BERICHT über den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden

23.7.2008 - (16069/2007 – C6‑0010/2008 – 2005/0202(CNS)) - *

(Erneute Konsultation)
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Martine Roure

Verfahren : 2005/0202(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0322/2008
Eingereichte Texte :
A6-0322/2008
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden

(16069/2007 – C6‑0010/2008 – 2005/0202(CNS))

(Verfahren der Konsultation – erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags des Rates (16069/2007),

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0475),

- unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 27. September 2006[1],

- unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 7. Juni 2007[2],

- gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,

- gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0010/2008),

- gestützt auf Artikel 93, Artikel 51 und Artikel 55 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0322/2008),

1.  billigt den Vorschlag des Rates in der geänderten Fassung;

2.  fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es erneut zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  fordert den Rat und die Kommission auf, nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem künftigen Vorschlag zur Änderung dieses Textes gemäß Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anlage beizufügen ist, und gemäß der 50. Erklärung zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen Priorität einzuräumen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

(4a) Der durch den Vertrag von Lissabon eingeführte Artikel 16 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird eine Verstärkung der Datenschutzvorschriften für die Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ermöglichen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Erwägung 5

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

(5) Der Austausch personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere nach dem im Haager Programm festgelegten Grundsatz der Verfügbarkeit von Informationen, sollte durch klare (…) Bestimmungen unterstützt werden, die das gegenseitige Vertrauen zwischen den zuständigen Behörden fördern und sicherstellen, dass die betreffenden Informationen so geschützt werden, dass eine Diskriminierung dieser Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist und gleichzeitig die Grundrechte der betroffenen Personen in vollem Umfang gewahrt bleiben. Die geltenden Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene reichen hierfür nicht aus. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union, und auf keinen Fall auf Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich.

(5) Der Austausch personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere nach dem im Haager Programm festgelegten Grundsatz der Verfügbarkeit von Informationen, sollte durch klare (…) Bestimmungen unterstützt werden, die das gegenseitige Vertrauen zwischen den zuständigen Behörden fördern und sicherstellen, dass die betreffenden Informationen geschützt werden und gleichzeitig die Grundrechte der betroffenen Personen in vollem Umfang gewahrt bleiben.

1 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

 

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Erwägung 5 a

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

(5a) Der Rahmenbeschluss gilt nur für Daten, die von zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen erhoben oder verarbeitet werden. Der Rahmenbeschluss überlässt es den Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene näher zu bestimmen, welche anderen Zwecke als unvereinbar mit dem Zweck gelten, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden. Eine Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken ist im Allgemeinen nicht unvereinbar mit dem ursprünglichen Zweck der Verarbeitung.

(5a) Der Rahmenbeschluss gilt nur für Daten, die von zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen erhoben oder verarbeitet werden. Eine Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken ist im Allgemeinen nicht unvereinbar mit dem ursprünglichen Zweck der Verarbeitung.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Erwägung 6 b

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

(6b) Dieser Rahmenbeschluss gilt nicht für personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat im Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschluss erlangt hat und die aus diesem Mitgliedstaat stammen.

entfällt

Begründung

Es ist von zentraler Bedeutung, dass dieser Rahmenbeschluss auch auf die Verarbeitung von Daten auf nationaler Ebene Anwendung findet, um zu vermeiden, dass in der Europäischen Union unterschiedliche Datenschutzniveaus bestehen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Erwägung 7

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

(7) Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte nicht zu einer Lockerung des Datenschutzes in diesen Ländern führen, sondern vielmehr auf ein hohes Maß an Schutz in der gesamten Union abstellen.

