BERICHT über den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung
23.7.2008 - (KOM(2007)0650 – C6‑0466/2007 – 2007/0236(CNS)) - *
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Roselyne Lefrançois
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung
(KOM(2007)0650 – C6‑0466/2007 – 2007/0236(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0650),
– in Kenntnis der Ausrichtung des Rates vom 18. April 2008[1],
– gestützt auf Artikel 29, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0466/2007),
– gestützt auf Artikel 93 und Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6‑0323/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. fordert den Rat und die Kommission auf, nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem künftigen Vorschlag Priorität einzuräumen, durch den dieser Text gemäß Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anlage beigefügt werden soll, und gemäß der 50. Erklärung zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen geändert werden soll;
6. erklärt sich bereits jetzt bereit, jeden solchen künftigen Vorschlag nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erforderlichenfalls im Dringlichkeitsverfahren in enger Zusammenarbeit mit den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu prüfen; sollte der neue Vorschlag den Inhalt dieser Stellungnahme widerspiegeln, könnte das in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehene Kodifizierungsverfahren Anwendung finden;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 a (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(6a) Die Maßnahmen der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung sollten in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen und regionalen Behörden durchgeführt werden, die insbesondere bei der Prävention insofern eine Schlüsselrolle spielen, als die Personen, die Terrorakte verüben, und die Personen, die zu Terrorakten anstiften, in den örtlichen Gemeinden leben, mit deren Bevölkerung sie in Kontakt stehen und deren Dienste und Instrumente der Demokratie sie in Anspruch nehmen. | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
In einem Bereich, der die Rechte der Bürger so direkt berührt, sollte die Rolle der Gemeinden stärker gewürdigt werden, nicht nur, weil sie die Verwaltungsebene in unmittelbarer Nähe der Bürger darstellen, sondern auch, weil die Personen, die Terrorakte verüben, und die Personen, die zu Terrorakten anstiften, sich täglich in diesen Gemeinden bewegen. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(7) Um zu dem allgemeineren politischen Ziel der Terrorismusprävention beizutragen und die Verbreitung von Material zu reduzieren, das Personen zu Terroranschlägen anstiften könnte, sollten Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten unter Strafe gestellt werden. |
(7) Um zu dem allgemeineren politischen Ziel der Terrorismusprävention beizutragen und die Verbreitung von Material zu reduzieren, mit dem Personen zu Terroranschlägen angestiftet werden sollen und wahrscheinlich auch werden, sollten Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten unter Strafe gestellt werden. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(10) Die Definition terroristischer Straftaten einschließlich von Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sollte in allen Mitgliedstaaten weiter angeglichen werden, um auch die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie die Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke zu erfassen, wenn diese Handlungen vorsätzlich begangen werden. |
(10) Die Definition terroristischer Straftaten einschließlich von Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sollte in allen Mitgliedstaaten weiter angeglichen werden, um auch die öffentliche Anstiftung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie die Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke zu erfassen, wenn diese Handlungen vorsätzlich begangen werden. | |||||||||||||||
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(Diese Änderung gilt für den gesamten Legislativtext mit Ausnahme von Erwägung 9. Durch ihre Annahme werden technische Anpassungen im gesamten Text notwendig.) | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Es ist wünschenswert, den Begriff „Aufforderung“ durch den Begriff „Anstiftung“ zu ersetzen, da letzterer schärfer gefasst und ein gängigerer Terminus in der Sprache der Justiz ist. Im Übrigen wurde der Begriff „Anstiftung“ im Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verwendet. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(11) Für natürliche und juristische Personen, die öffentlich zur Begehung einer terroristischen Straftat aufgefordert oder Personen für terroristische Zwecke angeworben oder ausgebildet haben oder die für solche Handlungen haften, sind Strafen und Sanktionen vorzusehen, wenn diese Handlungen vorsätzlich begangen wurden. Diese Verhaltensweisen sollten in allen Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt werden, unabhängig davon, ob sie über das Internet begangen werden. |
