BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 hinsichtlich der Wiederauffüllung der Kabeljaubestände und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93

11.9.2008 - (KOM(2008)0162 – C6‑0183/2008 – 2008/0063(CNS)) - *

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Niels Busk

Verfahren : 2008/0063(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0340/2008
Eingereichte Texte :
A6-0340/2008
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 hinsichtlich der Wiederauffüllung der Kabeljaubestände und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93

(KOM(2008)0162 – C6‑0183/2008 – 2008/0063(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0162),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0183/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6‑0340/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeres­forschung (ICES) zufolge reichen die Verringerungen, die sich aus der kombinierten Wirkung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), technischen Maßnahmen und zusätzlichen Vorschriften für den Fischereiaufwand ergeben, bei weitem nicht aus, um die fischereiliche Sterblichkeit auf das Maß zu reduzieren, das erforderlich wäre, damit sich die Kabeljaubestände erholen können, und keiner der vier in der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 genannten Kabeljaubestände weist eindeutige Anzeichen einer Erholung auf.

(1) Neueren wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zufolge reichen die Verringerungen, die sich aus der kombinierten Wirkung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), technischen Maßnahmen und zusätzlichen Vorschriften für den Fischereiaufwand (hierunter fallen Überwachung und Kontrolle, um den Fang und die Anlandung von Kabeljau mittels illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei zu verhindern) ergeben, bei weitem nicht aus, um die fischereiliche Sterblichkeit auf das Maß zu reduzieren, das erforderlich wäre, damit sich die Kabeljaubestände erholen können, und keiner der vier in der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 genannten Kabeljaubestände weist eindeutige Anzeichen einer Erholung auf, auch wenn es bei den Beständen in der Nordsee und der Keltischen See gewisse Anzeichen für eine Erholung gibt.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) In Zusammenarbeit mit der Fischerei sollten wirkungsvolle Instrumente für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen entwickelt werden. Hierzu sollten die einschlägigen regionalen Beiräte und die Mitgliedstaaten in die Bewertung und Entscheidungsfindung einbezogen werden.

Begründung

Der vorliegende Vorschlag darf nicht das letzte Wort in Bezug auf die Erhaltung der Kabeljaubestände sein. In den Mitgliedstaaten sind bereits Regelungen zur Erhaltung der Kabeljaubestände entwickelt worden und in Zukunft sollte die Entwicklung solcher Regelungen auf einzelstaatlicher Ebene unterstützt werden. Es ist daher ausdrücklich festzuhalten, dass sich die regionalen Beiräte und die betroffenen Mitgliedstaaten an der Erarbeitung und Entwicklung von Bewirtschaftungsinstrumenten beteiligen sollten.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Es müssen neue Mechanismen eingeführt werden, die den Fischern Anreize bieten, an Programmen zur Vermeidung von Kabeljaubeifängen teilzunehmen.

(5) Es müssen neue Mechanismen eingeführt werden, die den Fischern und den Mitgliedstaaten Anreize bieten, an Programmen zur Vermeidung von Kabeljaubeifängen teilzunehmen. Der gesamte gefangene Kabeljau sollte angelandet anstatt zurückgeworfen werden, damit die Bestände einer ordnungsgemäßen wissenschaftlichen Bewertung unterzogen werden können.

Begründung

Auch die Mitgliedstaaten müssen dazu angeregt werden, Maßnahmen zu ergreifen, um die fischereiliche Sterblichkeit und die Zahl der Rückwürfe zu senken.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Derartige Programme zur Vermeidung von Kabeljaubeifängen werden vermutlich eher Erfolge zeitigen, wenn sie in Zusammenarbeit mit der Fischerei entwickelt werden. Dementsprechend sollten Programme zur Vermeidung von Kabeljaubeifängen, die in den Mitgliedstaaten entwickelt wurden, als wirksame Maßnahme zur Förderung der Nachhaltigkeit gelten, und neben der Durchführung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften sollten Anreize für die Entwicklung solcher Programme geschaffen werden.

Begründung

Die augenblickliche Situation bei den Kabeljaubeständen hat sich daraus ergeben, dass im Rahmen der GFP zentral Beschlüsse gefasst wurden. Zurzeit werden im Zusammenhang mit der GFP zwar durchaus Versuche unternommen, diese Situation zu verbessern, aber es muss auch Zuspruch für die Entwicklungen geben, die innerhalb der Mitgliedstaaten stattfinden und an denen sich die Fischerei beteiligt.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Die Mitgliedstaaten sollten von ihrer Befugnis Gebrauch machen,, für die Befischung von Kabeljau Zugangsberechtigungen auszustellen, um ihren Fischern Anreize zu bieten, Fischfang auf eine Art und Weise zu betreiben, die selektiver ist und die Umwelt weniger schädigt.

