BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich

19.9.2008 - (KOM(2006)0399 – C6-0305/2006 – 2006/0135(CNS)) - *

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Evelyne Gebhardt
Verfasser der Stellungnahme (*): Carlo Casini, Rechtsausschuss
(*) Assoziierte Ausschüsse - Artikel 47 der Geschäftsordnung

Verfahren : 2006/0135(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0361/2008

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich

(KOM(2006)0399 – C6-0305/2006 – 2006/0135(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0399),

–   gestützt auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0305/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0361/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 6 A (neu)

 

(6a) Die Möglichkeit, das bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbare Recht zu bestimmen, darf nicht den Interessen des Kindes zuwiderlaufen.

Begründung

Die Artikel 12 und 13 der Verordnung Nr. 2201/2003 gelten auch für die Gerichtsstandsvereinbarung. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, dass das Interesse des Kindes berücksichtigt wird.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 6 B (neu)

 

(6b) Vor der Bestimmung des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts ist es für die Ehegatten wichtig, Zugang zu aktuellen Informationen über die wichtigsten Aspekte des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts sowie über die Verfahren im Bereich der Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zu haben. Um den Zugang zu diesen Informationen von angemessener Qualität sicherzustellen, muss die Kommission das Internet-gestützte Informationssystem für die Öffentlichkeit regelmäßig aktualisieren, das durch die Entscheidung des Rates 2001/470/EG vom 28.5.2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen¹ geschaffen wurde.

¹ ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

Begründung

Es geht darum sicherzustellen, dass die von den Parteien getroffene Wahl eine Wahl in voller Sachkenntnis ist, das heißt dass die beiden Ehegatten ausreichend über die konkreten Auswirkungen ihrer Wahl informiert sind. Insofern ist es wichtig, sich Gedanken darüber zu machen, wie am besten sichergestellt werden kann, dass den Parteien der Gerichtsstandsvereinbarung vor Unterzeichnung der Urkunde vollständige und zuverlässige Informationen zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 6 C (neu)

 

(6c) Die Möglichkeit, einvernehmlich den Gerichtsstand und das anwendbare Recht zu bestimmen, darf die Rechte und die Chancengleichheit der beiden Ehegatten nicht beeinträchtigen. Insofern sollten sich die nationalen Gerichte darüber im Klaren sein, wie wichtig es ist, dass die beiden betroffenen Ehegatten die Wahl in voller Kenntnis der Rechtsfolgender getroffenen Vereinbarung treffen.

Begründung

Es geht darum sicherzustellen, dass die von den Parteien getroffene Wahl eine Wahl in voller Sachkenntnis ist, das heißt dass die beiden Ehegatten ausreichend über die konkreten Auswirkungen ihrer Wahl informiert sind. Alle öffentlichen Stellen müssen sich davon vergewissern, dass sich die beiden Ehegatten der Auswirkungen ihrer Vereinbarung bewusst sind.

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 7 A (neu)

 

(7a) Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist gemäß den Zielen dieser Verordnung auszulegen. Seine Bedeutung sollte vom Gericht von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen Umstände bestimmt werden. Dieser Begriff ist nicht gleichzusetzen mit einem Konzept nach nationalem Recht, sondern hat eine eigenständige Bedeutung im Gemeinschaftsrecht.

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 9 A (neu)

 

(9a) Die Einigung der beiden Ehegatten in voller Sachkenntnis ist ein wesentliches Prinzip dieser Verordnung. Jeder Partner des Ehepaares muss genau wissen, welche rechtlichen und sozialen Auswirkungen die Wahl des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts hat.

Begründung

Es kann vorkommen, dass die Kollisionsnorm das Recht eines anderen Mitgliedstaates bestimmt. In diesem Fall muss das Gericht das ausländische Recht anwenden, was für die befassten Gerichte problematisch sein kann. Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass das Gericht einen entsprechenden Beratungsdienst in Anspruch nehmen kann.

Änderungsantrag 6

ARTIKEL 1 NUMMER 1

Titel (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sowie über das anwendbare Recht in Ehesachen

Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sowie über das anwendbare Recht bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Änderungsantrag  7

Artikel 1 – NUMMER 1 A (neu)

Artikel 2 – Absatz 11 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) In Artikel 2 wird folgende Nummer eingefügt:

 

„11a. „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ den üblichen Aufenthaltsort einer Person.“

Begründung

Es sollte eine Definition von gewöhnlicher Aufenthaltsort vorgesehen werden, um willkürliche Auslegungen so weit wie möglich zu vermeiden. Das Gericht muss natürlich alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, bevor es diese Definition anwendet.

