BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

18.7.2008 - (KOM(2007)0698 – C6‑0420/2007 – 2007/0248(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Malcolm Harbour
Verfasser der Stellungnahme (*):
Alexander Alvaro, Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 47 der Geschäftsordnung

Verfahren : 2007/0248(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0318/2008

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

(KOM(2007)0698 – C6‑0420/2007 – 2007/0248(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0698),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0420/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, (A6‑0318/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Der Universaldienst ist ein Netz zum Schutz von Personen, deren finanzielle Ressourcen, geografischer Standort oder besondere soziale Bedürfnisse ihnen keinen Zugang zu den für die große Mehrheit der Bürger verfügbaren Basisdiensten gestatten. Die in der Richtlinie 2002/22/EG verankerte grundlegende Anforderung an den Universaldienst besteht darin, den Nutzern auf Antrag einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort zu einem erschwinglichen Preis bereitzustellen. Sie erstreckt sich somit weder auf Mobilfunkdienste noch auf den Breitbandzugang zum Internet. Dieser grundlegenden Anforderung stehen nun die Entwicklungen im Bereich der Technologie und des Marktes gegenüber, in deren Rahmen die mobile Kommunikation in vielen Bereichen die primäre Form des Zugangs bilden kann und die Netze sich in zunehmendem Maße der Technologie für die Mobil- und Breitbandkommunikation bedienen. Angesichts dieser Entwicklungen muss bewertet werden, ob die technischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen erfüllt sind, um die mobile Kommunikation und den Breitbandzugang in die Universaldienstverpflichtung einzubeziehen, wobei auch die damit verbundenen Aspekte der Finanzierung zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck wird die Kommission spätestens im Herbst 2008 eine Überprüfung des Umfangs der Universaldienstverpflichtung und Vorschläge für eine Reform der Richtlinie 2002/22EG zur Erreichung der entsprechenden im öffentlichen Interesse liegenden Ziele vorlegen. Diese Überprüfung berücksichtigt die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und schließt eine Analyse der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Entwicklung sowie des Risikos der sozialen Ausgrenzung ein. Sie geht auch auf die technische Durchführbarkeit und die Wirtschaftlichkeit, die voraussichtlichen Kosten, ihre Verteilung und Finanzierungsmodelle einer neu festgelegten Universaldienstverpflichtung ein. Da Fragen im Zusammenhang mit dem Umfang der Universaldienstverpflichtung daher umfassend in diesem gesonderten Verfahren behandelt werden, beschränkt sich diese Richtlinie auf die anderen Aspekte der Richtlinie 2002/22/EG.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität1, insbesondere der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f festgelegten Anforderungen an die Behindertengerechtheit, sollten bestimmte Aspekte von Endgeräten, einschließlich Endgeräten, die für behinderte Benutzer bestimmt sind, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/22/EG einbezogen werden, um den Zugang zu den Netzen und die Nutzung der Dienste zu erleichtern. Zu diesen Geräten zählen derzeit nur für den Empfang geeignete Rundfunk- und Fernsehendgeräte sowie besondere Endgeräte für Schwerhörige.

 

__________

1 ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Begründung

In der hier hinzugefügten neuen Erwägung sollen die praktischen Auswirkungen der Einbeziehung der Aspekte von Endgeräten in diese Richtlinie erläutert und Beispiele für die Art von Geräten, um die es hier geht, genannt werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung eines Marktes für weit verbreitete Produkte und Dienstleistungen zu fördern, die Einrichtungen für behinderte Nutzer einschließen. Dies kann unter anderem durch Bezugnahme auf die europäischen Normen, durch Aufnahme von Anforderungen an die Barrierefreiheit (E-Zugänglichkeit) in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für Produkte und Dienstleistungen und durch Umsetzung der Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen geschehen.

Begründung

In alle gängigen Produkte integrierte und mit allen Dienstleistungen kompatible Zugänglichkeitslösungen sind für alle Nutzer von Vorteil. Die von der Kommission verfolgte durchgängige Berücksichtigung der Barrierefreiheit auf der Grundlage der europäischen Normen in Verbindung mit der durchgängigen Berücksichtigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderungen (E-Zugänglichkeit) muss die Entwicklung innovativer Lösungen ermöglichen. Den Mitgliedstaaten kommt bei der Durchführung dieser Maßnahmen und der Stimulierung des Marktes, insbesondere im Wege öffentlicher Ausschreibungen, eine wichtige Rolle zu.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Einige Begriffsbestimmungen müssen angepasst werden, um dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und mit der technologischen Entwicklung Schritt zu halten. Insbesondere sollten die Bedingungen für die Bereitstellung eines Dienstes getrennt werden von den tatsächlich begriffsbestimmenden Merkmalen eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes, d. h. eines Dienstes, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht und das Führen aus- und eingehender Inlands- und Auslandsgespräche – direkt oder indirekt über Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl oder Weiterverkauf – über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans ermöglicht. Ein Dienst der nicht alle diese Bedingungen erfüllt, ist kein öffentlich zugänglicher Telefondienst.

(5) Einige Begriffsbestimmungen müssen angepasst werden, um dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und mit der technologischen Entwicklung Schritt zu halten. Insbesondere sollten die Bedingungen für die Bereitstellung eines Dienstes getrennt werden von den tatsächlich begriffsbestimmenden Merkmalen eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes, d. h. eines elektronischen Kommunikationsdienstes, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht und das Führen aus- und eingehender Inlands- und Auslandsgespräche – direkt oder indirekt über Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl oder Weiterverkauf –ermöglicht, und Kommunikationsmittel, die speziell für behinderte Nutzer bestimmt sind, die Text-Relay-Dienste oder Total-Conversation-Dienste in Anspruch nehmen, unter Verwendung einer oder mehrerer Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans, unabhängig davon, ob ein solcher Dienst auf einer leitungsvermittelten oder paketvermittelten Technologie basiert. Ein solcher Dienst ist seinem Wesen nach ein bidirektionaler Dienst, der es beiden Gesprächsteilnehmern ermöglicht zu kommunizieren. Ein Dienst der nicht alle diese Bedingungen erfüllt, wie beispielsweise eine „Click-through“-Anwendung auf einer Kundendienst-Website, ist kein öffentlich zugänglicher Telefondienst.

Begründung

Der Begriff des öffentlich zugänglichen Telefondienstes wird klarer definiert und schließt ausdrücklich Dienstleistungen ein, die speziell auf die Bedürfnisse behinderter Nutzer zugeschnitten sind.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Die Bestimmungen über die Verträge sollten nicht nur für Verbraucher, sondern auch für andere Endnutzer, insbesondere Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), gelten, die möglicherweise einen auf die Bedürfnisse der Verbraucher zugeschnittenen Vertrag bevorzugen. Zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands für die Anbieter und von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Definition von KMU sollten die Bestimmungen über die Verträge für diese Endnutzer nicht automatisch, sondern nur auf Antrag gelten. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um die KMU besser über diese Möglichkeit zu informieren.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sollten dafür sorgen, dass ihre Kunden angemessen darüber informiert sind, ob sie Zugang zu Notdiensten erhalten oder nicht, und hierüber bei Vertragsabschluss im Vertrag sowie später regelmäßig in klarer und transparenter Weise aufgeklärt werden, beispielsweise durch Informationen auf den Kundenrechnungen. Ferner sollten die Kunden über mögliche Maßnahmen informiert werden, die der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes ergreift, um Sicherheitsbedrohungen abzuwenden oder um Sicherheits- oder Integritätsverletzungen zu bewältigen, weil sich solche Maßnahmen direkt oder indirekt auf die Daten der Kunden, deren Privatsphäre oder andere Aspekte des bereitgestellten Dienstes auswirken könnten.

(12) Die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sollten dafür sorgen, dass ihre Kunden angemessen darüber informiert sind, ob sie Zugang zu Notdiensten erhalten und Angaben zum Anruferstandort übermittelt werden oder nicht, und hierüber bei Vertragsabschluss im Vertrag sowie später regelmäßig in klarer und transparenter Weise aufgeklärt werden, beispielsweise durch Informationen auf den Kundenrechnungen. Dabei sollte auf der Grundlage der geplanten technischen Betriebsparameter des Dienstes und der verfügbaren Infrastruktur auch angegeben werden, welche Beschränkungen in Bezug auf das abgedeckte Gebiet bestehen. Wird der Dienst nicht über ein leitungsvermitteltes Telefonnetz bereitgestellt, sollte auch angegeben werden, wie verlässlich der Zugang und die Übermittlung vonAng aben zum Anruferstandort im Vergleich zu einem Dienst sind, der über ein leitungsvermitteltes Telefonnetz bereitgestellt wird, wobei der derzeitige Stand der Technik und die bestehenden Qualitätsnormen sowie die in der Richtlinie 2002/22/EG aufgeführten Parameter für die Dienstqualität zu berücksichtigen sind. Sprachtelefonanrufe sind nach wie vor die stabilste und verlässlichste Form des Zugangs zu Notdiensten. Andere Formen der Kontaktaufnahme, wie z.B. Textnachrichten, sind möglicherweise weniger verlässlich und nicht direkt genug. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch freigestellt bleiben, die Entwicklung und Umsetzung anderer Formen des Zugangs zu Notdiensten, mit denen ein den Sprachtelefonanrufen gleichwertiger Zugang sichergestellt werden kann, voranzutreiben, falls sie dies für angezeigt halten. Ferner sollten die Kunden über mögliche Arten von Maßnahmen informiert werden, die der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes ergreift, um Sicherheitsbedrohungen abzuwenden oder um Sicherheits- oder Integritätsverletzungen zu bewältigen, weil sich solche Maßnahmen direkt oder indirekt auf die Daten der Kunden, deren Privatsphäre oder andere Aspekte des bereitgestellten Dienstes auswirken könnten.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Was die Endgeräte betrifft, so sollten im Kundenvertrag die dem Kunden vom Anbieter auferlegten Beschränkungen bei der Nutzung der Endgeräte, wie beispielsweise die Sperrung von Mobiltelefonen für SIM-Karten anderer Anbieter, und die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren, unabhängig davon, ob die Kündigung vor oder zu dem vereinbarten Vertragende erfolgt, einschließlich der Kosten, die anfallen, weil der Kunde das Gerät behält, angegeben werden.

Begründung

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12b) Ohne den Betreiber zu Maßnahmen zu verpflichten, die über die nach Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Maßnahmen hinausgehen, sollte im Kundenvertrag auch angegeben werden, welche Art von Maßnahmen der Anbieter gegebenenfalls bei Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder Bedrohungen oder Schwachstellen trifft und welche Entschädigung er leistet, falls es zu solchen Ereignissen kommt.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12c) Um im Zusammenhang mit der Nutzung von Kommunikationsdiensten auf im öffentlichen Interesse liegende Fragen eingehen und einen Beitrag zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen leisten zu können, sollten die zuständigen nationalen Behörden in der Lage sein, mit Hilfe der Anbieter Informationen über die Nutzung der Kommunikationsdienste zu erstellen und verbreiten zu lassen. Diese Informationen sollten auch Warnungen vor Verstößen gegen das Urheberrecht, anderen Formen der unrechtmäßigen Nutzung und der Verbreitung schädlicher Inhalte sowie Ratschläge und Angaben dazu enthalten, wie die Teilnehmer ihre persönliche Sicherheit, die z.B. durch die Weitergabe persönlicher Informationen in bestimmten Situationen gefährdet sein kann, ihre Privatsphäre und personenbezogene Daten schützen können. Die Informationen könnten im Wege des in Artikel 33 Absatz 2a der Richtlinie 2002/22/EG vorgesehenen Verfahrens der Zusammenarbeit abgestimmt werden. Derartige Informationen von öffentlichem Interesse sollten entweder vorbeugend oder als Reaktion auf konkrete Probleme erstellt, bei Bedarf aktualisiert und in leicht verständlicher, gedruckter und elektronischer Form vorgelegt werden, wie es die einzelnen Mitgliedstaaten vorsehen, und auf den Websites der nationalen Behörden veröffentlicht werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Anbieter dazu verpflichten können, diese Informationen in einer von den nationalen Regulierungsbehörden für geeignet befundenen Weise an ihre Kunden weiterzugeben. Erhebliche Mehrkosten, die den Diensteanbietern durch die Weitergabe derartiger Informationen entstehen, etwa wenn der Anbieter die Informationen per Post versenden muss und ihm deswegen zusätzliche Portokosten in Rechnung gestellt werden, sollten Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Anbietern und den zuständigen Behörden sein und von diesen Behörden übernommen werden. Die Informationen sollten auch in die Verträge aufgenommen werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Die gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften und die mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften sollten ausnahmslos auf die Richtlinie 2002/22/EG Anwendung finden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein wettbewerbsorientierter Markt sollte sicherstellen, dass die Endnutzer Zugang zu rechtmäßigen Inhalten erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten können und beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste benutzen können, wie dies in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen ist. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Bei mangelndem Wettbewerb sollten die nationalen Regulierungsbehörden die ihnen gemäß der Richtlinie 2002/19/EG zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass der Zugang der Nutzer zu bestimmten Arten von Inhalten oder Anwendungen nicht in unzumutbarer Weise beschränkt wird.

(14) Unbeschadet der Notwendigkeit zur Erhaltung der Integrität und Sicherheit der Netze und Dienste sollten die Endnutzer entscheiden, welche rechtmäßigen Inhalte sie versenden und empfangen möchten und welche Dienste und Anwendungen und welche Hardware und Software sie für diesen Zweck nutzen möchten. Ein wettbewerbsorientierter Markt mit transparenten Angeboten, wie in der Richtlinie 2002/22/EG vorgesehen, sollte sicherstellen, dass die Endnutzer Zugang zu rechtmäßigen Inhalten erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten können und beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste benutzen können, wie dies in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen ist. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Im Rahmen dieser Informationen sollten nach Wahl des Anbieters entweder die Art der betreffenden Inhalte, Anwendungen oder Dienste oder die Einzelanwendungen oder -dienste oder beides angegeben werden. Je nach verwendeter Technologie und der Art der Einschränkungen und/oder Grenzen kann für diese Einschränkungen und/oder Grenzen die Einwilligung der Nutzer gemäß der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) erforderlich sein.

 

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer auch die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzusetzen, um eine Verschlechterung der Dienste, Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung und die Verlangsamung des Datenverkehrs zu verhindern. Bei mangelndem Wettbewerb sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Abhilfemaßnahmen treffen, die ihnen gemäß den den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bildenden Richtlinien zur Verfügung stehen, um dafür zu sorgen, dass der Zugang der Nutzer zu bestimmten Arten von Inhalten oder Anwendungen nicht in unzumutbarer Weise beschränkt wird. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten auch Leitlinien mit Mindestanforderungen an die Dienstqualität gemäß der Richtlinie 2002/22/EG veröffentlichen und andere Maßnahmen treffen können, wenn sich diese Abhilfemaßnahmen im Hinblick auf die Interessen der Nutzer und alle anderen bedeutsamen Umstände als unwirksam erwiesen haben. Derartige Leitlinien oder Maßnahmen könnten auch die Bereitstellung eines Grundbestands an unbeschränkten Diensten vorsehen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b) Maßnahmen im Rahmen des Netzwerkmanagements, die z.B. dazu dienen, Überlastungen und Kapazitätsengpässe zu bekämpfen oder neue Dienste zu ermöglichen, sollten an sich nicht als Beispiele für Beschränkungen gelten, die ein Eingreifen erfordern, und das Recht von Netz- und Dienstbetreibern, ihre Angebote in einem wettbewerbsorientierten Markt zu diversifizieren, unter anderem durch zumutbare Nutzungsbeschränkungen, Preisdifferenzierung und andere Praktiken des legalen Wettbewerbs, sollte gebührend berücksichtigt werden. Eine vorübergehende Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an die Dienstqualität infolge unvorhersehbarer, vom Diensteanbieter und/oder Netzbetreiber nicht zu vertretender Ereignisse (höhere Gewalt) sollte nicht mit Sanktionen belegt werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14c) Da uneinheitliche Abhilfemaßnahmen die Verwirklichung des Binnenmarkts erheblich beeinträchtigen, sollte die Kommission die von den nationalen Regulierungsbehörden erlassenen Leitlinien oder sonstigen Maßnahmen im Hinblick auf mögliche regulierende Eingriffe in der gesamten Gemeinschaft bewerten und erforderlichenfalls technische Durchführungsmaßnahmen erlassen, um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung zu erreichen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Transparente, aktuelle und vergleichbare Tarifinformationen sind für die Verbraucher in wettbewerbsorientierten Märkten mit mehreren Diensteanbietern unverzichtbar. Die Kunden elektronischer Kommunikationsdienste sollten in der Lage sein, die Preise der verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Dienste anhand von Tarifinformationen, die in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden, auf einfache Weise zu vergleichen. Damit solche Preisvergleiche leicht möglich sind, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, die Betreiber zu einer größeren Tariftransparenz zu verpflichten und dafür zu sorgen, dass Dritten das Recht eingeräumt wird, die öffentlich zugänglichen Tarife, die von den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, veröffentlicht werden, kostenlos zu nutzen. Für Märkte, in denen solche Tarifführer fehlen, sollten diese von den nationalen Regulierungsbehörden bereitgestellt werden. Die Betreiber sollten keinen Anspruch auf Entgelt für die Nutzung solcher bereits veröffentlichten und damit in den Besitz der Allgemeinheit übergegangenen Tarifinformationen haben. Außerdem sollten die Nutzer angemessen über den Preis oder die Art des angebotenen Dienstes informiert werden, bevor sie einen Dienst bestellen oder in Anspruch nehmen, insbesondere wenn die Nutzung einer gebührenfreien Rufnummer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die Kommission sollte technische Durchführungsmaßnahmen treffen können, damit die Tariftransparenz im Interesse der Endnutzer gemeinschaftsweit einheitlich geregelt wird.

(15) Transparente, aktuelle und vergleichbare Tarifinformationen sind für die Verbraucher in wettbewerbsorientierten Märkten mit mehreren Diensteanbietern unverzichtbar. Die Kunden elektronischer Kommunikationsdienste sollten in der Lage sein, die Preise der verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Dienste anhand von Tarifinformationen, die in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden, auf einfache Weise zu vergleichen. Damit solche Preisvergleiche leicht möglich sind, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, die Betreiber zu einer größeren Tariftransparenz zu verpflichten und dafür zu sorgen, dass Dritten das Recht eingeräumt wird, die öffentlich zugänglichen Tarife, die von den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, veröffentlicht werden, kostenlos zu nutzen. Für Märkte, in denen solche Tarifführer fehlen, sollten diese von den nationalen Regulierungsbehörden selbst oder über Dritte kostenlos oder zu einem angemessenen Preis bereitgestellt werden. Die Betreiber sollten keinen Anspruch auf Entgelt für die Nutzung solcher Tarifinformationen haben, wenn diese bereits veröffentlicht wurden und damit in den Besitz der Allgemeinheit übergegangen sind. Außerdem sollten die Nutzer angemessen über den Preis oder die Art des angebotenen Dienstes informiert werden, bevor sie einen Dienst bestellen oder in Anspruch nehmen, insbesondere wenn die Nutzung einer gebührenfreien Rufnummer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten verlangen können, dass diese Informationen generell und für bestimmte, von ihnen festgelegte Kategorien von Diensten vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden. Bei der Festlegung der Kategorien von Anrufen, bei denen vor Herstellung der Verbindung eine Preisinformation zu erfolgen hat, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Art des Dienstes, die dafür geltende Preisgestaltung und die Frage berücksichtigen, ob der Dienst von einem Anbieter bereitgestellt wird, der kein Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste ist.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Die Kunden sollten über ihre Rechte im Zusammenhang mit der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten in Teilnehmerverzeichnissen, insbesondere über den Zweck bzw. die Zwecke derartiger Verzeichnisse, sowie über ihr Recht, gebührenfrei auf die Aufnahme in ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis zu verzichten, wie in der Richtlinie 2002/58/EG vorgesehen, informiert werden. Wenn es Systeme gibt, die die Möglichkeit vorsehen, dass Daten in eine Teilnehmerdatenbank aufgenommen, aber nicht an die Nutzer der Verzeichnisdienste weitergegeben werden, so sollten die Kunden auch über diese Möglichkeit informiert werden.

 

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15b) Die Mitgliedstaaten sollten zentrale Auskunftsstellen einrichten, an die sich die Nutzer mit allen Fragen wenden können. Diese Auskunftsstellen, die von den nationalen Regulierungsbehörden in Zusammenarbeit mit Verbraucherverbänden betrieben werden könnten, sollten bei Streitigkeiten mit den Betreibern auch Rechtsberatung leisten können. Die Inanspruchnahme dieser Auskunftsstellen sollte gebührenfrei sein, und die Nutzer sollten durch regelmäßige Aufklärungskampagnen auf deren Bestehen aufmerksam gemacht werden.

Begründung

Die Einrichtung derartiger zentraler Auskunftsstellen wird zusammen mit der neuen Charta den Nutzern die Möglichkeit einräumen, von den Betreibern unabhängige Informationen einzuholen und sich bei Streitigkeiten gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzusetzen, um eine Verschlechterung der Dienste, eine Blockierung von Anschlüssen und die Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Dazu sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Festsetzung der von den nationalen Regulierungsbehörden zu verwendenden Qualitätsstandards treffen können.

entfällt

Begründung

Eingearbeitet in die Erwägungen 14-14a.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a ) Die Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten sollte nach Artikel 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste1 auf Wettbewerbsgrundlage erfolgen; dies ist auch häufig der Fall. Es sollten Maßnahmen auf Großkundenebene eingeführt werden, die die Aufnahme von Endnutzerdaten (für Fest- und Mobilnetzanschlüsse) in Datenbanken, die kostenorientierte Bereitstellung dieser Daten für Dienstbetreiber und die Bereitstellung des Netzzugangs zu kostenorientierten, angemessenen und transparenten Bedingungen sicherstellen, um zu gewährleisten, dass die Endnutzer die Vorteile des Wettbewerbs in diesem Bereich voll nutzen können, und letzten Endes die Abschaffung der Regulierung auf Endkundenebene für diese Dienste zu ermöglichen.

 

_________

1 ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21.

Begründung

Directory Enquiry services are a critical service for disabled and elderly users, and for users in general. Currently, there are two key factors which are impeding consumers receiving the full benefit of competition in directory enquiry services:

(i)        limitations on the inclusion of end-user data in databases (particularly, mobile telephone information) which affects the comprehensiveness of services.

(ii)       unfair wholesale access conditions.

The imposition of wholesale obligations on operators controlling access are justified in order to ensure users the full benefit of competition in directory enquiry services and would permit the removal of heavy retail universal service regulation.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Die Endnutzer sollten in der Lage sein, mit jedem Telefondienst, der ausgehende Sprachtelefonanrufe ermöglicht, die Notdienste unter einer oder mehreren Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans anzurufen bzw. zu erreichen. Notrufdienste sollten in der Lage sein, Anrufe beim Notruf „112“ mindestens genauso zügig und effektiv zu bearbeiten und zu beantworten wie Anrufe unter anderen nationalen Notrufnummern. Es ist wichtig, den Notruf „112“ besser bekannt zu machen, um den Schutz und die Sicherheit der in der Europäischen Union reisenden Bürger zu verbessern. Zu diesem Zweck sollten die Bürger umfassend darüber aufgeklärt werden, dass die Nummer „112“ auf Reisen als einheitliche Notrufnummer in allen Mitgliedstaaten benutzt werden kann, und zwar insbesondere durch entsprechende Informationen in internationalen Busbahnhöfen, Bahnhöfen, Häfen und Flughäfen sowie in Telefonverzeichnissen, Telefonzellen, Teilnehmer- und Rechnungsunterlagen. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort sollte erweitert werden, um den Schutz der Bürger der Europäischen Union zu verbessern. Insbesondere sollten die Betreiber den Notdiensten automatisch Angaben zum Anruferstandort übermitteln („Push“). In Anbetracht der technischen Entwicklungen und insbesondere der zunehmenden Genauigkeit der Standortinformationen sollte die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen treffen können, um die effektive Umsetzung des Notrufs „112“ in der Gemeinschaft zum Nutzen der Bürger der Europäischen Union zu gewährleisten.

(19) Die Endnutzer sollten in der Lage sein, mit jedem Telefondienst, der ausgehende Sprachtelefonanrufe ermöglicht, die Notdienste unter einer oder mehreren Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans anzurufen bzw. zu erreichen. Notrufdienste sollten in der Lage sein, Anrufe beim Notruf „112“ mindestens genauso zügig und effektiv zu bearbeiten und zu beantworten wie Anrufe unter anderen nationalen Notrufnummern. Es ist wichtig, den Notruf „112“ besser bekannt zu machen, um den Schutz und die Sicherheit der in der Europäischen Union reisenden Bürger zu verbessern. Zu diesem Zweck sollten die Bürger umfassend darüber aufgeklärt werden, dass die Nummer „112“ auf Reisen als einheitliche Notrufnummer in allen Mitgliedstaaten benutzt werden kann, und zwar insbesondere durch entsprechende Informationen in internationalen Busbahnhöfen, Bahnhöfen, Häfen und Flughäfen sowie in Telefonverzeichnissen, Telefonzellen, Teilnehmer- und Rechnungsunterlagen. Hierfür sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich, doch sollte die Kommission die Initiativen, die die Mitgliedstaaten durchführen, um die Nummer „112“ besser bekannt zu machen, auch weiterhin unterstützen und ergänzen und regelmäßig bewerten, inwieweit der Öffentlichkeit die Nummer „112“ bekannt ist. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort sollte erweitert werden, um den Schutz der Bürger der Europäischen Union zu verbessern. Insbesondere sollten die Betreiber den Notdiensten automatisch Angaben zum Anruferstandort übermitteln („Push“). In Anbetracht der technischen Entwicklungen und insbesondere der zunehmenden Genauigkeit der Standortinformationen sollte die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen treffen können, um die effektive Umsetzung des Notrufs „112“ in der Gemeinschaft zum Nutzen der Bürger der Europäischen Union zu gewährleisten.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Die Länder, denen die Internationale Fernmeldeunion die internationale Vorwahl „3883“ zugewiesen hat, haben die Verwaltungszuständigkeit für den europäischen Telefonnummernraum (ETNS) an den Ausschuss für elektronische Kommunikation (ECC) der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) delegiert. Die Technologie- und Marktentwicklung macht deutlich, dass der ETNS Chancen für den Aufbau europaweiter Dienste eröffnet, sein Potenzial aber wegen übermäßiger bürokratischer Verfahrensvorschriften und mangelnder Koordinierung zwischen den nationalen Verwaltungen nicht verwirklicht werden kann. Um die Entwicklung des ETNS voranzutreiben, sollte seine Verwaltung (einschließlich Zuteilung, Aufsicht und Weiterentwicklung) der durch die Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] eingerichteten Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation („die Behörde“) übertragen werden. Im Namen der Mitgliedstaaten, denen die Vorwahl „3883“ zugewiesen wurde, sollte die Behörde die Koordinierung mit all jenen Drittländern gewährleisten, denen ebenfalls die Vorwahl „3883“ zugewiesen wurde.

(21) Die Entwicklung der internationalen Vorwahl „3883“ (europäischer Telefonnummernraum (ETNS)) wird wegen mangelnder Nachfrage, übermäßiger bürokratischer Verfahrensvorschriften und unzureichendem Bekanntheitsgrad behindert. Um die Entwicklung des ETNS voranzutreiben, sollte die Kommission die Zuständigkeit für seine Verwaltung, die Nummernzuweisung und die Werbung entweder [xxx] oder nach dem Beispiel der Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ einer eigenen Organisation übertragen, die von der Kommission auf der Grundlage eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlverfahrens benannt wird und deren Verfahrensregeln Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sind.

(Die Verweise auf die Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation werden im gesamten Text durch [xxx] ersetzt, ohne das weitere spezifische Änderungsanträge eingereicht werden.)

Begründung

Ersetzt Änderungsantrag 7 des Berichtsentwurfs. Siehe Begründung zu Artikel 27 Absatz 2.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Ein Binnenmarkt bedeutet, dass die Endnutzer alle in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Rufnummern erreichen und die entsprechenden Dienste einschließlich der Dienste der Informationsgesellschaft auch nutzen sowie geografisch nicht gebundene Nummern innerhalb der Gemeinschaft verwenden können, darunter auch gebührenfreie Rufnummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif. Außerdem sollten die Endnutzer Rufnummern aus dem europäischen Telefonnummernraum (ETNS) sowie universelle internationale gebührenfreie Rufnummern (UIFN) erreichen können. Die grenzüberschreitende Erreichbarkeit der Rufnummern und der zugehörigen Dienste sollte nicht verhindert werden, außer wenn dies im Ausnahmefall objektiv gerechtfertigt ist, etwa wenn es zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch notwendig ist, z. B. in Verbindung mit bestimmten Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif, oder wenn die Rufnummer von vornherein nur für eine nationale Nutzung bestimmt ist (z. B. nationale Kurzwahlnummer). Die Nutzer sollten umfassend im Voraus und in klarer Weise über jegliche Entgelte informiert werden, die bei gebührenfreien Rufnummern anfallen können, z. B. Auslandsgebühren bei Rufnummern, die über gewöhnliche Auslandsvorwahlen erreichbar sind. Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen treffen können.

(22) Ein Binnenmarkt bedeutet, dass die Endnutzer alle in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Rufnummern erreichen und die entsprechenden Dienste einschließlich der Dienste der Informationsgesellschaft auch nutzen sowie geografisch nicht gebundene Nummern innerhalb der Gemeinschaft verwenden können, darunter auch gebührenfreie Rufnummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif. Außerdem sollten die Endnutzer Rufnummern aus dem europäischen Telefonnummernraum (ETNS) sowie universelle internationale gebührenfreie Rufnummern (UIFN) erreichen können. Die grenzüberschreitende Erreichbarkeit der Rufnummern und der zugehörigen Dienste sollte nicht verhindert werden, außer wenn dies im Ausnahmefall objektiv gerechtfertigt ist, etwa wenn es zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch notwendig ist, z. B. in Verbindung mit bestimmten Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif, oder wenn die Rufnummer von vornherein nur für eine nationale Nutzung bestimmt ist (z. B. nationale Kurzwahlnummer). Die Nutzer sollten umfassend im Voraus und in klarer Weise über jegliche Entgelte informiert werden, die bei gebührenfreien Rufnummern anfallen können, z. B. Auslandsgebühren bei Rufnummern, die über gewöhnliche Auslandsvorwahlen erreichbar sind. Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen treffen können. Die Endnutzer sollten sich auch unabhängig vom gewählten Betreiber (insbesondere im Falle des Internet-Protokolls (IP)) mit anderen Endnutzern zwecks Informationsaustausch in Verbindung setzen können.

Begründung

Dieser Änderungsantrag soll gewährleisten, dass jeder Nutzer eines beliebigen elektronischen Kommunikationsdienstes unabhängig von der verwendeten Technologie alle Nutzer eines anderen Dienstes erreichen kann und umgekehrt.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Dabei muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten in Verbraucherverträgen wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Übertragbarkeit der Rufnummern sollte so schnell wie möglich umgesetzt werden, denn sie ein entscheidender Faktor für die Wahlfreiheit der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in den wettbewerbsorientierten Märkten der elektronischen Kommunikation. Zur Anpassung der Nummernübertragbarkeit an die Markt- und Technologieentwicklung wie auch zur möglichen Übertragung der im Netz gespeicherten persönlichen Telefonverzeichnisse und Profilinformationen des Teilnehmers sollte die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen in diesem Bereich treffen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Technologie- und Marktbedingungen eine Übertragung von Rufnummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen erlauben, sollten insbesondere die Endnutzerpreise sowie die den Betreibern der Dienste an festen Standorten und den Mobilfunknetzbetreibern entstehenden Umstellungskosten berücksichtigt werden.

(23) Damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Dabei muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten in Verbraucherverträgen wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Übertragbarkeit der Rufnummern sollte so schnell wie möglich, in der Regel innerhalb maximal eines Tages ab der Antragstellung des Verbrauchers umgesetzt werden, denn sie ist ein entscheidender Faktor für die Wahlfreiheit der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in den wettbewerbsorientierten Märkten der elektronischen Kommunikation. Wie die Erfahrung in einigen Mitgliedstaaten gezeigt hat, besteht jedoch die Gefahr, dass die Verbraucher ohne ihre Einwilligung umgestellt werden. Auch wenn diese Frage in erster Linie von den Strafverfolgungsbehörden gelöst werden sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bezug auf den Wechsel des Anbieters das Minimum an verhältnismäßigen Maßnahmen vorzuschreiben, das erforderlich ist, um diese Gefahren zu minimieren, ohne dass der Wechsel für die Verbraucher an Attraktivität verliert. Zur Anpassung der Nummernübertragbarkeit an die Markt- und Technologieentwicklung wie auch zur möglichen Übertragung der im Netz gespeicherten persönlichen Telefonverzeichnisse und Profilinformationen des Teilnehmers sollte die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen in diesem Bereich treffen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Technologie- und Marktbedingungen eine Übertragung von Rufnummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen erlauben, sollten insbesondere die Endnutzerpreise sowie die den Betreibern der Dienste an festen Standorten und den Mobilfunknetzbetreibern entstehenden Umstellungskosten berücksichtigt werden.

Begründung

Dient als Hintergrund und Orientierungshilfe für die Änderungen zu Artikel 30 Absatz 4.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Entsprechend der Begriffsbestimmung in der Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom [… 2007] über audiovisuelle Mediendienste ist eine Fernsehsendung ein linearer audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird, wobei ein Mediendiensteanbieter mehrere Sendepläne für Audioprogramme oder audiovisuelle Programme (Kanäle) anbieten kann. Gesetzliche Übertragungspflichten dürfen nur für bestimmte, von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Rundfunkkanäle festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften klar begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, angemessen und genau definiert sind. In dieser Hinsicht sollten Übertragungspflichten so geregelt werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in die Infrastruktur bieten. Die Regelung der Übertragungspflichten sollte regelmäßig überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt hält und weiterhin den verfolgten Zielen entspricht. Angesichts der schnellen Veränderung der Technologien und Marktbedingungen muss eine solche Überprüfung mindestens alle drei Jahre stattfinden und erfordert eine öffentliche Konsultation aller Beteiligten. Ein oder mehrere Rundfunkkanäle können durch Dienste ergänzt werden, die den Zugang für behinderte Nutzer erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel, Audiobeschreibung oder Gebärdensprache.

(24) Gesetzliche Übertragungspflichten dürfen für bestimmte, von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Hörfunk- und audiovisuelle Mediendienste sowie ergänzende Dienste festgelegt werden. Audiovisuelle Mediendienste sind in der Richtlinie 2007/65 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit definiert1. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten klar begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, angemessen und genau definiert sind. In dieser Hinsicht sollten Übertragungspflichten so geregelt werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in die Infrastruktur bieten. Die Regelung der Übertragungspflichten sollte regelmäßig überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt hält und weiterhin den verfolgten Zielen entspricht. Die ergänzenden Dienste umfassen unter anderem Dienste, die den Zugang für behinderte Nutzer erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel, Audiobeschreibung oder Gebärdensprache.

 

_______

1 ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a) Das Verfahren für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten sollte gestärkt werden, indem sichergestellt wird, dass auf unabhängige Einrichtungen zur Beilegung von Streitigkeiten zurückgegriffen wird und das Verfahren zumindest den Mindestgrundsätzen der Empfehlung der Kommission 98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind1, entspricht. Die Mitgliedstaaten können für diesen Zweck entweder bestehende Einrichtungen für die Beilegung von Streitigkeiten nutzen, wenn diese Einrichtungen die geltenden Anforderungen erfüllen, oder neue Einrichtungen einsetzen.

 

______________

1 ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.

Begründung

Siehe Begründung zu Artikel 34 Absatz 1.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a) Die Richtlinie 2002/58/EG dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich ist, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Vertraulichkeit und Sicherheit der Systeme der Informationstechnologie, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(Änderungsantrag 1 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 26 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26b) Bei der Festlegung von Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Verarbeitung nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte die Kommission alle zuständigen europäischen Behörden und Organisationen (ENISA, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die Arbeitsgruppe nach Artikel 29) sowie alle anderen relevanten Interessengruppen mit einbeziehen, um sich insbesondere über die besten verfügbaren technischen und wirtschaftlichen Methoden für eine Verbesserung der Durchführung der Richtlinie 2002/58/EG zu informieren.

(Änderungsantrag 2 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 26 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26c) Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG stellen eine Detaillierung und Ergänzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 dar und regeln den Schutz der berechtigten Interessen der Teilnehmer, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.

 

__________

1 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(Änderungsantrag 3 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Die Marktliberalisierung im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste sowie die rasante technische Entwicklung treiben gemeinsam den Wettbewerb und das Wirtschaftswachstum voran, die ihrerseits zu einer großen Vielfalt über öffentliche elektronische Kommunikationsnetze erbrachter Dienste für die Endnutzer führen. Es ist dafür zu sorgen, dass den Verbrauchern und Nutzern unabhängig von der zur Erbringung eines bestimmten Dienstes verwendeten Technik der gleiche Schutz ihrer Privatsphäre und personenbezogenen Daten gewährt wird.

(27) Die Marktliberalisierung im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste sowie die rasante technische Entwicklung treiben gemeinsam den Wettbewerb und das Wirtschaftswachstum voran, die ihrerseits zu einer großen Vielfalt über öffentliche und private elektronische Kommunikationsnetze und öffentlich zugängliche private Netze erbrachter Dienste für die Endnutzer führen.

