BERICHT über die Anwendung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr

10.9.2008 - (2008/2062(INI))

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Alejandro Cercas

Verfahren : 2008/2062(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0357/2008
Eingereichte Texte :
A6-0357/2008
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über die Anwendung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr

(2008/2062(INI))

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Auswirkungen des Ausschlusses selbständiger Kraftfahrer vom Geltungsbereich der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (KOM(2007)0266),

- in Kenntnis des 23. Berichts der Kommission über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr im Zeitraum 2003-2004 (KOM(2007)0622),

- in Kenntnis der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr[1],

- in Kenntnis der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben[2],

- in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates[3],

- in Kenntnis der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates[4],

- in Kenntnis des Urteils vom 24. September 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-184/02 und C-223/02 Königreich Spanien und Republik Finnland gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union[5] in denen der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschied, dass selbständiger Kraftfahrer nicht dauerhaft vom Geltungsbereich der Richtlinie 2002/15/EG ausgeschlossen werden könnten,

- in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel: Für ein mobiles Europa - Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent - Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch der Europäischen Kommission von 2001[6],

- in Kenntnis der Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten an das Kommissionsmitglied Vladimir Spidla und an den Vizepräsidenten Jacques Barrot vom 21. Juni 2007 bzw. vom 29. Juni 2007 und der Antwort des Vizepräsidenten Jacques Barrot vom 3. Oktober 2007,

- in Kenntnis des Berichts der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen mit dem Titel 'Impact of the working time directive on collective bargaining in the road transport sector'[7],

- gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0357/2008),

A.  in der Erwägung, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates[8] vorzulegenden Informationen zur Kontroll- und Durchsetzungstätigkeit im Zeitraum 2003-2004 nicht fristgemäß übermittelt haben, mit dem Ergebnis, dass der Bericht der Kommission zur Durchführung dieser Verordnung im genannten Zeitraum (KOM(2007)0622) mit eineinhalbjähriger Verzögerung vorgelegt wurde,

B.   in der Erwägung, dass die durchschnittliche Zahl der festgestellten Zuwiderhandlungen stabil geblieben ist, obwohl die Gesamtzahl der protokollierten Verstöße in einer Reihe von Mitgliedstaaten erheblich angestiegen ist, wobei die Verstöße gegen Unterbrechungen und Ruhezeiten zugenommen haben, während die Verstöße gegen die Bestimmungen für die Lenkzeiten zurückgingen,

C.  in der Erwägung, dass der nächste Zweijahresbericht erstmals Angaben zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG[9] enthalten muss,

D.  in der Erwägung, dass es von allgemeinem Interesse ist, dass die Vorschriften über Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten des fahrenden Personals und der selbständigen Kraftfahrer ordnungsgemäß angewandt werden,

E.   in der Erwägung, dass das Ziel der Richtlinie 2002/15/EG darin besteht, Mindestvorschriften für die Gestaltung der Arbeitszeit festzulegen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, verstärkt zu schützen, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und die Wettbewerbsbedingungen stärker aneinander anzugleichen,

F.   in der Erwägung, dass die Richtlinie 2002/15/EG am 23. März 2002 in Kraft trat, dass die Mitgliedstaaten für die Umsetzung der darin festgelegten Bestimmungen bis zum 23. März 2005 drei Jahre Zeit hatten und dass es den meisten Mitgliedstaaten während dieser dreijährigen Übergangszeit nicht gelungen ist, die Richtlinie umzusetzen,

G.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten zwei Jahre nach der für die Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG vorgesehenen Übergangszeit die Bestimmungen der Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt haben,

H.  in der Erwägung, dass selbständige Kraftfahrer zumindest bis zum 23. März 2009 nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/15/EG fallen,

