BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste
22.7.2008 - (KOM(2007)0697 – C6‑0427/2007 – 2007/0247(COD)) - ***I
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Catherine Trautmann
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung
- STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
- VERFAHREN
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste
(KOM(2007)0697 – C6‑0427/2007 – 2007/0247(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0697),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0427/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0321/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1a) Im Rahmen der Richtlinie 2007/65/EG (der „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“) wurde eine Überprüfung mit der Absicht durchgeführt, optimale Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für die Unternehmen und Dienste im Bereich der Informationstechnologien und der Medien in der Europäischen Union sowie die Achtung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist ein fairer und ausgewogener Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste ein maßgeblicher Faktor für den gesamten audiovisuellen Sektor der EU. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3) Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste sollte daher reformiert werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vollenden, indem das Gemeinschaftsverfahren für die Regulierung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gestärkt wird. Dies wird durch die Errichtung einer Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (im Folgenden „die Behörde“) durch die Verordnung [(EG) Nr. …] vom [Datum] des Europäischen Parlaments und des Rates ergänzt. Die Reform umfasst auch die Aufstellung einer Strategie für eine effiziente Frequenzverwaltung als wichtigen Schritt zum europäischen Informationsraum sowie die Stärkung der Vorschriften für behinderte Nutzer, um eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft zu verwirklichen. |
(3) Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste sollte daher reformiert werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vollenden, indem das Gemeinschaftsverfahren für die Regulierung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gestärkt wird. Die Reform umfasst auch die Aufstellung einer Strategie für eine effiziente und koordinierte Frequenzverwaltung als wichtigen Schritt zum europäischen Informationsraum sowie die Stärkung der Vorschriften für behinderte Nutzer, um eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft zu verwirklichen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Mit dem EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation soll ein zukunftsfähiges „Ökosystem“ für elektronische Kommunikation auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage geschaffen werden, und zwar zum einen durch effektive und wettbewerbsfähige Infrastruktur- und Dienstleistungsmärkte und zum anderen durch Beschleunigung der Entwicklungen in der Informationsgesellschaft. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der infrastrukturgestützte Wettbewerb ist eine Voraussetzung für einen auf Dauer gut funktionierenden Telekommunikationsmarkt und eines der Hauptziele dieser Verordnung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3b) Ziel ist es, schrittweise speziell den Sektor betreffende Vorabregelungen je nach der Wettbewerbsentwicklung in den Märkten abzubauen und schlussendlich die elektronische Kommunikation nur durch den Wettbewerb regeln zu lassen. Während die Märkte für elektronische Kommunikation in den letzten Jahren eine starke Wettbewerbsdynamik gezeigt haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass ordnungspolitische Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden, wenn kein wirksamer und nachhaltiger Wettbewerb besteht. Die Vorabregulierung sollte spätestens drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie daraufhin überprüft werden, ob sie weiterhin notwendig ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3c) Um einen verhältnismäßigen und den sich ändernden Wettbewerbsbedingungen angepassten Ansatz sicherzustellen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, Märkte unterhalb der nationalen Ebene zu definieren und/oder Auflagen in Märkten und/oder geografischen Gebieten aufzuheben, wenn es einen effektiven Wettbewerb bei der Infrastruktur gibt, selbst wenn sie nicht als gesonderte Märkte ausgewiesen sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3d) Ein Hauptthema der kommenden Jahre, um die Ziele der Lissabon-Agenda zu erreichen, sind geeignete Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze, was die Innovation bei inhaltsreichen Internetdiensten unterstützen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union stärken wird. Solche Netze können den Verbrauchern und der Wirtschaft in der gesamten Europäischen Union potenziell enorme Vorteile bieten. Deshalb ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass nachhaltige Investitionen in die Entwicklung dieser neuen Netze gefördert werden, wobei der Wettbewerb zu schützen und den Wahlmöglichkeiten der Verbraucher durch Vorhersehbarkeit und Kohärenz der Regulierung neue Dynamik zu geben ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 e (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3e) In ihrer Mitteilung vom 20. März 2006 mit dem Titel „Überwindung der Breitbandkluft“ hat die Kommission anerkannt, dass es eine regionale Kluft in der Europäischen Union bei den Zugängen zu Hochgeschwindigkeitsbreitbanddiensten gibt. Ungeachtet der allgemeinen Zunahme der Breitbandanschlüsse ist der Zugang in verschiedenen Regionen wegen der hohen Kosten, die durch niedrige Bevölkerungsdichte und Abgelegenheit bedingt sind, eingeschränkt. Die wirtschaftlichen Anreize für Investitionen in die Bereitstellung von Breitbanddiensten in solchen Regionen erweisen sich oftmals als unzureichend. Als positiver Aspekt ist hervorzuheben, dass die Kosten der Bereitstellung dank technologischer Innovation sinken. Um Investitionen in neue Technologien in unterentwickelten Regionen sicherzustellen, sollte die Regulierung der elektronischen Kommunikation mit anderen politischen Maßnahmen, wie etwa der staatlichen Beihilfepolitik, den Strukturfonds oder weitergehenden industriepolitischen Zielen, auf einer Linie liegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Rechtsrahmen sollte auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die beim Ausbau der Dienste bestehende regionale Kluft geschlossen werden muss. Die besondere Bedeutung der Breitbandeinführung sollte hervorgehoben werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 f (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3f) Investitionen in FuE sind von ausschlaggebender Bedeutung für die Entwicklung der Glasfasernetze der neuen Generation und den flexiblen und effizienten Zugang zum Funknetz, wobei ein verbesserter Wettbewerb und innovative Anwendungen und Dienste im Interesse der Verbraucher zu fördern sind. Die Herausforderung besteht darin, die nächste Generation von flächendeckenden und konvergenten Netz- und Dienstinfrastrukturen für die elektronische Kommunikation, die Informationstechnologien und die Medien zu verwirklichen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Regulierung muss Investitionen in FuE im Hinblick auf die Entwicklung der nächsten Generation der drahtgebundenen und drahtlosen Netze begünstigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 g (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3g) Politische Maßnahmen sollten bei der Vollendung von reibungslos funktionierenden Märkten für elektronische Kommunikation eine Rolle spielen, wobei sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite nahe gelegt wird, einen gesunden Kreislauf in Gang zu setzen, bei dem sich die Entwicklung besserer Inhalte und Dienste nach der Bereitstellung von Infrastrukturen richtet und umgekehrt. Die öffentlichen Interventionen sollten verhältnismäßig sein und weder den Wettbewerb verzerren noch private Investitionen behindern, und sie sollten die Anreize für Investitionen verstärken und Markteintrittshindernisse abbauen. In diesem Zusammenhang können die Behörden den Ausbau von zukunftssicheren Hochleistungsinfrastrukturen unterstützen. Dabei sollten öffentliche Mittel in offenen, transparenten und auf Wettbewerb beruhenden Verfahren zugeteilt werden; sie sollten keine bestimmte Technologie von vornherein begünstigen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Infrastrukturen gewährleisten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sind einige Leitlinien in Bezug auf nationale und lokale öffentliche Behörden erforderlich, die eine Rolle auf dem Markt der elektronischen Kommunikation spielen, unabhängig davon, ob diese nur unterstützender Art ist oder weiter reicht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 h (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3h) Zu den Zielsetzungen des Rechtsrahmen sollte u. a. auch Folgendes zählen: Förderung des Verbraucherschutzes im Bereich der elektronischen Kommunikation, Erteilung zutreffender und erschöpfender Informationen, wofür alle Mittel einzusetzen sind, sowie Gewährleistung von Transparenz der Tarife und von hoher Qualität bei der Erbringung der Dienstleistungen; umfassende Anerkennung der Rolle der Verbraucherverbände bei öffentlichen Anhörungen; Gewährleistung, dass den zuständigen Behörden die Befugnisse eingeräumt werden, um etwaige Manipulationen zu vereiteln, und mit der notwendigen Effizienz arbeiten, um Betrugsfälle im Zusammenhang mit Diensten der elektronischen Kommunikation zu verhindern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zu den Zielen des harmonisierten Rechtsrahmens gehört zwingend auch der Verbraucherschutz. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 i (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3i) Die Kommission sollte beim Erlass von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie die Standpunkte der nationalen Regulierungsbehörden und der betreffenden Industriezweige berücksichtigen, indem sie wirksame Konsultationsverfahren anwendet, um Transparenz und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Sie sollte detaillierte Konsultationsdokumente veröffentlichen, in denen die verschiedenen in Erwägung gezogenen Handlungsoptionen erklärt werden, und den interessierten Kreisen sollte eine angemesse Frist für ihre Antworten eingeräumt werden. Nach Abschluss der Konsultation und Prüfung der Antworten sollte die Kommission ihre Entscheidung in einer Stellungnahme begründen, in der auch beschrieben wird, inwieweit den Ansichten derjenigen, die geantwortet haben, Rechnung getragen wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Standpunkte der nationalen Regulierungsbehörden und der betreffenden Industriezweige sind bei den Entscheidungen auf Gemeinschaftsebene unbedingt zu berücksichtigen, wobei diese Entscheidungen transparent und mit dem angestrebten Ergebnis in einem vernünftigen Verhältnis stehen müssen. Zu diesem Zweck ist eine umfassende und wirksame Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden und der betreffenden Industriezweige erforderlich. Statt auf die Kommission könnte auch auf die ERG verwiesen werden – siehe Begründung der Änderungsanträge zu Erwägung 3. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) Unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität sollte geklärt werden, ob bestimmte Aspekte in Bezug auf die Sendeeinrichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang behinderter Endnutzer Anwendung finden, damit die Interoperabilität zwischen Sendeeinrichtungen und elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gewährleistet wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn der Zugang zu Sendeeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen nicht sichergestellt ist, werden sie keinen Zugang zu den Netzen und Diensten der elektronischen Kommunikation haben. Daher ist ein eindeutiger Verweis auf die Art der Sendeeinrichtungen erforderlich, die den Zugang für behinderte Endnutzer sicherstellen, um die Interoperabilität zwischen den beiden zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) Die Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission im Rahmen der elektronischen Kommunikation tragen zur Erfüllung weiterreichender politischer Ziele in den Bereichen allgemeines öffentliches Interesse, Kultur, Beschäftigung, Umwelt, sozialer Zusammenhalt, regionale Entwicklung sowie Städteplanung und Raumordnung bei. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Regelungsrahmen sollte auch berücksichtigt werden, dass regionale Ungleichgewichte in Bezug auf die Entwicklung überwunden werden müssen, um Innovationen und Investitionen in allen Regionen der EU zu stärken. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11a) Die nationalen Märkte für elektronische Kommunikation werden sich innerhalb der Europäischen Union nach wie vor voneinander unterscheiden; deshalb ist es unbedingt erforderlich, dass die nationalen Regulierungsbehörden und das Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation („BERT“) über die Befugnisse und Kenntnisse verfügen, um ein wettbewerbsfähiges EU-„Ökosystem“ in den Märkten und bei den Diensten der elektronischen Kommunikation zu schaffen, wobei die nationalen und regionalen Unterschiede verstanden und die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Subsidiarität beachtet werden müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 16 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16) Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Frequenzen aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und umweltrelevanter Sicht so effizient und wirksam wie möglich verwaltet werden und Hindernisse für ihre effiziente Nutzung schrittweise beseitigt werden. |
(16) Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Frequenzen aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und umweltrelevanter Sicht und unter Berücksichtigung der Ziele der kulturellen Vielfalt und des Pluralismus der Medien so effizient und wirksam wie möglich verwaltet werden und Hindernisse für ihre effiziente Nutzung schrittweise beseitigt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte sichergestellt werden, dass auch künftig die Verwaltung der Frequenzen kulturellen und medienpluralistischen Gesichtspunkten gerecht wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 16 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16a) Auch wenn die Verwaltung der Frequenzen weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, kann nur durch Koordinierung und – gegebenenfalls – Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene gewährleistet werden, dass Frequenznutzer umfassend vom Binnenmarkt profitieren und dass die Interessen der EU weltweit wirksam geschützt werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Damit die Verwaltung der Frequenzen effektiv ist, muss sie an die weiter gefasste internationale Harmonisierungsagenda der ITU und der CEPT angepasst werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 16 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16b) Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Verwaltung des Funkfrequenzspektrums sollten mit der Arbeit internationaler und regionaler Organisationen im Einklang stehen, die sich mit der Verwaltung von Funkfrequenzspektren befassen, wie etwa der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), damit eine effiziente Verwaltung und eine Harmonisierung der Benutzung des Funkfrequenzspektrums in der gesamten Gemeinschaft und weltweit sichergestellt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Damit die Verwaltung der Frequenzen effektiv ist, muss sie an die weiter gefasste internationale Harmonisierungsagenda der ITU und der CEPT angepasst werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 16 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16c) Als Beitrag zur Erreichung der in Artikel 8a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele sollte 2010 auf Initiative der Mitgliedstaaten ein Frequenzgipfel abgehalten werden, an dem das Europäische Parlament, die Kommission und alle Interessenvertreter teilnehmen. Der Gipfel sollte insbesondere zu Folgendem beitragen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) Sicherstellung einer einheitlicheren Gestaltung der EU-Frequenzpolitik im Allgemeinen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) Freigabe von Frequenzen für neue elektronische Kommunikationsdienste nach der Umstellung auf Digitaltechnik; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) Vorgaben für die Umstellung des terrestrischen Fernsehens von Analog- auf Digitaltechnik. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da es schwierig scheint, eine Einigung zwischen allen betroffenen Parteien zu erreichen, könnte ein Gipfel im Jahr 2010 die ideale Gelegenheit bieten, um einen Konsens herbeizuführen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 16 d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16a) Infolge der Umstellung des terrestrischen Fernsehens von Analog- auf Digitaltechnik wird wohl in der Europäischen Union eine große Frequenzmenge frei. Dieser als „digitale Dividende“ bezeichnete Frequenzzugewinn wird sich aus der höheren Übertragungseffizienz der Digitaltechnik ergeben. Die Mitgliedstaaten sollten ihre digitale Dividende so rasch wie möglich freigeben, damit die Bürger Nutzen ziehen können aus der Einführung neuer, innovativer und wettbewerbsfähiger Dienste. Hierfür sollten die auf nationaler Ebene bestehenden Hindernisse im Hinblick auf die (Neu)-Zuweisung der digitalen Dividende beseitigt werden, und ein kohärenterer und integrierterer Ansatz bei der Zuweisung der digitalen Dividende in der Gemeinschaft sollte verfolgt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 17 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(17) Funkfrequenzen sollten so verwaltet werden, dass die Vermeidung funktechnischer Störungen gewährleistet ist. Der grundlegende Begriff der „funktechnischen Störung“ sollte daher angemessen definiert werden, um sicherzustellen, dass sich Regulierungseingriffe auf das Maß beschränken, das zur Verhinderung solcher Störungen erforderlich ist. |
(17) Funkfrequenzen sollten so verwaltet werden, dass die Vermeidung funktechnischer Störungen gewährleistet ist. Der grundlegende Begriff der „funktechnischen Störung“ sollte daher unter Berücksichtigung der bestehenden international vereinbarten Frequenzpläne angemessen definiert werden, um sicherzustellen, dass sich Regulierungseingriffe auf das Maß beschränken, das zur Verhinderung solcher Störungen erforderlich ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Funktechnische Störungen sind der Hauptgrund für das Vorhandensein nationaler und internationaler Frequenzpläne. Da die Frequenzen über die Grenzen der EU hinausreichen, müssen die international verbindlichen Vereinbarungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen eingehalten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 20 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(20) Die Flexibilität der Frequenzverwaltung und des Zugangs zu Frequenzen sollte im Rahmen von Genehmigungen, die in Bezug auf die Technologie und die Dienste neutral sind, erhöht werden, damit die Frequenznutzer die besten Technologien und Dienste auswählen können, die in einem Frequenzband genutzt werden sollen (im Folgenden als „Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität“ bezeichnet). Die verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte zur Ausnahme werden und klar begründet sowie Gegenstand einer regelmäßigen Überprüfung sein. |
(20) Die Flexibilität der Frequenzverwaltung und des Zugangs zu Frequenzen sollte im Rahmen von Genehmigungen, die in Bezug auf die Technologie und die Dienste neutral sind, erhöht werden, damit die Frequenznutzer die besten Technologien und Dienste auswählen können, die in Funkfrequenzbändern genutzt werden sollen, die den elektronischen Kommunikationsdiensten nach den nationalen Tabellen der Frequenzbereichszuweisung und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zur Verfügung stehen (im Folgenden als „Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität“ bezeichnet). Die verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte vorgenommen werden, wenn Ziele von allgemeinem Interesse auf dem Spiel stehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es muss die rechtliche Übereinstimmung mit der Definition der Dienstneutralität gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Rahmenrichtlinie gewährleistet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 21 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(21) Ausnahmen vom Grundsatz der Technologieneutralität sollten begrenzt und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, oder zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder wo dies unbedingt notwendig ist, um einer Ausnahme vom Grundsatz der Dienstneutralität zu entsprechen. |
(21) Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten angemessen und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, oder zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder um einem Ziel von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu entsprechen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Damit soll die Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Richtlinie gewährleistet werden, in der im Zusammenhang mit der Dienstneutralität der Begriff „Beschränkungen“ und nicht der Begriff „Ausnahmen“ verwendet wird. Die Beschränkungen sollten nicht auf Ausnahmen vom Grundsatz der Technologieneutralität begrenzt sein, sondern müssen mit den Zielen von allgemeinem Interesse im Einklang stehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 22 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(22) Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Ausnahmen vom Grundsatz der Dienstneutralität, bei denen die Erbringung eines bestimmten Dienstes erforderlich ist, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es beispielsweise um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung geht, sollten zulässig sein, wo dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gehören. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern Vorrang gewähren, so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können. Damit der Inhaber der Genehmigung das effizienteste Mittel für die Übertragung des Inhalts der über Funk verbreiteten Dienste frei wählen kann, sollte der Inhalt nicht in der Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen reguliert werden |
(22) Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, und vorbehaltlich der Bestimmungen der nationalen Frequenzbereichspläne und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Ausnahmen vom Grundsatz der Dienstneutralität, bei denen die Erbringung eines bestimmten Dienstes erforderlich ist, um öffentliche Belange eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen oder eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts, die effiziente Frequenznutzung und die effektive Frequenzverwaltung geht, sollten zulässig sein. Zu solchen Zielen gehören auch die Förderung der nationalen audiovisuellen Politik und der nationalen Medienpolitik, der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien, entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens oder zur sicheren Erreichung der oben genannten Ziele notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern Vorrang gewähren, so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können. Damit der Inhaber der Genehmigung das effizienteste Mittel für die Übertragung des Inhalts der über Funk verbreiteten Dienste frei wählen kann, sollte der Inhalt nicht in der Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen reguliert werden | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Frage, ob eine Frequenz nach dem Grundsatz der Dienstneutralität zugewiesen werden kann, sollte anhand einer sinnvollen Abwägung zwischen öffentlichen und wirtschaftlichen Interessen entschieden werden. In der Praxis verfolgt die Kommission diesen Ansatz, z. B. in ihrer Mitteilung zur digitalen Dividende, in der sie vorschlägt, dass bestimmten Frequenz(unter)bändern bestimmte Dienste zugewiesen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 23 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(23) Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen. |
(23) Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, ihrer jeweiligen audiovisuellen Politik und Medienpolitik sowie des Pluralismus der Medien im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten sollten Umfang und Art der Ausnahmen bezüglich ihrer jeweiligen audiovisuellen Politik und Medienpolitik selbst festlegen können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 26 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(26) Wegen der Auswirkungen von Ausnahmen auf die Weiterentwicklung des Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation sollte die Kommission in der Lage sein, Geltungsbereich und Art etwaiger Ausnahmen von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität zu harmonisieren, die nicht der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Pluralismus der Medien dienen, wobei harmonisierte technische Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft („Frequenzentscheidung“) zu berücksichtigen sind1. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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_____________ 1 ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1. |
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die rechtliche Übereinstimmung mit unserem Vorschlag zur Abänderung von Artikel 9c ist zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 29 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(29) Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, der Behörde besondere Zuständigkeiten im Bereich der Nummerierung zuzuweisen. Damit die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und behinderte Nutzer, außerdem bestimmte Dienste unter einheitlichen, wiedererkennbaren Rufnummern zu ähnlichen Preisen in allen Mitgliedstaaten erreichen können, sollten die Befugnisse der Kommission zur Annahme technischer Durchführungsmaßnahmen wo nötig auch die anwendbaren Tarifgrundsätze oder ‑verfahren abdecken. |
(29) Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen sollte die Kommission in der Lage sein, BERT im Bereich der Nummerierung zu konsultieren. Damit die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und behinderte Nutzer, außerdem bestimmte Dienste unter einheitlichen, wieder erkennbaren Rufnummern zu ähnlichen Preisen in allen Mitgliedstaaten erreichen können, sollten die Befugnisse der Kommission zur Annahme technischer Durchführungsmaßnahmen wo nötig auch die anwendbaren Tarifgrundsätze oder ‑verfahren sowie die Einführung einer zentralen EU-Rufnummer, mit der ein benutzerfreundlicher Zugang zu diesen Diensten gewährleistet wird, abdecken. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 31 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke auf ökologisch verantwortliche Weise und unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken. |
(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke fair, effizient und auf ökologisch verantwortliche Weise sowie unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörige Einrichtungen wie Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken, vor allem in Bezug auf den Aufbau neuer Glasfaser-Zugangsnetze. Insbesondere sollten die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, Betreibern vorzuschreiben, dass sie ein Referenzangebot für die Gewährung des Zugangs zu ihren Leitungsrohren in einer fairen und nicht diskriminierenden Weise vorlegen müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung an die Änderungen zu Artikel 12. Neue Marktteilnehmer sollten auf faire und nicht diskriminierende Weise Zugang zu den Leitungsrohren der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht haben. Dies wird den Wettbewerb bei den Infrastrukturen und den Übergang zu einem echten Wettbewerbsmarkt fördern. Beim Aufbau neuer Netze kann die gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und der zugehörige Einrichtungen den Prozess beschleunigen und dessen finanzielle und ökologische Auswirkungen verringern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 32 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(32) Die zuverlässige und sichere Kommunikation von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze erlangt zunehmend zentrale Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen. Die Systemkomplexität, technische Ausfälle, Bedienungsfehler, Unfälle und vorsätzliche Eingriffe können Auswirkungen auf die Funktion und die Verfügbarkeit der physischen Infrastruktur haben, die wichtige Dienste für die EU-Bürger, einschließlich elektronische Behördendienste, bereitstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass Integrität und Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. Die Behörde sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert. Sowohl die Behörde als auch die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich Befugnissen zur Erlangung ausreichender Informationen, damit sie in der Lage sind, das Sicherheitsniveau von Netzen und Diensten zu bewerten, sowie zur Erlangung vollständiger und verlässlicher Daten über Sicherheitsverletzungen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgreiche Anwendung angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine einmalige Angelegenheit ist, sondern einen ständigen Prozess der Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung darstellt, sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste verpflichtet sein, Maßnahmen zum Schutz ihrer Integrität und Sicherheit im Einklang mit der Risikobeurteilung zu treffen, wobei dem Stand der Technik solcher Maßnahmen Rechnung zu tragen ist. |
(32) Die zuverlässige und sichere Kommunikation von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze erlangt zunehmend zentrale Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen. Die Systemkomplexität, technische Ausfälle, Bedienungsfehler, Unfälle und vorsätzliche Eingriffe können Auswirkungen auf die Funktion und die Verfügbarkeit der physischen Infrastruktur haben, die wichtige Dienste für die EU-Bürger, einschließlich elektronische Behördendienste, bereitstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass Integrität und Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. ENISA sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert. Sowohl ENISA als auch die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich Befugnissen zur Erlangung ausreichender Informationen, damit sie in der Lage sind, das Sicherheitsniveau von Netzen und Diensten zu bewerten, sowie zur Erlangung vollständiger und verlässlicher Daten über Sicherheitsverletzungen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgreiche Anwendung angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine einmalige Angelegenheit ist, sondern einen ständigen Prozess der Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung darstellt, sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste verpflichtet sein, Maßnahmen zum Schutz ihrer Integrität und Sicherheit im Einklang mit der Risikobeurteilung zu treffen, wobei dem Stand der Technik solcher Maßnahmen Rechnung zu tragen ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die ENISA wird nach wie vor als einzige Stelle für die Sicherheit der Netze und der Dienste zuständig bleiben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 33 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(33) Wo es notwendig ist, gemeinsame Sicherheitsanforderungen zu vereinbaren, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste im Binnenmarkt zu erreichen. Die Behörde sollte zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen beitragen, indem sie sachverständige Beratung leistet. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, verbindliche Anweisungen hinsichtlich der technischen Durchführungsmaßnahmen zu erteilen, die gemäß der Rahmenrichtlinie erlassen wurden. Um ihre Aufgaben durchführen zu können, sollten sie die Befugnis haben, Ermittlungen vorzunehmen und bei Verstößen Strafen aufzuerlegen. |
(33) Wo es notwendig ist, gemeinsame Sicherheitsanforderungen zu vereinbaren, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste im Binnenmarkt zu erreichen. ENISA sollte zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen beitragen, indem sie sachverständige Beratung leistet. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, verbindliche Anweisungen hinsichtlich der technischen Durchführungsmaßnahmen zu erteilen, die gemäß der Rahmenrichtlinie erlassen wurden. Um ihre Aufgaben durchführen zu können, sollten sie die Befugnis haben, Ermittlungen vorzunehmen und bei Verstößen Strafen aufzuerlegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ENISA wird nach wie vor als einzige Stelle für die Sicherheit der Netze und der Dienste zuständig bleiben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 39 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(39a) Sowohl Investitionen als auch Wettbewerb sollten gefördert werden, damit die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher geschützt und nicht geschmälert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In diesen Richtlinien sollte klargestellt werden, dass der Wettbewerb nicht im Namen von Investitionen geopfert werden darf – z. B. durch Regulierungsverzicht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 43 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(43) Der Zweck der Funktionstrennung, bei der der vertikal integrierte Betreiber verpflichtet ist, betrieblich getrennte Geschäftsbereiche einzurichten, ist es, die Bereitstellung vollständig gleichwertiger Zugangsprodukte für alle nachgelagerten Betreiber zu gewährleisten, einschließlich der nachgelagerten Bereiche des vertikal integrierten Betreibers selbst. Die Funktionstrennung kann den Wettbewerb auf mehreren relevanten Märkten verbessern, indem der Anreiz zur Diskrminierung erheblich verringert wird und die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung erleichtert wird. In Ausnahmefällen kann sie als Abhilfemaßnahme gerechtfertigt sein, wenn eine tatsächliche Nichtdiskriminierung auf mehreren der betreffenden Märkte dauernd nicht erreicht werden konnte und wo es innerhalb einer zumutbaren Frist geringe oder keine Aussichten auf einen Wettbewerb bei der Infrastruktur gibt, nachdem zuvor auf eine oder mehrere für angebracht erachtete Abhilfemaßnahmen zurückgegriffen wurde. Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass bei der Auferlegung der Funktionstrennung die Anreize für das betreffende Unternehmen, in sein Netz zu investieren, erhalten bleiben und die Funktionstrennung keine potenziell negativen Auswirkungen auf das Verbraucherwohl hat. Die Auferlegung der Funktionstrennung erfordert eine koordinierte Analyse verschiedener relevanter Märkte, die mit dem Zugangsnetz in Zusammenhang stehen, gemäß dem Verfahren der Marktanalyse nach Artikel 16 der Rahmenrichtlinie. Bei der Durchführung der Marktanalyse und der Festlegung von Einzelheiten dieser Abhilfemaßnahme sollten die nationalen Regulierungsbehörden besonderes Augenmerk auf die Produkte richten, die von den getrennten Geschäftsbereichen verwaltet werden, wobei dem Ausmaß der Indienstnahme des Netzes und dem Grad des technischen Fortschritts Rechnung zu tragen ist, die die Ersetzbarkeit von Festnetz- und Funkdiensten beeinflussen können. Um Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu vermeiden, sollten Vorschläge für die Funktionstrennung im Voraus von der Kommission genehmigt werden. |
(43) Der Zweck der Funktionstrennung, bei der der vertikal integrierte Betreiber verpflichtet ist, betrieblich getrennte Geschäftsbereiche einzurichten, ist es, die Bereitstellung vollständig gleichwertiger Zugangsprodukte für alle nachgelagerten Betreiber zu gewährleisten, einschließlich der nachgelagerten Bereiche des vertikal integrierten Betreibers selbst. Die Funktionstrennung könnte den Wettbewerb auf mehreren relevanten Märkten verbessern, indem der Anreiz zur Diskriminierung erheblich verringert wird und die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung erleichtert wird. Um Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu vermeiden, sollten Vorschläge für die Funktionstrennung im Voraus von der Kommission genehmigt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Funktionstrennung ist für manche Mitgliedstaaten bereits eine anerkannte Realität. In „Ausnahmefällen“ Abhilfemaßnahmen vorzuschreiben, ist eine interessante Idee, die jedoch bei der Überprüfung 2014 neu bewertet werden sollte. Bis dann wird besser deutlich, ob die Funktionstrennung zu mehr Wettbewerb führt und gleichzeitig Investitionen in neue Infrastrukturen ermöglicht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 44 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(44a) Das weitere Zusammenwachsen der Märkte im Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste macht eine bessere Abstimmung der Anwendung der in dem Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation vorgesehenen Vorabregulierung erforderlich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Netz der nationalen Regulierungsbehörden ist das am besten geeignete Instrument, um den Anforderungen des europäischen Telekommunikationsmarktes zu genügen. Diese Änderung dient der Kohärenz dieses Berichts mit der Stellungnahme zum Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 46 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(46) Während es unter bestimmten Umständen angemessen ist, dass eine nationale Regulierungsbehörde Betreibern, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen auferlegt, um Ziele wie durchgehende Konnektivität und Interoperabilität von Diensten zu erreichen, ist es gleichzeitig notwendig sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen im Einklang mit dem Rechtsrahmen und insbesondere dessen Notifizierungsverfahren auferlegt werden. |