(Änderungsantrag 4 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a) Im Sinne der Richtlinie 2002/58/EG sollten Internet-Protokoll-Adressen nur dann als personenbezogene Daten gelten, wenn sie allein oder in Verbindung mit anderen Daten direkt mit einer Person in Verbindung gebracht werden können. Bis zum ...+ sollte die Kommission nach Konsultation der Arbeitsgruppe nach Artikel 29 und des Europäischen Datenschutzbeauftragten besondere Rechtsvorschriften für die rechtliche Behandlung von Internet-Protokoll-Adressen als personenbezogene Daten im Rahmen des Datenschutzes vorlegen.

 

_________

+ Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(Änderungsantrag 5 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 28 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28b) Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes sollte geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu gewährleisten. Unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden1, sollten derartige Maßnahmen sicherstellen, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten und dass die gespeicherten oder übermittelten personenbezogenen Daten sowie Netz und Dienste geschützt sind. Außerdem sollte ein Sicherheitskonzept für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingeführt werden, um Systemschwachstellen zu ermitteln, es sollte eine regelmäßige Überwachung erfolgen und es sollten vorbeugende, korrektive und schadensbegrenzende Maßnahmen getroffen werden.

 

_________

1 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54.

(Änderungsantrag 6 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 28 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28c) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die getroffenen Maßnahmen überwachen und optimale Verfahren unter den Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verbreiten.

(Änderungsantrag 7 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines einzelnen Teilnehmers führt, kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollten Teilnehmer, die von solchen Sicherheitsverletzungen betroffen sind, unverzüglich benachrichtigt und darüber informiert werden, wie sie die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen können. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den betroffenen Nutzer enthalten.

(29) Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines einzelnen Teilnehmers führt, kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollte die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige nationale Behörde unverzüglich benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den betroffenen Nutzer enthalten. Die zuständige Behörde sollte die Schwere der Verletzung prüfen und bestimmen. Falls die Verletzung für ernst befunden wird, sollte die zuständige Behörde den Betreiber des öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes und den Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft auffordern, die von der Verletzung betroffenen Personen unverzüglich in angemessener Form zu benachrichtigen.

(Änderungsantrag 8 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a) Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG sollte so verstanden werden, dass die Offenlegung personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums die Richtlinie 2002/58/EG oder die Richtlinie 95/46/EG unberührt lässt, wenn diese Offenlegung aufgrund eines berechtigten, d.h. hinreichend begründeten, und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrags im Einklang mit den Verfahren erfolgt, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, um die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen zu garantieren.

 

__________

1 ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.

(Änderungsantrag 9 der Stellungnahme LIBE)

Begründung

Artikel 8 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bezieht sich auf die Offenlegung von Informationen, die Daten betreffen können, die nach dieser Richtlinie (2002/58/EG) und/oder der Richtlinie 95/46/EG geschützt sind. Aus Artikel 15 Absatz 1 dieser Richtlinie und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 95/46/EG geht eindeutig hervor, dass eine solche Offenlegung erfolgen kann, sofern sie für den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter notwendig ist. Angesichts der jüngsten Rechtsprechung erscheint es wichtig, auf EU-Ebene das Verhältnis zwischen den spezifischen Offenlegungsvorschriften des Artikels 8 der Richtlinie 2004/48/EG und den Bestimmungen dieser Richtlinie zu klären und damit die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 30 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30b) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG sollten die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit der genannten Richtlinie auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die im Widerspruch zu anderen Grundrechten oder allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen würde.

(Änderungsantrag 10 der Stellungnahme LIBE)

Begründung

Dieser Änderungsantrag berücksichtigt die Formulierung des jüngsten Urteils des EuGH in der Rechtssache „Promusicae/Telefónica“ vom 29. Januar 2008, in dem bekräftigt wird, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie in einer Weise auslegen müssen, die nicht im Widerspruch zu anderen Grundrechten oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen steht. Dies stellt eine Garantie für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen dar.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Die Behörde kann zu einem höheren Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten in der Gemeinschaft u. a. mit Sachkenntnis und Beratung betragen, aber auch durch der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren des Risikomanagements und die Aufstellung gemeinsamer Methoden für die Risikobewertung. Sie sollte insbesondere einen Beitrag zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen leisten.

entfällt

Begründung

Die vorgeschlagene Behörde wird für diese Fragen wahrscheinlich nicht zuständig sein.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Computerprogramme, die heimlich zugunsten Dritter das Verhalten des Nutzers überwachen oder die Funktionsweise seines Endgerätes beeinträchtigen (so genannte „Spähsoftware“) sind eine ernste Bedrohung für die Privatsphäre des Nutzers. Ein hoher und einheitlicher Schutz der Privatsphäre der Nutzer muss unabhängig davon gewährleistet werden, ob unerwünschte Spähprogramme versehentlich über elektronische Kommunikationsnetze heruntergeladen werden oder aber versteckt in anderer Software, die auf externen Speichermedien wie CD, CD-ROM oder USB-Speicherstift verbreitet wird, ausgeliefert und installiert werden.

(34) Computerprogramme, die heimlich zugunsten Dritter das Verhalten des Nutzers überwachen oder die Funktionsweise seines Endgerätes beeinträchtigen (so genannte „Spähsoftware“) sind eine ernste Bedrohung für die Privatsphäre des Nutzers. Ein hoher und einheitlicher Schutz der Privatsphäre der Nutzer muss unabhängig davon gewährleistet werden, ob unerwünschte Spähprogramme versehentlich über elektronische Kommunikationsnetze heruntergeladen werden oder aber versteckt in anderer Software, die auf externen Speichermedien wie CD, CD-ROM oder USB-Speicherstift verbreitet wird, ausgeliefert und installiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Endnutzer ermutigen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Endgeräte vor Viren und Spähsoftware zu schützen.

(Änderungsantrag 12 der Stellungnahme LIBE)

Begründung

Die Endgeräte sind das schwächste Glied in einem Netz und sollten daher gut geschützt sein. Die Endnutzer sollten verstehen, welchen Gefahren sie gegenüberstehen, wenn sie im Internet surfen, Software herunterladen und nutzen oder Speichermedien nutzen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste müssen zur Bekämpfung unerbetener Werbung („Spam“) erhebliche Investitionen tätigen. Außerdem sind sie aufgrund der erforderlichen Sachkenntnis und Ressourcen besser als die Endnutzer in der Lage, Spam-Versender festzustellen und zu identifizieren. Die Betreiber von E-Mail-Diensten und andere Diensteanbieter sollten daher die Möglichkeit haben, rechtlich gegen Spam-Versender vorzugehen, um auf diese Weise die Interessen ihrer Kunden sowie ihre eigenen rechtmäßigen Geschäftsinteressen zu schützen.

(35) Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste müssen zur Bekämpfung unerbetener Werbung („Spam“) erhebliche Investitionen tätigen. Außerdem sind sie aufgrund der erforderlichen Sachkenntnis und Ressourcen besser als die Endnutzer in der Lage, Spam-Versender festzustellen und zu identifizieren. Die Betreiber von E-Mail-Diensten und andere Diensteanbieter sollten daher die Möglichkeit haben, rechtlich gegen Spam-Versender wegen derartiger Verstöße vorzugehen, um auf diese Weise die Interessen ihrer Kunden sowie ihre eigenen rechtmäßigen Geschäftsinteressen zu schützen.

(Änderungsantrag 13 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a) Können andere Standortdaten als Verkehrsdaten verarbeitet werden, so sollten diese Daten nur verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn die betroffenen Nutzer oder Teilnehmer zuvor ihre Einwilligung gegeben haben, wobei diese klar und umfassend über die Möglichkeit informiert werden sollten, ihre Einwilligung jederzeit zurückzuziehen.

(Änderungsantrag 14 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a) Sofern der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Kraft tritt, sollte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen neuen Legislativvorschlag über den Datenschutz und die Datensicherheit in der elektronischen Kommunikation mit einer neuen Rechtsgrundlage vorlegen.

 

__________

1 ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 1.

(Änderungsantrag 15 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Tariftransparenz, Mindestanforderungen an die Dienstqualität, die effektive Einführung der „112“-Dienste, den tatsächlichen Zugang zu Rufnummern und Diensten und die Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte Endnutzer zu treffen sowie Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt oder an die Veränderungen der Marktnachfrage vorzunehmen. Diese Befugnis sollte auch für die Ergreifung von Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Informations- und Meldepflichten sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit gelten. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und diese Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Teile ergänzen, sollten sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die normalen Fristen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das in Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anzuwenden.

(39) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Tariftransparenz, Mindestanforderungen an die Dienstqualität, die effektive Einführung der „112“-Dienste, den tatsächlichen Zugang zu Rufnummern und Diensten und die Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte Endnutzer zu treffen sowie Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt oder an die Veränderungen der Marktnachfrage vorzunehmen. Diese Befugnis sollte auch für die Ergreifung von Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Informations- und Meldepflichten sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit gelten. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und die Richtlinie 2002/22/EG durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Teile ergänzen, sollten sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. Da die Durchführung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle innerhalb der normalen Fristen in bestimmten Ausnahmesituationen einer rechtzeitigen Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen entgegenstehen könnte, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission rasch handeln, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen rechtzeitig verabschiedet werden.

(Diese Änderung gilt im gesamten Text für sämtliche Bezugnahmen auf die Komitologie, ohne dass weitere spezielle Änderungsanträge eingereicht werden.)

Begründung

Das Europäische Parlament muss auch in dringlichen Fällen die Möglichkeit haben, den Entwurf der Durchführungsmaßnahme zu prüfen; für eine möglichst rasche Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme ist jedoch eine Zusammenarbeit der Organe erforderlich.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a) Mit der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) soll ein hoher Schutz der Verbraucher- und Nutzerrechte bei der Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen sichergestellt werden. Ein solcher Schutz ist bei globalen Telekommunikationsdiensten nicht erforderlich. Dabei handelt es sich um Daten- und Sprachdienste für Unternehmen, die Großunternehmen mit Standorten in verschiedenen Ländern innerhalb und außerhalb der EU auf der Grundlage von Einzelverträgen, die von gleich starken Partnern ausgehandelt werden, als Paket angeboten werden.

Begründung

Globale Telekommunikationsdienste (GTS) bestehen aus Daten- und Sprachdiensten für Unternehmen, die für multinationale Unternehmen mit Standorten in verschiedenen Ländern und oft auch auf verschiedenen Kontinenten bereitgestellt werden. Unter dem Aspekt der Universaldienstrichtlinie ist festzustellen, dass diese Dienste nicht für die große Masse der Verbraucher oder für kleine Unternehmen, sondern vielmehr für Großunternehmen bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Innerhalb des Rahmens der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) betrifft diese Richtlinie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste für Endnutzer. Sie zielt ab auf die Gewährleistung der Verfügbarkeit gemeinschaftsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt und regelt gleichzeitig die Fälle, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können. Diese Richtlinie enthält auch Bestimmungen für Endgeräte im Besitz der Verbraucher.

1. Innerhalb des Rahmens der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) betrifft diese Richtlinie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste für Endnutzer. Sie zielt ab auf die Gewährleistung der Verfügbarkeit gemeinschaftsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt und regelt gleichzeitig die Fälle, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können. Diese Richtlinie enthält auch Bestimmungen für Endgeräte im Besitz der Verbraucher unter besonderer Berücksichtigung von Endgeräten für Nutzer mit besonderen Bedürfnissen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und älterer Menschen.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinien 93/13/EG und 97/7/EG, und der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften.

Begründung

Kohärenz mit anderen Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) „öffentlich zugänglicher Telefondienst“: ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl oder Weiterverkauf über eine oder mehrere Nummern in einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan ermöglicht;

c) „öffentlich zugänglicher Telefondienst“: ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der das Führen aus- und/oder eingehender Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt ermöglicht, und andere Kommunikationsmittel, die speziell für behinderte Nutzer bestimmt sind, die Text-Relay- oder Total-Conversation-Dienste in Anspruch nehmen, unter Verwendung einer oder mehrerer Nummern in einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan ;

Begründung

Da Nutzer, die keine Sprachtelefonanrufe führen können, in der Richtlinie nicht ausgeschlossen werden dürfen, müssen in der Definition die speziellen, für bestimmte Gruppen behinderter Nutzer bestimmten Dienste ausdrücklich erwähnt werden. Weiterverkauf, Rebranding usw. sind durch die Bezugnahme auf eine indirekte Bereitstellung mit eingeschlossen. Es soll verhindert werden, dass Telefondienste, die über öffentliche Telefone bereitgestellt werden, die lediglich das Führen eingehender Gespräche ermöglichen, ausgenommen sind.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

 

d) geografisch gebundene Nummer: eine Nummer des nationalen Telefonnummernplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird;

Begründung

Klarstellung der Definition, da neben den Telefonnummernplänen andere nationale Nummernpläne existieren können, was de facto bereits in der Definition des öffentlich zugänglichen Telefondiensts in Buchstabe c oder in Artikel 25 Absatz 2 anerkannt wird.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) Buchstabe e wird gestrichen.

Begründung

Kohärent mit dem Vorschlag, das Konzept des Netzabschlusspunktes in die Definition des „öffentlichen Kommunikationsnetzes“ in der Rahmenrichtlinie einzubeziehen.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass allen zumutbaren Anträgen auf Erbringung eines Telefondienstes, der über den in Absatz 1 genannten Netzanschluss aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche und Notrufe unter der Rufnummer „112“ ermöglicht, von mindestens einem Unternehmen entsprochen wird.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass allen zumutbaren Anträgen auf Erbringung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes, der über den in Absatz 1 genannten Netzanschluss aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche und Notrufe unter der Rufnummer „112“ sowie unter allen anderen nationalen Notrufnummern ermöglicht, von mindestens einem Unternehmen entsprochen wird.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 6 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Überschrift von Artikel 6 erhält folgende Fassung:

 

Öffentliche Münz- und Kartentelefone und andere Telekommunikationszugangspunkte“

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 b (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen Verpflichtungen auferlegen können, mit denen sichergestellt wird, dass öffentliche Münz- oder Kartentelefone oder andere Telekommunikationszugangspunkte bereitgestellt werden, um die vertretbaren Bedürfnisse der Endnutzer hinsichtlich der geografischen Versorgung, der Zahl der Telefone oder anderer Telekommunikationszugangspunkte, der Zugänglichkeit [...] für behinderte Nutzer und der Dienstqualität zu erfüllen.“

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 7 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Besondere Maßnahmen für behinderte Nutzer

Maßnahmen für behinderte Nutzer

Begründung

Der Begriff „besondere“ wird gestrichen, damit nicht der Eindruck entsteht, diese Maßnahmen seien außergewöhnlicher Natur und nicht integraler Bestandteil des Richtlinienziels.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen besondere Maßnahmen für behinderte Endnutzer, um deren Zugang zu öffentlich zugänglichen Telefondiensten, einschließlich Notdiensten, Verzeichnisauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen, sowie deren Erschwinglichkeit sicherzustellen, wobei dieser Zugang dem den anderen Endnutzern eingeräumten Zugang gleichwertig sein muss.

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen besondere Maßnahmen für behinderte Endnutzer, um deren Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten, einschließlich Notdiensten, Verzeichnisauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen, sowie deren Erschwinglichkeit sicherzustellen, wobei dieser Zugang dem den anderen Endnutzern eingeräumten Zugang gleichwertig sein muss.

Begründung

Durch die Änderung würde der Anwendungsbereich für behinderte Endnutzer erweitert, um sie keiner unnötigen Beschränkung auf Telefondienste zu unterwerfen. „Elektronische Kommunikationsdienste“ sind in der Rahmenrichtlinie grundsätzlich als Dienste definiert, die in der Übertragung von Signalen bestehen; sie schließen öffentlich zugängliche Telefondienste mit ein.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten ergreifen unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten besondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass auch behinderte Endnutzer die Wahlmöglichkeit zwischen Betreibern und Diensteanbietern haben, die der Mehrheit der Endnutzer zur Verfügung steht.

2. Die Mitgliedstaaten können besondere Maßnahmen ergreifen, die sich bei einer Bewertung durch die nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten und besonderer Anforderungen an die Behindertengerechtheit als notwendig erwiesen haben, um sicherzustellen, dass behinderte Endnutzer die Wahlmöglichkeit zwischen Betreibern und Diensteanbietern haben, die der Mehrheit der Endnutzer zur Verfügung steht, und um die Verfügbarkeit geeigneter Endgeräte zu fördern. Sie sorgen dafür, dass der Bedarf besonderer Gruppen behinderter Nutzer auf jeden Fall von wenigstens einem Unternehmen gedeckt wird.

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag wird ein spezifischer Verweis auf die Förderung der Verfügbarkeit von Endgeräten hinzugefügt. Zudem sollten die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen nicht obligatorisch sein, da sie zur Folge haben könnten, dass die NRB, nur um eine Wahlmöglichkeit zu schaffen, mehrere Universaldienstanbieter benennen müssen. Der neue Artikel 31a bietet den NRB die Möglichkeit, diesbezüglich wirksamere Maßnahmen zugunsten behinderter Nutzer zu treffen.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Bei der Ergreifung der vorgenannten Maßnahmen wirken die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten einschlägigen Normen oder Spezifikationen eingehalten werden.

Begründung

Angesichts der derzeitigen Zersplitterung der Märkte unterscheiden sich die angewandten Lösungen und Normen von Land zu Land, was die Zugänglichkeit und die Interoperabilität behindert. Um hier Abhilfe zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten auf die Anwendung der europäischen Normen hinwirken, wenn es solche Normen gibt.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 7 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Um besondere Vorkehrungen für behinderte Nutzer treffen und umsetzen zu können, fördern die Mitgliedstaaten die Herstellung und Verfügbarkeit von Endgeräten, die die erforderlichen Dienste und Funktionen vorsehen.

Begründung

Damit Dienste für behinderte Nutzer bereitgestellt werden können, müssen geeignete Endgeräte zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 9 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können – über Vorschriften für die Bereitstellung besonderer Tarifoptionen durch die benannten Unternehmen oder zur Einhaltung von Preisobergrenzen oder der Anwendung geografischer Mittelwerte oder anderer ähnlicher Systeme hinaus – dafür Sorge tragen, dass Verbraucher mit geringem Einkommen, Behinderte oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen unterstützt werden.

3. Die Mitgliedstaaten tragen – über Vorschriften für die Bereitstellung besonderer Tarifoptionen durch die benannten Unternehmen oder zur Einhaltung von Preisobergrenzen oder der Anwendung geografischer Mittelwerte oder anderer ähnlicher Systeme hinaus – dafür Sorge, dass Verbraucher mit geringem Einkommen, Behinderte oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen unterstützt werden.

Begründung

Nach Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie in der durch den Vorschlag der Kommission geänderten Fassung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, besondere Maßnahmen für behinderte Nutzer zu ergreifen. Durch die vorgeschlagene Abänderung soll dasselbe Ergebnis wie mit der genannten Bestimmung erzielt werden.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 a (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die [...] Unternehmen, die Telekommunikationsdienste gemäß der der Definition des Artikels 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) anbieten, die in Anhang I Teil A dieser Richtlinie aufgeführten besonderen Einrichtungen und Dienste bereitstellen, damit die Teilnehmer ihre Ausgaben überwachen und steuern und so eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes vermeiden können.“

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 b (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 11 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7b. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass alle benannten Unternehmen, denen Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 sowie nach Artikel 9 Absatz 2 auferlegt sind, angemessene und aktuelle Informationen über ihre Leistungen bei der Bereitstellung des Universaldienstes veröffentlichen und dabei die in Anhang III dargelegten Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstqualität zugrunde legen. Die veröffentlichten Informationen sind auf Antrag auch der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.’

Begründung

Dient der Vermeidung einer übermäßigen bürokratischen Belastung der Betreiber.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) In Artikel 17 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2a. Unbeschadet der Verpflichtungen, die gemäß Absatz 1 Unternehmen auferlegt werden können, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Endkundenmarkt eingestuft werden, können die nationalen Regulierungsbehörden die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen während einer Übergangszeit auf Unternehmen anwenden, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Großkundenmarkt eingestuft werden, wenn auf Großkundenebene zwar Auflagen gemacht wurden, diese aber den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt noch nicht wirksam gewährleisten.“

Begründung

Diese Änderung gibt den Regulierungsbehörden die Möglichkeit, während einer Übergangszeit, solange die Abhilfemaßnahmen auf Großkundenebene noch nicht greifen, Praktiken zu unterbinden, die den Marktzugang behindern und die Entstehung des Wettbewerbs verzögern.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Dieser Artikel gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinien 93/13/EG und 97/7/EG, und der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften.

entfällt

Begründung

Geändert in Artikel 1 übernommen.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher bei der Anmeldung zu Diensten, die den Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste oder Anschlüsse bereitstellen. In diesem Vertrag ist mindestens Folgendes aufzuführen:

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verbraucher und andere Endnutzer, die dies wünschen, bei der Anmeldung zu Diensten, die den Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz oder elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste oder Anschlüsse bereitstellen. In diesem Vertrag ist in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form mindestens Folgendes aufzuführen:

Begründung

Dies dient zusammen mit den anderen Änderungen zu Artikel 20 der Vereinfachung des Artikels. Der Verweis auf elektronische Kommunikationsdienste an dieser Stelle (der öffentlich zugängliche Telefondienste mit einschließt) ermöglicht die Streichung von Absatz 3. Unternehmen, insbesondere KMU, sollten in den Genuss des Artikels 20 kommen, falls sie dies wünschen. Dadurch, dass der Verweis auf klare und vollständige Informationen aufgenommen wird, kann eine Wiederholung dieses Erfordernisses in späteren Absätzen vermieden werden.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) angebotene Dienste und angebotene Dienstqualität sowie die Frist bis zum Erstanschluss;

b) angebotene Dienste, darunter insbesondere:

 

– wenn gemäß Artikel 26 der Zugang zu Notdiensten bereitgestellt und Angaben zum Anruferstandort übermittelt werden sollen, der Grad der Verlässlichkeit eines solchen Zugangs, soweit dies relevant ist, und Angaben dazu, ob dieser Zugang auf dem gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bereitgestellt wird,

 

– Angaben darüber, ob der Anbieter den Zugang des Teilnehmers zu rechtmäßigen Inhalten sowie seine Möglichkeit, solche Inhalte selbst zu nutzen und zu verbreiten oder rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, beschränkt,

 

– die angebotene Dienstqualität, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf alle nach Artikel 22 Absatz 2 festgelegten Parameter,

 

– die Arten der angebotenen Wartungs- und Kundendienste sowie die Verfahren zur Kontaktaufnahme mit dem Kundendienst,

 

die Frist bis zum Erstanschluss und

 

– alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der Endgeräte;

Begründung

Auf diese Weise werden die Informationen, die nach den von der Kommission vorgeschlagenen neuen Absätzen 4 und 5 bei Vertragsabschluss bereitzustellen sind, an einer Stelle zusammengefasst, die Information über Teilnehmerverzeichnisse und Beschränkungen bei der Nutzung von Endgeräten, z. B. die Sperrung von Mobiltelefonen für fremde SIM-Karten, geregelt sowie die Streichung von Buchstabe c über die Wartung als eines separaten Punktes ermöglicht.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Arten der angebotenen Wartungsdienste;

c) die Entscheidung, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen, und die betreffenden Daten;

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Einzelheiten über Preise und Tarife und die Mittel, mit denen aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können;

d) Einzelheiten über Preise und Tarife und die Mittel, mit denen aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können, die angebotenen Zahlungsmodalitäten und durch die Zahlungsmodalität bedingte Kostenunterschiede;

Begründung

Einbeziehung grundlegender Informationen über verfügbare Zahlungsmodalitäten, insbesondere darüber, ob bestimmte Zahlungsmodalitäten zu unterschiedlichen Kosten für den Teilnehmer führen, z .B. ob eine Ermäßigung für den Fall angeboten wird, dass der Teilnehmer seine Zustimmung zum Lastschriftverfahren oder zur elektronischen Rechnungsstellung erteilt.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Vertragslaufzeit, die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und die Vertragskündigung einschließlich direkter Kosten einer Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen;

e) die Vertragslaufzeit, die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und die Vertragskündigung einschließlich

 

– der Gebühren für die Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen und

 

– der bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren einschließlich einer etwaigen Kostenanlastung für Endgeräte;

Begründung

Diese Änderung hat zur Folge, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit verbilligt bereitgestellten Mobiltelefonen oder anderen Endgeräten bei Vertragskündigung (unabhängig davon, ob diese vorzeitig erfolgt oder nicht) anfallen, dem Teilnehmer gegenüber offengelegt werden müssen. Nationale Rechtsvorschriften, die eine derartige verbilligte Bereitstellung möglicherweise generell untersagen, bleiben hiervon unberührt.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) Maßnahmen, die das Unternehmen, das den Anschluss oder die Dienste bereitstellt, infolge von Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder angesichts von Bedrohungen und Schwachstellen treffen kann.

h) die Art von Maßnahmen, die das Unternehmen, das den Anschluss oder die Dienste bereitstellt, infolge von Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder angesichts von Bedrohungen und Schwachstellen treffen kann, sowie die Entschädigungsregelungen, die im Falle von Sicherheits- oder Integritätsverletzungen zur Anwendung gelangen.

Begründung

Die Beschränkung auf die Maßnahmenart dürfte dazu führen, dass die Informationen sowohl kürzer als auch aussagekräftiger sind, als es eine lange Liste theoretisch möglicher Maßnahmen wäre, die sonst vielleicht vorgelegt würde. Entsprechend dem Beispiel in Buchstabe f betreffend Verstöße gegen die vereinbarte Dienstqualität sollten die Anbieter auch über die von ihnen angewandten Entschädigungsregelungen informieren. Eine Offenlegung könnte den Wettbewerb in dieser Hinsicht beleben.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtungen auf weitere Endnutzer ausdehnen.

Der Vertrag enthält auch die von den zuständigen öffentlichen Behörden bereitgestellten Informationen über die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte und über die Möglichkeiten des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten, die in Artikel 21 Absatz 4a genannt werden und für den angebotenen Dienst relevant sind.

Begründung

Dieser neue Unterabsatz würde es den NRB ermöglichen, von den Anbietern zu verlangen, dass sie aktuelle Informationen über die rechtmäßige Nutzung der Kommunikationsnetze in den Vertrag aufnehmen, einschließlich in Fällen, in denen die zuständige NRB Informationen über Verstöße gegen das Urheberrecht veröffentlicht hat.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Absatz 2 genannten Angaben sind auch in Verträgen aufzuführen, die zwischen Verbrauchern und anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste als denen, die den Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen, geschlossen werden. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtung auf weitere Endnutzer ausdehnen.

entfällt

Begründung

Siehe Begründung zu Artikel 20 Absatz 2. Die Möglichkeit zur Ausdehnung der Verpflichtung auf weitere Endnutzer wird im bestehenden zweiten Unterabsatz von Artikel 20 Absatz 2 beibehalten.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Teilnehmer beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, welche Gespräche ermöglichen, in klarer Weise darüber aufgeklärt werden, ob der Zugang zu Notdiensten ermöglicht wird oder nicht. Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste müssen dafür sorgen, dass die Kunden vor Vertragsschluss und danach regelmäßig in klarer Weise darüber aufgeklärt werden, wenn kein Zugang zu Notdiensten möglich ist.

entfällt

Begründung

Siehe die Begründung zu Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und die vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 21 Absatz 4 hinsichtlich der gesondert vom Vertrag bereitzustellenden Informationen.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Teilnehmer beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen oder elektronische Kommunikationsnetze betreiben, vor Vertragsabschluss und danach regelmäßig in klarer Weise darüber aufgeklärt werden, ob der Anbieter ihren Zugang zu rechtmäßigen Inhalten sowie ihre Möglichkeit, solche Inhalte selbst zu verbreiten oder beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, beschränkt.

entfällt

Begründung

Siehe die Begründung zu Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b und die vorgeschlagenen Änderungen zu Artikel 21 Absatz 4 hinsichtlich der gesondert vom Vertrag bereitzustellenden Informationen.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Teilnehmer beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen oder elektronische Kommunikationsnetze betreiben, vor Vertragsabschluss und danach regelmäßig in klarer Weise über ihre Pflichten bezüglich der Einhaltung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte aufgeklärt werden. Unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr gehört dazu auch die Pflicht, die Teilnehmer über die häufigsten Verstöße und deren rechtliche Folgen aufzuklären.

entfällt

Begründung

Siehe die Begründung zu Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1a (neu) und zu Artikel 21 Absatz 4a (neu) hinsichtlich der gesondert vom Vertrag bereitzustellenden Informationen. Eine Möglichkeit zur Aufklärung über die rechtmäßige Nutzung der Kommunikationsnetze sollte nicht auf das Urheberrecht beschränkt werden. Zur Vermeidung von Haftungsproblemen sollten die Informationen von den NRB bereitgestellt werden, und zwar zu Themen, die sie für erforderlich erachten. Die Anbieter könnten aufgefordert werden, sie an ihre Kunden weiterzugeben.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 21 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Endnutzern und Verbrauchern gemäß den Bestimmungen von Anhang II transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über Standardbedingungen für den Zugang zu den in Artikel 4, 5, 6 und 7 festgelegten Diensten und deren Nutzung zugänglich sind.

entfällt

Begründung

Eingearbeitet in Artikel 21 Absatz 2.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 21 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste bereitstellen, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über geltende Preise und Tarife für den Zugang zu den von ihnen für Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung veröffentlichen. Solche Informationen sind in leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die den Anschluss an ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz oder elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über geltende Preise und Tarife, die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren und Informationen über Standardbedingungen für den Zugang zu den von ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung gemäß Anhang II veröffentlichen. Solche Informationen sind in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen. Die nationalen Regulierungsbehörden können hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind, weitere Anforderungen vorgeben.

Begründung

Durch diese Zusammenfassung und Änderung der Absätze 1 und 2 von Artikel 21 werden die Bestimmungen erweitert, vereinfacht und präziser formuliert. Dies würde auch bedeuten, dass die Standardbedingungen insgesamt nicht vergleichbar sein müssen, da generelle Vergleiche zwischen diesen Bedingungen zusätzlich zu den in Anhang II vorgeschriebenen spezifischen Informationen ohnehin kaum dem Verbraucherinteresse dienen würden.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 21 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Bereitstellung von Informationen, die Endnutzer und Verbraucher in die Lage versetzen, mit Hilfe interaktiver Führer oder ähnlicher Techniken eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Nutzungsweisen vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden solche Führer oder Techniken bereitstellen, falls diese sonst auf dem Markt nicht zur Verfügung stehen. Dritten wird das Recht eingeräumt, die Tarife, die von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste bereitstellen, veröffentlicht werden, zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung solcher interaktiven Führer oder ähnlicher Techniken kostenlos zu nutzen.

3. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Bereitstellung vergleichbarer Informationen, die Endnutzer und Verbraucher in die Lage versetzen, mit Hilfe interaktiver Führer oder ähnlicher Techniken eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Nutzungsweisen vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden solche Führer oder Techniken selbst oder über Dritte kostenlos oder zu einem angemessenen Preis bereitstellen, falls diese sonst auf dem Markt nicht zur Verfügung stehen. Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, veröffentlicht werden, zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung solcher interaktiven Führer oder ähnlicher Techniken kostenlos zu nutzen.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 21 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, dazu verpflichten können, zum Zeitpunkt und am Ort des Erwerbs die für Verbraucher geltenden Tarife anzugeben, um sicherzustellen, dass die Verbraucher vollständig über die Preisgestaltung informiert werden.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Unternehmen, die den Anschluss an ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, unter anderem dazu verpflichten können,

 

 

a) bei Nummern oder Diensten, für die eine besondere Preisgestaltung gilt, die für Teilnehmer geltenden Tarife anzugeben; für einzelne Kategorien von Diensten können die nationalen Regulierungsbehörden verlangen, dass diese Informationen vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden,

 

b) die Teilnehmer gegebenenfalls regelmäßig daran zu erinnern, dass bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, kein verlässlicher Zugang zu Notdiensten möglich ist oder keine Angaben zum Anruferstandort übermittelt werden,

 

c) die Teilnehmer über jede Änderung der ihnen von dem Unternehmen auferlegten Beschränkungen für den Zugang zu rechtmäßigen Inhalten sowie ihre Möglichkeit, solche Inhalte selbst zu nutzen und zu verbreiten oder beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, zu informieren,

 

d) die Teilnehmer über ihr Recht auf Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis und über die Art der betreffenden Daten zu informieren, und

 

e) behinderte Teilnehmer regelmäßig über Einzelheiten aktueller Produkte und Dienste, die sich an sie richten, zu informieren.

 

Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können die nationalen Regulierungsbehörden vor der Auferlegung von Verpflichtungen Selbst- oder Koregulierungsmaßnahmen fördern.

Begründung

Mit dieser Bestimmung werden die für Artikel 20 vorgeschlagenen Verpflichtungen zur regelmäßigen Information in Artikel 21 aufgenommen, wo sie sich besser in die Struktur der Richtlinie einfügen. Ferner werden einige Präzisierungen vorgenommen, insbesondere was Buchstabe a hinsichtlich Einzelanrufen bei Sonderdiensten betrifft.

Änderungsantrag 76

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 21 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die in Absatz 4 genannten Unternehmen dazu verpflichten, Informationen von öffentlichem Interesse an bestehende und neue Teilnehmer weiterzugeben, soweit dies angebracht ist. Diese Informationen werden von den zuständigen öffentlichen Behörden in standardisierter Form erstellt und erstrecken sich unter anderem auf folgende Themen:

 

a) die häufigsten Formen einer Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre Folgen sowie

 

b) die Möglichkeiten des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste.

 

Erhebliche Mehrkosten, die dem Unternehmen durch die Einhaltung dieser Verpflichtungen entstehen, werden von den zuständigen öffentlichen Behörden erstattet.

Begründung

Dieser neue Absatz räumt den NRB ein generelles Recht ein, Unternehmen dazu zu verpflichten, Informationen der NRB über die rechtlich zulässige Nutzung von Kommunikationsdiensten und über Möglichkeiten des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten an bestehende Teilnehmer und im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss an neue Teilnehmer weiterzugeben. Vergleiche Artikel 20 Absatz 2a (neu). Erhebliche Mehrkosten, die den Unternehmen entstehen, sollten von den Behörden erstattet werden, da es sich hierbei um Informationen handelt, die die Rechtsdurchsetzung betreffen und im allgemeinen Interesse sind.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 21 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste oder -netze bereitstellen, dazu verpflichten können, den Verbrauchern sämtliche gemäß Artikel 20 Absatz 5 erforderlichen Informationen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen.

entfällt

Begründung

Siehe Begründung zu Artikel 20 Absatz 2.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 21 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Um sicherzustellen, dass in der Gemeinschaft die Endnutzer in den Genuss der Vorteile einer einheitlichen Regelung der Tariftransparenz und Informationsbereitstellung gemäß Artikel 20 Absatz 5 kommen, kann die Kommission nach Konsultation der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (nachstehend „die Behörde“) technische Durchführungsmaßnahmen in diesem Bereich treffen, um beispielsweise entsprechende Methoden oder Verfahren festzulegen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

entfällt

Begründung

Eine einheitliche Regelung der Tariftransparenz in der gesamten Gemeinschaft erscheint nicht dringend genug, um technische Durchführungsmaßnahmen zu rechtfertigen. Tariftransparenz sollte auf nationaler Ebene durch die NRB geschaffen werden.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 22 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden – nach Berücksichtigung der Ansichten der interessierten Kreise – die Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, dazu verpflichten können, vergleichbare, angemessene und aktuelle Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste sowie über einen vergleichbaren Zugang für behinderte Nutzer zu veröffentlichen. Die Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung auch der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden – nach Berücksichtigung der Ansichten der interessierten Kreise – die Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, dazu verpflichten können, vergleichbare, angemessene und aktuelle Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste und über Maßnahmen zur Sicherstellung eines vergleichbaren Zugangs für behinderte Nutzer zu veröffentlichen. Die Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung auch der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.

Begründung

Im von der Kommission vorgeschlagenen Text werden die eher unterschiedlich gelagerten Aspekte der Information über die Dienstqualität und ein vergleichbarer Zugang für behinderte Endnutzer miteinander in Verbindung gebracht. Die vorgeschlagene Änderung soll für eine Klarstellung sorgen.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die nationalen Regulierungsbehörden können unter anderem die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität und Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich möglicher Mechanismen für den Qualitätsnachweis vorschreiben, um sicherzustellen, dass die Endnutzer, einschließlich behinderter Nutzer, Zugang zu umfassenden, vergleichbaren, verlässlichen und benutzerfreundlichen Informationen haben. Gegebenenfalls können die in Anhang III aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet werden.“

Begründung

Durch diese Änderung des bestehenden Textes, der von der Kommission unverändert belassen wurde, wird der Begriff der Mechanismen für den Qualitätsnachweis eingeführt. Ferner werden weitere geringfügige Verbesserungen am bestehenden Text vorgenommen.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 22 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Um eine Verschlechterung der Dienste und eine Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern, kann die Kommission nach Konsultation der Behörde technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die von den nationalen Regulierungsbehörden festzusetzenden Mindestanforderungen an die Dienstqualität der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, treffen.

3. Die nationalen Regulierungsbehörden können Leitlinien mit Mindestanforderungen an die Dienstqualität veröffentlichen und gegebenenfalls andere Maßnahmen treffen, um eine Verschlechterung der Dienste und eine Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern und um sicherzustellen, dass der Zugang der Nutzer zu rechtmäßigen Inhalten sowie ihre Möglichkeit, solche Inhalte selbst zu verbreiten oder beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, nicht in unzumutbarer Weise beschränkt wird. Diese Leitlinien oder Maßnahmen berücksichtigen die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten Normen.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

Die Kommission kann nach Prüfung dieser Leitlinien und nach Konsultation [xxx] technische Durchführungsmaßnahmen in diesem Bereich treffen, falls sie der Ansicht ist, dass die Leitlinien oder Maßnahmen ein Hindernis für den Binnenmarkt darstellen können. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste, die über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste erbringen, alle angemessenen Maßnahmen zur Gewährleistung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Notdienste treffen.

Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die möglichst vollständige Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste erbringen, alle notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Notdienste von jedem Ort auf dem Gebiet der EU treffen.

Begründung

Präzisierung, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Bereitstellung eines Dienstes bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen sein kann, d.h. dass eine Diensterbringung nicht möglich ist.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 25 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Telefonverzeichnisauskunftsdienste

Teilnehmerauskunftsdienste

Begründung

Teilnehmerauskunftsdienste stellen eine wichtige Dienstleistung für behinderte und ältere Nutzer und für die Nutzer generell dar. Auflagen auf Großkundenebene für Netzbetreiber, die den Zugang kontrollieren, sind gerechtfertigt, damit die Nutzer in den vollen Genuss des Wettbewerbs bei Teilnehmerauskunftsdiensten gelangen können, und würden es ermöglichen, auf eine strenge Regulierung im Bereich des Universaldienstes für Kleinkunden zu verzichten. Im Hinblick auf die Bekämpfung der Probleme, die in der Praxis beim Zugang zu grenzüberschreitenden Teilnehmerauskunftsdiensten beobachtet werden, ist auch der Änderungsantrag 39 des Berichts Harbour wichtig.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 25 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ein Recht darauf haben, dass ihre Daten den Anbietern von Teilnehmerauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden.“

Begründung

Siehe Begründung zu Artikel 25 Absatz 1.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 25 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Endnutzer, denen ein öffentlich zugänglicher Telefondienst bereitgestellt wird, Zugang zu Verzeichnisauskunftsdiensten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b haben.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Endnutzer eines elektronischen Kommunikationsdienstes Zugang zu Verzeichnisauskunftsdiensten haben und dass Betreiber, die den Zugang zu solchen Diensten kontrollieren, den Zugang zu gerechten, kostenorientierten, objektiven, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen bereitstellen.

Begründung

Siehe Begründung zu Artikel 25 Absatz 1.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 25 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Die Mitgliedstaaten halten keine rechtlichen Beschränkungen aufrecht, die Endnutzer in einem Mitgliedstaat daran hindern, im Wege von Sprachtelefonanrufen oder SMS unmittelbar auf Teilnehmerauskunftsdienste in einem anderen Mitgliedstaat zuzugreifen, und ergreifen Maßnahmen, um diesen Zugang gemäß Artikel 28 sicherzustellen.“

Begründung

Diese Änderung des bestehenden Textes, der von der Kommission unverändert belassen wurde, zielt auf die in der Praxis festgestellten Probleme beim Zugang zu grenzüberschreitenden Teilnehmerverzeichnisdiensten ab.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 26 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die einen Dienst für das Führen ausgehender Inlands- und Auslandsgesprächen über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans bereitstellen, auch den Zugang zu Notdiensten gewährleisten.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden, den Notdiensten und Anbietern dafür, dass Unternehmen, die einen elektronischen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Inlands- und Auslandsgespräche über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans bereitstellen, auch den Zugang zu verlässlichen Notdiensten gewährleisten.

Begründung

Präzisierung unter Verwendung des in der Rahmenrichtlinie definierten Begriffs. Die Pflicht zur Gewährleistung des Zugangs zu Notdiensten würde davon abhängen, ob der tatsächlich angebotene Dienst das Führen ausgehender Gespräche ermöglicht.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 26 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ angemessen entgegengenommen und auf eine Weise bearbeitet werden, die der nationalen Notdienstorganisation am besten entspricht. Diese Anrufe müssen mindestens genauso zügig und effektiv bearbeitet werden wie Anrufe bei anderen nationalen Notrufnummern, soweit solche weiterhin verwendet werden.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Notrufdienste in der Lage sind, Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ angemessen entgegenzunehmen und auf eine Weise zu bearbeiten, die der nationalen Rettungsdienstorganisation am besten angepasst ist. Diese Anrufe müssen mindestens genauso zügig und effektiv bearbeitet werden wie Anrufe bei anderen nationalen Notrufnummern, soweit solche weiterhin verwendet werden.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 26 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass behinderte Endnutzer die Notdienste erreichen können. Damit behinderte Nutzer Notdienste auch auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten erreichen können, kann es u. a. notwendig sein, Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten Normen und Spezifikationen eingehalten werden.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für behinderte Endnutzer der Zugang zu Notdiensten dem den anderen Endnutzern eingeräumten Zugang gleichwertig ist. Damit behinderte Nutzer Notdienste auch auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten erreichen können, müssen Maßnahmen getroffen werden, die u. a. sicherstellen, dass die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten Normen und Spezifikationen eingehalten werden.

Begründung

Mit dieser Änderung wird der Text mit den Bestimmungen von Artikel 7 in Einklang gebracht. Ferner wird die Anwendung geltender Standards zur Pflicht gemacht.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 26 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Notrufstellen zu allen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ durchgeführten Anrufen kostenlos Angaben zum Anruferstandort übermittelt werden.

5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass kostenlos Angaben zum Anruferstandort übermittelt werden, sobald der Notruf die annehmende Notrufstelle erreicht. Dies gilt auch für alle unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ durchgeführten Anrufe.

Die Mitgliedstaaten schreiben dazu vor, dass die Angaben zum Anruferstandort automatisch übermittelt werden, sobald der Notruf die annehmende Notrufstelle erreicht.

 

Begründung

Die Pflicht sollte für die noch verbleibenden nationalen Notrufnummern ebenso wie für die europäische Notrufnummer „112“ gelten.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 26 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bürger angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ informiert werden, und zwar insbesondere durch Initiativen, die sich besonders an Personen richten, die zwischen den Mitgliedstaaten reisen. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission und der Behörde jährlich über ihre in dieser Hinsicht ergriffenen Maßnahmen.

6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle EU-Bürger nicht nur über ihre nationalen Rufnummern, sondern auch angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ informiert werden, und zwar insbesondere durch Initiativen, die sich besonders an Personen richten, die zwischen den Mitgliedstaaten reisen.

Begründung

Ein gesonderter jährlicher Bericht erscheint unnötig aufwändig. Stattdessen sollten Maßnahmen, die in Bezug auf die Notrufnummer „112“ getroffen werden, in den umfassenderen jährlichen Bericht aufgenommen werden, der in Artikel 33 Absatz 3 vorgesehen ist.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 26 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Zur Gewährleistung der effektiven Umsetzung des Notrufs „112“ in den Mitgliedstaaten, einschließlich des Zugangs für behinderte Endnutzer auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten, kann die Kommission nach Konsultation der Behörde technische Durchführungsmaßnahmen treffen.

7. Zur Gewährleistung der effektiven Umsetzung des Notrufs „112“ in den Mitgliedstaaten kann die Kommission nach Konsultation [xxx] technische Durchführungsmaßnahmen treffen.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(Diese Änderung gilt sowohl in Bezug auf die Ersetzung der Bezugnahme auf die vorgeschlagene Behörde als auch in Bezug auf die Streichung der Bezugnahme auf das Dringlichkeitsverfahren für den gesamten Text. Wird sie angenommen, muss der ganze Text entsprechend abgeändert werden.)

Begründung

Der Beschluss über die Einsetzung einer Behörde ist Gegenstand eines gesonderten Berichts. Aus Gründen der Kohärenz sollten daher zunächst alle Verweise auf die Behörde gestrichen werden. Das Europäische Parlament sollte auch in dringenden Fällen die Möglichkeit haben, den Entwurf der Maßnahme zu prüfen. Mit der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit der Organe befasst sich Erwägung 39.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 27 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten, denen die Internationale Fernmeldeunion (ITU) die internationale Vorwahl „3883“ zugewiesen hat, übertragen der Behörde die alleinige Zuständigkeit für die Verwaltung des europäischen Telefonnummernraums (ETNS).

2. Die Mitgliedstaaten, denen die Internationale Fernmeldeunion (ITU) die internationale Vorwahl „3883“ zugewiesen hat, übertragen einer nach Gemeinschaftsrecht gegründeten und von der Kommission auf der Grundlage eines offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Auswahlverfahrens benannten Organisation oder [xxx] die alleinige Zuständigkeit für die Verwaltung des europäischen Telefonnummernraums (ETNS) einschließlich Nummernzuweisung und Werbung.

Begründung

Der Nummernraum „3883" wird zwar aufgrund fehlender Nachfrage zurzeit nicht genutzt und wahrscheinlich auch in Zukunft nicht genutzt werden, doch könnte sich die Situation unter Umständen dann ändern, wenn die Vorwahl von einer getrennten Einrichtung in Übereinstimmung mit der für die Top-Level-Domain „.eu“ geschaffenen Struktur verwaltet und vorangetrieben wird.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 27 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„Artikel 27a

 

Hotline für vermisste Kinder

 

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bürger Zugang zu einer Hotline haben, bei der sie vermisste Kinder melden können. Die Hotline ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2007/116/EG der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit „116“ beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert1 unter der Rufnummer „116000“ zu erreichen.

 

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass behinderte Endnutzer die Hotline für vermisste Kinder in Anspruch nehmen können. Damit behinderte Endnutzer die Hotline auch auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können, müssen Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, dass die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten Normen oder Spezifikationen eingehalten werden.

 

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bürger angemessen über Bestehen und Nutzung der Hotline „116000“ für vermisste Kinder informiert werden, und zwar insbesondere durch Initiativen, die sich speziell an Personen richten, die in andere Mitgliedstaaten reisen.

 

4. Zur Gewährleistung der effektiven Umsetzung der Hotline für vermisste Kinder in den Mitgliedstaaten, einschließlich des Zugangs für behinderte Endnutzer auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten, kann die Kommission nach Konsultation [xxx] technische Durchführungsmaßnahmen erlassen.

 

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie in Form einer Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

 

_________

1 ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 30. Entscheidung geändert durch Entscheidung 2007/698/EG (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 31.)

Begründung

Im Februar 2007 hat die Europäische Kommission die Entscheidung 2007/116/EG erlassen, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Rufnummer 116000 als Hotline für vermisste Kinder zu reservieren. Bisher haben allerdings nur wenige Mitgliedstaaten eine Hotline unter dieser Rufnummer eingerichtet. Es ist daher angezeigt, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie gegebenenfalls ähnlich wie beim Notruf „112“ dafür sorgen, dass ein solcher Dienst bereitgestellt und bekannt gemacht wird.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass:

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten, sofern der gerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass:

Begründung

Die derzeitige Einschränkung bezüglich der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten und der beispielsweise für den Betreiber einer gebührenfreien Rufnummer bestehenden Möglichkeit, Kosten durch Anrufe aus entlegenen Gebieten zu vermeiden, sollte beibehalten werden, um eine mit unnötigem Aufwand verbundene Regelung und eine nationale Ermessensmaßnahme zu vermeiden.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe (a)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Endnutzer in der Lage sind, die innerhalb der Gemeinschaft bereitgestellten Dienste, einschließlich der Dienste der Informationsgesellschaft, zu erreichen und zu nutzen;

entfällt

Begründung

Siehe Begründung zu Artikel 22 Absatz 3. In seiner vorgeschlagenen Fassung läuft der Text dem Grundsatz zuwider, wonach Betreiber in einem wettbewerbsorientierten Umfeld in der Lage sein sollten, den Zugang unter der Bedingung der Offenlegung zu beschränken. Der Änderungsantrag zu Artikel 22 Absatz 3 versetzt die NRB in die Lage, auch dann tätig zu werden, wenn zwar Wettbewerb besteht, der Zugang jedoch ohne hinreichenden Grund eingeschränkt wird.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Endnutzer in der Lage sind, alle in der Gemeinschaft bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten, der Nummern aus dem europäischen Telefonnummernraum sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern (UIFN), zu erreichen.

b) die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Einrichtungen alle in der Gemeinschaft bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten, der Nummern aus dem europäischen Telefonnummernraum sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern (UIFN), zu erreichen.

Begründung

Ein Teilnehmer des Betreibers A sollte unabhängig von der von dem Betreiber eingesetzten Technologie die Möglichkeit haben, ohne Probleme eine Verbindung zu einem Teilnehmer des Betreibers B herzustellen. Elektronische Kommunikationsdienste sind für KMU im Alltagsbetrieb unverzichtbar. Es sollte ihnen daher möglich sein, jederzeit bei Bedarf ohne zusätzliche Kosten, ohne Abschluss eines zusätzlichen Vertrags und ohne sonstigen Zeit- und Verwaltungsaufwand einen Kontakt herzustellen oder kontaktiert zu werden.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Verbindungsdienste für Text- und Videotelefonie und Produkte bereitgestellt werden, die es älteren Menschen oder Menschen mit Behinderungen ermöglichen zu kommunizieren, zumindest was Notrufe betrifft.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nationalen Regulierungsbehörden werden ermächtigt, den grundlegenden Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten im Einzelfall zu sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist.

Die nationalen Regulierungsbehörden werden ermächtigt, den grundlegenden Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten im Einzelfall zu sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist, und sicherzustellen, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste in diesen Fällen, einschließlich Fällen, in denen eine Untersuchung läuft, die entsprechenden Zusammenschaltungs- oder sonstigen Dienstentgelte einbehalten.

Begründung

Betrug lässt sich am ehesten dadurch vermeiden, dass Einnahmeverluste drohen.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 28 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, kann die Kommission nach Konsultation der Behörde technische Durchführungsmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

2. Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, kann die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Begründung

Das Europäische Parlament muss auch in dringlichen Fällen die Möglichkeit haben, den Entwurf der Durchführungsmaßnahme zu prüfen; für eine möglichst rasche Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme ist jedoch eine Zusammenarbeit der Organe erforderlich.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 28 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, dazu verpflichten können, Informationen über ihr Netzwerkmanagement im Zusammenhang mit Grenzen oder Einschränkungen zur Verfügung zu stellen, die für Endnutzer beim Zugang zu Diensten, Inhalten oder Anwendungen oder bei deren Nutzung bestehen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden über die notwendigen Befugnisse zur Untersuchung von Fällen verfügen, in denen die Unternehmen den Zugang der Endnutzer zu Diensten, Inhalten oder Anwendungen beschränkt haben.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 18

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 30 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Teilnehmer mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan auf Antrag ihre Rufnummer(n) unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst erbringt, gemäß den Bestimmungen des Anhangs I Teil C beibehalten können.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Teilnehmer mit Nummern aus dem nationalen Telefonnummernplan auf Antrag ihre Rufnummer(n) unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst erbringt, gemäß den Bestimmungen des Anhangs I Teil C beibehalten können.

Begründung

Aus Gründen der Kohärenz mit den vorherigen Änderungsanträgen.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 18

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 30 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Übertragung der Rufnummern und deren anschließende Aktivierung muss so schnell wie möglich, spätestens aber einen Arbeitstag nach der ursprünglichen Beantragung durch den Teilnehmer erfolgt sein.

4. Die Übertragung der Rufnummern und deren anschließende Aktivierung muss so schnell wie möglich, spätestens aber einen Arbeitstag nach der ursprünglichen Beantragung durch den Teilnehmer erfolgt sein. Die nationalen Regulierungsbehörden können die Frist von einem Arbeitstag verlängern und bei Bedarf angemessene Maßnahmen vorschreiben, um sicherzustellen, dass Teilnehmer nicht gegen ihren Willen umgestellt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können entsprechende Sanktionen gegen Anbieter vorsehen, einschließlich der Pflicht, die Verbraucher zu entschädigen, wenn sich die Übertragung der Rufnummer verzögert oder die Übertragung durch sie oder in ihrem Namen missbraucht wird.

Begründung

Die Übertragung einer Rufnummer innerhalb eines Tages ist technisch möglich und im Interesse der Verbraucher. Dies sollte daher Standard sein. Es gab jedoch auch Fälle von Missbrauch, in denen Verbraucher gegen ihren Willen umgestellt wurden. Derartige Fälle werden u. a. im 13. Umsetzungsbericht der Kommission beschrieben. Die NRB sollten daher die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Eintagesfrist vorzusehen und bei Bedarf andere angemessene Maßnahmen vorzuschreiben sowie angemessene Sanktionen zu verhängen.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 18

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 30 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission kann nach Konsultation der Behörde und unter Berücksichtigung der Technologie- und Marktbedingungen den Anhang I nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 ändern.

entfällt

Solche Änderungen können sich insbesondere beziehen auf:

 

a) die Übertragbarkeit von Rufnummern zwischen Telefonfestnetzen und Mobilfunknetzen;

 

b) die Übertragbarkeit von Teilnehmerkennungen und damit verbundener Informationen; in diesem Fall gelten die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 auch für diese Kennungen.

 

Begründung

Änderungen des Anhangs sollten im Rahmen des üblichen Gesetzgebungsverfahrens erfolgen.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 18

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 30 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Laufzeit der Verträge zwischen Nutzern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, 24 Monate nicht überschreitet. Sie sorgen ferner dafür, dass die Unternehmen den Nutzern die Möglichkeit anbieten, für alle Arten von Diensten und Endgeräten einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten abzuschließen.

Begründung

Verträge mit einer Laufzeit von 24 Monaten können für die Verbraucher preislich vorteilhaft sein. Dennoch müssen die Verbraucher die Möglichkeit haben, für sämtliche angebotenen Dienste Verträge über einen kürzeren, sie nicht so lange bindenden Zeitraum abzuschließen.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 18

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 30 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten stellen die Regulierungsbehörden sicher, dass die Verbraucher durch die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht vom Wechsel des Diensteanbieters abgeschreckt werden.

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher durch die Verfahren für die Vertragskündigung nicht vom Wechsel des Diensteanbieters abgeschreckt werden.

Begründung

Diese Pflicht sollte bei den Mitgliedstaaten verbleiben, da andere nationale Einrichtungen als die NRB zuständig sein können. Mit den Vertragsbedingungen befasst sich Artikel 20. Darüber hinaus sind sie durch das Verbraucherschutzrecht geregelt, was bedeutet, dass sich diese Bestimmung auf Verfahren beschränken sollte, die darauf ausgerichtet sind, vom Wechsel des Diensteanbieters abzuschrecken.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 19

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäle und zugangserleichternder Dienste den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener und von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht ausdrücklich festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

1. Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und audiovisueller Mediendienste und ergänzender, insbesondere zugangserleichternder Dienste den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und audiovisuellen Mediendiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und audiovisuellen Mediendiensten nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener und von jedem Mitgliedstaat ausdrücklich festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind.

Begründung

Um den Zugang aller Zuschauer und Zuhörer zu allen verfügbaren linearen und nicht linearen Diensten zu gewährleisten, muss der potenzielle Geltungsbereich dieser Bestimmung auf audiovisuelle Mediendienste, wie sie in der neuen Richtlinie 2007/65/EG definiert sind, ausgedehnt werden. Der Verweis auf das „nationale Recht“ kann in einigen Staaten aus Gründen der Rechtstradition oder aufgrund der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen föderalen Ebenen Probleme aufwerfen.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 19

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Übertragungspflichten mindestens alle drei Jahre.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Übertragungspflichten regelmäßig.

Begründung

Angesichts der von den Mitgliedstaaten gewählten unterschiedlichen Rechtsinstrumente wäre eine strenge Auflage, wonach die Übertragungspflichten „mindestens alle drei Jahre“ überprüft werden müssen, unangebracht.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 19 a (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 31 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

19a. Es wird folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 31a

 

Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs und einer gleichwertigen Auswahl für behinderte Nutzer

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste erbringen, geeignete Verpflichtungen auferlegen können, um sicherzustellen, dass behinderte Endnutzer

 

a) einen Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten erhalten, der dem Zugang, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt, gleichwertig ist, und

 

b) die Auswahl an Unternehmen und Diensten, die der Mehrheit der Endnutzer offen steht, nutzen können.“

Begründung

Diese Abänderung ermöglicht es den NRB, Anforderungen festzulegen, um den Zugang behinderter Nutzer und ihre Auswahl generell sicherzustellen, ohne dass mehrere Anbieter von Universaldiensten benannt werden müssen, was der Fall wäre, wenn Artikel 7 zu dem gleichen Zweck verwendet würde.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 20 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 33 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Ansichten von Endnutzern, [...] Verbrauchern [...], Herstellern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, in allen mit Endnutzer- und Verbraucherrechten bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenhängenden Fragen berücksichtigen, soweit dies angemessen ist, insbesondere wenn sie beträchtliche Auswirkungen auf den Markt haben."

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 20 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 33 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden einen Konsultationsmechanismus einrichten, der sicherstellt, dass in ihrem Entscheidungsprozess die Interessen der Verbraucher im Bereich der elektronischen Kommunikation gebührend berücksichtigt werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden Konsultationsmechanismen einrichten, die sicherstellen, dass in ihrem Entscheidungsprozess Fragen, die die Endnutzer, insbesondere auch die behinderten Endnutzer, betreffen, gebührend berücksichtigt werden.

Begründung

Der Kohärenz dienende Änderung.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 20 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 33 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Folgender Absatz wird angefügt:

„2a. Unbeschadet der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften zur Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele wie etwa der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Medienpluralismus fördern die nationalen Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden, soweit dies angemessen ist, die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, und den Sektoren, die an der Unterstützung rechtmäßiger Inhalte im Rahmen elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste interessiert sind. Diese Zusammenarbeit kann sich auch auf die Abstimmung der nach Artikel 21 Absatz 4a und Artikel 20 Absatz 2 bereitzustellenden Informationen von öffentlichem Interesse erstrecken.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 20 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 33 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Behörde jährlich einen Bericht über die ergriffenen Maßnahmen und die erreichten Fortschritte bei der Verbesserung der Interoperabilität sowie der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste und entsprechender Endgeräte durch behinderte Nutzer und deren Zugang dazu.

entfällt

Begründung

Diese zusätzliche Berichtspflicht stellt eine unnötig große Belastung dar. Die Informationen können in andere Berichte, wie sie beispielsweise in der Rahmenrichtlinie bereits vorgesehen sind, aufgenommen werden.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 20 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 33 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 1999/5/EG und insbesondere der Behindertenanforderungen in deren Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f kann die Kommission im Hinblick auf die Verbesserung des barrierefreien Zugangs behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und entsprechenden Endgeräten nach Konsultation der Behörde und im Anschluss an eine öffentliche Konsultation geeignete technische Durchführungsmaßnahmen treffen, um die Probleme, die in dem in Absatz 3 genannten Bericht aufgeworfen werden, zu bewältigen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

4. Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 1999/5/EG und insbesondere der Behindertenanforderungen in deren Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f kann die Kommission im Hinblick auf die Verbesserung des barrierefreien Zugangs behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und entsprechenden Endgeräten im Anschluss an eine öffentliche Konsultation und nach Konsultation [xxx] geeignete technische Durchführungsmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 21

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass transparente, einfache und kostengünstige außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen, bezüglich der Vertragsbedingungen und der Vertragsausführung im Zusammenhang mit der Bereitstellung solcher Netze und Dienste zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Verfahren eine gerechte und zügige Streitbeilegung ermöglichen, und können gegebenenfalls ein Erstattungs- und/oder Entschädigungssystem einführen. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtungen auf Streitigkeiten ausweiten, an denen andere Endnutzer beteiligt sind.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass von unabhängigen Einrichtungen transparente, einfache und kostengünstige außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, bezüglich der Vertragsbedingungen und der Vertragsausführung im Zusammenhang mit der Bereitstellung solcher Netze und Dienste zur Verfügung gestellt werden. Diese Verfahren ermöglichen eine gerechte und zügige Streitbeilegung und tragen den Anforderungen der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind1, Rechnung. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls ein Erstattungs- und/oder Entschädigungssystem einführen. Die Mitgliedstaaten können diese Verpflichtungen auf Streitigkeiten ausweiten, an denen andere Endnutzer beteiligt sind.

 

______________

1ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll der Streitbeilegungsmechanismus gestärkt werden, indem sichergestellt wird, dass er von unabhängigen Einrichtungen betrieben wird und die Mindestanforderungen erfüllt, die in der Empfehlung der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind, vorgesehen sind.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 21

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die mit der Beilegung solcher Streitigkeiten beauftragten Stellen der Kommission und der Behörde die einschlägigen Informationen zu statistischen Zwecken übermitteln.“

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die mit der Beilegung solcher Streitigkeiten beauftragten Stellen, bei denen es sich um zentrale Auskunftsstellen handeln kann, der Kommission und den Behörden die einschlägigen Informationen zu statistischen Zwecken übermitteln.“

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll den Nutzern die Möglichkeit eröffnet werden, kollektive Rechtsmittelverfahren einzuleiten. Ferner soll die Aufgabe der Rechtsberatung unterstrichen werden, die den zentralen Auskunftsstellen zukommt.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 21

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten fördern vertrauenswürdige außergerichtliche Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der Überlagerung von audiovisueller und elektronischer Kommunikation.

Begründung

Durch die Konvergenz wurden die Trennungslinien zwischen den Diensten verwischt, und in der Praxis wissen die Nutzer allmählich nicht mehr, an welche der zahlreichen Behörden sie sich mit ihren Beschwerden wenden sollen. Die Nutzer sollten Streitigkeiten auf möglichst einfache Weise beilegen können.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

entfällt

Begründung

Im jetzigen Rechtsrahmen wird der Kommunikationsausschuss für technische Anpassungen zu den Anhängen gemäß Art. 35 der Richtlinie 2002/22/EG eingesetzt. Es sollte im neuen Rechtsrahmen dabei bleiben. Der Einsatz der Komitologie im Dringlichkeitsverfahren könnte zur Folge haben, dass jenseits des klassischen Gesetzgebungsverfahrens – also ohne Impact-Assessment-Studie und ohne öffentliche Debatte – viele Bereiche doch geregelt werden. Dennoch kann die Kommission Leitlinien verfassen, die zum Austausch von Best Practices helfen können.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1. Diese Richtlinie dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich ist, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Vertraulichkeit und Sicherheit der Systeme der Informationstechnologie, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten.“

(Änderungsantrag 15 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer -1 a (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

-1a. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. Die Bestimmungen dieser Richtlinie stellen eine Detaillierung und Ergänzung der Richtlinie 95/46/EG im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Zwecke dar. Darüber hinaus regeln sie den Schutz der berechtigten Interessen von Teilnehmern, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.

(Änderungsantrag 17 der Stellungnahme LIBE)

Begründung

In der Richtlinie wird auf die spezifischen Interessen juristischer Personen verwiesen, ohne die Verbraucher zu berücksichtigen. Da das Hauptziel der Richtlinie der Schutz der Daten und der wirtschaftlichen Interessen natürlicher Personen ist, sollte eine Bezugnahme auf diese Personengruppe aufgenommen werden.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 2

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Gemeinschaft, einschließlich öffentlicher Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen.

Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen und privaten Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen privaten Netzen in der Gemeinschaft, einschließlich öffentlicher und privater Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher privater Netze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen.

(Änderungsantrag 18 der Stellungnahme LIBE)

Begründung

Da die Tendenz dahin geht, dass sich öffentlicher und privater Charakter der Dienstleistungen zunehmend vermischen, muss der Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert werden. Mit diesem Änderungsantrag wird den von der Arbeitsgruppe nach Artikel 29 am 26. September 2006 angenommenen Empfehlungen und der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dieser Änderungsrichtlinie Folge geleistet.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absätze 1 a und 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Es werden folgende Absätze eingefügt:

 

„1a. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden1, müssen diese Maßnahmen Folgendes umfassen:

 

geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, und um gespeicherte oder übermittelte personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe zu schützen,

 

– geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Netz und Diensten vor unbeabsichtigter, unrechtmäßiger oder unbefugter Nutzung, Störung oder Behinderung der Funktionsfähigkeit oder Zugänglichkeit,

 

– ein Sicherheitskonzept für die Verarbeitung personenbezogener Daten,

 

‑ ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Schwachstellen in den vom Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste unterhaltenen Systemen unter Einschluss einer regelmäßigen Überwachung zur Feststellung von Sicherheitsverletzungen und

 

‑ ein Verfahren zur Einleitung vorbeugender, korrektiver und schadensbegrenzender Maßnahmen bezüglich der bei dem Verfahren gemäß Spiegelstrich 4 festgestellten Schwachstellen und ein Verfahren zur Einleitung vorbeugender, korrektiver und schadensbegrenzender Maßnahmen bezüglich sicherheitsrelevanter Zwischenfälle, die zu einer Sicherheitsverletzung führen können.

 

1b. Die nationalen Regulierungsbehörden haben die Möglichkeit, die von den Betreibern von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten und Diensten der Informationsgesellschaft getroffenen Maßnahmen zu prüfen und Empfehlungen zu bewährten Verfahren und Leistungsindikatoren im Zusammenhang mit dem mit Hilfe dieser Maßnahmen zu erreichenden Sicherheitsniveau zu veröffentlichen.“

 

__________

1 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54.“

(Änderungsantrag 19 der Stellungnahme LIBE)

Begründung

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die getroffenen Maßnahmen überwachen und optimale Verfahren und Leistungen unter den öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten verbreiten.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Im Fall einer Sicherheitsverletzung, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zu Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu übermittelten, gespeicherten oder anderweitig verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft führt, muss der Betreiber der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste den betroffenen Teilnehmer und die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich von der Sicherheitsverletzung benachrichtigen. Die Benachrichtigung des Teilnehmers muss zumindest eine Darlegung der Art der Verletzung und Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen enthalten. In der Meldung an die nationale Regulierungsbehörde müssen zusätzlich die Folgen der Verletzung und die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen dargelegt werden.

3. Im Fall einer Sicherheitsverletzung, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zu Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu übermittelten, gespeicherten oder anderweitig verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft führt, wodurch den Nutzern wahrscheinlich ein Schaden entstehen wird, muss der Betreiber der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste und jedes Unternehmen, das dem Verbraucher Dienste über Internet anbietet und der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche und der Anbieter der Dienste der Informationsgesellschaft ist, die nationale Regulierungsbehörde oder die nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zuständige Behörde unverzüglich von der Sicherheitsverletzung benachrichtigen. Die Benachrichtigung der zuständigen Behörde muss zumindest eine Darlegung der Art der Verletzung und Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen enthalten. In der Meldung an die zuständige Behörde müssen zusätzlich die Folgen der Verletzung und die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen dargelegt werden.

 

Die Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und jedes Unternehmen, das dem Verbraucher Dienste über Internet anbietet und der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche und der Anbieter der Dienste der Informationsgesellschaft ist, benachrichtigen ihre Nutzer im Voraus, wenn sie es für erforderlich halten, drohende, unmittelbare Gefahren für die Rechte und Interessen der Verbraucher abzuwenden.

(Änderungsantrag 20 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die zuständige Behörde prüft und bestimmt die Schwere der Verletzung. Falls die Verletzung für ernst befunden wird, fordert die zuständige Behörde den Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und den Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft auf, die von der Verletzung betroffenen Personen unverzüglich in angemessener Form zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss die in Absatz 3 beschriebenen Angaben enthalten.

 

Die Benachrichtigung über eine ernste Verletzung kann verschoben werden, wenn sie den Fortgang einer wegen der ernsten Verletzung eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlung behindern könnte.

 

Die Betreiber oder Anbieter unterrichten die betroffenen Nutzer alljährlich über alle Sicherheitsverletzungen, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung oder zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten geführt haben, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft verarbeitet werden.

 

Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen auch, ob die Unternehmen ihre Meldepflichten nach diesem Artikel erfüllt haben, und verhängen, falls dies nicht der Fall war, geeignete Sanktionen, die gegebenenfalls auch eine Veröffentlichung einschließen können.

(Änderungsantrag 21 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Die Schwere einer Verletzung, die eine Benachrichtigung der Teilnehmer erfordert, wird nach den Umständen der Verletzung bestimmt, z. B. dem Risiko für die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten, der Art der von der Verletzung betroffenen Daten, der Zahl der betroffenen Teilnehmer und der unmittelbaren oder potenziellen Auswirkungen der Verletzung auf die Bereitstellung der Dienste.

(Änderungsantrag 22 der Stellungnahme LIBE)

Begründung

Aus Gründen der Klarheit sollten in dieser Richtlinie die Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine Sicherheitsverletzung als ernst anzusehen und damit eine Benachrichtigung des Teilnehmers gerechtfertigt ist.

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c. Die Verletzung wird nicht als ernst eingestuft und der Betreiber öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste und der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sind von der Pflicht zur Benachrichtigung der betroffenen Personen befreit, wenn sie nachweisen können, dass aufgrund der Anwendung geeigneter technologischer Schutzmaßnahmen nach vernünftigem Ermessen kein Risiko für die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten besteht.

 

Die technologischen Schutzmaßnahmen bewirken, falls es auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung oder zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten kommt, die übertragen oder gespeichert werden, dass diese Daten für einen Dritten unverständlich sind oder bei einem auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise eingetretenen Verlust – für den Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und den Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft wiederhergestellt werden können.

(Änderungsantrag 127 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen kann die Kommission nach Konsultation der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (nachstehend „die Behörde“) und des Europäischen Datenschutzbeauftragten technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Umstände, Form und Verfahren der in diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen treffen.

4. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in den Absätzen 1, 2, 3, 3a, 3b und 3c vorgesehenen Maßnahmen empfiehlt die Kommission nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der relevanten Interessengruppen und von ENISA technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die in Absatz 1a beschriebenen Maßnahmen und die Umstände, Form und Verfahren der in den Absätzen 3a und 3b vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen.

 

Die Kommission bezieht alle relevanten Interessengruppen mit ein, um sich insbesondere über die besten verfügbaren technischen und wirtschaftlichen Methoden für eine Verbesserung der Durchführung dieser Richtlinie zu informieren.

(Änderungsantrag 24 der Stellungnahme LIBE)

Begründung

Die Behörde sollte die Aufgabe haben, entsprechenden Maßnahmen zu empfehlen, nicht sie anzunehmen.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Speicherung von Informationen im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers oder der Zugriff auf darin bereits gespeicherte Informationen nur unter der Bedingung gestattet ist, dass der betreffende Teilnehmer oder Nutzer gemäß der Richtlinie 95/46/EG klare und umfassende Informationen insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung erhält und von dem für diese Verarbeitung Verantwortlichen auf das Recht hingewiesen wird, diese Verarbeitung abzulehnen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugriff nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst der Informationsgesellschaft zur Verfügung zu stellen.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Speicherung von Informationen im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers oder der Zugriff auf darin bereits gespeicherte Informationen, unabhängig davon, ob eine solche Speicherung direkt oder indirekt mit Hilfe eines Speichermediums erfolgt, verboten ist, sofern der betreffende Teilnehmer oder Nutzer nicht zuvor seine Einwilligung gegeben hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Browser-Einstellung eine vorherige Einwilligung darstellt, und gemäß der Richtlinie 95/46/EG klare und umfassende Informationen insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung erhält und von dem für diese Verarbeitung Verantwortlichen auf das Recht hingewiesen wird, diese Verarbeitung abzulehnen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugriff nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst der Informationsgesellschaft zur Verfügung zu stellen.

(Änderungsantrag 25 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes kann die in Absatz 1 genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu oder zur Vermarktung erforderlichen Zeitraums verarbeiten, sofern der Teilnehmer oder der Nutzer, auf den sich die Daten beziehen, zuvor seine Einwilligung gegeben hat. Der Nutzer oder der Teilnehmer hat die Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung der Verkehrsdaten jederzeit zurückzuziehen.“

(Änderungsantrag 26 der Stellungnahme LIBE)

Begründung

Durch die Klarstellung, dass der Nutzer seine Einwilligung vor der Verarbeitung zu geben hat, wird die Einhaltung dieser Verpflichtung besser gewährleistet.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4 b (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 6 – Absatz 6a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

 

6a. Verkehrsdaten können von jeder natürlichen oder juristischen Person zum Zweck der Durchführung technischer Maßnahmen verarbeitet werden, mit denen die Sicherheit eines öffentlichen elektronischen Kommunikationsdienstes, eines öffentlichen oder privaten elektronischen Kommunikationsnetzes, eines Dienstes der Informationsgesellschaft oder damit zusammenhängender End- und elektronischer Kommunikationsgeräte sichergestellt werden soll. Eine solche Verarbeitung muss auf das für derartige Sicherheitsvorkehrungen unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.

(Änderungsantrag 28 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4 c (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4c. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Verwendung von automatischen Anruf- und Kommunikationssystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post (einschließlich Kurznachrichtendiensten (SMS) und Multimediadiensten (MMS)) für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.“

(Änderungsantrag 29 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4 d (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 13 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4d. Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Auf jeden Fall verboten ist die Praxis des Versendens elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, bei der gegen Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG verstoßen wird, Links zu Seiten mit einer böswilligen oder betrügerischen Absicht angegeben werden oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

(Änderungsantrag 30 der Stellungnahme LIBE)

Begründung

Zusätzlich zu den Vorschriften der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) enthält die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) klare Vorschriften darüber, welche Informationen von einem Versender kommerzieller Kommunikationen mittels elektronischer Post bereitgestellt werden müssen.

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 5

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 13 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Unbeschadet etwaiger Verwaltungsvorschriften, die u. a. gemäß Artikel 15a Absatz 2 erlassen werden können, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung von Verstößen gegen die aufgrund dieses Artikels erlassenen nationalen Vorschriften haben, einschließlich der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die ihre berechtigten Geschäftsinteressen und die Interessen ihrer Kunden schützen wollen, gegen solche Verstöße gerichtlich vorgehen können.“

6. Unbeschadet etwaiger Verwaltungsvorschriften, die u. a. gemäß Artikel 15a Absatz 2 erlassen werden können, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung von Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften haben, einschließlich der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die ihre berechtigten Geschäftsinteressen und die Interessen ihrer Kunden schützen wollen, gegen solche Verstöße gerichtlich vorgehen können.“

(Änderungsantrag 31 der Stellungnahme LIBE)

Begründung

Der neue Artikel 13 Absatz 6 sieht zivilrechtliche Rechtsbehelfe für natürliche und juristische Personen, insbesondere die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, zur Bekämpfung von Verstößen gegen Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zu unerbetenen Nachrichten vor. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten sieht der Berichterstatter keinen Grund, weshalb diese neue Möglichkeit auf Verstöße gegen Artikel 13 beschränkt werden sollte. Er schlägt daher vor, juristischen Personen die Möglichkeit einzuräumen, gegen sämtliche Verstöße gegen die Datenschutzrichtlinie gerichtlich vorzugehen.