Änderungsantrag 8

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

a) einer der in Artikel 3 genannten Zuständigkeitsgründe zutrifft oder

a) in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung getroffen wird, nach Artikel 3 die Gerichte dieses Mitgliedstaates zuständig sind oder

Begründung

Es ist notwendig, den genauen Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Gründe zutreffen müssen.

Änderungsantrag 9

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe b (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

b) dieser Mitgliedstaat der letztegemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort der Ehegatten während mindestens drei Jahren war oder

b) dieser Mitgliedstaat in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung getroffen wird, dergewöhnliche Aufenthaltsort der Ehegatten seit mindestens drei Jahren ist, sofern sich diese Situation nicht mehr als drei Jahre vor Anrufung des Gerichts geändert hat, oder

Begründung

Es ist notwendig, den genauen Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Gründe zutreffen müssen.

Änderungsantrag 10

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 3 a Absatz 1 Buchstabe c (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

c) einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt bzw. im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands sein bzw. ihr „domicile“ im Hoheitsgebiet dieser Staaten hat.

c) einer der Ehegatten in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung getroffen wird, die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt bzw. im Fall

des Vereinigten Königreichs und Irlands sein bzw. ihr „domicile“ im Hoheitsgebiet

dieser Staaten hat.

Begründung

Es ist notwendig, den genauen Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Gründe zutreffen müssen.

Änderungsantrag  11

Artikel 1 – NUMMER 2

Artikel 3 a – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) ihre Ehe in diesem Mitgliedstaat geschlossen wurde.

Begründung

Wenn die Parteien ein Land für ihre Eheschließung gewählt haben, sollte vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass dies ein Anhaltspunkt dafür ist, dass sie unter Umständen auch das Recht dieses Landes akzeptieren.

Änderungsantrag 12

ARTIKEL 1 NUMMER 2Artikel 3 a Absatz

2 (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

2. Die Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform und ist von den Ehegatten spätestens bei Anrufung des Gerichts zu unterzeichnen.

2. Die Gerichtsstandsvereinbarung kann jederzeit getroffen und geändert werden, spätestens aber bei Anrufung des Gerichts. Sie ist bis zur letzten Instanz wirksam.

 

Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform, sie ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem einer der Ehegatten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung getroffen wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor, so muss diesen Anforderungen entsprochen werden. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, deren jeweilige Rechtsordnung zusätzliche Formvorschriften vorsieht, so ist die Vereinbarung gültig, wenn den Anforderungen einer dieser Rechtsordnungen entsprochen wird.

 

Ist die Vereinbarung Teil eines Ehevertrags, so muss den Formvorschriften dieses Ehevertrags entsprochen werden.

Änderungsantrag 13

ARTIKEL 1 NUMMER 3Artikel 4 und 5 (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

(3) In den Artikeln 4 und 5 wird der Verweis auf „Artikel 3“ durch den Verweis auf die „Artikel 3 und 3a“ ersetzt.

(3) In den Artikeln 4 und 5 wird der Verweis auf „Artikel 3“ durch den Verweis auf die „Artikel 3, 3a und 7“ ersetzt.

Änderungsantrag 14

ARTIKEL 1, NUMMER 5)

Artikel 7 Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

a) Die Ehegatten hatten ihren früherengemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort für mindestens drei Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder

a) Die Ehegatten hatten früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt für mindestens drei Jahre im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, sofern dieser Zeitraum nicht mehr als drei Jahre vor Anrufung des Gerichts zurückliegt, oder

Begründung

Das sog. „forum shopping“ muss vermieden werden.

Änderungsantrag 15

ARTIKEL 1 NUMMER 5 (neu)

Artikel 7 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

 

(5a) Der folgende Artikel wird eingefügt:

 

Artikel 7a

 

 

Notwendiger Gerichtsstand

 

 

Gilt nach dieser Verordnung die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats, in der die Scheidung nicht vorgesehen ist oder nach der das Bestehen oder die Gültigkeit der betreffenden Ehe nicht anerkannt ist, so gilt die Rechtsordnung

 

a) des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt, oder

 

b) des Mitgliedstaats, in dem die Ehe geschlossen wurde.

Begründung

Durch die Änderung werden Fälle geregelt, in denen gemäß der nach den Kriterien der Artikel 3, 3a und 7 der Verordnung geltenden Rechtsordnung die Ehescheidung nicht vorgesehen oder das Bestehen oder die Gültigkeit der betreffenden Ehe nicht anerkannt ist.

