BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste

22.7.2008 - (KOM(2007)0697 – C6‑0427/2007 – 2007/0247(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Catherine Trautmann


Verfahren : 2007/0247(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0321/2008

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste

(KOM(2007)0697 – C6‑0427/2007 – 2007/0247(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0697),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0427/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0321/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Im Rahmen der Richtlinie 2007/65/EG (der „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“) wurde eine Überprüfung mit der Absicht durchgeführt, optimale Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für die Unternehmen und Dienste im Bereich der Informationstechnologien und der Medien in der Europäischen Union sowie die Achtung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist ein fairer und ausgewogener Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste ein maßgeblicher Faktor für den gesamten audiovisuellen Sektor der EU.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste sollte daher reformiert werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vollenden, indem das Gemeinschaftsverfahren für die Regulierung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gestärkt wird. Dies wird durch die Errichtung einer Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (im Folgenden „die Behörde“) durch die Verordnung [(EG) Nr. …] vom [Datum] des Europäischen Parlaments und des Rates ergänzt. Die Reform umfasst auch die Aufstellung einer Strategie für eine effiziente Frequenzverwaltung als wichtigen Schritt zum europäischen Informationsraum sowie die Stärkung der Vorschriften für behinderte Nutzer, um eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft zu verwirklichen.

(3) Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste sollte daher reformiert werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vollenden, indem das Gemeinschaftsverfahren für die Regulierung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gestärkt wird. Die Reform umfasst auch die Aufstellung einer Strategie für eine effiziente und koordinierte Frequenzverwaltung als wichtigen Schritt zum europäischen Informationsraum sowie die Stärkung der Vorschriften für behinderte Nutzer, um eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft zu verwirklichen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3a) Mit dem EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation soll ein zukunftsfähiges „Ökosystem“ für elektronische Kommunikation auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage geschaffen werden, und zwar zum einen durch effektive und wettbewerbsfähige Infrastruktur- und Dienstleistungsmärkte und zum anderen durch Beschleunigung der Entwicklungen in der Informationsgesellschaft.

Begründung

Der infrastrukturgestützte Wettbewerb ist eine Voraussetzung für einen auf Dauer gut funktionierenden Telekommunikationsmarkt und eines der Hauptziele dieser Verordnung.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Ziel ist es, schrittweise speziell den Sektor betreffende Vorabregelungen je nach der Wettbewerbsentwicklung in den Märkten abzubauen und schlussendlich die elektronische Kommunikation nur durch den Wettbewerb regeln zu lassen. Während die Märkte für elektronische Kommunikation in den letzten Jahren eine starke Wettbewerbsdynamik gezeigt haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass ordnungspolitische Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden, wenn kein wirksamer und nachhaltiger Wettbewerb besteht. Die Vorabregulierung sollte spätestens drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie daraufhin überprüft werden, ob sie weiterhin notwendig ist.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Um einen verhältnismäßigen und den sich ändernden Wettbewerbsbedingungen angepassten Ansatz sicherzustellen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, Märkte unterhalb der nationalen Ebene zu definieren und/oder Auflagen in Märkten und/oder geografischen Gebieten aufzuheben, wenn es einen effektiven Wettbewerb bei der Infrastruktur gibt, selbst wenn sie nicht als gesonderte Märkte ausgewiesen sind.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3d) Ein Hauptthema der kommenden Jahre, um die Ziele der Lissabon-Agenda zu erreichen, sind geeignete Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze, was die Innovation bei inhaltsreichen Internetdiensten unterstützen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union stärken wird. Solche Netze können den Verbrauchern und der Wirtschaft in der gesamten Europäischen Union potenziell enorme Vorteile bieten. Deshalb ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass nachhaltige Investitionen in die Entwicklung dieser neuen Netze gefördert werden, wobei der Wettbewerb zu schützen und den Wahlmöglichkeiten der Verbraucher durch Vorhersehbarkeit und Kohärenz der Regulierung neue Dynamik zu geben ist.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3e) In ihrer Mitteilung vom 20. März 2006 mit dem Titel „Überwindung der Breitbandkluft“ hat die Kommission anerkannt, dass es eine regionale Kluft in der Europäischen Union bei den Zugängen zu Hochgeschwindigkeitsbreitbanddiensten gibt. Ungeachtet der allgemeinen Zunahme der Breitbandanschlüsse ist der Zugang in verschiedenen Regionen wegen der hohen Kosten, die durch niedrige Bevölkerungsdichte und Abgelegenheit bedingt sind, eingeschränkt. Die wirtschaftlichen Anreize für Investitionen in die Bereitstellung von Breitbanddiensten in solchen Regionen erweisen sich oftmals als unzureichend. Als positiver Aspekt ist hervorzuheben, dass die Kosten der Bereitstellung dank technologischer Innovation sinken. Um Investitionen in neue Technologien in unterentwickelten Regionen sicherzustellen, sollte die Regulierung der elektronischen Kommunikation mit anderen politischen Maßnahmen, wie etwa der staatlichen Beihilfepolitik, den Strukturfonds oder weitergehenden industriepolitischen Zielen, auf einer Linie liegen.

Begründung

Der Rechtsrahmen sollte auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die beim Ausbau der Dienste bestehende regionale Kluft geschlossen werden muss. Die besondere Bedeutung der Breitbandeinführung sollte hervorgehoben werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3f) Investitionen in FuE sind von ausschlaggebender Bedeutung für die Entwicklung der Glasfasernetze der neuen Generation und den flexiblen und effizienten Zugang zum Funknetz, wobei ein verbesserter Wettbewerb und innovative Anwendungen und Dienste im Interesse der Verbraucher zu fördern sind. Die Herausforderung besteht darin, die nächste Generation von flächendeckenden und konvergenten Netz- und Dienstinfrastrukturen für die elektronische Kommunikation, die Informationstechnologien und die Medien zu verwirklichen.

Begründung

Die Regulierung muss Investitionen in FuE im Hinblick auf die Entwicklung der nächsten Generation der drahtgebundenen und drahtlosen Netze begünstigen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3g) Politische Maßnahmen sollten bei der Vollendung von reibungslos funktionierenden Märkten für elektronische Kommunikation eine Rolle spielen, wobei sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite nahe gelegt wird, einen gesunden Kreislauf in Gang zu setzen, bei dem sich die Entwicklung besserer Inhalte und Dienste nach der Bereitstellung von Infrastrukturen richtet und umgekehrt. Die öffentlichen Interventionen sollten verhältnismäßig sein und weder den Wettbewerb verzerren noch private Investitionen behindern, und sie sollten die Anreize für Investitionen verstärken und Markteintrittshindernisse abbauen. In diesem Zusammenhang können die Behörden den Ausbau von zukunftssicheren Hochleistungsinfrastrukturen unterstützen. Dabei sollten öffentliche Mittel in offenen, transparenten und auf Wettbewerb beruhenden Verfahren zugeteilt werden; sie sollten keine bestimmte Technologie von vornherein begünstigen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Infrastrukturen gewährleisten.

Begründung

Es sind einige Leitlinien in Bezug auf nationale und lokale öffentliche Behörden erforderlich, die eine Rolle auf dem Markt der elektronischen Kommunikation spielen, unabhängig davon, ob diese nur unterstützender Art ist oder weiter reicht.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 h (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3h) Zu den Zielsetzungen des Rechtsrahmen sollte u. a. auch Folgendes zählen: Förderung des Verbraucherschutzes im Bereich der elektronischen Kommunikation, Erteilung zutreffender und erschöpfender Informationen, wofür alle Mittel einzusetzen sind, sowie Gewährleistung von Transparenz der Tarife und von hoher Qualität bei der Erbringung der Dienstleistungen; umfassende Anerkennung der Rolle der Verbraucherverbände bei öffentlichen Anhörungen; Gewährleistung, dass den zuständigen Behörden die Befugnisse eingeräumt werden, um etwaige Manipulationen zu vereiteln, und mit der notwendigen Effizienz arbeiten, um Betrugsfälle im Zusammenhang mit Diensten der elektronischen Kommunikation zu verhindern.

Begründung

Zu den Zielen des harmonisierten Rechtsrahmens gehört zwingend auch der Verbraucherschutz.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 i (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3i) Die Kommission sollte beim Erlass von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie die Standpunkte der nationalen Regulierungsbehörden und der betreffenden Industriezweige berücksichtigen, indem sie wirksame Konsultationsverfahren anwendet, um Transparenz und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Sie sollte detaillierte Konsultationsdokumente veröffentlichen, in denen die verschiedenen in Erwägung gezogenen Handlungsoptionen erklärt werden, und den interessierten Kreisen sollte eine angemesse Frist für ihre Antworten eingeräumt werden. Nach Abschluss der Konsultation und Prüfung der Antworten sollte die Kommission ihre Entscheidung in einer Stellungnahme begründen, in der auch beschrieben wird, inwieweit den Ansichten derjenigen, die geantwortet haben, Rechnung getragen wurde.

Begründung

Die Standpunkte der nationalen Regulierungsbehörden und der betreffenden Industriezweige sind bei den Entscheidungen auf Gemeinschaftsebene unbedingt zu berücksichtigen, wobei diese Entscheidungen transparent und mit dem angestrebten Ergebnis in einem vernünftigen Verhältnis stehen müssen. Zu diesem Zweck ist eine umfassende und wirksame Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden und der betreffenden Industriezweige erforderlich. Statt auf die Kommission könnte auch auf die ERG verwiesen werden – siehe Begründung der Änderungsanträge zu Erwägung 3.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität sollte geklärt werden, ob bestimmte Aspekte in Bezug auf die Sendeeinrichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang behinderter Endnutzer Anwendung finden, damit die Interoperabilität zwischen Sendeeinrichtungen und elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gewährleistet wird.

Begründung

Wenn der Zugang zu Sendeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen nicht sichergestellt ist, werden sie keinen Zugang zu den Netzen und Diensten der elektronischen Kommunikation haben. Daher ist ein eindeutiger Verweis auf die Art der Sendeeinrichtungen erforderlich, die den Zugang für behinderte Endnutzer sicherstellen, um die Interoperabilität zwischen den beiden zu gewährleisten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission im Rahmen der elektronischen Kommunikation tragen zur Erfüllung weiterreichender politischer Ziele in den Bereichen allgemeines öffentliches Interesse, Kultur, Beschäftigung, Umwelt, sozialer Zusammenhalt, regionale Entwicklung sowie Städteplanung und Raumordnung bei.

Begründung

Im Regelungsrahmen sollte auch berücksichtigt werden, dass regionale Ungleichgewichte in Bezug auf die Entwicklung überwunden werden müssen, um Innovationen und Investitionen in allen Regionen der EU zu stärken.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Die nationalen Märkte für elektronische Kommunikation werden sich innerhalb der Europäischen Union nach wie vor voneinander unterscheiden; deshalb ist es unbedingt erforderlich, dass die nationalen Regulierungsbehörden und das Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation („BERT“) über die Befugnisse und Kenntnisse verfügen, um ein wettbewerbsfähiges EU-„Ökosystem“ in den Märkten und bei den Diensten der elektronischen Kommunikation zu schaffen, wobei die nationalen und regionalen Unterschiede verstanden und die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Subsidiarität beachtet werden müssen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Frequenzen aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und umweltrelevanter Sicht so effizient und wirksam wie möglich verwaltet werden und Hindernisse für ihre effiziente Nutzung schrittweise beseitigt werden.

(16) Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Frequenzen aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und umweltrelevanter Sicht und unter Berücksichtigung der Ziele der kulturellen Vielfalt und des Pluralismus der Medien so effizient und wirksam wie möglich verwaltet werden und Hindernisse für ihre effiziente Nutzung schrittweise beseitigt werden.

Begründung

Es sollte sichergestellt werden, dass auch künftig die Verwaltung der Frequenzen kulturellen und medienpluralistischen Gesichtspunkten gerecht wird.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Auch wenn die Verwaltung der Frequenzen weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, kann nur durch Koordinierung und – gegebenenfalls – Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene gewährleistet werden, dass Frequenznutzer umfassend vom Binnenmarkt profitieren und dass die Interessen der EU weltweit wirksam geschützt werden können.

Begründung

Damit die Verwaltung der Frequenzen effektiv ist, muss sie an die weiter gefasste internationale Harmonisierungsagenda der ITU und der CEPT angepasst werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b) Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Verwaltung des Funkfrequenzspektrums sollten mit der Arbeit internationaler und regionaler Organisationen im Einklang stehen, die sich mit der Verwaltung von Funkfrequenzspektren befassen, wie etwa der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), damit eine effiziente Verwaltung und eine Harmonisierung der Benutzung des Funkfrequenzspektrums in der gesamten Gemeinschaft und weltweit sichergestellt wird.

Begründung

Damit die Verwaltung der Frequenzen effektiv ist, muss sie an die weiter gefasste internationale Harmonisierungsagenda der ITU und der CEPT angepasst werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16c) Als Beitrag zur Erreichung der in Artikel 8a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele sollte 2010 auf Initiative der Mitgliedstaaten ein Frequenzgipfel abgehalten werden, an dem das Europäische Parlament, die Kommission und alle Interessenvertreter teilnehmen. Der Gipfel sollte insbesondere zu Folgendem beitragen:

 

a) Sicherstellung einer einheitlicheren Gestaltung der EU-Frequenzpolitik im Allgemeinen;

 

b) Freigabe von Frequenzen für neue elektronische Kommunikationsdienste nach der Umstellung auf Digitaltechnik;

 

c) Vorgaben für die Umstellung des terrestrischen Fernsehens von Analog- auf Digitaltechnik.

Begründung

Da es schwierig scheint, eine Einigung zwischen allen betroffenen Parteien zu erreichen, könnte ein Gipfel im Jahr 2010 die ideale Gelegenheit bieten, um einen Konsens herbeizuführen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Infolge der Umstellung des terrestrischen Fernsehens von Analog- auf Digitaltechnik wird wohl in der Europäischen Union eine große Frequenzmenge frei. Dieser als „digitale Dividende“ bezeichnete Frequenzzugewinn wird sich aus der höheren Übertragungseffizienz der Digitaltechnik ergeben. Die Mitgliedstaaten sollten ihre digitale Dividende so rasch wie möglich freigeben, damit die Bürger Nutzen ziehen können aus der Einführung neuer, innovativer und wettbewerbsfähiger Dienste. Hierfür sollten die auf nationaler Ebene bestehenden Hindernisse im Hinblick auf die (Neu)-Zuweisung der digitalen Dividende beseitigt werden, und ein kohärenterer und integrierterer Ansatz bei der Zuweisung der digitalen Dividende in der Gemeinschaft sollte verfolgt werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Funkfrequenzen sollten so verwaltet werden, dass die Vermeidung funktechnischer Störungen gewährleistet ist. Der grundlegende Begriff der „funktechnischen Störung“ sollte daher angemessen definiert werden, um sicherzustellen, dass sich Regulierungseingriffe auf das Maß beschränken, das zur Verhinderung solcher Störungen erforderlich ist.

(17) Funkfrequenzen sollten so verwaltet werden, dass die Vermeidung funktechnischer Störungen gewährleistet ist. Der grundlegende Begriff der „funktechnischen Störung“ sollte daher unter Berücksichtigung der bestehenden international vereinbarten Frequenzpläne angemessen definiert werden, um sicherzustellen, dass sich Regulierungseingriffe auf das Maß beschränken, das zur Verhinderung solcher Störungen erforderlich ist.

Begründung

Funktechnische Störungen sind der Hauptgrund für das Vorhandensein nationaler und internationaler Frequenzpläne. Da die Frequenzen über die Grenzen der EU hinausreichen, müssen die international verbindlichen Vereinbarungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen eingehalten werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Die Flexibilität der Frequenzverwaltung und des Zugangs zu Frequenzen sollte im Rahmen von Genehmigungen, die in Bezug auf die Technologie und die Dienste neutral sind, erhöht werden, damit die Frequenznutzer die besten Technologien und Dienste auswählen können, die in einem Frequenzband genutzt werden sollen (im Folgenden als „Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität“ bezeichnet). Die verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte zur Ausnahme werden und klar begründet sowie Gegenstand einer regelmäßigen Überprüfung sein.

(20) Die Flexibilität der Frequenzverwaltung und des Zugangs zu Frequenzen sollte im Rahmen von Genehmigungen, die in Bezug auf die Technologie und die Dienste neutral sind, erhöht werden, damit die Frequenznutzer die besten Technologien und Dienste auswählen können, die in Funkfrequenzbändern genutzt werden sollen, die den elektronischen Kommunikationsdiensten nach den nationalen Tabellen der Frequenzbereichszuweisung und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen (im Folgenden als „Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität“ bezeichnet). Die verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte vorgenommen werden, wenn Ziele von allgemeinem Interesse auf dem Spiel stehen.

Begründung

Es muss die rechtliche Übereinstimmung mit der Definition der Dienstneutralität gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Rahmenrichtlinie gewährleistet werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Ausnahmen vom Grundsatz der Technologieneutralität sollten begrenzt und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, oder zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder wo dies unbedingt notwendig ist, um einer Ausnahme vom Grundsatz der Dienstneutralität zu entsprechen.

(21) Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten angemessen und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, oder zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder um einem Ziel von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu entsprechen.

Begründung

Damit soll die Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Richtlinie gewährleistet werden, in der im Zusammenhang mit der Dienstneutralität der Begriff „Beschränkungen“ und nicht der Begriff „Ausnahmen“ verwendet wird. Die Beschränkungen sollten nicht auf Ausnahmen vom Grundsatz der Technologieneutralität begrenzt sein, sondern müssen mit den Zielen von allgemeinem Interesse im Einklang stehen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Ausnahmen vom Grundsatz der Dienstneutralität, bei denen die Erbringung eines bestimmten Dienstes erforderlich ist, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es beispielsweise um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung geht, sollten zulässig sein, wo dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gehören. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern Vorrang gewähren, so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können. Damit der Inhaber der Genehmigung das effizienteste Mittel für die Übertragung des Inhalts der über Funk verbreiteten Dienste frei wählen kann, sollte der Inhalt nicht in der Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen reguliert werden

(22) Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, und vorbehaltlich der Bestimmungen der nationalen Frequenzbereichspläne und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Ausnahmen vom Grundsatz der Dienstneutralität, bei denen die Erbringung eines bestimmten Dienstes erforderlich ist, um öffentliche Belange eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen oder eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts, die effiziente Frequenznutzung und die effektive Frequenzverwaltung geht, sollten zulässig sein. Zu solchen Zielen gehören auch die Förderung der nationalen audiovisuellen Politik und der nationalen Medienpolitik, der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien, entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens oder zur sicheren Erreichung der oben genannten Ziele notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern Vorrang gewähren, so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können. Damit der Inhaber der Genehmigung das effizienteste Mittel für die Übertragung des Inhalts der über Funk verbreiteten Dienste frei wählen kann, sollte der Inhalt nicht in der Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen reguliert werden

Begründung

Die Frage, ob eine Frequenz nach dem Grundsatz der Dienstneutralität zugewiesen werden kann, sollte anhand einer sinnvollen Abwägung zwischen öffentlichen und wirtschaftlichen Interessen entschieden werden. In der Praxis verfolgt die Kommission diesen Ansatz, z. B. in ihrer Mitteilung zur digitalen Dividende, in der sie vorschlägt, dass bestimmten Frequenz(unter)bändern bestimmte Dienste zugewiesen werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen.

(23) Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, ihrer jeweiligen audiovisuellen Politik und Medienpolitik sowie des Pluralismus der Medien im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten Umfang und Art der Ausnahmen bezüglich ihrer jeweiligen audiovisuellen Politik und Medienpolitik selbst festlegen können.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Wegen der Auswirkungen von Ausnahmen auf die Weiterentwicklung des Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation sollte die Kommission in der Lage sein, Geltungsbereich und Art etwaiger Ausnahmen von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität zu harmonisieren, die nicht der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Pluralismus der Medien dienen, wobei harmonisierte technische Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft („Frequenzentscheidung“) zu berücksichtigen sind1.

entfällt

_____________

1 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

 

Begründung

Die rechtliche Übereinstimmung mit unserem Vorschlag zur Abänderung von Artikel 9c ist zu gewährleisten.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, der Behörde besondere Zuständigkeiten im Bereich der Nummerierung zuzuweisen. Damit die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und behinderte Nutzer, außerdem bestimmte Dienste unter einheitlichen, wiedererkennbaren Rufnummern zu ähnlichen Preisen in allen Mitgliedstaaten erreichen können, sollten die Befugnisse der Kommission zur Annahme technischer Durchführungsmaßnahmen wo nötig auch die anwendbaren Tarifgrundsätze oder ‑verfahren abdecken.

(29) Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen sollte die Kommission in der Lage sein, BERT im Bereich der Nummerierung zu konsultieren. Damit die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und behinderte Nutzer, außerdem bestimmte Dienste unter einheitlichen, wieder erkennbaren Rufnummern zu ähnlichen Preisen in allen Mitgliedstaaten erreichen können, sollten die Befugnisse der Kommission zur Annahme technischer Durchführungsmaßnahmen wo nötig auch die anwendbaren Tarifgrundsätze oder ‑verfahren sowie die Einführung einer zentralen EU-Rufnummer, mit der ein benutzerfreundlicher Zugang zu diesen Diensten gewährleistet wird, abdecken.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke auf ökologisch verantwortliche Weise und unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken.

(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke fair, effizient und auf ökologisch verantwortliche Weise sowie unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörige Einrichtungen wie Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken, vor allem in Bezug auf den Aufbau neuer Glasfaser-Zugangsnetze. Insbesondere sollten die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, Betreibern vorzuschreiben, dass sie ein Referenzangebot für die Gewährung des Zugangs zu ihren Leitungsrohren in einer fairen und nicht diskriminierenden Weise vorlegen müssen.

Begründung

Anpassung an die Änderungen zu Artikel 12. Neue Marktteilnehmer sollten auf faire und nicht diskriminierende Weise Zugang zu den Leitungsrohren der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht haben. Dies wird den Wettbewerb bei den Infrastrukturen und den Übergang zu einem echten Wettbewerbsmarkt fördern. Beim Aufbau neuer Netze kann die gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und der zugehörige Einrichtungen den Prozess beschleunigen und dessen finanzielle und ökologische Auswirkungen verringern.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(32) Die zuverlässige und sichere Kommunikation von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze erlangt zunehmend zentrale Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen. Die Systemkomplexität, technische Ausfälle, Bedienungsfehler, Unfälle und vorsätzliche Eingriffe können Auswirkungen auf die Funktion und die Verfügbarkeit der physischen Infrastruktur haben, die wichtige Dienste für die EU-Bürger, einschließlich elektronische Behördendienste, bereitstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass Integrität und Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. Die Behörde sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert. Sowohl die Behörde als auch die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich Befugnissen zur Erlangung ausreichender Informationen, damit sie in der Lage sind, das Sicherheitsniveau von Netzen und Diensten zu bewerten, sowie zur Erlangung vollständiger und verlässlicher Daten über Sicherheitsverletzungen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgreiche Anwendung angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine einmalige Angelegenheit ist, sondern einen ständigen Prozess der Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung darstellt, sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste verpflichtet sein, Maßnahmen zum Schutz ihrer Integrität und Sicherheit im Einklang mit der Risikobeurteilung zu treffen, wobei dem Stand der Technik solcher Maßnahmen Rechnung zu tragen ist.

(32) Die zuverlässige und sichere Kommunikation von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze erlangt zunehmend zentrale Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen. Die Systemkomplexität, technische Ausfälle, Bedienungsfehler, Unfälle und vorsätzliche Eingriffe können Auswirkungen auf die Funktion und die Verfügbarkeit der physischen Infrastruktur haben, die wichtige Dienste für die EU-Bürger, einschließlich elektronische Behördendienste, bereitstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass Integrität und Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. ENISA sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert. Sowohl ENISA als auch die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich Befugnissen zur Erlangung ausreichender Informationen, damit sie in der Lage sind, das Sicherheitsniveau von Netzen und Diensten zu bewerten, sowie zur Erlangung vollständiger und verlässlicher Daten über Sicherheitsverletzungen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgreiche Anwendung angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine einmalige Angelegenheit ist, sondern einen ständigen Prozess der Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung darstellt, sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste verpflichtet sein, Maßnahmen zum Schutz ihrer Integrität und Sicherheit im Einklang mit der Risikobeurteilung zu treffen, wobei dem Stand der Technik solcher Maßnahmen Rechnung zu tragen ist.

Begründung

Die ENISA wird nach wie vor als einzige Stelle für die Sicherheit der Netze und der Dienste zuständig bleiben.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Wo es notwendig ist, gemeinsame Sicherheitsanforderungen zu vereinbaren, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste im Binnenmarkt zu erreichen. Die Behörde sollte zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen beitragen, indem sie sachverständige Beratung leistet. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, verbindliche Anweisungen hinsichtlich der technischen Durchführungsmaßnahmen zu erteilen, die gemäß der Rahmenrichtlinie erlassen wurden. Um ihre Aufgaben durchführen zu können, sollten sie die Befugnis haben, Ermittlungen vorzunehmen und bei Verstößen Strafen aufzuerlegen.

(33) Wo es notwendig ist, gemeinsame Sicherheitsanforderungen zu vereinbaren, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste im Binnenmarkt zu erreichen. ENISA sollte zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen beitragen, indem sie sachverständige Beratung leistet. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, verbindliche Anweisungen hinsichtlich der technischen Durchführungsmaßnahmen zu erteilen, die gemäß der Rahmenrichtlinie erlassen wurden. Um ihre Aufgaben durchführen zu können, sollten sie die Befugnis haben, Ermittlungen vorzunehmen und bei Verstößen Strafen aufzuerlegen.

Begründung

ENISA wird nach wie vor als einzige Stelle für die Sicherheit der Netze und der Dienste zuständig bleiben.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a) Sowohl Investitionen als auch Wettbewerb sollten gefördert werden, damit die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher geschützt und nicht geschmälert werden.

Begründung

In diesen Richtlinien sollte klargestellt werden, dass der Wettbewerb nicht im Namen von Investitionen geopfert werden darf – z. B. durch Regulierungsverzicht.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43) Der Zweck der Funktionstrennung, bei der der vertikal integrierte Betreiber verpflichtet ist, betrieblich getrennte Geschäftsbereiche einzurichten, ist es, die Bereitstellung vollständig gleichwertiger Zugangsprodukte für alle nachgelagerten Betreiber zu gewährleisten, einschließlich der nachgelagerten Bereiche des vertikal integrierten Betreibers selbst. Die Funktionstrennung kann den Wettbewerb auf mehreren relevanten Märkten verbessern, indem der Anreiz zur Diskrminierung erheblich verringert wird und die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung erleichtert wird. In Ausnahmefällen kann sie als Abhilfemaßnahme gerechtfertigt sein, wenn eine tatsächliche Nichtdiskriminierung auf mehreren der betreffenden Märkte dauernd nicht erreicht werden konnte und wo es innerhalb einer zumutbaren Frist geringe oder keine Aussichten auf einen Wettbewerb bei der Infrastruktur gibt, nachdem zuvor auf eine oder mehrere für angebracht erachtete Abhilfemaßnahmen zurückgegriffen wurde. Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass bei der Auferlegung der Funktionstrennung die Anreize für das betreffende Unternehmen, in sein Netz zu investieren, erhalten bleiben und die Funktionstrennung keine potenziell negativen Auswirkungen auf das Verbraucherwohl hat. Die Auferlegung der Funktionstrennung erfordert eine koordinierte Analyse verschiedener relevanter Märkte, die mit dem Zugangsnetz in Zusammenhang stehen, gemäß dem Verfahren der Marktanalyse nach Artikel 16 der Rahmenrichtlinie. Bei der Durchführung der Marktanalyse und der Festlegung von Einzelheiten dieser Abhilfemaßnahme sollten die nationalen Regulierungsbehörden besonderes Augenmerk auf die Produkte richten, die von den getrennten Geschäftsbereichen verwaltet werden, wobei dem Ausmaß der Indienstnahme des Netzes und dem Grad des technischen Fortschritts Rechnung zu tragen ist, die die Ersetzbarkeit von Festnetz- und Funkdiensten beeinflussen können. Um Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu vermeiden, sollten Vorschläge für die Funktionstrennung im Voraus von der Kommission genehmigt werden.

(43) Der Zweck der Funktionstrennung, bei der der vertikal integrierte Betreiber verpflichtet ist, betrieblich getrennte Geschäftsbereiche einzurichten, ist es, die Bereitstellung vollständig gleichwertiger Zugangsprodukte für alle nachgelagerten Betreiber zu gewährleisten, einschließlich der nachgelagerten Bereiche des vertikal integrierten Betreibers selbst. Die Funktionstrennung könnte den Wettbewerb auf mehreren relevanten Märkten verbessern, indem der Anreiz zur Diskriminierung erheblich verringert wird und die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung erleichtert wird. Um Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu vermeiden, sollten Vorschläge für die Funktionstrennung im Voraus von der Kommission genehmigt werden.

Begründung

Die Funktionstrennung ist für manche Mitgliedstaaten bereits eine anerkannte Realität. In „Ausnahmefällen“ Abhilfemaßnahmen vorzuschreiben, ist eine interessante Idee, die jedoch bei der Überprüfung 2014 neu bewertet werden sollte. Bis dann wird besser deutlich, ob die Funktionstrennung zu mehr Wettbewerb führt und gleichzeitig Investitionen in neue Infrastrukturen ermöglicht.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 44 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44a) Das weitere Zusammenwachsen der Märkte im Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste macht eine bessere Abstimmung der Anwendung der in dem Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation vorgesehenen Vorabregulierung erforderlich.

Begründung

Ein Netz der nationalen Regulierungsbehörden ist das am besten geeignete Instrument, um den Anforderungen des europäischen Telekommunikationsmarktes zu genügen. Diese Änderung dient der Kohärenz dieses Berichts mit der Stellungnahme zum Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46) Während es unter bestimmten Umständen angemessen ist, dass eine nationale Regulierungsbehörde Betreibern, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen auferlegt, um Ziele wie durchgehende Konnektivität und Interoperabilität von Diensten zu erreichen, ist es gleichzeitig notwendig sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen im Einklang mit dem Rechtsrahmen und insbesondere dessen Notifizierungsverfahren auferlegt werden.

(46) Während es unter bestimmten Umständen angemessen ist, dass eine nationale Regulierungsbehörde Betreibern, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen auferlegt, um Ziele wie durchgehende Konnektivität und Interoperabilität von Diensten zu erreichen oder um Effizienz, nachhaltigen Wettbewerb und den größtmöglichen Nutzen für die Endnutzer zu fördern, ist es gleichzeitig notwendig sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen im Einklang mit dem Rechtsrahmen und insbesondere dessen Notifizierungsverfahren auferlegt werden.

Begründung

Derzeit verlangen Zugangsbetreiber, die keiner Regulierung unterliegen, stark überhöhte Preise für die Herstellung einer Verbindung zu Auskunftsdiensten. Darüber hinaus hindern sie die Anbieter von Auskunftsdiensten, ihre eigenen Endnutzertarife festzulegen. Es gibt keine Rechtfertigung dafür, dass Zugangsbetreiber für andere ähnliche Zusammenschaltungsprodukte, die in der Vermittlung zum und vom Zusammenschaltungspunkt bestehen, unterschiedliche Preise verlangen. Diese Probleme müssen gelöst werden, damit die Vorteile des Wettbewerbs bei Auskunftsdiensten vollständig an die Endnutzer weitergegeben werden können und der regulierte Universaldienst für Auskunftsdienste für Endnutzer abgeschafft werden kann.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 47 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(47a) Wenn zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik im Bereich elektronische Kommunikation Harmonisierungsmaßnahmen erforderlich sind, die über technische Durchführungsmaßnahmen hinausgehen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag vorlegen.

Begründung

Harmonisierungsmaßnahmen, mit denen neue wichtige Bestimmungen zum Regelungsrahmen hinzugefügt werden, sollten Gegenstand eines legislativen Vorschlags sein. Nur die direkte Anwendung der in dem Rahmen enthaltenen Regelungen oder die Hinzufügung nicht wesentlicher Elemente sollte im Rahmen des Ausschussverfahrens erfolgen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Die Einführung der Anforderungen bezüglich der Dienst- und Technologieneutralität in Entscheidungen zur Zuteilung und Zuweisung zusammen mit der verbesserten Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, sollte mehr Freiheit und Mittel zur Erbringung von Diensten für die elektronische Kommunikation und von audiovisuellen Mediendiensten für die Öffentlichkeit bieten, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Daher könnten bestimmte Verpflichtungen von allgemeinem Interesse, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, zunehmend erfüllt werden, ohne dass die Erteilung individueller Rechte für die Frequenznutzung notwendig ist. Die Anwendung spezifischer Kriterien zur Zuweisung von Frequenzen an Rundfunkveranstalter wäre nur gerechtfertigt, wo dies zur Erfüllung eines im innerstaatlichen Recht festgelegten Ziels von allgemeinem Interesse wesentlich ist. Verfahren, die mit der Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang stehen, sollten unter allen Umständen transparent, objektiv, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.

(49) Die Einführung der Anforderungen bezüglich der Dienst- und Technologieneutralität in Entscheidungen zur Zuteilung und Zuweisung zusammen mit der verbesserten Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, sollte mehr Freiheit und Mittel zur Erbringung von Diensten für die elektronische Kommunikation und von audiovisuellen Mediendiensten für die Öffentlichkeit bieten, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Allerdings könnte bei bestimmten Verpflichtungen von allgemeinem Interesse, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, die Anwendung spezifischer Kriterien für die Frequenzvergabe verlangt werden, wenn dies offenbar zur Erfüllung eines bestimmten im innerstaatlichen Recht festgelegten Ziels von allgemeinem Interesse wesentlich ist. Verfahren, die mit der Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang stehen, sollten unter allen Umständen transparent, objektiv, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.

Begründung

Erwägung 49 steht nicht mit Erwägung 23 und Artikel 5 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie in Einklang. Es ist unbedingt anzuerkennen, dass die in nationalen Rechtsvorschriften festgelegten kultur- und medienpolitischen Ziele berücksichtigt werden müssen. Außerdem ist die Bestimmung über die Gewährung individueller Nutzungsrechte für Rundfunk- und Fernsehdienste in ihrer ursprünglichen Fassung restriktiver formuliert als Artikel 5 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50) Um die Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollte kein Frequenznutzer von der Verpflichtung ausgenommen werden, die üblichen Gebühren oder Entgelte für die Frequenznutzung zu entrichten.

(50) Jede vollständige oder teilweise Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren oder Entgelten für die Frequenznutzung muss objektiv und transparent sein und ist nur dann möglich, wenn andere in nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Verpflichtungen von allgemeinem Interesse Anwendung finden.

Begründung

Übernahme von Änderungsantrag 8 (Guardans). Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin die Möglichkeit haben, Mechanismen beizubehalten oder einzuführen, mit denen die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungsgebühren durch die Verpflichtung zur Einhaltung von Zielen von allgemeinem Interesse ersetzt wird. Diese Mechanismen sind im Zusammenhang mit terrestrischen Frequenzen weit verbreitet und dienen den Zielen des Medienpluralismus.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53) Die Beseitigung rechtlicher und verwaltungsmäßiger Hindernisse für Allgemeingenehmigungen oder Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern mit europaweiten Auswirkungen sollte die Entwicklung von Technologien und Diensten begünstigen und zu stärkerem Wettbewerb beitragen. Die Koordinierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt gemäß der Frequenzentscheidung 28, doch kann es auch notwendig sein, zur Erreichung der Binnenmarktziele die Auswahlverfahren und -bedingungen zu koordinieren oder zu harmonisieren, die für Rechte und Genehmigungen in bestimmten Frequenzbändern, für Rechte zur Nummernnutzung und für Allgemeingenehmigungen gelten. Dies gilt insbesondere für elektronische Kommunikationsdienste, die von ihrem Wesen her Binnenmarktbedeutung oder grenzübergreifendes Potenzial aufweisen, etwa Satellitendienste, deren Entwicklung durch eine uneinheitliche Frequenzzuteilung zwischen Mitgliedstaaten behindert würde. Die Kommission sollte daher, mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses und unter größtmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahmen der Behörde, in der Lage sein, technische Durchführungsmaßnahmen zur Erfüllung solcher Ziele zu erlassen. Von der Kommission erlassene Durchführungsmaßnahmen können es erforderlich machen, dass Mitgliedstaaten Rechte zur Nutzung von Frequenzen und/oder Nummern in ihrem Hoheitsgebiet verfügbar machen und gegebenenfalls andere bestehende nationale Nutzungsrechte aufheben. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten keine neuen Nutzungsrechte für das entsprechende Frequenzband oder den entsprechenden Nummernbereich nach nationalen Verfahren erteilen.

(53) Die Beseitigung rechtlicher und verwaltungsmäßiger Hindernisse für Allgemeingenehmigungen oder Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern mit europaweiten Auswirkungen sollte die Entwicklung von Technologien und Diensten begünstigen und zu stärkerem Wettbewerb beitragen. Die Koordinierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt gemäß der Frequenzentscheidung 28, doch kann es auch notwendig sein, zur Erreichung der Binnenmarktziele die Auswahlverfahren und -bedingungen zu koordinieren oder zu harmonisieren, die für Rechte und Genehmigungen in bestimmten Frequenzbändern, für Rechte zur Nummernnutzung und für Allgemeingenehmigungen gelten. Dies gilt insbesondere für elektronische Kommunikationsdienste, die von ihrem Wesen her Binnenmarktbedeutung oder grenzübergreifendes Potenzial aufweisen, etwa Satellitendienste, deren Entwicklung durch eine uneinheitliche Frequenzzuteilung zwischen Mitgliedstaaten und zwischen der EU und Drittländern behindert würde, wobei Beschlüsse der ITU und der CEPT Berücksichtigung finden. Die Kommission sollte daher, mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses und unter größtmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahmen der Behörde, in der Lage sein, technische Durchführungsmaßnahmen zur Erfüllung solcher Ziele zu erlassen. Von der Kommission erlassene Durchführungsmaßnahmen können es erforderlich machen, dass Mitgliedstaaten Rechte zur Nutzung von Frequenzen und/oder Nummern in ihrem Hoheitsgebiet verfügbar machen und gegebenenfalls andere bestehende nationale Nutzungsrechte aufheben. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten keine neuen Nutzungsrechte für das entsprechende Frequenzband oder den entsprechenden Nummernbereich nach nationalen Verfahren erteilen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57) Die Bedingungen, die an Genehmigungen geknüpft werden können, sollten bestimmte Bedingungen für die Barrierefreiheit für behinderte Nutzer sowie die Notwendigkeit öffentlicher Stellen abdecken, mit der Öffentlichkeit vor, während und nach Katastrophen zu kommunizieren. In Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation sollten die Mitgliedstaaten ferner in der Lage sein, Genehmigungen zur Frequenznutzung zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte strikt gerechtfertigt sind, zu erteilen.

(57) Die Bedingungen, die an Genehmigungen geknüpft werden können, sollten bestimmte Bedingungen für die Barrierefreiheit für behinderte Nutzer sowie die Notwendigkeit für öffentliche Stellen und Notdienste abdecken, untereinander und mit der Öffentlichkeit vor, während und nach Katastrophen zu kommunizieren. In Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation sollten die Mitgliedstaaten ferner in der Lage sein, Genehmigungen zur Frequenznutzung zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte strikt gerechtfertigt sind, zu erteilen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Insbesondere sollte die Kommission befugt werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen bezüglich der Notifizierung nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, bezüglich der Harmonisierung von Frequenzen und Nummern sowie bezüglich Angelegenheiten der Netz- und Dienstsicherheit, bezüglich der Festlegung länderübergreifender Märkte, bezüglich der Umsetzung von Normen sowie bezüglich der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens. Es sollten ihr auch Befugnisse übertragen werden, Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung der Anhänge I und II der Zugangsrichtlinie an Entwicklungen des Markts und der Technik sowie Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der Vorschriften, Verfahren und Bedingungen für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu erlassen. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und zur Ergänzung dieser Richtlinien durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Elemente bestimmt sind, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die normalen Fristen dieses Verfahrens nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das in Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anzuwenden –

(60) Insbesondere sollte die Kommission befugt werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen bezüglich der Notifizierung nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, bezüglich der Harmonisierung von Frequenzen und Nummern sowie bezüglich Angelegenheiten der Netz- und Dienstsicherheit, bezüglich der Festlegung länderübergreifender Märkte, bezüglich der Umsetzung von Normen sowie bezüglich der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens. Es sollten ihr auch Befugnisse übertragen werden, Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung der Anhänge I und II der Zugangsrichtlinie an Entwicklungen des Markts und der Technik sowie Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der Vorschriften, Verfahren und Bedingungen für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu erlassen. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und zur Ergänzung dieser Richtlinien durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Elemente bestimmt sind, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. Da die Durchführung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle innerhalb der normalen Fristen in bestimmten Ausnahmesituationen einer rechtzeitigen Verabschiedung der Durchführungsmaßnahmen entgegenstehen könnte, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission rasch handeln, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen rechtzeitig verabschiedet werden können.

Begründung

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit, die zu erläutern sind, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission schnell handeln, um für eine rasche Annahme der Komitologiemaßnahmen zu sorgen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen vorgegeben. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.

1. Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen vorgegeben, um den Zugang behinderter Benutzer zu verbessern und die Nutzung der elektronischen Kommunikation durch besonders benachteiligte Benutzer zu fördern. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.

Begründung

Dadurch sollen die verschiedenen Aspekte der Endeinrichtungen klargestellt werden, die den Zugang zu allen Telekommunikationsdiensten ermöglichen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) „zugehörige Einrichtungen“: diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören Systeme zur Nummern- oder Adressenumsetzung, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie physische Infrastrukturen wie Leitungsrohre, Masten, Straßenverteilerkästen und Gebäude;

e) „zugehörige Einrichtungen“: diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören Systeme zur Nummern- oder Adressenumsetzung, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie physische Infrastrukturen, wie Gebäudeeingänge, Verkabelung in Gebäuden, Türme und andere hohe Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Antennen, Einstiegsschächte und Verteilerkästen sowie alle anderen nicht aktiven Netzbestandteile;

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe e

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 2 – Buchstabe s

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

s) „funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht.

s) „funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, internationalen oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Buchstabe 3

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch und transparent ausüben. Die nationalen Regulierungsbehörden holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 und nationale Gerichte sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch, transparent und rechtzeitig ausüben. Die nationalen Regulierungsbehörden holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 und nationale Gerichte sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.

Begründung

Wenn die nationalen Regulierungsbehörden, z. B. im Zusammenhang mit Marktüberprüfungen, nicht rechtzeitig aktiv werden, kann dies den Wettbewerb und Innovationen auf dem Markt behindern.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 3 – Absatz 3a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

 

„3a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden die Zielsetzung des BERT, bei der Regulierung für bessere Koordinierung und mehr Kohärenz zu sorgen, aktiv unterstützen.

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den nationalen Regulierungsbehörden adäquate finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, um die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und im BERT sowie bei der Unterstützung des BERT mitwirken zu können. Die nationalen Regulierungsbehörden müssen über eigene jährliche Haushaltsmittel verfügen, und die Haushaltspläne sind zu veröffentlichen.“

Begründung

Mit dem hinzugefügten Absatz 3a soll gewährleistet werden, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass dem Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) alle nationalen Regulierungsbehörden angehören. Das BERT würde als Zusammenschluss der nationalen Regulierungsbehörden ohne eigene Rechtspersönlichkeit eingerichtet, d. h. insbesondere, das Gremium wäre weder direkt noch indirekt Bestandteil des Apparats der Gemeinschaft. Dadurch werden Konflikte mit der Meroni-Doktrin vermieden.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 3 – Absatz 3b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

 

„3b. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden den gemeinsamen Standpunkten des BERT bei Entscheidungen, die die eigenen Märkte betreffen, weitestgehend Rechnung tragen.“

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Dieser Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Sachverstand zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über den für die effektive Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachverstand verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird, wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind und die Verfahren vor den Einspruchsstellen nicht übermäßig lang sind. Die Mitgliedstaaten legen für die Prüfung dieser Rechtsbehelfe Fristen fest.

Begründung

Effektivität und eine akzeptable Dauer sind Schlüsselaspekte von Einspruchsmöglichkeiten. Die Einspruchsstellen sollten intern über den Sachverstand verfügen, und er sollte ihnen nicht nur „zur Verfügung stehen“.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt der Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht einstweilige Maßnahmen erlassen werden. Einstweilige Maßnahmen können erlassen werden, wenn es dringend notwendig ist, die Wirkung des Beschlusses auszusetzen, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und es aufgrund der Interessenabwägung erforderlich ist.

Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt der Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht einstweilige Maßnahmen erlassen werden. Einstweilige Maßnahmen können im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erlassen werden, wenn es dringend notwendig ist, die Wirkung des Beschlusses auszusetzen, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und es aufgrund der Interessenabwägung erforderlich ist.

Begründung

Es müssen die unterschiedlichen Verfahrensrechte der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 4 – Absatz 2a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Folgender Absatz wird angefügt:

 

„2a. Die Beschwerdestellen sind befugt, vor einer Entscheidung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Stellungnahme des BERT anzufordern.“

Begründung

Die Beschwerdestellen sollten auch zur Anhörung des BERT befugt sein, wenn ein Fall den Binnenmarkt betrifft. Dadurch könnte die Anwendung des Rechtsrahmens schrittweise harmonisiert und der Markt für elektronische Kommunikation stärker vereinheitlicht werden.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, auch in Bezug auf finanzielle Aspekte, zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Diese Unternehmen sind ferner zu verpflichten, Informationen über künftige Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich zu übermitteln, die sich auf die Dienstleistungen an Konkurrenten auf Vorleistungsebene auswirken könnten. Die Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie für die Zeiträume und in den Einzelheiten, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Aufforderung zur Übermittlung von Informationen begründen.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, auch in Bezug auf finanzielle Aspekte, zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Die Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie für die Zeiträume und in den Einzelheiten, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Aufforderung zur Übermittlung von Informationen begründen und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des jeweiligen Mitgliedstaates über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen einhalten.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abgesehen von den Fällen nach Artikel 7 Absatz 10, Artikel 20 oder Artikel 21 und soweit in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Durchführungsmaßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zu treffen gedenken und die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden oder mit denen sie beabsichtigen, Einschränkungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 4 aufzuerlegen.

Abgesehen von den Fällen nach Artikel 7 Absatz 10, Artikel 20 oder Artikel 21 und soweit in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Durchführungsmaßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zu treffen gedenken oder mit denen sie beabsichtigen, Einschränkungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 4 und die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, aufzuerlegen.