I.    in der Erwägung, dass im Bericht der Kommission über die Auswirkungen des Ausschlusses selbständiger Kraftfahrer vom Geltungsbereich der Richtlinie 2002/15/EG die Vor- und Nachteile der Einbeziehung bzw. des Ausschlusses der selbständigen Kraftfahrer dargelegt sind, jedoch ohne dass daraus endgültige Schlussfolgerungen gezogen werden,

J.    in der Erwägung, dass das Parlament mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es gegen die im Sektor verbreitete missbräuchliche Praxis der Umwidmung von zahlreichen Arbeitnehmern in scheinselbständige Kraftfahrer vorzugehen gilt,

K.  in der Erwägung, dass es wichtig ist, Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden und durch die Einbeziehung der selbständigen Kraftfahrer zur Gewährleistung der Wettbewerbsgleichheit im Straßenverkehr beizutragen,

L.   in der Erwägung, dass es wichtig ist, im Einklang mit dem Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten keinen Unterschied zwischen den Kraftfahrern zu machen,

M.  in der Erwägung, dass sich die Begrenzung der Arbeitszeit im Straßenverkehr wesentlich positiver auf die Straßenverkehrssicherheit auswirkt, wenn die selbständigen Kraftfahrer einbezogen werden,

N.  in der Erwägung, dass die Einbeziehung der selbständigen Kraftfahrer für diese keinerlei Einschränkung bei der Ausübung der notwendigen administrativen und die Betriebsführung betreffenden Tätigkeiten mit sich bringt, da sich die Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2002/15/EG auf die in direktem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Tätigkeiten beschränkt,

O.  in der Erwägung, dass bei den im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vertretenen sozialen Akteuren ein breiter Konsens darüber besteht, dass die selbständigen Kraftfahrer einbezogen werden sollten, um auf diese Weise die Gleichbehandlung aller in diesem Sektor tätigen Personen sicherzustellen, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und bessere Arbeitsbedingungen zu fördern,

P.   in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften klar festgestellt hat, dass Artikel 71 EG eine geeignete und ausreichende Rechtsgrundlage für die Anwendung der Richtlinie 2002/15/EG auf selbständige Kraftfahrer darstellt, weil er zur Verwirklichung der Ziele der Sicherheit im Straßenverkehr und der Angleichung der Wettbewerbsbedingungen beiträgt,

Q.  in der Erwägung, dass gemäß der vorgenannten Mitteilung und dem vorgenannten Bericht der Kommission über die Auswirkungen des Ausschlusses selbständiger Kraftfahrer vom Geltungsbereich der Richtlinie 2002/15/EG die in einigen Mitgliedstaaten zu verzeichnenden Verzögerungen bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2002/15/EG und der übrigen Sozialvorschriften im Straßenverkehr weiterhin Anlass zur Sorge bieten,

R.   in der Erwägung, dass die zweijährlichen Umsetzungsberichte entsprechend dem in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegten Zeitplan vorzulegen sind, obwohl einige Mitgliedstaaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt haben,

1.  bedauert die immer noch sehr unterschiedliche Anwendung und Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten verstärkte Anstrengungen unternehmen müssen, um eine effiziente und harmonisierte Umsetzung der verbesserten Sozialvorschriften zu gewährleisten;

2.  ist besorgt über die Mängel und Verzögerungen bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2002/15/EG in einigen Mitgliedstaaten; wünscht eine baldige Klarstellung und Kommentare seitens der betreffenden Mitgliedstaaten zu den Gründen für die Nichtumsetzung zusammen mit Angaben dazu, welche Hindernisse möglicherweise bestehen bleiben;

3.  weist erneut darauf hin, dass die Richtlinie 2002/15/EG „Mindestvorschriften“ vorsieht und dass deren Umsetzung nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau für die Arbeitnehmer bzw. zu einer geringeren Einhaltung der durch die allgemeine Arbeitsgesetzgebung oder Tarifverträge geschaffenen günstigeren Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten führen darf;