Begründung

Der vorliegende Vorschlag darf nicht das letzte Wort in Bezug auf die Erhaltung der Kabeljaubestände sein. In den Mitgliedstaaten sind bereits Regelungen zur Erhaltung der Kabeljaubestände entwickelt worden und in Zukunft sollte die Entwicklung solcher Regelungen auf einzelstaatlicher Ebene unterstützt werden. Es ist daher ausdrücklich festzuhalten, dass sich die regionalen Beiräte und die betroffenen Mitgliedstaaten an der Ausarbeitung und Entwicklung von Bewirtschaftungsinstrumenten beteiligen sollten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 2 b - Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) wenn sich die Kabeljaubestände wesentlich erholt haben, sollte die Kommission das System zur Regulierung des Fangaufwands überprüfen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 6 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Ungeachtet Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 setzt der Rat eine TAC fest, die um nicht mehr als 15 % höher oder niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres.

(4) Ungeachtet Absatz 1 und Absatz 2 setzt der Rat eine TAC fest, die um nicht mehr als 15 % höher oder niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres.

Begründung

Wie es auch bei anderen Bewirtschaftungsplänen der Fall ist, sollte für die Schwankungen eine generelle Grenze von +/- 15 % gelten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 6 – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) gegebenenfalls die Menge, die anderen einschlägigen Quellen der Kabeljausterblichkeit entspricht und die aufgrund eines Vorschlags der Kommission festgelegt wird.

(b) gegebenenfalls die Menge, die sich aus anderen einschlägigen Quellen der Kabeljausterblichkeit ergibt –beispielsweise wissenschaftliche Analysen zur Ermittlung der Menge Kabeljau, die von Robben getötet wird, und eine Bewertung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Erholung des Kabeljaubestands – und die aufgrund eines Vorschlags der Kommission festgelegt wird.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung fordert die Kommission den STECF jedes dritte Jahr auf, die bei jedem der erschöpften Kabeljaubestände erzielten Fortschritte bei der Erholung zu bewerten.

(1) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung fordert die Kommission den STECF jedes dritte Jahr auf, die in Bezug auf die einzelnen erschöpften Kabeljaubestände erzielten Fortschritte bei der Erholung zu bewerten. Zusätzlich bemüht sich die Kommission in Bezug auf die wirksame Bewirtschaftung der Kabeljaubestände darum, die Ansichten der einschlägigen regionalen Beiräte und der Mitgliedstaaten einzuholen.

Begründung

Sollen die Fischer wirklich dazu angehalten werden, sich an Programmen zur Vermeidung von Kabeljaubeifängen zu beteiligen, dann sollten die regionalen Beiräte unbedingt in die Bewertung der Verordnung einbezogen werden. Wenn überdies die Mitgliedstaaten dazu bewegt werden sollen, mit gutem Beispiel voranzugehen, was die Förderung nachhaltiger Fangtechniken betrifft, sollten sie bei den Bewertungen ausdrücklich als Hauptakteure genannt werden. Die GFP tritt derzeit in eine Überprüfungsphase ein, bei der eine gründliche Reform ins Auge gefasst wird. Wenn die regionalen Beiräte und die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften ausdrücklich genannt würden, wäre das ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die EU-Institutionen diese Akteure ernstlich in die weitere Entwicklung von Systemen zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen einbeziehen wollen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Kapitel IV – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beschränkungen des Fischereiaufwands.

Festsetzung des Fischereiaufwands.

Begründung

Der Begriff „Festsetzung“ entspricht eher den Intentionen des Verordnungstextes.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 8 a – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) für das erste Jahr der Anwendung dieser Verordnung wird der Ausgangswert auf Basis des Gutachtens des STECF als der durchschnittliche Aufwand in kW-Tagen in den Jahren 2005, 2006 und 2007 ermittelt;

a) für das erste Jahr der Anwendung dieser Verordnung wird der Ausgangswert auf Basis des Gutachtens des STECF als der durchschnittliche Aufwand in kW-Tagen in den Jahren 2004, 2005 und 2006 ermittelt;

Begründung

Um sicherzustellen, dass die verwendeten Daten von hoher Qualität und sehr zuverlässig sind, müssen die Jahre 2004–2006 als Bezugszeitraum herangezogen werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 8 a – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Für Aufwandsgruppen, die nach der jährlichen Bewertung der gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. xxx/2008 vorgelegten Daten zur Steuerung des Fischereiaufwands am meisten zum Gesamtfang von Kabeljau beigetragen haben und deren Gesamtfang nach dieser Bewertung zu mindestens 80 % aus Kabeljau besteht, wird der höchstzulässige Fischereiaufwand wie folgt berechnet:

(3) Für Aufwandsgruppen, die nach der jährlichen Bewertung der gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. xxx/2008 vorgelegten Daten zur Steuerung des Fischereiaufwands insgesamt gesehen am meisten zum Gesamtfang von Kabeljau beigetragen haben und deren kumulierte Fänge nach dieser Bewertung zu mindestens 80 % aus Kabeljau bestehen, wird der höchstzulässige Fischereiaufwand wie folgt berechnet:

Begründung

Es sollte präzisiert werden, dass die Fanggerätkategorien, deren Anteil am Gesamtfang von Kabeljau bis zu 80 % beträgt, zu einer Senkung der fischereilichen Sterblichkeit beitragen müssen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 8 a – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) gilt Artikel 6, so wird auf den Ausgangswert die prozentuale Verringerung angewendet, die in Artikel 6 für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt ist;

a) gilt Artikel 6, so wird auf den Ausgangswert die prozentuale Veränderung angewendet, die in Artikel 6 für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt ist;

Begründung

Es muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Fangaufwand auch erhöht werden kann, sofern die fischereiliche Sterblichkeit das Ziel von F=0,4 unterschreitet. Das kann beispielsweise in Jahren mit starkem Exemplarzuwachs der Fall sein, in denen die TAC-Schwankung höchstens 15 % beträgt, wodurch die fischereiliche Sterblichkeit unter den Wert von F=0,4 fällt.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 8 b – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Jeder Mitgliedstaat beschließt für die Schiffe unter seiner Flagge das Verfahren, nach dem der höchstzulässige Fischereiaufwand den einzelnen Schiffen zugeteilt wird, wobei er folgende Kriterien beachtet:

(1) Jeder Mitgliedstaat beschließt für die Schiffe unter seiner Flagge das Verfahren, nach dem der höchstzulässige Fischereiaufwand den einzelnen Schiffen zugeteilt wird, wobei er eine Reihe von Kriterien beachtet, wie z. B.:

Begründung

Eines der zentralen Elemente des Systems der Kilowatt-Tage besteht darin, dass sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten den Spielraum haben, selbst zu definieren, anhand welcher Kriterien sie die zugeteilte Anzahl von Kilowatt-Tagen auf die Schiffe aufteilen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 8 b – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die in BRZ und kW ausgedrückte Gesamtfangkapazität der Schiffe einer Aufwandsgruppe, die über eine gemäß Absatz 2 ausgestellte spezielle Fangerlaubnis verfügen, darf die Kapazität der Schiffe, die 2007 mit dem Fanggerät in dem betreffenden geografischen Gebiet gefischt haben, nicht überschreiten.

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung verhindert Umstrukturierungen der Fangflotte im Vergleich zu 2007. So würde es z. B. nicht möglich sein, Baumkurrentrawler durch Netzfänger zu ersetzen, wodurch im Verhältnis zur Flottenstruktur des Jahres 2007 weniger Kraftstoff verbraucht würde.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 8 d – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der gemäß Artikel 8a festgelegte höchstzulässige Fischereiaufwand wird von den Mitgliedstaaten angepasst bei

Der gemäß Artikel 8a festgelegte höchstzulässige Fischereiaufwand kann von den Mitgliedstaaten angepasst werden bei

Begründung

Beim Tausch von kleineren Quoten ist ein Tausch von Fischereiaufwand unnötig, so dass dies keine Aufforderung, sondern eine Möglichkeit darstellen sollte.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 8 e – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn die Fanggerätegruppe, die Aufwand abgibt, größere Einheitsfänge von Kabeljau nachweist als die Fanggerätegruppe, die Aufwand empfängt. Der Mitgliedstaat, der die Übertragung beantragt, liefert die notwendigen Daten zu den Einheitsfängen.

(3) Eine Übertragung ist von vornherein nur zulässig, wenn die Fanggerätegruppe, die Aufwand abgibt, größere Einheitsfänge von Kabeljau nachweist als die Fanggerätegruppe, die Aufwand empfängt. Mit der Übertragung von einer Fanggerätegruppe auf eine andere mit höheren Einheitsfängen wird der übertragene Aufwand mittels eines genauer festgesetzten Korrekturfaktors reduziert. Der Mitgliedstaat, der die Übertragung beantragt, liefert die notwendigen Daten zu den Einheitsfängen.