Begründung

Dient der Klarstellung.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 6 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden von der nationalen Regulierungsbehörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, abgesehen von vertraulichen Informationen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des jeweiligen Mitgliedstaates über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.

Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden von der nationalen Regulierungsbehörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, abgesehen von vertraulichen Informationen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des jeweiligen Mitgliedstaates über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Werden vertrauliche Informationen ohne triftigen Grund verbreitet, sorgen die nationalen Regulierungsbehörden dafür, dass die von den betroffenen Unternehmen geforderten angemessenen Maßnahmen so rasch wie möglich getroffen werden.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7Konsolidierung des Binnenmarktes für die elektronische Kommunikation

 

Artikel 7Konsolidierung des Binnenmarktes für die elektronische Kommunikation

 

1. Konsolidierung des Binnenmarktes für die elektronische Kommunikation Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien tragen die nationalen Regulierungsbehörden den in Artikel 8 genannten Zielen, auch soweit sie sich auf das Funktionieren des Binnenmarktes beziehen, weitestgehend Rechnung.

1. Konsolidierung des Binnenmarktes für die elektronische Kommunikation Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien tragen die nationalen Regulierungsbehörden den in Artikel 8 genannten Zielen, auch soweit sie sich auf das Funktionieren des Binnenmarktes beziehen, weitestgehend Rechnung.

2. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie mit der Kommission und der Behörde zusammenarbeiten, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit der Kommission und der Behörde bei der Ermittlung der Mittel und Abhilfemaßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am geeignetsten sind.

2. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie mit der Kommission und des BERT in transparenter Weise zusammenarbeiten, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit der Kommission und dem BERT bei der Ermittlung der Mittel und Abhilfemaßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am geeignetsten sind.

3. Außer in den Fällen, in denen in den gemäß Artikel 7 a erlassenen Durchführungsbestimmungen etwas anderes vorgesehen ist, macht nach Abschluss der in Artikel 6 genannten Konsultation eine Regulierungsbehörde, die eine Maßnahme zu ergreifen plant, die

3. Außer in den Fällen, in denen in den gemäß Artikel 7 a erlassenen Durchführungsbestimmungen etwas anderes vorgesehen ist, macht nach Abschluss der in Artikel 6 genannten Konsultation eine Regulierungsbehörde, die eine Maßnahme zu ergreifen plant, die

a) unter Artikel 15 oder Artikel 16 dieser Richtlinie oder unter Artikel 5 oder Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) fällt und

a) unter Artikel 15 oder Artikel 16 dieser Richtlinie oder unter Artikel 5 oder Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) fällt und

b) Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte,

b) Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte,

den Maßnahmenentwurf der Kommission, der Behörde und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen mit einer Begründung gemäß Artikel 5 Absatz 3 zugänglich und unterrichtet die Kommission und die anderen nationalen Regulierungsbehörden davon. Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission können vor Ablauf eines Monats der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme übermitteln. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.

den Maßnahmenentwurf der Kommission, dem BERT und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen mit einer Begründung gemäß Artikel 5 Absatz 3 zugänglich und unterrichtet die Kommission, das BERT und die anderen nationalen Regulierungsbehörden davon. Die nationalen Regulierungsbehörden, das BERT und die Kommission können vor Ablauf eines Monats der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme übermitteln. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.

4. Betrifft eine geplante Maßnahme gemäß Absatz 3

4. Betrifft eine geplante Maßnahme gemäß Absatz 3

a) die Definition eines relevanten Marktes, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß Artikel 15 Absatz 1 definiert werden, oder

a) die Definition eines relevanten Marktes, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß Artikel 15 Absatz 1 definiert werden, oder

b) die Entscheidung im Rahmen des Artikels 16 Absätze 3, 4 oder 5, ob ein Unternehmen, allein oder zusammen mit anderen, als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu benennen ist, oder

b) die Entscheidung im Rahmen des Artikels 16 Absätze 3, 4 oder 5, ob ein Unternehmen, allein oder zusammen mit anderen, als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu benennen ist,

c) die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 5 sowie mit den Artikeln 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie),

 

und hätte sie Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und hat die Kommission ferner gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder hat die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den in Artikel 8 genannten Zielen, wird der Beschluss über den Maßnahmenentwurf um weitere zwei Monate aufgeschoben. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

und hätte sie Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und hat die Kommission ferner gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder hat die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den in Artikel 8 genannten Zielen, wird der Beschluss über den Maßnahmenentwurf um weitere zwei Monate aufgeschoben. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

5. Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission in einer Entscheidung die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordern, den Entwurf zurückzuziehen. Die Kommission berücksichtigt vor der Veröffentlichung einer Entscheidung weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 5 der Verordnung [(EG) Nr. …]. Der Entscheidung ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der dargelegt wird, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und es sind zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs vorzulegen.

 

5. Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission in einer Entscheidung die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordern, den Entwurf zurückzuziehen. Die Kommission berücksichtigt vor der Veröffentlichung einer Entscheidung weitestgehend die Stellungnahme des BERT gemäß Artikel 5 der Verordnung [(EG) Nr. …]. Der Entscheidung ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der dargelegt wird, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und es sind zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs vorzulegen.

6. Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission eine Entscheidung gemäß Absatz 5 veröffentlicht hat, in der die nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Entwurf zurückzuziehen, hat die Behörde den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 6 durch und notifiziert der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf entsprechend Absatz 3 erneut.

6. Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission eine Entscheidung gemäß Absatz 5 veröffentlicht hat, in der die nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Entwurf zurückzuziehen, hat die Behörde den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 6 durch und notifiziert der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf entsprechend Absatz 3 erneut.

7. Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission weitestgehend Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf – außer in den in Absatz 4 genannten Fällen – verabschieden und muss ihn in diesem Fall der Kommission übermitteln. Alle sonstigen nationalen Stellen, die im Rahmen dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien Aufgaben wahrnehmen, berücksichtigen ebenfalls weitestgehend die Stellungnahmen der Kommission.

7. Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden, des BERT und der Kommission weitestgehend Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf – außer in den in Absatz 4 genannten Fällen – verabschieden und muss ihn in diesem Fall der Kommission übermitteln. Alle sonstigen nationalen Stellen, die im Rahmen dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien Aufgaben wahrnehmen, berücksichtigen ebenfalls weitestgehend die Stellungnahmen der Kommission.

8. Wird ein Maßnahmenentwurf gemäß Absatz 6 geändert, kann die Kommission in einer Entscheidung die nationale Regulierungsbehörde auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine besondere Verpflichtung gemäß den Artikeln 9 bis 13 a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) aufzuerlegen.

 

Dabei verfolgt die Kommission dieselben politischen Zielsetzungen, wie sie für nationale Regulierungsbehörden in Artikel 8 niedergelegt sind. Die Kommission berücksichtigt weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 6 der Verordnung [(EG) Nr. …], insbesondere bei der Festlegung der Einzelheiten der aufzuerlegenden Verpflichtungen.

 

9. Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission alle beschlossenen Maßnahmen, auf die Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b zutreffen.

 

10. Ist eine nationale Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend – ohne das Verfahren gemäß den Absätzen 3 und 4 einzuhalten – gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend verhältnismäßige einstweilige Maßnahmen erlassen. Sie übermittelt diese der Kommission, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und der Behörde unverzüglich und mit einer vollständigen Begründung. Ein Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde, solche Maßnahmen dauerhaft wirksam zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 3 und 4.“

10. Ist eine nationale Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend – ohne das Verfahren gemäß den Absätzen 3 und 4 einzuhalten – gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend verhältnismäßige einstweilige Maßnahmen erlassen. Sie übermittelt diese der Kommission, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und dem BERT unverzüglich und mit einer vollständigen Begründung. Ein Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde, solche Maßnahmen dauerhaft wirksam zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 3 und 4.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel –7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel -7a

 

Verfahren zur einheitlichen Anwendung von Abhilfemaßnahmen

 

1. Plant einer Regulierungsbehörde, eine Maßnahme zur Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 5 sowie mit den Artikeln 9 bis 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) zu ergreifen, verfügen die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten über eine Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Maßnahmenentwurfs, innerhalb derer sie der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme übermitteln können.

 

2. Wenn der Maßnahmenentwurf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung anderer Verpflichtungen als der Verpflichtung nach Artikel 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) betrifft, kann die Kommission die betreffende nationale Regulierungsbehörde und das BERT innerhalb derselben Frist darüber informieren, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hat. In diesem Fall kann der Maßnahmenentwurf erst zwei weitere Monate nach der Mitteilung der Kommission angenommen werden.

 

Erfolgt keine solche Mitteilung, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf annehmen, wobei sie die Stellungnahmen der Kommission oder anderer nationaler Regulierungsbehörden weitestgehend berücksichtigt.

 

3. Innerhalb der Zweimonatsfrist nach Absatz 2 arbeiten die Kommission, das BERT und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng zusammen, um die geeignetste und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 zu ermitteln, wobei die Auffassungen der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu schaffen, gebührend berücksichtigt werden.

 

Innerhalb derselben Zweimonatsfrist nimmt das BERT mit absoluter Mehrheit eine Stellungnahme an, in der es bestätigt, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, oder angibt, dass der Maßnahmenentwurf geändert werden sollte, und die spezifische Vorschläge hierfür enthält. Diese Stellungnahme ist mit Gründen versehen und wird veröffentlicht.

 

Hat das BERT bestätigt, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf unter weitestgehender Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Kommission und des BERT annehmen. Die nationale Regulierungsbehörde gibt bekannt, wie sie diese Stellungnahmen berücksichtigt hat.

 

Hat das BERT angegeben, dass der Maßnahmenentwurf geändert werden sollte, kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des BERT eine Entscheidung annehmen, nach der die betreffende nationale Regulierungsbehörde verpflichtet ist, den Maßnahmenentwurf zu ändern, und die Gründe und konkrete Vorschläge hierfür enthält.

 

4. Betrifft der Maßnahmenentwurf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung der Verpflichtung nach Artikel 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), kann der Maßnahmenentwurf erst nach einer weiteren Zweimonatsfrist nach Ablauf der Einmonatsfrist nach Absatz 1 angenommen werden.

 

Innerhalb der Höchstfrist gemäß dem vorstehenden Unterabsatz nimmt das BERT mit absoluter Mehrheit eine Stellungnahme an, in der es bestätigt, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, oder angibt, dass der Maßnahmenentwurf nicht angewendet werden sollte, und Gründe nennt. Diese Stellungnahme ist mit Gründen versehen und wird veröffentlicht.

 

Nur wenn die Kommission und das BERT bestätigt haben, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf unter weitestgehender Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der Kommission und des BERT annehmen. Die nationale Regulierungsbehörde gibt bekannt, wie sie diese Stellungnahmen berücksichtigt hat.

 

5. Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission eine mit Gründen versehene Entscheidung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 4 dieses Artikels angenommen hat, in der eine nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, den Maßnahmenentwurf zu ändern, hat die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen. Soll der Maßnahmenentwurf geändert werden, führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 6 durch und notifiziert der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf entsprechend Absatz 7 erneut.

 

6. Die nationale Regulierungsbehörde ist berechtigt, den Maßnahmenentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückzuziehen.“

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 7 a ‑ Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission kann im Zusammenhang mit Artikel 7 Durchführungsbestimmungen zur Festlegung von Form, Inhalt und Detailgenauigkeit der gemäß Artikel 7 Absatz 3 erforderlichen Notifizierungen, der Umstände, unter denen Notifizierungen nicht erforderlich sind, und der Berechnung der Fristen erlassen.

1. Die Kommission kann unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungsnahme des BERT im Zusammenhang mit Artikel 7 Empfehlungen und/oder Leitlinien zur Festlegung von Form, Inhalt und Detailgenauigkeit der gemäß Artikel 7 Absatz 3 erforderlichen Notifizierungen, der Umstände, unter denen Notifizierungen nicht erforderlich sind, und der Berechnung der Fristen erlassen.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 7 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

entfällt

Begründung

Es bleibt unklar, was mit „nicht wesentlichen Bestimmungen“ in Absatz 2 gemeint ist. Solche vorgeschlagenen „Durchführungsbestimmungen“ könnten erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Unternehmen haben. Alle etwaigen Änderungen müssen einer umfassenden Prüfung im Rahmen eines Legislativverfahrens auf EU-Ebene unterliegen oder den Mitgliedstaaten überlassen werden.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun.“

„Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist und soweit nichts anderes zur Erreichung der in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Ziele erforderlich ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun.“

Begründung

Technologieneutralität ist als Grundsatz erforderlich, um künftige technologische Innovation nicht zu hemmen. Sie muss aber beschränkt werden, wenn sie den vorrangigen Zielen der Verordnung diametral entgegengesetzt wäre.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 8 − Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich Behinderter, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird;

a) sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich Behinderter, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird, wobei die Anbieter für etwaige Nettomehrkosten, die ihnen durch die Auferlegung solcher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nachweislich entstanden sind, zu entschädigen sind;

Begründung

Die Ausweitung dieser Verpflichtungen wird im Sinne einer Klarstellung eingeschränkt und dahingehend konkretisiert, dass Verpflichtungen im Sinne eines sozialen Ausgleichs gemeinwohlorientierte Aufgaben darstellen, deren Erbringung bei den Betreibern Nettomehrkosten verursachen kann, die bei Erbringung eines entsprechenden Nachweises von der öffentlichen Hand entsprechend abzugelten sind. Die Verantwortung der NRB für die Bereitstellung von Inhalten erscheint unangemessen.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder ‑beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, insbesondere bei der Bereitstellung von Inhalten;

b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder ‑beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, insbesondere bei der Bereitstellung von und beim Zugang zu Inhalten und Diensten in allen Netzen;

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 ‑ Nummer 8 ‑ Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 8 ‑ Absatz 2 ‑ Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

 

c) effiziente marktorientierte Infrastrukturinvestitionen fördern und erleichtern und die Innovation unterstützen;

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) In Absatz 3 wird Buchstabe c gestrichen.

Begründung

Das Thema wird jetzt im neuen Artikel 8 Absatz 4a behandelt.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe e

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) und dem Grundsatz folgen, dass die Endnutzer in der Lage sein sollten, Zugang zu rechtmäßigen Inhalten zu erhalten und solche Inhalte zu verbreiten sowie beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen.

g) dem Grundsatz folgen, dass die Endnutzer in der Lage sein sollten, Zugang zu rechtmäßigen Inhalten zu erhalten und solche Inhalte zu verbreiten sowie beliebige rechtmäßige Anwendungen und/oder Dienste zu benutzen, und zu diesem Zweck zur Förderung rechtmäßiger Inhalte gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) beitragen.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe e a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Folgender neuer Absatz wird eingefügt:

 

„4a. Die nationalen Regulierungsbehörden wenden bei der Verfolgung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten politischen Zielsetzungen objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie:

 

a) die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen über mehrere Marktüberprüfungen aufrechterhalten;

 

b) gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;

 

c) den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützen und – wo dies möglich ist – einen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur fördern;

 

d) marktorientierte Investitionen und Innovationen für neue und gestärkte Infrastrukturen fördern, einschließlich einer Förderung der gemeinsamen Nutzung von Investitionen und der Gewährleistung einer angemessenen Risikoteilung zwischen den Investoren und denjenigen Unternehmen, die vom Zugang zu diesen neuen Einrichtungen profitieren;

 

d) die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, gebührend berücksichtigen;

 

e) ordnungspolitische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald es ihn gibt.“

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 8a

 

Strategische Planung und Abstimmung der Funkfrequenzenpolitik in der Europäischen Union

 

1. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission bei der strategischen Planung, Abstimmung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Europäischen Union zusammen. Hierfür berücksichtigten sie im Zusammenhang mit den Politikbereichen der EU unter anderem wirtschaftliche, sicherheitstechnische, gesundheitliche, kulturelle, wissenschaftliche, soziale und technische Aspekte sowie Aspekte des öffentlichen Interesses und der freien Meinungsäußerung wie auch die verschiedenen Interessen der Nutzerkreise von Funkfrequenzen mit dem Ziel, die Nutzung des Frequenzspektrums zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden.

 

2. Politische Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Frequenzpolitik lassen Folgendes unberührt:

 

a) die von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik und Medienpolitik,

 

b) die Bestimmungen der Richtlinie 1999/5/EG* sowie

 

c) das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung zu nutzen.

 

3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Abstimmung der politischen Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Union und gegebenenfalls der harmonisierten Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung des Frequenzspektrums, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes in EU-Politikbereichen, wie der elektronischen Kommunikation, erforderlich ist.

 

4. Die Mitgliedstaaten stellen die wirksame Abstimmung der Interessen der EU in internationalen Organisationen sicher, die für Fragen des Frequenzspektrums zuständig sind. Soweit dies für diese wirksame Abstimmung erforderlich ist, kann die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses für Funkfrequenzpolitik („RSPC“) dem Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsame politische Zielsetzungen, erforderlichenfalls auch ein Verhandlungsmandat, vorschlagen.

 

5. Ein Ausschuss für Funkfrequenzpolitik (der „RSPC“) wird hiermit eingerichtet, um zur Erreichung der in den Absätzen 1, 3 und 4 festgelegten Ziele beizutragen.

 

Der RSPC berät das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission in Angelegenheiten der Funkfrequenzpolitik.

 

Der RSPC setzt sich aus hochrangigen Vertretern der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden, die für die Funkfrequenzpolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständig sind, zusammen. Dabei hat jeder Mitgliedstaat eine Stimme, während die Kommission nicht stimmberechtigt ist.

 

6. Auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder aus eigener Initiative nimmt der RSPC mit absoluter Mehrheit Stellungnahmen an.

 

7. Die Kommission kann unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahme des RSPC einen Legislativvorschlag zur Aufstellung eines Aktionsprogramms „Frequenzspektrum“ im Hinblick auf die strategische Planung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Europäischen Union vorlegen oder andere legislative Maßnahmen mit dem Ziel vorschlagen, die Nutzung des Frequenzspektrums zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden.

 

8. Der RSPC legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor.

 

* Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9

Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste

Artikel 9

Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste

1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 8. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a, wobei gebührend zu berücksichtigen ist, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen. Sie halten dabei die internationalen Vereinbarungen ein und können öffentliche Belange berücksichtigen.

2. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz im Einklang mit der Entscheidung 2002/676/EG (Frequenzentscheidung) zu gewährleisten.

2. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten, und zur Erzielung von Vorteilen für die Verbraucher, wie etwa Skaleneffekte und Interoperabilität der Dienste. Hierbei handelen sie im Einklang mit den Artikeln 8a und 9c dieser Richtlinie und mit der Entscheidung 2002/676/EG (Frequenzentscheidung).

3. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten von Funknetzen und Technologien für drahtlosen Netzzugang in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten offenstehen.

3. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten von für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

a) zur Vermeidung funktechnischer Störungen,

a) zur Vermeidung der Möglichkeit funktechnischer Störungen,

b) zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,

b) zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,

 

ba) zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,

c) zur Gewährleistung der breitestmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, wenn die Nutzung einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder

c) zur Gewährleistung der breitestmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, oder

 

ca) zur Sicherung der effizienten Nutzung der Funkfrequenzen,

d) zur Berücksichtigung einer Beschränkung im Einklang mit Absatz 4.

d) zur Erreichung eines Ziels von allgemeinem Interesse im Einklang mit Absatz 4.

4. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die der elektronischen Kommunikation offenstehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.

4. Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten gemäß den nationalen Frequenzbereichszuweisungsplänen und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.

Beschränkungen, aufgrund deren Dienste in bestimmten Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dienen, z. B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften.

Maßnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften dienen, z. B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder der Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele, wie z. B. der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien.

Eine Beschränkung, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen Dienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen.

Eine Maßnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen.

5. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen notwendig sind.

5. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen und Maßnahmen notwendig sind, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfungen.

6. Die Absätze 3 und 4 gelten für die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen nach dem 31. Dezember 2009.

6. Die Absätze 3 und 4 gelten für die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen nach dem [Umsetzungsdatum].“

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9aÜberprüfung der Beschränkungen bestehender Rechte

 

Artikel 9aÜberprüfung der Beschränkungen bestehender Rechte

 

1. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem [1. Januar 2010] gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor diesem Datum gewährt wurden, bei der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 stellen können.

1. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem [Umsetzungsdatum] können die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor diesem Datum für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gewährt wurden und nach diesem Zeitraum ihre Gültigkeit behalten, bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 stellen können.

Bevor die zuständige nationale Regulierungsbehörde eine Entscheidung trifft, unterrichtet sie den Inhaber der Rechte über die von ihr durchgeführte Überprüfung der Beschränkungen, unter Angabe des Umfangs des Rechts nach der Überprüfung, und gewährt ihm eine angemessene Frist, um seinen Antrag gegebenenfalls zurückzuziehen.

Bevor die zuständige nationale Behörde eine Entscheidung trifft, unterrichtet sie den Inhaber der Rechte über die von ihr durchgeführte Überprüfung der Beschränkungen, unter Angabe des Umfangs des Rechts nach der Überprüfung, und gewährt ihm eine angemessene Frist, um seinen Antrag gegebenenfalls zurückzuziehen.

Zieht der Inhaber der Rechte seinen Antrag zurück, bleibt das Recht bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums, unverändert.

Zieht der Inhaber der Rechte seinen Antrag zurück, bleibt das Recht bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums, unverändert.

2. Handelt es sich bei dem in Absatz 1 genannten Rechteinhaber um einen Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten und wurde das Frequenznutzungsrecht im Hinblick auf ein bestimmtes, im allgemeinen Interesse liegendes Ziel gewährt, kann ein Antrag auf Überprüfung nur für den Teil der Funkfrequenzen gestellt werden, der für das Erreichen dieses Ziels erforderlich ist. Der Teil der Funkfrequenzen, der infolge der Anwendung des Artikels 9 Absätze 3 und 4 im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels nicht mehr erforderlich ist, wird Gegenstand eines neuen Zuteilungsverfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie.

2. Handelt es sich bei dem in Absatz 1 genannten Rechteinhaber um einen Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten und wurde das Frequenznutzungsrecht im Hinblick auf ein bestimmtes, im allgemeinen Interesse liegendes Ziel, einschließlich der Erbringung von Rundfunkdiensten, gewährt, bleibt das Recht zur Nutzung des Teils der Funkfrequenzen, der für das Erreichen dieses Ziels erforderlich ist, unverändert. Der Teil der Funkfrequenzen, der im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels dann nicht mehr erforderlich ist, wird Gegenstand eines neuen Zuteilungsverfahrens gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie und Artikel 7 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie.

3. Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Artikel 9 Absätze 3 und 4 für alle verbleibenden Funkfrequenzzuteilungen und ‑zuweisungen gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie existierten.

3. Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Artikel 9 Absätze 3 und 4 für alle verbleibenden Funkfrequenzzuteilungen und ‑zuweisungen gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie existierten.

4. Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs.

4. Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9bÜbertragung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen

 

Artikel 9bÜbertragung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ohne vorherige Einwilligung der nationalen Regulierungsbehörde individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Artikel 9c erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können, sofern eine solche Übertragung oder Vermietung im Einklang mit den nationalen Verfahren und den nationalen Frequenzbereichszuweisungsplänen steht.

Die Mitgliedstaaten können auch für andere Funkfrequenzbänder die Möglichkeit vorsehen, dass Unternehmen individuelle Frequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

Die Mitgliedstaaten können auch für andere Funkfrequenzbänder die Möglichkeit vorsehen, dass Unternehmen gemäß den nationalen Verfahren individuelle Frequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmen, das beabsichtigt, Frequenznutzungsrechte zu übertragen, dies der für die Zuteilung von Funkfrequenzen zuständigen nationalen Regulierungsbehörde mitteilt und seine Absicht öffentlich bekannt gegeben wird. Soweit die Funkfrequenznutzung durch die Anwendung der „Frequenzentscheidung“ oder sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen harmonisiert wurde, muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmen, das beabsichtigt, Frequenznutzungsrechte zu übertragen, dies zusammen mit der Information über die tatsächliche Übertragung der für die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte zuständigen nationalen Behörde mitteilt, und seine Absicht öffentlich bekannt gegeben wird. Soweit die Funkfrequenznutzung durch die Anwendung des Artikels 9c und der „Frequenzentscheidung“ oder sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen harmonisiert wurde, muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Article 9 c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9 c

Artikel 9 c

Harmonisierungsmaßnahmen für die Verwaltung der Funkfrequenzen

Harmonisierungsmaßnahmen für die Verwaltung der Funkfrequenzen

Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze dieses Artikels kann die Kommission geeignete Durchführungsmaßnahmen ergreifen

Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze der Artikel 8a, 9, 9a und 9b kann die Kommission geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen

 

-a) zur Anwendung des nach Artikel 8a Absatz 7 aufgestellten Aktionsprogramms „Frequenzspektrum“;

a) zur Harmonisierung der Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können;

a)zur Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können;

b) zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen sowie der Bedingungen, Verfahren, Beschränkungen, Aufhebungen und Übergangsregelungen für die entsprechenden Übertragungen oder Vermietungen;

b) zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen;

c) zur Harmonisierung der Maßnahmen, mit denen ein lauterer Wettbewerb bei der Übertragung individueller Rechte gewährleistet werden soll;

entfällt

d) zur Festlegung einer Ausnahme von dem Grundsatz der Dienst- und Technologieneutralität und zur Harmonisierung von Art und Umfang solcher Ausnahmen im Einklang mit Artikel 9 Absätze 3 und 4, abgesehen von denen, die der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien dienen.

d) zur Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die der Grundsatz der Dienst- und Technologieneutralität gelten soll;

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung [(EG) Nr. …] von der Behörde unterstützt werden.

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass Nummerierungspläne und -verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Erbringer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem ein Nummernbereich zugeteilt wurde, sich gegenüber anderen Erbringern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.

2. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass Nummerierungspläne und ‑verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Anbieter und Nutzer von Nummern in der gesamten Europäischen Union gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem ein Nummernbereich zugeteilt wurde, sich gegenüber anderen Anbietern und Nutzern hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.

Begründung

Wenn versäumt wird, die Nummerierungsvereinbarungen zu reformieren, wird das zu Lasten der Bürger, Verbraucher und Wirtschaftsinteressen in der EU gehen. Artikel 10 der Rahmenrichtlinie sollte dahingehend erweitert werden, dass den Mitgliedstaaten auferlegt wird, die Beschränkungen der nationalen Nummerierungspläne und einschlägige Verbote für die Nutzung von Nummern in der EU sowie jegliche Einschränkungen in Bezug auf die Identität/Klassifizierung der Empfänger von Nummern (die Nummernzuweisung an rechtmäßige Bedingungen zu knüpfen, ist nicht untersagt) aufzuheben.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 10 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nummerierung in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen; u. a. kann sie Tarifgrundsätze für bestimmte Nummern oder Nummernbereiche festlegen. In den Durchführungsmaßnahmen können der Behörde spezifische Aufgaben bei der Anwendung der Maßnahmen übertragen werden.

4. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen; u. a. kann sie einen grenzübergreifenden Zugang zu den nationalen Nummernbereichen, die für wichtige Dienste, wie Verzeichnisauskunftsdienste, verwendet werden, gewährleisten. In den Durchführungsmaßnahmen können dem BERT spezifische Aufgaben bei der Anwendung der Maßnahmen übertragen werden.

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 12

Artikel 12

Kollokation und gemeinsame Nutzung von Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze

Kollokation und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze

1. Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Gebäuden, Masten, Antennen, Leitungsrohren, Einstiegsschächten und Straßenverteilerkästen.

1. Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Gebäuden, Verkabelung in Gebäuden, Masten, Antennen, Türmen und anderen hohen Trägerstrukturen, Leitungsrohren, Leerrohren, Einstiegsschächten und Verteilerkästen sowie allen anderen nicht aktiven Netzbestandteilen.

 

2. Die Mitgliedstaaten können den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) oder das Ergreifen von Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung erst nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorschreiben, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen. Die diesbezüglichen Vereinbarungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken enthalten.

2. Die Mitgliedstaaten können den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) oder das Ergreifen von Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung erst nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorschreiben, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen. Die diesbezüglichen Vereinbarungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken enthalten.

 

2a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis haben, den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen, vorzuschreiben, um effiziente Infrastrukturinvestitionen und die Förderung der Innovation zu begünstigen. Die diesbezüglichen Vereinbarungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken enthalten. Dabei wird auch sichergestellt, dass es eine angemessene Risikoteilung zwischen den betreffenden Unternehmen gibt.

 

2b. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund von Angaben der Inhaber der in Absatz 1 genannten Rechte ein detailliertes Verzeichnis der Art, Verfügbarkeit und geographischen Lage der in jenem Absatz genannten Einrichtungen erstellen und interessierten Kreisen zur Verfügung stellen.

 

2c. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden geeignete Koordinationsverfahren hinsichtlich der in Absatz 2 genannten öffentlichen Bauarbeiten und auch hinsichtlich anderer geeigneter öffentlicher Einrichtungen oder Grundstücke einrichten, die Verfahren umfassen können, durch die sichergestellt wird, dass interessierte Kreise über geeignete öffentliche Einrichtungen oder Grundstücke und laufende oder geplante öffentliche Bauarbeiten unterrichtet werden, dass ihnen solche Arbeiten rechtzeitig mitgeteilt werden und dass die gemeinsame Nutzung möglichst weit gehend erleichtert wird.

3. Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent und verhältnismäßig sein.

3. Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sein.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 13 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13a

Artikel 13a

Sicherheit und Integrität

Sicherheit und Integrität

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit ihrer Netze oder Dienste zu gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer und zusammengeschaltete Netze zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit ihrer Netze oder Dienste zu gewährleisten. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer und zusammengeschaltete Netze zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, alle gebotenen Maßnahmen ergreifen, um die Integrität ihrer Netze sicherzustellen, so dass die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste gewährleistet ist.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Integrität ihrer Netze sicherzustellen, so dass die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste gewährleistet ist. Die zuständigen Behörden konsultieren die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, bevor spezifische Maßnahmen im Bereich der Sicherheit und Integrität der elektronischen Kommunikationsnetze beschlossen werden.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, der nationalen Regulierungsbehörde jede Verletzung der Sicherheit oder der Integrität mitteilen, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatte.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, der zuständigen nationalen Behörde eine Verletzung der Sicherheit oder ein Verlust der Integrität mitteilen, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatte.

 

Die Vorschriften für die Meldung von Sicherheitsverletzungen gelten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation*.

Gegebenenfalls unterrichtet die betroffene nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Behörde. Ist die Bekanntgabe der Sicherheits- oder Integritätsverletzung im öffentlichen Interesse, kann die nationale Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit davon in Kenntnis setzen.

Gegebenenfalls unterrichtet die betroffene zuständige nationale Behörde die zuständigen nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die ENISA. Ist die Bekanntgabe der Sicherheits- oder Integritätsverletzung im öffentlichen Interesse, kann die zuständige nationale Behörde die Öffentlichkeit davon in Kenntnis setzen.

Alle drei Monate legt die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.

Einmal pro Jahr legt die zuständige nationale Behörde der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.

4. Die Kommission kann geeignete technische Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen beschließen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren der vorgeschriebenen Mitteilungen festgelegt werden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung [(EG) Nr. …] berücksichtigt.

4. Die Kommission kann geeignete technische Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen beschließen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren der vorgeschriebenen Mitteilungen festgelegt werden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der ENISA berücksichtigt. Die technischen Durchführungsmaßnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Anforderungen festzulegen, um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele zu verfolgen.

Diese Durchführungsmaßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Diese Durchführungsmaßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

 

___________

* ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 13 b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden zur Anwendung des Artikels 13a befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verbindliche Anweisungen zu erteilen.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden zur Anwendung des Artikels 13a befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verbindliche Anweisungen zu erteilen. Diese verbindlichen Anweisungen müssen verhältnismäßig sowie wirtschaftlich und technisch tragfähig sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt werden.

Begründung

Verhältnismäßigkeit, Tragfähigkeit und eine angemessene Fristsetzung müssen zentrale Leitprinzipien sein.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 13 b – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, vorzuschreiben, dass sie

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, vorzuschreiben, dass sie

Begründung

Viele nationale Regulierungsbehörden sind nicht für Sicherheitsfragen zuständig.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 13 b – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln und

a) die zur Beurteilung der Sicherheit und Integrität ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln und

Begründung

Die Kosten sind von den betreffenden Unternehmen zu tragen.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 13 b – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße zu untersuchen.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße sowie Beeinträchtigungen der Sicherheit bzw. der Integrität der Netze zu untersuchen.

Begründung

Die nationalen Regulierungsbehörden sind nach Artikel 13a Absatz 3 verpflichtet, Sicherheitsverletzungen zu melden. Folglich müssen sie auch befugt sein, solche Verletzungen zu untersuchen.

Änderungsantrag 76

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) In Absatz 2 Unterabsatz 2 wird der zweite Satz gestrichen.

entfällt

Begründung

Das Modell der gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung ist im Telekommunikationssektor noch unerprobt und sowohl im Ex-ante- wie im Ex-post-Kontext mit Schwierigkeiten verbunden, kann aber im Zuge der Konsolidierung der Märkte durchaus an Bedeutung gewinnen. Die Regulierung darf in diesem Zusammenhang nicht wegfallen, sondern muss vielmehr durch den Rechtsrahmen präzisiert werden.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 14 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Absatz 3 wird gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Wenn ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht […] verfügt und wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken, können auf dem betreffenden Gesamtmarkt Abhilfemaßnahmen nach den Artikeln 9, 10, 11 und 13 der Richtlinie 2002/19/EG [Zugangsrichtlinie] und, sollten sich diese Abhilfemaßnahmen als unzureichend erweisen, Abhilfemaßnahmen nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG [Universaldienstrichtlinie] getroffen werden, um die Übertragung dieser Marktmacht zu unterbinden.“

Begründung

In einer Branche, die von vertikaler Integration und Konvergenz geprägt ist, ist es besonders wichtig, sich mit der Übertragung der Marktmacht auf einen weiteren Markt auseinanderzusetzen. Statt auf rechtliche Schritte, wie von der Kommission vorgeschlagen, zu verzichten, sollte der betreffende Absatz präzisiert werden, damit diskriminierungsfreie, transparente Abläufe, getrennte Buchführung und ein Verbot der wettbewerbsfeindlichen Bündelung der Marktmacht usw. marktübergreifend zur Anwendung kommen können, sodass dem Problem begegnet werden kann. Nach den bestehenden Bestimmungen ist wohl davon auszugehen, dass bei der Übertragung von Marktmacht sowohl auf dem Herkunftsmarkt als auch auf dem Zielmarkt beträchtliche Marktmacht festgestellt werden muss, damit gehandelt werden kann. Allerdings ist es bemerkenswert, dass dies von den Regulierungsbehörden nie benutzt wurde, und dass es umständlich ist und dem Wettbewerbsrecht widerspricht, nach dem die Feststellung einer „doppelten Dominanz“ keine Voraussetzung für ein Tätigwerden bei Übertragung von Marktmacht ist. Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird dem Rechnung getragen.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„2a. Spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2008/../EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG]+, veröffentlicht die Kommission Leitlinien für die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden über die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung der Verpflichtungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht.“

 

+ ABl.: Nummer und Datum dieser Richtlinie ist hier einzutragen.

Begründung

Nach der Rahmenrichtlinie von 2002 ist die Kommission verpflichtet, Leitlinien für Marktanalysen und die Beurteilung der Frage, ob eine beträchtliche Marktmacht vorliegt, zu veröffentlichen, aber nicht für die Festlegung geeigneter Abhilfemaßnahmen. Es fehlt offensichtlich ein Element bei den von der Kommission zur Verfügung gestellten Orientierungshilfen für die Marktanalyse: Orientierungshilfen für die Auswahl der geeigneten Abhilfemaßnahmen. Der dritte Teil einer Marktanalyse (das heißt die Wahl der geeigneten Abhilfemaßnahmen) ist der wichtigste Teil, denn er hat die konkreteste Wirkung auf den Markt. Eine falsche Entscheidung über Abhilfemaßnahmen könnte zu irreparablen Verzerrungen bei der Wettbewerbsfähigkeit des Marktes und bei Investitionsentscheidungen führen. Er ist auch der komplizierteste Teil, denn er führt zu sehr vielfältigen möglichen Ergebnissen und umfasst zum großen Teil subjektive Bewertungen. Sogar die Kommission und die RSPG haben die Notwendigkeit anerkannt, Orientierungshilfen für die Wahl der ordnungspolitischem Verpflichtungen nach dem EU-Rahmen an die Hand zu geben.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16 – Buchstabe d – Unterabsatz 2

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 15 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Entscheidung, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Diese Entscheidung, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen.

Begründung

Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Art von Maßnahmen nicht gerechtfertigt.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 17 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse der in der Empfehlung genannten relevanten Märkte durch, wobei sie weitestgehend die Leitlinien berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls an dieser Analyse beteiligt werden.

1. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse der relevanten Märkte durch, wobei sie weitestgehend die in der Empfehlung genannten Märkte und die Leitlinien berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls an dieser Analyse beteiligt werden.

Begründung

Hierdurch soll verhindert werden, dass der Eindruck entsteht, dass die nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet seien, sämtliche in der Empfehlung genannten Märkte zu analysieren; schließlich ist diese Zusammenstellung von Märkten (und ihre Definitionen) (zumindest formell) nur als Orientierungshilfe gedacht.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 17 – Buchstabe c

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 16 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann eine Entscheidung verabschieden, in der sie die nationale Regulierungsbehörde auffordert, bestimmte Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu benennen und diesen besondere Verpflichtungen gemäß Artikel 8 sowie 9 bis 13 a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) aufzuerlegen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 6 der Verordnung [(EG) Nr. …] berücksichtigt. Dabei verfolgt die Kommission dieselben politischen Zielsetzungen, wie sie für nationale Regulierungsbehörden in Artikel 8 niedergelegt sind.

entfällt

Begründung

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten dazu verpflichtet sein, in einer vorgegebenen Frist Marktanalysen durchzuführen. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sollte das BERT eine Stellungnahme vorlegen. Die Kommission sollte jedoch nicht in der Lage sein, ein Veto gegen Abhilfemaßnahmen einzulegen.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 18 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Ausdruck „gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren“ ersetzt durch „geeignete Durchführungsmaßnahmen ergreifen“.

a) In Absatz 1 wird in Satz 1 der Ausdruck „Artikel 22 Absatz 2“ durch „ Artikel 22 Absatz 3“ und in Satz 2 der Ausdruck „gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren“ durch „geeignete Durchführungsmaßnahmen ergreifen“ ersetzt.

Begründung

Es sollte nicht der Kommission überlassen bleiben zu entscheiden, ob das Parlament Kontrollbefugnisse hat oder nicht.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 18 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

aa) Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Falls keine derartigen Normen bzw. Spezifikationen vorliegen, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) oder der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).“

Begründung

Die CEPT arbeitet Bedingungen für die Frequenznutzung in Europa aus. Das sollte, vor allem solange es an einer ETSI-Norm fehlt, berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 18 – Buchstabe c

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 17 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6a. Die in den Absätzen 4 und 6 genannten Durchführungsmaßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

6a. Die in den Absätzen 1, 4 und 6 genannten Durchführungsmaßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Begründung

Alle Durchführungsmaßnahmen des Artikels 17 sollten gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Art von Maßnahmen nicht gerechtfertigt.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 20

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 19

Artikel 19

Harmonisierungsmaßnahmen

Harmonisierungsmaßnahmen

1. Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien niedergelegten Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder eine Entscheidung über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien veröffentlichen, wobei sie gegebenenfalls weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt.

1. Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien niedergelegten Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele eine Entscheidung über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien veröffentlichen, wobei sie gegebenenfalls weitestgehend die Stellungnahme des BERT berücksichtigt.

2. Die Kommission verabschiedet Empfehlungen gemäß Absatz 1 nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden diesen Empfehlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend Rechnung tragen. Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe der Kommission mit.

 

3. Entscheidungen nach Absatz 1, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

3. Entscheidungen nach Absatz 1, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen.

4. In nach Absatz 1 verabschiedeten Maßnahmen kann eine harmonisierte oder koordinierte Vorgehensweise im Zusammenhang mit folgenden Aspekten festgelegt werden:

4. In nach Absatz 1 verabschiedeten Maßnahmen kann eine harmonisierte oder koordinierte Vorgehensweise im Zusammenhang mit folgenden Aspekten festgelegt werden:

a) einheitliche Anwendung von Regulierungskonzepten, einschließlich der Regulierung neuer Dienste;

a) einheitliche Anwendung von Regulierungskonzepten, einschließlich der Regulierung neuer Dienste, von Märkten unterhalb der nationalen Ebene und der grenzübergreifenden Geschäftstätigkeit elektronischer Kommunikationsdienste;

b) Vergabe von Nummern, Namen und Adressen, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zu Notrufdiensten (112);

b) Vergabe von Nummern, Namen und Adressen, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zu Notrufdiensten (112);

c) Verbraucherfragen, u. a. Zugang behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und ‑einrichtungen;

c) Verbraucherfragen, die nicht in der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) behandelt werden, insbesondere Zugang behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und ‑einrichtungen;

d) obligatorische Rechnungslegung.

d) obligatorische Rechnungslegung, einschließlich der Berechnung des Investitionsrisikos.

5. Die Behörde kann von sich aus die Kommission in der Frage beraten, ob eine Maßnahme gemäß Absatz 1 verabschiedet werden sollte.

 

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 22

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jede Partei kann die Streitigkeit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden vorlegen. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden koordinieren ihre Maßnahmen, um die Streitigkeit im Einklang mit den in Artikel 8 genannten Zielen beizulegen.

2. Jede Partei kann die Streitigkeit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden vorlegen. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden koordinieren innerhalb des BERT ihre Maßnahmen so weit wie möglich durch die Annahme einer gemeinsamen Entscheidung, um die Streitigkeit im Einklang mit den in Artikel 8 genannten Zielen beizulegen. Die Verpflichtungen, die die nationalen Regulierungsbehörden einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung auferlegen, stehen im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird die Rolle des BERT bei der Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten festgelegt.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 22

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie unterrichten die Parteien unverzüglich davon. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und auch nicht von der Beschwerde führenden Partei vor Gericht gebracht worden, so koordinieren die nationalen Regulierungsbehörden, sofern alle Parteien dies beantragen, ihre Bemühungen, um die Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 beizulegen; hierbei berücksichtigen sie weitestgehend die Empfehlung der Behörde gemäß Artikel 18 der Verordnung [(EG) Nr. …].

Sie unterrichten die Parteien unverzüglich hiervon. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und auch nicht von der Partei, gegen deren Rechte verstoßen wurde, vor Gericht gebracht worden, so koordinieren die nationalen Regulierungsbehörden soweit möglich durch die Annahme einer gemeinsamen Entscheidung, sofern alle Parteien dies beantragen, ihre Bemühungen, um die Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 beizulegen; hierbei berücksichtigen sie weitestgehend die Empfehlung der Behörde gemäß Artikel 18 der Verordnung [(EG) Nr. …].

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 23

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 21 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu verhängen sind, und treffen die zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Bestimmungen bis spätestens zum [Frist für die Umsetzung des Änderungsrechtsaktes] und melden ihr umgehend etwaige spätere Änderungen dieser Bestimmungen.

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu verhängen sind, und treffen die zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Bestimmungen bis spätestens zum [Frist für die Umsetzung des Änderungsrechtsaktes] und melden ihr umgehend etwaige spätere Änderungen dieser Bestimmungen.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 24 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 22 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) Folgender neuer Absatz wird angefügt:

 

„1a. Abweichend von Absatz 1 wird die Kommission bei der Annahme von Maßnahmen nach Artikel 9c von dem mit Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG („Frequenzentscheidung“) eingesetzten Ausschuss unterstützt.“

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 26

Richtlinie 2002/21/EG

Anhänge I und II

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Die Anhänge I und II werden gestrichen.

(26) Anhang I wird gestrichen. Anhang II erhält folgende Fassung:

 

„ANHANG II

 

Von den nationalen Regulierungsbehörden bei der Bewertung einer gemeinsamen Marktbeherrschung nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu berücksichtigende Kriterien

 

Bei zwei oder mehr Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass sie gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Artikels 14 einnehmen, wenn sie - selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander - in einem Markt tätig sind, der von mangelndem Wettbewerb gekennzeichnet ist und in dem nicht ein Untenehmen allein über beträchtliche Marktmacht verfügt.

Unbeschadet der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der gemeinsamen Marktbeherrschung ist dies voraussichtlich der Fall, wenn eine Marktkonzentration besteht und der Markt eine Reihe entsprechender Merkmale aufweist, zu denen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation vor allem die folgenden gehören können:

 

– [...]

 

– Geringe Nachfrageelastizität

 

– [...]

 

– Ähnliche Marktanteile

 

– [...]

 

– Hohe rechtliche und wirtschaftliche Marktzutrittshemmnisse

 

– Vertikale Integration mit gemeinsamer Verweigerung der Lieferung

 

– Fehlen eines Gegengewichts auf der Nachfrageseite

 

– Fehlen eines potenziellen Wettbewerbs

 

– [...]

 

Die vorstehende Liste ist indikativ. Sie ist nicht erschöpfend, auch handelt es sich nicht um kumulative Kriterien. Vielmehr sollen damit nur Beispiele für die Argumente gegeben werden, auf die sich Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens einer gemeinsamen Marktbeherrschung stützen könnten.“

Begründung

Das Modell der gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung ist im Telekommunikationssektor noch unerprobt und sowohl im Ex-ante- wie im Ex-post-Kontext mit Schwierigkeiten verbunden, kann aber im Zuge der Konsolidierung der Märkte durchaus an Bedeutung gewinnen. Die Regulierung darf in diesem Zusammenhang nicht wegfallen, sondern muss vielmehr durch den Rechtsrahmen präzisiert werden.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) „Zugang“: die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen, zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunk- bzw. Fernsehinhaltsdiensten. Dies umfasst unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze.

a) „Zugang“: die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen, zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, einschließlich Diensten der Informationsgesellschaft, oder Rundfunk- bzw. Fernsehinhaltsdiensten. Dies umfasst unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu den notwendigen Angaben zu den Teilnehmern und zu Mechanismen für die Rückzahlung von Endnutzern in Rechnung gestellten Beträgen an die Anbieter von Auskunftsdiensten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Artikel 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

 

„e) ‚Teilnehmeranschluss’: die physische Verbindung, mit dem der Netzendpunkt [...] mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird.“

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 2

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) befugten Unternehmen verpflichtet, über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die gemeinschaftsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen in Einklang stehen.

1. Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) befugten Unternehmen verpflichtet, über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste oder von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunk- bzw. Fernsehinhaltsdiensten zu verhandeln, um die gemeinschaftsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen in Einklang stehen.

Begründung

Dies steht im Einklang mit dem Vorschlag für die Definition des Begriffs „Zugang“.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 2

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) befugten Unternehmen verpflichtet, über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die gemeinschaftsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen in Einklang stehen.“

1. Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) befugten Unternehmen verpflichtet, über die Zusammenschaltung zwecks Eradbringung der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die gemeinschaftsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen in Einklang stehen. Die Bedingungen der Zusammenschaltung dürfen jedoch nicht zur Schaffung ungerechtfertigter Hindernisse für die Interoperabilität führen.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

 

1. Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und garantieren gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz fördert, den nachhaltigen Wettbewerb stimuliert, Investitionen und Innovationen begünstigt und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt.

 

Unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Artikel 8 in Bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere folgende Maßnahmen treffen:

 

a) In dem zur Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds von Diensten oder des fairen und angemessenen Zugangs zu Diensten für Dritte, wie etwa Auskunftsdiensten, erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen ist, oder ihre Dienste interoperabel zu machen, auch durch Mechanismen für die Rückzahlung von Endnutzern in Rechnung gestellten Beträgen an die Diensteanbieter zu fairen, transparenten und angemessenen Bedingungen.

 

b) In dem zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu vom Mitgliedstaat festgelegten digitalen Rundfunk- und Fernsehdiensten erforderlichen Umfang können sie die Betreiber dazu verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen den Zugang zu den in Anhang I Teil II aufgeführten anderen Einrichtungen zu gewähren.

2. Die gemäß Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).“

2. Die gemäß Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 6, 7 und -7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).“

 

Wenn die nationalen Regulierungsbehörden die Verhältnismäßigkeit der aufzuerlegenden Verpflichtungen und Bedingungen prüfen, berücksichtigen sie die unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnisse in den einzelnen Gebieten der betreffenden Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Änderung des Anhangs I verabschieden. Entsprechende Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

2. Entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Änderung des Anhangs I verabschieden. Entsprechende Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen.

Begründung

Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Art von Maßnahmen nicht gerechtfertigt.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 6 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Wird ein Betreiber aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt die nationale Regulierungsbehörde gegebenenfalls diesem im erforderlichen Umfang die in den Artikeln 9 bis 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen nach dem in Artikel -7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) geregelten Verfahren auf.“

Begründung

Aufnahme des Alternativverfahrens zum Vetorecht bei Abhilfemaßnahmen.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a) Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die nationalen Regulierungsbehörden können Betreibern gemäß Artikel 8 Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z. B. Informationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, Netzmerkmale, Beschränkungen des Zugangs zu Diensten und Anwendungen, Maßnahmen im Bereich der Verkehrsplanung, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie Tarife, veröffentlichen müssen.“

Begründung

Die nationalen Regulierungsbehörden brauchen eindeutige Befugnisse, um Transparenzverpflichtungen in Bezug auf Verkehrsplanungsmaßnahmen und Beschränkungen des Zugangs von Endnutzern und im Zusammenhang mit Verkehrsplanungsmaßnahmen aufzuerlegen.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 6 b (neu)

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b) Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Wird bei einem Betreiber festgestellt, dass er im Zusammenhang mit Teilnehmeranschlüssen an einem bestimmten Standort über beträchtliche Marktmacht in einem relevanten Markt gemäß Artikel [15 der Rahmenrichtlinie] verfügt, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden ungeachtet des Absatzes 3 sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das mindestens die in Anhang II genannten Komponenten umfasst.“

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird die Beschreibung des Zugangs infolge einer beherrschenden Stellung im Teilnehmeranschluss in der Zugangsrichtlinie aktualisiert, um die Technologieneutralität zu gewährleisten und die Beschreibung an die neue Definition in der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes anzupassen. Bis zur Annahme der Änderungsanträge können viele Anschlüsse teilweise oder zur Gänze aus Glasfasern sein, und daher ist Technologieneutralität erforderlich, samit sichergestellt wird, dass der gesamte Rechtsrahmen zukunftstauglich ist.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 8

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1. Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 8 Betreiber dazu verpflichten, berechtigten Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, unter anderem wenn die nationale Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.

 

Betreibern wird unter anderem Folgendes auferlegt:

 

a) die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder -einrichtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, zu gewähren;

 

b) mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln;

 

c) die Verpflichtung, den bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;

 

d) die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedingungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten;

 

e) die Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind;

f) die Verpflichtung, Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen zu ermöglichen, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Leitungsrohren, Gebäuden, Antennen, Masten, Einstiegsschächten und Straßenverteilerkästen;

f) die Verpflichtung, Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen zu ermöglichen, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Leitungsrohren, Gebäuden, Antennen, Türmen und anderen hohen Trägerstrukturen, Masten, Einstiegsschächten und Verteilerkästen sowie allen anderen nicht aktiven Netzbestandteilen;

 

fa) die Verpflichtung, Dritten ein Referenzangebot für die Gewährung des Zugangs zu den Leitungsrohren vorzulegen;

 

g) die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendige Voraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunknetzen;

 

h) die Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind;

 

i) die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen;

j) die Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers zu gewähren.

j) die Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers zu gewähren.

 

Die nationalen Regulierungsbehörden können diese Verpflichtungen mit Bedingungen in Bezug auf Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen.

 

2. Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob die Verpflichtungen nach Absatz 1 aufzuerlegen sind, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob derartige Verpflichtungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) stehen, tragen sie insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:

 

a) technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;

 

b) Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität;

 

c) Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, einschließlich einer angemessenen Risikoteilung zwischen denjenigen Unternehmen, die vom Zugang zu diesen neuen Einrichtungen profitieren;

 

d) Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, insbesondere des Wettbewerbs im Bereich Infrastruktur;

 

e) gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;

 

f) Bereitstellung europaweiter Dienste.

3. Wenn die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit diesem Artikel einem Betreiber die Verpflichtung auferlegen, den Zugang bereitzustellen, so können sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die von dem Betreiber und/oder den Nutznießern der Zugangsgewährung erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.“

3. Wenn die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit diesem Artikel einem Betreiber die Verpflichtung auferlegen, den Zugang bereitzustellen, so können sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die von dem Betreiber und/oder den Nutznießern der Zugangsgewährung erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.“

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 8 a (neu)

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Betreiber gemäß Artikel 8 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei sie unbeschadet des Artikels 19 Buchstabe d der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) die damit verbundenen Risiken und die angemessene Risikoteilung zwischen den Investoren und denjenigen Unternehmen, die vom Zugang zu diesen neuen Einrichtungen profitieren, einschließlich differenzierter kurzfristiger und langfristiger Vereinbarungen über die Risikoteilung, berücksichtigen.“

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 8 b (neu)

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 13 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„4a. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass die Regulierung der Zugangsgebühren für langfristige Risikoteilungsverträge den langfristigen Grenzkosten eines effizienten Betreibers entsprechen, wobei die berechneten Marktanteile des Betreibers auf neuen Märkten sowie die Tatsache, dass die Zugangsgebühren für kurzfristige Verträge eine Risikoprämie beinhalten, zu berücksichtigen sind. Diese Risikoprämie wird mit steigendem Marktanteil von Neuzugängen allmählich auf Null zurückgeführt. Bei kurzfristigen Verträgen erfolgt keine Prüfung im Hinblick auf die Kosten-Preis-Schere, wenn eine Risikoprämie berechnet wird.”

 

 

Begründung

In Absatz 4a wird zwischen Zugangsgebühren für Kostenteilungsverträge und kurzfristigen Verträgen unterschieden. Bei Risikoteilungsverträgen erfolgt eine Prüfung im Hinblick auf die Kosten-Preis-Schere, was aber für kurzfristige Verträge nicht der Fall ist, da der Investor sonst die notwendige Flexibilität bei der Festlegung der Penetrationspreise einbüßen würde. Die Penetrationspreise müssen den Lernprozess widerspiegeln, wie neue Produkte akzeptiert werden; jede Regulierung, die Flexibilität bei den Penetrationspreisen verhindern würde, wäre kontraproduktiv.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 9

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 13 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13a

Artikel 13a

Trennung der Funktionsbereiche

Trennung der Funktionsbereiche

1. Die nationalen Regulierungsbehörden können im Einklang mit Artikel 8, insbesondere mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Zugangsprodukten auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.

1. Die nationalen Regulierungsbehörden können in Ausnahmefällen im Einklang mit Artikel 8, insbesondere mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von ortsfesten Zugangsprodukten auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.

Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und –dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Unternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und –dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Unternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

2. Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur Trennung der Funktionsbereiche aufzuerlegen, unterbreitet sie der Kommission einen Antrag, der Folgendes umfasst:

2. Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur Trennung der Funktionsbereiche aufzuerlegen, unterbreitet sie der Kommission einen Vorschlag, der Folgendes umfasst:

a) den Nachweis, dass die Auferlegung geeigneter Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 mit dem Ziel, einen wirksamen Wettbewerb zu erreichen, durchgeführt im Anschluss an eine koordinierte Analyse der relevanten Märkte im Einklang mit dem in Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) dargelegten Marktanalyseverfahren, nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt hat und dies auch in Zukunft nicht tun wird und dass in mehreren dieser Produktmärkte bedeutende, andauernde Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen festgestellt wurden;

a) den Nachweis, dass die Auferlegung und Durchsetzung geeigneter Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 innerhalb einer angemessenen Zeitraums und unter gebührender Berücksichtigung bewährter Regulierungsverfahren mit dem Ziel, einen wirksamen Wettbewerb zu erreichen, durchgeführt im Anschluss an eine koordinierte Analyse der relevanten Märkte im Einklang mit dem in Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) dargelegten Marktanalyseverfahren, nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt hat und dies auch in Zukunft nicht tun wird und dass in mehreren der analysierten Vorleistungsproduktmärkten bedeutende, andauernde Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen festgestellt wurden;

 

ab) Anhaltspunkte dafür, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitraums nur geringe oder keine Aussichten auf einen Wettbewerb bei der Infrastruktur gibt;

b) eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen und die Anreize für das Unternehmen, in sein Netz zu investieren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere auch eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Infrastrukturwettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher;

b) Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen, insbesondere auf sein Personal, und die Anreize für das Unternehmen, in sein Netz zu investieren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere auch eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Infrastrukturwettbewerb und vor allem möglicher Folgen für die Verbraucher;

 

ba) Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, durch die auf festgestellte Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.

c) einen Entwurf der vorgeschlagenen Maßnahme.

 

3. Der Maßnahmenentwurf umfasst folgende Elemente:

3. Die nationale Regulierungsbehörde nimmt in ihren Vorschlag einen Entwurf der vorgeschlagenen Maßnahme auf, der folgende Elemente umfasst:

a) genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;

a) genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung;

b) Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;

b) Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;

c) die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;

c) die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;

d) Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;

d) Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;

e) Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;

e) Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;

f) ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts beinhaltet.

f) ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts beinhaltet.

4. Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Entwurf der Maßnahme gemäß Artikel 8 Absatz 3 führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.

4. Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Entwurf der Maßnahme gemäß Artikel 8 Absatz 3 führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.

5. Einem Unternehmen, dem die Trennung der Funktionsbereiche auferlegt wurde, kann in jedem Einzelmarkt, in dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) benannt wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.

5. Einem Unternehmen, dem die Trennung der Funktionsbereiche auferlegt wurde, kann in jedem Einzelmarkt, in dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) benannt wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 10 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 14 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

entfällt

Begründung

Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme der in der Zugangsrichtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen nicht gerechtfertigt.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 10 a (neu)

Richtlinie 2002/19/EG

Anhang II

 

 

(10a) Anhang II erhält folgende Fassung:

 

Anhang II

Mindestbestandteile des von Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichenden Standardangebots für den Zugang zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene, einschließlich des vollständig entbündelten Zugangs an einem bestimmten Standort

 

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

 

a) „Teilnetz“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes für elektronische Kommunikation verbindet;

 

b) „entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss” den vollständig entbündelten sowie den gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss; eine Änderung der Eigentumsverhältnisse beim Teilnehmeranschluss ist damit nicht verbunden;

 

c) „vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss” die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilnetz des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;

 

d) „gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilnetz des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird.

 

A. Bedingungen für den entbündelten Zugang

 

1. Netzbestandteile, zu denen der Zugang angeboten wird - dabei handelt es sich neben den geeigneten zugehörigen Einrichtungen insbesondere um:

 

a) entbündelten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen und Teilnetzen;

 

b) gemeinsamen Zugang an geeigneten Punkten im Netz in der Weise, dass eine dem entbündelten Zugang gleichwertige Funktionsweise in Fällen ermöglicht wird, in denen ein solcher Zugang technisch und wirtschaftlich möglich ist;

 

ba) Zugang zu Leitungsrohren mit der Möglichkeit der Einrichtung eines Zugangs und von Zuführungsleitungsnetzen.

 

2. Angaben zu den Standorten für den physischen Zugang, einschließlich Straßenverteilerkästen und Hauptverteilern(1), und zur Verfügbarkeit von Teilnehmeranschlüssen und Teilnetzen, Leitungsrohren und Zuführungsleitungen in bestimmten Teilen des Zugangsnetzes sowie zur Verfügbarkeit innerhalb der Leitungsrohre.

 

 

3. Technische Voraussetzungen für den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen und Teilnetzen und Leitungsrohren und für deren Nutzung, einschließlich der technischen Daten der Doppelader-Metallleitung und/oder des Glasfasers und/oder Gleichwertigem, Kabelübertragungsgesellschaften, Leitungsrohren und zugehörigen Einrichtungen.

 

4. Auftrags- und Bereitstellungsverfahren sowie Nutzungsbeschränkungen.

 

B. Kollokationsdienste

 

1. Angaben zu den bestehenden relevanten Standorten(2) beziehungsweise Ausrüstungsstandorten des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und deren geplante Modernisierung.

 

(Der übrige Anhang bleibt unverändert.)

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Unternehmen, die grenzübergreifende elektronische Kommunikationsdienste Unternehmen erbringen, die in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt sind, werden in allen Mitgliedstaaten ähnlich behandelt und unterliegen lediglich einer vereinfachten Notifizierung je betroffener Mitgliedstaat.“

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

Artikel 5

Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern

Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern

1. Die Mitgliedstaaten machen die Nutzung von Funkfrequenzen nicht von der Gewährung individueller Nutzungsrechte abhängig, sondern schließen die Bedingungen für die Frequenznutzung in die Allgemeingenehmigung ein, es sei denn, die Gewährung individueller Nutzungsrechte ist aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

1. Die Mitgliedstaaten erleichtern die Nutzung von Funkfrequenzen aufgrund von Allgemeingenehmigungen. Die Mitgliedstaaten können individuelle Nutzungsrechte aus folgenden Gründen gewähren:

a) zur Vermeidung einer ernsten Gefahr funktechnischer Störungen oder

a) zur Vermeidung der Möglichkeit funktechnischer Störungen,

 

aa) zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,

 

ab) zur Gewährleistung einer effizienten Frequenznutzung,

b) zur Erreichung anderer Ziele von allgemeinem Interesse.

b) zur Erreichung anderer Ziele von allgemeinem Interesse entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften,

 

ba) zur Einhaltung einer Maßnahme nach Artikel 6a.

2. Müssen für Funkfrequenzen oder Nummern individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen, das Netze oder Dienste aufgrund einer Allgemeingenehmigung bereitstellt oder nutzt, vorbehaltlich der Artikel 6, 6 a und 7 und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

2. Die Mitgliedstaaten gewähren individuelle Nutzungsrechte auf Antrag jedem Unternehmen vorbehaltlich der Artikel 6, 6 a und 7 und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Unbeschadet von den Mitgliedstaaten im Voraus festgelegter spezifischer Kriterien für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten an Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Interesse von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht werden Nutzungsrechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt, bei Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Die Verfahren müssen ferner offen sein, außer in den Fällen, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten nachweisbar wesentlich für die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung ist, die von dem Mitgliedstaat zuvor festgelegt wurde und deren Einhaltung im Hinblick auf ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

Unbeschadet von den Mitgliedstaaten beschlossener spezifischer Kriterien und Verfahren für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten an Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Interesse von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht werden Nutzungsrechte nach offenen, objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt, bei Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Die Verfahren dürfen ausnahmsweise in den Fällen nicht offen sein, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten nachweisbar wesentlich für die Einhaltung einer bestimmten und gerechtfertigten Verpflichtung ist, die von dem Mitgliedstaat zuvor festgelegt wurde und deren Einhaltung im Hinblick auf ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen werden können. Im Fall von Funkfrequenzen müssen derartige Bestimmungen mit Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übereinstimmen.

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen werden können. Im Fall von Funkfrequenzen müssen derartige Bestimmungen mit Artikel 9 und Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übereinstimmen.

Gewähren die Mitgliedstaaten Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, muss dieser im Hinblick auf das zuvor bestimmte Ziel für den jeweiligen Dienst angemessen sein.

Gewähren die Mitgliedstaaten Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, muss dieser im Hinblick auf das Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition für den jeweiligen Dienst angemessen sein.

Jedes individuelle Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen, das für mindestens zehn Jahre gewährt wird und nicht gemäß Artikel 9b der Rahmenrichtlinie von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden kann, ist alle fünf Jahre, zum ersten Mal fünf Jahre nach seiner Gewährung, anhand der in Absatz 1 dargelegten Kriterien zu überprüfen. Sind die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt, wobei dies nicht später als fünf Jahre nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen ist, oder es muss zwischen Unternehmen frei übertragbar bzw. vermietbar werden.

Werden individuelle Rechte auf Nutzung von Funkfrequenzen für mindestens zehn Jahre gewährt, ohne dass sie gemäß Artikel 9b der Rahmenrichtlinie von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden können, trägt die zuständige nationale Behörde dafür Sorge, dass ihr die Mittel zur Verfügung stehen, durch die sie nachprüfen kann, dass die Kriterien für eine Vergabe dieser individuellen Nutzungsrechte weiterhin erfüllt und während der Geltungsdauer der Lizenz eingehalten werden. Sind diese Kriterien nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt, wobei dies nach Ablauf einer angemessenen Frist – mitzuteilen ist, oder es muss zwischen Unternehmen frei übertragbar bzw. vermietbar werden.

3. Entscheidungen über Nutzungsrechte werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzvergabeplans für die elektronische Kommunikation zugewiesen worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

3. Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzvergabeplans für die elektronischen Kommunikationsdienste zugewiesen worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

4. Wurde nach Anhörung der interessierten Kreise gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichen Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Wochen um bis zu drei Wochen verlängern.

4. Wurde nach Anhörung der interessierten Kreise gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichen Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Wochen um bis zu drei weiteren Wochen verlängern.

Für wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren für Funkfrequenzen gilt Artikel 7.

Für wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren für Funkfrequenzen gilt Artikel 7.

5. Die Mitgliedstaaten schränken die Anzahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist.

5. Die Mitgliedstaaten schränken die Anzahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist.

6. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) effektiv und effizient genutzt werden. Sie sorgen ferner dafür, dass der Wettbewerb nicht infolge von Übertragungen oder einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird. Hierbei können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B. die Einschränkung oder den Entzug eines Frequenznutzungsrechts oder dessen Zwangsverkauf.

6. Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) effektiv und effizient genutzt werden. Sie sorgen ferner dafür, dass der Wettbewerb nicht infolge von Übertragungen oder einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 6 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6a

Artikel 6a

Harmonisierungsmaßnahmen

Harmonisierungsmaßnahmen

1. Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele kann die Kommission, unbeschadet Artikel 5 Absatz 2, Durchführungsmaßnahmen verabschieden

1. Die Kommission kann, unbeschadet Artikel 5 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie und Artikel 8a und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Durchführungsmaßnahmen verabschieden

a) zur Festlegung von Frequenzbändern, für deren Nutzung Allgemeingenehmigungen oder individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen erforderlich sind,

a) zur Festlegung von Frequenzbändern, für deren Nutzung Allgemeingenehmigungen erforderlich sind,

b) zur Festlegung der Nummernbereiche, die auf Gemeinschaftsebene zu harmonisieren sind,

b) zur Festlegung der Nummernbereiche, die auf Gemeinschaftsebene zu harmonisieren sind,

c) zur Harmonisierung der Verfahren für die Gewährung von Allgemeingenehmigungen und individuellen Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern,

c) zur Harmonisierung der Verfahren für die Gewährung von Allgemeingenehmigungen und individuellen Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern an Unternehmen, die europaweite elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten,

d) zur Harmonisierung der in Anhang II genannten Bedingungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und individuellen Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern,

d) zur Harmonisierung der in Anhang II genannten Bedingungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und individuellen Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern an Unternehmen, die europaweite elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbieten,

e) zur Regelung der Änderung oder des Entzugs von Genehmigungen oder Nutzungsrechten und zur Festlegung der Verfahren im Zusammenhang mit Buchstabe d,

 

f) zur Festlegung der Verfahren für die Auswahl von Unternehmen, denen von den nationalen Regulierungsbehörden individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zu gewähren sind, gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 6 b.

 

Diese unter den Buchstaben a bis d sowie f genannten Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden gemäß dem in Artikel 14a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 a Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden gemäß dem in Artikel 14a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2. In den in Absatz 1 genannten Maßnahmen kann gegebenenfalls die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten einen begründeten Antrag auf teilweise Befreiung von diesen Maßnahmen und/oder eine zeitweilige Ausnahmegenehmigung stellen.

2. In den in Absatz 1 genannten Maßnahmen kann gegebenenfalls die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten einen begründeten Antrag auf teilweise Befreiung von diesen Maßnahmen und/oder eine zeitweilige Ausnahmegenehmigung stellen.

Die Kommission prüft die Begründung des Antrags, wobei sie der besonderen Situation in dem jeweiligen Mitgliedstaat Rechnung trägt, und kann eine teilweise Befreiung oder eine zeitweilige Ausnahmegenehmigung oder beide gewähren, sofern dies die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Umsetzungsmaßnahmen nicht unangemessen verzögert oder unangemessene Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wettbewerbslage oder den Regulierungsrahmen zur Folge hat.

Die Kommission prüft die Begründung des Antrags, wobei sie der besonderen Situation in dem jeweiligen Mitgliedstaat Rechnung trägt, und kann eine teilweise Befreiung oder eine zeitweilige Ausnahmegenehmigung oder beide gewähren, sofern dies die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Umsetzungsmaßnahmen nicht unangemessen verzögert oder unangemessene Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wettbewerbslage oder den Regulierungsrahmen zur Folge hat.

3. Bei der Umsetzung der Bestimmungen dieses Artikels kann die Kommission durch die Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (im Folgenden „die Behörde“) unterstützt werden. Die Kommission berücksichtigt weitestgehend eine etwaige Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 11 der Verordnung [(EG) Nr. …].

 

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6b

entfällt

Gemeinsames Auswahlverfahren für die Gewährung von Rechten

 

1. In der in Artikel 6 a Absatz 1 Buchstabe f genannten technischen Durchführungsmaßnahme kann vorgesehen werden, dass die Behörde Vorschläge für die Auswahl von Unternehmen vorlegt, denen individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern gewährt werden sollen, im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung [(EG) Nr. …].

 

In diesem Fall sind im Interesse einer optimalen Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen durch die Maßnahme der Zeitraum, innerhalb dessen die Behörde die Auswahl abzuschließen hat, das für die Auswahl geltende Verfahren sowie die Regeln und Bedingungen hierfür festzulegen, ferner sind gegebenenfalls genaue Angaben zu Gebühren und Entgelten zu machen, die von den Inhabern von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen bzw. Nummern zu verlangen sind. Das Auswahlverfahren muss offen, transparent, nicht diskriminierend und objektiv sein.

 

2. Die Kommission verabschiedet eine Maßnahme zur Auswahl der Unternehmen, denen individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zu gewähren sind, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt. Darin ist der Zeitraum zu nennen, innerhalb dessen die Nutzungsrechte von den nationalen Regulierungsbehörden zu gewähren sind. Hierbei wird die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 14 a Absatz 2 genannten Verfahren tätig.

 

Begründung

EU-weite Auswahlverfahren für Gewährung von Rechten sollten Gegenstand spezifischer Legislativvorschläge – nicht der Komitologie – sein.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 7

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Artikel 8 wird gestrichen.

entfällt

Begründung

Die Funktion und die Formulierung dieses Artikels sind zufriedenstellend.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 8 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In diesem Zusammenhang müssen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden ermächtigen, gegebenenfalls Geldstrafen zu verhängen. Die Maßnahmen und die Gründe dafür werden dem betreffenden Unternehmen unverzüglich mitgeteilt; dabei wird dem Unternehmen eine angemessene Frist gesetzt, damit es der Maßnahme entsprechen kann.

In diesem Zusammenhang müssen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden ermächtigen, Folgendes zu verhängen:

 

a) gegebenenfalls abschreckende Geldstrafen, die wiederkehrende Geldstrafen mit Rückwirkung umfassen können, und

 

b) Anordnungen zur Einstellung der Erbringung eines Dienstes oder eines Dienstleistungspaketes, die zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen würde, bis zur Erfüllung der Zugangsverpflichtungen, die nach einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) auferlegt wurden.

Begründung

Durch die Änderung werden zwei ausdrückliche Durchsetzungsmittel vorgeschlagen, die derzeit einigen, aber nicht allen Regulierungsbehörden zur Verfügung stehen und die sich als Beitrag zur Durchsetzung bewährt haben. Insbesondere ist die Möglichkeit, einen dominanten Betreiber daran zu hindern, einen Dienst anzubieten, der den Wettbewerb ausschließen würde, bevor Zugang gewährt wird, damit alle gleichberechtigt teilnehmen können, wichtig, damit auf den Märkten gleich von Beginn an Wettbewerb (und kein Monopol) herrscht, was im Allgemeinen zu einer verstärkten Indienstnahme und niedrigeren Preisen führt.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 8 – Buchstabe c

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 10 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Falle schwerer und wiederholter Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen können die nationalen Regulierungsbehörden, sofern die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen erfolglos geblieben sind, ein Unternehmen daran hindern, weiterhin elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, oder die Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen. Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen können für den gesamten Zeitraum der Nichterfüllung angewendet werden, auch wenn in der Folge die Bedingungen bzw. Verpflichtungen erfüllt werden.

Im Falle schwerer oder wiederholter Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen können die nationalen Regulierungsbehörden, sofern die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen erfolglos geblieben sind, ein Unternehmen daran hindern, weiterhin elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, oder die Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen. Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen können für den gesamten Zeitraum der Nichterfüllung angewendet werden, auch wenn in der Folge die Bedingungen bzw. Verpflichtungen erfüllt werden.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 8 – Buchstabe d

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 10 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Hat die zuständige Behörde Beweise dafür, dass die Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt oder bei anderen Anbietern oder Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt, so kann sie ungeachtet der Absätze 2, 3 und 5 in Vorgriff auf die endgültige Entscheidung einstweilige Sofortmaßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Das betreffende Unternehmen erhält anschließend angemessen Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und eine Lösung vorzuschlagen. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde die einstweiligen Maßnahmen bestätigen; diese können bis zu drei Monaten gelten.“

6. Hat die zuständige Behörde Beweise dafür, dass die Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt oder bei anderen Anbietern oder Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste oder anderen Funkfrequenznutzern zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt, so kann sie ungeachtet der Absätze 2, 3 und 5 in Vorgriff auf die endgültige Entscheidung einstweilige Sofortmaßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Das betreffende Unternehmen erhält anschließend angemessen Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und eine Lösung vorzuschlagen. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde die einstweiligen Maßnahmen bestätigen; diese können bis zu drei Monaten gelten.“

Begründung

Vorläufige Maßnahmen im Falle solcher Probleme sollten alle Funkfrequenznutzer schützen.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 8 – Buchstabe d a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 10 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) Folgender Absatz wird angefügt:

 

„6a. Die Mitgliedstaaten stellen nach einzelstaatlichem Recht sicher, dass die Maßnahmen der nationalen Behörden nach den Absätzen 5 und 6 einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen.“

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 9 a (neu)

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) In Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„fa) die Förderung der effizienten Nutzung der Funkfrequenzen und der wirksamen Verwaltung des Funkfrequenzspektrums.“

Begründung

Der Frequenzhandel begünstigt die Frequenzeffizienz und sollte die Anhäufung von Frequenzen verhindern. Allerdings würden zutreffende Daten über die Frequenznutzung durch Unternehmen dem BERT und den nationalen Regulierungsbehörden dabei helfen, die Frequenznutzung richtig einzuschätzen.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 11

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 14 a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

entfällt

Begründung

Die Art von Komitologiemaßnahmen, die nach der Zugangsrichtlinie angenommen werden, rechtfertigt nicht die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 11 a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 14 a – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) In Artikel 14a wird folgender neuer Absatz angefügt:

 

„1a. Abweichend von Absatz 1 wird die Kommission bei der Annahme von Maßnahmen nach Artikel 6a Absatz 1 Buchstaben a, c und d von dem mit Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG eingesetzten Ausschuss („Funkfrequenzausschuss“) unterstützt.“

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Überprüfung

 

1. Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie sowie der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig darüber Bericht, erstmals spätestens drei Jahre nach Beginn ihrer Anwendung gemäß Artikel 5 Absatz 1. In ihrem Bericht wird die Kommission bewerten, ob angesichts der Marktentwicklung sowie im Interesse des Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes weiterhin eine Notwendigkeit für die Vorschriften zur sektorspezifischen Vorabregulierung nach den Artikeln 8 bis 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) besteht oder oder ob sie angepasst oder aufgehoben werden sollten. Hierzu kann sie Informationen von den nationalen Regulierungsbehörden und dem BERT einholen, die ohne unangemessene Verzögerungen zu erteilen sind.

 

2. Stellt die Kommission fest, dass die in Absatz 1 genannten Vorschriften geändert oder aufgehoben werden müssen, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat ohne unnötige Verzögerungen einen Vorschlag vor.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Nummer 3 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/20/EG

Anhang I – Teil A – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Bereitstellung von Nummern des nationalen Nummerierungsplans für Endnutzer, ETNS-Nummern und UIFN-Nummern sowie Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).

4. Bereitstellung von Nummern der nationalen Nummerierungspläne der Mitgliedstaaten für Endnutzer, ETNS-Nummern und UIFN-Nummern sowie Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).

Begründung

Grenzübergreifender Zugang zu Nummern ist für den Binnenmarkt erforderlich.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Nummer 3 – Buchstabe g

Richtlinie 2002/20/EG

Anhang I – Teil A – Nummer 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

19. Einhaltung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

entfällt

Begründung

Es wäre effizienter und wünschenswerter, Fragen im Zusammenhang mit dem Urheberrechtsschutz und damit verbundenen Bereichen bei elektronischen Kommunikationsnetzen im Rahmen der Konsultation über Online-Inhalte zu behandeln. Durch diese Initiative soll das richtige Umfeld für einen Dialog geschaffen werden, in dem alle Beteiligten aus der gesamten Wertekette im Elektronikbereich zusammenarbeiten können, um Lösungen zu finden, die sich auf Selbstregulierung gründen und von allen Beteiligten unterstützt werden.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Nummer 3 – Buchstabe g a (neu)

Richtlinie 2002/20/EG

Anhang I – Teil A – Nummer 19 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) Folgende Nummer wird angefügt:

 

„19a. Transparenzverpflichtungen für Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze, damit sichergestellt wird, dass durchgehende Konnektivität, einschließlich unbeschränkten Zugangs zu Inhalten, Diensten und Anwendungen, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG besteht, die Beschränkungen des Zugangs zu Diensten und Anwendungen und im Zusammenhang mit der Politik der Verkehrsverwaltung offengelegt werden und – soweit notwendig und verhältnismäßig – die nationalen Regulierungsbehörden Zugang zu Informationen haben, die benötigt werden, um zu überprüfen, ob eine solche Offenlegung unbedenklich ist.“

Begründung

Das bestehende Paket von Bedingungen umfasst nicht ausdrücklich Transparenzverpflichtungen, die zum Ziel hätten, den Schutz der Zugangsrechte von Endnutzern sicherzustellen. Es ist besonders wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden über genügend Informationen verfügen, um einschätzen zu können, ob Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze ihren Verpflichtungen nachkommen, Endnutzern Zugang zu Inhalten, Diensten und Anwendungen ihrer Wahl zu gestatten. Die Bedingungen für Allgemeingenehmigungen bieten einen Mechanismus zur Sicherstellung der Transparenz bei Anbietern von Kommunikationsnetzen, die über keine beträchtliche Marktmacht verfügen.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Nummer 4 – Buchstabe c

Richtlinie 2002/20/EG

Anhang I – Teil B – Nummer 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) In Nummer 4 wird der Ausdruck „vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Frequenzplan“ gestrichen.

entfällt

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Nummer 4 – Buchstabe d

Richtlinie 2002/20/EG

Anhang I – Teil B – Nummer 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Freiwillige Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens eingegangen ist.

7. Freiwillige Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens eingegangen ist. Entspricht eine solche Verpflichtung in der Praxis einer oder mehreren Verpflichtungen, die in den Artikeln 9 bis 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) aufgeführt sind, wird davon ausgegangen, dass diese Verpflichtung spätestens am 1. Januar 2010 nicht mehr besteht.

Begründung

Ordnungspolitische Verpflichtungen sollten nur Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht in Märkten auferlegt werden, wenn eine Vorabregulierung gerechtfertigt ist. In der Zeit vor dem Rechtsrahmen von 2002 wurde die Gewährung von Nutzungsrechten zuweilen an die Bedingung „freiwilliger Verpflichtungen“ durch neue Marktteilnehmer geknüpft, die solchen ordnungspolitischen Verpflichtungen (Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung usw.) entsprachen. Um zu verhindern, dass die Regulierung unabhängig von der Marktmacht ewig gilt, sollte davon ausgegangen werden, dass solche „freiwilligen Verpflichtungen“ nach einem Übergangszeitraum nicht mehr bestehen.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2002/20/EG

Anhang I – Teil C – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Teil C Nummer 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel auszuräumen, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche gelten, zu dem Zweck, gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) den Schutz der Verbraucher sicherzustellen.“

Begründung

Bestimmte Nummernbereiche sind besonderen Arten von Diensten (gebührenfreie Nummern, nationale Gespräche, Ortsgespräche) zugeordnet. Es ist wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen können, dass die Gebühren, die die Betreiber für solche Dienste in Rechnung stellen, innerhalb der Bereiche liegen, die die Kunden erwarten. Kunden könnten beispielsweise ohne weiteres erwarten, dass eine Nummer für einen (nicht-geographisch) nationalen Anschluss zur Berechnung des normalen nationalen Tarifs führt.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang II

Richtlinie 2002/20/EG

Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Methode zur Festlegung von Nutzungsentgelten für Frequenznutzungsrechte,

d) Methode zur Festlegung von Nutzungsentgelten für Frequenznutzungsrechte, unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten Systeme, bei denen die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungsgebühren durch die Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter Ziele von allgemeinem Interesse ersetzt wird,

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin die Möglichkeit haben, Mechanismen beizubehalten oder einzuführen, mit denen die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungsgebühren durch die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Ziele von allgemeinem Interesse ersetzt wird. Diese Mechanismen sind im Zusammenhang mit terrestrischen Rundfunkfrequenzen weit verbreitet und dienen den Zielen des Medienpluralismus.

BEGRÜNDUNG

1. FREQUENZREFORM

Das Frequenzspektrum ist, wie andere Naturressourcen (Sonne, Wasser und Luft), ein öffentliches Gut; Marktmechanismen sind zwar wirksame Instrumente, um den optimalen wirtschaftlichen Wert (privat und öffentlich) zu erzielen, doch sie allein sind nicht in der Lage, dem allgemeinen Interesse zu dienen und öffentliche Güter bereitzustellen, die unerlässlich sind, soll eine Informationsgesellschaft für alle erreicht werden. Deshalb bedarf es eines kombinierten Politik‑ und Marktansatzes.

1.1 Verbindung von Flexibilität (Dienst‑ und Technologieneutralität, Handel usw.) und Harmonisierungszielen

Wenn wir diese knappe Ressource effizient nutzen wollen, brauchen wir eine bessere Koordinierung und mehr Flexibilität. Allerdings muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Flexibilität und dem Grad der Harmonisierung eingehalten werden, was auch notwendig ist, um den Nutzen, der sich aus dem Bestehen des Binnenmarkts für die Nutzung des Frequenzspektrums ergibt, zu steigern (d. h. Festlegung bestimmter Frequenzbänder für bestimmte Dienste und Technologien wie GSM, UMTS, MCA und MSS).

Die Aufstellung einer absoluten „Harmonisierungsagenda“ (ausschließliche Befehlsorientierung) ist nicht mit einem „idealistischen“ Neutralitätsregime (ausschließliche Marktorientierung) vereinbar. Ein gemischtes System der Verwaltung des Frequenzspektrums basierend auf ausgewogenen Kombinationen von Alternativen (Umfang der Harmonisierung gegenüber der Dienstneutralität, Standardisierung gegenüber Technologieneutralität, Frequenzzuteilungsverfahren) ist deshalb vorzuziehen.

Realistisch und wünschenswert wäre eine schrittweise statt einer einschneidenden Frequenzreform:

· Voraussetzung für einzuführende Reformen sollten Störungsfreiheit wie auch Vereinbarkeit mit der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst sein.

· Umfang und Wesen der Dienst- und Technologieneutralität sollten den Definitionen der ITU entsprechen.

· Technologieneutralität sollte mit klaren Vorschriften zu den Pflichten in punkto Interoperabilität und den Bedingungen für die Auferlegung von Standards betrieben werden.

· Dienstneutralität sollte so verstanden werden, dass sie nur elektronische Kommunikationsdienste betrifft, und zwar im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Frequenzzuweisungstabellen und der ITU-Vollzugsordnung.

· Frequenzhandel sollte freiwillig sein und im Einklang mit der primären Nutzung des jeweiligen Frequenzbandes stehen.

· Die allgemeinen Genehmigungen sollten überschaubar bleiben und könnten ausgebaut werden, falls Bedarf besteht, auch wenn feststeht, dass es sich bei den meisten Genehmigungen um individuelle Nutzungsrechte handelt.

· Die Mitgliedstaaten sollten die Effizienz der Frequenznutzung gewährleisten und so bei ineffizienter Nutzung von Funkfrequenzen deren Einschränkung, Aufhebung oder Verkauf verfügen.

· Ein größerer Teil des Frequenzspektrums sollte für lizenzfreie Frequenzen auf der Grundlage der Störungsfreiheit harmonisiert werden.

1.2 Verstärkte Rolle der Kommission bei der Koordinierung

Das Frequenzspektrum kennt keine Grenzen. Eine effektive Nutzung des Frequenzspektrums in den Mitgliedstaaten erfordert eine stärkere Koordinierung auf EU-Ebene, insbesondere bei der Entwicklung EU-weiter Dienste und der Aushandlung internationaler Vereinbarungen.

Die Verwaltung des Frequenzspektrums bleibt eine nationale Angelegenheit, aber nur auf EU-Ebene kann gesichert werden, dass EU-Interessen weltweit wirksam geschützt werden. Wie bei der Handelspolitik sollte der Gemeinschaft die Befugnis übertragen werden, internationale Verhandlungen auf der Grundlage eindeutiger Mandate durch die EU-Gesetzgeber zu führen.

1.3 Digitale Dividende

Die Frage der digitalen Dividende verlangt eine unverzügliche politische Klärung; wir dürfen nicht warten, bis die Reformrichtlinien in Kraft treten. Der wichtigste Leitgrundsatz bei der Zuteilung der durch die Umstellung freiwerdenden Frequenzen sollte der gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Wert sein (bessere öffentliche Dienstleistung, drahtlose Breitbandkommunikation für unterversorgte Gebiete, Wachstum, Arbeitsplätze usw.) und nicht nur die Steigerung der öffentlichen Einnahmen. Ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene ist notwendig, um

· sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Kosten-Nutzen-Analysen durchführen, um die passende Frequenzzuweisung zu bestimmen;

· eine gemeinsame Methodik für die Kosten-Nutzen-Analysen zu erarbeiten;

· Frequenzbänder zu ermitteln, die für klar definierte europaweite oder interoperable Dienste auf EU-Ebene harmonisiert werden könnten, oder um die effiziente Nutzung und den gesellschaftlichen Nutzen zu fördern;

· gegebenenfalls verbindliche Rechtsvorschriften für die Harmonisierung dieser Dienste vorzuschlagen.

2. tatsächliche und durchgängige umsetzung verbessern

Ein durchgängige Umsetzung des Telekommunikationsrahmens ist entscheidend, wenn ein funktionierender Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation und eine wettbewerbsfähige Wirtschaft der Informationsgesellschaft zum Vorteil der Verbraucher und Unternehmen verwirklicht werden soll.

Das derzeitige Kräfteverhältnis zwischen der Kommission („Hüterin“ der Marktdefinition und Festsetzung von beträchtlicher Marktmacht) und NRB (zuständig für die Umsetzung auf örtlicher Ebene) funktioniert bisher recht gut. Doch es gibt Raum für Verbesserungen bei der Kontinuität sowohl von Entscheidungen auf nationaler Ebene mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt als auch bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen.

2.1 Nationale Regulierungsbehörden

Eine durchgängige Umsetzung erfordert in allererster Linie unabhängige und ausreichend ausgestattete nationale Regulierungsbehörden (NRB). Die Berichterstatterin begrüßt die von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmungen zur Unabhängigkeit und betont, dass diese in den interinstitutionellen Verhandlungen nicht in Frage gestellt werden sollten.

Zu einem wirksamen ordnungspolitischen Rahmen gehören auch spezialisierte Beschwerdestellen und effektive Beschwerdeinstrumente (d. h. angemessene Entscheidungsfristen), um den Missbrauch von Beschwerdeverfahren zu verhindern. Bei Fällen mit Auswirkungen für den Binnenmarkt müssen Beschwerdestellen auch die Möglichkeit haben, das BERT (Gremium der Europäischen Regulierungsstellen im Telekommunikationsbereich) anzurufen.

2.2 Durchgängige Umsetzung durch effektive Koregulierung

Der geeignetste Weg zur Gewährleistung von Kontinuität und Effektivität in einem System mit verteilten Zuständigkeiten ist die Koregulierung. Nur mit einem kooperativen und gemeinschaftlichen Vorgehen von Kommission und NRB lassen sich Ergebnisse erzielen, ohne das empfindliche Kräfteverhältnis zu stören oder die Subsidiaritätselemente der Regulierung zu unterlaufen. Die Kommission sollte eher die Rolle eines Schlichters und Vermittlers als die eines Richters oder Maßreglers spielen.

Diese neue Koregulierungsfunktion sollte das Initiativrecht der Kommission, die Koregulierungsagenda anzuführen, um den Gesetzgebern verbindliche Rechtsvorschriften für die Lösung von Problemen bei mangelnder Übereinstimmung zwischen den Regelungen vorzuschlagen, nicht untergraben, sondern ergänzen.

2.2.1 Abhilfemaßnahmen

Zur Einbindung alle Beteiligten, der Kommission, der einzelnen NRB, des BERT und der Interessenvertreter bei der Suche nach konstruktiven Lösungen ist bei der Festlegung von Abhilfemaßnahmen ein Streitbeilegungsverfahren einem Einspruchssystem vorzuziehen.

Die Berichterstatterin schlägt in Änderungsantrag 17 ein alternatives Verfahren für die durchgängige Anwendung von Abhilfemaßnahmen vor. Dieses Verfahren geht von dem Prinzip aus, dass die Kommission nur dann, wenn die Kommission und das BERT (mit einfacher Mehrheit) übereinkommen, dass die geplante Abhilfemaßnahme nicht geeignet ist, eine mit Gründen versehene Entscheidung erlassen kann, in der die betreffende NRB aufgefordert wird, die vorgeschlagene Maßnahme zu ändern. Die funktionale Trennung unterliegt wegen ihres weitreichenden Charakters einer besonderen Verfahrensweise, bei der sich die Kommission und das BERT einig sein müssen, dass dies die einzig wirksame Abhilfemaßnahme ist, damit die betreffende NRB sie verhängen kann.

3. ÜBERGANG ZU UNEINGESCHRÄNKTEM WETTBEWERB

Auch wenn man akzeptiert, dass eine Vorabregulierung vorübergehender Natur ist, sollte der Abbau von Vorschriften doch schrittweise und nur dann erfolgen, wenn die Märkte tatsächlich wettbewerbsfähig werden. Diesbezüglich könnte die Einführung einer Anpassungsklausel (die verlangt, dass die Kommission den Stand des Wettbewerbs auf den regulierten Märkten kontinuierlich überwacht und regelmäßige Überprüfungen vornimmt) zweckmäßig sein.

Darüber hinaus sollten die Folgen neuer Zugangstechnologien (Glasfasernetze) für den Wettbewerb überwacht werden, die unter Umständen eine Anpassung des methodischen und ordnungspolitischen Instrumentariums verlangen, damit der Wettbewerb auf diesen neuen Märkten erhalten bleibt und gleichzeitig ausreichend Anreize für die Nutzung dieser neuen Netze geboten werden. Deshalb wird die Kommission aufgefordert, der politischen Debatte über die Regulierung dieser neuen Zugangsnetze gebührend Beachtung zu schenken und sie bei jeder Empfehlung, die sie in diesem Bereich annimmt, unbedingt zu berücksichtigen.

3.1 Subnationale Märkte

Wenn keine Regulierung mehr notwendig ist und dereguliert werden kann, ist bei Marktanalysen, auch bei Analysen subnationaler Märkte, ein differenzierterer Ansatz geboten. Regulierungsverpflichtungen könnten in geographischen Räumen aufgehoben werden, bei denen man der Meinung ist, dass der Wettbewerb erfolgreich angelaufen ist, und demgegenüber in nicht wettbewerbsfähigen Marktbereichen, die als national wettbewerbsfähig gelten, wieder eingeführt oder verstärkt werden. Damit könnte man die Gefahr verringern, dass marktbeherrschende Betreiber eine Quersubventionierung zwischen wettbewerbsfähigen und nicht wettbewerbsfähigen Gebieten vornehmen. Die NRB sollten diese Möglichkeit in ihrer Marktanalyse beachten.

4. NETZE DER NÄCHSTEN GENERATION

Der Umgang mit den Netzen der nächsten Generation und die Handhabung des Frequenzspektrums sind die beiden wichtigsten strategischen Fragen, die sich heute im Telekommunikationssektor stellen. Wenn sie in den Richtlinien berücksichtigt werden, erhält man eine vollständige Darstellung des Sektors, um einheitliche Investitionen zu begünstigen.