Änderungsantrag 16

ARTIKEL 1 NUMMER 6Artikel 12 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

(6) In Artikel 12 Absatz 1 wird der Verweis auf „Artikel 3“ durch den Verweis auf die „Artikel 3 und 3a“ ersetzt.

(6) In Artikel 12 Absatz 1 wird der Verweis auf „Artikel 3“ durch den Verweis auf die „Artikel 3, 3a und 7“ ersetzt.

Änderungsantrag 17

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20 a Titel (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

Rechtswahl durch die Parteien

Wahl des anwendbaren Rechts durch die Parteien

Änderungsantrag 18

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20 a Absatz 1 Buchstabe -a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

 

-a) das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung getroffen wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

Begründung

Es ist wohl vernünftig, dieses Kriterium zusätzlich zu den übrigen für die Wahl des anwendbaren Rechts aufzunehmen.

Änderungsantrag 19

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20 a Absatz 1 Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren letztengemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

Begründung

Es ist notwendig, den genauen Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Gründe zutreffen müssen.

Änderungsantrag 20

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20 a Absatz 1 Buchstabe b (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

b) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder - im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands - in dem sie ihr gemeinsames "domicile" haben,

b) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder - im Fall des

Vereinigten Königreichs und Irlands - in dem sie im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ihr gemeinsames* "domicile" haben,

 

*Anm. d. Üb.: Die deutsche Fassung weicht hier von den anderen Sprachfassungen ab, in denen es heißt: „in dem einer der Ehegatten sein "domicile" hat“.

Begründung

Es ist notwendig, den genauen Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Gründe zutreffen müssen.

Änderungsantrag 21

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20 a Absatz 1 Buchstabe c (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

c) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten während mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten,

c) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten früher während mindestens drei Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten,

Begründung

Es ist wohl etwas willkürlich, dass die Kriterien der Dauer in den Artikeln 20a Absatz 1 Buchstabe c, 3a Absatz 1 Buchstabe b und 7 Buchstabe a unterschiedlich sind. Die Berichterstatterin schlägt vor, in allen Fällen die Dauer auf drei Jahre zu vereinheitlichen.

Änderungsantrag 22

ARTIKEL 1 NUMMER 7)

Artikel 20 a Absatz 1 Buchstabe c a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

 

ca) das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde,

Begründung

Es ist wohl vernünftig, dieses Kriterium zusätzlich zu den übrigen für die Wahl des anwendbaren Rechts aufzunehmen.

Änderungsantrag  23

Artikel 1 – NUMMER 7

Artikel 20 a – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde.

Begründung

Wenn die Parteien ein Land für ihre Eheschließung gewählt haben, sollte vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass dies ein Anhaltspunkt dafür ist, dass sie unter Umständen auch das Recht dieses Landes akzeptieren.

Änderungsantrag 24

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20 a Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

2. Eine Rechtswahlvereinbarung bedarf der Schriftform und ist von beiden Ehegatten spätestens bei Anrufung des Gerichts zu unterzeichnen.

2. Eine Rechtswahlvereinbarung bedarf der Schriftform und ist von beiden Ehegatten spätestens bei Anrufung des Gerichts zu unterzeichnen.

 

Sieht jedoch das Recht des Mitgliedstaats, in dem einer der Ehegatten in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung getroffen wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zusätzliche förmliche Anforderungen für solche Vereinbarungen vor, so muss diesen Anforderungen entsprochen werden. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, deren jeweilige Rechtsordnung zusätzliche förmliche Anforderungen vorsieht, so ist die Vereinbarung gültig, wenn den Anforderungen einer dieser Rechtsordnungen entsprochen wird.

 

Ist die Vereinbarung Teil eines Ehevertrags, so muss den förmlichen Anforderungen dieses Ehevertrags entsprochen werden.

Begründung

Dies ist eine Klarstellung für Fälle, in denen das nationale Recht oder der Ehevertrag strengere Anforderungen als die Verordnung vorsieht.

Änderungsantrag  25

Artikel 1 – NUMMER 7

Artikel 20 a – Absatz 2 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Wird nach dem gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Recht die Trennung oder Ehescheidung nicht anerkannt oder erfolgt sie in einer für einen der Ehepartner diskriminierenden Weise, gilt das Recht des Gerichtsstands.

Begründung

Ziel dieses Änderungsantrags ist es, die Probleme zu lösen, vor denen bestimmte ausländische Frauen stehen, die die Trennung oder Ehescheidung in einem der Mitgliedstaaten beantragen. Das Interesse einer Person, die Trennung oder Ehescheidung zu erreichen, ist Ausdruck ihrer persönlichen Unabhängigkeit und muss deshalb dem Kriterium vorgehen, nach dem das nationale Recht gilt. Außerdem erschwert in diesen Fällen die Anwendung des gemeinsamen nationalen Rechts der Ehepartner den Zugang zu Trennung und Ehescheidung bestimmter Personen, die in einigen der Mitgliedstaaten wohnhaft sind.