(7) Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte nicht zu einer Lockerung des Datenschutzes in diesen Ländern führen, sondern vielmehr auf ein hohes Maß an Schutz in der gesamten Union in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (im Folgenden „Übereinkommen 108“ genannt) abstellen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Erwägung 8 b

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

(8b) Eine Archivierung in einem gesonderten Datenbestand ist erst dann zulässig, wenn die Daten nicht mehr für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen benötigt und verwendet werden. Eine Archivierung in einem gesonderten Datenbestand ist auch dann zulässig, wenn die archivierten Daten in einer Datenbank mit anderen Daten so gespeichert werden, dass sie nicht mehr für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen verwendet werden können. Die Angemessenheit des Zeitraums der Archivierung richtet sich nach den Zwecken der Archivierung und den legitimen Interessen der Betroffenen. Bei einer Archivierung zu historischen Zwecken kann auch ein sehr langer Zeitraum in Betracht kommen.

(8b) Eine Archivierung in einem gesonderten Datenbestand ist erst dann zulässig, wenn die Daten nicht mehr für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen benötigt und verwendet werden. Eine Archivierung in einem gesonderten Datenbestand ist auch dann zulässig, wenn die archivierten Daten in einer Datenbank mit anderen Daten so gespeichert werden, dass sie nicht mehr für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen verwendet werden können. Die Angemessenheit des Zeitraums der Archivierung richtet sich nach den Zwecken der Archivierung und den legitimen Interessen der Betroffenen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Erwägung 11 a

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

(11a) Dürfen personenbezogene Daten weiterverarbeitet werden, nachdem der Staat, der sie übermittelt hat, dem zugestimmt hat, so können die Mitgliedstaaten selbst festlegen, wie eine solche Zustimmung erteilt werden kann, z. B. in Form einer allgemeinen Zustimmung für Informations- oder Weiterverarbeitungskategorien.

(11a) Dürfen personenbezogene Daten weiterverarbeitet werden, nachdem der Staat, der sie übermittelt hat, dem zugestimmt hat, so können die Mitgliedstaaten selbst festlegen, wie eine solche Zustimmung erteilt werden kann.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Erwägung 13 a

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

(13a) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die betroffene Person darüber informiert wird, dass personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen erhoben, verarbeitet oder an einen anderen Mitgliedstaat übermittelt werden oder werden könnten. Die Einzelheiten des Rechts der betroffenen Person auf Unterrichtung und die Ausnahmen hierzu werden nach einzelstaatlichem Recht festgelegt. Dies kann in allgemeiner Form, z. B. durch Rechtsvorschriften oder durch Veröffentlichung einer Liste der Verarbeitungen, erfolgen.

(13a) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die betroffene Person darüber informiert wird, dass personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen erhoben, verarbeitet oder an einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder eine private Stelle übermittelt werden oder werden könnten. Die Einzelheiten des Rechts der betroffenen Person auf Unterrichtung und die Ausnahmen hierzu werden nach einzelstaatlichem Recht festgelegt. Dies kann in allgemeiner Form, z. B. durch Rechtsvorschriften oder durch Veröffentlichung einer Liste der Verarbeitungen, erfolgen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

(ca) auf nationaler Ebene verarbeitet werden.

Begründung

Es ist von zentraler Bedeutung, dass dieser Rahmenbeschluss auch auf die Verarbeitung von Daten auf nationaler Ebene Anwendung findet, um zu vermeiden, dass in der Europäischen Union unterschiedliche Datenschutzniveaus bestehen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 1 – Absatz 4

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

4. Dieser Rahmenbeschluss lässt die wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen und spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten, die die innere Sicherheit betreffen, unberührt.

entfällt

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 2 – Buchstabe l

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

l) „Anonymisieren“ das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

l) „Anonymisieren“ das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 7

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben ist nur zulässig, wenn dies unbedingt notwendig ist und das innerstaatliche Recht einen angemessenen Schutz gewährleistet.

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben ist untersagt.