4.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Umsetzungsprozess voranzutreiben und die Sozialvorschriften im Straßenverkehr mit größter Sorgfalt anzuwenden, um dem allgemeinen Interesse der Sicherheit der Bürger im Straßenverkehr und der Gesundheit und Sicherheit der Kraftfahrer in angemessener Weise Rechnung zu tragen und klare Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb zu schaffen;

5.  fordert die Kommission auf, wie vorgesehen alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG zu verfassen, obwohl die Bestimmungen der Richtlinie von einigen Mitgliedstaaten noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurden;

6.  zeigt sich besorgt über die konstant hohe Durchschnittszahl der Zuwiderhandlungen gerade auch im Bereich Personentransport und erwartet von den Mitgliedstaaten eine bessere Durchsetzung der Vorschriften; fordert die Mitgliedstaaten auf, vermehrt gemeinsame Initiativen zur Förderung des Austauschs von Informationen und Personal sowie abgestimmte Kontrollen durchzuführen;

7.  fordert die Kommission auf, Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf über soziale Aspekte des Straßenverkehrs mit größtem Nachdruck zu ahnden, Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung der Vorschriften festzulegen, präventive Maßnahmen zu treffen und erforderlichenfalls gerichtlich vorzugehen, um die strikte Einhaltung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen;

8.  fordert die Kommission auf, im Rahmen des Ausschussverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bis Oktober 2008 Leitlinien für eine einheitliche Definition und Klassifikation von Verstößen vorzulegen;

9.  fordert die Kommission auf, bei der offiziellen Folgenabschätzung im Hinblick auf einen Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2002/15/EG gemäß Artikel 2 Absatz 1 die soziale Dimension der Straßenverkehrssicherheit sowie die Sicherheit und Gesundheit der Kraftfahrer vorrangig vor allen anderen Erwägungen zu berücksichtigen;

10.  fordert die Kommission auf, in ihrer oben genannten offiziellen Folgenabschätzung die schwierigen Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen, denen sich Lastkraftwagenfahrer auf ihren Fahrten durch Europa aufgrund der Tatsache gegenübersehen, dass es keinen ausreichenden Zugang zu geeigneten Rastplätzen gibt, obwohl Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006[10] die Bedeutung einer ausreichenden Zahl sicherer Rastplätze für Berufskraftfahrer entlang der Strecken des Autobahnnetzes der Union ausdrücklich anerkennt; fordert daher die Kommission auf, das vom Europäischen Parlament initiierte Pilotprojekt für sichere Rastplätze unter Berücksichtigung der Maßnahmen, die in der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die europäische Straßenverkehrssicherheitspolitik und die Berufskraftfahrer – sichere Rastplätze“[11] empfohlen werden, weiterzuverfolgen;

11.  fordert die Kommission auf, in der oben genannten offiziellen Folgenabschätzung dem Standpunkt und den Argumenten des Europäischen Parlaments vollständig Rechnung zu tragen, damit die selbständigen Kraftfahrer vollständig in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/15/EG einbezogen werden;

12.  fordert die Kommission auf, in der oben genannten offiziellen Folgenabschätzung die im Verkehrssektor allgemein vorherrschende Auffassung über die Zweckmäßigkeit der Einbeziehung der selbständigen Kraftfahrer zu berücksichtigen, und ist der Auffassung, dass die rechtliche Abgrenzung und Ahndung von Scheinselbständigkeit extrem schwierig wäre, abgesehen von den praktischen und bürokratischen Schwierigkeiten, die überwunden werden müssten, um zu verhindern, dass zur Umgehung der Arbeitszeitbegrenzung in hohem Maße auf Scheinselbständige zurückgegriffen wird;

13.  fordert die Kommission auf, rechtzeitig alle zweckdienlichen Maßnahmen vorzulegen, damit die gesamte Richtlinie 2002/15/EG am 23. März 2009 uneingeschränkt in all ihren Bestandteilen in Kraft treten und ihr Geltungsbereich auf die selbständigen Kraftfahrer ausgedehnt werden kann;

