EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung)

8.9.2008 - (5724/2/2008 – C6‑0222/2008 – 2005/0237A(COD)) - ***II

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Luis de Grandes Pascual

Verfahren : 2005/0237A(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0331/2008

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung)

(5724/2/2008 – C6‑0222/2008 – 2005/0237A(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5724/2/2008 – C6-0222/2008),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0587),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6‑0331/2008),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Titel

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung)

Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten und über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung)

Begründung

Sowohl die Vorschläge der Kommission zur Überwachung durch den Flaggenstaat als auch diejenigen zu Klassifizierungsgesellschaften gehören zum dritten Maßnahmenpaket für die Seeverkehrssicherheit, das ein zusammenhängendes Ganzes darstellt.

Änderungsantrag  2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(3) Der Rat hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr das Ziel vorgegeben, alle nicht den Normen genügenden Schiffe aus den Gewässern der Gemeinschaft auszuweisen, und er hat die wirksame und einheitliche Durchführung internationaler Regeln sowie die Ausarbeitung gemeinsamer Normen für Klassifikationsgesellschaften im Rahmen eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft als prioritär eingestuft.

(3) Der Rat hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr1 das Ziel vorgegeben, alle nicht den Normen genügenden Schiffe aus den Gewässern der Gemeinschaft auszuweisen, und er hat die wirksame und einheitliche Durchführung internationaler Regeln sowie die Ausarbeitung gemeinsamer Normen für Klassifikationsgesellschaften im Sinne von Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen (im Folgenden „anerkannte Organisationen“ genannt) im Rahmen eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft als prioritär eingestuft.

 

1 ABl. C 271 vom 7.10.1993, S. 1.

Begründung

Obwohl es sich um ein historisches Zitat handelt und die Bezeichnung „Klassifikationsgesellschaften“ lautete, erscheint es angebracht, dieselbe Bezeichnung in der gesamten Richtlinie zu verwenden. Mit diesem Änderungsantrag soll der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder aufgenommen werden. Es wird Bezug genommen auf Abänderung 1 aus der ersten Lesung des Parlaments.

Änderungsantrag  3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 8

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(8) Die bestehenden Klassifikationsgesellschaften, die für nationale Verwaltungen tätig sind, bieten in vielen Teilen der Welt keine Gewähr für eine angemessene Durchführung der Vorschriften oder für hinreichende Zuverlässigkeit, da sie nicht über verlässliche und angemessene Strukturen und Erfahrungen verfügen, die ihnen eine hoch qualifizierte Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen würden.

(8) Die bestehenden anerkannten Organisationen, die für nationale Verwaltungen tätig sind, bieten in vielen Teilen der Welt keine Gewähr für eine angemessene Durchführung der Vorschriften oder für eine angemessene Zuverlässigkeit, da sie nicht über angemessene Strukturen und Erfahrungen verfügen, auf die sie sich stützen könnten und die ihnen eine hochqualifizierte Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen würden.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder aufgenommen werden. Es wird Bezug genommen auf Abänderung 4 aus der ersten Lesung des Parlaments. Diese Abänderung gilt für den gesamten Text. Ihre Annahme wird Änderungen im gesamten Text notwendig machen.

Änderungsantrag  4

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 9

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(9) Gemäß SOLAS 74 Kapitel II-1 Teil A-1 Regel 3-1 sind die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich zu gewährleisten, dass Schiffe unter ihrer Flagge gemäß den strukturellen, mechanischen und elektrischen Anforderungen der von den Verwaltungen anerkannten Klassifizierungsgesellschaften entworfen, gebaut und instandgehalten werden. Daher erstellen diese Gesellschaften Vorschriften für den Entwurf, den Bau, die Instandhaltung und die Überprüfung von Schiffen und wenden sie an; ferner sie sind dafür verantwortlich, im Auftrag der Flaggenstaaten Schiffe zu überprüfen und zu zertifizieren, dass diese Schiffe die Anforderungen der internationalen Übereinkommen für die Ausstellung der einschlägigen Zeugnisse erfüllen. Um ihre Aufgabe in zufrieden stellender Weise wahrnehmen zu können, müssen sie völlig unabhängig sein sowie über sehr spezielle Fachkenntnisse und ein strenges Qualitätsmanagement verfügen.

(9) Außerdem erstellen diese anerkannten Organisationen Vorschriften für den Entwurf, den Bau, die Instandhaltung und die Überprüfung von Schiffen und wenden sie an; ferner sind sie dafür verantwortlich, im Auftrag der Flaggenstaaten Schiffe zu überprüfen und zu zertifizieren, dass diese Schiffe die Anforderungen der internationalen Übereinkommen für die Ausstellung der einschlägigen Zeugnisse erfüllen. Um ihre Aufgabe in zufriedenstellender Weise wahrnehmen zu können, müssen sie völlig unabhängig sein sowie über sehr spezielle Fachkenntnisse und ein strenges Qualitätsmanagement verfügen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder aufgenommen werden.