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sicher, dass keine zwingenden Anforderungen in Bezug auf spezifische technische Merkmale für Endgeräte oder sonstige elektronische Kommunikationsgeräte, unter anderem zum Zweck der Feststellung, Abstellung oder Verhinderung der Verletzung geistiger Eigentumsrechte durch die Nutzer, gestellt werden, die deren Inverkehrbringen und freien Vertrieb in und zwischen den Mitgliedstaaten behindern können.“

(Änderungsantrag 32 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 5 b (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 14 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b. Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Erforderlichenfalls können gemäß der Richtlinie 1999/5/EG und dem Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Endgeräte in einer Weise gebaut sind, die mit dem Recht der Nutzer auf Schutz und Kontrolle der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten vereinbar ist. Bei diesen Maßnahmen wird der Grundsatz der Technologieneutralität gewahrt.“

(Änderungsantrag 33 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. In Artikel 15 wird folgender Absatz  eingefügt:

 

„1a. Die Betreiber öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste und die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft informieren die unabhängigen Datenschutzbehörden unverzüglich über alle gemäß Absatz 1 eingegangenen Anträge auf Zugang zu den personenbezogenen Daten der Nutzer einschließlich der angegebenen rechtlichen Begründung und des bei den einzelnen Anträgen angewandten rechtlichen Verfahrens. Die betreffende unabhängige Datenschutzbehörde informiert die zuständigen Justizbehörden, wenn sie der Ansicht ist, dass die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts nicht eingehalten wurden.“

(Änderungsantrag 34 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 7

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 15a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens [Termin für die Umsetzung des Änderungsrechtsaktes] mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen, die diese Vorschriften berühren.

1. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen, einschließlich etwaiger strafrechtlicher Sanktionen, bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens [Termin für die Umsetzung des Änderungsrechtsaktes] mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen, die diese Vorschriften berühren.

(Änderungsantrag 35 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 7

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 15a – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung der Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, kann die Kommission nach Konsultation der Behörde und der betroffenen Regulierungsbehörden technische Durchführungsmaßnahmen treffen.

4. Zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung der Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, kann die Kommission nach Konsultation von ENISA, der Arbeitsgruppe nach Artikel 29 und der betroffenen Regulierungsbehörden technische Durchführungsmaßnahmen treffen.

(Änderungsantrag 36 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 7 a (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 18

 

Überprüfung

 

„18. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ...+ nach Konsultation der Arbeitsgruppe nach Artikel 29 und des Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer und Verbraucher, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen über unerbetene Nachrichten, die Meldung von Sicherheitsverletzungen und die Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche oder private Dritte zu Zwecken, die nicht von dieser Richtlinie abgedeckt werden, unter Berücksichtigung des internationalen Umfelds. Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten Informationen einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu liefern sind. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse des genannten Berichts, etwaiger Änderungen in dem betreffenden Sektor und des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft1, insbesondere der in Artikel 16 vorgesehenen neuen Zuständigkeiten in Fragen des Datenschutzes, sowie etwaiger weiterer Vorschläge, die sie zur Verbesserung dieser Richtlinie für erforderlich hält, Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.

 

__________

+ Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

 

1 ABl. C 306 vom 17. 12.2007, S. 1.“

(Änderungsantrag 37 der Stellungnahme LIBE)

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am […] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am […] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen dem Europäischen Parlament und der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Begründung

Das Parlament sollte zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Weise wie die Kommission über die nationalen Umsetzungsmaßnahmen informiert werden, damit es die Umsetzung dieser Richtlinie unter denselben Bedingungen wie Rat und Kommission und von diesen unabhängig überwachen kann.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Überschrift

Richtlinie 2002/22/EG

Anhang I – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNGEN UND DIENSTE IM SINNE VON ARTIKEL 10 (AUSGABENKONTROLLE) UND ARTIKEL 29 (ZUSÄTZLICHE DIENSTMERKMALE)

BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNGEN UND DIENSTE IM SINNE VON ARTIKEL 10 (AUSGABENKONTROLLE), ARTIKEL 29 (ZUSÄTZLICHE DIENSTMERKMALE) UND ARTIKEL 30 (ERLEICHTERUNG DES ANBIETERWECHSELS)

Begründung

Mit dieser Änderung wird der Hinzufügung von Teil C in Anhang I Rechnung getragen.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Teil A – Buchstabe a

Richtlinie 2002/22/EG

Anhang I – Teil A – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden vorbehaltlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre festlegen können, inwieweit Einzelverbindungsnachweise Angaben zu enthalten haben, die den Verbrauchern von den benannten Unternehmen (gemäß Artikel 8) kostenlos bereitzustellen sind, damit die Verbraucher

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden vorbehaltlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre festlegen können, inwieweit Einzelverbindungsnachweise Angaben zu enthalten haben, die den Endnutzern von den benannten Unternehmen (gemäß Artikel 8) kostenlos bereitzustellen sind, damit die Verbraucher

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Teil A – Buchstabe b

Richtlinie 2002/22/EG

Anhang I – Teil A – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine Einrichtung, mit der der Teilnehmer auf Antrag bei einem benannten Unternehmen, das Telefondienste bereitstellt, abgehende Verbindungen bestimmter Arten oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren kann.

Eine Einrichtung, mit der der Teilnehmer auf Antrag bei einem benannten Unternehmen, das Telefondienste bereitstellt, abgehende Verbindungen oder andere Formen der Kommunikation bestimmter Arten oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren kann.

Begründung

Der Schutz der Nutzer von Telefondiensten vor überhöhten Kosten (Anrufe mit zusätzlichen Gebühren oder internationale Anrufe) muss auch auf andere Formen der Kommunikation ausgedehnt werden können, bei denen es ähnliche Probleme gibt, wie z.B. SMS oder MMS.

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Teil A– Buchstabe e

Richtlinie 2002/22/EG

Anhang I – Teil A – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten genehmigen besondere Maßnahmen, die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und veröffentlicht werden müssen, für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen der gemäß Artikel 8 benannten Betreiber. Hiermit soll gewährleistet werden, dass der Teilnehmer rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird. Eine Dienstunterbrechung wird in der Regel auf den betreffenden Dienst beschränkt. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung ausnahmsweise die Trennung vom Netz aufgrund der Nichtzahlung von Rechnungen für über das Netz bereitgestellte Dienste genehmigen können. Die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen sollte erst erfolgen, nachdem dies dem Teilnehmer rechtzeitig angekündigt wurde. Die Mitgliedstaaten können vor der vollständigen Trennung vom Netz einen Zeitraum mit eingeschränktem Dienst zulassen, in dem nur Dienste erlaubt sind, bei denen für den Teilnehmer keine Gebühren anfallen (z. B. Notrufe unter der Nummer „112“).

Die Mitgliedstaaten genehmigen besondere Maßnahmen, die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und veröffentlicht werden müssen, für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen der gemäß Artikel 8 benannten Betreiber. Hiermit soll gewährleistet werden, dass der Teilnehmer rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird. Außer in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung wird damit außerdem sichergestellt, dass eine Dienstunterbrechung – soweit dies technisch möglich ist – auf den betreffenden Dienst beschränkt wird. Die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen sollte erst erfolgen, nachdem dies dem Teilnehmer rechtzeitig angekündigt wurde. Die Mitgliedstaaten können vor der vollständigen Trennung vom Netz einen Zeitraum mit eingeschränktem Dienst zulassen, in dem nur Dienste erlaubt sind, bei denen für den Teilnehmer keine Gebühren anfallen (z. B. Notrufe unter der Nummer „112“). Bei wiederholtem Missbrauch durch den Nutzer kann der Zugang zu Notdiensten über die Rufnummer 112 gesperrt werden.

Begründung

Es wäre unverhältnismäßig und mit unnötigem bürokratischen Aufwand verbunden, wenn von den NRB verlangt würde, eine Trennung vom Netz in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung zu genehmigen.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Teil A – Buchstabe e a (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Anhang I – Teil A – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Kostenkontrolle

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, dazu verpflichten, den Teilnehmern Möglichkeiten zur Kontrolle der Kosten der Telekommunikationsdienste anzubieten, u. a. den Verbrauchern im Falle eines anormalen Verbraucherverhaltens unentgeltliche Warnhinweise zu geben.

Begründung

Viele Verbraucher sehen sich aufgrund mangelnder Tarifkenntnisse oder aus Unkenntnis über die automatische Nutzung bestimmter Dienste mit ungewöhnlich hohen Telekommunikationskosten konfrontiert, die in vielen Fällen im Zusammenhang mit Datendiensten und internationalem Sprach- und Daten-Roaming anfallen. Sie müssen daher in die Lage versetzt werden, alle ihre Kommunikationsdienste durch Maßnahmen zur Kostenkontrolle besser in den Griff zu bekommen. Gleichzeitig sollten die Verbraucher von ihrem aktuellen Anbieter wenigstens einmal jährlich, bezogen auf ihr Verbraucherverhalten, proaktiv über das günstigste Angebot informiert werden.

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Teil A – Buchstabe e b (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Anhang I – Teil A – Buchstabe e b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb) Bestmögliche Beratung

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, dazu verpflichten, den Verbrauchern einmal jährlich ihr günstigstes Tarifpaket auf der Grundlage des Verbraucherverhaltens des jeweiligen Verbrauchers im vergangenen Jahr empfehlen.

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Teil B – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Anhang I – Teil B – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Dienste im Falle eines Diebstahls

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine gebührenfreie, für alle Anbieter von Mobilfunkdiensten einheitliche Rufnummer eingerichtet wird, unter der der Diebstahl eines Endgeräts gemeldet und die sofortige Unterbrechung der mit dem Abonnement verbundenen Dienste veranlasst werden kann. Der Zugang zu diesem Dienst muss auch für behinderte Nutzer gewährleistet sein. Die Nutzer müssen regelmäßig über das Bestehen dieser Rufnummer unterrichten werden, die leicht zu merken sein sollte.

Begründung

Die Zugangsstellen und die Verfahren für die Meldung eines Diebstahls unterscheiden sich erheblich von Betreiber zu Betreiber. Auf diese Weise verzögert sich die Diebstahlmeldung, wodurch es für den Dieb einfacher wird, das Abonnement zu Lasten des Nutzers, dem das Gerät gestohlen wurde, zu nutzen. Mit einer einheitlichen, leicht zugänglichen Rufnummer könnte dieses Problem gelöst werden.

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Teil B – Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Anhang I – Teil B – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) Schutzsoftware

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Betreiber verpflichten können, ihren Teilnehmern kostenlos zuverlässige und leicht zu nutzende Schutz- und/oder Filtersoftware zur Kontrolle des Zugangs von Kindern oder schutzbedürftigen Personen zu illegalen oder gefährlichen Inhalten zur Verfügung zu stellen.

Begründung

Mit Hilfe von Filtersoftware lässt sich der Zugang schutzbedürftiger Personen zu schädlichen Inhalten leicht verhindern. Eine solche Software sollte den Nutzern daher von den Betreibern zur Verfügung gestellt werden, wie es in mehreren Ländern bereits geschieht.

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang II – Einleitung

Richtlinie 2002/22/EG

Anhang II – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nationale Regulierungsbehörde muss sicherstellen, dass die in diesem Anhang genannten Angaben gemäß Artikel 21 veröffentlicht werden. Es ist Sache der nationalen Regulierungsbehörde zu entscheiden, welche Informationen von den Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen, veröffentlicht werden müssen und welche Informationen von der nationalen Regulierungsbehörde selbst veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass die Verbraucher in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können. Werden die Informationen von den Unternehmen, die öffentliche Telefonnetze oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen, veröffentlicht, so kann die nationale Regulierungsbehörde festlegen, auf welche Art und Weise die Informationen zu veröffentlichen sind, damit die Verbraucher umfassend informiert werden.

Die nationale Regulierungsbehörde muss sicherstellen, dass die in diesem Anhang genannten Angaben gemäß Artikel 21 veröffentlicht werden. Es ist Sache der nationalen Regulierungsbehörde zu entscheiden, welche Informationen von den Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellen, veröffentlicht werden müssen und welche Informationen von der nationalen Regulierungsbehörde selbst veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass die Verbraucher in voller Sachkenntnis eine Wahl treffen können.

Begründung

Der gestrichene Text ist durch Artikel 21 Absatz 2 erfasst.

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang II – Nummer 2.2

Richtlinie 2002/22/EG

Anhang II – Nummer 2.2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.2. Standardtarife mit Angabe der in jeder Tarifposition enthaltenen Leistungen (z. B. Zugangsentgelt, alle Arten von Nutzungsentgelten, Wartungsentgelte), mit Angaben zu Standardabschlägen sowie zu besonderen und zielgruppenspezifischen Tarifen.

2.2. Standardtarife mit Angabe der angebotenen Dienste und des Inhalts der einzelnen Tarifpositionen (z. B. Zugangsentgelt, alle Arten von Nutzungsentgelten, Wartungsentgelte). Ferner sind Angaben zu Standardabschlägen sowie zu besonderen und zielgruppenspezifischen Tarifen und allen zusätzlichen Entgelten sowie zu den Kosten der Endgeräte machen.

Begründung

Präzisierung und Einbeziehung der Kosten der Endgeräte.

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang III – Tabelle – Spalten 2 und 3

Richtlinie 2002/22/EG

Anhang III – Tabelle – Spalten 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ETSI EG 201 769-1

ETSI EG 202 057

Begründung

La guía EG 201 769-1 fue elaborada por el ETSI en respuesta al mandato de la Comisión Europea para dar respuesta a la Directiva de Telefonía Vocal ONP/98/10/CE en relación con las obligaciones de servicio universal y, por tanto, se limita a la prestación del servicio telefónico fijo ofrecido por el mismo operador que provee el acceso directo al usuario. En su lugar, la EG 202 057 abarca, de modo adicional a todos los parámetros de le EG 201 769-1, la prestación de servicios telefónicos en un entorno de multioperador, esto es, teniendo en cuenta el aspecto de comprabilidad, así como a otros tipos de servicios, como servicios móviles y servicios de acceso a internet.

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang VI – Nummer 1

Richtlinie 2002/22/EG

Anhang VI – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1. Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang

 

Alle für den Empfang von konventionellen Digitalfernsehsignalen (d. h. terrestrisch oder über Kabel oder Satellit übertragenen Fernsehsignalen, die in erster Linie für den ortsfesten Empfang, z. B. DVB-T, DVB-C oder DVB‑S, bestimmt sind) vorgesehenen Verbrauchergeräte, die in der Gemeinschaft zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,

 

– Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normenorganisation, derzeit ETSI, verwaltet wird;

 

– Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.

Begründung

Dient der Präzisierung des Anhangs und soll sicherstellen, dass die technischen Spezifikationen kein Hindernis für neue Dienste wie IPTV oder das mobile Fernsehen darstellen.

BEGRÜNDUNG

Die Richtlinie im allgemeinen Kontext

Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verbraucherschutzaspekte des Legislativpakets von 2002 für den Bereich der elektronischen Kommunikation ist einer von drei legislativen Reformvorschlägen zur Änderung des derzeit geltenden Rechtsrahmens, der 2002 in Kraft trat. Der größte Teil der Reformen betrifft die Richtlinie über den Universaldienst und die Nutzerrechte. Eine geringere Zahl von Änderungen betrifft die Richtlinie zum Schutz der e-Privatsphäre. Ferner soll eine geringfügige Änderung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz vorgenommen werden.

Es gibt noch zwei weitere damit zusammenhängende Reformvorschläge, die Änderungen der drei weiteren Richtlinien im Bereich der elektronischen Kommunikation (Genehmigung, Zugang und Rechtsahmen)[1] und die vorgeschlagene Errichtung einer Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (Behörde)[2] betreffen. Ihr Berichterstatter arbeitet daher eng mit den Berichterstattern für diese Reformvorschläge zusammen, um einen kohärenten Regelungsansatz zu gewährleisten.

Der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt hat in seinem Bericht von 2001 (für den Ihr Berichterstatter ebenfalls zuständig war) den ursprünglichen Richtlinienvorschlag über den Universaldienst und die Nutzerrechte durch die Hinzufügung von Bestimmungen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und des Zugangs zu Kommunikationsdiensten für behinderte Nutzer abgeändert und gebilligt. Ihr Berichterstatter begrüßt daher die zusätzlichen Verbesserungen, die der vorliegende Vorschlag vorsieht, um die vom Ausschuss bereits zuvor angestrebten Ziele zu verwirklichen.

Durch diesen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über den Universaldienst und die Nutzerrechte werden weder der derzeitige Geltungsbereich noch das Konzept des Universaldienstes in der Europäischen Union geändert. Dieses Thema wird Gegenstand einer gesonderten Konsultation im Jahr 2008 sein. Ihr Berichterstatter hat daher keine Änderungen vorgeschlagen, die diese Bereiche betreffen.

Mit dem vorliegenden Vorschlag werden zwei Ziele verfolgt, an denen er gemessen werden sollte:

1)  Stärkung und Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Nutzerrechte in der elektronischen Kommunikation, indem u. a. die Verbraucher ausführlicher über Preise und Leistungsbedingungen informiert werden und indem der Zugang zur elektronischen Kommunikation und deren Nutzung auch für behinderte Nutzer erleichtert wird;

2)  Ausweitung des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger in der elektronischen Kommunikation, insbesondere durch die Einführung einer neuen Pflicht zur Anzeige von Verstößen und verbesserte Durchsetzungsmechanismen. Was diese Aspekte betrifft, hat Ihr Berichterstatter eng mit dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zusammengearbeitet, der den Status eines assoziierten Ausschuss gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung besitzt, da er unmittelbar für Legislativvorschläge zuständig ist, die den Datenschutz betreffen. Ihr Berichterstatter hat daher in dieser Phase in seinem Berichtsentwurf keine Abänderungen vorgeschlagen, die diese Fragen betreffen.

Hauptansatzpunkte Ihres Berichterstatters

Ihr Berichterstatter schlägt eine Reihe von Abänderungen vor, die folgende Bereiche der Vorschläge betreffen, wobei das allgemeine Ziel darin besteht, die Bestimmungen zu vereinfachen, zu präzisieren und zu stärken.

Insbesondere:

- Präzisierung der vor Vertragsabschluss bereitzustellenden Informationen

- Ausweitung der Informations- und Transparenzbestimmungen

- Hinzufügung neuer Bestimmungen, wonach die Verbraucher über ihre rechtlichen Verpflichtungen bei der Nutzung eines Dienstes aufzuklären sind (insbesondere Achtung des Urheberrechts) und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit

- Stärkung der Bestimmungen über die Bereitstellung von Diensten für behinderte Nutzer

- Detaillierte Abänderungen, die die Verfügbarkeit der Notrufnummer „112“ und die Angaben zum Anruferstandort betreffen

- Präzisierung und Vereinfachung der Anforderungen an die Dienstqualität

- Klarere Definition der Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden für die laufende Durchsetzung der Verbraucherrechte am Markt durch Streichung einiger der von der Kommission in diesen Bereichen vorgeschlagenen Zuständigkeiten

- Streichung der Bestimmungen über die Unterstützung des Telefonnummernraums für die Nummer „3883“, für den angesichts der Entwicklung ortsungebundener „Voice-over-Network” Dienste inzwischen eine geringe Verbrauchernachfrage erwartet wird.

Ihre Berichterstatter empfiehlt dem Ausschuss die Annahme dieser Vorschläge und ist offen für weitere Anregungen, um diese sinnvollen Reformen noch weiter zu verbessern.

  • [1]  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste.
  • [2]  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (KOM (2007) 699 endgültig.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (6.6.2008)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
(KOM(2007)0698 – C6‑0420/2007 – 2007/0248(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Sophia in 't Veld

KURZE BEGRÜNDUNG

Das so genannte Telekommunikationspaket ist diejenige Rechtsvorschrift, die am dringendsten einer Aktualisierung bedarf. Insbesondere im Zusammenhang mit der in diesem Paket enthaltenen e-Privatsphäre ergeben sich zahlreiche Probleme.

Der Geltungsbereich des Vorschlags ist nicht ausreichend definiert. Einerseits schlägt die Kommission hier eine Ausweitung vor, so dass elektronische Telekommunikationsmöglichkeiten grundsätzlich berücksichtigt werden, andererseits entsteht der Eindruck, dass sich andere Teile des Vorschlags auf das einfache und traditionelle Telefonieren beziehen. Dies ist nicht sehr sinnvoll, da viele Telekommunikationsdienstleistungen und -produkte einander ersetzen oder ergänzen bzw. in steigendem Maße zusammengefasst oder ineinander integriert werden. Neben Telefonanrufen gibt es andere Formen sprachlicher Kommunikation, z. B. VoIP und mobile VoIP, bei denen die gleichen Geräte genutzt werden. Dies trifft vor allem auf die beiden genannten Techniken zu. So können über Mobiltelefone Zahlungen abgewickelt oder Navigationssysteme genutzt werden, indem z. B. eine Kommunikation mit lokalen Informationsnetzen erfolgt. Bürosysteme könnten sich künftig vollständig auf das Internet stützen, während die RFID-Funkfrequenzerkennungsgeräte in den Kühlschränken mit dem Supermarkt kommunizieren und mit Mobiltelefonen Nachrichten und andere Sendungen übertragen werden.

Darüber hinaus werden Daten nicht mehr ausschließlich an einem einzigen Ort gesammelt und verarbeitet. Die Hauptsitze der Anbieter sind über die ganze Welt verstreut und auf mit dem Internet vernetzte Systeme kann von beinahe jedem beliebigen Punkt zugegriffen werden, die Kommunikationswege machen an den Grenzen der Kontinente nicht halt. Es ist offensichtlich, dass Bezüge auf ein bestimmtes geographisches Gebiet nicht mehr ausreichend sind und ein Hindernis für Geschäftsabwicklungen darstellen, die sich unter verschiedenen Rechtssystemen vollziehen. Weltweite Regelungen sind mehr und mehr erforderlich. Personenbezogene Daten sind nicht länger ein Nebenprodukt wirtschaftlicher Tätigkeiten, sondern bilden deren Kern. Daten sind ein wichtiger Geschäftsbereich. Deshalb scheint es angebracht, dieses Thema innerhalb des Transatlantischen Wirtschaftsrats zu erörtern.

Drittens ist zu beobachten, dass Regierungen verstärkt Zugang zu personenbezogenen Daten fordern, die von Anbietern oder anderen (nichtstaatlichen) Organisationen gesammelt wurden. Die Regelungen zum Datenschutz, die sich auf einen einzigen Datensatz beziehen, können allerdings in Abhängigkeit davon, von wem die betreffenden Daten gesammelt wurden und zu welchem Zweck sie verwendet werden sollen, voneinander abweichen. Aus Sicht des Nutzers ist diese Trennung zwischen erster und dritter Säule und zwischen den einzelnen Generaldirektionen der Kommission nicht nachzuvollziehen. Für Unternehmen entsteht hierdurch Rechtsunsicherheit oder das Vertrauen ihrer Kunden wird untergraben. Es ist den Bürgern nur schwer zu vermitteln, warum sich ein Telekommunikationsanbieter Regelungen für die Meldung von Sicherheitsverletzungen unterwerfen muss, während diese nicht für eine Regierungsstelle gelten, die auf die Daten dieses Anbieters zugreift (wie z. B. bei Telekommunikationsdaten im Zusammenhang mit der Richtlinie über die Speicherung von Daten der Fall). Angesichts der zunehmenden Verzahnung aller Netzwerke und Leistungen kann auch nur schwer erklärt werden, warum andere Sektoren (z. B. Banken oder Kreditkartenanbieter) nicht den gleichen Regelungen Meldung von Sicherheitsverletzungen unterworfen werden wie Telekommunikationsanbieter.

Deshalb scheint der unsystematische Ansatz der Kommission zu beschränkt und ist deshalb nicht effektiv. Im Rahmen der obligatorischen Überarbeitung der Richtlinie sollte der Datenschutz einer grundlegenden Überprüfung unterzogen werden, wobei insbesondere der Tatsache Rechnung getragen werden muss, dass nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Unterscheidung zwischen 1. und 3. Säule aufgehoben wird und die legislativen Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments vollständig aufgewertet werden.

Die vorgeschlagene obligatorische Meldung von Sicherheitsverletzungen wird sehr begrüßt. Ein Sammelsurium von 27 verschiedenen Versionen der entsprechenden Regelungen ist allerdings wenig vorteilhaft, da hieraus Rechtsunsicherheit für die Wirtschaft resultiert und die Verbraucher Schwierigkeiten haben, sich entsprechend zu orientieren. Zudem wäre es günstiger, die diesbezüglichen Erfahrungen anderer Länder zu nutzen, z. B. der USA, die sich in einer ähnlichen Situation befinden (für Regelungen zur Meldung von Sicherheitsverletzungen sind dort in erster Linie die Bundesstaaten zuständig). Das Meldungsverfahren muss so gestaltet werden, dass die Verbraucher umfassend und pünktlich darüber informiert werden, wenn von Sicherheitsverletzungen eine Gefahr ausgeht, ohne das dabei durch unberechtigte Panikmache falscher Alarm geschlagen wird.

Die Kommission muss über ausreichende Zuständigkeiten verfügen, um die erforderlichen technischen Umsetzungsmaßnahmen einzuleiten. In Anbetracht der sich rasant vollziehenden technologischen Entwicklung sollten die entsprechenden Verfahren einfach und schnell sein. Einige Aspekte weisen allerdings keinen rein technischen Charakter auf und sollten auch weiterhin demokratischer Kontrolle unterliegen. Es muss festgelegt werden, welche Veränderungen die Kommission vornehmen kann und wann der parlamentarische Weg beschritten werden muss.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Bei der detaillierten Regelung des Formats und der Verfahren für die Meldung von Sicherheitsverletzungen sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden, z. B. ob die personenbezogenen Daten durch Verschlüsselung oder andere Mittel geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit des Identitätsbetrugs oder anderer Formen des Missbrauchs effektiv verringern. Überdies sollten solche Regeln und Verfahren den berechtigten Interessen der Strafverfolgungsbehörden in Fällen Rechnung tragen, in denen die Untersuchung der Umstände der Verletzung durch ein frühzeitiges Bekanntwerden in unnötiger Weise behindert würde.

(32) Bei der detaillierten Regelung des Formats und der Verfahren für die Meldung von Sicherheitsverletzungen sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden, z. B. ob die personenbezogenen Daten durch Verschlüsselung oder andere Mittel geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit des Identitätsbetrugs oder anderer Formen des Missbrauchs effektiv verringern. Die Regeln und Verfahren sollten die Untersuchung der Umstände der Verletzung durch die Strafverfolgungsbehörden nicht behindern.

Begründung

Die Endgeräte sind das schwächste Glied in einem Netz und sollten daher gut geschützt sein. Die Endnutzer sollten verstehen, welchen Gefahren sie gegenüberstehen, wenn sie im Internet surfen, Software herunterladen und nutzen oder Speichermedien nutzen. Die Endnutzer sollten sich der bestehenden Gefahren bewusst sein und entsprechend vorgehen, um ihre Endgeräte zu schützen. Die Mitgliedstaaten sollten für eine stärkere Sensibilisierung in diesem Bereich sorgen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Computerprogramme, die heimlich zugunsten Dritter das Verhalten des Nutzers überwachen oder die Funktionsweise seines Endgerätes beeinträchtigen (so genannte „Spähsoftware“) sind eine ernste Bedrohung für die Privatsphäre des Nutzers. Ein hoher und einheitlicher Schutz der Privatsphäre der Nutzer muss unabhängig davon gewährleistet werden, ob unerwünschte Spähprogramme versehentlich über elektronische Kommunikationsnetze heruntergeladen werden oder aber versteckt in anderer Software, die auf externen Speichermedien wie CD, CD-ROM oder USB-Speicherstift verbreitet wird, ausgeliefert und installiert werden.

(34) Computerprogramme, die heimlich zugunsten Dritter das Verhalten des Nutzers überwachen oder die Funktionsweise seines Endgerätes beeinträchtigen (so genannte „Spähsoftware“) sind eine ernste Bedrohung für die Privatsphäre des Nutzers. Ein hoher und einheitlicher Schutz der Privatsphäre der Nutzer muss unabhängig davon gewährleistet werden, ob unerwünschte Spähprogramme versehentlich über elektronische Kommunikationsnetze heruntergeladen werden oder aber versteckt in anderer Software, die auf externen Speichermedien wie CD, CD-ROM oder USB-Speicherstift verbreitet wird, ausgeliefert und installiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Endnutzer ermutigen, die notwendigen Schritte zu ergreifen, um ihre Endgeräte vor Viren und Spähsoftware zu schützen.

Begründung

Gleiche Begründung wie zu Änderungsantrag 10.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 –Nummer 1

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Diese Richtlinie begründet die Rechte der Endnutzer und die entsprechenden Pflichten von Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen. Im Hinblick auf die Gewährleistung eines Universaldienstes in einem Umfeld mit offenen und wettbewerbsorientierten Märkten legt die Richtlinie das Mindestangebot an Diensten mit definierter Qualität fest, zu denen alle Endnutzer unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gegebenheiten zu einem erschwinglichen Preis und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Zugang haben. Ferner sieht diese Richtlinie Verpflichtungen bezüglich der Erbringung bestimmter Pflichtdienste vor.“

2. Diese Richtlinie begründet die Rechte der Endnutzer und die entsprechenden Pflichten von Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen. Im Hinblick auf die Gewährleistung eines Universaldienstes in einem Umfeld mit offenen und wettbewerbsorientierten Märkten legt die Richtlinie das Mindestangebot an Diensten mit definierter Qualität fest, zu denen alle Endnutzer unter Berücksichtigung des Stands der Technologie und der jeweiligen nationalen Gegebenheiten zu einem erschwinglichen Preis und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Zugang haben. Ferner sieht diese Richtlinie Verpflichtungen bezüglich der Erbringung bestimmter Pflichtdienste vor.“

Begründung

Die Richtlinie muss sicherstellen, dass der Universaldienst gewährleistet ist und dass die Diensteanbieter ihre Verpflichtungen in Bezug auf dieses Ziel erfüllen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass allen zumutbaren Anträgen auf Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz an einem festen Standort von mindestens einem Unternehmen entsprochen wird.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass allen zumutbaren Anträgen auf Anschluss an ein öffentliches Kommunikationsnetz an einem festen Standort oder auf Anschluss an ein Mobilfunknetz von mindestens einem Unternehmen entsprochen wird.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 –Nummer 3

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 4 – Absatz 2

Betrifft nicht die deutsche Fassung

 

Begründung

Gleiche Begründung wie zu Änderungsantrag 3.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass allen zumutbaren Anträgen auf Erbringung eines Telefondienstes, der über den in Absatz 1 genannten Netzanschluss Gespräche, Telefaxübertragungen und die Datenkommunikation zu Übertragungsraten ermöglicht, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen, von mindestens einem Unternehmen entsprochen wird; zu berücksichtigen sind dabei die von der Mehrheit der Teilnehmer verwendeten Technologien und die technische Durchführbarkeit.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass allen zumutbaren Anträgen auf Erbringung eines Telefondienstes, der über den in Absatz 1 genannten Netzanschluss aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche und Notrufe unter der Rufnummer „112“ ermöglicht, von mindestens einem Unternehmen entsprochen wird.“

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass allen zumutbaren Anträgen auf Erbringung eines Telekommunikationsdienstes, der über den in Absatz 1 genannten Netzanschluss aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche und Notrufe unter der Rufnummer „112“ ermöglicht, von mindestens einem Unternehmen entsprochen wird.“

Begründung

The scope of the proposals, described in article 1 as "electronic communications networks and services to end-users" should be reflected in all articles. Technological progress in recent years has blurred the lines between traditional telephone services and other telecommunications, such as the rapidly expanding VOIP and mobile VOIP, the use of mobile telephones for payment services or navigation, broadcasting content via internet or mobile phones, web based office networks, communicating networks using f. ex RFID. The rapid rise of new services should be reflected in the Directive, so as to create legal certainty for businesses, and to avoid loopholes in consumer protection.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 6 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Überschrift von Artikel 6 erhält folgende Fassung:

 

Öffentliche Münz- und Kartentelefone und andere Telekommunikationszugangspunkte“

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 b (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen Verpflichtungen auferlegen können, mit denen sichergestellt wird, dass öffentliche Münz- oder Kartentelefone oder andere Telekommunikationszugangspunkte bereitgestellt werden, um die vertretbaren Bedürfnisse der Endnutzer hinsichtlich der geografischen Versorgung, der Zahl der Telefone oder anderer Telekommunikationszugangspunkte, der Zugänglichkeit derartiger Telefone für behinderte Nutzer und der Dienstqualität zu erfüllen.“

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 9 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können – über Vorschriften für die Bereitstellung besonderer Tarifoptionen durch die benannten Unternehmen oder zur Einhaltung von Preisobergrenzen oder der Anwendung geografischer Mittelwerte oder anderer ähnlicher Systeme hinaus – dafür Sorge tragen, dass Verbraucher mit geringem Einkommen, Behinderte oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen unterstützt werden.“

entfällt

Begründung

Der ursprüngliche Text deckt alle Fälle ab, einschließlich Menschen mit Behinderungen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wahlfreiheit der Verbraucher und sorgen für einen ausreichenden Schutz vor Produkten, die diese Freiheit unzulässig beschränken, wie z. B. Verträge mit einer unbegründet langen Laufzeit, Produktkopplungen und Gebühren oder Sanktionen beim Wechsel des Anbieters.

Begründung

Obwohl die Anbieter eine breite Produktpalette anbieten sollten, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Wahlfreiheit der Verbraucher nicht eingeschränkt wird.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 –Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 21 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Endnutzern und Verbrauchern gemäß den Bestimmungen von Anhang II transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über Standardbedingungen für den Zugang zu den in Artikel 4, 5, 6 und 7 festgelegten Diensten und deren Nutzung zugänglich sind.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Endnutzern und Verbrauchern gemäß den Bestimmungen von Anhang II transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über Standardbedingungen zugänglich sind. Diese Informationen werden in einer leicht zugänglichen Form veröffentlicht.

Begründung

Für alle Telekommunikationsdienste ist Transparenz wesentlich. Informationen sollten in zugänglicher Form veröffentlicht werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 21 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Um sicherzustellen, dass in der Gemeinschaft die Endnutzer in den Genuss der Vorteile einer einheitlichen Regelung der Tariftransparenz und Informationsbereitstellung gemäß Artikel 20 Absatz 5 kommen, kann die Kommission nach Konsultation der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (nachstehend „die Behörde“) technische Durchführungsmaßnahmen in diesem Bereich treffen, um beispielsweise entsprechende Methoden oder Verfahren festzulegen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

6. Um sicherzustellen, dass in der Gemeinschaft die Endnutzer in den Genuss der Vorteile einer einheitlichen Regelung der Tariftransparenz und Informationsbereitstellung gemäß Artikel 20 Absatz 5 kommen, kann die Kommission nach Konsultation der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (nachstehend „die Behörde“) technische Durchführungsmaßnahmen in diesem Bereich treffen, um beispielsweise entsprechende Methoden oder Verfahren festzulegen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 22 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„3. Um eine Verschlechterung der Dienste und eine Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern, kann die Kommission nach Konsultation der Behörde technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die von den nationalen Regulierungsbehörden festzusetzenden Mindestanforderungen an die Dienstqualität der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, treffen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

„3. Um eine Verschlechterung der Dienste und eine Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern, kann die Kommission nach Konsultation der Behörde technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die von den nationalen Regulierungsbehörden festzusetzenden Mindestanforderungen an die Dienstqualität der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, treffen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 –Nummer 14

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste, die über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste erbringen, alle angemessenen Maßnahmen zur Gewährleistung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Notdienste treffen.“

Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Diensteanbieter ihrer Universaldienstverpflichtung nachkommen, insbesondere durch die Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste, die über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste erbringen, alle angemessenen Maßnahmen zur Gewährleistung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Notdienste treffen.“

Begründung

Gleiche Begründung wie zu Änderungsantrag 3.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 26 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 28 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, kann die Kommission nach Konsultation der Behörde technische Durchführungsmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

2. Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, kann die Kommission nach Konsultation der Behörde technische Durchführungsmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 18

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 30 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten stellen die Regulierungsbehörden sicher, dass die Verbraucher durch die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht vom Wechsel des Diensteanbieters abgeschreckt werden.“

6. Die Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Verbraucher durch die Mindestvertragslaufzeiten und die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht vom Wechsel des Diensteanbieters abgeschreckt werden.“

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 18

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 30 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mindestlaufzeit von Verträgen zwischen Teilnehmern und Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste anbieten, zwölf Monate nicht überschreitet.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 20 – Unterabsatz b

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 33 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Behörde jährlich einen Bericht über die ergriffenen Maßnahmen und die erreichten Fortschritte bei der Verbesserung der Interoperabilität sowie der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste und entsprechender Endgeräte durch behinderte Nutzer und deren Zugang dazu.

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die ergriffenen Maßnahmen und die erreichten Fortschritte bei der Verbesserung der Interoperabilität sowie der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste und entsprechender Endgeräte durch Nutzer im allgemeinen und behinderte Nutzer im besonderen und deren Zugang dazu. Die politischen Ziele und regelungspolitischen Grundsätze, die in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG dargelegt sind, sind gebührend zu berücksichtigen.