14.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Folgenabschätzungen so schnell wie möglich abgeschlossen werden, damit ohne weitere Verzögerung objektiv geprüft werden kann, ob und welche Änderungen erwogen werden sollen;

15.  fordert die Kommission auf zu prüfen, welche Verkehrskontrollen in jedem Mitgliedstaat durchgeführt werden, und dem Parlament einen Bericht darüber zu übermitteln; fordert die Kommission auf, falls Kontrollverfahren, die den freien Güter- oder Personenverkehr einschränken, aufgedeckt werden, die bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen und deren Änderung vorzuschlagen, um ein einheitliches System von Straßenverkehrskontrollen zu gewährleisten;

16.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Informationen und darauf aufbauenden Durchführungsberichte rascher vorzulegen, damit anhand der Analyse der Umsetzung potentiell erforderlich werdende rechtliche Korrekturen ohne weitere Verzögerungen angegangen werden können;

17.  fühlt sich angesichts der Zahlen über Verstöße nochmals darin bestätigt, dass es dringend gesetzlichen Anpassungsbedarf gibt; zeigt sich angesichts der im Mai 2006 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/22/EG[12] und der im April 2007 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 561/2006[13] deswegen zuversichtlich, dass es zu einer strengeren und einheitlichen Durchsetzung der Vorschriften kommen wird;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1.
  • [2]  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35.
  • [3]  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.
  • [4]  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.
  • [5]  Slg. S. I-7789.
  • [6]  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 89.
  • [7]  http://www.eurofound.europa.eu/docs/eiro/tn0704039s/tn0704039s.pdf
  • [8]  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1.
  • [9]  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35.
  • [10]  Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).
  • [11]  ABl. Nr. C 175 vom 27.7.2007, S. 88
  • [12]  Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr.
  • [13]  Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).

BEGRÜNDUNG

In Europa spielt der Straßenverkehr eine entscheidende Rolle unter den Wirtschaftstätigkeiten und weist weiterhin eine sehr dynamische und von Wachstum geprägte Entwicklung auf. Große Bedeutung kommt dem Sektor mit Blick auf die Beschäftigung zu; EU-weit sind mehr als 3 Millionen Personen in diesem Bereich unmittelbar beschäftigt. Leider werden die Sozialvorschriften im Straßenverkehrssektor auf nationaler Ebene, insbesondere die Vorschriften über Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten, nur mangelhaft umgesetzt und eingehalten, was gemäß den Feststellungen des Parlaments entsprechende Auswirkungen und Gefahren für die Straßenverkehrssicherheit sowie für die Gesundheit und Sicherheit der Kraftfahrer mit sich bringt.

Darüber hinaus bedarf es aufgrund des starken Wettbewerbs innerhalb des Sektors sowie mit anderen Verkehrsbereichen klarer Vorschriften und wirksamer Kontroll- und Sanktionsverfahren, um zu vermeiden, dass in Ermangelung gemeinsamer Vorschriften gegen den Grundsatz des fairen Wettbewerbs verstoßen werden kann, der eine unabdingbare Voraussetzung für das ordnungsgemäße und zweckmäßige Funktionieren des Sektors im Europäischen Wirtschaftsraum ist. Der faire Wettbewerb und die strikte Einhaltung der Vorschriften über Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten sind zwei Seiten ein und derselben Medaille und stellen zugleich Grundvoraussetzungen für die Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit für die EU-Bürger und der Gesundheit und Sicherheit der Kraftfahrer im Personen- und Güterverkehr dar.

Um diesen bedeutenden und schwierigen Herausforderungen gerecht zu werden, wurde ein umfangreiches Vorschriftenwerk geschaffen, das nicht immer die erforderliche Klarheit und Kohärenz aufweist und nicht immer in allen Mitgliedstaaten mit der entsprechenden Sorgfalt in nationales Recht umgesetzt und im Verkehrssektor angewandt wird.