Änderungsantrag  5

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 13

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(13) Da diese Richtlinie die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft gewährleisten soll, sollte die Gemeinschaft befugt sein, mit den Drittländern, in denen einige der anerkannten Organisationen niedergelassen sind, zu verhandeln, um die Gleichbehandlung der in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen sicherzustellen.

(13) Da diese Richtlinie die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet, sollte die Kommission befugt sein, mit den Drittländern, in denen einige der anerkannten Organisationen niedergelassen sind, über die Gleichbehandlung der anerkannten Organisationen mit Sitz in der Gemeinschaft zu verhandeln.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder aufgenommen werden. Es wird Bezug genommen auf Abänderung 8 aus der ersten Lesung des Parlaments.

Änderungsantrag  6

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 15

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(15) Die unterschiedlichen Regelungen für die finanzielle Haftung der für die Mitgliedstaaten tätigen anerkannten Organisationen würden die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie behindern. Als Beitrag zur Lösung dieses Problems empfiehlt es sich, ein gewisses Maß an Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene in Bezug auf die Haftung für Unfälle auf See herbeizuführen, die von einer anerkannten Organisation verursacht wurden, wenn dies durch ein Gericht – auch im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens – festgestellt wurde.

(15) Die unterschiedlichen Regelungen für die finanzielle Haftung der für die Mitgliedstaaten tätigen anerkannten Organisationen würden die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie behindern. Als Beitrag zur Lösung dieses Problems empfiehlt es sich, ein gewisses Maß an Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene in Bezug auf die Haftung für Unfälle herbeizuführen, die von einer anerkannten Organisation verursacht wurden, wenn dies durch ein Gericht – auch im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens – festgestellt wurde.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder aufgenommen werden. Es wird Bezug genommen auf Abänderung 10 aus der ersten Lesung des Parlaments.

Änderungsantrag  7

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 18

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(18) Die Mitgliedstaaten sollten allerdings nach wie vor die Möglichkeit haben, die von ihnen erteilte Ermächtigung einer anerkannten Organisation auszusetzen oder zu entziehen, wobei sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen mit einer angemessenen Begründung mitteilen müssen.

(18) Die Mitgliedstaaten sollten allerdings nach wie vor die Möglichkeit haben, die von ihnen erteilte Ermächtigung einer anerkannten Organisation auszusetzen, wenn Sicherheit oder Umwelt ernsthaft gefährdet sind. Die Kommission sollte nach dem Ausschussverfahren baldmöglichst entscheiden, ob solche einzelstaatlichen Maßnahmen aufzuheben sind.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder aufgenommen werden.

Änderungsantrag  8

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Ziel dieser Richtlinie ist es,

 

a) sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen als Flaggenstaaten entsprechend den internationalen Übereinkommen in effektiver und kohärenter Weise nachkommen,

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften aufgestellt, die von den Mitgliedstaaten bei ihren Beziehungen mit den Organisationen, die sich mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zur Verhütung der Meeresverschmutzung befassen, zu befolgen sind und zugleich dem Ziel der Dienstleistungsfreiheit dienen. Dazu gehören die Ausarbeitung und Durchführung von Sicherheitsvorschriften für Schiffskörper, Maschinen, elektrische sowie Steuer‑, Regel- und Überwachungseinrichtungen von Schiffen, auf die die internationalen Übereinkommen anwendbar sind.

b) Vorschriften aufzustellen, die von den Mitgliedstaaten bei ihren Beziehungen mit den Organisationen, die sich mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zur Verhütung der Meeresverschmutzung befassen, zu befolgen sind und zugleich dem Ziel der Dienstleistungsfreiheit dienen. Dazu gehören die Ausarbeitung und Durchführung von Sicherheitsvorschriften für Schiffskörper, Maschinen, elektrische sowie Steuer‑, Regel- und Überwachungseinrichtungen von Schiffen, auf die die internationalen Übereinkommen anwendbar sind.

 

b) Vorschriften aufzustellen, die von den Mitgliedstaaten bei ihren Beziehungen mit den anerkannten Organisationen, die von den Mitgliedstaaten mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zur Verhütung der Meeresverschmutzung betraut worden sind, zu befolgen sind und zugleich dem Ziel der Dienstleistungsfreiheit dienen. Dazu gehören auch die Ausarbeitung und Durchführung von Sicherheitsvorschriften für Schiffskörper, Maschinen, elektrische und Sprechfunkanlagen sowie Steuer‑, Regel- und Überwachungseinrichtungen von Schiffen, auf die diese internationalen Übereinkommen anwendbar sind.