Begründung

Es sollte gewährleistet werden, dass Nutzer, einschließlich behinderte Nutzer, ältere Menschen und Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen den größtmöglichen Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität ziehen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 20 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 33 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 1999/5/EG und insbesondere der Behindertenanforderungen in deren Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f kann die Kommission im Hinblick auf die Verbesserung des barrierefreien Zugangs behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und entsprechenden Endgeräten nach Konsultation der Behörde und im Anschluss an eine öffentliche Konsultation geeignete technische Durchführungsmaßnahmen treffen, um die Probleme, die in dem in Absatz 3 genannten Bericht aufgeworfen werden, zu bewältigen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

4. Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 1999/5/EG und insbesondere der Behindertenanforderungen in deren Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f kann die Kommission im Hinblick auf die Verbesserung des barrierefreien Zugangs behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und entsprechenden Endgeräten nach Konsultation der Behörde und im Anschluss an eine öffentliche Konsultation geeignete technische Durchführungsmaßnahmen treffen, um die Probleme, die in dem in Absatz 3 genannten Bericht aufgeworfen werden, zu bewältigen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

entfällt

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Erwägung 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt:

 

„(1a) Die Schlussfolgerungen der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Datenschutzgruppe, die in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2008 zu Fragen des Datenschutzes im Zusammenhang mit Suchmaschinen enthalten sind, sollten bei der Annahme/Umsetzung der vorliegenden Richtlinie berücksichtigt werden.“

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer -1 a (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Erwägung 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a) Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt:

 

„(1b) Die Schlussfolgerungen der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 10. April 2008 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation sollten bei der Annahme/Umsetzung der vorliegenden Richtlinie berücksichtigt werden.“

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer -1 b (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1b) Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt:

 

„(6a) Die rasante technologische Entwicklung führt zu tief greifenden Veränderungen in der Bedeutung von Informations- und Kommunikationsprodukten und ‑dienstleistungen. Die Grenzen zwischen den Sektoren Telekommunikation, Internet und audiovisuelle Technologien werden immer unschärfer. Die Produkte und Dienstleistungen in diesen Sektoren verschmelzen zunehmend, werden verstärkt zusammengefasst oder speisen sich aus den gleichen Quellen und nutzen leistungs- und anbieterübergreifend dieselben korrelierenden Daten. Die strenge Trennung in unterschiedliche Sektoren, Produkte und Leistungen ist weitgehend künstlich und überholt. Datenschutzvorschriften, die auf dieser Trennung beruhen, sind unvollständig und unklar. Zur Gewährleistung eines allgemeinen einheitlichen Datenschutzniveaus orientiert sich die vorliegende Richtlinie deshalb an Prinzipien, die für alle Produkte und Leistungen gelten.“

Begründung

Each day new services appear on the scene, such as the rapidly expanding VOIP and mobile VOIP, the use of mobile telephones for payment services or navigation, broadcasting via internet or mobile phones, web based office networks, communicating networks using f. ex RFID, search engines and the use of personal data from telecommunications for behavioural targeting. Users are freely switching, combining and personalising products, services and providers. Data protection rules that apply strictly to the traditional forms of telecommunication such as (mobile) telephony, text messaging (sms), and e-mail will be redundant even before the Directive is adopted. The rapid rise of new services should be reflected in the Directive, so as to ensure full data protection for the consumer, and to avoid loopholes.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer -1 c (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Erwägung 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1c) Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt:

 

„(6b) Personenbezogene Daten sind nicht mehr eine bloße Begleiterscheinung dieser neuen Informations- und Kommunikationsprodukte und –dienstleistungen, sondern haben sich zu einem Kerngeschäft in einem eigenständigen Markt entwickelt. Neue Produkte und Dienstleistungen beruhen auf Mehrwert schaffenden Tätigkeiten, wie z. B. der Erstellung von Kundenprofilen, individualisierter Werbung und der Zusammenfassung der personenbezogenen Daten aus verschiedenen Leistungen. In Anbetracht des hohen Marktwertes von personenbezogenen Daten sind der Zugang zu diesen Daten und damit auch Datenschutzbestimmungen wichtige Wettbewerbsfaktoren.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer -1 d (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Erwägung 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1d) Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt:

 

„(11a) Die Nutzung personenbezogener Daten ist in der elektronischen Kommunikation nicht an bestimmte geographische Räume gebunden. Viele Anbieter haben einen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Da auf personenbezogene Daten der Bürgerinnen und Bürger der EU, die in der Gemeinschaft gesammelt und verarbeitet werden, auch aus Drittstaaten zugegriffen werden kann, sollte die Europäische Union innerhalb der entsprechenden internationalen Gremien globale Standards entwickeln. Der Umgang mit personenbezogenen Daten und Datenschutz-Standards sollte auf die Tagesordnung des Transatlantischen Wirtschaftsrates gesetzt werden.“

Begründung

Da ein Zugriff auf Daten beinahe von jedem Punkt in der Welt möglich ist, müssen dringend globale Standards auf den Weg gebracht werden. Wegen der schnell wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung von personenbezogenen Daten und Mehrwert schaffenden Tätigkeiten sollten diesbezügliche Fragen vom Transatlantischen Wirtschaftsrat erörtert werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer -1 e (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Erwägung 11 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1e) Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt:

 

„(11b) Im Interesse der Nutzer und der Industrie sollte die Meldung von Sicherheitsverletzungen innerhalb der Europäischen Union harmonisiert werden, um ein Flickwerk verschiedenster Systeme, die für die gleichen Netzwerke gelten, zu verhindern. Die Kommission sollte sich auf Erfahrungen mit Systemen zur Meldung von Sicherheitsverletzungen außerhalb der Europäischen Union, insbesondere in den Vereinigten Staaten, stützen. Die Anwendung von Regelungen zur Meldung von Sicherheitsverletzungen sollte auch auf andere Bereiche, wie z. B. den Bankensektor und die Nutzung von Daten, die von Unternehmen oder Organisationen erfasst wurden, durch Regierungsstellen ausgedehnt werden.“

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer -1 f (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 1 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1f) In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„3a. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten, selbst wenn sich der Hauptsitz der Anbieter elektronischer Dienstleistungen außerhalb der Europäischen Union befindet. Anbieter aus Drittstaaten müssen ihre Kunden darüber in Kenntnis setzen, welche Bedingungen sie im Einklang mit dieser Richtlinie erfüllen müssen.“

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Unterabsatz b

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Im Fall einer Sicherheitsverletzung, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zu Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu übermittelten, gespeicherten oder anderweitig verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft führt, muss der Betreiber der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste den betroffenen Teilnehmer und die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich von der Sicherheitsverletzung benachrichtigen. Die Benachrichtigung des Teilnehmers muss zumindest eine Darlegung der Art der Verletzung und Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen enthalten. In der Meldung an die nationale Regulierungsbehörde müssen zusätzlich die Folgen der Verletzung und die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen dargelegt werden.

3. Im Fall einer gravierenden Sicherheitsverletzung, die zur zufälligen, unbefugten Weitergabe oder zu unberechtigtem Zugang zu nicht durch technologische Mittel unverständlich gemachten, übermittelten, gespeicherten oder anderweitig verarbeiteten personenbezogenen Daten im Laufe der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft führt und den Teilnehmern wahrscheinlich beträchtlichen Schaden zufügt, muss der Betreiber der öffentlichen oder privaten elektronischen Kommunikationsdienste, deren Teilnehmer von der Sicherheitsverletzung betroffen sein könnten, die betroffenen Teilnehmer und die nationale Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienst erbracht wurde, unverzüglich von der Sicherheitsverletzung benachrichtigen. Die Benachrichtigung des Teilnehmers muss zumindest eine Darlegung der Art der Verletzung und Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen enthalten. In der Meldung an die nationale Regulierungsbehörde müssen zusätzlich die Folgen der Verletzung und die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen dargelegt werden.

Begründung

Network security is an issue of critical concern for telecom operators and society at large. Network operators consider that security and privacy matters are of the highest importance if we are to ensure robust levels of digital confidence. However, the notifications for security breaches resulting in users’ personal data being lost or compromised should be limited to instances of serious breaches of security. Too broad an approach could over-amplify the issues network operators are constantly striving to resolve and serve to reinforce the risk of additional breaches since the widespread provision of information about security and integrity weaknesses would facilitate further fraudulent activity.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Unterabsatz b

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 4 – erster Unterabsatz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen kann die Kommission nach Konsultation der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (nachstehend „die Behörde“) und des Europäischen Datenschutzbeauftragten technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Umstände, Form und Verfahren der in diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen treffen.

4. Zur Gewährleistung einer harmonisierten und verhältnismäßigen Anwendung der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen muss die Kommission nach Konsultation der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (nachstehend „die Behörde“), der betroffenen Akteure und des Europäischen Datenschutzbeauftragten technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Umstände, Form und Verfahren der in diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen treffen.

Begründung

Gleiche Begründung wie zu Änderungsantrag 32.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 14a Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Begründung

Zum Wohle von Verbrauchern und Industrie sollten die Regelungen für Benachrichtigungen bei Verstößen europaweit harmonisiert werden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 6

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 14a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

entfällt

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 7

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 15a – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 14a Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 7 a (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Artikel 18 erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf Wirtschaftsteilnehmer und Verbraucher vor und berücksichtigt dabei insbesondere die Bestimmungen in den Bereichen unerbetene Nachrichten, Meldung von Sicherheitsverletzungen, Nutzung personenbezogener Daten durch – öffentliche oder private – Dritte zu Zwecken, die nicht von dieser Richtlinie abgedeckt werden, wobei dem internationalen Umfeld Rechnung getragen wird. Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten Informationen einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu übermitteln sind. Gegebenenfalls legt die Kommission Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor und berücksichtigt dabei diesen Bericht, sämtliche Veränderungen in diesem Sektor und den Vertrag von Lissabon, insbesondere die neuen Zuständigkeiten in Fragen des Datenschutzes nach Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, sowie weitere Vorschläge, die sie für notwendig erachtet, um die Wirksamkeit dieser Richtlinie zu verbessern.“

Begründung

Already at this stage it is clear that the proposals of the European Commission are too limited in scope. What is really needed is a complete overhaul of the data protection regime, that takes account of technological progress and the global nature of electronic data bases and telecommunications networks. This calls for global data protection standards. Data can be accessed from almost any location, at any given moment. The distinction between 1st pillar and 3rd pillar data has become irrelevant, as government bodies increasingly make use of data bases set up by non government organizations or companies. The anomaly of two or more different data protection regimes applying to a single set of data has to be resolved.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang II

Richtlinie 2002/22/EG

Anhang II – Nummer 2.2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.2 Standardtarife mit Angabe der in jeder Tarifposition enthaltenen Leistungen (z. B. Zugangsentgelt, alle Arten von Nutzungsentgelten, Wartungsentgelte), mit Angaben zu Standardabschlägen sowie zu besonderen und zielgruppenspezifischen Tarifen.

2.2 Standardtarife mit Angabe des Gesamtpreises des im Vertrag vorgesehenen Dienstes, der in jeder Tarifposition enthaltenen Leistungen (z. B. Zugangsentgelt, alle Arten von Nutzungsentgelten, Wartungsentgelte), mit Angaben zu Standardabschlägen sowie zu besonderen und zielgruppenspezifischen Tarifen.

Begründung

Um zu gewährleisten, dass die Verbraucher ihre Ausgaben kontrollieren können und bei einem Kauf nicht in die Irre geführt werden, muss der Gesamtpreis des im Vertrag vorgesehenen Dienstes klar angegeben werden.

VERFAHREN

Titel

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, Schutz der Privatsphäre und Verbraucherschutz

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2007)0698 – C6-0420/2007 – 2007/0248(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

10.12.2007

 

 

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Sophia in ‘t Veld

18.2.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

1.4.2008

6.5.2008

19.5.2008

 

Datum der Annahme

3.6.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

0

13

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mariela Velichkova Baeva, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, David Casa, Manuel António dos Santos, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Dariusz Maciej Grabowski, Benoît Hamon, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Guntars Krasts, Kurt Joachim Lauk, Andrea Losco, Astrid Lulling, Florencio Luque Aguilar, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Dariusz Rosati, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Ieke van den Burg, Cornelis Visser

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Dragoş Florin David, Mia De Vits, Harald Ettl, Ján Hudacký, Janusz Lewandowski, Gianni Pittella, Margaritis Schinas, Theodor Dumitru Stolojan

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Tobias Pflüger

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (9.6.2008)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
(KOM(2007)0698 – C6‑0420/2007 – 2007/0248(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Reino Paasilinna

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Berichterstatter begrüßt den Kommissionsvorschlag KOM(2007)0698 zur Änderung der bestehenden Richtlinien über den Universaldienst (Universaldienstrichtlinie, UDR) und den Schutz der Privatsphäre (Datenschutzrichtlinie, DSR), der im Zuge der Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste vorgelegt wurde.

Eine echte Informationsgesellschaft sollte jedermann die Teilhabe ermöglichen, indem sie allen Bürgern Zugang zu Technologie und Wissen sowie freie Auswahlmöglichkeiten bietet. Die Entstehung der Informationsgesellschaft schafft neue Verantwortlichkeiten für die im Bereich der Informations- und Kommunikation Tätigen sowie neue Möglichkeiten für die Bürger, insbesondere die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen (ältere Menschen, Behinderte, allein lebende Menschen, sozial Schwache usw.), bei der Ausübung ihrer Rechte, so dass sie vollen Nutzen aus der Verbreitung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ziehen können. Deshalb sollten sich die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission dafür einsetzen, dass die Technologien für die Bürger besser zugänglich werden und den Bedürfnissen der Gesellschaft entsprechen.

Mit dem Vorschlag der Kommission werden folgende Ziele verfolgt: (i) Stärkung und Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Nutzerrechte in der elektronischen Kommunikation, und (ii) Ausweitung des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger in der elektronischen Kommunikation. Der Verfasser ist der Auffassung, dass durch diese Maßnahmen das Vertrauen der Verbraucher und Nutzer in die elektronischen Kommunikationsdienste weiter gestärkt würde, was zu einer besseren Nutzung dieser Dienste führen und somit zur Entwicklung einer allgegenwärtigen Informationsgesellschaft beitragen würde. Zur besseren Verwirklichung dieser Ziele schlägt der Verfasser vor, den Kommissionsvorschlag wie folgt zu ändern:

§ Übertragungspflichten: In Anbetracht der neuen Plattformen und Dienste und um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, gegebenenfalls den Zugang der Hörer und Zuschauer zu linearen und nichtlinearen Diensten in gleichem Maße sicherzustellen, muss der Geltungsbereich der Übertragungspflichten auf die audiovisuellen Mediendienste ausgeweitet werden. Dienste, die auf bestimmte Gruppen abzielen (Untertitel), sowie ergänzende Dienste, die auf die breite Öffentlichkeit abzielen (Radiotext, Fernsehtext, Programminformationen), dürfen nicht von den Übertragungspflichten ausgeschlossen sein (Erwägung 24; Artikel 1 Nummer 19 zur Änderung von Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 der UDR).

§ Angebotsvielfalt und Universaldienstziele; Entwicklung des Wettbewerbs: Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, auf der Ebene des „Großhandels“ Bedingungen für Universaldienstbetreiber festzulegen und anzuwenden, wenn auf der Einzelhandelsebene der Wettbewerb für Angebotsvielfalt und für die Erreichung der Universaldienstziele sorgen würde (Artikel 1 Nummer 5a (neu) zur Änderung von Artikel 8 Absatz 1 der UDR; Artikel 1 Nummer 7 zur Änderung von Artikel 9 Absatz 4 der UDR). Ferner sollten die Regulierungsbehörden während eines Übergangszeitraums, in dem die Maßnahmen auf der Großhandelsebene noch nicht vollständig greifen, die Möglichkeit zur Verhinderung von Tätigkeiten haben, die die Entstehung von Wettbewerb behindern bzw. die Entwicklung des Wettbewerbs verzögern (Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a a (neu ) zur Einfügung von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a (neu) in die UDR).

§ Klare Information der Verbraucher über Einschränkungen bei der Nutzung von Dienstleistungen, Anwendungen und Geräten: Die Verbraucher sollten klar über etwaige Einschränkungen in Bezug auf den Zugang zu/die Nutzung von Dienstleistungen, Inhalten oder Anwendungen informiert werden, die ihr Diensteanbieter oder ein Dritter festgelegt hat; dasselbe gilt für Einschränkungen im Hinblick auf ihr Gerät (Telefon funktioniert nicht mit SIM-Karte anderer Betreiber usw.). Dies ist besonders wichtig bei Sonderangeboten und Paketgeschäften, bei denen der attraktive Preis oft an bestimmte Bedingungen und Einschränkungen gekoppelt ist (Artikel 1 Nummer 12 zur Änderung von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der UDR; Artikel 1 Nummer 12 zur Änderung von Artikel 20 Absatz 5 der UDR).

§ Transparenz der Tarifinformationen: Die Verbraucher sollten klar über die geltenden Preise/Tarife informiert werden. Dies ist besonders wichtig bei Sonderangeboten, Paketgeschäften, Flatrate-Angeboten usw., bei denen es für den Verbraucher oftmals schwierig ist, die Preise der einzelnen Dienstleistungen auseinanderzuhalten (Artikel 1 Nummer 12 zur Änderung von Artikel 21 Absatz 4 der UDR).

§ Gleichwertiger Zugang für behinderte Verbraucher: Die neuen Vorkehrungen der Kommission zugunsten behinderter Nutzer werden begrüßt. Jedoch muss die Verpflichtung, Informationen über einen gleichwertigen Zugang für behinderte Endnutzer vorzulegen, stärker ausgebaut werden (Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a zur Änderung von Artikel 22 Absatz 1 der UDR).

§ Netzneutralität: Der Grundsatz der Netzneutralität bezieht sich auf ein Breitbandnetz, das frei ist von Beschränkungen bezüglich der Art der anschließbaren Geräte und der möglichen Kommunikationsarten, das den Inhalt, die Adressen oder Plattformen nicht einschränkt und bei dem die Kommunikation nicht durch andere Kommunikationsströme unvertretbar beeinträchtigt wird. Der Grundsatz der Netzneutralität muss in dem Vorschlag noch stärker hervorgehoben werden (Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b zur Änderung von Artikel 22 Absatz 3 der UDR).

§ Zugang zu Notdiensten: Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Notdienste flächendeckend auf ihrem gesamten Gebiet, einschließlich abgelegener und Randgebiete, erreichbar sind (Artikel 1 Nummer 14 zur Änderung von Artikel 23 der UDR).

§ Nummernübertragbarkeit: Eine möglichst schnelle Übertragung der Nummer ist in der Tat wünschenswert, aber es dürfte schwierig sein, eine Frist von einem Werktag einzuhalten. In der einschlägigen Änderung wird bei Anbieterwechsel eine Frist von höchstens drei Werktagen vorgeschlagen (Artikel 1 Nummer 18 zur Änderung von Artikel 30 Absatz 4 der UDR).

§ Sicherheitsverletzung, Verlust personenbezogener Daten: Alle Teilnehmer über jede einzelne Sicherheitsverletzung zu benachrichtigen, könnte zu unnötiger Verwirrung der Verbraucher führen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten entscheiden, ob das Sicherheitsrisiko und die möglichen Folgen so groß sind, dass es erforderlich ist, präventiv tätig zu werden und die Teilnehmer oder die breite Öffentlichkeit zu benachrichtigen. Vorgeschlagen werden ferner ein Mechanismus der Zusammenarbeit und eine Berichtsverpflichtung (Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b zur Änderung von Artikel 4 Absatz 3 der DSR).

§ Unerbetene Nachrichten: Der Geltungsbereich der Maßnahmen gegen unerbetene Nachrichten sollte erweitert werden, und es sollten auch unerbetene Textmitteilungen (SMS) aufgenommen werden (Artikel 2 Nummer 4 a (neu) zur Änderung von Artikel 13 Absatz 1 der DSR).

§ „Technische Änderungen“: (i) Ausschussverfahren: Auch in dringlichen Fällen muss das Europäische Parlament die Möglichkeit haben, sich mit dem Entwurf einer Durchführungsmaßnahme zu befassen; es bedarf jedoch der Zusammenarbeit der Organe, um die Durchführungsmaßnahme so schnell wie möglich zu verabschieden. Daher wird vorgeschlagen, die Bezugnahme auf das Dringlichkeitsverfahren zu streichen, während durch eine Änderung der Erwägung die Verpflichtung der Organe zur Zusammenarbeit verstärkt wird (Erwägung 39; Artikel 1 Nummer 12 zur Änderung von Artikel 21 Absatz 6 der UDR; Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b zur Einfügung von Artikel 22 Absatz 3 in die UDR; Artikel 1 Nummer 16 zur Änderung von Artikel 26 Absatz 7 der UDR; Artikel 1 Nummer 16 zur Änderung von Artikel 28 Absatz 2 der UDR; Artikel 1 Nummer 20 zur Einfügung von Artikel 33 Absatz 4 in die UDR; Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b zur Einfügung von Artikel 4 Absatz 4 in die DSR; Artikel 2 Nummer 7 zur Einfügung von Artikel 15 Buchstabe a Absatz 4 in die DSR). (ii) Europäische Aufsichtsbehörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (EECMA): Der Beschluss über die Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation ist Gegenstand eines anderen Legislativverfahrens; aus Gründen der Kohärenz schlägt der Verfasser vor, alle Bezugnahmen auf die Aufsichtsbehörde im vorliegenden Vorschlag zu streichen (gleiche Absätze wie vorstehend bezüglich des Dringlichkeitsverfahrens).

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die Entwicklung einer effizienten, allgegenwärtigen Informationsgesellschaft erfordert die allgemeine Versorgung mit Breitband- und Drahtlostechnologie, was eine weitere Unterstützung auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft erfordert. Die Kommission sollte daher bei der bevorstehenden Neudefinition des Universaldienstes vorschlagen, dass ein Breitbandinternetzugang in den Geltungsbereich der Universaldienste fällt.

Begründung

Die Entwicklung einer effizienten, allgegenwärtigen Informationsgesellschaft erfordert die allgemeine Versorgung mit Breitband- und Drahtlostechnologie.

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sollten dafür sorgen, dass ihre Kunden angemessen darüber informiert sind, ob sie Zugang zu Notdiensten erhalten oder nicht, und hierüber bei Vertragsabschluss im Vertrag sowie später regelmäßig in klarer und transparenter Weise aufgeklärt werden, beispielsweise durch Informationen auf den Kundenrechnungen. Ferner sollten die Kunden über mögliche Maßnahmen informiert werden, die der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes ergreift, um Sicherheitsbedrohungen abzuwenden oder um Sicherheits- oder Integritätsverletzungen zu bewältigen, weil sich solche Maßnahmen direkt oder indirekt auf die Daten der Kunden, deren Privatsphäre oder andere Aspekte des bereitgestellten Dienstes auswirken könnten.

(12) Die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste sollten dafür sorgen, dass ihre Kunden angemessen darüber informiert sind, ob sie Zugang zu Notdiensten erhalten oder nicht, und hierüber bei Vertragsabschluss im Vertrag sowie später regelmäßig in klarer und transparenter Weise aufgeklärt werden, beispielsweise durch Informationen auf den Kundenrechnungen. Ebenso sollten Kunden ordnungsgemäß über ihr Recht auf Aufnahme in Teilnehmerdatenbanken aufgeklärt werden und auch tatsächlich die Möglichkeit erhalten, dieses Recht sowohl zu Beginn als auch im Verlauf des Vertragsverhältnisses wahrzunehmen. Die Kunden sollten daher zum Zeitpunkt der Beantragung eines Dienstes ausdrücklich gefragt werden, ob und in welcher Form sie die Aufnahme einschlägiger Informationen in Teilnehmerdatenbanken wünschen. Da es Mechanismen gibt, die die Aufnahme von Informationen in Teilnehmerdatenbanken ermöglichen, ohne dass die Informationen an Nutzer der Verzeichnisdienste weitergegeben werden, und die somit die Bereitstellung umfassenderer Teilnehmerverzeichnisdienste ohne Gefährdung der Privatsphäre erleichtern, sollte den Kunden von den Zugangsbetreibern auch diese Option angeboten werden. Ferner sollten die Kunden über mögliche Maßnahmen informiert werden, die der Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes ergreift, um Sicherheitsbedrohungen abzuwenden oder um Sicherheits- oder Integritätsverletzungen zu bewältigen, weil sich solche Maßnahmen direkt oder indirekt auf die Daten der Kunden, deren Privatsphäre oder andere Aspekte des bereitgestellten Dienstes auswirken könnten.

Begründung

Verzeichnisauskunftsdienste sind für behinderte und ältere Nutzer und für Nutzer im Allgemeinen sehr wichtig (was in der Richtlinie über den Universaldienst anerkannt wird). Es müssen Mechanismen vorgesehen werden, die die Wahrnehmung des Rechts der Endnutzer auf Aufnahme in Teilnehmerdatenbanken in dieser Form garantieren und damit umfassende Verzeichnisdienste im Einklang mit Erwägung 11 der Richtlinie über den Universaldienst sicherstellen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Ein wettbewerbsorientierter Markt sollte sicherstellen, dass die Endnutzer Zugang zu rechtmäßigen Inhalten erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten können und beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste benutzen können, wie dies in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen ist. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Bei mangelndem Wettbewerb sollten die nationalen Regulierungsbehörden die ihnen gemäß der Richtlinie 2002/19/EG zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass der Zugang der Nutzer zu bestimmten Arten von Inhalten oder Anwendungen nicht in unzumutbarer Weise beschränkt wird.

(14) Ein wettbewerbsorientierter Markt sollte sicherstellen, dass die Endnutzer Zugang zu rechtmäßigen Inhalten erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten können und beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste benutzen können, wie dies in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen ist. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Bei mangelndem Wettbewerb sollten die nationalen Regulierungsbehörden die ihnen gemäß der Richtlinie 2002/19/EG zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass der Zugang der Nutzer zu bestimmten Arten von Inhalten, Diensten oder Anwendungen nicht in unzumutbarer Weise beschränkt wird und beispielsweise das Problem der unzumutbaren Zugangsbedingungen für Großkunden angegangen wird.

Begründung

Derzeit verlangen keiner Regulierung unterliegende Zugangsbetreiber exorbitante Gebühren für die Vermittlung von Anrufen bei Verzeichnisauskunftsdiensten. Darüber hinaus hindern sie die Anbieter von Verzeichnisauskunftsdiensten, ihre eigenen Endnutzertarife festzulegen (siehe beispielsweise S. 41 der neuen Marktempfehlung der Kommission). Diese Probleme müssen gelöst werden, damit die Endnutzer in den vollen Genuss des Wettbewerbs im Bereich der Verzeichnisauskunftsdienste kommen und die Regulierung auf der Endkundenebene vollständig aufgehoben werden kann (Universaldienstverpflichtung).

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzusetzen, um eine Verschlechterung der Dienste, eine Blockierung von Anschlüssen und die Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Dazu sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Festsetzung der von den nationalen Regulierungsbehörden zu verwendenden Qualitätsstandards treffen können.

(16) Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzusetzen, um eine Verschlechterung der Dienste, eine Blockierung von Anschlüssen und die Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten Vorgaben für entsprechende Qualitätsstandards machen können, und [xxx] und die Kommission sollten konsultiert werden, um sicherzustellen, dass die Ansätze der nationalen Regulierungsbehörden miteinander vereinbar sind.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a ) Die Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten sollte nach Artikel 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste1 auf Wettbewerbsgrundlage erfolgen; dies ist auch häufig der Fall. Maßnahmen auf Großkundenebene, die die Aufnahme von Endnutzerdaten (für Fest- und Mobilnetzanschlüsse) in Datenbanken, die kostenorientierte Bereitstellung dieser Daten für Dienstbetreiber und die Bereitstellung des Netzzugangs zu kostenorientierten, angemessenen und transparenten Bedingungen sicherstellen, sollten eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Endnutzer in den vollen Genuss des Wettbewerbs in diesem Bereich gelangen, und letzten Endes die Abschaffung der Regulierung auf Endkundenebene für diesen Dienst zu ermöglichen.

 

__________

1 ABl L 249 vom 17.9.2002, S. 21.

Begründung

Die Einführung von Verpflichtungen auf Großkundenebene für Zugangsbetreiber ist gerechtfertigt, damit die Nutzer in den vollen Genuss des Wettbewerbs in diesem Bereich gelangen, und würde die Abschaffung der strikten Regulierung auf Endkundenebene für den Universaldienst ermöglichen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a) Laut Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt1 ist bei der Übermittlung der von einem Nutzer des Dienstes eingegebenen Informationen in einem Kommunikationsnetz der Diensteanbieter nicht für die übermittelte Information verantwortlich. Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste sind folglich nur bei Sicherheitsverstößen in Zusammenhang mit der Bereitstellung des Diensts zuständig für eine Mitteilung an den Teilnehmer und die nationalen Regulierungsbehörden, die wahrscheinlich aus Informationen bezüglich des Teilnehmers sowie Verkehrsdaten und personenbezogenen Inhalten besteht, sofern sie Inhaltsdienste anbieten.

 

____________

1 ABl L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Die Länder, denen die Internationale Fernmeldeunion die internationale Vorwahl „3883“ zugewiesen hat, haben die Verwaltungszuständigkeit für den europäischen Telefonnummernraum (ETNS) an den Ausschuss für elektronische Kommunikation (ECC) der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) delegiert. Die Technologie- und Marktentwicklung macht deutlich, dass der ETNS Chancen für den Aufbau europaweiter Dienste eröffnet, sein Potenzial aber wegen übermäßiger bürokratischer Verfahrensvorschriften und mangelnder Koordinierung zwischen den nationalen Verwaltungen nicht verwirklicht werden kann. Um die Entwicklung des ETNS voranzutreiben, sollte seine Verwaltung (einschließlich Zuteilung, Aufsicht und Weiterentwicklung) der durch die Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] eingerichteten Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation („die Behörde“) übertragen werden. Im Namen der Mitgliedstaaten, denen die Vorwahl „3883“ zugewiesen wurde, sollte die Behörde die Koordinierung mit all jenen Drittländern gewährleisten, denen ebenfalls die Vorwahl „3883“ zugewiesen wurde.

entfällt

Begründung

Angesichts der geringen Nachfrage nach diesem Nummernbereich bedarf es auf europäischer Ebene keiner Regelung betreffend die Verwaltung des ETNS.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Entsprechend der Begriffsbestimmung in der Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom [… 2007] über audiovisuelle Mediendienste ist eine Fernsehsendung ein linearer audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird, wobei ein Mediendiensteanbieter mehrere Sendepläne für Audioprogramme oder audiovisuelle Programme (Kanäle) anbieten kann. Gesetzliche Übertragungspflichten dürfen nur für bestimmte, von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Rundfunkkanäle festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften klar begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, angemessen und genau definiert sind. In dieser Hinsicht sollten Übertragungspflichten so geregelt werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in die Infrastruktur bieten. Die Regelung der Übertragungspflichten sollte regelmäßig überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt hält und weiterhin den verfolgten Zielen entspricht. Angesichts der schnellen Veränderung der Technologien und Marktbedingungen muss eine solche Überprüfung mindestens alle drei Jahre stattfinden und erfordert eine öffentliche Konsultation aller Beteiligten. Ein oder mehrere Rundfunkkanäle können durch Dienste ergänzt werden, die den Zugang für behinderte Nutzer erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel, Audiobeschreibung oder Gebärdensprache.

(24) Gesetzliche Übertragungspflichten dürfen für bestimmte, von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Hörfunkdienste, audiovisuelle Mediendienste gemäß der Definition in Richtlinie 89/552/EG vom 3. Oktober 1989 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)1 und ergänzende Dienste festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten klar begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, angemessen und genau definiert sind. In dieser Hinsicht sollten Übertragungspflichten so geregelt werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in die Infrastruktur bieten. Die Regelung der Übertragungspflichten sollte regelmäßig überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt hält und weiterhin den verfolgten Zielen entspricht. Angesichts der schnellen Veränderung der Technologien und Marktbedingungen muss eine solche Überprüfung mindestens alle drei Jahre stattfinden und erfordert eine öffentliche Konsultation aller Beteiligten. Die ergänzenden Dienste umfassen unter anderem Dienste, die den Zugang für behinderte Nutzer erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel, Audiobeschreibung oder Gebärdensprache.

 

__________

1 ABl. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).

Begründung

Angesichts neuer Plattformen und Dienste muss die potenzielle Reichweite dieser Bestimmung auf audiovisuelle Mediendienste im Sinne der neuen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ausgedehnt werden, damit die Mitgliedstaaten den Zuschauern und Hörern den Zugang gegebenenfalls sowohl zu linearen als auch zu nicht linearen Diensten gewährleisten können.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines einzelnen Teilnehmers führt, kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollten Teilnehmer, die von solchen Sicherheitsverletzungen betroffen sind, unverzüglich benachrichtigt und darüber informiert werden, wie sie die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen können. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den betroffenen Nutzer enthalten.

(29) Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines einzelnen Teilnehmers führt, kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollten Teilnehmer, die von gravierenden Sicherheitsverletzungen betroffen sind, unverzüglich benachrichtigt und darüber informiert werden, wie sie die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen können, sofern die nationale Regulierungsbehörde nach Verständigung durch den betroffenen Betreiber diese für geboten erachtet. Wenn personenbezogene Daten unbrauchbar werden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden beschließen können, von dem Diensteanbieter keine Benachrichtigung zu verlangen. Eine in einem solchen Falle erfolgende Benachrichtigung sollte in einer dem jeweiligen Einzelfall angemessenen Weise Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den betroffenen Nutzer enthalten.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 31 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a) Die Qualität der Dienstleistung sollte die Fähigkeit der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, unterschiedliche Dienste und verschiedene Qualitätsstufen anzubieten, nicht beeinträchtigen. Dies ist die beste Möglichkeit, den Verbrauchern Auswahlmöglichkeiten anzubieten, und fördert die Nachfrage bei gleichzeitiger Erhöhung der Vorteile für die Verbraucher.

Begründung

Die neue Erwägung stellt klar, dass die Netzbetreiber in der Lage sein sollten, verschiedene Dienstqualitätsstufen anzubieten, wie es in dem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen und der Folgenabschätzung befürwortet wird, und erläutert das Wesen der Blockierung und der Verschlechterung der Dienste.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Tariftransparenz, Mindestanforderungen an die Dienstqualität, die effektive Einführung der „112“-Dienste, den tatsächlichen Zugang zu Rufnummern und Diensten und die Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte Endnutzer zu treffen sowie Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt oder an die Veränderungen der Marktnachfrage vorzunehmen. Diese Befugnis sollte auch für die Ergreifung von Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Informations- und Meldepflichten sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit gelten. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und diese Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Teile ergänzen, sollten sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die normalen Fristen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das in Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anzuwenden.

(39) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Tariftransparenz, Mindestanforderungen an die Dienstqualität, die effektive Einführung der „112“-Dienste, den tatsächlichen Zugang zu Rufnummern und Diensten und die Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte Endnutzer zu treffen sowie Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt oder an die Veränderungen der Marktnachfrage vorzunehmen. Diese Befugnis sollte auch für die Ergreifung von Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Informations- und Meldepflichten sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit gelten. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und diese Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Teile ergänzen, sollten sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. Da die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle innerhalb der gewöhnlichen Frist in bestimmten Ausnahmesituationen einer rechtzeitigen Verabschiedung der Durchführungsmaßnahmen entgegenstehen könnte, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission rasch handeln, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen rechtzeitig verabschiedet werden können.

 

Diese Änderung bezüglich der Streichung der Bezugnahme auf das Dringlichkeitsverfahren gilt für den gesamten Text. Wird er angenommen, muss der ganze Text entsprechend abgeändert werden.)

Begründung

Das Europäische Parlament muss auch in dringlichen Fällen die Möglichkeit haben, den Entwurf der Durchführungsmaßnahme zu prüfen; für eine möglichst rasche Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme ist jedoch eine Zusammenarbeit der Organe erforderlich.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a) Mit der Universaldienstrichtlinie soll ein hohes Niveau des Schutzes der Rechte der Verbraucher und individuellen Nutzer bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen sichergestellt werden. Ein solcher Schutz ist im Falle der globalen Telekommunikationsdienste nicht erforderlich. Dabei handelt es sich um Unternehmensdaten und Sprachtelefondienste, die als Paket für große Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern innerhalb und außerhalb der EU auf der Grundlage von einzeln ausgehandelten Verträgen durch Gesellschaften ähnlicher Größe angeboten werden.

Begründung

Globale Telekommunikationsdienste (GTS) bestehen in Geschäftsdaten- und Sprachtelefondiensten, die multinationalen Unternehmen mit Sitzen im mehreren Ländern und oft verschiedenen Kontinenten angeboten werden. Vor dem Hintergrund der Universaldienstrichtlinie ist zu sagen, dass diese Dienste nicht der großen Masse der Verbraucher oder kleinen Unternehmen angeboten werden, sondern vielmehr großen Unternehmen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Innerhalb des Rahmens der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) betrifft diese Richtlinie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste für Endnutzer. Sie zielt ab auf die Gewährleistung der Verfügbarkeit gemeinschaftsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt und regelt gleichzeitig die Fälle, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können. Diese Richtlinie enthält auch Bestimmungen für Endgeräte im Besitz der Verbraucher.