(11) Für natürliche und juristische Personen, die öffentlich zur Begehung einer terroristischen Straftat angestiftet oder Personen für terroristische Zwecke angeworben oder ausgebildet haben sind Strafen und Sanktionen vorzusehen, wenn diese Handlungen vorsätzlich begangen wurden. Diese Verhaltensweisen sollten in allen Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt werden, unabhängig davon, ob sie über das Internet begangen werden. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 a (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(11a) Das Versäumnis des Rates, sich auf Verfahrensrechte in Strafverfahren zu einigen, beeinträchtigt die europäische justizielle Zusammenarbeit. Es muss dringend ein Weg aus dieser Sackgasse gefunden werden. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(12) Es sollten zusätzliche Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit festgelegt werden, um eine wirksame Verfolgung der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie der Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke sicherzustellen, wenn diese auf die Begehung einer terroristischen Straftat gerichtet sind oder zur Begehung einer terroristischen Straftat geführt haben, die in die gerichtliche Zuständigkeit eines Mitgliedstaats fällt. |
entfällt | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Dieser Erwägungsgrund trägt dem neuen Absatz 1a Rechnung, den die Kommission Artikel 9 des Rahmenbeschlusses hinzufügen möchte. Die Berichterstatterin regt in diesem Entwurf eines Berichts jedoch an, den Inhalt dieses neuen Absatzes nicht beizubehalten, weil sie die Ansicht vertritt, dass die Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit, die dieser vorsieht, viel zu weit gehen, so dass logischerweise die Streichung dieser Erwägung beantragt wird. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für einen Beschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 a (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(12a) Dieser Rahmenbeschluss ergänzt das Übereinkommen des Europarats über die Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005, weswegen es unbedingt erforderlich ist, dass alle Mitgliedstaaten parallel zum Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses dieses Übereinkommen ratifizieren. | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Die Aufnahme der im Übereinkommen des Europarats enthaltenen Straftaten in den Rechtsrahmen der Union, und konkret in den Rahmenbeschluss 475/2002, stellt zweifellos einen Mehrwert dar, denn diese Straftaten werden in vollständigere Vorschriften aufgenommen. Außerdem ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommen ratifizieren, denn der Rahmenbeschluss ersetzt es nicht. Die parallele Anwendung beider Instrumente wird zu einem noch besseren Schutz sowohl in der EU als auch in Drittstaaten, die Mitglieder des Europarats sind, führen. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 14 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(14) Die Union achtet die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Kapiteln II und VI, niedergelegten Grundsätze. Dieser Rahmenbeschluss kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er Grundrechte oder Grundfreiheiten wie das Recht auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einschließlich des Rechts auf Achtung des Brief- und Fernmeldegeheimnisses schmälert oder behindert. |
(14) Die Union achtet die in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Kapiteln II und VI, niedergelegten Grundsätze. Dieser Rahmenbeschluss kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er Grundrechte oder Grundfreiheiten wie das Recht auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit anderer Medien, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einschließlich des Rechts auf Achtung des Brief- und Fernmeldegeheimnisses, welches auch für den Inhalt von E-Mails und sonstigen elektronischen Schriftverkehrs gilt, schmälert oder behindert. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 15 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(15) Bei der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie der Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke handelt es sich um vorsätzliche Straftaten. Dieser Rahmenbeschluss kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Verbreitung von Informationen für Wissenschafts-, Forschungs- oder Berichtszwecke schmälert oder behindert. Die Äußerung radikaler, polemischer oder kontroverser Ansichten in einer öffentlichen Diskussion über sensible politische Themen einschließlich Terrorismus fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses und wird insbesondere nicht von der Definition der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat erfasst |