Änderungsantrag 26

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20 b Einleitung (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

In Ermangelung einer Rechtswahl gemäß Artikel 20a richtet sich das Scheidungsverfahren oder Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach dem Recht des Staates:

In Ermangelung einer Rechtswahl gemäß Artikel 20a richtet sich das Scheidungsverfahren oder Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in folgender Reihenfolge nach dem Recht des Staates:

Änderungsantrag 27

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20 b Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

a) in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ersatzweise

a) in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ersatzweise

Begründung

Es ist notwendig, den genauen Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Gründe zutreffen müssen.

Änderungsantrag 28

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20 b Buchstabe b (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

b) in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ersatzweise

b) in dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ersatzweise

Begründung

Es ist notwendig, den genauen Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Gründe zutreffen müssen.

Änderungsantrag 29

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20 b Buchstabe c (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

c) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen bzw. - im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands - in dem sie ihr gemeinsames "domicile" haben, oder ersatzweise

c) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen bzw. - im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands - in dem beide Ehegattenim Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihr "domicile" haben, oder ersatzweise

Begründung

Es ist notwendig, den genauen Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Gründe zutreffen müssen.

Änderungsantrag 30

Artikel 1 – NUMMER 7

Artikel 20 b- Unterabsatz 1 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wird nach dem gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Rechts die Trennung oder Ehescheidung nicht anerkannt oder erfolgt sie in einer für einen der Ehepartner diskriminierenden Weise, gilt das Recht des Gerichtsstands.

Änderungsantrag 31

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20 e a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

 

Artikel 20ea

 

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

 

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum ...¹ ihre nationalen Regelungen hinsichtlich der förmlichen Anforderungen mit, die für Vereinbarungen über den Gerichtsstand und die Rechtswahl sowie für Eheverträge gelten.

 

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede spätere Änderung dieser Regelungen mit.

 

2. Die Kommission stellt der Öffentlichkeit die ihr nach Absatz 1 zugegangen Informationen durch geeignete Maßnahmen zur Verfügung, insbesondere mittels des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- und Handelssachen.

 

¹ Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Begründung

Es geht darum sicherzustellen, dass die von den Parteien getroffene Wahl eine Wahl in voller Sachkenntnis ist, das heißt dass die beiden Ehegatten ausreichend über die konkreten Auswirkungen ihrer Wahl informiert sind. Insofern ist es wichtig, sich Gedanken darüber zu machen, wie am besten sichergestellt werden kann, dass den Parteien der Gerichtsstandsvereinbarung vor Unterzeichnung der Urkunde vollständige und zuverlässige Informationen zur Verfügung stehen.

BEGRÜNDUNG

Der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung soll einen klaren, möglichst umfassenden Rechtsrahmen sowohl für die Regelungen über die Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen sowie für die Regelungen über das anwendbare Recht liefern. Außerdem soll den Parteien ein gewisser Grad an Autonomie gewährt werden.

So unterliegt ein „internationales“ Ehepaar, das sich scheiden lassen will, der Zuständigkeitsregelung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates[1] (sog. „Brüssel IIa“), nach der den Ehegatten gestattet ist, unter mehreren verschiedenen Zuständigkeitskriterien zu wählen. Sobald das Gericht eines Mitgliedstaats mit einem Ehescheidungsverfahren befasst wird, wird das anwendbare Recht nach den Kollisionsnormen dieses Staates bestimmt. Diese nationalen Kollisionsnormen sind aber außerordentlich unterschiedlich.

Diese Unterschiede bei den nationalen Kollisionsnormen zusammen mit den derzeitigen gemeinschaftlichen Bestimmungen im Bereich der Zuständigkeitsregelung können zu einer Reihe von Problemen im Falle von „internationalen“ Scheidungen führen. Neben dem Mangel an Rechtssicherheit, der sich aus der Schwierigkeit für die Ehegatten ergibt, das auf ihren Fall anwendbare Recht zu ermitteln[2], besteht die Gefahr - die die Kommission für konkret hält - eines „Wettlaufs zu den Gerichten“, wodurch eine Situation bezeichnet wird, in der der am besten informierte Ehegatte versuchen wird, als erster das Gericht anzurufen, dessen Rechtsordnung seinen Interessen am besten entspricht. Außerdem kann es für die Bürger der Gemeinschaft, die in einem Drittstaat leben, schwierig sein, ein zuständiges Gericht für Scheidungssachen zu finden und ein in einem Drittstaat ergangenes Scheidungsurteil in ihrem jeweiligen Herkunftsstaat anerkennen zu lassen.

