EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung)

9.9.2008 - (5722/3/2008 – C6-0224/2008 – 2005/0238(COD)) - ***II

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Dominique Vlasto

Verfahren : 2005/0238(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0335/2008
Eingereichte Texte :
A6-0335/2008
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung)

(5722/3/2008 – C6‑0224/2008 – 2005/0238(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5722/3/2008 – C6-0224/2008),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0588),

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2008)0208),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6‑0335/2008),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 4 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(4a) Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang bestrebt sein, die notwendigen Schritte zur Ratifizierung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu unternehmen, das in seinem Abschnitt 5.2.1 auf die Verpflichtungen des Hafenstaats eingeht.

Begründung

Dieses Übereinkommen, das das internationale Seearbeitsrecht kodifiziert und aktualisiert, trägt zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr bei und enthält Bestimmungen für die Kontrolle durch den Hafenstaat. Es ist wünschenswert, hierauf hinzuweisen, um die Mitgliedstaaten zu ermuntern, dieses Übereinkommen rasch umzusetzen.

Änderungsantrag  2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 4 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(4a) Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Vorkehrungen treffen, um ihr einzelstaatliches Recht an die Bestimmungen bezüglich der Haftungsbeschränkung des Übereinkommens von 1996 anzupassen.

 

Angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-188/07 ist wohl davon auszugehen, dass sich der Schadensersatz für Dritte wegen durch Abfälle verursachter Schäden nach dem Verursacherprinzip gemäß der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle1 und der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden2 richtet und dass er einen Anspruch auf Schadensersatz für sämtliche verursachten Schäden – einschließlich derjenigen Fälle, die nicht in vollem Umfang abgedeckt sind – umfasst und über die einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Übereinkommen hinausgeht.

 

1Urteil vom 24. Juni 2008, Gemeinde Mesquer; noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

 

2ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

 

3ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

Begründung

Die Vorschläge der Kommission zur Hafenstaatkontrolle und zur zivilrechtlichen Haftung der Schiffseigner sind zwei Teile des „Regelungspakets für die Sicherheit im Seeverkehr“ und bilden eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Vorschlägen.

Durch diese Änderung soll insbesondere gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Parlaments ein neuer Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage, die seit der ersten Lesung eingetreten sind, berücksichtigt werden. Im konkreten Fall handelt es sich um das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 2008 in der Rechtssache C-188/07.

Änderungsantrag  3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 15

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(15) Schiffe, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, werden wiederkehrenden und zusätzlichen Überprüfungen unterzogen, die eine Prüfung zuvor festgelegter, je nach Schiffstyp, Art der Überprüfung und Erkenntnissen früherer Hafenstaat-Kontrollüberprüfungen unterschiedlicher Bereiche jedes Schiffs umfassen. Die Überprüfungsdatenbank sollte die Elemente zur Bestimmung der bei jeder Überprüfung zu kontrollierenden Risikobereiche anzeigen.

(15) Die wiederkehrenden und zusätzlichen Überprüfungen sollten eine Prüfung zuvor festgelegter, je nach Schiffstyp, Art der Überprüfung und Erkenntnissen früherer Hafenstaat-Kontrollüberprüfungen unterschiedlicher Bereiche jedes Schiffs umfassen. Die Überprüfungsdatenbank sollte die Elemente zur Bestimmung der bei jeder Überprüfung zu kontrollierenden Risikobereiche anzeigen.

Begründung

Die Häufigkeit der Überprüfungen bestimmt nicht deren Inhalt, der sich nach dem Schiffstyp, dem Überprüfungstyp und vorangegangenen Überprüfungen richtet. Im Sinne einer wirksamen Harmonisierung der Überprüfungen wäre es wünschenswert, Kontroll-Listen zu hinterlegen.

Änderungsantrag  4

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 18

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(18) Um die für Hafenstaatkontrollen zuständigen Behörden mit Informationen über in Häfen befindliche Schiffe zu versorgen, sollten die Hafenbehörden oder die zu diesem Zweck benannten Behörden oder Stellen Mitteilungen über die Ankunft von Schiffen möglichst unmittelbar nach Erhalt weiterleiten, was insbesondere von ihrer Fähigkeit abhängt, außerhalb ihrer üblichen Büroöffnungszeiten eine ausreichende Personalstärke vorzuhalten.

entfällt

Begründung

Durch die Bestimmung wird unternormigen Schiffen ermöglicht, nachts anzulaufen.

Änderungsantrag  5

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 19

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(19) Einige Schiffe stellen wegen ihres schlechten Wartungszustands, der Überwachungsleistung ihres Flaggenstaats und ihrer Vorgeschichte ein offenkundiges Risiko für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Meeresumwelt dar. Die Gemeinschaft hat daher das Recht, diese Schiffe davon abzuhalten, die Häfen von Mitgliedstaaten anzulaufen. Die Zugangsverweigerung sollte verhältnismäßig sein und könnte zu einer unbegrenzten Zugangsverweigerung führen, wenn der Betreiber des Schiffes trotz mehrerer Zugangsverweigerungen und Festhaltemaßnahmen in Häfen in der Gemeinschaft weiterhin keine Abhilfemaßnahmen ergreift. Diese unbegrenzte Zugangsverweigerung sollte nur dann aufgehoben werden, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind, die sicherstellen sollen, dass das betreffende Schiff ohne Gefahr in den Gemeinschaftsgewässern betrieben werden kann, und die insbesondere den Flaggenstaat des Schiffes und das Betreiberunternehmen betreffen. Im Interesse der Transparenz sollte die Liste der Schiffe, denen der Zugang zu Häfen in der Gemeinschaft verweigert wurde, veröffentlicht werden.

(19) Einige Schiffe stellen wegen ihres schlechten Wartungszustands, ihrer Flagge und ihrer Vorgeschichte ein offenkundiges Risiko für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Meeresumwelt dar. Folglich muss diesen Schiffen der Zugang zu den Häfen und Ankerplätzen in der Gemeinschaft verweigert werden, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass sie ohne Gefahr in den Gemeinschaftsgewässern betrieben werden können. Es sollten Leitlinien für die Verfahren festgelegt werden, die bei der Verhängung einer derartigen Zugangsverweigerung und der Aufhebung dieser Maßnahme anwendbar sind. Im Interesse der Transparenz sollte die Liste der Schiffe, denen der Zugang zu Häfen und Ankerplätzen in der Gemeinschaft verweigert wurde, veröffentlicht werden.

Begründung

Eine Zugangsverweigerung muss sich auch auf die Ankerplätze in der Gemeinschaft erstrecken.

Änderungsantrag  6

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 22

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(22) Es sollte ein Recht auf Widerspruch gegen ein von den zuständigen Behörden verfügtes Festhalten vorgesehen werden, um unangemessene Anordnungen zu verhindern, die ein unzulässiges Festhalten und Verzögerungen bewirken könnten.

(22) Es sollte ein Recht auf Widerspruch gegen ein von den zuständigen Behörden verfügtes Festhalten vorgesehen werden, um unangemessene Anordnungen zu verhindern, die ein unzulässiges Festhalten und Verzögerungen bewirken könnten.

Begründung

Die Einrichtung eines Rechts auf Widerspruch gegen ein verfügtes Festhalten ist eine Pflicht in den Mitgliedstaaten, die sich aus der Durchführung der vorliegenden Richtlinie ergibt. Es ist deshalb notwendig, dass dieses Widerspruchsrecht existiert. Die Ausübung des Widerspruchsrechts ermöglicht es gegebenenfalls zu überprüfen, ob das verfügte Festhalten gerecht, verhältnismäßig und billig ist.

Änderungsantrag  7

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 25

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(25) Beschwerden über die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord sollten untersucht werden. Jeder Beschwerdeführer sollte über die Maßnahmen bei der Weiterverfolgung seiner Beschwerde unterrichtet werden.

(25) Alle Beschwerden über die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, sollten untersucht werden. Jeder Beschwerdeführer sollte über die Maßnahmen bei der Weiterverfolgung seiner Beschwerde unterrichtet werden.

Begründung

Anpassung der Erwägung an den Artikel.

Änderungsantrag  8

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 1 – Buchstabe c

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(c) in der Gemeinschaft ein System der Hafenstaatkontrolle durchgeführt wird, das auf den in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchgeführten Überprüfungen beruht und mit dem das Ziel verfolgt wird, alle Schiffe in Zeitabständen zu überprüfen, die sich nach ihrem Risikoprofil richten, wobei stärker risikobehaftete Schiffe eingehenderen Überprüfungen in kürzeren Zeitabständen unterzogen werden.