(15) Bei der öffentlichen Anstiftung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie der Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke handelt es sich um vorsätzliche Straftaten. Dieser Rahmenbeschluss kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Verbreitung von Informationen für Wissenschafts-, Forschungs-, Berichtszwecke oder künstlerische Zwecke schmälert oder behindert. Die Äußerung radikaler, polemischer oder kontroverser Ansichten in einer öffentlichen Diskussion über sensible politische Themen einschließlich Terrorismus fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses und wird insbesondere nicht von der Definition der öffentlichen Anstiftung zur Begehung einer terroristischen Straftat erfasst | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Begründung identisch mit der Begründung zu Änderungsantrag 2. | ||||||||||||||||
Außerdem ist es wichtig, dass die Verbreitung künstlerischer Produktionen ebenso geschützt wird wie die Verbreitung von Informationen für Wissenschafts-, Forschungs- oder Berichtszwecke. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 15 a (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(15a) Die strafrechtliche Ahndung der in diesem Rahmenbeschluss genannten Handlungen sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den rechtmäßigen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen und geeigneten Zielen stehen und keinen diskriminierenden Charakter haben; insbesondere muss sie im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehen. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 - Nummer -1 (neu) Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 1 - Absatz 2 | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 - Nummer 1 Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 3 - Absatz 1 - Buchstabe b | ||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||
Es ist logisch, Buchstabe i von Artikel 1 Absatz 1 auszuschließen und folglich nur auf die Buchstaben a bis h Bezug zu nehmen, da es sehr schwer vorstellbar ist, dass die Anwerbung für terroristische Zwecke zum Ziel haben könnte, die Begehung einer terroristischen Straftat anzudrohen. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c | ||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||
Es ist logisch, Buchstabe i von Artikel 1 Absatz 1 auszuschließen und folglich nur auf die Buchstaben a bis h Bezug zu nehmen, da es sehr schwer vorstellbar ist, dass die Ausbildung für terroristische Zwecke zum Ziel haben könnte, die Begehung einer terroristischen Straftat anzudrohen. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 3 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 3 – Absatz 3 b (neu) | ||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||
Für die Ausgewogenheit des Textes muss in der Bestimmung ausdrücklich an die Grundsätze Verhältnismäßigkeit, Notwendigkeit und Nichtdiskriminierung erinnert werden. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Rahmenbeschluss 2002/475/JI Artikel 9 – Absatz 1 a | ||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||
Es ist nicht wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten gezwungen werden, ihre extraterritoriale Zuständigkeit in Bezug auf die drei neuen Straftaten zu begründen, denn es handelt sich um eine äußerst sensible Frage, für die von Staat zu Staat eine sehr unterschiedliche Herangehensweise existiert. Es sollte daher den Mitgliedstaaten überlassen werden, die in Artikel 9 Buchstaben d und e aufgeführten Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit anzuwenden oder nicht. |
- [1] siehe öffentliches Register des Rates: http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/08/st08/st08707.en08.pdf.
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Der Terrorismus existiert nicht erst seit den Anschlägen vom 11. September 2001, doch haben sie der Welt das wahre Ausmaß der Bedrohung vor Augen geführt und die Art und Weise, wie ihr vorgebeugt werden kann, mit neuen Fragezeichen versehen.
Die Reaktion der Europäische Union (EU), die sich zum Ziel gesetzt hat, ihren Bürgern ein hohes Maß an Sicherheit in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewähren, ließ nicht lange auf sich warten. Es ging um die Sicherheit ihrer 500 Millionen Einwohner wie auch um die Verteidigung der wesentlichen Werte und Grundsätze, auf denen die Union beruht. In den Monaten nach den Anschlägen von New York wurde daher eine ganze Reihe von Maßnahmen getroffen, darunter der Rahmenbeschluss 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung, mit dem die Definitionen der terroristischen Straftaten in den einzelnen Mitgliedstaaten weiter angeglichen wurde. Ferner sollten gegen natürliche und juristische Personen, die eine solche Straftat begangen haben oder für eine solche Straftat zur Verantwortung gezogen werden können, Sanktionen verhängt werden können, welche die Schwere dieser Straftaten widerspiegeln.
