, dass die Endnutzer Zugang zu rechtmäßigen Inhalten erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten können und beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste benutzen können, wie dies in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen ist. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Im Rahmen dieser Informationen sollten nach Wahl des Anbieters entweder die Art der betreffenden Inhalte, Anwendungen oder Dienste oder die Einzelanwendungen oder -dienste oder beides angegeben werden. Je nach verwendeter Technologie und der Art der Einschränkungen und/oder Grenzen kann für diese Einschränkungen und/oder Grenzen die Einwilligung der Nutzer gemäß der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) erforderlich sein.
|
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 14 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(14a) Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer auch die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzusetzen, um eine Verschlechterung der Dienste, Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung und die Verlangsamung des Datenverkehrs zu verhindern. Bei mangelndem Wettbewerb sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Abhilfemaßnahmen treffen, die ihnen gemäß den den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bildenden Richtlinien zur Verfügung stehen, um dafür zu sorgen, dass der Zugang der Nutzer zu bestimmten Arten von Inhalten oder Anwendungen nicht in unzumutbarer Weise beschränkt wird. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten auch Leitlinien mit Mindestanforderungen an die Dienstqualität gemäß der Richtlinie 2002/22/EG veröffentlichen und andere Maßnahmen treffen können, wenn sich diese Abhilfemaßnahmen im Hinblick auf die Interessen der Nutzer und alle anderen bedeutsamen Umstände als unwirksam erwiesen haben. Derartige Leitlinien oder Maßnahmen könnten auch die Bereitstellung eines Grundbestands an unbeschränkten Diensten vorsehen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 14 b (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(14b) Maßnahmen im Rahmen des Netzwerkmanagements, die z.B. dazu dienen, Überlastungen und Kapazitätsengpässe zu bekämpfen oder neue Dienste zu ermöglichen, sollten an sich nicht als Beispiele für Beschränkungen gelten, die ein Eingreifen erfordern, und das Recht von Netz- und Dienstbetreibern, ihre Angebote in einem wettbewerbsorientierten Markt zu diversifizieren, unter anderem durch zumutbare Nutzungsbeschränkungen, Preisdifferenzierung und andere Praktiken des legalen Wettbewerbs, sollte gebührend berücksichtigt werden. Eine vorübergehende Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an die Dienstqualität infolge unvorhersehbarer, vom Diensteanbieter und/oder Netzbetreiber nicht zu vertretender Ereignisse (höhere Gewalt) sollte nicht mit Sanktionen belegt werden. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 14 c (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(14c) Da uneinheitliche Abhilfemaßnahmen die Verwirklichung des Binnenmarkts erheblich beeinträchtigen, sollte die Kommission die von den nationalen Regulierungsbehörden erlassenen Leitlinien oder sonstigen Maßnahmen im Hinblick auf mögliche regulierende Eingriffe in der gesamten Gemeinschaft bewerten und erforderlichenfalls technische Durchführungsmaßnahmen erlassen, um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung zu erreichen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 15 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(15) Transparente, aktuelle und vergleichbare Tarifinformationen sind für die Verbraucher in wettbewerbsorientierten Märkten mit mehreren Diensteanbietern unverzichtbar. Die Kunden elektronischer Kommunikationsdienste sollten in der Lage sein, die Preise der verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Dienste anhand von Tarifinformationen, die in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden, auf einfache Weise zu vergleichen. Damit solche Preisvergleiche leicht möglich sind, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, die Betreiber zu einer größeren Tariftransparenz zu verpflichten und dafür zu sorgen, dass Dritten das Recht eingeräumt wird, die öffentlich zugänglichen Tarife, die von den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, veröffentlicht werden, kostenlos zu nutzen. Für Märkte, in denen solche Tarifführer fehlen, sollten diese von den nationalen Regulierungsbehörden bereitgestellt werden. Die Betreiber sollten keinen Anspruch auf Entgelt für die Nutzung solcher bereits veröffentlichten und damit in den Besitz der Allgemeinheit übergegangenen Tarifinformationen haben. Außerdem sollten die Nutzer angemessen über den Preis oder die Art des angebotenen Dienstes informiert werden, bevor sie einen Dienst bestellen oder in Anspruch nehmen, insbesondere wenn die Nutzung einer gebührenfreien Rufnummer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die Kommission sollte technische Durchführungsmaßnahmen treffen können, damit die Tariftransparenz im Interesse der Endnutzer gemeinschaftsweit einheitlich geregelt wird. |
(15) Transparente, aktuelle und vergleichbare Tarifinformationen sind für die Verbraucher in wettbewerbsorientierten Märkten mit mehreren Diensteanbietern unverzichtbar. Die Kunden elektronischer Kommunikationsdienste sollten in der Lage sein, die Preise der verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Dienste anhand von Tarifinformationen, die in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden, auf einfache Weise zu vergleichen. Damit solche Preisvergleiche leicht möglich sind, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, die Betreiber zu einer größeren Tariftransparenz zu verpflichten und dafür zu sorgen, dass Dritten das Recht eingeräumt wird, die öffentlich zugänglichen Tarife, die von den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, veröffentlicht werden, kostenlos zu nutzen. Für Märkte, in denen solche Tarifführer fehlen, sollten diese von den nationalen Regulierungsbehörden selbst oder über Dritte kostenlos oder zu einem angemessenen Preis bereitgestellt werden. Die Betreiber sollten keinen Anspruch auf Entgelt für die Nutzung solcher Tarifinformationen haben, wenn diese bereits veröffentlicht wurden und damit in den Besitz der Allgemeinheit übergegangen sind. Außerdem sollten die Nutzer angemessen über den Preis oder die Art des angebotenen Dienstes informiert werden, bevor sie einen Dienst bestellen oder in Anspruch nehmen, insbesondere wenn die Nutzung einer gebührenfreien Rufnummer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten verlangen können, dass diese Informationen generell und für bestimmte, von ihnen festgelegte Kategorien von Diensten vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden. Bei der Festlegung der Kategorien von Anrufen, bei denen vor Herstellung der Verbindung eine Preisinformation zu erfolgen hat, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Art des Dienstes, die dafür geltende Preisgestaltung und die Frage berücksichtigen, ob der Dienst von einem Anbieter bereitgestellt wird, der kein Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste ist. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 15 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(15a) Die Kunden sollten über ihre Rechte im Zusammenhang mit der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten in Teilnehmerverzeichnissen, insbesondere über den Zweck bzw. die Zwecke derartiger Verzeichnisse, sowie über ihr Recht, gebührenfrei auf die Aufnahme in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis zu verzichten, wie in der Richtlinie 2002/58/EG vorgesehen, informiert werden. Wenn es Systeme gibt, die die Möglichkeit vorsehen, dass Daten in eine Teilnehmerdatenbank aufgenommen, aber nicht an die Nutzer der Verzeichnisdienste weitergegeben werden, so sollten die Kunden auch über diese Möglichkeit informiert werden.
|
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 15 b (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(15b) Die Mitgliedstaaten sollten zentrale Auskunftsstellen einrichten, an die sich die Nutzer mit allen Fragen wenden können. Diese Auskunftsstellen, die von den nationalen Regulierungsbehörden in Zusammenarbeit mit Verbraucherverbänden betrieben werden könnten, sollten bei Streitigkeiten mit den Betreibern auch Rechtsberatung leisten können. Die Inanspruchnahme dieser Auskunftsstellen sollte gebührenfrei sein, und die Nutzer sollten durch regelmäßige Aufklärungskampagnen auf deren Bestehen aufmerksam gemacht werden. |
Begründung | |
Die Einrichtung derartiger zentraler Auskunftsstellen wird zusammen mit der neuen Charta den Nutzern die Möglichkeit einräumen, von den Betreibern unabhängige Informationen einzuholen und sich bei Streitigkeiten gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 16 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(16) Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzusetzen, um eine Verschlechterung der Dienste, eine Blockierung von Anschlüssen und die Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Dazu sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Festsetzung der von den nationalen Regulierungsbehörden zu verwendenden Qualitätsstandards treffen können. |
entfällt |
Begründung | |
Eingearbeitet in die Erwägungen 14-14a. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 18 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(18a ) Die Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten sollte nach Artikel 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste1 auf Wettbewerbsgrundlage erfolgen; dies ist auch häufig der Fall. Es sollten Maßnahmen auf Großkundenebene eingeführt werden, die die Aufnahme von Endnutzerdaten (für Fest- und Mobilnetzanschlüsse) in Datenbanken, die kostenorientierte Bereitstellung dieser Daten für Dienstbetreiber und die Bereitstellung des Netzzugangs zu kostenorientierten, angemessenen und transparenten Bedingungen sicherstellen, um zu gewährleisten, dass die Endnutzer die Vorteile des Wettbewerbs in diesem Bereich voll nutzen können, und letzten Endes die Abschaffung der Regulierung auf Endkundenebene für diese Dienste zu ermöglichen. |
|
|
_________ 1 ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21. |
Begründung | |
Directory Enquiry services are a critical service for disabled and elderly users, and for users in general. Currently, there are two key factors which are impeding consumers receiving the full benefit of competition in directory enquiry services: | |
(i) limitations on the inclusion of end-user data in databases (particularly, mobile telephone information) which affects the comprehensiveness of services. | |
(ii) unfair wholesale access conditions. | |
The imposition of wholesale obligations on operators controlling access are justified in order to ensure users the full benefit of competition in directory enquiry services and would permit the removal of heavy retail universal service regulation. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 19 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(19) Die Endnutzer sollten in der Lage sein, mit jedem Telefondienst, der ausgehende Sprachtelefonanrufe ermöglicht, die Notdienste unter einer oder mehreren Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans anzurufen bzw. zu erreichen. Notrufdienste sollten in der Lage sein, Anrufe beim Notruf „112“ mindestens genauso zügig und effektiv zu bearbeiten und zu beantworten wie Anrufe unter anderen nationalen Notrufnummern. Es ist wichtig, den Notruf „112“ besser bekannt zu machen, um den Schutz und die Sicherheit der in der Europäischen Union reisenden Bürger zu verbessern. Zu diesem Zweck sollten die Bürger umfassend darüber aufgeklärt werden, dass die Nummer „112“ auf Reisen als einheitliche Notrufnummer in allen Mitgliedstaaten benutzt werden kann, und zwar insbesondere durch entsprechende Informationen in internationalen Busbahnhöfen, Bahnhöfen, Häfen und Flughäfen sowie in Telefonverzeichnissen, Telefonzellen, Teilnehmer- und Rechnungsunterlagen. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort sollte erweitert werden, um den Schutz der Bürger der Europäischen Union zu verbessern. Insbesondere sollten die Betreiber den Notdiensten automatisch Angaben zum Anruferstandort übermitteln („Push“). In Anbetracht der technischen Entwicklungen und insbesondere der zunehmenden Genauigkeit der Standortinformationen sollte die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen treffen können, um die effektive Umsetzung des Notrufs „112“ in der Gemeinschaft zum Nutzen der Bürger der Europäischen Union zu gewährleisten. |
(19) Die Endnutzer sollten in der Lage sein, mit jedem Telefondienst, der ausgehende Sprachtelefonanrufe ermöglicht, die Notdienste unter einer oder mehreren Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans anzurufen bzw. zu erreichen. Notrufdienste sollten in der Lage sein, Anrufe beim Notruf „112“ mindestens genauso zügig und effektiv zu bearbeiten und zu beantworten wie Anrufe unter anderen nationalen Notrufnummern. Es ist wichtig, den Notruf „112“ besser bekannt zu machen, um den Schutz und die Sicherheit der in der Europäischen Union reisenden Bürger zu verbessern. Zu diesem Zweck sollten die Bürger umfassend darüber aufgeklärt werden, dass die Nummer „112“ auf Reisen als einheitliche Notrufnummer in allen Mitgliedstaaten benutzt werden kann, und zwar insbesondere durch entsprechende Informationen in internationalen Busbahnhöfen, Bahnhöfen, Häfen und Flughäfen sowie in Telefonverzeichnissen, Telefonzellen, Teilnehmer- und Rechnungsunterlagen. Hierfür sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich, doch sollte die Kommission die Initiativen, die die Mitgliedstaaten durchführen, um die Nummer „112“ besser bekannt zu machen, auch weiterhin unterstützen und ergänzen und regelmäßig bewerten, inwieweit der Öffentlichkeit die Nummer „112“ bekannt ist. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort sollte erweitert werden, um den Schutz der Bürger der Europäischen Union zu verbessern. Insbesondere sollten die Betreiber den Notdiensten automatisch Angaben zum Anruferstandort übermitteln („Push“). In Anbetracht der technischen Entwicklungen und insbesondere der zunehmenden Genauigkeit der Standortinformationen sollte die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen treffen können, um die effektive Umsetzung des Notrufs „112“ in der Gemeinschaft zum Nutzen der Bürger der Europäischen Union zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 21 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21) Die Länder, denen die Internationale Fernmeldeunion die internationale Vorwahl „3883“ zugewiesen hat, haben die Verwaltungszuständigkeit für den europäischen Telefonnummernraum (ETNS) an den Ausschuss für elektronische Kommunikation (ECC) der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) delegiert. Die Technologie- und Marktentwicklung macht deutlich, dass der ETNS Chancen für den Aufbau europaweiter Dienste eröffnet, sein Potenzial aber wegen übermäßiger bürokratischer Verfahrensvorschriften und mangelnder Koordinierung zwischen den nationalen Verwaltungen nicht verwirklicht werden kann. Um die Entwicklung des ETNS voranzutreiben, sollte seine Verwaltung (einschließlich Zuteilung, Aufsicht und Weiterentwicklung) der durch die Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] eingerichteten Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation („die Behörde“) übertragen werden. Im Namen der Mitgliedstaaten, denen die Vorwahl „3883“ zugewiesen wurde, sollte die Behörde die Koordinierung mit all jenen Drittländern gewährleisten, denen ebenfalls die Vorwahl „3883“ zugewiesen wurde. |
(21) Die Entwicklung der internationalen Vorwahl „3883“ (europäischer Telefonnummernraum (ETNS)) wird wegen mangelnder Nachfrage, übermäßiger bürokratischer Verfahrensvorschriften und unzureichendem Bekanntheitsgrad behindert. Um die Entwicklung des ETNS voranzutreiben, sollte die Kommission die Zuständigkeit für seine Verwaltung, die Nummernzuweisung und die Werbung entweder [xxx] oder nach dem Beispiel der Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ einer eigenen Organisation übertragen, die von der Kommission auf der Grundlage eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlverfahrens benannt wird und deren Verfahrensregeln Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sind. |
(Die Verweise auf die Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation werden im gesamten Text durch [xxx] ersetzt, ohne das weitere spezifische Änderungsanträge eingereicht werden.) | |
Begründung | |
Ersetzt Änderungsantrag 7 des Berichtsentwurfs. Siehe Begründung zu Artikel 27 Absatz 2. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 22 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(22) Ein Binnenmarkt bedeutet, dass die Endnutzer alle in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Rufnummern erreichen und die entsprechenden Dienste einschließlich der Dienste der Informationsgesellschaft auch nutzen sowie geografisch nicht gebundene Nummern innerhalb der Gemeinschaft verwenden können, darunter auch gebührenfreie Rufnummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif. Außerdem sollten die Endnutzer Rufnummern aus dem europäischen Telefonnummernraum (ETNS) sowie universelle internationale gebührenfreie Rufnummern (UIFN) erreichen können. Die grenzüberschreitende Erreichbarkeit der Rufnummern und der zugehörigen Dienste sollte nicht verhindert werden, außer wenn dies im Ausnahmefall objektiv gerechtfertigt ist, etwa wenn es zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch notwendig ist, z. B. in Verbindung mit bestimmten Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif, oder wenn die Rufnummer von vornherein nur für eine nationale Nutzung bestimmt ist (z. B. nationale Kurzwahlnummer). Die Nutzer sollten umfassend im Voraus und in klarer Weise über jegliche Entgelte informiert werden, die bei gebührenfreien Rufnummern anfallen können, z. B. Auslandsgebühren bei Rufnummern, die über gewöhnliche Auslandsvorwahlen erreichbar sind. Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen treffen können. |
(22) Ein Binnenmarkt bedeutet, dass die Endnutzer alle in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Rufnummern erreichen und die entsprechenden Dienste einschließlich der Dienste der Informationsgesellschaft auch nutzen sowie geografisch nicht gebundene Nummern innerhalb der Gemeinschaft verwenden können, darunter auch gebührenfreie Rufnummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif. Außerdem sollten die Endnutzer Rufnummern aus dem europäischen Telefonnummernraum (ETNS) sowie universelle internationale gebührenfreie Rufnummern (UIFN) erreichen können. Die grenzüberschreitende Erreichbarkeit der Rufnummern und der zugehörigen Dienste sollte nicht verhindert werden, außer wenn dies im Ausnahmefall objektiv gerechtfertigt ist, etwa wenn es zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch notwendig ist, z. B. in Verbindung mit bestimmten Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif, oder wenn die Rufnummer von vornherein nur für eine nationale Nutzung bestimmt ist (z. B. nationale Kurzwahlnummer). Die Nutzer sollten umfassend im Voraus und in klarer Weise über jegliche Entgelte informiert werden, die bei gebührenfreien Rufnummern anfallen können, z. B. Auslandsgebühren bei Rufnummern, die über gewöhnliche Auslandsvorwahlen erreichbar sind. Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen treffen können. Die Endnutzer sollten sich auch unabhängig vom gewählten Betreiber (insbesondere im Falle des Internet-Protokolls (IP)) mit anderen Endnutzern zwecks Informationsaustausch in Verbindung setzen können. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag soll gewährleisten, dass jeder Nutzer eines beliebigen elektronischen Kommunikationsdienstes unabhängig von der verwendeten Technologie alle Nutzer eines anderen Dienstes erreichen kann und umgekehrt. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 23 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(23) Damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Dabei muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten in Verbraucherverträgen wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Übertragbarkeit der Rufnummern sollte so schnell wie möglich umgesetzt werden, denn sie ein entscheidender Faktor für die Wahlfreiheit der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in den wettbewerbsorientierten Märkten der elektronischen Kommunikation. Zur Anpassung der Nummernübertragbarkeit an die Markt- und Technologieentwicklung wie auch zur möglichen Übertragung der im Netz gespeicherten persönlichen Telefonverzeichnisse und Profilinformationen des Teilnehmers sollte die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen in diesem Bereich treffen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Technologie- und Marktbedingungen eine Übertragung von Rufnummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen erlauben, sollten insbesondere die Endnutzerpreise sowie die den Betreibern der Dienste an festen Standorten und den Mobilfunknetzbetreibern entstehenden Umstellungskosten berücksichtigt werden. |
(23) Damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Dabei muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten in Verbraucherverträgen wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Übertragbarkeit der Rufnummern sollte so schnell wie möglich, in der Regel innerhalb maximal eines Tages ab der Antragstellung des Verbrauchers umgesetzt werden, denn sie ist ein entscheidender Faktor für die Wahlfreiheit der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in den wettbewerbsorientierten Märkten der elektronischen Kommunikation. Wie die Erfahrung in einigen Mitgliedstaaten gezeigt hat, besteht jedoch die Gefahr, dass die Verbraucher ohne ihre Einwilligung umgestellt werden. Auch wenn diese Frage in erster Linie von den Strafverfolgungsbehörden gelöst werden sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bezug auf den Wechsel des Anbieters das Minimum an verhältnismäßigen Maßnahmen vorzuschreiben, das erforderlich ist, um diese Gefahren zu minimieren, ohne dass der Wechsel für die Verbraucher an Attraktivität verliert. Zur Anpassung der Nummernübertragbarkeit an die Markt- und Technologieentwicklung wie auch zur möglichen Übertragung der im Netz gespeicherten persönlichen Telefonverzeichnisse und Profilinformationen des Teilnehmers sollte die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen in diesem Bereich treffen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Technologie- und Marktbedingungen eine Übertragung von Rufnummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen erlauben, sollten insbesondere die Endnutzerpreise sowie die den Betreibern der Dienste an festen Standorten und den Mobilfunknetzbetreibern entstehenden Umstellungskosten berücksichtigt werden. |
Begründung | |
Dient als Hintergrund und Orientierungshilfe für die Änderungen zu Artikel 30 Absatz 4. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 24 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(24) Entsprechend der Begriffsbestimmung in der Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom [… 2007] über audiovisuelle Mediendienste ist eine Fernsehsendung ein linearer audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird, wobei ein Mediendiensteanbieter mehrere Sendepläne für Audioprogramme oder audiovisuelle Programme (Kanäle) anbieten kann. Gesetzliche Übertragungspflichten dürfen nur für bestimmte, von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Rundfunkkanäle festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften klar begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, angemessen und genau definiert sind. In dieser Hinsicht sollten Übertragungspflichten so geregelt werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in die Infrastruktur bieten. Die Regelung der Übertragungspflichten sollte regelmäßig überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt hält und weiterhin den verfolgten Zielen entspricht. Angesichts der schnellen Veränderung der Technologien und Marktbedingungen muss eine solche Überprüfung mindestens alle drei Jahre stattfinden und erfordert eine öffentliche Konsultation aller Beteiligten. Ein oder mehrere Rundfunkkanäle können durch Dienste ergänzt werden, die den Zugang für behinderte Nutzer erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel, Audiobeschreibung oder Gebärdensprache. |
(24) Gesetzliche Übertragungspflichten dürfen für bestimmte, von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Hörfunk- und audiovisuelle Mediendienste sowie ergänzende Dienste festgelegt werden. Audiovisuelle Mediendienste sind in der Richtlinie 2007/65 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit definiert1. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten klar begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, angemessen und genau definiert sind. In dieser Hinsicht sollten Übertragungspflichten so geregelt werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in die Infrastruktur bieten. Die Regelung der Übertragungspflichten sollte regelmäßig überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt hält und weiterhin den verfolgten Zielen entspricht. Die ergänzenden Dienste umfassen unter anderem Dienste, die den Zugang für behinderte Nutzer erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel, Audiobeschreibung oder Gebärdensprache. |
|
|
_______ 1 ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 25 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(25a) Das Verfahren für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten sollte gestärkt werden, indem sichergestellt wird, dass auf unabhängige Einrichtungen zur Beilegung von Streitigkeiten zurückgegriffen wird und das Verfahren zumindest den Mindestgrundsätzen der Empfehlung der Kommission 98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind1, entspricht. Die Mitgliedstaaten können für diesen Zweck entweder bestehende Einrichtungen für die Beilegung von Streitigkeiten nutzen, wenn diese Einrichtungen die geltenden Anforderungen erfüllen, oder neue Einrichtungen einsetzen. |
|
|
______________ 1 ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31. |
Begründung | |
Siehe Begründung zu Artikel 34 Absatz 1. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 26 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(26a) Die Richtlinie 2002/58/EG dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich ist, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Vertraulichkeit und Sicherheit der Systeme der Informationstechnologie, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten. |
(Änderungsantrag 1 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 26 b (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(26b) Bei der Festlegung von Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Verarbeitung nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte die Kommission alle zuständigen europäischen Behörden und Organisationen (ENISA, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die Arbeitsgruppe nach Artikel 29) sowie alle anderen relevanten Interessengruppen mit einbeziehen, um sich insbesondere über die besten verfügbaren technischen und wirtschaftlichen Methoden für eine Verbesserung der Durchführung der Richtlinie 2002/58/EG zu informieren. |
