BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften

3.10.2008 - (KOM(2008)0151 – C6‑0149/2008 – 2008/0062(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Inés Ayala Sender

Verfahren : 2008/0062(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0371/2008

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften

(KOM(2008)0151 – C6‑0149/2008 – 2008/0062(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0151),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0149/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0371/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die von dem System erfassten Kategorien von Verkehrsdelikten sollten dem Grad der Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit Rechnung tragen und nach dem Recht aller Mitgliedstaaten als Verkehrsdelikte gelten. Es ist daher angezeigt, Geschwindigkeitsübertretungen, Trunkenheit im Straßenverkehr, das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und das Überfahren eines roten Stopplichts zu erfassen. Die Kommission wird die Entwicklungen in der EU in Bezug auf andere Verkehrsdelikte mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit – beispielsweise das Fahren unter Drogeneinfluss, die Nutzung von Mobiltelefonen am Steuer sowie das Fahren ohne Versicherungsschutz – weiter beobachten und gegebenenfalls die Vorlage eines Vorschlags zur Überarbeitung der Richtlinie in Betracht ziehen.

(5) Die von dem System erfassten Kategorien von Verkehrsdelikten sollten dem Grad der Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit Rechnung tragen und nach dem Recht aller Mitgliedstaaten als Verkehrsdelikte gelten. Es ist daher angezeigt, Geschwindigkeitsübertretungen, Trunkenheit im Straßenverkehr, das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und das Überfahren eines roten Stopplichts zu erfassen. Die Kommission wird die Entwicklungen in der EU in Bezug auf andere Verkehrsdelikte mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit weiter beobachten. Nachdem die Kommission zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über ihre Durchführung vorgelegt hat, schlägt sie gegebenenfalls eine Überarbeitung der Richtlinie hinsichtlich der Möglichkeit vor, andere mögliche Kategorien von Verkehrsverstößen in deren Geltungsbereich einzubeziehen.

 

Begründung

Die Richtlinie muss mittelfristig überarbeitet werden können, um neue Arten von Zuwiderhandlungen, wie das Fahren unter Drogeneinfluss oder das Fahren ohne Führerschein, einzubeziehen. Hierfür hat die Kommission einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie vorzulegen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Um ein ausreichendes Maß an Verkehrssicherheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die zur Anwendung kommenden Sanktionen verhältnismäßig sind, sollte die Kommission mit den Mitgliedstaaten Gespräche über die Einführung harmonisierter Bußgelder für Verkehrsverstöße führen und auch den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten fördern.

Begründung

Die grenzübergreifende Sanktionierung von Verkehrsdelikten muss auf Basis eines einheitlichen Bußgeldkatalogs erfolgen, da nur so Unverhältnismäßigkeit bei der Festsetzung der Höhe der Strafe ausgeschlossen werden kann.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um die Wirksamkeit zu gewährleisten, sollte sich das System zur Rechtsdurchsetzung über die Phasen von der Erfassung des Verkehrsverstoßes bis zur Übermittlung eines entsprechenden Deliktsbescheids an den Halter des betreffenden Fahrzeugs (unter Verwendung eines Musterformulars) erstrecken. Sobald eine abschließende Entscheidung getroffen wurde, findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen Anwendung.

(6) Um die Wirksamkeit zu gewährleisten, sollte sich das System zur Rechtsdurchsetzung über die Phasen von der Erfassung des Verkehrsverstoßes bis zur Übermittlung eines entsprechenden Deliktsbescheids an den Halter des betreffenden Fahrzeugs (unter Verwendung eines Musterformulars) erstrecken. Sobald eine abschließende Entscheidung getroffen wurde, kann der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen Anwendung finden. In den Fällen, in denen dieser Rahmenbeschluss nicht angewendet werden kann, weil die Entscheidungen über Sanktionen nicht in den Bereich des Strafrechts fallen, müsste die Wirksamkeit der Sanktionen allerdings durch andere Maßnahmen zur Vollstreckung der Sanktionen sichergestellt werden. Ein Mindeststandard für die Deliktsbescheide einschließlich der Anhörungsbögen sowie für kompatiblere Zustellverfahren sollte eingeführt werden, damit der grenzübergreifende Vollzug sicherer und wirkungsvoller wird.

Begründung

Die Wirksamkeit der Sanktionen, die zwischen den Mitgliedstaaten übermittelt werden, wird durch den Rahmenbeschluss 2005/214/JI für die Entscheidungen sichergestellt, die auf einer strafbaren Handlung beruhen. Dieser Beschluss deckt aber nicht alle Fallgestaltungen in der Europäischen Union ab, weswegen andere Wege der Durchsetzung einer Sanktion geschaffen werden müssen, um den Rahmenbeschluss zu vervollständigen, insbesondere wenn über die Sanktionen in einem Verwaltungsverfahren entschieden wird.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Der grenzübergreifende Informationsaustausch sollte auf elektronischem Weg rasch erfolgen. Zu diesem Zweck sollte ein EU-weites elektronisches Netz eingerichtet werden.

(7) Der grenzübergreifende Informationsaustausch sollte auf elektronischem Weg rasch erfolgen. Zu diesem Zweck sollten sichere gemeinschaftliche elektronische Netze eingerichtet werden, die den Informationsaustausch auf sicherem Weg ermöglichen und die Vertraulichkeit der übermittelten Daten gewährleisten.

Begründung

Das elektronische Netz muss so konzipiert sein, dass die Sicherheit und die Vertraulichkeit der auf diesem Wege übermittelten Daten gewährleistet sind.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Da die Daten zur Identität eines Zuwiderhandelnden personenbezogene Daten sind, haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr eingehalten wird.

(8) Da die Daten zur Identität eines Zuwiderhandelnden personenbezogene Daten sind, haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr eingehalten wird. Der Zuwiderhandelnde selbst müsste bei Übermittlung des Deliktsbescheids ordnungsgemäß über seine Rechte auf Zugang, Berichtigung und Löschung seiner Daten sowie über die für diese Daten geltende gesetzliche Speicherungsfrist hingewiesen werden.

Begründung

In Anbetracht der Notwendigkeit des Schutzes personenbezogener Daten ist es unerlässlich, dass die Betreffenden auf ihre Rechte auf Zugang, Berichtigung und Löschung ihrer Daten sowie auf die für diese Daten geltende gesetzliche Speicherungsfrist hingewiesen werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die im Rahmen dieser Richtlinie gesammelten Daten werden nicht nur für begrenzte Zeit gespeichert, sondern dürfen auch in keinem Fall für andere Zwecke als diejenigen benutzt werden, die die Verfolgung von Straßenverkehrsdelikten ermöglichen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten insofern sicherstellen, dass es bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und bei der Verwaltung des elektronischen Netzes der Gemeinschaft möglich ist zu vermeiden, dass die gesammelten Daten für andere Zwecke als die Straßenverkehrssicherheit benutzt werden.