Es gibt zwei Gruppen von Rechtsvorschriften, deren Bearbeitungsweg nicht immer identisch ist: die Vorschriften in Bezug auf Lenk- und Ruhezeiten, über die der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr des Parlaments befindet ‑ in diesem Bereich gibt es neue Rechtsvorschriften[1], und die in der Richtlinie 2002/15/EG vom 11. März 2002 verankerten Vorschriften zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, mit denen sich der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten befasst und die der Hauptgrund für diesen Bericht sind.

Insbesondere werfen die Ziele Gesundheit und Sicherheit im Sinne der Richtlinie 2002/15/EG nach wie vor zweierlei Fragen auf:

1.  Erstens in Bezug auf die Mängel bei der Umsetzung in nationales Recht. Die Mitgliedstaaten hatten, nachdem die Richtlinie in Kraft getreten war, bis zum 23. März 2005 drei Jahre Zeit, die darin enthaltenen Bestimmungen umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt war ein Drittel der Mitgliedstaaten dem nicht nachgekommen, und bis jetzt haben vier Mitgliedstaaten die Umsetzungsmaßnahmen noch nicht übermittelt, weshalb die Kommission die Auffassung vertritt, dass sie nicht in der Lage sei, ihren ersten zweijährlichen Umsetzungsbericht vorzulegen, der im März 2007 fällig gewesen wäre .

2.  Zweitens besteht nach wie vor Ungewissheit und gibt es keine konkreten Festlegungen in Bezug auf die Einbeziehung der selbständigen Kraftfahrer in den Geltungsbereich der Richtlinie, die vom Parlament gefordert und erst nach mühsamer Konzertierung mit dem Rat erreicht wurde. Am 23. Mai 2007 legte die Kommission den vorgeschriebenen Bericht (KOM(2007)266) über die Auswirkungen des Ausschlusses selbständiger Kraftfahrer vom Geltungsbereich der Richtlinie 2002/15/EG vor. In diesem Bericht hätte der Umfang der Gesetzesinitiativen klargestellt werden müssen, die die Kommission vorlegen muss, damit die Richtlinie ab dem 23. März 2009 auf die selbständigen Kraftfahrer Anwendung finden kann, wie in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2002/15/EG vorgesehen. In dem Bericht der Kommission wird jedoch die Ansicht vertreten, dass diese noch nicht in der Lage sei, den zulässigen Vorschlag auf den Weg zu bringen, und dass sie eine eingehendere Bewertung unter Berücksichtigung anderer Faktoren durchführen müsse. Als einer dieser Faktoren wird die neue Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über Lenk- und Ruhezeiten genannt. Aus der Lektüre dieses Dokuments ergibt sich für viele die Schlussfolgerung, dass die Kommission sich nicht mehr mit demselben Nachdruck wie in der Vergangenheit für die Einbeziehung der selbständigen Kraftfahrer einsetzt und dass wirtschaftliche Erwägungen Vorrang vor den sozialen Erwägungen erlangen oder mit diesen kollidieren.

Am 21. Juni 2007 bzw. am 29. Oktober 2007 übermittelte der Vorsitzende des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Jan Andersson, im Namen des Ausschusse eine offizielle Mitteilung an das Kommissionsmitglied Vladimir Spidla und an den Vizepräsidenten Jacques Barrot, in der er seiner Zufriedenheit darüber Ausdruck gab, dass die Kommission weiterhin die Auffassung vertritt, dass eine Verringerung der Arbeitszeit für den gesamten Sektor, einschließlich der selbständigen Kraftfahrer, positive Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit hätte. In dem Schreiben wird abschließend daran erinnert, dass es in der Tat wichtig ist, die Kohärenz mit der Verordnung über die Lenk- und Ruhezeiten zu wahren, eine Fragmentierung des Sektors durch die Umwidmung zahlreicher Arbeitnehmer in (schein-) selbständige Kraftfahrer zu vermeiden und durch die Anwendung der Richtlinie im gesamten Straßenverkehrssektor einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.