(c) in der Gemeinschaft ein Hafenstaatkontrollsystem durchgeführt wird, das auf den in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchgeführten Überprüfungen beruht und mit dem das Ziel verfolgt wird, alle Schiffe in Zeitabständen zu überprüfen, die sich nach ihrem Risikoprofil richten, wobei stärker risikobehaftete Schiffe gründlicheren Überprüfungen in kürzeren Zeitabständen unterzogen werden.

Begründung

Die Neufassung der Richtlinie hat vor allem zum Ziel, die gemeinschaftlichen Überprüfungsmechanismen zu ändern, die künftig vom Risikoprofil jedes Schiffes abhängen, das einen Hafen oder einen Ankerplatz der Gemeinschaft anläuft. Um diese Mechanismen effektiver zu gestalten, werden Schiffe mit hohem Risiko gründlicher und häufiger überprüft.

Änderungsantrag  9

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Nummer 4 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

4a. „Hafen“ ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Bauten und Anlagen in erster Linie die Aufnahme von Schiffen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen ermöglichen.

Begründung

Es erscheint logisch, im Rahmen dieser Richtlinie die Definition eines „Hafens“ vorzunehmen. Die vorgeschlagene Definition stammt aus dem Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zum Markt für Hafendienste.

Änderungsantrag  10

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Nummer 11

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

11. „Nachtzeit eine in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zeitspanne von mindestens sieben Stunden, welche auf jeden Fall die Zeitspanne zwischen 24 Uhr und 5 Uhr umfasst.

entfällt

Begründung

Durch die Bestimmung wird unternormigen Schiffen ermöglicht, nachts anzulaufen.

Änderungsantrag  11

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Nummer 15

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

15. „Beschwerde“ eine(n) von einer Person, die ein berechtigtes Interesse hinsichtlich der Sicherheit des Schiffes einschließlich der Sicherheit und Gesundheit seiner Besatzung, der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord und der Verhütung von Verschmutzung hat, vorgelegte Information oder vorgelegten Bericht.

15. „Beschwerde“ eine(n) von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse hinsichtlich der Sicherheit des Schiffes, einschließlich der Sicherheit und Gesundheit seiner Besatzung, der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord und der Verhütung von Verschmutzung hat, vorgelegte Information oder vorgelegten Bericht.

Begründung

Jede Person mit berechtigtem Interesse an der Sicherheit des Schiffes kann eine Beschwere einlegen.

Änderungsantrag  12

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Nummer 17

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

17. „Zugangsverweigerung“ ein dem Kapitän eines Schiffes, dem für das Schiff verantwortlichen Unternehmen und dem Flaggenstaat übermittelter Beschluss, in dem mitgeteilt wird, dass dem Schiff der Zugang zu Gemeinschaftshäfen verweigert wird.

17. „Zugangsverweigerung“ ein dem Kapitän eines Schiffes, dem für das Schiff verantwortlichen Unternehmen und dem Flaggenstaat übermittelter Beschluss, in dem mitgeteilt wird, dass dem Schiff der Zugang zu allen Häfen und Ankerplätzen in der Gemeinschaft verweigert wird.

Begründung

Eine Zugangsverweigerung kann nicht als Dokument definiert werden: Es handelt sich hierbei vor allem um einen Beschluss der zuständigen Behörde. Im Sinne von Effizienz bei der Anwendung dieser Maßnahme sollte auch der Flaggenstaat von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt werden. Schließlich muss die Zugangsverweigerung für alle Häfen und Ankerplätze der Gemeinschaft gelten.

Änderungsantrag  13

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Nummer 23

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

23. „Überprüfungsdatenbank“ das Informationssystem für die Daten zur Hafenstaatkontrolle in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region.

23. „Überprüfungsdatenbank“ das Informationssystem, das zur Umsetzung des Hafenstaatkontrollsystems in der Gemeinschaft und zur Zusammenfassung der Daten im Zusammenhang mit den Überprüfungen beiträgt, die in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchgeführt wurden.

Begründung

Die Überprüfungsdatenbank spielt bei der Umsetzung der Hafenstaatkontrolle in der Gemeinschaft eine zentrale Rolle. Deshalb muss sie in erster Linie zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen. Falls dies wünschenswert und möglich ist, kann die Datenbank auch im Rahmen der neuen Überprüfungsverfahren der Pariser Vereinbarung eingesetzt werden.

Änderungsantrag  14

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 2 – Nummer 23 a(neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

23a. „Übereinkommen von 1996“ das Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, das unter der Federführung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation verabschiedet wurde, in seiner mit dem Protokoll von 1996 geänderten Fassung;“

Begründung

Die Vorschläge der Kommission zur Hafenstaatkontrolle und zur zivilrechtlichen Haftung der Schiffseigner sind zwei Teile des „Regelungspakets für die Sicherheit im Seeverkehr“ und bilden eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Vorschlägen.

Durch diese Änderung soll insbesondere gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Parlaments ein neuer Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage, die seit der ersten Lesung eingetreten sind, berücksichtigt werden. Im konkreten Fall handelt es sich um das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 2008 in der Rechtssache C-188/07.

Änderungsantrag  15

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Diese Richtlinie gilt für Schiffe, die einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen, in dem eine Schnittstelle Schiff/Hafen erfolgen soll, und ihre Besatzung.

1. Diese Richtlinie gilt für Schiffe, die einen Hafen oder einen Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufen, in dem eine Schnittstelle Schiff/Hafen erfolgen soll, und ihre Besatzung.

Wird in dieser Richtlinie auf Häfen anlaufende Schiffe Bezug genommen, so gilt dies auch für vor Anker liegende Schiffe, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

 

Frankreich kann beschließen, dass Häfen in den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten überseeischen Departements nicht unter diesen Absatz fallen.

Frankreich kann beschließen, dass Häfen in den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten überseeischen Departements nicht unter diesen Absatz fallen.

Überprüft ein Mitgliedstaat ein Schiff in seinen Hoheitsgewässern außerhalb eines Hafens, so gilt dies als Überprüfung für die Zwecke dieser Richtlinie.

Überprüft ein Mitgliedstaat ein Schiff in seinen Hoheitsgewässern, aber außerhalb eines Hafens, so gilt dieses Verfahren als Überprüfung für die Zwecke dieser Richtlinie.

Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen Übereinkommen verliehenen Rechte auf Interventionen bleiben von diesem Artikel unberührt.

Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkommen verliehenen Rechte auf Interventionen bleiben von diesem Artikel unberührt.

Mitgliedstaaten, die keine Seehäfen haben und nachweisen können, dass der Anteil der von dieser Richtlinie erfassten Schiffe an der Gesamtzahl der einzelnen Fahrzeuge, die ihre Flusshäfen in den drei vorangegangenen Jahren jährlich angelaufen haben, weniger als 5 % beträgt, dürfen von dieser Richtlinie abweichen.

Für Mitgliedstaaten ohne Seehäfen sind unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von dieser Richtlinie möglich. Die Kommission legt nach dem in Artikel 30 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Maßnahmen zur Schaffung dieser Ausnahmeregelung fest.

Sie teilen der Kommission spätestens zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie die Gesamtzahl der Fahrzeuge und die Zahl der Schiffe mit, die ihre Häfen während des vorstehend genannten Zeitraums von drei Jahren angelaufen haben, und unterrichten die Kommission über jede anschließende Änderung der vorstehend genannten Zahlen.

 

Begründung

Ankerplätze sollten eindeutig unter diesen Artikel fallen.

Änderungsantrag  16

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 4 – Absatz 2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten unterhalten für die Überprüfung von Schiffen geeignete, zuständige Behörden, die über die erforderliche Zahl von Mitarbeitern, insbesondere von qualifizierten Besichtigern, verfügen, und stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass diese Besichtiger ihre Pflichten aus dieser Richtlinie erfüllen und insbesondere für die Durchführung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Überprüfungen zur Verfügung stehen.

2. Die Mitgliedstaaten unterhalten für die Überprüfung von Schiffen geeignete, zuständige Behörden, denen die erforderliche Zahl von Mitarbeitern, insbesondere von qualifizierten Besichtigern, auch durch Einstellungen zugewiesen wird, und stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass diese Besichtiger ihre Pflichten aus dieser Richtlinie erfüllen und insbesondere für die Durchführung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Überprüfungen zur Verfügung stehen.

Begründung

Es ist angebracht, darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten eine ausreichende und angemessene Zahl von Besichtigern brauchen, um alle im Rahmen des Systems in der Gemeinschaft vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.

Änderungsantrag  17

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 4 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 4 a

 

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen, um ihr einzelstaatliches Recht an die Bestimmungen bezüglich der Haftungsbeschränkung des Übereinkommens von 1996 anzupassen.