(Änderungsantrag 2 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 26 c (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(26c) Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG stellen eine Detaillierung und Ergänzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 dar und regeln den Schutz der berechtigten Interessen der Teilnehmer, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. |
|
|
__________ 1 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003. |
(Änderungsantrag 3 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 27 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(27) Die Marktliberalisierung im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste sowie die rasante technische Entwicklung treiben gemeinsam den Wettbewerb und das Wirtschaftswachstum voran, die ihrerseits zu einer großen Vielfalt über öffentliche elektronische Kommunikationsnetze erbrachter Dienste für die Endnutzer führen. Es ist dafür zu sorgen, dass den Verbrauchern und Nutzern unabhängig von der zur Erbringung eines bestimmten Dienstes verwendeten Technik der gleiche Schutz ihrer Privatsphäre und personenbezogenen Daten gewährt wird. |
(27) Die Marktliberalisierung im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste sowie die rasante technische Entwicklung treiben gemeinsam den Wettbewerb und das Wirtschaftswachstum voran, die ihrerseits zu einer großen Vielfalt über öffentliche und private elektronische Kommunikationsnetze und öffentlich zugängliche private Netze erbrachter Dienste für die Endnutzer führen. |
(Änderungsantrag 4 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 28 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(28a) Im Sinne der Richtlinie 2002/58/EG sollten Internet-Protokoll-Adressen nur dann als personenbezogene Daten gelten, wenn sie allein oder in Verbindung mit anderen Daten direkt mit einer Person in Verbindung gebracht werden können. Bis zum ...+ sollte die Kommission nach Konsultation der Arbeitsgruppe nach Artikel 29 und des Europäischen Datenschutzbeauftragten besondere Rechtsvorschriften für die rechtliche Behandlung von Internet-Protokoll-Adressen als personenbezogene Daten im Rahmen des Datenschutzes vorlegen. |
|
|
_________ + Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. |
(Änderungsantrag 5 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 28 b (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(28b) Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes sollte geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu gewährleisten. Unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden1, sollten derartige Maßnahmen sicherstellen, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten und dass die gespeicherten oder übermittelten personenbezogenen Daten sowie Netz und Dienste geschützt sind. Außerdem sollte ein Sicherheitskonzept für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingeführt werden, um Systemschwachstellen zu ermitteln, es sollte eine regelmäßige Überwachung erfolgen und es sollten vorbeugende, korrektive und schadensbegrenzende Maßnahmen getroffen werden. |
|
|
_________ 1 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54. |
(Änderungsantrag 6 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 28 c (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(28c) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die getroffenen Maßnahmen überwachen und optimale Verfahren unter den Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verbreiten. |
(Änderungsantrag 7 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 29 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(29) Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines einzelnen Teilnehmers führt, kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollten Teilnehmer, die von solchen Sicherheitsverletzungen betroffen sind, unverzüglich benachrichtigt und darüber informiert werden, wie sie die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen können. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den betroffenen Nutzer enthalten. |
(29) Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines einzelnen Teilnehmers führt, kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollte die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige nationale Behörde unverzüglich benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den betroffenen Nutzer enthalten. Die zuständige Behörde sollte die Schwere der Verletzung prüfen und bestimmen. Falls die Verletzung für ernst befunden wird, sollte die zuständige Behörde den Betreiber des öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes und den Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft auffordern, die von der Verletzung betroffenen Personen unverzüglich in angemessener Form zu benachrichtigen. |
(Änderungsantrag 8 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 30 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(30a) Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG sollte so verstanden werden, dass die Offenlegung personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums die Richtlinie 2002/58/EG oder die Richtlinie 95/46/EG unberührt lässt, wenn diese Offenlegung aufgrund eines berechtigten, d.h. hinreichend begründeten, und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrags im Einklang mit den Verfahren erfolgt, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, um die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen zu garantieren. |
|
|
__________ 1 ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. |
(Änderungsantrag 9 der Stellungnahme LIBE) | |
Begründung | |
Artikel 8 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bezieht sich auf die Offenlegung von Informationen, die Daten betreffen können, die nach dieser Richtlinie (2002/58/EG) und/oder der Richtlinie 95/46/EG geschützt sind. Aus Artikel 15 Absatz 1 dieser Richtlinie und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 95/46/EG geht eindeutig hervor, dass eine solche Offenlegung erfolgen kann, sofern sie für den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter notwendig ist. Angesichts der jüngsten Rechtsprechung erscheint es wichtig, auf EU-Ebene das Verhältnis zwischen den spezifischen Offenlegungsvorschriften des Artikels 8 der Richtlinie 2004/48/EG und den Bestimmungen dieser Richtlinie zu klären und damit die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen. | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 30 b (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(30b) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG sollten die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit der genannten Richtlinie auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die im Widerspruch zu anderen Grundrechten oder allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen würde. |
(Änderungsantrag 10 der Stellungnahme LIBE) | |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag berücksichtigt die Formulierung des jüngsten Urteils des EuGH in der Rechtssache „Promusicae/Telefónica“ vom 29. Januar 2008, in dem bekräftigt wird, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie in einer Weise auslegen müssen, die nicht im Widerspruch zu anderen Grundrechten oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen steht. Dies stellt eine Garantie für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen dar. | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 33 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(33) Die Behörde kann zu einem höheren Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten in der Gemeinschaft u. a. mit Sachkenntnis und Beratung betragen, aber auch durch der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren des Risikomanagements und die Aufstellung gemeinsamer Methoden für die Risikobewertung. Sie sollte insbesondere einen Beitrag zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen leisten. |
entfällt |
Begründung | |
Die vorgeschlagene Behörde wird für diese Fragen wahrscheinlich nicht zuständig sein. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 34 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(34) Computerprogramme, die heimlich zugunsten Dritter das Verhalten des Nutzers überwachen oder die Funktionsweise seines Endgerätes beeinträchtigen (so genannte „Spähsoftware“) sind eine ernste Bedrohung für die Privatsphäre des Nutzers. Ein hoher und einheitlicher Schutz der Privatsphäre der Nutzer muss unabhängig davon gewährleistet werden, ob unerwünschte Spähprogramme versehentlich über elektronische Kommunikationsnetze heruntergeladen werden oder aber versteckt in anderer Software, die auf externen Speichermedien wie CD, CD-ROM oder USB-Speicherstift verbreitet wird, ausgeliefert und installiert werden. |
(34) Computerprogramme, die heimlich zugunsten Dritter das Verhalten des Nutzers überwachen oder die Funktionsweise seines Endgerätes beeinträchtigen (so genannte „Spähsoftware“) sind eine ernste Bedrohung für die Privatsphäre des Nutzers. Ein hoher und einheitlicher Schutz der Privatsphäre der Nutzer muss unabhängig davon gewährleistet werden, ob unerwünschte Spähprogramme versehentlich über elektronische Kommunikationsnetze heruntergeladen werden oder aber versteckt in anderer Software, die auf externen Speichermedien wie CD, CD-ROM oder USB-Speicherstift verbreitet wird, ausgeliefert und installiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Endnutzer ermutigen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Endgeräte vor Viren und Spähsoftware zu schützen. |
(Änderungsantrag 12 der Stellungnahme LIBE) | |
Begründung | |
Die Endgeräte sind das schwächste Glied in einem Netz und sollten daher gut geschützt sein. Die Endnutzer sollten verstehen, welchen Gefahren sie gegenüberstehen, wenn sie im Internet surfen, Software herunterladen und nutzen oder Speichermedien nutzen. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 35 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(35) Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste müssen zur Bekämpfung unerbetener Werbung („Spam“) erhebliche Investitionen tätigen. Außerdem sind sie aufgrund der erforderlichen Sachkenntnis und Ressourcen besser als die Endnutzer in der Lage, Spam-Versender festzustellen und zu identifizieren. Die Betreiber von E-Mail-Diensten und andere Diensteanbieter sollten daher die Möglichkeit haben, rechtlich gegen Spam-Versender vorzugehen, um auf diese Weise die Interessen ihrer Kunden sowie ihre eigenen rechtmäßigen Geschäftsinteressen zu schützen. |
(35) Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste müssen zur Bekämpfung unerbetener Werbung („Spam“) erhebliche Investitionen tätigen. Außerdem sind sie aufgrund der erforderlichen Sachkenntnis und Ressourcen besser als die Endnutzer in der Lage, Spam-Versender festzustellen und zu identifizieren. Die Betreiber von E-Mail-Diensten und andere Diensteanbieter sollten daher die Möglichkeit haben, rechtlich gegen Spam-Versender wegen derartiger Verstöße vorzugehen, um auf diese Weise die Interessen ihrer Kunden sowie ihre eigenen rechtmäßigen Geschäftsinteressen zu schützen. |
(Änderungsantrag 13 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 35 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(35a) Können andere Standortdaten als Verkehrsdaten verarbeitet werden, so sollten diese Daten nur verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn die betroffenen Nutzer oder Teilnehmer zuvor ihre Einwilligung gegeben haben, wobei diese klar und umfassend über die Möglichkeit informiert werden sollten, ihre Einwilligung jederzeit zurückzuziehen. |
(Änderungsantrag 14 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 38 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(38a) Sofern der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Kraft tritt, sollte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen neuen Legislativvorschlag über den Datenschutz und die Datensicherheit in der elektronischen Kommunikation mit einer neuen Rechtsgrundlage vorlegen. |
|
|
__________ 1 ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 1. |
(Änderungsantrag 15 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 39 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(39) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Tariftransparenz, Mindestanforderungen an die Dienstqualität, die effektive Einführung der „112“-Dienste, den tatsächlichen Zugang zu Rufnummern und Diensten und die Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte Endnutzer zu treffen sowie Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt oder an die Veränderungen der Marktnachfrage vorzunehmen. Diese Befugnis sollte auch für die Ergreifung von Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Informations- und Meldepflichten sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit gelten. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und diese Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Teile ergänzen, sollten sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die normalen Fristen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das in Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anzuwenden. |
(39) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Tariftransparenz, Mindestanforderungen an die Dienstqualität, die effektive Einführung der „112“-Dienste, den tatsächlichen Zugang zu Rufnummern und Diensten und die Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte Endnutzer zu treffen sowie Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt oder an die Veränderungen der Marktnachfrage vorzunehmen. Diese Befugnis sollte auch für die Ergreifung von Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Informations- und Meldepflichten sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit gelten. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und die Richtlinie 2002/22/EG durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Teile ergänzen, sollten sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. Da die Durchführung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle innerhalb der normalen Fristen in bestimmten Ausnahmesituationen einer rechtzeitigen Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen entgegenstehen könnte, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission rasch handeln, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen rechtzeitig verabschiedet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Diese Änderung gilt im gesamten Text für sämtliche Bezugnahmen auf die Komitologie, ohne dass weitere spezielle Änderungsanträge eingereicht werden.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Europäische Parlament muss auch in dringlichen Fällen die Möglichkeit haben, den Entwurf der Durchführungsmaßnahme zu prüfen; für eine möglichst rasche Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme ist jedoch eine Zusammenarbeit der Organe erforderlich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 39 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(39a) Mit der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) soll ein hoher Schutz der Verbraucher- und Nutzerrechte bei der Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen sichergestellt werden. Ein solcher Schutz ist bei globalen Telekommunikationsdiensten nicht erforderlich. Dabei handelt es sich um Daten- und Sprachdienste für Unternehmen, die Großunternehmen mit Standorten in verschiedenen Ländern innerhalb und außerhalb der EU auf der Grundlage von Einzelverträgen, die von gleich starken Partnern ausgehandelt werden, als Paket angeboten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Globale Telekommunikationsdienste (GTS) bestehen aus Daten- und Sprachdiensten für Unternehmen, die für multinationale Unternehmen mit Standorten in verschiedenen Ländern und oft auch auf verschiedenen Kontinenten bereitgestellt werden. Unter dem Aspekt der Universaldienstrichtlinie ist festzustellen, dass diese Dienste nicht für die große Masse der Verbraucher oder für kleine Unternehmen, sondern vielmehr für Großunternehmen bereitgestellt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 1 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 1 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kohärenz mit anderen Änderungsanträgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie 2002/22/EG Artikel 2 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da Nutzer, die keine Sprachtelefonanrufe führen können, in der Richtlinie nicht ausgeschlossen werden dürfen, müssen in der Definition die speziellen, für bestimmte Gruppen behinderter Nutzer bestimmten Dienste ausdrücklich erwähnt werden. Weiterverkauf, Rebranding usw. sind durch die Bezugnahme auf eine indirekte Bereitstellung mit eingeschlossen. Es soll verhindert werden, dass Telefondienste, die über öffentliche Telefone bereitgestellt werden, die lediglich das Führen eingehender Gespräche ermöglichen, ausgenommen sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 2 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Klarstellung der Definition, da neben den Telefonnummernplänen andere nationale Nummernpläne existieren können, was de facto bereits in der Definition des öffentlich zugänglichen Telefondiensts in Buchstabe c oder in Artikel 25 Absatz 2 anerkannt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b b (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 2 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kohärent mit dem Vorschlag, das Konzept des Netzabschlusspunktes in die Definition des „öffentlichen Kommunikationsnetzes“ in der Rahmenrichtlinie einzubeziehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 4 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 6 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 b (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 6 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 7 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Begriff „besondere“ wird gestrichen, damit nicht der Eindruck entsteht, diese Maßnahmen seien außergewöhnlicher Natur und nicht integraler Bestandteil des Richtlinienziels. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 7 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die Änderung würde der Anwendungsbereich für behinderte Endnutzer erweitert, um sie keiner unnötigen Beschränkung auf Telefondienste zu unterwerfen. „Elektronische Kommunikationsdienste“ sind in der Rahmenrichtlinie grundsätzlich als Dienste definiert, die in der Übertragung von Signalen bestehen; sie schließen öffentlich zugängliche Telefondienste mit ein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 7 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch diesen Änderungsantrag wird ein spezifischer Verweis auf die Förderung der Verfügbarkeit von Endgeräten hinzugefügt. Zudem sollten die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen nicht obligatorisch sein, da sie zur Folge haben könnten, dass die NRB, nur um eine Wahlmöglichkeit zu schaffen, mehrere Universaldienstanbieter benennen müssen. Der neue Artikel 31a bietet den NRB die Möglichkeit, diesbezüglich wirksamere Maßnahmen zugunsten behinderter Nutzer zu treffen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 7 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Angesichts der derzeitigen Zersplitterung der Märkte unterscheiden sich die angewandten Lösungen und Normen von Land zu Land, was die Zugänglichkeit und die Interoperabilität behindert. Um hier Abhilfe zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten auf die Anwendung der europäischen Normen hinwirken, wenn es solche Normen gibt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 7 – Absatz 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Damit Dienste für behinderte Nutzer bereitgestellt werden können, müssen geeignete Endgeräte zur Verfügung stehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 9 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie in der durch den Vorschlag der Kommission geänderten Fassung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, besondere Maßnahmen für behinderte Nutzer zu ergreifen. Durch die vorgeschlagene Abänderung soll dasselbe Ergebnis wie mit der genannten Bestimmung erzielt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 10 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 b (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 11 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dient der Vermeidung einer übermäßigen bürokratischen Belastung der Betreiber. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 17 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung gibt den Regulierungsbehörden die Möglichkeit, während einer Übergangszeit, solange die Abhilfemaßnahmen auf Großkundenebene noch nicht greifen, Praktiken zu unterbinden, die den Marktzugang behindern und die Entstehung des Wettbewerbs verzögern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geändert in Artikel 1 übernommen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dies dient zusammen mit den anderen Änderungen zu Artikel 20 der Vereinfachung des Artikels. Der Verweis auf elektronische Kommunikationsdienste an dieser Stelle (der öffentlich zugängliche Telefondienste mit einschließt) ermöglicht die Streichung von Absatz 3. Unternehmen, insbesondere KMU, sollten in den Genuss des Artikels 20 kommen, falls sie dies wünschen. Dadurch, dass der Verweis auf klare und vollständige Informationen aufgenommen wird, kann eine Wiederholung dieses Erfordernisses in späteren Absätzen vermieden werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auf diese Weise werden die Informationen, die nach den von der Kommission vorgeschlagenen neuen Absätzen 4 und 5 bei Vertragsabschluss bereitzustellen sind, an einer Stelle zusammengefasst, die Information über Teilnehmerverzeichnisse und Beschränkungen bei der Nutzung von Endgeräten, z. B. die Sperrung von Mobiltelefonen für fremde SIM-Karten, geregelt sowie die Streichung von Buchstabe c über die Wartung als eines separaten Punktes ermöglicht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einbeziehung grundlegender Informationen über verfügbare Zahlungsmodalitäten, insbesondere darüber, ob bestimmte Zahlungsmodalitäten zu unterschiedlichen Kosten für den Teilnehmer führen, z .B. ob eine Ermäßigung für den Fall angeboten wird, dass der Teilnehmer seine Zustimmung zum Lastschriftverfahren oder zur elektronischen Rechnungsstellung erteilt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung hat zur Folge, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit verbilligt bereitgestellten Mobiltelefonen oder anderen Endgeräten bei Vertragskündigung (unabhängig davon, ob diese vorzeitig erfolgt oder nicht) anfallen, dem Teilnehmer gegenüber offengelegt werden müssen. Nationale Rechtsvorschriften, die eine derartige verbilligte Bereitstellung möglicherweise generell untersagen, bleiben hiervon unberührt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Beschränkung auf die Maßnahmenart dürfte dazu führen, dass die Informationen sowohl kürzer als auch aussagekräftiger sind, als es eine lange Liste theoretisch möglicher Maßnahmen wäre, die sonst vielleicht vorgelegt würde. Entsprechend dem Beispiel in Buchstabe f betreffend Verstöße gegen die vereinbarte Dienstqualität sollten die Anbieter auch über die von ihnen angewandten Entschädigungsregelungen informieren. Eine Offenlegung könnte den Wettbewerb in dieser Hinsicht beleben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser neue Unterabsatz würde es den NRB ermöglichen, von den Anbietern zu verlangen, dass sie aktuelle Informationen über die rechtmäßige Nutzung der Kommunikationsnetze in den Vertrag aufnehmen, einschließlich in Fällen, in denen die zuständige NRB Informationen über Verstöße gegen das Urheberrecht veröffentlicht hat. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe Begründung zu Artikel 20 Absatz 2. Die Möglichkeit zur Ausdehnung der Verpflichtung auf weitere Endnutzer wird im bestehenden zweiten Unterabsatz von Artikel 20 Absatz 2 beibehalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe die Begründung zu Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und die vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 21 Absatz 4 hinsichtlich der gesondert vom Vertrag bereitzustellenden Informationen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe die Begründung zu Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und die vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 21 Absatz 4 hinsichtlich der gesondert vom Vertrag bereitzustellenden Informationen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe die Begründung zu Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1a (neu) und zu Artikel 21 Absatz 4a (neu) hinsichtlich der gesondert vom Vertrag bereitzustellenden Informationen. Eine Möglichkeit zur Aufklärung über die rechtmäßige Nutzung der Kommunikationsnetze sollte nicht auf das Urheberrecht beschränkt werden. Zur Vermeidung von Haftungsproblemen sollten die Informationen von den NRB bereitgestellt werden, und zwar zu Themen, die sie für erforderlich erachten. Die Anbieter könnten aufgefordert werden, sie an ihre Kunden weiterzugeben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 21 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eingearbeitet in Artikel 21 Absatz 2. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 21 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch diese Zusammenfassung und Änderung der Absätze 1 und 2 von Artikel 21 werden die Bestimmungen erweitert, vereinfacht und präziser formuliert. Dies würde auch bedeuten, dass die Standardbedingungen insgesamt nicht vergleichbar sein müssen, da generelle Vergleiche zwischen diesen Bedingungen zusätzlich zu den in Anhang II vorgeschriebenen spezifischen Informationen ohnehin kaum dem Verbraucherinteresse dienen würden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 21 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 21 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Bestimmung werden die für Artikel 20 vorgeschlagenen Verpflichtungen zur regelmäßigen Information in Artikel 21 aufgenommen, wo sie sich besser in die Struktur der Richtlinie einfügen. Ferner werden einige Präzisierungen vorgenommen, insbesondere was Buchstabe a hinsichtlich Einzelanrufen bei Sonderdiensten betrifft. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 21 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser neue Absatz räumt den NRB ein generelles Recht ein, Unternehmen dazu zu verpflichten, Informationen der NRB über die rechtlich zulässige Nutzung von Kommunikationsdiensten und über Möglichkeiten des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten an bestehende Teilnehmer und im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss an neue Teilnehmer weiterzugeben. Vergleiche Artikel 20 Absatz 2a (neu). Erhebliche Mehrkosten, die den Unternehmen entstehen, sollten von den Behörden erstattet werden, da es sich hierbei um Informationen handelt, die die Rechtsdurchsetzung betreffen und im allgemeinen Interesse sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 21 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe Begründung zu Artikel 20 Absatz 2. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 21 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine einheitliche Regelung der Tariftransparenz in der gesamten Gemeinschaft erscheint nicht dringend genug, um technische Durchführungsmaßnahmen zu rechtfertigen. Tariftransparenz sollte auf nationaler Ebene durch die NRB geschaffen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe a Richtlinie 2002/22/EG Artikel 22 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im von der Kommission vorgeschlagenen Text werden die eher unterschiedlich gelagerten Aspekte der Information über die Dienstqualität und ein vergleichbarer Zugang für behinderte Endnutzer miteinander in Verbindung gebracht. Die vorgeschlagene Änderung soll für eine Klarstellung sorgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 22 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch diese Änderung des bestehenden Textes, der von der Kommission unverändert belassen wurde, wird der Begriff der Mechanismen für den Qualitätsnachweis eingeführt. Ferner werden weitere geringfügige Verbesserungen am bestehenden Text vorgenommen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe b Richtlinie 2002/22/EG Artikel 22 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 23 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Präzisierung, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Bereitstellung eines Dienstes bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen sein kann, d.h. dass eine Diensterbringung nicht möglich ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe a Richtlinie 2002/22/EG Artikel 25 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilnehmerauskunftsdienste stellen eine wichtige Dienstleistung für behinderte und ältere Nutzer und für die Nutzer generell dar. Auflagen auf Großkundenebene für Netzbetreiber, die den Zugang kontrollieren, sind gerechtfertigt, damit die Nutzer in den vollen Genuss des Wettbewerbs bei Teilnehmerauskunftsdiensten gelangen können, und würden es ermöglichen, auf eine strenge Regulierung im Bereich des Universaldienstes für Kleinkunden zu verzichten. Im Hinblick auf die Bekämpfung der Probleme, die in der Praxis beim Zugang zu grenzüberschreitenden Teilnehmerauskunftsdiensten beobachtet werden, ist auch der Änderungsantrag 39 des Berichts Harbour wichtig. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 25 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe Begründung zu Artikel 25 Absatz 1. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe b Richtlinie 2002/22/EG Artikel 25 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe Begründung zu Artikel 25 Absatz 1. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 25 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung des bestehenden Textes, der von der Kommission unverändert belassen wurde, zielt auf die in der Praxis festgestellten Probleme beim Zugang zu grenzüberschreitenden Teilnehmerverzeichnisdiensten ab. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 26 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Präzisierung unter Verwendung des in der Rahmenrichtlinie definierten Begriffs. Die Pflicht zur Gewährleistung des Zugangs zu Notdiensten würde davon abhängen, ob der tatsächlich angebotene Dienst das Führen ausgehender Gespräche ermöglicht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 26 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 26 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Änderung wird der Text mit den Bestimmungen von Artikel 7 in Einklang gebracht. Ferner wird die Anwendung geltender Standards zur Pflicht gemacht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 26 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Pflicht sollte für die noch verbleibenden nationalen Notrufnummern ebenso wie für die europäische Notrufnummer „112“ gelten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 26 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein gesonderter jährlicher Bericht erscheint unnötig aufwändig. Stattdessen sollten Maßnahmen, die in Bezug auf die Notrufnummer „112“ getroffen werden, in den umfassenderen jährlichen Bericht aufgenommen werden, der in Artikel 33 Absatz 3 vorgesehen ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 26 – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Diese Änderung gilt sowohl in Bezug auf die Ersetzung der Bezugnahme auf die vorgeschlagene Behörde als auch in Bezug auf die Streichung der Bezugnahme auf das Dringlichkeitsverfahren für den gesamten Text. Wird sie angenommen, muss der ganze Text entsprechend abgeändert werden.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Beschluss über die Einsetzung einer Behörde ist Gegenstand eines gesonderten Berichts. Aus Gründen der Kohärenz sollten daher zunächst alle Verweise auf die Behörde gestrichen werden. Das Europäische Parlament sollte auch in dringenden Fällen die Möglichkeit haben, den Entwurf der Maßnahme zu prüfen. Mit der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit der Organe befasst sich Erwägung 39. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 27 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Nummernraum „3883" wird zwar aufgrund fehlender Nachfrage zurzeit nicht genutzt und wahrscheinlich auch in Zukunft nicht genutzt werden, doch könnte sich die Situation unter Umständen dann ändern, wenn die Vorwahl von einer getrennten Einrichtung in Übereinstimmung mit der für die Top-Level-Domain „.eu“ geschaffenen Struktur verwaltet und vorangetrieben wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 27 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Februar 2007 hat die Europäische Kommission die Entscheidung 2007/116/EG erlassen, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Rufnummer 116000 als Hotline für vermisste Kinder zu reservieren. Bisher haben allerdings nur wenige Mitgliedstaaten eine Hotline unter dieser Rufnummer eingerichtet. Es ist daher angezeigt, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie gegebenenfalls ähnlich wie beim Notruf „112“ dafür sorgen, dass ein solcher Dienst bereitgestellt und bekannt gemacht wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die derzeitige Einschränkung bezüglich der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten und der beispielsweise für den Betreiber einer gebührenfreien Rufnummer bestehenden Möglichkeit, Kosten durch Anrufe aus entlegenen Gebieten zu vermeiden, sollte beibehalten werden, um eine mit unnötigem Aufwand verbundene Regelung und eine nationale Ermessensmaßnahme zu vermeiden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe (a) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe Begründung zu Artikel 22 Absatz 3. In seiner vorgeschlagenen Fassung läuft der Text dem Grundsatz zuwider, wonach Betreiber in einem wettbewerbsorientierten Umfeld in der Lage sein sollten, den Zugang unter der Bedingung der Offenlegung zu beschränken. Der Änderungsantrag zu Artikel 22 Absatz 3 versetzt die NRB in die Lage, auch dann tätig zu werden, wenn zwar Wettbewerb besteht, der Zugang jedoch ohne hinreichenden Grund eingeschränkt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Teilnehmer des Betreibers A sollte unabhängig von der von dem Betreiber eingesetzten Technologie die Möglichkeit haben, ohne Probleme eine Verbindung zu einem Teilnehmer des Betreibers B herzustellen. Elektronische Kommunikationsdienste sind für KMU im Alltagsbetrieb unverzichtbar. Es sollte ihnen daher möglich sein, jederzeit bei Bedarf ohne zusätzliche Kosten, ohne Abschluss eines zusätzlichen Vertrags und ohne sonstigen Zeit- und Verwaltungsaufwand einen Kontakt herzustellen oder kontaktiert zu werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Betrug lässt sich am ehesten dadurch vermeiden, dass Einnahmeverluste drohen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 28 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Europäische Parlament muss auch in dringlichen Fällen die Möglichkeit haben, den Entwurf der Durchführungsmaßnahme zu prüfen; für eine möglichst rasche Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme ist jedoch eine Zusammenarbeit der Organe erforderlich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 28 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 18 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 30 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aus Gründen der Kohärenz mit den vorherigen Änderungsanträgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 18 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 30 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Übertragung einer Rufnummer innerhalb eines Tages ist technisch möglich und im Interesse der Verbraucher. Dies sollte daher Standard sein. Es gab jedoch auch Fälle von Missbrauch, in denen Verbraucher gegen ihren Willen umgestellt wurden. Derartige Fälle werden u. a. im 13. Umsetzungsbericht der Kommission beschrieben. Die NRB sollten daher die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Eintagesfrist vorzusehen und bei Bedarf andere angemessene Maßnahmen vorzuschreiben sowie angemessene Sanktionen zu verhängen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 18 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 30 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungen des Anhangs sollten im Rahmen des üblichen Gesetzgebungsverfahrens erfolgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 18 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 30 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verträge mit einer Laufzeit von 24 Monaten können für die Verbraucher preislich vorteilhaft sein. Dennoch müssen die Verbraucher die Möglichkeit haben, für sämtliche angebotenen Dienste Verträge über einen kürzeren, sie nicht so lange bindenden Zeitraum abzuschließen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 18 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 30 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Pflicht sollte bei den Mitgliedstaaten verbleiben, da andere nationale Einrichtungen als die NRB zuständig sein können. Mit den Vertragsbedingungen befasst sich Artikel 20. Darüber hinaus sind sie durch das Verbraucherschutzrecht geregelt, was bedeutet, dass sich diese Bestimmung auf Verfahren beschränken sollte, die darauf ausgerichtet sind, vom Wechsel des Diensteanbieters abzuschrecken. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 19 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um den Zugang aller Zuschauer und Zuhörer zu allen verfügbaren linearen und nicht linearen Diensten zu gewährleisten, muss der potenzielle Geltungsbereich dieser Bestimmung auf audiovisuelle Mediendienste, wie sie in der neuen Richtlinie 2007/65/EG definiert sind, ausgedehnt werden. Der Verweis auf das „nationale Recht“ kann in einigen Staaten aus Gründen der Rechtstradition oder aufgrund der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen föderalen Ebenen Probleme aufwerfen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 19 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Angesichts der von den Mitgliedstaaten gewählten unterschiedlichen Rechtsinstrumente wäre eine strenge Auflage, wonach die Übertragungspflichten „mindestens alle drei Jahre“ überprüft werden müssen, unangebracht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 19 a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 31 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Abänderung ermöglicht es den NRB, Anforderungen festzulegen, um den Zugang behinderter Nutzer und ihre Auswahl generell sicherzustellen, ohne dass mehrere Anbieter von Universaldiensten benannt werden müssen, was der Fall wäre, wenn Artikel 7 zu dem gleichen Zweck verwendet würde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 20 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 33 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 20 – Buchstabe a Richtlinie 2002/22/EG Artikel 33 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Kohärenz dienende Änderung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 20 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 33 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 20 – Buchstabe b Richtlinie 2002/22/EG Artikel 33 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese zusätzliche Berichtspflicht stellt eine unnötig große Belastung dar. Die Informationen können in andere Berichte, wie sie beispielsweise in der Rahmenrichtlinie bereits vorgesehen sind, aufgenommen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 20 – Buchstabe b Richtlinie 2002/22/EG Artikel 33 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 21 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch diesen Änderungsantrag soll der Streitbeilegungsmechanismus gestärkt werden, indem sichergestellt wird, dass er von unabhängigen Einrichtungen betrieben wird und die Mindestanforderungen erfüllt, die in der Empfehlung der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind, vorgesehen sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 21 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll den Nutzern die Möglichkeit eröffnet werden, kollektive Rechtsmittelverfahren einzuleiten. Ferner soll die Aufgabe der Rechtsberatung unterstrichen werden, die den zentralen Auskunftsstellen zukommt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 21 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die Konvergenz wurden die Trennungslinien zwischen den Diensten verwischt, und in der Praxis wissen die Nutzer allmählich nicht mehr, an welche der zahlreichen Behörden sie sich mit ihren Beschwerden wenden sollen. Die Nutzer sollten Streitigkeiten auf möglichst einfache Weise beilegen können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 37 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im jetzigen Rechtsrahmen wird der Kommunikationsausschuss für technische Anpassungen zu den Anhängen gemäß Art. 35 der Richtlinie 2002/22/EG eingesetzt. Es sollte im neuen Rechtsrahmen dabei bleiben. Der Einsatz der Komitologie im Dringlichkeitsverfahren könnte zur Folge haben, dass jenseits des klassischen Gesetzgebungsverfahrens – also ohne Impact-Assessment-Studie und ohne öffentliche Debatte – viele Bereiche doch geregelt werden. Dennoch kann die Kommission Leitlinien verfassen, die zum Austausch von Best Practices helfen können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 1 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Änderungsantrag 15 der Stellungnahme LIBE) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer -1 a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 1 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Änderungsantrag 17 der Stellungnahme LIBE) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der Richtlinie wird auf die spezifischen Interessen juristischer Personen verwiesen, ohne die Verbraucher zu berücksichtigen. Da das Hauptziel der Richtlinie der Schutz der Daten und der wirtschaftlichen Interessen natürlicher Personen ist, sollte eine Bezugnahme auf diese Personengruppe aufgenommen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 2 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Änderungsantrag 18 der Stellungnahme LIBE) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da die Tendenz dahin geht, dass sich öffentlicher und privater Charakter der Dienstleistungen zunehmend vermischen, muss der Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert werden. Mit diesem Änderungsantrag wird den von der Arbeitsgruppe nach Artikel 29 am 26. September 2006 angenommenen Empfehlungen und der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dieser Änderungsrichtlinie Folge geleistet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absätze 1 a und 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Änderungsantrag 19 der Stellungnahme LIBE) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die getroffenen Maßnahmen überwachen und optimale Verfahren und Leistungen unter den öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten verbreiten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Änderungsantrag 20 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||
(Änderungsantrag 21 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 3 b (neu) | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
(Änderungsantrag 22 der Stellungnahme LIBE) | ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Aus Gründen der Klarheit sollten in dieser Richtlinie die Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine Sicherheitsverletzung als ernst anzusehen und damit eine Benachrichtigung des Teilnehmers gerechtfertigt ist. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 3 c (neu) | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
(Änderungsantrag 127 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
(Änderungsantrag 24 der Stellungnahme LIBE) | ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Die Behörde sollte die Aufgabe haben, entsprechenden Maßnahmen zu empfehlen, nicht sie anzunehmen. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 5 – Absatz 3 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
(Änderungsantrag 25 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 6 – Absatz 3 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
(Änderungsantrag 26 der Stellungnahme LIBE) | ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Durch die Klarstellung, dass der Nutzer seine Einwilligung vor der Verarbeitung zu geben hat, wird die Einhaltung dieser Verpflichtung besser gewährleistet. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 b (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 6 – Absatz 6a (neu) | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
(Änderungsantrag 28 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 c (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 13 – Absatz 1 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
(Änderungsantrag 29 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 d (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 13 – Absatz 4 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
(Änderungsantrag 30 der Stellungnahme LIBE) | ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Zusätzlich zu den Vorschriften der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) enthält die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) klare Vorschriften darüber, welche Informationen von einem Versender kommerzieller Kommunikationen mittels elektronischer Post bereitgestellt werden müssen. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 5 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 13 – Absatz 6 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
(Änderungsantrag 31 der Stellungnahme LIBE) | ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Der neue Artikel 13 Absatz 6 sieht zivilrechtliche Rechtsbehelfe für natürliche und juristische Personen, insbesondere die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, zur Bekämpfung von Verstößen gegen Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zu unerbetenen Nachrichten vor. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten sieht der Berichterstatter keinen Grund, weshalb diese neue Möglichkeit auf Verstöße gegen Artikel 13 beschränkt werden sollte. Er schlägt daher vor, juristischen Personen die Möglichkeit einzuräumen, gegen sämtliche Verstöße gegen die Datenschutzrichtlinie gerichtlich vorzugehen. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 14 – Absatz 1 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
(Änderungsantrag 32 der Stellungnahme LIBE) | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 5 b (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 14 – Absatz 3 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
(Änderungsantrag 33 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 6 a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 15 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
(Änderungsantrag 34 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 7 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 15a – Absatz 1 | |||||||||||||
| |||||||||||||
(Änderungsantrag 35 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 7 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 15a – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
| |||||||||||||
(Änderungsantrag 36 der Stellungnahme LIBE)
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 7 a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 18 | ||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||
(Änderungsantrag 37 der Stellungnahme LIBE) | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
|
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am […] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. |
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am […] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen dem Europäischen Parlament und der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. | |||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Das Parlament sollte zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Weise wie die Kommission über die nationalen Umsetzungsmaßnahmen informiert werden, damit es die Umsetzung dieser Richtlinie unter denselben Bedingungen wie Rat und Kommission und von diesen unabhängig überwachen kann. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I – Überschrift Richtlinie 2002/22/EG Anhang I – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Änderung wird der Hinzufügung von Teil C in Anhang I Rechnung getragen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I – Teil A – Buchstabe a Richtlinie 2002/22/EG Anhang I – Teil A – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I – Teil A – Buchstabe b Richtlinie 2002/22/EG Anhang I – Teil A – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Der Schutz der Nutzer von Telefondiensten vor überhöhten Kosten (Anrufe mit zusätzlichen Gebühren oder internationale Anrufe) muss auch auf andere Formen der Kommunikation ausgedehnt werden können, bei denen es ähnliche Probleme gibt, wie z.B. SMS oder MMS. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I – Teil A– Buchstabe e Richtlinie 2002/22/EG Anhang I – Teil A – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Es wäre unverhältnismäßig und mit unnötigem bürokratischen Aufwand verbunden, wenn von den NRB verlangt würde, eine Trennung vom Netz in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung zu genehmigen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I – Teil A – Buchstabe e a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Anhang I – Teil A – Buchstabe e a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Viele Verbraucher sehen sich aufgrund mangelnder Tarifkenntnisse oder aus Unkenntnis über die automatische Nutzung bestimmter Dienste mit ungewöhnlich hohen Telekommunikationskosten konfrontiert, die in vielen Fällen im Zusammenhang mit Datendiensten und internationalem Sprach- und Daten-Roaming anfallen. Sie müssen daher in die Lage versetzt werden, alle ihre Kommunikationsdienste durch Maßnahmen zur Kostenkontrolle besser in den Griff zu bekommen. Gleichzeitig sollten die Verbraucher von ihrem aktuellen Anbieter wenigstens einmal jährlich, bezogen auf ihr Verbraucherverhalten, proaktiv über das günstigste Angebot informiert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I – Teil A – Buchstabe e b (neu) Richtlinie 2002/22/EG Anhang I – Teil A – Buchstabe e b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I – Teil B – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Anhang I – Teil B – Buchstabe b a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Die Zugangsstellen und die Verfahren für die Meldung eines Diebstahls unterscheiden sich erheblich von Betreiber zu Betreiber. Auf diese Weise verzögert sich die Diebstahlmeldung, wodurch es für den Dieb einfacher wird, das Abonnement zu Lasten des Nutzers, dem das Gerät gestohlen wurde, zu nutzen. Mit einer einheitlichen, leicht zugänglichen Rufnummer könnte dieses Problem gelöst werden. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I – Teil B – Buchstabe b b (neu) Richtlinie 2002/22/EG Anhang I – Teil B – Buchstabe b b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Mit Hilfe von Filtersoftware lässt sich der Zugang schutzbedürftiger Personen zu schädlichen Inhalten leicht verhindern. Eine solche Software sollte den Nutzern daher von den Betreibern zur Verfügung gestellt werden, wie es in mehreren Ländern bereits geschieht. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang II – Einleitung Richtlinie 2002/22/EG Anhang II – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Der gestrichene Text ist durch Artikel 21 Absatz 2 erfasst. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang II – Nummer 2.2 Richtlinie 2002/22/EG Anhang II – Nummer 2.2 | ||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Präzisierung und Einbeziehung der Kosten der Endgeräte. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang III – Tabelle – Spalten 2 und 3 Richtlinie 2002/22/EG Anhang III – Tabelle – Spalten 2 und 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
La guía EG 201 769-1 fue elaborada por el ETSI en respuesta al mandato de la Comisión Europea para dar respuesta a la Directiva de Telefonía Vocal ONP/98/10/CE en relación con las obligaciones de servicio universal y, por tanto, se limita a la prestación del servicio telefónico fijo ofrecido por el mismo operador que provee el acceso directo al usuario. En su lugar, la EG 202 057 abarca, de modo adicional a todos los parámetros de le EG 201 769-1, la prestación de servicios telefónicos en un entorno de multioperador, esto es, teniendo en cuenta el aspecto de comprabilidad, así como a otros tipos de servicios, como servicios móviles y servicios de acceso a internet. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang VI – Nummer 1 Richtlinie 2002/22/EG Anhang VI – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Dient der Präzisierung des Anhangs und soll sicherstellen, dass die technischen Spezifikationen kein Hindernis für neue Dienste wie IPTV oder das mobile Fernsehen darstellen. | ||||||||||||||||||||||||||||
BEGRÜNDUNG
Die Richtlinie im allgemeinen Kontext
Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verbraucherschutzaspekte des Legislativpakets von 2002 für den Bereich der elektronischen Kommunikation ist einer von drei legislativen Reformvorschlägen zur Änderung des derzeit geltenden Rechtsrahmens, der 2002 in Kraft trat. Der größte Teil der Reformen betrifft die Richtlinie über den Universaldienst und die Nutzerrechte. Eine geringere Zahl von Änderungen betrifft die Richtlinie zum Schutz der e-Privatsphäre. Ferner soll eine geringfügige Änderung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz vorgenommen werden.