(46) Während es unter bestimmten Umständen angemessen ist, dass eine nationale Regulierungsbehörde Betreibern, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen auferlegt, um Ziele wie durchgehende Konnektivität und Interoperabilität von Diensten zu erreichen oder um Effizienz, nachhaltigen Wettbewerb und den größtmöglichen Nutzen für die Endnutzer zu fördern, ist es gleichzeitig notwendig sicherzustellen, dass solche Verpflichtungen im Einklang mit dem Rechtsrahmen und insbesondere dessen Notifizierungsverfahren auferlegt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Derzeit verlangen Zugangsbetreiber, die keiner Regulierung unterliegen, stark überhöhte Preise für die Herstellung einer Verbindung zu Auskunftsdiensten. Darüber hinaus hindern sie die Anbieter von Auskunftsdiensten, ihre eigenen Endnutzertarife festzulegen. Es gibt keine Rechtfertigung dafür, dass Zugangsbetreiber für andere ähnliche Zusammenschaltungsprodukte, die in der Vermittlung zum und vom Zusammenschaltungspunkt bestehen, unterschiedliche Preise verlangen. Diese Probleme müssen gelöst werden, damit die Vorteile des Wettbewerbs bei Auskunftsdiensten vollständig an die Endnutzer weitergegeben werden können und der regulierte Universaldienst für Auskunftsdienste für Endnutzer abgeschafft werden kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 47 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(47a) Wenn zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik im Bereich elektronische Kommunikation Harmonisierungsmaßnahmen erforderlich sind, die über technische Durchführungsmaßnahmen hinausgehen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag vorlegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Harmonisierungsmaßnahmen, mit denen neue wichtige Bestimmungen zum Regelungsrahmen hinzugefügt werden, sollten Gegenstand eines legislativen Vorschlags sein. Nur die direkte Anwendung der in dem Rahmen enthaltenen Regelungen oder die Hinzufügung nicht wesentlicher Elemente sollte im Rahmen des Ausschussverfahrens erfolgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 49 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(49) Die Einführung der Anforderungen bezüglich der Dienst- und Technologieneutralität in Entscheidungen zur Zuteilung und Zuweisung zusammen mit der verbesserten Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, sollte mehr Freiheit und Mittel zur Erbringung von Diensten für die elektronische Kommunikation und von audiovisuellen Mediendiensten für die Öffentlichkeit bieten, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Daher könnten bestimmte Verpflichtungen von allgemeinem Interesse, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, zunehmend erfüllt werden, ohne dass die Erteilung individueller Rechte für die Frequenznutzung notwendig ist. Die Anwendung spezifischer Kriterien zur Zuweisung von Frequenzen an Rundfunkveranstalter wäre nur gerechtfertigt, wo dies zur Erfüllung eines im innerstaatlichen Recht festgelegten Ziels von allgemeinem Interesse wesentlich ist. Verfahren, die mit der Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang stehen, sollten unter allen Umständen transparent, objektiv, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein. |
(49) Die Einführung der Anforderungen bezüglich der Dienst- und Technologieneutralität in Entscheidungen zur Zuteilung und Zuweisung zusammen mit der verbesserten Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, sollte mehr Freiheit und Mittel zur Erbringung von Diensten für die elektronische Kommunikation und von audiovisuellen Mediendiensten für die Öffentlichkeit bieten, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Allerdings könnte bei bestimmten Verpflichtungen von allgemeinem Interesse, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, die Anwendung spezifischer Kriterien für die Frequenzvergabe verlangt werden, wenn dies offenbar zur Erfüllung eines bestimmten im innerstaatlichen Recht festgelegten Ziels von allgemeinem Interesse wesentlich ist. Verfahren, die mit der Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang stehen, sollten unter allen Umständen transparent, objektiv, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erwägung 49 steht nicht mit Erwägung 23 und Artikel 5 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie in Einklang. Es ist unbedingt anzuerkennen, dass die in nationalen Rechtsvorschriften festgelegten kultur- und medienpolitischen Ziele berücksichtigt werden müssen. Außerdem ist die Bestimmung über die Gewährung individueller Nutzungsrechte für Rundfunk- und Fernsehdienste in ihrer ursprünglichen Fassung restriktiver formuliert als Artikel 5 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(50) Um die Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollte kein Frequenznutzer von der Verpflichtung ausgenommen werden, die üblichen Gebühren oder Entgelte für die Frequenznutzung zu entrichten. |
(50) Jede vollständige oder teilweise Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren oder Entgelten für die Frequenznutzung muss objektiv und transparent sein und ist nur dann möglich, wenn andere in nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Verpflichtungen von allgemeinem Interesse Anwendung finden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Übernahme von Änderungsantrag 8 (Guardans). Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin die Möglichkeit haben, Mechanismen beizubehalten oder einzuführen, mit denen die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungsgebühren durch die Verpflichtung zur Einhaltung von Zielen von allgemeinem Interesse ersetzt wird. Diese Mechanismen sind im Zusammenhang mit terrestrischen Frequenzen weit verbreitet und dienen den Zielen des Medienpluralismus. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 53 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(53) Die Beseitigung rechtlicher und verwaltungsmäßiger Hindernisse für Allgemeingenehmigungen oder Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern mit europaweiten Auswirkungen sollte die Entwicklung von Technologien und Diensten begünstigen und zu stärkerem Wettbewerb beitragen. Die Koordinierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt gemäß der Frequenzentscheidung 28, doch kann es auch notwendig sein, zur Erreichung der Binnenmarktziele die Auswahlverfahren und -bedingungen zu koordinieren oder zu harmonisieren, die für Rechte und Genehmigungen in bestimmten Frequenzbändern, für Rechte zur Nummernnutzung und für Allgemeingenehmigungen gelten. Dies gilt insbesondere für elektronische Kommunikationsdienste, die von ihrem Wesen her Binnenmarktbedeutung oder grenzübergreifendes Potenzial aufweisen, etwa Satellitendienste, deren Entwicklung durch eine uneinheitliche Frequenzzuteilung zwischen Mitgliedstaaten behindert würde. Die Kommission sollte daher, mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses und unter größtmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahmen der Behörde, in der Lage sein, technische Durchführungsmaßnahmen zur Erfüllung solcher Ziele zu erlassen. Von der Kommission erlassene Durchführungsmaßnahmen können es erforderlich machen, dass Mitgliedstaaten Rechte zur Nutzung von Frequenzen und/oder Nummern in ihrem Hoheitsgebiet verfügbar machen und gegebenenfalls andere bestehende nationale Nutzungsrechte aufheben. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten keine neuen Nutzungsrechte für das entsprechende Frequenzband oder den entsprechenden Nummernbereich nach nationalen Verfahren erteilen. |
(53) Die Beseitigung rechtlicher und verwaltungsmäßiger Hindernisse für Allgemeingenehmigungen oder Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern mit europaweiten Auswirkungen sollte die Entwicklung von Technologien und Diensten begünstigen und zu stärkerem Wettbewerb beitragen. Die Koordinierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt gemäß der Frequenzentscheidung 28, doch kann es auch notwendig sein, zur Erreichung der Binnenmarktziele die Auswahlverfahren und -bedingungen zu koordinieren oder zu harmonisieren, die für Rechte und Genehmigungen in bestimmten Frequenzbändern, für Rechte zur Nummernnutzung und für Allgemeingenehmigungen gelten. Dies gilt insbesondere für elektronische Kommunikationsdienste, die von ihrem Wesen her Binnenmarktbedeutung oder grenzübergreifendes Potenzial aufweisen, etwa Satellitendienste, deren Entwicklung durch eine uneinheitliche Frequenzzuteilung zwischen Mitgliedstaaten und zwischen der EU und Drittländern behindert würde, wobei Beschlüsse der ITU und der CEPT Berücksichtigung finden. Die Kommission sollte daher, mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses und unter größtmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahmen der Behörde, in der Lage sein, technische Durchführungsmaßnahmen zur Erfüllung solcher Ziele zu erlassen. Von der Kommission erlassene Durchführungsmaßnahmen können es erforderlich machen, dass Mitgliedstaaten Rechte zur Nutzung von Frequenzen und/oder Nummern in ihrem Hoheitsgebiet verfügbar machen und gegebenenfalls andere bestehende nationale Nutzungsrechte aufheben. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten keine neuen Nutzungsrechte für das entsprechende Frequenzband oder den entsprechenden Nummernbereich nach nationalen Verfahren erteilen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 57 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(57) Die Bedingungen, die an Genehmigungen geknüpft werden können, sollten bestimmte Bedingungen für die Barrierefreiheit für behinderte Nutzer sowie die Notwendigkeit öffentlicher Stellen abdecken, mit der Öffentlichkeit vor, während und nach Katastrophen zu kommunizieren. In Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation sollten die Mitgliedstaaten ferner in der Lage sein, Genehmigungen zur Frequenznutzung zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte strikt gerechtfertigt sind, zu erteilen. |
(57) Die Bedingungen, die an Genehmigungen geknüpft werden können, sollten bestimmte Bedingungen für die Barrierefreiheit für behinderte Nutzer sowie die Notwendigkeit für öffentliche Stellen und Notdienste abdecken, untereinander und mit der Öffentlichkeit vor, während und nach Katastrophen zu kommunizieren. In Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation sollten die Mitgliedstaaten ferner in der Lage sein, Genehmigungen zur Frequenznutzung zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte strikt gerechtfertigt sind, zu erteilen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 60 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(60) Insbesondere sollte die Kommission befugt werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen bezüglich der Notifizierung nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, bezüglich der Harmonisierung von Frequenzen und Nummern sowie bezüglich Angelegenheiten der Netz- und Dienstsicherheit, bezüglich der Festlegung länderübergreifender Märkte, bezüglich der Umsetzung von Normen sowie bezüglich der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens. Es sollten ihr auch Befugnisse übertragen werden, Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung der Anhänge I und II der Zugangsrichtlinie an Entwicklungen des Markts und der Technik sowie Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der Vorschriften, Verfahren und Bedingungen für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu erlassen. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und zur Ergänzung dieser Richtlinien durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Elemente bestimmt sind, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die normalen Fristen dieses Verfahrens nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das in Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anzuwenden – |
(60) Insbesondere sollte die Kommission befugt werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen bezüglich der Notifizierung nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, bezüglich der Harmonisierung von Frequenzen und Nummern sowie bezüglich Angelegenheiten der Netz- und Dienstsicherheit, bezüglich der Festlegung länderübergreifender Märkte, bezüglich der Umsetzung von Normen sowie bezüglich der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens. Es sollten ihr auch Befugnisse übertragen werden, Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung der Anhänge I und II der Zugangsrichtlinie an Entwicklungen des Markts und der Technik sowie Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der Vorschriften, Verfahren und Bedingungen für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu erlassen. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und zur Ergänzung dieser Richtlinien durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Elemente bestimmt sind, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. Da die Durchführung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle innerhalb der normalen Fristen in bestimmten Ausnahmesituationen einer rechtzeitigen Verabschiedung der Durchführungsmaßnahmen entgegenstehen könnte, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission rasch handeln, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen rechtzeitig verabschiedet werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aus Gründen äußerster Dringlichkeit, die zu erläutern sind, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission schnell handeln, um für eine rasche Annahme der Komitologiemaßnahmen zu sorgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 1 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dadurch sollen die verschiedenen Aspekte der Endeinrichtungen klargestellt werden, die den Zugang zu allen Telekommunikationsdiensten ermöglichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe c Richtlinie 2002/21/EG Artikel 2 – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe e Richtlinie 2002/21/EG Artikel 2 – Buchstabe s | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Buchstabe 3 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn die nationalen Regulierungsbehörden, z. B. im Zusammenhang mit Marktüberprüfungen, nicht rechtzeitig aktiv werden, kann dies den Wettbewerb und Innovationen auf dem Markt behindern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 3 – Absatz 3a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dem hinzugefügten Absatz 3a soll gewährleistet werden, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass dem Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) alle nationalen Regulierungsbehörden angehören. Das BERT würde als Zusammenschluss der nationalen Regulierungsbehörden ohne eigene Rechtspersönlichkeit eingerichtet, d. h. insbesondere, das Gremium wäre weder direkt noch indirekt Bestandteil des Apparats der Gemeinschaft. Dadurch werden Konflikte mit der Meroni-Doktrin vermieden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 b (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 3 – Absatz 3b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2002/21/EG Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Effektivität und eine akzeptable Dauer sind Schlüsselaspekte von Einspruchsmöglichkeiten. Die Einspruchsstellen sollten intern über den Sachverstand verfügen, und er sollte ihnen nicht nur „zur Verfügung stehen“. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2002/21/EG Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es müssen die unterschiedlichen Verfahrensrechte der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 4 – Absatz 2a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Beschwerdestellen sollten auch zur Anhörung des BERT befugt sein, wenn ein Fall den Binnenmarkt betrifft. Dadurch könnte die Anwendung des Rechtsrahmens schrittweise harmonisiert und der Markt für elektronische Kommunikation stärker vereinheitlicht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 5 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 6 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dient der Klarstellung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 6 – Unterabsatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel –7 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 7 a ‑ Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 7 a – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es bleibt unklar, was mit „nicht wesentlichen Bestimmungen“ in Absatz 2 gemeint ist. Solche vorgeschlagenen „Durchführungsbestimmungen“ könnten erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Unternehmen haben. Alle etwaigen Änderungen müssen einer umfassenden Prüfung im Rahmen eines Legislativverfahrens auf EU-Ebene unterliegen oder den Mitgliedstaaten überlassen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe a Richtlinie 2002/21/EG Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Technologieneutralität ist als Grundsatz erforderlich, um künftige technologische Innovation nicht zu hemmen. Sie muss aber beschränkt werden, wenn sie den vorrangigen Zielen der Verordnung diametral entgegengesetzt wäre. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe b Richtlinie 2002/21/EG Artikel 8 − Absatz 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Ausweitung dieser Verpflichtungen wird im Sinne einer Klarstellung eingeschränkt und dahingehend konkretisiert, dass Verpflichtungen im Sinne eines sozialen Ausgleichs gemeinwohlorientierte Aufgaben darstellen, deren Erbringung bei den Betreibern Nettomehrkosten verursachen kann, die bei Erbringung eines entsprechenden Nachweises von der öffentlichen Hand entsprechend abzugelten sind. Die Verantwortung der NRB für die Bereitstellung von Inhalten erscheint unangemessen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe b Richtlinie 2002/21/EG Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 ‑ Nummer 8 ‑ Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 8 ‑ Absatz 2 ‑ Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe b b (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 8 – Absatz 3 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Thema wird jetzt im neuen Artikel 8 Absatz 4a behandelt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe e Richtlinie 2002/21/EG Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe g | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe e a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 8 – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 8 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Article 9 c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe a Richtlinie 2002/21/EG Artikel 10 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn versäumt wird, die Nummerierungsvereinbarungen zu reformieren, wird das zu Lasten der Bürger, Verbraucher und Wirtschaftsinteressen in der EU gehen. Artikel 10 der Rahmenrichtlinie sollte dahingehend erweitert werden, dass den Mitgliedstaaten auferlegt wird, die Beschränkungen der nationalen Nummerierungspläne und einschlägige Verbote für die Nutzung von Nummern in der EU sowie jegliche Einschränkungen in Bezug auf die Identität/Klassifizierung der Empfänger von Nummern (die Nummernzuweisung an rechtmäßige Bedingungen zu knüpfen, ist nicht untersagt) aufzuheben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b Richtlinie 2002/21/EG Artikel 10 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 13 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 13 b – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verhältnismäßigkeit, Tragfähigkeit und eine angemessene Fristsetzung müssen zentrale Leitprinzipien sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 13 b – Absatz 2 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Viele nationale Regulierungsbehörden sind nicht für Sicherheitsfragen zuständig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 13 b – Absatz 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kosten sind von den betreffenden Unternehmen zu tragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 13 b – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die nationalen Regulierungsbehörden sind nach Artikel 13a Absatz 3 verpflichtet, Sicherheitsverletzungen zu melden. Folglich müssen sie auch befugt sein, solche Verletzungen zu untersuchen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe a Richtlinie 2002/21/EG Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Modell der gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung ist im Telekommunikationssektor noch unerprobt und sowohl im Ex-ante- wie im Ex-post-Kontext mit Schwierigkeiten verbunden, kann aber im Zuge der Konsolidierung der Märkte durchaus an Bedeutung gewinnen. Die Regulierung darf in diesem Zusammenhang nicht wegfallen, sondern muss vielmehr durch den Rechtsrahmen präzisiert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 15 – Buchstabe b Richtlinie 2002/21/EG Artikel 14 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In einer Branche, die von vertikaler Integration und Konvergenz geprägt ist, ist es besonders wichtig, sich mit der Übertragung der Marktmacht auf einen weiteren Markt auseinanderzusetzen. Statt auf rechtliche Schritte, wie von der Kommission vorgeschlagen, zu verzichten, sollte der betreffende Absatz präzisiert werden, damit diskriminierungsfreie, transparente Abläufe, getrennte Buchführung und ein Verbot der wettbewerbsfeindlichen Bündelung der Marktmacht usw. marktübergreifend zur Anwendung kommen können, sodass dem Problem begegnet werden kann. Nach den bestehenden Bestimmungen ist wohl davon auszugehen, dass bei der Übertragung von Marktmacht sowohl auf dem Herkunftsmarkt als auch auf dem Zielmarkt beträchtliche Marktmacht festgestellt werden muss, damit gehandelt werden kann. Allerdings ist es bemerkenswert, dass dies von den Regulierungsbehörden nie benutzt wurde, und dass es umständlich ist und dem Wettbewerbsrecht widerspricht, nach dem die Feststellung einer „doppelten Dominanz“ keine Voraussetzung für ein Tätigwerden bei Übertragung von Marktmacht ist. Durch die vorgeschlagenen Änderungen wird dem Rechnung getragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 15 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach der Rahmenrichtlinie von 2002 ist die Kommission verpflichtet, Leitlinien für Marktanalysen und die Beurteilung der Frage, ob eine beträchtliche Marktmacht vorliegt, zu veröffentlichen, aber nicht für die Festlegung geeigneter Abhilfemaßnahmen. Es fehlt offensichtlich ein Element bei den von der Kommission zur Verfügung gestellten Orientierungshilfen für die Marktanalyse: Orientierungshilfen für die Auswahl der geeigneten Abhilfemaßnahmen. Der dritte Teil einer Marktanalyse (das heißt die Wahl der geeigneten Abhilfemaßnahmen) ist der wichtigste Teil, denn er hat die konkreteste Wirkung auf den Markt. Eine falsche Entscheidung über Abhilfemaßnahmen könnte zu irreparablen Verzerrungen bei der Wettbewerbsfähigkeit des Marktes und bei Investitionsentscheidungen führen. Er ist auch der komplizierteste Teil, denn er führt zu sehr vielfältigen möglichen Ergebnissen und umfasst zum großen Teil subjektive Bewertungen. Sogar die Kommission und die RSPG haben die Notwendigkeit anerkannt, Orientierungshilfen für die Wahl der ordnungspolitischem Verpflichtungen nach dem EU-Rahmen an die Hand zu geben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 – Buchstabe d – Unterabsatz 2 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 15 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Art von Maßnahmen nicht gerechtfertigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 17 – Buchstabe a Richtlinie 2002/21/EG Artikel 16 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hierdurch soll verhindert werden, dass der Eindruck entsteht, dass die nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet seien, sämtliche in der Empfehlung genannten Märkte zu analysieren; schließlich ist diese Zusammenstellung von Märkten (und ihre Definitionen) (zumindest formell) nur als Orientierungshilfe gedacht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 17 – Buchstabe c Richtlinie 2002/21/EG Artikel 16 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten dazu verpflichtet sein, in einer vorgegebenen Frist Marktanalysen durchzuführen. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sollte das BERT eine Stellungnahme vorlegen. Die Kommission sollte jedoch nicht in der Lage sein, ein Veto gegen Abhilfemaßnahmen einzulegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 18 – Buchstabe a Richtlinie 2002/21/EG Artikel 17 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte nicht der Kommission überlassen bleiben zu entscheiden, ob das Parlament Kontrollbefugnisse hat oder nicht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 18 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die CEPT arbeitet Bedingungen für die Frequenznutzung in Europa aus. Das sollte, vor allem solange es an einer ETSI-Norm fehlt, berücksichtigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 18 – Buchstabe c Richtlinie 2002/21/EG Artikel 17 – Absatz 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle Durchführungsmaßnahmen des Artikels 17 sollten gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Art von Maßnahmen nicht gerechtfertigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 20 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 19 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 22 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag wird die Rolle des BERT bei der Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten festgelegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 22 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 23 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 21 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 24 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 22 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 26 Richtlinie 2002/21/EG Anhänge I und II | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Modell der gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung ist im Telekommunikationssektor noch unerprobt und sowohl im Ex-ante- wie im Ex-post-Kontext mit Schwierigkeiten verbunden, kann aber im Zuge der Konsolidierung der Märkte durchaus an Bedeutung gewinnen. Die Regulierung darf in diesem Zusammenhang nicht wegfallen, sondern muss vielmehr durch den Rechtsrahmen präzisiert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 Richtlinie 2002/19/EG Artikel 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2002/19/EG Artikel 2 – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 2 Richtlinie 2002/19/EG Artikel 4 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dies steht im Einklang mit dem Vorschlag für die Definition des Begriffs „Zugang“. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 2 Richtlinie 2002/19/EG Artikel 4 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe a Richtlinie 2002/19/EG Artikel 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 Richtlinie 2002/19/EG Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Art von Maßnahmen nicht gerechtfertigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 6 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2002/19/EG Artikel 8 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufnahme des Alternativverfahrens zum Vetorecht bei Abhilfemaßnahmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 6 a (neu) Richtlinie 2002/19/EG Artikel 9 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die nationalen Regulierungsbehörden brauchen eindeutige Befugnisse, um Transparenzverpflichtungen in Bezug auf Verkehrsplanungsmaßnahmen und Beschränkungen des Zugangs von Endnutzern und im Zusammenhang mit Verkehrsplanungsmaßnahmen aufzuerlegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 6 b (neu) Richtlinie 2002/19/EG Artikel 9 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag wird die Beschreibung des Zugangs infolge einer beherrschenden Stellung im Teilnehmeranschluss in der Zugangsrichtlinie aktualisiert, um die Technologieneutralität zu gewährleisten und die Beschreibung an die neue Definition in der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes anzupassen. Bis zur Annahme der Änderungsanträge können viele Anschlüsse teilweise oder zur Gänze aus Glasfasern sein, und daher ist Technologieneutralität erforderlich, samit sichergestellt wird, dass der gesamte Rechtsrahmen zukunftstauglich ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 8 Richtlinie 2002/19/EG Artikel 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 8 a (neu) Richtlinie 2002/19/EG Artikel 13 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 8 b (neu) Richtlinie 2002/19/EG Artikel 13 – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Absatz 4a wird zwischen Zugangsgebühren für Kostenteilungsverträge und kurzfristigen Verträgen unterschieden. Bei Risikoteilungsverträgen erfolgt eine Prüfung im Hinblick auf die Kosten-Preis-Schere, was aber für kurzfristige Verträge nicht der Fall ist, da der Investor sonst die notwendige Flexibilität bei der Festlegung der Penetrationspreise einbüßen würde. Die Penetrationspreise müssen den Lernprozess widerspiegeln, wie neue Produkte akzeptiert werden; jede Regulierung, die Flexibilität bei den Penetrationspreisen verhindern würde, wäre kontraproduktiv. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 9 Richtlinie 2002/19/EG Artikel 13 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 10 – Buchstabe b Richtlinie 2002/19/EG Artikel 14 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme der in der Zugangsrichtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen nicht gerechtfertigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 10 a (neu) Richtlinie 2002/19/EG Anhang II | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 6 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 6 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EU-weite Auswahlverfahren für Gewährung von Rechten sollten Gegenstand spezifischer Legislativvorschläge – nicht der Komitologie – sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 7 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Funktion und die Formulierung dieses Artikels sind zufriedenstellend. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 8 – Buchstabe a Richtlinie 2002/21/EG Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die Änderung werden zwei ausdrückliche Durchsetzungsmittel vorgeschlagen, die derzeit einigen, aber nicht allen Regulierungsbehörden zur Verfügung stehen und die sich als Beitrag zur Durchsetzung bewährt haben. Insbesondere ist die Möglichkeit, einen dominanten Betreiber daran zu hindern, einen Dienst anzubieten, der den Wettbewerb ausschließen würde, bevor Zugang gewährt wird, damit alle gleichberechtigt teilnehmen können, wichtig, damit auf den Märkten gleich von Beginn an Wettbewerb (und kein Monopol) herrscht, was im Allgemeinen zu einer verstärkten Indienstnahme und niedrigeren Preisen führt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 8 – Buchstabe c Richtlinie 2002/20/EG Artikel 10 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 8 – Buchstabe d Richtlinie 2002/20/EG Artikel 10 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorläufige Maßnahmen im Falle solcher Probleme sollten alle Funkfrequenznutzer schützen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 8 – Buchstabe d a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 10 – Absatz 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 9 a (neu) Richtlinie 2002/20/EG Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Frequenzhandel begünstigt die Frequenzeffizienz und sollte die Anhäufung von Frequenzen verhindern. Allerdings würden zutreffende Daten über die Frequenznutzung durch Unternehmen dem BERT und den nationalen Regulierungsbehörden dabei helfen, die Frequenznutzung richtig einzuschätzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 11 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 14 a – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Art von Komitologiemaßnahmen, die nach der Zugangsrichtlinie angenommen werden, rechtfertigt nicht die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 11 a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 14 a – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 3a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Überprüfung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie sowie der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig darüber Bericht, erstmals spätestens drei Jahre nach Beginn ihrer Anwendung gemäß Artikel 5 Absatz 1. In ihrem Bericht wird die Kommission bewerten, ob angesichts der Marktentwicklung sowie im Interesse des Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes weiterhin eine Notwendigkeit für die Vorschriften zur sektorspezifischen Vorabregulierung nach den Artikeln 8 bis 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) besteht oder oder ob sie angepasst oder aufgehoben werden sollten. Hierzu kann sie Informationen von den nationalen Regulierungsbehörden und dem BERT einholen, die ohne unangemessene Verzögerungen zu erteilen sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. Stellt die Kommission fest, dass die in Absatz 1 genannten Vorschriften geändert oder aufgehoben werden müssen, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat ohne unnötige Verzögerungen einen Vorschlag vor. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I – Nummer 3 – Buchstabe a Richtlinie 2002/20/EG Anhang I – Teil A – Nummer 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Grenzübergreifender Zugang zu Nummern ist für den Binnenmarkt erforderlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I – Nummer 3 – Buchstabe g Richtlinie 2002/20/EG Anhang I – Teil A – Nummer 19 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es wäre effizienter und wünschenswerter, Fragen im Zusammenhang mit dem Urheberrechtsschutz und damit verbundenen Bereichen bei elektronischen Kommunikationsnetzen im Rahmen der Konsultation über Online-Inhalte zu behandeln. Durch diese Initiative soll das richtige Umfeld für einen Dialog geschaffen werden, in dem alle Beteiligten aus der gesamten Wertekette im Elektronikbereich zusammenarbeiten können, um Lösungen zu finden, die sich auf Selbstregulierung gründen und von allen Beteiligten unterstützt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I – Nummer 3 – Buchstabe g a (neu) Richtlinie 2002/20/EG Anhang I – Teil A – Nummer 19 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das bestehende Paket von Bedingungen umfasst nicht ausdrücklich Transparenzverpflichtungen, die zum Ziel hätten, den Schutz der Zugangsrechte von Endnutzern sicherzustellen. Es ist besonders wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden über genügend Informationen verfügen, um einschätzen zu können, ob Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze ihren Verpflichtungen nachkommen, Endnutzern Zugang zu Inhalten, Diensten und Anwendungen ihrer Wahl zu gestatten. Die Bedingungen für Allgemeingenehmigungen bieten einen Mechanismus zur Sicherstellung der Transparenz bei Anbietern von Kommunikationsnetzen, die über keine beträchtliche Marktmacht verfügen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I – Nummer 4 – Buchstabe c Richtlinie 2002/20/EG Anhang I – Teil B – Nummer 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I – Nummer 4 – Buchstabe d Richtlinie 2002/20/EG Anhang I – Teil B – Nummer 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ordnungspolitische Verpflichtungen sollten nur Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht in Märkten auferlegt werden, wenn eine Vorabregulierung gerechtfertigt ist. In der Zeit vor dem Rechtsrahmen von 2002 wurde die Gewährung von Nutzungsrechten zuweilen an die Bedingung „freiwilliger Verpflichtungen“ durch neue Marktteilnehmer geknüpft, die solchen ordnungspolitischen Verpflichtungen (Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung usw.) entsprachen. Um zu verhindern, dass die Regulierung unabhängig von der Marktmacht ewig gilt, sollte davon ausgegangen werden, dass solche „freiwilligen Verpflichtungen“ nach einem Übergangszeitraum nicht mehr bestehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2002/20/EG Anhang I – Teil C – Nummer 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bestimmte Nummernbereiche sind besonderen Arten von Diensten (gebührenfreie Nummern, nationale Gespräche, Ortsgespräche) zugeordnet. Es ist wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen können, dass die Gebühren, die die Betreiber für solche Dienste in Rechnung stellen, innerhalb der Bereiche liegen, die die Kunden erwarten. Kunden könnten beispielsweise ohne weiteres erwarten, dass eine Nummer für einen (nicht-geographisch) nationalen Anschluss zur Berechnung des normalen nationalen Tarifs führt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang II Richtlinie 2002/20/EG Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin die Möglichkeit haben, Mechanismen beizubehalten oder einzuführen, mit denen die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungsgebühren durch die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Ziele von allgemeinem Interesse ersetzt wird. Diese Mechanismen sind im Zusammenhang mit terrestrischen Rundfunkfrequenzen weit verbreitet und dienen den Zielen des Medienpluralismus. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BEGRÜNDUNG
1. FREQUENZREFORM
Das Frequenzspektrum ist, wie andere Naturressourcen (Sonne, Wasser und Luft), ein öffentliches Gut; Marktmechanismen sind zwar wirksame Instrumente, um den optimalen wirtschaftlichen Wert (privat und öffentlich) zu erzielen, doch sie allein sind nicht in der Lage, dem allgemeinen Interesse zu dienen und öffentliche Güter bereitzustellen, die unerlässlich sind, soll eine Informationsgesellschaft für alle erreicht werden. Deshalb bedarf es eines kombinierten Politik‑ und Marktansatzes.
