BERICHT über den Jahresbericht 2007 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten
18.9.2008 - (2008/2158(INI))
Petitionsausschuss
Berichterstatterin: Dushana Zdravkova
PR_INI_AnnOmbud
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Jahresbericht 2007 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Jahresberichts 2007 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,
– unter Hinweis auf Artikel 195 des EG-Vertrags,
– unter Hinweis auf Artikel 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– gestützt auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten[1],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2001 zur Änderung von Artikel 3 der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten[2],
– in Kenntnis der am 15. März 2006 geschlossenen und am 1. April 2006 in Kraft getretenen Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Oktober 2005 mit dem Titel „Befugnis zur Annahme und Übermittlung von Mitteilungen an den Europäischen Bürgerbeauftragten und Ermächtigung von Beamten, vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten auszusagen“ (SEK(2005)1227),
– in Kenntnis des Schreibens vom Juli 2006 des Europäischen Bürgerbeauftragten an den Präsidenten des Europäischen Parlaments zwecks Einleitung des Verfahrens zur Überarbeitung des Statuts des Bürgerbeauftragten,
– unter Hinweis auf seinen Entwurf eines Beschlusses vom 22. April 2008[3] und seine Entschließung vom 18. Juni 2008 zum Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten[4],
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,
– gestützt auf Artikel 195 Absatz 2 zweiter und dritter Satz seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6‑0358/2008),
A. in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2007 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten dem Präsidenten des Europäischen Parlaments am 10. März 2008 offiziell übermittelt wurde und in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte, Herr Nikiforos Diamandouros, seinen Bericht am 19. Mai 2008 in Straßburg dem Petitionsausschuss vorstellte,
B. in der Erwägung, dass die ursprünglich im Dezember 2000 verkündete Charta der Grundrechte der Europäischen Union am 12. Dezember 2007 von den Präsidenten des Parlaments, der Kommission und des Rates unterzeichnet und bekräftigt wurde, und in der Erwägung, dass die Verpflichtung zu einer rechtsverbindlichen Charta im zur Ratifizierung aufliegenden Vertrag von Lissabon ein Zeichen für das wachsende Bewusstsein ist, dass die Bürger in den Mittelpunkt eines transparenten, zugänglichen und ansprechbaren Europas gestellt werden sollten, das sich der Anliegen seiner Bürger bewusst ist,
C. in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta folgendes besagt: ‚Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden’,
D. in der Erwägung, dass Artikel 43 der Charta folgendes vorsieht: ‚Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Bürgerbeauftragten der Union im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen’,
E. in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die europäischen Organe und Institutionen die erforderlichen Haushaltsmittel uneingeschränkt nutzen, damit sie ihre Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Bürger rasche und aussagefähige Antworten auf ihre Anfragen, Beschwerden und Petitionen erhalten, erfüllen können,
F. in der Erwägung, dass zwar seit der Annahme der oben genannten Entschließung des Parlaments vom 6. September 2001 zwecks Billigung des Kodex für gute Verwaltungspraxis des Bürgerbeauftragten bereits sieben Jahre vergangen sind, dass die anderen großen Organe jedoch der nachdrücklichen Forderung des Parlaments, ihre Verwaltungspraxis mit den Bestimmungen dieses Kodex in Einklang zu bringen, noch nicht nachgekommen sind,
G. in der Erwägung, dass im Jahre 2007 ca. 16 % weniger Beschwerden eingereicht wurden als im Jahre 2006, dass sich die Zahl der zulässigen Beschwerden jedoch absolut und relativ gesehen von 449 (12 % der Gesamtzahl) auf 518 (16 % der Gesamtzahl) im Jahre 2007 erhöht hat,
H. in der Erwägung, dass die 348 abgeschlossenen Untersuchungen, von denen 341 im Zusammenhang mit Beschwerden und sieben aus eigener Initiative durchgeführt wurden, ergaben, dass in 95 Fällen (25,7 % der untersuchten Beschwerden) kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt werden konnte,
I. in der Erwägung, dass sich im Jahre 2007 die Zahl der Fälle von Missständen in der Verwaltungstätigkeit, die von der Institution oder dem Organ selbst nach einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten beigelegt wurden (129 Fälle), verdoppelt hat, was auf eine zunehmende Bereitschaft seitens der Institutionen und Organe hindeutet, Beschwerden beim Bürgerbeauftragten als Gelegenheit zu begreifen, aufgetretene Fehler zu berichtigen und mit dem Bürgerbeauftragten zum Nutzen der Bürger zusammenzuarbeiten,