 

Der Schadensersatz für Dritte wegen durch Abfälle verursachter Schäden, der sich nach dem Verursacherprinzip gemäß der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle1 und der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden2 richtet, umfasst einen Anspruch auf Schadensersatz für sämtliche verursachten Schäden einschließlich derjenigen Fälle, die nicht in vollem Umfang abgedeckt sind und geht über die einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Übereinkommen hinaus.

 

Die Mitgliedstaaten können strengere Regelungen beibehalten oder festlegen, als sie in diesem Artikel vorgesehen sind.

 

1ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39.

 

2ABl. L 143 vom 30.4.1004, S. 56.

Begründung

Die Vorschläge der Kommission zur Hafenstaatkontrolle und zur zivilrechtlichen Haftung der Schiffseigner sind zwei Teile des „Regelungspakets für die Sicherheit im Seeverkehr“ und bilden eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Vorschlägen.

Durch diese Änderung soll insbesondere gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Parlaments ein neuer Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage, die seit der ersten Lesung eingetreten sind, berücksichtigt werden. Im konkreten Fall handelt es sich um das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 2008 in der Rechtssache C-188/07.

Änderungsantrag  18

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

b) führt jährlich so viele Überprüfungen von Schiffen der Prioritätsstufen I und II gemäß Artikel 11 Buchstaben a und b durch, dass deren Gesamtzahl mindestens seinem Anteil an den insgesamt jährlich in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchzuführenden Überprüfungen entspricht. Der Anteil eines jeden Mitgliedstaats an den Überprüfungen basiert auf der Zahl der einzelnen Schiffe, die Häfen des betreffenden Mitgliedstaats anlaufen, bezogen auf die Gesamtzahl einzelner Schiffe, die die Häfen eines jeden Staates in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region anlaufen.

b) führt jährlich so viele Überprüfungen von Schiffen der Prioritätsstufen I und II gemäß Artikel 11 Buchstaben a und b durch, dass deren Gesamtzahl mindestens seinem Anteil an den insgesamt jährlich in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchzuführenden Überprüfungen entspricht. Der Anteil eines jeden Mitgliedstaats an den Überprüfungen basiert auf der Zahl der einzelnen Schiffe, die Häfen oder Ankerplätze des betreffenden Mitgliedstaats anlaufen, bezogen auf die Gesamtzahl einzelner Schiffe, die die Häfen oder Ankerplätze eines jeden Staates in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region anlaufen.

Begründung

Eine Zugangsverweigerung muss sich auch auf die Ankerplätze in der Gemeinschaft erstrecken.

Änderungsantrag  19

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 6 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Modalitäten der Erfüllung der Überprüfungspflicht

Einhaltung der gemeinschaftlichen Überprüfungsregelung

1. Ein Mitgliedstaat, dem es nicht gelingt, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a vorgeschriebenen Überprüfungen durchzuführen, erfüllt seine Überprüfungspflicht nach jener Vorschrift, wenn die nicht zustande gekommenen Überprüfungen folgende Prozentsätze nicht überschreiten

In Einklang mit Artikel 5 verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:

a) 5 % der Gesamtzahl der seine Häfen anlaufenden Schiffe der Prioritätsstufe I mit hohem Risikoprofil,

a) Er überprüft alle in Artikel 11 genannten Schiffe der Prioritätsstufe I, die seine Häfen und seine Ankerplätze anlaufen, und

b) 10 % der Gesamtzahl der seine Häfen anlaufenden Schiffe der Prioritätsstufe I ohne hohes Risikoprofil.

b) führt jährlich so viele Überprüfungen auf Schiffen der Prioritätsstufen I und II gemäß Artikel 11 durch, dass deren Gesamtzahl mindestens seiner jährlichen Überprüfungspflicht entspricht.

Ungeachtet der unter den Buchstaben a und b genannten Prozentsätze räumen die Mitgliedstaaten der Überprüfung von Schiffen, die gemäß den Daten in der Überprüfungsdatenbank nicht häufig Häfen in der Gemeinschaft anlaufen, Vorrang ein.

 

Begründung

Durch diese Änderung wird im Gegensatz zum vorgeschlagenen Text des Rates eine ausreichende Anzahl an Überprüfungen sichergestellt.

Änderungsantrag  20

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 6 – Absatz 2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. Es wird angenommen, dass ein Mitgliedstaat, in dem die Gesamtzahl der Anlaufbewegungen von Schiffen der Prioritätsstufe I seinen in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anteil an den Überprüfungen übersteigt, seine Überprüfungspflicht erfüllt, wenn die Anzahl der von diesem Mitgliedstaat ausgeführten Überprüfungen von Schiffen der Prioritätsstufe I mindestens seinem Anteil an den Überprüfungen entspricht und wenn nicht mehr als 30 % der Gesamtzahl der die Häfen dieses Mitgliedstaats anlaufenden Schiffe der Prioritätsstufe I nicht von ihm überprüft werden.

entfällt

Begründung

Der Vorschlag des Rates stellt keine ausreichende Anzahl an Überprüfungen sicher.

Änderungsantrag  21

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 6 – Absatz 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

3. Es wird angenommen, dass ein Mitgliedstaat, in dem die Gesamtzahl der Anlaufbewegungen von Schiffen der Prioritätsstufen I und II den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anteil an den Überprüfungen unterschreitet, seine Überprüfungspflicht erfüllt, wenn dieser Mitgliedstaat die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a vorgeschriebenen Überprüfungen von Schiffen der Prioritätsstufe I durchführt und mindestens 85 % aller seine Häfen anlaufenden Schiffe der Prioritätsstufe II überprüft.

entfällt

Begründung

Der Vorschlag des Rates stellt keine ausreichende Anzahl an Überprüfungen sicher.

Änderungsantrag  22

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 7 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Fälle, in denen bestimmte Schiffe nicht überprüft werden

Umstände, unter denen bestimmte Schiffe nicht überprüft werden

1. Ein Mitgliedstaat kann unter folgenden Umständen beschließen, die Überprüfung eines Schiffes der Prioritätsstufe I aufzuschieben:

1. Unter folgenden Umständen kann ein Mitgliedstaat beschließen, die Überprüfung eines Schiffes der Prioritätsstufe I aufzuschieben:

a) Die Überprüfung kann beim nächsten Anlaufen des Schiffes in demselben Mitgliedstaat erfolgen, sofern das Schiff in der Zwischenzeit keinen anderen Hafen in der Gemeinschaft oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region anläuft und der Aufschub nicht mehr als 15 Tage beträgt, oder

(i) Die Überprüfung kann beim nächsten Anlaufen des Schiffes in demselben Mitgliedstaat erfolgen, sofern das Schiff in der Zwischenzeit keinen anderen Hafen oder keinen anderen Ankerplatz in der Gemeinschaft oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region anläuft und der Aufschub nicht mehr als 15 Tage beträgt, oder

b) die Überprüfung kann innerhalb von 15 Tagen in einem anderen Anlaufhafen in der Gemeinschaft oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region erfolgen, sofern sich der Staat, in dem dieser Anlaufhafen liegt, im Voraus zur Durchführung der Überprüfung bereit erklärt hat.

(ii) die Überprüfung kann innerhalb von 15 Tagen in einem anderen Anlaufhafen in der Gemeinschaft oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region erfolgen, sofern sich der Staat, in dem dieser Anlaufhafen liegt, im Voraus zur Durchführung der Überprüfung bereit erklärt hat.

Wird eine Überprüfung gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b aufgeschoben und in der Überprüfungsdatenbank erfasst, so wird eine ausgebliebene Überprüfung für den Mitgliedstaat, der die Überprüfung aufgeschoben hat, nicht als eine ausgebliebene Überprüfung gewertet.

Wird eine Überprüfung aufgeschoben, aber nicht gemäß den Ziffern i und ii durchgeführt und nicht in der Überprüfungsdatenbank erfasst, so wird sie für den Mitgliedstaat, der die Überprüfung aufgeschoben hat, als eine ausgebliebene Überprüfung gewertet.

Begründung

Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, eine Überprüfung in einem bestimmten Hafen durchzuführen, muss ein Mechanismus geschaffen werden, der dafür sorgt, dass diese Überprüfung binnen 15 Tagen in einem anderen Hafen des gleichen Mitgliedstaats oder in einem anderen Staat der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region, in dem das Schiff anlegt, durchgeführt wird.