1.1 Verbindung von Flexibilität (Dienst‑ und Technologieneutralität, Handel usw.) und Harmonisierungszielen
Wenn wir diese knappe Ressource effizient nutzen wollen, brauchen wir eine bessere Koordinierung und mehr Flexibilität. Allerdings muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Flexibilität und dem Grad der Harmonisierung eingehalten werden, was auch notwendig ist, um den Nutzen, der sich aus dem Bestehen des Binnenmarkts für die Nutzung des Frequenzspektrums ergibt, zu steigern (d. h. Festlegung bestimmter Frequenzbänder für bestimmte Dienste und Technologien wie GSM, UMTS, MCA und MSS).
Die Aufstellung einer absoluten „Harmonisierungsagenda“ (ausschließliche Befehlsorientierung) ist nicht mit einem „idealistischen“ Neutralitätsregime (ausschließliche Marktorientierung) vereinbar. Ein gemischtes System der Verwaltung des Frequenzspektrums basierend auf ausgewogenen Kombinationen von Alternativen (Umfang der Harmonisierung gegenüber der Dienstneutralität, Standardisierung gegenüber Technologieneutralität, Frequenzzuteilungsverfahren) ist deshalb vorzuziehen.
Realistisch und wünschenswert wäre eine schrittweise statt einer einschneidenden Frequenzreform:
· Voraussetzung für einzuführende Reformen sollten Störungsfreiheit wie auch Vereinbarkeit mit der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst sein.
· Umfang und Wesen der Dienst- und Technologieneutralität sollten den Definitionen der ITU entsprechen.
· Technologieneutralität sollte mit klaren Vorschriften zu den Pflichten in punkto Interoperabilität und den Bedingungen für die Auferlegung von Standards betrieben werden.
· Dienstneutralität sollte so verstanden werden, dass sie nur elektronische Kommunikationsdienste betrifft, und zwar im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Frequenzzuweisungstabellen und der ITU-Vollzugsordnung.
· Frequenzhandel sollte freiwillig sein und im Einklang mit der primären Nutzung des jeweiligen Frequenzbandes stehen.
· Die allgemeinen Genehmigungen sollten überschaubar bleiben und könnten ausgebaut werden, falls Bedarf besteht, auch wenn feststeht, dass es sich bei den meisten Genehmigungen um individuelle Nutzungsrechte handelt.
· Die Mitgliedstaaten sollten die Effizienz der Frequenznutzung gewährleisten und so bei ineffizienter Nutzung von Funkfrequenzen deren Einschränkung, Aufhebung oder Verkauf verfügen.
· Ein größerer Teil des Frequenzspektrums sollte für lizenzfreie Frequenzen auf der Grundlage der Störungsfreiheit harmonisiert werden.
1.2 Verstärkte Rolle der Kommission bei der Koordinierung
Das Frequenzspektrum kennt keine Grenzen. Eine effektive Nutzung des Frequenzspektrums in den Mitgliedstaaten erfordert eine stärkere Koordinierung auf EU-Ebene, insbesondere bei der Entwicklung EU-weiter Dienste und der Aushandlung internationaler Vereinbarungen.
Die Verwaltung des Frequenzspektrums bleibt eine nationale Angelegenheit, aber nur auf EU-Ebene kann gesichert werden, dass EU-Interessen weltweit wirksam geschützt werden. Wie bei der Handelspolitik sollte der Gemeinschaft die Befugnis übertragen werden, internationale Verhandlungen auf der Grundlage eindeutiger Mandate durch die EU-Gesetzgeber zu führen.
1.3 Digitale Dividende
Die Frage der digitalen Dividende verlangt eine unverzügliche politische Klärung; wir dürfen nicht warten, bis die Reformrichtlinien in Kraft treten. Der wichtigste Leitgrundsatz bei der Zuteilung der durch die Umstellung freiwerdenden Frequenzen sollte der gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Wert sein (bessere öffentliche Dienstleistung, drahtlose Breitbandkommunikation für unterversorgte Gebiete, Wachstum, Arbeitsplätze usw.) und nicht nur die Steigerung der öffentlichen Einnahmen. Ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene ist notwendig, um
· sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Kosten-Nutzen-Analysen durchführen, um die passende Frequenzzuweisung zu bestimmen;
· eine gemeinsame Methodik für die Kosten-Nutzen-Analysen zu erarbeiten;
· Frequenzbänder zu ermitteln, die für klar definierte europaweite oder interoperable Dienste auf EU-Ebene harmonisiert werden könnten, oder um die effiziente Nutzung und den gesellschaftlichen Nutzen zu fördern;
· gegebenenfalls verbindliche Rechtsvorschriften für die Harmonisierung dieser Dienste vorzuschlagen.
2. tatsächliche und durchgängige umsetzung verbessern
Ein durchgängige Umsetzung des Telekommunikationsrahmens ist entscheidend, wenn ein funktionierender Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation und eine wettbewerbsfähige Wirtschaft der Informationsgesellschaft zum Vorteil der Verbraucher und Unternehmen verwirklicht werden soll.
Das derzeitige Kräfteverhältnis zwischen der Kommission („Hüterin“ der Marktdefinition und Festsetzung von beträchtlicher Marktmacht) und NRB (zuständig für die Umsetzung auf örtlicher Ebene) funktioniert bisher recht gut. Doch es gibt Raum für Verbesserungen bei der Kontinuität sowohl von Entscheidungen auf nationaler Ebene mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt als auch bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen.
2.1 Nationale Regulierungsbehörden
Eine durchgängige Umsetzung erfordert in allererster Linie unabhängige und ausreichend ausgestattete nationale Regulierungsbehörden (NRB). Die Berichterstatterin begrüßt die von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmungen zur Unabhängigkeit und betont, dass diese in den interinstitutionellen Verhandlungen nicht in Frage gestellt werden sollten.
Zu einem wirksamen ordnungspolitischen Rahmen gehören auch spezialisierte Beschwerdestellen und effektive Beschwerdeinstrumente (d. h. angemessene Entscheidungsfristen), um den Missbrauch von Beschwerdeverfahren zu verhindern. Bei Fällen mit Auswirkungen für den Binnenmarkt müssen Beschwerdestellen auch die Möglichkeit haben, das BERT (Gremium der Europäischen Regulierungsstellen im Telekommunikationsbereich) anzurufen.
2.2 Durchgängige Umsetzung durch effektive Koregulierung
Der geeignetste Weg zur Gewährleistung von Kontinuität und Effektivität in einem System mit verteilten Zuständigkeiten ist die Koregulierung. Nur mit einem kooperativen und gemeinschaftlichen Vorgehen von Kommission und NRB lassen sich Ergebnisse erzielen, ohne das empfindliche Kräfteverhältnis zu stören oder die Subsidiaritätselemente der Regulierung zu unterlaufen. Die Kommission sollte eher die Rolle eines Schlichters und Vermittlers als die eines Richters oder Maßreglers spielen.
Diese neue Koregulierungsfunktion sollte das Initiativrecht der Kommission, die Koregulierungsagenda anzuführen, um den Gesetzgebern verbindliche Rechtsvorschriften für die Lösung von Problemen bei mangelnder Übereinstimmung zwischen den Regelungen vorzuschlagen, nicht untergraben, sondern ergänzen.
2.2.1 Abhilfemaßnahmen
Zur Einbindung alle Beteiligten, der Kommission, der einzelnen NRB, des BERT und der Interessenvertreter bei der Suche nach konstruktiven Lösungen ist bei der Festlegung von Abhilfemaßnahmen ein Streitbeilegungsverfahren einem Einspruchssystem vorzuziehen.
Die Berichterstatterin schlägt in Änderungsantrag 17 ein alternatives Verfahren für die durchgängige Anwendung von Abhilfemaßnahmen vor. Dieses Verfahren geht von dem Prinzip aus, dass die Kommission nur dann, wenn die Kommission und das BERT (mit einfacher Mehrheit) übereinkommen, dass die geplante Abhilfemaßnahme nicht geeignet ist, eine mit Gründen versehene Entscheidung erlassen kann, in der die betreffende NRB aufgefordert wird, die vorgeschlagene Maßnahme zu ändern. Die funktionale Trennung unterliegt wegen ihres weitreichenden Charakters einer besonderen Verfahrensweise, bei der sich die Kommission und das BERT einig sein müssen, dass dies die einzig wirksame Abhilfemaßnahme ist, damit die betreffende NRB sie verhängen kann.
3. ÜBERGANG ZU UNEINGESCHRÄNKTEM WETTBEWERB
Auch wenn man akzeptiert, dass eine Vorabregulierung vorübergehender Natur ist, sollte der Abbau von Vorschriften doch schrittweise und nur dann erfolgen, wenn die Märkte tatsächlich wettbewerbsfähig werden. Diesbezüglich könnte die Einführung einer Anpassungsklausel (die verlangt, dass die Kommission den Stand des Wettbewerbs auf den regulierten Märkten kontinuierlich überwacht und regelmäßige Überprüfungen vornimmt) zweckmäßig sein.
Darüber hinaus sollten die Folgen neuer Zugangstechnologien (Glasfasernetze) für den Wettbewerb überwacht werden, die unter Umständen eine Anpassung des methodischen und ordnungspolitischen Instrumentariums verlangen, damit der Wettbewerb auf diesen neuen Märkten erhalten bleibt und gleichzeitig ausreichend Anreize für die Nutzung dieser neuen Netze geboten werden. Deshalb wird die Kommission aufgefordert, der politischen Debatte über die Regulierung dieser neuen Zugangsnetze gebührend Beachtung zu schenken und sie bei jeder Empfehlung, die sie in diesem Bereich annimmt, unbedingt zu berücksichtigen.
3.1 Subnationale Märkte
Wenn keine Regulierung mehr notwendig ist und dereguliert werden kann, ist bei Marktanalysen, auch bei Analysen subnationaler Märkte, ein differenzierterer Ansatz geboten. Regulierungsverpflichtungen könnten in geographischen Räumen aufgehoben werden, bei denen man der Meinung ist, dass der Wettbewerb erfolgreich angelaufen ist, und demgegenüber in nicht wettbewerbsfähigen Marktbereichen, die als national wettbewerbsfähig gelten, wieder eingeführt oder verstärkt werden. Damit könnte man die Gefahr verringern, dass marktbeherrschende Betreiber eine Quersubventionierung zwischen wettbewerbsfähigen und nicht wettbewerbsfähigen Gebieten vornehmen. Die NRB sollten diese Möglichkeit in ihrer Marktanalyse beachten.
4. NETZE DER NÄCHSTEN GENERATION
Der Umgang mit den Netzen der nächsten Generation und die Handhabung des Frequenzspektrums sind die beiden wichtigsten strategischen Fragen, die sich heute im Telekommunikationssektor stellen. Wenn sie in den Richtlinien berücksichtigt werden, erhält man eine vollständige Darstellung des Sektors, um einheitliche Investitionen zu begünstigen.
Glasfasernetze bieten wesentlich höhere Kapazitäten als andere Übertragungstechnologien in der Telekommunikation. Diese neue Technologie erfordert eine Überprüfung und Anpassung der geltenden Regelungen für die elektronische Kommunikation, um drei Ziele zu verfolgen: Förderung von Investitionen (sowohl durch angestammte Marktakteure als auch durch Neueinsteiger), Sicherung von Wettbewerb und Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher sowie Förderung der raschen Ausbreitung und Nutzung dieser Technik im gesamten Territorium (und nicht nur in dicht besiedelten Gebieten).
Auch wenn anerkanntermaßen ein uneingeschränkter Infrastrukturwettbewerb (Bestehen mehrerer Hochleistungs-Glasfasernetze nebeneinander) vorzuziehen ist und deshalb als vorrangiges Ziel angestrebt werden sollte, wäre, wie der derzeitige Stand des Ausbaus konkurrierender Netze bereits zeigt, das wahrscheinlich nicht in allen Ländern oder allen geographischen Räumen innerhalb einzelner Länder machbar oder wirtschaftlich. In allen Fällen, in denen dies nicht machbar ist, wäre das Konzept der offenen Netze mit einer Aufteilung der Investitionen und einem gesetzlich vorgeschriebenen diskriminierungsfreien Zugang notwendig. Ist eine Aufteilung nicht realisierbar, sollte per Regulierung sichergestellt werden, dass das Investitionsrisiko von allen Betreibern, die Zugang haben, angemessen getragen wird.
Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass die Regulierungsstellen über ein wirksames Instrumentarium verfügen sollten, um Wettbewerb, Investitionen und Kundennutzen zu sichern. Dazu könnten je nach Intensität des Wettbewerbs im jeweiligen Gebiet die gesetzliche Festlegung der Kostenbeteiligung bei der Verkabelung von Gebäuden, die gesetzliche Anordnung des Zugangs zu passiver Infrastruktur (wie etwa Zugang zu Leitungsrohren, Masten, Wegerechten und Innenverkabelung) und Weiterleitungseinrichtungen (Backhaul), die Förderung gemeinsamer Investitionen und die Bündelung der Nachfrage sowie die Erweiterung von Entflechtungsanforderungen auf diese neuen Netze gehören.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (5.6.2008)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
(KOM(2007)0697 – C6‑0427/2007 – 2007/0247(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Karsten Friedrich Hoppenstedt
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Überarbeitung des Rechtsrahmens des Telekommunikationssektors muss darauf abzielen, den Wettbewerb stärker zu fördern, Investitionen zu sichern und den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu konsolidieren, um den Liberalisierungsprozess fortzuführen. Darüber hinaus sollten der Schutz der Verbraucher und die Netzsicherheit sowie kulturelle Belange berücksichtigt werden.
Angesichts der hochdynamischen Märkte und der raschen Entwicklungen im Telekommunikationsbereich ist ein flexibler Ansatz zu wählen, der es ermöglicht, zukünftige Entwicklungen zu erfassen.
Darüber hinaus bedarf es einer zukunftsgerichteten Perspektive hinsichtlich der Eignung des vorgeschlagenen Rechtsrahmens in Bezug auf Next-Generation-Networks (NGN). In diesem Zusammenhang ist gerade der Aufbau breitbandiger Netzinfrastrukturen der NGN eine zentrale standort- und wettbewerbspolitische Herausforderung, bei der Unternehmen auf ein hohes Maß an Planungs- und Rechtssicherheit angewiesen sind. Mit der Möglichkeit seitens der nationalen Regulierungsbehörden, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen anzuordnen, wie den Zugang zu Masten, Leitungsrohren und Gebäuden, werden die Investitionen in Glasfasernetze und der Zutritt neuer Marktteilnehmer begünstigt. Im Rahmen des Entscheidungsprozesses sind die Verhältnismäßigkeit sowie die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen zu berücksichtigen. Des Weiteren kann der Ausbau von Netzen durch Risiko- und Kostenteilung gefördert werden. Ferner sollte bei der Erstellung von Marktdefinitionen ermittelt werden, ob in bestimmten Gebieten, die unterhalb der nationalen Ebene liegen, Wettbewerb besteht, sodass eine entsprechende Deregulierung stattfinden kann.
In der Vergangenheit wurde mehrfach festgestellt, dass ein Bedarf für verstärkte Koordinierungsmechanismen besteht, die über die nationale Ebene hinausgehen. Solche Mechanismen sollten aber auf bereits vorhandenen und gewachsenen Strukturen aufbauen und deren Potentiale zeitnaher, effektiver und stringenter nutzen. Insofern ist ein „Netz der nationalen Regulierungsbehörden“ einzurichten, das Aufgaben wahrnimmt, welche nicht auf nationaler Ebene gelöst werden können. Eine starke Zentralisierung auf der Gemeinschaftsebene in Form einer europäischen Behörde birgt hingegen die Gefahr, dass nationale Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden. Eine hinreichende politische oder ökonomische Rechtfertigung für eine derartige Stärkung zentraler Regulierungsinstanzen gegenüber den nationalen Regulierungsbehörden ist nicht erkennbar.
Außerdem ist festzustellen, dass Ausschussverfahren nicht geeignet sind, Regelungen festzulegen, bzw. zu ändern, die wesentliche Elemente des Telekommunikationsrechts betreffen. Daher sind die in dem Vorschlag zahlreich vorgesehenen Ausschussverfahren entsprechend zu beschränken.
Bei der Analyse und Definition der nationalen Marktgegebenheiten müssen die nationalen Regulierer die jeweils verhältnismäßige Maßnahme zur Behebung des festzustellenden Wettbewerbsproblems eigenständig treffen können. Durch das im Richtlinienvorschlag vorgesehene Letztentscheidungsrecht der Kommission, d. h. die Möglichkeit der Kommission die Regulierungsbehörden aufzufordern, Unternehmen eine besondere Verpflichtung aufzuerlegen, würde eine zentrale europäische Regulierung eingeführt werden. Diese Durchgriffsmöglichkeit schafft die Gefahr, dass nationale Gegebenheiten nicht hinreichend berücksichtigt werden und nach dem Ansatz „one size fits all“ vorgegangen wird.
Im Hinblick auf die neuen Kriterien für die Schaffung eines zusätzlichen Vetorechts der Kommission sollte ein vermittelnder Ansatz gewählt werden, wobei das „Netz der nationalen Regulierungsbehörden“ zunächst als übergeordnetes Gremium über die Geeignetheit der Maßnahme der nationalen Regulierungsbehörde entscheiden sollte.
Um die Zielsetzung einer effizienten und marktorientierten Frequenzbewirtschaftung zu verwirklichen, ist bei der Vergabe von Frequenznutzungsrechten grundsätzlich der Ansatz der Technologie- und Diensteneutralität zu wählen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frequenzvergabe – mit Ausnahme eng begrenzter pan-europäischer Dienste – ausschließlich in der Kompetenz der Mitgliedstaaten liegt und bei Zielsetzungen im öffentlichen Interesse, wie dem Medienpluralismus, eine Bindung an bestimmte Technologien möglich sein muss. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass der Richtlinienvorschlag den Mitgliedstaaten angemessenen Spielraum für Ausnahmen vom Gebot der Technologie- und Diensteneutralität, etwa für die Belange der Rundfunkdienste, zulässt.
Der Frequenzhandel ist eine Möglichkeit, eine effiziente und wirtschaftliche Nutzung von Funkfrequenzen zu gewährleisten, wobei die nationalen Regulierungsbehörden in die Entscheidung über den Frequenzhandel einzubeziehen sind. Es obliegt den Mitgliedstaaten, zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen für Rundfunkfrequenzen ein stärker marktorientierter Ansatz, insbesondere Frequenzhandel, in Betracht kommt.