 

2. Ausnahmsweise können solche Daten verarbeitet werden, wenn:

 

– dies gesetzlich vorgeschrieben ist, nachdem für jeden einzelnen Fall die vorherige Genehmigung einer zuständigen Justizbehörde eingeholt wurde und dies für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von terroristischen und sonstigen schwerwiegenden Straftaten unabdingbar ist,

 

– die Mitgliedstaaten für spezifische Fälle geeignete Garantien vorsehen, beispielsweise eine Beschränkung des Datenzugriffs auf das Personal, das für die rechtmäßige, die Datenverarbeitung rechtfertigende Verarbeitung zuständig ist.

 

Diese besonderen Kategorien von Daten dürfen nicht automatisch verarbeitet werden, es sei denn, das innerstaatliche Recht gewährleistet einen angemessenen Schutz. Dieselbe Bedingung gilt für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

1. Jede Übermittlung personenbezogener Daten ist zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenüberwachung und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten zu protokollieren oder zu dokumentieren.

1. Jede Übermittlung und anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten und jeder Zugriff darauf ist zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenüberwachung und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten zu protokollieren oder zu dokumentieren.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

1. Personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, dürfen unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 nur für folgende andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt oder bereitgestellt wurden, weiter verarbeitet werden:

1. Personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, dürfen unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 gegebenenfalls nur für folgende andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt oder bereitgestellt wurden, weiter verarbeitet werden:

Änderungsantrag  15

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

d) jeden anderen Zweck nur mit der vorherigen Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats oder mit Einwilligung der betroffenen Person, die sie im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erteilt hat.

d) jeden anderen vorgesehenen Zweck, soweit er gesetzlich festgelegt und in einer demokratischen Gesellschaft für den Schutz eines der in Artikel 9 des Übereinkommens 108 genannten Interessen notwendig ist, aber nur mit der vorherigen Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats oder mit Einwilligung der betroffenen Person, die sie im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erteilt hat.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 14 – Absatz 1 – einleitender Teil

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, an Drittstaaten oder internationale Einrichtungen oder Organisationen, die durch internationale Abkommen geschaffen wurden oder zu einer internationalen Einrichtung erklärt wurden, nur dann weitergeleitet werden, wenn

1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten, die im Einzelfall von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, an Drittstaaten oder internationale Einrichtungen oder Organisationen, die durch internationale Abkommen geschaffen wurden oder zu einer internationalen Einrichtung erklärt wurden, nur dann weitergeleitet werden, wenn

Änderungsantrag  17

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

(d) dieser Drittstaat oder diese internationale Einrichtung ein angemessenes Schutzniveau für die beabsichtigte Datenverarbeitung gewährleistet.

(d) dieser Drittstaat oder diese internationale Einrichtung ein angemessenes Schutzniveau für die beabsichtigte Datenverarbeitung entsprechend dem in Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen 108 und der diesbezüglichen Rechtsprechung im Rahmen von Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

2. Eine Weiterleitung ohne vorherige Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe c ist nur zulässig, wenn die Weiterleitung der Daten zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaats oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaates unerlässlich ist und die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Behörde wird unverzüglich unterrichtet.

2. Eine Weiterleitung ohne vorherige Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe c ist nur zulässig, wenn die Weiterleitung der Daten zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaats oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaates unerlässlich ist und die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In diesem Fall dürfen personenbezogene Daten vom Empfänger nur verarbeitet werden, wenn sie für den spezifischen Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, unbedingt notwendig sind. Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Behörde wird unverzüglich unterrichtet. Derartige Weiterleitungen von Daten werden der zuständigen Kontrollstelle gemeldet.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

3. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d dürfen personenbezogene Daten weitergeleitet werden, wenn

3. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d dürfen personenbezogene Daten ausnahmsweise weitergeleitet werden, wenn,

a) dies im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der die Daten weiterleitet, vorgesehen ist

a) dies im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der die Daten weiterleitet, vorgesehen ist

i. wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder

i. wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder

ii. wegen überwiegender berechtigter Interessen, insbesondere wichtiger öffentlicher Interessen, oder

ii. wegen überwiegender berechtigter Interessen, insbesondere wegen vordringlicher und grundlegender Interessen eines Mitgliedstaats oder zur Abwehr einer drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit, und

b) der Drittstaat oder die empfangende internationale Einrichtung oder Organisation Garantien bietet und diese von den betreffenden Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht für angemessen befunden werden.

b) der Drittstaat oder die empfangende internationale Einrichtung oder Organisation Garantien bietet, wobei die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht angemessen sind.