Glasfasernetze bieten wesentlich höhere Kapazitäten als andere Übertragungstechnologien in der Telekommunikation. Diese neue Technologie erfordert eine Überprüfung und Anpassung der geltenden Regelungen für die elektronische Kommunikation, um drei Ziele zu verfolgen: Förderung von Investitionen (sowohl durch angestammte Marktakteure als auch durch Neueinsteiger), Sicherung von Wettbewerb und Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher sowie Förderung der raschen Ausbreitung und Nutzung dieser Technik im gesamten Territorium (und nicht nur in dicht besiedelten Gebieten).

Auch wenn anerkanntermaßen ein uneingeschränkter Infrastrukturwettbewerb (Bestehen mehrerer Hochleistungs-Glasfasernetze nebeneinander) vorzuziehen ist und deshalb als vorrangiges Ziel angestrebt werden sollte, wäre, wie der derzeitige Stand des Ausbaus konkurrierender Netze bereits zeigt, das wahrscheinlich nicht in allen Ländern oder allen geographischen Räumen innerhalb einzelner Länder machbar oder wirtschaftlich. In allen Fällen, in denen dies nicht machbar ist, wäre das Konzept der offenen Netze mit einer Aufteilung der Investitionen und einem gesetzlich vorgeschriebenen diskriminierungsfreien Zugang notwendig. Ist eine Aufteilung nicht realisierbar, sollte per Regulierung sichergestellt werden, dass das Investitionsrisiko von allen Betreibern, die Zugang haben, angemessen getragen wird.

Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass die Regulierungsstellen über ein wirksames Instrumentarium verfügen sollten, um Wettbewerb, Investitionen und Kundennutzen zu sichern. Dazu könnten je nach Intensität des Wettbewerbs im jeweiligen Gebiet die gesetzliche Festlegung der Kostenbeteiligung bei der Verkabelung von Gebäuden, die gesetzliche Anordnung des Zugangs zu passiver Infrastruktur (wie etwa Zugang zu Leitungsrohren, Masten, Wegerechten und Innenverkabelung) und Weiterleitungseinrichtungen (Backhaul), die Förderung gemeinsamer Investitionen und die Bündelung der Nachfrage sowie die Erweiterung von Entflechtungsanforderungen auf diese neuen Netze gehören.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (5.6.2008)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
(KOM(2007)0697 – C6‑0427/2007 – 2007/0247(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Karsten Friedrich Hoppenstedt

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Überarbeitung des Rechtsrahmens des Telekommunikationssektors muss darauf abzielen, den Wettbewerb stärker zu fördern, Investitionen zu sichern und den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu konsolidieren, um den Liberalisierungsprozess fortzuführen. Darüber hinaus sollten der Schutz der Verbraucher und die Netzsicherheit sowie kulturelle Belange berücksichtigt werden.

Angesichts der hochdynamischen Märkte und der raschen Entwicklungen im Telekommunikationsbereich ist ein flexibler Ansatz zu wählen, der es ermöglicht, zukünftige Entwicklungen zu erfassen.

Darüber hinaus bedarf es einer zukunftsgerichteten Perspektive hinsichtlich der Eignung des vorgeschlagenen Rechtsrahmens in Bezug auf Next-Generation-Networks (NGN). In diesem Zusammenhang ist gerade der Aufbau breitbandiger Netzinfrastrukturen der NGN eine zentrale standort- und wettbewerbspolitische Herausforderung, bei der Unternehmen auf ein hohes Maß an Planungs- und Rechtssicherheit angewiesen sind. Mit der Möglichkeit seitens der nationalen Regulierungsbehörden, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen anzuordnen, wie den Zugang zu Masten, Leitungsrohren und Gebäuden, werden die Investitionen in Glasfasernetze und der Zutritt neuer Marktteilnehmer begünstigt. Im Rahmen des Entscheidungsprozesses sind die Verhältnismäßigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen zu berücksichtigen. Des Weiteren kann der Ausbau von Netzen durch Risiko- und Kostenteilung gefördert werden. Ferner sollte bei der Erstellung von Marktdefinitionen ermittelt werden, ob in bestimmten Gebieten, die unterhalb der nationalen Ebene liegen, Wettbewerb besteht, sodass eine entsprechende Deregulierung stattfinden kann.

In der Vergangenheit wurde mehrfach festgestellt, dass ein Bedarf für verstärkte Koordinierungsmechanismen besteht, die über die nationale Ebene hinausgehen. Solche Mechanismen sollten aber auf bereits vorhandenen und gewachsenen Strukturen aufbauen und deren Potentiale zeitnaher, effektiver und stringenter nutzen. Insofern ist ein „Netz der nationalen Regulierungsbehörden“ einzurichten, das Aufgaben wahrnimmt, welche nicht auf nationaler Ebene gelöst werden können. Eine starke Zentralisierung auf der Gemeinschaftsebene in Form einer europäischen Behörde birgt hingegen die Gefahr, dass nationale Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden. Eine hinreichende politische oder ökonomische Rechtfertigung für eine derartige Stärkung zentraler Regulierungsinstanzen gegenüber den nationalen Regulierungsbehörden ist nicht erkennbar.

Außerdem ist festzustellen, dass Ausschussverfahren nicht geeignet sind, Regelungen festzulegen, bzw. zu ändern, die wesentliche Elemente des Telekommunikationsrechts betreffen. Daher sind die in dem Vorschlag zahlreich vorgesehenen Ausschussverfahren entsprechend zu beschränken.

Bei der Analyse und Definition der nationalen Marktgegebenheiten müssen die nationalen Regulierer die jeweils verhältnismäßige Maßnahme zur Behebung des festzustellenden Wettbewerbsproblems eigenständig treffen können. Durch das im Richtlinienvorschlag vorgesehene Letztentscheidungsrecht der Kommission, d. h. die Möglichkeit der Kommission die Regulierungsbehörden aufzufordern, Unternehmen eine besondere Verpflichtung aufzuerlegen, würde eine zentrale europäische Regulierung eingeführt werden. Diese Durchgriffsmöglichkeit schafft die Gefahr, dass nationale Gegebenheiten nicht hinreichend berücksichtigt werden und nach dem Ansatz „one size fits all“ vorgegangen wird.

Im Hinblick auf die neuen Kriterien für die Schaffung eines zusätzlichen Vetorechts der Kommission sollte ein vermittelnder Ansatz gewählt werden, wobei das „Netz der nationalen Regulierungsbehörden“ zunächst als übergeordnetes Gremium über die Geeignetheit der Maßnahme der nationalen Regulierungsbehörde entscheiden sollte.

Um die Zielsetzung einer effizienten und marktorientierten Frequenzbewirtschaftung zu verwirklichen, ist bei der Vergabe von Frequenznutzungsrechten grundsätzlich der Ansatz der Technologie- und Diensteneutralität zu wählen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frequenzvergabe – mit Ausnahme eng begrenzter pan-europäischer Dienste – ausschließlich in der Kompetenz der Mitgliedstaaten liegt und bei Zielsetzungen im öffentlichen Interesse, wie dem Medienpluralismus, eine Bindung an bestimmte Technologien möglich sein muss. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass der Richtlinienvorschlag den Mitgliedstaaten angemessenen Spielraum für Ausnahmen vom Gebot der Technologie- und Diensteneutralität, etwa für die Belange der Rundfunkdienste, zulässt.

Der Frequenzhandel ist eine Möglichkeit, eine effiziente und wirtschaftliche Nutzung von Funkfrequenzen zu gewährleisten, wobei die nationalen Regulierungsbehörden in die Entscheidung über den Frequenzhandel einzubeziehen sind. Es obliegt den Mitgliedstaaten, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen für Rundfunkfrequenzen ein stärker marktorientierter Ansatz, insbesondere Frequenzhandel, in Betracht kommt.

Die Entscheidungen der internationalen Gremien, wie CEPT, RRC und WRC, sind angemessen zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass das EU-Telekommunikationsrecht mit anderen Instrumentarien der Frequenzkoordinierung in Einklang steht.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die elektronischen Kommunikationsdienste sind ein sich rasch weiterentwickelnder Sektor, der durch einen hohen Grad der technologischen Innovation und hoch-dynamische Märkte gekennzeichnet ist. Es ist notwendig, regelmäßig zu überprüfen, ob die Regulierung angesichts solcher sich verändernder Märkte und Technologien noch angemessen ist. Ziel ist dabei, den höchstmöglichen Nutzen aus dem Wettbewerb zu ziehen, was die Preise, die Dienstleistungen und die Infrastruktur anbelangt. Um sicherzustellen, dass die Bürger der EU weiterhin uneingeschränkt an der globalen Informationsgesellschaft teilhaben können, sollte der Innovation und der Einführung von Hochgeschwindigkeitsnetzen der nächsten Generation, die in der Lage sind, die künftige Nutzernachfrage nach mehr Bandbreite und mehr Diensten zu befriedigen, bei der Durchführung dieser Richtlinie Priorität eingeräumt werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Der Rechtsrahmen muss den neuen Herausforderungen in Bezug auf Investitionen und Innovation unter Beachtung der Notwendigkeit gerecht werden, sowohl die Investitionen – in Kapazitäten und neue Infrastruktur – als auch einen nachhaltigen Wettbewerb zu fördern, damit die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher erweitert und nicht geschmälert werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) In ihrer Mitteilung vom 20. März 2006 mit dem Titel „Überwindung der Breitbandkluft“ erkennt die Kommission an, dass es eine regionale Kluft bei den Zugängen zu Hochgeschwindigkeitsbreitbanddiensten gibt. Außerdem erwiesen sich wirtschaftliche Anreize für Investitionen in die Ausweitung des Breitbandnetzes auf Regionen mit einer noch geringen Breitbandanbindung oftmals als unzureichend. Um Investitionen in Breitbanddienste und neue Technologien in unterentwickelten Regionen sicherzustellen, sollte diese Richtlinie mit anderen politischen Maßnahmen, wie etwa der Politik in Bezug auf staatliche Beihilfen, die Strukturfonds oder weitergehende industriepolitische Ziele, in Einklang stehen.

Begründung

Die Überwindung der regionalen Klüfte beim Breitbandzugang und neue Technologien sollten ebenfalls ein Thema der jetzt anstehenden Rechtsetzung sein.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Ausnahmen vom Grundsatz der Dienstneutralität, bei denen die Erbringung eines bestimmten Dienstes erforderlich ist, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es beispielsweise um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung geht, sollten zulässig sein, wo dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gehören. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern Vorrang gewähren, so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können. Damit der Inhaber der Genehmigung das effizienteste Mittel für die Übertragung des Inhalts der über Funk verbreiteten Dienste frei wählen kann, sollte der Inhalt nicht in der Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen reguliert werden.

(22) Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Ausnahmen vom Grundsatz der Dienstneutralität, bei denen die Erbringung eines bestimmten Dienstes erforderlich ist, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es beispielsweise um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung geht, sollten zulässig sein, wo dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gehören. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern Vorrang gewähren, so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können.

Begründung

Wie in der Erwägung 5 der Rahmenrichtlinie anerkannt wird, sollten bei der Trennung der Regulierung von Übertragung und Inhalten die Verbindungen zwischen beiden berücksichtigt werden, insbesondere zur Gewährleistung des Pluralismus der Medien, der kulturellen Vielfalt und des Verbraucherschutzes. Deshalb muss es den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, die Gewährung individueller Nutzungsrechte an Zusagen im Zusammenhang mit der Bereitstellung bestimmter Inhaltsdienste zu knüpfen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen.

(23) Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen. Die Mitgliedstaaten können dabei der kulturellen Bedeutung des Rundfunks und der professionellen Drahtlosmikrofon-Systeme für multimediale Audio-, Video- und Live-Produktionen Rechnung tragen.

Begründung

Der Rundfunk wie auch Medienproduktionen im Zusammenhang mit kulturellen Veranstaltungen, z.B. Veranstaltungen internationalen Zuschnitts wie die Olympischen Spiele, hängen von zuverlässigen Übertragungsfrequenzen ab.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke auf ökologisch verantwortliche Weise und unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken.

(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke auf ökologisch verantwortliche Weise und unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken. Die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren sollte auf die gesamte öffentliche Infrastruktur (Wasser, Abwasser, Strom, Gas) ausgedehnt werden, die zur Bereitstellung von Infrastrukturen der elektronischen Kommunikation genutzt werden kann, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und bessere Möglichkeiten zur Einführung alternativer Infrastrukturen zu schaffen

Begründung

Die Auslotung des gesamten Potenzials, das sich nicht nur auf die herkömmlichen Rohrleitungen der Telekommunikation, sondern beispielsweise auch auf die öffentliche Infrastruktur (Strom-, Gas-, Abwasserleitungen) erstreckt, wird dazu beitragen, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen gefördert werden, was die Einführung neuer zusätzlicher Infrastrukturen ermöglicht, wenn der Zugang mehr als einem Akteur garantiert wird.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) Die Leitung von Telefonnetzen und -diensten war immer schon durch ein hohes Maß an internationaler Zusammenarbeit gekennzeichnet, durch die die Harmonisierung technischer Normen sichergestellt und die Interoperabilität gefördert werden sollte. Durch das Internet wurde Interoperabilität durch offene weltweite Normen für das „inter-network routing“ erreicht, und die Entwicklung von Dienstleistungen unter Einsatz des Internet hängt schon immer von der Freiheit ab, neue technische Normen und Protokolle ohne staatliche Regulierung einzurichten. Diese Freiheit hat eine beispiellose Innovation bei der Schaffung von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und anderen, nicht kommerziellen Dienstleistungen ermöglicht und zu riesigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gewinnen für die Menschen in der Europäischen Union geführt. Jedes Mal wenn in der Geschichte technische Normen entwickelt und koordiniert wurden, hat die Gesellschaft in ihrem jeweiligen Teilbereich davon profitiert. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten der Bedeutung von Innovation und Vielfalt bei Internetprotokollen und ‑dienstleistungen sowie die Bedeutung der Zurückhaltung bei der Regulierung für das Erreichen dieser Ziele Rechnung tragen.

Begründung

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten nicht Befugnisse zur Förderung der Harmonisierung von elektronischen Kommunikationsnetzen in einer Weise benutzen, die die Entwicklung und Innovation im Internet behindert.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a) Sowohl Investitionen als auch Wettbewerb müssen gefördert werden, damit die Auswahl für die Verbraucher geschützt und nicht geschmälert wird.

Begründung

In diesen Richtlinien sollte klargestellt werden, dass der Wettbewerb nicht im Namen von Investitionen geopfert werden darf – z. B. durch Regulierungsverzicht.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 44 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(44a) Das weitere Zusammenwachsen der Märkte im Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste und -netze macht zukünftig eine engere Abstimmung der Anwendung der in dem Rechtsrahmen vorgesehenen Regulierungsinstrumente erforderlich.

Begründung

Ein Netz der Nationalen Regulierungsbehörden ist das am besten dazu geeignete Instrument, den Anforderungen des europäischen Telekommunikationsmarktes zu begegnen.

Diese Änderung dient der Kohärenz dieser Stellungnahme mit der Stellungnahme zum Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 45 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(45a) Der bisher zur Sicherstellung der einheitlichen Rechtsanwendung im Binnenmarkt verfolgte Ansatz eines Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den nationalen Regulierungsbehörden hat sich bewährt. Dementsprechend sollte mit dem vorgesehenen Verfahren der gemeinsamen Entscheidungsfindung das Ziel einer Vertiefung der Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden verfolgt werden. Angesichts der vielfältigen Problemstellungen, mit denen die nationalen Regulierungsbehörden konfrontiert werden, und der oftmals unterschiedlichen Marktbedingungen in den Mitgliedstaaten kann nur eine Lösung, die auf der Nutzung der dezentral vorhandenen Kompetenzen beruht, geeignet, angemessen und mit den Vorgaben des Subsidiaritätsprinzips vereinbar sein.

Begründung

Ein Netz der Nationalen Regulierungsbehörden ist das am besten dazu geeignete Instrument, den Anforderungen des europäischen Telekommunikationsmarktes zu begegnen.

Diese Änderung dient der Kohärenz dieser Stellungnahme mit der Stellungnahme zum Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 46 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(46a) Es sollte ein Netz der nationalen Regulierungsbehörden für die Märkte der elektronischen Kommunikation (Netz) geschaffen und mit Personal und Sachmitteln ausgestattet werden, um eine reibungslose Durchführung der Verfahren der gemeinsamen Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Nur eine Finanzierung durch die Europäische Gemeinschaft vermag dabei die Unabhängigkeit der gemeinsamen Entscheidungsfindung sicherzustellen. Das Sekretariat sollte dabei lediglich Arbeitsmittel für das gemeinsame Gremium zur Verfügung stellen, ohne selbst in die Entscheidungsfindung der nationalen Regulierungsbehörden eingebunden zu sein.

Begründung

Ein Netz der Nationalen Regulierungsbehörden ist das am besten dafür geeignete Instrument, den Anforderungen des europäischen Telekommunikationsmarktes zu begegnen.

Diese Änderung dient der Kohärenz dieser Stellungnahme mit der Stellungnahme zum Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50) Um die Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollte kein Frequenznutzer von der Verpflichtung ausgenommen werden, die üblichen Gebühren oder Entgelte für die Frequenznutzung zu entrichten.

entfällt

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin die Möglichkeit haben, Mechanismen beizubehalten oder einzuführen, mit denen die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungsgebühren durch die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Ziele von allgemeinem Interesse ersetzt wird. Diese Mechanismen sind im Zusammenhang mit terrestrischen Rundfunkfrequenzen weit verbreitet und dienen den Zielen des Medienpluralismus.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 60 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(60a) Bei den im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen sollte der Tätigkeit internationaler und regionaler Organisationen zur Bewirtschaftung von Rundfunkfrequenzen, wie z. B. der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT), Rechnung getragen werden, um eine effiziente Bewirtschaftung und Harmonisierung der Frequenznutzung in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie die internationalen Übereinkommen anerkennen, denen die Mitgliedstaaten aufgrund der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst beigetreten sind.

Begründung

Die Bedeutung der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) bei der Festlegung international verbindlicher Regelungen für die effiziente Frequenznutzung und die effiziente, rationale und kostengünstige Nutzung der Erdumlaufbahnen darf nicht übergangen werden. Um eine effiziente Nutzung der Frequenzen zu gewährleisten, müssen die Betreiber die im Rahmen der ITU vorgesehenen Anmelde- und Koordinationsverfahren einhalten und sich auf sie stützen, damit ein Kommunikationsnetz oder -system erfolgreich koordiniert und in Betrieb genommen werden kann.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) „zugehörige Einrichtungen“: diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören Systeme zur Nummern- oder Adressenumsetzung, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie physische Infrastrukturen wie Leitungsrohre, Masten, Straßenverteilerkästen und Gebäude;

e) „zugehörige Einrichtungen“: diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören Systeme zur Nummern- oder Adressenumsetzung, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie physische Infrastrukturen wie Leitungsrohre, einschließlich derjenigen anderer öffentlicher Infrastrukturen, wie Wasser, Abwasser, Gas und Strom, sowie Masten, Straßenverteilerkästen und Gebäude;

Begründung

Die Auslotung des gesamten Potenzials, das sich nicht nur auf die herkömmlichen Rohrleitungen der Telekommunikation, sondern beispielsweise auch auf die öffentliche Infrastruktur (Strom-, Gas-, Abwasserleitungen) erstreckt, wird dazu beitragen, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen gefördert werden, was die Einführung neuer zusätzlicher Infrastrukturen ermöglicht, wenn der Zugang mehr als einem Akteur garantiert wird.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe e

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 2 – Buchstabe s

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(s) „funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht.

(s) „funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt, die gemeinsame Nutzung von Frequenzen behindert oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen Vorschriften, Gemeinschaftsvorschriften oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigen, behindern oder wiederholt unterbrechen kann.

Begründung

Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, Restriktionen nicht nur in dem Fall vorzusehen, dass eine solche funktechnische Störung festgestellt wurde, sondern auch dann, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer solchen funktechnischen Störung kommt. In Anbetracht der gravierenden Probleme funktechnischer Störungen zwischen eindirektionalen und bidirektionalen Diensten (Empfang und Übertragung) ist es ganz wichtig, einen Schutz vor funktechnischen Störungen zu bieten, und zwar im Einklang mit international vereinbarten Frequenznutzungsplänen und insbesondere mit dem Genfer Plan der ITU (GE‑06). Die nationalen Rechtssysteme müssen die Möglichkeit zur Sicherung der gemeinsamen Nutzung des Funkfrequenzspektrums bieten.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch und transparent ausüben. Die nationalen Regulierungsbehörden holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 und nationale Gerichte sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch und transparent sowie rechtzeitig ausüben. Die nationalen Regulierungsbehörden holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 und nationale Gerichte sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.

Begründung

Wenn es die nationalen Regulierungsbehörden unterlassen, rechtzeitig zu handeln, z. B. im Zusammenhang mit Marktüberprüfungen, kann dies den Wettbewerb und Innovationen auf dem Markt behindern.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 3a

 

Netz der nationalen Regulierungsbehörden für die Märkte der elektronischen Kommunikation

 

Die Mitgliedstaaten richten gemeinsam ein Netz der nationalen Regulierungsbehörden für die Märkte der elektronischen Kommunikation (Netz) gemäß den in der Verordnung Nr. […/…/EG]1 festgelegten Einzelbestimmungen ein.“

 

______________________

1 Verordnung zur Einrichtung des Netzes der nationalen Regulierungsbehörden für den europäischen Markt der elektronischen Kommunikation.

 

(Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten Text. Seine Annahme macht entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich.)

Begründung

Die Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation sollte durch das Netz der nationalen Regulierungsbehörden ersetzt werden. Die Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation verursacht einen hohen bürokratischen Aufwand, läuft dem Subsidiaritätsprinzip zuwider, steht im Widerspruch zu dem langfristigen Ziel, die Vorabregulierung durch das Wettbewerbsrecht zu ersetzen, und weist außerdem eine mangelnde Unabhängigkeit auf.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Dieser Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Sachverstand zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Dieser Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Sachverstand zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind. Die Mitgliedstaaten sollten den Zeitraum, der für die Prüfung der eingelegten Rechtsbehelfe zulässig ist, begrenzen.

Begründung

Die derzeitigen Beschwerdeverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass es dann zu spät ist, das ursprüngliche Problem zu beheben.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt der Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht einstweilige Maßnahmen erlassen werden. Einstweilige Maßnahmen können erlassen werden, wenn es dringend notwendig ist, die Wirkung des Beschlusses auszusetzen, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und es aufgrund der Interessenabwägung erforderlich ist.

Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt der Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht einstweilige Maßnahmen erlassen werden. Einstweilige Maßnahmen können nur dann erlassen werden, wenn es dringend notwendig ist, die Wirkung des Beschlusses auszusetzen, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und es aufgrund der Interessenabwägung erforderlich ist.

Begründung

Es muss präzisiert werden, dass einstweilige Maßnahmen nicht aus anderen Gründen erlassen werden können.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten sammeln Informationen im Zusammenhang mit den eingelegten Rechtsbehelfen, wie deren Anzahl, die Dauer der Verfahren, die Anzahl der Entscheidungen zum Erlass einstweiliger Maßnahmen gemäß Absatz 1 und die Gründe für diese Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen der Kommission und der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (im Folgenden „Behörde“) jedes Jahr zur Verfügung.

3. Die Mitgliedstaaten sammeln Informationen im Zusammenhang mit den eingelegten Rechtsbehelfen, wie deren Anzahl, die Dauer der Verfahren, die Anzahl der Entscheidungen zum Erlass einstweiliger Maßnahmen gemäß Absatz 1 und die Gründe für diese Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen der Kommission und dem Netz jedes Jahr zur Verfügung.

Begründung

Die Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation sollte durch das Netz der nationalen Regulierungsbehörden ersetzt werden. Die Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation verursacht einen hohen bürokratischen Aufwand, läuft dem Subsidiaritätsprinzip zuwider, steht im Widerspruch zu dem langfristigen Ziel, die Vorabregulierung durch das Wettbewerbsrecht zu ersetzen, und weist außerdem eine mangelnde Unabhängigkeit auf.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, auch in Bezug auf finanzielle Aspekte, zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Diese Unternehmen sind ferner zu verpflichten, Informationen über künftige Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich zu übermitteln, die sich auf die Dienstleistungen an Konkurrenten auf Vorleistungsebene auswirken könnten. Die Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie für die Zeiträume und in den Einzelheiten, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Aufforderung zur Übermittlung von Informationen begründen.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, auch in Bezug auf finanzielle Aspekte, zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Die Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie für die Zeiträume und in den Einzelheiten, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Aufforderung zur Übermittlung von Informationen begründen. Die Unternehmen legen auch im Voraus Angaben zu etwaigen bedeutenden Beschränkungen von Dienstleistungen für Konkurrenten auf der Vorleistungsebene vor. Das Geschäftsgeheimnis, wie es im Gemeinschaftsrecht oder im einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist, ist zu wahren.

Begründung

Künftige Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich sind oft streng geheim, und die Innovation könnte gefährdet werden, wenn man Unternehmen zwingen würde, Informationen im Zusammenhang mit den Entwicklungen selbst offen zu legen. Allerdings sind gewisse Vorabmitteilungen der möglichen Auswirkungen auf Vorleistungsebene wünschenswert. Es muss klar sein, dass das Geschäftsgeheimnis geachtet werden sollte.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 7 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission in einer Entscheidung die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordern, den Entwurf zurückzuziehen. Die Kommission berücksichtigt vor der Veröffentlichung einer Entscheidung weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 5 der Verordnung [(EG) Nr. …]. Der Entscheidung ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der dargelegt wird, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und es sind zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs vorzulegen.

5. Im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Absatz 4 Buchstaben a und b und innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission in einer Entscheidung die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordern, den Entwurf zurückzuziehen. Die Kommission berücksichtigt vor der Veröffentlichung einer Entscheidung weitestgehend die Stellungnahme des Netzes gemäß Artikel 5 der Verordnung [(EG) Nr. …]. Der Entscheidung ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der dargelegt wird, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und es sind zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs vorzulegen.

Begründung

Es sollte eine ausgewogenere Lösung gewählt werden: Anstatt der Kommission ein uneingeschränktes Vetorecht bei Abhilfemaßnahmen einzuräumen, sollte ein „Regulierungsdialog“ über die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme eingerichtet werden, an dem die nationale Regulierungsbehörde, die die Abhilfemaßnahme vorschlägt, und das Netz der nationalen Regulierungsbehörden teilnehmen. Das Ziel dieses Dialogs, bei dem den Auffassungen der Marktteilnehmer von allen Beteiligten gebührend Rechnung getragen werden sollte, ist es, zu einer gemeinsamen Auffassung in der Frage zu gelangen, welches die geeignetste und wirksamste Abhilfemaßnahme wäre.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 7 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Bei den in Absatz 4 Buchstabe c genannten Maßnahmen wird, sofern von der Kommission erhebliche Zweifel geltend gemacht werden, ein Regulierungsdialog zwischen der nationalen Regulierungsbehörde und dem Netz mit dem Ziel eingeleitet, die geeignetste und wirksamste Maßnahme zur Behebung des betreffenden Wettbewerbsproblems zu ermitteln, wobei den Auffassungen der Marktteilnehmer und der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt gebührend Rechnung zu tragen ist. Dieser Regulierungsdialog darf die in Absatz 4 genannte Zweimonatsfrist auf keinen Fall überschreiten.

 

Wenn das Netz am Ende des Regulierungsdialogs die Zweckmäßigkeit der Maßnahme mit einer Zweidrittelmehrheit bestätigt, kann die nationale Regulierungsbehörde die Maßnahme erlassen. Gibt das Netz eine solche Bestätigung nicht ab, kann die Kommission ihre erheblichen Zweifel durch eine Entscheidung geltend machen, in der die nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, ihren Maßnahmenentwurf zurückzuziehen.

 

Die nationale Regulierungsbehörde hat das Recht, den Maßnahmenentwurf in jeder Phase des Regulierungsdialogs zurückzuziehen.

Begründung

Es sollte eine ausgewogenere Lösung gewählt werden: Anstatt der Kommission ein uneingeschränktes Vetorecht bei Abhilfemaßnahmen einzuräumen, sollte ein „Regulierungsdialog“ über die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme eingerichtet werden, an dem die nationale Regulierungsbehörde, die die Abhilfemaßnahme vorschlägt, und das Netz der nationalen Regulierungsbehörden teilnehmen. Das Ziel dieses Dialogs, bei dem den Auffassungen der Marktteilnehmer von allen Beteiligten gebührend Rechnung getragen werden sollte, ist es, zu einer gemeinsamen Auffassung in der Frage zu gelangen, welches die geeignetste und wirksamste Abhilfemaßnahme wäre.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 7 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission eine Entscheidung gemäß Absatz 5 veröffentlicht hat, in der die nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Entwurf zurückzuziehen, hat die Behörde den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 6 durch und notifiziert der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf entsprechend Absatz 3 erneut.

6. Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission eine Entscheidung gemäß Absatz 5 oder Absatz 5a veröffentlicht hat, in der die nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Entwurf zurückzuziehen, hat die Behörde den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 6 durch und notifiziert der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf entsprechend Absatz 3 erneut.

Begründung

Es sollte eine ausgewogenere Lösung gewählt werden: Anstatt der Kommission ein uneingeschränktes Vetorecht bei Abhilfemaßnahmen einzuräumen, sollte ein „Regulierungsdialog“ über die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme eingerichtet werden, an dem die nationale Regulierungsbehörde, die die Abhilfemaßnahme vorschlägt, und das Netz der nationalen Regulierungsbehörden teilnehmen. Das Ziel dieses Dialogs, bei dem den Auffassungen der Marktteilnehmer von allen Beteiligten gebührend Rechnung getragen werden sollte, ist es, zu einer gemeinsamen Auffassung in der Frage zu gelangen, welches die geeignetste und wirksamste Abhilfemaßnahme wäre.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 –Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 7 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Wird ein Maßnahmenentwurf gemäß Absatz 6 geändert, kann die Kommission in einer Entscheidung die nationale Regulierungsbehörde auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine besondere Verpflichtung gemäß den Artikeln 9 bis 13 a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) aufzuerlegen.

entfällt

Dabei verfolgt die Kommission dieselben politischen Zielsetzungen, wie sie für nationale Regulierungsbehörden in Artikel 8 niedergelegt sind. Die Kommission berücksichtigt weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 6 der Verordnung [(EG) Nr. …], insbesondere bei der Festlegung der Einzelheiten der aufzuerlegenden Verpflichtungen.

 

Begründung

Der Kommissionsvorschlag würde einen gravierenden Präzedenzfall in den Binnenmarkt-Rechtsvorschriften schaffen, da ein Organ der EU anstelle einer nationalen Behörde die Entscheidung übernehmen würde. Dadurch wird das System der gegenseitigen Kontrolle im EU-Vertrag ausgehebelt, wonach die nationalen Behörden das Gemeinschaftsrecht unter der Kontrolle des Gerichtshofs und vorbehaltlich etwaiger Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission umsetzen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 7a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

entfällt

Begründung

Es bleibt unklar, was mit „nicht wesentlichen Bestimmungen“ in Absatz 2 gemeint ist. Solche vorgeschlagenen „Durchführungsbestimmungen“ könnten erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Unternehmen haben. Alle etwaigen Änderungen müssen einer umfassenden Prüfung im Rahmen eines Legislativverfahrens auf EU-Ebene unterliegen oder den Mitgliedstaaten überlassen werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe e a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) Folgender Absatz wird angefügt:

 

„4a. Die nationalen Regulierungsbehörden streben die Schaffung eines angemessenen Regulierungsumfelds für konkurrierende Investitionstätigkeit in Bezug neue Zugangsnetze an, wodurch eine einzigartige Möglichkeit für Innovationen und einen Wettbewerb zwischen den Plattformen entsteht und somit der Weg für eine Deregulierung geebnet wird. Ein solches Regulierungsumfeld sollte unter anderem

 

a) für einen Zeitraum vorhersehbar sein, der für die Rentabilität hoher Investitionen benötigt wird;

 

b) auf die maximale räumliche Ausdehnung des Wettbewerbs zwischen den Plattformen abzielen;

 

c) einen aus rascheren gebietsweisen Netzeinführungen entstehenden Wettbewerbsvorteil ermöglichen, wodurch der Einsatz der Netze gefördert würde;

 

d) die Bereitstellung von Mitteln seitens der Finanzmärkte für hohe Anfangsinvestitionen in neue Zugangsnetze begünstigen;

 

e) flexible geschäftliche Vereinbarungen über Investitionen und Risikoteilung zwischen neuen Zugangsnetzbetreibern ermöglichen.“

Begründung

Das gegenwärtige Regulierungssystem muss an die investitionspolitischen Herausforderungen angepasst werden, die in Bezug auf die Einführung der Zugangsnetze der nächsten Generation bestehen. Die Regulierung muss den Marktakteuren Investitionen in diese Netze ermöglichen und somit den damit verbundenen Risiken Rechnung tragen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 8. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 8. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen. Die Mitgliedstaaten halten dabei die internationalen Vereinbarungen ein und können öffentliche Belange berücksichtigen.

Begründung

Da die Frequenzen über die Grenzen der EU hinausreichen, müssen die international verbindlichen Vereinbarungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen eingehalten werden.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz im Einklang mit der Entscheidung 2002/676/EG (Frequenzentscheidung) zu gewährleisten.

2. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung von Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz im Einklang mit der Entscheidung 2002/676/EG (Frequenzentscheidung) zu gewährleisten, was zur Erzielung von Größenvorteilen und zur Interoperabilität der Dienste zum Nutzen der Verbraucher beitragen kann.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten von Funknetzen und Technologien für drahtlosen Netzzugang in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten offenstehen.

3. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß den Artikeln 9c und 9d erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, erleichtern die Mitgliedstaaten möglichst weit gehend die Nutzung aller Arten von Funknetzen und Technologien für drahtlosen Netzzugang in den Funkfrequenzbändern, die elektronischen Kommunikationsdiensten zugewiesen wurden, gemäß ihrem jeweiligen nationalen Frequenzzuweisungsplan und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst.

Begründung

Die Erwähnung der EG-Frequenzentscheidung von 2002 und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst sind für die Sicherstellung der Vereinbarkeit von EU-Vorschriften untereinander und der EU-Vorschriften mit internationalen Vorschriften, die ihren Ausdruck in den nationalen Frequenzzuweisungsplänen finden, unverzichtbar. Die wirksame Bewirtschaftung des Funkfrequenzspektrums ist Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden und erfordert die Einhaltung der ITU-Verfahren.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) zur Gewährleistung der breitestmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, wenn die Nutzung einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder

c) zur Erfüllung einer Verpflichtung im Rahmen eines internationalen Übereinkommens mit Bezug auf die Nutzung von Funkfrequenzen oder der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst,

Begründung

Die Erwähnung der EG-Frequenzentscheidung von 2002 und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst sind für die Sicherstellung der Vereinbarkeit von EU-Vorschriften untereinander und der EU-Vorschriften mit internationalen Vorschriften, die ihren Ausdruck in den nationalen Frequenzzuweisungsplänen finden, unverzichtbar. Die wirksame Bewirtschaftung des Funkfrequenzspektrums ist Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden und erfordert die Einhaltung der ITU-Verfahren.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) zur Sicherstellung der effizienten Frequenznutzung oder

Begründung

Die Frequenzpolitik sollte ganz allgemein auf die effiziente Frequenznutzung abzielen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die der elektronischen Kommunikation offenstehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.

4. Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, erleichtern die Mitgliedstaaten möglichst weit gehend die Nutzung aller Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern, die der elektronischen Kommunikation offen stehen, gemäß ihrem jeweiligen nationalen Frequenzzuweisungsplan und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.

Beschränkungen, aufgrund deren Dienste in bestimmten Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dienen, z. B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften.

Beschränkungen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dienen, z. B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Erbringung von Universaldiensten, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der effizienten Nutzung der Funkfrequenzen und der wirksamen Bewirtschaftung des Funkfrequenzspektrums unter Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen und Praktiken, oder der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien.

Eine Beschränkung, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen Dienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen.

Eine Beschränkung, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen, oder wenn dies notwendig ist, um ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften zu erreichen, wie Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien.

Begründung

Die Erwähnung der EG-Frequenzentscheidung von 2002 und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst sind für die Sicherstellung der Vereinbarkeit von EU-Vorschriften untereinander und der EU-Vorschriften mit internationalen Vorschriften, die ihren Ausdruck in den nationalen Frequenzzuweisungsplänen finden, unverzichtbar. Die wirksame Bewirtschaftung des Funkfrequenzspektrums ist Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden und erfordert die Einhaltung der ITU-Verfahren.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen notwendig sind.

5. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen notwendig sind. Die Bestimmung des Umfangs und der Art von Ausnahmeregelungen fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

Begründung

Die Festlegung der Kultur- und Medienpolitik ist eine einzelstaatliche Zuständigkeit, und dies muss in ausreichendem Maße berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9a entfällt

Begründung

Die erzwungene Überprüfung bestehender Rechte würde wahrscheinlich zu großer Unsicherheit in der Wirtschaft führen, und hier wird nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten vieler Betreiber Rechnung getragen, deren auf Frequenznutzungsrechten beruhende Investitionen sich auf 15 oder mehr Jahre erstrecken.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ohne vorherige Einwilligung der nationalen Regulierungsbehörde individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Artikel 9c erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

1. Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass die Unternehmen individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß den nationalen Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

Die Mitgliedstaaten können auch für andere Funkfrequenzbänder die Möglichkeit vorsehen, dass Unternehmen individuelle Frequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

 

Begründung

Der Frequenzhandel unterliegt dem Subsidiaritätsprinzip und sollte deshalb gemäß den nationalen Bestimmungen behandelt werden.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmen, das beabsichtigt, Frequenznutzungsrechte zu übertragen, dies der für die Zuteilung von Funkfrequenzen zuständigen nationalen Regulierungsbehörde mitteilt und seine Absicht öffentlich bekannt gegeben wird. Soweit die Funkfrequenznutzung durch die Anwendung der „Frequenzentscheidung“ oder sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen harmonisiert wurde, muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmen, das beabsichtigt, Frequenznutzungsrechte zu übertragen, dies zusammen mit der Information über die tatsächliche Übertragung der für die Zuteilung von Funkfrequenzen zuständigen nationalen Behörde mitteilt und seine Absicht öffentlich bekannt gegeben wird. Soweit die Funkfrequenznutzung durch die Anwendung der „Frequenzentscheidung“ oder sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen harmonisiert wurde, muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.

Begründung

Die zuständige Behörde ist nicht immer identisch mit der nationalen Regulierungsbehörde im Sinn der Definition in der Rahmenrichtlinie.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 c – Absatz 1 – Buchstaben a bis d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) zur Harmonisierung der Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können;

(a) zur Festlegung und Empfehlung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können, einschließlich der Frequenzen, die die Mitgliedstaaten für bestimmte Dienste vorsehen, die durch die technologische Entwicklung die digitale Dividende in vollem Umfang in Anspruch nehmen werden;

(b) zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen sowie der Bedingungen, Verfahren, Beschränkungen, Aufhebungen und Übergangsregelungen für die entsprechenden Übertragungen oder Vermietungen;

 

(c) zur Harmonisierung der Maßnahmen, mit denen ein lauterer Wettbewerb bei der Übertragung individueller Rechte gewährleistet werden soll;

 

(d) zur Festlegung einer Ausnahme von dem Grundsatz der Dienst- und Technologieneutralität und zur Harmonisierung von Art und Umfang solcher Ausnahmen im Einklang mit Artikel 9 Absätze 3 und 4, abgesehen von denen, die der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien dienen.

(d) zur Festlegung einer Ausnahme von dem Grundsatz der Dienst- und Technologieneutralität und zur Harmonisierung von Art und Umfang solcher Ausnahmen im Einklang mit Artikel 9 Absätze 3 und 4, abgesehen von denen, die der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien, einschließlich der Rundfunkdienste, dienen, wobei der Notwendigkeit eines besseren Zugangs zur Informationsgesellschaft für alle Bürger Rechnung getragen werden muss.

 

 

Begründung

Die zum Erlass in Ausschussverfahren vorgeschlagenen Maßnahmen haben bedeutend mehr Tragweite als nicht wesentliche Teile der Richtlinie. Andererseits ist viel Harmonisierungstätigkeit möglich und ist auch aufgrund der geltenden Frequenzentscheidung 676/2002/EG erfolgreich durchgeführt worden. Deshalb sollten die Buchstaben b und c gestrichen werden. Hier sei auf Erwägung 23 verwiesen: Die Festlegung der Medienpolitik gehört in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 c – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung [(EG) Nr. …] von der Behörde unterstützt werden.

entfällt

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10 a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9d

 

Auswirkungen internationaler Regelungen und Vorschriften

 

1. Zur effizienten Nutzung und wirksamen Bewirtschaftung des Funkfrequenzspektrums in der gesamten Gemeinschaft berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Richtlinie die Vorschriften und Regelungen der ITU, insbesondere die Vollzugsordnung für den Funkdienst, die gelegentlich geändert werden.

 

2. Die Kommission verfolgt in Drittländern und internationalen Organisationen, einschließlich der ITU, die auf Funkfrequenzen bezogenen Entwicklungen, die sich auf die Durchführung dieser Richtlinie auswirken können.

 

3. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle rechtlichen oder faktischen Schwierigkeiten, die durch bestehende internationale Übereinkommen, Drittländer oder internationale Organisationen, einschließlich der ITU, bei der Durchführung dieser Richtlinie verursacht werden.

 

4. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3; sie kann gegebenenfalls Maßnahmen vorschlagen, um die Umsetzung der Grundsätze und Ziele dieser Richtlinie zu gewährleisten. Falls erforderlich, werden gemeinsame politische Ziele vereinbart, um eine gemeinschaftliche Koordinierung der Mitgliedstaaten untereinander sicherzustellen.

 

5. Maßnahmen, die aufgrund dieses Artikels getroffen werden, berühren nicht die Rechte und Pflichten, die der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aus einschlägigen internationalen Übereinkünften erwachsen.

Begründung

Um eine effiziente Nutzung der Frequenzen zu gewährleisten, müssen die Betreiber die im Rahmen der international verbindlichen Vorschriften und Verfahren der ITU vorgesehenen Anmelde- und Koordinationsverfahren berücksichtigen und können sich auf diese stützen, damit ein Kommunikationsnetz oder -system erfolgreich koordiniert und in Betrieb genommen wird. Die internationalen Rechte und Pflichten von Behörden im Zusammenhang mit den Frequenzzuweisungen ihrer eigenen oder anderer Behörden leiten sich von der Registrierung der Zuweisungen im „Master International Frequency Register“ der ITU oder der Übereinstimmung der Zuweisungen mit dem Frequenzzuweisungsplan der ITU her.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Zuteilung aller nationalen Nummerierungsressourcen und die Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne kontrollieren. Sie sorgen für die Bereitstellung adäquater Nummern und Nummerierungsbereiche [...]. Die nationalen Regulierungsbehörden legen objektive, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren für die Zuteilung der nationalen Nummerierungsressourcen fest.“

Begründung

Wenn die Nummerierungsvereinbarungen nicht reformiert werden, werden Bürger, Verbraucher und Wirtschaftsinteressen in der EU geschädigt, insbesondere in einem Umfeld, in dem Nummern von bestimmten größeren europäischen und nichteuropäischen Ländern rechtlich oder tatsächlich weltweit verfügbar sind. Zusätzlich würden die gegenwärtig bestehenden Beschränkungen (die sich in den Richtlinien nicht finden, aber auf nationaler Ebene allgemein üblich sind) den Binnenmarktzielen entgegenstehen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass Nummerierungspläne und ‑verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Erbringer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem ein Nummernbereich zugeteilt wurde, sich gegenüber anderen Erbringern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.

2. Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass Nummerierungspläne und ‑verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Anbieter und Nutzer von Nummern in der gesamten Europäischen Union gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem ein Nummernbereich zugeteilt wurde, sich gegenüber anderen Anbietern und Nutzern hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.

Begründung

Wenn die Nummerierungsvereinbarungen nicht reformiert werden, werden Bürger, Verbraucher und Wirtschaftsinteressen in der EU geschädigt, insbesondere in einem Umfeld, in dem Nummern von bestimmten größeren europäischen und nichteuropäischen Ländern rechtlich oder tatsächlich weltweit verfügbar sind. Zusätzlich würden die gegenwärtig bestehenden Beschränkungen (die sich in den Richtlinien nicht finden, aber auf nationaler Ebene allgemein üblich sind) den Binnenmarktzielen entgegenstehen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nummerierung in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen; u. a. kann sie Tarifgrundsätze für bestimmte Nummern oder Nummernbereiche festlegen. In den Durchführungsmaßnahmen können der Behörde spezifische Aufgaben bei der Anwendung der Maßnahmen übertragen werden.

4. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nummerierung in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen.

Begründung

Der von der Kommission vorgeschlagene Text brächte eine Ausdehnung der Regulierung des Endnutzerbereichs durch vorgeschrieben Tarifgrundsätze mit sich. Darin liegt ein Verstoß gegen die Systematik des Rechtsrahmens, der die Preisregulierung bei Endnutzerdiensten nur für den Fall einer festgestellten starken Marktposition auf einem Endkundenmarkt im Sinn von Artikel 17 der Universaldienstrichtlinie vorsieht. Die Einführung einer weit reichenden neuen Preissetzungskompetenz für die Regulierungsbehörden verträgt sich nicht mit dem Ziel der besseren Rechtsetzung und dem übergeordneten Grundsatz, wonach Regulierungstätigkeit prinzipiell auf die Vorleistungsebene beschränkt sein sollte.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Gebäuden, Masten, Antennen, Leitungsrohren, Einstiegsschächten und Straßenverteilerkästen.

1. Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Gebäuden, Masten, Antennen, Leitungsrohren, Einstiegsschächten und Straßenverteilerkästen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 12 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent und verhältnismäßig sein.

3. Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen müssen den Sicherheitsinteressen des Unternehmens und den allgemeinen Sicherheitsinteressen sowie der Notwendigkeit Rechnung tragen, eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten der beteiligten Unternehmen sicherzustellen, damit keine Eingriffe der Nutzer zum gegenseitigen Nachteil vorkommen. Die Maßnahmen müssen zudem objektiv, transparent und verhältnismäßig sein.