Die Entscheidungen der internationalen Gremien, wie CEPT, RRC und WRC, sind angemessen zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass das EU-Telekommunikationsrecht mit anderen Instrumentarien der Frequenzkoordinierung in Einklang steht.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Die elektronischen Kommunikationsdienste sind ein sich rasch weiterentwickelnder Sektor, der durch einen hohen Grad der technologischen Innovation und hoch-dynamische Märkte gekennzeichnet ist. Es ist notwendig, regelmäßig zu überprüfen, ob die Regulierung angesichts solcher sich verändernder Märkte und Technologien noch angemessen ist. Ziel ist dabei, den höchstmöglichen Nutzen aus dem Wettbewerb zu ziehen, was die Preise, die Dienstleistungen und die Infrastruktur anbelangt. Um sicherzustellen, dass die Bürger der EU weiterhin uneingeschränkt an der globalen Informationsgesellschaft teilhaben können, sollte der Innovation und der Einführung von Hochgeschwindigkeitsnetzen der nächsten Generation, die in der Lage sind, die künftige Nutzernachfrage nach mehr Bandbreite und mehr Diensten zu befriedigen, bei der Durchführung dieser Richtlinie Priorität eingeräumt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(3b) Der Rechtsrahmen muss den neuen Herausforderungen in Bezug auf Investitionen und Innovation unter Beachtung der Notwendigkeit gerecht werden, sowohl die Investitionen – in Kapazitäten und neue Infrastruktur – als auch einen nachhaltigen Wettbewerb zu fördern, damit die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher erweitert und nicht geschmälert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) In ihrer Mitteilung vom 20. März 2006 mit dem Titel „Überwindung der Breitbandkluft“ erkennt die Kommission an, dass es eine regionale Kluft bei den Zugängen zu Hochgeschwindigkeitsbreitbanddiensten gibt. Außerdem erwiesen sich wirtschaftliche Anreize für Investitionen in die Ausweitung des Breitbandnetzes auf Regionen mit einer noch geringen Breitbandanbindung oftmals als unzureichend. Um Investitionen in Breitbanddienste und neue Technologien in unterentwickelten Regionen sicherzustellen, sollte diese Richtlinie mit anderen politischen Maßnahmen, wie etwa der Politik in Bezug auf staatliche Beihilfen, die Strukturfonds oder weitergehende industriepolitische Ziele, in Einklang stehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Überwindung der regionalen Klüfte beim Breitbandzugang und neue Technologien sollten ebenfalls ein Thema der jetzt anstehenden Rechtsetzung sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 22 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(22) Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Ausnahmen vom Grundsatz der Dienstneutralität, bei denen die Erbringung eines bestimmten Dienstes erforderlich ist, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es beispielsweise um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung geht, sollten zulässig sein, wo dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gehören. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern Vorrang gewähren, so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können. Damit der Inhaber der Genehmigung das effizienteste Mittel für die Übertragung des Inhalts der über Funk verbreiteten Dienste frei wählen kann, sollte der Inhalt nicht in der Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen reguliert werden. |
(22) Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Ausnahmen vom Grundsatz der Dienstneutralität, bei denen die Erbringung eines bestimmten Dienstes erforderlich ist, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es beispielsweise um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung geht, sollten zulässig sein, wo dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gehören. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern Vorrang gewähren, so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Wie in der Erwägung 5 der Rahmenrichtlinie anerkannt wird, sollten bei der Trennung der Regulierung von Übertragung und Inhalten die Verbindungen zwischen beiden berücksichtigt werden, insbesondere zur Gewährleistung des Pluralismus der Medien, der kulturellen Vielfalt und des Verbraucherschutzes. Deshalb muss es den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, die Gewährung individueller Nutzungsrechte an Zusagen im Zusammenhang mit der Bereitstellung bestimmter Inhaltsdienste zu knüpfen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 23 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(23) Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen. |
(23) Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen. Die Mitgliedstaaten können dabei der kulturellen Bedeutung des Rundfunks und der professionellen Drahtlosmikrofon-Systeme für multimediale Audio-, Video- und Live-Produktionen Rechnung tragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der Rundfunk wie auch Medienproduktionen im Zusammenhang mit kulturellen Veranstaltungen, z.B. Veranstaltungen internationalen Zuschnitts wie die Olympischen Spiele, hängen von zuverlässigen Übertragungsfrequenzen ab. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 31 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke auf ökologisch verantwortliche Weise und unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken. |
(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke auf ökologisch verantwortliche Weise und unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken. Die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren sollte auf die gesamte öffentliche Infrastruktur (Wasser, Abwasser, Strom, Gas) ausgedehnt werden, die zur Bereitstellung von Infrastrukturen der elektronischen Kommunikation genutzt werden kann, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und bessere Möglichkeiten zur Einführung alternativer Infrastrukturen zu schaffen | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Auslotung des gesamten Potenzials, das sich nicht nur auf die herkömmlichen Rohrleitungen der Telekommunikation, sondern beispielsweise auch auf die öffentliche Infrastruktur (Strom-, Gas-, Abwasserleitungen) erstreckt, wird dazu beitragen, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen gefördert werden, was die Einführung neuer zusätzlicher Infrastrukturen ermöglicht, wenn der Zugang mehr als einem Akteur garantiert wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 33 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(33a) Die Leitung von Telefonnetzen und -diensten war immer schon durch ein hohes Maß an internationaler Zusammenarbeit gekennzeichnet, durch die die Harmonisierung technischer Normen sichergestellt und die Interoperabilität gefördert werden sollte. Durch das Internet wurde Interoperabilität durch offene weltweite Normen für das „inter-network routing“ erreicht, und die Entwicklung von Dienstleistungen unter Einsatz des Internet hängt schon immer von der Freiheit ab, neue technische Normen und Protokolle ohne staatliche Regulierung einzurichten. Diese Freiheit hat eine beispiellose Innovation bei der Schaffung von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und anderen, nicht kommerziellen Dienstleistungen ermöglicht und zu riesigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gewinnen für die Menschen in der Europäischen Union geführt. Jedes Mal wenn in der Geschichte technische Normen entwickelt und koordiniert wurden, hat die Gesellschaft in ihrem jeweiligen Teilbereich davon profitiert. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten der Bedeutung von Innovation und Vielfalt bei Internetprotokollen und ‑dienstleistungen sowie die Bedeutung der Zurückhaltung bei der Regulierung für das Erreichen dieser Ziele Rechnung tragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten nicht Befugnisse zur Förderung der Harmonisierung von elektronischen Kommunikationsnetzen in einer Weise benutzen, die die Entwicklung und Innovation im Internet behindert. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 39 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(39a) Sowohl Investitionen als auch Wettbewerb müssen gefördert werden, damit die Auswahl für die Verbraucher geschützt und nicht geschmälert wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
In diesen Richtlinien sollte klargestellt werden, dass der Wettbewerb nicht im Namen von Investitionen geopfert werden darf – z. B. durch Regulierungsverzicht. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 44 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(44a) Das weitere Zusammenwachsen der Märkte im Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste und -netze macht zukünftig eine engere Abstimmung der Anwendung der in dem Rechtsrahmen vorgesehenen Regulierungsinstrumente erforderlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Netz der Nationalen Regulierungsbehörden ist das am besten dazu geeignete Instrument, den Anforderungen des europäischen Telekommunikationsmarktes zu begegnen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung dient der Kohärenz dieser Stellungnahme mit der Stellungnahme zum Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 45 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(45a) Der bisher zur Sicherstellung der einheitlichen Rechtsanwendung im Binnenmarkt verfolgte Ansatz eines Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den nationalen Regulierungsbehörden hat sich bewährt. Dementsprechend sollte mit dem vorgesehenen Verfahren der gemeinsamen Entscheidungsfindung das Ziel einer Vertiefung der Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden verfolgt werden. Angesichts der vielfältigen Problemstellungen, mit denen die nationalen Regulierungsbehörden konfrontiert werden, und der oftmals unterschiedlichen Marktbedingungen in den Mitgliedstaaten kann nur eine Lösung, die auf der Nutzung der dezentral vorhandenen Kompetenzen beruht, geeignet, angemessen und mit den Vorgaben des Subsidiaritätsprinzips vereinbar sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Netz der Nationalen Regulierungsbehörden ist das am besten dazu geeignete Instrument, den Anforderungen des europäischen Telekommunikationsmarktes zu begegnen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung dient der Kohärenz dieser Stellungnahme mit der Stellungnahme zum Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 46 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(46a) Es sollte ein Netz der nationalen Regulierungsbehörden für die Märkte der elektronischen Kommunikation (Netz) geschaffen und mit Personal und Sachmitteln ausgestattet werden, um eine reibungslose Durchführung der Verfahren der gemeinsamen Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Nur eine Finanzierung durch die Europäische Gemeinschaft vermag dabei die Unabhängigkeit der gemeinsamen Entscheidungsfindung sicherzustellen. Das Sekretariat sollte dabei lediglich Arbeitsmittel für das gemeinsame Gremium zur Verfügung stellen, ohne selbst in die Entscheidungsfindung der nationalen Regulierungsbehörden eingebunden zu sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Netz der Nationalen Regulierungsbehörden ist das am besten dafür geeignete Instrument, den Anforderungen des europäischen Telekommunikationsmarktes zu begegnen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung dient der Kohärenz dieser Stellungnahme mit der Stellungnahme zum Bericht über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(50) Um die Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollte kein Frequenznutzer von der Verpflichtung ausgenommen werden, die üblichen Gebühren oder Entgelte für die Frequenznutzung zu entrichten. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin die Möglichkeit haben, Mechanismen beizubehalten oder einzuführen, mit denen die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungsgebühren durch die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Ziele von allgemeinem Interesse ersetzt wird. Diese Mechanismen sind im Zusammenhang mit terrestrischen Rundfunkfrequenzen weit verbreitet und dienen den Zielen des Medienpluralismus. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 60 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(60a) Bei den im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen sollte der Tätigkeit internationaler und regionaler Organisationen zur Bewirtschaftung von Rundfunkfrequenzen, wie z. B. der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT), Rechnung getragen werden, um eine effiziente Bewirtschaftung und Harmonisierung der Frequenznutzung in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie die internationalen Übereinkommen anerkennen, denen die Mitgliedstaaten aufgrund der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst beigetreten sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Bedeutung der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) bei der Festlegung international verbindlicher Regelungen für die effiziente Frequenznutzung und die effiziente, rationale und kostengünstige Nutzung der Erdumlaufbahnen darf nicht übergangen werden. Um eine effiziente Nutzung der Frequenzen zu gewährleisten, müssen die Betreiber die im Rahmen der ITU vorgesehenen Anmelde- und Koordinationsverfahren einhalten und sich auf sie stützen, damit ein Kommunikationsnetz oder -system erfolgreich koordiniert und in Betrieb genommen werden kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe c Richtlinie 2002/21/EG Artikel 2 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Auslotung des gesamten Potenzials, das sich nicht nur auf die herkömmlichen Rohrleitungen der Telekommunikation, sondern beispielsweise auch auf die öffentliche Infrastruktur (Strom-, Gas-, Abwasserleitungen) erstreckt, wird dazu beitragen, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen gefördert werden, was die Einführung neuer zusätzlicher Infrastrukturen ermöglicht, wenn der Zugang mehr als einem Akteur garantiert wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe e Richtlinie 2002/21/EG Artikel 2 – Buchstabe s | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, Restriktionen nicht nur in dem Fall vorzusehen, dass eine solche funktechnische Störung festgestellt wurde, sondern auch dann, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer solchen funktechnischen Störung kommt. In Anbetracht der gravierenden Probleme funktechnischer Störungen zwischen eindirektionalen und bidirektionalen Diensten (Empfang und Übertragung) ist es ganz wichtig, einen Schutz vor funktechnischen Störungen zu bieten, und zwar im Einklang mit international vereinbarten Frequenznutzungsplänen und insbesondere mit dem Genfer Plan der ITU (GE‑06). Die nationalen Rechtssysteme müssen die Möglichkeit zur Sicherung der gemeinsamen Nutzung des Funkfrequenzspektrums bieten. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn es die nationalen Regulierungsbehörden unterlassen, rechtzeitig zu handeln, z. B. im Zusammenhang mit Marktüberprüfungen, kann dies den Wettbewerb und Innovationen auf dem Markt behindern. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation sollte durch das Netz der nationalen Regulierungsbehörden ersetzt werden. Die Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation verursacht einen hohen bürokratischen Aufwand, läuft dem Subsidiaritätsprinzip zuwider, steht im Widerspruch zu dem langfristigen Ziel, die Vorabregulierung durch das Wettbewerbsrecht zu ersetzen, und weist außerdem eine mangelnde Unabhängigkeit auf. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2002/21/EG Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die derzeitigen Beschwerdeverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass es dann zu spät ist, das ursprüngliche Problem zu beheben. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2002/21/EG Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Es muss präzisiert werden, dass einstweilige Maßnahmen nicht aus anderen Gründen erlassen werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b Richtlinie 2002/21/EG Artikel 4 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation sollte durch das Netz der nationalen Regulierungsbehörden ersetzt werden. Die Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation verursacht einen hohen bürokratischen Aufwand, läuft dem Subsidiaritätsprinzip zuwider, steht im Widerspruch zu dem langfristigen Ziel, die Vorabregulierung durch das Wettbewerbsrecht zu ersetzen, und weist außerdem eine mangelnde Unabhängigkeit auf. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 5 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Künftige Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich sind oft streng geheim, und die Innovation könnte gefährdet werden, wenn man Unternehmen zwingen würde, Informationen im Zusammenhang mit den Entwicklungen selbst offen zu legen. Allerdings sind gewisse Vorabmitteilungen der möglichen Auswirkungen auf Vorleistungsebene wünschenswert. Es muss klar sein, dass das Geschäftsgeheimnis geachtet werden sollte. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 7 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte eine ausgewogenere Lösung gewählt werden: Anstatt der Kommission ein uneingeschränktes Vetorecht bei Abhilfemaßnahmen einzuräumen, sollte ein „Regulierungsdialog“ über die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme eingerichtet werden, an dem die nationale Regulierungsbehörde, die die Abhilfemaßnahme vorschlägt, und das Netz der nationalen Regulierungsbehörden teilnehmen. Das Ziel dieses Dialogs, bei dem den Auffassungen der Marktteilnehmer von allen Beteiligten gebührend Rechnung getragen werden sollte, ist es, zu einer gemeinsamen Auffassung in der Frage zu gelangen, welches die geeignetste und wirksamste Abhilfemaßnahme wäre. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 7 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte eine ausgewogenere Lösung gewählt werden: Anstatt der Kommission ein uneingeschränktes Vetorecht bei Abhilfemaßnahmen einzuräumen, sollte ein „Regulierungsdialog“ über die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme eingerichtet werden, an dem die nationale Regulierungsbehörde, die die Abhilfemaßnahme vorschlägt, und das Netz der nationalen Regulierungsbehörden teilnehmen. Das Ziel dieses Dialogs, bei dem den Auffassungen der Marktteilnehmer von allen Beteiligten gebührend Rechnung getragen werden sollte, ist es, zu einer gemeinsamen Auffassung in der Frage zu gelangen, welches die geeignetste und wirksamste Abhilfemaßnahme wäre. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 7 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte eine ausgewogenere Lösung gewählt werden: Anstatt der Kommission ein uneingeschränktes Vetorecht bei Abhilfemaßnahmen einzuräumen, sollte ein „Regulierungsdialog“ über die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme eingerichtet werden, an dem die nationale Regulierungsbehörde, die die Abhilfemaßnahme vorschlägt, und das Netz der nationalen Regulierungsbehörden teilnehmen. Das Ziel dieses Dialogs, bei dem den Auffassungen der Marktteilnehmer von allen Beteiligten gebührend Rechnung getragen werden sollte, ist es, zu einer gemeinsamen Auffassung in der Frage zu gelangen, welches die geeignetste und wirksamste Abhilfemaßnahme wäre. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 –Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 7 – Absatz 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der Kommissionsvorschlag würde einen gravierenden Präzedenzfall in den Binnenmarkt-Rechtsvorschriften schaffen, da ein Organ der EU anstelle einer nationalen Behörde die Entscheidung übernehmen würde. Dadurch wird das System der gegenseitigen Kontrolle im EU-Vertrag ausgehebelt, wonach die nationalen Behörden das Gemeinschaftsrecht unter der Kontrolle des Gerichtshofs und vorbehaltlich etwaiger Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission umsetzen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 7a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Es bleibt unklar, was mit „nicht wesentlichen Bestimmungen“ in Absatz 2 gemeint ist. Solche vorgeschlagenen „Durchführungsbestimmungen“ könnten erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Unternehmen haben. Alle etwaigen Änderungen müssen einer umfassenden Prüfung im Rahmen eines Legislativverfahrens auf EU-Ebene unterliegen oder den Mitgliedstaaten überlassen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe e a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 8 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Das gegenwärtige Regulierungssystem muss an die investitionspolitischen Herausforderungen angepasst werden, die in Bezug auf die Einführung der Zugangsnetze der nächsten Generation bestehen. Die Regulierung muss den Marktakteuren Investitionen in diese Netze ermöglichen und somit den damit verbundenen Risiken Rechnung tragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Da die Frequenzen über die Grenzen der EU hinausreichen, müssen die international verbindlichen Vereinbarungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen eingehalten werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Erwähnung der EG-Frequenzentscheidung von 2002 und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst sind für die Sicherstellung der Vereinbarkeit von EU-Vorschriften untereinander und der EU-Vorschriften mit internationalen Vorschriften, die ihren Ausdruck in den nationalen Frequenzzuweisungsplänen finden, unverzichtbar. Die wirksame Bewirtschaftung des Funkfrequenzspektrums ist Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden und erfordert die Einhaltung der ITU-Verfahren. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Erwähnung der EG-Frequenzentscheidung von 2002 und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst sind für die Sicherstellung der Vereinbarkeit von EU-Vorschriften untereinander und der EU-Vorschriften mit internationalen Vorschriften, die ihren Ausdruck in den nationalen Frequenzzuweisungsplänen finden, unverzichtbar. Die wirksame Bewirtschaftung des Funkfrequenzspektrums ist Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden und erfordert die Einhaltung der ITU-Verfahren. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Frequenzpolitik sollte ganz allgemein auf die effiziente Frequenznutzung abzielen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Erwähnung der EG-Frequenzentscheidung von 2002 und der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst sind für die Sicherstellung der Vereinbarkeit von EU-Vorschriften untereinander und der EU-Vorschriften mit internationalen Vorschriften, die ihren Ausdruck in den nationalen Frequenzzuweisungsplänen finden, unverzichtbar. Die wirksame Bewirtschaftung des Funkfrequenzspektrums ist Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden und erfordert die Einhaltung der ITU-Verfahren. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Festlegung der Kultur- und Medienpolitik ist eine einzelstaatliche Zuständigkeit, und dies muss in ausreichendem Maße berücksichtigt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 a | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die erzwungene Überprüfung bestehender Rechte würde wahrscheinlich zu großer Unsicherheit in der Wirtschaft führen, und hier wird nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten vieler Betreiber Rechnung getragen, deren auf Frequenznutzungsrechten beruhende Investitionen sich auf 15 oder mehr Jahre erstrecken. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 b – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der Frequenzhandel unterliegt dem Subsidiaritätsprinzip und sollte deshalb gemäß den nationalen Bestimmungen behandelt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 b – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die zuständige Behörde ist nicht immer identisch mit der nationalen Regulierungsbehörde im Sinn der Definition in der Rahmenrichtlinie. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 c – Absatz 1 – Buchstaben a bis d | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die zum Erlass in Ausschussverfahren vorgeschlagenen Maßnahmen haben bedeutend mehr Tragweite als nicht wesentliche Teile der Richtlinie. Andererseits ist viel Harmonisierungstätigkeit möglich und ist auch aufgrund der geltenden Frequenzentscheidung 676/2002/EG erfolgreich durchgeführt worden. Deshalb sollten die Buchstaben b und c gestrichen werden. Hier sei auf Erwägung 23 verwiesen: Die Festlegung der Medienpolitik gehört in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 c – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Um eine effiziente Nutzung der Frequenzen zu gewährleisten, müssen die Betreiber die im Rahmen der international verbindlichen Vorschriften und Verfahren der ITU vorgesehenen Anmelde- und Koordinationsverfahren berücksichtigen und können sich auf diese stützen, damit ein Kommunikationsnetz oder -system erfolgreich koordiniert und in Betrieb genommen wird. Die internationalen Rechte und Pflichten von Behörden im Zusammenhang mit den Frequenzzuweisungen ihrer eigenen oder anderer Behörden leiten sich von der Registrierung der Zuweisungen im „Master International Frequency Register“ der ITU oder der Übereinstimmung der Zuweisungen mit dem Frequenzzuweisungsplan der ITU her. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 10 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn die Nummerierungsvereinbarungen nicht reformiert werden, werden Bürger, Verbraucher und Wirtschaftsinteressen in der EU geschädigt, insbesondere in einem Umfeld, in dem Nummern von bestimmten größeren europäischen und nichteuropäischen Ländern rechtlich oder tatsächlich weltweit verfügbar sind. Zusätzlich würden die gegenwärtig bestehenden Beschränkungen (die sich in den Richtlinien nicht finden, aber auf nationaler Ebene allgemein üblich sind) den Binnenmarktzielen entgegenstehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe a Richtlinie 2002/21/EG Artikel 10 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn die Nummerierungsvereinbarungen nicht reformiert werden, werden Bürger, Verbraucher und Wirtschaftsinteressen in der EU geschädigt, insbesondere in einem Umfeld, in dem Nummern von bestimmten größeren europäischen und nichteuropäischen Ländern rechtlich oder tatsächlich weltweit verfügbar sind. Zusätzlich würden die gegenwärtig bestehenden Beschränkungen (die sich in den Richtlinien nicht finden, aber auf nationaler Ebene allgemein üblich sind) den Binnenmarktzielen entgegenstehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b Richtlinie 2002/21/EG Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der von der Kommission vorgeschlagene Text brächte eine Ausdehnung der Regulierung des Endnutzerbereichs durch vorgeschrieben Tarifgrundsätze mit sich. Darin liegt ein Verstoß gegen die Systematik des Rechtsrahmens, der die Preisregulierung bei Endnutzerdiensten nur für den Fall einer festgestellten starken Marktposition auf einem Endkundenmarkt im Sinn von Artikel 17 der Universaldienstrichtlinie vorsieht. Die Einführung einer weit reichenden neuen Preissetzungskompetenz für die Regulierungsbehörden verträgt sich nicht mit dem Ziel der besseren Rechtsetzung und dem übergeordneten Grundsatz, wonach Regulierungstätigkeit prinzipiell auf die Vorleistungsebene beschränkt sein sollte. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 12 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 12 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Es gilt zu betonen, dass die berechtigten Sicherheitsbelange der Beteiligten berücksichtigt werden müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 12 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Auslotung des gesamten Potenzials, das sich nicht nur auf die herkömmlichen Rohrleitungen der Telekommunikation, sondern beispielsweise auch auf die öffentliche Infrastruktur (Strom-, Gas-, Abwasserleitungen) erstreckt, wird dazu beitragen, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen gefördert werden, was die Einführung neuer zusätzlicher Infrastrukturen ermöglicht, wenn der Zugang mehr als einem Akteur garantiert wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 13 a – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Damit unnötige Bürokratie und zusätzlicher Verwaltungsaufwand unterbunden werden, sollten die Behörden die Berichte nur einmal jährlich vorzulegen haben. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 13 a – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Behörde sollte nicht für Sicherheit zuständig sein; diese Zuständigkeit sollte bei der ENISA bleiben. | |||||||||||||||||||||||||||||||
In Einzelfällen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Maßstäbe anzuwenden, die über dem harmonisierten Mindestniveau liegen, um die Ziele der Absätze 1 und 2 einzuhalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 13 b – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Viele nationale Regulierungsbehörden sind nicht für Sicherheit zuständig. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 13 b – Absatz 2 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Viele nationale Regulierungsbehörden sind nicht für Sicherheit zuständig. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 13 b – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Viele nationale Regulierungsbehörden sind nicht für Sicherheit zuständig. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 18 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die CEPT arbeitet Bedingungen für Frequenznutzung in Europa aus, und das sollte berücksichtigt werden, gerade solange es an einer ETSI-Norm fehlt. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe a Richtlinie 2002/19/EG Artikel 5 – Nummer 2 – Unterabsätze 1 a und 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Ex-ante-Regulierungstätigkeit muss grundsätzlich auf ökonomische Engpässe beschränkt sein. Wenn also in bestimmten Gebieten ein wirkungsvoller Wettbewerb entstanden ist, gilt es die Regulierung in entsprechendem Umfang wieder aufzuheben. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 7 Richtlinie 2002/19/EG Artikel 9 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 8 – Buchstabe a Richtlinie 2002/19/EG Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen wird bereits durch Artikel 12 der Rahmenrichtlinie abgedeckt. Dadurch ist Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f überflüssig. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 8 a (neu) Richtlinie 2002/19/EG Artikel 13 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Regulierung von Netzen der neuen Generation können die mit der Investitionsentscheidung verbundenen Risiken berücksichtigt werden. Die Risikoteilung lässt sich durch die Gewährung von Zugang auf der Grundlage von Vorauszahlungen oder von Verträgen über langfristigen Zugang mit Mindestabnahmemengen erreichen. Kurzfristige Verträge ohne Mindestmengen können einen Preisaufschlag vorsehen, der das Investitionsrisiko des Investors deckt, wobei davon ausgegangen wird, dass der Investor das volle Investitionsrisiko trägt. In Verträgen über langfristigen Zugang kann die Zeitspanne zur Geltung kommen, die zur Amortisierung der Investitionskosten auf neuen Märkten notwendig ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Das Hauptthema der kommenden Jahre sind geeignete Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze, was die Innovation bei inhaltsreichen Internetdiensten unterstützen wird. Solche Netze verfügen über ein enormes Potenzial, Verbrauchern in der gesamten Europäischen Union Vorteile zu bieten. Deshalb ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass nachhaltige Investitionen in die Entwicklung dieser neuen Netze nicht verhindert werden und dem Wettbewerb und den Wahlmöglichkeiten der Verbraucher neue Dynamik gegeben wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Jede Gefahr funktechnischer Störungen ist eine „ernste Gefahr“. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der vorgeschlagene Mechanismus zur Überprüfung bestehender Rechte ist nicht realistisch, wie es im Fall der Änderungsanträge zu Artikel 9a der Rahmenrichtlinie begründet wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Es muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass die Frequenzzuweisung nicht den Wettbewerb auf dem Markt verzerrt. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 5 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Frequenzpolitik sollte allgemein auf effiziente Frequenzbandnutzung ausgerichtet sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der vorgeschlagene Mechanismus zur Überprüfung bestehender Rechte ist nicht realistisch, wie es im Fall der Änderungsanträge zu Artikel 9a der Rahmenrichtlinie begründet wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 5 – Nummer 2 – Unterabsatz 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Bei vielen neuen Plattformen und Diensten sind Investitionen während eines Zeitraums abzuschreiben, der mehr als zehn bzw. jedenfalls mehr als fünf Jahre beträgt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass man während der ersten Betriebsjahre erhebliche Verluste zu verkraften hat. Eine strenge Anforderung an die nationalen Regulierungsbehörden, in Abständen von fünf Jahren eine formelle Überprüfung aller Frequenznutzungslizenzen vorzunehmen, wäre unverhältnismäßig. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 5 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der vorgeschlagene Mechanismus zur Überprüfung bestehender Rechte ist nicht realistisch, wie es im Fall der Änderungsanträge zu Artikel 9a der Rahmenrichtlinie begründet wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 5 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der vorgeschlagene Mechanismus zur Überprüfung bestehender Rechte ist nicht realistisch, wie es im Fall der Änderungsanträge zu Artikel 9a der Rahmenrichtlinie begründet wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 5 – Nummer 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Es gilt sicherzustellen, dass historische Investitionen gebührend berücksichtigt werden. Andernfalls könnten zuvor getätigte Investitionen an Wert verlieren. Das würde den Markt erheblich verzerren und künftige Investitionsentscheidungen beeinträchtigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 5 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der vorgeschlagene Mechanismus zur Überprüfung bestehender Rechte ist nicht realistisch, wie es im Fall der Änderungsanträge zu Artikel 9a der Rahmenrichtlinie begründet wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 6 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Erwähnung der Frequenzentscheidung ist unbedingt erforderlich, um einen integrierten Politikansatz und eine kohärente Behandlung von Harmonisierungsmaßnahmen zu erreichen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 6a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der Geltungsbereich dieses Artikels ist zu wenig eingegrenzt. Im Übrigen steht die Formulierung nicht in Einklang mit dem Gewaltenteilungsprinzip. Es ist wichtig, dass die auf Frequenzen bezogenen Kompetenzen der Mitgliedstaaten nicht durch neue zentralisierte Verfahren auf EU-Ebene geschwächt werden. Insofern ist es angemessen, in diesem Artikel auf europaweite Dienste zu verweisen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 6a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der Geltungsbereich dieses Artikels ist zu wenig eingegrenzt. Im Übrigen steht die Formulierung nicht in Einklang mit dem Gewaltenteilungsprinzip. Es ist wichtig, dass die auf Frequenzen bezogenen Kompetenzen der Mitgliedstaaten nicht durch neue zentralisierte Verfahren auf EU-Ebene geschwächt werden. Insofern ist es angemessen, in diesem Artikel auf europaweite Dienste zu verweisen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 6 a – Absatz 1 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte dem Subsidiaritätsprinzip unterliegen, wie die Bedingungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechten in den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden sollten. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 6 a – Absatz 1 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der Geltungsbereich dieses Artikels ist zu wenig eingegrenzt. Im Übrigen steht die Formulierung nicht in Einklang mit dem Gewaltenteilungsprinzip. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 6 b | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Behörde sollte nicht für Frequenzpolitik zuständig sein. Diese Zuständigkeit sollte bei der RSPG verbleiben. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 6b steht nicht in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Es ist wichtig, dass die auf Frequenzen bezogenen Kompetenzen der Mitgliedstaaten nicht durch neue zentralisierte Verfahren auf EU-Ebene geschwächt werden. Insofern ist es angemessen, in diesem Artikel auf europaweite Dienste zu verweisen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 13 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 17 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die erzwungene Überprüfung bestehender Rechte würde wahrscheinlich zu großer Unsicherheit in der Wirtschaft führen, und hier wird nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten vieler Betreiber Rechnung getragen, deren Investitionen sich auf der Grundlage von Frequenzennutzungsrechten auf Zeiträume von 15 Jahren und mehr erstrecken. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 13 Richtlinie 2002/20/EG Anhang II | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Folge der Streichung von Artikel 6a Buchstabe d. | |||||||||||||||||||||||||||||||
VERFAHREN
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Titel |
Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste |
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Bezugsdokumente –Verfahrensnummer |
KOM(2007)0697 – C6-0427/2007 – 2007/0247(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ITRE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 10.12.2007 |
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Verfasser(-in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Karsten Friedrich Hoppenstedt 15.1.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
1.4.2008 |
6.5.2008 |
19.5.2008 |
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Datum der Annahme |
3.6.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
44 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mariela Velichkova Baeva, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, David Casa, Manuel António dos Santos, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Dariusz Maciej Grabowski, Benoît Hamon, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Guntars Krasts, Kurt Joachim Lauk, Andrea Losco, Astrid Lulling, Florencio Luque Aguilar, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Dariusz Rosati, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Ieke van den Burg, Cornelis Visser |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Dragoş Florin David, Mia De Vits, Harald Ettl, Ján Hudacký, Janusz Lewandowski, Theodor Dumitru Stolojan |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Edit Bauer |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (26.6.2008)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
(KOM(2007)0697 – C6‑0427/2007 – 2007/0247(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Marian Zlotea
KURZE BEGRÜNDUNG
Mit diesem Vorschlag der Kommission vom November 2007 sollen die Rahmenrichtlinie[1], die Genehmigungsrichtlinie[2] und die Zugangsrichtlinie[3] geändert werden. Der Verfasser begrüßt generell nachdrücklich die Vorschläge zur besseren Rechtsetzung in diesem Paket, denn das Paket spielt bei der Errichtung eines echten Binnenmarktes der EU auf dem Gebiet der Telekommunikation eine sehr wichtige Rolle. Ziel dieses Pakets ist es, Investitionen, Innovation und Kundennutzen im Bereich der elektronischen Kommunikation zu fördern, das heißt einen Rechtsrahmen für die digitale Wirtschaft zu fördern und weiterzuentwickeln, der zukunftssicher und marktorientiert ist und sich die Vorteile zunutze macht, die mit der Vollendung des Binnenmarkts verbunden sind, was der Verfasser ebenfalls nachdrücklich unterstützt.