 

ba) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über derartige Weiterleitungen Aufzeichnungen aufbewahrt werden, und stellen sie auf Anforderung den nationalen Datenschutzbehörden zur Verfügung.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 14 – Absatz 4

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

4. Die Angemessenheit des Schutzniveaus nach Absatz 1 Buchstabe d wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen. Insbesondere werden die Art der Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verarbeitung, der Herkunftsstaat und der Staat oder die internationale Einrichtung, für welche die Daten am Ende bestimmt sind, die in dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Einrichtung geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen sowie die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt.

4. Die Angemessenheit des Schutzniveaus nach Absatz 1 Buchstabe d wird von einer unabhängigen Stelle unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen. Insbesondere werden die Art der Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verarbeitung, der Herkunftsstaat und der Staat oder die internationale Einrichtung, für welche die Daten am Ende bestimmt sind, die in dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Einrichtung geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen sowie die dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 14 a – Titel

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

Artikel 14a

Artikel 14a

Übermittlung von Daten an nicht-öffentliche Stellen in Mitgliedstaaten

Übermittlung von Daten an nicht-öffentliche Stellen und Zugriff auf bei nicht-öffentlichen Stellen eingegangene Daten in Mitgliedstaaten

Änderungsantrag  22

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 14 a – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, an nicht-öffentliche Stellen nur dann weitergeleitet werden, wenn

1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten, die im Einzelfall von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereitgestellt wurden, an nicht-öffentliche Stellen nur dann weitergeleitet werden, wenn

Änderungsantrag  23

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 14a – Absatz 2a (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre jeweiligen zuständigen Behörden personenbezogene Daten, die von Privatpersonen verwaltet werden, nur im Einzelfall unter besonderen Umständen für bestimmte Zwecke und unter gerichtlicher Kontrolle in den Mitgliedstaaten abrufen und verarbeiten dürfen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 14 a – Absatz 2b (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

2b. Die Mitgliedstaaten sehen in ihrem nationalen Recht vor, dass Privatpersonen, die im Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Daten erhalten und verarbeiten, Verpflichtungen unterliegen, die den für die zuständigen Stellen geltenden Verpflichtungen zumindest gleichwertig oder strenger als diese sind.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

a) zumindest die Bestätigung von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von der nationalen Kontrollstelle, dass sie betreffende Daten übermittelt oder bereitgestellt wurden oder nicht, sowie Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben wurden, und eine Mitteilung über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, oder

a) zumindest die Bestätigung von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von der nationalen Kontrollstelle, dass sie betreffende Daten verarbeitet werden oder nicht, sowie Informationen über die Zwecke der Verarbeitung, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben wurden, und eine Mitteilung über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und Auskunft über die Gründe für automatisierte Einzelentscheidungen;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe h

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

h) zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),

h) auch durch geeignete Verschlüsselungstechniken zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),

Änderungsantrag  27

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

ja) die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sicherzustellen (Eigenkontrolle).

Änderungsantrag  28

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 24

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sicherzustellen, und legen insbesondere wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses zu verhängen sind.

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sicherzustellen, und legen insbesondere wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen fest, einschließlich verwaltungsrechtlicher und/oder strafrechtlicher Sanktionen nach innerstaatlichem Recht, die bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses zu verhängen sind.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 25 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollstellen bei der Ausarbeitung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über den Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen konsultiert werden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 25 a (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 25a

 

Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten

 

1. Es wird eine Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten (nachstehend „Gruppe“ genannt) eingesetzt. Die Gruppe ist unabhängig und hat beratende Funktion.