Begründung

Durch Garantien bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und bei der Verwaltung des elektronischen Netzes der Gemeinschaft muss es möglich sein zu vermeiden, dass die gesammelten Daten für andere Zwecke als die Straßenverkehrssicherheit benutzt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) Im Bereich der Straßenverkehrskontrollen sollten die Mitgliedstaaten ihre Methoden harmonisieren, damit ihre Praktiken auf der Ebene der Union untereinander vergleichbar sind. Mindeststandards bei der Kontrollpraxis sollten somit in jedem Mitgliedstaat erarbeitet werden.

Begründung

Die Praktiken im Bereich der Straßenverkehrskontrolle müssten zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiert werden, um auf europäischer Ebene zu einer besseren Abstimmung der politischen Maßnahmen in diesem Bereich zu gelangen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8c) Auch die technische Ausrüstung für Verkehrssicherheitskontrollen sollte in Zukunft harmonisiert werden, um die Konvergenz der Kontrollmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Eine solche technische Harmonisierung sollte von der Kommission bei der Überarbeitung gemäß Artikel 8a vorgeschlagen werden.

Begründung

Die Kommission hat anlässlich ihres Berichts über die Durchführung der Richtlinie Vorschläge zur Normierung der im Bereich der Straßenverkehrssicherheit eingesetzten Ausrüstung auf europäischer Ebene vorzulegen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8d) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die EU-Bürger für die Durchführung dieser Richtlinie zu sensibilisieren und sie darüber zu informieren. Eine geeignete Information über die Konsequenzen der Nichtbeachtung von Straßenverkehrsvorschriften kann so eine abschreckende Wirkung entfalten, bevor Straßenverkehrsdelikte begangen werden.

Begründung

Die Information der Autofahrer ist ein zentrales Element der Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit, das eine Rolle bei der Vermeidung von Delikten und der Abschreckung spielt.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8e) Die Kommission sollte sich auf die Vereinfachung der grenzübergreifenden Verfolgung von Verkehrsverstößen konzentrieren, insbesondere solcher Verstöße, die im Zusammenhang mit schweren Verkehrsunfällen stehen.

Begründung

Der vorliegende Vorschlag konzentriert sich lediglich auf Zuwiderhandlungen, die im Allgemeinen relativ harmloser Natur sind. Der Vorschlag sollte erweitert werden, um eine einfachere Verfolgung von Fällen zu ermöglichen, an denen Autofahrer beteiligt sind und bei denen schwere Verletzungen oder Schäden verursacht werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) „Halter“ ist der Inhaber des Zulassungsdokuments des betreffenden Fahrzeugs,

(a) „Halter“ ist der Inhaber des Zulassungsdokuments des betreffenden Fahrzeugs, einschließlich Motorräder,

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) „zuständige Behörde“ ist die Behörde, die für die nationale Datenbank für Fahrzeugzulassungsdokumente zuständig ist,

(d) „zuständige Behörde“ ist die einzige Kontaktstelle in den einzelnen Mitgliedstaaten, die die Aufgabe hat, die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern,

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) „zentrale Behörde“ ist die in jedem Mitgliedstaat für die Gewährleistung des Datenschutzes zuständige Behörde,

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db) „bestandskräftige Verwaltungsentscheidung” ist eine endgültige Entscheidung, nach der eine Geldstrafe oder Geldbuße geschuldet wird und die keine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des Artikels 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI ist,

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Orientierungen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit in der Union

 

1. Um eine Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit mit dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für alle Verkehrsteilnehmer in der Union zu verfolgen und unter Berücksichtigung der vielfältigen Situationen innerhalb der Union sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich strengerer Politiken und Rechtsvorschriften tätig werden, um einige Mindestorientierungen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit im Geltungsbereich dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellen. Zur Erreichung dieses Ziels nimmt die Kommission mit Unterstützung des in Artikel 8 genannten Ausschusses Leitlinien gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle an. Diese Leitlinien folgen den Mindestorientierungen, die in den folgenden Absätzen festgelegt sind.

 

2. Im Bereich der Geschwindigkeit wird der Einsatz von automatischen Kontrollgeräten auf Autobahnen, Nebenstrecken und städtischen Straßen besonders in denjenigen Abschnitten des Straßennetzes gefördert, die eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Unfällen in Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit aufweisen.

 

Die im Rahmen dieser Leitlinien angenommenen Empfehlungen sind darauf ausgerichtet, dass die Mitgliedstaaten die Anzahl von Geschwindigkeitskontrollen mit automatischen Geräten in denjenigen Mitgliedstaaten um 30 % erhöhen, in denen die Zahl der Verkehrstoten über dem Durchschnitt der Union und die Abnahme der Verkehrstoten seit 2001 unter dem Durchschnitt der Union liegt. Eine befriedigende geografische Abdeckung des Hoheitsgebiets jedes Mitgliedstaats sollte gewährleistet werden.

 

3. Im Bereich der Trunkenheit im Straßenverkehr sorgen die Mitgliedstaaten vorrangig für Kontrollen im Stichprobenverfahren an den Orten und zu den Zeitpunkten, wo Übertretungen häufig sind und eine erhöhte Unfallgefahr besteht.

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mindestens 30 % der Autofahrer einmal pro Jahr kontrolliert werden können.

 

4. Im Bereich des Tragens des Sicherheitsgurtes führen die Mitgliedstaaten, in denen weniger als 70 % der Bevölkerung Sicherheitsgurte anlegen, während mindestens sechs Wochen pro Jahr intensive Kontrolleinsätze, insbesondere an den Orten und zu den Zeitpunkten durch, wo Übertretungen häufig sind.

 

5. Im Bereich des Überfahrens roter Stopplichter werden vorzugsweise automatische Kontrollgeräte an denjenigen Kreuzungen eingesetzt, wo die Übertretung der Vorschriften häufig ist und auf denen eine überdurchschnittliche Anzahl von Unfällen in Zusammenhang mit dem Überfahren roter Stopplichter festzustellen ist.

 

6. In den Leitlinien wird den Mitgliedstaaten ein Austausch bewährter Praktiken empfohlen und den Staaten, die bei automatischen Kontrollen am weitesten fortgeschritten sind, nahe gelegt, denjenigen Mitgliedstaaten, die darum nachsuchen, technische Hilfestellung zu leisten.