Seitdem haben sich auf dem Gebiet der Union mehrmals vom Terrorismus verursachte Dramen ereignet (im März 2004 in Madrid, im Juli 2005 in London), was die Union dazu veranlasst hat, die Bemühungen um Vorbeugung gegen dieses Phänomen und um seine Bekämpfung zu verstärken.
Diese Aufgabe ist umso schwieriger, als die Terroristen immer neue und andere Werkzeuge und Methoden verwenden.
Die Entwicklung der Informations- und der Kommunikationstechnologie, insbesondere des Internets, bietet ihnen nun auch eine mit Fug und Recht als solche zu bezeichnende Welttribüne, von der aus sie mit einem Minimum an Kosten und Risiko Propagandabotschaften sowie Gebrauchsanleitungen und Ausbildungshandbücher online verbreiten können.
Um es der EU und ihren Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dem modernen Terrorismus und seinen neuen Vorgehensweisen wirksamer zu begegnen, hat die Europäische Kommission die Änderung des Rahmenbeschlusses von 2002[1] und dessen Angleichung an das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus von 2005[2] vorgeschlagen, wobei es um die Aufnahme spezifischer vorbereitender Handlungen in den Begriff des Terrorismus geht: öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat, Anwerbung für terroristische Zwecke und Ausbildung für terroristische Zwecke.
Standpunkt der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin begrüßt den Willen der Kommission, das Handeln der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke zu stärken, und hält aus ihrer Sicht einen echten zusätzlichen Nutzen dadurch für gegeben, dass diese Maßnahme in den integrierten institutionellen Rahmen der EU eingefügt wird (keine langwierigen Unterzeichnungs- und Ratifizierungsverfahren), dass für diese spezifischen vorbereitenden Handlungen einheitliche Rechtsvorschriften in Bezug auf Art und Umfang der strafrechtlichen Ahndung erlassen werden und die Möglichkeit geschaffen wird, auf sie die Mechanismen der Zusammenarbeit innerhalb der EU anzuwenden, die sich auf den Rahmenbeschluss von 2002[3] beziehen.
Die Berichterstatterin ist indessen der Ansicht, dass vom Vorschlag der Kommission, der die Strafbarkeit der „öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat“ vorsieht, eine Gefahr für die Grundfreiheiten und –rechte ausgehen könnte, denn es handelt sich hier darum, nicht nur die terroristischen Straftaten selbst, sondern auch die mündlichen oder schriftlichen Äußerungen strafrechtlich zu verfolgen, die als Auftrag zur Begehung einer terroristischen Straftat gewertet werden oder von denen anzunehmen ist, dass sie eine entsprechende Wirkung haben.
Nach Auffassung der Berichterstatterin ermöglicht dieser Vorschlag beim jetzigen Stand der Dinge jedoch weder eine hinreichend klare und genaue Definition der strafbaren Verhaltensweisen noch eine entsprechende Reaktion auf die zwei untrennbar miteinander verbundenen Ziele der Bekämpfung des Terrorismus und der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Und angesichts des in der Praxis manchmal schmalen Grats zwischen Meinungsfreiheit und Rechtsverletzung fürchtet die Berichterstatterin, dass diese Lücken Missbrauch möglich machen könnten.
Sie schlägt daher in diesem Berichtsentwurf eine Reihe von Änderungen vor, durch die der Text der Kommission ins Gleichgewicht gebracht und der Grad seiner Rechtssicherheit verbessert werden sollen.
Diese Vorschläge betreffen hauptsächlich die folgenden Punkte: den Begriff der öffentlichen Aufforderung und seine Definition, die Garantien für den Schutz der Grundfreiheiten, die Strafbarkeit des Versuchs der Begehung einer der drei neu eingeführten Straftatbestände und die für diese geltenden Zuständigkeitsregelungen.
Der Begriff der „öffentlichen Aufforderung zur Begehung terroristischer Straftaten“
Nach Auffassung der Berichterstatterin ist es erforderlich, die Definition der „öffentliche Aufforderung zur Begehung terroristischer Straftaten“ präziser zu fassen.