 

2. Die Gruppe besteht aus je einem Vertreter der von den Mitgliedstaaten bestimmten Kontrollstelle(n), einem Vertreter des Europäischen Datenschutzbeauftragten und einem Vertreter der Kommission.

 

Jedes Mitglied der Gruppe wird von der Einrichtung, der Stelle bzw. den Stellen, die es vertritt, benannt. Hat ein Mitgliedstaat mehrere Kontrollstellen benannt, so ernennen diese einen gemeinsamen Vertreter.

 

Die Vorsitzenden der nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union eingesetzten gemeinsamen Kontrollinstanzen haben das Recht, an den Sitzungen der Gruppe teilzunehmen oder einen Vertreter zu entsenden. Die von Island, Norwegen und der Schweiz benannte Kontrollstelle bzw. benannten Kontrollstellen hat bzw. haben das Recht, einen Vertreter zu den Sitzungen der Gruppe zu entsenden, wenn Fragen des Schengen-Besitzstands behandelt werden.

 

3. Die Gruppe beschließt mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Kontrollstellen.

 

4. Die Gruppe wählt ihre(n) Vorsitzende(n). Die Dauer der Amtszeit des/der Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

5. Die Sekretariatsgeschäfte der Gruppe werden von der Kommission wahrgenommen.

 

6. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

7. Die Gruppe prüft die Fragen, die der/die Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Vertreters der Kontrollstellen, der Kommission, des Europäischen Datenschutzbeauftragten oder der Vorsitzenden der gemeinsamen Kontrollinstanzen auf die Tagesordnung gesetzt hat.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 25 b (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 25 b

 

Aufgaben

 

1. Die Gruppe hat die Aufgabe,

 

(a) gegebenenfalls eine Stellungnahme zu nationalen Maßnahmen abzugeben, um sicherzustellen, dass bei der Datenverarbeitung im innerstaatlichen Bereich der Datenschutzstandard dem in diesem Rahmenbeschluss begründeten Datenschutzstandard entspricht;

 

(b) eine Stellungnahme zum Schutzniveau zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern und internationalen Einrichtungen abzugeben, insbesondere um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gemäß Artikel 14 dieses Rahmenbeschlusses an Drittländer oder internationale Einrichtungen weitergeleitet werden, die ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellen;

 

(c) die Kommission und die Mitgliedstaaten bei jeder Vorlage zur Änderung dieses Rahmenbeschlusses, zu allen zusätzlichen oder spezifischen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten sowie zu allen anderen vorgeschlagenen Maßnahmen zu beraten, die sich auf diese Rechte und Freiheiten auswirken.

 

2. Stellt die Gruppe Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften und der Praxis der Mitgliedstaaten fest, die die Gleichwertigkeit des Schutzes von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Europäischen Union beeinträchtigen könnten, so teilt sie dies dem Rat und der Kommission mit.

 

3. Die Gruppe kann von sich aus oder auf Veranlassung der Kommission oder des Rates Empfehlungen zu allen Fragen abgeben, die den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten betreffen.

 

4. Die Stellungnahmen und Empfehlungen der Gruppe werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

 

5. Die Kommission berichtet der Gruppe auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen, welche Maßnahmen auf die Stellungnahmen und Empfehlungen hin getroffen wurden. Dieser Bericht wird veröffentlicht und auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Gruppe von jeder Maßnahme, die sie gemäß Absatz 1 ergriffen haben.