 

Wenn die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit diesem Artikel einem Betreiber die Verpflichtung auferlegen, den Zugang bereitzustellen, können sie, soweit notwendig, technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die von dem Betreiber und/oder den Nutznießern der Zugangsgewährung erfüllt werden müssen, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Den Nutznießern der Zugangsgewährung können spezielle, diskriminierungsfreie Auflagen gemacht werden, damit knappe Ressourcen, besonders beim Einsatz des Netzes, effizient genutzt werden. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zu Grunde zu legen, müssen mit den gemäß Artikel 17 Absatz 1 festgelegten Normen und Spezifikationen in Einklang stehen.

Begründung

Es gilt zu betonen, dass die berechtigten Sicherheitsbelange der Beteiligten berücksichtigt werden müssen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen nach Absatz 1 verhältnismäßig sind, prüfen die nationalen Regulierungsbehörden die Verfügbarkeit sämtlicher Leitungsrohre – einschließlich derjenigen von Telekommunikationsbetreibern, Energieversorgern, Gebietskörperschaften und der Abwasserrohre –, die für die Verlegung von Telekommunikationsleitungen in dem Gebiet in Frage kommen, in dem Zugang gefordert wird.

Begründung

Die Auslotung des gesamten Potenzials, das sich nicht nur auf die herkömmlichen Rohrleitungen der Telekommunikation, sondern beispielsweise auch auf die öffentliche Infrastruktur (Strom-, Gas-, Abwasserleitungen) erstreckt, wird dazu beitragen, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen gefördert werden, was die Einführung neuer zusätzlicher Infrastrukturen ermöglicht, wenn der Zugang mehr als einem Akteur garantiert wird.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 13 a – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle drei Monate legt die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.

Einmal jährlich legt die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.

Begründung

Damit unnötige Bürokratie und zusätzlicher Verwaltungsaufwand unterbunden werden, sollten die Behörden die Berichte nur einmal jährlich vorzulegen haben.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 13 a – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission kann geeignete technische Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen beschließen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren der vorgeschriebenen Mitteilungen festgelegt werden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung [(EG) Nr. …] berücksichtigt.

4. Die Kommission kann geeignete technische Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen beschließen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren der vorgeschriebenen Mitteilungen festgelegt werden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme berücksichtigt. Die technischen Durchführungsmaßnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Anforderungen festzulegen, um die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele zu verfolgen.

Begründung

Die Behörde sollte nicht für Sicherheit zuständig sein; diese Zuständigkeit sollte bei der ENISA bleiben.

In Einzelfällen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Maßstäbe anzuwenden, die über dem harmonisierten Mindestniveau liegen, um die Ziele der Absätze 1 und 2 einzuhalten.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 13 b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden zur Anwendung des Artikels 13a befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verbindliche Anweisungen zu erteilen.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden zur Anwendung des Artikels 13a befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verbindliche Anweisungen zu erteilen.

Begründung

Viele nationale Regulierungsbehörden sind nicht für Sicherheit zuständig.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 13 b – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, vorzuschreiben, dass sie

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, vorzuschreiben, dass sie

Begründung

Viele nationale Regulierungsbehörden sind nicht für Sicherheit zuständig.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 13 b – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße zu untersuchen.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße zu untersuchen.

Begründung

Viele nationale Regulierungsbehörden sind nicht für Sicherheit zuständig.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 18 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Falls keine derartigen Normen bzw. Spezifikationen vorliegen, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) oder der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).“

Begründung

Die CEPT arbeitet Bedingungen für Frequenznutzung in Europa aus, und das sollte berücksichtigt werden, gerade solange es an einer ETSI-Norm fehlt.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 5 – Nummer 2 – Unterabsätze 1 a und 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wenn die nationalen Regulierungsbehörden die Verhältnismäßigkeit der aufzuerlegenden Verpflichtungen prüfen, berücksichtigen sie die unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnisse in den einzelnen Gebieten des betreffenden Mitgliedstaats.

 

Wenn festgestellt wird, dass in einem Gebiet freier Wettbewerb besteht, heben die nationalen Regulierungsbehörden unnötige Verpflichtungen nach Maßgabe der Erfordernisse des Marktes auf. Hierzu tragen die nationalen Regulierungsbehörden der Notwendigkeit Rechnung, den Wettbewerb im Infrastrukturbereich sicherzustellen.

Begründung

Ex-ante-Regulierungstätigkeit muss grundsätzlich auf ökonomische Engpässe beschränkt sein. Wenn also in bestimmten Gebieten ein wirkungsvoller Wettbewerb entstanden ist, gilt es die Regulierung in entsprechendem Umfang wieder aufzuheben.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 7

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 9 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission kann die entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung erforderlichen Änderungen des Anhangs II vornehmen. Entsprechende Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission durch die Behörde unterstützt werden.

5. Die Kommission kann die entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung erforderlichen Änderungen des Anhangs II vornehmen. Entsprechende Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission durch die nationalen Regulierungsbehörden unterstützt werden.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 8 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

entfällt

„f) die Verpflichtung, Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen zu ermöglichen, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Leitungsrohren, Gebäuden, Antennen, Masten, Einstiegsschächten und Straßenverteilerkästen;“

 

Begründung

Die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen wird bereits durch Artikel 12 der Rahmenrichtlinie abgedeckt. Dadurch ist Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f überflüssig.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 8 a (neu)

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Artikel 13 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Wenn eine nationale Regulierungsbehörde den Zugang bei Netzen mit einem Zugang der neuen Generation reguliert, kann sie von den am Zugang interessierten Betreibern verlangen, dass sie einen vertretbaren Anteil der vom investierenden Betreiber getragenen Risiken übernehmen. Verträge über gemeinsam getragene Risiken können eine Vorauszahlung vorsehen, die der Risikoprämie für einen bestimmten Umfang an Zugang in bestimmten Regionen entspricht, oder die Form von Verträgen über langfristige Zugangsgewährung mit Mindestmengen in bestimmten Zeiträumen haben.“

 

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Zur Förderung von Anreizen für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze muss sichergestellt werden, dass die Zugangsentgelte so festgesetzt werden, dass die Zugang gewährende Gesellschaft über eine Marge verfügt, die mindestens den Kapitalkosten im Zusammenhang mit der Investition und dem mit der Investition verbundenen Risiko entspricht.“

Begründung

Bei der Regulierung von Netzen der neuen Generation können die mit der Investitionsentscheidung verbundenen Risiken berücksichtigt werden. Die Risikoteilung lässt sich durch die Gewährung von Zugang auf der Grundlage von Vorauszahlungen oder von Verträgen über langfristigen Zugang mit Mindestabnahmemengen erreichen. Kurzfristige Verträge ohne Mindestmengen können einen Preisaufschlag vorsehen, der das Investitionsrisiko des Investors deckt, wobei davon ausgegangen wird, dass der Investor das volle Investitionsrisiko trägt. In Verträgen über langfristigen Zugang kann die Zeitspanne zur Geltung kommen, die zur Amortisierung der Investitionskosten auf neuen Märkten notwendig ist.

Das Hauptthema der kommenden Jahre sind geeignete Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze, was die Innovation bei inhaltsreichen Internetdiensten unterstützen wird. Solche Netze verfügen über ein enormes Potenzial, Verbrauchern in der gesamten Europäischen Union Vorteile zu bieten. Deshalb ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass nachhaltige Investitionen in die Entwicklung dieser neuen Netze nicht verhindert werden und dem Wettbewerb und den Wahlmöglichkeiten der Verbraucher neue Dynamik gegeben wird.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) zur Vermeidung einer ernsten Gefahr funktechnischer Störungen oder

a) zur Vermeidung jeglicher Gefahr funktechnischer Störungen;

Begründung

Jede Gefahr funktechnischer Störungen ist eine „ernste Gefahr“.

Der vorgeschlagene Mechanismus zur Überprüfung bestehender Rechte ist nicht realistisch, wie es im Fall der Änderungsanträge zu Artikel 9a der Rahmenrichtlinie begründet wurde.

Es muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass die Frequenzzuweisung nicht den Wettbewerb auf dem Markt verzerrt.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 5 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) zur Sicherung der effizienten Frequenzbandnutzung.

Begründung

Die Frequenzpolitik sollte allgemein auf effiziente Frequenzbandnutzung ausgerichtet sein.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet von den Mitgliedstaaten im Voraus festgelegter spezifischer Kriterien für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten an Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Interesse von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht werden Nutzungsrechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt, bei Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Die Verfahren müssen ferner offen sein, außer in den Fällen, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten nachweisbar wesentlich für die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung ist, die von dem Mitgliedstaat zuvor festgelegt wurde und deren Einhaltung im Hinblick auf ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

Unbeschadet von den Mitgliedstaaten beschlossener spezifischer Kriterien und Verfahren für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten an Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Interesse von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht werden Nutzungsrechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt, bei Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Die Verfahren müssen ferner offen sein, außer in den Fällen, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten nachweisbar wesentlich für die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung ist, die von dem Mitgliedstaat zuvor festgelegt wurde und deren Einhaltung im Hinblick auf ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

Begründung

Der vorgeschlagene Mechanismus zur Überprüfung bestehender Rechte ist nicht realistisch, wie es im Fall der Änderungsanträge zu Artikel 9a der Rahmenrichtlinie begründet wurde.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 5 – Nummer 2 – Unterabsatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei der Entscheidung über Nutzungsrechte ist gebührend zu berücksichtigen, dass ein angemessener Zeitraum für die Abschreibung der Investition vorgesehen werden muss.

Begründung

Bei vielen neuen Plattformen und Diensten sind Investitionen während eines Zeitraums abzuschreiben, der mehr als zehn bzw. jedenfalls mehr als fünf Jahre beträgt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass man während der ersten Betriebsjahre erhebliche Verluste zu verkraften hat. Eine strenge Anforderung an die nationalen Regulierungsbehörden, in Abständen von fünf Jahren eine formelle Überprüfung aller Frequenznutzungslizenzen vorzunehmen, wäre unverhältnismäßig.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Entscheidungen über Nutzungsrechte werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzvergabeplans für die elektronische Kommunikation zugewiesen worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

3. Entscheidungen über Nutzungsrechte werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzvergabeplans für spezielle Zwecke zugewiesen worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

Begründung

Der vorgeschlagene Mechanismus zur Überprüfung bestehender Rechte ist nicht realistisch, wie es im Fall der Änderungsanträge zu Artikel 9a der Rahmenrichtlinie begründet wurde.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Wurde nach Anhörung der interessierten Kreise gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichen Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Wochen um bis zu drei Wochen verlängern.

4. Wurde nach Anhörung der interessierten Kreise gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichen Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Wochen nochmals um bis zu drei Wochen verlängern.

Begründung

Der vorgeschlagene Mechanismus zur Überprüfung bestehender Rechte ist nicht realistisch, wie es im Fall der Änderungsanträge zu Artikel 9a der Rahmenrichtlinie begründet wurde.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 5 – Nummer 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten schränken die Anzahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist.

5. Die Mitgliedstaaten schränken die Anzahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen historische Investitionen und den Umfang, in dem Wettbewerb besteht.

Begründung

Es gilt sicherzustellen, dass historische Investitionen gebührend berücksichtigt werden. Andernfalls könnten zuvor getätigte Investitionen an Wert verlieren. Das würde den Markt erheblich verzerren und künftige Investitionsentscheidungen beeinträchtigen.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 5 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) effektiv und effizient genutzt werden. Sie sorgen ferner dafür, dass der Wettbewerb nicht infolge von Übertragungen oder einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird. Hierbei können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B. die Einschränkung oder den Entzug eines Frequenznutzungsrechts oder dessen Zwangsverkauf.

6. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) effektiv und effizient genutzt werden. Sie sorgen ferner dafür, dass der Wettbewerb nicht infolge von Übertragungen oder einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird.

Begründung

Der vorgeschlagene Mechanismus zur Überprüfung bestehender Rechte ist nicht realistisch, wie es im Fall der Änderungsanträge zu Artikel 9a der Rahmenrichtlinie begründet wurde.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 6 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele kann die Kommission, unbeschadet Artikel 5 Absatz 2, Durchführungsmaßnahmen verabschieden.

1. Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele kann die Kommission, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 dieser Richtlinie und der Frequenzentscheidung, Durchführungsmaßnahmen verabschieden.

Begründung

Die Erwähnung der Frequenzentscheidung ist unbedingt erforderlich, um einen integrierten Politikansatz und eine kohärente Behandlung von Harmonisierungsmaßnahmen zu erreichen.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 6a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) zur Festlegung von Frequenzbändern, für deren Nutzung Allgemeingenehmigungen oder individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen erforderlich sind,

a) zur Festlegung von Frequenzbändern, auf denen europaweite Netze oder elektronische Kommunikationsdienste angeboten werden und für deren Nutzung Allgemeingenehmigungen oder individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen erforderlich sind,

Begründung

Der Geltungsbereich dieses Artikels ist zu wenig eingegrenzt. Im Übrigen steht die Formulierung nicht in Einklang mit dem Gewaltenteilungsprinzip. Es ist wichtig, dass die auf Frequenzen bezogenen Kompetenzen der Mitgliedstaaten nicht durch neue zentralisierte Verfahren auf EU-Ebene geschwächt werden. Insofern ist es angemessen, in diesem Artikel auf europaweite Dienste zu verweisen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 6a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) zur Harmonisierung der Verfahren für die Gewährung von Allgemeingenehmigungen und individuellen Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern,

c) zur Harmonisierung der Verfahren für die Gewährung von Allgemeingenehmigungen und individuellen Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen, auf denen europaweite Netze oder elektronische Kommunikationsdienste angeboten werden, und Nummern,

Begründung

Der Geltungsbereich dieses Artikels ist zu wenig eingegrenzt. Im Übrigen steht die Formulierung nicht in Einklang mit dem Gewaltenteilungsprinzip. Es ist wichtig, dass die auf Frequenzen bezogenen Kompetenzen der Mitgliedstaaten nicht durch neue zentralisierte Verfahren auf EU-Ebene geschwächt werden. Insofern ist es angemessen, in diesem Artikel auf europaweite Dienste zu verweisen.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 6 a – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) zur Harmonisierung der in Anhang II genannten Bedingungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und individuellen Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern,

entfällt

Begründung

Es sollte dem Subsidiaritätsprinzip unterliegen, wie die Bedingungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechten in den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden sollten.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 6 a – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) zur Festlegung der Verfahren für die Auswahl von Unternehmen, denen von den nationalen Regulierungsbehörden individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zu gewähren sind, gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 6 b.

f) zur Festlegung der Verfahren für die Auswahl von Unternehmen, die europaweite Netze oder elektronische Kommunikationsdienste anbieten und denen von den nationalen Regulierungsbehörden individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zu gewähren sind, gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 6 b.

Begründung

Der Geltungsbereich dieses Artikels ist zu wenig eingegrenzt. Im Übrigen steht die Formulierung nicht in Einklang mit dem Gewaltenteilungsprinzip.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 6 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In der in Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe f genannten technischen Durchführungsmaßnahme kann vorgesehen werden, dass die Behörde Vorschläge für die Auswahl von Unternehmen vorlegt, denen individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern gewährt werden sollen, im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung [(EG) Nr. …].

1. In der in Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe f genannten technischen Durchführungsmaßnahme kann vorgesehen werden, dass die Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) Vorschläge für die Auswahl von Unternehmen vorlegt, die europaweite Netze oder elektronische Kommunikationsdienste anbieten und denen individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern gewährt werden sollen, im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung [(EG) Nr. …].

In diesem Fall sind im Interesse einer optimalen Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen durch die Maßnahme der Zeitraum, innerhalb dessen die Behörde die Auswahl abzuschließen hat, das für die Auswahl geltende Verfahren sowie die Regeln und Bedingungen hierfür festzulegen, ferner sind gegebenenfalls genaue Angaben zu Gebühren und Entgelten zu machen, die von den Inhabern von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen bzw. Nummern zu verlangen sind. Das Auswahlverfahren muss offen, transparent, nicht diskriminierend und objektiv sein.

In diesem Fall sind im Interesse einer optimalen Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen durch die Maßnahme der Zeitraum, innerhalb dessen die RSPG die Auswahl abzuschließen hat, das für die Auswahl geltende Verfahren sowie die Regeln und Bedingungen hierfür festzulegen, ferner sind gegebenenfalls genaue Angaben zu Gebühren und Entgelten zu machen, die von den Inhabern von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen bzw. Nummern zu verlangen sind. Das Auswahlverfahren muss offen, transparent, nicht diskriminierend und objektiv sein.

2. Die Kommission verabschiedet eine Maßnahme zur Auswahl der Unternehmen, denen individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zu gewähren sind, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt. Darin ist der Zeitraum zu nennen, innerhalb dessen die Nutzungsrechte von den nationalen Regulierungsbehörden zu gewähren sind. Hierbei wird die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Verfahren tätig.

2. Die Kommission verabschiedet eine Maßnahme zur Auswahl der Unternehmen, die europaweite Netze oder elektronische Kommunikationsdienste anbieten und denen individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zu gewähren sind, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der RSPG berücksichtigt. Darin ist der Zeitraum zu nennen, innerhalb dessen die Nutzungsrechte von den nationalen Regulierungsbehörden zu gewähren sind. Hierbei wird die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 14a Absatz 2 genannten Verfahren tätig.

Begründung

Die Behörde sollte nicht für Frequenzpolitik zuständig sein. Diese Zuständigkeit sollte bei der RSPG verbleiben.

Artikel 6b steht nicht in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Es ist wichtig, dass die auf Frequenzen bezogenen Kompetenzen der Mitgliedstaaten nicht durch neue zentralisierte Verfahren auf EU-Ebene geschwächt werden. Insofern ist es angemessen, in diesem Artikel auf europaweite Dienste zu verweisen.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 13

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unbeschadet des Artikels 9a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bringen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum [31. Dezember 2010] am 31. Dezember 2009 bereits bestehende Genehmigungen in Einklang mit den Artikeln 5, 6 und 7 sowie mit Anhang I dieser Richtlinie.

1. Unbeschadet des Artikels 9a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) können die Mitgliedstaaten bis zum …* zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits bestehende Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte in Einklang mit den Artikeln 5, 6 und 7 sowie mit Anhang I dieser Richtlinie bringen.

 

_________

* Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Die erzwungene Überprüfung bestehender Rechte würde wahrscheinlich zu großer Unsicherheit in der Wirtschaft führen, und hier wird nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten vieler Betreiber Rechnung getragen, deren Investitionen sich auf der Grundlage von Frequenzennutzungsrechten auf Zeiträume von 15 Jahren und mehr erstrecken.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 13

Richtlinie 2002/20/EG

Anhang II

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang II entfällt

Begründung

Folge der Streichung von Artikel 6a Buchstabe d.

VERFAHREN

Titel

Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste

Bezugsdokumente –Verfahrensnummer

KOM(2007)0697 – C6-0427/2007 – 2007/0247(COD)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

10.12.2007

 

 

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Karsten Friedrich Hoppenstedt

15.1.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

1.4.2008

6.5.2008

19.5.2008

 

Datum der Annahme

3.6.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mariela Velichkova Baeva, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, David Casa, Manuel António dos Santos, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Dariusz Maciej Grabowski, Benoît Hamon, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Guntars Krasts, Kurt Joachim Lauk, Andrea Losco, Astrid Lulling, Florencio Luque Aguilar, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Dariusz Rosati, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Ieke van den Burg, Cornelis Visser

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Dragoş Florin David, Mia De Vits, Harald Ettl, Ján Hudacký, Janusz Lewandowski, Theodor Dumitru Stolojan

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Edit Bauer

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (26.6.2008)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
(KOM(2007)0697 – C6‑0427/2007 – 2007/0247(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Marian Zlotea

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit diesem Vorschlag der Kommission vom November 2007 sollen die Rahmenrichtlinie[1], die Genehmigungsrichtlinie[2] und die Zugangsrichtlinie[3] geändert werden. Der Verfasser begrüßt generell nachdrücklich die Vorschläge zur besseren Rechtsetzung in diesem Paket, denn das Paket spielt bei der Errichtung eines echten Binnenmarktes der EU auf dem Gebiet der Telekommunikation eine sehr wichtige Rolle. Ziel dieses Pakets ist es, Investitionen, Innovation und Kundennutzen im Bereich der elektronischen Kommunikation zu fördern, das heißt einen Rechtsrahmen für die digitale Wirtschaft zu fördern und weiterzuentwickeln, der zukunftssicher und marktorientiert ist und sich die Vorteile zunutze macht, die mit der Vollendung des Binnenmarkts verbunden sind, was der Verfasser ebenfalls nachdrücklich unterstützt.

Der Verfasser begrüßt den Vorschlag für einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und deren Zusammenschaltung sowie die Genehmigung von elektronischen Kommunikationsnetzen, ist aber der Meinung, dass es Raum für Verbesserungen gibt.

Verwaltung des Funkfrequenzspektrums

Die EU muss zügig optimalere Formen der Verwaltung des Funkfrequenzspektrums finden, die Offenheit, Flexibilität und Harmonisierung miteinander verbinden. Bei der Frequenznutzung sind eindeutig mehr Flexibilität und größtmögliche Effizienz vonnöten.

Eine „harmonisierte“ Betrachtung der Verwaltung des Funkfrequenzspektrums, bei der 27 unterschiedliche nationale Frequenzverwaltungssysteme in Einklang gebracht würden, wäre sinnvoll, um europaweite und grenzübergreifende Dienste zu verbessern. Mit einem einheitlichen System für das Funkfrequenzspektrum würden der Nutzen der Technologie und Dienste und damit der wirtschaftliche und soziale Nutzen den Nutzern zugute kommen (z. B. durch die Massenproduktion von Standardausrüstungen, die Senkung von Preisen und die Senkung von Zugangsbarrieren für neue Nutzer).

In dieser Hinsicht sollte bei der Verwaltung des Funkfrequenzspektrums und der Planung der Netze darauf geachtet werden, dass funktechnische Störungen möglichst vermieden werden, da bei einer technologieneutralen Harmonisierung die Probleme mit Störeffekten nicht gelöst werden können.

Der Verfasser begrüßt die Absicht der Kommission, die Zuteilung von Funkfrequenzen zu bestimmten Technologien oder Diensten flexibel zu gestalten. Eine flexiblere Nutzung wird zu mehr Innovation und Verbrauchernutzen führen. Einige Frequenzbänder müssten allerdings für spezielle Anwendungen EU-weit reserviert werden (beispielsweise für Notrufdienste), also wäre hinsichtlich der Technologie‑ und Dienstneutralität Vorsicht geboten.

Daher sollte man eher schrittweise vorgehen, statt alles auf einen Schlag zu ändern. Technologieneutralität führt zu innovativen und technologischen Entwicklungen zum Nutzen der Verbraucher, muss aber durch Handel ergänzt werden, um Wettbewerb zu gewährleisten.

Die Kommission will zusätzlich zum „herkömmlichen Verfahren“ einen marktorientierten Handel mit Frequenzen mit Sekundärmarkt und Frequenzauktionen einführen. Der Handel mit Frequenzen allein bedeutet nicht unbedingt eine flexiblere Nutzung des Frequenzspektrums. Er dürfte aber den Zugang zum Frequenzspektrum erleichtern und eine intensivere (und damit ergiebigere) Nutzung des Frequenzspektrums bewirken. Deshalb unterstützt der Verfasser die Einführung der EU-weiten Handelbarkeit von Nutzungsrechten für ausgewählte Frequenzbänder, wenn individuelle Nutzungsrechte garantiert sind.

Neue Koordinierungs‑ und Regulierungsbefugnisse

Die Kommission schlägt vor, dass nationale Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten sollten, bei marktbeherrschenden Betreibern die Trennung von Funktionsbereichen anzuordnen, wenn dadurch mehr Wettbewerb für die Verbraucher und gleiche Bedingungen für die Betreiber geschaffen werden können. Der Verfasser befürwortet den Vorschlag der Kommission voll und ganz, und auch wenn diese Abhilfemaßnahme möglicherweise nicht in jedem Mitgliedstaat geeignet ist, sollten die nationalen Regulierungsbehörden doch darauf zurückgreifen können.

Der vorliegende Vorschlag sieht eine Erweiterung der Befugnisse der Kommission vor. Die Kommission hat die Befugnis, gegen die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung durch eine nationale Regulierungsbehörde ihr Veto einzulegen und Empfehlungen zu allen Fragen und Entscheidungen zu Zahlen abzugeben. Der Verfasser lehnt die vorliegenden Vorschläge ab, nach denen die Kommission entsprechende Vetorechte erhalten soll.

Erleichterung des Zugangs

Im geltenden Rechtsrahmen ist bereits die Anwendung des am wenigsten aufwändigen Genehmigungssystems vorgesehen, d. h. es werden Allgemeingenehmigungen bevorzugt. In der Praxis werden Nutzungsrechte für Funkfrequenzen jedoch häufiger über individuelle Nutzungsrechte zugeteilt. In den Vorschlägen wird das Konzept der Allgemeingenehmigung bestätigt und als Standardverfahren festgelegt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung einer Begründung, wenn individuelle Nutzungsrechte vergeben werden sollen. Eine solche Begründung kann sein, dass funktechnische Störungen vermieden oder dass Ziele von allgemeinem Interesse erreicht werden müssen. Für diesen Vorschlag gibt es zwei Gründe: (i) zu verhindern, dass individuelle Genehmigungen als Zuweisungsverfahren benutzt werden, wenn es nicht notwendig ist, und dadurch die Hürde für den Zugang zu Funkfrequenzen zu senken; (ii) infolge des technologischen Fortschritts wachsende Möglichkeiten für die kollektive Nutzung von Funkfrequenzen.

Der Verfasser ist davon überzeugt, dass zum Schutz der Verbraucher verstärkte Maßnahmen erforderlich sind, und schlägt deshalb Änderungen vor, mit denen diese Belange des Verbraucherschutzes besser wahrgenommen werden. Der Vorschlag sieht im Zusammenhang mit den Pflichten und Befugnissen nationaler Regulierungsbehörden weitere Maßnahmen für den Verbraucherschutz vor. Der Verfasser strebt an, die Rolle der Behörden zu stärken und zu klären, um bei diesen Verbraucherschutzfragen Verbesserungen zu erreichen.Zudem ist, wie auch die Kommission festgestellt hat, ein reibungslos funktionierender europäischer Endnutzermarkt noch nicht erreicht. Zur Verwirklichung eines echten Binnenmarktes sind deshalb weitere konkrete Vorschläge erforderlich.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Ziel des EU-Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation ist es, ein nachhaltiges „Ökosystem“ für elektronische Kommunikation auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage zu schaffen: Ersteres durch Produkt- bzw. Dienstleistungsmärkte, auf denen tatsächlich Wettbewerb besteht, und Letzteres durch Beschleunigung der Entwicklungen in der Informationsgesellschaft.

Begründung

Ein nachhaltiges Wettbewerbs- und Investitionsumfeld im Telekommunikationssektor ist sowohl vom Angebot als auch von der Nachfrage abhängig. Die Wirtschaftsregulierung befasst sich in der Regel eher mit dem Angebot, es ist aber wichtig, die Nachfrageseite nicht zu vergessen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Die Netze der nächsten Generation haben ein enormes Potenzial, Vorteile für Unternehmen und Verbraucher in der gesamten Europäischen Union zu schaffen. Deshalb ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass nachhaltige Investitionen in den Ausbau dieser neuen Netze nicht durch fehlende rechtliche Klarheit verhindert werden und dass für mehr Wettbewerb und mehr Auswahl für die Verbraucher gesorgt wird.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) In ihrer Mitteilung „Überwindung der Breitbandkluft“ vom 20. März 2006 bestätigte die Kommission, dass beim Zugang zu Hochgeschwindigkeits-Breitbanddiensten in Europa eine regionale Kluft besteht. Ungeachtet der allgemeinen Zunahme der Breitbandanschlüsse ist der Zugang in verschiedenen Regionen wegen der hohen Kosten, die durch niedrige Bevölkerungsdichte und Abgelegenheit bedingt sind, eingeschränkt. Die wirtschaftlichen Anreize für Investitionen in die Bereitstellung von Breitbanddiensten in solchen Regionen erweisen sich oftmals als unzureichend. Als positiver Faktor ist anzumerken, dass die Kosten der Bereitstellung dank technologischer Innovation sinken. Um dafür zu sorgen, dass in neue Technologien in unterentwickelten Regionen investiert wird, muss die Regulierung der Telekommunikation auf andere politische Maßnahmen, die beispielsweise im Rahmen der Politik in Bezug auf staatliche Beihilfen, der Strukturfonds oder im Interesse umfassenderer wirtschaftspolitischer Ziele getroffen werden, abgestimmt sein.

Begründung

Der Rechtsrahmen sollte auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die beim Ausbau der Dienste bestehende regionale Kluft geschlossen werden muss. Die besondere Bedeutung der Breitbandeinführung sollte hervorgehoben werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Verwaltung der Funkfrequenzen sollten mit der Arbeit internationaler und regionaler Organisationen in Einklang stehen, die sich mit der Verwaltung der Funkfrequenzen befassen, wie etwa der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT), um eine effiziente Verwaltung und eine Harmonisierung der Nutzung der Frequenzen in der gesamten Gemeinschaft und weltweit sicherzustellen.

Begründung

Damit die Verwaltung der Frequenzen effektiv ist, muss sie an die weiter gefasste internationale Harmonisierungsagenda der ITU und der CEPT angepasst werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Auch wenn die Verwaltung der Frequenzen weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, kann nur durch Koordinierung und – gegebenenfalls – Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene gewährleistet werden, dass Frequenznutzer umfassend vom Binnenmarkt profitieren und dass die Interessen der EU weltweit wirksam geschützt werden können.

Begründung

Damit die Verwaltung der Frequenzen effektiv ist, muss sie an die weiter gefasste internationale Harmonisierungsagenda der ITU und der CEPT angepasst werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Ausnahmen vom Grundsatz der Dienstneutralität, bei denen die Erbringung eines bestimmten Dienstes erforderlich ist, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es beispielsweise um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung geht, sollten zulässig sein, wo dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gehören. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern Vorrang gewähren, so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können. Damit der Inhaber der Genehmigung das effizienteste Mittel für die Übertragung des Inhalts der über Funk verbreiteten Dienste frei wählen kann, sollte der Inhalt nicht in der Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen reguliert werden.

(22) Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Ausnahmen vom Grundsatz der Dienstneutralität, bei denen die Erbringung eines bestimmten Dienstes erforderlich ist, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es beispielsweise um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung geht, sollten zulässig sein, wo dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gehören. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern Vorrang gewähren, so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können.

Begründung

Wie es in Erwägung 5 der Rahmenrichtlinie heißt, sind bei der Trennung der Regulierung von Übertragung und Inhalten dennoch die Verbindungen zwischen beiden zu berücksichtigen, insbesondere zur Gewährleistung des Pluralismus der Medien, der kulturellen Vielfalt und des Verbraucherschutzes. Den Mitgliedstaaten muss deshalb die Möglichkeit bleiben, die Gewährung individueller Nutzungsrechte mit Verpflichtungen bezüglich des Inhalts bestimmter Dienste zu verknüpfen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, der Behörde besondere Zuständigkeiten im Bereich der Nummerierung zuzuweisen. Damit die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und behinderte Nutzer, außerdem bestimmte Dienste unter einheitlichen, wieder erkennbaren Rufnummern zu ähnlichen Preisen in allen Mitgliedstaaten erreichen können, sollten die Befugnisse der Kommission zur Annahme technischer Durchführungsmaßnahmen wo nötig auch die anwendbaren Tarifgrundsätze oder ‑verfahren abdecken.

(29) Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, der Behörde besondere Zuständigkeiten im Bereich der Nummerierung zuzuweisen. Damit die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und behinderte Nutzer, außerdem bestimmte Dienste unter einheitlichen, wieder erkennbaren Rufnummern zu ähnlichen Preisen in allen Mitgliedstaaten erreichen können, sollten die Befugnisse der Kommission zur Annahme technischer Durchführungsmaßnahmen wo nötig auch die anwendbaren Tarifgrundsätze oder ‑verfahren sowie die Einführung einer zentralen europäischen Rufnummer, mit der ein benutzerfreundlicher Zugang zu diesen Diensten gewährleistet wird, abdecken.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke auf ökologisch verantwortliche Weise und unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken.

(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netze auf ökologisch vertretbare Weise und unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken. Die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren sollte auf die gesamte öffentliche Infrastruktur (Wasser, Abwasser, Strom, Gas) ausgedehnt werden, die zur Bereitstellung von Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation genutzt werden kann, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und bessere Möglichkeiten zur Einführung alternativer Infrastrukturen zu schaffen.

Begründung

Die Dienste künftiger Generationen werden nicht über die heutigen Kupferleitungen übertragen werden. Vielmehr wird eine vollkommen neue Infrastruktur entstehen, deren Schwachpunkt die physischen Rohrleitungen sind, die für Verbindungsleitungen benötigt werden. Eine echte gemeinsame Nutzung, die sich nicht nur auf die herkömmlichen Rohrleitungen der Telekommunikation, sondern beispielsweise auch auf die gesamte öffentliche Infrastruktur (Strom-, Gas-, Abwasserleitungen) erstreckt, würde mehreren Akteuren den Zugang zu den Infrastrukturen ermöglichen, die für die Bereitstellung der Dienste Voraussetzung sind.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50) Um die Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollte kein Frequenznutzer von der Verpflichtung ausgenommen werden, die üblichen Gebühren oder Entgelte für die Frequenznutzung zu entrichten.

entfällt

Begründung

Den Mitgliedstaaten muss die Möglichkeit gelassen werden, Mechanismen beizubehalten oder zu schaffen, mit denen die Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentgelten durch die Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter Ziele von allgemeinem Interesse ersetzt wird. Diese Mechanismen, die den Zielen des Medienpluralismus dienen, sind bei der Zuteilung von terrestrischen Funkfrequenzen allgemein üblich.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57) Die Bedingungen, die an Genehmigungen geknüpft werden können, sollten bestimmte Bedingungen für die Barrierefreiheit für behinderte Nutzer sowie die Notwendigkeit öffentlicher Stellen abdecken, mit der Öffentlichkeit vor, während und nach Katastrophen zu kommunizieren. In Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation sollten die Mitgliedstaaten ferner in der Lage sein, Genehmigungen zur Frequenznutzung zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte strikt gerechtfertigt sind, zu erteilen.

(57) Die Bedingungen, die an Genehmigungen geknüpft werden können, sollten bestimmte Bedingungen für die Barrierefreiheit für behinderte Nutzer sowie die Notwendigkeit für öffentliche Stellen und Notdienste abdecken, untereinander und mit der Öffentlichkeit vor, während und nach Katastrophen zu kommunizieren. In Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation sollten die Mitgliedstaaten ferner in der Lage sein, Genehmigungen zur Frequenznutzung zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte strikt gerechtfertigt sind, zu erteilen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Insbesondere sollte die Kommission befugt werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen bezüglich der Notifizierung nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, bezüglich der Harmonisierung von Frequenzen und Nummern sowie bezüglich Angelegenheiten der Netz- und Dienstsicherheit, bezüglich der Festlegung länderübergreifender Märkte, bezüglich der Umsetzung von Normen sowie bezüglich der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens. Es sollten ihr auch Befugnisse übertragen werden, Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung der Anhänge I und II der Zugangsrichtlinie an Entwicklungen des Markts und der Technik sowie Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der Vorschriften, Verfahren und Bedingungen für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste zu erlassen. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und zur Ergänzung dieser Richtlinien durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Elemente bestimmt sind, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die normalen Fristen dieses Verfahrens nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das in Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anzuwenden

(60) Insbesondere sollte die Kommission befugt werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen bezüglich der Notifizierung nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, bezüglich der Harmonisierung von Frequenzen und Nummern sowie bezüglich Angelegenheiten der Netz- und Dienstsicherheit, bezüglich der Festlegung länderübergreifender Märkte, bezüglich der Umsetzung von Normen sowie bezüglich der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens. In der Rahmenrichtlinie und der Genehmigungsrichtlinie sollten der Kommission auch Befugnisse zur Angleichung der Regulierung europaweiter Dienste, wie beispielsweise globaler Telekommunikationsdienste, übertragen werden –

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 60 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(60a) Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten zu begünstigen, um das reibungslose Funktionieren der Online-Dienste und ein hohes Maß an Vertrauen bei den Nutzern zu fördern. Insbesondere sollte den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste bereitstellen, und sonstigen Beteiligten Anreize zur Zusammenarbeit bei der Förderung rechtmäßiger Inhalte und beim Schutz von Online-Inhalten geboten werden. Über den Rechtsrahmen hinaus und unbeschadet dieses Rahmens kann eine solche Zusammenarbeit beispielsweise die Form der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes haben, die zwischen den Beteiligten ausgehandelt und vereinbart werden. Solche Verhaltenskodizes sind im Grundsatz bereits in zahlreichen Rechtsakten der Gemeinschaft vorgesehen, wie der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)1, der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums2 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1994 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr3. Diese Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Kreisen trägt wesentlich zur Förderung von Online-Inhalten, besonders Inhalten der europäischen Kultur, und zur Erschließung des Potenzials der Informationsgesellschaft bei.

 

___________

1 ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

2 ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16.

3 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (AB. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Begründung

Durch diese Erwägung wird betont, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Kreisen zur Förderung von Online-Inhalten und zur Erschließung des Potenzials der Informationsgesellschaft gefördert werden muss.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 1 − Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen vorgegeben. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.

1. Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen, einschließlich des Zugangs behinderter Endnutzer, vorgegeben. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.

Begründung

Es muss klargestellt werden, dass die behandelten Aspekte der Endeinrichtungen Aspekte der Zugänglichkeit sind.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 ‑ Nummer 3

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 3 ‑ Absatz 3 ‑ Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch und transparent ausüben. Die nationalen Regulierungsbehörden holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 und nationale Gerichte sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch, transparent und rechtzeitig ausüben. Die nationalen Regulierungsbehörden holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 und nationale Gerichte sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.

Begründung

Um Wettbewerb und Innovation auf dem Markt zu sichern, müssen die nationalen Regulierungsbehörden rechtzeitig handeln, beispielsweise bei den Marktüberprüfungen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 4 − Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Dieser Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Sachverstand zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über den für die wirkungsvolle Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachverstand verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird, wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind und die Verfahren vor den Beschwerdestellen nicht unangemessen lang sind.

Begründung

Effektivität und eine akzeptable Dauer sind Schlüsselaspekte von Einspruchsmöglichkeiten. Die Beschwerdestellen sollten intern über den Sachverstand verfügen, und er sollte ihnen nicht nur „zur Verfügung stehen“.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 ‑ Nummer 4

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 4 ‑ Absatz 1 ‑ Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten legen für die Prüfung dieser Rechtsbehelfe Fristen fest.

Begründung

Derzeit können Einspruchsverfahren mehrere Jahre dauern, sodass es dann zu spät ist, das ursprüngliche Problem zu beheben. Daher muss eine Frist gesetzt werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 ‑ Nummer 5

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 5 ‑ Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, auch in Bezug auf finanzielle Aspekte, zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Diese Unternehmen sind ferner zu verpflichten, Informationen über künftige Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich zu übermitteln, die sich auf die Dienstleistungen an Konkurrenten auf Vorleistungsebene auswirken könnten. Die Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie für die Zeiträume und in den Einzelheiten, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Aufforderung zur Übermittlung von Informationen begründen.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, auch in Bezug auf finanzielle Aspekte, zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Diese Unternehmen sind ferner zu verpflichten, Informationen über künftige Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich zu übermitteln, die sich auf die Dienstleistungen an Konkurrenten auf Vorleistungsebene auswirken könnten. Die Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie für die Zeiträume und in den Einzelheiten, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Aufforderung zur Übermittlung von Informationen begründen, hat dabei jedoch Geschäftsgeheimnisse gemäß dem gemeinschaftlichen und nationalen Recht zu wahren.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 6a

 

Verfahren zur einheitlichen Anwendung von Abhilfemaßnahmen

 

1. Plant einer Regulierungsbehörde, eine Maßnahme zur Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 5 sowie mit den Artikeln 9 bis 13, 13a und 13b der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) oder Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) zu ergreifen, verfügen die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten über eine Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Maßnahmenentwurfs, innerhalb deren sie der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme übermitteln können.

 

2. Betrifft der Maßnahmenentwurf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung anderer Verpflichtungen als der Verpflichtungen nach den Artikeln 13a und 13b der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), kann die Kommission innerhalb derselben Frist der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde und dem Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) die Gründe dafür mitteilen, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder dass sie erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hat. In diesem Fall kann der Maßnahmenentwurf erst zwei weitere Monate nach dieser Mitteilung angenommen werden.

 

Erfolgt keine solche Mitteilung, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf annehmen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahmen der Kommission oder anderer nationaler Regulierungsbehörden berücksichtigt.

 

3. Innerhalb der Zweimonatsfrist nach Absatz 2 arbeiten die Kommission, das BERT und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng mit dem Ziel zusammen, die am besten geeignete und wirkungsvollste Maßnahme zur Erreichung der Ziele des Artikels 8 zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden.

 

Innerhalb derselben Frist gibt das BERT eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die es mit einfacher Mehrheit annimmt, ab, in der es bestätigt, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, oder angibt, dass der Maßnahmenentwurf geändert werden sollte, und die spezifische Vorschläge dafür enthält. Diese Stellungnahme wird veröffentlicht.

 

Wird in der Stellungnahme des BERT angegeben, dass der Maßnahmenentwurf geändert werden sollte, kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung dieser Stellungnahme eine mit Gründen versehene Entscheidung annehmen, nach der die betreffende nationale Regulierungsbehörde verpflichtet ist, den Maßnahmenentwurf zu ändern, und die spezifische Vorschläge dafür enthält.

 

Wird in der Stellungnahme des BERT bestätigt, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf unter weitestgehender Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen der Kommission und des BERT annehmen.

 

4. Betrifft der Maßnahmenentwurf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen nach den Artikeln 13a und 13b der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), kann der Maßnahmenentwurf erst zwei weitere Monate nach Ablauf der Frist nach Artikel 7 Absatz 3 angenommen werden.

 

Innerhalb dieser Zweimonatsfrist arbeiten die Kommission, das BERT und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng mit dem Ziel zusammen, die am besten geeignete und wirkungsvollste Maßnahme zur Erreichung der Ziele des Artikels 8 zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden.

 

Innerhalb derselben Frist kann das BERT eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die es mit einfacher Mehrheit annimmt, abgeben, in der es bestätigt, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, oder angibt, dass der Maßnahmenentwurf nicht angewendet werden sollte. Diese Stellungnahme wird veröffentlicht.

 

Wenn die Kommission und das BERT bestätigen, dass der Maßnahmenentwurf geeignet und wirksam ist, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde diese Maßnahme unter weitestgehender Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen der Kommission und des BERT annehmen.

 

5. Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission eine mit Gründen versehene Entscheidung gemäß Absatz 3 angenommen hat, in der die betreffende nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Maßnahmenentwurf zu ändern, hat die Behörde den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation im Einklang mit Artikel 6 durch und notifiziert der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf entsprechend Artikel 7 erneut.

Begründung

Es wird ein neues Verfahren der „Koregulierung“ vorgeschlagen, bei dem die Kommission, das BERT und die nationale Regulierungsbehörde eng zusammenarbeiten. Das vorgeschlagene Verfahren zielt darauf ab, eine Lösung durch gegenseitige Begutachtung zu finden und nicht durch die Auferlegung eines Vetos von oben als „Sanktion“. Die Kommission und das BERT (durch Mehrheitsabstimmung) müssen sich auf die Notwendigkeit der Änderung eines von einer nationalen Regulierungsbehörde vorgeschlagenen Maßnahmenentwurfs einigen, damit die Kommission eine entsprechende Entscheidung treffen kann. Andernfalls hat die nationale Regulierungsbehörde weitestgehend etwaige Stellungnahmen der Kommission und des BERT zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 ‑ Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 7 ‑ Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie mit der Kommission und der Behörde zusammenarbeiten, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit der Kommission und der Behörde bei der Ermittlung der Mittel und Abhilfemaßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am geeignetsten sind.

2. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes bei, indem sie mit der Kommission und der Behörde in transparenter Weise zusammenarbeiten, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit der Kommission und der Behörde bei der Ermittlung der Mittel und Abhilfemaßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am geeignetsten sind.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 5 sowie mit den Artikeln 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie),

entfällt

Begründung

Das Vetorecht gegen Abhilfemaßnahmen wird durch den Mechanismus nach Artikel 6a (neu) ersetzt.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 7 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission eine Entscheidung gemäß Absatz 5 veröffentlicht hat, in der die nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Entwurf zurückzuziehen, hat die Behörde den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 6 durch und notifiziert der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf entsprechend Absatz 3 erneut.

entfällt

Begründung

Das Vetorecht gegen Abhilfemaßnahmen wird durch den Mechanismus nach Artikel 6a (neu) ersetzt.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 ‑ Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 7 ‑ Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Wird ein Maßnahmenentwurf gemäß Absatz 6 geändert, kann die Kommission in einer Entscheidung die nationale Regulierungsbehörde auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine besondere Verpflichtung gemäß den Artikeln 9 bis 13 a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) aufzuerlegen.

entfällt

Dabei verfolgt die Kommission dieselben politischen Zielsetzungen, wie sie für nationale Regulierungsbehörden in Artikel 8 niedergelegt sind. Die Kommission berücksichtigt weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 6 der Verordnung [(EG) Nr. …], insbesondere bei der Festlegung der Einzelheiten der aufzuerlegenden Verpflichtungen.

 

Begründung

Im Interesse einer größeren Kohärenz sollte die Kommission, ohne jedoch das heikle institutionelle Gleichgewicht der Befugnisse zu stören oder die Subsidiaritätselemente der Verordnung zu untergraben, nicht eine Richterrolle, sondern eher die Rolle einer Schlichtungsstelle übernehmen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 7 − Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission alle beschlossenen Maßnahmen, auf die Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b zutreffen.

9. Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission alle beschlossenen Maßnahmen, auf die Artikel 7 Absatz 3 zutreffen.

Begründung

Das Vetorecht gegen Abhilfemaßnahmen wird durch den Mechanismus nach Artikel ‑7 (neu) ersetzt.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 8 − Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder ‑beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, insbesondere bei der Bereitstellung von Inhalten;

b) gewährleisten, dass es – unter Berücksichtigung der für staatliche Beihilfen geltenden Regelungen – keine Wettbewerbsverzerrungen oder ‑beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, insbesondere bei der Bereitstellung von Inhalten;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 ‑ Nummer 8 ‑ Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 8 ‑ Absatz 2 ‑ Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

 

„c) effiziente marktorientierte Infrastrukturinvestitionen fördern und erleichtern und die Innovation unterstützen;“

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 − Buchstabe e

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 8 − Absatz 4 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) sicherstellen, dass die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen, mit den Bereichen zusammenarbeiten, die am Schutz und an der Förderung rechtmäßiger Inhalte durch elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste interessiert sind.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 8. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 8. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, diskriminierungsfreien und angemessenen Kriterien beruhen und keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken.