Der Verfasser begrüßt den Vorschlag für einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und deren Zusammenschaltung sowie die Genehmigung von elektronischen Kommunikationsnetzen, ist aber der Meinung, dass es Raum für Verbesserungen gibt.
Verwaltung des Funkfrequenzspektrums
Die EU muss zügig optimalere Formen der Verwaltung des Funkfrequenzspektrums finden, die Offenheit, Flexibilität und Harmonisierung miteinander verbinden. Bei der Frequenznutzung sind eindeutig mehr Flexibilität und größtmögliche Effizienz vonnöten.
Eine „harmonisierte“ Betrachtung der Verwaltung des Funkfrequenzspektrums, bei der 27 unterschiedliche nationale Frequenzverwaltungssysteme in Einklang gebracht würden, wäre sinnvoll, um europaweite und grenzübergreifende Dienste zu verbessern. Mit einem einheitlichen System für das Funkfrequenzspektrum würden der Nutzen der Technologie und Dienste und damit der wirtschaftliche und soziale Nutzen den Nutzern zugute kommen (z. B. durch die Massenproduktion von Standardausrüstungen, die Senkung von Preisen und die Senkung von Zugangsbarrieren für neue Nutzer).
In dieser Hinsicht sollte bei der Verwaltung des Funkfrequenzspektrums und der Planung der Netze darauf geachtet werden, dass funktechnische Störungen möglichst vermieden werden, da bei einer technologieneutralen Harmonisierung die Probleme mit Störeffekten nicht gelöst werden können.
Der Verfasser begrüßt die Absicht der Kommission, die Zuteilung von Funkfrequenzen zu bestimmten Technologien oder Diensten flexibel zu gestalten. Eine flexiblere Nutzung wird zu mehr Innovation und Verbrauchernutzen führen. Einige Frequenzbänder müssten allerdings für spezielle Anwendungen EU-weit reserviert werden (beispielsweise für Notrufdienste), also wäre hinsichtlich der Technologie‑ und Dienstneutralität Vorsicht geboten.
Daher sollte man eher schrittweise vorgehen, statt alles auf einen Schlag zu ändern. Technologieneutralität führt zu innovativen und technologischen Entwicklungen zum Nutzen der Verbraucher, muss aber durch Handel ergänzt werden, um Wettbewerb zu gewährleisten.
Die Kommission will zusätzlich zum „herkömmlichen Verfahren“ einen marktorientierten Handel mit Frequenzen mit Sekundärmarkt und Frequenzauktionen einführen. Der Handel mit Frequenzen allein bedeutet nicht unbedingt eine flexiblere Nutzung des Frequenzspektrums. Er dürfte aber den Zugang zum Frequenzspektrum erleichtern und eine intensivere (und damit ergiebigere) Nutzung des Frequenzspektrums bewirken. Deshalb unterstützt der Verfasser die Einführung der EU-weiten Handelbarkeit von Nutzungsrechten für ausgewählte Frequenzbänder, wenn individuelle Nutzungsrechte garantiert sind.
Neue Koordinierungs‑ und Regulierungsbefugnisse
Die Kommission schlägt vor, dass nationale Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten sollten, bei marktbeherrschenden Betreibern die Trennung von Funktionsbereichen anzuordnen, wenn dadurch mehr Wettbewerb für die Verbraucher und gleiche Bedingungen für die Betreiber geschaffen werden können. Der Verfasser befürwortet den Vorschlag der Kommission voll und ganz, und auch wenn diese Abhilfemaßnahme möglicherweise nicht in jedem Mitgliedstaat geeignet ist, sollten die nationalen Regulierungsbehörden doch darauf zurückgreifen können.
Der vorliegende Vorschlag sieht eine Erweiterung der Befugnisse der Kommission vor. Die Kommission hat die Befugnis, gegen die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung durch eine nationale Regulierungsbehörde ihr Veto einzulegen und Empfehlungen zu allen Fragen und Entscheidungen zu Zahlen abzugeben. Der Verfasser lehnt die vorliegenden Vorschläge ab, nach denen die Kommission entsprechende Vetorechte erhalten soll.
Erleichterung des Zugangs
Im geltenden Rechtsrahmen ist bereits die Anwendung des am wenigsten aufwändigen Genehmigungssystems vorgesehen, d. h. es werden Allgemeingenehmigungen bevorzugt. In der Praxis werden Nutzungsrechte für Funkfrequenzen jedoch häufiger über individuelle Nutzungsrechte zugeteilt. In den Vorschlägen wird das Konzept der Allgemeingenehmigung bestätigt und als Standardverfahren festgelegt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung einer Begründung, wenn individuelle Nutzungsrechte vergeben werden sollen. Eine solche Begründung kann sein, dass funktechnische Störungen vermieden oder dass Ziele von allgemeinem Interesse erreicht werden müssen. Für diesen Vorschlag gibt es zwei Gründe: (i) zu verhindern, dass individuelle Genehmigungen als Zuweisungsverfahren benutzt werden, wenn es nicht notwendig ist, und dadurch die Hürde für den Zugang zu Funkfrequenzen zu senken; (ii) infolge des technologischen Fortschritts wachsende Möglichkeiten für die kollektive Nutzung von Funkfrequenzen.
Der Verfasser ist davon überzeugt, dass zum Schutz der Verbraucher verstärkte Maßnahmen erforderlich sind, und schlägt deshalb Änderungen vor, mit denen diese Belange des Verbraucherschutzes besser wahrgenommen werden. Der Vorschlag sieht im Zusammenhang mit den Pflichten und Befugnissen nationaler Regulierungsbehörden weitere Maßnahmen für den Verbraucherschutz vor. Der Verfasser strebt an, die Rolle der Behörden zu stärken und zu klären, um bei diesen Verbraucherschutzfragen Verbesserungen zu erreichen.Zudem ist, wie auch die Kommission festgestellt hat, ein reibungslos funktionierender europäischer Endnutzermarkt noch nicht erreicht. Zur Verwirklichung eines echten Binnenmarktes sind deshalb weitere konkrete Vorschläge erforderlich.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Ziel des EU-Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation ist es, ein nachhaltiges „Ökosystem“ für elektronische Kommunikation auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage zu schaffen: Ersteres durch Produkt- bzw. Dienstleistungsmärkte, auf denen tatsächlich Wettbewerb besteht, und Letzteres durch Beschleunigung der Entwicklungen in der Informationsgesellschaft. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein nachhaltiges Wettbewerbs- und Investitionsumfeld im Telekommunikationssektor ist sowohl vom Angebot als auch von der Nachfrage abhängig. Die Wirtschaftsregulierung befasst sich in der Regel eher mit dem Angebot, es ist aber wichtig, die Nachfrageseite nicht zu vergessen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3b) Die Netze der nächsten Generation haben ein enormes Potenzial, Vorteile für Unternehmen und Verbraucher in der gesamten Europäischen Union zu schaffen. Deshalb ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass nachhaltige Investitionen in den Ausbau dieser neuen Netze nicht durch fehlende rechtliche Klarheit verhindert werden und dass für mehr Wettbewerb und mehr Auswahl für die Verbraucher gesorgt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) In ihrer Mitteilung „Überwindung der Breitbandkluft“ vom 20. März 2006 bestätigte die Kommission, dass beim Zugang zu Hochgeschwindigkeits-Breitbanddiensten in Europa eine regionale Kluft besteht. Ungeachtet der allgemeinen Zunahme der Breitbandanschlüsse ist der Zugang in verschiedenen Regionen wegen der hohen Kosten, die durch niedrige Bevölkerungsdichte und Abgelegenheit bedingt sind, eingeschränkt. Die wirtschaftlichen Anreize für Investitionen in die Bereitstellung von Breitbanddiensten in solchen Regionen erweisen sich oftmals als unzureichend. Als positiver Faktor ist anzumerken, dass die Kosten der Bereitstellung dank technologischer Innovation sinken. Um dafür zu sorgen, dass in neue Technologien in unterentwickelten Regionen investiert wird, muss die Regulierung der Telekommunikation auf andere politische Maßnahmen, die beispielsweise im Rahmen der Politik in Bezug auf staatliche Beihilfen, der Strukturfonds oder im Interesse umfassenderer wirtschaftspolitischer Ziele getroffen werden, abgestimmt sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Rechtsrahmen sollte auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die beim Ausbau der Dienste bestehende regionale Kluft geschlossen werden muss. Die besondere Bedeutung der Breitbandeinführung sollte hervorgehoben werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 16 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16a) Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Verwaltung der Funkfrequenzen sollten mit der Arbeit internationaler und regionaler Organisationen in Einklang stehen, die sich mit der Verwaltung der Funkfrequenzen befassen, wie etwa der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT), um eine effiziente Verwaltung und eine Harmonisierung der Nutzung der Frequenzen in der gesamten Gemeinschaft und weltweit sicherzustellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Damit die Verwaltung der Frequenzen effektiv ist, muss sie an die weiter gefasste internationale Harmonisierungsagenda der ITU und der CEPT angepasst werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 19 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19a) Auch wenn die Verwaltung der Frequenzen weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, kann nur durch Koordinierung und – gegebenenfalls – Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene gewährleistet werden, dass Frequenznutzer umfassend vom Binnenmarkt profitieren und dass die Interessen der EU weltweit wirksam geschützt werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Damit die Verwaltung der Frequenzen effektiv ist, muss sie an die weiter gefasste internationale Harmonisierungsagenda der ITU und der CEPT angepasst werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 22 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(22) Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Ausnahmen vom Grundsatz der Dienstneutralität, bei denen die Erbringung eines bestimmten Dienstes erforderlich ist, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es beispielsweise um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung geht, sollten zulässig sein, wo dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gehören. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern Vorrang gewähren, so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können. Damit der Inhaber der Genehmigung das effizienteste Mittel für die Übertragung des Inhalts der über Funk verbreiteten Dienste frei wählen kann, sollte der Inhalt nicht in der Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen reguliert werden. |
(22) Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Ausnahmen vom Grundsatz der Dienstneutralität, bei denen die Erbringung eines bestimmten Dienstes erforderlich ist, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es beispielsweise um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung geht, sollten zulässig sein, wo dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gehören. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern Vorrang gewähren, so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wie es in Erwägung 5 der Rahmenrichtlinie heißt, sind bei der Trennung der Regulierung von Übertragung und Inhalten dennoch die Verbindungen zwischen beiden zu berücksichtigen, insbesondere zur Gewährleistung des Pluralismus der Medien, der kulturellen Vielfalt und des Verbraucherschutzes. Den Mitgliedstaaten muss deshalb die Möglichkeit bleiben, die Gewährung individueller Nutzungsrechte mit Verpflichtungen bezüglich des Inhalts bestimmter Dienste zu verknüpfen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 29 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(29) Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, der Behörde besondere Zuständigkeiten im Bereich der Nummerierung zuzuweisen. Damit die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und behinderte Nutzer, außerdem bestimmte Dienste unter einheitlichen, wieder erkennbaren Rufnummern zu ähnlichen Preisen in allen Mitgliedstaaten erreichen können, sollten die Befugnisse der Kommission zur Annahme technischer Durchführungsmaßnahmen wo nötig auch die anwendbaren Tarifgrundsätze oder ‑verfahren abdecken. |
(29) Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, der Behörde besondere Zuständigkeiten im Bereich der Nummerierung zuzuweisen. Damit die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und behinderte Nutzer, außerdem bestimmte Dienste unter einheitlichen, wieder erkennbaren Rufnummern zu ähnlichen Preisen in allen Mitgliedstaaten erreichen können, sollten die Befugnisse der Kommission zur Annahme technischer Durchführungsmaßnahmen wo nötig auch die anwendbaren Tarifgrundsätze oder ‑verfahren sowie die Einführung einer zentralen europäischen Rufnummer, mit der ein benutzerfreundlicher Zugang zu diesen Diensten gewährleistet wird, abdecken. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 31 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke auf ökologisch verantwortliche Weise und unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken. |
(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netze auf ökologisch vertretbare Weise und unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken. Die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren sollte auf die gesamte öffentliche Infrastruktur (Wasser, Abwasser, Strom, Gas) ausgedehnt werden, die zur Bereitstellung von Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation genutzt werden kann, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und bessere Möglichkeiten zur Einführung alternativer Infrastrukturen zu schaffen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Dienste künftiger Generationen werden nicht über die heutigen Kupferleitungen übertragen werden. Vielmehr wird eine vollkommen neue Infrastruktur entstehen, deren Schwachpunkt die physischen Rohrleitungen sind, die für Verbindungsleitungen benötigt werden. Eine echte gemeinsame Nutzung, die sich nicht nur auf die herkömmlichen Rohrleitungen der Telekommunikation, sondern beispielsweise auch auf die gesamte öffentliche Infrastruktur (Strom-, Gas-, Abwasserleitungen) erstreckt, würde mehreren Akteuren den Zugang zu den Infrastrukturen ermöglichen, die für die Bereitstellung der Dienste Voraussetzung sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 50 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(50) Um die Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollte kein Frequenznutzer von der Verpflichtung ausgenommen werden, die üblichen Gebühren oder Entgelte für die Frequenznutzung zu entrichten. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Den Mitgliedstaaten muss die Möglichkeit gelassen werden, Mechanismen beizubehalten oder zu schaffen, mit denen die Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentgelten durch die Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter Ziele von allgemeinem Interesse ersetzt wird. Diese Mechanismen, die den Zielen des Medienpluralismus dienen, sind bei der Zuteilung von terrestrischen Funkfrequenzen allgemein üblich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 57 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(57) Die Bedingungen, die an Genehmigungen geknüpft werden können, sollten bestimmte Bedingungen für die Barrierefreiheit für behinderte Nutzer sowie die Notwendigkeit öffentlicher Stellen abdecken, mit der Öffentlichkeit vor, während und nach Katastrophen zu kommunizieren. In Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation sollten die Mitgliedstaaten ferner in der Lage sein, Genehmigungen zur Frequenznutzung zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte strikt gerechtfertigt sind, zu erteilen. |
(57) Die Bedingungen, die an Genehmigungen geknüpft werden können, sollten bestimmte Bedingungen für die Barrierefreiheit für behinderte Nutzer sowie die Notwendigkeit für öffentliche Stellen und Notdienste abdecken, untereinander und mit der Öffentlichkeit vor, während und nach Katastrophen zu kommunizieren. In Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation sollten die Mitgliedstaaten ferner in der Lage sein, Genehmigungen zur Frequenznutzung zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte strikt gerechtfertigt sind, zu erteilen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 60 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(60) Insbesondere sollte die Kommission befugt werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen bezüglich der Notifizierung nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, bezüglich der Harmonisierung von Frequenzen und Nummern sowie bezüglich Angelegenheiten der Netz- und Dienstsicherheit, bezüglich der Festlegung länderübergreifender Märkte, bezüglich der Umsetzung von Normen sowie bezüglich der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens. Es sollten ihr auch Befugnisse übertragen werden, Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung der Anhänge I und II der Zugangsrichtlinie an Entwicklungen des Markts und der Technik sowie Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der Vorschriften, Verfahren und Bedingungen für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste zu erlassen. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und zur Ergänzung dieser Richtlinien durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Elemente bestimmt sind, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die normalen Fristen dieses Verfahrens nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das in Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anzuwenden – |
(60) Insbesondere sollte die Kommission befugt werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen bezüglich der Notifizierung nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, bezüglich der Harmonisierung von Frequenzen und Nummern sowie bezüglich Angelegenheiten der Netz- und Dienstsicherheit, bezüglich der Festlegung länderübergreifender Märkte, bezüglich der Umsetzung von Normen sowie bezüglich der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens. In der Rahmenrichtlinie und der Genehmigungsrichtlinie sollten der Kommission auch Befugnisse zur Angleichung der Regulierung europaweiter Dienste, wie beispielsweise globaler Telekommunikationsdienste, übertragen werden – | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 60 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(60a) Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten zu begünstigen, um das reibungslose Funktionieren der Online-Dienste und ein hohes Maß an Vertrauen bei den Nutzern zu fördern. Insbesondere sollte den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste bereitstellen, und sonstigen Beteiligten Anreize zur Zusammenarbeit bei der Förderung rechtmäßiger Inhalte und beim Schutz von Online-Inhalten geboten werden. Über den Rechtsrahmen hinaus und unbeschadet dieses Rahmens kann eine solche Zusammenarbeit beispielsweise die Form der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes haben, die zwischen den Beteiligten ausgehandelt und vereinbart werden. Solche Verhaltenskodizes sind im Grundsatz bereits in zahlreichen Rechtsakten der Gemeinschaft vorgesehen, wie der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)1, der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums2 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1994 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr3. Diese Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Kreisen trägt wesentlich zur Förderung von Online-Inhalten, besonders Inhalten der europäischen Kultur, und zur Erschließung des Potenzials der Informationsgesellschaft bei. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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___________ 1 ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1. 2 ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45. Berichtigung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16. 3 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (AB. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch diese Erwägung wird betont, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Kreisen zur Förderung von Online-Inhalten und zur Erschließung des Potenzials der Informationsgesellschaft gefördert werden muss. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 1 − Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es muss klargestellt werden, dass die behandelten Aspekte der Endeinrichtungen Aspekte der Zugänglichkeit sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 ‑ Nummer 3 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 3 ‑ Absatz 3 ‑ Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um Wettbewerb und Innovation auf dem Markt zu sichern, müssen die nationalen Regulierungsbehörden rechtzeitig handeln, beispielsweise bei den Marktüberprüfungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2002/21/EG Artikel 4 − Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Effektivität und eine akzeptable Dauer sind Schlüsselaspekte von Einspruchsmöglichkeiten. Die Beschwerdestellen sollten intern über den Sachverstand verfügen, und er sollte ihnen nicht nur „zur Verfügung stehen“. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 ‑ Nummer 4 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 4 ‑ Absatz 1 ‑ Unterabsatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Derzeit können Einspruchsverfahren mehrere Jahre dauern, sodass es dann zu spät ist, das ursprüngliche Problem zu beheben. Daher muss eine Frist gesetzt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 ‑ Nummer 5 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 5 ‑ Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es wird ein neues Verfahren der „Koregulierung“ vorgeschlagen, bei dem die Kommission, das BERT und die nationale Regulierungsbehörde eng zusammenarbeiten. Das vorgeschlagene Verfahren zielt darauf ab, eine Lösung durch gegenseitige Begutachtung zu finden und nicht durch die Auferlegung eines Vetos von oben als „Sanktion“. Die Kommission und das BERT (durch Mehrheitsabstimmung) müssen sich auf die Notwendigkeit der Änderung eines von einer nationalen Regulierungsbehörde vorgeschlagenen Maßnahmenentwurfs einigen, damit die Kommission eine entsprechende Entscheidung treffen kann. Andernfalls hat die nationale Regulierungsbehörde weitestgehend etwaige Stellungnahmen der Kommission und des BERT zu berücksichtigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 ‑ Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 7 ‑ Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Vetorecht gegen Abhilfemaßnahmen wird durch den Mechanismus nach Artikel 6a (neu) ersetzt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 7 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Vetorecht gegen Abhilfemaßnahmen wird durch den Mechanismus nach Artikel 6a (neu) ersetzt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 ‑ Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 7 ‑ Absatz 8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Interesse einer größeren Kohärenz sollte die Kommission, ohne jedoch das heikle institutionelle Gleichgewicht der Befugnisse zu stören oder die Subsidiaritätselemente der Verordnung zu untergraben, nicht eine Richterrolle, sondern eher die Rolle einer Schlichtungsstelle übernehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 7 − Absatz 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Vetorecht gegen Abhilfemaßnahmen wird durch den Mechanismus nach Artikel ‑7 (neu) ersetzt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe b Richtlinie 2002/21/EG Artikel 8 − Absatz 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 ‑ Nummer 8 ‑ Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 8 ‑ Absatz 2 ‑ Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 − Buchstabe e Richtlinie 2002/21/EG Artikel 8 − Absatz 4 – Buchstabe g a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Interesse einer wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste sollte den zuständigen Behörden auferlegt werden, bei der Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen Wettbewerbsaspekte zu berücksichtigen und Wettbewerbsverzerrungen zu unterbinden. Die vorgeschlagene Formulierung steht in Einklang mit Erwägung 28 der von der Kommission vorgeschlagenen Rahmenrichtlinie. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Interesse einer wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste sollte den zuständigen Behörden auferlegt werden, bei der Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen Wettbewerbsaspekte zu berücksichtigen und Wettbewerbsverzerrungen zu unterbinden. Der Vorschlag steht in Einklang mit Erwägung 28 der von der Kommission vorgeschlagenen Rahmenrichtlinie. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Dienstneutralität muss auf die durch die ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst gebotenen Möglichkeiten beschränkt werden, in der bestimmt wird, welche Dienste in den verschiedenen Bändern gemeinsam möglich sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, dass die Festlegung der Kultur- und Medienpolitik in den Händen der Mitgliedstaaten bleibt und auf der einzelstaatlichen Ebene diesbezüglich Rechtsschutz und Flexibilität gewährleistet ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, dass die Festlegung der Kultur- und Medienpolitik in den Händen der Mitgliedstaaten bleibt und auf der einzelstaatlichen Ebene diesbezüglich Rechtsschutz und Flexibilität gewährleistet ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine erneute Überprüfung sollte nicht für Rechte notwendig sein, die vor Ende des fünfjährigen Übergangszeitraums auslaufen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 a – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sendebetreiber sollten in der Lage sein, weiterhin ihre Sendedienste zu erbringen und sie nach der digitalen Umstellung sogar noch auszubauen (z. B. HDTV). Der Teil der digitalen Dividende, der nicht für Sendezwecke benutzt wird, sollte nach den neuen Regelungen für andere Zwecke neu vergeben werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 b – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Übertragungsfähigkeit sollte nicht zu Unausgewogenheit bei der Vielfalt der Dienste oder zu Spekulation führen. Auch sollten nationale Verfahren nicht außer Acht gelassen werden, denn die Verwaltung der Frequenzen bleibt eine nationale Zuständigkeit. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn die mit der Frequenzentscheidung verbundenen Durchführungsbefugnisse der Kommission in die Rahmenrichtlinie aufgenommen werden, muss auch eine Artikel 1 Absatz 4 der Frequenzentscheidung entsprechende Klausel in die Richtlinie aufgenommen werden. Angesichts der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Kultur- und Medienpolitik sollten Rundfunkfrequenzbänder von der Kommission nicht als solche Frequenzbänder eingestuft werden, für die Nutzungsrechte übertragen oder vermietet werden können. Gemäß Artikel 9b unterliegt die Übertragung oder Vermietung individueller Nutzungsrechte nationalen Verfahren, die von der Kommission demnach nicht angeglichen werden sollten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b Richtlinie 2002/21/EG Artikel 10 − Absatz 4 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 ‑ Nummer 13 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 12 ‑ Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 12 − Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um die Einführung von Infrastrukturen zu fördern, sollte der Zugang zu Rohrleitungen nicht künstlich auf Telekommunikationsbetreiber beschränkt werden, sondern alle verfügbaren Rohrleitungen umfassen. Je mehr Rohrleitungen verfügbar sind, desto größer sind die Chancen für einen nachhaltigen Wettbewerb aufgrund der Einführung der Infrastrukturen Dritter. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 13 a − Absatz 3 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 13 a − Absatz 3 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 13 a − Absatz 3 – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 13 − Absatz 4 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission kann eine positive Rolle bei der Koordinierung und Förderung des Austauschs bewährter Verfahren spielen, ohne dass unbedingt verbindliche Maßnahmen vorgeschrieben werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 13 a − Absatz 4 − Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 ‑ Nummer 17 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 16 ‑ Absatz 5 ‑ Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Sinne einer größeren Kohärenz sollte die Kommission, ohne jedoch das heikle institutionelle Gleichgewicht der Befugnisse zu stören oder die Subsidiaritätselemente der Verordnung zu untergraben, nicht eine Richterrolle, sondern eher die Rolle einer Schlichtungsstelle übernehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 20 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 19 − Absatz 4 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die europaweiten Telekommunikationsdienste mit ihrem derzeit führenden Beispiel der globalen Telekommunikationsdienste (GTS), die multinationalen Unternehmen mit Niederlassungen in einigen europäischen Ländern angeboten werden, stellen einen Bereich dar, in dem die Kommission die Befugnis haben sollte, einen harmonisierten Regulierungsansatz in der EU sicherzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 20 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 19 − Absatz 4 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nur Verbraucherfragen, die nicht in der Universaldienstrichtlinie behandelt werden, sollten auf der Grundlage dieses Artikels reguliert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 8 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2002/19/EG Artikel 12 − Absatz 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Infrastrukturwettbewerb ist zwar ein vorrangiges Ziel dieser Regulierung, muss aber auch anhand der Vorteile für die Verbraucher geprüft werden. Der Wettbewerb sollte in der Wertekette möglichst umfangreich gefördert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 9 Richtlinie 2002/19/EG Artikel 13 a – Absatz 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Trennung der Funktionsbereiche kann der Behörde und den regulierten Betreibern die Durch- bzw. Umsetzung der Vorgaben erleichtern. Daher sollte diese Maßnahme von den Regulierungsbehörden nicht erst nach andauerndem Scheitern bei der Durchsetzung – d. h. wenn die Maßnahmen über einen langen Zeitraum nicht greifen (und folglich kein Wettbewerb entsteht) – sondern auch vorausschauend veranlasst werden dürfen. Es ist wichtig, auf einen „wirksamen“ Wettbewerb zu verweisen, weil durchaus ein gewisser Wettbewerb im Bereich Infrastruktur gegeben sein kann, der jedoch nicht ausreicht, um den dominanten Betreiber am Markt wirksam unter Druck zu setzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 2 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsätze 1 a und b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn auch Allgemeingenehmigungen langfristig, wenn sich die Technologie entwickelt, ein gangbarer Weg sein können, sollten doch Einzellizenzen weiterhin das normale Verfahren für die Zuteilung von Funkfrequenzen sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei vielen neuen Plattformen und Diensten müssen die Investitionen während einer Zeitspanne abgeschrieben werden, die mehr als zehn oder wenigstens mehr als fünf Jahre beträgt. Nicht selten kommt es vor, dass während des ersten oder der ersten zwei Nutzungsjahre beträchtliche Verluste zu bewältigen sind. Es wäre unangemessen, von der nationalen Regulierungsbehörde strikt zu verlangen, dass sie alle fünf Jahre eine formelle Überprüfung aller Lizenzen für Funkfrequenzen vornimmt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 6 a – Absatz 1 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gewährung von Allgemeingenehmigungen ist ein langfristiges Ziel. Harmonisierungsmaßnahmen sollten in dieser Phase nicht in Betracht gezogen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 6 b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EU-weite Verfahren im Hinblick auf die Gewährung von Rechten sollten Gegenstand spezifischer Legislativvorschläge und nicht von Ausschussverfahren sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang I – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2002/20/EG Anhang – Teil C – Nummer 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang II – Nummer 1 Richtlinie 2002/20/EG Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Den Mitgliedstaaten muss die Möglichkeit gelassen werden, Mechanismen beizubehalten oder zu schaffen, mit denen die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungsentgelten durch die Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter Ziele von allgemeinem Interesse ersetzt wird. Diese Mechanismen, die den Zielen des Medienpluralismus dienen, sind bei der Zuteilung von terrestrischen Funkfrequenzen allgemein üblich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VERFAHREN
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Titel |
Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste |
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Verfahrensnummer |
KOM(2007)0697 – C6-0427/2007 – 2007/0247(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ITRE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 10.12.2007 |
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Verfasser(-in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Marian Zlotea 31.1.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
28.2.2008 |
26.3.2008 |
6.5.2008 |
28.5.2008 |
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Datum der Annahme |
16.6.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
33 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Cristian Silviu Buşoi, Charlotte Cederschiöld, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Martí Grau i Segú, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Edit Herczog, Iliana Malinova Iotova, Kurt Lechner, Lasse Lehtinen, Arlene McCarthy, Nickolay Mladenov, Catherine Neris, Bill Newton Dunn, Zita Pleštinská, Karin Riis-Jørgensen, Giovanni Rivera, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Salvador Domingo Sanz Palacio, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Eva-Britt Svensson, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Giovanna Corda, Jan Cremers, Dragoş Florin David, Manuel Medina Ortega, Rovana Plumb, Anja Weisgerber |
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- [1] Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (ABl. L 108 vom 24.4.2002).