Begründung

Sowohl die Vorschläge der Kommission zur Überwachung durch den Flaggenstaat als auch diejenigen zu Klassifizierungsgesellschaften gehören zum dritten Maßnahmenpaket für die Seeverkehrssicherheit, das ein zusammenhängendes Ganzes darstellt.

Änderungsantrag  9

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Buchstabe c

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

c) „Überprüfungen und Besichtigungen“ die aufgrund der internationalen Übereinkommen vorgeschriebenen Überprüfungen und Besichtigungen;

c) „Überprüfungen und Besichtigungen“ die aufgrund der internationalen Übereinkommen sowie dieser und sonstiger Richtlinien der Gemeinschaft in Zusammenhang mit der Sicherheit im Seeverkehr vorgeschriebenen Überprüfungen und Besichtigungen;

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder aufgenommen werden. Es wird Bezug genommen auf Abänderung 21 aus der ersten Lesung des Parlaments.

Änderungsantrag  10

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Buchstabe d

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

d) „internationale Übereinkommen“ das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (SOLAS 74) mit Ausnahme des Kapitels XI-2 der Anlage hierzu, das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 (MARPOL) mit seinen Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden, in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindenden Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung;

d) „internationale Übereinkommen“ das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (SOLAS 74), das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966, das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 (MARPOL), das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (Tonnage 69), das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 1978) und das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG 72) mit den dazugehörigen Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden, in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindenden Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung;

Begründung

Sowohl die Vorschläge der Kommission zur Überwachung durch den Flaggenstaat als auch diejenigen zu Klassifizierungsgesellschaften gehören zum dritten Maßnahmenpaket für die Seeverkehrssicherheit, das ein zusammenhängendes Ganzes darstellt.

Änderungsantrag  11

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Buchstabe d a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

da) „Flaggenstaat-Code (FSC)“ die Teile 1 und 2 des „Codes für die Anwendung verbindlicher IMO-Instrumente“, den die IMO durch die Entschließung A.996(25) vom 29. November 2007 verabschiedet hat, in der geltenden Fassung;

Begründung

Sowohl die Vorschläge der Kommission zur Überwachung durch den Flaggenstaat als auch diejenigen zu Klassifizierungsgesellschaften gehören zum dritten Maßnahmenpaket für die Seeverkehrssicherheit, das ein zusammenhängendes Ganzes darstellt.

Änderungsantrag  12

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Buchstabe d b (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

db) „Verwaltung die zuständigen Behörden – einschließlich Dienststellen, Agenturen und Einrichtungen – des Mitgliedstaates, dessen Flagge das Schiff führt, die mit der Umsetzung der den Flaggenstaat betreffenden Bestimmungen der IMO-Übereinkommen betraut sind;

Begründung

Sowohl die Vorschläge der Kommission zur Überwachung durch den Flaggenstaat als auch diejenigen zu Klassifizierungsgesellschaften gehören zum dritten Maßnahmenpaket für die Seeverkehrssicherheit, das ein zusammenhängendes Ganzes darstellt.

Änderungsantrag  13

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Buchstabe k

 

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder aufgenommen werden.

Änderungsantrag  14

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. In Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten und in Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Übereinkommen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ihre zuständigen Verwaltungen deren angemessene Durchsetzung sicherstellen können, und zwar insbesondere bezüglich der Überprüfung und Besichtigung von Schiffen sowie der Ausstellung von staatlich vorgesehenen Zeugnissen und Ausnahmezeugnissen gemäß den internationalen Übereinkommen. Die Mitgliedstaaten handeln im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs und der Anlage der IMO-Entschließung A.847(20) über Leitlinien zur Unterstützung der Flaggenstaaten bei der Anwendung der IMO-Instrumente.

1. In Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten und in Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Übereinkommen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ihre zuständigen Verwaltungen deren angemessene Durchsetzung gemäß den Absätzen 1a bis 1c sicherstellen können.

Begründung

Sowohl die Vorschläge der Kommission zur Überwachung durch den Flaggenstaat als auch diejenigen zu Klassifizierungsgesellschaften gehören zum dritten Maßnahmenpaket für die Seeverkehrssicherheit, das ein zusammenhängendes Ganzes darstellt.

Änderungsantrag  15

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen des Flaggenstaat-Codes (FSC) an.

Begründung

Sowohl die Vorschläge der Kommission zur Überwachung durch den Flaggenstaat als auch diejenigen zu Klassifizierungsgesellschaften gehören zum dritten Maßnahmenpaket für die Seeverkehrssicherheit, das ein zusammenhängendes Ganzes darstellt.