J. in der Erwägung, dass 2007 fünf Fälle abgeschlossen worden, nachdem eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, und dass Ende 2007 31 Vorschläge für einvernehmliche Lösungen noch in Bearbeitung waren,
K. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2007 damit begonnen hat, verstärkt auf informellere Verfahren zurückzugreifen, um auf flexiblere Weise zur Lösung von Problemen beizutragen, und diesen Ansatz künftig noch weiter ausbauen wird, was zeigt, wie sehr der Bürgerbeauftragte geschätzt wird, und die Bereitschaft der Institutionen belegt, den Bürgern zu helfen,
L. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2007 55 Untersuchungen mit kritischen Anmerkungen abschloss, und in der Erwägung, dass eine kritische Anmerkung für den Beschwerdeführer eine Bestätigung ist, dass seine Beschwerde gerechtfertigt ist, und dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution einen Hinweis darauf gibt, was es/sie falsch gemacht hat, um so künftig Missstände in der Verwaltungstätigkeit vermeiden zu helfen,
M. in der Erwägung, dass 2007 acht Empfehlungsentwürfe vorgelegt wurden, dass sieben Empfehlungsentwürfe aus dem Jahr 2006 im Jahr 2007 zu einer Entscheidung führten und dass ein Fall zur Vorlage eines Sonderberichts beim Europäischen Parlament führte,
N. in der Erwägung, dass weder die in Entscheidungen zum Abschluss von nicht zu behebenden Verwaltungsmissständen enthaltenen kritischen Anmerkungen noch Empfehlungen oder Sonderberichte des Bürgerbeauftragten verbindlich sind, da seine Befugnisse nicht soweit gehen, Missstände in der Verwaltungstätigkeit unmittelbar zu beheben, sondern dazu dienen sollen, zur Selbstregulierung seitens der Institutionen und Organe der Europäischen Union anzuregen,
O. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2007 dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorlegte, und in der Erwägung, dass die Unterbreitung eines Sonderberichts vor dem Parlament ein wertvolles Instrument darstellt, durch das der Bürgerbeauftragte die politische Unterstützung des Parlaments und seines Petitionsausschusses einholen kann, um Bürgern, deren Rechte verletzt wurden, zu ihrem Recht zu verhelfen und auch die Verbesserung der Normen der EU-Verwaltung zu fördern,
P. in der Erwägung, dass das Parlament seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza ebenso wie die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission das Recht hat, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Überschreitung von Befugnissen zu erheben,
Q. in der Erwägung, dass die vom Bürgerbeauftragten im Jahresbericht 2007 geäußerte Kritik (kritische Anmerkungen, Empfehlungsentwürfe und Sonderbericht) als Grundlage dafür dienen kann, dass künftig durch Umsetzung entsprechender Maßnahmen durch die Organe und sonstigen Gremien der EU ein erneutes Auftreten von Fehlern und Missständen vermieden wird,
R. in der Erwägung, dass die innerhalb des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten eingeführte Zusammenarbeit seit über 10 Jahren als flexibles System zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und als Mittel zur Übermittlung der Beschwerden an die Bürgerbeauftragten oder ähnliche Einrichtungen, die am besten zur Unterstützung geeignet sind, funktioniert,
S. in der Erwägung, dass sich die Rolle des Bürgerbeauftragten als Fürsprecher der EU-Bürger in den 12 Jahren seit Schaffung dieses Amtes dank der Unabhängigkeit des Bürgerbeauftragten und der demokratischen Kontrolle des Parlaments über die Transparenz seiner Tätigkeiten weiterentwickelt hat,
T. in der Erwägung, dass die Tätigkeiten des Bürgerbeauftragten und des Petitionsausschusses weiterhin getrennt bleiben müssen und dass sie generell zwecks Vermeidung von Kompetenzkonflikten die definitive wechselseitige Überweisung ihrer entsprechenden Akten beinhalten sollten,
1. billigt den vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2007 und die Form, in der er vorgelegt wird, als Kombination einer Zusammenfassung der Tätigkeiten des Jahres und einer themenbezogenen Analyse der Entscheidungen des Bürgerbeauftragten und der in verschiedenen Verfahrensstadien entstandenen Probleme; ist allerdings der Auffassung, dass weitere Bemühungen zur Verbesserung der statistischen Tabellen erforderlich sind, weil die Mischung aus Zahlen und Prozentsätzen Verwirrung erzeugen kann;
2. fordert, dass alle EU-Organe und -Institutionen die erforderlichen finanziellen und menschlichen Ressourcen erhalten, damit gewährleistet ist, dass die Bürger rasche und aussagefähige Antworten auf ihre Anfragen, Beschwerden und Petitionen erhalten;