Ihrem Empfinden nach ist zunächst schon der Begriff „Aufforderung“ wegen seiner Unschärfe geeignet, Verwirrung hervorzurufen, sodass es wünschenswert wäre, ihn durch den in der Justizsprache geläufigeren Begriff der „Anstiftung“ zu ersetzen. Die Kommission hat im Übrigen in ihrem Vorschlag[4] für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit den Begriff der öffentlichen Anstiftung zu Gewalt oder Hass beibehalten, und auch der Rat hat sich in seiner Ausrichtung vom 26. Februar 2008[5] dafür entschieden.
Was ferner den Inhalt der Definition betrifft, so ist es nach Auffassung der Berichterstatterin angebracht, das Spektrum der als strafbar zu bewertenden Verhaltensweisen strengstens abzugrenzen. Ihrer Ansicht nach muss das betreffende Verhalten die tatsächliche - und nicht nur die hypothetische - Gefahr heraufbeschwören, dass eine terroristische Straftat begangen wird, mit anderen Worten, es muss ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Anstiftung und der Möglichkeit bestehen, dass eine terroristische Straftat begangen wird.
Die Schutzvorkehrungen auf dem Gebiet des Schutzes der Menschenrechte und der Grundfreiheiten
Die Berichterstatterin befürwortet nachdrücklich die Aufnahme von Schutzklauseln entsprechend den Schutzklauseln in Artikel 12 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus.
Zwar hat die Kommission die in diesem Übereinkommen enthaltenen Definitionen der öffentlichen Aufforderung, der Anwerbung und der Ausbildung nahezu wörtlich in ihren Vorschlag übernommen, doch hat sie die Bedingungen und Garantien des Artikels 12 beiseite gelassen, die der Europarat selbst indessen als untrennbar mit diesen Straftatbeständen verbunden betrachtet, weil sie für ihre Auslegung von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Die Berichterstatterin möchte dieses Versäumnis beheben und das daraus resultierende Ungleichgewicht beseitigen, indem sie in den Text neue Bestimmungen mit dem Ziel einfügt, die Mitgliedstaaten zum einen auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Grundrechtecharta der EU und ihre Pflichten im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und zum anderen auf die Tatsache hinzuweisen, dass die Strafbarkeit „im Hinblick auf die rechtmäßig verfolgten Ziele und deren Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft“ dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen und „jegliche Form der Willkür oder der diskriminierenden oder rassistischen Behandlung“ ausschließen soll.
Derartige Schutzklauseln sind aus der Sicht der Berichterstatterin sowohl im Hinblick auf die Rechtssicherheit für die europäischen Bürger als auch hinsichtlich der Übereinstimmung mit der Haltung des Europarats unerlässlich.
Die Strafbarkeit des Versuchs
Die Berichterstatterin liegt in dieser Frage auf derselben Linie wie die Kommission, die in Artikel 4 Absatz 2 ihres Vorschlags jegliche Verpflichtung ausschließt, den Versuch der Begehung einer der drei neu eingeführten Straftaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis c unter Strafe zu stellen.
Im Rat war die Strafbarkeit des Versuchs der „Anwerbung“ und des Versuchs der „Ausbildung“ jedoch Gegenstand von Diskussionen, wobei ein Teil der Mitgliedstaaten dafür und der andere dagegen war (was den Versuch der „öffentlichen Aufforderung“ angeht, so ist er schwer fassbar, sodass die Möglichkeit, ihn unter Strafe zu stellen, von vornherein fallen gelassen wurde).
Die Lösung, für die sich der Rat in seiner Ausrichtung vom 18. April 2008 - ebenso wie der Europarat in dem Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus - schließlich entschieden hat, besteht in der Wahlmöglichkeit, den Versuch der Anwerbung und der Ausbildung unter Strafe zu stellen oder nicht.