1. Innerhalb des Rahmens der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) betrifft diese Richtlinie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste für Endnutzer. Sie zielt ab auf die Gewährleistung der Verfügbarkeit gemeinschaftsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt und regelt gleichzeitig die Fälle, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können. Diese Richtlinie enthält auch Bestimmungen für Endgeräte im Besitz der Verbraucher, unter besonderer Berücksichtigung der Endgeräte für Nutzer mit besonderen Bedürfnissen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und älterer Menschen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

"1. Die Mitgliedstaaten können ein oder mehrere Unternehmen benennen, die die Erbringung des Universaldienstes gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 7 und - sofern anwendbar - Artikel 9 Absatz 2 gewährleisten, so dass das gesamte Hoheitsgebiet versorgt werden kann. Die Mitgliedstaaten können verschiedene Unternehmen oder Unternehmensgruppen für die Erbringung verschiedener Bestandteile des Universaldienstes auf Großkunden- und/oder Endkundenebene und/oder zur Versorgung verschiedener Teile des Hoheitsgebiets benennen.“

Begründung

Diese Änderung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Bedingungen für Universaldiensterbringer auf Großkundenebene festzulegen und anzuwenden, und zwar in Situationen, in denen der Wettbewerb auf Endkundenebene eine Auswahl und die Erreichung der Ziele des Universaldiensts ermöglichen würde.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 9 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten verlangen, dass benannte Unternehmen den Verbrauchern Tarifoptionen oder Tarifbündel anbieten, die von den unter üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, um insbesondere sicherzustellen, dass einkommensschwache Personen oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen nicht am Zugang zu dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Netz und dessen Nutzung gehindert werden und die in Artikel 4 Absatz 3 sowie in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Dienste, für die Universaldienstverpflichtungen gelten und die von dazu benannten Unternehmen erbracht werden, nutzen können.

2. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten verlangen, dass benannte Unternehmen den Verbrauchern Tarifoptionen oder Tarifbündel anbieten, die von den unter üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, um insbesondere sicherzustellen, dass einkommensschwache Personen oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen nicht am Zugang zu dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Netz und dessen Nutzung gehindert werden und die in Artikel 4 Absatz 3 sowie in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Dienste, für die Universaldienstverpflichtungen gelten und die von dazu benannten Unternehmen erbracht werden, nutzen können. Benannten Unternehmen können die hierdurch nachweislich entstehenden Nettomehrkosten in voller Übereinstimmung mit den Wettbewerbsvorschriften der EU erstattet werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 9 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können – über Vorschriften für die Bereitstellung besonderer Tarifoptionen durch die benannten Unternehmen oder zur Einhaltung von Preisobergrenzen oder der Anwendung geografischer Mittelwerte oder anderer ähnlicher Systeme hinaus – dafür Sorge tragen, dass Verbraucher mit geringem Einkommen, Behinderte oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen unterstützt werden.“

3. Die Mitgliedstaaten können – über Vorschriften für die Bereitstellung besonderer Tarifoptionen durch die benannten Unternehmen oder zur Einhaltung von Preisobergrenzen oder der Anwendung geografischer Mittelwerte oder anderer ähnlicher Systeme hinaus – dafür Sorge tragen, dass Verbraucher mit geringem Einkommen, Behinderte oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen unterstützt werden. In solchen Fällen können die Mitgliedstaaten benannten Unternehmen die hierdurch nachweislich entstehenden Nettomehrkosten in voller Übereinstimmung mit den Wettbewerbsvorschriften der EU erstatten.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 – Einleitung

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 9 – Absätze 1 bis 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(7) Artikel 9 Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

Begründung

Technische Änderung im Zusammenhang mit Änderungsantrag 6, durch den Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2002/22/EG geändert wird.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4. Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, denen Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 7 auferlegt wurden, unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten die Anwendung einheitlicher Tarife einschließlich geografischer Mittelwerte von Großkunden- oder Endkundendiensten im gesamten Hoheitsgebiet oder die Einhaltung von Preisobergrenzen vorschreiben.

Begründung

Diese Änderung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Bedingungen für Universaldiensterbringer auf Großkundenebene festzulegen und anzuwenden, und zwar in Situationen, in denen der Wettbewerb auf Endkundenebene eine Auswahl und die Erreichung der Ziele des Universaldiensts ermöglichen würde.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Folgender Absatz wird eingefügt:

 

"2a. Unbeschadet der Verpflichtungen, die gemäß Absatz 1 Unternehmen auferlegt werden können, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Endkundenmarkt eingestuft werden, kann die nationale Regulierungsbehörde die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen während einer Übergangszeit auf Unternehmen anwenden, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Großkundenmarkt eingestuft werden, wenn auf Großkundenebene zwar Auflagen gemacht wurden, diese aber den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt noch nicht wirksam gewährleisten.“

Begründung

Diese Änderung gibt den Regulierungsbehörden die Möglichkeit, während einer Übergangszeit, solange die Abhilfemaßnahmen auf Großkundenebene noch nicht greifen, Praktiken zu unterbinden, die den Marktzugang behindern und die Entstehung des Wettbewerbs verzögern.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) angebotene Dienste und angebotene Dienstqualität sowie die Frist bis zum Erstanschluss;

(b) angebotene Dienste, Beschränkungen des Zugangs zu und/oder der Nutzung von bestimmten in Absatz 5 genannten Diensten und Inhalten, angebotene Dienstqualität, die Frist bis zum Erstanschluss sowie Beschränkungen bei der Nutzung von Endgeräten;

Begründung

Die Verbraucher müssen in klarer Weise darüber informiert werden, ob es irgendwelche Beschränkungen im Hinblick auf die Nutzung bestimmter Dienste oder ihres Gerätes (Telefon funktioniert nicht mit SIM-Karte eines anderen Anbieters usw.) gibt. Dies ist insbesondere bei Spezial- und Paketangeboten von Bedeutung, bei denen der attraktive Preis häufig an bestimmte Bedingungen und Beschränkungen geknüpft ist.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Teilnehmer beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, welche Gespräche ermöglichen, in klarer Weise darüber aufgeklärt werden, ob der Zugang zu Notdiensten ermöglicht wird oder nicht. Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste müssen dafür sorgen, dass die Kunden vor Vertragsschluss und danach regelmäßig in klarer Weise darüber aufgeklärt werden, wenn kein Zugang zu Notdiensten möglich ist.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Teilnehmer beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, welche Gespräche ermöglichen, in klarer Weise darüber aufgeklärt werden, ob der Zugang zu Notdiensten ermöglicht wird oder nicht. Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste müssen dafür sorgen, dass die Kunden vor Vertragsschluss und danach in klarer Weise darüber aufgeklärt werden, wenn kein Zugang zu Notdiensten möglich ist.

Begründung

Das Erfordernis der „regelmäßigen“ Information wirft die Frage auf: „Wie häufig ist regelmäßig?“ und führt damit zu Rechtsunsicherheit. Die Information sollte hier vielmehr nur anlassfallbezogen erfolgen, auch um hier ein Zuviel an Information zu vermeiden, das endverbraucherseitig auch nicht begrüßt würde.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Teilnehmer beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen oder elektronische Kommunikationsnetze betreiben, vor Vertragsabschluss und danach regelmäßig in klarer Weise darüber aufgeklärt werden, ob der Anbieter ihren Zugang zu rechtmäßigen Inhalten sowie ihre Möglichkeit, solche Inhalte selbst zu verbreiten oder beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, beschränkt.

5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür und setzen erforderlichenfalls unverzüglich durch, dass die Teilnehmer beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen oder elektronische Kommunikationsnetze betreiben, vor Vertragsabschluss und danach regelmäßig in klarer Weise darüber aufgeklärt werden, ob der Anbieter sieinsbesondere durch technische oder tarifbezogene Beschränkungenin ihrer Möglichkeit einschränkt,

 

(a) auf Inhalte zuzugreifen und solche Inhalte zu nutzen und selbst zu verbreiten;

 

(b) auf beliebige Anwendungen oder Dienste zuzugreifen oder diese zu benutzen; und/oder

 

(c) irgendwelche Inhalte, Dienste oder Anwendungen auf ihren Endgeräten zu verwalten oder zu nutzen.

 

Diese Informationen sind in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Teilnehmer beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen oder elektronische Kommunikationsnetze betreiben, vor Vertragsabschluss und danach regelmäßig in klarer Weise über ihre Pflichten bezüglich der Einhaltung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte aufgeklärt werden. Unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr gehört dazu auch die Pflicht, die Teilnehmer über die häufigsten Verstöße und deren rechtliche Folgen aufzuklären.

6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Teilnehmer beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen oder elektronische Kommunikationsnetze betreiben, vor Vertragsabschluss und danach in klarer Weise über ihre Pflichten bezüglich der Einhaltung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte aufgeklärt werden.

Begründung

Das Erfordernis der „regelmäßigen“ Information wirft die Frage auf: „Wie häufig ist regelmäßig?“ und führt damit zu Rechtsunsicherheit. Die Information sollte hier vielmehr nur anlassfallbezogen erfolgen, auch um hier ein Zuviel an Information zu vermeiden, das endverbraucherseitig auch nicht begrüßt würde. Die im letzten Satz genannte Verpflichtung würde in ihrer Detailliertheit eine unzumutbare Belastung für die betroffenen Anbieter darstellen und sie im äußersten Fall in Konflikt mit professionellen Rechtsberatern bringen und sollte daher gestrichen werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Bei Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen durch den Anbieter oder Betreiber haben die Teilnehmer das Recht, ihren Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen. Den Teilnehmern sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, anzuzeigen; gleichzeitig müssen sie über ihr Recht unterrichtet werden, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen ablehnen.“

7. Bei Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen durch den Anbieter oder Betreiber haben die Teilnehmer das Recht, ihren Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen. Den Teilnehmern sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, anzuzeigen; gleichzeitig müssen sie über ihr Recht unterrichtet werden, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen ablehnen. Dieses Recht kann nur dann ausgeübt werden, wenn die Änderungen für den Teilnehmer nachteilig sind.

Begründung

Das Kündigungsrecht ohne Geldstrafe sollte nur dann Anwendung finden, wenn die Änderung zum Nachteil des Kunden erfolgt. Anders könnten die Kunden auch bei einer positiven Änderungen ihren Vertrag fristlos kündigen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass, wenn Verträge zwischen Teilnehmern und Unternehmen geschlossen werden, die elektronische Kommunikationsdienste bzw. ‑netze anbieten, die Teilnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags ausdrücklich gefragt werden, ob und wie sie relevante Informationen in die Teilnehmerdatenbanken aufgenommen haben wollen und ob sie die Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, dass bestimmte Informationen in die Datenbank aufgenommen, aber den Nutzern der Teilnehmerauskunftsdienste nicht offen gelegt werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 21 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Dieser Artikel gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinien 97/7/EG und 2005/29/EG, und der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften.

Begründung

Diese Änderung stellt klar, dass neben den sektorspezifischen Vorschriften die allgemeinen Verbraucherschutzvorschriften anwendbar wären. Die vorgeschlagene Änderung entspricht dem von der Kommission für Artikel 20 Absatz 1 vorgeschlagenen Wortlaut.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 21 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Um sicherzustellen, dass in der Gemeinschaft die Endnutzer in den Genuss der Vorteile einer einheitlichen Regelung der Tariftransparenz und Informationsbereitstellung gemäß Artikel 20 Absatz 5 kommen, kann die Kommission nach Konsultation der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (nachstehend „die Behörde“) technische Durchführungsmaßnahmen in diesem Bereich treffen, um beispielsweise entsprechende Methoden oder Verfahren festzulegen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

6. Um sicherzustellen, dass in der Gemeinschaft die Endnutzer in den Genuss der Vorteile einer einheitlichen Regelung der Tariftransparenz und Informationsbereitstellung gemäß Artikel 20 Absatz 5 kommen, kann die Kommission Leitlinien einführen, um beispielsweise entsprechende Methoden oder Verfahren festzulegen.

Begründung

Im jetzigen Rechtsrahmen wird der Kommunikationsausschuss für technische Anpassungen zu den Anhängen gemäß Art. 35 der Richtlinie 2002/22/EG eingesetzt. Es sollte im neuen Rechtsrahmen dabei bleiben. Der Einsatz der Komitologie nach Art. 37 Absatz 2 und Art. 37 Absatz 3 könnte zur Folge haben, dass jenseits des Gesetzgebungsverfahrens viele Bereiche doch geregelt werden. Die Kommission kann Leitlinien verfassen, die zum Austausch von Best Practices beitragen können. Die Behörde, wie sie im Kommissionsvorschlag KOM(2007)0699 vorgesehen ist, ist nicht erforderlich.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 22 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden – nach Berücksichtigung der Ansichten der interessierten Kreise – die Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste bereitstellen, dazu verpflichten können, vergleichbare, angemessene und aktuelle Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste sowie über einen vergleichbaren Zugang für behinderte Nutzer zu veröffentlichen. Die Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung auch der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden – nach Berücksichtigung der Ansichten der interessierten Kreise – die Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, dazu verpflichten, vergleichbare, angemessene und aktuelle Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste unter besonderer Hervorhebung der Informationen für behinderte Nutzer über einen vergleichbaren Zugang zu veröffentlichen. Die Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung auch der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.

Begründung

Diese Änderung verstärkt die Pflicht, Informationen über einen vergleichbaren Zugang für behinderte Nutzer bereitzustellen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 22 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Um eine Verschlechterung der Dienste und eine Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern, kann die Kommission nach Konsultation der Behörde technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die von den nationalen Regulierungsbehörden festzusetzenden Mindestanforderungen an die Dienstqualität der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, treffen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Transparenz der Dienste von Netz zu Netz und verhindern eine wettbewerbswidrige Diskriminierung von Diensten. Um eine Verschlechterung der Dienste und eine Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern, können die nationalen Regulierungsbehörden nach Konsultation der [xxx] und der Kommission Mindestanforderungen an die Dienstqualität der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, festlegen.

 

Unbeschadet des ersten Unterabsatzes sind Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, befugt, ein angemessenes Netzmanagement zu betreiben.

 

(Diese Änderung, bei der die Bezeichnung „Behörde“ durch [xxx] ersetzt wird, gilt für den gesamten Text. Wird er angenommen, muss der ganze Text entsprechend abgeändert werden.)

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 22 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Es wird folgender Absatz eingefügt:

 

„3a. Um sicherzustellen, dass die Möglichkeit der Nutzer, Zugang zu den rechtmäßigen Inhalten zu bekommen oder diese weiter zu verbreiten oder rechtmäßige Anwendungen oder Dienste ihrer Wahl zu nutzen, nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass jegliche von Anbietern öffentlicher Kommunikationsnetze und/oder -dienste auferlegte Beschränkung der Möglichkeit der Teilnehmer, rechtmäßige Inhalte abzurufen oder zu verbreiten, gebührend gerechtfertigt ist.“

Begründung

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob diskriminierende Praktiken von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste anbieten, gebührend gerechtfertigt sind.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 –Nummer 14

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 23

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste, die über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste erbringen, alle angemessenen Maßnahmen zur Gewährleistung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Notdienste treffen.

Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste, die über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die öffentlich zugängliche Telefondienste erbringen, alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der ununterbrochenen Erreichbarkeit der Notdienste auf dem gesamten Hoheitsgebiet treffen.

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass auf ihrem gesamten Hoheitsgebiet – auch in entlegenen Gebieten und Randgebieten – ein Zugang zu den Notdiensten bereitgestellt wird.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 25 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

"1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Endnutzer elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste ausdrücklich zum Zeitpunkt der Beantragung des Dienstes gefragt werden, ob und in welcher Weise sie relevante Informationen in die Teilnehmerdatenbanken aufgenommen bekommen wollen. Endnutzer erhalten auch die Möglichkeit, dass bestimmte Informationen in die Datenbank aufgenommen, aber den Nutzern der Auskunftsdienste nicht offen gelegt werden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 25 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Endnutzer, denen ein öffentlich zugänglicher Telefondienst bereitgestellt wird, Zugang zu Verzeichnisauskunftsdiensten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b haben.“

„3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Endnutzer eines elektronischen Kommunikationsdienstes Zugang zu Verzeichnisauskunftsdiensten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b haben und dass Betreiber, die den Zugang zu solchen Diensten kontrollieren, Zugang zu den Diensten zu Bedingungen bieten, die fair, kostenorientiert, objektiv, nichtdiskriminierend und transparent sind.“

Begründung

Die Festlegung von Auflagen betreffend Großkunden für Netzbetreiber, die den Zugang kontrollieren, sind gerechtfertigt, um den Nutzern den vollen Nutzen des Wettbewerbs bei Teilnehmerauskunftsdiensten zu gewährleisten, und würde es ermöglichen, strikte Regelungen des Kleinkundenuniversaldienstes zu beseitigen. Die Möglichkeit der europäischen Bürger, in andere Mitgliedstaaten zu reisen und Zugang zu ihrem gewohnten Auskunftsdiensteanbieter zu haben, um die Informationen in ihrer eigenen Landessprache zu erhalten, ist ganz wesentlich im Rahmen der Förderung des Binnenmarktes.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 25 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Artikel 25 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Die Mitgliedstaaten halten keine rechtlichen Beschränkungen aufrecht, die Endnutzer in einem Mitgliedstaat daran hindern, unmittelbar auf Teilnehmerauskunftsdienste in einem anderen Mitgliedstaat durch Anruf oder SMS zuzugreifen, und treffen entsprechende Maßnahmen um diesen Zugang gemäß Artikel 28 sicherzustellen.“

Begründung

Die Festlegung von Auflagen betreffend Großkunden für Netzbetreiber, die den Zugang kontrollieren, sind gerechtfertigt, um den Nutzern den vollen Nutzen des Wettbewerbs bei Teilnehmerauskunftsdiensten zu gewährleisten, und würde es ermöglichen, strikte Regelungen des Kleinkundenuniversaldienstes zu beseitigen. Die Möglichkeit der europäischen Bürger, in andere Mitgliedstaaten zu reisen und Zugang zu ihrem gewohnten Auskunftsdiensteanbieter zu haben, um die Informationen in ihrer eigenen Landessprache zu erhalten, ist ganz wesentlich im Rahmen der Förderung des Binnenmarktes.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 26 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass behinderte Endnutzer die Notdienste erreichen können. Damit behinderte Nutzer Notdienste auch auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten erreichen können, kann es u. a. notwendig sein, Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten Normen und Spezifikationen eingehalten werden.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass behinderte Endnutzer im Einklang mit Artikel 7 die Notdienste erreichen können. Damit behinderte Nutzer Notdienste auch auf Reisen in anderen Mitgliedstaaten erreichen können, kann es u. a. notwendig sein, Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) veröffentlichten Normen und Spezifikationen eingehalten werden.

Begründung

Diese Maßnahmen können auch die Bereitstellung von speziellen Endgeräten für behinderte Nutzer sowie von Datenübertragungsdiensten bzw. anderen speziellen Geräten enthalten, die von den Mitgliedstaaten insbesondere für Personen, die unter Behinderungen wie Taubheit, Minderung des Hörvermögens, Sprachstörungen oder gleichzeitiger Taubheit und Blindheit leiden, bereitgestellt werden.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 27 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten, denen die Internationale Fernmeldeunion (ITU) die internationale Vorwahl „3883“ zugewiesen hat, übertragen der Behörde die alleinige Zuständigkeit für die Verwaltung des europäischen Telefonnummernraums (ETNS).

entfällt

Begründung

Angesichts der geringen Nachfrage nach diesem Nummernbereich bedarf es auf europäischer Ebene keiner Regelung betreffend die Verwaltung des ETNS.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 18

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 30 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Übertragung der Rufnummern und deren anschließende Aktivierung muss so schnell wie möglich, spätestens aber einen Arbeitstag nach der ursprünglichen Beantragung durch den Teilnehmer erfolgt sein.

4. Die Übertragung der Rufnummern und deren anschließende Aktivierung muss so schnell wie möglich, spätestens aber zwei Arbeitstage nach der ursprünglichen Beantragung durch den Teilnehmer erfolgt sein.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 19

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäle und zugangserleichternder Dienste den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener und von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht ausdrücklich festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und audiovisueller Mediendienste sowie ergänzender Dienste den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- oder audiovisuellen Mediendiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und audiovisuellen Mediendiensten nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener und von jedem Mitgliedstaat ausdrücklich festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

Begründung

(i) Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung muss im Hinblick auf neue Plattformen und Dienste auf audiovisuelle Mediendienste ausgedehnt werden. Dienste, die sich an spezifische Gruppen richten (Untertitel) sowie ergänzende Dienste, die sich an das breite Publikum richten (Radiotext, Teletext, Programminformationen), dürfen nicht von der Übertragungspflicht ausgenommen werden. (iii) Die Bezugnahme auf das nationale Recht ist zu streichen, da die genannten Zielsetzungen in einigen Mitgliedstaaten nicht gesetzlich geregelt sind und in einigen Mitgliedstaaten mit föderaler Struktur der Erlass von Vorschriften über Übertragungspflichten nicht in die föderale Gesetzgebungskompetenz fällt.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 20

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 33 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 1999/5/EG und insbesondere der Behindertenanforderungen in deren Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f kann die Kommission im Hinblick auf die Verbesserung des barrierefreien Zugangs behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und entsprechenden Endgeräten nach Konsultation der Behörde und im Anschluss an eine öffentliche Konsultation geeignete technische Durchführungsmaßnahmen treffen, um die Probleme, die in dem in Absatz 3 genannten Bericht aufgeworfen werden, zu bewältigen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

4. Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 1999/5/EG und insbesondere der Behindertenanforderungen in deren Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f kann die Kommission im Hinblick auf die Verbesserung des barrierefreien Zugangs behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und entsprechenden Endgeräten Leitlinien einführen und im Anschluss an eine öffentliche Konsultation geeignete technische Durchführungsmaßnahmen treffen, um die Probleme, die in dem in Absatz 3 genannten Bericht aufgeworfen werden, zu bewältigen.

Begründung

Im jetzigen Rechtsrahmen wird der Kommunikationsausschuss für technische Anpassungen zu den Anhängen gemäß Art. 35 der Richtlinie 2002/22/EG eingesetzt. Es sollte im neuen Rechtsrahmen dabei bleiben. Der Einsatz der Komitologie nach Art. 37 Absatz 2 und Art. 37 Absatz 3 könnte zur Folge haben, dass jenseits des Gesetzgebungsverfahrens viele Bereiche doch geregelt werden. Die Kommission kann Leitlinien verfassen, die zum Austausch von Best Practices beitragen können. Die Behörde, wie sie im Kommissionsvorschlag KOM(2007)0699 vorgesehen ist, ist nicht erforderlich.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 37 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

entfällt

Begründung

Im jetzigen Rechtsrahmen wird der Kommunikationsausschuss für technische Anpassungen zu den Anhängen gemäß Art. 35 der Richtlinie 2002/22/EG eingesetzt. Es sollte im neuen Rechtsrahmen dabei bleiben. Der Einsatz des Komitologieverfahrens mit Kontrollrechten des Europäischen Parlaments könnte zur Folge haben, dass jenseits des klassischen Gesetzgebungsverfahrens – also ohne Impact-Assessment-Studie und ohne öffentliche Debatte – viele Bereiche doch geregelt werden. Dennoch kann die Kommission Leitlinien verfassen, die zum Austausch von Best Practices helfen können.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 37 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

entfällt

Begründung

Im jetzigen Rechtsrahmen wird der Kommunikationsausschuss für technische Anpassungen zu den Anhängen gemäß Art. 35 der Richtlinie 2002/22/EG eingesetzt. Es sollte im neuen Rechtsrahmen dabei bleiben. Der Einsatz der Komitologie im Dringlichkeitsverfahren könnte zur Folge haben, dass jenseits des klassischen Gesetzgebungsverfahrens – also ohne Impact-Assessment-Studie und ohne öffentliche Debatte – viele Bereiche doch geregelt werden. Dennoch kann die Kommission Leitlinien verfassen, die zum Austausch von Best Practices helfen können.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Im Fall einer Sicherheitsverletzung, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zu Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu übermittelten, gespeicherten oder anderweitig verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft führt, muss der Betreiber der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste den betroffenen Teilnehmer und die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich von der Sicherheitsverletzung benachrichtigen. Die Benachrichtigung des Teilnehmers muss zumindest eine Darlegung der Art der Verletzung und Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen enthalten. In der Meldung an die nationale Regulierungsbehörde müssen zusätzlich die Folgen der Verletzung und die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen dargelegt werden.

3. Im Fall einer gravierenden Sicherheitsverletzung durch den Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zu Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu übermittelten, gespeicherten oder anderweitig verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft führt, muss der Betreiber der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich von der Sicherheitsverletzung benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss eine Darlegung der Art der Verletzung und ihrer Folgen und der vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung der möglichen nachteiligen Folgen enthalten. Die nationale Regulierungsbehörde entscheidet darüber, ob der Betreiber der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste den betroffenen Teilnehmer über die Verletzung unterrichten muss. Falls Daten durch technische oder verfahrensmäßige Mittel in dem Maße unbrauchbar wurden, dass das Verlustrisiko gering ist oder im Wesentlichen behoben wurde, ist bei der Sicherheitsverletzung der Daten nicht von einem erheblichen Schaden für den Endnutzer auszugehen. Daher kann die nationale Regulierungsbehörde beschließen, von dem Anbieter die Benachrichtigung des Teilnehmers nicht zu verlangen. Die technischen und verfahrensmäßigen Mittel, um Daten unbrauchbar zu machen, werden von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde genehmigt. Die Kommission kann nach Anhörung von [xxx] geeignete Koordinierungsmaßnahmen ergreifen, um einen einheitlichen Ansatz auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten.

 

Gegebenenfalls setzt die betroffene nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und [xxx] über die Verletzung in Kenntnis. Falls eine Offenlegung der Verletzung im öffentlichen Interesse ist, kann die nationale Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit informieren.

 

Alle drei Monate legt die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen kann die Kommission nach Konsultation der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (nachstehend „die Behörde“) und des Europäischen Datenschutzbeauftragten technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Umstände, Form und Verfahren der in diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen treffen.

4. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen kann die Kommission nach Konsultation der/des [xxx] und des Europäischen Datenschutzbeauftragten technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Umstände, Form und Verfahren der in diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen treffen.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 14a Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

(Diese Änderung gilt für den gesamten Text – sowohl in Bezug auf die Ersetzung der Bezugnahme auf die Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation durch „[xxx]“ als auch in Bezug auf die Streichung der Bezugnahme auf das Dringlichkeitsverfahren. Wenn dieser Änderungsantrag angenommen wird, muss der ganze Text entsprechend abgeändert werden.)

Begründung

(i) Die Entscheidung über die Errichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation ist Gegenstand eines anderen Gesetzgebungsverfahrens. Aus Gründen der Kohärenz schlägt der Berichterstatter vor, im vorliegenden Vorschlag alle Bezugnahmen auf die Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation zu streichen.

(ii) Das Europäische Parlament muss auch in dringlichen Fällen die Möglichkeit haben, den Entwurf der Durchführungsmaßnahme zu prüfen; für eine möglichst rasche Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme ist jedoch eine Zusammenarbeit der Organe erforderlich.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Speicherung von Informationen im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers oder der Zugriff auf darin bereits gespeicherte Informationen nur unter der Bedingung gestattet ist, dass der betreffende Teilnehmer oder Nutzer gemäß der Richtlinie 95/46/EG klare und umfassende Informationen insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung erhält und von dem für diese Verarbeitung Verantwortlichen auf das Recht hingewiesen wird, diese Verarbeitung abzulehnen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugriff nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst der Informationsgesellschaft zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Speicherung von Informationen im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers oder der Zugriff auf darin bereits gespeicherte Informationen nur unter der Bedingung gestattet ist, dass der betreffende Teilnehmer oder Nutzer vorher auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung erhalten hat, einwilligt und von dem für diese Verarbeitung Verantwortlichen auf das Recht hingewiesen wird, diese Verarbeitung abzulehnen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugriff nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst der Informationsgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die vorherige Einwilligung des Teilnehmers sollte immer unabhängig von seiner Zustimmung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeholt werden.

Begründung

Die Nutzung personenbezogener Daten ist in der elektronischen Kommunikation sehr weit verbreitet. Vor dem Zugriff auf solche Daten sollte die Einwilligung des Teilnehmers eingeholt werden, und zwar unabhängig von seiner Zustimmung zu allen anderen Bedingungen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes kann die in Absatz 1 genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu oder zur Vermarktung erforderlichen Zeitraums verarbeiten, sofern der Teilnehmer oder der Nutzer, auf den sich die Daten beziehen, vorher seine Einwilligung gegeben hat. Der Nutzer oder der Teilnehmer erhält klare und umfassende Informationen über die Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung der Verkehrsdaten jederzeit zurückzuziehen. Die Verfahren für das Zurückziehen der Einwilligung sind leicht verständlich und unkompliziert.“

Begründung

Die Nutzung personenbezogener Daten ist in der elektronischen Kommunikation sehr weit verbreitet. Vor dem Zugriff auf solche Daten sollte die Einwilligung des Teilnehmers eingeholt werden.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4 b (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Können andere Standortdaten als Verkehrsdaten in Bezug auf die Nutzer oder Teilnehmer von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten verarbeitet werden, so dürfen diese Daten nur im zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Maß und innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden und wenn die Nutzer oder Teilnehmer vorher ihre Einwilligung gegeben haben. Der Diensteanbieter muss den Nutzern oder Teilnehmern vor Einholung ihrer Einwilligung mitteilen, welche Arten anderer Standortdaten als Verkehrsdaten verarbeitet werden, für welche Zwecke und wie lange das geschieht, und ob die Daten zum Zwecke der Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen an einen Dritten weitergegeben werden. Der Nutzer oder der Teilnehmer erhält klare und umfassende Informationen über die Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten jederzeit zurückziehen. Die Verfahren für das Zurückziehen der Einwilligung sind leicht verständlich und unkompliziert.“

Begründung

Die Nutzung personenbezogener Daten ist in der elektronischen Kommunikation sehr weit verbreitet. Vor dem Zugriff auf solche Daten sollte die Einwilligung des Teilnehmers eingeholt werden.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4 c (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endnutzer die Möglichkeit erhalten, zu entscheiden, ob und welche personenbezogenen Daten von ihnen in das öffentliche Verzeichnis aufgenommen werden, [...] und diese Daten zu prüfen, zu korrigieren oder zu löschen. Für die Nichtaufnahme in ein der Öffentlichkeit zugängliches Teilnehmerverzeichnis oder die Prüfung, Berichtigung oder Streichung personenbezogener Daten aus einem solchen Verzeichnis werden keine Gebühren erhoben.“

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4 d (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden. Die automatische Übermittlung unerwünschter Werbung an Funk‑ oder Telekommunikationsendgeräte natürlicher Personen ist nur bei vorheriger Einwilligung dieser Personen erlaubt.“

Begründung

Der Begriff „unerwünschte Mitteilungen“ muss vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung aktualisiert werden, da es inzwischen Geräte gibt, die auch ohne öffentliches Kommunikationsnetzwerk miteinander kommunizieren können.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4 e (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4e) Artikel 13 Absatz 2 wird gestrichen.

Begründung

Da sich unerwünschte Mitteilungen im Internet derart verbreitet haben, sollte immer die Zustimmung des Nutzers dazu vorliegen.

VERFAHREN

Titel

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, Schutz der Privatsphäre und Verbraucherschutz

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2007)0698 – C6-0420/2007 – 2007/0248(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von

      Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

10.12.2007

 

 

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Reino Paasilinna

17.1.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

6.3.2008

7.4.2008

6.5.2008

 

Datum der Annahme

28.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

51

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Šarūnas Birutis, Jan Březina, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Dragoş Florin David, Pilar del Castillo Vera, Lena Ek, Adam Gierek, Norbert Glante, Umberto Guidoni, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein, Erna Hennicot-Schoepges, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Anne Laperrouze, Eugenijus Maldeikis, Eluned Morgan, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Paul Rübig, Andres Tarand, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Gabriele Albertini, Alexander Alvaro, Ivo Belet, Manuel António dos Santos, Robert Goebbels, Satu Hassi, Edit Herczog, Aldo Patriciello, Pierre Pribetich, Bernhard Rapkay, Silvia-Adriana Ţicău, Lambert van Nistelrooij

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Emmanouil Angelakas, Nicolae Vlad Popa

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (9.6.2008)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
(KOM(2007)0698 – C6‑0420/2007 – 2007/0248(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Manolis Mavrommatis

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Ein wettbewerbsorientierter Markt sollte sicherstellen, dass die Endnutzer Zugang zu rechtmäßigen Inhalten erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten können und beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste benutzen können, wie dies in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen ist. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Bei mangelndem Wettbewerb sollten die nationalen Regulierungsbehörden die ihnen gemäß der Richtlinie 2002/19/EG zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass der Zugang der Nutzer zu bestimmten Arten von Inhalten oder Anwendungen nicht in unzumutbarer Weise beschränkt wird.

(14) Ein wettbewerbsorientierter Markt sollte sicherstellen, dass die Endnutzer Zugang zu rechtmäßigen Inhalten erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten können und beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste benutzen können, wie dies in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen ist. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Bei mangelndem Wettbewerb sollten die nationalen Regulierungsbehörden die ihnen gemäß der Richtlinie 2002/19/EG zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass der Zugang der Nutzer zu bestimmten Arten von rechtmäßigen Inhalten oder Anwendungen nicht in unzumutbarer Weise beschränkt wird.

Begründung

Um Übereinstimmung mit dem ersten Teil der Erwägung herzustellen, erscheint diese Hinzufügung notwendig, insbesondere in Anbetracht des Gegenstandsbereichs (Wettbewerb auf dem Markt); denn nur der Wettbewerb zwischen rechtmäßigen Diensten, Inhalten und Anwendungen kann geregelt werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Entsprechend der Begriffsbestimmung in der Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom [… 2007] über audiovisuelle Mediendienste ist eine Fernsehsendung ein linearer audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird, wobei ein Mediendiensteanbieter mehrere Sendepläne für Audioprogramme oder audiovisuelle Programme (Kanäle) anbieten kann. Gesetzliche Übertragungspflichten dürfen nur für bestimmte, von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Rundfunkkanäle festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften klar begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, angemessen und genau definiert sind. In dieser Hinsicht sollten Übertragungspflichten so geregelt werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in die Infrastruktur bieten. Die Regelung der Übertragungspflichten sollte regelmäßig überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt hält und weiterhin den verfolgten Zielen entspricht. Angesichts der schnellen Veränderung der Technologien und Marktbedingungen muss eine solche Überprüfung mindestens alle drei Jahre stattfinden und erfordert eine öffentliche Konsultation aller Beteiligten. Ein oder mehrere Rundfunkkanäle können durch Dienste ergänzt werden, die den Zugang für behinderte Nutzer erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel, Audiobeschreibung oder Gebärdensprache.

(24) Gesetzliche Übertragungspflichten dürfen für bestimmte, von einem einzeln benannten Mediendiensteanbieter bereitgestellte Hörfunk- und audiovisuelle Mediendienste sowie ergänzende Dienste festgelegt werden. Audiovisuelle Mediendienste werden in Artikel 1 Buchstab a der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)1 definiert. Die Mitgliedstaaten sollten die Übertragungspflichten klar begründen, um sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen transparent, angemessen und genau definiert sind. In dieser Hinsicht sollten Übertragungspflichten so geregelt werden, dass sie ausreichende Anreize für effiziente Investitionen in die Infrastruktur bieten. Die Regelung der Übertragungspflichten sollte regelmäßig überprüft werden, damit sie mit der Technologie- und Marktentwicklung Schritt hält und weiterhin den verfolgten Zielen entspricht. Ein oder mehrere audiovisuelle Mediendienste können durch Dienste ergänzt werden, die den Zugang für behinderte Nutzer erleichtern, beispielsweise Videotext, Untertitel, Audiobeschreibung oder Gebärdensprache.

 

______________

1 ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

Begründung

Um Artikel 31 in Anbetracht neuer Plattformen und Dienste zukunftssicher zu gestalten und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Zuschauer und Hörer den Zugang sowohl zu linearen als auch nicht linearen Diensten zu gewährleisten, soweit dies angebracht ist, muss der potenzielle Geltungsbereich der Vorschrift auf audiovisuelle Mediendienste entsprechend der neuen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ausgeweitet werden. Dies muss sich auch in Erwägung 24 widerspiegeln.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Der technische Fortschritt erlaubt die Entwicklung neuer Anwendungen auf der Grundlage von Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräten, bei denen es sich auch um kontaktlos mit Funkfrequenzen arbeitende Geräte handeln kann. So werden beispielsweise in RFID-Funkfrequenzerkennungsgeräten (Radio Frequency Identification Devices) Funkfrequenzen genutzt, um von eindeutig gekennzeichneten Etiketten Daten auszulesen, die dann über bestehende Kommunikationsnetze weitergeleitet werden können. Die breite Nutzung solcher Technologien kann erhebliche wirtschaftliche und soziale Vorteile bringen und damit einen großen Beitrag zum Binnenmarkt leisten, wenn ihr Einsatz von den Bürgern akzeptiert wird. Dazu muss gewährleistet werden, dass die Grundrechte des Einzelnen, vor allem das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz, gewahrt bleiben. Werden solche Geräte an öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze angeschlossen oder werden elektronische Kommunikationsdienste als Grundinfrastruktur genutzt, so sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere deren Vorschriften über Sicherheit, Datenverkehr, Standortdaten und Vertraulichkeit zur Anwendung kommen.

(28) Der technische Fortschritt erlaubt die Entwicklung neuer Anwendungen auf der Grundlage von Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräten, bei denen es sich auch um kontaktlos mit Funkfrequenzen arbeitende Geräte handeln kann. So werden beispielsweise in RFID-Funkfrequenzerkennungsgeräten (Radio Frequency Identification Devices) Funkfrequenzen genutzt, um von eindeutig gekennzeichneten Etiketten Daten auszulesen, die dann über bestehende Kommunikationsnetze weitergeleitet werden können. Die breite Nutzung solcher Technologien kann erhebliche wirtschaftliche und soziale Vorteile bringen und damit einen großen Beitrag zum Binnenmarkt leisten, wenn ihr Einsatz von den Bürgern akzeptiert wird. Dazu muss gewährleistet werden, dass sämtliche Grundrechte gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewahrt bleiben. Werden solche Geräte an öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze angeschlossen oder werden elektronische Kommunikationsdienste als Grundinfrastruktur genutzt, so sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere deren Vorschriften über Sicherheit, Datenverkehr, Standortdaten und Vertraulichkeit zur Anwendung kommen.