Änderungsantrag  16

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Absatz 1 b (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

1b. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Verwaltung mindestens alle fünf Jahre einem unabhängigen Audit im Einklang mit den Bestimmungen der Entschließung A.974(24), die die IMO-Versammlung am 1. Dezember 2005 verabschiedet hat, unterzogen wird. Sie stellen ausgehend von den Auditergebnissen sicher, dass gegebenenfalls ein umfassender Aktionsplan mit Korrekturmaßnahmen gemäß Teil II Abschnitt 8 des Anhangs der vorgenannten Entschließung erstellt und fristgerecht und effizient umgesetzt wird.

Begründung

Sowohl die Vorschläge der Kommission zur Überwachung durch den Flaggenstaat als auch diejenigen zu Klassifizierungsgesellschaften gehören zum dritten Maßnahmenpaket für die Seeverkehrssicherheit, das ein zusammenhängendes Ganzes darstellt.

Änderungsantrag  17

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Absatz 1 c (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

1c. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen bezüglich der Überprüfung und Besichtigung von Schiffen sowie der Ausstellung von vorgeschriebenen Zeugnissen und Ausnahmezeugnissen gemäß den internationalen Übereinkommen.

Begründung

Sowohl die Vorschläge der Kommission zur Überwachung durch den Flaggenstaat als auch diejenigen zu Klassifizierungsgesellschaften gehören zum dritten Maßnahmenpaket für die Seeverkehrssicherheit, das ein zusammenhängendes Ganzes darstellt.

Änderungsantrag  18

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Absatz 2 – Ziffer ii

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

ii) die unter Ziffer i) genannten Überprüfungen und Besichtigungen ganz oder teilweise von Organisationen durchführen zu lassen,

ii) die unter Ziffer i genannten Überprüfungen und Besichtigungen ganz oder teilweise von anerkannten Organisationen durchführen zu lassen,

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder aufgenommen werden.

Änderungsantrag  19

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 a (neu) – Überschrift

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 3a

 

Flaggenstaatpflichten

Begründung

Sowohl die Vorschläge der Kommission zur Überwachung durch den Flaggenstaat als auch diejenigen zu Klassifizierungsgesellschaften gehören zum dritten Maßnahmenpaket für die Seeverkehrssicherheit, das ein zusammenhängendes Ganzes darstellt.

Änderungsantrag  20

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

1. Bevor der betreffende Mitgliedstaat für ein Schiff, das die Berechtigung zum Führen der Flagge dieses Mitgliedstaats erhalten hat, die Einsatzerlaubnis erteilt, ergreift er geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das betreffende Schiff die geltenden internationalen Regeln und Vorschriften erfüllt. Insbesondere überprüft er mit allen zweckdienlichen Mitteln die Berichte über das Sicherheitsniveau des Schiffs. Er konsultiert erforderlichenfalls die Verwaltung des vorherigen Flaggenstaats, um zu klären, ob etwaige von ihr ermittelte Mängel oder Sicherheitsprobleme weiter ungelöst sind.

 

2. Ersucht ein Flaggenstaat um Informationen zu einem Schiff, das bisher die Flagge eines Mitgliedstaats geführt hat, so übermittelt der ersuchte Mitgliedstaat dem ersuchenden Flaggenstaat unverzüglich ausführliche Angaben zu noch bestehenden Mängeln sowie andere sicherheitsrelevante Informationen.

 

3. Wird die Verwaltung davon unterrichtet, dass ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, von einem Hafenstaat festgehalten wird, so überwacht sie die geeigneten Korrekturmaßnahmen und sorgt dafür, dass das Schiff die geltenden Vorschriften und IMO-Übereinkommen wieder einhält. Die Verwaltung legt hierfür die geeigneten Verfahren fest.

Begründung

Sowohl die Vorschläge der Kommission zur Überwachung durch den Flaggenstaat als auch diejenigen zu Klassifizierungsgesellschaften gehören zum dritten Maßnahmenpaket für die Seeverkehrssicherheit, das ein zusammenhängendes Ganzes darstellt.