Es gibt noch zwei weitere damit zusammenhängende Reformvorschläge, die Änderungen der drei weiteren Richtlinien im Bereich der elektronischen Kommunikation (Genehmigung, Zugang und Rechtsahmen)[1] und die vorgeschlagene Errichtung einer Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (Behörde)[2] betreffen. Ihr Berichterstatter arbeitet daher eng mit den Berichterstattern für diese Reformvorschläge zusammen, um einen kohärenten Regelungsansatz zu gewährleisten.
Der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt hat in seinem Bericht von 2001 (für den Ihr Berichterstatter ebenfalls zuständig war) den ursprünglichen Richtlinienvorschlag über den Universaldienst und die Nutzerrechte durch die Hinzufügung von Bestimmungen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und des Zugangs zu Kommunikationsdiensten für behinderte Nutzer abgeändert und gebilligt. Ihr Berichterstatter begrüßt daher die zusätzlichen Verbesserungen, die der vorliegende Vorschlag vorsieht, um die vom Ausschuss bereits zuvor angestrebten Ziele zu verwirklichen.
Durch diesen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über den Universaldienst und die Nutzerrechte werden weder der derzeitige Geltungsbereich noch das Konzept des Universaldienstes in der Europäischen Union geändert. Dieses Thema wird Gegenstand einer gesonderten Konsultation im Jahr 2008 sein. Ihr Berichterstatter hat daher keine Änderungen vorgeschlagen, die diese Bereiche betreffen.
Mit dem vorliegenden Vorschlag werden zwei Ziele verfolgt, an denen er gemessen werden sollte:
1) Stärkung und Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Nutzerrechte in der elektronischen Kommunikation, indem u. a. die Verbraucher ausführlicher über Preise und Leistungsbedingungen informiert werden und indem der Zugang zur elektronischen Kommunikation und deren Nutzung auch für behinderte Nutzer erleichtert wird;
2) Ausweitung des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger in der elektronischen Kommunikation, insbesondere durch die Einführung einer neuen Pflicht zur Anzeige von Verstößen und verbesserte Durchsetzungsmechanismen. Was diese Aspekte betrifft, hat Ihr Berichterstatter eng mit dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zusammengearbeitet, der den Status eines assoziierten Ausschuss gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung besitzt, da er unmittelbar für Legislativvorschläge zuständig ist, die den Datenschutz betreffen. Ihr Berichterstatter hat daher in dieser Phase in seinem Berichtsentwurf keine Abänderungen vorgeschlagen, die diese Fragen betreffen.
Hauptansatzpunkte Ihres Berichterstatters
Ihr Berichterstatter schlägt eine Reihe von Abänderungen vor, die folgende Bereiche der Vorschläge betreffen, wobei das allgemeine Ziel darin besteht, die Bestimmungen zu vereinfachen, zu präzisieren und zu stärken.
Insbesondere:
- Präzisierung der vor Vertragsabschluss bereitzustellenden Informationen
- Ausweitung der Informations- und Transparenzbestimmungen
- Hinzufügung neuer Bestimmungen, wonach die Verbraucher über ihre rechtlichen Verpflichtungen bei der Nutzung eines Dienstes aufzuklären sind (insbesondere Achtung des Urheberrechts) und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit
- Stärkung der Bestimmungen über die Bereitstellung von Diensten für behinderte Nutzer
- Detaillierte Abänderungen, die die Verfügbarkeit der Notrufnummer „112“ und die Angaben zum Anruferstandort betreffen
- Präzisierung und Vereinfachung der Anforderungen an die Dienstqualität
- Klarere Definition der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden für die laufende Durchsetzung der Verbraucherrechte am Markt durch Streichung einiger der von der Kommission in diesen Bereichen vorgeschlagenen Zuständigkeiten
- Streichung der Bestimmungen über die Unterstützung des Telefonnummernraums für die Nummer „3883“, für den angesichts der Entwicklung ortsungebundener „Voice-over-Network” Dienste inzwischen eine geringe Verbrauchernachfrage erwartet wird.
Ihre Berichterstatter empfiehlt dem Ausschuss die Annahme dieser Vorschläge und ist offen für weitere Anregungen, um diese sinnvollen Reformen noch weiter zu verbessern.
- [1] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste.
- [2] Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (KOM (2007) 699 endgültig.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (6.6.2008)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
(KOM(2007)0698 – C6‑0420/2007 – 2007/0248(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Sophia in 't Veld
KURZE BEGRÜNDUNG
Das so genannte Telekommunikationspaket ist diejenige Rechtsvorschrift, die am dringendsten einer Aktualisierung bedarf. Insbesondere im Zusammenhang mit der in diesem Paket enthaltenen e-Privatsphäre ergeben sich zahlreiche Probleme.
Der Geltungsbereich des Vorschlags ist nicht ausreichend definiert. Einerseits schlägt die Kommission hier eine Ausweitung vor, so dass elektronische Telekommunikationsmöglichkeiten grundsätzlich berücksichtigt werden, andererseits entsteht der Eindruck, dass sich andere Teile des Vorschlags auf das einfache und traditionelle Telefonieren beziehen. Dies ist nicht sehr sinnvoll, da viele Telekommunikationsdienstleistungen und -produkte einander ersetzen oder ergänzen bzw. in steigendem Maße zusammengefasst oder ineinander integriert werden. Neben Telefonanrufen gibt es andere Formen sprachlicher Kommunikation, z. B. VoIP und mobile VoIP, bei denen die gleichen Geräte genutzt werden. Dies trifft vor allem auf die beiden genannten Techniken zu. So können über Mobiltelefone Zahlungen abgewickelt oder Navigationssysteme genutzt werden, indem z. B. eine Kommunikation mit lokalen Informationsnetzen erfolgt. Bürosysteme könnten sich künftig vollständig auf das Internet stützen, während die RFID-Funkfrequenzerkennungsgeräte in den Kühlschränken mit dem Supermarkt kommunizieren und mit Mobiltelefonen Nachrichten und andere Sendungen übertragen werden.
Darüber hinaus werden Daten nicht mehr ausschließlich an einem einzigen Ort gesammelt und verarbeitet. Die Hauptsitze der Anbieter sind über die ganze Welt verstreut und auf mit dem Internet vernetzte Systeme kann von beinahe jedem beliebigen Punkt zugegriffen werden, die Kommunikationswege machen an den Grenzen der Kontinente nicht halt. Es ist offensichtlich, dass Bezüge auf ein bestimmtes geographisches Gebiet nicht mehr ausreichend sind und ein Hindernis für Geschäftsabwicklungen darstellen, die sich unter verschiedenen Rechtssystemen vollziehen. Weltweite Regelungen sind mehr und mehr erforderlich. Personenbezogene Daten sind nicht länger ein Nebenprodukt wirtschaftlicher Tätigkeiten, sondern bilden deren Kern. Daten sind ein wichtiger Geschäftsbereich. Deshalb scheint es angebracht, dieses Thema innerhalb des Transatlantischen Wirtschaftsrats zu erörtern.
Drittens ist zu beobachten, dass Regierungen verstärkt Zugang zu personenbezogenen Daten fordern, die von Anbietern oder anderen (nichtstaatlichen) Organisationen gesammelt wurden. Die Regelungen zum Datenschutz, die sich auf einen einzigen Datensatz beziehen, können allerdings in Abhängigkeit davon, von wem die betreffenden Daten gesammelt wurden und zu welchem Zweck sie verwendet werden sollen, voneinander abweichen. Aus Sicht des Nutzers ist diese Trennung zwischen erster und dritter Säule und zwischen den einzelnen Generaldirektionen der Kommission nicht nachzuvollziehen. Für Unternehmen entsteht hierdurch Rechtsunsicherheit oder das Vertrauen ihrer Kunden wird untergraben. Es ist den Bürgern nur schwer zu vermitteln, warum sich ein Telekommunikationsanbieter Regelungen für die Meldung von Sicherheitsverletzungen unterwerfen muss, während diese nicht für eine Regierungsstelle gelten, die auf die Daten dieses Anbieters zugreift (wie z. B. bei Telekommunikationsdaten im Zusammenhang mit der Richtlinie über die Speicherung von Daten der Fall). Angesichts der zunehmenden Verzahnung aller Netzwerke und Leistungen kann auch nur schwer erklärt werden, warum andere Sektoren (z. B. Banken oder Kreditkartenanbieter) nicht den gleichen Regelungen Meldung von Sicherheitsverletzungen unterworfen werden wie Telekommunikationsanbieter.
Deshalb scheint der unsystematische Ansatz der Kommission zu beschränkt und ist deshalb nicht effektiv. Im Rahmen der obligatorischen Überarbeitung der Richtlinie sollte der Datenschutz einer grundlegenden Überprüfung unterzogen werden, wobei insbesondere der Tatsache Rechnung getragen werden muss, dass nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Unterscheidung zwischen 1. und 3. Säule aufgehoben wird und die legislativen Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments vollständig aufgewertet werden.
Die vorgeschlagene obligatorische Meldung von Sicherheitsverletzungen wird sehr begrüßt. Ein Sammelsurium von 27 verschiedenen Versionen der entsprechenden Regelungen ist allerdings wenig vorteilhaft, da hieraus Rechtsunsicherheit für die Wirtschaft resultiert und die Verbraucher Schwierigkeiten haben, sich entsprechend zu orientieren. Zudem wäre es günstiger, die diesbezüglichen Erfahrungen anderer Länder zu nutzen, z. B. der USA, die sich in einer ähnlichen Situation befinden (für Regelungen zur Meldung von Sicherheitsverletzungen sind dort in erster Linie die Bundesstaaten zuständig). Das Meldungsverfahren muss so gestaltet werden, dass die Verbraucher umfassend und pünktlich darüber informiert werden, wenn von Sicherheitsverletzungen eine Gefahr ausgeht, ohne das dabei durch unberechtigte Panikmache falscher Alarm geschlagen wird.
Die Kommission muss über ausreichende Zuständigkeiten verfügen, um die erforderlichen technischen Umsetzungsmaßnahmen einzuleiten. In Anbetracht der sich rasant vollziehenden technologischen Entwicklung sollten die entsprechenden Verfahren einfach und schnell sein. Einige Aspekte weisen allerdings keinen rein technischen Charakter auf und sollten auch weiterhin demokratischer Kontrolle unterliegen. Es muss festgelegt werden, welche Veränderungen die Kommission vornehmen kann und wann der parlamentarische Weg beschritten werden muss.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 32 | ||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
|
(32) Bei der detaillierten Regelung des Formats und der Verfahren für die Meldung von Sicherheitsverletzungen sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden, z. B. ob die personenbezogenen Daten durch Verschlüsselung oder andere Mittel geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit des Identitätsbetrugs oder anderer Formen des Missbrauchs effektiv verringern. Überdies sollten solche Regeln und Verfahren den berechtigten Interessen der Strafverfolgungsbehörden in Fällen Rechnung tragen, in denen die Untersuchung der Umstände der Verletzung durch ein frühzeitiges Bekanntwerden in unnötiger Weise behindert würde. |
(32) Bei der detaillierten Regelung des Formats und der Verfahren für die Meldung von Sicherheitsverletzungen sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden, z. B. ob die personenbezogenen Daten durch Verschlüsselung oder andere Mittel geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit des Identitätsbetrugs oder anderer Formen des Missbrauchs effektiv verringern. Die Regeln und Verfahren sollten die Untersuchung der Umstände der Verletzung durch die Strafverfolgungsbehörden nicht behindern. | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Die Endgeräte sind das schwächste Glied in einem Netz und sollten daher gut geschützt sein. Die Endnutzer sollten verstehen, welchen Gefahren sie gegenüberstehen, wenn sie im Internet surfen, Software herunterladen und nutzen oder Speichermedien nutzen. Die Endnutzer sollten sich der bestehenden Gefahren bewusst sein und entsprechend vorgehen, um ihre Endgeräte zu schützen. Die Mitgliedstaaten sollten für eine stärkere Sensibilisierung in diesem Bereich sorgen. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 34 | ||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
|
(34) Computerprogramme, die heimlich zugunsten Dritter das Verhalten des Nutzers überwachen oder die Funktionsweise seines Endgerätes beeinträchtigen (so genannte „Spähsoftware“) sind eine ernste Bedrohung für die Privatsphäre des Nutzers. Ein hoher und einheitlicher Schutz der Privatsphäre der Nutzer muss unabhängig davon gewährleistet werden, ob unerwünschte Spähprogramme versehentlich über elektronische Kommunikationsnetze heruntergeladen werden oder aber versteckt in anderer Software, die auf externen Speichermedien wie CD, CD-ROM oder USB-Speicherstift verbreitet wird, ausgeliefert und installiert werden. |
(34) Computerprogramme, die heimlich zugunsten Dritter das Verhalten des Nutzers überwachen oder die Funktionsweise seines Endgerätes beeinträchtigen (so genannte „Spähsoftware“) sind eine ernste Bedrohung für die Privatsphäre des Nutzers. Ein hoher und einheitlicher Schutz der Privatsphäre der Nutzer muss unabhängig davon gewährleistet werden, ob unerwünschte Spähprogramme versehentlich über elektronische Kommunikationsnetze heruntergeladen werden oder aber versteckt in anderer Software, die auf externen Speichermedien wie CD, CD-ROM oder USB-Speicherstift verbreitet wird, ausgeliefert und installiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Endnutzer ermutigen, die notwendigen Schritte zu ergreifen, um ihre Endgeräte vor Viren und Spähsoftware zu schützen. | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Gleiche Begründung wie zu Änderungsantrag 10. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 –Nummer 1 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 1 – Absatz 2 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Die Richtlinie muss sicherstellen, dass der Universaldienst gewährleistet ist und dass die Diensteanbieter ihre Verpflichtungen in Bezug auf dieses Ziel erfüllen. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 4 – Absatz 1 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 –Nummer 3 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 4 – Absatz 2 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Gleiche Begründung wie zu Änderungsantrag 3. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 4 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 4 – Absatz 3 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
The scope of the proposals, described in article 1 as "electronic communications networks and services to end-users" should be reflected in all articles. Technological progress in recent years has blurred the lines between traditional telephone services and other telecommunications, such as the rapidly expanding VOIP and mobile VOIP, the use of mobile telephones for payment services or navigation, broadcasting content via internet or mobile phones, web based office networks, communicating networks using f. ex RFID. The rapid rise of new services should be reflected in the Directive, so as to create legal certainty for businesses, and to avoid loopholes in consumer protection. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 6 – Überschrift | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 b (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 6 – Absatz 1 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 9 – Absatz 3 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Der ursprüngliche Text deckt alle Fälle ab, einschließlich Menschen mit Behinderungen. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 6 a (neu) | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Obwohl die Anbieter eine breite Produktpalette anbieten sollten, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Wahlfreiheit der Verbraucher nicht eingeschränkt wird. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 –Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 21 – Absatz 1 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Für alle Telekommunikationsdienste ist Transparenz wesentlich. Informationen sollten in zugänglicher Form veröffentlicht werden. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 21 – Absatz 6 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe b Richtlinie 2002/22/EG Artikel 22 – Absatz 3 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 –Nummer 14 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 23 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Gleiche Begründung wie zu Änderungsantrag 3. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 26 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 28 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 18 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 30 – Absatz 6 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 18 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 30 – Absatz 6 a (neu) | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 20 – Unterabsatz b Richtlinie 2002/22/EG Artikel 33 – Absatz 3 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Es sollte gewährleistet werden, dass Nutzer, einschließlich behinderte Nutzer, ältere Menschen und Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen den größtmöglichen Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität ziehen. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 20 – Buchstabe b Richtlinie 2002/22/EG Artikel 33 – Absatz 4 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 37 – Absatz 3 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 2002/58/EG Erwägung 1 a (neu) | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer -1 a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Erwägung 1 b (neu) | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer -1 b (neu) Richtlinie 2002/58/EG Erwägung 6 a (neu) | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Each day new services appear on the scene, such as the rapidly expanding VOIP and mobile VOIP, the use of mobile telephones for payment services or navigation, broadcasting via internet or mobile phones, web based office networks, communicating networks using f. ex RFID, search engines and the use of personal data from telecommunications for behavioural targeting. Users are freely switching, combining and personalising products, services and providers. Data protection rules that apply strictly to the traditional forms of telecommunication such as (mobile) telephony, text messaging (sms), and e-mail will be redundant even before the Directive is adopted. The rapid rise of new services should be reflected in the Directive, so as to ensure full data protection for the consumer, and to avoid loopholes. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer -1 c (neu) Richtlinie 2002/58/EG Erwägung 6 b (neu) | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer -1 d (neu) Richtlinie 2002/58/EG Erwägung 11 a (neu) | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Da ein Zugriff auf Daten beinahe von jedem Punkt in der Welt möglich ist, müssen dringend globale Standards auf den Weg gebracht werden. Wegen der schnell wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung von personenbezogenen Daten und Mehrwert schaffenden Tätigkeiten sollten diesbezügliche Fragen vom Transatlantischen Wirtschaftsrat erörtert werden. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer -1 e (neu) Richtlinie 2002/58/EG Erwägung 11 b (neu) | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer -1 f (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 1 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Unterabsatz b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 3 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Network security is an issue of critical concern for telecom operators and society at large. Network operators consider that security and privacy matters are of the highest importance if we are to ensure robust levels of digital confidence. However, the notifications for security breaches resulting in users’ personal data being lost or compromised should be limited to instances of serious breaches of security. Too broad an approach could over-amplify the issues network operators are constantly striving to resolve and serve to reinforce the risk of additional breaches since the widespread provision of information about security and integrity weaknesses would facilitate further fraudulent activity. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Unterabsatz b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 4 – erster Unterabsatz | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Gleiche Begründung wie zu Änderungsantrag 32. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Zum Wohle von Verbrauchern und Industrie sollten die Regelungen für Benachrichtigungen bei Verstößen europaweit harmonisiert werden. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 6 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 14a – Absatz 3 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 7 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 15a – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 7 a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 18 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Already at this stage it is clear that the proposals of the European Commission are too limited in scope. What is really needed is a complete overhaul of the data protection regime, that takes account of technological progress and the global nature of electronic data bases and telecommunications networks. This calls for global data protection standards. Data can be accessed from almost any location, at any given moment. The distinction between 1st pillar and 3rd pillar data has become irrelevant, as government bodies increasingly make use of data bases set up by non government organizations or companies. The anomaly of two or more different data protection regimes applying to a single set of data has to be resolved. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang II Richtlinie 2002/22/EG Anhang II – Nummer 2.2 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Um zu gewährleisten, dass die Verbraucher ihre Ausgaben kontrollieren können und bei einem Kauf nicht in die Irre geführt werden, muss der Gesamtpreis des im Vertrag vorgesehenen Dienstes klar angegeben werden. | ||||||||||||||||
VERFAHREN
|
Titel |
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, Schutz der Privatsphäre und Verbraucherschutz |
|||||||
|
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2007)0698 – C6-0420/2007 – 2007/0248(COD) |
|||||||
|
Federführender Ausschuss |
IMCO |
|||||||
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 10.12.2007 |
|
|
|
||||
|
Verfasser(-in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Sophia in ‘t Veld 18.2.2008 |
|
|
|||||
|
Prüfung im Ausschuss |
1.4.2008 |
6.5.2008 |
19.5.2008 |
|
||||
|
Datum der Annahme |
3.6.2008 |
|
|
|
||||
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
32 0 13 |
||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mariela Velichkova Baeva, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, David Casa, Manuel António dos Santos, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Dariusz Maciej Grabowski, Benoît Hamon, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Guntars Krasts, Kurt Joachim Lauk, Andrea Losco, Astrid Lulling, Florencio Luque Aguilar, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Dariusz Rosati, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Ieke van den Burg, Cornelis Visser |
|||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Dragoş Florin David, Mia De Vits, Harald Ettl, Ján Hudacký, Janusz Lewandowski, Gianni Pittella, Margaritis Schinas, Theodor Dumitru Stolojan |
|||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Tobias Pflüger |
|||||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (9.6.2008)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
(KOM(2007)0698 – C6‑0420/2007 – 2007/0248(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Reino Paasilinna
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Berichterstatter begrüßt den Kommissionsvorschlag KOM(2007)0698 zur Änderung der bestehenden Richtlinien über den Universaldienst (Universaldienstrichtlinie, UDR) und den Schutz der Privatsphäre (Datenschutzrichtlinie, DSR), der im Zuge der Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste vorgelegt wurde.