3. ist der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte die Ausübung seiner Befugnisse in aktiver und ausgewogener Form fortgesetzt hat, sowohl in Bezug auf die Prüfung und Bearbeitung von Beschwerden sowie die Durchführung und den Abschluss von Untersuchungen als auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung konstruktiver Beziehungen zu den Organen und Institutionen der Europäischen Union und mit Hinblick auf seine Ermutigung der Bürger, ihre Rechte in Bezug auf diese Institutionen und Organe zu nutzen;
4. fordert den Bürgerbeauftragten auf, seine Bemühungen fortzusetzen und seine Tätigkeiten wirksam, transparent und flexibel zu propagieren, damit er von den Bürgern als Hüter einer gesunden Verwaltung und einer echten Dienstleistungskultur in den EU‑Institutionen wahrgenommen wird;
5. ist der Auffassung, dass der Begriff „Missstand in der Verwaltungstätigkeit“ weit ausgelegt werden sollte und nicht nur unrechtmäßige Verwaltungsakte oder Verstöße gegen rechtsverbindliche Vorschriften oder Grundsätze beinhalten, sondern auch z.B. Fälle umfassen sollte, in denen die Verwaltungsbehörden schlampig gehandelt, ihre Pflicht gegenüber ihren Bürgern vernachlässigt oder nicht transparent genug gearbeitet oder gegen andere Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis verstoßen haben;
6. betrachtet die Rolle des Bürgerbeauftragten bei der Verstärkung von Offenheit und Rechenschaftspflichtigkeit beim Beschlussfassungsprozess und in der Verwaltung der Europäischen Union als wesentlichen Beitrag zu einer Union, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, wie dies in Artikel 1 Absatz 2 des EU-Vertrags vorgesehen ist, wobei mit den Bürgerbeauftragten der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengearbeitet werden sollte, damit die EU den Bürgern Europas näher gebracht wird;
7. wiederholt seine Forderung aus früheren Entschließungen, wonach alle EU-Organe und -Institutionen in Bezug auf den Kodex für gute Verwaltungspraxis ein gemeinsames Vorgehen vereinbaren sollten;
8. verweist darauf, dass der vom Bürgerbeauftragten vorgeschlagene und vom Parlament am 6. September 2001 angenommene Kodex für gute Verwaltungspraxis das Personal aller Gemeinschaftsorganen und -Institutionen umfasst und im Unterschied zu den anderen Kodizes regelmäßig aktualisiert und auf der Webseite des Bürgerbeauftragten veröffentlicht wird;
9. betont die Notwendigkeit, das öffentliche Erscheinungsbild des Bürgerbeauftragten, der sich darum bemüht, Bürgern, Unternehmen, NROs und sonstigen Gremien Informationen zur Verfügung zu stellen, noch weiter zu verbessern, und ist der Auffassung, dass eine Information guter Qualität zur Verringerung der Zahl der Beschwerden beitragen kann, die nicht den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten betreffen; fordert gleichzeitig den Bürgerbeauftragten auf, diejenigen Beschwerden, die nicht seinen Aufgabenbereich betreffen, unverzüglich über das geeignetste Netzwerk auf nationaler oder lokaler Ebene weiterzuleiten;
10. erkennt an, dass die absolute Zahl der zulässigen Beschwerden gestiegen ist, ist jedoch der Auffassung, dass der Anteil der zulässigen Beschwerden – 16 % – nach wie vor nicht zufrieden stellend ist; empfiehlt daher, eine verstärkte Informationskampagne unter den EU-Bürgern durchzuführen, um ihr Bewusstsein über Aufgaben und Zuständigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten zu stärken;
11. begrüßt die allgemein konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Bürgerbeauftragten und den EU-Institutionen und -Organen und schätzt ihn in seiner Rolle eines externen Kontrollmechanismus und ferner als wertvolle Quelle für laufende Verbesserungen in der europäischen Verwaltung;
12. fordert den Bürgerbeauftragten auf, dafür zu sorgen, dass die Kommission ihre Ermessensbefugnisse zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 des EG-Vertrags ordnungsgemäß nutzt oder Zwangsgelder gemäß Artikel 228 des EG-Vertrags vorschlägt, dabei aber sorgfältig darauf zu achten, dass Verzögerungen und ungerechtfertigte Untätigkeit vermieden werden, die mit den Befugnissen der Kommission als Hüterin der Anwendung des EU-Rechts unvereinbar sind;
13. ist der Auffassung, dass das Parlament, wenn es eine Institution ablehnt, einer Empfehlung aus einem Sonderbericht des Bürgerbeauftragten trotz Billigung dieser Empfehlung durch das Parlament zu folgen, rechtmäßig seine Befugnisse dazu nutzen könnte, den Gerichtshof in Bezug auf die Handlung oder Unterlassung anzurufen, die Gegenstand der Empfehlung des Bürgerbeauftragten war;
14. stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte einen Sonderbericht vorgelegt hat, in dem er die Kommission dafür rügt, dass sie eine Beschwerde betreffend die Europäische Arbeitszeitrichtlinie nicht bearbeitet hat, zu der das Parlament am 3. September 2008 eine Entschließung angenommen hat[5];