Änderungsantrag  21

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 b (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 3b

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die folgenden Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen, der direkten Kontrolle einer öffentlichen Stelle unterstehen und dass die Verwaltung jederzeit mit den geeigneten elektronischen Mitteln auf diese zugreifen kann:

 

a) Angaben zum Schiff (Name, IMO-Kennnummer usw.);

 

b) Daten der Besichtigungen, gegebenenfalls auch der zusätzlichen und ergänzenden Besichtigungen, und der Audits;

 

c) genaue Angaben zu den an der Zeugniserteilung und Klassifikation des Schiffs beteiligten anerkannten Organisationen;

 

d) ausführliche Angaben zu der Stelle, die das Schiff im Rahmen der Hafenstaatkontrolle überprüft hat und Daten zu den Überprüfungen;

 

e) Ergebnis der Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle (Mängel: ja oder nein, Festhaltemaßnahmen: ja oder nein);

 

f) Informationen über Unfälle;

 

g) genaue Angaben zu den Schiffen, die in den vorangegangenen zwölf Monaten aus dem Register des betreffenden Mitgliedstaats ausgeflaggt wurden.

 

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Anfrage die vorgenannten Daten mit.

Begründung

Sowohl die Vorschläge der Kommission zur Überwachung durch den Flaggenstaat als auch diejenigen zu Klassifizierungsgesellschaften gehören zum dritten Maßnahmenpaket für die Seeverkehrssicherheit, das ein zusammenhängendes Ganzes darstellt.

Änderungsantrag  22

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 c (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 3c

 

1. Jeder Mitgliedstaat führt im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems eine kontinuierliche Bewertung und Überprüfung seiner Leistungen als Flaggenstaat durch. Diese Bewertung betrifft einen Zeitraum von [36] Monaten und umfasst alle Aspekte des Qualitätsmanagementsystems hinsichtlich der operationellen Teile der Verwaltung.

 

In die Bewertung sind mindestens folgende Leistungsindikatoren einzubeziehen:

 

– Festhaltemaßnahmen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle,

 

– Ergebnisse der Überprüfungen der Flaggenstaaten und

 

– gegebenenfalls andere geeignete Leistungsindikatoren, um zu ermitteln, ob Personalbestand, Ressourcen und Verwaltungsverfahren zur Erfüllung der Flaggenstaatpflichten angemessen sind.

 

2. Die Mitgliedstaaten, die Bewertungen gemäß Absatz 1a durchgeführt haben und am 1. Juli des Jahres, in dem die Bewertungen abgeschlossen werden, auf der im Jahresbericht der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle veröffentlichten schwarzen [oder grauen] Liste stehen, legen der Kommission spätestens am 1. November des Jahres, in dem die Bewertungen abgeschlossen wurden, einen Bericht über ihre Leistungen als Flaggenstaat vor.

 

In dem Bericht sind die wichtigsten Gründe für diese mangelhafte Leistung aufzuführen und zu analysieren; weiterhin enthält der Bericht einen Plan für Abhilfe- und Korrekturmaßnahmen, unter anderem gegebenenfalls mit ergänzenden Besichtigungen, die bei nächster Gelegenheit durchzuführen sind.

 

3. Das Qualitätsmanagementsystem ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einzurichten und zu zertifizieren.

Begründung

Sowohl die Vorschläge der Kommission zur Überwachung durch den Flaggenstaat als auch diejenigen zu Klassifizierungsgesellschaften gehören zum dritten Maßnahmenpaket für die Seeverkehrssicherheit, das ein zusammenhängendes Ganzes darstellt.

Änderungsantrag  23

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 d (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 3d

 

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende [2010] einen Bericht über die Zweckmäßigkeit einer Vereinbarung über die Flaggenstaatpflichten, um gleiche Ausgangsbedingungen für alle Flaggenstaaten zu schaffen, die sich verpflichtet haben, den Flaggenstaat-Code zwingend vorzuschreiben, und die einem Audit gemäß den Bestimmungen der Entschließung A.974(24) der IMO-Versammlung vom 1. Dezember 2005 zugestimmt haben.

Begründung

Sowohl die Vorschläge der Kommission zur Überwachung durch den Flaggenstaat als auch diejenigen zu Klassifizierungsgesellschaften gehören zum dritten Maßnahmenpaket für die Seeverkehrssicherheit, das ein zusammenhängendes Ganzes darstellt.

Änderungsantrag  24

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 4 – Überschrift (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Beziehung zu anerkannten Organisationen

Begründung

Sowohl die Vorschläge der Kommission zur Überwachung durch den Flaggenstaat als auch diejenigen zu Klassifizierungsgesellschaften gehören zum dritten Maßnahmenpaket für die Seeverkehrssicherheit, das ein zusammenhängendes Ganzes darstellt.

Änderungsantrag  25

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. Bevor ein Mitgliedstaat einwilligt, dass eine in einem Drittstaat niedergelassene anerkannte Organisation die Aufgaben nach Artikel 3 ganz oder teilweise wahrnimmt, kann er von dem betreffenden Drittstaat verlangen, dass dieser die in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit behandelt.