Begründung

Die Praktiken im Bereich der Straßenverkehrskontrolle sollten harmonisiert werden, um auf europäischer Ebene zu einer besseren Abstimmung der politischen Maßnahmen in diesem Bereich zu gelangen. Die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten sollte berücksichtigt werden, um auf verstärkte Anstrengungen im Bereich der Kontrolle in denjenigen Ländern zu drängen, in denen der größte Bedarf besteht. Nach Angaben der Kommission lag der Durchschnitt der Verkehrstoten im Jahr 2007 in der Europäischen Union bei 83 je Million Einwohner und die durchschnittliche Abnahme der Verkehrstoten zwischen 2001 und 2007 bei 20 %.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten speichern die vom Deliktsstaat übermittelten Informationen nicht.

3. Der Informationsaustausch hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und dem sie betreffenden freien Datenverkehr erfolgt unter Beachtung der Richtlinie 95/46/EG. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten speichern die vom Deliktsstaat übermittelten Informationen nicht; diese werden ausschließlich für die Zwecke der Richtlinie übermittelt, und alle Daten müssen nach Abschluss der Verfahren nachweisbar gelöscht werden.

Begründung

Es muss gewährleistet sein, dass die Daten konsequent geschützt werden, d.h. nicht in andere Kanäle geraten bzw. nicht für sonstige Zwecke genutzt werden können.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch nach Artikel 3 auf elektronischem Wege erfolgt. Zu diesem Zweck ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein EU-weites elektronisches Netz auf der Grundlage gemeinsamer Regeln spätestens 12 Monate nach dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Datum eingerichtet wird.

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch nach Artikel 3 auf elektronischem Wege erfolgt. Zu diesem Zweck ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein gemeinschaftliches elektronisches Netz auf der Grundlage gemeinsamer Regeln spätestens 12 Monate nach dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Datum eingerichtet wird.

Begründung

Das elektronische Netz, durch das der Informationsaustausch im Bereich der Straßenverkehrssicherheit erfolgen soll, muss ein von der Europäischen Gemeinschaft verwaltetes Netz sein.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Gemeinsame Regeln für die Umsetzung von Absatz 1 werden von der Kommission bis zu dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Datum gemäß dem Regelungsverfahren von Artikel 8 Absatz 2 angenommen.

2. Gemeinsame Regeln für die Umsetzung von Absatz 1 werden von der Kommission bis zu dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Datum gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle von Artikel 8 Absatz 3 angenommen.

Begründung

Die gemeinsamen Regeln, durch die die Einrichtung und Verwaltung des elektronischen Netzes möglich sind, sollen gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) technische Verfahren für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten.

b) technische Verfahren, um den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten unter Gewährleistung der Sicherheit und der Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicherzustellen;

Begründung

Es ist wichtig, dass die gemeinsamen Regeln für die Umsetzung von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass sie alle für eine erfolgreiche Umsetzung dieser Richtlinie notwendigen Verfahren umfassen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Regeln für die Sicherheit und den Schutz personenbezogener Daten, um jedwede Nutzung der Daten zu anderen Zwecken als denjenigen zu verhindern, zu denen sie erhoben wurden.

Begründung

Die gemeinsamen Regeln müssen unter Achtung der Pflichten im Bereich Datensicherheit und -schutz festgelegt werden, um jedwede Nutzung der Daten zu anderen Zwecken als denjenigen zu verhindern, zu denen sie erhoben wurden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Deliktsbescheid enthält eine Schilderung der einschlägigen Einzelheiten des betreffenden Delikts und die Höhe der vom Halter zu zahlenden Geldbuße, Angaben zu den Möglichkeiten des Halters, den Deliktsbescheid anzufechten und einer Entscheidung über die Auferlegung einer Geldbuße zu widersprechen, sowie das im Fall einer Anfechtung oder eines Widerspruchs zu befolgende Verfahren.

2. Der Deliktsbescheid enthält zumindest den Gegenstand des Bescheids, die Bezeichnung der für die Durchsetzung der Sanktionen zuständigen Behörde, die Bezeichnung der mit der Anwendung dieser Richtlinie beauftragten zuständigen Behörde und eine Schilderung der einschlägigen Einzelheiten des betreffenden Delikts. Er enthält Angaben zur Höhe der Geldbuße, zu den am ehesten verfügbaren Zahlungsarten, zur Zahlungsfrist, zu den Möglichkeiten, den Deliktsbescheid anzufechten und einer Entscheidung über die Auferlegung einer Geldbuße zu widersprechen, sowie zu dem im Fall einer Anfechtung oder eines Widerspruchs zu befolgenden Verfahren.

Begründung

Der Inhalt des Bescheids muss so vollständig wie möglich sein, um dem Fahrzeughalter Informationen über das begangene Delikt, die zuständige Behörde und die möglichen Rechtsmittel zu liefern.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die gemäß dieser Richtlinie verhängten Geldbußen und Geldstrafen dürfen keine Diskriminierung in Bezug auf die Staatsangehörigkeit darstellen und müssen nach dem geltenden Recht des Deliktstaats verhängt werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Halter wird im Deliktsbescheid darauf hingewiesen, dass er ein Antwortformular auszufüllen hat, falls er die Zahlung der Geldbuße verweigert.

3. Der Halter wird im Deliktsbescheid darauf hingewiesen, dass er innerhalb einer bestimmten Frist ein Antwortformular auszufüllen hat, falls er die Zahlung der Geldbuße verweigert. In dem Bescheid wird der Halter auch darauf hingewiesen, dass eine Zahlungsverweigerung der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaats zur Vollstreckung der Entscheidung mitgeteilt wird.

Begründung

Durch diese Änderung soll die Wirksamkeit und die Verfolgung von Delikten dadurch sichergestellt werden, dass die Zahlungsverweigerung – unabhängig von ihren Gründen – an die Behörde des Wohnsitzstaats des Halters übermittelt werden kann.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. In dem Deliktsbescheid wird dem Halter mitgeteilt, dass bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten die Richtlinie 95/46/EG beachtet wird, und über welche Rechte er im Bereich Zugang, Berichtigung und Löschung, wie sie in Artikel 7 genannt sind, verfügt.