Die Berichterstatterin, die diese Lösung für vernünftiger hält als die obligatorische Strafbarkeit, die von einer Reihe von Mitgliedstaaten vorgeschlagen worden war, zieht es vor, sich an die Formulierung der Kommission zu halten und daher zu diesem Punkt keinen Änderungsantrag einzureichen.
Für die neuen Straftatbestände geltende Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit
Die Berichterstatterin ist ebenso wie der Rat der Auffassung, dass der von der Kommission in Artikel 9 des Rahmenbeschlusses eingefügte Absatz 1a erheblich zu weit geht und deshalb nicht aufrechterhalten werden sollte.
Sie lehnt ebenfalls den Gedanken ab, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, ihre Zuständigkeit für die drei neuen Straftatbestände mit extraterritorialer Geltung festzulegen, da es sich um eine äußerst heikle Frage handelt, über die die Auffassungen in den einzelnen Staaten weit auseinander gehen, und schlägt deshalb vor, den Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Anwendung der Vorschriften zur Zuständigkeit gemäß Buchstaben d und e des Artikels 9 zu überlassen. Dies war im Übrigen ursprünglich von mehreren Delegationen im Rat so vorgeschlagen worden.
Schlussfolgerung
Die Berichterstatterin nimmt die terroristische Bedrohung sehr ernst und ist über die Zunahme von Webseiten mit terroristischer Propaganda in den letzten Jahren (derzeit werden ca. 5000 gezählt) und über die Wirkung besorgt, die diese vor allem hinsichtlich der Radikalisierung der Verhaltensweisen und der Anwerbung zu terroristischen Zwecken haben können.
Sie ist dennoch der Auffassung, dass angesichts der außerordentlich großen Bedeutung, die der Bewältigung dieses Problems zukommt, äußerste Wachsamkeit in Bezug auf die Art und Weise angebracht ist, wie dies geschieht, denn bei einer derart sensiblen Angelegenheit besteht die Gefahr, dass der Wille zur Verbesserung der Sicherheit der europäischen Bürger letztlich in eine Einschränkung der Rechte und Freiheiten eben dieser Bürger mündet.
Ihr vorrangiges Anliegen ist es somit, einen ausgewogenen und juristisch eindeutigen Text zustande zu bringen, der es ermöglicht, die wirksamere Bekämpfung des Terrorismus mit einem hohen Maß an Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in Einklang zu bringen.
- [1] ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3-7.
- [2] http://conventions.coe.int/Treaty/FR/Treaties/Html/196.htm.
- [3] Z. B. der Beschluss 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 22–24).
- [4] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2001:0664:FIN:DE:PDF.
- [5] http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/07/st16/st16771.de07.pdf.
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (3.6.2008)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung
(KOM(2007)0650 – C6‑0466/2007 – 2007/0236(CNS))
Verfasser der Stellungnahme: Luis de Grandes Pascual
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Rahmenbeschluss 2002/475/JAI war seinerzeit ein Meilenstein in der Bekämpfung des Terrorismus in der EU. Durch ihn wurden die Definition des Terrorismus in allen Mitgliedstaaten sowie die Strafandrohungen für diese Taten harmonisiert. Die Kommission hat mit dem Ziel der Aktualisierung des juristischen Instrumentariums und vor allem mit der klaren Absicht, einen geeigneten Rechtsrahmen für den Cyberterrorismus einzurichten, einen Vorschlag zur Änderung des Rahmenbeschlusses vorgelegt. Durch den Vorschlag der Kommission werden dem Originaltext drei Straftaten hinzugefügt:
§ Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat;
§ Anwerbung für terroristische Zwecke;
§ Ausbildung für terroristische Zwecke.