- [2] Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (ABl. L 108 vom 24.4.2002).
- [3] Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (ABl. L 108 vom 24.4.2002).
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (11.6.2008)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste
(KOM(2007)0697 – C6‑0427/2007 – 2007/0247(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Ignasi Guardans Cambó
KURZE BEGRÜNDUNG
Mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste machte die EU unmissverständlich deutlich, dass optimale Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für die europäischen Unternehmen und Dienste im Bereich der Informationstechnologien und der Medien zu schaffen sind sowie die Achtung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sicherzustellen ist. Die vorgeschlagenen Änderungen des „Telekom-Pakets“ müssen im gleichen Licht betrachtet und mit den gleichen politischen Absichten überarbeitet werden. Es muss der bestmögliche Ausgleich zwischen den Bedürfnissen aller derzeitigen und künftigen Nutzer elektronischer Kommunikationsnetze und ihren berechtigten wirtschaftlichen Interessen einerseits und den politischen Anliegen von allgemeinem öffentlichen Interesse und den Rechten und Interessen der Verbraucher andererseits gefunden werden.
Funkfrequenzen sind eine knappe öffentliche Ressource, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat, aber auch für die Erreichung einiger im allgemeinen öffentlichen Interesse liegender politischer Ziele von grundlegender Bedeutung ist. Deshalb sollten die Frequenzen nicht nur effizient und wirksam verwaltet werden, sondern bei ihnen sollten auch öffentliche Interessen aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Sicht gebührend berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang sollten der Grundsatz der Dienstneutralität und seine Auswirkungen bei der Übertragung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen einigen Beschränkungen unterliegen. Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bei diesen politischen Entscheidungen von öffentlichem Interesse müssen geachtet werden.
Es darf nicht unterschätzt werden, wie wichtig es ist, die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste und insbesondere die Betreiber audiovisueller Mediendienste vor funktechnischen Störungen zu schützen. Dies macht einige geringfügige Änderungen am vorgeschlagenen Text erforderlich, damit ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den EU-Regelungen für die Frequenznutzung und den entsprechenden international verbindlichen Beschlüssen und Instrumenten, die nicht übergangen werden dürfen, hergestellt wird.
Schließlich wird eine Änderung vorgeschlagen, mit der betont werden soll, dass die nationalen Regulierungsbehörden beim Schutz rechtmäßiger Inhalte und deren Förderung mithilfe elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste eine unverzichtbare Rolle spielen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Im Rahmen der Richtlinie 2007/65/EG, der so genannten „Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“, wurde eine Überprüfung durchgeführt, um optimale Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit für die Unternehmen und Dienste im Bereich der Informationstechnologien und der Medien zu schaffen sowie die Achtung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist ein fairer und ausgewogener Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste ein maßgeblicher Faktor für den gesamten audiovisuellen Sektor in der EU. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Die Kommission sollte bei ihren Entscheidungen im Rahmen dieser Richtlinie die Standpunkte der nationalen Regulierungsbehörden, der betreffenden Industriezweige und der Betreiber audiovisueller Mediendienste berücksichtigen, indem sie wirksame Konsultationsmechanismen anwendet, um Transparenz und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Sie sollte detaillierte Konsultationsdokumente veröffentlichen, in denen die verschiedenen in Erwägung gezogenen Handlungsoptionen erklärt werden, und den interessierten Kreisen sollte eine angemessen Frist für ihre Antworten eingeräumt werden. Nach Abschluss der Konsultation und Prüfung der Antworten sollte die Kommission ihre Entscheidung in einer Stellungnahme begründen, in der auch beschrieben wird, inwieweit den Antworten Rechnung getragen wurde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Standpunkte der nationalen Regulierungsbehörden, der betreffenden Industriezweige und der Betreiber audiovisueller Mediendienste sind bei den Entscheidungen auf Gemeinschaftsebene unbedingt zu berücksichtigen, wobei diese Entscheidungen transparent und dem angestrebten Ergebnissen angemessen sein müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16) Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Frequenzen aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und umweltrelevanter Sicht so effizient und wirksam wie möglich verwaltet werden und Hindernisse für ihre effiziente Nutzung schrittweise beseitigt werden. |
(16) Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat und für die Erreichung bestimmter im allgemeinen öffentlichen Interesse liegender politischer Ziele von grundlegender Bedeutung ist. Die Frequenzen sollten deshalb unter gebührender Berücksichtigung öffentlicher Interessen aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher, kultureller und umweltrelevanter Sicht effizient und wirksam verwaltet werden, und Hindernisse für ihre effiziente Nutzung sollten schrittweise beseitigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 17 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(17) Funkfrequenzen sollten so verwaltet werden, dass die Vermeidung funktechnischer Störungen gewährleistet ist. Der grundlegende Begriff der „funktechnischen Störung“ sollte daher angemessen definiert werden, um sicherzustellen, dass sich Regulierungseingriffe auf das Maß beschränken, das zur Verhinderung solcher Störungen erforderlich ist. |
(17) Funkfrequenzen sollten so verwaltet werden, dass die Vermeidung funktechnischer Störungen gewährleistet ist. Der grundlegende Begriff der „funktechnischen Störung“ sollte daher unter Berücksichtigung der bestehenden international vereinbarten Frequenznutzungspläne angemessen definiert werden, um sicherzustellen, dass sich Regulierungseingriffe auf das Maß beschränken, das zur Verhinderung solcher Störungen erforderlich ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Funktechnische Störungen sind einer der Hauptgründe für das Vorhandensein nationaler und internationaler Frequenznutzungspläne. Da die Frequenzen über die Grenzen der EU hinausreichen, müssen die international verbindlichen Vereinbarungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen eingehalten werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(20) Die Flexibilität der Frequenzverwaltung und des Zugangs zu Frequenzen sollte im Rahmen von Genehmigungen, die in Bezug auf die Technologie und die Dienste neutral sind, erhöht werden, damit die Frequenznutzer die besten Technologien und Dienste auswählen können, die in einem Frequenzband genutzt werden sollen (im Folgenden als „Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität“ bezeichnet). Die verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte zur Ausnahme werden und klar begründet sowie Gegenstand einer regelmäßigen Überprüfung sein. |
(20) Die Flexibilität der Frequenzverwaltung und des Zugangs zu Frequenzen sollte im Rahmen von Genehmigungen, die in Bezug auf die Technologie und die Dienste neutral sind, erhöht werden, damit die Frequenznutzer die besten Technologien und Dienste auswählen können, die in Funkfrequenzbändern genutzt werden sollen, die den elektronischen Kommunikationsdiensten nach den nationalen Frequenzbereichszuweisungstabellen und der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) zur Verfügung stehen (im Folgenden als „Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität“ bezeichnet). Eine verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte dann vorgenommen werden, wenn Ziele von allgemeinem Interesse auf dem Spiel stehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es muss die rechtliche Übereinstimmung mit der Definition der Dienstneutralität gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Rahmenrichtlinie gewährleistet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 21 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(21) Ausnahmen vom Grundsatz der Technologieneutralität sollten begrenzt und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, oder zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder wo dies unbedingt notwendig ist, um einer Ausnahme vom Grundsatz der Dienstneutralität zu entsprechen. |
(21) Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten angemessen und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, oder zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder um einem Ziel von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu entsprechen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Damit soll die Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Richtlinie gewährleistet werden, in der im Zusammenhang mit der Dienstneutralität der Begriff „Beschränkungen“ und nicht der Begriff „Ausnahmen“ verwendet wird. Die Beschränkungen sollten nicht auf Ausnahmen vom Grundsatz der Technologieneutralität begrenzt sein, sondern müssen mit den Zielen von allgemeinem Interesse im Einklang stehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 22 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(22) Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Ausnahmen vom Grundsatz der Dienstneutralität, bei denen die Erbringung eines bestimmten Dienstes erforderlich ist, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es beispielsweise um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung geht, sollten zulässig sein, wo dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gehören. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern Vorrang gewähren, so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können. Damit der Inhaber der Genehmigung das effizienteste Mittel für die Übertragung des Inhalts der über Funk verbreiteten Dienste frei wählen kann, sollte der Inhalt nicht in der Genehmigung zur Nutzung von Funkfrequenzen reguliert werden. |
(22) Frequenznutzer sollten vorbehaltlich Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Allerdings kann die Frequenznutzung auch ausdrücklich an die Erbringung eines bestimmten Dienstes oder den Einsatz einer bestimmten Technologie gebunden werden, um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, bei denen es beispielsweise um die Sicherheit menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung geht. Zu solchen Zielen gehören auch die Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele, wie z. B. der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien, entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften. Sofern es nicht zum Schutz menschlichen Lebens notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht zur ausschließlichen Nutzung durch bestimmte Dienste führen, sondern Vorrang gewähren, so dass andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband soweit wie möglich koexistieren können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 23 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(23) Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen. |
(23) Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art der Zuteilung von Funkfrequenzen im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, den international vereinbarten Frequenznutzungsplänen und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts festzulegen, um die Förderung kultur- und medienpolitischer Ziele, wie z. B. der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien, sicherzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beim Wortlaut muss die rechtliche Übereinstimmung mit dem Änderungsantrag zu Artikel 9 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie gewährleistet werden. Dieser Änderungsantrag ergänzt den Änderungsantrag 6 der Berichterstatterin. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 24 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(24) Da die Zuweisung von Frequenzen für bestimmte Technologien oder Dienste eine Abweichung von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität darstellt und die Wahlfreiheit hinsichtlich des anzubietenden Dienstes oder der einzusetzenden Technologie beschränkt, sollte jeder Vorschlag für eine solche Zuweisung transparent und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Damit soll rechtliche Übereinstimmung mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 6 Absatz 1 hergestellt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 47 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(47a) Wenn zur Durchführung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der elektronischen Kommunikation und der Funkfrequenzen Harmonisierungsmaßnahmen erforderlich sind, die über technische Durchführungsmaßnahmen hinausgehen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag vorlegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 49 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(49) Die Einführung der Anforderungen bezüglich der Dienst- und Technologieneutralität in Entscheidungen zur Zuteilung und Zuweisung zusammen mit der verbesserten Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, sollte mehr Freiheit und Mittel zur Erbringung von Diensten für die elektronische Kommunikation und von audiovisuellen Mediendiensten für die Öffentlichkeit bieten, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Daher könnten bestimmte Verpflichtungen von allgemeinem Interesse, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, zunehmend erfüllt werden, ohne dass die Erteilung individueller Rechte für die Frequenznutzung notwendig ist. Die Anwendung spezifischer Kriterien zur Zuweisung von Frequenzen an Rundfunkveranstalter wäre nur gerechtfertigt, wo dies zur Erfüllung eines im innerstaatlichen Recht festgelegten Ziels von allgemeinem Interesse wesentlich ist. Verfahren, die mit der Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang stehen, sollten unter allen Umständen transparent, objektiv, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein. |
(49) Die Einführung der Anforderungen bezüglich der Dienst- und Technologieneutralität in Entscheidungen zur Zuteilung und Zuweisung zusammen mit der verbesserten Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, sollte mehr Freiheit und Mittel zur Erbringung von Diensten für die elektronische Kommunikation und von audiovisuellen Mediendiensten für die Öffentlichkeit bieten, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Allerdings könnte bei bestimmten Verpflichtungen von allgemeinem Interesse, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, die Anwendung spezifischer Kriterien bei der Zuweisung von Frequenzen verlangt werden, wenn dies offenbar zur Erfüllung eines im innerstaatlichen Recht festgelegten Ziels von allgemeinem Interesse wesentlich ist. Verfahren, die mit der Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang stehen, sollten unter allen Umständen transparent, objektiv, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erwägung 49 steht nicht mit Erwägung 23 und Artikel 5 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie in Einklang. Es ist unbedingt anzuerkennen, dass die in nationalen Rechtsvorschriften festgelegten kultur- und medienpolitischen Ziele berücksichtigt werden müssen. Außerdem ist die Bestimmung über die Gewährung individueller Nutzungsrechte für Rundfunk- und Fernsehdienste in ihrer ursprünglichen Fassung restriktiver formuliert als Artikel 5 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(50) Um die Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollte kein Frequenznutzer von der Verpflichtung ausgenommen werden, die üblichen Gebühren oder Entgelte für die Frequenznutzung zu entrichten. |
(50) Jede vollständige oder teilweise Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren oder Entgelten für die Frequenznutzung muss objektiv und transparent sein und ist nur dann möglich, wenn andere in nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Verpflichtungen von allgemeinem Interesse Anwendung finden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin die Möglichkeit haben, Mechanismen beizubehalten oder einzuführen, mit denen die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungsgebühren durch die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Ziele von allgemeinem Interesse ersetzt wird. Diese Mechanismen sind im Zusammenhang mit terrestrischen Rundfunkfrequenzen weit verbreitet und dienen den Zielen des Medienpluralismus. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 59 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(59) Die zur Durchführung der Rahmenrichtlinie, der Zugangsrichtlinie und der Genehmigungsrichtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden. |
(59) Die zur Durchführung der Rahmenrichtlinie, der Zugangsrichtlinie und der Genehmigungsrichtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden. Diese Durchführungsmaßnahmen sollten nicht den kultur- und medienpolitischen Zielen entgegenwirken, die von den Mitgliedstaaten in Einklang mit diesen Richtlinien festgelegt wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die vorgeschlagene Schutzklausel ist von grundlegender Bedeutung, da der Kommission mehr Durchführungsbefugnisse übertragen wurden, insbesondere in Artikel 9c und 19 der Rahmenrichtlinie, Artikel 6 der Zugangsrichtlinie und Artikel 6a der Genehmigungsrichtlinie. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(60) Insbesondere sollte die Kommission befugt werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen bezüglich der Notifizierung nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, bezüglich der Harmonisierung von Frequenzen und Nummern sowie bezüglich Angelegenheiten der Netz- und Dienstsicherheit, bezüglich der Festlegung länderübergreifender Märkte, bezüglich der Umsetzung von Normen sowie bezüglich der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens. Es sollten ihr auch Befugnisse übertragen werden, Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung der Anhänge I und II der Zugangsrichtlinie an Entwicklungen des Markts und der Technik sowie Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der Vorschriften, Verfahren und Bedingungen für die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste zu erlassen. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und zur Ergänzung dieser Richtlinien durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Elemente bestimmt sind, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die normalen Fristen dieses Verfahrens nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das in Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Dringlichkeitsverfahren anzuwenden. |
(60) Insbesondere sollte die Kommission befugt werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen bezüglich der Notifizierung nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, bezüglich der Harmonisierung von Nummern sowie bezüglich Angelegenheiten der Netz- und Dienstsicherheit, bezüglich der Festlegung länderübergreifender Märkte, bezüglich der Umsetzung von Normen sowie bezüglich der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite und zur Ergänzung dieser Richtlinien durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Elemente bestimmt sind, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. Da die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle innerhalb der üblichen Fristen in bestimmten Ausnahmesituationen einer rechtzeitigen Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen entgegenstehen könnte, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission rasch handeln, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen rechtzeitig verabschiedet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es muss die rechtliche Übereinstimmung mit den Änderungsanträgen, in denen ein neuer Artikel 8a der Rahmenrichtlinie vorgeschlagen wird, und den Änderungsanträgen zu Artikel 6a der Genehmigungsrichtlinie gewährleistet werden. Harmonisierungsmaßnahmen, mit denen neue wichtige Vorschläge zum Regelungsrahmen hinzugefügt werden, müssen Gegenstand eines legislativen Vorschlags sein. Nur die Hinzufügung nicht wesentlicher Elemente kann im Rahmen des Ausschussverfahrens erfolgen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit, die zu erläutern sind, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission schnell handeln, um für eine rasche Annahme im Rahmen des Ausschussverfahrens zu sorgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 60 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(60a) Bei den im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen sollte der Tätigkeit internationaler und regionaler Organisationen, die sich mit der Verwaltung von Rundfunkfrequenzen befassen, wie z. B. der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT), Rechnung getragen werden, um eine effiziente Verwaltung und Harmonisierung der Frequenznutzung in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie die internationalen Übereinkommen anerkennen, denen die Mitgliedstaaten aufgrund der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst beigetreten sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Europa ist keine einsame Insel. Die Bedeutung der Internationale Fernmeldeunion (ITU) bei der Festlegung international verbindlicher Regelungen für die effiziente Frequenznutzung und die effiziente, rationale und kostengünstige Nutzung des Orbits kann nicht übergangen werden. Die Verbindlichkeit der ITU-Vorschriften (für Mitglieder der ITU, die Mitgliedstaaten der EU und die keine Mitgliedstaaten der EU sind) und die erforderliche Übereinstimmung der Richtlinie mit diesen Vorschriften müssen ausdrücklich angeführt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe e Richtlinie 2002/21/EG Artikel 2 – Buchstabe s | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Angesichts der schwerwiegenden funktechnischen Probleme zwischen Rundfunkdiensten und Zwei-Wege-Diensten (Empfangen und Senden) ist es sehr wichtig, dass die digitalen Rundfunkdienste im Rahmen der international vereinbarten Frequenzpläne und insbesondere des Genfer Plans der ITU (GE-06) vor funktechnischen Störungen geschützt werden. Daher sollte die Definition des Begriffs „funktechnische Störung” entsprechend geändert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EC Artikel 6 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es wird vorgeschlagen, dass dem Wert der Frequenzen für die Gesellschaft und die Wirtschaft in ausgewogener Weise Rechnung getragen wird, um sie effizient verwalten zu können. Die Zuteilung eines Teils der Funkfrequenzen, um Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, ist deshalb weder eine Einschränkung des vorgeschlagenen Grundsatzes der Dienstneutralität noch eine Ausnahme davon, sondern ergänzt diesen. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, zusätzliche Konsultationsverfahren einzuführen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EC Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit den Maßnahmen in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/19 (Zugangsrichtlinie) sollen der Pluralismus der Medien und die kulturelle Vielfalt im Bereich des Digitalfernsehens beibehalten werden, sodass diese Maßnahmen eindeutig in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer8 – Buchstabe e Richtlinie 2002/21/EG Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe g | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Erwähnung der Verbreitung stiftet Verwirrung, da dies dahingehend ausgelegt werden könnte, dass mit dieser Bestimmung ein neues Recht der Nutzer auf öffentliche Verbreitung rechtmäßiger Inhalte verankert wird, obgleich dieses Recht gemäß den Vorschriften über das geistige Eigentum ausschließlich dem Rechteinhaber oder einem von ihm bevollmächtigten Dritten zusteht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe e Richtlinie 2002/21/EC Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe g a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 a (neu) Richtlinie 2002/21/EC Artikel 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es steht außer Frage, dass Funkfrequenzen eine knappe Ressource sind. Ihrem Wert für die Gesellschaft und die Wirtschaft sollte deshalb in ausgewogener Weise entsprechend Rechnung getragen werden, damit sie effizient verwaltet werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beim Wortlaut muss die Übereinstimmung mit den vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 9 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie gewährleistet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Guardans, Änderungsantrag 16: Der Begriff „Ausnahmen” wird durch den Begriff „Maßnahmen" ersetzt, um beim Wortlaut die Übereinstimmung mit den Änderungsanträgen zu Artikel 9 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie zu gewährleisten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9b – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 c – Absatz 1 – einleitender Teil | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 c – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte die rechtliche Übereinstimmung mit Artikel 8a (neu) und der Definition der Dienst- und Technologieneutralität in Artikel 9 dieser Richtlinie gewährleistet werden. Außerdem muss die rechtliche Übereinstimmung mit der Funkfrequenzentscheidung (676/2002) gewährleistet werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des Artikels, der die technischen Durchführungsmaßnahmen und die Ziele von allgemeinem Interesse betrifft (neuer Buchstabe d, der Artikel 1 Absatz 4 der Funkfrequenzentscheidung entspricht). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9c – Absatz 1 – Buchstabe –a a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Erreichung von Einheitlichkeit und Kohärenz ist es wichtig, dass alle Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich der Verwaltung des Frequenzspektrums zusammengefasst und nicht auf zwei verschiedene Rechtsrahmen (Rahmenrichtlinie und Funkfrequenzentscheidung) aufgeteilt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9c – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9c – Absatz 1 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte die rechtliche Übereinstimmung mit Artikel 8a (neu) und der Definition der Dienst- und Technologieneutralität in Artikel 9 dieser Richtlinie gewährleistet werden. Außerdem muss die rechtliche Übereinstimmung mit der Funkfrequenzentscheidung (676/2002) gewährleistet werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des Artikels, der die technischen Durchführungsmaßnahmen und die Ziele von allgemeinem Interesse betrifft (neuer Buchstabe d, der Artikel 1 Absatz 4 der Funkfrequenzentscheidung entspricht). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9c – Absatz 1a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9c – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte die rechtliche Übereinstimmung mit Artikel 8a (neu) und der Definition der Dienst- und Technologieneutralität in Artikel 9 dieser Richtlinie gewährleistet werden. Außerdem muss die rechtliche Übereinstimmung mit der Funkfrequenzentscheidung (676/2002) gewährleistet werden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des Artikels, der die technischen Durchführungsmaßnahmen und die Ziele von allgemeinem Interesse betrifft (neuer Buchstabe d, der Artikel 1 Absatz 4 der Funkfrequenzentscheidung entspricht). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Europa ist keine einsame Insel. Die Verbindlichkeit der ITU-Vorschriften (für Mitglieder der ITU, die Mitgliedstaaten der EU und die keine Mitgliedstaaten der EU sind) und die Übereinstimmung der Richtlinie mit diesen Vorschriften müssen ausdrücklich angeführt werden. Um eine effiziente Nutzung der Frequenzen zu gewährleisten, müssen die Betreiber die im Rahmen der international verbindlichen Vorschriften und Verfahren der ITU vorgesehenen Anmelde- und Koordinationsverfahren berücksichtigen und können sich auf diese stützen, damit ein Kommunikationsnetz oder -system erfolgreich koordiniert und in Betrieb genommen wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b Richtlinie 2002/21/EG Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Art von Maßnahmen nicht gerechtfertigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe a Richtlinie 2002/19/EG Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit den Maßnahmen in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/19 (Zugangsrichtlinie) sollen der Pluralismus der Medien und die kulturelle Vielfalt im Bereich des Digitalfernsehens beibehalten werden, sodass diese Maßnahmen eindeutig in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 5 – Absatz 1 – einleitender Teil | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Obgleich Allgemeingenehmigungen langfristig ein gangbarer Weg sein können, wenn sich die Technologie zur Verhinderung funktechnischer Probleme weiterentwickelt, sollten doch Einzellizenzen weiterhin das normale Verfahren für die Zuteilung von Funkfrequenzen sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Jede Gefahr funktechnischer Störungen ist eine „ ernste Gefahr“. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die vorgeschlagene Änderung steht mit der derzeit geltenden Richtlinie im Einklang, die sich als funktional und effizient erwiesen hat. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für zahlreiche neue Kommunikationsnetze- und dienste werden sich die Investitionen erst nach mehr zehn Jahren und keinesfalls nach fünf Jahren amortisieren. Es kommt häufig vor, dass während der ersten Jahre des Betriebs erhebliche Verluste hingenommen werden müssen. Es wäre daher unverhältnismäßig, wenn vorgeschrieben werden sollte, dass nationale Regulierungsbehörden alle fünf Jahre unbedingt eine formale Überprüfung aller Lizenzen für Rundfunkfrequenzen durchführen müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 6 a – Absatz 1 – einleitender Teil | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 6 a – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 6a (Harmonisierung) sollten nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen werden. Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Maßnahmen nicht gerechtfertigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 6 a – Absatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 6a (Harmonisierung) sollten nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen werden. Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Maßnahmen nicht gerechtfertigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 6 a – Absatz 1 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 6a (Harmonisierung) sollten nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen werden. Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Maßnahmen nicht gerechtfertigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 6 a – Absatz 1 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 6a (Harmonisierung) sollten nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen werden. Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Maßnahmen nicht gerechtfertigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 6 a – Absatz 1 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 6a (Harmonisierung) sollten nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen werden. Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Maßnahmen nicht gerechtfertigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 6 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 6a (Harmonisierung) sollten nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen werden. Das Dringlichkeitsverfahren ist für die Annahme dieser Maßnahmen nicht gerechtfertigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 6 b – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EU-weite Auswahlverfahren für die Gewährung von Rechten sollten Gegenstand spezifischer Legislativvorschläge und nicht des Ausschussverfahrens sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 6 b – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EU-weite Auswahlverfahren für die Gewährung von Rechten sollten Gegenstand spezifischer Legislativvorschläge und nicht des Ausschussverfahrens sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 11 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 14 a – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 15 Richtlinie 2002/20/EC Anhang II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang II Richtlinie 2002/20/EG Anhang II – Absatz 1 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin die Möglichkeit haben, Mechanismen beizubehalten oder einzuführen, mit denen die Verpflichtung zur Entrichtung von Nutzungsgebühren durch die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Ziele von allgemeinem Interesse ersetzt wird. Diese Mechanismen sind im Zusammenhang mit terrestrischen Rundfunkfrequenzen weit verbreitet und dienen den Zielen des Medienpluralismus. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VERFAHREN
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Titel |
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2007)0697 – C6-0427/2007 – 2007/0247(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ITRE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 10.12.2007 |
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Verfasser(-in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Ignasi Guardans Cambó 8.1.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
6.5.2008 |
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Datum der Annahme |
3.6.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
32 1 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Maria Badia i Cutchet, Katerina Batzeli, Ivo Belet, Guy Bono, Nicodim Bulzesc, Marielle De Sarnez, Věra Flasarová, Milan Gaľa, Claire Gibault, Vasco Graça Moura, Lissy Gröner, Christopher Heaton-Harris, Luis Herrero-Tejedor, Ruth Hieronymi, Mikel Irujo Amezaga, Ramona Nicole Mănescu, Manolis Mavrommatis, Marianne Mikko, Ljudmila Novak, Doris Pack, Zdzisław Zbigniew Podkański, Christa Prets, Pál Schmitt, Helga Trüpel, Thomas Wise |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Rolf Berend, Victor Boştinaru, Ignasi Guardans Cambó, Gyula Hegyi, Elisabeth Morin, Nina Škottová, Ewa Tomaszewska, Cornelis Visser |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Carlo Fatuzzo, Bilyana Ilieva Raeva |
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STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (20.6.2008)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste
(KOM(2007)0697 – C6‑0427/2007 – 2007/0247(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Manuel Medina Ortega
KURZE BEGRÜNDUNG
Durch den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates soll der derzeitige europäische Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation geändert werden. Dieser Rahmen wird durch die drei Richtlinien (Rahmenrichtlinie, Genehmigungsrichtlinie und Zugangsrichtlinie) gebildet, mit denen ein echter Binnenmarkt für Telekommunikation geschaffen werden soll. Die grundlegenden Ziele des Vorschlags sind folgende: Verbesserung der Effizienz der elektronischen Kommunikation, Gewährleistung einer sowohl für Betreiber als auch für die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) effizienten und einfachen Regulierung sowie Harmonisierung der EU-Rechtsvorschriften mit dem Ziel, Investitionen, Innovation und Kundennutzen zu fördern. Die wichtigsten Änderungen in der Rahmenrichtlinie, der Genehmigungs- und der Zugangsrichtlinie betreffen die Reform der Frequenzverwaltung, die Einführung der funktionalen Trennung und die Stärkung der Befugnisse der Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten.