Begründung

Eine Erwägung der Rechte des Halters im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, wie sie durch die Richtlinie 95/46/EG garantiert sind, muss sich in dem Deliktsbescheid, der an ihn gerichtet ist, finden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Ist der Halter zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nicht der Fahrer, hat er gemäß dem Recht des Wohnsitzstaats genaue Angaben zur Identität des Fahrers zu machen. Gibt es zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Übereinkommen, durch das die Probleme gelöst werden, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergeben, findet dieser Artikel keine Anwendung.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der Deliktsbescheid wird dem Halter in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Wohnsitzstaats, wie von diesem angegeben, übermittelt.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission kann das Muster des Deliktsbescheids anpassen, um technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

5. Die Kommission kann das Muster des Deliktsbescheids anpassen, um technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen technischen Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Begründung

Änderungen am Muster des Deliktbescheids durch das Komitologieverfahren müssen auf technische Aspekte beschränkt bleiben und dürfen nicht diejenigen Regelungen ändern, die eine bessere Information des Halters ermöglichen, wie beispielsweise im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Es wird keine Geldbuße oder Geldstrafe für eine Zuwiderhandlung verhängt, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie begangen wurde.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

 

Verfolgung von Verkehrsverstößen

 

1. Wird die Geldbuße nicht bezahlt und sind alle Rechtsmittel ausgeschöpft, gilt der Rahmenbeschluss 2005/214/JI hinsichtlich der Sanktionen gemäß Artikel 1 jenes Rahmenbeschlusses.

 

2. In den Fällen nach Absatz 1, in denen keine Reaktion erfolgt, die aber Sanktionen betreffen, die nicht in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses fallen, übermittelt die zuständige Behörde des Verstoßstaats der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaats die bestandskräftige Entscheidung zur Vollstreckung der Sanktion.

Begründung

Durch diese Änderung soll vorgesehen werden, dass die Geldbußen, die dem Halter übermittelt, von diesem aber nicht bezahlt wurden, garantiert verfolgt werden, entweder über den Rahmenbeschluss 2005/214/JI oder durch die Übermittlung der endgültigen Entscheidung an den Wohnsitzstaat des Fahrzeughalters.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5b

 

Anerkennung und Vollstreckung von Sanktionen

 

1. Die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats erkennt eine gemäß Artikel 5a Absatz 2 übermittelte bestandskräftige Verwaltungsentscheidung über die Verhängung einer Sanktion ohne jede weitere Formalität an und ergreift unverzüglich alle für ihre Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der folgenden Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung geltend zu machen:

 

a) Nach dem Recht des Wohnsitzstaats bestehen Befreiungen, die die Vollstreckung der Entscheidung unmöglich machen.

 

b) Die betreffende Person ist nicht von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, unterrichtet worden.

 

2. Auf die Vollstreckung der Entscheidung über die Verhängung der Sanktion durch die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats ist das Recht des Wohnsitzstaats in der gleichen Weise anwendbar wie auf die Vollstreckung von Geldbußen im Wohnsitzstaat.

 

3. Die zuständige Behörde des Deliktsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt. Die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats beendet die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie von der zuständigen Behörde des Deliktsstaats von dieser Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird.

Begründung

Durch diese Änderung wird ein System der Anerkennung und der Vollstreckung von Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen zwischen den Mitgliedstaaten in den Fällen vorgesehen, in denen der Rahmenbeschluss 2005/214/JI nicht anwendbar ist.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5c

 

Unterrichtung durch den Wohnsitzstaat

 

Die zuständige Behörde des Wohnsitzstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Deliktsstaats unverzüglich in einer Form, in der schriftlich als Aktenvermerk Folgendes festgehalten wird:

 

a) die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde;

 

b) etwaige Beschlüsse über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung zusammen mit einer Begründung;

 

c) die Vollstreckung der Entscheidung, sobald diese abgeschlossen ist.

Begründung

Durch diese Änderung wird das System der Anerkennung und der Übermittlung von Zuwiderhandlungen, wie es in den vorstehenden Änderungsanträgen festgelegt wird, dadurch vervollständigt, dass vorgesehen wird, dass der Wohnsitzstaat den Deliktsstaat über die Weiterverfolgung der Entscheidung über die Verhängung der Sanktion – unabhängig davon, wie sie weiter verfolgt wurde – unterrichtet.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Für Europas Autofahrer bestimmte Informationen

 

1. Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um den Verkehrsteilnehmern hinlängliche Informationen über die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen können durch Einrichtungen und NRO, die im Bereich der Unfallverhütung tätig sind, Automobilklubs oder andere Organisationen zur Verfügung gestellt werden.

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf jeder über ihre Grenzen führenden Straße auf Tafeln angezeigt werden.

 

2. Die Kommission stellt auf ihrer Website eine Seite zur Verfügung, auf der Informationen über diejenigen Regelungen zusammengestellt sind, die in den Mitgliedstaaten gelten und in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Begründung

Die Wirksamkeit dieser Richtlinie hängt davon ab, dass die Verkehrsteilnehmer darüber informiert werden, welche Regelungen in jedem Mitgliedstaat, der in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, gelten. Diese Informationen stärken die vorbeugende Wirkung dieser Richtlinie.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Evaluierung und Berichterstattung

 

1. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und ihre Wirksamkeit im Hinblick auf das Ziel der Verringerung der Verkehrstoten auf den Straßen der Union vor.

 

2. Auf der Grundlage dieses Berichtes untersucht die Kommission die Möglichkeiten, den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf andere Verkehrsverstöße auszuweiten.

 

3. In diesem Bericht unterbreitet die Kommission Vorschläge, die eine Harmonisierung der Kontrollgeräte auf der Grundlage gemeinschaftlicher Kriterien und der Kontrollpraktiken im Bereich der Straßenverkehrssicherheit ermöglichen.

 

4. In dem Bericht prüft die Kommission, inwieweit sich die Mitgliedstaaten freiwillig an die in Artikel 2a genannten Orientierungen halten und ob diese Empfehlungen verbindlich vorgeschrieben werden sollten. Gegebenenfalls kann die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen.

Begründung

Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie legt die Kommission einen Bericht über die Durchführung und die Wirksamkeit der Richtlinie im Hinblick auf das Ziel der Verringerung der Verkehrstoten auf den Straßen der Europäischen Union vor. In diesem Bericht müssen vor allem die Auswirkungen auf die Wirksamkeit dieser Richtlinie geprüft werden, die die Probleme der Ermittlung des Fahrers zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung haben, wenn es sich hierbei nicht um den Fahrzeughalter handelt.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Seite 2 – Unterabsatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls Sie diese Geldbuße nicht zahlen, sind Sie verpflichtet, den anhängenden Anhörungsbogen (Seite 4) auszufüllen und an die angegebene Anschrift zu senden.

Falls Sie diese Geldbuße nicht zahlen, sind Sie verpflichtet, den anhängenden Anhörungsbogen (Seite 4) auszufüllen und an die angegebene Anschrift zu senden. Dieser Anhörungsbogen kann durch [die zuständige Behörde des Deliktsstaats] [der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaats] zur Vollstreckung der Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion übermittelt werden.