Die Kommission lehnt sich zum großen Teil an das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus an, in dem unter anderem diese drei Straftatbestände enthalten sind. Entgegen dem ersten Eindruck stellt die Aufnahme dieser drei Straftaten zweifellos einen Mehrwert dar, denn der Geltungsbereich des Rahmenbeschlusses wird ausgeweitet:
§ Erstens ist die Definition des Begriffs „terroristische Aktivität“ im Sinne des Rahmenbeschlusses breiter und vollständiger, als diejenige, die sich in dem Übereinkommen des Europarats findet. So deckt beispielsweise keines der Übereinkommen der UNO, auf die Bezug genommen wird, den Tod von Zivilisten mit Feuerwaffen ab (nur mit Sprengstoff[1]).
§ Zweitens sind die Vorschriften des Rahmenbeschlusses sehr vollständig und umfassen beispielsweise ein System von Sanktionen, die die drei erwähnten Straftaten automatisch nach sich ziehen.
Allerdings ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten umgehend das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus ratifizieren, denn die parallele und kombinierte Anwendung beider Instrumente würde optimale Garantien für die Bürger der Union und die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europarats bieten.
Was den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten angeht, ist es unbedingt erforderlich, aufgrund des im derzeitigen Rechtsrahmen geltenden Grundsatzes klarzustellen, dass diese Rechte, und insbesondere die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, in vollem Umfang gewährleistet sind, entweder auf der Ebene des Rahmenbeschlusses (Artikel 1 Absatz 2), der Europäischen Union (Artikel 5 des EUV und Charta der Grundrechte der EU) und auch der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Grundsätze und Rechtsprechung für die EU verbindlich sind. Es lohnt sich aber, einige Klarstellungen an dem Rahmenbeschluss anzubringen, wie etwa die Betonung der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und die Erwähnung der Charta der Grundrechte. Außerdem darf kein Zweifel daran gelassen werden, dass das Rechtssystem der EU selbst schon die Menschenrechte umfassend schützt. Jeder Versuch, einen Gegensatz zwischen der Bekämpfung des Terrorismus und dem Schutz der Menschenrechte zu konstruieren (nach der Prämisse, dass man den Terrorismus nur zu Lasten der Menschenrechte bekämpfen könne), muss entschieden zurückgewiesen werden: Es handelt sich nämlich mitnichten um unvereinbare Zielsetzungen; die Hauptbegründung für die Bekämpfung des Terrorismus ist im Gegenteil die Verteidigung der Menschenrechte. Diese Argumentation ist künstlich, rechtlich falsch und politisch gefährlich.
Schließlich wird hinsichtlich der Ausbildung für terroristische Zwecke vorgeschlagen, auch den Tatbestand des Versuchs aufzunehmen, denn die Möglichkeit, Infrastrukturen für die Terrorismus-Ausbildung aufzudecken und unschädlich zu machen, ohne dass sie schon benutzt wurden, ist eine reale Möglichkeit, die zu berücksichtigen ist.
Abschließend ist zu sagen, dass der Vorschlag der Kommission zwar nicht perfekt ist, aber zweckmäßig, denn er stellt einen bedeutenden Schritt zur wirksameren Bekämpfung des Terrorismus in der EU dar. Es sei betont, dass der Vorschlag der Kommission den Mitgliedstaaten nicht nur die Bekämpfung des Cyberterrorismus ermöglicht, sondern auch die Unterbindung jeder Art von öffentlicher Botschaft, die eine öffentliche Aufforderung zum Terrorismus oder seine Verherrlichung darstellt, unabhängig von Medium und Ort.