Begründung

Es ist sehr wichtig, ausreichend flexibel zu sein, um auf äußere Umstände reagieren zu können. So können beispielsweise die steigenden Kraftstoffpreise die Fischer dazu bewegen, ihre Fangtätigkeit auf kraftstoffsparende Netzfischerei umzustellen; wenn jedoch bestimmte Arten der Netzfischerei größere Einheitsfänge als z. B. die Fischerei mit Baumkurrentrawlern erbringen, kann aufgrund des Wortlauts des vorgeschlagenen Artikels 8 e Absatz 3 keine Übertragung von Fangaufwand stattfinden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Artikel 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beschlussfassungsverfahren

entfällt

Ist in dieser Verordnung eine Beschlussfassung durch den Rat vorgesehen, so befindet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission.

 

Begründung

Es sollte kein besonderes Beschlussfassungsverfahren eingeführt werden, das das Parlament vom Beschlussfassungsprozess ausschließt, es sei denn, es gibt ganz besondere Gründe dafür.

BEGRÜNDUNG

EINLEITUNG

Seit November 2000 macht der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) darauf aufmerksam, dass die erhebliche Gefahr eines Einbruchs bei den Kabeljaubeständen in der Nordsee und westlich von Schottland besteht, und auf der Ratstagung im Dezember desselben Jahres äußerten die Fischereiminister und die Kommission ihre Besorgnis über den kritischen Zustand der Bestände.

Bereits damals wurde festgestellt, dass der fischereiliche Druck zu hoch sei und dass zu viele kleinere Jungfische gefangen werden, die anschließend in großen Mengen ins Meer zurückgeworfen werden. Diese beiden Faktoren haben die Zahl (Biomasse) der erwachsenen Fische in einem Ausmaß zurückgehen lassen, dass inzwischen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Bestände nicht mehr durch Vermehrung selbst wiederauffüllen können. Wenn der Fischereidruck unverändert bleibt und weiterhin derart große Mengen an Jungfischen gefangen werden, sind sie künftig nicht mehr ertragsfähig. Wie die Kommission in ihrer Mitteilung zur Wiederauffüllung der Kabeljau- und Seehechtbestände in Gemeinschaftsgewässern und angrenzenden Gewässern (KOM(2001)326) feststellte, werden angesichts der kritischen Lage der Bestände dringend Wiederauffüllungsprogramme gebraucht.

2004 nahm der Rat den so genannten Kabeljau-Wiederauffüllungsplan an, dessen allgemeines Ziel es war, dafür Sorge zu tragen, dass die Kabeljaubestände im Laufe von fünf bis zehn Jahren den von der Wissenschaft nach dem Vorsorgeprinzip empfohlenen Umfang erreichen.

ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE DER KOMMISSION

Dem wissenschaftlichen Gutachten zufolge, das der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) abgegeben hat, reichen die Verringerungen, die sich aus der kombinierten Wirkung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), technischen Maßnahmen und zusätzlichen Vorschriften für den Fischereiaufwand ergeben, insgesamt bei weitem nicht aus, um die fischereiliche Sterblichkeit auf das Niveau zu reduzieren, das erforderlich ist, damit sich die Kabeljaubestände erholen können. Vor diesem Hintergrund und auf Grund der gesammelten Erfahrungen schlug die Kommission im April 2008 folgende Änderungen vor:

Die Ziele müssen geändert werden, sodass der höchstmögliche Dauerertrag auch bei sich wandelnden Meeresbedingungen als Folge der globalen Erwärmung garantiert ist.

Die Regelung zur Steuerung des Fangaufwands muss vereinfacht werden, weil sie mittlerweile so komplex geworden ist, dass ein neues System auf der Grundlage von Aufwandsobergrenzen erforderlich ist, die jeder Mitgliedsstaat selbst verwaltet, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität zu bieten und die Regelung effizienter anzuwenden.

Der Plan ist an verschiedene Auffüllungswerte anzupassen, deshalb wird ein modulares Konzept eingeführt, bei dem die Anpassung der fischereilichen Sterblichkeit eine Funktion der erreichten Niveaus der Wiederauffüllung ist.

Festlegung eindeutiger Regeln, die Anwendung finden, wenn die Wissenschaft keine genauen Schätzungen der Bestandslage aufstellen kann.

Notwendigkeit, Kabeljaurückwürfe zu verringern durch Einführung neuer Mechanismen, die den Fischern Anreize bieten, an Programmen zur Vermeidung von Kabeljaubeifängen teilzunehmen.

Einbeziehung der Keltischen See in den Wiederauffüllungsplan, weil sich gezeigt hat, dass ihre Bestände ebenso überfischt sind wie die übrigen Kabeljaubestände in Gemeinschaftsgewässern.