 

6. Die Gruppe erstellt jährlich einen Bericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten in der Europäischen Union und in Drittländern. Dieser Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 27 a – Absatz 1

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 28 Absatz 1 bestimmten Frist, welche innerstaatlichen Maßnahmen sie getroffen haben, um die umfassende Beachtung dieses Rahmenbeschlusses insbesondere auch im Hinblick auf die Regelungen sicherzustellen, die bereits bei der Erhebung der Daten zu beachten sind. Die Kommission prüft insbesondere die Auswirkungen der Bestimmung über den Anwendungsbereich in Artikel 1 Absatz 2.

1. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission drei Jahre nach Ablauf der in Artikel 28 Absatz 1 bestimmten Frist, welche innerstaatlichen Maßnahmen sie getroffen haben, um die umfassende Beachtung dieses Rahmenbeschlusses insbesondere auch im Hinblick auf die Regelungen sicherzustellen, die bereits bei der Erhebung der Daten zu beachten sind. Die Kommission prüft insbesondere die Anwendung von Artikel 1 Absatz 2.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates

Artikel 27 a – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

2a. Dabei berücksichtigt die Kommission die Bemerkungen, die von den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, vom Europäischen Parlament, von der auf Grund der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Datenschutzgruppe „Artikel 29“, von dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und von der mit Artikel 25a des vorliegenden Rahmenbeschlusses geschaffenen Gruppe übermittelt werden.

  • [1]  ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 263
  • [2]  ABl. C 125 E vom 22.5.2008, S. 154.

BEGRÜNDUNG

Kontext

Im Dezember 2005 bestätigte der Rat bei der Annahme der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden, erneut das Engagement mehrerer aufeinander folgender Ratsvorsitze, rasch einen Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der dritten Säule anzunehmen.

Hierzu machte die Kommission im Oktober 2005 einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden.

Das Europäische Parlament nahm seine erste Stellungnahme am 14. Juni 2006 an, in der eine Reihe von Änderungen zur Verbesserung des Kommissionsvorschlags vorgeschlagen wurde. In seiner legislativen Entschließung vom 27. September 2006 forderte das Parlament den Rat auf, „es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern.“

Nachdem dieser Rahmenbeschluss im Rat blockiert worden war, nahm das Europäische Parlament am 14. Dezember 2006 eine Empfehlung an den Rat an, in der es sich außerordentlich besorgt darüber äußerte, „wie sich die Erörterungen im Rat entwickeln, und dass die Mitgliedstaaten offensichtlich eine Einigung auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner im Bereich des Datenschutzes im Auge haben;“ ferner verlieh es seiner Befürchtung Ausdruck, „dass das Datenschutzniveau hinter demjenigen zurückbleibt, das durch die Richtlinie 95/46/EG und das Übereinkommen des Europarats Nr. 108 gewährleistet wird, und dass die Umsetzung dieser möglichen Einigung im Gegenteil negative Auswirkungen auf den allgemeinen Grundsatz des Datenschutzes in den Mitgliedstaaten der EU haben würde, ohne aber ein ausreichendes Schutzniveau auf europäischer Ebene zu schaffen“.

Im Anschluss an diese Empfehlung fasste der Rat den Beschluss, das Europäische Parlament auf der Grundlage des Ratstextes vom März 2007 erneut zu konsultieren. Das Europäische Parlament nahm seine Stellungnahme am 7. Juni 2007 an, in der es neben mehreren Änderungsvorschlägen „zutiefst den Mangel an Konsens im Rat über einen erweiterten Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses bedauert und die Kommission und den Rat auffordert, nach der Evaluierung und Überarbeitung des Rahmenbeschlusses und spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten die Ausweitung seines Anwendungsbereichs auf Daten vorzuschlagen, die auf nationaler Ebene verarbeitet werden“.

Der Rat erreichte am 11. Dezember 2007 eine politische Einigung über den vorgeschlagenen Rahmenbeschluss, die sich erheblich sowohl von dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag als auch dem Ratstext unterscheidet, zu dem das Europäische Parlament zunächst erneut konsultiert wurde. Der Rat hat deshalb beschlossen, eine zweite erneute Konsultation des Europäischen Parlaments auf der Grundlage des Textes vorzunehmen, über den mit den Mitgliedstaaten eine politische Einigung erzielt wurde.