Änderungsantrag  23

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 7 – Absatz 2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. Erfolgt die Überprüfung eines Schiffes der Prioritätsstufe I aus betrieblichen Gründen nicht, wird sie nicht als ausgebliebene Überprüfung gewertet, sofern der Grund für die Nichtdurchführung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank erfasst wird und die folgenden außergewöhnlichen Umstände vorliegen:

2. Unter folgenden außergewöhnlichen Umständen wird eine aus betrieblichen Gründen nicht erfolgte Überprüfung eines Schiffes der Prioritätsstufe I nicht als ausgebliebene Überprüfung gewertet, sofern der Grund für die Nichtdurchführung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank erfasst wird und die Durchführung der Überprüfung nach Auffassung der zuständigen Behörde ein Risiko für die Sicherheit der Besichtiger, des Schiffes oder dessen Besatzung oder für den Hafen bzw. die Meeresumwelt darstellen würde.

a) Die Durchführung der Überprüfung würde nach Auffassung der zuständigen Behörde ein Risiko für die Sicherheit der Besichtiger, des Schiffes oder dessen Besatzung oder für den Hafen bzw. die Meeresumwelt darstellen oder

 

b) das Anlaufen des Schiffes erfolgt nur zur Nachtzeit. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffe, deren Anlaufen regelmäßig zur Nachtzeit erfolgt, angemessen überprüft werden.

 

Begründung

Unter seltenen und außergewöhnlichen Umständen kann es wegen bestehender Risiken für den Besichtiger, das Schiff oder seine Besatzung unmöglich sein, eine Überprüfung durchzuführen. Nur in diesen Fällen und bei Vorliegen von hinreichenden Gründen handelt es sich bei dieser Überprüfung nicht um eine ausgebliebene Überprüfung.

Änderungsantrag  24

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 7 – Absatz 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

3. Wird ein vor Anker liegendes Schiff nicht überprüft, so wird dies nicht als ausgebliebene Überprüfung gewertet, wenn

3. Wird ein vor Anker liegendes Schiff nicht überprüft, so wird dies nicht als ausgebliebene Überprüfung gewertet, sofern im Falle der Ziffer ii der Grund für die Nichtdurchführung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank erfasst wird und wenn

a) das Schiff innerhalb von 15 Tagen in einem anderen Hafen in der Gemeinschaft oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region gemäß Anhang I überprüft wird oder

(i) das Schiff innerhalb von 15 Tagen in einem anderen Hafen in der Gemeinschaft oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region gemäß Anhang I überprüft wird oder

b) das Anlaufen des Schiffes nur zur Nachtzeit erfolgt oder von so kurzer Dauer ist, dass eine zufrieden stellende Überprüfung nicht möglich ist und der Grund für die Nichtdurchführung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank erfasst wird, oder

 

c) die Durchführung der Überprüfung nach Auffassung der zuständigen Behörde ein Risiko für die Sicherheit der Besichtiger, des Schiffes oder dessen Besatzung oder für den Hafen bzw. die Meeresumwelt darstellen würde und der Grund für die Nichtdurchführung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank erfasst wird.

(ii) die Durchführung der Überprüfung nach Auffassung der zuständigen Behörde ein Risiko für die Sicherheit der Besichtiger, des Schiffes oder dessen Besatzung oder für den Hafen bzw. die Meeresumwelt aufwerfen würde.

Begründung

Bei Schiffen an Ankerplätzen kann es äußerst schwierig sein, Überprüfungen durchzuführen. Bei Überprüfungen an Ankerplätzen sollte deshalb für ein bestimmtes Maß an Flexibilität gesorgt werden. Allerdings sollte allein die Tatsache, dass ein Schiff zur Nachtzeit anläuft, nicht bedeuten, dass keine Überprüfung durchgeführt wird.

Änderungsantrag  25

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 8

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Der Betreiber, Agent oder Kapitän eines gemäß Artikel 13 für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommenden und zu einem Hafen eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffs meldet dessen Ankunft gemäß Anhang III an.

1. Der Betreiber, Agent oder Kapitän eines gemäß Artikel 13 für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommenden und zu einem Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffs meldet dessen Ankunft in einem Hafen oder an einem Ankerplatz in der Gemeinschaft gemäß Anhang III an.

2. Nach Eingang der Anmeldung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 4 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr übermittelt die Hafenbehörde oder Stelle oder die für diesen Zweck benannte Behörde oder Stelle diese an die zuständige Behörde.

2. Nach Eingang der Anmeldung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 4 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr übermittelt die betreffende Hafenbehörde diese an die zuständige Behörde sowie an die zuständigen Behörden der Häfen bzw. Ankerplätze, die während der Fahrt in der Gemeinschaft angelaufen werden.

3. Bei allen in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen ist der elektronischen Übermittlung stets der Vorzug zu geben.

3. Alle in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen werden elektronisch übermittelt. Auf andere Kommunikationsmittel wird nur dann zurückgegriffen, wenn eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist.

4. Die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke von Anhang III entwickelten Verfahren und Formate müssen den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/59/EG für die Anmeldung von Schiffen entsprechen.

4. Die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung von Anhang III entwickelten Verfahren und Formate müssen der Richtlinie 2002/59/EG entsprechen.

Begründung

Es ist notwendig, dafür zu sorgen, dass die Hafenbehörden vorab über die Ankunft von Schiffen in Kenntnis gesetzt werden.

Änderungsantrag  26

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 9 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Für alle in der Überprüfungsdatenbank erfassten Schiffe wird ein Risikoprofil erstellt, das die jeweilige Überprüfungspriorität, die Abstände zwischen den Überprüfungen und den Umfang der Überprüfungen vorgibt.

1. Für alle Schiffe, die einen Hafen oder einen Ankerplatz in einem Mitgliedstaat anlaufen, wird in der Überprüfungsdatenbank ein Risikoprofil erstellt, das die jeweilige Überprüfungspriorität, die Abstände zwischen den Überprüfungen und den Umfang der Überprüfungen vorgibt.

Begründung

Dies ist für die Bestimmung der Priorität der Schiffsüberprüfung notwendig.

Änderungsantrag  27

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 9 – Absatz 2

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  28

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 9 – Absatz 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

3. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, die insbesondere Folgendes betreffen:

3. Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 30 Absatz 3 genannten Verfahren die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel; darin wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a) die Flaggenstaat-Kriterien,

- die jedem Risikoparameter zugeordneten Werte,

b) die Kriterien für die Leistung des Unternehmens,

- die Kombination der Risikoparameter für jedes Niveau des Risikoprofils des Schiffes,

werden nach dem in Artikel 30 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle und unter Zugrundelegung des im Rahmen der Pariser Vereinbarung gewonnenen Fachwissens erlassen.

- die Bedingungen für die Umsetzung der in Anhang I Teil I Abschnitt 1 Buchstabe c Ziffer iii festgelegten, vom Flaggenstaat zum Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Abkommen zu erfüllenden Kriterien.

Ungeachtet des Buchstabens a wird die Vorlage eines Selbstbewertungsbogens hinsichtlich der Leistung des Flaggenstaats (Self Assessment Form (SAF)) zumindest bis 1. Januar 2011 als Alternativkriterium zum freiwilligen Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten angewandt.

 

Sechs Monate vor dem 1. Januar 2011 prüft die Kommission, welche Fortschritte im Rahmen der IMO bei der Umsetzung des Auditsystems erzielt wurden, und schlägt geeignete Maßnahmen zur Umsetzung dieses Kriteriums vor, wobei erforderlichenfalls auch eine Verlängerung des Zeitraums für die Vorlage des IMO-SAF vorzusehen ist.

 

Begründung

Hinzufügung eines Verweises auf Anhang II, der Regelungen für die Festlegung des Risikoprofils eines Schiffes enthält.

Änderungsantrag  29

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Schiffe, die Häfen in der Gemeinschaft anlaufen, werden wie folgt wiederkehrenden Überprüfungen oder zusätzlichen Überprüfungen unterzogen:

1. Schiffe, die Häfen oder Ankerplätze in der Gemeinschaft anlaufen, werden wie folgt wiederkehrenden Überprüfungen oder zusätzlichen Überprüfungen unterzogen:

a) Die Schiffe werden wiederkehrenden Überprüfungen in zuvor festgelegten Abständen unterzogen, die sich nach ihrem Risikoprofil gemäß Anhang I Teil I richten. Der Abstand zwischen wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen wächst mit abnehmendem Risiko.

a) Die Schiffe werden wiederkehrenden Überprüfungen in zuvor festgelegten Abständen unterzogen, die sich nach ihrem Risikoprofil gemäß Anhang I Teil I richten. Der Abstand zwischen wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen mit hohem Risiko darf sechs Monate nicht überschreiten.

Begründung

Im Sinne der Rechtssicherheit und Klarheit ist es angebracht, in einem Artikel die Häufigkeit der Überprüfungen zu präzisieren, denen die Schiffe unterzogen werden können.