Insgesamt möchte die Kommission, dass der gegenwärtige Wiederauffüllungsplan für Kabeljau geändert wird, um ihn zu vervollständigen, an jüngste Entwicklungen anzupassen, zu vereinfachen und effizienter zu machen sowie seine Durchführung, Überwachung und Kontrolle zu erleichtern.

ANMERKUNGEN DES BERICHTERSTATTERS

Der Erfolg des Wiederauffüllungsplans hängt auch davon ab, dass kein so genannter schwarz gefangener Fisch (Fisch, der durch illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei gefangen wurde) angelandet wird. Kontrolle und Überwachung sind daher wichtige Instrumente, um zu sichern, dass die Fischereibestimmungen angewendet werden.

Aufgrund der Bedeutung der Kabeljaufischerei, ihrer Auswirkungen auf die Fischerei auf andere Fischarten und der großen wirtschaftlichen und sozialen Interessen, die auf dem Spiel stehen, gilt es dafür zu sorgen, dass der Wiederauffüllungsplan für die Kabeljaubestände erfolgreich umgesetzt wird.

Der Wiederauffüllungsplan für Kabeljau hat gravierende Folgen für die Fischerei und die von ihr abhängigen Orte und Gemeinden. Doch sind die Konsequenzen, die ein Scheitern der Wiederauffüllung der Bestände nach sich ziehen würde, ungleich weit reichender und gravierender, weshalb ein erfolgreicher Wiederauffüllungsplan allergrößte Priorität haben muss.

Vom rein biologischen Standpunkt betrachtet, wäre das beste Mittel für eine rasche Wiederauffüllung der Kabeljaubestände ein vollständiges Verbot für alle Fischereiarten, bei denen die Gefahr besteht, dass Kabeljau ins Netz geht. Ein solches Vorgehen hätte enorme soziale und wirtschaftliche Konsequenzen, da Kabeljau im Rahmen der gemischten Fischerei gefangen wird und damit auch der Fang von anderen Arten verboten würde – darunter der Fang von Schellfisch, Wittling, Kaisergranat, Goldbutt, Seezunge, Seeteufel, Rotzunge usw. Um zu vermeiden, dass diese Situation eintritt, müssen bei der Erfüllung des Wiederauffüllungsplans deutlich erkennbare positive Ergebnisse erzielt werden.

Ein allgemeines Problem stellt sich, wenn der TAC-Vorschlag der Kommission von den Mitgliedstaaten nicht befolgt wird und diese stattdessen Kompromisse eingehen und höhere TAC festsetzen, als von der Wissenschaft empfohlen. Auf der bereits genannten Ratssitzung in Dezember 2000 verständigten sich die Fischereiminister auf deutlich niedrigere TAC für Kabeljau und Seehecht und auf moderate Reduzierungen für die dabei mit betroffenen Arten. Mit Ausnahme des Nordseekabeljaus, der Gegenstand einer mit Norwegen vereinbarten TAC ist, wurden höhere TAC als von der Kommission vorgeschlagen angenommen. Selbst in einer Krisensituation können sich die Mitgliedsstaaten demnach nicht auf Maßnahmen einigen, die den von der Wissenschaft abgegebenen Gutachten besser gerecht werden.

Die Überfischung der atlantischen Kabeljaubestände vor der Ostküste Kanadas, wohin der Kabeljau trotz des mittlerweile erfolgten Verbots der Fischerei seit 1992 nie zurückgekehrt ist, sollte als Abschreckung und Warnung davor dienen, das Ergreifen der notwendigen Maßnahmen hinauszuzögern.

VERFAHREN

Titel

Wiederauffüllung der Kabeljaubestände

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0162 – C6-0183/2008 – 2008/0063(CNS)

Datum der Konsultation des EP

25.4.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

8.5.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

8.5.2008

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

6.5.2008

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Niels Busk

5.5.2008

 

 

Datum der Annahme

8.9.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

2

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Marie-Hélène Aubert, Iles Braghetto, Luis Manuel Capoulas Santos, Paulo Casaca, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Emanuel Jardim Fernandes, Carmen Fraga Estévez, Pedro Guerreiro, Heinz Kindermann, Rosa Miguélez Ramos, Struan Stevenson, Margie Sudre, Cornelis Visser

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Colm Burke, Ole Christensen, Eleonora Lo Curto, Jan Mulder, Teresa Riera Madurell, Kathy Sinnott, Thomas Wise

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Salvador Domingo Sanz Palacio

Datum der Einreichung

11.9.2008