15. ist der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte und der Petitionsausschuss, wenn sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche und Befugnisse sich überschneidende Angelegenheiten untersuchen, wie zum Beispiel die Art und Weise, in der die Kommission Verletzungsverfahren durchführt und die angebliche Verletzung selbst, durch eine enge Zusammenarbeit sinnvolle Synergien erzielen können;
16. begrüßt die Beziehung zwischen dem Bürgerbeauftragten und dem Petitionsausschuss innerhalb des institutionellen Rahmenwerkes in Bezug auf die gegenseitige Achtung der Zuständigkeiten und Vorrechte;
17. erkennt den wertvollen Beitrag an, denen das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip bei der Sicherung von außergerichtlichen Rechtsbehelfen leistet; begrüßt die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und Bürgerbeauftragten und ähnlichen Einrichtungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten und fordert nachdrücklich eine weitere Verstärkung des Austauschs bewährter Verfahren, um so die Harmonisierung bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen;
18. begrüßt die Initiative des Europäischen Bürgerbeauftragten, für seine Arbeit und die der nationalen Bürgerbeauftragten eine breit angelegte Werbekampagne durchzuführen, und empfiehlt, dass der Bürgerbeauftragte seine Bemühungen um Förderung des Bewusstseins der Bürger fortsetzt;
19. bestärkt den Bürgerbeauftragten darin, auch weiterhin großen Wert auf Veranstaltungen unter Beteiligung von Bürgern und somit möglichen Beschwerdeführern zu legen, da klar ist, dass die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Beschlussfassungsprozesse zwischen europäischer, nationaler und regionaler Ebene für viele Bürger und Unternehmen nach wie vor kaum zu verstehen ist;
20. begrüßt die durch die Kommunikationsstrategie des Bürgerbeauftragten geförderte verbesserte Informationskampagne, die zu einer besseren Kenntnis der Bürgerrechte und der Befugnisse der Gemeinschaft sowie zu einem besseren Verständnis des Zuständigkeitsbereichs des Bürgerbeauftragten führt; fordert ihn jedoch angesichts der nach wie vor zu hohen Zahl von Beschwerden, die seinen Tätigkeitsbereich nicht betreffen, nachdrücklich auf, seine Bemühungen um umfassendere und regelmäßigere Informationen über diesen Zuständigkeitsbereich zu verstärken;
21. stellt fest, dass jede Institution ihre eigene Webseite hat, auf der Beschwerden, Petitionen usw. eingereicht werden können, wodurch es den Bürgern schwer fällt, zwischen den EU-Institutionen zu unterscheiden, und begrüßt daher, dass ein interaktives Handbuch ausgearbeitet wird, das den Bürgern beim Herausfinden des zur Lösung ihrer Probleme am besten geeigneten Forums behilflich sein soll;
22. regt an, dass diese Idee zwecks Verringerung der Zahl der beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereichten unzulässigen Beschwerden weiterentwickelt wird und eine gemeinsame Webseite der EU-Institutionen geschaffen wird, um die Bürger zu unterstützen und sie direkt an die für die Bearbeitung ihrer Beschwerde zuständige Stelle zu verweisen;
23. schlägt vor, dass der Bürgerbeauftragte Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Beschwerden (insgesamt 1021) trifft, zu denen er überhaupt keine Schritte unternommen hat;
24. fordert den Europäischen Bürgerbeauftragten auf, sich zu verpflichten, jede Beschwerde, die den Zuständigkeitsbereich eines nationalen oder regionalen Bürgerbeauftragten betrifft, sofort nach Erhalt der Zustimmung des/der betreffenden Petenten(in) weiterzuleiten;
25. schlägt im Hinblick auf eine bessere und effizientere Dienstleistung für die Bürger vor, dass der Bürgerbeauftragte sie über die internen Verfahren und Fristen für die Bearbeitung von Beschwerden informiert, sowie über die Kriterien, die für die Entscheidungsfindung in den verschiedenen Stadien der Prüfung einer Beschwerde zugrunde gelegt werden;
26. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und ihren Bürgerbeauftragten oder ähnlichen Einrichtungen zu übermitteln.
- [1] ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15
- [2] AB1. C 72 E vom 21.3.2002, S. 336.
- [3] Angenommene Texte, P6_TA(2008)0129.
- [4] Angenommene Texte, P6_TA(2008)0301.
- [5] Angenommene Texte, P6_TA(2008)0398.
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Der Jahresbericht über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten wurde dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, Hans-Gert Pöttering, am 10. März 2008 offiziell vorgelegt, und am 19. Mai 2008 stellte der Europäische Bürgerbeauftragte, Nikiforos Diamandouros, seinen Bericht dem Petitionsausschuss vor.