Eine echte Informationsgesellschaft sollte jedermann die Teilhabe ermöglichen, indem sie allen Bürgern Zugang zu Technologie und Wissen sowie freie Auswahlmöglichkeiten bietet. Die Entstehung der Informationsgesellschaft schafft neue Verantwortlichkeiten für die im Bereich der Informations- und Kommunikation Tätigen sowie neue Möglichkeiten für die Bürger, insbesondere die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen (ältere Menschen, Behinderte, allein lebende Menschen, sozial Schwache usw.), bei der Ausübung ihrer Rechte, so dass sie vollen Nutzen aus der Verbreitung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ziehen können. Deshalb sollten sich die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission dafür einsetzen, dass die Technologien für die Bürger besser zugänglich werden und den Bedürfnissen der Gesellschaft entsprechen.
Mit dem Vorschlag der Kommission werden folgende Ziele verfolgt: (i) Stärkung und Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Nutzerrechte in der elektronischen Kommunikation, und (ii) Ausweitung des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger in der elektronischen Kommunikation. Der Verfasser ist der Auffassung, dass durch diese Maßnahmen das Vertrauen der Verbraucher und Nutzer in die elektronischen Kommunikationsdienste weiter gestärkt würde, was zu einer besseren Nutzung dieser Dienste führen und somit zur Entwicklung einer allgegenwärtigen Informationsgesellschaft beitragen würde. Zur besseren Verwirklichung dieser Ziele schlägt der Verfasser vor, den Kommissionsvorschlag wie folgt zu ändern:
§ Übertragungspflichten: In Anbetracht der neuen Plattformen und Dienste und um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, gegebenenfalls den Zugang der Hörer und Zuschauer zu linearen und nichtlinearen Diensten in gleichem Maße sicherzustellen, muss der Geltungsbereich der Übertragungspflichten auf die audiovisuellen Mediendienste ausgeweitet werden. Dienste, die auf bestimmte Gruppen abzielen (Untertitel), sowie ergänzende Dienste, die auf die breite Öffentlichkeit abzielen (Radiotext, Fernsehtext, Programminformationen), dürfen nicht von den Übertragungspflichten ausgeschlossen sein (Erwägung 24; Artikel 1 Nummer 19 zur Änderung von Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 der UDR).
§ Angebotsvielfalt und Universaldienstziele; Entwicklung des Wettbewerbs: Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, auf der Ebene des „Großhandels“ Bedingungen für Universaldienstbetreiber festzulegen und anzuwenden, wenn auf der Einzelhandelsebene der Wettbewerb für Angebotsvielfalt und für die Erreichung der Universaldienstziele sorgen würde (Artikel 1 Nummer 5a (neu) zur Änderung von Artikel 8 Absatz 1 der UDR; Artikel 1 Nummer 7 zur Änderung von Artikel 9 Absatz 4 der UDR). Ferner sollten die Regulierungsbehörden während eines Übergangszeitraums, in dem die Maßnahmen auf der Großhandelsebene noch nicht vollständig greifen, die Möglichkeit zur Verhinderung von Tätigkeiten haben, die die Entstehung von Wettbewerb behindern bzw. die Entwicklung des Wettbewerbs verzögern (Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a a (neu ) zur Einfügung von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a (neu) in die UDR).
§ Klare Information der Verbraucher über Einschränkungen bei der Nutzung von Dienstleistungen, Anwendungen und Geräten: Die Verbraucher sollten klar über etwaige Einschränkungen in Bezug auf den Zugang zu/die Nutzung von Dienstleistungen, Inhalten oder Anwendungen informiert werden, die ihr Diensteanbieter oder ein Dritter festgelegt hat; dasselbe gilt für Einschränkungen im Hinblick auf ihr Gerät (Telefon funktioniert nicht mit SIM-Karte anderer Betreiber usw.). Dies ist besonders wichtig bei Sonderangeboten und Paketgeschäften, bei denen der attraktive Preis oft an bestimmte Bedingungen und Einschränkungen gekoppelt ist (Artikel 1 Nummer 12 zur Änderung von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der UDR; Artikel 1 Nummer 12 zur Änderung von Artikel 20 Absatz 5 der UDR).
§ Transparenz der Tarifinformationen: Die Verbraucher sollten klar über die geltenden Preise/Tarife informiert werden. Dies ist besonders wichtig bei Sonderangeboten, Paketgeschäften, Flatrate-Angeboten usw., bei denen es für den Verbraucher oftmals schwierig ist, die Preise der einzelnen Dienstleistungen auseinanderzuhalten (Artikel 1 Nummer 12 zur Änderung von Artikel 21 Absatz 4 der UDR).
§ Gleichwertiger Zugang für behinderte Verbraucher: Die neuen Vorkehrungen der Kommission zugunsten behinderter Nutzer werden begrüßt. Jedoch muss die Verpflichtung, Informationen über einen gleichwertigen Zugang für behinderte Endnutzer vorzulegen, stärker ausgebaut werden (Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a zur Änderung von Artikel 22 Absatz 1 der UDR).
§ Netzneutralität: Der Grundsatz der Netzneutralität bezieht sich auf ein Breitbandnetz, das frei ist von Beschränkungen bezüglich der Art der anschließbaren Geräte und der möglichen Kommunikationsarten, das den Inhalt, die Adressen oder Plattformen nicht einschränkt und bei dem die Kommunikation nicht durch andere Kommunikationsströme unvertretbar beeinträchtigt wird. Der Grundsatz der Netzneutralität muss in dem Vorschlag noch stärker hervorgehoben werden (Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b zur Änderung von Artikel 22 Absatz 3 der UDR).
§ Zugang zu Notdiensten: Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Notdienste flächendeckend auf ihrem gesamten Gebiet, einschließlich abgelegener und Randgebiete, erreichbar sind (Artikel 1 Nummer 14 zur Änderung von Artikel 23 der UDR).
§ Nummernübertragbarkeit: Eine möglichst schnelle Übertragung der Nummer ist in der Tat wünschenswert, aber es dürfte schwierig sein, eine Frist von einem Werktag einzuhalten. In der einschlägigen Änderung wird bei Anbieterwechsel eine Frist von höchstens drei Werktagen vorgeschlagen (Artikel 1 Nummer 18 zur Änderung von Artikel 30 Absatz 4 der UDR).
§ Sicherheitsverletzung, Verlust personenbezogener Daten: Alle Teilnehmer über jede einzelne Sicherheitsverletzung zu benachrichtigen, könnte zu unnötiger Verwirrung der Verbraucher führen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten entscheiden, ob das Sicherheitsrisiko und die möglichen Folgen so groß sind, dass es erforderlich ist, präventiv tätig zu werden und die Teilnehmer oder die breite Öffentlichkeit zu benachrichtigen. Vorgeschlagen werden ferner ein Mechanismus der Zusammenarbeit und eine Berichtsverpflichtung (Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b zur Änderung von Artikel 4 Absatz 3 der DSR).
§ Unerbetene Nachrichten: Der Geltungsbereich der Maßnahmen gegen unerbetene Nachrichten sollte erweitert werden, und es sollten auch unerbetene Textmitteilungen (SMS) aufgenommen werden (Artikel 2 Nummer 4 a (neu) zur Änderung von Artikel 13 Absatz 1 der DSR).
§ „Technische Änderungen“: (i) Ausschussverfahren: Auch in dringlichen Fällen muss das Europäische Parlament die Möglichkeit haben, sich mit dem Entwurf einer Durchführungsmaßnahme zu befassen; es bedarf jedoch der Zusammenarbeit der Organe, um die Durchführungsmaßnahme so schnell wie möglich zu verabschieden. Daher wird vorgeschlagen, die Bezugnahme auf das Dringlichkeitsverfahren zu streichen, während durch eine Änderung der Erwägung die Verpflichtung der Organe zur Zusammenarbeit verstärkt wird (Erwägung 39; Artikel 1 Nummer 12 zur Änderung von Artikel 21 Absatz 6 der UDR; Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b zur Einfügung von Artikel 22 Absatz 3 in die UDR; Artikel 1 Nummer 16 zur Änderung von Artikel 26 Absatz 7 der UDR; Artikel 1 Nummer 16 zur Änderung von Artikel 28 Absatz 2 der UDR; Artikel 1 Nummer 20 zur Einfügung von Artikel 33 Absatz 4 in die UDR; Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b zur Einfügung von Artikel 4 Absatz 4 in die DSR; Artikel 2 Nummer 7 zur Einfügung von Artikel 15 Buchstabe a Absatz 4 in die DSR). (ii) Europäische Aufsichtsbehörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (EECMA): Der Beschluss über die Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation ist Gegenstand eines anderen Legislativverfahrens; aus Gründen der Kohärenz schlägt der Verfasser vor, alle Bezugnahmen auf die Aufsichtsbehörde im vorliegenden Vorschlag zu streichen (gleiche Absätze wie vorstehend bezüglich des Dringlichkeitsverfahrens).
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
|
|
(6a) Die Entwicklung einer effizienten, allgegenwärtigen Informationsgesellschaft erfordert die allgemeine Versorgung mit Breitband- und Drahtlostechnologie, was eine weitere Unterstützung auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft erfordert. Die Kommission sollte daher bei der bevorstehenden Neudefinition des Universaldienstes vorschlagen, dass ein Breitbandinternetzugang in den Geltungsbereich der Universaldienste fällt. | ||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die Entwicklung einer effizienten, allgegenwärtigen Informationsgesellschaft erfordert die allgemeine Versorgung mit Breitband- und Drahtlostechnologie. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 | |||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
|
(12) Die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sollten dafür sorgen, dass ihre Kunden angemessen darüber informiert sind, ob sie Zugang zu Notdiensten erhalten oder nicht, und hierüber bei Vertragsabschluss im Vertrag sowie später regelmäßig in klarer und transparenter Weise aufgeklärt werden, beispielsweise durch Informationen auf den Kundenrechnungen. Ferner sollten die Kunden über mögliche Maßnahmen informiert werden, die der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes ergreift, um Sicherheitsbedrohungen abzuwenden oder um Sicherheits- oder Integritätsverletzungen zu bewältigen, weil sich solche Maßnahmen direkt oder indirekt auf die Daten der Kunden, deren Privatsphäre oder andere Aspekte des bereitgestellten Dienstes auswirken könnten. |
(12) Die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sollten dafür sorgen, dass ihre Kunden angemessen darüber informiert sind, ob sie Zugang zu Notdiensten erhalten oder nicht, und hierüber bei Vertragsabschluss im Vertrag sowie später regelmäßig in klarer und transparenter Weise aufgeklärt werden, beispielsweise durch Informationen auf den Kundenrechnungen. Ebenso sollten Kunden ordnungsgemäß über ihr Recht auf Aufnahme in Teilnehmerdatenbanken aufgeklärt werden und auch tatsächlich die Möglichkeit erhalten, dieses Recht sowohl zu Beginn als auch im Verlauf des Vertragsverhältnisses wahrzunehmen. Die Kunden sollten daher zum Zeitpunkt der Beantragung eines Dienstes ausdrücklich gefragt werden, ob und in welcher Form sie die Aufnahme einschlägiger Informationen in Teilnehmerdatenbanken wünschen. Da es Mechanismen gibt, die die Aufnahme von Informationen in Teilnehmerdatenbanken ermöglichen, ohne dass die Informationen an Nutzer der Verzeichnisdienste weitergegeben werden, und die somit die Bereitstellung umfassenderer Teilnehmerverzeichnisdienste ohne Gefährdung der Privatsphäre erleichtern, sollte den Kunden von den Zugangsbetreibern auch diese Option angeboten werden. Ferner sollten die Kunden über mögliche Maßnahmen informiert werden, die der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes ergreift, um Sicherheitsbedrohungen abzuwenden oder um Sicherheits- oder Integritätsverletzungen zu bewältigen, weil sich solche Maßnahmen direkt oder indirekt auf die Daten der Kunden, deren Privatsphäre oder andere Aspekte des bereitgestellten Dienstes auswirken könnten. | ||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Verzeichnisauskunftsdienste sind für behinderte und ältere Nutzer und für Nutzer im Allgemeinen sehr wichtig (was in der Richtlinie über den Universaldienst anerkannt wird). Es müssen Mechanismen vorgesehen werden, die die Wahrnehmung des Rechts der Endnutzer auf Aufnahme in Teilnehmerdatenbanken in dieser Form garantieren und damit umfassende Verzeichnisdienste im Einklang mit Erwägung 11 der Richtlinie über den Universaldienst sicherstellen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 14 | |||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
|
(14) Ein wettbewerbsorientierter Markt sollte sicherstellen, dass die Endnutzer Zugang zu rechtmäßigen Inhalten erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten können und beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste benutzen können, wie dies in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen ist. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Bei mangelndem Wettbewerb sollten die nationalen Regulierungsbehörden die ihnen gemäß der Richtlinie 2002/19/EG zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass der Zugang der Nutzer zu bestimmten Arten von Inhalten oder Anwendungen nicht in unzumutbarer Weise beschränkt wird. |
(14) Ein wettbewerbsorientierter Markt sollte sicherstellen, dass die Endnutzer Zugang zu rechtmäßigen Inhalten erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten können und beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste benutzen können, wie dies in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen ist. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Bei mangelndem Wettbewerb sollten die nationalen Regulierungsbehörden die ihnen gemäß der Richtlinie 2002/19/EG zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass der Zugang der Nutzer zu bestimmten Arten von Inhalten, Diensten oder Anwendungen nicht in unzumutbarer Weise beschränkt wird und beispielsweise das Problem der unzumutbaren Zugangsbedingungen für Großkunden angegangen wird. | ||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Derzeit verlangen keiner Regulierung unterliegende Zugangsbetreiber exorbitante Gebühren für die Vermittlung von Anrufen bei Verzeichnisauskunftsdiensten. Darüber hinaus hindern sie die Anbieter von Verzeichnisauskunftsdiensten, ihre eigenen Endnutzertarife festzulegen (siehe beispielsweise S. 41 der neuen Marktempfehlung der Kommission). Diese Probleme müssen gelöst werden, damit die Endnutzer in den vollen Genuss des Wettbewerbs im Bereich der Verzeichnisauskunftsdienste kommen und die Regulierung auf der Endkundenebene vollständig aufgehoben werden kann (Universaldienstverpflichtung). | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
|
(16) Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzusetzen, um eine Verschlechterung der Dienste, eine Blockierung von Anschlüssen und die Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Dazu sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Festsetzung der von den nationalen Regulierungsbehörden zu verwendenden Qualitätsstandards treffen können. |
(16) Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzusetzen, um eine Verschlechterung der Dienste, eine Blockierung von Anschlüssen und die Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten Vorgaben für entsprechende Qualitätsstandards machen können, und [xxx] und die Kommission sollten konsultiert werden, um sicherzustellen, dass die Ansätze der nationalen Regulierungsbehörden miteinander vereinbar sind. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 18 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
|
|
(18a ) Die Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten sollte nach Artikel 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste1 auf Wettbewerbsgrundlage erfolgen; dies ist auch häufig der Fall. Maßnahmen auf Großkundenebene, die die Aufnahme von Endnutzerdaten (für Fest- und Mobilnetzanschlüsse) in Datenbanken, die kostenorientierte Bereitstellung dieser Daten für Dienstbetreiber und die Bereitstellung des Netzzugangs zu kostenorientierten, angemessenen und transparenten Bedingungen sicherstellen, sollten eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Endnutzer in den vollen Genuss des Wettbewerbs in diesem Bereich gelangen, und letzten Endes die Abschaffung der Regulierung auf Endkundenebene für diesen Dienst zu ermöglichen. | ||||||||||||||||||||||||
|
|
__________ 1 ABl L 249 vom 17.9.2002, S. 21. | ||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die Einführung von Verpflichtungen auf Großkundenebene für Zugangsbetreiber ist gerechtfertigt, damit die Nutzer in den vollen Genuss des Wettbewerbs in diesem Bereich gelangen, und würde die Abschaffung der strikten Regulierung auf Endkundenebene für den Universaldienst ermöglichen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 20 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
|
|
(20a) Laut Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt1 ist bei der Übermittlung der von einem Nutzer des Dienstes eingegebenen Informationen in einem Kommunikationsnetz der Diensteanbieter nicht für die übermittelte Information verantwortlich. Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste sind folglich nur bei Sicherheitsverstößen in Zusammenhang mit der Bereitstellung des Diensts zuständig für eine Mitteilung an den Teilnehmer und die nationalen Regulierungsbehörden, die wahrscheinlich aus Informationen bezüglich des Teilnehmers sowie Verkehrsdaten und personenbezogenen Inhalten besteht, sofern sie Inhaltsdienste anbieten. | ||||||||||||||||||||||||
|
|
____________ 1 ABl L 178 vom 17.7.2000, S. 1. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 21 | |||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
|
(21) Die Länder, denen die Internationale Fernmeldeunion die internationale Vorwahl „3883“ zugewiesen hat, haben die Verwaltungszuständigkeit für den europäischen Telefonnummernraum (ETNS) an den Ausschuss für elektronische Kommunikation (ECC) der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) delegiert. Die Technologie- und Marktentwicklung macht deutlich, dass der ETNS Chancen für den Aufbau europaweiter Dienste eröffnet, sein Potenzial aber wegen übermäßiger bürokratischer Verfahrensvorschriften und mangelnder Koordinierung zwischen den nationalen Verwaltungen nicht verwirklicht werden kann. Um die Entwicklung des ETNS voranzutreiben, sollte seine Verwaltung (einschließlich Zuteilung, Aufsicht und Weiterentwicklung) der durch die Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] eingerichteten Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation („die Behörde“) übertragen werden. Im Namen der Mitgliedstaaten, denen die Vorwahl „3883“ zugewiesen wurde, sollte die Behörde die Koordinierung mit all jenen Drittländern gewährleisten, denen ebenfalls die Vorwahl „3883“ zugewiesen wurde. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Angesichts der geringen Nachfrage nach diesem Nummernbereich bedarf es auf europäischer Ebene keiner Regelung betreffend die Verwaltung des ETNS. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 24 | |||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
|
(24) Entsprechend der Begriffsbestimmung in der Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom [… 2007] über audiovisuelle Mediendienste ist eine Fernsehsendung ein linearer audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird, wobei ein Mediendiensteanbieter mehrere Sendepläne für Audioprogramme oder audiovisuelle Programme (Kanäle) anbieten kann. Gesetzliche Übertragungspflichten dürfen nur für bestimmte, von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Rundfunkkanäle festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften klar begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, angemessen und genau definiert sind. In dieser Hinsicht sollten Übertragungspflichten so geregelt werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in die Infrastruktur bieten. Die Regelung der Übertragungspflichten sollte regelmäßig überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt hält und weiterhin den verfolgten Zielen entspricht. Angesichts der schnellen Veränderung der Technologien und Marktbedingungen muss eine solche Überprüfung mindestens alle drei Jahre stattfinden und erfordert eine öffentliche Konsultation aller Beteiligten. Ein oder mehrere Rundfunkkanäle können durch Dienste ergänzt werden, die den Zugang für behinderte Nutzer erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel, Audiobeschreibung oder Gebärdensprache. |
(24) Gesetzliche Übertragungspflichten dürfen für bestimmte, von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Hörfunkdienste, audiovisuelle Mediendienste gemäß der Definition in Richtlinie 89/552/EG vom 3. Oktober 1989 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)1 und ergänzende Dienste festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten klar begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, angemessen und genau definiert sind. In dieser Hinsicht sollten Übertragungspflichten so geregelt werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in die Infrastruktur bieten. Die Regelung der Übertragungspflichten sollte regelmäßig überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt hält und weiterhin den verfolgten Zielen entspricht. Angesichts der schnellen Veränderung der Technologien und Marktbedingungen muss eine solche Überprüfung mindestens alle drei Jahre stattfinden und erfordert eine öffentliche Konsultation aller Beteiligten. Die ergänzenden Dienste umfassen unter anderem Dienste, die den Zugang für behinderte Nutzer erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel, Audiobeschreibung oder Gebärdensprache. | ||||||||||||||||||||||||
|
|
__________ 1 ABl. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27). | ||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Angesichts neuer Plattformen und Dienste muss die potenzielle Reichweite dieser Bestimmung auf audiovisuelle Mediendienste im Sinne der neuen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ausgedehnt werden, damit die Mitgliedstaaten den Zuschauern und Hörern den Zugang gegebenenfalls sowohl zu linearen als auch zu nicht linearen Diensten gewährleisten können. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 29 | |||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
|
(29) Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines einzelnen Teilnehmers führt, kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollten Teilnehmer, die von solchen Sicherheitsverletzungen betroffen sind, unverzüglich benachrichtigt und darüber informiert werden, wie sie die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen können. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den betroffenen Nutzer enthalten. |
(29) Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines einzelnen Teilnehmers führt, kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollten Teilnehmer, die von gravierenden Sicherheitsverletzungen betroffen sind, unverzüglich benachrichtigt und darüber informiert werden, wie sie die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen können, sofern die nationale Regulierungsbehörde nach Verständigung durch den betroffenen Betreiber diese für geboten erachtet. Wenn personenbezogene Daten unbrauchbar werden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden beschließen können, von dem Diensteanbieter keine Benachrichtigung zu verlangen. Eine in einem solchen Falle erfolgende Benachrichtigung sollte in einer dem jeweiligen Einzelfall angemessenen Weise Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den betroffenen Nutzer enthalten. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 31 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
|
|
(31a) Die Qualität der Dienstleistung sollte die Fähigkeit der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, unterschiedliche Dienste und verschiedene Qualitätsstufen anzubieten, nicht beeinträchtigen. Dies ist die beste Möglichkeit, den Verbrauchern Auswahlmöglichkeiten anzubieten, und fördert die Nachfrage bei gleichzeitiger Erhöhung der Vorteile für die Verbraucher. | ||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die neue Erwägung stellt klar, dass die Netzbetreiber in der Lage sein sollten, verschiedene Dienstqualitätsstufen anzubieten, wie es in dem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen und der Folgenabschätzung befürwortet wird, und erläutert das Wesen der Blockierung und der Verschlechterung der Dienste. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 39 | |||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
|
(39) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Tariftransparenz, Mindestanforderungen an die Dienstqualität, die effektive Einführung der „112“-Dienste, den tatsächlichen Zugang zu Rufnummern und Diensten und die Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte Endnutzer zu treffen sowie Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt oder an die Veränderungen der Marktnachfrage vorzunehmen. Diese Befugnis sollte auch für die Ergreifung von Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Informations- und Meldepflichten sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit gelten. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und diese Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Teile ergänzen, sollten sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die normalen Fristen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das in Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anzuwenden. |