Begründung

Im Interesse einer wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste sollte den zuständigen Behörden auferlegt werden, bei der Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen Wettbewerbsaspekte zu berücksichtigen und Wettbewerbsverzerrungen zu unterbinden. Die vorgeschlagene Formulierung steht in Einklang mit Erwägung 28 der von der Kommission vorgeschlagenen Rahmenrichtlinie.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,

Begründung

Im Interesse einer wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste sollte den zuständigen Behörden auferlegt werden, bei der Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen Wettbewerbsaspekte zu berücksichtigen und Wettbewerbsverzerrungen zu unterbinden. Der Vorschlag steht in Einklang mit Erwägung 28 der von der Kommission vorgeschlagenen Rahmenrichtlinie.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die der elektronischen Kommunikation offen stehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.

Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die den elektronischen Kommunikationsdiensten nach ihren nationalen Tabellen der Frequenzbereichszuweisung und der ITU-Vollzugsordnung zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und diskriminierungsfreie Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.

Begründung

Die Dienstneutralität muss auf die durch die ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst gebotenen Möglichkeiten beschränkt werden, in der bestimmt wird, welche Dienste in den verschiedenen Bändern gemeinsam möglich sind.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beschränkungen, aufgrund deren Dienste in bestimmten Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dienen, z. B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften.

Beschränkungen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften dienen, z. B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien oder der Bereitstellung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine Beschränkung, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen Dienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen.

Eine Beschränkung, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen, oder wenn dies einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften dient, z. B. der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien.

Begründung

Es ist wichtig, dass die Festlegung der Kultur- und Medienpolitik in den Händen der Mitgliedstaaten bleibt und auf der einzelstaatlichen Ebene diesbezüglich Rechtsschutz und Flexibilität gewährleistet ist.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen notwendig sind.

5. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen notwendig sind. Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art von Ausnahmen festzulegen.

Begründung

Es ist wichtig, dass die Festlegung der Kultur- und Medienpolitik in den Händen der Mitgliedstaaten bleibt und auf der einzelstaatlichen Ebene diesbezüglich Rechtsschutz und Flexibilität gewährleistet ist.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem [1. Januar 2010] gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor diesem Datum gewährt wurden, bei der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 stellen können.

1. Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem [Umsetzungstermin] können die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor diesem Datum gewährt wurden, bei der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren einen Antrag auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 stellen können.

Begründung

Eine erneute Überprüfung sollte nicht für Rechte notwendig sein, die vor Ende des fünfjährigen Übergangszeitraums auslaufen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Handelt es sich bei dem in Absatz 1 genannten Rechteinhaber um einen Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten und wurde das Frequenznutzungsrecht im Hinblick auf ein bestimmtes, im allgemeinen Interesse liegendes Ziel gewährt, kann ein Antrag auf Überprüfung nur für den Teil der Funkfrequenzen gestellt werden, der für das Erreichen dieses Ziels erforderlich ist. Der Teil der Funkfrequenzen, der infolge der Anwendung des Artikels 9 Absätze 3 und 4 im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels nicht mehr erforderlich ist, wird Gegenstand eines neuen Zuteilungsverfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie.

2. Handelt es sich bei dem in Absatz 1 genannten Rechteinhaber um einen Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten und wurde das Frequenznutzungsrecht im Hinblick auf ein bestimmtes, im allgemeinen Interesse liegendes Ziel, einschließlich der Bereitstellung von Sendediensten, gewährt, bleibt das Recht zur Nutzung des Teils der Funkfrequenzen, der für das Erreichen dieses Ziels erforderlich ist, bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer unverändert. Der Teil der Funkfrequenzen, der im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels nicht mehr erforderlich ist, wird Gegenstand eines neuen Zuteilungsverfahrens gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie).

Begründung

Sendebetreiber sollten in der Lage sein, weiterhin ihre Sendedienste zu erbringen und sie nach der digitalen Umstellung sogar noch auszubauen (z. B. HDTV). Der Teil der digitalen Dividende, der nicht für Sendezwecke benutzt wird, sollte nach den neuen Regelungen für andere Zwecke neu vergeben werden.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 b – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ohne vorherige Einwilligung der nationalen Regulierungsbehörde individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Artikel 9c erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Artikel 9c erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können, vorausgesetzt, dass eine solche Übertragung oder Vermietung im Einklang mit den nationalen Verfahren steht und nicht zu einer Änderung des Dienstes führt, der über diese Bänder erbracht wird.

Begründung

Die Übertragungsfähigkeit sollte nicht zu Unausgewogenheit bei der Vielfalt der Dienste oder zu Spekulation führen. Auch sollten nationale Verfahren nicht außer Acht gelassen werden, denn die Verwaltung der Frequenzen bleibt eine nationale Zuständigkeit.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze dieses Artikels kann die Kommission geeignete Durchführungsmaßnahmen ergreifen

Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und unbeschadet des Artikels 8a kann die Kommission im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze dieses Artikels geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen

 

-a) zur Harmonisierung der Regelungen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung von Funkfrequenzen nach dem Verfahren des Anhangs IIa;

 

-aa) zur Sicherstellung der koordinierten und rechtzeitigen Bereitstellung von Informationen zur Zuweisung, Verfügbarkeit und Nutzung der Funkfrequenzen nach dem Verfahren des Anhangs IIa;

a) zur Harmonisierung der Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können;

a) zur Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können, mit Ausnahme der Funkfrequenzen, die die Mitgliedstaaten Rundfunkdiensten zuweisen oder deren entsprechende Zuweisung sie beabsichtigen;

b) zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen sowie der Bedingungen, Verfahren, Beschränkungen, Aufhebungen und Übergangsregelungen für die entsprechenden Übertragungen oder Vermietungen;

b) zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen;

c) zur Harmonisierung der Maßnahmen, mit denen ein lauterer Wettbewerb bei der Übertragung individueller Rechte gewährleistet werden soll;

c) zur Harmonisierung der Maßnahmen, mit denen ein lauterer Wettbewerb bei der Übertragung individueller Rechte gewährleistet werden soll.

d) zur Festlegung einer Ausnahme von dem Grundsatz der Dienst- und Technologieneutralität und zur Harmonisierung von Art und Umfang solcher Ausnahmen im Einklang mit Artikel 9 Absätze 3 und 4, abgesehen von denen, die der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien dienen.

 

 

Diese Durchführungsmaßnahmen gelten unbeschadet der Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene oder einzelstaatlicher Ebene im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffen wurden, um Ziele zu verfolgen, die dem allgemeinen Interesse sowie insbesondere der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Pluralismus der Medien dienen.

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung [(EG) Nr. …] von der Behörde unterstützt werden.

Die gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c beschlossenen Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 22 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission vom Ausschuss für Funkfrequenzpolitik unterstützt werden.

Begründung

Wenn die mit der Frequenzentscheidung verbundenen Durchführungsbefugnisse der Kommission in die Rahmenrichtlinie aufgenommen werden, muss auch eine Artikel 1 Absatz 4 der Frequenzentscheidung entsprechende Klausel in die Richtlinie aufgenommen werden. Angesichts der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Kultur- und Medienpolitik sollten Rundfunkfrequenzbänder von der Kommission nicht als solche Frequenzbänder eingestuft werden, für die Nutzungsrechte übertragen oder vermietet werden können. Gemäß Artikel 9b unterliegt die Übertragung oder Vermietung individueller Nutzungsrechte nationalen Verfahren, die von der Kommission demnach nicht angeglichen werden sollten.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 10 − Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nummerierung in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen; u. a. kann sie Tarifgrundsätze für bestimmte Nummern oder Nummernbereiche festlegen. In den Durchführungsmaßnahmen können der Behörde spezifische Aufgaben bei der Anwendung der Maßnahmen übertragen werden.

Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nummerierung in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen; u. a. kann sie Tarifgrundsätze für bestimmte Nummern oder Nummernbereiche festlegen sowie eine zentrale europäische Rufnummer, mit der ein benutzerfreundlicher Zugang zu diesen Diensten gewährleistet wird, einführen. In den Durchführungsmaßnahmen können der Behörde spezifische Aufgaben bei der Anwendung der Maßnahmen übertragen werden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 ‑ Nummer 13

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 12 ‑ Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent und verhältnismäßig sein.

3. Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent und verhältnismäßig sein und auf diskriminierungsfreien Kriterien beruhen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 12 − Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Um die Verhältnismäßigkeit der gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen sicherzustellen, untersuchen die nationalen Regulierungsbehörden die Verfügbarkeit aller Leitungsrohre, einschließlich der Leitungen von Telekommunikationsbetreibern, Energieversorgern, lokalen Gemeinden, und aller Abwasserleitungen, die für die Verlegung von Telekommunikations­leitungen geeignet wären, um Gebiete versorgen zu können, für die Zugang beantragt wird.

Begründung

Um die Einführung von Infrastrukturen zu fördern, sollte der Zugang zu Rohrleitungen nicht künstlich auf Telekommunikationsbetreiber beschränkt werden, sondern alle verfügbaren Rohrleitungen umfassen. Je mehr Rohrleitungen verfügbar sind, desto größer sind die Chancen für einen nachhaltigen Wettbewerb aufgrund der Einführung der Infrastrukturen Dritter.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 13 a − Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, der nationalen Regulierungsbehörde jede Verletzung der Sicherheit oder der Integrität mitteilen, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatte.

Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, der nationalen Regulierungsbehörde schwerwiegende Verletzungen der Sicherheit oder der Integrität mitteilen, die beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatten.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 13 a − Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gegebenenfalls unterrichtet die betroffene nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Behörde. Ist die Bekanntgabe der Sicherheits- oder Integritätsverletzung im öffentlichen Interesse, kann die nationale Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit davon in Kenntnis setzen.

Gegebenenfalls unterrichtet die betroffene nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Behörde.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 13 a − Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle drei Monate legt die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.

Einmal jährlich legt die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 13 − Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann geeignete technische Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen beschließen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren der vorgeschriebenen Mitteilungen festgelegt werden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung [(EG) Nr. …] berücksichtigt.

Die Kommission kann die Verbreitung und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Unternehmen und zuständigen nationalen Behörden fördern und geeignete technische Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen beschließen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren der vorgeschriebenen Mitteilungen festgelegt werden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung [(EG) Nr. …] berücksichtigt.

Begründung

Die Kommission kann eine positive Rolle bei der Koordinierung und Förderung des Austauschs bewährter Verfahren spielen, ohne dass unbedingt verbindliche Maßnahmen vorgeschrieben werden.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 13 a − Absatz 4 − Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Durchführungsmaßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Diese Durchführungsmaßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 3 erlassen, wenn durch die von der Branche selbst getroffenen Regulierungsmaßnahmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten kein angemessenes Sicherheitsniveau im Binnenmarkt erreicht werden konnte. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 ‑ Nummer 17

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 16 ‑ Absatz 5 ‑ Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann eine Entscheidung verabschieden, in der sie ein oder mehrere Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem jeweiligen Markt benennt und eine oder mehrere besondere Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) oder Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) auferlegt, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt. Dabei verfolgt die Kommission die in Artikel 8 niedergelegten politischen Zielsetzungen.

entfällt

Begründung

Im Sinne einer größeren Kohärenz sollte die Kommission, ohne jedoch das heikle institutionelle Gleichgewicht der Befugnisse zu stören oder die Subsidiaritätselemente der Verordnung zu untergraben, nicht eine Richterrolle, sondern eher die Rolle einer Schlichtungsstelle übernehmen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 20

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 19 − Absatz 4 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) einheitliche Anwendung von Regulierungskonzepten, einschließlich der Regulierung neuer Dienste;

a) einheitliche Anwendung von Regulierungskonzepten, einschließlich der Regulierung europaweiter Dienste, wie beispielsweise globaler Telekommunikationsdienste, und neuer Dienste;

Begründung

Die europaweiten Telekommunikationsdienste mit ihrem derzeit führenden Beispiel der globalen Telekommunikationsdienste (GTS), die multinationalen Unternehmen mit Niederlassungen in einigen europäischen Ländern angeboten werden, stellen einen Bereich dar, in dem die Kommission die Befugnis haben sollte, einen harmonisierten Regulierungsansatz in der EU sicherzustellen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 20

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 19 − Absatz 4 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Verbraucherfragen, u. a. Zugang behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und ‑einrichtungen;

c) Verbraucherfragen, die nicht in der Richtlinie 2002/22/EG behandelt werden, insbesondere der Zugang behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und ‑einrichtungen;

Begründung

Nur Verbraucherfragen, die nicht in der Universaldienstrichtlinie behandelt werden, sollten auf der Grundlage dieses Artikels reguliert werden.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 8 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 12 − Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a) technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung und der Vorteile für die Verbraucher, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer Optionen für den vorgelagerten Zugang;

Begründung

Infrastrukturwettbewerb ist zwar ein vorrangiges Ziel dieser Regulierung, muss aber auch anhand der Vorteile für die Verbraucher geprüft werden. Der Wettbewerb sollte in der Wertekette möglichst umfangreich gefördert werden.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 9

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 13 a – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) den Nachweis, dass die Auferlegung geeigneter Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 mit dem Ziel, einen wirksamen Wettbewerb zu erreichen, durchgeführt im Anschluss an eine koordinierte Analyse der relevanten Märkte im Einklang mit dem in Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) dargelegten Marktanalyseverfahren, nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt hat und dies auch in Zukunft nicht tun wird und dass in mehreren dieser Produktmärkte bedeutende, andauernde Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen festgestellt wurden;

a) den Nachweis, dass die Auferlegung geeigneter Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 mit dem Ziel, einen wirksamen Wettbewerb zu erreichen, durchgeführt im Anschluss an eine koordinierte Analyse der relevanten Märkte im Einklang mit dem in Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) dargelegten Marktanalyseverfahren, nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt hat und dies auch in Zukunft nicht tun wird, dass in mehreren dieser Produktmärkte bedeutende, andauernde Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen festgestellt wurden und dass diese Maßnahme die wirksamste und effizienteste Möglichkeit wäre, um Mittel gegen solches Marktversagen durchzusetzen;

Begründung

Die Trennung der Funktionsbereiche kann der Behörde und den regulierten Betreibern die Durch- bzw. Umsetzung der Vorgaben erleichtern. Daher sollte diese Maßnahme von den Regulierungsbehörden nicht erst nach andauerndem Scheitern bei der Durchsetzung – d. h. wenn die Maßnahmen über einen langen Zeitraum nicht greifen (und folglich kein Wettbewerb entsteht) – sondern auch vorausschauend veranlasst werden dürfen. Es ist wichtig, auf einen „wirksamen“ Wettbewerb zu verweisen, weil durchaus ein gewisser Wettbewerb im Bereich Infrastruktur gegeben sein kann, der jedoch nicht ausreicht, um den dominanten Betreiber am Markt wirksam unter Druck zu setzen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 2

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsätze 1 a und b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Globale Telekommunikationsdienste unterliegen lediglich einem vereinfachten Notifizierungsverfahren mit einer festgelegten Registrierung der Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste als „globale Telekommunikationsdienste“.

 

Globale Telekommunikationsdienste umfassen die Abwicklung der Übertragung von Geschäftsdaten und Sprachtelefondiensten für multinationale Unternehmen mit Niederlassungen in verschiedenen Staaten und oft auch auf verschiedenen Kontinenten. Es handelt sich im Wesentlichen um grenzübergreifende und in Europa um europaweite Dienste.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten machen die Nutzung von Funkfrequenzen nicht von der Gewährung individueller Nutzungsrechte abhängig, sondern schließen die Bedingungen für die Frequenznutzung in die Allgemeingenehmigung ein, es sei denn, die Gewährung individueller Nutzungsrechte ist aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

1. Die Mitgliedstaaten erleichtern die Nutzung von Funkfrequenzen aufgrund einer Allgemeingenehmigung. Die Mitgliedstaaten können individuelle Nutzungsrechte aus folgenden Gründen gewähren:

Begründung

Wenn auch Allgemeingenehmigungen langfristig, wenn sich die Technologie entwickelt, ein gangbarer Weg sein können, sollten doch Einzellizenzen weiterhin das normale Verfahren für die Zuteilung von Funkfrequenzen sein.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) zur Erreichung anderer Ziele von allgemeinem Interesse.

b) zur Erreichung anderer Ziele von allgemeinem Interesse, einschließlich der Bereitstellung von Rundfunkdiensten.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jedes individuelle Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen, das für mindestens zehn Jahre gewährt wird und nicht gemäß Artikel 9 b der Rahmenrichtlinie von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden kann, ist alle fünf Jahre, zum ersten Mal fünf Jahre nach seiner Gewährung, anhand der in Absatz 1 dargelegten Kriterien zu überprüfen. Sind die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt, wobei dies nicht später als fünf Jahre nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen ist, oder es muss zwischen Unternehmen frei übertragbar bzw. vermietbar werden.

Werden individuelle Rechte auf Nutzung von Funkfrequenzen für mindestens zehn Jahre gewährt, ohne dass sie gemäß Artikel 9 b der Rahmenrichtlinie von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden können, trägt die nationale Regulierungsbehörde dafür Sorge, dass ihr die Mittel zur Verfügung stehen, um nachprüfen zu können, dass die Kriterien für eine Vergabe dieser individuellen Nutzungsrechte weiterhin gelten und während der Geltungsdauer der Lizenz eingehalten werden. Sind diese Kriterien nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt, wobei dies – nach Ablauf einer vertretbaren Frist – mitzuteilen ist, oder es muss zwischen Unternehmen frei übertragbar bzw. vermietbar werden. Bei einer solchen Entscheidung wird gebührend berücksichtigt, dass zur Abschreibung der Investitionen ein angemessener Zeitraum gewährt werden muss.

Begründung

Bei vielen neuen Plattformen und Diensten müssen die Investitionen während einer Zeitspanne abgeschrieben werden, die mehr als zehn oder wenigstens mehr als fünf Jahre beträgt. Nicht selten kommt es vor, dass während des ersten oder der ersten zwei Nutzungsjahre beträchtliche Verluste zu bewältigen sind. Es wäre unangemessen, von der nationalen Regulierungsbehörde strikt zu verlangen, dass sie alle fünf Jahre eine formelle Überprüfung aller Lizenzen für Funkfrequenzen vornimmt.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 6 a – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) zur Harmonisierung der Verfahren für die Gewährung von Allgemeingenehmigungen und individuellen Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern,

entfällt

Begründung

Die Gewährung von Allgemeingenehmigungen ist ein langfristiges Ziel. Harmonisierungsmaßnahmen sollten in dieser Phase nicht in Betracht gezogen werden.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 6 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6b

entfällt

Gemeinsames Auswahlverfahren für die Gewährung von Rechten

 

1. In der in Artikel 6 a Absatz 1 Buchstabe f genannten technischen Durchführungsmaßnahme kann vorgesehen werden, dass die Behörde Vorschläge für die Auswahl von Unternehmen vorlegt, denen individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern gewährt werden sollen, im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung [(EG) Nr. …].

 

In diesem Fall sind im Interesse einer optimalen Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen durch die Maßnahme der Zeitraum, innerhalb dessen die Behörde die Auswahl abzuschließen hat, das für die Auswahl geltende Verfahren sowie die Regeln und Bedingungen hierfür festzulegen, ferner sind gegebenenfalls genaue Angaben zu Gebühren und Entgelten zu machen, die von den Inhabern von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen bzw. Nummern zu verlangen sind. Das Auswahlverfahren muss offen, transparent, nicht diskriminierend und objektiv sein.

 

2. Die Kommission verabschiedet eine Maßnahme zur Auswahl der Unternehmen, denen individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zu gewähren sind, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt. Darin ist der Zeitraum zu nennen, innerhalb dessen die Nutzungsrechte von den nationalen Regulierungsbehörden zu gewähren sind. Hierbei wird die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 14 a Absatz 2 genannten Verfahren tätig.

 

Begründung

EU-weite Verfahren im Hinblick auf die Gewährung von Rechten sollten Gegenstand spezifischer Legislativvorschläge und nicht von Ausschussverfahren sein.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2002/20/EG

Anhang – Teil C – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1. Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel auszuräumen, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche gelten, um gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2002/21/EG den Schutz der Verbraucher sicherzustellen.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang II – Nummer 1

Richtlinie 2002/20/EG

Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Methode zur Festlegung von Nutzungsentgelten für Frequenznutzungsrechte,

d) Methode zur Festlegung von Nutzungsentgelten für Frequenznutzungsrechte, unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten Mechanismen, mit denen die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungsentgelten durch die Verpflichtung zur Erfüllung von bestimmten Zielen von allgemeinem Interesse ersetzt wird,

Begründung

Den Mitgliedstaaten muss die Möglichkeit gelassen werden, Mechanismen beizubehalten oder zu schaffen, mit denen die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungsentgelten durch die Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter Ziele von allgemeinem Interesse ersetzt wird. Diese Mechanismen, die den Zielen des Medienpluralismus dienen, sind bei der Zuteilung von terrestrischen Funkfrequenzen allgemein üblich.

VERFAHREN

Titel

Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste

Verfahrensnummer

KOM(2007)0697 – C6-0427/2007 – 2007/0247(COD)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

10.12.2007

 

 

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Marian Zlotea

31.1.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.2.2008

26.3.2008

6.5.2008

28.5.2008

Datum der Annahme

16.6.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Cristian Silviu Buşoi, Charlotte Cederschiöld, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Martí Grau i Segú, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Edit Herczog, Iliana Malinova Iotova, Kurt Lechner, Lasse Lehtinen, Arlene McCarthy, Nickolay Mladenov, Catherine Neris, Bill Newton Dunn, Zita Pleštinská, Karin Riis-Jørgensen, Giovanni Rivera, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Salvador Domingo Sanz Palacio, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Eva-Britt Svensson, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Giovanna Corda, Jan Cremers, Dragoş Florin David, Manuel Medina Ortega, Rovana Plumb, Anja Weisgerber

  • [1]  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (ABl. L 108 vom 24.4.2002).
  • [2]  Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (ABl. L 108 vom 24.4.2002).
  • [3]  Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (ABl. L 108 vom 24.4.2002).

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (11.6.2008)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste
(KOM(2007)0697 – C6‑0427/2007 – 2007/0247(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Ignasi Guardans Cambó

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste machte die EU unmissverständlich deutlich, dass optimale Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für die europäischen Unternehmen und Dienste im Bereich der Informationstechnologien und der Medien zu schaffen sind sowie die Achtung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sicherzustellen ist. Die vorgeschlagenen Änderungen des „Telekom-Pakets“ müssen im gleichen Licht betrachtet und mit den gleichen politischen Absichten überarbeitet werden. Es muss der bestmögliche Ausgleich zwischen den Bedürfnissen aller derzeitigen und künftigen Nutzer elektronischer Kommunikationsnetze und ihren berechtigten wirtschaftlichen Interessen einerseits und den politischen Anliegen von allgemeinem öffentlichen Interesse und den Rechten und Interessen der Verbraucher andererseits gefunden werden.

Funkfrequenzen sind eine knappe öffentliche Ressource, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat, aber auch für die Erreichung einiger im allgemeinen öffentlichen Interesse liegender politischer Ziele von grundlegender Bedeutung ist. Deshalb sollten die Frequenzen nicht nur effizient und wirksam verwaltet werden, sondern bei ihnen sollten auch öffentliche Interessen aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Sicht gebührend berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang sollten der Grundsatz der Dienstneutralität und seine Auswirkungen bei der Übertragung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen einigen Beschränkungen unterliegen. Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bei diesen politischen Entscheidungen von öffentlichem Interesse müssen geachtet werden.

Es darf nicht unterschätzt werden, wie wichtig es ist, die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste und insbesondere die Betreiber audiovisueller Mediendienste vor funktechnischen Störungen zu schützen. Dies macht einige geringfügige Änderungen am vorgeschlagenen Text erforderlich, damit ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den EU-Regelungen für die Frequenznutzung und den entsprechenden international verbindlichen Beschlüssen und Instrumenten, die nicht übergangen werden dürfen, hergestellt wird.

Schließlich wird eine Änderung vorgeschlagen, mit der betont werden soll, dass die nationalen Regulierungsbehörden beim Schutz rechtmäßiger Inhalte und deren Förderung mithilfe elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste eine unverzichtbare Rolle spielen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Im Rahmen der Richtlinie 2007/65/EG, der so genannten „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“, wurde eine Überprüfung durchgeführt, um optimale Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für die Unternehmen und Dienste im Bereich der Informationstechnologien und der Medien zu schaffen sowie die Achtung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist ein fairer und ausgewogener Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste ein maßgeblicher Faktor für den gesamten audiovisuellen Sektor in der EU.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Kommission sollte bei ihren Entscheidungen im Rahmen dieser Richtlinie die Standpunkte der nationalen Regulierungsbehörden, der betreffenden Industriezweige und der Betreiber audiovisueller Mediendienste berücksichtigen, indem sie wirksame Konsultationsmechanismen anwendet, um Transparenz und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Sie sollte detaillierte Konsultationsdokumente veröffentlichen, in denen die verschiedenen in Erwägung gezogenen Handlungsoptionen erklärt werden, und den interessierten Kreisen sollte eine angemessen Frist für ihre Antworten eingeräumt werden. Nach Abschluss der Konsultation und Prüfung der Antworten sollte die Kommission ihre Entscheidung in einer Stellungnahme begründen, in der auch beschrieben wird, inwieweit den Antworten Rechnung getragen wurde.

Begründung

Die Standpunkte der nationalen Regulierungsbehörden, der betreffenden Industriezweige und der Betreiber audiovisueller Mediendienste sind bei den Entscheidungen auf Gemeinschaftsebene unbedingt zu berücksichtigen, wobei diese Entscheidungen transparent und dem angestrebten Ergebnissen angemessen sein müssen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Frequenzen aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und umweltrelevanter Sicht so effizient und wirksam wie möglich verwaltet werden und Hindernisse für ihre effiziente Nutzung schrittweise beseitigt werden.

(16) Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat und für die Erreichung bestimmter im allgemeinen öffentlichen Interesse liegender politischer Ziele von grundlegender Bedeutung ist. Die Frequenzen sollten deshalb unter gebührender Berücksichtigung öffentlicher Interessen aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher, kultureller und umweltrelevanter Sicht effizient und wirksam verwaltet werden, und Hindernisse für ihre effiziente Nutzung sollten schrittweise beseitigt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Funkfrequenzen sollten so verwaltet werden, dass die Vermeidung funktechnischer Störungen gewährleistet ist. Der grundlegende Begriff der „funktechnischen Störung“ sollte daher angemessen definiert werden, um sicherzustellen, dass sich Regulierungseingriffe auf das Maß beschränken, das zur Verhinderung solcher Störungen erforderlich ist.

(17) Funkfrequenzen sollten so verwaltet werden, dass die Vermeidung funktechnischer Störungen gewährleistet ist. Der grundlegende Begriff der „funktechnischen Störung“ sollte daher unter Berücksichtigung der bestehenden international vereinbarten Frequenznutzungspläne angemessen definiert werden, um sicherzustellen, dass sich Regulierungseingriffe auf das Maß beschränken, das zur Verhinderung solcher Störungen erforderlich ist.

Begründung

Funktechnische Störungen sind einer der Hauptgründe für das Vorhandensein nationaler und internationaler Frequenznutzungspläne. Da die Frequenzen über die Grenzen der EU hinausreichen, müssen die international verbindlichen Vereinbarungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen eingehalten werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Die Flexibilität der Frequenzverwaltung und des Zugangs zu Frequenzen sollte im Rahmen von Genehmigungen, die in Bezug auf die Technologie und die Dienste neutral sind, erhöht werden, damit die Frequenznutzer die besten Technologien und Dienste auswählen können, die in einem Frequenzband genutzt werden sollen (im Folgenden als „Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität“ bezeichnet). Die verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte zur Ausnahme werden und klar begründet sowie Gegenstand einer regelmäßigen Überprüfung sein.

(20) Die Flexibilität der Frequenzverwaltung und des Zugangs zu Frequenzen sollte im Rahmen von Genehmigungen, die in Bezug auf die Technologie und die Dienste neutral sind, erhöht werden, damit die Frequenznutzer die besten Technologien und Dienste auswählen können, die in Funkfrequenzbändern genutzt werden sollen, die den elektronischen Kommunikationsdiensten nach den nationalen Frequenzbereichszuweisungstabellen und der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) zur Verfügung stehen (im Folgenden als „Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität“ bezeichnet). Eine verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte dann vorgenommen werden, wenn Ziele von allgemeinem Interesse auf dem Spiel stehen.

Begründung

Es muss die rechtliche Übereinstimmung mit der Definition der Dienstneutralität gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Rahmenrichtlinie gewährleistet werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Ausnahmen vom Grundsatz der Technologieneutralität sollten begrenzt und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, oder zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder wo dies unbedingt notwendig ist, um einer Ausnahme vom Grundsatz der Dienstneutralität zu entsprechen.

(21) Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten angemessen und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, oder zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder um einem Ziel von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu entsprechen.

Begründung

Damit soll die Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Richtlinie gewährleistet werden, in der im Zusammenhang mit der Dienstneutralität der Begriff „Beschränkungen“ und nicht der Begriff „Ausnahmen“ verwendet wird. Die Beschränkungen sollten nicht auf Ausnahmen vom Grundsatz der Technologieneutralität begrenzt sein, sondern müssen mit den Zielen von allgemeinem Interesse im Einklang stehen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Ausnahmen vom Grundsatz der Dienstneutralität, bei denen die Erbringung eines bestimmten Dienstes erforderlich ist, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es beispielsweise um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung geht, sollten zulässig sein, wo dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gehören. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern Vorrang gewähren, so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können. Damit der Inhaber der Genehmigung das effizienteste Mittel für die Übertragung des Inhalts der über Funk verbreiteten Dienste frei wählen kann, sollte der Inhalt nicht in der Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen reguliert werden.

(22) Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Allerdings kann die Frequenznutzung auch ausdrücklich an die Erbringung eines bestimmten Dienstes oder den Einsatz einer bestimmten Technologie gebunden werden, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es beispielsweise um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung geht. Zu solchen Zielen gehören auch die Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele, wie z. B. der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien, entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern Vorrang gewähren, so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen.

(23) Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art der Zuteilung von Funkfrequenzen im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, den international vereinbarten Frequenznutzungsplänen und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts festzulegen, um die Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele, wie z. B. der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien, sicherzustellen.

Begründung

Beim Wortlaut muss die rechtliche Übereinstimmung mit dem Änderungsantrag zu Artikel 9 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie gewährleistet werden. Dieser Änderungsantrag ergänzt den Änderungsantrag 6 der Berichterstatterin.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Da die Zuweisung von Frequenzen für bestimmte Technologien oder Dienste eine Abweichung von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität darstellt und die Wahlfreiheit hinsichtlich des anzubietenden Dienstes oder der einzusetzenden Technologie beschränkt, sollte jeder Vorschlag für eine solche Zuweisung transparent und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.

entfällt

Begründung

Damit soll rechtliche Übereinstimmung mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 6 Absatz 1 hergestellt werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 47 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(47a) Wenn zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation und der Funkfrequenzen Harmonisierungsmaßnahmen erforderlich sind, die über technische Durchführungsmaßnahmen hinausgehen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag vorlegen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Die Einführung der Anforderungen bezüglich der Dienst- und Technologieneutralität in Entscheidungen zur Zuteilung und Zuweisung zusammen mit der verbesserten Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, sollte mehr Freiheit und Mittel zur Erbringung von Diensten für die elektronische Kommunikation und von audiovisuellen Mediendiensten für die Öffentlichkeit bieten, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Daher könnten bestimmte Verpflichtungen von allgemeinem Interesse, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, zunehmend erfüllt werden, ohne dass die Erteilung individueller Rechte für die Frequenznutzung notwendig ist. Die Anwendung spezifischer Kriterien zur Zuweisung von Frequenzen an Rundfunkveranstalter wäre nur gerechtfertigt, wo dies zur Erfüllung eines im innerstaatlichen Recht festgelegten Ziels von allgemeinem Interesse wesentlich ist. Verfahren, die mit der Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang stehen, sollten unter allen Umständen transparent, objektiv, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.

(49) Die Einführung der Anforderungen bezüglich der Dienst- und Technologieneutralität in Entscheidungen zur Zuteilung und Zuweisung zusammen mit der verbesserten Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, sollte mehr Freiheit und Mittel zur Erbringung von Diensten für die elektronische Kommunikation und von audiovisuellen Mediendiensten für die Öffentlichkeit bieten, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Allerdings könnte bei bestimmten Verpflichtungen von allgemeinem Interesse, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, die Anwendung spezifischer Kriterien bei der Zuweisung von Frequenzen verlangt werden, wenn dies offenbar zur Erfüllung eines im innerstaatlichen Recht festgelegten Ziels von allgemeinem Interesse wesentlich ist. Verfahren, die mit der Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang stehen, sollten unter allen Umständen transparent, objektiv, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.

Begründung

Erwägung 49 steht nicht mit Erwägung 23 und Artikel 5 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie in Einklang. Es ist unbedingt anzuerkennen, dass die in nationalen Rechtsvorschriften festgelegten kultur- und medienpolitischen Ziele berücksichtigt werden müssen. Außerdem ist die Bestimmung über die Gewährung individueller Nutzungsrechte für Rundfunk- und Fernsehdienste in ihrer ursprünglichen Fassung restriktiver formuliert als Artikel 5 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50) Um die Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollte kein Frequenznutzer von der Verpflichtung ausgenommen werden, die üblichen Gebühren oder Entgelte für die Frequenznutzung zu entrichten.

(50) Jede vollständige oder teilweise Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren oder Entgelten für die Frequenznutzung muss objektiv und transparent sein und ist nur dann möglich, wenn andere in nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Verpflichtungen von allgemeinem Interesse Anwendung finden.

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin die Möglichkeit haben, Mechanismen beizubehalten oder einzuführen, mit denen die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungsgebühren durch die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Ziele von allgemeinem Interesse ersetzt wird. Diese Mechanismen sind im Zusammenhang mit terrestrischen Rundfunkfrequenzen weit verbreitet und dienen den Zielen des Medienpluralismus.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59) Die zur Durchführung der Rahmenrichtlinie, der Zugangsrichtlinie und der Genehmigungsrichtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.

(59) Die zur Durchführung der Rahmenrichtlinie, der Zugangsrichtlinie und der Genehmigungsrichtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden. Diese Durchführungsmaßnahmen sollten nicht den kultur- und medienpolitischen Zielen entgegenwirken, die von den Mitgliedstaaten in Einklang mit diesen Richtlinien festgelegt wurden.

Begründung

Die vorgeschlagene Schutzklausel ist von grundlegender Bedeutung, da der Kommission mehr Durchführungsbefugnisse übertragen wurden, insbesondere in Artikel 9c und 19 der Rahmenrichtlinie, Artikel 6 der Zugangsrichtlinie und Artikel 6a der Genehmigungsrichtlinie.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Insbesondere sollte die Kommission befugt werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen bezüglich der Notifizierung nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, bezüglich der Harmonisierung von Frequenzen und Nummern sowie bezüglich Angelegenheiten der Netz- und Dienstsicherheit, bezüglich der Festlegung länderübergreifender Märkte, bezüglich der Umsetzung von Normen sowie bezüglich der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens. Es sollten ihr auch Befugnisse übertragen werden, Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung der Anhänge I und II der Zugangsrichtlinie an Entwicklungen des Markts und der Technik sowie Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der Vorschriften, Verfahren und Bedingungen für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste zu erlassen. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und zur Ergänzung dieser Richtlinien durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Elemente bestimmt sind, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die normalen Fristen dieses Verfahrens nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das in Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anzuwenden.

(60) Insbesondere sollte die Kommission befugt werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen bezüglich der Notifizierung nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, bezüglich der Harmonisierung von Nummern sowie bezüglich Angelegenheiten der Netz- und Dienstsicherheit, bezüglich der Festlegung länderübergreifender Märkte, bezüglich der Umsetzung von Normen sowie bezüglich der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und zur Ergänzung dieser Richtlinien durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Elemente bestimmt sind, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. Da die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle innerhalb der üblichen Fristen in bestimmten Ausnahmesituationen einer rechtzeitigen Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen entgegenstehen könnte, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission rasch handeln, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen rechtzeitig verabschiedet werden.

Begründung

Es muss die rechtliche Übereinstimmung mit den Änderungsanträgen, in denen ein neuer Artikel 8a der Rahmenrichtlinie vorgeschlagen wird, und den Änderungsanträgen zu Artikel 6a der Genehmigungsrichtlinie gewährleistet werden. Harmonisierungsmaßnahmen, mit denen neue wichtige Vorschläge zum Regelungsrahmen hinzugefügt werden, müssen Gegenstand eines legislativen Vorschlags sein. Nur die Hinzufügung nicht wesentlicher Elemente kann im Rahmen des Ausschussverfahrens erfolgen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit, die zu erläutern sind, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission schnell handeln, um für eine rasche Annahme im Rahmen des Ausschussverfahrens zu sorgen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 60 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60a) Bei den im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen sollte der Tätigkeit internationaler und regionaler Organisationen, die sich mit der Verwaltung von Rundfunkfrequenzen befassen, wie z. B. der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT), Rechnung getragen werden, um eine effiziente Verwaltung und Harmonisierung der Frequenznutzung in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie die internationalen Übereinkommen anerkennen, denen die Mitgliedstaaten aufgrund der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst beigetreten sind.

Begründung

Europa ist keine einsame Insel. Die Bedeutung der Internationale Fernmeldeunion (ITU) bei der Festlegung international verbindlicher Regelungen für die effiziente Frequenznutzung und die effiziente, rationale und kostengünstige Nutzung des Orbits kann nicht übergangen werden. Die Verbindlichkeit der ITU-Vorschriften (für Mitglieder der ITU, die Mitgliedstaaten der EU und die keine Mitgliedstaaten der EU sind) und die erforderliche Übereinstimmung der Richtlinie mit diesen Vorschriften müssen ausdrücklich angeführt werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe e

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 2 – Buchstabe s

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(s) „funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht.“

(s) „funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften oder nationalen Vorschriften und mit den international vereinbarten Frequenznutzungsplänen betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht.“

Begründung

Angesichts der schwerwiegenden funktechnischen Probleme zwischen Rundfunkdiensten und Zwei-Wege-Diensten (Empfangen und Senden) ist es sehr wichtig, dass die digitalen Rundfunkdienste im Rahmen der international vereinbarten Frequenzpläne und insbesondere des Genfer Plans der ITU (GE-06) vor funktechnischen Störungen geschützt werden. Daher sollte die Definition des Begriffs „funktechnische Störung” entsprechend geändert werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EC

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abgesehen von den Fällen nach Artikel 7 Absatz 10, Artikel 20 oder Artikel 21 und soweit in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Durchführungsmaßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zu treffen gedenken und die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden oder mit denen sie beabsichtigen, Einschränkungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 4 aufzuerlegen.

Abgesehen von den Fällen nach Artikel 7 Absatz 10, Artikel 20 oder Artikel 21 und soweit in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Durchführungsmaßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zu treffen gedenken und die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.

Begründung

Es wird vorgeschlagen, dass dem Wert der Frequenzen für die Gesellschaft und die Wirtschaft in ausgewogener Weise Rechnung getragen wird, um sie effizient verwalten zu können. Die Zuteilung eines Teils der Funkfrequenzen, um Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, ist deshalb weder eine Einschränkung des vorgeschlagenen Grundsatzes der Dienstneutralität noch eine Ausnahme davon, sondern ergänzt diesen. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, zusätzliche Konsultationsverfahren einzuführen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EC

Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 5 sowie mit den Artikeln 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie),

(c) die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 2, 3 und 4 sowie mit den Artikeln 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie),

Begründung

Mit den Maßnahmen in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/19 (Zugangsrichtlinie) sollen der Pluralismus der Medien und die kulturelle Vielfalt im Bereich des Digitalfernsehens beibehalten werden, sodass diese Maßnahmen eindeutig in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer8 – Buchstabe e

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) und dem Grundsatz folgen, dass die Endnutzer in der Lage sein sollten, Zugang zu rechtmäßigen Inhalten zu erhalten und solche Inhalte zu verbreiten sowie beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen.“

g) und dem Grundsatz folgen, dass die Endnutzer in der Lage sein sollten, Zugang zu rechtmäßigen Inhalten zu erhalten sowie beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen.“

Begründung

Die Erwähnung der Verbreitung stiftet Verwirrung, da dies dahingehend ausgelegt werden könnte, dass mit dieser Bestimmung ein neues Recht der Nutzer auf öffentliche Verbreitung rechtmäßiger Inhalte verankert wird, obgleich dieses Recht gemäß den Vorschriften über das geistige Eigentum ausschließlich dem Rechteinhaber oder einem von ihm bevollmächtigten Dritten zusteht.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe e

Richtlinie 2002/21/EC

Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) sicherstellen, dass die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen, mit den Sektoren zusammenarbeiten, die sich mit dem Schutz rechtmäßiger Inhalte und deren Förderung mithilfe elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste befassen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 a (neu)

Richtlinie 2002/21/EC

Artikel 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 8a

 

Abstimmung der Frequenzpolitik in der Gemeinschaft

 

1. Die Mitgliedstaaten arbeiten miteinander und mit der Kommission bei der strategischen Planung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Gemeinschaft zusammen. Sie sorgen dafür, dass die Maßnahmen der Frequenzpolitik mit anderen nationalen oder gemeinschaftlichen Politikbereichen, wie z. B. der Medienpolitik, in Einklang stehen.

 

2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in Einklang mit den wirtschaftlichen, politischen, kulturellen gesundheitspolitischen und gesellschaftlichen Belangen, die mit der Nutzung des Frequenzspektrums verbunden sind, die Abstimmung der politischen Konzepte und gegebenenfalls der harmonisierten Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung des Frequenzspektrums, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes notwendig sind.

 

3. Die Mitgliedstaaten stellen die koordinierte und rechtzeitige Bereitstellung von Informationen über die Zuweisung, Verfügbarkeit und Nutzung von Funkfrequenzen in der Gemeinschaft sicher.

 

4. Die Mitgliedstaaten stellen die wirksame Abstimmung der Interessen der Gemeinschaft in internationalen Organisationen sicher, soweit die Frequenznutzung sich auf die Politik der Gemeinschaft auswirkt.

 

5. Ein Ausschuss für Funkfrequenzpolitik (Radio Spectrum Policy Committee – im Folgenden „RSPC“) wird eingerichtet, um zur Erreichung der in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Ziele beizutragen. Der RSPC berät das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission in Angelegenheiten der Funkfrequenzpolitik. Der RSPC setzt sich aus je einem hochrangigen Vertreter jeder nationalen Regulierungsbehörde, die für die Funkfrequenzpolitik und /oder die Regulierung der Medien in jedem Mitgliedstaat zuständig ist, zusammen. Die Kommission ist ein Mitglied ohne Stimmrecht.

 

6. Auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder aus eigener Initiative nimmt der RSPC mit qualifizierter Mehrheit Stellungnahmen an. Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme, und die Kommission hat kein Stimmrecht.

 

7. Die Kommission legt unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des RSPC alle drei Jahre die gemeinsamen politischen Zielsetzungen fest und veröffentlicht nicht verbindliche Leitlinien für die Entwicklung der Frequenzpolitik der Gemeinschaft.

 

8. Die Kommission kann unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des RSPC legislative Maßnahmen vorschlagen, um die in Absatz 7 genannten politischen Zielsetzungen zu erreichen.

 

9. Soweit dies für die wirksame Koordinierung der Interessen der Gemeinschaft in internationalen Organisationen erforderlich ist, kann die Kommission mit Zustimmung des RSPC dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Verhandlungsmandat vorschlagen.

 

10. Der RSPC legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor.“

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 8. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 8, weil die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

Begründung

Es steht außer Frage, dass Funkfrequenzen eine knappe Ressource sind. Ihrem Wert für die Gesellschaft und die Wirtschaft sollte deshalb in ausgewogener Weise entsprechend Rechnung getragen werden, damit sie effizient verwaltet werden können.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) zur Berücksichtigung einer Beschränkung im Einklang mit Absatz 4.

d) zur Erreichung eines Ziels von allgemeinem Interesse im Einklang mit Absatz 4.

Begründung

Beim Wortlaut muss die Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 9 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie gewährleistet werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die der elektronischen Kommunikation offenstehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.

4. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die den elektronischen Kommunikationsdiensten nach den nationalen Frequenzbereichszuweisungstabellen und der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Maßnahmen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beschränkungen, aufgrund deren Dienste in bestimmten Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dienen, z. B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften. Eine Beschränkung, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen Dienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen.

Maßnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften dienen, z. B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder der Förderung der Bildung sowie kultur- und medienpolitischer Ziele, wie z. B. der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Eine Beschränkung, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen Dienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen.

Eine Maßnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt oder funktechnische Störungen verhindert werden müssen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen notwendig sind.

5. Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Ziele von allgemeinem Interesse notwendig sind.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Mitgliedstaaten sind befugt, Umfang, Art und Dauer von Maßnahmen zur Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele, wie z. B. der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen.

Begründung

Guardans, Änderungsantrag 16: Der Begriff „Ausnahmen” wird durch den Begriff „Maßnahmen" ersetzt, um beim Wortlaut die Übereinstimmung mit den Änderungsanträgen zu Artikel 9 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie zu gewährleisten.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Handelt es sich bei dem in Absatz 1 genannten Rechteinhaber um einen Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten und wurde das Frequenznutzungsrecht im Hinblick auf ein bestimmtes, im allgemeinen Interesse liegendes Ziel gewährt, kann ein Antrag auf Überprüfung nur für den Teil der Funkfrequenzen gestellt werden, der für das Erreichen dieses Ziels erforderlich ist. Der Teil der Funkfrequenzen, der infolge der Anwendung des Artikels 9 Absätze 3 und 4 im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels nicht mehr erforderlich ist, wird Gegenstand eines neuen Zuteilungsverfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie.

2. Handelt es sich bei dem in Absatz 1 genannten Rechteinhaber um einen Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten und wurde das Frequenznutzungsrecht im Hinblick auf ein bestimmtes, im allgemeinen Interesse liegendes Ziel, einschließlich der Erbringung von Rundfunk- oder Fernsehdiensten, gewährt, bleibt das Recht zur Nutzung des Teils der Funkfrequenzen, der für das Erreichen dieses Ziels dann möglicherweise nicht mehr erforderlich ist, bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer unverändert. Der Teil der Funkfrequenzen, der im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels nicht mehr erforderlich ist, wird Gegenstand eines neuen Zuteilungsverfahrens gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie).