Durch den Vorschlag der Kommission sollen diese Gefahren beschränkt und diesem Missstand abgeholfen werden, insbesondere durch die Einführung der Möglichkeit, dass die Parteien einvernehmlich den Gerichtsstand und das anwendbare Recht wählen.

Die Gerichtsstandsvereinbarung

Durch Artikel 3a wird die Möglichkeit eingeführt, dass die Ehegatten im Falle der Scheidung ihrer Ehe in gegenseitigem Einvernehmen das zuständige Gericht bestimmen. Es ist zweifellos von Vorteil, den Parteien mehr Autonomie zu gewähren und ihnen zu gestatten, nach bestimmten Zuordnungskriterien frei das Gericht anzurufen, zu dem sie die engsten Verbindungen haben. Es geht vor allem darum, dafür zu sorgen, dass die Zuordnungskriterien ausreichend stark und präzise in ihrer Formulierung sind, ohne dass sie unnötig restriktiv wirken. Ihre Berichterstatterin schlägt allerdings vor, den Artikel 7a hinzuzufügen, durch den Fälle geregelt werden, in denen gemäß der nach den Kriterien der Artikel 3, 3a und 7 geltenden Rechtsordnung die Ehescheidung nicht vorgesehen oder das Bestehen oder die Gültigkeit der betreffenden Ehe nicht anerkannt ist.

Die Rechtswahl

Artikel 20a stellt insofern eine Neuerung dar, als erstmals die Möglichkeit eingeführt wird, dass die Ehegatten im Falle der Scheidung ihrer Ehe in gegenseitigem Einvernehmen das anwendbare Recht bestimmen. Der Berichterstatterin erscheint es vernünftig, auch die Möglichkeit vorzusehen, das Recht des Staates, in dem die Ehegatten in dem Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung geschlossen wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beziehungsweise das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde, zu wählen.

Außerdem verwundert, dass Artikel 20a nicht mit den Artikeln 3, 3a und 7 hinsichtlich des Kriteriums der Dauer abgestimmt ist. Der Berichterstatterin erscheint die Ausweitung der Dauer des Aufenthalts in Artikel 20a etwas willkürlich. Deshalb schlägt die Berichterstatterin vor, die Dauer auf drei Jahre zu vereinheitlichen.

Die Wahl in voller Sachkenntnis

Schließlich geht es darum sicherzustellen, dass die von den Parteien getroffene Wahl eine Wahl in voller Sachkenntnis ist, das heißt dass die beiden Ehegatten ausreichend über die konkreten Auswirkungen ihrer Wahl informiert sind. Insofern ist es wichtig, sich Gedanken darüber zu machen, wie am besten sichergestellt werden kann, dass den Parteien der Gerichtsstandsvereinbarung vor Unterzeichnung der Urkunde vollständige und zuverlässige Informationen zur Verfügung stehen. Auch ist es wichtig, dass der Zugang zu den Informationen unabhängig von der finanziellen Lage der beiden Ehegatten gewährleistet wird. Hier sei noch darauf hingewiesen, wie wichtig die ist, für eine genaue und vollständige Information der beiden Ehegatten hinsichtlich der Auswirkungen ihrer Gerichtsstandsvereinbarung und Rechtswahl im Falle einer Scheidung zu sorgen, zumal sich die gesetzlichen Regelungen der Mitgliedstaaten in zahlreichen Punkten erheblich unterscheiden. Dies gilt z. B. für die Gründe und die Formen der Scheidung, die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, die erforderliche Dauer der Trennung und andere Aspekte, die für das Verfahren ausschlaggebend sind. Außerdem ist das Recht nicht unveränderlich, und es kann vorkommen, dass eine zu einem bestimmten Zeitpunkt unterzeichnete Vereinbarung nicht mehr den legitimen Erwartungen der Parteien in dem Zeitpunkt entspricht, in dem sie ihre Wirkungen entfalten soll, weil das Recht des betreffenden Staates zwischenzeitlich geändert wurde.

Die Berichterstatterin schlägt vor, einen Mechanismus vorzusehen, nach dem die Kommission für das Internet-gestützte Informationssystem für die Öffentlichkeit (das im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- und Handelssachen arbeitet) verantwortlich ist, wo jedermann aktuelle Informationen über die wichtigsten Aspekte des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts finden kann. Außerdem ist es von wesentlicher Bedeutung, dass sich das befasste Gericht darüber im Klaren ist, wie außerordentlich wichtig es ist, dass die beiden Ehegatten ihre Wahl in voller Sachkenntnis treffen.