Der Bericht gibt eine gute Übersicht über die Tätigkeiten des Europäischen Bürgerbeauftragten im vergangenen Jahr. Anschaulich und unter Anführung von Beispielen werden die verschiedenen Untersuchungsergebnisse dargestellt und nach Kategorien wie Art des vermuteten Missstandes oder betroffener Institution präsentiert. Zwar werden im Anhang sowohl absolute Zahlen als auch Prozentzahlen aufgeführt, doch bestehen Verbesserungsmöglichkeiten bei den statistischen Tabellen, in denen die Kombination aus Zahlen und Prozentsätzen mitunter verwirrend ist.
Bearbeitung von Beschwerden
Die Zahl der 2007 beim Bürgerbeauftragten eingegangenen zulässigen Beschwerden nahm sowohl in absoluten Zahlen als auch relativ gesehen zu; sie stieg von 449 (12 % der Gesamtzahl) im Jahr 2006 auf 518 (16 %) im Jahr 2007. Infolgedessen wurden im Laufe des Jahres 17 % mehr neue Untersuchungen aufgrund von eingegangenen Beschwerden eingeleitet. Außerdem lag die Zahl der unzulässigen Beschwerden 2007 unter dem Wert von 2006.
Insgesamt befasste sich der Europäische Bürgerbeauftragte 2007 mit 641 Untersuchungen. Davon betrafen 64 % die Europäische Kommission, 14 % das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO), 9 % das Europäische Parlament und 1 % den Rat der Europäischen Union. Die meisten Vorwürfe wegen angeblicher Missstände in der Verwaltungstätigkeit bezogen sich auf mangelnde Transparenz einschließlich Informationsverweigerung, ungerechte Behandlung oder Machtmissbrauch, unbefriedigende Verfahren, vermeidbare Verzögerungen, Diskriminierungen, Nachlässigkeit, Rechtsfehler und Pflichtversäumnisse.
Im Jahr 2007 ergingen 348 Entscheidungen, mit denen Untersuchungen ‑ darunter 7 Initiativuntersuchungen ‑ abgeschlossen wurden. Dies entspricht einem Zuwachs von 40 % gegenüber 2006.
In 95 Fällen konnte kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt werden. Für den Beschwerdeführer ist das nicht unbedingt ein negatives Ergebnis, da er von dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung eine ausführliche Erläuterung erhält; außerdem können eventuell Möglichkeiten für künftige Qualitätsverbesserungen in der Verwaltungstätigkeit aufgezeigt werden.
Im Laufe des Jahres 2007 wurden 129 Fälle durch das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers beigelegt. Diese Zahl ist mehr als doppelt so hoch wie der entsprechende Vorjahreswert und zeugt von einer wachsenden Bereitschaft der Organe und Einrichtungen, an den Bürgerbeauftragen gerichtete Beschwerden als Gelegenheit zu betrachten, Fehler zu berichtigen und mit dem Bürgerbeauftragten zum Wohle der Bürger zusammenzuarbeiten. Nachdem eine deutsche Universität sich wegen einer Zahlungsstreitigkeit mit der Kommission beschwert hatte, bei der es um ein Projekt im Rahmen des Erasmus-Programms ging, trat der Bürgerbeauftragte mit der Kommission in Verbindung, die die Angelegenheit binnen zwei Wochen beilegte, indem sie die angeforderte Summe einschließlich Zinsen zurückzahlte.
Wenn der Bürgerbeauftragte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit feststellt, bemüht er sich um Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung. Mitunter gelingt dies dadurch, dass das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung dem Beschwerdeführer eine Entschädigung anbietet. Ein solches Angebot erfolgt immer freiwillig, d. h. ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung und ohne Schaffung eines Präzedenzfalls. Einvernehmliche Lösungen gab es 2007 unter anderem mit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, die eine angefochtene Entscheidung über die Musterzulassungsgrundlage für bestimmte Luftfahrzeuge aufhob, und mit der ehemaligen Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die einwilligte, einen abgelehnten Bieter ausführlicher darüber zu informieren, wie sein Angebot im Vergleich zu dem der erfolgreichen Bieterorganisation abschnitt. Einer der Beschwerdeführer dankte dem Bürgerbeauftragten nach der Untersuchung für das erzielte Ergebnis und dafür, dass er als zuverlässiger Garant für die Wahrung der Transparenz in der EU fungiere.
Wenn eine einvernehmliche Lösung nicht möglich oder die Suche danach nicht erfolgreich ist, schließt der Bürgerbeauftragte den Fall mit einer kritischen Anmerkung ab oder unterbreitet einen Empfehlungsentwurf. Eine kritische Anmerkung bestätigt dem Beschwerdeführer, dass seine Beschwerde berechtigt ist, und weist das betreffende Organ darauf hin, was es falsch gemacht hat, um so zur Vermeidung von künftigen Missständen in der Verwaltungstätigkeit beizutragen. 2007 schloss der Bürgerbeauftragte 55 Untersuchungen mit kritischen Anmerkungen ab.