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9b – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ohne vorherige Einwilligung der nationalen Regulierungsbehörde individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Artikel 9c erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können, vorausgesetzt, dass eine solche Übertragung oder Vermietung im Einklang mit den nationalen Verfahren steht und nicht zu einer Änderung des Dienstes führt, der über dieses Frequenzband erbracht wird.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 c – Absatz 1 – einleitender Teil

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze dieses Artikels kann die Kommission geeignete Durchführungsmaßnahmen ergreifen

Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze dieses Artikels kann die Kommission unbeschadet Artikel 8a geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 c – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) zur Harmonisierung der Regelungen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Artikel 9;

Begründung

Es sollte die rechtliche Übereinstimmung mit Artikel 8a (neu) und der Definition der Dienst- und Technologieneutralität in Artikel 9 dieser Richtlinie gewährleistet werden. Außerdem muss die rechtliche Übereinstimmung mit der Funkfrequenzentscheidung (676/2002) gewährleistet werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des Artikels, der die technischen Durchführungsmaßnahmen und die Ziele von allgemeinem Interesse betrifft (neuer Buchstabe d, der Artikel 1 Absatz 4 der Funkfrequenzentscheidung entspricht).

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9c – Absatz 1 – Buchstabe –a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-aa) zur Sicherstellung der Bereitstellung von koordinierten und rechtzeitigen Informationen zur Zuweisung, Verfügbarkeit und Nutzung der Funkfrequenzen;

Begründung

Zur Erreichung von Einheitlichkeit und Kohärenz ist es wichtig, dass alle Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich der Verwaltung des Frequenzspektrums zusammengefasst und nicht auf zwei verschiedene Rechtsrahmen (Rahmenrichtlinie und Funkfrequenzentscheidung) aufgeteilt werden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9c – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) zur Harmonisierung der Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können;

a) zur Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die unbeschadet Artikels 9 Buchstabe b Absatz 1 Unternehmen untereinander Nutzungsrechte direkt übertragen oder vermieten können, mit Ausnahme der Funkfrequenzen, die die Mitgliedstaaten für Rundfunkdienste vorsehen;

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9c – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) zur Festlegung einer Ausnahme von dem Grundsatz der Dienst- und Technologieneutralität und zur Harmonisierung von Art und Umfang solcher Ausnahmen im Einklang mit Artikel 9 Absätze 3 und 4, abgesehen von denen, die der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien dienen.

entfällt

Begründung

Es sollte die rechtliche Übereinstimmung mit Artikel 8a (neu) und der Definition der Dienst- und Technologieneutralität in Artikel 9 dieser Richtlinie gewährleistet werden. Außerdem muss die rechtliche Übereinstimmung mit der Funkfrequenzentscheidung (676/2002) gewährleistet werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des Artikels, der die technischen Durchführungsmaßnahmen und die Ziele von allgemeinem Interesse betrifft (neuer Buchstabe d, der Artikel 1 Absatz 4 der Funkfrequenzentscheidung entspricht).

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9c – Absatz 1a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse, die insbesondere die Regulierung von Inhalten und die Politik im Bereich audiovisuelle Medien betreffen, bleiben von diesen Durchführungsmaßnahmen unberührt.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9c – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung [(EG) Nr. …] von der Behörde unterstützt werden.“

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. Bei der Durchführung der Bestimmungen der Buchstaben a bis c dieses Absatzes kann die Kommission vom RSPC unterstützt werden.“

Begründung

Es sollte die rechtliche Übereinstimmung mit Artikel 8a (neu) und der Definition der Dienst- und Technologieneutralität in Artikel 9 dieser Richtlinie gewährleistet werden. Außerdem muss die rechtliche Übereinstimmung mit der Funkfrequenzentscheidung (676/2002) gewährleistet werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des Artikels, der die technischen Durchführungsmaßnahmen und die Ziele von allgemeinem Interesse betrifft (neuer Buchstabe d, der Artikel 1 Absatz 4 der Funkfrequenzentscheidung entspricht).

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9ca

 

Der Zusammenhang zwischen der Richtlinie und internationalen Übereinkommen und Organisationen

 

1. Die Kommission verfolgt in Drittländern und internationalen Organisationen, einschließlich der ITU, die Entwicklungen hinsichtlich des Frequenzspektrums, die sich auf die Durchführung dieser Richtlinie auswirken können.

 

2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle rechtlichen oder faktischen Schwierigkeiten, die durch Drittländer oder internationale Organisationen, einschließlich der ITU, bei der Durchführung dieser Richtlinie entstehen.

 

3. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 und 2; sie kann gegebenenfalls Maßnahmen vorschlagen, um die Umsetzung der Grundsätze und Ziele dieser Richtlinie zu gewährleisten. Falls erforderlich, werden gemeinsame politische Ziele vereinbart, um eine Koordinierung der Mitgliedstaaten untereinander sicherzustellen.

 

4. Maßnahmen, die aufgrund dieses Artikels getroffen werden, berühren nicht die Rechte und Pflichten, die der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aus einschlägigen internationalen Vereinbarungen erwachsen.

Begründung

Europa ist keine einsame Insel. Die Verbindlichkeit der ITU-Vorschriften (für Mitglieder der ITU, die Mitgliedstaaten der EU und die keine Mitgliedstaaten der EU sind) und die Übereinstimmung der Richtlinie mit diesen Vorschriften müssen ausdrücklich angeführt werden. Um eine effiziente Nutzung der Frequenzen zu gewährleisten, müssen die Betreiber die im Rahmen der international verbindlichen Vorschriften und Verfahren der ITU vorgesehenen Anmelde- und Koordinationsverfahren berücksichtigen und können sich auf diese stützen, damit ein Kommunikationsnetz oder -system erfolgreich koordiniert und in Betrieb genommen wird.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen.“

Begründung

Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Art von Maßnahmen nicht gerechtfertigt.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Verfahren gelten nicht für Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels.”

Begründung

Mit den Maßnahmen in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/19 (Zugangsrichtlinie) sollen der Pluralismus der Medien und die kulturelle Vielfalt im Bereich des Digitalfernsehens beibehalten werden, sodass diese Maßnahmen eindeutig in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 5 – Absatz 1 – einleitender Teil

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten machen die Nutzung von Funkfrequenzen nicht von der Gewährung individueller Nutzungsrechte abhängig, sondern schließen die Bedingungen für die Frequenznutzung in die Allgemeingenehmigung ein, es sei denn, die Gewährung individueller Nutzungsrechte ist aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

1. Die Mitgliedstaaten erleichtern die Nutzung von Funkfrequenzen aufgrund einer Allgemeingenehmigung. Die Mitgliedstaaten können individuelle Nutzungsrechte aus folgenden Gründen gewähren:

Begründung

Obgleich Allgemeingenehmigungen langfristig ein gangbarer Weg sein können, wenn sich die Technologie zur Verhinderung funktechnischer Probleme weiterentwickelt, sollten doch Einzellizenzen weiterhin das normale Verfahren für die Zuteilung von Funkfrequenzen sein.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) zur Vermeidung einer ernsten Gefahr funktechnischer Störungen oder

zur Vermeidung jeglicher Gefahr funktechnischer Störungen oder

Begründung

Jede Gefahr funktechnischer Störungen ist eine „ ernste Gefahr“.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet von den Mitgliedstaaten im Voraus festgelegter spezifischer Kriterien für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten an Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Interesse von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht werden Nutzungsrechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt, bei Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Die Verfahren müssen ferner offen sein, außer in den Fällen, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten nachweisbar wesentlich für die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung ist, die von dem Mitgliedstaat zuvor festgelegt wurde und deren Einhaltung im Hinblick auf ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

Unbeschadet von den Mitgliedstaaten festgelegter spezifischer Kriterien und Verfahren für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten an Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Interesse von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht werden Nutzungsrechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt, bei Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung steht mit der derzeit geltenden Richtlinie im Einklang, die sich als funktional und effizient erwiesen hat.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jedes individuelle Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen, das für mindestens zehn Jahre gewährt wird und nicht gemäß Artikel 9 b der Rahmenrichtlinie von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden kann, ist alle fünf Jahre, zum ersten Mal fünf Jahre nach seiner Gewährung, anhand der in Absatz 1 dargelegten Kriterien zu überprüfen. Sind die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt, wobei dies nicht später als fünf Jahre nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen ist, oder es muss zwischen Unternehmen frei übertragbar bzw. vermietbar werden.

Jedes individuelle Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen, das für mindestens zehn Jahre gewährt wird und nicht gemäß Artikel 9 b der Rahmenrichtlinie von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden kann, ist alle zehn Jahre, zum ersten Mal zehn Jahre nach seiner Gewährung, anhand der in Absatz 1 dargelegten Kriterien zu überprüfen. Sind die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt, wobei dies nicht später als zehn Jahre nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen ist, oder es muss zwischen Unternehmen frei übertragbar bzw. vermietbar werden. Bei dieser Entscheidung wird der Notwendigkeit der Einräumung einer angemessenen Frist für die Amortisierung von Investitionen gebührend Rechnung getragen.

Begründung

Für zahlreiche neue Kommunikationsnetze- und dienste werden sich die Investitionen erst nach mehr zehn Jahren und keinesfalls nach fünf Jahren amortisieren. Es kommt häufig vor, dass während der ersten Jahre des Betriebs erhebliche Verluste hingenommen werden müssen. Es wäre daher unverhältnismäßig, wenn vorgeschrieben werden sollte, dass nationale Regulierungsbehörden alle fünf Jahre unbedingt eine formale Überprüfung aller Lizenzen für Rundfunkfrequenzen durchführen müssen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 6 a – Absatz 1 – einleitender Teil

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele kann die Kommission, unbeschadet Artikel 5 Absatz 2, Durchführungsmaßnahmen verabschieden

1. Die Kommission kann, unbeschadet Artikel 5 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie und Artikel 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Durchführungsmaßnahmen verabschieden

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 6 a – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) zur Festlegung von Frequenzbändern, für deren Nutzung Allgemeingenehmigungen oder individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen erforderlich sind,

a) zur Festlegung von Frequenzbändern, für deren Nutzung Allgemeingenehmigungen erforderlich sind,

Begründung

Alle Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 6a (Harmonisierung) sollten nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen werden. Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Maßnahmen nicht gerechtfertigt.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 6 a – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) zur Harmonisierung der Verfahren für die Gewährung von Allgemeingenehmigungen und individuellen Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern,

entfällt

Begründung

Alle Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 6a (Harmonisierung) sollten nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen werden. Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Maßnahmen nicht gerechtfertigt.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 6 a – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) zur Harmonisierung der in Anhang II genannten Bedingungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und individuellen Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern,

entfällt

Begründung

Alle Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 6a (Harmonisierung) sollten nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen werden. Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Maßnahmen nicht gerechtfertigt.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 6 a – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) zur Regelung der Änderung oder des Entzugs von Genehmigungen oder Nutzungsrechten und zur Festlegung der Verfahren im Zusammenhang mit Buchstabe d,

entfällt

Begründung

Alle Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 6a (Harmonisierung) sollten nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen werden. Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Maßnahmen nicht gerechtfertigt.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 6 a – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) zur Festlegung der Verfahren für die Auswahl von Unternehmen, denen von den nationalen Regulierungsbehörden individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zu gewähren sind, gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 6 b.

entfällt

Begründung

Alle Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 6a (Harmonisierung) sollten nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen werden. Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Maßnahmen nicht gerechtfertigt.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 6 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese unter den Buchstaben a bis d sowie f genannten Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden gemäß dem in Artikel 14a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 a Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Die im ersten Unterabsatz genannten Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden gemäß dem in Artikel 14a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Begründung

Alle Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 6a (Harmonisierung) sollten nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen werden. Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Maßnahmen nicht gerechtfertigt.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 6 b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In der in Artikel 6 a Absatz 1 Buchstabe f genannten technischen Durchführungsmaßnahme kann vorgesehen werden, dass die Behörde Vorschläge für die Auswahl von Unternehmen vorlegt, denen individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern gewährt werden sollen, im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung [(EG) Nr. …].

entfällt

In diesem Fall sind im Interesse einer optimalen Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen durch die Maßnahme der Zeitraum, innerhalb dessen die Behörde die Auswahl abzuschließen hat, das für die Auswahl geltende Verfahren sowie die Regeln und Bedingungen hierfür festzulegen, ferner sind gegebenenfalls genaue Angaben zu Gebühren und Entgelten zu machen, die von den Inhabern von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen bzw. Nummern zu verlangen sind. Das Auswahlverfahren muss offen, transparent, nicht diskriminierend und objektiv sein.

 

Begründung

EU-weite Auswahlverfahren für die Gewährung von Rechten sollten Gegenstand spezifischer Legislativvorschläge und nicht des Ausschussverfahrens sein.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 6 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission verabschiedet eine Maßnahme zur Auswahl der Unternehmen, denen individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zu gewähren sind, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt. Darin ist der Zeitraum zu nennen, innerhalb dessen die Nutzungsrechte von den nationalen Regulierungsbehörden zu gewähren sind. Hierbei wird die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 14 a Absatz 2 genannten Verfahren tätig.“

entfällt

Begründung

EU-weite Auswahlverfahren für die Gewährung von Rechten sollten Gegenstand spezifischer Legislativvorschläge und nicht des Ausschussverfahrens sein.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 11

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 14 a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

entfällt

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 15

Richtlinie 2002/20/EC

Anhang II

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Der Anhang der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang II angefügt.

entfällt

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Anhang II

Richtlinie 2002/20/EG

Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Methode zur Festlegung von Nutzungsentgelten für Frequenznutzungsrechte,

d) Methode zur Festlegung von Nutzungsentgelten für Frequenznutzungsrechte, unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten Systeme, bei denen die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungsgebühren durch die Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter Ziele von allgemeinem Interesse ersetzt wird,

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin die Möglichkeit haben, Mechanismen beizubehalten oder einzuführen, mit denen die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungsgebühren durch die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Ziele von allgemeinem Interesse ersetzt wird. Diese Mechanismen sind im Zusammenhang mit terrestrischen Rundfunkfrequenzen weit verbreitet und dienen den Zielen des Medienpluralismus.

VERFAHREN

Titel

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2007)0697 – C6-0427/2007 – 2007/0247(COD)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

10.12.2007

 

 

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Ignasi Guardans Cambó

8.1.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

6.5.2008

 

 

 

Datum der Annahme

3.6.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Badia i Cutchet, Katerina Batzeli, Ivo Belet, Guy Bono, Nicodim Bulzesc, Marielle De Sarnez, Věra Flasarová, Milan Gaľa, Claire Gibault, Vasco Graça Moura, Lissy Gröner, Christopher Heaton-Harris, Luis Herrero-Tejedor, Ruth Hieronymi, Mikel Irujo Amezaga, Ramona Nicole Mănescu, Manolis Mavrommatis, Marianne Mikko, Ljudmila Novak, Doris Pack, Zdzisław Zbigniew Podkański, Christa Prets, Pál Schmitt, Helga Trüpel, Thomas Wise

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Rolf Berend, Victor Boştinaru, Ignasi Guardans Cambó, Gyula Hegyi, Elisabeth Morin, Nina Škottová, Ewa Tomaszewska, Cornelis Visser

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Carlo Fatuzzo, Bilyana Ilieva Raeva

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (20.6.2008)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste
(KOM(2007)0697 – C6‑0427/2007 – 2007/0247(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Manuel Medina Ortega

KURZE BEGRÜNDUNG

Durch den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates soll der derzeitige europäische Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation geändert werden. Dieser Rahmen wird durch die drei Richtlinien (Rahmenrichtlinie, Genehmigungsrichtlinie und Zugangsrichtlinie) gebildet, mit denen ein echter Binnenmarkt für Telekommunikation geschaffen werden soll. Die grundlegenden Ziele des Vorschlags sind folgende: Verbesserung der Effizienz der elektronischen Kommunikation, Gewährleistung einer sowohl für Betreiber als auch für die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) effizienten und einfachen Regulierung sowie Harmonisierung der EU-Rechtsvorschriften mit dem Ziel, Investitionen, Innovation und Kundennutzen zu fördern. Die wichtigsten Änderungen in der Rahmenrichtlinie, der Genehmigungs- und der Zugangsrichtlinie betreffen die Reform der Frequenzverwaltung, die Einführung der funktionalen Trennung und die Stärkung der Befugnisse der Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten.

Zu diesem Vorschlag möchte der Verfasser folgende Änderungen vorschlagen:

A) Rahmenrichtlinie:

· In Artikel 6 letzter Absatz müsste hinsichtlich der Veröffentlichung der Ergebnisse der Konsultationsverfahren durch die NRB stärker sichergestellt werden, dass die von den Unternehmen übermittelten Informationen vertraulich behandelt werden.

· In Artikel 19 Absatz 1 wird der Kommission bei den Harmonisierungsmaßnahmen, die sie ergreifen muss, wenn die in der Rahmenrichtlinie und in den Einzelrichtlinien niedergelegten Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden unterschiedlich umgesetzt werden, ein Ermessensspielraum bei der Wahl zwischen „Entscheidung“ und „Empfehlung“ eingeräumt, und das Regelungsverfahren mit Kontrolle ist nur für Erstere vorgesehen. An der Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung sind durchaus Zweifel angebracht, da der Umfang der Beteiligung des Parlaments letztlich davon abhängen würde, wofür die Kommission sich entscheidet.

· In Artikel 21 Absätze 2 und 3 müsste es hinsichtlich der grenzübergreifenden Streitigkeiten zwischen aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammenden Parteien dringend klargestellt werden, dass die Abstimmung der Bemühungen der nationalen Regulierungsbehörden um eine Beilegung der Streitigkeit zur Annahme einer gemeinsamen Entscheidung führen könnte.

B) Genehmigungsrichtlinie

· In Artikel 10 ist in Bezug auf die Erfüllung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechte sowie der besonderen Verpflichtungen ein Absatz 6a (neu) einzufügen, in welchem vorgesehen wird, dass die Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichem Recht stets sicherstellen, dass die in den Absätzen 5 und 6 vorgesehenen Sanktionen einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Mangels anderer, spezifischer Rechtsgrundlagen stützt sich der Vorschlag auf Artikel 95 des EG-Vertrags, nach dem – im Wege der Mitentscheidung zwischen dem Parlament und dem Rat – die Annahme allgemeiner Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten möglich ist, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Der genannte Artikel bildet auch die Rechtsgrundlage für die Legislativakte, die durch diesen Vorschlag geändert werden, und die Wahl der Rechtsgrundlage ist insofern gerechtfertigt, als dieser Artikel einen ausreichenden horizontalen Geltungsbereich hat. Natürlich könnte für die Schaffung einer Regelungsbehörde auf europäischer Ebene auch Artikel 308 EGV als Generalklausel herangezogen werden, auch wenn das Europäische Parlament dieser Bestimmung zufolge keinerlei Mitentscheidungsbefugnis hätte.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Die zuverlässige und sichere Kommunikation von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze erlangt zunehmend zentrale Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen. Die Systemkomplexität, technische Ausfälle, Bedienungsfehler, Unfälle und vorsätzliche Eingriffe können Auswirkungen auf die Funktion und die Verfügbarkeit der physischen Infrastruktur haben, die wichtige Dienste für die EU-Bürger, einschließlich elektronische Behördendienste, bereitstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass Integrität und Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. Die Behörde sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert. Sowohl die Behörde als auch die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich Befugnissen zur Erlangung ausreichender Informationen, damit sie in der Lage sind, das Sicherheitsniveau von Netzen und Diensten zu bewerten, sowie zur Erlangung vollständiger und verlässlicher Daten über Sicherheitsverletzungen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgreiche Anwendung angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine einmalige Angelegenheit ist, sondern einen ständigen Prozess der Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung darstellt, sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste verpflichtet sein, Maßnahmen zum Schutz ihrer Integrität und Sicherheit im Einklang mit der Risikobeurteilung zu treffen, wobei dem Stand der Technik solcher Maßnahmen Rechnung zu tragen ist.

(32) Die Verfügbarkeit elektronischer Kommunikationsdienste ist in Notfällen von ausschlaggebender Bedeutung. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass ein Mindeststandard bei der Verfügbarkeit der Netze aufrechterhalten wird, um wichtige Kommunikationen in Notfällen zu ermöglichen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich Befugnissen zur Erlangung ausreichender Informationen, damit sie in der Lage sind, das Sicherheitsniveau von Netzen und Diensten zu bewerten, sowie zur Erlangung vollständiger und verlässlicher Daten über Sicherheitsverletzungen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgreiche Anwendung angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine einmalige Angelegenheit ist, sondern einen ständigen Prozess der Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung darstellt, sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und Maßnahmen zur Gewährleistung einer Grundverfügbarkeit der Netze im Einklang mit der Risikobeurteilung treffen.

Begründung

Eine Regulierung ist gerechtfertigt, um die Verfügbarkeit von Kommunikationsnetzen für wichtige Kommunikationen in Notfällen sicherzustellen, aber unter normalen Umständen sind die Kundennachfrage und der Wettbewerb auf dem Markt besser dazu geeignet, das Sicherheitsniveau für den Schutz üblicher Kommunikationen zu bestimmen als staatliche Auflagen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Wo es notwendig ist, gemeinsame Sicherheitsanforderungen zu vereinbaren, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Kommunikationsnetze und im Binnenmarkt zu erreichen. Die Behörde sollte zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen beitragen, indem sie sachverständige Beratung leistet. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, verbindliche Anweisungen hinsichtlich der technischen Durchführungsmaßnahmen zu erteilen, die gemäß der Rahmenrichtlinie erlassen wurden. Um ihre Aufgaben durchführen zu können, sollten sie die Befugnis haben, Ermittlungen vorzunehmen und bei Verstößen Strafen aufzuerlegen.

(33) Ein Markt, auf dem Wettbewerb herrscht, kann in der Regel am besten sicherstellen, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Sicherheitsniveau und den damit verbundenen Kosten sowie zwischen den durch Sicherheitsauflagen verursachten Beschränkungen und der Freiheit zur Entwicklung innovativer Dienstleistungen erreicht wird. Zuweilen ist es aber noch notwendig, sich auf ein gemeinsames Paket von Sicherheitsanforderungen zum Schutz gegen einen großflächigen katastrophalen Ausfall, zum Schutz gegen Zwischenfälle in einem Netz mit einem Dominoeffekt auf andere Netze und zur Gewährleistung der Verfügbarkeit eines Grunddienstes in Notfällen zu einigen. Nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit sind die Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden strikt auf jene beschränkt, die zur Erreichung dieser Ziele notwendig sind. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, verbindliche Anweisungen hinsichtlich der technischen Durchführungsmaßnahmen zu erteilen, die gemäß der Rahmenrichtlinie erlassen wurden. Um ihre Aufgaben durchführen zu können, sollten sie die Befugnis haben, Ermittlungen vorzunehmen und bei Verstößen Strafen aufzuerlegen.

Begründung

Bei der Festlegung geeigneter Standards für Sicherheitsmaßnahmen ist oft ein Ausgleich zwischen miteinander konkurrierenden legitimen und erstrebenswerten Zielen herzustellen. Welches Gleichgewicht zwischen diesen Zielen angemessen ist, dürfte je nach den verschiedenen Umständen unterschiedlicher Gruppen von Netzbenutzern verschieden ausfallen. Die Kundennachfrage und der Wettbewerb auf dem Markt sind in der Regel das beste Mittel, um sicherzustellen, dass jeder Nutzer von Kommunikationsnetzen, Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann, bei denen ein ihrer eigenen Lage angemessenes Gleichgewicht eingehalten wird. Eine Regulierung ist aber gerechtfertigt, um ein Mindestniveau beim Schutz gegen Katastrophen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass Kommunikationsnetze in Notfällen Unterstützung bieten können, und Schutz zu bieten gegen „externe“ Effekte in Fällen, in denen das Verhalten eines Anbieters negative Auswirkungen auf einen anderen haben würde.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) Die Verwaltung von Telefonnetzen und ‑diensten ist seit jeher durch ein hohes Maß an internationaler Zusammenarbeit gekennzeichnet, durch die die Harmonisierung technischer Standards sichergestellt und die Interoperabilität gefördert werden sollte. Durch das Internet wurde Interoperabilität durch offene globale Standards für das Inter-Network Routing erreicht, und die Entwicklung von Dienstleistungen via Internet war möglich, weil es die Freiheit gab, neue technische Standards und Protokolle ohne staatliche Regulierung einzurichten. Diese Freiheit hat eine beispiellose Innovation bei der Schaffung von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und anderen, nicht kommerziellen Dienstleistungen ermöglicht und zu riesigen wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen für die Bevölkerung Europas geführt. Wann immer technische Standards für bestimmte Bereiche entwickelt und koordiniert wurden, hat die Gesellschaft davon profitiert. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Bedeutung von Innovation und Vielfalt bei Internetprotokollen und ‑dienstleistungen sowie die Bedeutung der Zurückhaltung bei der Regulierung für die Erreichung dieser Ziele anerkennen.

Begründung

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten durch ihre Befugnisse zur Förderung der Harmonisierung von elektronischen Kommunikationsnetzen die Entwicklung und Innovation im Internet nicht behindern.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 33 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33b) Der Schutz der Sicherheit elektronischer Kommunikationen im Internet ist eine gemeinsame Aufgabe, bei der die Anbieter von Hardware und Software, die Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen und elektronischen Kommunikationsdiensten sowie die Anbieter von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und die Anbieter anderer Dienste, die das Internet nutzen, an Auflagen gebunden sind, die ihrer jeweiligen Rolle entsprechen. Diese Pflichten sind bedingt durch die Erwartungen der Kunden und die Marktnachfrage, durch einzelstaatliche Maßnahmen, durch diese Richtlinie, durch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)1 , durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr2 und durch sonstige Maßnahmen. Durch diese Richtlinie werden die Regulierungsbehörden nicht befugt Dienstleistungen der Informationsgesellschaft oder ähnliche Dienstleistungen zu regulieren, die gegen Entgelt erbracht werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten nationalen Regulierungsbehörden die ihnen nach dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse nicht dazu benutzen, Anbietern von elektronischen Kommunikationsnetzen Pflichten hinsichtlich Sicherheitsaspekten aufzuerlegen, die nicht ihrer jeweiligen Rolle entsprechen.

 

__________

 

1 ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

 

2 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Begründung

Der Vorschlag der Kommission enthält keine klaren Anhaltspunkte dafür, dass eine Regulierung notwendig ist. Im Sicherheitsbereich ist es besonders wichtig, dass jeder staatlichen Regulierung eine eindeutige Folgenabschätzung zugrunde liegt, was in diesem Fall offensichtlich nicht der Fall ist. Vielmehr wird nunmehr von nationalen Regulierungsbehörden, die lediglich für die Regulierung von Netzbetreibern zuständig und ausgestattet sind, erwartet, einen Markt zu regulieren, der größtenteils aus Unternehmen besteht, bei denen sie keine Kontrollmöglichkeit haben (Anbieter von Software, Anbieter von Hardware, Anbieter von Online-Diensten usw.).

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a) Es sollte anerkannt werden, dass sowohl Investitionen als auch Wettbewerb gefördert werden müssen, damit die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher geschützt und nicht geschmälert werden.

Begründung

In diesen Richtlinien sollte klargestellt werden, dass der Wettbewerb nicht im Namen von Investitionen geopfert werden darf – z. B. durch Regulierungsverzicht.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 2 – Buchstabe s

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

s) „funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht.

s) „funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt, die gemeinsame Nutzung von Frequenzen technisch behindert oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen Vorschriften, Gemeinschaftsvorschriften oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigen, behindern oder wiederholt unterbrechen kann.

Begründung

Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, Restriktionen nicht nur in dem Fall vorzusehen, dass eine solche funktechnische Störung festgestellt wurde, sondern auch dann, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer solchen funktechnischen Störung kommt. In Anbetracht der gravierenden Probleme funktechnischer Störungen zwischen eindirektionalen und bidirektionalen Diensten (Empfang und Übertragung) ist es ganz wichtig, einen Schutz vor funktechnischen Störungen zu bieten, und zwar im Einklang mit international vereinbarten Frequenznutzungsplänen und insbesondere mit dem Genfer Plan der ITU (GE‑06). Die nationalen Rechtssysteme müssen die Möglichkeit zur Sicherung der gemeinsamen Nutzung des Funkfrequenzspektrums bieten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch und transparent ausüben. Die nationalen Regulierungsbehörden holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 und nationale Gerichte sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch, transparent und rechtzeitig ausüben. Die nationalen Regulierungsbehörden holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 und nationale Gerichte sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben.

Begründung

Wenn die nationalen Regulierungsbehörden nicht rechtzeitig handeln, z. B. im Zusammenhang mit Marktüberprüfungen, kann dies den Wettbewerb und Innovationen auf dem Markt behindern.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Dieser Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Sachverstand zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.

„1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Dieser Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Sachverstand zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind. Die Mitgliedstaaten setzen Fristen fest, innerhalb derer solche Einsprüche zu prüfen sind.

Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt der Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht einstweilige Maßnahmen erlassen werden. Einstweilige Maßnahmen können erlassen werden, wenn es dringend notwendig ist, die Wirkung des Beschlusses auszusetzen, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und es aufgrund der Interessenabwägung erforderlich ist.“

Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt der Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht einstweilige Maßnahmen erlassen werden. Einstweilige Maßnahmen können nur dann erlassen werden, wenn es dringend notwendig ist, die Wirkung des Beschlusses auszusetzen, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und es aufgrund der Interessenabwägung erforderlich ist.“

Begründung

Die derzeitigen Einspruchsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass es dann zu spät ist, das ursprüngliche Problem zu lösen.

Im Vorschlag der Kommission wird der Anschein erweckt, dass einstweilige Maßnahmen aus anderen Gründen erlassen werden können. Dies ist nicht wünschenswert.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, auch in Bezug auf finanzielle Aspekte, zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Diese Unternehmen sind ferner zu verpflichten, Informationen über künftige Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich zu übermitteln, die sich auf die Dienstleistungen an Konkurrenten auf Vorleistungsebene auswirken könnten. Die Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie für die Zeiträume und in den Einzelheiten, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Aufforderung zur Übermittlung von Informationen begründen.“

„1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, auch in Bezug auf finanzielle Aspekte, zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Die Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie für die Zeiträume und in den Einzelheiten, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Aufforderung zur Übermittlung von Informationen begründen. Die Unternehmen legen auch im Voraus Angaben zu etwaigen bedeutenden Beschränkungen von Dienstleistungen für Konkurrenten auf Vorleistungsebene vor. Das Geschäftsgeheimnis, wie es im einzelstaatlichen und Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist, ist zu beachten.“

Begründung

Der vorgeschlagene Einschub hinsichtlich Informationen über künftige Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich wäre problematisch, da derartige Informationen höchstwahrscheinlich Insiderwissen beinhalten würden. Die Schwelle für eine solche Auflage sollte sehr hoch sein. In diesem Fall ist es nicht klar, worin der Zweck und der zusätzliche Nutzen bestünde, wenn man die Betreiber verpflichtete, den Behörden solche Informationen zu erteilen.

Allerdings sind gewisse Vorhabmitteilungen der möglichen Auswirkungen auf Vorleistungsebene wünschenswert. Es muss klar sein, dass das Geschäftsgeheimnis geachtet werden muss.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 6 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden von der nationalen Regulierungsbehörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, abgesehen von vertraulichen Informationen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des jeweiligen Mitgliedstaates über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen.

Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden von der nationalen Regulierungsbehörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, abgesehen von vertraulichen Informationen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des jeweiligen Mitgliedstaates über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Werden vertrauliche Informationen ohne triftigen Grund verbreitet, sorgen die nationalen Regulierungsbehörden dafür, dass die von den betroffenen Unternehmen geforderten angemessenen Maßnahmen so rasch wie möglich getroffen werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 7 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission alle beschlossenen Maßnahmen, auf die Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b zutreffen.

9. Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission alle beschlossenen Maßnahmen, auf die Artikel 7 Absatz 3 zutrifft.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) und dem Grundsatz folgen, dass die Endnutzer in der Lage sein sollten, Zugang zu rechtmäßigen Inhalten zu erhalten und solche Inhalte zu verbreiten sowie beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen.

g) und dem Grundsatz folgen, dass die Endnutzer in der Lage sein sollten, gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Anbietern und den Vertragskunden Zugang zu rechtmäßigen Inhalten zu erhalten und solche Inhalte zu verbreiten sowie beliebige rechtmäßige Anwendungen und Dienste zu benutzen. Weder dieser Grundsatz noch die Frage, ob darauf in einem Vertrag Bezug genommen wird oder nicht, kann dazu führen, dass in irgendeiner Weise von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft¹ abgewichen wird.

 

__________

 

¹ ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe e a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

„ga) dafür sorgen, dass Betreiber elektronischer Kommunikations­netze mit den betreffenden Sektoren im Hinblick auf den Schutz und die Förderung von rechtmäßigen Inhalten in den Netzen und elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenarbeiten.“

Begründung

Die Zusammenarbeit der Betreiber von elektronischen Kommunikationsdiensten dürfte zur Bekämpfung der Verstöße gegen das Urheberrecht, bei denen ein rasanter Anstieg in den Netzen zu verzeichnen ist, unverzichtbar sein. Es wäre zweckmäßig, der Behörde, die auf europäischer Ebene zuständig sein wird, eine Koordinierungsaufgabe in diesem Bereich zu übertragen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) zur Gewährleistung der breitestmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, wenn die Nutzung einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder

c) zur Gewährleistung der effizienten Nutzung der Funkfrequenzen, einschließlich gegebenenfalls der breitestmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, oder

Begründung

Die gemeinsame Nutzung der Funkfrequenzen sollte erfolgen, wo dies technisch möglich und effizient ist, wobei gegensätzliche Anforderungen zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9 a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Folgender Buchstabe wird eingefügt:

 

„da) zur Berücksichtigung internationaler und regionaler Organisationen zur Verwaltung von Rundfunkfrequenzen und zur Einhaltung international vereinbarter Frequenzpläne oder“

Begründung

Europa muss international vereinbarte Frequenzpläne einhalten (z. B. den Genfer Plan der ITU (GE‑06)), um unnötige funktechnische Störungen und ineffiziente Nutzung von Frequenzen an seinen Grenzen zu vermeiden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9 b (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe d b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Folgender Buchstabe wird eingefügt:

 

„db) zur Sicherung der effizienten Frequenzbandnutzung.“

Begründung

Europa muss international vereinbarte Frequenzpläne einhalten (z. B. den Genfer Plan der ITU (GE‑06)), um unnötige funktechnische Störungen und ineffiziente Nutzung von Frequenzen an seinen Grenzen zu vermeiden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die der elektronischen Kommunikation offenstehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.

4. Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die der elektronischen Kommunikation nach den nationalen Tabellen der Frequenzbereichszuweisung und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.

Begründung

Die Dienstneutralität sollte sich auf die in der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgesehenen Möglichkeiten beschränken; die ITU legt fest, welche Dienste in den verschiedenen Bändern gemeinsam möglich sind.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 9 c – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung [(EG) Nr. …] von der Behörde unterstützt werden.

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission von den nationalen Regulierungsbehörden unterstützt werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nummerierung in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen; u. a. kann sie Tarifgrundsätze für bestimmte Nummern oder Nummernbereiche festlegen. In den Durchführungsmaßnahmen können der Behörde spezifische Aufgaben bei der Anwendung der Maßnahmen übertragen werden.

Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nummerierung in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen. In den Durchführungsmaßnahmen können dem Europäischen Büro für Funkangelegenheiten (ERO) spezifische Aufgaben bei der Anwendung der Maßnahmen übertragen werden.

Begründung

Für die Tarife bei der Nummerierung sollten weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig sein. Nicht die Behörde sollte bei der Nummerierung zuständig sein, sondern vielmehr das Europäische Büro für Funkangelegenheiten (ERO).

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 13 a – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle drei Monate legt die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.

Alljährlich legt die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.

Begründung

Die Erhöhung der Netz- und Informationssicherheit ist einer der Bereiche, in denen ein Tätigwerden auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist und in denen vorgeschlagene Änderungen mit Sicherheit einen zusätzlichen Nutzen bringen dürften. Die einzige problematische Frage in diesem Zusammenhang betrifft die Berichtspflichten, die für die nationalen Regulierungsbehörden vorgeschlagen werden. Eine Berichterstattung alle drei Monate wäre zu aufwändig und zu bürokratisch. Deshalb wird vorgeschlagen, dass die Berichterstattung alljährlich und nicht alle drei Monate erfolgt.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 13 a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission kann geeignete technische Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen beschließen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren der vorgeschriebenen Mitteilungen festgelegt werden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung [(EG) Nr. …] berücksichtigt.

4. Die Kommission kann geeignete technische Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen beschließen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren der vorgeschriebenen Mitteilungen festgelegt werden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigt.

Diese Durchführungsmaßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Diese Durchführungsmaßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung dann geändert werden, wenn Selbstregulierungsinitiativen der Industrie nicht zu einem angemessenen Sicherheitsniveau im Binnenmarkt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geführt haben, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Begründung

In Fällen, in denen globale gemeinsame Sicherheitsanforderungen abgestimmt werden müssen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, technische Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, mit denen ein angemessenes Sicherheitsniveau im Binnenmarkt erreicht werden kann.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 13 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden zur Anwendung des Artikels 13a befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verbindliche Anweisungen zu erteilen.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden zur Anwendung des Artikels 13a befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verbindliche Anweisungen zu erteilen.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, vorzuschreiben, dass sie

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden gegebenenfalls befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, vorzuschreiben, dass sie die zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln.

a) die zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln und

 

b) eine qualifizierte unabhängige Stelle mit einer Sicherheitsüberprüfung beauftragen und deren Ergebnisse der nationalen Regulierungsbehörde übermitteln.

 

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße zu untersuchen.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße zu untersuchen.

4. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet Artikel 3 dieser Richtlinie.

4. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet Artikel 3 dieser Richtlinie.

Begründung

Viele nationale Regulierungsbehörden sind nicht für Sicherheitsfragen zuständig. Andererseits könnte die vorgeschlagene Ausweitung der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden zu einer übermäßigen Belastung führen, die die Entwicklung neuer Technologien bremsen könnte. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten über ihre Befugnisse bei den öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten nur dann hinausgehen, wenn dies erforderlich ist.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 20

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien niedergelegten Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder eine Entscheidung über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien veröffentlichen, wobei sie gegebenenfalls weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt.

1. Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien niedergelegten Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen könnten, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele durch eine Entscheidung über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien veröffentlichen, wobei sie gegebenenfalls weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 20

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 19 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission verabschiedet Empfehlungen gemäß Absatz 1 nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren.

entfällt

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden diesen Empfehlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend Rechnung tragen. Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe der Kommission mit.

 

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 20

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 19 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Behörde kann von sich aus die Kommission in der Frage beraten, ob eine Maßnahme gemäß Absatz 1 verabschiedet werden sollte.“

entfällt

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 22

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jede Partei kann den Streitfall den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden vorlegen. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden koordinieren ihre Maßnahmen, um die Streitigkeit im Einklang mit den in Artikel 8 genannten Zielen beizulegen.

2. Jede Partei kann die Streitigkeit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden vorlegen. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden koordinieren ihre Maßnahmen so weit wie möglich durch die Annahme einer gemeinsamen Entscheidung, um die Streitigkeit im Einklang mit den in Artikel 8 genannten Zielen beizulegen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 22

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie unterrichten die Parteien unverzüglich davon. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und auch nicht von der Beschwerde führenden Partei vor Gericht gebracht worden, so koordinieren die nationalen Regulierungsbehörden, sofern alle Parteien dies beantragen, ihre Bemühungen, um die Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 beizulegen; hierbei berücksichtigen sie weitestgehend die Empfehlung der Behörde gemäß Artikel 18 der Verordnung [(EG) Nr. …].

Sie unterrichten die Parteien unverzüglich hiervon. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und auch nicht von der Partei, gegen deren Rechte verstoßen wurde, vor Gericht gebracht worden, so koordinieren die nationalen Regulierungsbehörden soweit möglich durch die Annahme einer gemeinsamen Entscheidung, sofern alle Parteien dies beantragen, ihre Bemühungen, um die Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 beizulegen; hierbei berücksichtigen sie weitestgehend die Empfehlung der Behörde gemäß Artikel 18 der Verordnung [(EG) Nr. …].

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 7

Richtlinie 2002/19/EG

Artikel 9 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission kann die entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung erforderlichen Änderungen des Anhangs II vornehmen. Entsprechende Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission durch die Behörde unterstützt werden.

5. Die Kommission kann die entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung erforderlichen Änderungen des Anhangs II vornehmen. Entsprechende Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission durch die nationalen Regulierungsbehörden unterstützt werden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 1

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:

2. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„Allgemeingenehmigung“: der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten gelten können.

„Allgemeingenehmigung“: der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten gelten können;

 

„globale Telekommunikationsdienste“: die Verwaltung von Geschäftsdaten und Sprachtelefondiensten für multinationale Unternehmen mit Niederlassungen in verschiedenen Staaten und oft auch auf verschiedenen Kontinenten. Sie sind von Natur aus grenzübergreifende und – in Europa – europaweite Dienste.“

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

 

„3a. Neue globale Telekommunikationsdienste unterliegen lediglich einem vereinfachten Notifizierungsverfahren mit einer präzisen Registrierung der Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste als „globale Telekommunikationsdienste.“

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) zur Vermeidung einer ernsten Gefahr funktechnischer Störungen oder

a) zur Vermeidung einer ernsten Gefahr funktechnischer Störungen, von Wettbewerbsverzerrungen oder

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet von den Mitgliedstaaten im Voraus festgelegter spezifischer Kriterien für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten an Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Interesse von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht werden Nutzungsrechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt, bei Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Die Verfahren müssen ferner offen sein, außer in den Fällen, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten nachweisbar wesentlich für die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung ist, die von dem Mitgliedstaat zuvor festgelegt wurde und deren Einhaltung im Hinblick auf ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

Unbeschadet von den Mitgliedstaaten im Voraus festgelegter spezifischer Kriterien für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten an Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Interesse von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht werden Nutzungsrechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt, bei Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Die Verfahren müssen ferner offen sein, außer in den Fällen, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten nachweisbar wesentlich für die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung ist, die von dem Mitgliedstaat zuvor festgelegt wurde und deren Einhaltung im Hinblick auf ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel und auf jeden Fall im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 5 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) effektiv und effizient genutzt werden. Sie sorgen ferner dafür, dass der Wettbewerb nicht infolge von Übertragungen oder einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird. Hierbei können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B. die Einschränkung oder den Entzug eines Frequenznutzungsrechts oder dessen Zwangsverkauf.

6. Die nationalen Frequenzordnungsbehörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) effektiv und effizient genutzt werden. Sie sorgen ferner dafür, dass der Wettbewerb nicht infolge von Übertragungen oder einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird. Hierbei können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B. die Einschränkung oder den Entzug eines Frequenznutzungsrechts oder dessen Zwangsverkauf.

Begründung

Viele nationale Regulierungsbehörden sind nicht für Sicherheitsfragen zuständig.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG

Artikel 6 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6 b

entfällt

Gemeinsames Auswahlverfahren für die Gewährung von Rechten

 

1. In der in Artikel 6 a Absatz 1 Buchstabe f genannten technischen Durchführungsmaßnahme kann vorgesehen werden, dass die Behörde Vorschläge für die Auswahl von Unternehmen vorlegt, denen individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern gewährt werden sollen, im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung [(EG) Nr. …].

 

In diesem Fall sind im Interesse einer optimalen Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen durch die Maßnahme der Zeitraum, innerhalb dessen die Behörde die Auswahl abzuschließen hat, das für die Auswahl geltende Verfahren sowie die Regeln und Bedingungen hierfür festzulegen, ferner sind gegebenenfalls genaue Angaben zu Gebühren und Entgelten zu machen, die von den Inhabern von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen bzw. Nummern zu verlangen sind. Das Auswahlverfahren muss offen, transparent, nicht diskriminierend und objektiv sein.

 

2. Die Kommission verabschiedet eine Maßnahme zur Auswahl der Unternehmen, denen individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zu gewähren sind, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt. Darin ist der Zeitraum zu nennen, innerhalb dessen die Nutzungsrechte von den nationalen Regulierungsbehörden zu gewähren sind. Hierbei wird die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 14 a Absatz 2 genannten Verfahren tätig.“

 

Begründung

EU-weite Auswahlverfahren für Gewährung von Rechten sollten Gegenstand spezifischer Legislativvorschläge – nicht der Komitologie – sein.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 8 – Buchstabe d a (neu)

Richtlinie 2002/21/EG

Artikel 10 – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(da) Folgender Absatz wird angefügt:

 

„6a. Die Mitgliedstaaten stellen nach einzelstaatlichem Recht sicher, dass die in den Absätzen 5 und 6 vorgesehenen Sanktionen einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen.“

VERFAHREN

Titel

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Bezugsdokumente –Verfahrensnummer

KOM(2007)0697 – C6-0427/2007 – 2007/0247(COD)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

10.12.2007

 

 

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Manuel Medina Ortega

19.12.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.2.2008

27.3.2008

8.4.2008

28.5.2008

Datum der Annahme

29.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlo Casini, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Neena Gill, Piia-Noora Kauppi, Katalin Lévai, Antonio Masip Hidalgo, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Sharon Bowles, Luis de Grandes Pascual, Sajjad Karim, Georgios Papastamkos, Jacques Toubon

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (2.6.2008)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste
(KOM(2007)0697 – C6‑0427/2007 – 2007/0247(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Syed Kamall

KURZE BEGRÜNDUNG

Um Investitionen, Innovation und Kundennutzen im Bereich der elektronischen Kommunikation zu fördern, braucht die EU einen kohärenten Rechtsrahmen, der sowohl der Notwendigkeit einer verstärkten EU-weiten Zusammenarbeit als auch der Vielfalt der Telekommunikationsmärkte in den Mitgliedstaaten Rechnung trägt.