Begründung

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, auf die EU-Charta der Grundrechte zu verweisen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG sollten die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr eigenes nationales Recht in einer Weise auslegen, die mit dieser Richtlinie vereinbar ist, sondern auch sicherstellen, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinie stützen, die im Widerspruch zu den Grundrechte oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie dem Grundsatz der Verhältnismäßig stehen würde.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird der Wortlaut des jüngsten Urteils des EuGH in der Rechtssache “Promusicae-Telefónica“ (29. Januar 2008) in den Text einbezogen. Mit dem Urteil des Gerichtshofes wird bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie sicherstellen müssen, dass sie sich an eine Auslegung halten, welche nicht in Widerspruch zu den Grundrechten und anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gerät.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Zur Aufstellung gemeinsamer Anforderungen sollten Durchführungsmaßnahmen vorgesehen werden, damit der Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit der übermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze innerhalb des Binnenmarktes hinreichend gewährleistet werden kann.

(31) Zur Aufstellung gemeinsamer Anforderungen sollten Durchführungsmaßnahmen vorgesehen werden, damit der Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit der übermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der rechtmäßigen Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze innerhalb des Binnenmarktes hinreichend gewährleistet werden kann.

Begründung

Der Geltungsbereich der Vorschrift sollte auf rechtmäßige Formen der Nutzung beschränkt sein und deshalb nicht die unrechtmäßige Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze abdecken.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 - Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Dieser Artikel gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinien 93/13/EG und 97/7/EG, und der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften.

1. Dieser Artikel gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften und anderer Vorschriften über die Transparenz bei der Erbringung von Mediendiensten, insbesondere der Richtlinien 89/552/EG, 93/13/EG und 97/7/EG und der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) Maßnahmen, die das Unternehmen, das den Anschluss oder die Dienste bereitstellt, infolge von Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder angesichts von Bedrohungen und Schwachstellen treffen kann.

(h) Maßnahmen, die das Unternehmen, das den Anschluss oder die Dienste bereitstellt, infolge von Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder angesichts von Bedrohungen und Schwachstellen oder in Verbindung mit der Nutzung des Dienstes zur Begehung unrechtmäßiger Handlungen treffen kann.

Begründung

In Artikel 20 Absatz 2 soll ein hoher Standard für die Information festgelegt werden, die dem Teilnehmer zu liefern ist. In einem künftigen Umfeld der verstärkten Zusammenarbeit von Unternehmen, die Anschlüsse und/oder Dienste mit dem Ziel der Verringerung oder Vorbeugung von unrechtmäßigen Handlungen anbieten, ist es von großer Bedeutung, dass die Teilnehmer eindeutig über die Maßnahmen unterrichtet werden, die das Unternehmen ergreifen kann, falls die Teilnehmer unrechtmäßigen Aktivitäten nachgehen. Wenn ihm die Maßnahmen bekannt sind, die das Unternehmen ergreifen kann, wird der Teilnehmer sehr sorgfältig überlegen, ob er sich auf unrechtmäßige Aktivitäten einlassen soll.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Teilnehmer beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen oder elektronische Kommunikationsnetze betreiben, vor Vertragsabschluss und danach regelmäßig in klarer Weise darüber aufgeklärt werden, ob der Anbieter ihren Zugang zu rechtmäßigen Inhalten sowie ihre Möglichkeit, solche Inhalte selbst zu verbreiten oder beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, beschränkt.

5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Teilnehmer beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen oder elektronische Kommunikationsnetze betreiben, vor Vertragsabschluss und danach regelmäßig in klarer Weise darüber aufgeklärt werden, ob der Anbieter ihren Zugang zu Inhalten sowie ihre Möglichkeit, solche Inhalte selbst zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu benutzen, beschränkt.

Begründung

Die Verbraucher müssen über alle Beschränkungen unterrichtet werden, die beim Zugang zu sämtlichen Inhalten oder Diensten – ob rechtmäßig oder nicht – bzw. bei deren Verbreitung praktiziert werden können.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 - Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6a. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Teilnehmer im Falle wiederholter Verstöße gegen Urheberrechte und verwandte Rechte unmissverständlich benachrichtigt werden, so dass sie in der Lage sind, ihre unrechtmäßigen Handlungen einzustellen.

Begründung

Im Internet sollte es keine unrechtmäßigen Verhaltensweisen geben. Deshalb sollten Teilnehmer und Betreiber im Kampf gegen Piraterie mit unrechtmäßige Online-Tätigkeiten zusammenarbeiten.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Endnutzer in der Lage sind, die innerhalb der Gemeinschaft bereitgestellten Dienste, einschließlich der Dienste der Informationsgesellschaft, zu erreichen und zu nutzen; und

(a) die Endnutzer in der Lage sind, die innerhalb der Gemeinschaft bereitgestellten rechtmäßigen Dienste, einschließlich der Dienste der Informationsgesellschaft, zu erreichen und zu nutzen; und

Begründung

Der Geltungsbereich der Vorschrift sollte auf rechtmäßige Dienste begrenzt sein.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nationalen Regulierungsbehörden werden ermächtigt, den grundlegenden Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten im Einzelfall zu sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist.

Die nationalen Regulierungsbehörden werden ermächtigt, den grundlegenden Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten im Einzelfall zu sperren, soweit dies wegen unrechtmäßiger und schädlicher Tätigkeiten oder Missbrauchs gerechtfertigt ist.

Begründung

Zwar sollten alle Endnutzer das Recht auf Zugang zu den innerhalb der Gemeinschaft bereitgestellten rechtmäßigen Diensten und auf deren Nutzung haben, es gibt jedoch keinen Grund, warum dieses Recht auf den Zugang zu unrechtmäßigen Diensten und deren Nutzung ausgeweitet werden sollte. Auch sollte die den nationalen Regulierungsbehörden offen stehende Möglichkeit, den Zugang zu Diensten zu sperren, nicht nur mit Missbrauch gerechtfertigt werden, sondern berücksichtigt werden müssen alle unrechtmäßigen Tätigkeiten einschließlich Betrug. Dies wird die Fähigkeit der Regulierungsbehörden stärken, gegen alle Formen von derzeitigen oder künftigen unrechtmäßigen Tätigkeiten vorzugehen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 19

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 31 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäle und zugangserleichternder Dienste den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener und von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht ausdrücklich festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

1. Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und audiovisueller Mediendienste und ergänzender Dienste den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und audiovisuellen Mediendiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und audiovisuellen Mediendiensten nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener und von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht ausdrücklich festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

Begründung

Um Artikel 31 in Anbetracht neuer Plattformen und Dienste zukunftssicher zu gestalten und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Zuschauer und Hörer den Zugang sowohl zu linearen als auch zu nicht linearen Diensten zu gewährleisten, soweit dies angebracht ist, muss der potenzielle Geltungsbereich der Vorschrift auf audiovisuelle Medien entsprechend der neuen Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste ausgeweitet werden. Dies muss sich auch in Erwägung 24 widerspiegeln.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 19

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Übertragungspflichten mindestens alle drei Jahre.

Die Mitgliedstaaten überprüfen anschließend regelmäßig die Übertragungspflichten.

Begründung

In Anbetracht der verschiedenen Rechtsinstrumente, die die Mitgliedstaaten gewählt haben, wäre eine starre Auflage, dass die „Übertragungspflichten“ „mindestens alle drei Jahre“ überprüft werden müssen, nicht angemessen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2002/58/EC

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Mitgliedstaaten stellen die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch innerstaatliche Vorschriften sicher. Insbesondere untersagen sie das Mithören, Abhören und Speichern sowie andere Arten des Abfangens oder Überwachens von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten durch andere Personen als die Nutzer, wenn keine Einwilligung der betroffenen Nutzer vorliegt, es sei denn, dass diese Personen gemäß Artikel 15 Absatz 1 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gesetzlich dazu ermächtigt sind. Diese Bestimmung steht – unbeschadet des Grundsatzes der Vertraulichkeit – der für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlichen technischen Speicherung nicht entgegen.“

Begründung

Die Richtlinie muss auch vor dem Hintergrund der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gesehen werden. Diese Charta ist ein Bezugspunkt für die Gerichte und die Behörden. Im Vertrag von Lissabon wird auf die Charta als konkreter Katalog von Rechten verwiesen, den die EU und ihre Mitgliedstaaten beachten müssen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 2002/58/EC

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG für die nationale Sicherheit (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz festgelegten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden. Alle in diesem Absatz genannten Maßnahmen müssen den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschließlich der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätze entsprechen.

Begründung

Die Richtlinie über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation vervollständigt die Rahmenrichtlinie von 1995 über den Schutz der Privatsphäre. Artikel 15 sollte ebenfalls vor dem Hintergrund von Artikel 13 der Rahmenrichtlinie über den Schutz der Privatsphäre gesehen werden. Der Zweck dieses Änderungsantrags besteht darin, die Rechtssicherheit zu erhöhen, wie mit dem jüngsten EuGH-Urteil (C-275/06) bekräftigt wurde.

VERFAHREN

Titel

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, Schutz der Privatsphäre und Verbraucherschutz

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2007)0698 – C6-0420/2007 – 2007/0248(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

10.12.2007

 

 

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Manolis Mavrommatis

17.1.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

6.5.2008

 

 

 

Datum der Annahme

2.6.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

12

4

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Katerina Batzeli, Ivo Belet, Věra Flasarová, Milan Gaľa, Claire Gibault, Lissy Gröner, Mikel Irujo Amezaga, Manolis Mavrommatis, Ljudmila Novak, Doris Pack, Christa Prets, Karin Resetarits, Pál Schmitt, Thomas Wise

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Victor Boştinaru, Elisabeth Morin, Ewa Tomaszewska

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (3.6.2008)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
(KOM(2007)0698 – C6‑0420/2007 – 2007(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Lidia Joanna Geringer de Oedenberg

KURZE BEGRÜNDUNG

1. Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags

Der vorliegende legislative Reformvorschlag dient der Anpassung des Rechtsrahmens und soll bestimmte Verbraucher- und Nutzerrechte (insbesondere in Bezug auf die Verbesserung der Zugänglichkeit und die Förderung einer ausgrenzungsfreien Informationsgesellschaft) stärken; er stellt sicher, dass die elektronische Kommunikation vertrauenswürdig, sicher und zuverlässig ist und einen hohen Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger gewährleistet.

2. Standpunkt der Berichterstatterin

Die elektronische Kommunikation bildet die Grundlage der Wirtschaft der EU, wobei die breite Verfügbarkeit erschwinglicher und sicherer Breitbandkommunikationsnetze eine entscheidende Voraussetzung darstellt, um das Wachstums- und Beschäftigungspotenzial der Europäischen Union ausschöpfen zu können.

Artikel 95 EGV ist die richtige Rechtsgrundlage, und der Richtlinienvorschlag entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit. Im Großen und Ganzen stimmt Ihre Berichterstatterin mit dem Vorschlag der Kommission überein. Die Stärkung bestimmter Verbraucher- und Nutzerrechte und die Gewährleistung einer vertrauenswürdigen und sicheren elektronischen Kommunikation und eines hohen Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten sind äußerst wichtige Ziele. Außerdem hält Ihre Berichterstatterin es angesichts der zunehmenden Auswahl, die die Märkte bieten, für entscheidend sicherzustellen, dass die Verbraucher besser über die Leistungsbedingungen und Tarife informiert werden und den Anbieter leichter wechseln können. Folglich teilt die Berichterstatterin das Anliegen der Kommission, was die Notwendigkeit einer Änderung der bestehenden Universaldienstrichtlinie und der Richtlinie über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation anbelangt, durch die Folgendes erreicht werden soll:

–    Erhöhung der Transparenz und Verbesserung der Veröffentlichung von Informationen für die Endnutzer;

–    Erleichterung des Zugangs zur elektronischen Kommunikation und deren Nutzung für behinderte Nutzer;

–    Erleichterung des Anbieterwechsels für die Verbraucher, u. a. durch Verschärfung der Bestimmungen über die Nummernübertragbarkeit;

–    Erweiterung der Verpflichtungen in Bezug auf Notdienste;

–    Gewährleistung der grundlegenden Anschlussmöglichkeit und Dienstqualität;

–    Einführung einer Meldepflicht für Sicherheitsverletzungen, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten der Nutzer führen;

–    Verschärfung der Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Netz- und Informationssicherheit in Abstimmung mit der zu errichtenden Behörde;

–    Verschärfung der Durchführungs- und Durchsetzungsbestimmungen, um sicherzustellen, dass in den Mitgliedstaaten ausreichende Instrumente zur Spam-Bekämpfung zur Verfügung stehen;

–    Modernisierung bestimmter Einzelbestimmungen der Richtlinie zur Angleichung an die Technologie- und Marktentwicklung sowie Streichung überholter oder überflüssiger Bestimmungen.

Ihre Berichterstatterin möchte jedoch einige Abänderungen vorschlagen, um den Vorschlag zu verbessern und insbesondere sicherzustellen, dass einige rechtliche und soziale Fragen einer eingehenderen Prüfung unterzogen werden.

Speziell möchte Ihre Berichterstatterin, da Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie in der durch den Vorschlag der Kommission geänderten Fassung die Mitgliedstaaten verpflichtet, besondere Maßnahmen für behinderte Nutzer zu ergreifen, eine Abänderung zu Artikel 9 derselben Richtlinie vorschlagen, durch die das gleiche Ergebnis wie mit der genannten Bestimmung unter besonderer Berücksichtigung von Verbrauchern mit geringem Einkommen, Behinderten oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen erzielt werden soll.

Zweitens ist es von entscheidender Bedeutung, den höchstmöglichen Schutz der personenbezogenen Daten der Teilnehmer zu gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen, reicht es nicht aus, nichtobligatorische Maßnahmen vorzusehen, die von den betreffenden Unternehmen getroffen werden können. Es wird ein entsprechender Änderungsantrag zu Artikel 20 der Universaldienstrichtlinie eingereicht.

Drittens hält es Ihre Berichterstatterin für den Fall, dass Führer oder Techniken, die es den Nutzern ermöglichen, eine unabhängige Bewertung der Kosten vorzunehmen, auf dem Markt nicht verfügbar sind, für einen Widerspruch, eine (vermutlich kostenlose) Veröffentlichung durch die nationalen Regulierungsbehörden vorzusehen und gleichzeitig Dritten die Möglichkeit einzuräumen, derartige Führer oder Techniken zu verkaufen. Artikel 21 der Universaldienstrichtlinie und Erwägung 15 des Änderungsrechtsakts sind daher abzuändern.

Schließlich sollte Artikel 28 derselben Richtlinie abgeändert werden, damit Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden immer, besonders aber dann, wenn dadurch der Zugang von Unternehmen zu Marktpositionen eingeschränkt wird, einer juristischen Überprüfung unterzogen werden können.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Das Recht der Teilnehmer, ihren Vertrag ohne Vertragsstrafe aufzulösen, bezieht sich auf Änderungen der Vertragsbedingungen, die die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste vornehmen.

(13) Das Recht der Teilnehmer, ihren Vertrag ohne Vertragsstrafe aufzulösen, bezieht sich auf Änderungen der Vertragsbedingungen, die die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste vornehmen und die keine von Gesetzes wegen vorzunehmenden Änderungen darstellen. Enthält ein Vertrag eine Klausel, die es dem Anbieter ermöglicht, den Vertrag einseitig zu ändern, findet die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 Anwendung. Das Recht der Teilnehmer auf Auflösung des Vertrags gilt für nachteilige Vertragsänderungen, unabhängig davon, ob sie bezogen auf eine Einzelleistung oder im Rahmen gebündelter Dienste angewandt werden.

 

1 ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Transparente, aktuelle und vergleichbare Tarifinformationen sind für die Verbraucher in wettbewerbsorientierten Märkten mit mehreren Diensteanbietern unverzichtbar. Die Kunden elektronischer Kommunikationsdienste sollten in der Lage sein, die Preise der verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Dienste anhand von Tarifinformationen, die in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden, auf einfache Weise zu vergleichen. Damit solche Preisvergleiche leicht möglich sind, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, die Betreiber zu einer größeren Tariftransparenz zu verpflichten und dafür zu sorgen, dass Dritten das Recht eingeräumt wird, die öffentlich zugänglichen Tarife, die von den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen, veröffentlicht werden, kostenlos zu nutzen. Für Märkte, in denen solche Tarifführer fehlen, sollten diese von den nationalen Regulierungsbehörden bereitgestellt werden. Die Betreiber sollten keinen Anspruch auf Entgelt für die Nutzung solcher bereits veröffentlichten und damit in den Besitz der Allgemeinheit übergegangenen Tarifinformationen haben. Außerdem sollten die Nutzer angemessen über den Preis oder die Art des angebotenen Dienstes informiert werden, bevor sie einen Dienst bestellen oder in Anspruch nehmen, insbesondere wenn die Nutzung einer gebührenfreien Rufnummer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die Kommission sollte technische Durchführungsmaßnahmen treffen können, damit die Tariftransparenz im Interesse der Endnutzer gemeinschaftsweit einheitlich geregelt wird.

(15) Transparente, aktuelle und vergleichbare Tarifinformationen sind für die Verbraucher in wettbewerbsorientierten Märkten mit mehreren Diensteanbietern unverzichtbar. Die Kunden elektronischer Kommunikationsdienste sollten in der Lage sein, die Preise der verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Dienste anhand von Tarifinformationen, die in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden, auf einfache Weise zu vergleichen. Damit solche Preisvergleiche leicht möglich sind, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, die Betreiber zu einer größeren Tariftransparenz zu verpflichten. Für Märkte, in denen solche Tarifführer fehlen, sollten diese von den nationalen Regulierungsbehörden bereitgestellt werden. Die Betreiber sollten keinen Anspruch auf Entgelt für die Nutzung solcher bereits veröffentlichten und damit in den Besitz der Allgemeinheit übergegangenen Tarifinformationen haben. Außerdem sollten die Nutzer angemessen über den Preis oder die Art des angebotenen Dienstes informiert werden, bevor sie einen Dienst bestellen oder in Anspruch nehmen, insbesondere wenn die Nutzung einer gebührenfreien Rufnummer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

Begründung

Für den Fall, dass keine Führer oder Techniken auf dem Markt verfügbar sind, die es den Nutzern ermöglichen, eine unabhängige Kostenbewertung vorzunehmen, sollte die Rolle der nationalen Regulierungsbehörden und nicht die von Dritten, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, unterstrichen werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzusetzen, um eine Verschlechterung der Dienste, eine Blockierung von Anschlüssen und die Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Dazu sollte die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Festsetzung der von den nationalen Regulierungsbehörden zu verwendenden Qualitätsstandards treffen können.

(16) Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzusetzen, um eine Verschlechterung der Dienste, eine Blockierung von Anschlüssen und die Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern.

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Die Länder, denen die Internationale Fernmeldeunion die internationale Vorwahl „3883“ zugewiesen hat, haben die Verwaltungszuständigkeit für den europäischen Telefonnummernraum (ETNS) an den Ausschuss für elektronische Kommunikation (ECC) der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) delegiert. Die Technologie- und Marktentwicklung macht deutlich, dass der ETNS Chancen für den Aufbau europaweiter Dienste eröffnet, sein Potenzial aber wegen übermäßiger bürokratischer Verfahrensvorschriften und mangelnder Koordinierung zwischen den nationalen Verwaltungen nicht verwirklicht werden kann. Um die Entwicklung des ETNS voranzutreiben, sollte seine Verwaltung (einschließlich Zuteilung, Aufsicht und Weiterentwicklung) der durch die Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] eingerichteten Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation („die Behörde“) übertragen werden. Im Namen der Mitgliedstaaten, denen die Vorwahl „3883“ zugewiesen wurde, sollte die Behörde die Koordinierung mit all jenen Drittländern gewährleisten, denen ebenfalls die Vorwahl „3883“ zugewiesen wurde.

entfällt

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines einzelnen Teilnehmers führt, kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollten Teilnehmer, die von solchen Sicherheitsverletzungen betroffen sind, unverzüglich benachrichtigt und darüber informiert werden, wie sie die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen können. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den betroffenen Nutzer enthalten.

(29) Eine ernste Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines einzelnen Teilnehmers führt, kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollte die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den betroffenen Nutzer enthalten. Die nationale Regulierungsbehörde sollte den Ernst der Verletzung prüfen und bestimmen und den Betreiber erforderlichenfalls auffordern, die unmittelbar von der Verletzung betroffenen Teilnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a) Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG sollten die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit der genannten Richtlinie auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die im Widerspruch zu anderen Grundrechten oder allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen würde.

Begründung

Mit dieser Abänderung soll die Formulierung aus der jüngsten Entscheidung des EuGH im Rahmen seines Urteils in der Rechtssache „Promusicae-Telefónica“ (29. Januar 2008) übernommen werden. In dieser Entscheidung des Hofes wird bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinien sicherstellen müssen, dass sie sich auf eine Auslegung derselben stützen, die das richtige Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die gemeinschaftliche Rechtsordnung geschützten Grundrechten sicherstellt.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Die Behörde kann zu einem höheren Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten in der Gemeinschaft u. a. mit Sachkenntnis und Beratung betragen, aber auch durch der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren des Risikomanagements und die Aufstellung gemeinsamer Methoden für die Risikobewertung. Sie sollte insbesondere einen Beitrag zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen leisten.

entfällt

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen besondere Maßnahmen für behinderte Endnutzer, um deren Zugang zu öffentlich zugänglichen Telefondiensten, einschließlich Notdiensten, Verzeichnisauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen, sowie deren Erschwinglichkeit sicherzustellen, wobei dieser Zugang dem den anderen Endnutzern eingeräumten Zugang gleichwertig sein muss.

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen besondere Maßnahmen für behinderte Endnutzer, um deren Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten, einschließlich Notdiensten, Verzeichnisauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen, sowie deren Erschwinglichkeit sicherzustellen, wobei dieser Zugang dem den anderen Endnutzern eingeräumten Zugang gleichwertig sein muss.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 9 – Absätze 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten verlangen, dass benannte Unternehmen den Verbrauchern Tarifoptionen oder Tarifbündel anbieten, die von den unter üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, um insbesondere sicherzustellen, dass einkommensschwache Personen oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen nicht am Zugang zu dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Netz und dessen Nutzung gehindert werden und die in Artikel 4 Absatz 3 sowie in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Dienste, für die Universaldienstverpflichtungen gelten und die von dazu benannten Unternehmen erbracht werden, nutzen können.

2. Die Mitgliedstaaten verlangen unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten, dass benannte Unternehmen den Verbrauchern Tarifoptionen oder Tarifbündel anbieten, die von den unter üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, um insbesondere sicherzustellen, dass einkommensschwache Personen oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen nicht am Zugang zu dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Netz und dessen Nutzung gehindert werden und die in Artikel 4 Absatz 3 sowie in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Dienste, für die Universaldienstverpflichtungen gelten und die von dazu benannten Unternehmen erbracht werden, nutzen können.

3. Die Mitgliedstaaten können – über Vorschriften für die Bereitstellung besonderer Tarifoptionen durch die benannten Unternehmen oder zur Einhaltung von Preisobergrenzen oder der Anwendung geografischer Mittelwerte oder anderer ähnlicher Systeme hinaus – dafür Sorge tragen, dass Verbraucher mit geringem Einkommen, Behinderte oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen unterstützt werden.

3. Die Mitgliedstaaten tragen – über Vorschriften für die Bereitstellung besonderer Tarifoptionen durch die benannten Unternehmen oder zur Einhaltung von Preisobergrenzen oder der Anwendung geografischer Mittelwerte oder anderer ähnlicher Systeme hinaus – dafür Sorge, dass Verbraucher mit geringem Einkommen, Behinderte oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen unterstützt werden.

Begründung

Nach Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie in der durch den Vorschlag der Kommission geänderten Fassung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, besondere Maßnahmen für behinderte Nutzer zu ergreifen. Durch die vorgeschlagene Abänderung soll dasselbe Ergebnis wie mit der genannten Bestimmung erzielt werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Vertragslaufzeit, die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und die Vertragskündigung einschließlich direkter Kosten einer Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen;

e) die Vertragslaufzeit, die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und die Vertragskündigung einschließlich der Gebühren für die Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen und der Gebühren, die aufgrund verbilligt bereitgestellter Geräte anfallen;

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) Maßnahmen, die das Unternehmen, das den Anschluss oder die Dienste bereitstellt, infolge von Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder angesichts von Bedrohungen und Schwachstellen treffen kann.

h) Maßnahmen, die das Unternehmen, das den Anschluss oder die Dienste bereitstellt, treffen muss, um die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten des Teilnehmers zu wahren, und Maßnahmen, die infolge von Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder angesichts von Bedrohungen und Schwachstellen getroffen werden können, und die Entschädigungsregelungen, die im Falle von Sicherheits- oder Integritätsverletzungen zur Anwendung gelangen.

Begründung

Es ist von entscheidender Bedeutung, den höchstmöglichen Schutz der personenbezogenen Daten der Teilnehmer zu gewährleisten. Nichtobligatorische Maßnahmen würden hierfür nicht ausreichen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Vertrag enthält auch die in Artikel 21 Absatz 4a genannten relevanten Informationen über die rechtlich zulässige Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze und über Möglichkeiten des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 20 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Bei Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen durch den Anbieter oder Betreiber haben die Teilnehmer das Recht, ihren Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen. Den Teilnehmern sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, anzuzeigen; gleichzeitig müssen sie über ihr Recht unterrichtet werden, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen ablehnen.

7. Bei Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen, die für den Teilnehmer von Nachteil wären, durch den Anbieter oder Betreiber auf der Grundlage einer Vertragsklausel, die einseitige Änderungen erlaubt, haben die Teilnehmer das Recht, ihren Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen. Den Teilnehmern sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, anzuzeigen; gleichzeitig müssen sie über ihr Recht unterrichtet werden, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen ablehnen. Falls der Vertrag keine Klausel enthält, die es dem Anbieter oder Betreiber gestattet, den Vertrag einseitig zu ändern, muss der Teilnehmer in der Mitteilung über sein Recht aufgeklärt werden, die beabsichtigte Änderung abzulehnen und den Vertrag unverändert weiterzuführen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 21 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Bereitstellung von Informationen, die Endnutzer und Verbraucher in die Lage versetzen, mit Hilfe interaktiver Führer oder ähnlicher Techniken eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Nutzungsweisen vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden solche Führer oder Techniken bereitstellen, falls diese sonst auf dem Markt nicht zur Verfügung stehen. Dritten wird das Recht eingeräumt, die Tarife, die von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste bereitstellen, veröffentlicht werden, zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung solcher interaktiven Führer oder ähnlicher Techniken kostenlos zu nutzen.

3. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Bereitstellung von Informationen, die Endnutzer und Verbraucher in die Lage versetzen, mit Hilfe interaktiver Führer oder ähnlicher Techniken eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Nutzungsweisen vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden solche Führer oder Techniken bereitstellen, falls diese sonst auf dem Markt nicht zur Verfügung stehen.

Begründung

Wenn keine Führer oder Techniken auf dem Markt verfügbar sind, die es den Nutzern ermöglichen, eine unabhängige Bewertung der Kosten vorzunehmen, ist es ein Widerspruch, eine (vermutlich kostenlose) Veröffentlichung durch die nationalen Regulierungsbehörden vorzusehen und gleichzeitig Dritten die Möglichkeit einzuräumen, derartige Führer oder Techniken zu verkaufen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 21 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Um sicherzustellen, dass in der Gemeinschaft die Endnutzer in den Genuss der Vorteile einer einheitlichen Regelung der Tariftransparenz und Informationsbereitstellung gemäß Artikel 20 Absatz 5 kommen, kann die Kommission nach Konsultation der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (nachstehend „die Behörde“) technische Durchführungsmaßnahmen in diesem Bereich treffen, um beispielsweise entsprechende Methoden oder Verfahren festzulegen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

entfällt

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 22 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Um eine Verschlechterung der Dienste und eine Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern, kann die Kommission nach Konsultation der Behörde technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die von den nationalen Regulierungsbehörden festzusetzenden Mindestanforderungen an die Dienstqualität der Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, treffen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 37 Absatz 3 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anwenden.

3. Um die Verschlechterung der Dienste und eine Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern und um sicherzustellen, dass der Zugang der Nutzer zu rechtmäßigen Inhalten sowie ihre Möglichkeit, solche Inhalte selbst zu verbreiten oder beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, nicht in unzumutbarer Weise beschränkt wird, können die nationalen Regulierungsbehörden Mindestanforderungen an die Dienstqualität festlegen. Die nationalen Regulierungsbehörden können eine vom Betreiber auferlegte Beschränkung des Zugangs der Nutzer zu rechtmäßigen Inhalten sowie ihrer Möglichkeit, solche Inhalte selbst zu verbreiten oder beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen, als unzumutbar betrachten, wenn diese Beschränkung eine unterschiedliche Behandlung je nach Herkunft, Ziel, Inhalt oder Art der Anwendung vorsieht und vom Betreiber nicht angemessen begründet wird.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 25 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Die Mitgliedstaaten halten keine rechtlichen Beschränkungen aufrecht, die Endnutzer in einem Mitgliedstaat daran hindern, im Wege von Sprachtelefonanrufen oder SMS unmittelbar auf Teilnehmerauskunftsdienste in einem anderen Mitgliedstaat zuzugreifen, und ergreifen Maßnahmen, um diesen Zugang gemäß Artikel 28 sicherzustellen.“

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 27 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten, denen die Internationale Fernmeldeunion (ITU) die internationale Vorwahl „3883“ zugewiesen hat, übertragen der Behörde die alleinige Zuständigkeit für die Verwaltung des europäischen Telefonnummernraums (ETNS).

entfällt

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Endnutzer in der Lage sind, die innerhalb der Gemeinschaft bereitgestellten Dienste, einschließlich der Dienste der Informationsgesellschaft, zu erreichen und zu nutzen;

entfällt

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2002/22/EG

Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nationalen Regulierungsbehörden werden ermächtigt, den grundlegenden Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten im Einzelfall zu sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist.

Die nationalen Regulierungsbehörden werden ermächtigt, den grundlegenden Zugang zu bestimmten Rufnummern oder Diensten im Einzelfall zu sperren, soweit dies wegen Betrugs oder Missbrauchs gerechtfertigt ist. Die Mitgliedstaaten treffen die Entscheidung zur Sperrung des Zugangs zu bestimmten Rufnummern oder Diensten vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung.

Begründung

Die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden sollten immer, besonders aber dann, wenn dadurch der Zugang von Unternehmen zu Marktpositionen eingeschränkt wird, vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung erfolgen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

aa) Es wird folgender Absatz eingefügt:

 

„1a. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien 95/46/EG und 2006/24/EG müssen diese Maßnahmen Folgendes umfassen:

 

– geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nur ermächtigte Personen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, und zum Schutz gespeicherter oder übermittelter personenbezogener Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust oder zufälliger Veränderung, unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe;

 

– geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Netz und Diensten vor zufälliger, unrechtmäßiger oder unbefugter Nutzung, Störung oder Behinderung der Funktionsfähigkeit oder Zugänglichkeit, unter anderem durch Verbreitung unerbetener oder in betrügerischer Absicht übermittelter elektronischer Nachrichten;

 

– ein Sicherheitskonzept für die Verarbeitung personenbezogener Daten;

 

– ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Schwachstellen in den vom Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes unterhaltenen Systemen unter Einschluss einer regelmäßigen Überwachung zur Feststellung von Sicherheitsverletzungen;

 

– ein Verfahren zur Einleitung vorbeugender, korrektiver und schadensbegrenzender Maßnahmen bezüglich der bei dem Verfahren gemäß Spiegelstrich 4 festgestellten Schwachstellen und ein Verfahren zur Einleitung vorbeugender, korrektiver und schadensbegrenzender Maßnahmen bezüglich sicherheitsrelevanter Zwischenfälle, die zu einer Sicherheitsverletzung führen können.“

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe a b (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab) Es wird folgender Absatz eingefügt:

 

„1b. Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, die von den Betreibern von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten und Diensten der Informationsgesellschaft getroffenen Maßnahmen zu prüfen und Empfehlungen zu bewährten Verfahren und Leistungsindikatoren im Zusammenhang mit dem mit Hilfe dieser Maßnahmen zu erreichenden Sicherheitsniveau zu veröffentlichen.“

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Im Fall einer Sicherheitsverletzung, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zu Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu übermittelten, gespeicherten oder anderweitig verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft führt, muss der Betreiber der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste den betroffenen Teilnehmer und die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich von der Sicherheitsverletzung benachrichtigen. Die Benachrichtigung des Teilnehmers muss zumindest eine Darlegung der Art der Verletzung und Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen enthalten. In der Meldung an die nationale Regulierungsbehörde müssen zusätzlich die Folgen der Verletzung und die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen dargelegt werden.

3. Im Fall einer ernsten Sicherheitsverletzung, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zu Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu übermittelten, gespeicherten oder anderweitig verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft führt, wodurch den Nutzern wahrscheinlich ein Schaden entstehen wird, muss der Betreiber der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste und jedes Unternehmen, das den Verbrauchern Dienste über Internet anbietet und der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche und der Anbieter der Dienste der Informationsgesellschaft ist, die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich von der Sicherheitsverletzung benachrichtigen. Die Benachrichtigung der nationalen Regulierungsbehörde muss zumindest eine Darlegung der Art der Verletzung und Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen enthalten. In der Meldung an die nationale Regulierungsbehörde müssen zusätzlich die Folgen der Verletzung und die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen dargelegt werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die nationale Regulierungsbehörde prüft und bestimmt den Ernst der Verletzung. Falls die Verletzung für ernst befunden wird, fordert die nationale Regulierungsbehörde den Betreiber des öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes und den Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft auf, die unmittelbar von der Verletzung betroffenen Teilnehmer unverzüglich in angemessener Form zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss die in Absatz 3 vorgesehenen Informationen enthalten.

 

Die Benachrichtigung über eine ernste Verletzung kann verschoben werden, wenn sie den Fortgang einer wegen dieser ernsten Verletzung eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlung beeinträchtigen könnte.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Der Ernst einer eine Benachrichtigung der Teilnehmer erfordernden Verletzung wird nach den Umständen der Verletzung bestimmt, z.B. dem Risiko für die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten, der Art der von der Verletzung betroffenen Daten, der Zahl der betroffenen Teilnehmer und den unmittelbaren oder potenziellen Auswirkungen der Verletzung auf die Bereitstellung der Dienste.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c. Die Verletzung wird nicht als ernst eingestuft und der Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sind von der Pflicht zur Benachrichtigung der Teilnehmer befreit, wenn nachgewiesen werden kann, dass aufgrund der Anwendung geeigneter technologischer Schutzmaßnahmen, unter anderem angemessener Verschlüsselungstechnologien, die die Daten bei zufälligem oder unrechtmäßigem Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu übermittelten, gespeicherten oder anderweitig verarbeiteten personenbezogenen Daten unverständlich machen, oder anderer geeigneter technologischer Schutzmaßnahmen, durch die die Daten bei zufälligem oder unrechtmäßigem Verlust verfügbar bleiben, nach vernünftigem Ermessen kein Risiko für die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten besteht.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen kann die Kommission nach Konsultation der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (nachstehend „die Behörde“) und des Europäischen Datenschutzbeauftragten technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Umstände, Form und Verfahren der in diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen treffen.

4. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in den Absätzen 1 bis 3c vorgesehenen Maßnahmen empfiehlt die Kommission nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die in Absatz 1a beschriebenen Maßnahmen und die Umstände, die Form und die Verfahren der in Absatz 3a vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Speicherung von Informationen im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers oder der Zugriff auf darin bereits gespeicherte Informationen nur unter der Bedingung gestattet ist, dass der betreffende Teilnehmer oder Nutzer gemäß der Richtlinie 95/46/EG klare und umfassende Informationen insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung erhält und von dem für diese Verarbeitung Verantwortlichen auf das Recht hingewiesen wird, diese Verarbeitung abzulehnen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugriff nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst der Informationsgesellschaft zur Verfügung zu stellen.“

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Speicherung von Informationen im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers oder der Zugriff auf darin bereits gespeicherte Informationen, unabhängig davon, ob eine solche Speicherung direkt oder indirekt mit Hilfe eines Speichermediums erfolgt, verboten ist, sofern der betreffende Teilnehmer oder Nutzer nicht zuvor seine Einwilligung gegeben hat und gemäß der Richtlinie 95/46/EG klare und umfassende Informationen insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung erhält und von dem für diese Verarbeitung Verantwortlichen auf das Recht hingewiesen wird, diese Verarbeitung abzulehnen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugriff nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst der Informationsgesellschaft zur Verfügung zu stellen.“

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten, Kurznachrichtendiensten (SMS) oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.“

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4 b (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 13 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Auf jeden Fall verboten ist die Praxis des Versendens elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird und damit gegen Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG verstoßen wird, die Links zu Seiten enthält, denen eine böswillige oder betrügerische Absicht zugrunde liegt, oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.“

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 5

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 13 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Unbeschadet etwaiger Verwaltungsvorschriften, die u. a. gemäß Artikel 15a Absatz 2 erlassen werden können, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung von Verstößen gegen die aufgrund dieses Artikels erlassenen nationalen Vorschriften haben, einschließlich der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die ihre berechtigten Geschäftsinteressen und die Interessen ihrer Kunden schützen wollen, gegen solche Verstöße gerichtlich vorgehen können.