Zu diesem Vorschlag möchte der Verfasser folgende Änderungen vorschlagen:
A) Rahmenrichtlinie:
· In Artikel 6 letzter Absatz müsste hinsichtlich der Veröffentlichung der Ergebnisse der Konsultationsverfahren durch die NRB stärker sichergestellt werden, dass die von den Unternehmen übermittelten Informationen vertraulich behandelt werden.
· In Artikel 19 Absatz 1 wird der Kommission bei den Harmonisierungsmaßnahmen, die sie ergreifen muss, wenn die in der Rahmenrichtlinie und in den Einzelrichtlinien niedergelegten Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden unterschiedlich umgesetzt werden, ein Ermessensspielraum bei der Wahl zwischen „Entscheidung“ und „Empfehlung“ eingeräumt, und das Regelungsverfahren mit Kontrolle ist nur für Erstere vorgesehen. An der Zweckmäßigkeit dieser Bestimmung sind durchaus Zweifel angebracht, da der Umfang der Beteiligung des Parlaments letztlich davon abhängen würde, wofür die Kommission sich entscheidet.
· In Artikel 21 Absätze 2 und 3 müsste es hinsichtlich der grenzübergreifenden Streitigkeiten zwischen aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammenden Parteien dringend klargestellt werden, dass die Abstimmung der Bemühungen der nationalen Regulierungsbehörden um eine Beilegung der Streitigkeit zur Annahme einer gemeinsamen Entscheidung führen könnte.
B) Genehmigungsrichtlinie
· In Artikel 10 ist in Bezug auf die Erfüllung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechte sowie der besonderen Verpflichtungen ein Absatz 6a (neu) einzufügen, in welchem vorgesehen wird, dass die Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichem Recht stets sicherstellen, dass die in den Absätzen 5 und 6 vorgesehenen Sanktionen einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Mangels anderer, spezifischer Rechtsgrundlagen stützt sich der Vorschlag auf Artikel 95 des EG-Vertrags, nach dem – im Wege der Mitentscheidung zwischen dem Parlament und dem Rat – die Annahme allgemeiner Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten möglich ist, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Der genannte Artikel bildet auch die Rechtsgrundlage für die Legislativakte, die durch diesen Vorschlag geändert werden, und die Wahl der Rechtsgrundlage ist insofern gerechtfertigt, als dieser Artikel einen ausreichenden horizontalen Geltungsbereich hat. Natürlich könnte für die Schaffung einer Regelungsbehörde auf europäischer Ebene auch Artikel 308 EGV als Generalklausel herangezogen werden, auch wenn das Europäische Parlament dieser Bestimmung zufolge keinerlei Mitentscheidungsbefugnis hätte. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 32 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
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(32) Die zuverlässige und sichere Kommunikation von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze erlangt zunehmend zentrale Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen. Die Systemkomplexität, technische Ausfälle, Bedienungsfehler, Unfälle und vorsätzliche Eingriffe können Auswirkungen auf die Funktion und die Verfügbarkeit der physischen Infrastruktur haben, die wichtige Dienste für die EU-Bürger, einschließlich elektronische Behördendienste, bereitstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass Integrität und Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. Die Behörde sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert. Sowohl die Behörde als auch die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich Befugnissen zur Erlangung ausreichender Informationen, damit sie in der Lage sind, das Sicherheitsniveau von Netzen und Diensten zu bewerten, sowie zur Erlangung vollständiger und verlässlicher Daten über Sicherheitsverletzungen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgreiche Anwendung angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine einmalige Angelegenheit ist, sondern einen ständigen Prozess der Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung darstellt, sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste verpflichtet sein, Maßnahmen zum Schutz ihrer Integrität und Sicherheit im Einklang mit der Risikobeurteilung zu treffen, wobei dem Stand der Technik solcher Maßnahmen Rechnung zu tragen ist. |
(32) Die Verfügbarkeit elektronischer Kommunikationsdienste ist in Notfällen von ausschlaggebender Bedeutung. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass ein Mindeststandard bei der Verfügbarkeit der Netze aufrechterhalten wird, um wichtige Kommunikationen in Notfällen zu ermöglichen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich Befugnissen zur Erlangung ausreichender Informationen, damit sie in der Lage sind, das Sicherheitsniveau von Netzen und Diensten zu bewerten, sowie zur Erlangung vollständiger und verlässlicher Daten über Sicherheitsverletzungen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgreiche Anwendung angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine einmalige Angelegenheit ist, sondern einen ständigen Prozess der Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung darstellt, sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und Maßnahmen zur Gewährleistung einer Grundverfügbarkeit der Netze im Einklang mit der Risikobeurteilung treffen. | |||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Eine Regulierung ist gerechtfertigt, um die Verfügbarkeit von Kommunikationsnetzen für wichtige Kommunikationen in Notfällen sicherzustellen, aber unter normalen Umständen sind die Kundennachfrage und der Wettbewerb auf dem Markt besser dazu geeignet, das Sicherheitsniveau für den Schutz üblicher Kommunikationen zu bestimmen als staatliche Auflagen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 33 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
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(33) Wo es notwendig ist, gemeinsame Sicherheitsanforderungen zu vereinbaren, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Kommunikationsnetze und im Binnenmarkt zu erreichen. Die Behörde sollte zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen beitragen, indem sie sachverständige Beratung leistet. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, verbindliche Anweisungen hinsichtlich der technischen Durchführungsmaßnahmen zu erteilen, die gemäß der Rahmenrichtlinie erlassen wurden. Um ihre Aufgaben durchführen zu können, sollten sie die Befugnis haben, Ermittlungen vorzunehmen und bei Verstößen Strafen aufzuerlegen. |
(33) Ein Markt, auf dem Wettbewerb herrscht, kann in der Regel am besten sicherstellen, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Sicherheitsniveau und den damit verbundenen Kosten sowie zwischen den durch Sicherheitsauflagen verursachten Beschränkungen und der Freiheit zur Entwicklung innovativer Dienstleistungen erreicht wird. Zuweilen ist es aber noch notwendig, sich auf ein gemeinsames Paket von Sicherheitsanforderungen zum Schutz gegen einen großflächigen katastrophalen Ausfall, zum Schutz gegen Zwischenfälle in einem Netz mit einem Dominoeffekt auf andere Netze und zur Gewährleistung der Verfügbarkeit eines Grunddienstes in Notfällen zu einigen. Nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit sind die Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden strikt auf jene beschränkt, die zur Erreichung dieser Ziele notwendig sind. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, verbindliche Anweisungen hinsichtlich der technischen Durchführungsmaßnahmen zu erteilen, die gemäß der Rahmenrichtlinie erlassen wurden. Um ihre Aufgaben durchführen zu können, sollten sie die Befugnis haben, Ermittlungen vorzunehmen und bei Verstößen Strafen aufzuerlegen. | |||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Festlegung geeigneter Standards für Sicherheitsmaßnahmen ist oft ein Ausgleich zwischen miteinander konkurrierenden legitimen und erstrebenswerten Zielen herzustellen. Welches Gleichgewicht zwischen diesen Zielen angemessen ist, dürfte je nach den verschiedenen Umständen unterschiedlicher Gruppen von Netzbenutzern verschieden ausfallen. Die Kundennachfrage und der Wettbewerb auf dem Markt sind in der Regel das beste Mittel, um sicherzustellen, dass jeder Nutzer von Kommunikationsnetzen, Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann, bei denen ein ihrer eigenen Lage angemessenes Gleichgewicht eingehalten wird. Eine Regulierung ist aber gerechtfertigt, um ein Mindestniveau beim Schutz gegen Katastrophen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass Kommunikationsnetze in Notfällen Unterstützung bieten können, und Schutz zu bieten gegen „externe“ Effekte in Fällen, in denen das Verhalten eines Anbieters negative Auswirkungen auf einen anderen haben würde. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 33 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
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(33a) Die Verwaltung von Telefonnetzen und ‑diensten ist seit jeher durch ein hohes Maß an internationaler Zusammenarbeit gekennzeichnet, durch die die Harmonisierung technischer Standards sichergestellt und die Interoperabilität gefördert werden sollte. Durch das Internet wurde Interoperabilität durch offene globale Standards für das Inter-Network Routing erreicht, und die Entwicklung von Dienstleistungen via Internet war möglich, weil es die Freiheit gab, neue technische Standards und Protokolle ohne staatliche Regulierung einzurichten. Diese Freiheit hat eine beispiellose Innovation bei der Schaffung von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und anderen, nicht kommerziellen Dienstleistungen ermöglicht und zu riesigen wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen für die Bevölkerung Europas geführt. Wann immer technische Standards für bestimmte Bereiche entwickelt und koordiniert wurden, hat die Gesellschaft davon profitiert. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Bedeutung von Innovation und Vielfalt bei Internetprotokollen und ‑dienstleistungen sowie die Bedeutung der Zurückhaltung bei der Regulierung für die Erreichung dieser Ziele anerkennen. | |||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten durch ihre Befugnisse zur Förderung der Harmonisierung von elektronischen Kommunikationsnetzen die Entwicklung und Innovation im Internet nicht behindern. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 33 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
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(33b) Der Schutz der Sicherheit elektronischer Kommunikationen im Internet ist eine gemeinsame Aufgabe, bei der die Anbieter von Hardware und Software, die Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen und elektronischen Kommunikationsdiensten sowie die Anbieter von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und die Anbieter anderer Dienste, die das Internet nutzen, an Auflagen gebunden sind, die ihrer jeweiligen Rolle entsprechen. Diese Pflichten sind bedingt durch die Erwartungen der Kunden und die Marktnachfrage, durch einzelstaatliche Maßnahmen, durch diese Richtlinie, durch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)1 , durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr2 und durch sonstige Maßnahmen. Durch diese Richtlinie werden die Regulierungsbehörden nicht befugt Dienstleistungen der Informationsgesellschaft oder ähnliche Dienstleistungen zu regulieren, die gegen Entgelt erbracht werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten nationalen Regulierungsbehörden die ihnen nach dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse nicht dazu benutzen, Anbietern von elektronischen Kommunikationsnetzen Pflichten hinsichtlich Sicherheitsaspekten aufzuerlegen, die nicht ihrer jeweiligen Rolle entsprechen. | |||||||||||||||||||||||||||
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1 ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1. | |||||||||||||||||||||||||||
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2 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). | |||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Der Vorschlag der Kommission enthält keine klaren Anhaltspunkte dafür, dass eine Regulierung notwendig ist. Im Sicherheitsbereich ist es besonders wichtig, dass jeder staatlichen Regulierung eine eindeutige Folgenabschätzung zugrunde liegt, was in diesem Fall offensichtlich nicht der Fall ist. Vielmehr wird nunmehr von nationalen Regulierungsbehörden, die lediglich für die Regulierung von Netzbetreibern zuständig und ausgestattet sind, erwartet, einen Markt zu regulieren, der größtenteils aus Unternehmen besteht, bei denen sie keine Kontrollmöglichkeit haben (Anbieter von Software, Anbieter von Hardware, Anbieter von Online-Diensten usw.). | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 39 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
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(39a) Es sollte anerkannt werden, dass sowohl Investitionen als auch Wettbewerb gefördert werden müssen, damit die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher geschützt und nicht geschmälert werden. | |||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
In diesen Richtlinien sollte klargestellt werden, dass der Wettbewerb nicht im Namen von Investitionen geopfert werden darf – z. B. durch Regulierungsverzicht. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 2 – Buchstabe s | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, Restriktionen nicht nur in dem Fall vorzusehen, dass eine solche funktechnische Störung festgestellt wurde, sondern auch dann, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zu einer solchen funktechnischen Störung kommt. In Anbetracht der gravierenden Probleme funktechnischer Störungen zwischen eindirektionalen und bidirektionalen Diensten (Empfang und Übertragung) ist es ganz wichtig, einen Schutz vor funktechnischen Störungen zu bieten, und zwar im Einklang mit international vereinbarten Frequenznutzungsplänen und insbesondere mit dem Genfer Plan der ITU (GE‑06). Die nationalen Rechtssysteme müssen die Möglichkeit zur Sicherung der gemeinsamen Nutzung des Funkfrequenzspektrums bieten. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Wenn die nationalen Regulierungsbehörden nicht rechtzeitig handeln, z. B. im Zusammenhang mit Marktüberprüfungen, kann dies den Wettbewerb und Innovationen auf dem Markt behindern. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 4 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Die derzeitigen Einspruchsverfahren können sich über mehrere Jahre hinziehen, sodass es dann zu spät ist, das ursprüngliche Problem zu lösen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Im Vorschlag der Kommission wird der Anschein erweckt, dass einstweilige Maßnahmen aus anderen Gründen erlassen werden können. Dies ist nicht wünschenswert. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 5 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Der vorgeschlagene Einschub hinsichtlich Informationen über künftige Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich wäre problematisch, da derartige Informationen höchstwahrscheinlich Insiderwissen beinhalten würden. Die Schwelle für eine solche Auflage sollte sehr hoch sein. In diesem Fall ist es nicht klar, worin der Zweck und der zusätzliche Nutzen bestünde, wenn man die Betreiber verpflichtete, den Behörden solche Informationen zu erteilen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Allerdings sind gewisse Vorhabmitteilungen der möglichen Auswirkungen auf Vorleistungsebene wünschenswert. Es muss klar sein, dass das Geschäftsgeheimnis geachtet werden muss. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 6 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 7 – Absatz 9 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe g | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe e a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe g a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Die Zusammenarbeit der Betreiber von elektronischen Kommunikationsdiensten dürfte zur Bekämpfung der Verstöße gegen das Urheberrecht, bei denen ein rasanter Anstieg in den Netzen zu verzeichnen ist, unverzichtbar sein. Es wäre zweckmäßig, der Behörde, die auf europäischer Ebene zuständig sein wird, eine Koordinierungsaufgabe in diesem Bereich zu übertragen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Die gemeinsame Nutzung der Funkfrequenzen sollte erfolgen, wo dies technisch möglich und effizient ist, wobei gegensätzliche Anforderungen zu berücksichtigen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Europa muss international vereinbarte Frequenzpläne einhalten (z. B. den Genfer Plan der ITU (GE‑06)), um unnötige funktechnische Störungen und ineffiziente Nutzung von Frequenzen an seinen Grenzen zu vermeiden. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 b (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe d b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Europa muss international vereinbarte Frequenzpläne einhalten (z. B. den Genfer Plan der ITU (GE‑06)), um unnötige funktechnische Störungen und ineffiziente Nutzung von Frequenzen an seinen Grenzen zu vermeiden. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Die Dienstneutralität sollte sich auf die in der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgesehenen Möglichkeiten beschränken; die ITU legt fest, welche Dienste in den verschiedenen Bändern gemeinsam möglich sind. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 9 c – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Für die Tarife bei der Nummerierung sollten weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig sein. Nicht die Behörde sollte bei der Nummerierung zuständig sein, sondern vielmehr das Europäische Büro für Funkangelegenheiten (ERO). | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 13 a – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Die Erhöhung der Netz- und Informationssicherheit ist einer der Bereiche, in denen ein Tätigwerden auf Gemeinschaftsebene erforderlich ist und in denen vorgeschlagene Änderungen mit Sicherheit einen zusätzlichen Nutzen bringen dürften. Die einzige problematische Frage in diesem Zusammenhang betrifft die Berichtspflichten, die für die nationalen Regulierungsbehörden vorgeschlagen werden. Eine Berichterstattung alle drei Monate wäre zu aufwändig und zu bürokratisch. Deshalb wird vorgeschlagen, dass die Berichterstattung alljährlich und nicht alle drei Monate erfolgt. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 13 a – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
In Fällen, in denen globale gemeinsame Sicherheitsanforderungen abgestimmt werden müssen, muss die Kommission die Möglichkeit haben, technische Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, mit denen ein angemessenes Sicherheitsniveau im Binnenmarkt erreicht werden kann. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 13 b | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Viele nationale Regulierungsbehörden sind nicht für Sicherheitsfragen zuständig. Andererseits könnte die vorgeschlagene Ausweitung der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden zu einer übermäßigen Belastung führen, die die Entwicklung neuer Technologien bremsen könnte. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten über ihre Befugnisse bei den öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten nur dann hinausgehen, wenn dies erforderlich ist. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 20 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 19 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 20 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 19 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 20 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 19 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 22 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 21 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 22 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 7 Richtlinie 2002/19/EG Artikel 9 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 1 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 2 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 2002/20/EG Artikel 3 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/21/EG Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 5 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Viele nationale Regulierungsbehörden sind nicht für Sicherheitsfragen zuständig. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG Artikel 6 b | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
EU-weite Auswahlverfahren für Gewährung von Rechten sollten Gegenstand spezifischer Legislativvorschläge – nicht der Komitologie – sein. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 8 – Buchstabe d a (neu) Richtlinie 2002/21/EG Artikel 10 – Absatz 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN
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Titel |
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste |
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Bezugsdokumente –Verfahrensnummer |
KOM(2007)0697 – C6-0427/2007 – 2007/0247(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ITRE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 10.12.2007 |
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Verfasser(-in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Manuel Medina Ortega 19.12.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
26.2.2008 |
27.3.2008 |
8.4.2008 |
28.5.2008 |
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Datum der Annahme |
29.5.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Carlo Casini, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Neena Gill, Piia-Noora Kauppi, Katalin Lévai, Antonio Masip Hidalgo, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Sharon Bowles, Luis de Grandes Pascual, Sajjad Karim, Georgios Papastamkos, Jacques Toubon |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (2.6.2008)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste
(KOM(2007)0697 – C6‑0427/2007 – 2007/0247(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Syed Kamall
KURZE BEGRÜNDUNG
Um Investitionen, Innovation und Kundennutzen im Bereich der elektronischen Kommunikation zu fördern, braucht die EU einen kohärenten Rechtsrahmen, der sowohl der Notwendigkeit einer verstärkten EU-weiten Zusammenarbeit als auch der Vielfalt der Telekommunikationsmärkte in den Mitgliedstaaten Rechnung trägt.
Für die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) wäre eine intensivere Zusammenarbeit untereinander ebenso wie die Erhaltung weitreichender Autonomie – gegenüber der Kommission wie auch der nationalen Regierungen – zweckdienlich, um Probleme auf den nationalen Märkten bewerten und beheben zu können. Da komplexe Fragen innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen diesen einer sorgfältigen Abwägung und eines offenen Dialogs bedürfen, dürfte ein Anhörungs- bzw. Koordinierungsverfahren wirksamer sein als ein Mechanismus mit Auftrag und Vetorecht. Die Kommission muss in der Lage sein, einer nationalen Regulierungsbehörde zu empfehlen, bestimmte geplante Maßnahmen anzunehmen oder zurückzuziehen, und die NRB kann Maßnahmenentwürfe innerhalb von drei Monaten ändern oder zurückziehen.
NRB sollten mit dem Instrumentarium ausgestattet werden, das sie unter Umständen für die Förderung des Wettbewerbs auf den Märkten benötigen. Auch wenn die einzelnen nationalen Märkte jeweils unterschiedliche Lösungen erfordern, sollte den NRB gleichwohl die Trennung von Funktionsbereichen als mögliche Alternative für die Überwindung von Regulierungsengpässen zur Verfügung stehen.
Damit die speziellen Anforderungen und Marktbedingungen der Mitgliedstaten berücksichtigt werden, sollten die NRB das Funkfrequenzspektrum am besten und effektivsten in Konsultation mit der Kommission verwalten und harmonisieren. Bei optimalen Entscheidungen zur Zuweisung und Zuteilung wird die technologische Neutralität gewahrt und zugleich Entscheidungen internationaler Organisationen in Bezug auf die Verwaltung des Funkfrequenzspektrums Rechnung getragen.
Die Verbesserung von Integrität und Sicherheit ist für die sich ausdehnenden elektronischen Kommunikationsnetze Europas ebenfalls unerlässlich. Zwar rückt Europa durch die Kommunikation über elektronische Netze und Dienste näher zusammen, doch birgt dies auch die Gefahr, dass Verstöße gegen die Sicherheit wesentlich größere Schädigungen verursachen. Die Schutz- und Absicherungsmaßnahmen sollten den festgestellten Risiken entsprechen, aber auch den Umständen angemessen sein, und die Kommission sollte in der Lage sein, technische Durchführungsmaßnahmen in Absprache mit den NRB zu erlassen. Die Unternehmen sollten den NRB schwere Sicherheitsverstöße, die von der jeweiligen NRB zu definieren sind, melden.