  • [1]  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. L 338 vom 23.12.2003, S.1.
  • [2]  Sie insofern das Dokument SEK (2006) 949 vom 17.7.2006, S. 5

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses(*)  (11.9.2008)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich
(KOM(2006)0399 – C6-0305/2006 – 2006/0135(CNS))

Verfasser der Stellungnahme (*): Carlo Casini

(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission betrifft lediglich die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts im Falle eines Antrags auf Ehescheidung oder Ehetrennung. Er bezieht sich deshalb nicht auf die Ungültigkeitserklärung der Ehe und auch nicht auf den Unterhaltsanspruch. Er stellt eine teilweise Änderung der geltenden Verordnung 2201/2203 dar, die inhaltlich weiter gefasst ist, da darin auch die Gründe für die Ungültigkeitserklärung der Ehe, die Gründe im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung und die Anerkennung richterlicher Entscheidungen in diesen Bereichen im Rahmen der zwischenstaatlichen Beziehungen behandelt werden.

Der vorliegende Vorschlag betrifft im Wesentlichen die so genannten „internationalen“ Ehepaare, d.h. diejenigen, bei denen die Ehegatten nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren Aufenthaltsort in verschiedenen Staaten haben. Das wichtigste Novum, das durch die neue Verordnung eingeführt wird, besteht darin, dass den Eheleuten die Möglichkeit der Wahl des zuständigen Gerichts, das angerufen werden kann, sowie die Möglichkeit der Wahl des anwendbaren Rechts eingeräumt werden, wobei diese Wahlmöglichkeiten jedoch nicht unbegrenzt sind. Gewählt werden kann zwischen Gerichtsständen und Rechtsordnungen, zu denen die betreffende eheliche Verbindung einen objektiven Bezug aufweist. Dem Vorschlag zufolge besteht ein solcher Bezugspunkt im Wesentlichen im Aufenthaltsort. Daraus folgt, dass zwei Ehegatten der gleichen alleinigen Nationalität, die beide stets in demselben Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen, wohnhaft waren, keine Wahlmöglichkeit haben, da sie nur die Gerichte des Staates, in dem sie leben, anrufen können, die die mit der lex fori identische lex loci heranziehen werden.

Generell scheint der Vorschlag vernünftig zu sein. In der Tat steht er perfekt in Einklang mit der Freizügigkeit, die eine der Grundfreiheiten darstellt, auf die sich das europäische Einigungswerk stützt, sowie mit der Autonomie der Parteien, die deshalb, wenn sie dies wünschen, wählen können, welchem Gericht und welchem Recht sie die Regelung der Auflösung ihres Ehebandes übertragen.

Der Berichterstatter ist jedoch der Ansicht, dass einige Korrekturen am vorliegenden Vorschlag vorgenommen werden sollten, durch die er noch wirkungsvoller werden kann.

Vor allem ist festzulegen, dass die Wahl der Parteien nur den Gerichtsstand und das Recht eines Mitgliedstaats betreffen kann und das genereller gemäß dem Subsidiaritätsprinzip die Behörden eines Mitgliedstaats, der keine Scheidung vorsieht oder eine derartige Ehe nicht anerkennt, durch den Vorschlag nicht verpflichtet werden können, deren Auflösung auszusprechen.

Ferner ist in dem Vorschlag der Kommission vorgesehen, dass die Ehegatten jeden der in Artikel 3 der Verordnung 2201/2003 aufgeführten Gerichtsstände wählen können. In diesem Fall wird das in Artikel 3 a Buchstabe b angegebene restriktivere Kriterium hinfällig. Die technisch einfachere Lösung bestünde darin, den Text dieses Buchstabens zu streichen. Die nach dem Vorschlag offenbar von der Kommission verfolgte Linie besteht darin, dann eine Verbindung mit dem Recht des Gerichtstandes herzustellen, wenn den Parteien die Befugnis übertragen wird, selbständig zu entscheiden, an welches Gericht sie sich wenden. Dies wird in Buchstabe b deutlich. Will man diesen Buchstaben beibehalten und den Inhalt an Artikel 3 anpassen (Gewährung einer umfassenderen Parteiautonomie) so schlägt der Berichterstatter vor, den gesamten Artikel 3 a neu zu gestalten. Natürlich bleibt Artikel 3 gültig und anwendbar, falls die Möglichkeit der Wahl des zuständigen Gerichts nicht wahrgenommen wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ARTIKEL 1 NUMMER 2