Begründung

Der Anhang muss insofern geändert werden, als der Adressat des Deliktbescheids darüber unterrichtet werden muss, dass seine Zahlungsverweigerung den Behörden seines Wohnsitzstaats übermittelt werden kann, um die Zuwiderhandlungen und die Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen besser verfolgen zu können.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Seite 2 – Unterabsatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

HINWEIS

 

Der Fall wird von der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Delikt begangen wurde, geprüft.

 

Wird der Fall nicht weiter verfolgt, werden Sie innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Anhörungsbogens informiert.

 

Wird der Fall weiter verfolgt, gilt folgendes Verfahren:

 

[Vom Deliktsstaat auszufüllen. Darlegung des weiteren Verfahrens, einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung und Angaben zum Verfahren bei Widerspruch gegen die Entscheidung, den Fall weiterzuverfolgen. Mindestens anzugeben sind: Name und Anschrift der Behörde, die für die Weiterverfolgung des Falls zuständig ist; Zahlungsfrist; Name und Anschrift der Stelle, bei der der Widerspruch einzulegen ist; Widerspruchsfrist].

Begründung

Der Hinweis auf die Rechte des Halters muss gleich zu Anfang des Deliktbescheids erfolgen, um eine bessere Information zu ermöglichen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Seite 4 – letzter Unterabsatz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

HINWEIS

entfällt

Der Fall wird von der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Delikt begangen wurde, geprüft.

 

Wird der Fall nicht weiter verfolgt, werden Sie innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Anhörungsbogens informiert.

 

Wird der Fall weiter verfolgt, gilt folgendes Verfahren:

 

[Vom Deliktsstaat auszufüllen. Darlegung des weiteren Verfahrens, einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung und Angaben zum Verfahren bei Widerspruch gegen die Entscheidung, den Fall weiterzuverfolgen. Mindestens anzugeben sind: Name und Anschrift der Behörde, die für die Weiterverfolgung des Falls zuständig ist; Zahlungsfrist; Name und Anschrift der zuständigen Stelle, bei der Widerspruch einzulegen ist; Widerspruchsfrist].

 

Begründung

Der Hinweis auf die Rechte des Halters muss gleich zu Anfang des Deliktbescheids erfolgen, um eine bessere Information zu ermöglichen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Formblatt für den Deliktsbescheid – Seite 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhörungsbogen

Anhörungsbogen

(Bitte in DRUCKBUCHSTABEN ausfüllen und Zutreffendes markieren)

(Bitte in DRUCKBUCHSTABEN ausfüllen und Zutreffendes markieren)

A. Angaben zum Fahrer

A. Angaben zum Fahrer

 

Waren Sie zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlungder Fahrer des Kraftfahrzeugs?

 

(ja/nein)

 

Falls ja, geben Sie bitte Folgendes an:

– Name, Vorname:

– Name, Vorname:

– Geburtsort und –datum:

– Geburtsort und –datum:

– Nummer des Führerscheins: …, ausgestellt am … in …

– Nummer des Führerscheins: …, ausgestellt am … in …

– Anschrift:

– Anschrift:

 

Falls Sie zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeugs waren, können Sie die Identität des Fahrers angeben? (ja/nein)

 

Falls ja, geben Sie bitte Folgendes zum Fahrer an:

 

Name, Vorname:

 

Geburtsort und -datum:

 

– Nummer des Führerscheins: …, ausgestellt am … in …

 

– Anschrift:

B. Fragen:

B. Fragen:

(1) Ist das Fahrzeug des Fabrikats … mit dem Kennzeichen … auf Ihren Namen zugelassen?

(1) Ist das Fahrzeug des Fabrikats … mit dem Kennzeichen … auf Ihren Namen zugelassen?

           ja/nein

           ja/nein

Falls nicht: Der Fahrzeughalter ist:

Falls nicht: Der Fahrzeughalter ist:

(Name, Vorname, Anschrift)

(Name, Vorname, Anschrift)

(2) Wird das Verkehrsdelikt zugegeben?

(2) Wird das Verkehrsdelikt zugegeben?

           ja/nein

           ja/nein

(3) Falls das Verkehrsdelikt nicht zugegeben wird, erläutern Sie bitte die Gründe:

(3) Falls das Verkehrsdelikt nicht zugegeben wird, oder falls Sie es ablehnen, die Identität des Fahrers preiszugeben, erläutern Sie bitte die Gründe:

Bitte senden Sie den ausgefüllten Anhörungsbogen innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum dieses Bescheids an die folgende Behörde:

Bitte senden Sie den ausgefüllten Anhörungsbogen innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum dieses Bescheids an die folgende Behörde:

unter folgender Anschrift:

unter folgender Anschrift:

Begründung

Die im Text vorgeschlagenen Änderungen müssen im Formblatt ihren Niederschlag finden.

BEGRÜNDUNG

Ein neues Rechtsinstrument zur Verringerung der Zahl der Toten auf Europas Straßen bis 2010 um die Hälfte

Anlässlich des im Jahr 2001 veröffentlichten Weißbuchs über die europäische Verkehrspolitik hat sich die Europäische Union das ehrgeizige Ziel gesetzt, der Zahl der Verkehrstoten bis zum Jahr 2010 zu halbieren. Dieses Ziel gilt nun für sämtliche 27 Mitgliedstaaten. Zur Zeit des Weißbuchs belief sich im Europa der 25 die Zahl der Toten auf 54 000 Menschen[1]. Seither sind bedeutende Fortschritte zu verzeichnen, und eine abnehmende Tendenz dieser Zahl konnte festgestellt werden.

Diese Fortschritte wurden allerdings vor allem in der ersten Hälfte des Jahrzehnts erreicht. Seit 2005 konnte man eine Abschwächung der abnehmenden Tendenz bei Verkehrstoten feststellen. Im Jahr 2007 starben in der Europäischen Union mehr als 40 000 Menschen, was einer Abnahme der Verkehrstoten um etwa 20 % über den gesamten Zeitraum entspricht. Dieses Ergebnis ist angesichts des für 2010 festgesetzten Ziels bei weitem unzureichend, wofür es im gleichen Zeitraum einer Abnahme um 37 % bedurft hätte. Erschwerend kommt hinzu, dass die Zahl der Toten im Jahr 2007 nicht abgenommen hat.