(39) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Tariftransparenz, Mindestanforderungen an die Dienstqualität, die effektive Einführung der „112“-Dienste, den tatsächlichen Zugang zu Rufnummern und Diensten und die Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte Endnutzer zu treffen sowie Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt oder an die Veränderungen der Marktnachfrage vorzunehmen. Diese Befugnis sollte auch für die Ergreifung von Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Informations- und Meldepflichten sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit gelten. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und diese Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Teile ergänzen, sollten sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. Da die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle innerhalb der gewöhnlichen Frist in bestimmten Ausnahmesituationen einer rechtzeitigen Verabschiedung der Durchführungsmaßnahmen entgegenstehen könnte, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission rasch handeln, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen rechtzeitig verabschiedet werden können. | ||||||||||||||||||||||||
|
|
Diese Änderung bezüglich der Streichung der Bezugnahme auf das Dringlichkeitsverfahren gilt für den gesamten Text. Wird er angenommen, muss der ganze Text entsprechend abgeändert werden.) | ||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Das Europäische Parlament muss auch in dringlichen Fällen die Möglichkeit haben, den Entwurf der Durchführungsmaßnahme zu prüfen; für eine möglichst rasche Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme ist jedoch eine Zusammenarbeit der Organe erforderlich. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 39 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
|
|
(39a) Mit der Universaldienstrichtlinie soll ein hohes Niveau des Schutzes der Rechte der Verbraucher und individuellen Nutzer bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen sichergestellt werden. Ein solcher Schutz ist im Falle der globalen Telekommunikationsdienste nicht erforderlich. Dabei handelt es sich um Unternehmensdaten und Sprachtelefondienste, die als Paket für große Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern innerhalb und außerhalb der EU auf der Grundlage von einzeln ausgehandelten Verträgen durch Gesellschaften ähnlicher Größe angeboten werden. | ||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Globale Telekommunikationsdienste (GTS) bestehen in Geschäftsdaten- und Sprachtelefondiensten, die multinationalen Unternehmen mit Sitzen im mehreren Ländern und oft verschiedenen Kontinenten angeboten werden. Vor dem Hintergrund der Universaldienstrichtlinie ist zu sagen, dass diese Dienste nicht der großen Masse der Verbraucher oder kleinen Unternehmen angeboten werden, sondern vielmehr großen Unternehmen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 1 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 8 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Bedingungen für Universaldiensterbringer auf Großkundenebene festzulegen und anzuwenden, und zwar in Situationen, in denen der Wettbewerb auf Endkundenebene eine Auswahl und die Erreichung der Ziele des Universaldiensts ermöglichen würde. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 9 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 9 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 – Einleitung Richtlinie 2002/22/EG Artikel 9 – Absätze 1 bis 3 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Technische Änderung im Zusammenhang mit Änderungsantrag 6, durch den Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2002/22/EG geändert wird. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 9 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Bedingungen für Universaldiensterbringer auf Großkundenebene festzulegen und anzuwenden, und zwar in Situationen, in denen der Wettbewerb auf Endkundenebene eine Auswahl und die Erreichung der Ziele des Universaldiensts ermöglichen würde. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 17 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung gibt den Regulierungsbehörden die Möglichkeit, während einer Übergangszeit, solange die Abhilfemaßnahmen auf Großkundenebene noch nicht greifen, Praktiken zu unterbinden, die den Marktzugang behindern und die Entstehung des Wettbewerbs verzögern. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die Verbraucher müssen in klarer Weise darüber informiert werden, ob es irgendwelche Beschränkungen im Hinblick auf die Nutzung bestimmter Dienste oder ihres Gerätes (Telefon funktioniert nicht mit SIM-Karte eines anderen Anbieters usw.) gibt. Dies ist insbesondere bei Spezial- und Paketangeboten von Bedeutung, bei denen der attraktive Preis häufig an bestimmte Bedingungen und Beschränkungen geknüpft ist. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Das Erfordernis der „regelmäßigen“ Information wirft die Frage auf: „Wie häufig ist regelmäßig?“ und führt damit zu Rechtsunsicherheit. Die Information sollte hier vielmehr nur anlassfallbezogen erfolgen, auch um hier ein Zuviel an Information zu vermeiden, das endverbraucherseitig auch nicht begrüßt würde. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Das Erfordernis der „regelmäßigen“ Information wirft die Frage auf: „Wie häufig ist regelmäßig?“ und führt damit zu Rechtsunsicherheit. Die Information sollte hier vielmehr nur anlassfallbezogen erfolgen, auch um hier ein Zuviel an Information zu vermeiden, das endverbraucherseitig auch nicht begrüßt würde. Die im letzten Satz genannte Verpflichtung würde in ihrer Detailliertheit eine unzumutbare Belastung für die betroffenen Anbieter darstellen und sie im äußersten Fall in Konflikt mit professionellen Rechtsberatern bringen und sollte daher gestrichen werden. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Das Kündigungsrecht ohne Geldstrafe sollte nur dann Anwendung finden, wenn die Änderung zum Nachteil des Kunden erfolgt. Anders könnten die Kunden auch bei einer positiven Änderungen ihren Vertrag fristlos kündigen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 21 – Absatz -1 (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung stellt klar, dass neben den sektorspezifischen Vorschriften die allgemeinen Verbraucherschutzvorschriften anwendbar wären. Die vorgeschlagene Änderung entspricht dem von der Kommission für Artikel 20 Absatz 1 vorgeschlagenen Wortlaut. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 21 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Im jetzigen Rechtsrahmen wird der Kommunikationsausschuss für technische Anpassungen zu den Anhängen gemäß Art. 35 der Richtlinie 2002/22/EG eingesetzt. Es sollte im neuen Rechtsrahmen dabei bleiben. Der Einsatz der Komitologie nach Art. 37 Absatz 2 und Art. 37 Absatz 3 könnte zur Folge haben, dass jenseits des Gesetzgebungsverfahrens viele Bereiche doch geregelt werden. Die Kommission kann Leitlinien verfassen, die zum Austausch von Best Practices beitragen können. Die Behörde, wie sie im Kommissionsvorschlag KOM(2007)0699 vorgesehen ist, ist nicht erforderlich. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe a Richtlinie 2002/22/EG Artikel 22 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung verstärkt die Pflicht, Informationen über einen vergleichbaren Zugang für behinderte Nutzer bereitzustellen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe b Richtlinie 2002/22/EG Artikel 22 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 22 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob diskriminierende Praktiken von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste anbieten, gebührend gerechtfertigt sind. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 –Nummer 14 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 23 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass auf ihrem gesamten Hoheitsgebiet – auch in entlegenen Gebieten und Randgebieten – ein Zugang zu den Notdiensten bereitgestellt wird. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 25 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe b Richtlinie 2002/22/EG Artikel 25 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die Festlegung von Auflagen betreffend Großkunden für Netzbetreiber, die den Zugang kontrollieren, sind gerechtfertigt, um den Nutzern den vollen Nutzen des Wettbewerbs bei Teilnehmerauskunftsdiensten zu gewährleisten, und würde es ermöglichen, strikte Regelungen des Kleinkundenuniversaldienstes zu beseitigen. Die Möglichkeit der europäischen Bürger, in andere Mitgliedstaaten zu reisen und Zugang zu ihrem gewohnten Auskunftsdiensteanbieter zu haben, um die Informationen in ihrer eigenen Landessprache zu erhalten, ist ganz wesentlich im Rahmen der Förderung des Binnenmarktes. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 25 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die Festlegung von Auflagen betreffend Großkunden für Netzbetreiber, die den Zugang kontrollieren, sind gerechtfertigt, um den Nutzern den vollen Nutzen des Wettbewerbs bei Teilnehmerauskunftsdiensten zu gewährleisten, und würde es ermöglichen, strikte Regelungen des Kleinkundenuniversaldienstes zu beseitigen. Die Möglichkeit der europäischen Bürger, in andere Mitgliedstaaten zu reisen und Zugang zu ihrem gewohnten Auskunftsdiensteanbieter zu haben, um die Informationen in ihrer eigenen Landessprache zu erhalten, ist ganz wesentlich im Rahmen der Förderung des Binnenmarktes. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 26 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Diese Maßnahmen können auch die Bereitstellung von speziellen Endgeräten für behinderte Nutzer sowie von Datenübertragungsdiensten bzw. anderen speziellen Geräten enthalten, die von den Mitgliedstaaten insbesondere für Personen, die unter Behinderungen wie Taubheit, Minderung des Hörvermögens, Sprachstörungen oder gleichzeitiger Taubheit und Blindheit leiden, bereitgestellt werden. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 27 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Angesichts der geringen Nachfrage nach diesem Nummernbereich bedarf es auf europäischer Ebene keiner Regelung betreffend die Verwaltung des ETNS. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 18 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 30 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 19 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
(i) Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung muss im Hinblick auf neue Plattformen und Dienste auf audiovisuelle Mediendienste ausgedehnt werden. Dienste, die sich an spezifische Gruppen richten (Untertitel) sowie ergänzende Dienste, die sich an das breite Publikum richten (Radiotext, Teletext, Programminformationen), dürfen nicht von der Übertragungspflicht ausgenommen werden. (iii) Die Bezugnahme auf das nationale Recht ist zu streichen, da die genannten Zielsetzungen in einigen Mitgliedstaaten nicht gesetzlich geregelt sind und in einigen Mitgliedstaaten mit föderaler Struktur der Erlass von Vorschriften über Übertragungspflichten nicht in die föderale Gesetzgebungskompetenz fällt. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 20 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 33 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Im jetzigen Rechtsrahmen wird der Kommunikationsausschuss für technische Anpassungen zu den Anhängen gemäß Art. 35 der Richtlinie 2002/22/EG eingesetzt. Es sollte im neuen Rechtsrahmen dabei bleiben. Der Einsatz der Komitologie nach Art. 37 Absatz 2 und Art. 37 Absatz 3 könnte zur Folge haben, dass jenseits des Gesetzgebungsverfahrens viele Bereiche doch geregelt werden. Die Kommission kann Leitlinien verfassen, die zum Austausch von Best Practices beitragen können. Die Behörde, wie sie im Kommissionsvorschlag KOM(2007)0699 vorgesehen ist, ist nicht erforderlich. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 37 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Im jetzigen Rechtsrahmen wird der Kommunikationsausschuss für technische Anpassungen zu den Anhängen gemäß Art. 35 der Richtlinie 2002/22/EG eingesetzt. Es sollte im neuen Rechtsrahmen dabei bleiben. Der Einsatz des Komitologieverfahrens mit Kontrollrechten des Europäischen Parlaments könnte zur Folge haben, dass jenseits des klassischen Gesetzgebungsverfahrens – also ohne Impact-Assessment-Studie und ohne öffentliche Debatte – viele Bereiche doch geregelt werden. Dennoch kann die Kommission Leitlinien verfassen, die zum Austausch von Best Practices helfen können. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 37 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Im jetzigen Rechtsrahmen wird der Kommunikationsausschuss für technische Anpassungen zu den Anhängen gemäß Art. 35 der Richtlinie 2002/22/EG eingesetzt. Es sollte im neuen Rechtsrahmen dabei bleiben. Der Einsatz der Komitologie im Dringlichkeitsverfahren könnte zur Folge haben, dass jenseits des klassischen Gesetzgebungsverfahrens – also ohne Impact-Assessment-Studie und ohne öffentliche Debatte – viele Bereiche doch geregelt werden. Dennoch kann die Kommission Leitlinien verfassen, die zum Austausch von Best Practices helfen können. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
(i) Die Entscheidung über die Errichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation ist Gegenstand eines anderen Gesetzgebungsverfahrens. Aus Gründen der Kohärenz schlägt der Berichterstatter vor, im vorliegenden Vorschlag alle Bezugnahmen auf die Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation zu streichen. | |||||||||||||||||||||||||
(ii) Das Europäische Parlament muss auch in dringlichen Fällen die Möglichkeit haben, den Entwurf der Durchführungsmaßnahme zu prüfen; für eine möglichst rasche Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme ist jedoch eine Zusammenarbeit der Organe erforderlich. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 5 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die Nutzung personenbezogener Daten ist in der elektronischen Kommunikation sehr weit verbreitet. Vor dem Zugriff auf solche Daten sollte die Einwilligung des Teilnehmers eingeholt werden, und zwar unabhängig von seiner Zustimmung zu allen anderen Bedingungen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 6 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die Nutzung personenbezogener Daten ist in der elektronischen Kommunikation sehr weit verbreitet. Vor dem Zugriff auf solche Daten sollte die Einwilligung des Teilnehmers eingeholt werden. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 b (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 9 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die Nutzung personenbezogener Daten ist in der elektronischen Kommunikation sehr weit verbreitet. Vor dem Zugriff auf solche Daten sollte die Einwilligung des Teilnehmers eingeholt werden. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 c (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 12 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 d (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 13 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Der Begriff „unerwünschte Mitteilungen“ muss vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung aktualisiert werden, da es inzwischen Geräte gibt, die auch ohne öffentliches Kommunikationsnetzwerk miteinander kommunizieren können. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 e (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 13 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Da sich unerwünschte Mitteilungen im Internet derart verbreitet haben, sollte immer die Zustimmung des Nutzers dazu vorliegen. | |||||||||||||||||||||||||
VERFAHREN
|
Titel |
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, Schutz der Privatsphäre und Verbraucherschutz |
|||||||
|
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2007)0698 – C6-0420/2007 – 2007/0248(COD) |
|||||||
|
Federführender Ausschuss |
IMCO |
|||||||
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 10.12.2007 |
|
|
|
||||
|
Verfasser(-in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Reino Paasilinna 17.1.2008 |
|
|
|||||
|
Prüfung im Ausschuss |
6.3.2008 |
7.4.2008 |
6.5.2008 |
|
||||
|
Datum der Annahme |
28.5.2008 |
|
|
|
||||
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
51 0 0 |
||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Šarūnas Birutis, Jan Březina, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Dragoş Florin David, Pilar del Castillo Vera, Lena Ek, Adam Gierek, Norbert Glante, Umberto Guidoni, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein, Erna Hennicot-Schoepges, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Anne Laperrouze, Eugenijus Maldeikis, Eluned Morgan, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Paul Rübig, Andres Tarand, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Alejo Vidal-Quadras |
|||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Gabriele Albertini, Alexander Alvaro, Ivo Belet, Manuel António dos Santos, Robert Goebbels, Satu Hassi, Edit Herczog, Aldo Patriciello, Pierre Pribetich, Bernhard Rapkay, Silvia-Adriana Ţicău, Lambert van Nistelrooij |
|||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Emmanouil Angelakas, Nicolae Vlad Popa |
|||||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (9.6.2008)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
(KOM(2007)0698 – C6‑0420/2007 – 2007/0248(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Manolis Mavrommatis
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 14 | ||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
|
(14) Ein wettbewerbsorientierter Markt sollte sicherstellen, dass die Endnutzer Zugang zu rechtmäßigen Inhalten erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten können und beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste benutzen können, wie dies in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen ist. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Bei mangelndem Wettbewerb sollten die nationalen Regulierungsbehörden die ihnen gemäß der Richtlinie 2002/19/EG zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass der Zugang der Nutzer zu bestimmten Arten von Inhalten oder Anwendungen nicht in unzumutbarer Weise beschränkt wird. |
(14) Ein wettbewerbsorientierter Markt sollte sicherstellen, dass die Endnutzer Zugang zu rechtmäßigen Inhalten erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten können und beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste benutzen können, wie dies in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen ist. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Bei mangelndem Wettbewerb sollten die nationalen Regulierungsbehörden die ihnen gemäß der Richtlinie 2002/19/EG zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass der Zugang der Nutzer zu bestimmten Arten von rechtmäßigen Inhalten oder Anwendungen nicht in unzumutbarer Weise beschränkt wird. | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Um Übereinstimmung mit dem ersten Teil der Erwägung herzustellen, erscheint diese Hinzufügung notwendig, insbesondere in Anbetracht des Gegenstandsbereichs (Wettbewerb auf dem Markt); denn nur der Wettbewerb zwischen rechtmäßigen Diensten, Inhalten und Anwendungen kann geregelt werden. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 24 | ||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
|
(24) Entsprechend der Begriffsbestimmung in der Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom [… 2007] über audiovisuelle Mediendienste ist eine Fernsehsendung ein linearer audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird, wobei ein Mediendiensteanbieter mehrere Sendepläne für Audioprogramme oder audiovisuelle Programme (Kanäle) anbieten kann. Gesetzliche Übertragungspflichten dürfen nur für bestimmte, von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Rundfunkkanäle festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften klar begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, angemessen und genau definiert sind. In dieser Hinsicht sollten Übertragungspflichten so geregelt werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in die Infrastruktur bieten. Die Regelung der Übertragungspflichten sollte regelmäßig überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt hält und weiterhin den verfolgten Zielen entspricht. Angesichts der schnellen Veränderung der Technologien und Marktbedingungen muss eine solche Überprüfung mindestens alle drei Jahre stattfinden und erfordert eine öffentliche Konsultation aller Beteiligten. Ein oder mehrere Rundfunkkanäle können durch Dienste ergänzt werden, die den Zugang für behinderte Nutzer erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel, Audiobeschreibung oder Gebärdensprache. |
(24) Gesetzliche Übertragungspflichten dürfen für bestimmte, von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Hörfunk- und audiovisuelle Mediendienste sowie ergänzende Dienste festgelegt werden. Audiovisuelle Mediendienste werden in Artikel 1 Buchstab a der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)1 definiert. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten klar begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, angemessen und genau definiert sind. In dieser Hinsicht sollten Übertragungspflichten so geregelt werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in die Infrastruktur bieten. Die Regelung der Übertragungspflichten sollte regelmäßig überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt hält und weiterhin den verfolgten Zielen entspricht. Ein oder mehrere audiovisuelle Mediendienste können durch Dienste ergänzt werden, die den Zugang für behinderte Nutzer erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel, Audiobeschreibung oder Gebärdensprache. | |||||||||||||||
|
|
______________ 1 ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27. | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Um Artikel 31 in Anbetracht neuer Plattformen und Dienste zukunftssicher zu gestalten und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Zuschauer und Hörer den Zugang sowohl zu linearen als auch nicht linearen Diensten zu gewährleisten, soweit dies angebracht ist, muss der potenzielle Geltungsbereich der Vorschrift auf audiovisuelle Mediendienste entsprechend der neuen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ausgeweitet werden. Dies muss sich auch in Erwägung 24 widerspiegeln. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 28 | ||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
|
(28) Der technische Fortschritt erlaubt die Entwicklung neuer Anwendungen auf der Grundlage von Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräten, bei denen es sich auch um kontaktlos mit Funkfrequenzen arbeitende Geräte handeln kann. So werden beispielsweise in RFID-Funkfrequenzerkennungsgeräten (Radio Frequency Identification Devices) Funkfrequenzen genutzt, um von eindeutig gekennzeichneten Etiketten Daten auszulesen, die dann über bestehende Kommunikationsnetze weitergeleitet werden können. Die breite Nutzung solcher Technologien kann erhebliche wirtschaftliche und soziale Vorteile bringen und damit einen großen Beitrag zum Binnenmarkt leisten, wenn ihr Einsatz von den Bürgern akzeptiert wird. Dazu muss gewährleistet werden, dass die Grundrechte des Einzelnen, vor allem das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz, gewahrt bleiben. Werden solche Geräte an öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze angeschlossen oder werden elektronische Kommunikationsdienste als Grundinfrastruktur genutzt, so sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere deren Vorschriften über Sicherheit, Datenverkehr, Standortdaten und Vertraulichkeit zur Anwendung kommen. |
(28) Der technische Fortschritt erlaubt die Entwicklung neuer Anwendungen auf der Grundlage von Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräten, bei denen es sich auch um kontaktlos mit Funkfrequenzen arbeitende Geräte handeln kann. So werden beispielsweise in RFID-Funkfrequenzerkennungsgeräten (Radio Frequency Identification Devices) Funkfrequenzen genutzt, um von eindeutig gekennzeichneten Etiketten Daten auszulesen, die dann über bestehende Kommunikationsnetze weitergeleitet werden können. Die breite Nutzung solcher Technologien kann erhebliche wirtschaftliche und soziale Vorteile bringen und damit einen großen Beitrag zum Binnenmarkt leisten, wenn ihr Einsatz von den Bürgern akzeptiert wird. Dazu muss gewährleistet werden, dass sämtliche Grundrechte gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewahrt bleiben. Werden solche Geräte an öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze angeschlossen oder werden elektronische Kommunikationsdienste als Grundinfrastruktur genutzt, so sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere deren Vorschriften über Sicherheit, Datenverkehr, Standortdaten und Vertraulichkeit zur Anwendung kommen. | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, auf die EU-Charta der Grundrechte zu verweisen. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 30 a (neu) | ||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
|
|
(30a) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG sollten die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr eigenes nationales Recht in einer Weise auslegen, die mit dieser Richtlinie vereinbar ist, sondern auch sicherstellen, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinie stützen, die im Widerspruch zu den Grundrechte oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie dem Grundsatz der Verhältnismäßig stehen würde. | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag wird der Wortlaut des jüngsten Urteils des EuGH in der Rechtssache “Promusicae-Telefónica“ (29. Januar 2008) in den Text einbezogen. Mit dem Urteil des Gerichtshofes wird bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie sicherstellen müssen, dass sie sich an eine Auslegung halten, welche nicht in Widerspruch zu den Grundrechten und anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gerät. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 31 | ||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