Er kritisierte u. a. die Kommission wegen ihres Versäumnisses, ihren Jahresbericht für 2005 über den Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorschriftsmäßig im Jahr 2006 zu veröffentlichen. Vorausgegangen war eine Beschwerde der Nichtregierungsorganisation Statewatch. Der Bürgerbeauftragte erkannte zwar an, dass die Kommission den betreffenden Bericht schließlich im September 2007 veröffentlichte, wies jedoch darauf hin, dass die rechtzeitige Veröffentlichung von Berichten ein wichtiger Rechenschaftsmechanismus gegenüber den europäischen Bürgern sei.
Ferner unterbreitete der Bürgerbeauftragte zwei kritische Anmerkungen an das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) in zwei Fällen, in denen es um den Gebrauch der Sprachen der „neuen“ Mitgliedstaaten verglichen mit denen der „alten“ Mitgliedstaaten ging. Zuvor hatte sich eine polnische Vereinigung über Auswahltests beschwert. Das EPSO setzte den Bürgerbeauftragten davon in Kenntnis, dass die Anforderungen an die Sprachkenntnisse bei Auswahlverfahren inzwischen geändert wurden.
Für die Organe und Einrichtungen ist es wichtig, dass sie kritischen Anmerkungen des Bürgerbeauftragten nachgehen und Maßnahmen zur Lösung noch offener Probleme und zur künftigen Vermeidung von Missständen ergreifen. Die Dienststellen des Bürgerbeauftragten führten eine Studie zu Folgemaßnahmen der betreffenden Organe auf alle kritischen Anmerkungen des Jahres 2006 durch, deren Ergebnisse allen betroffenen Institutionen am 22. Mai 2008 übermittelt wurden.
Wenn es dem betreffenden Organ noch möglich ist, den Missstand zu beseitigen, oder wenn der Missstand in der Verwaltungstätigkeit besonders schwerwiegend ist oder allgemeine Auswirkungen hat, unterbreitet der Bürgerbeauftragte in der Regel dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung einen Empfehlungsentwurf, zu dem innerhalb von drei Monaten eine ausführliche Stellungnahme abgegeben werden muss. Im Jahr 2007 wurden acht Empfehlungsentwürfe unterbreitet.
Wenn ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft nicht zufrieden stellend auf einen Empfehlungsentwurf reagiert, kann der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorlegen. Er stellt das äußerste Mittel des Bürgerbeauftragten dar und ist die letzte rechtliche Maßnahme, die er in Bearbeitung eines Falles ergreifen kann, da die Annahme einer Entschließung und die Ausübung der Parlamentsbefugnisse der politischen Bewertung durch das Parlament vorbehalten bleiben.
Im Jahre 2007 legte der Bürgerbeauftragte dem Parlament einen Sonderbericht vor, in dem er die Kommission für die Nichtbearbeitung einer Beschwerde zur EU-Arbeitszeitrichtlinie kritisierte; der Petitionsausschuss verfasste dazu einen Bericht (Berichterstatter: Proinsias De Rossa).[1]
Der Bürgerbeauftragte macht von seiner Befugnis, Untersuchungen aus eigener Initiative einzuleiten, hauptsächlich in zwei Fällen Gebrauch: Erstens kann er eine Untersuchung zu einem möglichen Missstand in der Verwaltungstätigkeit einleiten, wenn eine Beschwerde von einer nicht berechtigten Person eingereicht wurde (d. h. wenn es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Bürger der Union oder um eine natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat handelt). Zwei derartige Untersuchungen aus eigener Initiative wurden 2007 eingeleitet. Seine Befugnis zu Initiativuntersuchungen kann der Bürgerbeauftragte außerdem wahrnehmen, um sich mit dem Anschein nach systembedingten Problemen von Organen oder Einrichtungen zu befassen.
Beispielsweise leitete der Bürgerbeauftragte im Dezember 2007 eine Untersuchung aus eigener Initiative zur Pünktlichkeit von Zahlungen der Kommission ein. Er bat die Kommission, darzulegen, welche Schritte zur Vermeidung von Zahlungsverzügen unternommen worden seien. Überdies forderte er die Kommission auf, statistische Daten über verspätete Zahlungen sowie Informationen über die Haltung der Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen zu unterbreiten. Zuvor waren Beschwerden von Bürgern, Unternehmen und Organisationen eingegangen, die an von der EU finanzierten Projekten und Verträgen beteiligt waren. Weitere Untersuchungen aus eigener Initiative, die 2007 eingeleitet wurden, waren eine Untersuchung in Bezug auf die computergestützten Auswahltests des EPSO sowie eine Untersuchung in Bezug auf die Verwaltung von Personalressourcen an der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission.