Änderungsantrag  30

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 13 – Absätze 2 und 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. Nach Eingang der Voranmeldung eines für eine wiederkehrende erweiterte Überprüfung in Betracht kommenden Schiffes unterrichtet die zuständige Behörde das Schiff, wenn die erweiterte Überprüfung nicht durchgeführt wird.

2. Der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes sorgt dafür, dass im Betriebsplan ausreichend Zeit für die Durchführung der erweiterten Überprüfung zur Verfügung steht.

Der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes gewährleistet, dass im Betriebsplan ausreichend Zeit für die Durchführung der erweiterten Überprüfung zur Verfügung steht.

Unbeschadet der aus Sicherheitsgründen erforderlichen Kontrollmaßnahmen bleibt das Schiff bis zum Abschluss der Überprüfung im Hafen.

Unbeschadet der aus Sicherheitsgründen erforderlichen Kontrollmaßnahmen bleibt das Schiff bis zum Abschluss der Überprüfung im Hafen.

3. Nach Eingang der Voranmeldung eines für eine wiederkehrende erweiterte Überprüfung in Betracht kommenden Schiffes unterrichtet die zuständige Behörde das Schiff, wenn die erweiterte Überprüfung nicht durchgeführt wird.

3. Der Umfang einer erweiterten Überprüfung einschließlich der zu erfassenden Risikobereiche ist in Anhang VII dargelegt. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 Durchführungsvorschriften zu Anhang VII.

4. Der Umfang einer erweiterten Überprüfung einschließlich der zu erfassenden Risikobereiche ist in Anhang VII dargelegt. Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 Durchführungsvorschriften zu Anhang VII.

Begründung

Für die erweiterten Überprüfungen muss ausreichend Zeit zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  31

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 15 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jedem Schiff, das

1. Ein Mitgliedstaat sorgt dafür, dass, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 20 Absatz 6, einem Schiff, das die Kriterien des vorliegenden Absatzes erfüllt, der Zugang zu seinen Häfen und Ankerplätzen verweigert wird, wenn dieses Schiff:

die Flagge eines Staates führt, dessen Festhaltequote unter die schwarze Liste fällt, die gemäß der Pariser Vereinbarung aufgrund der in der Überprüfungsdatenbank gespeicherten Daten festgelegt und von der Kommission jährlich veröffentlicht wird, und das im Laufe der vorausgegangenen 36 Monate mehr als zweimal in einem Hafen eines Mitgliedstaats oder eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung festgehalten wurde; oder

die Flagge eines Staates führt, der in der schwarzen Liste oder der grauen Liste geführt wird, die gemäß der Pariser Vereinbarung aufgrund der in der Überprüfungsdatenbank gespeicherten Daten festgelegt und von der Kommission jährlich veröffentlicht werden, und

– die Flagge eines Staates führt, dessen Festhaltequote unter die graue Liste fällt, die gemäß der Pariser Vereinbarung aufgrund der in der Überprüfungsdatenbank gespeicherten Daten festgelegt und von der Kommission jährlich veröffentlicht wird, und das im Laufe der vorausgegangenen 24 Monate mehr als zweimal in einem Hafen eines Mitgliedstaats oder eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung festgehalten wurde; oder

 

über das im Laufe der vorausgegangenen 36 Monate mehr als zweimal in einem Hafen eines Mitgliedstaats oder eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung ein Betriebsverbot gemäß der Richtlinie 1999/35/EG des Rates verhängt wurde,

– im Laufe der vorausgegangenen 36 Monate mehr als zweimal in einem Hafen eines Mitgliedstaats oder eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung festgehalten wurde bzw. über das in diesem Zeitraum ein Betriebsverbot gemäß der Richtlinie 1999/35/EG des Rates verhängt wurde.

mit Ausnahme der Fälle des Artikels 20 Absatz 6 der Zugang zu ihren Häfen verweigert wird.

Für die Zwecke von Absatz 1 tritt die von der Pariser Vereinbarung festgelegte Liste jährlich am 1. Juli in Kraft.

Die Zugangsverweigerung gilt, sobald das Schiff den Hafen verlassen hat, in dem es zum dritten Mal fest gehalten wurde und wo eine Zugangsverweigerung ausgesprochen wurde.

Die Zugangsverweigerung wird erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Datum ihrer Ausstellung aufgehoben, sofern die Bedingungen von Anhang IX Absätze 4 bis 10 erfüllt sind.

 

Wird über das Schiff eine zweite Zugangsverweigerung verhängt, so erhöht sich dieser Zeitraum auf 12 Monate. Jedes weitere Festhalten des Schiffes in einem Gemeinschaftshafen führt zu einer ständigen Zugangsverweigerung in allen Häfen und an allen Ankerplätzen in der Gemeinschaft.

Begründung

Im Sinne der Rechtssicherheit und der Kohärenz wurden einige Kriterien aus Anhang IX in diesen Artikel integriert, um so die Bedingungen für eine Zugangsverweigerung und ihre Aufhebung festzulegen und zu präzisieren.

Änderungsantrag  32

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 15 – Absätze 2 und 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. Die Zugangsverweigerung wird nach Ablauf von drei Monaten nach dem Datum ihrer Ausstellung aufgehoben, sofern die Bedingungen von Anhang VIII Absätze 3 bis 9 erfüllt sind.

entfällt

Wird über das Schiff eine zweite Zugangsverweigerung verhängt, so beträgt dieser Zeitraum 12 Monate.

 

3. Jedes weitere Festhalten des Schiffes in einem Hafen innerhalb der Gemeinschaft führt zu einer unbegrenzten Zugangsverweigerung in allen Häfen innerhalb der Gemeinschaft. Die unbegrenzte Zugangsverweigerung kann nach Ablauf von 36 Monaten nach ihrer Verhängung und nur dann aufgehoben werden, wenn

 

– das Schiff die Flagge eines Staates führt, dessen Festhaltequote weder unter die in Absatz 1 genannte schwarze noch die graue Liste fällt,

 

– die vorgeschriebenen Zeugnisse und Klassifikationszertifikate des Schiffs von einer oder mehreren Organisation(en) ausgestellt sind, die nach der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden anerkannt sind,

 

– das Schiff von einem Unternehmen mit hoher Leistung gemäß Anhang I Teil I Abschnitt1 betrieben wird und

 

– wenn die in Anhang VIII Absätze 3 bis 9 genannten Bedingungen erfüllt sind.

 

Begründung

Es wäre wünschenswert, dass der Kapitän über praktische Informationen verfügt, die es ihm ermöglichen, sein Recht auf Widerspruch effektiv auszuüben.

Änderungsantrag  33

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 17 – Unterabsatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Alle Beschwerden werden einer Erstbeurteilung unterzogen.

Alle Beschwerden werden von der zuständigen Behörde einer raschen Erstbeurteilung unterzogen. Diese Beurteilung erlaubt es festzustellen, ob eine Beschwerde mit Gründen versehen, spezifisch und offensichtlich begründet ist.

 

Ist dies der Fall, bearbeitet die zuständige Behörde die Beschwerde in angemessener Weise. Sie räumt insbesondere dem Kapitän, dem Schiffseigner und jeder anderen unmittelbar von der Beschwerde betroffenen Person, einschließlich des Beschwerdeführers, die Möglichkeit ein, ihre Argumente vorzubringen.

Begründung

Es ist zweckmäßig, genau anzugeben, was das Ziel der Erstbeurteilung durch die zuständige Behörde ist, nämlich die Feststellung, ob die Beschwerde bestimmten Mindestkriterien genügt: Sie muss mit Gründen versehen, spezifisch und offensichtlich begründet sein. Diese Erstbeurteilung muss rasch erfolgen und die Unterscheidung einer begründeten von einer unbegründeten Beschwerde ermöglichen. Wenn in den Artikeln geregelt wird, was die zuständige Behörde tun muss, wenn eine Beschwerde unbegründet ist, ist es wohl logisch, auch anzugeben, was sie zu tun hat, wenn die Beschwerde begründet ist.

Änderungsantrag  34

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 18 – Absatz 9 – Unterabsatz 1 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Wurde das Festhalten angeordnet, unterrichtet die zuständige Behörde die Hafenbehörden oder Stellen so schnell wie möglich davon.

Begründung

Im Sinne einer guten und effizienten Zusammenarbeit sollte darauf hingewiesen werden, dass die zuständigen Behörde verpflichtet ist, die Hafenbehörde über alle Beschlüsse zu unterrichten, die ihre Tätigkeit betreffen.

Änderungsantrag  35

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 19 – Absatz 2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten führen zu diesem Zweck geeignete Verfahren nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein und behalten sie bei.

2. Die Mitgliedstaaten führen zu diesem Zweck geeignete Verfahren nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein und behalten sie bei. Sie arbeiten zusammen, insbesondere um sicherzustellen, dass die Widersprüche innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden.