2. Bevor ein Mitgliedstaat einwilligt, dass eine in einem Drittstaat niedergelassene anerkannte Organisation die Aufgaben nach Artikel 3 in seinem Namen ganz oder teilweise wahrnimmt, kann er verlangen, dass dieser Drittstaat die in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit behandelt.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder aufgenommen werden. Es wird Bezug genommen auf Abänderung 27 aus der ersten Lesung des Parlaments.

Änderungsantrag  26

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe a – Unterabsatz 1 a

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

stellen eine anerkannte Organisation, ihre Besichtiger oder ihre technischen Mitarbeiter die vorgeschriebenen Zeugnisse für die Behörde aus, gelten für sie dieselben Rechtsgarantien und derselbe Rechtsschutz einschließlich der Ausübung aller Verteidigungsmöglichkeiten, die die Behörde und ihre Vertreter dann in Anspruch nehmen können, wenn sie die genannten vorgeschriebenen Zeugnisse selbst ausstellen;

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder aufgenommen werden. Es wird Bezug genommen auf Abänderung 28 aus der ersten Lesung des Parlaments.

Änderungsantrag  27

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer ii

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

ii) wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Unfall auf See für die Verletzung oder den Tod von Menschen haftet und den Geschädigten Entschädigung leisten muss, und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine fahrlässige oder leichtfertige Handlung oder eine fahrlässige oder leichtfertige Unterlassung der anerkannten Organisation, ihrer Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so kann die Verwaltung von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang verlangen, in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts die Verletzung oder den Tod von Menschen verursacht hat; die Mitgliedstaaten können den Betrag, der von der anerkannten Organisation im Höchstfall zu zahlen ist, begrenzen, wobei ein solcher Höchstbetrag jedoch bei mindestens 4 Millionen EUR liegen muss;

ii) wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Behörde bei einem Unfall für die Verletzung von Menschen ohne Todesfolge haftet und den Geschädigten Entschädigung leisten muss und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine fahrlässige oder leichtfertige Handlung oder eine fahrlässige oder leichtfertige Unterlassung der anerkannten Organisation, ihrer Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so kann die Behörde von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang verlangen, in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts die Verletzung von Menschen ohne Todesfolge verursacht hat; die Mitgliedstaaten können den Betrag, der von der anerkannten Organisation im Höchstfall zu zahlen ist, begrenzen, wobei ein solcher Höchstbetrag jedoch bei mindestens 4 Millionen EUR liegen muss, es sei denn, der in dem Urteil oder Schiedsspruch festgesetzte Betrag ist geringer, in welchem Fall dieser geringere Betrag die Entschädigungssumme ist;

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder aufgenommen werden. Es wird Bezug genommen auf Abänderung 30 aus der ersten Lesung des Parlaments.

Änderungsantrag  28

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer iii

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

iii) wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Unfall auf See für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen haftet und den Geschädigten Entschädigung leisten muss, und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine fahrlässige oder leichtfertige Handlung oder eine fahrlässige oder leichtfertige Unterlassung der anerkannten Organisation, ihrer Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so kann die Verwaltung von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang verlangen, in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts den Verlust oder die Beschädigung von Sachen verursacht hat; die Mitgliedstaaten können den Betrag, der von der anerkannten Organisation im Höchstfall zu zahlen ist, begrenzen, wobei ein solcher Höchstbetrag jedoch bei mindestens 2 Millionen EUR liegen muss;

iii) wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Unfall für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen haftet und den Geschädigten Entschädigung leisten muss und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine fahrlässige oder leichtfertige Handlung oder eine fahrlässige oder leichtfertige Unterlassung der anerkannten Organisation, ihrer Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so kann die Verwaltung von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang verlangen, in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts den Verlust oder die Beschädigung von Sachen verursacht hat; die Mitgliedstaaten können den Betrag, der von der anerkannten Organisation im Höchstfall zu zahlen ist, begrenzen, wobei ein solcher Höchstbetrag jedoch bei mindestens 2 Millionen EUR liegen muss, es sei denn, der in dem Urteil oder in einem schiedsrichterlichen Verfahren festgesetzte Betrag ist geringer, in welchem Fall er die Entschädigungssumme darstellen würde;

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder aufgenommen werden. Es wird Bezug genommen auf Abänderung 31 aus der ersten Lesung des Parlaments.

Änderungsantrag  29

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe e

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

e) Bestimmungen für die Weitergabe wesentlicher Angaben über die von einer Organisation klassifizierte Flotte sowie über Klassenwechsel, Aussetzung oder Entzug der Klasse.

e) Bestimmungen für die obligatorische Weitergabe wesentlicher Angaben über die von einer Organisation klassifizierte Flotte sowie über Klassenwechsel, Aussetzung oder Entzug der Klasse.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder aufgenommen werden. Es wird Bezug genommen auf Abänderung 33 aus der ersten Lesung des Parlaments.