Datenschutz im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

In unserem früheren Bericht haben wir vorgeschlagen, dass eine mögliche Lösung dafür, wenn ein Mitgliedstaat einen weitreichenden Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses ablehnt, der auf nationaler Ebene verarbeitete Daten umfasst, in einer Überarbeitung des Rahmenbeschlusses bestehen würde, um die Ausdehnung des Anwendungsbereichs zu beurteilen.

Wir begrüßen die Aufnahme einer Evaluierungsklausel durch den Rat und den Erwägungsgrund 6a, der eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs vorsieht. Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird die Europäische Union dagegen mit einer eindeutigen Rechtsgrundlage für spezifische Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten in den Bereichen der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit ausstatten. Deshalb ist es notwendig, eine Überarbeitung des Rahmenbeschlusses innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon insbesondere im Hinblick auf die Ausdehnung des Anwendungsbereichs vorzunehmen.

Haltung der Berichterstatterin

Ich begrüße den Beschluss des Rates, eine zweite erneute Konsultation des Europäischen Parlaments in Anbetracht der erheblichen Auswirkungen dieses Rahmenbeschlusses auf die Grundrechte der Unionsbürger und insbesondere auf den Schutz des Privatlebens vorzunehmen. Dies spricht für den Rat und zeigt seine ständige Bereitschaft, auf die Mitgliedstaaten zuzugehen.

Ich bin deshalb erfreut, dass der Rat den Kompromiss bezüglich des Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses teilweise übernommen hat, den wir in unserem letzten Bericht vorgeschlagen haben.

Das Europäische Parlament hat sich jedoch immer nachdrücklich für einen starken und Schutz bietenden Rahmenbeschluss ausgesprochen, der ein Datenschutzniveau ermöglichen würde, das zumindest dem in der ersten Säule durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und durch das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Übereinkommen 108) gewährleisteten Niveau entspricht.

Ich bedaure deshalb, dass der Rat den ursprünglichen Kommissionsvorschlag seines Inhalts beraubt und eine politische Einigung auf dem kleinstmöglichen Nenner erreicht hat. Dies ist der Preis für die Einstimmigkeitsregel im Rat.

Das Datenschutzniveau dieses Textes ist minimal und weist auch sehr erhebliche Defizite auf. In einigen Fällen könnte man sich sogar fragen, ob es die im Übereinkommen 108 festgesetzten Standards, insbesondere im Hinblick auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit einhält, das ein grundlegendes Datenschutzprinzip ist.

Ich schlage deshalb eine Reihe erheblicher Änderungen vor, durch die die Fragen behandelt werden sollen, die immer das Grundanliegen des Europäischen Parlaments darstellten:

Gewährleistung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit und der Zweckbeschränkung:

In Artikel 3 werden die Bedingungen für die Zweckbeschränkung und Verhältnismäßigkeit festgelegt. Die Erhebung personenbezogener Daten müssen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens 108 nach Treu und Glauben geschehen. Eine Weiterverarbeitung sollte im Einzelfall möglich sein, um der spezifischen Natur der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit Rechnung zu tragen, aber nur wenn sie mit den Zwecken der Erhebung der Daten vereinbar ist.

Artikel 12 Buchstabe d) jedoch ermöglicht die Verwendung der Daten für „jeden anderen Zweck“, was zu weit gefasst ist und keine völlige Einhaltung der Zweckbeschränkung ermöglicht. Die Berichterstatterin schlägt deshalb die Festlegung klarer und wesentlicher Beschränkungen für jegliche Weiterverarbeitung vor. Die Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats an sich kann nicht als ausreichend angesehen werden. Darüber hinaus wiederhole ich, dass ich nicht glaube, dass eine echte freie Einwilligung nach vorheriger Aufklärung der von der Datenverarbeitung betroffenen Person im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit möglich ist, sie sollte deshalb nicht das einzige Kriterium zur Beurteilung der Möglichkeit einer Weiterverarbeitung darstellen.