Die Kommission hat vorgeschlagen, dass die Regulierung der Wettbewerbspolitik überlassen werden sollte, sobald die Märkte wettbewerbsfähiger geworden sind. Hier sollte man noch einen Schritt weiter gehen und mittels Klauseln über die Geltungsdauer Fristen setzen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(1a) Die sektorspezifische Vorabregulierung der Märkte trifft als Teil dieses Rechtsrahmens Vorkehrungen für den Übergang früherer Monopole zu einem von Wettbewerb geprägten Markt für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste. Sobald auf den Märkten Wettbewerb herrscht, sollten die Maßnahmen zur Vorabregulierung eingestellt werden und ausschließlich die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und die Bestimmungen der nationalen Wettbewerbsgesetze Anwendung finden. Mit einer zunehmenden vom Wettbewerb geprägten Dynamik auf den europäischen Märkten für elektronische Kommunikation nehmen die potenziellen Vorteile der im Vorfeld vorgenommenen sektorspezifischen Preis- und Zugangsregulierung mit der Zeit erheblich ab. Die Märkte für elektronische Kommunikation waren in den vergangenen Jahren von einer starken Wettbewerbsdynamik geprägt, und es ist abzusehen, dass der Wettbewerb in den kommenden Jahren weiter zunehmen wird. Zur Gewährleistung eines rechtzeitigen Übergangs zur ausschließlichen Anwendung des gemeinschaftlichen und nationalen Wettbewerbsrechts verlieren die Bestimmungen dieser Richtlinie über die sektorspezifische Vorabregulierung zu einem festgelegten Datum ihre Gültigkeit, es sei denn die Kommission signalisiert, dass eine Fortsetzung der Vorabregulierung auch nach diesem Datum gewährleistet werden muss. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(2) Diesbezüglich hat die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen in ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste vom 29. Juni 2006 dargelegt. Auf der Grundlage dieser vorläufigen Feststellungen wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt, bei der darauf hingewiesen wurde, dass nach wie vor kein Binnenmarkt für elektronische Kommunikation bestehe und dies der am dringlichsten zu behebende Mangel sei. Insbesondere die Fragmentierung in der Regulierung und die Inkohärenz der Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden gefährdeten nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors, sondern schmälerten auch die substanziellen Vorteile, in deren Genuss die Verbraucher dank grenzüberschreitenden Wettbewerbs kommen könnten. |
(2) Diesbezüglich hat die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen in ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste vom 29. Juni 2006 dargelegt. Auf der Grundlage dieser vorläufigen Feststellungen wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt, bei der die Fortsetzung des gegenwärtigen Modells dieses Rechtsrahmens Unterstützung fand. Mit dem vorliegenden Rechtsrahmen werden vorübergehende technische Anpassungen eingeführt, um einen vollständigen Übergang zum Wettbewerbsrecht sicherzustellen. Der Rechtsrahmen ist eine Übergangslösung und sollte bis zum 31. Dezember 2013 überprüft werden. Sollte sich bis zu diesem Zeitpunkt ein vollständig von Wettbewerb geprägter Telekommunikationsmarkt entwickelt haben, verlieren die Bestimmungen dieser Richtlinie ihre Gültigkeit. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(3) Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste sollte daher reformiert werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vollenden, indem das Gemeinschaftsverfahren für die Regulierung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gestärkt wird. Dies wird durch die Errichtung einer Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (im Folgenden „die Behörde“) durch die Verordnung [(EG) Nr. …] vom [Datum] des Europäischen Parlaments und des Rates ergänzt. Die Reform umfasst auch die Aufstellung einer Strategie für eine effiziente Frequenzverwaltung als wichtigen Schritt zum europäischen Informationsraum sowie die Stärkung der Vorschriften für behinderte Nutzer, um eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft zu verwirklichen. |
(3) Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste sollte daher reformiert werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vollenden, indem das Gemeinschaftsverfahren für die Regulierung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gestärkt wird. Die Reform umfasst auch die Aufstellung einer Strategie für eine effiziente und koordinierte Frequenzverwaltung als wichtigen Schritt zum europäischen Informationsraum sowie die Stärkung der Vorschriften für behinderte Nutzer, um eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft zu verwirklichen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(6) Die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksamere Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten und sowohl ihre Stellung zu festigen als auch ihre Entscheidungen besser vorhersehbar zu machen. Dazu sollte die nationale Regulierungsbehörde durch ausdrückliche Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts bei der Durchführung ihrer Aufgaben vor äußerer Einflussnahme und politischem Druck geschützt werden, die sie an der unabhängigen Bewertung der von ihr bearbeiteten Angelegenheiten hindern könnten. Wegen einer derartigen äußeren Einflussnahme eignet sich ein nationales rechtsetzendes Organ nicht als nationale Regulierungsbehörde gemäß dem Rechtsrahmen. Im Interesse der Unabhängigkeit sollten im Voraus Regeln bezüglich der Gründe für die Entlassung des Leiters der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt werden, um jedweden Zweifel an der Neutralität der Behörde und ihrer Unabhängigkeit von äußeren Faktoren auszuräumen. Wichtig ist auch, dass nationale Regulierungsbehörden über einen eigenen Haushalt verfügen, womit sie insbesondere in der Lage wären, qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl einzustellen. Der Haushalt sollte jährlich veröffentlicht werden, um Transparenz zu gewährleisten. |
(6) Die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksamere Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten und sowohl ihre Stellung zu festigen als auch ihre Entscheidungen besser vorhersehbar zu machen. Dazu sollte die nationale Regulierungsbehörde durch ausdrückliche Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts bei der Durchführung ihrer Aufgaben vor äußerer Einflussnahme und politischem Druck geschützt werden, die sie an der unabhängigen Bewertung der von ihr bearbeiteten Angelegenheiten hindern könnten. Wegen einer derartigen äußeren Einflussnahme eignet sich ein nationales rechtsetzendes Organ nicht als nationale Regulierungsbehörde gemäß dem Rechtsrahmen. Im Interesse der Unabhängigkeit sollten im Voraus Regeln bezüglich der Gründe für die Entlassung des Leiters der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt werden, um jedweden Zweifel an der Neutralität der Behörde und ihrer Unabhängigkeit von äußeren Faktoren auszuräumen. Die Gründe für eine solche Entlassung, mit Ausnahme derer, die das Bild der Einrichtung in der Öffentlichkeit beeinträchtigen könnten, müssen öffentlich bekannt gegeben werden. Wichtig ist auch, dass nationale Regulierungsbehörden über einen eigenen Haushalt verfügen, womit sie insbesondere in der Lage wären, qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl einzustellen. Der Haushalt sollte jährlich veröffentlicht werden, um Transparenz zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(11) Das Gemeinschaftsverfahren ermöglicht es der Kommission, nationale Regulierungsbehörden anzuweisen, geplante Maßnahmen bezüglich der Marktdefinition und der Feststellung der beträchtlichen Marktmacht von Betreibern zurückzunehmen, und hat maßgeblich zu einem einheitlichen Ansatz bei der Feststellung der Umstände beigetragen, unter denen eine Vorabregulierung vorgenommen werden kann und die Betreiber einer solchen Regulierung unterworfen sind. Es gibt jedoch kein gleichwertiges Verfahren bezüglich der anzuwendenden Abhilfemaßnahmen. Die Marktüberwachung durch die Kommission und besonders die Erfahrungen mit dem Verfahren von Artikel 7 der Rahmenrichtlinie haben gezeigt, dass die Uneinheitlichkeit bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen durch die nationalen Regulierungsbehörden, selbst unter ähnlichen Marktbedingungen, den Binnenmarkt im Bereich der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt, nicht zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für Betreiber in verschiedenen Mitgliedstaaten führt und die Nutzung von Kundenvorteilen durch einen grenzübergreifenden Wettbewerb und grenzübergreifende Dienste verhindert. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, nationale Regulierungsbehörden dazu zu verpflichten, geplante Maßnahmen zu den von ihnen gewählten Abhilfemaßnahmen zurückzuziehen. Um eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens in der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte die Kommission vor einer Entscheidung die Behörde anhören. |
(11) Das Gemeinschaftsverfahren ermöglicht es der Kommission, nationale Regulierungsbehörden anzuweisen, geplante Maßnahmen bezüglich der Marktdefinition und der Feststellung der beträchtlichen Marktmacht von Betreibern zurückzunehmen, und hat maßgeblich zu einem einheitlichen Ansatz bei der Feststellung der Umstände beigetragen, unter denen eine Vorabregulierung vorgenommen werden kann und die Betreiber einer solchen Regulierung unterworfen sind. Es gibt jedoch kein gleichwertiges Verfahren bezüglich der anzuwendenden Abhilfemaßnahmen. Die Marktüberwachung durch die Kommission und besonders die Erfahrungen mit dem Verfahren von Artikel 7 der Rahmenrichtlinie haben gezeigt, dass die Uneinheitlichkeit bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen durch die nationalen Regulierungsbehörden, selbst unter ähnlichen Marktbedingungen, den Binnenmarkt im Bereich der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt, nicht zu gleichen Wettbewerbsbedingungen für Betreiber in verschiedenen Mitgliedstaaten führt und die Nutzung von Kundenvorteilen durch einen grenzübergreifenden Wettbewerb und grenzübergreifende Dienste verhindert. Die Kommission kann die Befugnis erhalten, mit nationalen Regulierungsbehörden über die Aufhebung geplanter Maßnahmen zu den von ihnen gewählten Abhilfemaßnahmen zu verhandeln. Um eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens in der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte die Kommission vor der Aufnahme von Verhandlungen die Behörde anhören. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(13) Angesichts der Notwendigkeit, Regulierungslücken in einem durch schnelle Veränderungen gekennzeichneten Sektor zu vermeiden, sollte die Kommission im Fall, dass die Annahme eines erneut mitgeteilten Maßnahmenentwurfs weiterhin zu Binnenmarkthemmnissen führt oder mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, nach Anhörung der Behörde die betreffende nationale Regulierungsbehörde auch dazu verpflichten können, eine bestimmte Abhilfemaßnahme innerhalb einer festgelegten Frist aufzuerlegen. |
(13) Angesichts der Notwendigkeit, Regulierungslücken in einem durch schnelle Veränderungen gekennzeichneten Sektor zu vermeiden, sollte die Kommission im Fall, dass die Annahme eines erneut mitgeteilten Maßnahmenentwurfs weiterhin zu Binnenmarkthemmnissen führt oder mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, nach Anhörung der Behörde der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde empfehlen können, eine bestimmte Abhilfemaßnahme innerhalb einer festgelegten Frist aufzuerlegen. Sollte die betreffende nationale Regulierungsbehörde (NRB) diese Empfehlung nicht akzeptieren, so sollte sie ihre Begründung klar und transparent bekannt geben. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 14 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(14) In Anbetracht der kurzen Fristen des gemeinschaftlichen Konsultationsverfahrens sollten der Kommission Befugnisse verliehen werden, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, mit denen die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und nationalen Regulierungsbehörden vereinfacht werden, – beispielsweise in Fällen, die stabile Märkte oder nur geringfügige Änderungen zuvor mitgeteilter Maßnahmen betreffen – oder Ausnahmen von der Notifizierungspflicht zu ermöglichen, um die Verfahren in bestimmten Fällen zu straffen. |
(14) In Anbetracht der kurzen Fristen des gemeinschaftlichen Konsultationsverfahrens kann die Kommission in Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden Durchführungsmaßnahmen erlassen, mit denen die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und nationalen Regulierungsbehörden vereinfacht werden, – beispielsweise in Fällen, die stabile Märkte oder nur geringfügige Änderungen zuvor mitgeteilter Maßnahmen betreffen – oder Ausnahmen von der Notifizierungspflicht zu ermöglichen, um die Verfahren in bestimmten Fällen zu straffen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(15) Im Einklang mit den Zielen der Europäischen Charta der Grundrechte und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sollte der Rechtsrahmen gewährleisten, dass alle Nutzer, einschließlich behinderter Endnutzer, älterer Menschen und Nutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, einfachen Zugang zu erschwinglichen und hochwertigen Diensten haben. Die Erklärung Nr. 22 im Anhang zum Vertrag von Amsterdam sieht vor, dass die Organe der Gemeinschaft den Bedürfnissen von Behinderten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 95 EG-Vertrag Rechnung tragen. |
(15) Im Einklang mit den Zielen der Europäischen Charta der Grundrechte und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sollte der Rechtsrahmen gewährleisten, dass alle Nutzer, einschließlich behinderter Endnutzer, älterer Menschen und Nutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, einfachen Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten haben. Die Erklärung Nr. 22 im Anhang zum Vertrag von Amsterdam sieht vor, dass die Organe der Gemeinschaft den Bedürfnissen von Behinderten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 95 EG-Vertrag Rechnung tragen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 19 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(19) Nationale Grenzen verlieren für eine optimale Nutzung von Funkfrequenzen zunehmend an Bedeutung. Durch die uneinheitliche Verwaltung des Zugangs zu Frequenzrechten werden Investitionen und Innovationen beschränkt und es wird den Betreibern und Geräteherstellern nicht ermöglicht, Größenvorteile zu verwirklichen, was den Aufbau eines Binnenmarkts für Netze und Dienste für die elektronische Kommunikation unter Nutzung von Funkfrequenzen behindert. |
(19) Nationale Grenzen verlieren für eine optimale Nutzung von Funkfrequenzen zunehmend an Bedeutung. Durch die uneinheitliche Verwaltung des Zugangs zu Frequenzrechten werden Investitionen und Innovationen beschränkt und es dürfte den Betreibern und Geräteherstellern nicht möglich sein, Größenvorteile zu verwirklichen, was den Aufbau eines Binnenmarkts für Netze und Dienste für die elektronische Kommunikation unter Nutzung von Funkfrequenzen behindert. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 23 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(23) Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen. |
(23) Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen, solange dies nicht im Widerspruch zum Herkunftslandprinzip steht. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 26 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(26) Wegen der Auswirkungen von Ausnahmen auf die Weiterentwicklung des Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation sollte die Kommission in der Lage sein, Geltungsbereich und Art etwaiger Ausnahmen von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität zu harmonisieren, die nicht der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Pluralismus der Medien dienen, wobei harmonisierte technische Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft („Frequenzentscheidung“) zu berücksichtigen sind. |
(26) Wegen der Auswirkungen von Ausnahmen auf die Weiterentwicklung des Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation kann die Kommission in Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden Geltungsbereich und Art etwaiger Ausnahmen von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität harmonisieren, die nicht der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Pluralismus der Medien dienen, wobei harmonisierte technische Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft („Frequenzentscheidung“) zu berücksichtigen sind. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 29 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(29) Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, der Behörde besondere Zuständigkeiten im Bereich der Nummerierung zuzuweisen. Damit die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und behinderte Nutzer, außerdem bestimmte Dienste unter einheitlichen, wiedererkennbaren Rufnummern zu ähnlichen Preisen in allen Mitgliedstaaten erreichen können, sollten die Befugnisse der Kommission zur Annahme technischer Durchführungsmaßnahmen wo nötig auch die anwendbaren Tarifgrundsätze oder –verfahren abdecken. |
(29) Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen kann die Kommission in Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, der Behörde besondere Zuständigkeiten im Bereich der Nummerierung zuzuweisen. Damit die Bürger der Mitgliedstaaten, darunter auch Reisende und behinderte Nutzer, außerdem bestimmte Dienste unter einheitlichen, wiedererkennbaren Rufnummern zu ähnlichen Preisen in allen Mitgliedstaaten erreichen können, sollten die Befugnisse der Kommission zur Annahme technischer Durchführungsmaßnahmen wo nötig auch die anwendbaren Tarifgrundsätze oder –verfahren abdecken. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 31 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke auf ökologisch verantwortliche Weise und unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken. |
(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke auf ökologisch verantwortliche Weise und unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Wenn es keinen Wettbewerb bei der Infrastruktur gibt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 31 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke auf ökologisch verantwortliche Weise und unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken. |
(31) Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme neuer Netzwerke auf ökologisch verantwortliche Weise und unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. In Fällen, in denen bei der Regulierung des Wettbewerbs im Bereich der Infrastruktur ein Engpass besteht, sollten die nationalen Regulierungsbehörden in der Lage sein, fallweise die gemeinsame Nutzung von Leitungsrohren, Masten und Antennen, die Zugänglichkeit von Gebäuden und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten aufzuerlegen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 32 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(32) Die zuverlässige und sichere Kommunikation von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze erlangt zunehmend zentrale Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen. Die Systemkomplexität, technische Ausfälle, Bedienungsfehler, Unfälle und vorsätzliche Eingriffe können Auswirkungen auf die Funktion und die Verfügbarkeit der physischen Infrastruktur haben, die wichtige Dienste für die EU-Bürger, einschließlich elektronische Behördendienste, bereitstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass Integrität und Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. Die Behörde sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert. Sowohl die Behörde als auch die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich Befugnissen zur Erlangung ausreichender Informationen, damit sie in der Lage sind, das Sicherheitsniveau von Netzen und Diensten zu bewerten, sowie zur Erlangung vollständiger und verlässlicher Daten über Sicherheitsverletzungen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgreiche Anwendung angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine einmalige Angelegenheit ist, sondern einen ständigen Prozess der Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung darstellt, sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste verpflichtet sein, Maßnahmen zum Schutz ihrer Integrität und Sicherheit im Einklang mit der Risikobeurteilung zu treffen, wobei dem Stand der Technik solcher Maßnahmen Rechnung zu tragen ist. |
(32) Die zuverlässige und sichere Kommunikation von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze erlangt zunehmend zentrale Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen. Die Systemkomplexität, technische Ausfälle, Bedienungsfehler, Unfälle und vorsätzliche Eingriffe können Auswirkungen auf die Funktion und die Verfügbarkeit der physischen Infrastruktur haben, die wichtige Dienste für die EU-Bürger, einschließlich elektronische Behördendienste, bereitstellen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass Integrität und Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. Die Behörde sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert. Sowohl die Behörde als auch die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich Befugnissen zur Erlangung ausreichender Informationen, damit sie in der Lage sind, das Sicherheitsniveau von Netzen und Diensten zu bewerten, sowie zur Erlangung vollständiger und verlässlicher Daten über Sicherheitsverletzungen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgreiche Anwendung angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine einmalige Angelegenheit ist, sondern einen ständigen Prozess der Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung darstellt, sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste verpflichtet sein, Maßnahmen zum Schutz ihrer Integrität und Sicherheit zu treffen, die im Verhältnis zur Risikobeurteilung stehen, wobei dem Stand der Technik solcher Maßnahmen Rechnung zu tragen ist. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 33 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(33) Wo es notwendig ist, gemeinsame Sicherheitsanforderungen zu vereinbaren, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste im Binnenmarkt zu erreichen. Die Behörde sollte zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen beitragen, indem sie sachverständige Beratung leistet. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, verbindliche Anweisungen hinsichtlich der technischen Durchführungsmaßnahmen zu erteilen, die gemäß der Rahmenrichtlinie erlassen wurden. Um ihre Aufgaben durchführen zu können, sollten sie die Befugnis haben, Ermittlungen vorzunehmen und bei Verstößen Strafen aufzuerlegen. |
(33) Wo es notwendig ist, gemeinsame Sicherheitsanforderungen zu vereinbaren, kann die Kommission in Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Kommunikationsnetze und dienste im Binnenmarkt zu erreichen, sofern die Selbstregulierungsinitiativen der Industrie nicht zu einem angemessenen Sicherheitsniveau auf dem heimischen Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geführt haben. Wenn technische Durchführungsmaßnahmen als notwendig erachtet werden, sollte als Auflage eine Kostenerstattungsregelung auf nationaler Ebene eingeführt werden. Die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) sollte zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen beitragen, indem sie sachverständige Beratung leistet. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, verbindliche Anweisungen hinsichtlich der technischen Durchführungsmaßnahmen zu erteilen, die gemäß der Rahmenrichtlinie erlassen wurden. Um ihre Aufgaben durchführen zu können, sollten sie die Befugnis haben, Ermittlungen vorzunehmen und bei Verstößen Strafen aufzuerlegen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 36 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(36) Um den Marktbeteiligten Sicherheit hinsichtlich der Regulierungsbedingungen zu geben, ist eine Frist für Marktüberprüfungen nötig. Es ist wichtig, dass Marktanalysen regelmäßig und innerhalb einer zumutbaren und angemessenen Frist durchgeführt werden. Bei der Fristdauer sollte berücksichtigt werden, ob der betreffende Markt zuvor Gegenstand einer Marktanalyse war und ordnungsgemäß notifiziert wurde. Nimmt eine nationale Regulierungsbehörde eine Marktanalyse nicht innerhalb der Frist vor, kann dies den Binnenmarkt beeinträchtigen, und die üblichen Vertragsverletzungsverfahren könnten die gewünschte Wirkung nicht rechtzeitig entfalten. Die Kommission sollte daher in der Lage sein, die Behörde aufzufordern, die nationale Regulierungsbehörde bei ihren Aufgaben zu unterstützen, insbesondere eine Stellungnahme abzugeben, die einen Maßnahmenentwurf, die Analyse des betreffenden Marktes und die von der Kommission möglicherweise aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen enthält. |
(36) Um den Marktbeteiligten Sicherheit hinsichtlich der Regulierungsbedingungen zu geben, ist eine Frist für Marktüberprüfungen nötig. Es ist wichtig, dass Marktanalysen regelmäßig und innerhalb einer zumutbaren und angemessenen Frist durchgeführt werden. Bei der Fristdauer sollte berücksichtigt werden, ob der betreffende Markt zuvor Gegenstand einer Marktanalyse war und ordnungsgemäß notifiziert wurde. Nimmt eine nationale Regulierungsbehörde eine Marktanalyse nicht innerhalb der Frist vor, kann dies den Binnenmarkt beeinträchtigen, und die üblichen Vertragsverletzungsverfahren könnten die gewünschte Wirkung nicht rechtzeitig entfalten. Die Kommission kann daher in Absprache mit den nationalen Regulierungsbehörden die Behörde auffordern, die nationale Regulierungsbehörde bei ihren Aufgaben zu unterstützen, insbesondere eine Stellungnahme abzugeben, die einen Maßnahmenentwurf, die Analyse des betreffenden Marktes und die von der Kommission möglicherweise aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen enthält. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 53 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(53) Die Beseitigung rechtlicher und verwaltungsmäßiger Hindernisse für Allgemeingenehmigungen oder Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern mit europaweiten Auswirkungen sollte die Entwicklung von Technologien und Diensten begünstigen und zu stärkerem Wettbewerb beitragen. Die Koordinierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt gemäß der Frequenzentscheidung, doch kann es auch notwendig sein, zur Erreichung der Binnenmarktziele die Auswahlverfahren und ‑bedingungen zu koordinieren oder zu harmonisieren, die für Rechte und Genehmigungen in bestimmten Frequenzbändern, für Rechte zur Nummernnutzung und für Allgemeingenehmigungen gelten. Dies gilt insbesondere für elektronische Kommunikationsdienste, die von ihrem Wesen her Binnenmarktbedeutung oder grenzübergreifendes Potenzial aufweisen, etwa Satellitendienste, deren Entwicklung durch eine uneinheitliche Frequenzzuteilung zwischen Mitgliedstaaten behindert würde. Die Kommission sollte daher, mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses und unter größtmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahmen der Behörde, in der Lage sein, technische Durchführungsmaßnahmen zur Erfüllung solcher Ziele zu erlassen. Von der Kommission erlassene Durchführungsmaßnahmen können es erforderlich machen, dass Mitgliedstaaten Rechte zur Nutzung von Frequenzen und/oder Nummern in ihrem Hoheitsgebiet verfügbar machen und gegebenenfalls andere bestehende nationale Nutzungsrechte aufheben. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten keine neuen Nutzungsrechte für das entsprechende Frequenzband oder den entsprechenden Nummernbereich nach nationalen Verfahren erteilen. |
(53) Die Beseitigung rechtlicher und verwaltungsmäßiger Hindernisse für Allgemeingenehmigungen oder Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern mit europaweiten Auswirkungen sollte die Entwicklung von Technologien und Diensten begünstigen und zu stärkerem Wettbewerb beitragen. Die Koordinierung der technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt gemäß der Frequenzentscheidung 28, doch kann es auch notwendig sein, zur Erreichung der Binnenmarktziele die Auswahlverfahren und ‑bedingungen zu koordinieren oder zu harmonisieren, die für Rechte und Genehmigungen in bestimmten Frequenzbändern, für Rechte zur Nummernnutzung und für Allgemeingenehmigungen gelten. Dies gilt insbesondere für elektronische Kommunikationsdienste, die von ihrem Wesen her Binnenmarktbedeutung oder grenzübergreifendes Potenzial aufweisen, etwa Satellitendienste, deren Entwicklung durch eine uneinheitliche Frequenzzuteilung zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen der EU und Drittländern behindert würde, wobei die Beschlüsse internationaler Organisationen im Bereich der Frequenzverwaltung, wie der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) Berücksichtigung finden. Die Kommission sollte daher, mit Unterstützung des Kommunikationsausschusses und unter größtmöglicher Berücksichtigung der Stellungnahmen der Behörde, in der Lage sein, technische Durchführungsmaßnahmen zur Erfüllung solcher Ziele zu erlassen. Von der Kommission erlassene Durchführungsmaßnahmen können es erforderlich machen, dass Mitgliedstaaten Rechte zur Nutzung von Frequenzen und/oder Nummern in ihrem Hoheitsgebiet verfügbar machen und gegebenenfalls andere bestehende nationale Nutzungsrechte aufheben. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten keine neuen Nutzungsrechte für das entsprechende Frequenzband oder den entsprechenden Nummernbereich nach nationalen Verfahren erteilen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 1 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe e Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 2 – Buchstabe s | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe e Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 2 – Buchstabe s | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Angesichts der schwerwiegenden funktechnischen Probleme zwischen Rundfunkdiensten und Zwei-Wege-Diensten (Empfangen und Senden) ist es sehr wichtig, dass die digitalen Rundfunkdienste im Rahmen der international vereinbarten Frequenzpläne und insbesondere des Genfer Plans der ITU (GE‑06) vor funktechnischen Störungen geschützt werden. Daher sollte die Definition des Begriffs „funktechnische Störung” entsprechend geändert werden. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 5 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 7 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 7 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 7 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 7 – Absatz 8 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 7a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe e Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe g a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Es wäre zweckmäßig, eine Koordinierungsaufgabe in diesem Bereich der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation oder der Koordinierungsstelle zu übertragen, die ihren Platz einnehmen wird, um die Zusammenarbeit der Betreiber elektronische Kommunikationsdienste bei der Bekämpfung der Verstöße gegen die Urheberrechte, die unverhältnismäßig stark zunehmen, zu garantieren. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 9 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 9 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 9 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 9 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 9 b – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 9c – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe a Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 10 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 12 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 12 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 13 a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 13a – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 13 b – Absatz 2 – einleitender Teil | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die vorgeschlagenen Durchführungsbefugnisse in Form von verbindlichen Anweisungen der nationalen Regulierungsbehörden, Sicherheitsaudits und die Möglichkeit, die Bereitstellung von Informationen über Netzbetreiber zu verlangen, stellt eine zusätzliche Belastung dar und sollte auf ein Mindestmaß begrenzt werden, damit die Entwicklung neuer Technologien auf dem Markt längerfristig nicht beeinträchtigt wird. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 13 b – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die vorgeschlagenen Durchführungsbefugnisse in Form von verbindlichen Anweisungen der nationalen Regulierungsbehörden, Sicherheitsaudits und die Möglichkeit, die Bereitstellung von Informationen über Netzbetreiber zu verlangen, stellt eine zusätzliche Belastung dar und sollte auf ein Mindestmaß begrenzt werden, damit die Entwicklung neuer Technologien auf dem Markt längerfristig nicht beeinträchtigt wird. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 – Buchstabe d Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 15 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 17 – Buchstabe c Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 16 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 20 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 19 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 20 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 19 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 20 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 19 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 23 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Artikel 21 a | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 2 Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) Artikel 4 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) Artikel 6 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 8 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 9 Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) Artikel 13 a – Absatz 2 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 1 Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) Artikel 2 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) Artikel 3 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 3 Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) Artikel 5 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) Artikel 6 a – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 5 Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) Artikel 6 b – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt ANHANG I – Nummer 3 – Buchstabe g Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) Anhang – Teil A – Nummer 19 | |||||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN
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Titel |
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2007)0697 – C6-0427/2007 – 2007/0247(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ITRE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 10.12.2007 |
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Verfasser(-in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Syed Kamall 31.1.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
27.3.2008 |
5.5.2008 |
29.5.2008 |
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Datum der Annahme |
29.5.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
41 0 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alexander Alvaro, Emine Bozkurt, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Michael Cashman, Giusto Catania, Jean‑Marie Cavada, Carlos Coelho, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Claudio Fava, Armando França, Urszula Gacek, Patrick Gaubert, Roland Gewalt, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Roselyne Lefrançois, Viktória Mohácsi, Claude Moraes, Martine Roure, Csaba Sógor, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Edit Bauer, Frieda Brepoels, Simon Busuttil, Evelyne Gebhardt, Genowefa Grabowska, Sophia in ‘t Veld, Syed Kamall, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Marian-Jean Marinescu, Marianne Mikko, Bill Newton Dunn, Nicolae Vlad Popa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Manolis Mavrommatis |
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VERFAHREN
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Titel |
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2007)0697 – C6-0427/2007 – 2007/0247(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
13.11.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 10.12.2007 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 10.12.2007 |
IMCO 10.12.2007 |
CULT 10.12.2007 |
JURI 10.12.2007 |
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LIBE 10.12.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Catherine Trautmann 18.12.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
29.1.2008 |
27.2.2008 |
6.3.2008 |
6.5.2008 |
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26.6.2008 |
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Datum der Annahme |
7.7.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
45 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Březina, Jerzy Buzek, Jorgo Chatzimarkakis, Dragoş Florin David, Pilar del Castillo Vera, Den Dover, Lena Ek, Nicole Fontaine, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein, Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Mary Honeyball, Romana Jordan Cizelj, Anne Laperrouze, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Aldo Patriciello, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Paul Rübig, Andres Tarand, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Nikolaos Vakalis |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Alexander Alvaro, Ivo Belet, Juan Fraile Cantón, Robert Goebbels, Gunnar Hökmark, Erika Mann, Pierre Pribetich, Esko Seppänen, Hannes Swoboda, Silvia-Adriana Ţicău, Vladimir Urutchev, Lambert van Nistelrooij |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Milan Gaľa, Ruth Hieronymi, Eva Lichtenberger, Kathy Sinnott |
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Datum der Einreichung |
22.7.2008 |
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