Begründung

Die Widersprüche sollten innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden, um zu vermeiden, dass Betreibern, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, Nachteile entstehen.

Änderungsantrag  36

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 19 – Absatz 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

3. Die zuständige Behörde unterrichtet den Kapitän eines in Absatz 1 genannten Schiffes gebührend über die Widerspruchsrechte.

3. Die zuständige Behörde unterrichtet den Kapitän eines in Absatz 1 genannten Schiffes gebührend über die Widerspruchsrechte und die entsprechenden praktischen Einzelheiten.

Begründung

Die Regelungen und Verfahren, die für das Widerspruchsrecht gelten, sollten in allen Mitgliedstaaten einheitlich und in der Praxis funktional sein.

Änderungsantrag  37

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 20 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Können Mängel im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 im Überprüfungshafen nicht beseitigt werden, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Schiff die Weiterfahrt zur dem Festhaltehafen nächstgelegenen geeigneten, vom Kapitän und von den betreffenden Behörden ausgewählten Reparaturwerft erlauben, wo Folgemaßnahmen getroffen werden können, sofern die Bedingungen der zuständigen Behörde des Flaggenstaats, die der betreffende Mitgliedstaat akzeptiert, eingehalten werden. Diese Bedingungen stellen sicher, dass das Schiff ohne eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste und der Besatzung, ohne Gefahr für andere Schiffe und ohne eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt auslaufen kann.

1. Können Mängel im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 im Überprüfungshafen nicht beseitigt werden, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Schiff die Weiterfahrt direkt zur dem Festhaltehafen nächstgelegenen geeigneten, vom Kapitän und von den betreffenden Behörden ausgewählten Reparaturwerft erlauben, wo Folgemaßnahmen getroffen werden können, sofern die Bedingungen der zuständigen Behörde des Flaggenstaats, die der betreffende Mitgliedstaat akzeptiert, eingehalten werden. Diese Bedingungen stellen sicher, dass das Schiff ohne eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste und der Besatzung, ohne Gefahr für andere Schiffe und ohne eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt auslaufen kann.

Begründung

Es ist wichtig, dass das Schiff direkt zur nächstgelegenen geeigneten Werft weiterfährt.

Änderungsantrag  38

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 20 – Absatz 4 – Einleitung

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass der Zugang zu jedem Hafen in der Gemeinschaft den in Absatz 1 genannten Schiffen verweigert wird, die auslaufen,

4. Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass der Zugang zu jedem Hafen oder Ankerplatz in der Gemeinschaft in Absatz 1 genannten Schiffen verweigert wird, die auslaufen,

Begründung

Eine Zugangsverweigerung sollte sich auch auf die Ankerplätze in der Gemeinschaft erstrecken.

Änderungsantrag  39

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 20 – Absatz 6

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

6. Abweichend von Absatz 4 kann der Zugang zu einem bestimmten Hafen in Fällen höherer Gewalt, aus vorrangigen Sicherheitserwägungen, zur Verringerung oder Minimierung des Verschmutzungsrisikos oder zur Beseitigung von Mängeln von der entsprechenden Behörde des betreffenden Hafenstaats gestattet werden, sofern der Eigner, der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nachweist, dass er angemessene Maßnahmen trifft, um ein sicheres Einlaufen zu gewährleisten.

6. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 4 kann der Zugang zu einem bestimmten Hafen oder Ankerplatz in Fällen höherer Gewalt, aus vorrangigen Sicherheitserwägungen, zur Verringerung oder Minimierung des Verschmutzungsrisikos oder zur Beseitigung von Mängeln von der entsprechenden Behörde des betreffenden Hafenstaats gestattet werden, sofern der Eigner, der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nachweist, dass er angemessene Maßnahmen getroffen hat, um ein sicheres Einlaufen zu gewährleisten.

Begründung

Eine Zugangsverweigerung sollte sich auch auf die Ankerplätze in der Gemeinschaft erstrecken.

Änderungsantrag  40

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 21 – Absatz 6

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Besichtiger eine geeignete Schulung in Bezug auf Änderungen des in dieser Richtlinie festgelegten Hafenstaatkontrollsystems und in Bezug auf Änderungen der Übereinkommen erhalten.

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Besichtiger eine geeignete Schulung in Bezug auf Änderungen des Hafenstaatkontrollsystems, das in der Gemeinschaft Anwendung findet und in dieser Richtlinie festgelegt ist, sowie in Bezug auf Änderungen der Übereinkommen erhalten.

Begründung

Diese Richtlinie enthält Änderungen des Hafenstaatkontrollsystems der Gemeinschaft. Änderungen auf internationaler Ebene sollten nur berücksichtigt werden, wenn sie auf Gemeinschaftsebene angenommen und in das Seerecht der Gemeinschaft aufgenommen wurden.

Änderungsantrag  41

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Informationen über den genauen Zeitpunkt der Ankunft und den genauen Zeitpunkt des Auslaufens von ihre Häfen anlaufenden Schiffen innerhalb einer Stunde nach Ankunft bzw. innerhalb drei Stunden nach Auslaufen des Schiffes über die nationalen Seeverkehrsinformations-managementsysteme gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie 2002/59/EG an die Überprüfungsdatenbank übermittelt werden.

Begründung

Es ist wichtig, dass die tatsächlichen Zeiten der Ankunft und des Auslaufens von Schiffen in der Datenbank zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  42

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 26

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Die Kommission erstellt und veröffentlicht regelmäßig auf einer öffentlich zugänglichen Website Informationen über Unternehmen, deren Leistung im Hinblick auf die Feststellung des Risikoprofils eines Schiffes nach Anhang I Teil I während eines dreimonatigen oder längeren Zeitraums als niedrig bzw. sehr niedrig eingestuft wurde. Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften für die Durchführung dieses Artikels und legt dabei insbesondere die Modalitäten der Veröffentlichung fest.

Die Kommission erstellt und veröffentlicht regelmäßig auf einer öffentlich zugänglichen Website Informationen über Unternehmen, deren Leistung im Hinblick auf die Feststellung des Risikoprofils eines Schiffes nach Anhang I Teil I während eines dreimonatigen oder längeren Zeitraums als niedrig bzw. sehr niedrig eingestuft wurde. Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften für die Durchführung dieses Artikels und achtet darauf, dass bei diesen Vorschriften die Größe der von den Unternehmen betriebenen Flotte berücksichtigt wird. Außerdem legt die Kommission dabei insbesondere die Modalitäten der Veröffentlichung fest.

Begründung

Die Größe der von den Unternehmen betriebenen Flotte ist ein Parameter, den die Kommission bei der Erarbeitung der Modalitäten für die Umsetzung dieses Artikels berücksichtigen sollte.

Änderungsantrag  43

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 34 – Unterabsatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie spätestens 18 Monate nach …. Dabei werden unter anderem die Erfüllung der für die Gemeinschaft insgesamt bestehenden Überprüfungspflicht nach Artikel 5, die Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger und die Anzahl der durchgeführten Überprüfungen und die Erfüllung der jährlichen Überprüfungspflicht der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Durchführung der Artikel 6 und 7 untersucht.

Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich einer einheitlichen Anwendung des Überprüfungssystems der Gemeinschaft, spätestens 18 Monate nach …. Dabei werden unter anderem die Erfüllung der für die Gemeinschaft insgesamt bestehenden Überprüfungspflicht nach Artikel 5, die Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger und die Anzahl der durchgeführten Überprüfungen und die Erfüllung der jährlichen Überprüfungspflicht der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Durchführung der Artikel 6 und 7 untersucht.

Begründung

Es ist wichtig, dass bei der Überprüfung der Durchführung die einheitliche Anwendung berücksichtigt wird und dass die Überprüfung umfassend ist.

Änderungsantrag  44

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 35 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am nachzukommen.

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel […] und Nummern […] der Anhänge […] dieser Richtlinie [Artikel oder Unterteilungen von Artikeln sowie Nummern von Anhängen, die im Vergleich zur früheren Richtlinie inhaltlich geändert wurden] spätestens 18 Monate nach dem in Artikel 37 genannten Zeitpunkt nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen innerstaatlichen Vorschriften und der Richtlinie bei.

Begründung

Entsprechungstabellen sind notwendig, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen.

Änderungsantrag  45

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 37 – Unterabsatz 1 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

Artikel […] und Nummern […]der Anhänge […] dieser Richtlinie [Artikel oder Unterteilungen von Artikeln und Nummern von Anhängen, die im Vergleich zur früheren Richtlinie nicht geändert wurden] gelten ab dem …*.