6. Unbeschadet etwaiger Verwaltungsvorschriften, die u. a. gemäß Artikel 15a Absatz 2 erlassen werden können, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung von Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften haben, einschließlich der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die ihre berechtigten Geschäftsinteressen und die Interessen ihrer Kunden schützen wollen, gegen solche Verstöße gerichtlich vorgehen können.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG für die nationale Sicherheit (d. h. die Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikations­systemen und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck können die Mitglied­staaten unter anderem durch Rechts­vorschriften vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz aufgeführten Gründen während einer begrenzten Zeit aufbewahrt werden. Alle in diesem Absatz genannten Maßnahmen müssen den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschließlich der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätze entsprechen.“

Begründung

Durch die Richtlinie von 2002 über den Schutz der Privatsphäre werden die Maßnahmen der Rahmenrichtlinie von 1995 lediglich auf die elektronische Kommunikation ausgedehnt. Daher sollte Artikel 15 der Richtlinie von 2002 im Lichte des Artikels 13 der Rahmenrichtlinie von 1995 gesehen werden. Ziel dieses Änderungsantrags ist die Erhöhung der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem jüngsten Urteil des EuGH (C-275/06).

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Teil A - Buchstabe e

Richtlinie 2002/22/EG

Anhang I – Teil A - Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Zahlungsverzug

e) Zahlungsverzug

Die Mitgliedstaaten genehmigen besondere Maßnahmen, die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und veröffentlicht werden müssen, für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen der gemäß Artikel 8 benannten Betreiber. Hiermit soll gewährleistet werden, dass der Teilnehmer rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird. Eine Dienstunterbrechung wird in der Regel auf den betreffenden Dienst beschränkt. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung ausnahmsweise die Trennung vom Netz aufgrund der Nichtzahlung von Rechnungen für über das Netz bereitgestellte Dienste genehmigen können. Die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen sollte erst erfolgen, nachdem dies dem Teilnehmer rechtzeitig angekündigt wurde. Die Mitgliedstaaten können vor der vollständigen Trennung vom Netz einen Zeitraum mit eingeschränktem Dienst zulassen, in dem nur Dienste erlaubt sind, bei denen für den Teilnehmer keine Gebühren anfallen (z. B. Notrufe unter der Nummer „112“).

Die Mitgliedstaaten genehmigen besondere Maßnahmen, die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und veröffentlicht werden müssen, für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen der gemäß Artikel 8 benannten Betreiber. Hiermit soll gewährleistet werden, dass der Teilnehmer rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird. Außer in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung stellen diese Maßnahmen sicher, dass sich jede Dienstunterbrechung – soweit dies technisch möglich ist – auf den betroffenen Dienst beschränkt. Die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen sollte erst erfolgen, nachdem dies dem Teilnehmer rechtzeitig angekündigt wurde. Die Mitgliedstaaten können vor der vollständigen Trennung vom Netz einen Zeitraum mit eingeschränktem Dienst zulassen, in dem nur Dienste erlaubt sind, bei denen für den Teilnehmer keine Gebühren anfallen (z. B. Notrufe unter der Nummer „112“).

VERFAHREN

Titel

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, Schutz der Privatsphäre und Verbraucherschutz

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2007)0698 – C6-0420/2007 – 2007/0248(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

10.12.2007

 

 

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Lidia Joanna Geringer de Oedenberg

19.12.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.2.2008

8.4.2008

28.5.2008

 

Datum der Annahme

29.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlo Casini, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Neena Gill, Piia-Noora Kauppi, Katalin Lévai, Antonio Masip Hidalgo, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Sharon Bowles, Luis de Grandes Pascual, Sajjad Karim, Georgios Papastamkos, Jacques Toubon

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (26.6.2008)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
(KOM(2007)0698 – C6‑0420/2007 – 2007/0248(COD))

Berichterstatter(*): Alexander Alvaro(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 47 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Richtlinie im Zusammenhang

Der Vorschlag der Kommission mit Änderungen zu verbraucherrechtsspezifischen Aspekten des Legislativpakets des Jahres 2002 über die elektronische Kommunikation ist einer von drei legislativen Reformvorschlägen zur Änderung des derzeit geltenden Rechtsrahmens, der 2002 in Kraft getreten ist. Der größte Teil der Reformen betrifft die Richtlinie über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, eine geringere Zahl von Änderungen die Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation und eine geringfügige Änderung die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz.

Daneben gibt es zwei weitere themenverwandte Reformvorschläge, die sich auf die anderen drei Richtlinien für die elektronische Kommunikation (Genehmigungs-, Zugangs- und Rahmenrichtlinie) und die Errichtung einer Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation („die Behörde“) beziehen. Der Berichterstatter hat daher eng mit den Berichterstattern für diese Reformvorschläge zusammengearbeitet, um einen kohärenten Regelungsansatz sicherzustellen.

Die Gewährleistung eines hohen Schutzes der Verbraucher- und Nutzerrechte, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre und des Datenschutzes in der elektronischen Kommunikation, ist eine wichtige Voraussetzung für eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft, die eine reibungslose Entwicklung und breite Einführung neuer innovativer Dienste und Anwendungen ermöglicht.

Der vorliegende legislative Reformvorschlag dient der Anpassung des Rechtsrahmens und soll bestimmte Verbraucher- und Nutzerrechte (insbesondere in Bezug auf die Verbesserung der Zugänglichkeit und die Förderung einer ausgrenzungsfreien Informationsgesellschaft) stärken; er stellt sicher, dass die elektronische Kommunikation vertrauenswürdig, sicher und zuverlässig ist, und gewährleistet einen hohen Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger.

Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die folgenden beiden Ziele verfolgt:

1.        Stärkung und Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Nutzerrechte in der elektronischen Kommunikation, indem u. a. die Verbraucher ausführlicher über Preise und Leistungsbedingungen informiert werden und indem der Zugang zur elektronischen Kommunikation und deren Nutzung, einschließlich für behinderte Nutzer, erleichtert wird. Diesbezüglich hat der Berichterstatter eng mit dem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz zusammengearbeitet, der den Status des federführenden Ausschusses gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung des Parlaments besitzt. Der Berichterstatter hat daher in Bezug auf diese Aspekte keine Änderungsanträge eingereicht.

2.        Ausweitung des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger in der elektronischen Kommunikation, insbesondere durch die Einführung einer neuen Pflicht zur Anzeige von Verstößen und verbesserte Durchsetzungsmechanismen. In Bezug auf diese speziellen Fragen wurde der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 47 der Geschäftsordnung für zuständig und federführend erklärt. Im Einvernehmen mit dem Berichterstatter des federführenden Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz hat sich der Berichterstatter bei seiner Arbeit lediglich auf die Fragen konzentriert, die in die Zuständigkeit des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres fallen. Der Berichterstatter möchte die positive Art und Weise unterstreichen, in der der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres zusammengearbeitet haben.

Hauptansatzpunkte des Berichterstatters

Der Berichterstatter schlägt eine Reihe von Abänderungen vor, die folgende Bereiche der Vorschläge betreffen, wobei das allgemeine Ziel darin besteht, die Bestimmungen zu vereinfachen, zu präzisieren und zu stärken.

Auch wenn die Stellungnahme der Arbeitsgruppe gemäß Artikel 29 aus Zeitgründen nicht berücksichtigt werden konnte, hat der Berichterstatter doch die Stellungnahme berücksichtigt, die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten zu diesen Fragen abgegeben wurde, und die von der zuständigen Einrichtung unterbreiteten Vorschläge einbezogen.

Insbesondere:

-          Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen innerhalb des Rechts der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Datenschutz und der Gerichtsentscheidungen der Mitgliedstaaten zum Datenschutz

-          Einbeziehung der in der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten enthaltenen Vorschläge, insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte:

-          Einbeziehung der privaten elektronischen Kommunikationsnetze

-          Schaffung der Möglichkeit für juristische Personen, gegen Verstöße gegen Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation gerichtlich vorzugehen

-          Aufnahme einer Präzisierung, in welchen Fällen Verkehrsdaten als personenbezogene Daten gemäß Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG anzusehen sind

-          Spezifizierung des Kommissionsvorschlags hinsichtlich der Meldung von Sicherheitsverletzungen zur Erhöhung der Rechtssicherheit in dieser sensiblen Frage

-          Hinweis darauf, dass die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) die richtige Einrichtung zur Behandlung der mit der Netzsicherheit zusammenhängenden Fragen ist

-          Klarstellung, dass Spähsoftware, Trojaner und andere bösartige Software auch über Speichermedien wie CD-ROMs, USB-Sticks usw. eingeschleust werden können

-          Abdeckung von Technologien, die seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2002/58/EG entstanden sind

-          Verstärkung des Verbraucherschutzes durch die Vorschrift, dass bestimmte Maßnahmen der vorherigen Einwilligung der Nutzer bedürfen

Der Berichterstatter unterbreitet dem Ausschuss diese Vorschläge als Empfehlungen und ist offen für weitere Vorschläge zur Verstärkung dieser nützlichen Reformen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a) Diese Richtlinie dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich ist, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Vertraulichkeit und Sicherheit der Systeme der Informationstechnologie, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 26 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26b) Bei der Festlegung von Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Verarbeitung nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte die Kommission alle zuständigen europäischen Behörden und Organisationen (ENISA, EDSB und die Arbeitsgruppe nach Artikel 29) sowie alle relevanten Interessengruppen mit einbeziehen, um sich insbesondere über die in technischer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht bestmöglichen Lösungen zu informieren, die geeignet sind, die Durchführung dieser Richtlinie zu verbessern.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 26 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26c) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stellen eine Detaillierung und Ergänzung der Richtlinie 95/46/EG dar und regeln den Schutz der berechtigten Interessen der Teilnehmer, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Die Marktliberalisierung im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste sowie die rasante technische Entwicklung treiben gemeinsam den Wettbewerb und das Wirtschaftswachstum voran, die ihrerseits zu einer großen Vielfalt über öffentliche elektronische Kommunikationsnetze erbrachter Dienste für die Endnutzer führen. Es ist dafür zu sorgen, dass den Verbrauchern und Nutzern unabhängig von der zur Erbringung eines bestimmten Dienstes verwendeten Technik der gleiche Schutz ihrer Privatsphäre und personenbezogenen Daten gewährt wird.

(27) Die Marktliberalisierung im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste sowie die rasante technische Entwicklung treiben gemeinsam den Wettbewerb und das Wirtschaftswachstum voran, die ihrerseits zu einer großen Vielfalt über öffentliche und private elektronische Kommunikationsnetze und öffentlich zugängliche private Netze erbrachter Dienste für die Endnutzer führen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a) Im Sinne dieser Richtlinie sollten Internet-Protokoll-Adressen nur dann als personenbezogene Daten gelten, wenn sie allein oder in Verbindung mit anderen Daten direkt mit einer Person in Verbindung gebracht werden können.

 

Innerhalb der nächsten beiden Jahre sollte die Kommission nach Konsultation der Arbeitsgruppe nach Artikel 29 und des Europäischen Datenschutzbeauftragten besondere Rechtsvorschriften für die rechtliche Behandlung von Internet-Protokoll-Adressen als personenbezogene Daten im Rahmen des Datenschutzes vorlegen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 28 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28b) Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes sollte geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu gewährleisten. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien 95/46/EG und 2006/24/EG sollten derartige Maßnahmen sicherstellen, dass nur ermächtigte Personen für ausschließlich rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten und dass die gespeicherten oder übermittelten personenbezogenen Daten sowie Netz und Dienste geschützt sind. Außerdem sollte ein Sicherheitskonzept für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingeführt werden, um Systemschwachstellen zu ermitteln; es sollte eine regelmäßige Überwachung erfolgen und es sollten vorbeugende, korrektive und schadensbegrenzende Maßnahmen getroffen werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 28 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28c) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die getroffenen Maßnahmen überwachen und optimale Verfahren und Leistungen unter den öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten verbreiten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines einzelnen Teilnehmers führt, kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollten Teilnehmer, die von solchen Sicherheitsverletzungen betroffen sind, unverzüglich benachrichtigt und darüber informiert werden, wie sie die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen können. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den betroffenen Nutzer enthalten.

(29) Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines einzelnen Teilnehmers führt, kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollte die nationale Regulierungsbehörde oder die zuständige Behörde unverzüglich benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den betroffenen Nutzer enthalten.

 

Die zuständige Behörde prüft und bestimmt den Ernst der Verletzung. Falls die Verletzung für ernst befunden wird, fordert die zuständige Behörde den Betreiber des öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes und den Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft auf, die von der Verletzung betroffenen Personen unverzüglich in angemessener Form zu benachrichtigen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a) Artikel 15 Absatz 1 dieser Richtlinie ist so zu verstehen, dass die Offenlegung personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/48 diese Richtlinie oder die Richtlinie 1995/46 unberührt lässt, wenn diese Offenlegung aufgrund eines berechtigten, d.h. hinreichend begründeten, und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrags im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren erfolgt, die die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen garantieren.

Begründung

Artikel 8 der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bezieht sich auf die Offenlegung von Informationen, die Daten betreffen können, die nach dieser Richtlinie (2002/58) und/oder der Richtlinie 1995/46 geschützt sind. Aus Artikel 15 Absatz 1 dieser Richtlinie und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 1995/46 geht eindeutig hervor, dass eine solche Offenlegung erfolgen kann, sofern sie für den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter notwendig ist. Angesichts der jüngsten Rechtsprechung erscheint es wichtig, auf EU-Ebene das Verhältnis zwischen den spezifischen Offenlegungsvorschriften des Artikels 8 der Richtlinie 2004/48 und den Bestimmungen dieser Richtlinie zu klären und damit die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 30 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30b) Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit der genannten Richtlinie auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die im Widerspruch zu anderen Grundrechten oder allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen würde.

Begründung

Dieser Änderungsantrag berücksichtigt die Formulierung des jüngsten Urteils des EuGH in der Rechtssache „Promusicae/Telefónica“ vom 29. Januar 2008, in dem bekräftigt wird, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie in einer Weise auslegen müssen, die nicht im Widerspruch zu anderen Grundrechten oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen steht. Dies stellt eine Garantie für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen dar.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Die Behörde kann zu einem höheren Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten in der Gemeinschaft u. a. mit Sachkenntnis und Beratung betragen, aber auch durch der Förderung des Austauschs bewährter Verfahren des Risikomanagements und die Aufstellung gemeinsamer Methoden für die Risikobewertung. Sie sollte insbesondere einen Beitrag zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen leisten.

(33) Die Behörde kann zu einem höheren Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten in der Gemeinschaft u. a. mit Sachkenntnis und Beratung beitragen, aber auch durch die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren des Risikomanagements und die Aufstellung gemeinsamer Methoden für die Risikobewertung.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Computerprogramme, die heimlich zugunsten Dritter das Verhalten des Nutzers überwachen oder die Funktionsweise seines Endgerätes beeinträchtigen (so genannte „Spähsoftware“) sind eine ernste Bedrohung für die Privatsphäre des Nutzers. Ein hoher und einheitlicher Schutz der Privatsphäre der Nutzer muss unabhängig davon gewährleistet werden, ob unerwünschte Spähprogramme versehentlich über elektronische Kommunikationsnetze heruntergeladen werden oder aber versteckt in anderer Software, die auf externen Speichermedien wie CD, CD-ROM oder USB-Speicherstift verbreitet wird, ausgeliefert und installiert werden.

(34) Computerprogramme, die heimlich zugunsten Dritter das Verhalten des Nutzers überwachen oder die Funktionsweise seines Endgerätes beeinträchtigen (so genannte „Spähsoftware“) sind eine ernste Bedrohung für die Privatsphäre des Nutzers. Ein hoher und einheitlicher Schutz der Privatsphäre der Nutzer muss unabhängig davon gewährleistet werden, ob unerwünschte Spähprogramme versehentlich über elektronische Kommunikationsnetze heruntergeladen werden oder aber versteckt in anderer Software, die auf externen Speichermedien wie CD, CD-ROM oder USB-Speicherstift verbreitet wird, ausgeliefert und installiert werden.

 

Die Mitgliedstaaten sollten die Endnutzer ermutigen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Endgeräte vor Viren und Spähsoftware zu schützen.

Begründung

Die Endgeräte sind das schwächste Glied in einem Netz und sollten daher gut geschützt sein. Die Endnutzer sollten verstehen, welchen Gefahren sie gegenüberstehen, wenn sie im Internet surfen, Software herunterladen und nutzen oder Speichermedien nutzen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste müssen zur Bekämpfung unerbetener Werbung („Spam“) erhebliche Investitionen tätigen. Außerdem sind sie aufgrund der erforderlichen Sachkenntnis und Ressourcen besser als die Endnutzer in der Lage, Spam-Versender festzustellen und zu identifizieren. Die Betreiber von E-Mail-Diensten und andere Diensteanbieter sollten daher die Möglichkeit haben, rechtlich gegen Spam-Versender vorzugehen, um auf diese Weise die Interessen ihrer Kunden sowie ihre eigenen rechtmäßigen Geschäftsinteressen zu schützen.

(35) Die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste müssen zur Bekämpfung unerbetener Werbung („Spam“) erhebliche Investitionen tätigen. Außerdem sind sie aufgrund der erforderlichen Sachkenntnis und Ressourcen besser als die Endnutzer in der Lage, Spam-Versender festzustellen und zu identifizieren. Die Betreiber von E-Mail-Diensten und andere Diensteanbieter sollten daher die Möglichkeit haben, rechtlich gegen Spam-Versender wegen derartiger Verstöße vorzugehen, um auf diese Weise die Interessen ihrer Kunden sowie ihre eigenen rechtmäßigen Geschäftsinteressen zu schützen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a) Können andere Standortdaten als Verkehrsdaten verarbeitet werden, so dürfen diese Daten nur verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn die betroffenen Nutzer oder Teilnehmer zuvor ihre Einwilligung gegeben haben, wobei diese klar und umfassend über die Möglichkeit informiert werden sollten, ihre Einwilligung zur Verarbeitung der Verkehrsdaten jederzeit zurückzuziehen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a) Sofern der Vertrag von Lissabon in Kraft tritt, sollte die Kommission dem Rat und dem Parlament einen neuen Legislativvorschlag über den Datenschutz und die Datensicherheit in der elektronischen Kommunikation mit einer neuen Rechtsgrundlage vorlegen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

1. Diese Richtlinie dient der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich ist, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Vertraulichkeit und Sicherheit der Systeme der Informationstechnologie, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer -1 a (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

-1a. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

2. Die Bestimmungen dieser Richtlinie stellen eine Detaillierung und Ergänzung der Richtlinie 95/46/EG im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Zwecke dar. Darüber hinaus regeln sie den Schutz der berechtigten Interessen von Teilnehmern, bei denen es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.

Begründung

In der Richtlinie wird auf die spezifischen Interessen juristischer Personen verwiesen, ohne die Verbraucher zu berücksichtigen. Da das Hauptziel der Richtlinie der Schutz der Daten und der wirtschaftlichen Interessen natürlicher Personen ist, sollte eine Bezugnahme auf diese Personengruppe aufgenommen werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 2

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Gemeinschaft, einschließlich öffentlicher Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen.

Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen und privaten Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen privaten Netzen in der Gemeinschaft, einschließlich öffentlicher und privater Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher privater Netze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen.

Begründung

Da die Tendenz dahin geht, dass sich öffentlicher und privater Charakter der Dienstleistungen zunehmend vermischen, muss der Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert werden. Mit diesem Änderungsantrag wird den von der Arbeitsgruppe nach Artikel 29 am 26. September 2006 angenommenen Empfehlungen und der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dieser Änderungsrichtlinie Folge geleistet.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absätze 1 a und 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Es werden folgende Absätze eingefügt:

 

„1a. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien 95/46/EG und 2006/24/EG müssen diese Maßnahmen Folgendes umfassen:

 

– geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nur ermächtigte Personen ausschließlich für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, und um gespeicherte oder übermittelte personenbezogene Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust oder zufälliger Veränderung, unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe zu schützen;

 

– geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Netz und Diensten vor zufälliger, unrechtmäßiger oder unbefugter Nutzung, Störung oder Behinderung der Funktionsfähigkeit oder Zugänglichkeit;

 

– ein Sicherheitskonzept für die Verarbeitung personenbezogener Daten;

 

– ein Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Schwachstellen in den vom Betreiber des elektronischen Kommunikationsdienstes unterhaltenen Systemen unter Einschluss einer regelmäßigen Überwachung zur Feststellung von Sicherheitsverletzungen;

 

– ein Verfahren zur Einleitung vorbeugender, korrektiver und schadensbegrenzender Maßnahmen bezüglich der bei dem Verfahren gemäß Spiegelstrich 4 festgestellten Schwachstellen und ein Verfahren zur Einleitung vorbeugender, korrektiver und schadensbegrenzender Maßnahmen bezüglich sicherheitsrelevanter Zwischenfälle, die zu einer Sicherheitsverletzung führen können.

 

1b. Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, die von den Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft getroffenen Maßnahmen zu prüfen und Empfehlungen zu bewährten Verfahren und Leistungsindikatoren im Zusammenhang mit dem mit Hilfe dieser Maßnahmen zu erreichenden Sicherheitsniveau zu veröffentlichen.“

Begründung

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die getroffenen Maßnahmen überwachen und optimale Verfahren und Leistungen unter den öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten verbreiten.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Im Fall einer Sicherheitsverletzung, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zu Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu übermittelten, gespeicherten oder anderweitig verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft führt, muss der Betreiber der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste den betroffenen Teilnehmer und die nationale Regulierungsbehörde unverzüglich von der Sicherheitsverletzung benachrichtigen. Die Benachrichtigung des Teilnehmers muss zumindest eine Darlegung der Art der Verletzung und Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen enthalten. In der Meldung an die nationale Regulierungsbehörde müssen zusätzlich die Folgen der Verletzung und die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen dargelegt werden.

3. Im Fall einer Sicherheitsverletzung, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zu Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu übermittelten, gespeicherten oder anderweitig verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft führt, wodurch den Nutzern wahrscheinlich ein Schaden entstehen wird, muss der Betreiber der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste und jedes Unternehmen, das dem Verbraucher Dienste über Internet anbietet und der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche und der Anbieter der Dienste der Informationsgesellschaft ist, die nationale Regulierungsbehörde oder die nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zuständige Behörde unverzüglich von der Sicherheitsverletzung benachrichtigen. Die Benachrichtigung der zuständigen Behörde muss zumindest eine Darlegung der Art der Verletzung und Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen enthalten. In der Meldung an die zuständige Behörde müssen zusätzlich die Folgen der Verletzung und die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen dargelegt werden.

 

Die Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und jedes Unternehmen, das dem Verbraucher Dienste über Internet anbietet und der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche und der Anbieter der Dienste der Informationsgesellschaft ist, benachrichtigen ihre Nutzer im Voraus, wenn sie es für erforderlich halten, drohende, unmittelbare Gefahren für die Rechte und Interessen der Verbraucher abzuwenden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die zuständige Behörde prüft und bestimmt den Ernst der Verletzung. Falls die Verletzung für ernst befunden wird, fordert die zuständige Behörde den Betreiber des öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes und den Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft auf, die von der Verletzung betroffenen Personen unverzüglich in angemessener Form zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung muss die in Absatz 3 beschriebenen Angaben enthalten.

 

Die Benachrichtigung über eine ernste Verletzung kann verschoben werden, wenn sie den Fortgang einer wegen der ernsten Verletzung eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlung behindern könnte.

 

Die Betreiber oder Anbieter unterrichten die betroffenen Nutzer in ihren Jahresberichten über alle Sicherheitsverletzungen, die zur zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zu Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu übermittelten, gespeicherten oder anderweitig verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft geführt haben.

 

Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen auch, ob die Unternehmen ihre Meldepflichten nach diesem Artikel erfüllt haben, und verhängen im Falle einer Verletzung geeignete Sanktionen, die gegebenenfalls auch eine Veröffentlichung einschließen können.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Der Ernst einer eine Benachrichtigung der Teilnehmer erfordernden Verletzung wird nach den Umständen der Verletzung bestimmt, z. B. dem Risiko für die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten, der Art der von der Verletzung betroffenen Daten, der Zahl der betroffenen Teilnehmer und der unmittelbaren oder potenziellen Auswirkungen der Verletzung auf die Bereitstellung der Dienste.

Begründung

Aus Gründen der Klarheit sollten in dieser Richtlinie die Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine Sicherheitsverletzung als ernst anzusehen und damit eine Benachrichtigung des Teilnehmers gerechtfertigt ist.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c. Die Verletzung wird nicht als ernst eingestuft und der Betreiber öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste und der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sind von der Pflicht zur Benachrichtigung der betroffenen Personen befreit, wenn sie nachweisen können, dass aufgrund der Anwendung geeigneter technologischer Schutzmaßnahmen nach vernünftigem Ermessen kein Risiko für die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten besteht.

 

Die technologischen Schutzmaßnahmen würden bei zufälligem oder unrechtmäßigem Verlust, Veränderung, unbefugter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu übermittelten oder gespeicherten personenbezogenen Daten die Daten für einen Dritten unverständlich machen bzw. bei zufälligem oder unrechtmäßigem Verlust dafür sorgen, dass die personenbezogenen Daten für den Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste und den Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft verfügbar bleiben.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen kann die Kommission nach Konsultation der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (nachstehend „die Behörde“) und des Europäischen Datenschutzbeauftragten technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Umstände, Form und Verfahren der in diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen treffen.

4. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der in den Absätzen 1, 2, 3a, 3b und 3c vorgesehenen Maßnahmen empfiehlt die Kommission nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der relevanten Interessengruppen und der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) technische Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die in Absatz 1a beschriebenen Maßnahmen und die Umstände, Form und Verfahren der in den Absätzen 3a und 3b vorgeschriebenen Informationen und Benachrichtigungen.

 

Die Kommission bezieht alle relevanten Interessengruppen mit ein, um sich insbesondere über die in technischer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht bestmöglichen Lösungen zu informieren, die geeignet sind, die Durchführung dieser Richtlinie zu verbessern.

Begründung

Die Behörde sollte die Aufgabe haben, entsprechenden Maßnahmen zu empfehlen, nicht sie anzunehmen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Speicherung von Informationen im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers oder der Zugriff auf darin bereits gespeicherte Informationen nur unter der Bedingung gestattet ist, dass der betreffende Teilnehmer oder Nutzer gemäß der Richtlinie 95/46/EG klare und umfassende Informationen insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung erhält und von dem für diese Verarbeitung Verantwortlichen auf das Recht hingewiesen wird, diese Verarbeitung abzulehnen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugriff nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst der Informationsgesellschaft zur Verfügung zu stellen.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Speicherung von Informationen im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers oder der Zugriff auf darin bereits gespeicherte Informationen, unabhängig davon, ob eine solche Speicherung direkt oder indirekt mit Hilfe eines Speichermediums erfolgt, verboten ist, sofern der betreffende Teilnehmer oder Nutzer nicht zuvor seine Einwilligung gegeben hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine entsprechende Browser-Einstellung eine vorherige Einwilligung darstellt, und gemäß der Richtlinie 95/46/EG klare und umfassende Informationen insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung erhält und von dem für diese Verarbeitung Verantwortlichen auf das Recht hingewiesen wird, diese Verarbeitung abzulehnen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugriff nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst der Informationsgesellschaft zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes kann die in Absatz 1 genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung elektronischer Kommunikationsdienste oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß und innerhalb des dazu oder zur Vermarktung erforderlichen Zeitraums verarbeiten, sofern der Teilnehmer oder der Nutzer, auf den sich die Daten beziehen, zuvor seine Einwilligung gegeben hat. Der Nutzer oder der Teilnehmer hat die Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung der Verkehrsdaten jederzeit zurückzuziehen.“

Begründung

Durch die Klarstellung, dass der Nutzer seine Einwilligung vor der Verarbeitung zu geben hat, wird die Einhaltung dieser Verpflichtung besser gewährleistet.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4 b (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 6 – Absatz 6a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. In Artikel 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

 

„6a. Verkehrsdaten können von jeder natürlichen oder juristischen Person zum Zweck der Durchführung technischer Maßnahmen verarbeitet werden, mit denen die Sicherheit eines öffentlichen elektronischen Kommunikationsdienstes, eines öffentlichen oder privaten elektronischen Kommunikationsnetzes, eines Dienstes der Informationsgesellschaft oder damit zusammenhängender End- und elektronischer Kommunikationsgeräte sichergestellt werden soll. Eine solche Verarbeitung muss auf das für derartige Sicherheitsvorkehrungen unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.“

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4 c (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4c. Artikel 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

„2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben aller Endnutzer elektronischer Kommunikationsdienste und -netze in die Teilnehmerdatenbanken aufgenommen werden und dass die genannten Endnutzer zum Zeitpunkt der Beantragung des Dienstes und danach in regelmäßigen Abständen um Mitteilung gebeten werden, in welcher Weise die sie betreffenden relevanten Angaben in diese Datenbanken aufgenommen werden sollen. Den Endnutzern wird auch die Möglichkeit angeboten, bestimmte Angaben in die Datenbanken aufnehmen zu lassen, ohne dass diese Angaben an die Nutzer der Verzeichnisdienste weitergegeben werden, und diese Daten zu prüfen, zu korrigieren oder zu löschen. Für die Nichtaufnahme in ein der Öffentlichkeit zugängliches Teilnehmerverzeichnis oder die Prüfung, Berichtigung oder Streichung personenbezogener Daten aus einem solchen Verzeichnis werden keine Gebühren erhoben.

Begründung

Teilnehmerauskunftsdienste sind insbesondere für behinderte und ältere Verbraucher von entscheidender Bedeutung (wie in der Universaldienstrichtlinie anerkannt wird). Die Aufnahme von Angaben über die Endnutzer wird in vielen Fällen dadurch erschwert, dass die Betreiber es nicht gewohnt sind, eine Einwilligung einzuholen. Dies trifft insbesondere auf Betreiber alternativer Festnetze und Mobilnetzbetreiber zu. In Mitgliedstaaten, in denen es keine entsprechenden Rechtsvorschriften gibt, werden Angaben über die Endnutzer, vor allem wenn es sich um Mobilnetzkunden handelt, nur sehr selten aufgenommen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer -5 a (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-5a. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Verwendung von automatischen Anruf- und Kommunikationssystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post (einschließlich Kurznachrichtendiensten (SMS) und Multimediadiensten (MMS)) für die Zwecke der Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.“

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer -5 b (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 13 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-5b. Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Auf jeden Fall verboten ist die Praxis des Versendens elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, bei der gegen Artikel 6 der Richtlinie 2000/31/EG verstoßen wird, Links zu Seiten mit einer böswilligen oder betrügerischen Absicht angegeben werden oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.

Begründung

Zusätzlich zu den Vorschriften der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) enthält die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG) klare Vorschriften darüber, welche Informationen von einem Versender kommerzieller Kommunikationen mittels elektronischer Post bereitgestellt werden müssen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 5

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 13 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Unbeschadet etwaiger Verwaltungsvorschriften, die u. a. gemäß Artikel 15a Absatz 2 erlassen werden können, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung von Verstößen gegen die aufgrund dieses Artikels erlassenen nationalen Vorschriften haben, einschließlich der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die ihre berechtigten Geschäftsinteressen und die Interessen ihrer Kunden schützen wollen, gegen solche Verstöße gerichtlich vorgehen können.“

6. Unbeschadet etwaiger Verwaltungsvorschriften, die u. a. gemäß Artikel 15a Absatz 2 erlassen werden können, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass natürliche und juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung von Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften haben, einschließlich der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die ihre berechtigten Geschäftsinteressen und die Interessen ihrer Kunden schützen wollen, gegen solche Verstöße gerichtlich vorgehen können.“

Begründung

Der neue Artikel 13 Absatz 6 sieht zivilrechtliche Rechtsbehelfe für natürliche und juristische Personen, insbesondere die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste, zur Bekämpfung von Verstößen gegen Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zu unerbetenen Nachrichten vor. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten sieht der Berichterstatter keinen Grund, weshalb diese neue Möglichkeit auf Verstöße gegen Artikel 13 beschränkt werden sollte. Er schlägt daher vor, juristischen Personen die Möglichkeit einzuräumen, gegen sämtliche Verstöße gegen die Datenschutzrichtlinie gerichtlich vorzugehen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sicher, dass keine zwingenden Anforderungen in Bezug auf spezifische technische Merkmale für Endgeräte oder sonstige elektronische Kommunikationsgeräte, unter anderem zum Zweck der Feststellung, Abstellung oder Verhinderung der Verletzung geistiger Eigentumsrechte durch die Nutzer, gestellt werden, die deren Inverkehrbringen und freien Vertrieb in und zwischen den Mitgliedstaaten behindern können.“

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 5 b (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 14 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Erforderlichenfalls können gemäß der Richtlinie 1999/5/EG und dem Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Endgeräte in einer Weise gebaut sind, die mit dem Recht der Nutzer auf Schutz und Kontrolle der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten vereinbar ist. Bei diesen Maßnahmen wird der Grundsatz der Technologieneutralität gewahrt.“

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. In Artikel 15 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

 

„1a. Die Betreiber öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste und die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft informieren die unabhängigen Datenschutzbehörden unverzüglich über alle gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingegangenen Anträge auf Zugang zu den personenbezogenen Daten der Nutzer einschließlich der angegebenen rechtlichen Begründung und des bei den einzelnen Anträgen angewandten rechtlichen Verfahrens. Die betreffende unabhängige Datenschutzbehörde informiert die zuständigen Justizbehörden, wenn sie der Ansicht ist, dass die Vorschriften des nationalen Rechts nicht eingehalten wurden.“

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 7

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 15a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens [Termin für die Umsetzung des Änderungsrechtsaktes] mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen, die diese Vorschriften berühren.

1. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen – einschließlich gegebenenfalls erforderlicher strafrechtlicher Sanktionen – bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens [Termin für die Umsetzung des Änderungsrechtsaktes] mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen, die diese Vorschriften berühren.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 7

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 15a – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung der Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, kann die Kommission nach Konsultation der Behörde und der betroffenen Regulierungsbehörden technische Durchführungsmaßnahmen treffen.

4. Zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung der Durchsetzung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, kann die Kommission nach Konsultation der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA), der Arbeitsgruppe nach Artikel 29 und der betroffenen Regulierungsbehörden technische Durchführungsmaßnahmen treffen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 7 a (neu)

Richtlinie 2002/58/EG

Artikel 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

 

„18. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie nach Konsultation der Arbeitsgruppe nach Artikel 29 und des Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer und Verbraucher, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen über unerbetene Nachrichten, die Meldung von Sicherheitsverletzungen und die Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche oder private Dritte zu Zwecken, die nicht von dieser Richtlinie abgedeckt werden, unter Berücksichtigung des internationalen Umfelds. Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten Informationen einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu liefern sind. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse des genannten Berichts, etwaiger Änderungen in dem betreffenden Sektor und des Vertrags von Lissabon, insbesondere der in Artikel 16 vorgesehenen neuen Zuständigkeiten in Fragen des Datenschutzes, sowie etwaiger weiterer Vorschläge, die sie zur Verbesserung dieser Richtlinie für erforderlich hält, Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.“

VERFAHREN

Titel

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, Schutz der Privatsphäre und Verbraucherschutz

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0698 – C6-0420/2007 – 2007/0248(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

10.12.2007

 

 

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

13.3.2008

 

 

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Alexander Alvaro

31.1.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.3.2008

5.5.2008

9.6.2008

25.6.2008

Datum der Annahme

25.6.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

45

2

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Mario Borghezio, Emine Bozkurt, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Elly de Groen-Kouwenhoven, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Claudio Fava, Armando França, Urszula Gacek, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Roland Gewalt, Lilli Gruber, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Stavros Lambrinidis, Roselyne Lefrançois, Baroness Sarah Ludford, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Rareş-Lucian Niculescu, Martine Roure, Inger Segelström, Csaba Sógor, Vladimir Urutchev, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Simon Busuttil, Maria da Assunção Esteves, Anne Ferreira, Ignasi Guardans Cambó, Sophia in ‘t Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Metin Kazak, Jean Lambert, Marianne Mikko, Bill Newton Dunn, Nicolae Vlad Popa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Iles Braghetto, Syed Kamall

VERFAHREN

Titel

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, Schutz der Privatsphäre und Verbraucherschutz

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2007)0698 – C6-0420/2007 – 2007/0248(COD)

Datum der Konsultation des EP

13.11.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

10.12.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

10.12.2007

ITRE

10.12.2007

CULT

10.12.2007

JURI

10.12.2007

 

LIBE

10.12.2007

 

 

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

13.3.2008

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

       Datum der Benennung

Malcolm Harbour

22.1.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.2.2008

26.3.2008

6.5.2008

28.5.2008

 

25.6.2008

 

 

 

Datum der Annahme

7.7.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Cristian Silviu Buşoi, Mogens Camre, Gabriela Creţu, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Martí Grau i Segú, Malcolm Harbour, Christopher Heaton-Harris, Edit Herczog, Pierre Jonckheer, Kurt Lechner, Lasse Lehtinen, Toine Manders, Arlene McCarthy, Nickolay Mladenov, Bill Newton Dunn, Sirpa Pietikäinen, Zita Pleštinská, Karin Riis-Jørgensen, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Salvador Domingo Sanz Palacio, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Eva-Britt Svensson, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler, Marian Zlotea

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Emmanouil Angelakas, André Brie, Wolfgang Bulfon, Colm Burke, Giovanna Corda, Jan Cremers, Joel Hasse Ferreira, Filip Kaczmarek, Manuel Medina Ortega, Anja Weisgerber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Iratxe García Pérez, Manolis Mavrommatis, Mihaela Popa

Datum der Einreichung

18.7.2008