Während des gleichen Zeitraums haben von der Kommission durchgeführte Studien gezeigt, dass der Anteil von Gebietsfremden an Verkehrsunfällen höher ist als ihr Anteil am nationalen Straßenverkehr, insbesondere im Bereich überhöhter Geschwindigkeit. Dieser Umstand hängt zum Teil mit der erhöhten Mobilität innerhalb der Europäischen Union und der Öffnung der Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten zusammen.

Auf diese im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat des Autofahrers begangenen Zuwiderhandlungen folgen meistens Sanktionen ohne Wirkung. Dies gilt insbesondere für die automatischen Aufzeichnungen von Zuwiderhandlungen, die mit der massiven Aufstellung automatischer Radargeräte auf den europäischen Straßen stark zugenommen haben. Diese relative Straflosigkeit kann die Ziele der Straßenverkehrssicherheit schwächen, weil sie die Autofahrer dazu verleitet, die nationalen Straßenverkehrsbestimmungen nicht zu beachten, weil sie das Gefühl haben, vor Sanktionen sicher zu sein. Sie kann aber auch die Legitimität dieser Kontrollen in den Augen der europäischen Bürger schwächen, die die Begründetheit mit dem Argument in Frage stellen könnten, dass Gebietsansässige und Gebietsfremde schließlich gleich behandelt werden müssen.

Dies ist somit der Gegenstand des vorliegenden Vorschlags, nämlich nach mehreren Initiativen der Kommission, wie etwa der Empfehlung 2004/345/EG der Kommission vom 6. April 2004 zu Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit, auf diese zweifachen Bedenken zu reagieren. Das Europäische Parlament hat durch die Mitglieder des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr seinerseits mehrfach gefordert, dass eine Rechtsvorschrift im Bereich der grenzübergreifenden Durchsetzung von Sanktionen im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit geschaffen wird.

Der Richtlinienvorschlag der Kommission

Die Kommission beabsichtigt, die Vollstreckung von Sanktionen gegen Autofahrer zu erleichtern, die eine Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsübertretungen, Trunkenheit im Straßenverkehr, dem Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes oder dem Überfahren eines roten Stopplichts in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrigen begangen haben. Die Kommission hat sich bewusst dafür entschieden, den Anwendungsbereich der Richtlinie zu beschränken, was einen neuen Ansatz im Bereich der europäischen Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit bei den vier Zuwiderhandlungen (Artikel 1) bedeutet, die auf der Ebene der Europäischen Union die meisten Menschenleben fordern. Diesen Zuwiderhandlungen ist im Übrigen gemeinsam, dass sie alle in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Delikte gelten.

Durch den Vorschlag soll ein Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 3) mittels eines elektronischen Netzes zum Datenaustausch (Artikel 4) eingerichtet werden, durch das das Fahrzeug ermittelt werden kann, mit dem eine Zuwiderhandlung begangen wurde. Nach dieser Ermittlung schickt die Behörde des Deliktsstaates dem Fahrzeughalter einen Deliktsbescheid (Artikel 5), in dem er über die Einzelheiten der Zuwiderhandlung, die Höhe der von ihm zu zahlenden Geldbuße, die Zahlungsverfahren – diese Verfahren müssen die grenzüberschreitenden Banktransaktionen möglichst weitgehend erleichtern – sowie die Rechtsmittel unterrichtet wird.

Was die Weiterverfolgung der Sanktion betrifft, so stellt diese eine zweite Phase der Bearbeitung der Zuwiderhandlung dar, die durch den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen geregelt wird.

In dem Richtlinienvorschlag sind darüber hinaus Garantien zum Schutz personenbezogener Daten (Artikel 7) unter Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vorgesehen. Schließlich werden durch den Vorschlag Maßnahmen der Komitologie (Artikel 8) im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Regelungen für die Einrichtung des elektronischen Netzes oder die Anpassung des Musters des Deliktsbescheids eingeführt.

Der Standpunkt der Berichterstatterin zum Vorschlag der Kommission

Die Berichterstatterin schließt sich den Zielen der Kommission im Bereich der Straßenverkehrssicherheit an und ist der Auffassung, dass der gewählte Ansatz richtig ist, um die Zahl der Zuwiderhandlungen auf den europäischen Straßen zu verringern. Ich unterstütze insbesondere die Kommission darin, dass sie den vier in Artikel 1 des Richtlinienvorschlags genannten Straßenverkehrsdelikten Vorrang einräumt, um diejenigen Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit hervorzuheben, die die meisten Toten fordern. Allerdings bedürfen mehrere Punkte einer Überarbeitung, um Verbesserungen zu erreichen oder gewisse Lücken des Vorschlags zu schließen.

1) Verfolgung von Zuwiderhandlungen: Mir erschien es wichtig, daran zu erinnern, dass diese Verfolgung möglichst weitgehend über den Rahmenbeschluss 2005/214/JI zu erfolgen hat. Allerdings habe ich zur Berücksichtigung der nationalen juristischen Besonderheiten im Bereich von Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen für Verkehrsverstöße darauf geachtet, dass neben der Erwähnung des Rahmenbeschlusses Vollstreckungsgarantien in den Fällen eingefügt werden, in denen dieser Rahmenbeschluss nicht anwendbar ist. Bestimmte Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben nämlich kein Sanktionssystem für Zuwiderhandlungen, das sich auf das Strafrecht gründet, sondern ihr System ist verwaltungsrechtlicher Natur. Um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen, habe ich einen Zusatz vorgeschlagen, durch den die Übermittlung und die Verfolgung von Entscheidungen über die Verhängung von Sanktionen über die Behörden des Wohnsitzstaates der Person ermöglicht wird, die die Zuwiderhandlung begangen hat.

2) Praktiken der Kontrolle der Straßenverkehrssicherheit: Ich wollte erreichen, dass die Mitgliedstaaten diese Praktiken dadurch stärken, dass sie vergleichbare Mindestkriterien mittels Leitlinien festlegen.

3) Schutz personenbezogener Daten: Ich habe einige Bedenken des Europäischen Datenschutzbeauftragten aufgenommen, die er in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2008 geäußert hat. Die entsprechenden Vorschläge erlauben es, einen Rahmen für die im Komitologieverfahren ergriffenen technischen Maßnahmen zur Verwaltung des elektronischen Netzes zum Datenaustausch zu schaffen und im regelnden Teil der Richtlinie und im im Anhang vorgelegten Deliktsbescheid eine Reihe von durch die Richtlinie 95/45/EG verbriefte Rechte zu garantieren.

4) Informationen für Europas Autofahrer: Die europäischen Autofahrer müssen über die Durchführung dieser Richtlinie insbesondere dann unterrichtet werden, wenn sie von einem Mitgliedstaat in einen anderen fahren.