 

_________________

* Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie

Begründung

Anpassung des Textes an Änderungsantrag 38.

Änderungsantrag  46

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang I – Teil II – Nummer 1 – Spiegelstrich 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Anhang I Teil II Nummer 1

Anhang I Teil II Nummer 1

Bei jedem Schiff mit niedrigem Risikoprofil, das in den vergangenen 36 Monaten nicht in einem Hafen der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region überprüft worden ist. Schiffe mit niedrigem Risikoprofil kommen ab dem vierundzwanzigsten Monat für eine Überprüfung in Betracht.

Bei jedem Schiff mit niedrigem Risikoprofil, das in den vergangenen 30 Monaten nicht in einem Hafen der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region überprüft worden ist. Schiffe mit niedrigem Risikoprofil kommen ab dem vierundzwanzigsten Monat für eine Überprüfung in Betracht.

Begründung

Ein Zeitraum von drei Jahren zwischen Überprüfungen ist zu lang.

Änderungsantrag  47

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang I – Teil II – Nummer 2 A – Spiegelstrich 3 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

– Schiffe, die die einschlägigen Meldevorschriften gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie, den Richtlinien 2000/59/EG und 2002/59/EG sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 nicht eingehalten haben.

Begründung

Solche Schiffe sollten zusätzlichen Überprüfungen unterzogen werden.

Änderungsantrag  48

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang I – Teil II – Nummer 2 A – Spiegelstrich 3 b (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

– Schiffe, bei denen unbehobene Mängel gemeldet wurden, ausgenommen Schiffe, deren Mängel vor dem Auslaufen beseitigt werden mussten.

Begründung

Solche Schiffe sollten zusätzlichen Überprüfungen unterzogen werden.

Änderungsantrag  49

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang I – Teil II – Nummer 3B

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

3B. Schiffe der Prioritätsstufe II können wie folgt überprüft werden:

3B. Wählt die zuständige Behörde ein Schiff der Prioritätsstufe II für eine Überprüfung aus, gilt das folgende Auswahlverfahren:

a) Eine erweiterte Überprüfung kann bei folgenden Schiffen durchgeführt werden:

(a) Eine erweiterte Überprüfung wird bei folgenden Schiffen durchgeführt:

– bei jedem Schiff mit hohem Risikoprofil, das in den vergangenen fünf Monaten nicht überprüft worden ist,

– bei jedem Schiff mit hohem Risikoprofil, das in den vergangenen fünf Monaten nicht überprüft worden ist,

– bei jedem Fahrgastschiff, Öltankschiff, Tankschiff für Gas oder Chemieprodukte oder Massengutschiff mit Standardrisikoprofil, das älter als 12 Jahre ist und in den vergangenen 10 Monaten nicht überprüft worden ist, oder

– bei jedem Fahrgastschiff, Öltankschiff, Tankschiff für Gas oder Chemieprodukte oder Massengutschiff mit Standardrisikoprofil, das älter als 12 Jahre ist und in den vergangenen 10 Monaten nicht überprüft worden ist, oder

– bei jedem Fahrgastschiff, Öltankschiff, Tankschiff für Gas oder Chemieprodukte oder Massengutschiff mit niedrigem Risikoprofil, das älter als 12 Jahre ist und in den vergangenen 24 Monaten nicht überprüft worden ist.

– bei jedem Fahrgastschiff, Öltankschiff, Tankschiff für Gas oder Chemieprodukte oder Massengutschiff mit niedrigem Risikoprofil, das älter als 12 Jahre ist und in den vergangenen 24 Monaten nicht überprüft worden ist.

b) Eine Erstüberprüfung oder gegebenenfalls eine gründlichere Überprüfung kann bei folgenden Schiffen durchgeführt werden:

(b) Eine Erstüberprüfung oder gegebenenfalls eine gründlichere Überprüfung wird bei folgenden Schiffen durchgeführt:

– bei allen anderen Schiffen als Fahrgastschiffen, Tankschiffen für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffen mit Standardrisikoprofil, die älter als 12 Jahre sind und in den vergangenen 10 Monaten nicht überprüft worden sind, oder

– bei allen anderen Schiffen als Fahrgastschiffen, Tankschiffen für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffen mit Standardrisikoprofil, die älter als 12 Jahre sind und in den vergangenen 10 Monaten nicht überprüft worden sind, oder

– bei allen anderen Schiffen als Fahrgastschiffen, Tankschiffen für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffen mit niedrigem Risikoprofil, die älter als 12 Jahre sind und in den vergangenen 24 Monaten nicht überprüft worden sind.

– bei allen anderen Schiffen als Fahrgastschiffen, Tankschiffen für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffen mit niedrigem Risikoprofil, die älter als 12 Jahre sind und in den vergangenen 24 Monaten nicht überprüft worden sind.

c) Im Falle eines unerwarteten Faktors

c) Im Falle eines unerwarteten Faktors

kann jedes Schiff mit hohem Risikoprofil sowie jedes Fahrgastschiff, Tankschiff für Öl, Gas und Chemieprodukte und Massengutschiff, das älter als 12 Jahre ist, entsprechend dem fachlichen Urteil des Besichtigers einer gründlicheren Überprüfung oder einer erweiterten Überprüfung unterzogen werden,

wird jedes Schiff mit hohem Risikoprofil sowie jedes Fahrgastschiff, Tankschiff für Öl, Gas und Chemieprodukte und Massengutschiff, das älter als 12 Jahre ist, entsprechend dem fachlichen Urteil des Besichtigers einer gründlicheren Überprüfung oder einer erweiterten Überprüfung unterzogen,

kann jedes andere Schiff, das kein Fahrgastschiff, Tankschiff für Öl, Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiff und älter als 12 Jahre ist, einer gründlicheren Überprüfung unterzogen werden.

wird jedes andere Schiff, das kein Fahrgastschiff, Öltankschiff, Tankschiff für Gas oder Chemieprodukte oder Massengutschiff und älter als 12 Jahre ist, einer gründlicheren Überprüfung unterzogen.

Begründung

So werden die Überprüfungspflichten taktisch klug und verbindlich.

Änderungsantrag  50

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang III

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

ANMELDUNG

ANMELDUNG

(gemäß Artikel 8 Absatz 1)

(gemäß Artikel 8 Absatz 1)

Nach Artikel 8 Absatz 1 mitzuteilende Angaben

Nach Artikel 8 Absatz 1 mitzuteilende Angaben

Der Hafenbehörde oder Stelle oder der zu diesem Zweck benannten Behörde oder Stelle wird mindestens drei Tage vor der erwarteten Ankunft im Hafen bzw. vor Verlassen des vorherigen Hafens, falls die Fahrt voraussichtlich weniger als drei Tage dauert, Folgendes mitgeteilt:

Der Hafenbehörde oder Stelle oder der zu diesem Zweck benannten Behörde oder Stelle wird mindestens drei Tage vor der erwarteten Ankunft im Hafen oder am Ankerplatz bzw. vor Verlassen des vorherigen Hafens, falls die Fahrt voraussichtlich weniger als drei Tage dauert, Folgendes mitgeteilt:

a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen, IMO-Kennnummer oder MMSI-Nummer);

a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen, IMO-Kennnummer oder MMSI-Nummer);

b) vorgesehene Dauer der Liegezeit;

b) vorgesehene Dauer der Liegezeit und, chronologisch geordnet, Angabe der Häfen in der Gemeinschaft, die während dieser Fahrt angelaufen werden;

c) für Tankschiffe:

c) für Tankschiffe:

i) Bauweise: einfache Hülle, einfache Hülle mit getrenntem Ballasttank (SBT), Doppelhülle;

i) Bauweise: einfache Hülle, einfache Hülle mit getrenntem Ballasttank (SBT), Doppelhülle;

ii) Zustand der Lade- und Ballasttanks: voll, leer, inertisiert;

ii) Zustand der Lade- und Ballasttanks: voll, leer, inertisiert;

iii) Ladungsart und -volumen;

iii) Ladungsart und -volumen;

d) geplante Tätigkeiten im Bestimmungshafen (Laden, Löschen, sonstige);

d) geplante Tätigkeiten im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz (Laden, Löschen, sonstige);

 

da) Häfen und Ankerplätze, die während der Fahrt auf derselben Reise in der Gemeinschaft angelaufen werden;

e) geplante vorgeschriebene Kontrollüberprüfungen und wesentliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während des Aufenthalts im Bestimmungshafen durchzuführen sind;

e) geplante vorgeschriebene Kontrollüberprüfungen und wesentliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während des Aufenthalts im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz durchzuführen sind;

f) Datum der letzten erweiterten Überprüfung in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region.

f) Datum der letzten erweiterten Überprüfung in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region.