Vizepräsident Jacques Barrot stellte in seinem Antwortschreiben fest, dass die vorliegende Studie keine endgültige Schlussfolgerung über die Einbeziehung bzw. den Ausschluss der selbständigen Kraftfahrer enthalte, sodass die Frage eingehender geprüft werden müsse. Daher sei eine offizielle Folgenabschätzung mit Blick auf die drei Optionen in die Wege geleitet worden:

A.  Beibehaltung der Richtlinie in der bestehenden Fassung; in diesem Fall würden die selbständigen Kraftfahrer automatisch ab dem 23. März 2009 vollständig einbezogen;

B.  Verschärfung der Richtlinie durch Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass die so genannten „Scheinselbständigen“ in den Geltungsbereich der Richtlinie einbezogen werden, während die tatsächlich selbständigen Kraftfahrer ausgeschlossen bleiben;

C.  Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie auf alle selbständigen Kraftfahrer mit Ausnahme der selbständigen Kraftfahrer, die nur im nationalen Straßenverkehr tätig sind.

In Anbetracht der zeitlichen Verschiebung ist es notwendig, dass das Parlament Stellung nimmt, damit die Richtlinie noch vor dem Ende dieser Wahlperiode in ganz Europa vollständig umgesetzt wird und um die Kommission daran zu erinnern, dass sich das Parlament nachdrücklich für die Einbeziehung aller im Verkehrssektor Tätigen in die Arbeitszeitregelung eingesetzt hat, weil nur so auf effiziente Weise gleichzeitig

- die Straßenverkehrssicherheit,

- die Gesundheit und Sicherheit der Kraftfahrer,

- der faire Wettbewerb in diesem Sektor und im gemeinsamen europäischen Verkehrsraum

sichergestellt werden können.

  • [1]  Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1) und Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 112 vom 11.4.2006, S. 35).

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (1.7.2008)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

über die Anwendung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr
(2008/2062(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Helmuth Markov

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr[1] vorzulegenden Informationen zur Kontroll- und Durchsetzungstätigkeit im Zeitraum 2003-2004 nicht fristgemäß übermittelt haben, so dass der Bericht der Kommission zur Durchführung dieser Verordnung im genannten Zeitraum (KOM(2007)0622) mit eineinhalbjähriger Verzögerung vorgelegt wurde,

B.  in der Erwägung, dass der nächste Zweijahresbericht erstmals Angaben zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben[2], enthalten muss,

C. in der Erwägung, dass fünf Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und Österreich) im Zeitraum 2003–2004 die Zahl der kontrollierten Arbeitstage erhöht haben, während die übrigen Mitgliedstaaten eine Verringerung der überprüften Arbeitstage verzeichnen, wobei Portugal und Schweden unter der vorgeschriebenen Mindestquote lagen,

D. in der Erwägung, dass die durchschnittliche Zahl der festgestellten Zuwiderhandlungen stabil blieb, jedoch die Gesamtzahl der protokollierten Verstöße in einer Reihe von Mitgliedstaaten erheblich angestiegen ist, wobei die Verstöße gegen Unterbrechungen und Ruhezeiten zugenommen haben, während die Verstöße bei den Lenkzeiten zurückgingen,

1.  bedauert die immer noch sehr unterschiedliche Anwendung und Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten verstärkte Anstrengungen unternehmen müssen, um eine effiziente und harmonisierte Umsetzung der verbesserten Sozialvorschriften zu gewährleisten;

2.  ist besorgt über die konstant hohe Durchschnittszahl der Zuwiderhandlungen gerade auch im Personentransport und erwartet von den Mitgliedstaaten eine bessere Durchsetzung der Vorschriften; fordert die Mitgliedstaaten auf, vermehrt gemeinsame Initiativen zur Förderung des Austauschs von Informationen und Personal sowie abgestimmte Kontrollen durchzuführen;