5) Berichterstattung und Evaluierung der Richtlinie: Ich schlage vor, in die Richtlinie eine Pflicht der Kommission aufzunehmen, zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht über die Durchführung und die Erfahrungen vorzulegen, die nach dieser Evaluierung gesammelt wurden. Auf der Grundlage dieses Berichts hat die Kommission Vorschläge zur Änderung der Richtlinie vorzulegen, insbesondere was die Effizienz ihrer Durchführung, ihren Anwendungsbereich, die Kontrollpraktiken und die Normierung der Kontrollgeräte anbelangt.

  • [1]  Quelle: CARE (Datenbank der EU über Straßenverkehrsunfälle) oder nationale Veröffentlichungen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (11.9.2008)

für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften
(KOM(2008)0151 – C6‑0149/2008 – 2008/0062(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Renate Weber

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit den in dem Vorschlag festgelegten Vorschriften soll die Ahndung von Verkehrsverstößen erleichtert werden (ungeachtet ihrer ordnungs- bzw. strafrechtlichen Einstufung), wenn der Zuwiderhandelnde nicht umgehend ermittelt werden kann, zum Beispiel weil die Zuwiderhandlung durch elektronische Geräte festgestellt wurde, oder wenn der Zuwiderhandelnde zwar sofort ermittelt wurde, jedoch weitere Ermittlungen vonnöten sind, wie dies nach dem Vorschlag im Fall von Trunkenheit im Straßenverkehr der Fall ist.

Der Anwendungsbereich des Vorschlags ist ziemlich eng gefasst und erfasst vier Straßenverkehrsdelikte, nämlich Geschwindigkeitsübertretungen, Trunkenheit im Straßenverkehr, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und Überfahren einer roten Ampel.

Der Vorschlag ruft ein gewisses Unbehangen hervor, was den Schutz der Grundrechte betrifft.

In Bezug auf das Delikt der Trunkenheit im Straßenverkehr sei darauf verwiesen, dass Trunkenheit im Straßenverkehr nach Artikel 2 Buchstabe f „das Führen eines Fahrzeugs mit einem Blutalkoholspiegel über dem im Deliktsstaat geltenden Höchstwert“ ist. Dies bedeutet, dass in dem Vorschlag nicht die Möglichkeit berücksichtigt wird, Trunkenheit im Straßenverkehr so festzustellen, dass man keine Blutprobe entnehmen muss, obwohl es weniger einschneidende Möglichkeiten gibt, um Trunkenheit im Straßenverkehr festzustellen, zum Beispiel mit Hilfe eines Atem-Alkohol-Messgerätes. Dies könnte einen einschneidenden Eingriff in die Grundrechte bedeuten, da in der Richtlinie keine Bestimmung vorgesehen ist, in der klar und deutlich gesagt wird, dass keiner gezwungen werden darf, zu diesem Zweck eine Blutprobe abzugeben, und dass Trunkenheit im Straßenverkehr in erster Linie immer mit Hilfe eines Atem-Alkohol-Messgerätes festgestellt werden sollte.

Was die Verfahrensgarantien betrifft, vertritt der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres die Auffassung, dass die Zuwiderhandlung von automatischen Geräten oder von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden unmittelbar dann festgestellt werden sollte, wenn sie begangen wird, und dass das Verfahren zur Übermittlung des Deliktsbescheids im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und insbesondere mit dem Recht, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen, erfolgen muss.

Abschließend stimmt der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu, wonach der Vorschlag den Datenschutzanforderungen entspricht.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe d e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

de) sonstige schwer wiegende Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit;

Begründung

Diese Richtlinie sollte den Bemühungen der europäischen Städte und Regionen zur Einführung innovativer verkehrspolitischer Maßnahmen, z. B. Straßenbenutzungsgebühren, grüne Zonen und Verkehrsbeschränkungen, Rechnung tragen, mit denen die Geschwindigkeit der öffentlichen Verkehrsmittel in den Städten verbessert werden soll, um einen Umstieg auf diese Verkehrsträger zu fördern. Alle europäischen Städte stehen vor Herausforderungen wie Klimawandel, Umweltverschmutzung und Verkehrsüberlastung, und ein wirksamer, grenzübergreifender Mechanismus zur Vollstreckung und Stärkung dieser innovativen Maßnahmen ist unerlässlich.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Das Delikt „Trunkenheit im Straßenverkehr“ kann zunächst nur mit einem Atem-Alkohol-Messgerät festgestellt werden.

 

Die Entnahme von Blutproben ist nur mit Einverständnis des Verdächtigen zulässig.

 

Die Weigerung des Verdächtigen, eine Blutprobe entnehmen zu lassen, darf keine rechtlichen Folgen nach sich ziehen.

Begründung

Die Entnahme von Blutproben könnte ernsthaft in die Grundrechte eingreifen, wenn sie ohne Zustimmung des Verdächtigen durchgeführt wird. Daher sollten andere, weniger einschneidende Methoden zur Feststellung, wie zum Beispiel die Feststellung mittels eines Atem-Alkohol-Messgeräts, Vorrang haben. Angesichts der Tragweite der Richtlinie (Verkehrsdelikte sind keine schwerwiegenden Delikte) ist daher die Einfügung einer Bestimmung notwendig, die besagt, dass keiner zu einer Blutentnahme gezwungen werden kann.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Diese Richtlinie findet nur Anwendung auf Straßenverkehrsdelikte, die mit Hilfe von automatischen Geräten oder, falls nichtautomatische Geräte verwendet wurden, von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung festgestellt wurden.

Begründung

Bei der Feststellung von Delikten sollte immer gewährleistet sein, dass Sicherheit besteht und kein Missbrauch vorliegt. In diesem Zusammenhang muss sichergestellt werden, dass Straßenverkehrsdelikte im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Richtlinie entweder direkt von den Strafverfolgungsbehörden oder mit Hilfe von automatischen Geräten festgestellt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) „zentrale Behörde“ ist die in jedem Mitgliedstaat für die Gewährleistung des Datenschutzes zuständige Behörde;

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Deliktsbescheid enthält eine Schilderung der einschlägigen Einzelheiten des betreffenden Delikts und die Höhe der vom Halter zu zahlenden Geldbuße, Angaben zu den Möglichkeiten des Halters, den Deliktsbescheid anzufechten und einer Entscheidung über die Auferlegung einer Geldbuße zu widersprechen, sowie das im Fall einer Anfechtung oder eines Widerspruchs zu befolgende Verfahren.