Änderungsantrag  30

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 8

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass die Ermächtigung einer anerkannten Organisation zur Wahrnehmung der in Artikel 3 beschriebenen Aufgaben für ihn hinfällig geworden ist, so kann er diese Ermächtigung ungeachtet der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. …/..* aufgeführten Mindestkriterien aussetzen oder entziehen. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von seiner Entscheidung und nennt hierfür triftige Gründe.

Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass die Ermächtigung einer anerkannten Organisation zur Wahrnehmung der in Artikel 3 beschriebenen Aufgaben für ihn hinfällig geworden ist, so kann er diese Ermächtigung ungeachtet der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. …/* aufgeführten Kriterien durch folgendes Verfahren aussetzen:

 

a) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von seiner Entscheidung und nennt hierfür triftige Gründe;

 

b) die Kommission muss unter dem Blickwinkel der Sicherheit und der Verschmutzungsverhütung die von dem Mitgliedstaat geltend gemachten Gründe für die Aussetzung seiner Zulassung für die anerkannte Organisation prüfen;

 

c) die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren mit, ob sie seine Entscheidung, die Zulassung aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt auszusetzen, für ausreichend gerechtfertigt hält; sie fordert den Mitgliedstaat auf, die Aussetzung rückgängig zu machen, wenn dies nicht der Fall ist; ist die Entscheidung gerechtfertigt und hat der Mitgliedstaat die Zahl der beauftragten anerkannten Organisationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 begrenzt, ersucht sie ihn, einer anderen anerkannten Organisation eine neue Zulassung zu erteilen, um die Organisation, deren Zulassung ausgesetzt wurde, zu ersetzen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder aufgenommen werden. Es wird Bezug genommen auf die Abänderungen 46 und 47 aus der ersten Lesung des Parlaments.

Änderungsantrag  31

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 9 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Jeder Mitgliedstaat vergewissert sich, dass die anerkannten Organisationen, die für ihn gemäß Artikel 3 Absatz 2 tätig werden, die in dem genannten Artikel erwähnten Aufgaben zur Zufriedenheit seiner zuständigen Verwaltung wirksam wahrnehmen.

1. Jeder Mitgliedstaat muss kontrollieren, ob die anerkannten Organisationen, die für ihn gemäß Artikel 3 Absatz 2 tätig werden, die in dem genannten Artikel erwähnten Aufgaben zur Zufriedenheit seiner zuständigen Verwaltung wirksam wahrnehmen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder aufgenommen werden. Es wird Bezug genommen auf Abänderung 48 aus der ersten Lesung des Parlaments.

Änderungsantrag  32

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 9 – Absatz 2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. Jeder Mitgliedstaat nimmt die in Absatz 1 genannte Aufgabe mindestens alle zwei Jahre wahr und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens am 31. März des auf die Berichtsjahre folgenden Jahres einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Kontrolle.

2. Jeder Mitgliedstaat kontrolliert jede anerkannte Organisation, die für ihn tätig wird, mindestens alle zwei Jahre und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens am 31. März des auf das Kontrolljahr folgenden Jahres einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Kontrollen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder aufgenommen werden. Es wird Bezug genommen auf Abänderung 49 aus der ersten Lesung des Parlaments.

Änderungsantrag  33

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 12 – Überschrift (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Schlussbestimmungen

Begründung

Sowohl die Vorschläge der Kommission zur Überwachung durch den Flaggenstaat als auch diejenigen zu Klassifizierungsgesellschaften gehören zum dritten Maßnahmenpaket für die Seeverkehrssicherheit, das ein zusammenhängendes Ganzes darstellt.

Änderungsantrag  34

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 13 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum …* nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln [….] und den Nummern [….] von Anhang I [Artikel oder Unterteilungen von Artikeln sowie Nummern von Anhang I, die im Vergleich zur Richtlinie 94/57/EG inhaltlich geändert wurden] innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen innerstaatlichen Vorschriften und der Richtlinie bei.

* ABl.: 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

 

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung wieder aufgenommen werden.

  • [1]  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 632.

BEGRÜNDUNG

Begründung und Ziel des Vorschlags

Zweck dieser vierten Änderung ist kein anderer, als die Rolle der von der EU anerkannten Klassifizierungsgesellschaften, die jetzt „anerkannte Organisationen“ heißen, zu stärken und zu perfektionieren, da festgestellt wurde, dass erhebliche Mängel bei den Besichtigungs- und Zertifizierungsverfahren in Bezug auf die Sicherheit der Weltflotte fortbestehen.