Begründung

Eine Zugangsverweigerung sollte sich auch auf die Ankerplätze in der Gemeinschaft erstrecken.

Änderungsantrag  51

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang IV – Nummer 41 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

41a. Gemäß der Richtlinie 2008/XX/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und über ein System der zivilrechtlichen Haftung und der Sicherheitsleistung von Schiffseignern] erforderliche Bescheinigungen.

Begründung

Die Vorschläge der Kommission zur Hafenstaatkontrolle und zur zivilrechtlichen Haftung der Schiffseigner sind zwei Teile des „Regelungspakets für die Sicherheit im Seeverkehr“ und bilden eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Vorschlägen.

Durch diese Änderung soll insbesondere gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Parlaments ein neuer Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage, die seit der ersten Lesung eingetreten sind, berücksichtigt werden. Im konkreten Fall handelt es sich um das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 2008 in der Rechtssache C-188/07.

  • [1]  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 584.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Das Ziel dieses Richtlinienentwurfs ist es, die Verfahren in den Häfen der EU für die Überprüfung von Schiffen dadurch zu stärken, dass man sich gezielter mit problematischen Schiffen beschäftigt, ein 100-prozentiges Überprüfungssystem einrichtet und andere Maßnahmen zur Verbesserung der Überprüfungen der Schiffe von außerhalb der EU in den Häfen erlässt, wobei als Grundlage stets die Erfahrung dient, die man mit der Durchführung der derzeitigen Richtlinie gesammelt hat. Wie bei der derzeitigen Richtlinie ist es wichtig sicherzustellen, dass die detaillierten und technischen Bestimmungen des gemeinschaftlichen Systems und des regionalen Systems der IMO, der Pariser Vereinbarung, weitgehend angeglichen werden, um Doppelarbeit zu vermeiden.

Nach Ansicht Ihrer Berichterstatterin gibt es aber noch weitere, substantiellere politische Fragen, die über eine technische Angleichung hinausgehen und genau geprüft werden müssen. Diese Fragen wurden selbstverständlich in der ersten Lesung des Parlaments berücksichtigt. Darüber hinaus ist sich Ihre Berichterstatterin der Tatsache bewusst, dass die Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle Teil eines Pakets von sieben – jetzt acht – Legislativvorschlägen ist, dessen Auswirkungen auf die Sicherheit auf See als Ganzes größer sind als die Summe seiner Teile. Aus diesen Gründen kann Ihre Berichterstatterin in dieser Phase nicht die Annahme des Gemeinsamen Standpunktes des Rates empfehlen und schlägt die Wiedereinsetzung des Standpunktes des Parlaments aus erster Lesung vor, wo sich die Änderungen auf politische Schlüsselbereiche beziehen.

Die Mitglieder werden sich daran erinnern, dass das Parlament seine erste Lesung zu der vorgeschlagenen Richtlinie im April 2007 annahm und dass der Rat schließlich das Parlament über seinen Gemeinsamen Standpunkt im Juni 2008 unterrichtete. In der Zwischenzeit hat die Arbeit innerhalb der Pariser Vereinbarung über die Modalitäten des Überprüfungssystems dazu geführt, dass der Rat Änderungen in Bereichen wie den Modalitäten der Informationsübermittlung oder den Kriterien für die Klassifikation von Schiffen vorschlägt. Ihre Berichterstatterin hält es für zweckmäßig, die auf dieser Arbeit basierenden Änderungen des Rates zu akzeptieren. Einige dieser Änderungen sind aber angepasst worden, um die Bedenken des Parlaments aus erster Lesung widerzuspiegeln. Zusätzlich sollten die Mitgliedstaaten Tabellen erstellen, aus denen sich ergibt, wie ihre Umsetzungsmaßnahmen der Richtlinie entsprechen.

Größere Unterschiede zum Rat

In drei Bereichen gibt es beträchtliche Unterschiede zwischen der ersten Lesung des Parlaments und dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates.

Ankerplätze

Unternormige Schiffe können genauso leicht an Ankerplätzen wie in Häfen anlegen. Die Bestimmungen der Richtlinie sollten sowohl für Schiffe, die an Ankerplätzen anlegen, als auch für Schiffe, die Häfen anlaufen, gelten. Dies war die Haltung der Kommission in ihrem Vorschlag. Außerdem ist es wohl kaum sachgerecht, Maßnahmen anzunehmen, die den Zugang zu den Häfen Europas bestimmten Bedingungen unterwirft, den gleichen Schiffen aber erlaubt, an seinen Ankerplätzen anzulegen. Deshalb werden Änderungen vorgeschlagen, durch die Ankerplätze dort wieder in die Richtlinie eingefügt werden, wo der Rat sie gestrichen hat. Dies entspricht der ersten Lesung des Parlaments.

Ausgebliebene Überprüfungen

Der Rat hat den Vorschlag durch die Einfügung einer Bestimmung geändert, durch die den Mitgliedstaaten ein Spielraum für „ausgebliebene Überprüfungen“ eingeräumt wird. Dieser Spielraum ist zu großzügig und könnte dazu führen, dass angemessene Bemühungen, mit denen gewährleistet werden kann, dass das Überprüfungssystem in denjenigen Häfen streng gehandhabt wird, die von einer überdurchschnittlich hohen Zahl an problematischen Schiffen angelaufen werden, unterlassen werden. Beispielsweise schlägt der Rat vor, dass ein Mitgliedstaat nicht gegen die Richtlinie verstößt, wenn 5 % der seine Häfen anlaufenden Schiffe der Prioritätsstufe I mit hohem Risikoprofil nicht überprüft werden. Außerdem schlägt der Rat die Möglichkeit vor, eine Überprüfung dann nicht durchzuführen, wenn das Anlaufen des Schiffes zur Nachtzeit (definiert als jede Zeitspanne von mindestens sieben Stunden, welche die Zeitspanne zwischen 24 Uhr und 5 Uhr umfasst) erfolgt.

Zugangsverbot

Nach dem Vorschlag des Rates wäre es möglich, dass gegen kein Schiff ein endgültiges Zugangsverbot verhängt wird. Das Parlament vertritt den Standpunkt, dass gegen ein Schiff, gegen das drei Zugangsverweigerungen verhängt wurden, ein Zugangsverbot verhängt werden kann. Damit eine Zugangsverweigerung verhängt werden kann, muss ein Schiff in der schwarzen oder grauen Liste geführt werden und im Laufe der vorausgegangenen 36 Monate mindestens dreimal festgehalten worden sein. Nach dem Standpunkt des Parlaments wird den Eignern somit genügend Gelegenheit gegeben, dafür zu sorgen, dass das Schiff dauerhaft den Standards entspricht. Ein Zugangsverbot als letzte Abschreckungsmaßnahme ist notwendig um sicherzustellen, dass Seelenverkäufer nicht mehr unsere Häfen anlaufen.

Fazit

Somit gibt es Arbeit zu tun, und Ihre Berichterstatterin schlägt vor, sich auf die vorstehend beschriebenen substantiellen Fragen zu konzentrieren. Der vorgeschlagene Ansatz ist ausgewogen, und der Standpunkt des Rates wird dort einbezogen, wo die durch ihn vorgeschlagenen technischen Änderungen offensichtlich das Überprüfungssystem stärken. Allerdings werden diejenigen Elemente des Standpunktes des Parlaments aufrechterhalten, durch die sichergestellt wird, dass das System effektiv sein wird.

VERFAHREN

Titel

Kontrolle durch den Hafenstaat (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

05722/3/2008 – C6-0224/2008 – 2005/0238(COD)

Datum der 1. Lesung des EP –

P-Nummer

25.4.2007                     T6-0149/2007

Vorschlag der Kommission

KOM(2005)0588 - C6-0028/2006

Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

19.6.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

19.6.2008

Berichterstatter(in/innen)

       Datum der Benennung

Dominique Vlasto

23.6.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

14.7.2008

25.8.2008

 

 

Datum der Annahme

4.9.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriele Albertini, Etelka Barsi-Pataky, Paolo Costa, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Arūnas Degutis, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Brigitte Fouré, Mathieu Grosch, Georg Jarzembowski, Stanisław Jałowiecki, Timothy Kirkhope, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Sepp Kusstatscher, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Marian-Jean Marinescu, Erik Meijer, Seán Ó Neachtain, Reinhard Rack, Gilles Savary, Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Silvia-Adriana Ţicău, Yannick Vaugrenard, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Johannes Blokland, Luigi Cocilovo, Zita Gurmai, Lily Jacobs, Anne E. Jensen, Rosa Miguélez Ramos, Vladimír Remek, Dominique Vlasto, Corien Wortmann-Kool

Datum der Einreichung

9.9.2008