Der Bürgerbeauftragte schloss 2007 eine Initiativuntersuchung ab, die beleuchten sollte, welche Maßnahmen die Europäische Kommission ergriffen hatte, um eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in ihrem Umgang mit dem Organ zu verhindern. Zu den positiven Maßnahmen, die vom Bürgerbeauftragten ermittelt wurden, gehörten unter anderem die Erleichterung des Zugangs zu Informationen über die Website der Kommission sowie die Verbesserung der Einstellungs- und Aufstiegsbedingungen. Der Bürgerbeauftragte unterstrich jedoch, dass noch mehr getan werden müsse, um die Bediensteten der Kommission für die Bedürfnisse von Behinderten zu sensibilisieren. Ebenso kritisierte er die Gegebenheiten an den Europaschulen für behinderte Schüler als nicht angemessen.
Auch in diesem Jahr hat der Bürgerbeauftragte in seinen Jahresbericht „Paradefälle“ aufgenommen, um anschauliche Beispiele für gute Verwaltungspraktiken von Organen und Einrichtungen zu geben, von denen er im Zuge seiner Untersuchungen Kenntnis erhielt. Zugleich soll damit gezeigt werden, dass zu den Aufgaben der Einrichtung des Bürgerbeauftragten auch die Unterstützung und Förderung der guten Verwaltungspraxis gehört – vor allem wenn es sich um Praktiken mit Vorbildfunktion für andere EU-Organe und ‑Einrichtungen handelt. Sieben solcher „Paradefälle“ werden im Jahresbericht vorgestellt. Davon betreffen vier die Kommission, einer den Rat, einer die Europäische Zentralbank und einer die Europäische Agentur für Flugsicherheit.
Prioritäten des Europäischen Bürgerbeauftragten
Die wichtigsten Prioritäten des Europäischen Bürgerbeauftragten bestehen darin sicherzustellen, dass europäische Bürgerrechte auf jeder Ebene der Union eingehalten werden, und sich zu vergewissern, dass EU-Institutionen und -Organe in allem, was sie tun, höchste Verwaltungsstandards einhalten.
Der Bürgerbeauftragte bemüht sich auch weiterhin, die Bürger und potenziellen Beschwerdeführer noch besser über die Rechte zu informieren, die ihnen aus dem EU-Recht erwachsen. Dabei stützt er sich vor allem auf das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten. Diesem Netz, in dem auch der Petitionsausschuss mitarbeitet, gehören nunmehr fast 90 Büros in 31 Ländern an. Sie kooperieren täglich bei der Bearbeitung von Beschwerdefällen und tauschen kontinuierlich Erfahrungen und Erfolgsrezepte aus, wozu Seminare und Treffen, ein regelmäßig erscheinender Nachrichtenbrief, ein elektronisches Diskussionsforum und ein elektronischer täglicher Nachrichtendienst beitragen. Das Verbindungsnetz soll unter anderem die rasche Weiterleitung von Beschwerden an den zuständigen Bürgerbeauftragten oder eine ähnliche zuständige Einrichtung erleichtern. Der Europäische Bürgerbeauftragte leitet Fälle möglichst direkt weiter oder erteilt dem Beschwerdeführer geeigneten Rat. Im Laufe des Jahres 2007 hat der Europäische Bürgerbeauftragte 816 Beschwerdeführern geraten, sich an einen nationalen oder regionalen Bürgerbeauftragten zu wenden, und 51 Beschwerden direkt an den zuständigen Amtskollegen weitergeleitet.
Der Bürgerbeauftragte setzt sich dafür ein, dass die EU-Organe und –Einrichtungen bei all ihren Tätigkeiten einen bürgernahen Ansatz verfolgen. Daher nutzt er jede Chance, um bei Beschwerden eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Eine zunehmende Zahl von Initiativuntersuchungen soll dazu beitragen, Probleme aufzudecken und vorbildliche Verfahren zu fördern. In diesem Zusammenhang baut er seine Kontakte mit den Abgeordneten und den Beamten in den EU-Organen und –Einrichtungen ständig weiter aus, um die Dienstleistungskultur in der EU-Verwaltung zu fördern. Im Jahre 2007 fanden mehr als 60 derartige Zusammenkünfte statt.