2. Der Deliktsbescheid enthält den Gegenstand des Bescheids, die Bezeichnung der für die Durchsetzung von Sanktionen zuständigen Behörde und den Zweck des Bescheids, die Bezeichnung der mit der Anwendung dieser Richtlinie beauftragten Behörde, eine Schilderung der einschlägigen Einzelheiten des betreffenden Delikts und die Höhe der vom Halter zu zahlenden Geldbuße, die Zahlungsfrist, Angaben zu den Möglichkeiten des Halters, den Deliktsbescheid anzufechten, eine Erklärung über sein Recht, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen, und sein Recht, einer Entscheidung über die Auferlegung einer Geldbuße zu widersprechen, sowie das im Fall einer Anfechtung oder eines Widerspruchs zu befolgende Verfahren.

Begründung

Der Adressat des Bescheids muss über das Delikt, über die Behörde, die das Delikt festgestellt hat sowie über den Gegenstand des Bescheids klar informiert werden. Der Grundsatz „nemo tenetur se detegere“ ist ein grundlegender Wert des Rechtsstaates und sollte in jedem straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden, so auch hier.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die gemäß dieser Richtlinie verhängten Geldbußen und Geldstrafen dürfen keine Diskriminierung in Bezug auf die Staatsangehörigkeit darstellen und müssen nach dem geltenden Recht des Deliktstaats verhängt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. In jedem Fall wird das Recht, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen, gewährt. Der Halter wird nicht haftbar gemacht, wenn er nicht selbst gefahren ist und nicht in der Lage ist, die Identität des Fahrers anzugeben.

Begründung

Der Grundsatz „nemo tenetur se detegere“ ist ein grundlegender Wert des Rechtsstaates und sollte in jedem straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden, so auch hier.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Es wird keine Geldbuße oder Geldstrafe für eine Zuwiderhandlung verhängt, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie begangen wurde.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Seite 3 (Formblatt für den Deliktsbescheid) – Buchstabe b – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Geschwindigkeitsübertretung, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes oder Nichtverwendung eines Kinderrückhaltesystems, Überfahren eines roten Stoppschilds.

Geschwindigkeitsübertretung, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes oder Nichtverwendung eines Kinderrückhaltesystems, Überfahren einer roten Ampel, Verstöße im fließenden Verkehr, schwerwiegende Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Straßenverkehrssicherheit.

Begründung

Wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie erweitert wird, muss dieser Änderung im Bescheid Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Formblatt für den Deliktsbescheid – Seite 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhörungsbogen

Anhörungsbogen

(Bitte in DRUCKBUCHSTABEN ausfüllen und Zutreffendes markieren)

(Bitte in DRUCKBUCHSTABEN ausfüllen und Zutreffendes markieren)

A. Angaben zum Fahrer

A. Angaben zum Fahrer

 

Waren Sie zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlungder Fahrer des Kraftfahrzeugs?

 

(ja/nein)

 

Falls ja, geben Sie bitte Folgendes an:

– Name, Vorname:

– Name, Vorname:

– Geburtsort und –datum:

– Geburtsort und –datum:

– Nummer des Führerscheins: …, ausgestellt am … in …

– Nummer des Führerscheins: …, ausgestellt am … in …

– Anschrift:

– Anschrift:

 

Falls Sie zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeugs waren, können Sie die Identität des Fahrers angeben? (ja/nein)

 

Falls ja, geben Sie bitte Folgendes an:

 

Name, Vorname:

 

Geburtsort und -datum:

 

– Nummer des Führerscheins: …, ausgestellt am … in …

 

– Anschrift:

B. Fragen:

B. Fragen:

(1) Ist das Fahrzeug des Fabrikats … mit dem Kennzeichen … auf Ihren Namen zugelassen?

(1) Ist das Fahrzeug des Fabrikats … mit dem Kennzeichen … auf Ihren Namen zugelassen?

           ja/nein

           ja/nein

Falls nicht: Der Fahrzeughalter ist:

Falls nicht: Der Fahrzeughalter ist:

(Name, Vorname, Anschrift)

(Name, Vorname, Anschrift)

(2) Wird das Verkehrsdelikt zugegeben?

(2) Wird das Verkehrsdelikt zugegeben?

           ja/nein

           ja/nein

(3) Falls das Verkehrsdelikt nicht zugegeben wird, erläutern Sie bitte die Gründe:

(3) Falls das Verkehrsdelikt nicht zugegeben wird, oder falls Sie es abgelehnt haben, die Identität des Fahrers preiszugeben, erläutern Sie bitte die Gründe:

Bitte senden Sie den ausgefüllten Anhörungsbogen innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum dieses Bescheids an die folgende Behörde:

Bitte senden Sie den ausgefüllten Anhörungsbogen innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum dieses Bescheids an die folgende Behörde:

unter folgender Anschrift:

unter folgender Anschrift:

Begründung

Die im Text vorgeschlagenen Änderungen müssen im Formblatt ihren Niederschlag finden.

VERFAHREN

Titel

Grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2008)0151 – C6-0149/2008 – 2008/0062(COD)

Federführender Ausschuss

TRAN

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

10.4.2008

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Renate Weber

28.5.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

14.7.2008

8.9.2008

 

 

Datum der Annahme

8.9.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Emine Bozkurt, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Jean-Marie Cavada, Carlos Coelho, Elly de Groen-Kouwenhoven, Esther De Lange, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Claudio Fava, Armando França, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Jeanine Hennis-Plasschaert, Ewa Klamt, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Henrik Lax, Baroness Sarah Ludford, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Rareş-Lucian Niculescu, Martine Roure, Inger Segelström, Renate Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Edit Bauer, Frieda Brepoels, Elisabetta Gardini, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Jean Lambert, Marian-Jean Marinescu, Siiri Oviir

VERFAHREN

Titel

Grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2008)0151 – C6-0149/2008 – 2008/0062(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

19.3.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

10.4.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

10.4.2008

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

       Datum der Benennung

Inés Ayala Sender

18.4.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

24.6.2008

15.7.2008

8.9.2008

 

Datum der Annahme

9.9.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriele Albertini, Inés Ayala Sender, Paolo Costa, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Arūnas Degutis, Christine De Veyrac, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Brigitte Fouré, Georg Jarzembowski, Stanisław Jałowiecki, Dieter-Lebrecht Koch, Sepp Kusstatscher, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Josu Ortuondo Larrea, Luís Queiró, Reinhard Rack, Luca Romagnoli, Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Silvia-Adriana Ţicău, Armando Veneto, Lars Wohlin, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Zsolt László Becsey, Guy Bono, Philip Bradbourn, Luigi Cocilovo, Lily Jacobs, Elisabeth Jeggle, Vural Öger, Corien Wortmann-Kool

Datum der Einreichung

3.10.2008