Artikel 3 a Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

1. Ehegatten, die die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beantragen möchten, können einvernehmlich festlegen, dass ein Gericht oder die Gerichte eines bestimmten Mitgliedstaates zuständig sind, sofern ein enger Bezug zu diesem Mitgliedstaat gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn

1. Ehegatten, die die Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beantragen möchten, können einvernehmlich festlegen, dass die Gerichte eines bestimmten Mitgliedstaats zuständig sind,sofernein enger Bezug ihrer ehelichen Verbindung mit dem gewählten Mitgliedstaat gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn

a) einer der in Artikel 3 genannten Zuständigkeitsgründe zutrifft oder

a) dieser Mitgliedstaat der gewöhnliche Aufenthaltsort der Ehegatten während mindestens drei aufeinander folgenden Jahren war, sofern dieser Zeitraum nicht mehr als drei Jahre vor dem Antrag auf Scheidung oder Trennung endete; oder

b) dieser Mitgliedstaat der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort der Ehegatten während mindestens drei Jahren war oder

b) in diesem Mitgliedstaat der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort der Ehegatten liegt und der Verfahrensgegner dort auch noch zum Zeitpunkt des Antrags seinen Aufenthalt hat; oder

c) einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt bzw. im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands seinbzw. ihr „domicile“ im Hoheitsgebiet dieser Staaten hat.

c) der Antragstellende Ehegatte seit mindestens sechs Monaten seinen gewöhnlichen und derzeitigen Aufenthalt in diesem Staat hat, wenn er die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, oder seit mindestens einem Jahr, wenn er nicht die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, bzw. im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands sein „domicile“ dort hat; oder

 

ca) ihre Ehe in diesem Mitgliedstaat geschlossen wurde.

Begründung

Die Umformulierung von Artikel 3 a ermöglicht eine geordnetere Hierarchie der Anknüpfungspunkte: ein Aufenthaltsort für längere Zeit; ein Aufenthaltsort auch für kurze Zeit, sofern es sich um den letzten Aufenthaltsort handelt, der mit dem derzeitigen Aufenthaltsort des Verfahrensgegners zusammenfällt; der derzeitige Aufenthaltsort des Antragsstellers für eine beliebige Dauer; der Ort der Eheschließung. Auf diese Art und Weise wird jeder Widerspruch zwischen den betreffenden Kriterien vermieden sowie zwischen diesen Kriterien und Artikel 3 der Verordnung, der in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien weiterhin Anwendung findet.

Änderungsantrag 2

ARTIKEL 1 NUMMER 2Artikel 3 a Absatz

2 (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

2. Die Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform und ist von den Ehegatten spätestens bei Anrufung des Gerichts zu unterzeichnen.

2. Die Gerichtsstandsvereinbarung kann jederzeit getroffen und geändert werden, spätestens aber bei Anrufung des Gerichts. Sie ist bis zur letzten Instanz wirksam.

 

Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform, sie ist zu datieren und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem einer der Ehegatten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung getroffen wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor, so muss diesen Anforderungen entsprochen werden. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, deren jeweilige Rechtsordnung zusätzliche Formvorschriften vorsieht, so ist die Vereinbarung gültig, wenn den Anforderungen einer dieser Rechtsordnungen entsprochen wird.

 

Ist die Vereinbarung Teil eines Ehevertrags, so muss den Formvorschriften dieses Ehevertrags entsprochen werden.

Begründung

Die Formerfordernisse der Vereinbarung sind zu präzisieren, ebenso wie deren Auswirkungen, und die allgemeinen Regeln für die Zuständigkeit im Falle einer nicht zustande gekommenen Vereinbarung sind beizubehalten.

Änderungsantrag 3

ARTIKEL 1 NUMMER 5 A (neu)

Artikel 7 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

 

(5a) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 7a

 

Forum necessitatis

 

Ist das nach dieser Verordnung zuständige Gericht in einem Mitgliedstaat gelegen, nach dessen Recht die Scheidung nicht vorgesehen ist oder das Bestehen oder die Gültigkeit der betreffenden Ehe nicht anerkannt wird, so wird die gerichtliche Zuständigkeit übertragen auf

 

a) den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt, oder

 

b) den Mitgliedstaat, in dem die Ehe geschlossen wurde.“

Begründung

Un État membre ne peut pas être obligé à reconnaître comme mariage, fût-ce à la seule fin de sa dissolution, un acte qui n'est pas considéré comme tel par la loi de l'État. De même, il serait contraire au principe de subsidiarité d'imposer au juge d'un État membre dont la loi ne prévoit pas cet acte l'obligation de prononcer le divorce.