Da es darauf ankommt, dass alle, die möglicherweise auf Probleme mit der EU-Verwaltung stoßen, ihr Beschwerderecht kennen, hielten der Bürgerbeauftragte und seine Mitarbeiter 2007 mehr als 130 Vorträge auf Konferenzen, Seminaren und Treffen. Besuche in Deutschland, Schweden und Belgien boten ihm weitere Gelegenheiten, die Allgemeinheit in diesen Ländern für seine Aufgaben zu sensibilisieren. Ferner gab der Bürgerbeauftragte sechs Pressekonferenzen und gab Journalisten von Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie elektronischen Medien mehr als 40 Interviews; außerdem wurden 17 Pressemitteilungen veröffentlicht und an Journalisten und Interessenten in ganz Europa übermittelt.
Zu den 2007 erstellten und verbreiteten Veröffentlichungen gehörte ein neues Infoblatt für Unternehmen und Organisationen, in dem kurz und prägnant erläutert wird, was der Bürgerbeauftragte für diese tun kann. Insbesondere Handelskammern und Anwaltskanzleien bekundeten Interesse daran.
Die Website des Bürgerbeauftragten wurde 2007 regelmäßig mit Entscheidungen, Pressemitteilungen und Informationen zu seiner Öffentlichkeitsarbeit auf den neuesten Stand gebracht. Zur stärkeren Heraushebung der aus eigener Initiative eingeleiteten Untersuchungen des Bürgerbeauftragten wurde auf der Website ein neuer Bereich geschaffen. Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 ist die Website des Bürgerbeauftragten von 449 418 Besuchern aufgesucht worden. Die Website des Bürgerbeauftragten enthält einen Bereich mit Links zu den Internetauftritten der nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten in ganz Europa. Diese Linkseiten sind 2007 mehr als 82 000 Mal aufgesucht worden. Dies zeigt deutlich, welcher Mehrwert den Bürgern aus den Diensten des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten erwächst. Momentan entwickelt das Büro des Bürgerbeauftragten eine neue Website mit einem interaktiven Leitfaden, der den Bürgern helfen soll, den geeignetsten Rechtsweg für ihre Beschwerde zu ermitteln. Der Leitfaden dürfte einen noch größeren Teil der Beschwerdeführer in die Lage versetzen, sich unmittelbar an die Stelle zu wenden, die am besten dafür gerüstet ist, ihre Beschwerde zu behandeln. Dies lässt auf einen weiteren Rückgang der Zahl der unzulässigen Beschwerden hoffen.
Schlussfolgerung
Der Petitionsausschuss ermutigt den Bürgerbeauftragten, weiter auf das in seinem Jahresbericht 2006 genannte zweifache Ziel hinzuarbeiten: Zusammenarbeit mit den Organen zwecks Förderung einer guten Verwaltungspraxis und verstärkte Kommunikation mit den Bürgern, damit alle, die gegebenenfalls seine Dienste in Anspruch nehmen müssen, gut über die Modalitäten informiert sind. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Informationskampagne einen Anstieg der Zahl zulässiger Beschwerden zur Folge hatte.
Am 18. Juni 2008 nahm das Parlament den Bericht über einen Beschluss des Europäischen Parlaments zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten[2] an, den der Bürgerbeauftragte 2006 vorgeschlagen hatte. Damit stimmte es einer qualitativen Ausweitung der Befugnisse des Bürgerbeauftragten zu, ohne die Art seiner Zuständigkeit oder den nicht rechtsverbindlichen Charakter seiner Entscheidungen zu beeinflussen.
Die wichtigsten Änderungen garantieren, dass der Bürgerbeauftragte während seiner Untersuchungen vollen Zugang zu EU-Dokumenten erhält. Außerdem wird die Zusammenarbeit mit nationalen Kollegen und internationalen Institutionen vereinfacht. Die Änderungen enthalten darüber hinaus klarere Regelungen für Zeugenaussagen von EU-Beamten, die der Bürgerbeauftragte im Laufe einer Untersuchung anfordern kann. Indem das Europäische Parlament und der Petitionsausschuss diese Änderungen unterstützten, demonstrierten sie ihr Vertrauen in die Arbeit des Bürgerbeauftragten und in seine Bemühungen, die Dienste für die Bürger zu verbessern und damit deren Vertrauen in die Europäische Union und ihre Institutionen zu stärken.
- [1] Berichtsentwurf PE 402.876.
- [2] A6-0076/2008.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
11.09.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marcin Libicki Carlos José Iturgaiz Angulo, Kathy Sinnott), Robert Atkins, Daniel Caspary, Cristina Gutiérrez-Cortines, Mairead McGuinness, Manolis Mavrommatis, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, José Javier Pomés Ruiz, Nicolae Vlad Popa, Rainer Wieland, Victor Boştinaru, Glyn Ford, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Miguel Angel Martínez Martínez, Maria Matsouka, Janelly Fourtou, Marian Harkin, Margrete Auken, David Hammerstein, Eoin Ryan, Willy Meyer Pleite |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Marie-Hélène Descamps, Dushana Zdravkova, Grażyna Staniszewska, Tatjana Ždanoka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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