Bei den früheren Richtlinien, insbesondere durch die Richtlinie 2001/105/EG, einen der drei Vorschläge des Gesetzespakets ERIKA I, wurde bereits eindringlich die Notwendigkeit deutlich, das derzeitige System für die Anerkennung der Klassifizierungsgesellschaften durch die Gemeinschaft zu reformieren. Das durch die Richtlinie 94/57/EG eingeführte System hatte bedeutende Fortschritte erzielt, die dann in den Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Dezember 2002 und in den Entschließungen des Europäischen Parlaments zur Verbesserung der Sicherheit auf See (2003/2235(INI)) und in der nach dem Untergang der Prestige angenommenen Entschließung (2003(2066(INI)) anerkannt wurden.

Diese Frage wieder aufzugreifen, ist der Notwendigkeit geschuldet, die Tätigkeit dieser Organisationen – die nach den Worten der verschiedenen Akteure des Meeressektors erfunden werden müssten, wenn sie nicht existieren würden – erneut, vermehrt und besser zu stärken, denn sie spielen eine zentrale Rolle bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Seeverkehrs.

Jedoch bestehen heutzutage, wie bereits erwähnt, erhebliche Mängel beim Überprüfungs- und Zertifizierungsverfahren der anerkannten Organisationen, die eine ernste und inakzeptable Bedrohung für Sicherheit und Umwelt darstellen. Die anerkannten Organisationen konzentrieren innerhalb der Sicherheitskette des Seeverkehrs sehr viel Macht auf sich, die von den zuständigen Behörden genau überwacht werden muss. Diese müssen gewährleisten, dass die Organisationen, die aufgefordert sind, dafür Sorge zu tragen, dass die Schiffe, die unsere Meere befahren, die einschlägigen internationalen Sicherheits- und Verschmutzungsverhütungsvorschriften erfüllen, unabhängig und unnachsichtig vorgehen.

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Nach der Prüfung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates in Bezug auf die Aufspaltung des ursprünglichen Richtlinienvorschlags in zwei Rechtsinstrumente – Verordnung und Richtlinie – erscheint uns diese Maßnahme richtig.

Die Tatsache, dass viele Punkte der vom Parlament angenommenen Fassung durch den Gemeinsamen Standpunkt des Rates geändert wurden, bedeutet nicht, dass ein Konsens zwischen Parlament, Kommission und Rat letztendlich nicht mehr erreicht werden kann. Unser Urteil über den Gemeinsamen Standpunkt des Rates fällt vielmehr positiv aus, denn er deckt sich größtenteils mit der vom Parlament in dessen erster Lesung vertretenen Linie. Jedenfalls sind wir der Ansicht, dass es solide Grundlagen für eine abschließende Verständigung gibt.

Unserem Handeln liegt die Auffassung zugrunde, dass die sieben Vorschläge (in Wirklichkeit sieben plus einer nach der Aufspaltung des Vorschlags für eine Richtlinie über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden in zwei Rechtsinstrumente, nämlich den Vorschlag für eine Richtlinie über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden und den Vorschlag für eine Verordnung über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen), die das sogenannte „Erika III-Paket“ bilden, als zusammenhängendes Ganzes betrachtet werden müssen, da sonst die Gefahr von Inkohärenzen bestehen würde. Dies alles gilt unbeschadet der Tatsache, dass es sich bei jedem der beiden Vorschläge um ein eigenständiges Rechtsinstrument handelt.

VERFAHREN

Titel

Richtlinie über Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

05724/2/2008 – C6-0222/2008 – 2005/0237A(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P‑Nummer

25.4.2007               T6-0150/2007

Vorschlag der Kommission

KOM(2005)0587 – C6-0038/2006

Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

19.6.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

19.6.2008

Berichterstatter(in/innen)

       Datum der Benennung

Luis de Grandes Pascual

24.6.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

14.7.2008

25.8.2008

 

 

Datum der Annahme

4.9.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriele Albertini, Etelka Barsi-Pataky, Paolo Costa, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Arūnas Degutis, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Brigitte Fouré, Mathieu Grosch, Georg Jarzembowski, Stanisław Jałowiecki, Timothy Kirkhope, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Sepp Kusstatscher, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Marian-Jean Marinescu, Erik Meijer, Seán Ó Neachtain, Reinhard Rack, Gilles Savary, Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Silvia-Adriana Ţicău, Yannick Vaugrenard, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Johannes Blokland, Luigi Cocilovo, Zita Gurmai, Lily Jacobs, Anne E. Jensen, Rosa Miguélez Ramos, Vladimír Remek, Dominique Vlasto, Corien Wortmann-Kool