Par ailleurs, un couple international a le droit d'obtenir la prononciation du divorce par au moins un juge de l'Union dès lors que le mariage entretient un certain lien avec le territoire de l'Union; par conséquent, en l'absence d'un choix des parties, la juridiction de l'État membre de la nationalité d'un des deux conjoints ou dans lequel le mariage a été célébré doit être compétente par défaut.

Änderungsantrag 4

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20 a Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

1. Die Ehegatten können bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einvernehmlich das anwendbare Recht bestimmen. Folgende Rechtsordnungen kommen hierfür in Frage:

1. Die Ehegatten können bei Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einvernehmlich das anwendbare Recht bestimmen. Dabei kommen die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in Frage, bei denen ein Bezug zur ehelichen Verbindung gemäß Artikel 3a besteht.

a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

 

b) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder - im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands - in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben,

 

c) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten während mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten,

 

d) das Recht des Mitgliedstaates, in dem der Antrag gestellt wird.

 

Begründung

Das hier vorgeschlagene Kriterium ist umfassender als das im Vorschlag der Kommission, durch das die Rechtsordnung des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder des Antragsgegners allein ausgeschlossen wird (auch wenn diese im Prinzip durch die Wahl des Gerichts gemäß Artikel 20 a Buchstabe d erneut Anwendung finden kann).

Änderungsantrag 5

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20 a Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

2. Eine Rechtswahlvereinbarung bedarf der Schriftform und ist von beiden Ehegatten spätestens bei Anrufung des Gerichts zu unterzeichnen.

2. In formaler Hinsicht gilt für die Rechtswahl Artikel 3a Absatz 2.

Begründung

Durch den Änderungsantrag kann gewährleistet werden, dass sich die Rechtswahlvereinbarung und die Wahl des anwendbaren Rechts in formaler Hinsicht entsprechen.

Änderungsantrag 6

ARTIKEL 1 NUMMER 7

Artikel 20 b Einleitung (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

In Ermangelung einer Rechtswahl gemäß Artikel 20a richtet sich das Scheidungsverfahren oder Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach dem Recht des Staates:

In Ermangelung einer Rechtswahl gemäß Artikel 20a richtet sich das Scheidungsverfahren oder Verfahren zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in folgender Reihenfolge nach dem Recht des Mitgliedstaates:

VERFAHREN

Titel

Anwendbares Recht in Ehesachen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0399 – C6-0305/2006 – 2006/0135(CNS)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

28.9.2006

 

 

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse – Datum der Bekanntgabe im Plenum

15.2.2007

 

 

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Carlo Casini

2.10.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

4.10.2007

19.12.2007

 

 

Datum der Annahme

9.9.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlo Casini, Marek Aleksander Czarnecki, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio Masip Hidalgo, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Sharon Bowles, Vicente Miguel Garcés Ramón, Jean-Paul Gauzès, Georgios Papastamkos, Gabriele Stauner, József Szájer, Jacques Toubon, Ieke van den Burg

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Victor Boştinaru, Renate Weber

VERFAHREN

Titel

Anwendbares Recht in Ehesachen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2006)0399 – C6-0305/2006 – 2006/0135(CNS)

Datum der Konsultation des EP

20.9.2006

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

28.9.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

28.9.2006

FEMM

28.9.2006

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

FEMM

13.9.2006

 

 

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

15.2.2007

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Evelyne Gebhardt

13.9.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

24.1.2007

11.9.2007

3.10.2007

9.10.2007

 

22.1.2008

15.9.2008

 

 

Datum der Annahme

15.9.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Roberta Angelilli, Emine Bozkurt, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Carlos Coelho, Panayiotis Demetriou, Bárbara Dührkop Dührkop, Urszula Gacek, Kinga Gál, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lívia Járóka, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Stavros Lambrinidis, Kartika Tamara Liotard, Viktória Mohácsi, Javier Moreno Sánchez, Rareş-Lucian Niculescu, Inger Segelström, Csaba Sógor, Vladimir Urutchev, Renate Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Edit Bauer, Frieda Brepoels, Simon Busuttil, Evelyne Gebhardt, Sophia in ‘t Veld, Iliana Malinova Iotova, Ona Juknevičienė, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Antonio Masip Hidalgo, Bill Newton Dunn, Luca Romagnoli, María Isabel Salinas García, Eva-Britt Svensson

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Andres Tarand

Datum der Einreichung

19.9.2008