|
(31) Zur Aufstellung gemeinsamer Anforderungen sollten Durchführungsmaßnahmen vorgesehen werden, damit der Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit der übermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze innerhalb des Binnenmarktes hinreichend gewährleistet werden kann. |
(31) Zur Aufstellung gemeinsamer Anforderungen sollten Durchführungsmaßnahmen vorgesehen werden, damit der Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit der übermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der rechtmäßigen Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze innerhalb des Binnenmarktes hinreichend gewährleistet werden kann. | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Der Geltungsbereich der Vorschrift sollte auf rechtmäßige Formen der Nutzung beschränkt sein und deshalb nicht die unrechtmäßige Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze abdecken. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 - Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 1 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe h | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
In Artikel 20 Absatz 2 soll ein hoher Standard für die Information festgelegt werden, die dem Teilnehmer zu liefern ist. In einem künftigen Umfeld der verstärkten Zusammenarbeit von Unternehmen, die Anschlüsse und/oder Dienste mit dem Ziel der Verringerung oder Vorbeugung von unrechtmäßigen Handlungen anbieten, ist es von großer Bedeutung, dass die Teilnehmer eindeutig über die Maßnahmen unterrichtet werden, die das Unternehmen ergreifen kann, falls die Teilnehmer unrechtmäßigen Aktivitäten nachgehen. Wenn ihm die Maßnahmen bekannt sind, die das Unternehmen ergreifen kann, wird der Teilnehmer sehr sorgfältig überlegen, ob er sich auf unrechtmäßige Aktivitäten einlassen soll. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 5 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Die Verbraucher müssen über alle Beschränkungen unterrichtet werden, die beim Zugang zu sämtlichen Inhalten oder Diensten – ob rechtmäßig oder nicht – bzw. bei deren Verbreitung praktiziert werden können. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 - Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 6 a (neu) | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Im Internet sollte es keine unrechtmäßigen Verhaltensweisen geben. Deshalb sollten Teilnehmer und Betreiber im Kampf gegen Piraterie mit unrechtmäßige Online-Tätigkeiten zusammenarbeiten. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Der Geltungsbereich der Vorschrift sollte auf rechtmäßige Dienste begrenzt sein. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Zwar sollten alle Endnutzer das Recht auf Zugang zu den innerhalb der Gemeinschaft bereitgestellten rechtmäßigen Diensten und auf deren Nutzung haben, es gibt jedoch keinen Grund, warum dieses Recht auf den Zugang zu unrechtmäßigen Diensten und deren Nutzung ausgeweitet werden sollte. Auch sollte die den nationalen Regulierungsbehörden offen stehende Möglichkeit, den Zugang zu Diensten zu sperren, nicht nur mit Missbrauch gerechtfertigt werden, sondern berücksichtigt werden müssen alle unrechtmäßigen Tätigkeiten einschließlich Betrug. Dies wird die Fähigkeit der Regulierungsbehörden stärken, gegen alle Formen von derzeitigen oder künftigen unrechtmäßigen Tätigkeiten vorzugehen. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 19 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 31 – Absatz 1 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Um Artikel 31 in Anbetracht neuer Plattformen und Dienste zukunftssicher zu gestalten und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Zuschauer und Hörer den Zugang sowohl zu linearen als auch zu nicht linearen Diensten zu gewährleisten, soweit dies angebracht ist, muss der potenzielle Geltungsbereich der Vorschrift auf audiovisuelle Medien entsprechend der neuen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ausgeweitet werden. Dies muss sich auch in Erwägung 24 widerspiegeln. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 19 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
In Anbetracht der verschiedenen Rechtsinstrumente, die die Mitgliedstaaten gewählt haben, wäre eine starre Auflage, dass die „Übertragungspflichten“ „mindestens alle drei Jahre“ überprüft werden müssen, nicht angemessen. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 a (neu) Richtlinie 2002/58/EC Artikel 5 – Absatz 1 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Die Richtlinie muss auch vor dem Hintergrund der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gesehen werden. Diese Charta ist ein Bezugspunkt für die Gerichte und die Behörden. Im Vertrag von Lissabon wird auf die Charta als konkreter Katalog von Rechten verwiesen, den die EU und ihre Mitgliedstaaten beachten müssen. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 6 a (neu) Richtlinie 2002/58/EC Artikel 15 – Absatz 1 | ||||||||||||||||
| ||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Die Richtlinie über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation vervollständigt die Rahmenrichtlinie von 1995 über den Schutz der Privatsphäre. Artikel 15 sollte ebenfalls vor dem Hintergrund von Artikel 13 der Rahmenrichtlinie über den Schutz der Privatsphäre gesehen werden. Der Zweck dieses Änderungsantrags besteht darin, die Rechtssicherheit zu erhöhen, wie mit dem jüngsten EuGH-Urteil (C-275/06) bekräftigt wurde. | ||||||||||||||||
VERFAHREN
|
Titel |
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, Schutz der Privatsphäre und Verbraucherschutz |
|||||||
|
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2007)0698 – C6-0420/2007 – 2007/0248(COD) |
|||||||
|
Federführender Ausschuss |
IMCO |
|||||||
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 10.12.2007 |
|
|
|
||||
|
Verfasser(-in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Manolis Mavrommatis 17.1.2008 |
|
|
|||||
|
Prüfung im Ausschuss |
6.5.2008 |
|
|
|
||||
|
Datum der Annahme |
2.6.2008 |
|
|
|
||||
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
12 4 1 |
||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Katerina Batzeli, Ivo Belet, Věra Flasarová, Milan Gaľa, Claire Gibault, Lissy Gröner, Mikel Irujo Amezaga, Manolis Mavrommatis, Ljudmila Novak, Doris Pack, Christa Prets, Karin Resetarits, Pál Schmitt, Thomas Wise |
|||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Victor Boştinaru, Elisabeth Morin, Ewa Tomaszewska |
|||||||
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (3.6.2008)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
(KOM(2007)0698 – C6‑0420/2007 – 2007(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Lidia Joanna Geringer de Oedenberg
KURZE BEGRÜNDUNG
1. Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags
Der vorliegende legislative Reformvorschlag dient der Anpassung des Rechtsrahmens und soll bestimmte Verbraucher- und Nutzerrechte (insbesondere in Bezug auf die Verbesserung der Zugänglichkeit und die Förderung einer ausgrenzungsfreien Informationsgesellschaft) stärken; er stellt sicher, dass die elektronische Kommunikation vertrauenswürdig, sicher und zuverlässig ist und einen hohen Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger gewährleistet.
2. Standpunkt der Berichterstatterin
Die elektronische Kommunikation bildet die Grundlage der Wirtschaft der EU, wobei die breite Verfügbarkeit erschwinglicher und sicherer Breitbandkommunikationsnetze eine entscheidende Voraussetzung darstellt, um das Wachstums- und Beschäftigungspotenzial der Europäischen Union ausschöpfen zu können.
Artikel 95 EGV ist die richtige Rechtsgrundlage, und der Richtlinienvorschlag entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Im Großen und Ganzen stimmt Ihre Berichterstatterin mit dem Vorschlag der Kommission überein. Die Stärkung bestimmter Verbraucher- und Nutzerrechte und die Gewährleistung einer vertrauenswürdigen und sicheren elektronischen Kommunikation und eines hohen Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten sind äußerst wichtige Ziele. Außerdem hält Ihre Berichterstatterin es angesichts der zunehmenden Auswahl, die die Märkte bieten, für entscheidend sicherzustellen, dass die Verbraucher besser über die Leistungsbedingungen und Tarife informiert werden und den Anbieter leichter wechseln können. Folglich teilt die Berichterstatterin das Anliegen der Kommission, was die Notwendigkeit einer Änderung der bestehenden Universaldienstrichtlinie und der Richtlinie über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation anbelangt, durch die Folgendes erreicht werden soll:
– Erhöhung der Transparenz und Verbesserung der Veröffentlichung von Informationen für die Endnutzer;
– Erleichterung des Zugangs zur elektronischen Kommunikation und deren Nutzung für behinderte Nutzer;
– Erleichterung des Anbieterwechsels für die Verbraucher, u. a. durch Verschärfung der Bestimmungen über die Nummernübertragbarkeit;
– Erweiterung der Verpflichtungen in Bezug auf Notdienste;
– Gewährleistung der grundlegenden Anschlussmöglichkeit und Dienstqualität;
– Einführung einer Meldepflicht für Sicherheitsverletzungen, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten der Nutzer führen;
– Verschärfung der Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Netz- und Informationssicherheit in Abstimmung mit der zu errichtenden Behörde;
– Verschärfung der Durchführungs- und Durchsetzungsbestimmungen, um sicherzustellen, dass in den Mitgliedstaaten ausreichende Instrumente zur Spam-Bekämpfung zur Verfügung stehen;
– Modernisierung bestimmter Einzelbestimmungen der Richtlinie zur Angleichung an die Technologie- und Marktentwicklung sowie Streichung überholter oder überflüssiger Bestimmungen.
Ihre Berichterstatterin möchte jedoch einige Abänderungen vorschlagen, um den Vorschlag zu verbessern und insbesondere sicherzustellen, dass einige rechtliche und soziale Fragen einer eingehenderen Prüfung unterzogen werden.
Speziell möchte Ihre Berichterstatterin, da Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie in der durch den Vorschlag der Kommission geänderten Fassung die Mitgliedstaaten verpflichtet, besondere Maßnahmen für behinderte Nutzer zu ergreifen, eine Abänderung zu Artikel 9 derselben Richtlinie vorschlagen, durch die das gleiche Ergebnis wie mit der genannten Bestimmung unter besonderer Berücksichtigung von Verbrauchern mit geringem Einkommen, Behinderten oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen erzielt werden soll.
Zweitens ist es von entscheidender Bedeutung, den höchstmöglichen Schutz der personenbezogenen Daten der Teilnehmer zu gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen, reicht es nicht aus, nichtobligatorische Maßnahmen vorzusehen, die von den betreffenden Unternehmen getroffen werden können. Es wird ein entsprechender Änderungsantrag zu Artikel 20 der Universaldienstrichtlinie eingereicht.
Drittens hält es Ihre Berichterstatterin für den Fall, dass Führer oder Techniken, die es den Nutzern ermöglichen, eine unabhängige Bewertung der Kosten vorzunehmen, auf dem Markt nicht verfügbar sind, für einen Widerspruch, eine (vermutlich kostenlose) Veröffentlichung durch die nationalen Regulierungsbehörden vorzusehen und gleichzeitig Dritten die Möglichkeit einzuräumen, derartige Führer oder Techniken zu verkaufen. Artikel 21 der Universaldienstrichtlinie und Erwägung 15 des Änderungsrechtsakts sind daher abzuändern.
Schließlich sollte Artikel 28 derselben Richtlinie abgeändert werden, damit Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden immer, besonders aber dann, wenn dadurch der Zugang von Unternehmen zu Marktpositionen eingeschränkt wird, einer juristischen Überprüfung unterzogen werden können.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
(13) Das Recht der Teilnehmer, ihren Vertrag ohne Vertragsstrafe aufzulösen, bezieht sich auf Änderungen der Vertragsbedingungen, die die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste vornehmen. |
(13) Das Recht der Teilnehmer, ihren Vertrag ohne Vertragsstrafe aufzulösen, bezieht sich auf Änderungen der Vertragsbedingungen, die die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste vornehmen und die keine von Gesetzes wegen vorzunehmenden Änderungen darstellen. Enthält ein Vertrag eine Klausel, die es dem Anbieter ermöglicht, den Vertrag einseitig zu ändern, findet die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 Anwendung. Das Recht der Teilnehmer auf Auflösung des Vertrags gilt für nachteilige Vertragsänderungen, unabhängig davon, ob sie bezogen auf eine Einzelleistung oder im Rahmen gebündelter Dienste angewandt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
1 ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
(15) Transparente, aktuelle und vergleichbare Tarifinformationen sind für die Verbraucher in wettbewerbsorientierten Märkten mit mehreren Diensteanbietern unverzichtbar. Die Kunden elektronischer Kommunikationsdienste sollten in der Lage sein, die Preise der verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Dienste anhand von Tarifinformationen, die in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden, auf einfache Weise zu vergleichen. Damit solche Preisvergleiche leicht möglich sind, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, die Betreiber zu einer größeren Tariftransparenz zu verpflichten und dafür zu sorgen, dass Dritten das Recht eingeräumt wird, die öffentlich zugänglichen Tarife, die von den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, veröffentlicht werden, kostenlos zu nutzen. Für Märkte, in denen solche Tarifführer fehlen, sollten diese von den nationalen Regulierungsbehörden bereitgestellt werden. Die Betreiber sollten keinen Anspruch auf Entgelt für die Nutzung solcher bereits veröffentlichten und damit in den Besitz der Allgemeinheit übergegangenen Tarifinformationen haben. Außerdem sollten die Nutzer angemessen über den Preis oder die Art des angebotenen Dienstes informiert werden, bevor sie einen Dienst bestellen oder in Anspruch nehmen, insbesondere wenn die Nutzung einer gebührenfreien Rufnummer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die Kommission sollte technische Durchführungsmaßnahmen treffen können, damit die Tariftransparenz im Interesse der Endnutzer gemeinschaftsweit einheitlich geregelt wird. |
(15) Transparente, aktuelle und vergleichbare Tarifinformationen sind für die Verbraucher in wettbewerbsorientierten Märkten mit mehreren Diensteanbietern unverzichtbar. Die Kunden elektronischer Kommunikationsdienste sollten in der Lage sein, die Preise der verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Dienste anhand von Tarifinformationen, die in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden, auf einfache Weise zu vergleichen. Damit solche Preisvergleiche leicht möglich sind, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, die Betreiber zu einer größeren Tariftransparenz zu verpflichten. Für Märkte, in denen solche Tarifführer fehlen, sollten diese von den nationalen Regulierungsbehörden bereitgestellt werden. Die Betreiber sollten keinen Anspruch auf Entgelt für die Nutzung solcher bereits veröffentlichten und damit in den Besitz der Allgemeinheit übergegangenen Tarifinformationen haben. Außerdem sollten die Nutzer angemessen über den Preis oder die Art des angebotenen Dienstes informiert werden, bevor sie einen Dienst bestellen oder in Anspruch nehmen, insbesondere wenn die Nutzung einer gebührenfreien Rufnummer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Für den Fall, dass keine Führer oder Techniken auf dem Markt verfügbar sind, die es den Nutzern ermöglichen, eine unabhängige Kostenbewertung vorzunehmen, sollte die Rolle der nationalen Regulierungsbehörden und nicht die von Dritten, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, unterstrichen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
(16) Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzusetzen, um eine Verschlechterung der Dienste, eine Blockierung von Anschlüssen und die Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Dazu sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Festsetzung der von den nationalen Regulierungsbehörden zu verwendenden Qualitätsstandards treffen können. |
(16) Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzusetzen, um eine Verschlechterung der Dienste, eine Blockierung von Anschlüssen und die Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 21 | |||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
(21) Die Länder, denen die Internationale Fernmeldeunion die internationale Vorwahl „3883“ zugewiesen hat, haben die Verwaltungszuständigkeit für den europäischen Telefonnummernraum (ETNS) an den Ausschuss für elektronische Kommunikation (ECC) der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) delegiert. Die Technologie- und Marktentwicklung macht deutlich, dass der ETNS Chancen für den Aufbau europaweiter Dienste eröffnet, sein Potenzial aber wegen übermäßiger bürokratischer Verfahrensvorschriften und mangelnder Koordinierung zwischen den nationalen Verwaltungen nicht verwirklicht werden kann. Um die Entwicklung des ETNS voranzutreiben, sollte seine Verwaltung (einschließlich Zuteilung, Aufsicht und Weiterentwicklung) der durch die Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] eingerichteten Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation („die Behörde“) übertragen werden. Im Namen der Mitgliedstaaten, denen die Vorwahl „3883“ zugewiesen wurde, sollte die Behörde die Koordinierung mit all jenen Drittländern gewährleisten, denen ebenfalls die Vorwahl „3883“ zugewiesen wurde. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 29 | |||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
(29) Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines einzelnen Teilnehmers führt, kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollten Teilnehmer, die von solchen Sicherheitsverletzungen betroffen sind, unverzüglich benachrichtigt und darüber informiert werden, wie sie die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen können. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den betroffenen Nutzer enthalten. |
(29) Eine ernste Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines einzelnen Teilnehmers führt, kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollte die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den betroffenen Nutzer enthalten. Die nationale Regulierungsbehörde sollte den Ernst der Verletzung prüfen und bestimmen und den Betreiber erforderlichenfalls auffordern, die unmittelbar von der Verletzung betroffenen Teilnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 30 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(30a) Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG sollten die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit der genannten Richtlinie auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die im Widerspruch zu anderen Grundrechten oder allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen würde. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Abänderung soll die Formulierung aus der jüngsten Entscheidung des EuGH im Rahmen seines Urteils in der Rechtssache „Promusicae-Telefónica“ (29. Januar 2008) übernommen werden. In dieser Entscheidung des Hofes wird bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinien sicherstellen müssen, dass sie sich auf eine Auslegung derselben stützen, die das richtige Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die gemeinschaftliche Rechtsordnung geschützten Grundrechten sicherstellt. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 33 | |||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
(33) Die Behörde kann zu einem höheren Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten in der Gemeinschaft u. a. mit Sachkenntnis und Beratung betragen, aber auch durch der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren des Risikomanagements und die Aufstellung gemeinsamer Methoden für die Risikobewertung. Sie sollte insbesondere einen Beitrag zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen leisten. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 7 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 9 – Absätze 2 und 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Nach Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie in der durch den Vorschlag der Kommission geänderten Fassung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, besondere Maßnahmen für behinderte Nutzer zu ergreifen. Durch die vorgeschlagene Abänderung soll dasselbe Ergebnis wie mit der genannten Bestimmung erzielt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist von entscheidender Bedeutung, den höchstmöglichen Schutz der personenbezogenen Daten der Teilnehmer zu gewährleisten. Nichtobligatorische Maßnahmen würden hierfür nicht ausreichen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 21 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn keine Führer oder Techniken auf dem Markt verfügbar sind, die es den Nutzern ermöglichen, eine unabhängige Bewertung der Kosten vorzunehmen, ist es ein Widerspruch, eine (vermutlich kostenlose) Veröffentlichung durch die nationalen Regulierungsbehörden vorzusehen und gleichzeitig Dritten die Möglichkeit einzuräumen, derartige Führer oder Techniken zu verkaufen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 21 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe b Richtlinie 2002/22/EG Artikel 22 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 25 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 27 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden sollten immer, besonders aber dann, wenn dadurch der Zugang von Unternehmen zu Marktpositionen eingeschränkt wird, vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung erfolgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe a b (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 3 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 3 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 5 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 13 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 b (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 13 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 5 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 13 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 6 a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 15 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die Richtlinie von 2002 über den Schutz der Privatsphäre werden die Maßnahmen der Rahmenrichtlinie von 1995 lediglich auf die elektronische Kommunikation ausgedehnt. Daher sollte Artikel 15 der Richtlinie von 2002 im Lichte des Artikels 13 der Rahmenrichtlinie von 1995 gesehen werden. Ziel dieses Änderungsantrags ist die Erhöhung der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem jüngsten Urteil des EuGH (C-275/06). | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I – Teil A - Buchstabe e Richtlinie 2002/22/EG Anhang I – Teil A - Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||
VERFAHREN
|
Titel |
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, Schutz der Privatsphäre und Verbraucherschutz |
|||||||
|
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2007)0698 – C6-0420/2007 – 2007/0248(COD) |
|||||||
|
Federführender Ausschuss |
IMCO |
|||||||
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 10.12.2007 |
|
|
|
||||
|
Verfasser(-in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Lidia Joanna Geringer de Oedenberg 19.12.2007 |
|
|
|||||
|
Prüfung im Ausschuss |
26.2.2008 |
8.4.2008 |
28.5.2008 |
|
||||
|
Datum der Annahme |
29.5.2008 |
|
|
|
||||
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 0 0 |
||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Carlo Casini, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Neena Gill, Piia-Noora Kauppi, Katalin Lévai, Antonio Masip Hidalgo, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka |
|||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Sharon Bowles, Luis de Grandes Pascual, Sajjad Karim, Georgios Papastamkos, Jacques Toubon |
|||||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (26.6.2008)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
(KOM(2007)0698 – C6‑0420/2007 – 2007/0248(COD))
Berichterstatter(*): Alexander Alvaro(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 47 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Richtlinie im Zusammenhang
Der Vorschlag der Kommission mit Änderungen zu verbraucherrechtsspezifischen Aspekten des Legislativpakets des Jahres 2002 über die elektronische Kommunikation ist einer von drei legislativen Reformvorschlägen zur Änderung des derzeit geltenden Rechtsrahmens, der 2002 in Kraft getreten ist. Der größte Teil der Reformen betrifft die Richtlinie über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, eine geringere Zahl von Änderungen die Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation und eine geringfügige Änderung die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz.