Sensible Daten

Die Verarbeitung besonderer Datenkategorien sollte eher die Ausnahme als die Regel sein und nur in sehr streng und gut definierten vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig sein.

Datenübermittlung an Drittstaaten

Erfreut stelle ich fest, dass Artikel 14 Absatz 4 wieder eingesetzt wurde, in dem es um die Beurteilung der Angemessenheit des von einem Drittstaat sichergestellten Schutzniveaus geht. Dies war eine Priorität des Europäischen Parlaments. Diese Klausel kann jedoch nur effektiv sein, wenn die Feststellung der Angemessenheit durch eine unabhängige Stelle, und nicht durch den Mitgliedstaat stattfindet, der die Daten übermittelt.

Weiterleitung an nicht-öffentliche Stellen

Während der Verhandlungen über die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten, die in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden, bestand das Europäische Parlament darauf, dass nationale Stellen die Möglichkeit haben sollten, auf von nicht-öffentlichen Stellen gespeicherte Daten zuzugreifen. Ich schlage deshalb vor, dieses Konzept in Übereinstimmung mit unseren früheren Berichten wieder einzuführen.

Recht auf Auskunft

Die von der Datenverarbeitung betroffene Person kann ihre Ansprüche auf Berichtigung oder Rechtsmittel nicht voll und ganz geltend machen, wenn sie nicht über die Zwecke unterrichtet wird, für die die sie betreffenden Daten verarbeitet werden.

Datenschutzgruppe und nationale Datenschutzbehörden

Ich bin überrascht, dass diese wichtige Bestimmung vom Rat zu einem sehr fortgeschrittenen Zeitpunkt der Diskussionen gestrichen wurde. Ein Forum nationaler und europäischer Kontrollstellen ist erforderlich, um eine harmonisierte Anwendung des Rahmenbeschlusses zu gewährleisten. Eine solche Gruppe gibt es im Rahmen der ersten Säule mit der Datenschutzgruppe „Artikel 29“ und es sollte sie auch in der dritten Säule geben. Ich schlage deshalb vor, den Artikel wieder einzusetzen, in dem es um die Schaffung einer Datenschutzgruppe geht, und ihre Aufgaben eindeutig festzulegen.

Die Rolle der nationalen Datenschutzbehörden sollte darüber hinaus erweitert werden, so dass sie zu Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit auf die gleiche Art und Weise konsultiert werden, wie dies in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG für die erste Säule vorgesehen ist.

VERFAHREN

Titel

Schutz personenbezogener Daten

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

07315/2007 – C6-0115/2007 – 16069/2007 – C6-0010/2008 – KOM(2005)0475 – C6-0436/2005 – 2005/0202(CNS)

Datum der Konsultation des EP

13.12.2005

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

15.1.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

15.1.2008

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

JURI

18.4.2008

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Martine Roure

11.2.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

11.2.2008

27.2.2008

15.7.2008

 

Datum der Annahme

15.7.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Catherine Boursier, Emine Bozkurt, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Giuseppe Castiglione, Giusto Catania, Carlos Coelho, Esther De Lange, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Claudio Fava, Armando França, Urszula Gacek, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Jeanine Hennis-Plasschaert, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Roselyne Lefrançois, Baroness Sarah Ludford, Viktória Mohácsi, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Martine Roure, Csaba Sógor, Vladimir Urutchev, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/innen)

Edit Bauer, Simon Busuttil, Sophia in ‘t Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Antonio Masip Hidalgo, Bill Newton Dunn, Maria Grazia Pagano, Eva-Britt Svensson

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Ioannis Kasoulides

Datum der Einreichung

23.7.2008