3.  fordert die Kommission auf zu prüfen, welche Verkehrskontrollen in jedem Mitgliedstaat durchgeführt werden, und dem Parlament einen Bericht darüber vorzulegen; fordert die Kommission auf, im Falle von Kontrollverfahren, die den freien Güter- oder Personenverkehr einschränken, die bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen und deren Änderung vorzuschlagen, um ein einheitliches System von Straßenverkehrskontrollen zu gewährleisten;

4.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Informationen und darauf aufbauenden Durchführungsberichte rascher vorzulegen, damit anhand der Analyse der Umsetzung potentiell erforderlich werdende rechtliche Korrekturen ohne weitere Verzögerungen angegangen werden können;

5.  fühlt sich angesichts dieser Zahlen nochmals darin bestätigt, dass es dringend gesetzlichen Anpassungsbedarf gibt; zeigt sich angesichts der im Mai 2006 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/22/EG[3] und der im April 2007 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 561/2006[4] deswegen zuversichtlich, dass es zu einer strengeren und einheitlichen Durchsetzung der Vorschriften kommen wird;

6.  fordert die Kommission auf, im Rahmen des Ausschussverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bis Oktober 2008 Leitlinien für eine einheitliche Definition und Klassifikation von Verstößen vorzulegen;

7.  beanstandet die schleppende Um- und Durchsetzung der Richtlinie 2002/15/EG, die bis zum 23. März 2005 in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden musste; fordert, dass die temporäre Ausnahme für die Selbstständigen wie geplant ab 2009 aufgehoben wird und dass die maximale Arbeitszeit im Zweiwochenzeitraum 100 Stunden beträgt.

8.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die für eine Entwicklung der Straßenverkehrsinfrastruktur notwendigen Investitionen sicherzustellen; erachtet in diesem Zusammenhang den Bau sicherer Parkmöglichkeiten als vorrangig;

9.  drängt die Kommission, Verwaltungsauflagen auf ihre Effizienz und Vereinfachung hin zu überprüfen;

10.  fordert die Kommission auf, insgesamt Maßnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung und Kontrolle einzufordern.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.6.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Paolo Costa, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Arūnas Degutis, Christine De Veyrac, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Francesco Ferrari, Brigitte Fouré, Mathieu Grosch, Georg Jarzembowski, Timothy Kirkhope, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Seán Ó Neachtain, Josu Ortuondo Larrea, Paweł Bartłomiej Piskorski, Reinhard Rack, Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Silvia-Adriana Ţicău, Yannick Vaugrenard

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Margrete Auken, Philip Bradbourn, Lily Jacobs, Elisabeth Jeggle, Maria Eleni Koppa, Helmuth Markov, Rosa Miguélez Ramos, Vural Öger, Marie Panayotopoulos-Cassiotou

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Ioannis Gklavakis, Helmut Kuhne, Maria Petre, Eoin Ryan

  • [1]  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1.
  • [2]  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35.
  • [3]  Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35).
  • [4]  Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

10.9.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

16

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Andersson, Edit Bauer, Iles Braghetto, Philip Bushill-Matthews, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Jean Louis Cottigny, Jan Cremers, Proinsias De Rossa, Harald Ettl, Richard Falbr, Carlo Fatuzzo, Ilda Figueiredo, Roger Helmer, Stephen Hughes, Karin Jöns, Ona Juknevičienė, Jean Lambert, Bernard Lehideux, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Maria Matsouka, Mary Lou McDonald, Elisabeth Morin, Juan Andrés Naranjo Escobar, Csaba Őry, Siiri Oviir, Pier Antonio Panzeri, Rovana Plumb, Jacek Protasiewicz, Elisabeth Schroedter, José Albino Silva Peneda, Jean Spautz, Gabriele Stauner, Ewa Tomaszewska, Anne Van Lancker, Gabriele Zimmer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Petru Filip, Donata Gottardi, Rumiana Jeleva, Sepp Kusstatscher, Claude Moraes, Roberto Musacchio, Csaba Sógor