Aus den dargelegten Gründen und vorbehaltlich der in dieser Stellungnahme vorgeschlagenen Änderungen sollte der Vorschlag der Kommission unterstützt werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für einen Beschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 a (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(4a) Die Bekämpfung des Cyberterrorismus ist zwar eine Priorität, aber die Notwendigkeit der Aufnahme des Straftatbestands der öffentlichen Aufforderung in allen Mitgliedstaaten der Union, ergibt sich auch aus der Notwendigkeit der Unterbindung jeder Art von öffentlicher Botschaft, die eine öffentliche Aufforderung zum Terrorismus oder seine Verherrlichung darstellt, unabhängig von Medium und Ort. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für einen Beschluss – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 a (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(12a) Die in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen ergänzen das Übereinkommen des Europarats über die Verhütung des Terrorismus vom 16. Mai 2005, weswegen es unbedingt erforderlich ist, dass die Mitgliedstaaten parallel zum Inkrafttreten dieses Beschlusses umgehend dieses Übereinkommen ratifizieren. | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Die Aufnahme der im Übereinkommen des Europarats enthaltenen Straftaten in den Rechtsrahmen der Union, und konkret in den Rahmenbeschluss 475/2002, stellt zweifellos einen Mehrwert dar, denn diese Straftaten werden in vollständigere Vorschriften aufgenommen. Außerdem ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommen ratifizieren, denn der Rahmenbeschluss ersetzt es nicht. Die parallele Anwendung beider Instrumente wird zu einem noch besseren Schutz sowohl in der EU als auch in Drittstaaten, die Mitglieder des Europarats sind, führen. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für einen Beschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Absatz -1 (neu) Beschluss 2002/475/JAI Artikel 1 – Absatz 2 | ||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||
Artikel 1 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses sollte durch die Hinzufügung einer Erwähnung der Charta der Grundrechte der EU aktualisiert werden. Außerdem sollten diejenigen beiden Grundrechte erwähnt werden, bei denen es möglich ist, dass sie unterschätzt werden, wenn der Rahmenbeschluss falsch ausgelegt wird: die Vereinigungsfreiheit und die Meinungsfreiheit. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für einen Beschluss – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Absatz 2 Beschluss 2002/475/JAI Artikel 4 – Absatz 2 | ||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||
Es ist notwendig, den Versuch der Terrorismus-Ausbildung in allen Mitgliedstaaten der EU unter Strafe zu stellen. Die Möglichkeit, Infrastrukturen zur Terrorismus-Ausbildung aufzudecken und unschädlich zu machen, ohne dass sie schon benutzt wurden, ist eine reale Möglichkeit, die überhaupt nicht von der Hand zu weisen ist, und muss berücksichtigt werden. |
VERFAHREN
Titel |
Terrorismusbekämpfung |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0650 – C6-0466/2007 – 2007/0236(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
LIBE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 11.12.2007 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Luis de Grandes Pascual 19.12.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
8.4.2008 |
28.5.2008 |
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Datum der Annahme |
29.5.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Carlo Casini, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Neena Gill, Piia-Noora Kauppi, Katalin Lévai, Antonio Masip Hidalgo, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Sharon Bowles, Luis de Grandes Pascual, Sajjad Karim, Georgios Papastamkos, Jacques Toubon |
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- [1] Siehe den Anhang zum Übereinkommen des Europarats.
VERFAHREN
Titel |
Terrorismusbekämpfung |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
08707/2008 – C6-0211/2008 – KOM(2007)0650 – C6-0466/2007 – 2007/0236(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
10.12.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 11.12.2007 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 11.12.2007 |
JURI 11.12.2007 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
AFET 27.11.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Roselyne Lefrançois 29.11.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
27.2.2008 |
29.5.2008 |
15.7.2008 |
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Datum der Annahme |
15.7.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 4 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alexander Alvaro, Catherine Boursier, Emine Bozkurt, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Giuseppe Castiglione, Giusto Catania, Carlos Coelho, Esther De Lange, Gérard Deprez, Bárbara Dührkop Dührkop, Claudio Fava, Armando França, Urszula Gacek, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Jeanine Hennis-Plasschaert, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Roselyne Lefrançois, Baroness Sarah Ludford, Viktória Mohácsi, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Martine Roure, Csaba Sógor, Vladimir Urutchev, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Edit Bauer, Simon Busuttil, Sophia in ‘t Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Bill Newton Dunn, Maria Grazia Pagano, Eva-Britt Svensson |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Ioannis Kasoulides |
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Datum der Einreichung |
24.7.2008 |
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