Für die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) wäre eine intensivere Zusammenarbeit untereinander ebenso wie die Erhaltung weitreichender Autonomie – gegenüber der Kommission wie auch der nationalen Regierungen – zweckdienlich, um Probleme auf den nationalen Märkten bewerten und beheben zu können. Da komplexe Fragen innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen diesen einer sorgfältigen Abwägung und eines offenen Dialogs bedürfen, dürfte ein Anhörungs- bzw. Koordinierungsverfahren wirksamer sein als ein Mechanismus mit Auftrag und Vetorecht. Die Kommission muss in der Lage sein, einer nationalen Regulierungsbehörde zu empfehlen, bestimmte geplante Maßnahmen anzunehmen oder zurückzuziehen, und die NRB kann Maßnahmenentwürfe innerhalb von drei Monaten ändern oder zurückziehen.

NRB sollten mit dem Instrumentarium ausgestattet werden, das sie unter Umständen für die Förderung des Wettbewerbs auf den Märkten benötigen. Auch wenn die einzelnen nationalen Märkte jeweils unterschiedliche Lösungen erfordern, sollte den NRB gleichwohl die Trennung von Funktionsbereichen als mögliche Alternative für die Überwindung von Regulierungsengpässen zur Verfügung stehen.

Damit die speziellen Anforderungen und Marktbedingungen der Mitgliedstaten berücksichtigt werden, sollten die NRB das Funkfrequenzspektrum am besten und effektivsten in Konsultation mit der Kommission verwalten und harmonisieren. Bei optimalen Entscheidungen zur Zuweisung und Zuteilung wird die technologische Neutralität gewahrt und zugleich Entscheidungen internationaler Organisationen in Bezug auf die Verwaltung des Funkfrequenzspektrums Rechnung getragen.

Die Verbesserung von Integrität und Sicherheit ist für die sich ausdehnenden elektronischen Kommunikationsnetze Europas ebenfalls unerlässlich. Zwar rückt Europa durch die Kommunikation über elektronische Netze und Dienste näher zusammen, doch birgt dies auch die Gefahr, dass Verstöße gegen die Sicherheit wesentlich größere Schädigungen verursachen. Die Schutz- und Absicherungsmaßnahmen sollten den festgestellten Risiken entsprechen, aber auch den Umständen angemessen sein, und die Kommission sollte in der Lage sein, technische Durchführungsmaßnahmen in Absprache mit den NRB zu erlassen. Die Unternehmen sollten den NRB schwere Sicherheitsverstöße, die von der jeweiligen NRB zu definieren sind, melden.

Die Kommission hat vorgeschlagen, dass die Regulierung der Wettbewerbspolitik überlassen werden sollte, sobald die Märkte wettbewerbsfähiger geworden sind. Hier sollte man noch einen Schritt weiter gehen und mittels Klauseln über die Geltungsdauer Fristen setzen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die sektorspezifische Vorabregulierung der Märkte trifft als Teil dieses Rechtsrahmens Vorkehrungen für den Übergang früherer Monopole zu einem von Wettbewerb geprägten Markt für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste. Sobald auf den Märkten Wettbewerb herrscht, sollten die Maßnahmen zur Vorabregulierung eingestellt werden und ausschließlich die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und die Bestimmungen der nationalen Wettbewerbsgesetze Anwendung finden. Mit einer zunehmenden vom Wettbewerb geprägten Dynamik auf den europäischen Märkten für elektronische Kommunikation nehmen die potenziellen Vorteile der im Vorfeld vorgenommenen sektorspezifischen Preis- und Zugangsregulierung mit der Zeit erheblich ab. Die Märkte für elektronische Kommunikation waren in den vergangenen Jahren von einer starken Wettbewerbsdynamik geprägt, und es ist abzusehen, dass der Wettbewerb in den kommenden Jahren weiter zunehmen wird. Zur Gewährleistung eines rechtzeitigen Übergangs zur ausschließlichen Anwendung des gemeinschaftlichen und nationalen Wettbewerbsrechts verlieren die Bestimmungen dieser Richtlinie über die sektorspezifische Vorabregulierung zu einem festgelegten Datum ihre Gültigkeit, es sei denn die Kommission signalisiert, dass eine Fortsetzung der Vorabregulierung auch nach diesem Datum gewährleistet werden muss.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Diesbezüglich hat die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen in ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste vom 29. Juni 2006 dargelegt. Auf der Grundlage dieser vorläufigen Feststellungen wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt, bei der darauf hingewiesen wurde, dass nach wie vor kein Binnenmarkt für elektronische Kommunikation bestehe und dies der am dringlichsten zu behebende Mangel sei. Insbesondere die Fragmentierung in der Regulierung und die Inkohärenz der Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden gefährdeten nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors, sondern schmälerten auch die substanziellen Vorteile, in deren Genuss die Verbraucher dank grenzüberschreitenden Wettbewerbs kommen könnten.

(2) Diesbezüglich hat die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen in ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste vom 29. Juni 2006 dargelegt. Auf der Grundlage dieser vorläufigen Feststellungen wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt, bei der die Fortsetzung des gegenwärtigen Modells dieses Rechtsrahmens Unterstützung fand. Mit dem vorliegenden Rechtsrahmen werden vorübergehende technische Anpassungen eingeführt, um einen vollständigen Übergang zum Wettbewerbsrecht sicherzustellen. Der Rechtsrahmen ist eine Übergangslösung und sollte bis zum 31. Dezember 2013 überprüft werden. Sollte sich bis zu diesem Zeitpunkt ein vollständig von Wettbewerb geprägter Telekommunikationsmarkt entwickelt haben, verlieren die Bestimmungen dieser Richtlinie ihre Gültigkeit.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste sollte daher reformiert werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vollenden, indem das Gemeinschaftsverfahren für die Regulierung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gestärkt wird. Dies wird durch die Errichtung einer Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (im Folgenden „die Behörde“) durch die Verordnung [(EG) Nr. …] vom [Datum] des Europäischen Parlaments und des Rates ergänzt. Die Reform umfasst auch die Aufstellung einer Strategie für eine effiziente Frequenzverwaltung als wichtigen Schritt zum europäischen Informationsraum sowie die Stärkung der Vorschriften für behinderte Nutzer, um eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft zu verwirklichen.

(3) Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste sollte daher reformiert werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vollenden, indem das Gemeinschaftsverfahren für die Regulierung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gestärkt wird. Die Reform umfasst auch die Aufstellung einer Strategie für eine effiziente und koordinierte Frequenzverwaltung als wichtigen Schritt zum europäischen Informationsraum sowie die Stärkung der Vorschriften für behinderte Nutzer, um eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft zu verwirklichen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksamere Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten und sowohl ihre Stellung zu festigen als auch ihre Entscheidungen besser vorhersehbar zu machen. Dazu sollte die nationale Regulierungsbehörde durch ausdrückliche Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts bei der Durchführung ihrer Aufgaben vor äußerer Einflussnahme und politischem Druck geschützt werden, die sie an der unabhängigen Bewertung der von ihr bearbeiteten Angelegenheiten hindern könnten. Wegen einer derartigen äußeren Einflussnahme eignet sich ein nationales rechtsetzendes Organ nicht als nationale Regulierungsbehörde gemäß dem Rechtsrahmen. Im Interesse der Unabhängigkeit sollten im Voraus Regeln bezüglich der Gründe für die Entlassung des Leiters der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt werden, um jedweden Zweifel an der Neutralität der Behörde und ihrer Unabhängigkeit von äußeren Faktoren auszuräumen. Wichtig ist auch, dass nationale Regulierungsbehörden über einen eigenen Haushalt verfügen, womit sie insbesondere in der Lage wären, qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl einzustellen. Der Haushalt sollte jährlich veröffentlicht werden, um Transparenz zu gewährleisten.

(6) Die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksamere Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten und sowohl ihre Stellung zu festigen als auch ihre Entscheidungen besser vorhersehbar zu machen. Dazu sollte die nationale Regulierungsbehörde durch ausdrückliche Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts bei der Durchführung ihrer Aufgaben vor äußerer Einflussnahme und politischem Druck geschützt werden, die sie an der unabhängigen Bewertung der von ihr bearbeiteten Angelegenheiten hindern könnten. Wegen einer derartigen äußeren Einflussnahme eignet sich ein nationales rechtsetzendes Organ nicht als nationale Regulierungsbehörde gemäß dem Rechtsrahmen. Im Interesse der Unabhängigkeit sollten im Voraus Regeln bezüglich der Gründe für die Entlassung des Leiters der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt werden, um jedweden Zweifel an der Neutralität der Behörde und ihrer Unabhängigkeit von äußeren Faktoren auszuräumen. Die Gründe für eine solche Entlassung, mit Ausnahme derer, die das Bild der Einrichtung in der Öffentlichkeit beeinträchtigen könnten, müssen öffentlich bekannt gegeben werden. Wichtig ist auch, dass nationale Regulierungsbehörden über einen eigenen Haushalt verfügen, womit sie insbesondere in der Lage wären, qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl einzustellen. Der Haushalt sollte jährlich veröffentlicht werden, um Transparenz zu gewährleisten.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Das Gemeinschaftsverfahren ermöglicht es der Kommission, nationale Regulierungsbehörden anzuweisen, geplante Maßnahmen bezüglich der Marktdefinition und der Feststellung der beträchtlichen Marktmacht von Betreibern zurückzunehmen, und hat maßgeblich zu einem einheitlichen Ansatz bei der Feststellung der Umstände beigetragen, unter denen eine Vorabregulierung vorgenommen werden kann und die Betreiber einer solchen Regulierung unterworfen sind. Es gibt jedoch kein gleichwertiges Verfahren bezüglich der anzuwendenden Abhilfemaßnahmen. Die Marktüberwachung durch die Kommission und besonders die Erfahrungen mit dem Verfahren von Artikel 7 der Rahmenrichtlinie haben gezeigt, dass die Uneinheitlichkeit bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen durch die nationalen Regulierungsbehörden, selbst unter ähnlichen Marktbedingungen, den Binnenmarkt im Bereich der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt, nicht zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für Betreiber in verschiedenen Mitgliedstaaten führt und die Nutzung von Kundenvorteilen durch einen grenzübergreifenden Wettbewerb und grenzübergreifende Dienste verhindert. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, nationale Regulierungsbehörden dazu zu verpflichten, geplante Maßnahmen zu den von ihnen gewählten Abhilfemaßnahmen zurückzuziehen. Um eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens in der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte die Kommission vor einer Entscheidung die Behörde anhören.

(11) Das Gemeinschaftsverfahren ermöglicht es der Kommission, nationale Regulierungsbehörden anzuweisen, geplante Maßnahmen bezüglich der Marktdefinition und der Feststellung der beträchtlichen Marktmacht von Betreibern zurückzunehmen, und hat maßgeblich zu einem einheitlichen Ansatz bei der Feststellung der Umstände beigetragen, unter denen eine Vorabregulierung vorgenommen werden kann und die Betreiber einer solchen Regulierung unterworfen sind. Es gibt jedoch kein gleichwertiges Verfahren bezüglich der anzuwendenden Abhilfemaßnahmen. Die Marktüberwachung durch die Kommission und besonders die Erfahrungen mit dem Verfahren von Artikel 7 der Rahmenrichtlinie haben gezeigt, dass die Uneinheitlichkeit bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen durch die nationalen Regulierungsbehörden, selbst unter ähnlichen Marktbedingungen, den Binnenmarkt im Bereich der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt, nicht zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für Betreiber in verschiedenen Mitgliedstaaten führt und die Nutzung von Kundenvorteilen durch einen grenzübergreifenden Wettbewerb und grenzübergreifende Dienste verhindert. Die Kommission kann die Befugnis erhalten, mit nationalen Regulierungsbehörden über die Aufhebung geplanter Maßnahmen zu den von ihnen gewählten Abhilfemaßnahmen zu verhandeln. Um eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens in der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte die Kommission vor der Aufnahme von Verhandlungen die Behörde anhören.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Angesichts der Notwendigkeit, Regulierungslücken in einem durch schnelle Veränderungen gekennzeichneten Sektor zu vermeiden, sollte die Kommission im Fall, dass die Annahme eines erneut mitgeteilten Maßnahmenentwurfs weiterhin zu Binnenmarkthemmnissen führt oder mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, nach Anhörung der Behörde die betreffende nationale Regulierungsbehörde auch dazu verpflichten können, eine bestimmte Abhilfemaßnahme innerhalb einer festgelegten Frist aufzuerlegen.

(13) Angesichts der Notwendigkeit, Regulierungslücken in einem durch schnelle Veränderungen gekennzeichneten Sektor zu vermeiden, sollte die Kommission im Fall, dass die Annahme eines erneut mitgeteilten Maßnahmenentwurfs weiterhin zu Binnenmarkthemmnissen führt oder mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, nach Anhörung der Behörde der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde empfehlen können, eine bestimmte Abhilfemaßnahme innerhalb einer festgelegten Frist aufzuerlegen. Sollte die betreffende nationale Regulierungsbehörde (NRB) diese Empfehlung nicht akzeptieren, so sollte sie ihre Begründung klar und transparent bekannt geben.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) In Anbetracht der kurzen Fristen des gemeinschaftlichen Konsultationsverfahrens sollten der Kommission Befugnisse verliehen werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, mit denen die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und nationalen Regulierungsbehörden vereinfacht werden, – beispielsweise in Fällen, die stabile Märkte oder nur geringfügige Änderungen zuvor mitgeteilter Maßnahmen betreffen – oder Ausnahmen von der Notifizierungspflicht zu ermöglichen, um die Verfahren in bestimmten Fällen zu straffen.

(14) In Anbetracht der kurzen Fristen des gemeinschaftlichen Konsultationsverfahrens kann die Kommission in Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden Durchführungsmaßnahmen erlassen, mit denen die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und nationalen Regulierungsbehörden vereinfacht werden, – beispielsweise in Fällen, die stabile Märkte oder nur geringfügige Änderungen zuvor mitgeteilter Maßnahmen betreffen – oder Ausnahmen von der Notifizierungspflicht zu ermöglichen, um die Verfahren in bestimmten Fällen zu straffen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Im Einklang mit den Zielen der Europäischen Charta der Grundrechte und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sollte der Rechtsrahmen gewährleisten, dass alle Nutzer, einschließlich behinderter Endnutzer, älterer Menschen und Nutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, einfachen Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen Diensten haben. Die Erklärung Nr. 22 im Anhang zum Vertrag von Amsterdam sieht vor, dass die Organe der Gemeinschaft den Bedürfnissen von Behinderten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 95 EG-Vertrag Rechnung tragen.

(15) Im Einklang mit den Zielen der Europäischen Charta der Grundrechte und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sollte der Rechtsrahmen gewährleisten, dass alle Nutzer, einschließlich behinderter Endnutzer, älterer Menschen und Nutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, einfachen Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten haben. Die Erklärung Nr. 22 im Anhang zum Vertrag von Amsterdam sieht vor, dass die Organe der Gemeinschaft den Bedürfnissen von Behinderten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 95 EG-Vertrag Rechnung tragen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Nationale Grenzen verlieren für eine optimale Nutzung von Funkfrequenzen zunehmend an Bedeutung. Durch die uneinheitliche Verwaltung des Zugangs zu Frequenzrechten werden Investitionen und Innovationen beschränkt und es wird den Betreibern und Geräteherstellern nicht ermöglicht, Größenvorteile zu verwirklichen, was den Aufbau eines Binnenmarkts für Netze und Dienste für die elektronische Kommunikation unter Nutzung von Funkfrequenzen behindert.

(19) Nationale Grenzen verlieren für eine optimale Nutzung von Funkfrequenzen zunehmend an Bedeutung. Durch die uneinheitliche Verwaltung des Zugangs zu Frequenzrechten werden Investitionen und Innovationen beschränkt und es dürfte den Betreibern und Geräteherstellern nicht möglich sein, Größenvorteile zu verwirklichen, was den Aufbau eines Binnenmarkts für Netze und Dienste für die elektronische Kommunikation unter Nutzung von Funkfrequenzen behindert.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen.

(23) Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen, solange dies nicht im Widerspruch zum Herkunftslandprinzip steht.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Wegen der Auswirkungen von Ausnahmen auf die Weiterentwicklung des Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation sollte die Kommission in der Lage sein, Geltungsbereich und Art etwaiger Ausnahmen von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität zu harmonisieren, die nicht der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Pluralismus der Medien dienen, wobei harmonisierte technische Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft („Frequenzentscheidung“) zu berücksichtigen sind.

(26) Wegen der Auswirkungen von Ausnahmen auf die Weiterentwicklung des Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation kann die Kommission in Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden Geltungsbereich und Art etwaiger Ausnahmen von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität harmonisieren, die nicht der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Pluralismus der Medien dienen, wobei harmonisierte technische Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft („Frequenzentscheidung“) zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, der Behörde besondere Zuständigkeiten im Bereich der Nummerierung zuzuweisen. Damit die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und behinderte Nutzer, außerdem bestimmte Dienste unter einheitlichen, wiedererkennbaren Rufnummern zu ähnlichen Preisen in allen Mitgliedstaaten erreichen können, sollten die Befugnisse der Kommission zur Annahme technischer Durchführungsmaßnahmen wo nötig auch die anwendbaren Tarifgrundsätze oder –verfahren abdecken.

(29) Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen kann die Kommission in Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, der Behörde besondere Zuständigkeiten im Bereich der Nummerierung zuzuweisen. Damit die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und behinderte Nutzer, außerdem bestimmte Dienste unter einheitlichen, wiedererkennbaren Rufnummern zu ähnlichen Preisen in allen Mitgliedstaaten erreichen können, sollten die Befugnisse der Kommission zur Annahme technischer Durchführungsmaßnahmen wo nötig auch die anwendbaren Tarifgrundsätze oder –verfahren abdecken.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke auf ökologisch verantwortliche Weise und unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken.

(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke auf ökologisch verantwortliche Weise und unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Wenn es keinen Wettbewerb bei der Infrastruktur gibt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke auf ökologisch verantwortliche Weise und unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken.

(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke auf ökologisch verantwortliche Weise und unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. In Fällen, in denen bei der Regulierung des Wettbewerbs im Bereich der Infrastruktur ein Engpass besteht, sollten die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Die zuverlässige und sichere Kommunikation von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze erlangt zunehmend zentrale Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen. Die Systemkomplexität, technische Ausfälle, Bedienungsfehler, Unfälle und vorsätzliche Eingriffe können Auswirkungen auf die Funktion und die Verfügbarkeit der physischen Infrastruktur haben, die wichtige Dienste für die EU-Bürger, einschließlich elektronische Behördendienste, bereitstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass Integrität und Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. Die Behörde sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert. Sowohl die Behörde als auch die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich Befugnissen zur Erlangung ausreichender Informationen, damit sie in der Lage sind, das Sicherheitsniveau von Netzen und Diensten zu bewerten, sowie zur Erlangung vollständiger und verlässlicher Daten über Sicherheitsverletzungen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgreiche Anwendung angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine einmalige Angelegenheit ist, sondern einen ständigen Prozess der Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung darstellt, sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste verpflichtet sein, Maßnahmen zum Schutz ihrer Integrität und Sicherheit im Einklang mit der Risikobeurteilung zu treffen, wobei dem Stand der Technik solcher Maßnahmen Rechnung zu tragen ist.

(32) Die zuverlässige und sichere Kommunikation von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze erlangt zunehmend zentrale Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen. Die Systemkomplexität, technische Ausfälle, Bedienungsfehler, Unfälle und vorsätzliche Eingriffe können Auswirkungen auf die Funktion und die Verfügbarkeit der physischen Infrastruktur haben, die wichtige Dienste für die EU-Bürger, einschließlich elektronische Behördendienste, bereitstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass Integrität und Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. Die Behörde sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert. Sowohl die Behörde als auch die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich Befugnissen zur Erlangung ausreichender Informationen, damit sie in der Lage sind, das Sicherheitsniveau von Netzen und Diensten zu bewerten, sowie zur Erlangung vollständiger und verlässlicher Daten über Sicherheitsverletzungen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgreiche Anwendung angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine einmalige Angelegenheit ist, sondern einen ständigen Prozess der Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung darstellt, sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste verpflichtet sein, Maßnahmen zum Schutz ihrer Integrität und Sicherheit zu treffen, die im Verhältnis zur Risikobeurteilung stehen, wobei dem Stand der Technik solcher Maßnahmen Rechnung zu tragen ist.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Wo es notwendig ist, gemeinsame Sicherheitsanforderungen zu vereinbaren, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste im Binnenmarkt zu erreichen. Die Behörde sollte zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen beitragen, indem sie sachverständige Beratung leistet. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, verbindliche Anweisungen hinsichtlich der technischen Durchführungsmaßnahmen zu erteilen, die gemäß der Rahmenrichtlinie erlassen wurden. Um ihre Aufgaben durchführen zu können, sollten sie die Befugnis haben, Ermittlungen vorzunehmen und bei Verstößen Strafen aufzuerlegen.

(33) Wo es notwendig ist, gemeinsame Sicherheitsanforderungen zu vereinbaren, kann die Kommission in Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Kommunikationsnetze und dienste im Binnenmarkt zu erreichen, sofern die Selbstregulierungsinitiativen der Industrie nicht zu einem angemessenen Sicherheitsniveau auf dem heimischen Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geführt haben. Wenn technische Durchführungsmaßnahmen als notwendig erachtet werden, sollte als Auflage eine Kostenerstattungsregelung auf nationaler Ebene eingeführt werden. Die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) sollte zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen beitragen, indem sie sachverständige Beratung leistet. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, verbindliche Anweisungen hinsichtlich der technischen Durchführungsmaßnahmen zu erteilen, die gemäß der Rahmenrichtlinie erlassen wurden. Um ihre Aufgaben durchführen zu können, sollten sie die Befugnis haben, Ermittlungen vorzunehmen und bei Verstößen Strafen aufzuerlegen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Um den Marktbeteiligten Sicherheit hinsichtlich der Regulierungsbedingungen zu geben, ist eine Frist für Marktüberprüfungen nötig. Es ist wichtig, dass Marktanalysen regelmäßig und innerhalb einer zumutbaren und angemessenen Frist durchgeführt werden. Bei der Fristdauer sollte berücksichtigt werden, ob der betreffende Markt zuvor Gegenstand einer Marktanalyse war und ordnungsgemäß notifiziert wurde. Nimmt eine nationale Regulierungsbehörde eine Marktanalyse nicht innerhalb der Frist vor, kann dies den Binnenmarkt beeinträchtigen, und die üblichen Vertragsverletzungsverfahren könnten die gewünschte Wirkung nicht rechtzeitig entfalten. Die Kommission sollte daher in der Lage sein, die Behörde aufzufordern, die nationale Regulierungsbehörde bei ihren Aufgaben zu unterstützen, insbesondere eine Stellungnahme abzugeben, die einen Maßnahmenentwurf, die Analyse des betreffenden Marktes und die von der Kommission möglicherweise aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen enthält.

(36) Um den Marktbeteiligten Sicherheit hinsichtlich der Regulierungsbedingungen zu geben, ist eine Frist für Marktüberprüfungen nötig. Es ist wichtig, dass Marktanalysen regelmäßig und innerhalb einer zumutbaren und angemessenen Frist durchgeführt werden. Bei der Fristdauer sollte berücksichtigt werden, ob der betreffende Markt zuvor Gegenstand einer Marktanalyse war und ordnungsgemäß notifiziert wurde. Nimmt eine nationale Regulierungsbehörde eine Marktanalyse nicht innerhalb der Frist vor, kann dies den Binnenmarkt beeinträchtigen, und die üblichen Vertragsverletzungsverfahren könnten die gewünschte Wirkung nicht rechtzeitig entfalten. Die Kommission kann daher in Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden die Behörde auffordern, die nationale Regulierungsbehörde bei ihren Aufgaben zu unterstützen, insbesondere eine Stellungnahme abzugeben, die einen Maßnahmenentwurf, die Analyse des betreffenden Marktes und die von der Kommission möglicherweise aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen enthält.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53) Die Beseitigung rechtlicher und verwaltungsmäßiger Hindernisse für Allgemeingenehmigungen oder Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern mit europaweiten Auswirkungen sollte die Entwicklung von Technologien und Diensten begünstigen und zu stärkerem Wettbewerb beitragen. Die Koordinierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt gemäß der Frequenzentscheidung, doch kann es auch notwendig sein, zur Erreichung der Binnenmarktziele die Auswahlverfahren und ‑bedingungen zu koordinieren oder zu harmonisieren, die für Rechte und Genehmigungen in bestimmten Frequenzbändern, für Rechte zur Nummernnutzung und für Allgemeingenehmigungen gelten. Dies gilt insbesondere für elektronische Kommunikationsdienste, die von ihrem Wesen her Binnenmarktbedeutung oder grenzübergreifendes Potenzial aufweisen, etwa Satellitendienste, deren Entwicklung durch eine uneinheitliche Frequenzzuteilung zwischen Mitgliedstaaten behindert würde. Die Kommission sollte daher, mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses und unter größtmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahmen der Behörde, in der Lage sein, technische Durchführungsmaßnahmen zur Erfüllung solcher Ziele zu erlassen. Von der Kommission erlassene Durchführungsmaßnahmen können es erforderlich machen, dass Mitgliedstaaten Rechte zur Nutzung von Frequenzen und/oder Nummern in ihrem Hoheitsgebiet verfügbar machen und gegebenenfalls andere bestehende nationale Nutzungsrechte aufheben. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten keine neuen Nutzungsrechte für das entsprechende Frequenzband oder den entsprechenden Nummernbereich nach nationalen Verfahren erteilen.

(53) Die Beseitigung rechtlicher und verwaltungsmäßiger Hindernisse für Allgemeingenehmigungen oder Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern mit europaweiten Auswirkungen sollte die Entwicklung von Technologien und Diensten begünstigen und zu stärkerem Wettbewerb beitragen. Die Koordinierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt gemäß der Frequenzentscheidung 28, doch kann es auch notwendig sein, zur Erreichung der Binnenmarktziele die Auswahlverfahren und ‑bedingungen zu koordinieren oder zu harmonisieren, die für Rechte und Genehmigungen in bestimmten Frequenzbändern, für Rechte zur Nummernnutzung und für Allgemeingenehmigungen gelten. Dies gilt insbesondere für elektronische Kommunikationsdienste, die von ihrem Wesen her Binnenmarktbedeutung oder grenzübergreifendes Potenzial aufweisen, etwa Satellitendienste, deren Entwicklung durch eine uneinheitliche Frequenzzuteilung zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen der EU und Drittländern behindert würde, wobei die Beschlüsse internationaler Organisationen im Bereich der Frequenzverwaltung, wie der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) Berücksichtigung finden. Die Kommission sollte daher, mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses und unter größtmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahmen der Behörde, in der Lage sein, technische Durchführungsmaßnahmen zur Erfüllung solcher Ziele zu erlassen. Von der Kommission erlassene Durchführungsmaßnahmen können es erforderlich machen, dass Mitgliedstaaten Rechte zur Nutzung von Frequenzen und/oder Nummern in ihrem Hoheitsgebiet verfügbar machen und gegebenenfalls andere bestehende nationale Nutzungsrechte aufheben. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten keine neuen Nutzungsrechte für das entsprechende Frequenzband oder den entsprechenden Nummernbereich nach nationalen Verfahren erteilen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen vorgegeben. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.

1. Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste vorgegeben. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe e

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 2 – Buchstabe s

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

s) „funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht.

s) „funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, internationalen oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe e

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 2 – Buchstabe s

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

s) „funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht.

s) „funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften oder nationalen Vorschriften und mit den international vereinbarten Funkfrequenzplänen betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht.“

Begründung

Angesichts der schwerwiegenden funktechnischen Probleme zwischen Rundfunkdiensten und Zwei-Wege-Diensten (Empfangen und Senden) ist es sehr wichtig, dass die digitalen Rundfunkdienste im Rahmen der international vereinbarten Frequenzpläne und insbesondere des Genfer Plans der ITU (GE‑06) vor funktechnischen Störungen geschützt werden. Daher sollte die Definition des Begriffs „funktechnische Störung” entsprechend geändert werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, auch in Bezug auf finanzielle Aspekte, zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Diese Unternehmen sind ferner zu verpflichten, Informationen über künftige Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich zu übermitteln, die sich auf die Dienstleistungen an Konkurrenten auf Vorleistungsebene auswirken könnten. Die Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie für die Zeiträume und in den Einzelheiten, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Aufforderung zur Übermittlung von Informationen begründen.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen, auch in Bezug auf finanzielle Aspekte, zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Konformität mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Die Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie für die Zeiträume und in den Einzelheiten, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die nationale Regulierungsbehörde muss ihre Aufforderung zur Übermittlung von Informationen begründen und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des jeweiligen Mitgliedstaates über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen einhalten.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten stellen keine Bedingungen für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste aus anderen Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 7 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission in einer Entscheidung die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordern, den Entwurf zurückzuziehen. Die Kommission berücksichtigt vor der Veröffentlichung einer Entscheidung weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 5 der Verordnung [(EG) Nr. …]. Der Entscheidung ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der dargelegt wird, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und es sind zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs vorzulegen.

5. Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde empfehlen, den Entwurf zurückzuziehen. Die Kommission berücksichtigt vor der Veröffentlichung einer Entscheidung weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 5 der Verordnung [(EG) Nr. …]. Der Empfehlung ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der dargelegt wird, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und es sind zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs vorzulegen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 7 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission eine Entscheidung gemäß Absatz 5 veröffentlicht hat, in der die nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Entwurf zurückzuziehen, hat die Behörde den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 6 durch und notifiziert der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf entsprechend Absatz 3 erneut. Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission weitestgehend Rechnung;

6. Innerhalb von drei Monaten, nachdem die Kommission eine Empfehlung gemäß Absatz 5 veröffentlicht hat, in der der nationalen Regulierungsbehörde nahegelegt wird, einen Entwurf zurückzuziehen, hat die Behörde den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation im Einklang mit den Verfahren gemäß Artikel 6 durch und notifiziert der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf entsprechend Absatz 3 erneut. Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission weitestgehend Rechnung;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 7 – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Wird ein Maßnahmenentwurf gemäß Absatz 6 geändert, kann die Kommission in einer Entscheidung die nationale Regulierungsbehörde auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine besondere Verpflichtung gemäß den Artikeln 9 bis 13 a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) aufzuerlegen. Dabei verfolgt die Kommission dieselben politischen Zielsetzungen, wie sie für nationale Regulierungsbehörden in Artikel 8 niedergelegt sind. Die Kommission berücksichtigt weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 6 der Verordnung [(EG) Nr. …], insbesondere bei der Festlegung der Einzelheiten der aufzuerlegenden Verpflichtungen.

entfällt

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 7a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

entfällt

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe e

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) dafür sorgen, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste mit den betreffenden Sektoren im Hinblick auf den Schutz und die Förderung von zulässigen Inhalten in diesen Netzen und elektronischen Kommunikationsdiensten zusammenarbeiten.

Begründung

Es wäre zweckmäßig, eine Koordinierungsaufgabe in diesem Bereich der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation oder der Koordinierungsstelle zu übertragen, die ihren Platz einnehmen wird, um die Zusammenarbeit der Betreiber elektronische Kommunikationsdienste bei der Bekämpfung der Verstöße gegen die Urheberrechte, die unverhältnismäßig stark zunehmen, zu garantieren.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 8. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 8. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen und die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden einen wirksamen Wettbewerb sicherstellen, wobei die jeweiligen nationalen Funkfrequenzbereichspläne sowie die bereits getroffenen Entscheidungen internationaler Organisationen aus dem Bereich der Funkfrequenzverwaltung Berücksichtigung finden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 9 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz im Einklang mit der Entscheidung 2002/676/EG (Frequenzentscheidung) zu gewährleisten.

2. Die Mitgliedstaaten fördern, soweit dies möglich ist, die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz im Einklang mit der Entscheidung 2002/676/EG (Frequenzentscheidung) zu gewährleisten, wobei die jeweiligen nationalen Funkfrequenzbereichspläne sowie die bereits getroffene Entscheidungen internationaler Organisationen aus dem Bereich der Funkfrequenzverwaltung Berücksichtigung finden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) zur Berücksichtigung einer Beschränkung im Einklang mit Absatz 4.

d) zur Berücksichtigung einer Beschränkung im Einklang mit Absatz 4, einschließlich der Beschränkungen, mit denen die Förderung der kultur- und medienpolitischen Ziele, wie der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien, gewährleistet werden soll.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 9 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Es obliegt den Mitgliedstaaten, Umfang, Art und Dauer etwaiger Beschränkungen zur Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele, wie der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu definieren.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 9 b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ohne vorherige Einwilligung der nationalen Regulierungsbehörde individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen mit vorheriger Einwilligung der nationalen Regulierungsbehörde individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

Die Mitgliedstaaten können auch für andere Funkfrequenzbänder die Möglichkeit vorsehen, dass Unternehmen individuelle Frequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

Die Mitgliedstaaten können auch für andere Funkfrequenzbänder die Möglichkeit vorsehen, dass Unternehmen mit vorheriger Einwilligung der nationalen Regulierungsbehörden individuelle Frequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 9c – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze dieses Artikels kann die Kommission geeignete Durchführungsmaßnahmen ergreifen

Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze dieses Artikels kann die Kommission in Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden geeignete Durchführungsmaßnahmen empfehlen

a) zur Harmonisierung der Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können;

a) zur Harmonisierung der Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können;

b) zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen sowie der Bedingungen, Verfahren, Beschränkungen, Aufhebungen und Übergangsregelungen für die entsprechenden Übertragungen oder Vermietungen;

b) zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen sowie der Bedingungen, Verfahren, Beschränkungen, Aufhebungen und Übergangsregelungen für die entsprechenden Übertragungen oder Vermietungen;

c) zur Harmonisierung der Maßnahmen, mit denen ein lauterer Wettbewerb bei der Übertragung individueller Rechte gewährleistet werden soll;

c) zur Harmonisierung der Maßnahmen, mit denen ein lauterer Wettbewerb bei der Übertragung individueller Rechte gewährleistet werden soll;

d) zur Festlegung einer Ausnahme von dem Grundsatz der Dienst- und Technologieneutralität und zur Harmonisierung von Art und Umfang solcher Ausnahmen im Einklang mit Artikel 9 Absätze 3 und 4, abgesehen von denen, die der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien dienen.

d) zur Festlegung einer Ausnahme von dem Grundsatz der Dienst- und Technologieneutralität und zur Harmonisierung von Art und Umfang solcher Ausnahmen. Alle Ausnahmen stehen im Einklang mit Artikel 9 Absätze 3 und 4.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe a

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nummerierung in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen; u. a. kann sie Tarifgrundsätze für bestimmte Nummern oder Nummernbereiche festlegen. In den Durchführungsmaßnahmen können der Behörde spezifische Aufgaben bei der Anwendung der Maßnahmen übertragen werden.

2. Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nummerierung in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang in Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden geeignete technische Durchführungsmaßnahmen empfehlen.

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

 

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Gebäuden, Masten, Antennen, Leitungsrohren, Einstiegsschächten und Straßenverteilerkästen.

1. Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Gebäuden, Masten, Antennen, Leitungsrohren, Einstiegsschächten und Straßenverteilerkästen, wobei eine angemessene und verhältnismäßige Entschädigung in Höhe der marktüblichen Preise an die Inhaber der Rechte an diesen Einrichtungen oder Grundstücken zu zahlen ist.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 12 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent und verhältnismäßig sein.

3. Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sein und im Einklang mit dem in Artikel 7 Buchstabe a Absatz 4 festgelegten Verfahren getroffen werden.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 13 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, alle gebotenen Maßnahmen ergreifen, um die Integrität ihrer Netze sicherzustellen, so dass die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste gewährleistet ist.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Integrität ihrer Netze sicherzustellen, so dass die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden sich regelmäßig mit den Unternehmen beraten, um zu gewährleisten, dass geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bzw. der Integrität ergriffen worden sind.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 13a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission kann geeignete technische Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen beschließen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren der vorgeschriebenen Mitteilungen festgelegt werden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung [(EG) Nr. …] berücksichtigt. Diese Durchführungsmaßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 22 Absatz 3 erlassen.

entfällt

In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

 

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 13 b – Absatz 2 – einleitender Teil

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, vorzuschreiben, dass sie

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden gegebenenfalls befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, vorzuschreiben, dass sie

Begründung

Die vorgeschlagenen Durchführungsbefugnisse in Form von verbindlichen Anweisungen der nationalen Regulierungsbehörden, Sicherheitsaudits und die Möglichkeit, die Bereitstellung von Informationen über Netzbetreiber zu verlangen, stellt eine zusätzliche Belastung dar und sollte auf ein Mindestmaß begrenzt werden, damit die Entwicklung neuer Technologien auf dem Markt längerfristig nicht beeinträchtigt wird.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 13 b – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, eine Kostenerstattungsregelung in Anspruch nehmen können, wenn die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 13 Buchstabe a Absatz 4 annimmt.

Begründung

Die vorgeschlagenen Durchführungsbefugnisse in Form von verbindlichen Anweisungen der nationalen Regulierungsbehörden, Sicherheitsaudits und die Möglichkeit, die Bereitstellung von Informationen über Netzbetreiber zu verlangen, stellt eine zusätzliche Belastung dar und sollte auf ein Mindestmaß begrenzt werden, damit die Entwicklung neuer Technologien auf dem Markt längerfristig nicht beeinträchtigt wird.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16 – Buchstabe d

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 15 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission kann eine Entscheidung zur Festlegung länderübergreifender Märkte verabschieden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 7 der Verordnung [(EG) Nr. …] berücksichtigt.

4. Die Kommission kann nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden eine Entscheidung zur Festlegung länderübergreifender Märkte verabschieden.

Diese Entscheidung, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Diese Entscheidung, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 17 – Buchstabe c

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 16 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann eine Entscheidung verabschieden, in der sie die nationale Regulierungsbehörde auffordert, bestimmte Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu benennen und diesen besondere Verpflichtungen gemäß Artikel 8 sowie 9 bis 13 a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) aufzuerlegen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 6 der Verordnung [(EG) Nr. …] berücksichtigt. Dabei verfolgt die Kommission dieselben politischen Zielsetzungen, wie sie für nationale Regulierungsbehörden in Artikel 8 niedergelegt sind.

Die Kommission kann der nationalen Regulierungsbehörde empfehlen, bestimmte Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu benennen und diesen besondere Verpflichtungen gemäß Artikel 8 sowie 9 bis 13 a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) aufzuerlegen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde gemäß Artikel 6 der Verordnung [(EG) Nr. …] berücksichtigt. Dabei verfolgt die Kommission dieselben politischen Zielsetzungen, wie sie für nationale Regulierungsbehörden in Artikel 8 niedergelegt sind.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 20

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien niedergelegten Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder eine Entscheidung über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien veröffentlichen, wobei sie gegebenenfalls weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt.

1. Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien niedergelegten Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele eine Empfehlung zur harmonisierten Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien veröffentlichen, wobei sie gegebenenfalls weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 20

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 19 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Entscheidungen nach Absatz 1, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

entfällt

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 20

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 19 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. In nach Absatz 1 verabschiedeten Maßnahmen kann eine harmonisierte oder koordinierte Vorgehensweise im Zusammenhang mit folgenden Aspekten festgelegt werden:

entfällt

a) einheitliche Anwendung von Regulierungskonzepten, einschließlich der Regulierung neuer Dienste;

 

b) Vergabe von Nummern, Namen und Adressen, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zu Notrufdiensten (112);

 

c) Verbraucherfragen, u. a. Zugang behinderter Endnutzer zu elektronischen Kommunikationsdiensten und ‑einrichtungen;

 

d) obligatorische Rechnungslegung.

 

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 23

Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Artikel 21 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu verhängen sind, und treffen die zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Bestimmungen bis spätestens zum [Frist für die Umsetzung des Änderungsrechtsaktes] und melden ihr umgehend etwaige spätere Änderungen dieser Bestimmungen.

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu verhängen sind, und treffen die zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Bestimmungen bis spätestens zum [Frist für die Umsetzung des Änderungsrechtsaktes] und melden ihr umgehend etwaige spätere Änderungen dieser Bestimmungen.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 2

Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie)

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) befugten Unternehmen verpflichtet, über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die gemeinschaftsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen in Einklang stehen.

1. Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) befugten Unternehmen verpflichtet, über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die gemeinschaftsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen in Einklang stehen. Die Bedingungen für die Zusammenschaltung dürfen jedoch nicht zur Schaffung ungerechtfertigter Hindernisse für die Interoperabilität führen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 4

Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie)

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Änderung des Anhangs I verabschieden. Die Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Bei der Erarbeitung der in diesem Absatz genannten Bestimmungen kann die Kommission durch die Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation („die Behörde“) unterstützt werden.

2. Entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung kann die Kommission in Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden Durchführungsmaßnahmen zur Änderung des Anhangs I empfehlen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 8 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie)

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ba) der Abschluss von Übereinkommen zur gemeinsamen Nutzung von Zugängen zum Funknetz, damit auch abgelegene und/oder unrentable Regionen abgedeckt und der Zugang zu einer großen Auswahl an Diensten auf dem gesamten Gebiet jedes Mitgliedstaats zum Vorteil der Verbraucher und der Umwelt angeboten werden können.“

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 9

Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie)

Artikel 13 a – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur Trennung der Funktionsbereiche aufzuerlegen, unterbreitet sie der Kommission einen Antrag, der Folgendes umfasst:

2. Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur Trennung der Funktionsbereiche aufzuerlegen, teilt sie dies der Kommission mit und fügt folgende Dokumente bei:

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 1

Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:

2. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„Allgemeingenehmigung“: der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten gelten können.

„Allgemeingenehmigung“: der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten gelten können.

 

„globale Telekommunikationsdienste“: die Verwaltung von Geschäftsdaten und Sprachtelefondiensten für multinationale Unternehmen mit Niederlassungen in verschiedenen Staaten und oft auch auf verschiedenen Kontinenten; es handelt sich im Wesentlichen um grenzübergreifende und in Europa um europaweite Dienste.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

 

„3a. Neue globale Telekommunikationsdienste unterliegen lediglich einem vereinfachten Notifizierungsverfahren mit einer präzisen Registrierung der Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste als ‚globale Telekommunikationsdienste’.“

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) zur Vermeidung einer ernsten Gefahr funktechnischer Störungen

a) zur Vermeidung einer ernsten Gefahr funktechnischer Störungen und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet von den Mitgliedstaaten im Voraus festgelegter spezifischer Kriterien für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten an Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Interesse von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht werden Nutzungsrechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt, bei Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Die Verfahren müssen ferner offen sein, außer in den Fällen, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten nachweisbar wesentlich für die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung ist, die von dem Mitgliedstaat zuvor festgelegt wurde und deren Einhaltung im Hinblick auf ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

Unbeschadet von den Mitgliedstaaten im Voraus festgelegter spezifischer Kriterien für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten an Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Interesse von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht werden Nutzungsrechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt, bei Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Die Verfahren müssen ferner offen sein, außer in den Fällen, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten nachweisbar wesentlich für die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung ist, die von dem Mitgliedstaat zuvor festgelegt wurde und deren Einhaltung im Hinblick auf ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notwendig ist. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jeweils ihre Begründung für die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 3

Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)

Artikel 5 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten schränken die Anzahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist.

5. Die Mitgliedstaaten schränken die Anzahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist. Investitionen in das Altsystem, einschließlich der Fälle, in denen etablierte Unternehmen das Netzwerk der früheren Post- und Telefondienstleister übernommen haben, sowie der Grad des Wettbewerbs sollten gebührend Berücksichtigung finden.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)

Artikel 6 a – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele kann die Kommission, unbeschadet Artikel 5 Absatz 2, Durchführungsmaßnahmen verabschieden

1. Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele kann die Kommission, unbeschadet Artikel 5 Absatz 2, in Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden Durchführungsmaßnahmen empfehlen

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)

Artikel 6 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission verabschiedet eine Maßnahme zur Auswahl der Unternehmen, denen individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zu gewähren sind, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt. Darin ist der Zeitraum zu nennen, innerhalb dessen die Nutzungsrechte von den nationalen Regulierungsbehörden zu gewähren sind. Hierbei wird die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 14 a Absatz 2 genannten Verfahren tätig.“

2. Die Kommission kann in Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden eine Maßnahme zur Auswahl der Unternehmen, denen individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zu gewähren sind, empfehlen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt.

 

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

ANHANG I – Nummer 3 – Buchstabe g

Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)

Anhang – Teil A – Nummer 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) Folgende Nummer 19 wird eingefügt:

entfällt

„19. Einhaltung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.“

 

VERFAHREN

Titel

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2007)0697 – C6-0427/2007 – 2007/0247(COD)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

10.12.2007

 

 

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Syed Kamall

31.1.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.3.2008

5.5.2008

29.5.2008

 

Datum der Annahme

29.5.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Emine Bozkurt, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Michael Cashman, Giusto Catania, Jean‑Marie Cavada, Carlos Coelho, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Claudio Fava, Armando França, Urszula Gacek, Patrick Gaubert, Roland Gewalt, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Roselyne Lefrançois, Viktória Mohácsi, Claude Moraes, Martine Roure, Csaba Sógor, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Edit Bauer, Frieda Brepoels, Simon Busuttil, Evelyne Gebhardt, Genowefa Grabowska, Sophia in ‘t Veld, Syed Kamall, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Marian-Jean Marinescu, Marianne Mikko, Bill Newton Dunn, Nicolae Vlad Popa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Manolis Mavrommatis

VERFAHREN

Titel

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2007)0697 – C6-0427/2007 – 2007/0247(COD)

Datum der Konsultation des EP

13.11.2007

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

10.12.2007

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

10.12.2007

IMCO

10.12.2007

CULT

10.12.2007

JURI

10.12.2007

 

LIBE

10.12.2007

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Catherine Trautmann

18.12.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.1.2008

27.2.2008

6.3.2008

6.5.2008

 

26.6.2008

 

 

 

Datum der Annahme

7.7.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

45

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Březina, Jerzy Buzek, Jorgo Chatzimarkakis, Dragoş Florin David, Pilar del Castillo Vera, Den Dover, Lena Ek, Nicole Fontaine, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein, Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Mary Honeyball, Romana Jordan Cizelj, Anne Laperrouze, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Aldo Patriciello, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Paul Rübig, Andres Tarand, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Nikolaos Vakalis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Alexander Alvaro, Ivo Belet, Juan Fraile Cantón, Robert Goebbels, Gunnar Hökmark, Erika Mann, Pierre Pribetich, Esko Seppänen, Hannes Swoboda, Silvia-Adriana Ţicău, Vladimir Urutchev, Lambert van Nistelrooij

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Milan Gaľa, Ruth Hieronymi, Eva Lichtenberger, Kathy Sinnott

Datum der Einreichung

22.7.2008