Daneben gibt es zwei weitere themenverwandte Reformvorschläge, die sich auf die anderen drei Richtlinien für die elektronische Kommunikation (Genehmigungs-, Zugangs- und Rahmenrichtlinie) und die Errichtung einer Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation („die Behörde“) beziehen. Der Berichterstatter hat daher eng mit den Berichterstattern für diese Reformvorschläge zusammengearbeitet, um einen kohärenten Regelungsansatz sicherzustellen.
Die Gewährleistung eines hohen Schutzes der Verbraucher- und Nutzerrechte, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und des Datenschutzes in der elektronischen Kommunikation, ist eine wichtige Voraussetzung für eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft, die eine reibungslose Entwicklung und breite Einführung neuer innovativer Dienste und Anwendungen ermöglicht.
Der vorliegende legislative Reformvorschlag dient der Anpassung des Rechtsrahmens und soll bestimmte Verbraucher- und Nutzerrechte (insbesondere in Bezug auf die Verbesserung der Zugänglichkeit und die Förderung einer ausgrenzungsfreien Informationsgesellschaft) stärken; er stellt sicher, dass die elektronische Kommunikation vertrauenswürdig, sicher und zuverlässig ist, und gewährleistet einen hohen Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger.
Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die folgenden beiden Ziele verfolgt:
1. Stärkung und Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Nutzerrechte in der elektronischen Kommunikation, indem u. a. die Verbraucher ausführlicher über Preise und Leistungsbedingungen informiert werden und indem der Zugang zur elektronischen Kommunikation und deren Nutzung, einschließlich für behinderte Nutzer, erleichtert wird. Diesbezüglich hat der Berichterstatter eng mit dem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz zusammengearbeitet, der den Status des federführenden Ausschusses gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung des Parlaments besitzt. Der Berichterstatter hat daher in Bezug auf diese Aspekte keine Änderungsanträge eingereicht.
2. Ausweitung des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger in der elektronischen Kommunikation, insbesondere durch die Einführung einer neuen Pflicht zur Anzeige von Verstößen und verbesserte Durchsetzungsmechanismen. In Bezug auf diese speziellen Fragen wurde der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung für zuständig und federführend erklärt. Im Einvernehmen mit dem Berichterstatter des federführenden Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz hat sich der Berichterstatter bei seiner Arbeit lediglich auf die Fragen konzentriert, die in die Zuständigkeit des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres fallen. Der Berichterstatter möchte die positive Art und Weise unterstreichen, in der der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zusammengearbeitet haben.
Hauptansatzpunkte des Berichterstatters
Der Berichterstatter schlägt eine Reihe von Abänderungen vor, die folgende Bereiche der Vorschläge betreffen, wobei das allgemeine Ziel darin besteht, die Bestimmungen zu vereinfachen, zu präzisieren und zu stärken.
Auch wenn die Stellungnahme der Arbeitsgruppe gemäß Artikel 29 aus Zeitgründen nicht berücksichtigt werden konnte, hat der Berichterstatter doch die Stellungnahme berücksichtigt, die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten zu diesen Fragen abgegeben wurde, und die von der zuständigen Einrichtung unterbreiteten Vorschläge einbezogen.
Insbesondere:
- Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen innerhalb des Rechts der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Datenschutz und der Gerichtsentscheidungen der Mitgliedstaaten zum Datenschutz
- Einbeziehung der in der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten enthaltenen Vorschläge, insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte:
- Einbeziehung der privaten elektronischen Kommunikationsnetze
- Schaffung der Möglichkeit für juristische Personen, gegen Verstöße gegen Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation gerichtlich vorzugehen
- Aufnahme einer Präzisierung, in welchen Fällen Verkehrsdaten als personenbezogene Daten gemäß Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG anzusehen sind
- Spezifizierung des Kommissionsvorschlags hinsichtlich der Meldung von Sicherheitsverletzungen zur Erhöhung der Rechtssicherheit in dieser sensiblen Frage
- Hinweis darauf, dass die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) die richtige Einrichtung zur Behandlung der mit der Netzsicherheit zusammenhängenden Fragen ist
- Klarstellung, dass Spähsoftware, Trojaner und andere bösartige Software auch über Speichermedien wie CD-ROMs, USB-Sticks usw. eingeschleust werden können
- Abdeckung von Technologien, die seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2002/58/EG entstanden sind
- Verstärkung des Verbraucherschutzes durch die Vorschrift, dass bestimmte Maßnahmen der vorherigen Einwilligung der Nutzer bedürfen
Der Berichterstatter unterbreitet dem Ausschuss diese Vorschläge als Empfehlungen und ist offen für weitere Vorschläge zur Verstärkung dieser nützlichen Reformen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 26 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(26a) Diese Richtlinie dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich ist, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Vertraulichkeit und Sicherheit der Systeme der Informationstechnologie, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 26 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(26b) Bei der Festlegung von Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Verarbeitung nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte die Kommission alle zuständigen europäischen Behörden und Organisationen (ENISA, EDSB und die Arbeitsgruppe nach Artikel 29) sowie alle relevanten Interessengruppen mit einbeziehen, um sich insbesondere über die in technischer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht bestmöglichen Lösungen zu informieren, die geeignet sind, die Durchführung dieser Richtlinie zu verbessern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 26 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(26c) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stellen eine Detaillierung und Ergänzung der Richtlinie 95/46/EG dar und regeln den Schutz der berechtigten Interessen der Teilnehmer, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 27 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(27) Die Marktliberalisierung im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste sowie die rasante technische Entwicklung treiben gemeinsam den Wettbewerb und das Wirtschaftswachstum voran, die ihrerseits zu einer großen Vielfalt über öffentliche elektronische Kommunikationsnetze erbrachter Dienste für die Endnutzer führen. Es ist dafür zu sorgen, dass den Verbrauchern und Nutzern unabhängig von der zur Erbringung eines bestimmten Dienstes verwendeten Technik der gleiche Schutz ihrer Privatsphäre und personenbezogenen Daten gewährt wird. |
(27) Die Marktliberalisierung im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste sowie die rasante technische Entwicklung treiben gemeinsam den Wettbewerb und das Wirtschaftswachstum voran, die ihrerseits zu einer großen Vielfalt über öffentliche und private elektronische Kommunikationsnetze und öffentlich zugängliche private Netze erbrachter Dienste für die Endnutzer führen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 28 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(28a) Im Sinne dieser Richtlinie sollten Internet-Protokoll-Adressen nur dann als personenbezogene Daten gelten, wenn sie allein oder in Verbindung mit anderen Daten direkt mit einer Person in Verbindung gebracht werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Innerhalb der nächsten beiden Jahre sollte die Kommission nach Konsultation der Arbeitsgruppe nach Artikel 29 und des Europäischen Datenschutzbeauftragten besondere Rechtsvorschriften für die rechtliche Behandlung von Internet-Protokoll-Adressen als personenbezogene Daten im Rahmen des Datenschutzes vorlegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 28 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(28b) Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes sollte geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu gewährleisten. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien 95/46/EG und 2006/24/EG sollten derartige Maßnahmen sicherstellen, dass nur ermächtigte Personen für ausschließlich rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten und dass die gespeicherten oder übermittelten personenbezogenen Daten sowie Netz und Dienste geschützt sind. Außerdem sollte ein Sicherheitskonzept für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingeführt werden, um Systemschwachstellen zu ermitteln; es sollte eine regelmäßige Überwachung erfolgen und es sollten vorbeugende, korrektive und schadensbegrenzende Maßnahmen getroffen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 28 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(28c) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die getroffenen Maßnahmen überwachen und optimale Verfahren und Leistungen unter den öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten verbreiten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 29 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(29) Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines einzelnen Teilnehmers führt, kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollten Teilnehmer, die von solchen Sicherheitsverletzungen betroffen sind, unverzüglich benachrichtigt und darüber informiert werden, wie sie die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen können. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den betroffenen Nutzer enthalten. |
(29) Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines einzelnen Teilnehmers führt, kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollte die nationale Regulierungsbehörde oder die zuständige Behörde unverzüglich benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den betroffenen Nutzer enthalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Die zuständige Behörde prüft und bestimmt den Ernst der Verletzung. Falls die Verletzung für ernst befunden wird, fordert die zuständige Behörde den Betreiber des öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes und den Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft auf, die von der Verletzung betroffenen Personen unverzüglich in angemessener Form zu benachrichtigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 30 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(30a) Artikel 15 Absatz 1 dieser Richtlinie ist so zu verstehen, dass die Offenlegung personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/48 diese Richtlinie oder die Richtlinie 1995/46 unberührt lässt, wenn diese Offenlegung aufgrund eines berechtigten, d.h. hinreichend begründeten, und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrags im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren erfolgt, die die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen garantieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 8 der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bezieht sich auf die Offenlegung von Informationen, die Daten betreffen können, die nach dieser Richtlinie (2002/58) und/oder der Richtlinie 1995/46 geschützt sind. Aus Artikel 15 Absatz 1 dieser Richtlinie und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 1995/46 geht eindeutig hervor, dass eine solche Offenlegung erfolgen kann, sofern sie für den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter notwendig ist. Angesichts der jüngsten Rechtsprechung erscheint es wichtig, auf EU-Ebene das Verhältnis zwischen den spezifischen Offenlegungsvorschriften des Artikels 8 der Richtlinie 2004/48 und den Bestimmungen dieser Richtlinie zu klären und damit die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 30 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(30b) Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit der genannten Richtlinie auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die im Widerspruch zu anderen Grundrechten oder allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen würde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag berücksichtigt die Formulierung des jüngsten Urteils des EuGH in der Rechtssache „Promusicae/Telefónica“ vom 29. Januar 2008, in dem bekräftigt wird, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie in einer Weise auslegen müssen, die nicht im Widerspruch zu anderen Grundrechten oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen steht. Dies stellt eine Garantie für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen dar. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 33 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(33) Die Behörde kann zu einem höheren Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten in der Gemeinschaft u. a. mit Sachkenntnis und Beratung betragen, aber auch durch der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren des Risikomanagements und die Aufstellung gemeinsamer Methoden für die Risikobewertung. Sie sollte insbesondere einen Beitrag zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen leisten. |
(33) Die Behörde kann zu einem höheren Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten in der Gemeinschaft u. a. mit Sachkenntnis und Beratung beitragen, aber auch durch die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren des Risikomanagements und die Aufstellung gemeinsamer Methoden für die Risikobewertung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 34 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(34) Computerprogramme, die heimlich zugunsten Dritter das Verhalten des Nutzers überwachen oder die Funktionsweise seines Endgerätes beeinträchtigen (so genannte „Spähsoftware“) sind eine ernste Bedrohung für die Privatsphäre des Nutzers. Ein hoher und einheitlicher Schutz der Privatsphäre der Nutzer muss unabhängig davon gewährleistet werden, ob unerwünschte Spähprogramme versehentlich über elektronische Kommunikationsnetze heruntergeladen werden oder aber versteckt in anderer Software, die auf externen Speichermedien wie CD, CD-ROM oder USB-Speicherstift verbreitet wird, ausgeliefert und installiert werden. |
(34) Computerprogramme, die heimlich zugunsten Dritter das Verhalten des Nutzers überwachen oder die Funktionsweise seines Endgerätes beeinträchtigen (so genannte „Spähsoftware“) sind eine ernste Bedrohung für die Privatsphäre des Nutzers. Ein hoher und einheitlicher Schutz der Privatsphäre der Nutzer muss unabhängig davon gewährleistet werden, ob unerwünschte Spähprogramme versehentlich über elektronische Kommunikationsnetze heruntergeladen werden oder aber versteckt in anderer Software, die auf externen Speichermedien wie CD, CD-ROM oder USB-Speicherstift verbreitet wird, ausgeliefert und installiert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Die Mitgliedstaaten sollten die Endnutzer ermutigen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Endgeräte vor Viren und Spähsoftware zu schützen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Endgeräte sind das schwächste Glied in einem Netz und sollten daher gut geschützt sein. Die Endnutzer sollten verstehen, welchen Gefahren sie gegenüberstehen, wenn sie im Internet surfen, Software herunterladen und nutzen oder Speichermedien nutzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 35 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(35) Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste müssen zur Bekämpfung unerbetener Werbung („Spam“) erhebliche Investitionen tätigen. Außerdem sind sie aufgrund der erforderlichen Sachkenntnis und Ressourcen besser als die Endnutzer in der Lage, Spam-Versender festzustellen und zu identifizieren. Die Betreiber von E-Mail-Diensten und andere Diensteanbieter sollten daher die Möglichkeit haben, rechtlich gegen Spam-Versender vorzugehen, um auf diese Weise die Interessen ihrer Kunden sowie ihre eigenen rechtmäßigen Geschäftsinteressen zu schützen. |
(35) Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste müssen zur Bekämpfung unerbetener Werbung („Spam“) erhebliche Investitionen tätigen. Außerdem sind sie aufgrund der erforderlichen Sachkenntnis und Ressourcen besser als die Endnutzer in der Lage, Spam-Versender festzustellen und zu identifizieren. Die Betreiber von E-Mail-Diensten und andere Diensteanbieter sollten daher die Möglichkeit haben, rechtlich gegen Spam-Versender wegen derartiger Verstöße vorzugehen, um auf diese Weise die Interessen ihrer Kunden sowie ihre eigenen rechtmäßigen Geschäftsinteressen zu schützen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 35 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(35a) Können andere Standortdaten als Verkehrsdaten verarbeitet werden, so dürfen diese Daten nur verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn die betroffenen Nutzer oder Teilnehmer zuvor ihre Einwilligung gegeben haben, wobei diese klar und umfassend über die Möglichkeit informiert werden sollten, ihre Einwilligung zur Verarbeitung der Verkehrsdaten jederzeit zurückzuziehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 38 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
(38a) Sofern der Vertrag von Lissabon in Kraft tritt, sollte die Kommission dem Rat und dem Parlament einen neuen Legislativvorschlag über den Datenschutz und die Datensicherheit in der elektronischen Kommunikation mit einer neuen Rechtsgrundlage vorlegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 1 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer -1 a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 1 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der Richtlinie wird auf die spezifischen Interessen juristischer Personen verwiesen, ohne die Verbraucher zu berücksichtigen. Da das Hauptziel der Richtlinie der Schutz der Daten und der wirtschaftlichen Interessen natürlicher Personen ist, sollte eine Bezugnahme auf diese Personengruppe aufgenommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 2 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da die Tendenz dahin geht, dass sich öffentlicher und privater Charakter der Dienstleistungen zunehmend vermischen, muss der Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert werden. Mit diesem Änderungsantrag wird den von der Arbeitsgruppe nach Artikel 29 am 26. September 2006 angenommenen Empfehlungen und der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dieser Änderungsrichtlinie Folge geleistet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absätze 1 a und 1 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die getroffenen Maßnahmen überwachen und optimale Verfahren und Leistungen unter den öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten verbreiten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 3 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aus Gründen der Klarheit sollten in dieser Richtlinie die Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine Sicherheitsverletzung als ernst anzusehen und damit eine Benachrichtigung des Teilnehmers gerechtfertigt ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 3 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Behörde sollte die Aufgabe haben, entsprechenden Maßnahmen zu empfehlen, nicht sie anzunehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 5 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 6 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die Klarstellung, dass der Nutzer seine Einwilligung vor der Verarbeitung zu geben hat, wird die Einhaltung dieser Verpflichtung besser gewährleistet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 b (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 6 – Absatz 6a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 c (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 12 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilnehmerauskunftsdienste sind insbesondere für behinderte und ältere Verbraucher von entscheidender Bedeutung (wie in der Universaldienstrichtlinie anerkannt wird). Die Aufnahme von Angaben über die Endnutzer wird in vielen Fällen dadurch erschwert, dass die Betreiber es nicht gewohnt sind, eine Einwilligung einzuholen. Dies trifft insbesondere auf Betreiber alternativer Festnetze und Mobilnetzbetreiber zu. In Mitgliedstaaten, in denen es keine entsprechenden Rechtsvorschriften gibt, werden Angaben über die Endnutzer, vor allem wenn es sich um Mobilnetzkunden handelt, nur sehr selten aufgenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer -5 a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 13 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer -5 b (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 13 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zusätzlich zu den Vorschriften der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) enthält die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) klare Vorschriften darüber, welche Informationen von einem Versender kommerzieller Kommunikationen mittels elektronischer Post bereitgestellt werden müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 5 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 13 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der neue Artikel 13 Absatz 6 sieht zivilrechtliche Rechtsbehelfe für natürliche und juristische Personen, insbesondere die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, zur Bekämpfung von Verstößen gegen Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zu unerbetenen Nachrichten vor. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten sieht der Berichterstatter keinen Grund, weshalb diese neue Möglichkeit auf Verstöße gegen Artikel 13 beschränkt werden sollte. Er schlägt daher vor, juristischen Personen die Möglichkeit einzuräumen, gegen sämtliche Verstöße gegen die Datenschutzrichtlinie gerichtlich vorzugehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 14 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 5 b (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 14 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 6 a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 15 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 7 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 15a – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 7 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 15a – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 7 a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 18 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||
VERFAHREN
|
Titel |
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, Schutz der Privatsphäre und Verbraucherschutz |
|||||||
|
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0698 – C6-0420/2007 – 2007/0248(COD) |
|||||||
|
Federführender Ausschuss |
IMCO |
|||||||
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 10.12.2007 |
|
|
|
||||
|
Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum |
13.3.2008 |
|
|
|
||||
|
Verfasser(-in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Alexander Alvaro 31.1.2008 |
|
|
|||||
|
Prüfung im Ausschuss |
27.3.2008 |
5.5.2008 |
9.6.2008 |
25.6.2008 |
||||
|
Datum der Annahme |
25.6.2008 |
|
|
|
||||
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
45 2 2 |
||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alexander Alvaro, Mario Borghezio, Emine Bozkurt, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Elly de Groen-Kouwenhoven, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Claudio Fava, Armando França, Urszula Gacek, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Roland Gewalt, Lilli Gruber, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Stavros Lambrinidis, Roselyne Lefrançois, Baroness Sarah Ludford, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Rareş-Lucian Niculescu, Martine Roure, Inger Segelström, Csaba Sógor, Vladimir Urutchev, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka |
|||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Simon Busuttil, Maria da Assunção Esteves, Anne Ferreira, Ignasi Guardans Cambó, Sophia in ‘t Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Metin Kazak, Jean Lambert, Marianne Mikko, Bill Newton Dunn, Nicolae Vlad Popa |
|||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Iles Braghetto, Syed Kamall |
|||||||
VERFAHREN
|
Titel |
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, Schutz der Privatsphäre und Verbraucherschutz |
|||||||
|
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0698 – C6-0420/2007 – 2007/0248(COD) |
|||||||
|
Datum der Konsultation des EP |
13.11.2007 |
|||||||
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 10.12.2007 |
|||||||
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 10.12.2007 |
ITRE 10.12.2007 |
CULT 10.12.2007 |
JURI 10.12.2007 |
||||
|
|
LIBE 10.12.2007 |
|
|
|
||||
|
Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 13.3.2008 |
|
|
|
||||
|
Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Malcolm Harbour 22.1.2008 |
|
|
|||||
|
Prüfung im Ausschuss |
28.2.2008 |
26.3.2008 |
6.5.2008 |
28.5.2008 |
||||
|
|
25.6.2008 |
|
|
|
||||
|
Datum der Annahme |
7.7.2008 |
|
|
|
||||
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 2 0 |
||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Cristian Silviu Buşoi, Mogens Camre, Gabriela Creţu, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Martí Grau i Segú, Malcolm Harbour, Christopher Heaton-Harris, Edit Herczog, Pierre Jonckheer, Kurt Lechner, Lasse Lehtinen, Toine Manders, Arlene McCarthy, Nickolay Mladenov, Bill Newton Dunn, Sirpa Pietikäinen, Zita Pleštinská, Karin Riis-Jørgensen, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Salvador Domingo Sanz Palacio, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Eva-Britt Svensson, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler, Marian Zlotea |
|||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Emmanouil Angelakas, André Brie, Wolfgang Bulfon, Colm Burke, Giovanna Corda, Jan Cremers, Joel Hasse Ferreira, Filip Kaczmarek, Manuel Medina Ortega, Anja Weisgerber |
|||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Iratxe García Pérez, Manolis Mavrommatis, Mihaela Popa |
|||||||
|
Datum der Einreichung |
18.7.2008 |
|||||||